Bote für tirol Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Tirols - Land Tirol

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Bote für tirol
                                  Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Tirols
                                                                                     Stück 51 / 202. Jahrgang / 2021
Amtssigniert. SID2021121195152                                                  Kundgemacht am 22. Dezember 2021
Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at

                                                  Amtlicher Teil
  Nr. 422 Stellenausschreibungen des Amtes der Tiroler           Nr. 429 Kundmachung über die Auflegung des Entwur-
  Landesregierung                                                fes der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumord-
                                                                 nungskonzeptes der Gemeinde Ellmau
  Nr. 423 Verordnung der Landesregierung vom 19. No-
  vember 2021, mit der in der Gemeinde Pfons ein Umle-           Nr. 430 Kundmachung über die Auflegung des Entwur-
  gungsverfahren eingeleitet wird (Umlegungsverfahren            fes der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumord-
  „Hoager Anger“)                                                nungskonzeptes der Gemeinde Kaunertal
                                                                 Nr. 431 Kundmachung über die Auflegung des Entwurfs
  Nr. 424 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz
                                                                 der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungs-
  über die Bejagung von Birkwild im Jagdjahr 2022/2023
                                                                 konzeptes der Gemeinde Achenkirch
  Nr. 425 Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft
                                                                 Nr. 432 Verlautbarung der Geschäftsverteilung des Lan-
  Lienz über die Ausschreibung der Prüfung über die
                                                                 desverwaltungsgerichts Tirol für das Jahr 2022
  jagdliche Eignung zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte
                                                                 Nr. 433 Direktvergabe: Baumeisterarbeiten Hochbau für
  Nr. 426 Kundmachung über die Ausschreibung der Prü-            den Umbau der Nachmittagsbetreuung an der Volks-
  fung der Grundqualifikation im Personenkraftverkehr            schule Langer Graben 1 für die Marktgemeinde Rum
  und Güterkraftverkehr
                                                                 Nr. 434 Direktvergabe: Fertigung und Lieferung einer
  Nr. 427 Kundmachungüber die Auflegung des Entwurfes            mobilen Obstpresse für den Obst-Gartenbauverein
  der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungs-          Niederndorf u.U.
  konzeptes der Gemeinde See                                     MITTEILUNG
  Nr. 428 Kundmachung über die Auflegung des Entwur-             Die Tiroler Sparkasse Bankaktiengesellschaft Innsbruck,
  fes der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumord-           teilt mit, dass Ausgabe der Innenstadt Geschenkmünzen
  nungskonzeptes der Gemeinde Tulfes                             mit Ablauf des 30. November 2021 eingestellt wurde

           Wichtiger Hinweis: Mit 1. Jänner 2022 tritt im Rahmen einer Kundmachungsreform das Landes-Verlaut-
       barungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 160, in Kraft und löst damit das derzeit geltende Landes-Verlautbarungsgesetz
       2013, LGBl. Nr. 125, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, ab. Auf folgende wesentliche
       Änderungen der Rechtslage wird aufmerksam gemacht:
           Ab dem angeführten Zeitpunkt treten neben das Landesgesetzblatt für Tirol und den Bote für Tirol weitere
       amtliche Kundmachungsorgane, die wie das Landesgesetzblatt rechtsverbindlich elektronisch im Rechtsin-
       formationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht werden. Es handelt sich dabei um ein „Verordnungsblatt
       für Tirol“ und je ein Verordnungsblatt für jeden politischen Bezirk Tirols (einschließlich der Landeshauptstadt
       Innsbruck, wobei dieses lediglich Verordnungen des Bürgermeisters im Rahmen der Bezirksverwaltung, nicht
       aber im eigenen Wirkungsbereich erlassene Gemeindeverordnungen umfassen wird).
           Der Bote für Tirol wird durch die angeführte Kundmachungsreform dahingehend entlastet, dass er künftig
       keine Verordnungen, sondern nur mehr Mitteilungen enthalten wird, an deren Verlautbarung ein öffentliches
       Interesse besteht.
           Die bisher im Bote für Tirol kundgemachten Verordnungen werden künftig zu einem erheblichen Teil im
       Verordnungsblatt für Tirol verlautbart werden; zudem wird das Verordnungsblatt für Tirol auch das Landes-
       gesetzblatt entlasten, indem bestimmte Kategorien von bisher dort kundgemachter Verordnungen im Ver-
       ordnungsblatt zu verlautbaren sein werden.
           Für die Verlautbarungen im Verordnungsblatt für Tirol wird ein eigener elektronischer Newsletter (VBl.-
       Newsletter) angeboten, der automatisch an alle Abonnenten des LGBl.-Newsletters versandt wird; ein ge-
       sonderter Bezug lediglich des LGBl.-Newsletters oder des VBl.-Newsletters ist nicht möglich.
           Das Papierabonnement des Landesgesetzblattes umfasst ab 1. Jänner 2022 zum unveränderten Bezu-
       gspreis von 60,- Euro pro Jahr auch das Verordnungsblatt für Tirol.
           Die Abonnenten des Bote für Tirol werden gebeten, bis 31. Jänner 2021 mitzuteilen, ob sie zusätzlich
       zum Bote für Tirol auch das Landesgesetzblatt und das Verordnungsblatt für Tirol in Papierform zum soeben
       angeführten jährlichen Bezugspreis beziehen möchten.
STücK 51                                                              406                   MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021

              Nr. 422 • Amt der Tiroler Landesregierung                                                   §3
            StelleNauSScHreibuNgeN                                                           außerbücherliche rechte
    Beim Amt der Tiroler Landesregierung sind derzeit                          Außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grund-
folgende Stellen ausgeschrieben:                                            stücken können von den Berechtigten längstens bis 19. Jänner
  • gruppe tiroler Zentrum für Krisen- und Katastrophen-                    2022 bei der Umlegungsbehörde geltend gemacht werden.
    management; Administrative Sachbearbeitung (Datenein-                   Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wer-
    gabe bzw. Verarbeitung in den Systemen des Landes                       den, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn
    (IScO) bzw. Bundes (EMS), Durchführung des contact                      die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens da-
    Tracing, Selbstständige Erstellung und Bearbeitung von                  durch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
    Bescheiden), 20 bis 40 Wochenstunden (Vollbeschäftigung                 wird.
    bevorzugt), Mindestentgelt bei 40 Wochenstunden                                                       §4
    € 2.121,40 brutto/Monat, Bewerbungsfrist 31. Jänner2022                                          inkrafttreten
    (OrgP-70-2021/275).                                                        (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der
  • baubezirksamt lienz; Technische/Naturwissenschaf-                       Kundmachung in Kraft.
    tliche Spezial Sachbearbeitung (Projektvorbereitung im                     (2) Diese Verordnung wird überdies durch Anschlag an der
    Schutzwasserbau, Baustellendokumentation und Kosten-                    Amtstafel der Gemeinde Pfons sowie auf der Internetseite des
    verfolgung, Erhebungstätigkeit öffentliches Wassergut, Mit-             Landes Tirol während zweier Wochen bekannt gemacht.
    wirkung im KAT-Einsatz), 40 Wochenstunden, Mindestent-                                     Für die Landesregierung:
    gelt € 2.473,40 brutto/Monat, Bewerbungsfrist 9. Jänner                                     Landesrat Mag. Tratter
    2022 (OrgP-70-2021/282).                                                                                     Anlage (siehe Seite 422)
  • bezirkshauptmannschaft innsbruck - referat Soziales;
    Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fach-
    dienst (Allgemeine Beratung und Information für Menschen
                                                                                 Nr. 424 • Bezirkshauptmannschaft Lienz • LZ-JA-20/36-2021
    mit Behinderungen über Leistungsangebote im Rahmen
    des Tiroler Teilhabegesetzes, Erstellung von Gutachten und                                   VerordNuNg
    Stellungnahmen im Zuge von Verfahren zur Gewährung                        über die bejagung von birkwild im Jagdjahr 2022/2023
    oder Verlängerung von Leistungen und Maßnahmen nach                        Gemäß § 38a Abs. 3 Tiroler Jagdgesetz (TJG) 2004, zuletzt
    dem Tiroler Teilhabegesetz), 20 Wochenstunden, als                      geändert mit LGBl. Nr. 111/2021, in Verbindung mit §§ 1 bis 4
    Karenzvertretung, Mindestentgelt € 1.592,30 brutto/Monat,               der fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz
    Bewerbungsfrist 2. Jänner 2022 (OrgP-70-2021/285).                      (TJG) 2004, LGBl. Nr. 21/2020, betreffend die Bejagung von
    Bewerbungen sind beim Amt der Tiroler Landesregierung,                  Birkhahnen im Jagdjahr 2022/2023 wird von der Bezirkshaupt-
Abteilung Organisation und Personal, Eduard-Wallnöfer-Platz                 mannschaft Lienz, als Jagdbehörde I. Instanz, wie folgt verord-
3, 6020 Innsbruck, unter der entsprechenden Geschäftszahl                   net:
einzubringen.                                                                                              §1
    Ausführliche Informationen zu der Stellenausschreibung                     Die Bezirkshauptmannschaft Lienz grenzt den Zeitraum für
sind im Internet unter www.tirol.gv.at/stellenausschreibungen               die Bejagung von Birkhahnen unter Bedachtnahme auf die
zu finden.                                                                  morphologischen Verhältnisse und die gegebenen und zu er-
    Bei Fragen stehen die MitarbeiterInnen der Abteilung                    wartenden meteorologischen Verhältnisse auf die Dauer von
Organisation und Personal, unter der Telefonnummer 0512/                    15 Tagen wie folgt ein:
508-2222, zur Verfügung.                                                       Der Abschuss von birkhahnen ist nur in der Zeit von
                 Innsbruck, 16. Dezember 2021                               Samstag, 7. Mai 2022 bis einschließlich Samstag, 21. Mai
       Für die Landesregierung: MMag. Dr. Wiener, LL.M.                     2022 gestattet und gilt für den gesamten Bezirk Lienz. Die Ent-
                                                                            nahme aus der Wildbahn ist nur nach Maßgabe des Bewilli-
   Nr. 423 • Amt der Tiroler Landesregierung • RoBau-4-341/3/7-2021         gungsbescheides und der dort allenfalls genannten Örtlichkeit
                   VerordNuNg                                               und überdies ausschließlich in den festgesetzten Höhenzonen
der landesregierung vom 19. November 2021, mit der in                       zulässig.
                                                                                                           §2
der gemeinde Pfons ein umlegungsverfahren eingeleitet
       wird (umlegungsverfahren „Hoager anger“)                                Die Anzahl der zulässigen Abschüsse von birkhahnen in
                                                                            den Revieren der nachfolgenden Hegebezirke wird auf Grund-
   Aufgrund des § 78 Abs. 5, 6 und 7 des Tiroler Raumord-
                                                                            lage der Bestandsmeldung 2021 wie folgt festgesetzt:
nungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101 i. d. F. LGBl. Nr. 114/2021,
wird nach Anhörung der Gemeinde Pfons verordnet:                            Hegebezirk anras
                                                                            (gesamt 5 birkhahnen):
                             §1                                             Jagdteilgebiet            anzahl der zulässigen
                         einleitung                                                                   birkhahnabschüsse
   Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Pfons                 GJ Abfaltersbach                  1
wird ein Umlegungsverfahren eingeleitet (Umlegungsverfah-                   GJ Anras                          1
ren „Hoager Anger“).                                                        EJ Jochberg                       1
                             §2                                             GJ Ried-Anras                     2
                      umlegungsgebiet                                       Hegebezirk außervillgraten
   Umlegungsgebiet sind die in der Anlage zu dieser Verord-                 (gesamt 5 birkhahnen):
nung dargestellten und nachfolgend genannten Grundstücke                    Jagdteilgebiet            anzahl der zulässigen
bzw. Grundstücksteilflächen in der KG 81207 Pfons, Bezirks-                                           birkhahnabschüsse
gericht Innsbruck: EZ 90007 – Gst. 235/1 Teilfläche, EZ 90019               EJ Arn Niederbruggeralpe          1
– Gst. 233/1 Teilfläche.                                                    GJ Außerwinkeltal                 1
MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021                           407                                              STücK 51

GJ Innerwinkeltal                        1                  Hegebezirk Prägraten am großvenediger
GJ Unterfeld-Versellberg- Mittewinkeltal 1                  (gesamt 6 birkhahnen):
GJ Unterwalden                           1                  Jagdteilgebiet             anzahl der zulässigen
Hegebezirk Hochstein Süd                                                               birkhahnabschüsse
(gesamt 5 birkhahnen):                                      EJ Kleinbachalpe                   1
Jagdteilgebiet                anzahl der zulässigen         EJ Maureralpe                      1
                                                            GJ Prägraten                       4
                              birkhahnabschüsse
GJ Assling                               1                  Hegebezirk Prijakt
GJ Bannberg                              1                  (gesamt 2 birkhahnen):
                                                            Jagdteilgebiet             anzahl der zulässigen
GJ Burg-Vergein                          1
                                                                                       birkhahnabschüsse
GJ Klausenberg                           1
                                                            GJ Alkus                           1
GJ Kosten                                1
                                                            EJ Prijaktalpe                     1
Hegebezirk Hopfgarten in defereggen                         Hegebezirk Schleinitz/Hochstein Nord
(gesamt 8 birkhahnen):                                      (gesamt 8 birkhahnen):
Jagdteilgebiet                anzahl der zulässigen         Jagdteilgebiet             anzahl der zulässigen
                              birkhahnabschüsse                                        birkhahnabschüsse
EJ Dölacher Ochsenalpe                   1                  GJ Gaimberg                        1
EJ Grünalpe                              1                  GJ Nußdorf-Debant                  1
GJ Hopfgarten in Defereggen              5                  GJ Oberdrum                        1
EJ Innerbachalpe                         1                  GJ Oberlienz                       1
Hegebezirk innervillgraten                                  EJ Obriskenalpe                    1
(gesamt 8 birkhahnen):                                      EJ Schlossberg                     1
Jagdteilgebiet                anzahl der zulässigen         GJ Thurn                           1
                              birkhahnabschüsse             EJ Zettersfeld                     1
EJ Arntalalpe                            1                  Hegebezirk Sillian
GJ Eggeberg                              1                  (gesamt 4 birkhahnen):
EJ Einethe                               1                  Jagdteilgebiet             anzahl der zulässigen
GJ Innervillgraten                       3                                             birkhahnabschüsse
GJ Kalkstein                             2                  GJ Panzendorf                      1
                                                            GJ Sillian                         1
Hebebezirk Kals am großglockner
                                                            GJ Sillianberg                     1
(gesamt 10 birkhahnen):                                     GJ Tessenberg                      1
Jagdteilgebiet                anzahl der zulässigen
                                                            Hegebezirk Spitzkofel-laserz
                              birkhahnabschüsse             (gesamt 4 birkhahnen):
GJ Kals am Großglockner                  10                 Jagdteilgebiet             anzahl der zulässigen
Hegebezirk Kartitsch                                                                   birkhahnabschüsse
(gesamt 8 birkhahnen):                                      GJ Amlach                          1
Jagdteilgebiet                anzahl der zulässigen         GJ Lavant                          1
                              birkhahnabschüsse             EJ Leisacher Koflalpe              1
GJ Hollbruck                             1                  GJ Tristach                        1
GJ Kartitsch                             4                  Hegebezirk St. Jakob in defereggen Nord
GJ Schustertal-Obstans                   3                  (gesamt 9 birkhahnen):
Hegebezirk lesachtal                                        Jagdteilgebiet             anzahl der zulässigen
(gesamt 10 birkhahnen):                                                                birkhahnabschüsse
Jagdteilgebiet                anzahl der zulässigen         EJ Oberhaus-Parneigen              1
                              birkhahnabschüsse             EJ St. Jakob in Defereggen         6
GJ Obertilliach Sonnseite                                   EJ Tegischerbachl                  1
                                                            EJ Trojeralpe                      1
(Golzentippjagd)                         2
GJ Obertilliach Scheibrastljagd          2                  Hegebezirk St. Jakob in defereggen Süd
GJ Obertilliach Schönbodenjagd           2                  (gesamt 6 birkhahnen):
                                                            Jagdteilgebiet             anzahl der zulässigen
GJ Obertilliach Steinrastljagd           1
                                                                                       birkhahnabschüsse
GJ Untertilliach                         3
                                                            EJ Jesacheralpe                    1
Hegebezirk Matrei in osttirol                               EJ Lappachalpe                     1
(gesamt 9 birkhahnen):                                      EJ Oberseebachalpe                 1
Jagdteilgebiet                anzahl der zulässigen         EJ Patschalpe                      1
                              birkhahnabschüsse             EJ Stalleralpe                     2
EJ Arnitzalpe                            1                  Hegebezirk St. Johann im Walde/Schlaiten
EJ Innersteineralpe                      1                  (gesamt 10 birkhahnen):
EJ Lottersberg                           1                  Jagdteilgebiet             anzahl der zulässigen
GJ Matrei – Schattseite                  2                                             birkhahnabschüsse
GJ Matrei – Sonnseite                    2                  GJ Brunnerberg                     1
EJ Mattersberg                           1                  GJ Glanz                           2
EJ Zunigalpe                             1                  EJ Michelbacheralpe                1
STücK 51                                                           408                   MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021

EJ Nagelealpe                      1                                         Praktischer teil/Schießprüfung: Donnerstag, 24. März
GJ Schlaiten                       3                                     2022.
GJ St. Johann im Walde             2                                         theoretischer teil: Dienstag, 29.März 2022, Mittwoch, 30.
Hegebezirk St. Veit in defereggen                                        März 2022, Donnerstag, 31. März 2022, erforderlichenfalls
(gesamt 6 birkhahnen):                                                   Freitag, 1. April 2022.
Jagdteilgebiet             anzahl der zulässigen                             Der praktische Prüfungsteil wird am Militärschießplatz „La-
                           birkhahnabschüsse                             vanter Forcha“ in Lavant und der theoretische Prüfungsteil im
EJ Bruggeralpe                     1                                     Gemeindesaal der Gemeinde Tristach abgehalten werden.
GJ St. Veit in Defereggen          4                                         Schriftliche Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind bis
EJ Stemmringalpe                   1                                     spätestens Freitag, 18. Februar 2022 bei der Bezirkshaupt-
Hegebezirk tauerntal                                                     mannschaft Lienz einzubringen. (Anmeldeformular unter
(gesamt 9 birkhahnen):                                                   https://www.tirol.gv.at/lienz/tiroler-jagdkarte/) Dem Ansuchen
Jagdteilgebiet             anzahl der zulässigen                         ist eine Kopie der Geburtsurkunde beizulegen. Die Bestätigung
                           birkhahnabschüsse                             über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler
EJ Gruben                          1                                     Jägerverbandes wird vom Bezirksjägermeister nach Abschluss
EJ Katalalpe                       1                                     des Lehrganges nachgereicht.
EJ Kössleralpe                     1                                         Später eingebrachte ansuchen werden ausnahmslos
EJ Landeckalpe                     1                                     nicht mehr berücksichtigt.
EJ Schildalpe                      1                                         Der verpflichtende Vorbereitungskurs des Tiroler Jägerver-
GJ Tauerntal I                     2                                     bandes, Bezirksstelle Lienz, beginnt am Mittwoch, 19. Jänner
GJ Tauerntal II                    2                                     2022.
Hegebezirk Virgen                                                            Der Prüfungsstoff ergibt sich aus dem § 6 Abs. 1 lit. a bis d
(gesamt 8 birkhahnen):                                                   der Ersten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz
Jagdteilgebiet             anzahl der zulässigen                         2004 unter Einschluss des praktischen Schießens. über die
                           birkhahnabschüsse                             Prüfungseinteilung bzw. die Einzelheiten des Prüfungsschie-
EJ Bergeralpe                      1                                     ßens werden die PrüfungswerberInnen gesondert anlässlich
GJ Mitteldorf                      1                                     der Mitteilung über die Zulassung zur Jagdprüfung informiert.
GJ Mullitz                         3                                         gebühren:
GJ Virgen                          3                                         Antragsgebühr: € 14,30 sowie € 3,90 je Beilage,
Hegebezirk Zieten                                                            Prüfungsgebühr: € 50,–,
(gesamt 7 birkhahnen):                                                       Zeugnisgebühr: € 14,30,
Jagdteilgebiet             anzahl der zulässigen                             Verwaltungsabgabe: € 5,–.
                           birkhahnabschüsse                                                Lienz, 16. Dezember 2021
GJ Dölsach-Göriach-Stribach        1                                                     Die Bezirkshauptfrau: Dr. Reisner
EJ Gaimbergeralpe                  1
GJ Görtschach-Gödnach              1
EJ Hofalpe                         1
GJ Iselsberg I                     1
GJ Iselsberg II                    1
                                                                                Nr. 426 • Amt der Tiroler Landesregierung • Gew-370/419
GJ Lengberg                        1
                                                                                                KuNdMacHuNg
                          §3                                                                  über die ausschreibung
   Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ver-                                der Prüfung der grundqualifikation
ordnung sind nach § 70 Abs. 1 Z 13 und Abs. 2 Z 17 Tiroler                     im Personenkraftverkehr und güterkraftverkehr
Jagdgesetz (TJG) 2004 zu bestrafen.                                          Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
                             §4                                          Innovation und Technologie über die Grundqualifikation und
  Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundma-              Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter-
chung in Kraft.                                                          oder Personenkraftverkehr (Grundqualifikations- und Weiter-
                  Lienz, 4. November 2021                                bildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB), BGBl. II Nr.
              Die Bezirkshauptfrau: Dr. Reisner                          139/2008, wird der Termin für die Prüfung der Grundqualifikation
                                                                         im Personenkraftverkehr und Güterkraftverkehr für die Zeit ab
                                                                         15. März 2022 festgesetzt.
   Nr. 425 • Bezirkshauptmannschaft Lienz • LZ-JA/PRÜF-11/2-2021             Ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur jeweiligen Prüfung
                     KuNdMacHuNg                                         muss bis spätestens 15. Februar 2022 beim Amt der Tiroler
                  über die ausschreibung                                 Landesregierung, Sachgebiet Gewerberecht, Heiliggeist-
          der Prüfung über die jagdliche eignung                         straße 7–9, 6020 Innsbruck, eingelangt sein.
            zur erlangung der tiroler Jagdkarte                              dem antrag sind anzuschließen: Geburtsurkunde und
   Gemäß § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung                   Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, bei Nicht-EU-
zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 118/2015, in der Fas-             Bürgern ein gültiger Aufenthaltstitel mit unbeschränkten Zu-
sung LGBl. Nr. 63/2016, sowie gemäß § 28a Tiroler Jagdgesetz             gang zum Arbeitsmarkt, eine Bestätigung der Lenkberechti-
(TJG) 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der Fassung LGBl. Nr.                  gung, im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Ent-
167/2021, wird die jährliche Prüfung über die jagdliche Eignung          fall von Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraus-
zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte für den Verwaltungsbe-               setzungen erforderlichen Belege, allfällige Anträge auf Ausstel-
reich der Bezirkshauptmannschaft Lienz im Kalenderjahr 2022              lung von Bescheinigungen sowie die hiefür erforderlichen Un-
auf nachstehende Prüfungstermine ausgeschrieben:                         terlagen.
MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021                                    409                                                    STücK 51

   Antragsformulare bzw. nähere Informationen sind beim Amt          weltprüfungsgesetz – TUP, LGBl. Nr. 34/2005, beschlossen,
der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Gewerberecht, 6020           den Entwurf der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumord-
Innsbruck, Landhaus 2, 2. Stock, Zimmer 82 (Tel. 0512/508-           nungskonzeptes der Gemeinde Tulfes während sechs Wo-
2417 oder 2412), erhältlich.                                         chen, zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt der Ge-
                Innsbruck, 13. Dezember 2021                         meinde Tulfes aufzulegen.
             Für den Landeshauptmann: Lechner                             Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt die Beteili-
                                                                     gung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP.
                                                                          darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a
                      Nr. 427 • Gemeinde See                         tuP): Der von Dipl.-Ing. Andreas Lotz & Dipl.-Ing. Dr. Erich
                     KuNdMacHuNg                                     Ortner ausgearbeitete Entwurf vom 29. September 2021,
        über die auflegung des entwurfes der ersten                  SITRO NUMMER 70360, Fortlaufende Änderungsnummer
 Fortschreibung des örtlichen raumordnungskonzeptes                  1. Auflage, enthält die gemäß § 31 TROG 2016 in Verbindung
                                                                     mit den betroffenen Durchführungsverordnungen geforderten
     Der Gemeinderat der Gemeinde See hat in seiner Sitzung
                                                                     Inhalte.
vom 6. Dezember 2021 gemäß § 63 Abs. 4 und 5 Tiroler Raum-
                                                                          Darstellung der raumrelevanten Gegebenheiten; Darstel-
ordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, in Verbin-
                                                                     lung der im Planungszeitraum möglichen räumlichen Entwik-
dung mit § 6 Tiroler Umweltprüfungsgesetz – TUP, LGBl. Nr.
                                                                     klung der Gemeinde Tulfes, insbesondere der für Baulandwid-
34/2005, beschlossen, den von DI Lotz Andreas (PROALP ZT
                                                                     mungen in Betracht kommenden Bereiche sowie der von bau-
GmbH) ausgearbeiteten Entwurf der ersten Fortschreibung
                                                                     lichen Nutzungen freizuhaltenden Bereiche des Gemeindege-
des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde See
                                                                     bietes.
während sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme im Ge-
                                                                          Darstellung der bei einer gemäß Konzeptentwurf erfolgen-
meindeamt der Gemeinde See aufzulegen.
                                                                     den Siedlungsentwicklungen zu erwartenden erheblichen Aus-
     Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt die Beteili-
                                                                     wirkungen auf die Umwelt und von allfälligen Maßnahmen zur
gung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP.
                                                                     Vermeidung bzw. Minimierung erheblicher negativer Auswir-
     darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a
                                                                     kungen auf die Umwelt; Prüfung von Alternativen.
tuP): Gemäß § 31 c Abs. 2 TROG 2016 hat die Gemeinde
                                                                          Gemäß § 31c Abs. 2 TROG 2016 hat die Gemeinde späte-
spätestens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem In-
                                                                     stens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Inkrafttre-
krafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes (in der
                                                                     ten des örtlichen Raumordnungskonzeptes dessen Fortschrei-
Gemeinde See wurde die Frist für die Fortschreibung des ört-
                                                                     bung zu beschließen. Die Fortschreibung hat gemäß § 31c
lichen Raumordnungskonzeptes per Verordnung des Landes
                                                                     Abs. 1 TROG 2016 für das gesamte Gemeindegebiet zu erfol-
Tirol vom Jahre 2021 (LGBl. Nr. 132/2021) zum zweiten Mal
                                                                     gen und ist auf einen Planungszeitraum von weiteren zehn Jah-
um weitere zwei Jahre verlängert) dessen Fortschreibung zu
                                                                     ren auszurichten.
beschließen.
                                                                          ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4
     Die Fortschreibung hat gemäß § 31 c Abs. 1 TROG 2016
                                                                     lit. b tuP): Gemeindeamt Tulfes, Schmalzgasse 27, 6075 Tul-
für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen und ist auf einen
                                                                     fes, 1. Stock, Bauamt.
Planungszeitraum von weiteren zehn Jahren auszurichten.
                                                                          Die sechswöchige Auflage erfolgt vom 22. Dezember 2021
     Der vom Raumplaner DI Lotz Andreas (PROALP ZT GmbH)
                                                                     bis einschließlich 3. Februar 2022.
ausgearbeitete Entwurf enthält die gemäß § 31 ff TROG 2016
                                                                          Die maßgeblichen Unterlagen – Verordnungstext, Pläne,
in Verbindung mit den betroffenen Durchführungsverordnun-
                                                                     Erläuterungsberichte, Bestandsaufnahme und Umweltbericht
gen geforderten Inhalte.
                                                                     – liegen während der Auflagefrist zu den Amtsstunden mit
     ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4
                                                                     Parteienverkehr im Gemeindeamt Tulfes, Schmalzgasse 27,
lit. b tuP): Die sechswöchige Auflage erfolgt vom 24. dezem-
                                                                     6075 Tulfes, 1. Stock, Bauamt, zur Einsichtnahme auf und sind
ber 2021 bis einschließlich 4. Februar 2022.
                                                                     im Internet unter www.tulfes.tirol.gv.at einzusehen.
     Die maßgeblichen Unterlagen – Verordnungstexte, Pläne,
                                                                          Hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP): Jedermann steht das Recht
Erläuterungsbericht, Bestandsaufnahme und Umweltbericht –
                                                                     zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist,
liegen während der Auflagefrist zu den Amtsstunden mit Par-
                                                                     eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
teienverkehr im Gemeindeamt See zur Einsichtnahme auf und
                                                                                        Tulfes, 15. Dezember 2021
sind im Internet unter www.see.tirol.gv.at einzusehen.
                                                                                  Der Bürgermeister: Martin Wegscheider
     Hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP): Jedermann steht das Recht
zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist,
eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Die
Kundmachung kann auch auf der Homepage der Gemeinde                                     Nr. 429 • Gemeinde Ellmau
See unter www.see.tirol.gv.at abgerufen werden.                                          KuNdMacHuNg
                    See, 15. Dezember 2021                                  über die auflegung des entwurfes der ersten
               Der Bürgermeister: Anton Mallaun                       Fortschreibung des örtlichen raumordnungskonzeptes
                                                                        Der Gemeinderat der Gemeinde Ellmau hat in seiner Sit-
                                                                     zung vom 15. Dezember 2021 gemäß § 63 Abs. 4 und 5 Tiroler
           Nr. 428 • Gemeinde Tulfes • Zahl: 031-2-1/2021            Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, in
                    KuNdMacHuNg                                      Verbindung mit § 6 Tiroler Umweltprüfungsgesetz – TUP, LGBl.
      über die auflegung des entwurfes der ersten                    Nr. 34/2005, beschlossen, den Entwurf der ersten Fortschrei-
 Fortschreibung des örtlichen raumordnungskonzeptes                  bung des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Ell-
   Der Gemeinderat der Gemeinde Tulfes hat in seiner Sitzung         mau während sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme
vom 14. Dezember 2021 zu Tagesordnungspunkt 18 gemäß                 im Gemeindeamt der Gemeinde Ellmau aufzulegen.
§ 63 Abs. 4 und 5 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG                Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt die Beteili-
2016, LGBl. Nr. 101/2016, in Verbindung mit § 6 Tiroler Um-          gung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP.
STücK 51                                                       410                  MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021

     darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a         Nr. 34/2005, beschlossen, den Entwurf der ersten Fortschrei-
tuP):Gemäß § 31c Abs. 2 TROG 2016 hat die Gemeinde                   bung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde
 spätestens zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Inkraft-          Kaunertal während sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht-
treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes (in der Gemein-           nahme im Gemeindeamt der Gemeinde Kaunertal aufzulegen.
de Ellmau bis zum Ablauf des siebzehnten Jahres, da die Frist             Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt die Beteili-
für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes           gung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP.
mit Verordnung der Tiroler Landesregierung, kundgemacht im                darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a
Landesgesetzblatt Nr. 116/2019 am 24. September 2019, letzt-         tuP: Gemäß § 31c Abs. 2 TROG 2016 hat die Gemeinde spä-
malig verlängert wurde) dessen Fortschreibung zu beschlie-           testens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten
ßen. Die Fortschreibung hat gemäß § 31c Abs. 1 TROG 2016             des örtlichen Raumordnungskonzeptes dessen Fortschrei-
für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen und ist auf einen         bung zu beschließen. Die Fortschreibung hat gemäß § 31c Abs.
Planungszeitraum von weiteren zehn Jahren auszurichten.              1 TROG 2016 für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen
     Der vom örtlichen Raumplaner Filzer.Freudenschuß ZT OG          und ist auf einen Planungszeitraum von weiteren zehn Jahren
vom 22. November 2021, GZl.: FF031/19, ausgearbeitete Ent-           auszurichten.
wurf enthält die gemäß § 31 TROG 2016 geforderten Inhalte.                ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4
   • Darstellung der raumrelevanten Gegebenheiten;                   lit. b tuP): Die sechswöchige Auflage erfolgt vom 23. dezem-
   • Darstellung der im Planungszeitraum möglichen räum-             ber 2021 bis einschließlich 3. Februar 2022. Die maßgeb-
     lichen Entwicklungen der Gemeinde, insbesondere der für         lichen Unterlagen – Verordnungstext, Pläne, Erläuterungsbe-
     Baulandwidmungen in Betracht kommenden Bereiche so-             richt, Bestandaufnahme und Umweltbericht – liegen während
     wie der von baulichen Nutzungen freizuhaltenden Bereiche        der Auflagefrist zu den Amtsstunden im Gemeindeamt Kauner-
     des Gemeindegebietes;                                           tal zur Einsichtnahme auf und sind im Internet unter https://
   • Darstellung der bei einer gemäß Konzeptentwurf erfolgen-        www.kaunertal.gv.at einzusehen.
     den Siedlungsentwicklung zu erwartenden erheblichen                  Hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP): Jedermann steht das Recht
     Auswirkungen auf die Umwelt und von allfälligen Maßnah-         zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist,
     men zur Vermeidung bzw. Minimierung erheblicher negati-         eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
     ver Auswirkungen auf die Umwelt sowie Prüfung von Alter-                         Kaunertal, 22. Dezember 2021
     nativen;                                                                        Der Bürgermeister: Josef Raich
   • Abschluss von Verträgen zwischen den Grundeigentümern
     und der Gemeinde zur Verwirklichung der Ziele der örtlichen
     Raumordnung und der Festlegungen des örtlichen Raum-
     ordnungskonzeptes.                                                                Nr. 431 • Gemeinde Achenkirch
     ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4                                KuNdMacHuNg
lit. b tuP): Die sechswöchige Auflage erfolgt vom 23. dezem-                 über die auflegung des entwurfes der ersten
ber 2021 bis einschließlich 3. Februar 2022.                           Fortschreibung des örtlichen raumordnungskonzeptes
     Die maßgeblichen Unterlagen – Verordnungstext, Pläne,                Der Gemeinderat der Gemeinde Achenkirch hat in seiner
Erläuterungsbericht, Bestandsaufnahme und Umweltbericht –            Sitzung am 16. Dezember 2021 gemäß § 63 Tiroler Raumord-
liegen während der Auflagefrist zu den Amtsstunden mit Par-          nungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101/2016, zuletzt
teienverkehr im Gemeindeamt Ellmau, Dorf 20, 6352 Ellmau,            geändert LGBl. Nr. 167/2021, in Verbindung mit § 6 Tiroler Um-
1. Stock Büro Amtsleitung, zur Einsichtnahme auf und sind im         weltprüfungsgesetz – TUP, LGBl. Nr. 34/2005, zuletzt geändert
Internet unter www.ellmau.tirol.gv.at einzusehen.                    LGBl. Nr. 161/2021, einstimmig beschlossen, den Entwurf der
     Hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP iVm. § 63 abs. 4 trog            ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes
2016): Neben der Öffentlichkeit im Sinn der §§ 3 Abs. 3 und          der Gemeinde Achenkirch während sechs Wochen zur öffent-
6 Abs. 3 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes sowie jedenfalls         lichen Einsichtnahme im Gemeindeamt der Gemeinde Achen-
Personen, die in der Gemeinde Ellmau ihren Hauptwohnsitz             kirch aufzulegen. Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt
haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde Ellmau eine            die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP.
Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht jedermann das             darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a
Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auf-         tuP): Gemäß § 31c Abs. 2 TROG 2016 hat die Gemeinde spä-
legungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf             testens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Inkraft-
abzugeben. Die Stellungnahme ist schriftlich entweder per            treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes dessen Fort-
Post, persönlich oder durch Boten beim Gemeindeamt Ellmau,           schreibung zu beschließen. Die Fortschreibung hat gemäß
Dorf 20, 6352 Ellmau, einzubringen, oder per E-Mail an                    § 31c Abs. 1 TROG 2016 für das gesamte Gemeindegebiet
gemeinde@ellmau.tirol.gv.at zu senden.                               zu erfolgen und ist auf einen Planungszeitraum von weiteren
                   Ellmau, 16. Dezember 2021                         zehn Jahren auszurichten.
               Der Bürgermeister: Nikolaus Manzl                          Der von DI Andreas Falch ausgearbeitete Entwurf „ÖROK
                                                                     Achenkirch – R14ac_51175“ vom 29. November 2021 inklusive
                                                                     der textlichen Ausführungen enthält die gemäß § 31 TROG
                   Nr. 430 • Gemeinde Kaunertal                      2016 in Verbindung mit den betroffenen Durchführungsverord-
                    KuNdMacHuNg                                      nungen geforderten Inhalte.
      über die auflegung des entwurfes der ersten                         ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4
 Fortschreibung des örtlichen raumordnungskonzeptes                  lit. b tuP): Die sechswöchige Auflage erfolgt vom 23. Dezem-
   Der Gemeinderat der Gemeinde Kaunertal hat in seiner Sit-         ber 2021 bis einschließlich 3. Februar 2022. Die maßgeblichen
zung vom 21. Dezember 2021 gemäß § 63 Abs. 4 und 5 Tiroler           Unterlagen – Verordnungsplan, Verordnungstext, Erläute-
Raumordnungsgesetz 2016- TROG 2016, LGBl. Nr. 101, in                rungsbericht, Bestandsaufnahme und Umweltbericht – liegen
Verbindung mit § 6 Tiroler Umweltprüfungsgesetz – TUP, LGBl.         während der Auflagefrist zu den Amtsstunden mit Parteienver-
MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021                                        411                                                       STücK 51

kehr (Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und Dienstag            einer oder mehrerer der übrigen in Betracht kommenden Grup-
von 13.00 bis 19.00 Uhr) im Gemeindeamt der Gemeinde                     pen an, so ist dieser Geschäftsfall insoweit diesem Landesver-
Achenkirch zur Einsichtnahme auf und sind im Internet unter              waltungsrichter zuzuweisen, allerdings gesondert zu bewer-
https://www.achenkirch.tirol.gv.at/ einzusehen.                          ten. Ist jedoch ein Geschäftsfall sowohl der Gruppe nach § 4
    Hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP iVm § 63 abs. 4 trog):                als auch der Gruppe nach § 11 zuzuordnen, so ist er aus-
Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben                  schließlich einem Landesverwaltungsrichter der Gruppe nach
und Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder             § 4, und hier wiederum eingeschränkt auf die Landesverwal-
einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine          tungsrichter Ing. Mag. Herbert Peinstingl, Mag. Hannes Piccol-
Woche nach Ablauf der Auflagefrist bei der Gemeinde Achen-               roaz und Dr. Franz Triendl, entsprechend der Reihenfolge der
kirch eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.             erfolgten Zuweisungen in dieser Gruppe zuzuweisen, aller-
               Achenkirch, 17. Dezember 2021                             dings gesondert zu bewerten. Ist schließlich ein Geschäftsfall
                 Der Bürgermeister: Karl Moser                           sowohl der Gruppe nach § 8 als auch der Gruppe nach § 9 zu-
                                                                         zuordnen, so ist er ausschließlich einem Landesverwaltungs-
                                                                         richter der Gruppe nach § 9 zuzuweisen, allerdings gesondert
                                                                         zu bewerten.
     Nr. 432 • Landesverwaltungsgericht Tirol • LVwG-102/55-2021             (5) Ist ein Geschäftsfall einer Gruppe nach den §§ 4 bis 24
                 VerlautbaruNg                                           und der Gruppe nach § 25 zuzuordnen, ist er einem Landes-
                                                                         verwaltungsrichter der betreffenden Gruppe nach den §§ 4
                   geschäftsverteilung
                                                                         bis 24 zuzuweisen und als eine Rechtssache zu bewerten.
          des landesverwaltungsgerichts tirol                                (6) Sind in einem Geschäftsfall sowohl eine Beschwerde
                    für das Jahr 2022                                    gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages als
   Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss des                   auch eine Beschwerde in der Sache selbst enthalten, hat eine
Landesverwaltungs-gerichts Tirol hat am 16. Dezember 2021                gesonderte Bewertung zu erfolgen.
gemäß den §§ 10, 18 und 19 des Tiroler Landesverwaltungs-                    (7) Geschäftsfälle, die am gleichen Tag einlangen, densel-
gerichtsgesetzes – TLVwGG, LGBl. Nr. 148/2012, in der Fas-               ben Beschwerdeführer/Antragsteller betreffen und derselben
sung des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021, beschlossen:                       Gruppe nach den §§ 4 bis 25 zuzurechnen sind, werden als
                          ABScHNITT I                                    verbundene Rechtssachen demselben Landesverwaltungs-
                                                                         richter bzw. demselben Senat zugewiesen. § 1 Abs. 4 2., 3.
                               §1                                        und 4. Satz gelten sinngemäß.
                Zuweisung der geschäftsfälle                                 (8) Geschäftsfälle nach §§ 6 und 16 lit. a und c sowie § 18b
   (1) Die Zuweisung der Geschäftsfälle (= Rechts- bzw. Be-              sind unmittelbar nach deren Einlangen zuzuweisen und bei der
schwerdesachen) erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner                täglichen Zuweisung entsprechend zu berücksichtigen (Abs.
Verhinderung durch den Vizepräsidenten, bei dessen Verhin-               3).
derung durch jenen Landesverwaltungsrichter, der dem Lan-                    (9) Wird nachträglich festgestellt, dass ein Geschäftsfall
desverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger            nicht im Sinn dieser Geschäftsverteilung zugewiesen worden
bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in              ist, so hat bei der nächsten täglichen Zuweisung eine neuerli-
Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kom-             che Zuweisung dieses Geschäftsfalles zu erfolgen. Dies hat
men danach mehrere Mitglieder in Betracht, so gibt das Le-               keine Auswirkungen auf die bereits vorgenommenen anderen
bensalter den Ausschlag.                                                 Zuweisungen.
   (2) Die Zuweisung der Geschäftsfälle erfolgt einmal täglich,              (10) Während des Beschäftigungsverbotes nach dem Tiro-
soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Am 1. Jänner            ler Mutterschutzgesetz 2005 sowie während der Inanspruch-
und am 1. Juli des Jahres beginnt jeweils eine neue Zuweisungs-          nahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutz-
serie.                                                                   gesetz 2005, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
   (3) Bei der täglichen Zuweisung werden die einlangenden               dem Landesbeamtengesetz 1998 oder dem Landesbedienste-
                                                                         tengesetz sind dem betreffenden Landesverwaltungsrichter
Geschäftsfälle zunächst nach den einzelnen Gruppen (§§ 4
                                                                         keine Geschäftsfälle zuzuweisen. § 3 Abs. 5 3. Satz gilt sinn-
bis 25) geordnet und innerhalb jeder Gruppe alphabetisch ge-
                                                                         gemäß.
reiht. Sodann werden die Geschäftsfälle, die durch Senate zu
                                                                                                          §2
entscheiden sind, zugewiesen. Danach werden die verbleiben-
                                                                                   alphabetische reihung der geschäftsfälle
den Geschäftsfälle aus den Gruppen nach den §§ 4 bis 24 zu-
                                                                             (1) Bei Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren, die nicht
gewiesen. Schließlich erfolgt die Zuweisung der Geschäftsfälle
                                                                         vom Beschuldigten erhoben werden, ist auf den Familienna-
aus der Gruppe nach § 25. Um eine möglichst gleichmäßige
                                                                         men des Beschuldigten abzustellen.
Auslastung der Landesverwaltungsrichter zu erreichen, sind
                                                                             (2) Bei Beschwerden in Verwaltungsverfahren, die nicht
bei der Zuweisung der Geschäftsfälle aus der Gruppe nach                 vom Antragsteller erhoben werden, ist auf den Namen bzw. Fa-
§ 25 bereits zugewiesene Senatsgeschäftsfälle sowie sonstige             miliennamen des Antragstellers, bei amtswegigen Verfahren
Geschäftsfälle der Gruppen nach den §§ 4 bis 24 insofern zu              auf den Namen bzw. Familiennamen des Betroffenen abzu-
berücksichtigen, als einem Landesverwaltungsrichter Ge-                  stellen. Kommen mehrere Personen in Betracht, ist auf den
schäftsfälle der Gruppe nach § 25 nur dann zuzuweisen sind,              Namen bzw. Familiennamen des alphabetisch Erstgereihten
wenn nicht ein oder mehrere andere Landesverwaltungsrichter              abzustellen. Bei Namensgleichheit des Familiennamens ist die
eine niedrigere Gesamtbewertungszahl (§ 3) aufweisen.                    alphabetische Reihung des Vornamens maßgeblich. Ist eine
   (4) Ist ein Geschäftsfall verschiedenen Gruppen nach den              Agrar-, Bringungs- oder Zusammenlegungsgemeinschaft be-
§§ 4 bis 24 zuzuordnen, ist er jeweils einem Landesverwal-               troffen, ist auf den Namen der Agrar-, Bringungs- oder Zu-
tungsrichter der einzelnen Gruppen gesondert zuzuweisen und              sammenlegungsgemeinschaft abzustellen.
zu bewerten. Gehört der im konkreten Fall zuständige Landes-                 (3) Namensbestandteile wie „von, van, de, di, della, el, al, o,
verwaltungsrichter der ziffernmäßig niedrigsten Gruppe auch              Mc oder ähnliche“ bleiben – unabhängig ob groß- oder klein-
STücK 51                                                                 412                  MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021

geschrieben – außer Betracht. Bei Firmen-, Vereins- oder club-                 § 25 aufgezählten Landesverwaltungsrichter aufweist, ist bei
namen etc. finden die Namensbestandteile „Verein, Firma oder                   diesem Landesverwaltungsrichter (Berichterstatter) bei der
club etc.“ keine Berücksichtigung. Bei Gemeindenamen finden                    weiteren Zuweisung von Geschäftsfällen nach den vorstehen-
die Namensbestandteile „Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt-                        den Zuweisungsregeln (§ 3) eine Gesamtbewertungszahl an-
gemeinde etc.“ keine Berücksichtigung. Bei Agrar-, Bringungs-                  zusetzen, die um einen Punkt unter der Gesamtbewertungs-
oder Zusammenlegungsgemeinschaften finden die Namens-                          zahl jenes oder jener in der Gruppe nach § 25 aufgezählten
bestandteile „Agrargemeinschaft, Bringungsgemeinschaft                         Landesverwaltungsrichter mit der zu diesem Zeitpunkt
oder Zusammenlegungsgemeinschaft etc.“ keine Berücksich-                       zweitniedrigsten Gesamtbewertungszahl liegt. Anstelle einer
tigung.                                                                        Zuteilungssperre kann der Personal- und Geschäftsvertei-
                                  §3
                                                                               lungsausschuss auf Antrag diesem Landesverwaltungsrichter
                 bewertung der geschäftsfälle,
                                                                               (Berichterstatter) auch eine dem Arbeitsaufwand dieses Ge-
                  Zurechnung und auslastung
                                                                               schäftsfalles entsprechende Punktezahl gesondert zuspre-
    (1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze werden die
                                                                               chen. Die Anrechnung dieser Punktezahl hat zu Beginn der auf
einzelnen Geschäftsfälle grundsätzlich mit jeweils einem Punkt
                                                                               die Beschlussfassung folgenden nächsten täglichen Zuwei-
bewertet. Die in § 4 lit. c (betreffend Betriebsanlagenverfahren)
                                                                               sung zu erfolgen. Eine Zuteilungssperre oder eine entspre-
und d, § 8 lit. h, § 9 lit. a und h, § 10 lit. a, § 11 lit. d, § 17 lit. c
                                                                               chende Punktezahl kann auch dann aus- bzw. zugesprochen
und § 18 lit. a erfassten administrativrechtlichen Geschäftsfälle
                                                                               werden, wenn Geschäftsfälle vom durchschnittlichen Erledi-
(ausgenommen Beschwerden gegen Kostenentscheidungen
                                                                               gungsaufwand erheblich abweichen. Eine Zuteilungssperre
und Entscheidungen nach dem VVG) werden mit jeweils zwei
                                                                               kann schließlich auch ausgesprochen werden, um im Einzelfall
Punkten bewertet. Die in § 6 lit. d, § 10 lit. d, § 11 lit. i (betreffend
                                                                               eine möglichst gleiche Auslastung aller Landesverwaltungs-
Baulandumlegungsverfahren) und § 16 lit. a und c erfassten
                                                                               richter zu erreichen.
administrativrechtlichen Geschäftsfälle (ausgenommen Be-
schwerden gegen Kostenentscheidungen und Entscheidun-                                                 ABScHNITT II
gen nach dem VVG) werden mit jeweils drei Punkten bewertet.                                                  §4
Betrifft ein administrativer Geschäftsfall der Gruppe nach § 7                                   gewerberecht – anlagen
mehrere Abgabenarten, hat für jede Abgabenart eine ge-                            1. Mag. Gerold Dünser
sonderte Bewertung zu erfolgen.                                                   2. Dr. Alexander Hohenhorst
    (2) Senats-Geschäftsfälle sind dem jeweiligen Berichter-                      3. Ing. Mag. Herbert Peinstingl
statter zuzurechnen.                                                              4. Mag. Hannes Piccolroaz
    (3) Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Beschäfti-                     5. Dr. Franz Triendl
gungsausmaß 25 % beträgt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende                  sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
Punktezahl jeweils bei jedem Geschäftsfall um drei Punkte erhöht.              (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Beschäftigungsaus-
                                                                               nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
maß 50 % beträgt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende Punkte-
                                                                                  a) Bäderhygienegesetz – BHygG
zahl jeweils bei jedem Geschäftsfall mit dem Faktor zwei multi-
                                                                                  b) Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013
pliziert. Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Beschäfti-
                                                                                  c) Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
gungsausmaß 60 % beträgt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende
                                                                                  d) Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Punktezahl nach dem Erreichen von drei Punkten jeweils um zwei
                                                                                  e) Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004
Punkte erhöht. Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Be-
                                                                                  f) Rohrleitungsgesetz
schäftigungsausmaß 2/3 beträgt, wird die sich nach Abs. 1 erge-
                                                                                  g) Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
bende Punktezahl nach dem Erreichen von zwei Punkten jeweils
                                                                                  h) Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz-
um einen Punkt erhöht. Beim Vizepräsidenten und bei jenen Lan-
                                                                                      gesetz - TNRSG
desverwaltungsrichtern, deren Beschäftigungsausmaß 75 % be-
                                                                                  i) Tiroler campinggesetz 2001
trägt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende Punktezahl nach dem
                                                                                  Dem Landesverwaltungsrichter Mag. Gerold Dünser ist nur
Erreichen von drei Punkten jeweils um einen Punkt erhöht.
                                                                               jeder zweite auf ihn entfallende Geschäftsfall zuzuweisen.
    (4) Sofern ein oder mehrere Landesverwaltungsrichter zum
30. Juni bzw. zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Ge-                                                   §5
samtbewertungszahl aufweisen, die um mehr als fünf Punkte                                                berufsrecht
über der niedrigsten Gesamtbewertungszahl aller in der Grup-                      1. Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA
pe nach § 25 aufgezählten Landesverwaltungsrichter liegt, ist                     2. Dr. Alexander Hohenhorst
für diesen Landesverwaltungsrichter zu Beginn der neuen Zu-                       3. Mag.a Theresia Kantner
weisungsserie (§ 1 Abs. 2) die jeweils über diesen fünf Punkten                   4. Dr.in Kathrin Keplinger
liegende Bewertungszahl in Anrechnung zu bringen.                                 5. Dr.in Gudrun Müller, LL.M.
    (5) Wird einem Landesverwaltungsrichter oder einem Senat                      6. Dr. Sigmund Rosenkranz
ein Geschäftsfall zugewiesen, dessen voraussichtlicher Erle-                      7. Dr.in Monica Voppichler-Thöni
digungsaufwand nicht nur kurzfristig einen überwiegenden Teil                     8. Mag.a Bettina Weißgatterer
der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, so kann der Personal- und                   sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
Geschäftsverteilungsausschuss auf Antrag für diesen Landes-                    (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
verwaltungsrichter (Berichterstatter) eine befristete, teilweise               nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
oder gänzliche Zuteilungssperre aussprechen. Diese Zutei-                         a) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG
lungssperre wird mit dem auf den Tag der Beschlussfassung                         b) Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG
folgenden Tag wirksam. Sofern der betroffene Landesverwal-                        c) Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG
tungsrichter (Berichterstatter) am Ende der Zuteilungssperre                      d) Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AüG
die niedrigste Gesamtbewertungszahl aller in der Gruppe nach                      e) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG
MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021                                       413                                                    STücK 51

   f)  Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AIVG                      terstatter für das Nachprüfungsverfahren fungiert. Eine ge-
   g)  Arbeitsruhegesetz – ARG                                          sonderte Bewertung erfolgt nicht.
   h)  Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG                                    Die Landesverwaltungsrichter der Gruppe nach § 6 vertre-
   i)  Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG                   ten sich bei Verhinderung oder Befangenheit im Fall der drin-
   j)  Arbeitszeitgesetz – AZG                                          genden Erlassung, Weiterführung oder Aufhebung einer einst-
   k)  Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG                           weiligen Verfügung sowie im Fall der Bekanntgabe der Verfah-
   l)  Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG                           renseinleitung samt Verständigung nach der im § 6 angeführten
   m)  Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG               Reihenfolge. Sollte auch dann kein Landesverwaltungsrichter
   n)  Berufsausbildungsgesetz – BAG                                    zur Verfügung stehen, ist zunächst Mag. Dr. Wolfgang Hirn her-
   o)  Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personen-             anzuziehen und kommt erst bei dessen Verhinderung die all-
       verkehr – BO 1994                                                gemeine Vertretungsregelung des § 27 zum Tragen.
   p) Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
       – UWG                                                                                           §7
   q) Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG                                            abgaben-/Steuerrecht
   r) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG                         1. Dr. Josef Außerlechner
   s) Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987                    2. Dr.in Barbara Gstir
       – KJBG                                                               3. Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA
   t) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-                      4. Mag.a Barbara Hofko
       BG                                                                   5. Mag.a Theresia Kantner
   u) Notariatsordnung – NO                                                 6. Dr.in Ines Kroker
   v) Rechtsanwaltsordnung – RAO                                            7. Dr. Alfred Stöbich
   w) Tierärztegesetz - TÄG                                             sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
   x) Tierärztekammergesetz – TÄKamG                                    (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
       (ausgenommen Disziplinarsachen)                                  nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
   y) Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG                                    a) Finanzausgleichsgesetz – FAG
   z) Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017                      b) Grundsteuergesetz 1955 - GrStG 1955
   aa) Zivildienstgesetz 1986 – ZDG                                         c) Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987
   bb) Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019                                 d) Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993
       (ausgenommen Disziplinarsachen)                                      e) Rundfunkgebührengesetz – RGG
   cc) Tiroler Bergsportführergesetz – TBSFG
                                                                            f) Tiroler Abfallgebührengesetz
   dd) Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
                                                                            g) Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003
   ee) Tiroler Schischulgesetz 1995
                                                                            h) Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007
   Den Landesverwaltungsrichtern Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl,
                                                                            i) Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz - TFWAG
E.MA und Mag.a Theresia Kantner ist jeweils nur jeder zweite
                                                                            j) Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993
auf sie entfallende Geschäftsfall zuzuweisen.
                                                                            k) Tiroler Hundesteuergesetz
   Geschäftsfälle, die am gleichen Tag einlangen und dasselbe
                                                                            l) Tiroler Jagdabgabegesetz
Unternehmen betreffen, werden als verbundene Rechtssachen
                                                                            m) Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006
demselben Landesverwaltungsrichter zugewiesen.
                                                                            n) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 (aus-
                              §6
                                                                                schließlich Verfahren nach § 19)
                         Vergaberecht
                                                                            o) Tiroler Tierseuchenfondsgesetz
   1. Dr. Sigmund Rosenkranz                                                p) Tiroler Tourismusgesetz 2006 (ausschließlich Verfahren
   2. Mag.a Bettina Weißgatterer                                                nach dem 4. Abschnitt des I. Teiles und Verfahren nach
   3. Dr. Volker-Georg Wurdinger                                                § 2 Abs. 3)
sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
                                                                            q) Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017
(administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
                                                                            r) Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabga-
nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
                                                                                bengesetz - TVAG
   a) Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018
                                                                            s) Tiroler Waldordnung 2005 (ausschließlich Verfahren
   b) Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
                                                                                nach § 10)
      – BVergGKonz 2018
                                                                            Den Landesverwaltungsrichterinnen Dr.in Barbara Gstir
   c) Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
                                                                        und Dr.in Ines Kroker ist jeweils nur jeder zweite auf sie ent-
      – BVergGVS 2012
                                                                        fallende Geschäftsfall zuzuweisen.
   d) Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018 – TVNG 2018
   Wird in einem Vergaberechtsschutzverfahren ein Antrag auf                                       §8
Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, ist das zuge-                              Naturschutzrecht
hörige Nachprüfungsverfahren, das mit dem gleichzeitig oder                1. Dr. Peter christ
nachfolgend gestellten Antrag auf Nachprüfung eingeleitet                  2. Mag. Gerold Dünser
wird, dem Senat zuzuweisen, dem der für das Verfahren auf                  3. Mag.a Regine Hörtnagl
Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständigen Einzel-                4. Mag. Alexander Spielmann
richter als Berichterstatter angehört. Wird ein Antrag auf              sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst nach Einbringung           (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
eines Antrags auf Nachprüfung gestellt, so ist das Verfahren            nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung jenem Landesver-               a) Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG
waltungsrichter als Einzelrichter zuzuweisen, der als Berich-              b) Forstgesetz 1975
STücK 51                                                      414                   MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021

   c) Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L                                                          § 11
   d) Umweltinformationsgesetz – UIG                                                bau- und raumordnungsrecht
   e) Tiroler Bergwachtgesetz 2003                                     1. Dr. Maximilian Aicher
   f) Tiroler Feldschutzgesetz 2000                                    2. Dr.in Barbara Gstir
   g) Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern                           3. Mag. christian Hengl
   h) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005                     4. Mag.a Martina Lechner
      (ausgenommen Verfahren nach § 19)                                5. Dr.in Doris Mair
   i) Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 – TUIG 2005                6. Dr.in Gudrun Müller, LL.M.
                                                                       7. Ing. Mag. Herbert Peinstingl
   j) Tiroler Waldordnung 2005
                                                                       8. Mag. Hannes Piccolroaz
      (ausgenommen Verfahren nach § 10)
                                                                       9. Mag. Gerald Schaber
   Der Landesverwaltungsrichterin Mag.a Regine Hörtnagl ist
                                                                       10. Mag.a Julia Schmalzl
nur jeder zweite auf sie entfallende Geschäftsfall zuzuweisen.         11. Dr. Franz Triendl
                           §9                                       sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
                  anlagenrecht – umwelt                             (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
   1. Dr. Maximilian Aicher                                         nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
   2. MMag.a Dr.in Barbara Besler                                      a) Denkmalschutzgesetz – DMSG
   2. Mag. Gerold Dünser                                               b) Kostenbeitragsverordnung 2021
                                                                       c) Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 – TAHG
   3. Mag. Dr. Wolfgang Hirn
                                                                          2012
   4. Mag. Alexander Spielmann
                                                                       d) Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018
sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
                                                                       e) Tiroler Bauproduktegesetz 2016 – TBG 2016
(administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
                                                                       f) Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
                                                                       g) Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
   a) Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002
                                                                          – TGHKG 2013
   b) Altlastensanierungsgesetz
                                                                       h) Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 – TiKG 2000
   c) Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG
                                                                       i) Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016
   d) chemikaliengesetz 1996 – chemG 1996
                                                                       j) Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 – SOG 2021
   e) Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011
                                                                       Geschäftsfälle, die am gleichen Tag einlangen und dasselbe
   f) Umweltmanagementgesetz – UMG
                                                                    Objekt/Grundstück betreffen, werden als verbundene Rechts-
   g) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 –
                                                                    sachen demselben Landesverwaltungsrichter zugewiesen.
       UVP-G 2000                                                      Den Landesverwaltungsrichtern Dr. Maximilian Aicher und
   h) Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959                            Mag.a Julia Schmalzl ist jeweils nur jeder zweite auf sie entfal-
   i) Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz                               lende Geschäftsfall zuzuweisen.
   j) Tiroler Umwelthaftungsgesetz – T-UHG
   Den Landesverwaltungsrichtern MMag.a Dr.in Barbara Be-                                         § 12
sler und Mag. Alexander Spielmann ist jeweils nur jeder zweite                          landwirtschaftsrecht
auf sie entfallende Geschäftsfall zuzuweisen.                          1. Dr. Josef Außerlechner
                                                                       2. MMag.a Dr.in Barbara Besler
                            § 10
                                                                       3. Mag.a Regine Hörtnagl
                         agrarrecht
                                                                       4. Mag. Alexander Spielmann
    1. Dr. Peter christ
                                                                       5. Mag.a Linda Wieser
    2. Mag. Dr. Wolfgang Hirn
                                                                    sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
    3. Mag. Alexander Spielmann
                                                                    (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
    4. Dr. christian Visinteiner                                    nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle            a) Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG
(administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den         b) Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO
nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:                               c) Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999
    a) Güter- und Seilwege-Landesgesetz – GSLG 1970                    d) Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
    b) Wald- und Weideservitutengesetz                                    – LMSVG
    c) Tiroler Almschutzgesetz                                         e) Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007
    d) Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 – TFLG 1996            f) Pflanzenschutzgesetz 2018
    e) Tiroler Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969 –             g) Pflanzenschutzmittelgesetz 2011
       TLSG 1969                                                       h) Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG
    Dem Landesverwaltungsrichter Mag. Alexander Spielmann              i) Tiergesundheitsgesetz – TGG
ist nur jeder zweite auf ihn entfallende Geschäftsfall zuzuwei-        j) Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung
sen.                                                                      2009 – TKZVO 2009
    Wurde ein Geschäftsfall – eine Agrargemeinschaft, ein Brin-        k) Tiermaterialiengesetz – TMG
gungs- oder Zusammenlegungsverfahren betreffend – erstma-              l) Tierschutzgesetz – TSchG
lig zugewiesen, so sind auch alle nachfolgenden Geschäftsfälle         m)Tierseuchengesetz – TSG
(wiederum diese Agrargemeinschaft, dieses Bringungs- oder              n) Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007
Zusammenlegungsverfahren betreffend) demselben Landes-                 o) Vermarktungsnormengesetz – VNG
verwaltungsrichter zuzuweisen.                                         p) Weingesetz 2009
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