Bote für tirol Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Tirols - Land Tirol
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Bote für tirol Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Tirols Stück 51 / 202. Jahrgang / 2021 Amtssigniert. SID2021121195152 Kundgemacht am 22. Dezember 2021 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Amtlicher Teil Nr. 422 Stellenausschreibungen des Amtes der Tiroler Nr. 429 Kundmachung über die Auflegung des Entwur- Landesregierung fes der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumord- nungskonzeptes der Gemeinde Ellmau Nr. 423 Verordnung der Landesregierung vom 19. No- vember 2021, mit der in der Gemeinde Pfons ein Umle- Nr. 430 Kundmachung über die Auflegung des Entwur- gungsverfahren eingeleitet wird (Umlegungsverfahren fes der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumord- „Hoager Anger“) nungskonzeptes der Gemeinde Kaunertal Nr. 431 Kundmachung über die Auflegung des Entwurfs Nr. 424 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungs- über die Bejagung von Birkwild im Jagdjahr 2022/2023 konzeptes der Gemeinde Achenkirch Nr. 425 Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Nr. 432 Verlautbarung der Geschäftsverteilung des Lan- Lienz über die Ausschreibung der Prüfung über die desverwaltungsgerichts Tirol für das Jahr 2022 jagdliche Eignung zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte Nr. 433 Direktvergabe: Baumeisterarbeiten Hochbau für Nr. 426 Kundmachung über die Ausschreibung der Prü- den Umbau der Nachmittagsbetreuung an der Volks- fung der Grundqualifikation im Personenkraftverkehr schule Langer Graben 1 für die Marktgemeinde Rum und Güterkraftverkehr Nr. 434 Direktvergabe: Fertigung und Lieferung einer Nr. 427 Kundmachungüber die Auflegung des Entwurfes mobilen Obstpresse für den Obst-Gartenbauverein der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungs- Niederndorf u.U. konzeptes der Gemeinde See MITTEILUNG Nr. 428 Kundmachung über die Auflegung des Entwur- Die Tiroler Sparkasse Bankaktiengesellschaft Innsbruck, fes der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumord- teilt mit, dass Ausgabe der Innenstadt Geschenkmünzen nungskonzeptes der Gemeinde Tulfes mit Ablauf des 30. November 2021 eingestellt wurde Wichtiger Hinweis: Mit 1. Jänner 2022 tritt im Rahmen einer Kundmachungsreform das Landes-Verlaut- barungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 160, in Kraft und löst damit das derzeit geltende Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl. Nr. 125, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, ab. Auf folgende wesentliche Änderungen der Rechtslage wird aufmerksam gemacht: Ab dem angeführten Zeitpunkt treten neben das Landesgesetzblatt für Tirol und den Bote für Tirol weitere amtliche Kundmachungsorgane, die wie das Landesgesetzblatt rechtsverbindlich elektronisch im Rechtsin- formationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht werden. Es handelt sich dabei um ein „Verordnungsblatt für Tirol“ und je ein Verordnungsblatt für jeden politischen Bezirk Tirols (einschließlich der Landeshauptstadt Innsbruck, wobei dieses lediglich Verordnungen des Bürgermeisters im Rahmen der Bezirksverwaltung, nicht aber im eigenen Wirkungsbereich erlassene Gemeindeverordnungen umfassen wird). Der Bote für Tirol wird durch die angeführte Kundmachungsreform dahingehend entlastet, dass er künftig keine Verordnungen, sondern nur mehr Mitteilungen enthalten wird, an deren Verlautbarung ein öffentliches Interesse besteht. Die bisher im Bote für Tirol kundgemachten Verordnungen werden künftig zu einem erheblichen Teil im Verordnungsblatt für Tirol verlautbart werden; zudem wird das Verordnungsblatt für Tirol auch das Landes- gesetzblatt entlasten, indem bestimmte Kategorien von bisher dort kundgemachter Verordnungen im Ver- ordnungsblatt zu verlautbaren sein werden. Für die Verlautbarungen im Verordnungsblatt für Tirol wird ein eigener elektronischer Newsletter (VBl.- Newsletter) angeboten, der automatisch an alle Abonnenten des LGBl.-Newsletters versandt wird; ein ge- sonderter Bezug lediglich des LGBl.-Newsletters oder des VBl.-Newsletters ist nicht möglich. Das Papierabonnement des Landesgesetzblattes umfasst ab 1. Jänner 2022 zum unveränderten Bezu- gspreis von 60,- Euro pro Jahr auch das Verordnungsblatt für Tirol. Die Abonnenten des Bote für Tirol werden gebeten, bis 31. Jänner 2021 mitzuteilen, ob sie zusätzlich zum Bote für Tirol auch das Landesgesetzblatt und das Verordnungsblatt für Tirol in Papierform zum soeben angeführten jährlichen Bezugspreis beziehen möchten.
STücK 51 406 MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021 Nr. 422 • Amt der Tiroler Landesregierung §3 StelleNauSScHreibuNgeN außerbücherliche rechte Beim Amt der Tiroler Landesregierung sind derzeit Außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grund- folgende Stellen ausgeschrieben: stücken können von den Berechtigten längstens bis 19. Jänner • gruppe tiroler Zentrum für Krisen- und Katastrophen- 2022 bei der Umlegungsbehörde geltend gemacht werden. management; Administrative Sachbearbeitung (Datenein- Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wer- gabe bzw. Verarbeitung in den Systemen des Landes den, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn (IScO) bzw. Bundes (EMS), Durchführung des contact die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens da- Tracing, Selbstständige Erstellung und Bearbeitung von durch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert Bescheiden), 20 bis 40 Wochenstunden (Vollbeschäftigung wird. bevorzugt), Mindestentgelt bei 40 Wochenstunden §4 € 2.121,40 brutto/Monat, Bewerbungsfrist 31. Jänner2022 inkrafttreten (OrgP-70-2021/275). (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der • baubezirksamt lienz; Technische/Naturwissenschaf- Kundmachung in Kraft. tliche Spezial Sachbearbeitung (Projektvorbereitung im (2) Diese Verordnung wird überdies durch Anschlag an der Schutzwasserbau, Baustellendokumentation und Kosten- Amtstafel der Gemeinde Pfons sowie auf der Internetseite des verfolgung, Erhebungstätigkeit öffentliches Wassergut, Mit- Landes Tirol während zweier Wochen bekannt gemacht. wirkung im KAT-Einsatz), 40 Wochenstunden, Mindestent- Für die Landesregierung: gelt € 2.473,40 brutto/Monat, Bewerbungsfrist 9. Jänner Landesrat Mag. Tratter 2022 (OrgP-70-2021/282). Anlage (siehe Seite 422) • bezirkshauptmannschaft innsbruck - referat Soziales; Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fach- dienst (Allgemeine Beratung und Information für Menschen Nr. 424 • Bezirkshauptmannschaft Lienz • LZ-JA-20/36-2021 mit Behinderungen über Leistungsangebote im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes, Erstellung von Gutachten und VerordNuNg Stellungnahmen im Zuge von Verfahren zur Gewährung über die bejagung von birkwild im Jagdjahr 2022/2023 oder Verlängerung von Leistungen und Maßnahmen nach Gemäß § 38a Abs. 3 Tiroler Jagdgesetz (TJG) 2004, zuletzt dem Tiroler Teilhabegesetz), 20 Wochenstunden, als geändert mit LGBl. Nr. 111/2021, in Verbindung mit §§ 1 bis 4 Karenzvertretung, Mindestentgelt € 1.592,30 brutto/Monat, der fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz Bewerbungsfrist 2. Jänner 2022 (OrgP-70-2021/285). (TJG) 2004, LGBl. Nr. 21/2020, betreffend die Bejagung von Bewerbungen sind beim Amt der Tiroler Landesregierung, Birkhahnen im Jagdjahr 2022/2023 wird von der Bezirkshaupt- Abteilung Organisation und Personal, Eduard-Wallnöfer-Platz mannschaft Lienz, als Jagdbehörde I. Instanz, wie folgt verord- 3, 6020 Innsbruck, unter der entsprechenden Geschäftszahl net: einzubringen. §1 Ausführliche Informationen zu der Stellenausschreibung Die Bezirkshauptmannschaft Lienz grenzt den Zeitraum für sind im Internet unter www.tirol.gv.at/stellenausschreibungen die Bejagung von Birkhahnen unter Bedachtnahme auf die zu finden. morphologischen Verhältnisse und die gegebenen und zu er- Bei Fragen stehen die MitarbeiterInnen der Abteilung wartenden meteorologischen Verhältnisse auf die Dauer von Organisation und Personal, unter der Telefonnummer 0512/ 15 Tagen wie folgt ein: 508-2222, zur Verfügung. Der Abschuss von birkhahnen ist nur in der Zeit von Innsbruck, 16. Dezember 2021 Samstag, 7. Mai 2022 bis einschließlich Samstag, 21. Mai Für die Landesregierung: MMag. Dr. Wiener, LL.M. 2022 gestattet und gilt für den gesamten Bezirk Lienz. Die Ent- nahme aus der Wildbahn ist nur nach Maßgabe des Bewilli- Nr. 423 • Amt der Tiroler Landesregierung • RoBau-4-341/3/7-2021 gungsbescheides und der dort allenfalls genannten Örtlichkeit VerordNuNg und überdies ausschließlich in den festgesetzten Höhenzonen der landesregierung vom 19. November 2021, mit der in zulässig. §2 der gemeinde Pfons ein umlegungsverfahren eingeleitet wird (umlegungsverfahren „Hoager anger“) Die Anzahl der zulässigen Abschüsse von birkhahnen in den Revieren der nachfolgenden Hegebezirke wird auf Grund- Aufgrund des § 78 Abs. 5, 6 und 7 des Tiroler Raumord- lage der Bestandsmeldung 2021 wie folgt festgesetzt: nungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101 i. d. F. LGBl. Nr. 114/2021, wird nach Anhörung der Gemeinde Pfons verordnet: Hegebezirk anras (gesamt 5 birkhahnen): §1 Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen einleitung birkhahnabschüsse Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Pfons GJ Abfaltersbach 1 wird ein Umlegungsverfahren eingeleitet (Umlegungsverfah- GJ Anras 1 ren „Hoager Anger“). EJ Jochberg 1 §2 GJ Ried-Anras 2 umlegungsgebiet Hegebezirk außervillgraten Umlegungsgebiet sind die in der Anlage zu dieser Verord- (gesamt 5 birkhahnen): nung dargestellten und nachfolgend genannten Grundstücke Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen bzw. Grundstücksteilflächen in der KG 81207 Pfons, Bezirks- birkhahnabschüsse gericht Innsbruck: EZ 90007 – Gst. 235/1 Teilfläche, EZ 90019 EJ Arn Niederbruggeralpe 1 – Gst. 233/1 Teilfläche. GJ Außerwinkeltal 1
MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021 407 STücK 51 GJ Innerwinkeltal 1 Hegebezirk Prägraten am großvenediger GJ Unterfeld-Versellberg- Mittewinkeltal 1 (gesamt 6 birkhahnen): GJ Unterwalden 1 Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen Hegebezirk Hochstein Süd birkhahnabschüsse (gesamt 5 birkhahnen): EJ Kleinbachalpe 1 Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen EJ Maureralpe 1 GJ Prägraten 4 birkhahnabschüsse GJ Assling 1 Hegebezirk Prijakt GJ Bannberg 1 (gesamt 2 birkhahnen): Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen GJ Burg-Vergein 1 birkhahnabschüsse GJ Klausenberg 1 GJ Alkus 1 GJ Kosten 1 EJ Prijaktalpe 1 Hegebezirk Hopfgarten in defereggen Hegebezirk Schleinitz/Hochstein Nord (gesamt 8 birkhahnen): (gesamt 8 birkhahnen): Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen birkhahnabschüsse birkhahnabschüsse EJ Dölacher Ochsenalpe 1 GJ Gaimberg 1 EJ Grünalpe 1 GJ Nußdorf-Debant 1 GJ Hopfgarten in Defereggen 5 GJ Oberdrum 1 EJ Innerbachalpe 1 GJ Oberlienz 1 Hegebezirk innervillgraten EJ Obriskenalpe 1 (gesamt 8 birkhahnen): EJ Schlossberg 1 Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen GJ Thurn 1 birkhahnabschüsse EJ Zettersfeld 1 EJ Arntalalpe 1 Hegebezirk Sillian GJ Eggeberg 1 (gesamt 4 birkhahnen): EJ Einethe 1 Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen GJ Innervillgraten 3 birkhahnabschüsse GJ Kalkstein 2 GJ Panzendorf 1 GJ Sillian 1 Hebebezirk Kals am großglockner GJ Sillianberg 1 (gesamt 10 birkhahnen): GJ Tessenberg 1 Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen Hegebezirk Spitzkofel-laserz birkhahnabschüsse (gesamt 4 birkhahnen): GJ Kals am Großglockner 10 Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen Hegebezirk Kartitsch birkhahnabschüsse (gesamt 8 birkhahnen): GJ Amlach 1 Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen GJ Lavant 1 birkhahnabschüsse EJ Leisacher Koflalpe 1 GJ Hollbruck 1 GJ Tristach 1 GJ Kartitsch 4 Hegebezirk St. Jakob in defereggen Nord GJ Schustertal-Obstans 3 (gesamt 9 birkhahnen): Hegebezirk lesachtal Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen (gesamt 10 birkhahnen): birkhahnabschüsse Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen EJ Oberhaus-Parneigen 1 birkhahnabschüsse EJ St. Jakob in Defereggen 6 GJ Obertilliach Sonnseite EJ Tegischerbachl 1 EJ Trojeralpe 1 (Golzentippjagd) 2 GJ Obertilliach Scheibrastljagd 2 Hegebezirk St. Jakob in defereggen Süd GJ Obertilliach Schönbodenjagd 2 (gesamt 6 birkhahnen): Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen GJ Obertilliach Steinrastljagd 1 birkhahnabschüsse GJ Untertilliach 3 EJ Jesacheralpe 1 Hegebezirk Matrei in osttirol EJ Lappachalpe 1 (gesamt 9 birkhahnen): EJ Oberseebachalpe 1 Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen EJ Patschalpe 1 birkhahnabschüsse EJ Stalleralpe 2 EJ Arnitzalpe 1 Hegebezirk St. Johann im Walde/Schlaiten EJ Innersteineralpe 1 (gesamt 10 birkhahnen): EJ Lottersberg 1 Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen GJ Matrei – Schattseite 2 birkhahnabschüsse GJ Matrei – Sonnseite 2 GJ Brunnerberg 1 EJ Mattersberg 1 GJ Glanz 2 EJ Zunigalpe 1 EJ Michelbacheralpe 1
STücK 51 408 MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021 EJ Nagelealpe 1 Praktischer teil/Schießprüfung: Donnerstag, 24. März GJ Schlaiten 3 2022. GJ St. Johann im Walde 2 theoretischer teil: Dienstag, 29.März 2022, Mittwoch, 30. Hegebezirk St. Veit in defereggen März 2022, Donnerstag, 31. März 2022, erforderlichenfalls (gesamt 6 birkhahnen): Freitag, 1. April 2022. Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen Der praktische Prüfungsteil wird am Militärschießplatz „La- birkhahnabschüsse vanter Forcha“ in Lavant und der theoretische Prüfungsteil im EJ Bruggeralpe 1 Gemeindesaal der Gemeinde Tristach abgehalten werden. GJ St. Veit in Defereggen 4 Schriftliche Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind bis EJ Stemmringalpe 1 spätestens Freitag, 18. Februar 2022 bei der Bezirkshaupt- Hegebezirk tauerntal mannschaft Lienz einzubringen. (Anmeldeformular unter (gesamt 9 birkhahnen): https://www.tirol.gv.at/lienz/tiroler-jagdkarte/) Dem Ansuchen Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen ist eine Kopie der Geburtsurkunde beizulegen. Die Bestätigung birkhahnabschüsse über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler EJ Gruben 1 Jägerverbandes wird vom Bezirksjägermeister nach Abschluss EJ Katalalpe 1 des Lehrganges nachgereicht. EJ Kössleralpe 1 Später eingebrachte ansuchen werden ausnahmslos EJ Landeckalpe 1 nicht mehr berücksichtigt. EJ Schildalpe 1 Der verpflichtende Vorbereitungskurs des Tiroler Jägerver- GJ Tauerntal I 2 bandes, Bezirksstelle Lienz, beginnt am Mittwoch, 19. Jänner GJ Tauerntal II 2 2022. Hegebezirk Virgen Der Prüfungsstoff ergibt sich aus dem § 6 Abs. 1 lit. a bis d (gesamt 8 birkhahnen): der Ersten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen 2004 unter Einschluss des praktischen Schießens. über die birkhahnabschüsse Prüfungseinteilung bzw. die Einzelheiten des Prüfungsschie- EJ Bergeralpe 1 ßens werden die PrüfungswerberInnen gesondert anlässlich GJ Mitteldorf 1 der Mitteilung über die Zulassung zur Jagdprüfung informiert. GJ Mullitz 3 gebühren: GJ Virgen 3 Antragsgebühr: € 14,30 sowie € 3,90 je Beilage, Hegebezirk Zieten Prüfungsgebühr: € 50,–, (gesamt 7 birkhahnen): Zeugnisgebühr: € 14,30, Jagdteilgebiet anzahl der zulässigen Verwaltungsabgabe: € 5,–. birkhahnabschüsse Lienz, 16. Dezember 2021 GJ Dölsach-Göriach-Stribach 1 Die Bezirkshauptfrau: Dr. Reisner EJ Gaimbergeralpe 1 GJ Görtschach-Gödnach 1 EJ Hofalpe 1 GJ Iselsberg I 1 GJ Iselsberg II 1 Nr. 426 • Amt der Tiroler Landesregierung • Gew-370/419 GJ Lengberg 1 KuNdMacHuNg §3 über die ausschreibung Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ver- der Prüfung der grundqualifikation ordnung sind nach § 70 Abs. 1 Z 13 und Abs. 2 Z 17 Tiroler im Personenkraftverkehr und güterkraftverkehr Jagdgesetz (TJG) 2004 zu bestrafen. Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, §4 Innovation und Technologie über die Grundqualifikation und Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundma- Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- chung in Kraft. oder Personenkraftverkehr (Grundqualifikations- und Weiter- Lienz, 4. November 2021 bildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB), BGBl. II Nr. Die Bezirkshauptfrau: Dr. Reisner 139/2008, wird der Termin für die Prüfung der Grundqualifikation im Personenkraftverkehr und Güterkraftverkehr für die Zeit ab 15. März 2022 festgesetzt. Nr. 425 • Bezirkshauptmannschaft Lienz • LZ-JA/PRÜF-11/2-2021 Ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur jeweiligen Prüfung KuNdMacHuNg muss bis spätestens 15. Februar 2022 beim Amt der Tiroler über die ausschreibung Landesregierung, Sachgebiet Gewerberecht, Heiliggeist- der Prüfung über die jagdliche eignung straße 7–9, 6020 Innsbruck, eingelangt sein. zur erlangung der tiroler Jagdkarte dem antrag sind anzuschließen: Geburtsurkunde und Gemäß § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, bei Nicht-EU- zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 118/2015, in der Fas- Bürgern ein gültiger Aufenthaltstitel mit unbeschränkten Zu- sung LGBl. Nr. 63/2016, sowie gemäß § 28a Tiroler Jagdgesetz gang zum Arbeitsmarkt, eine Bestätigung der Lenkberechti- (TJG) 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der Fassung LGBl. Nr. gung, im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Ent- 167/2021, wird die jährliche Prüfung über die jagdliche Eignung fall von Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraus- zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte für den Verwaltungsbe- setzungen erforderlichen Belege, allfällige Anträge auf Ausstel- reich der Bezirkshauptmannschaft Lienz im Kalenderjahr 2022 lung von Bescheinigungen sowie die hiefür erforderlichen Un- auf nachstehende Prüfungstermine ausgeschrieben: terlagen.
MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021 409 STücK 51 Antragsformulare bzw. nähere Informationen sind beim Amt weltprüfungsgesetz – TUP, LGBl. Nr. 34/2005, beschlossen, der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Gewerberecht, 6020 den Entwurf der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumord- Innsbruck, Landhaus 2, 2. Stock, Zimmer 82 (Tel. 0512/508- nungskonzeptes der Gemeinde Tulfes während sechs Wo- 2417 oder 2412), erhältlich. chen, zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt der Ge- Innsbruck, 13. Dezember 2021 meinde Tulfes aufzulegen. Für den Landeshauptmann: Lechner Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt die Beteili- gung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP. darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a Nr. 427 • Gemeinde See tuP): Der von Dipl.-Ing. Andreas Lotz & Dipl.-Ing. Dr. Erich KuNdMacHuNg Ortner ausgearbeitete Entwurf vom 29. September 2021, über die auflegung des entwurfes der ersten SITRO NUMMER 70360, Fortlaufende Änderungsnummer Fortschreibung des örtlichen raumordnungskonzeptes 1. Auflage, enthält die gemäß § 31 TROG 2016 in Verbindung mit den betroffenen Durchführungsverordnungen geforderten Der Gemeinderat der Gemeinde See hat in seiner Sitzung Inhalte. vom 6. Dezember 2021 gemäß § 63 Abs. 4 und 5 Tiroler Raum- Darstellung der raumrelevanten Gegebenheiten; Darstel- ordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, in Verbin- lung der im Planungszeitraum möglichen räumlichen Entwik- dung mit § 6 Tiroler Umweltprüfungsgesetz – TUP, LGBl. Nr. klung der Gemeinde Tulfes, insbesondere der für Baulandwid- 34/2005, beschlossen, den von DI Lotz Andreas (PROALP ZT mungen in Betracht kommenden Bereiche sowie der von bau- GmbH) ausgearbeiteten Entwurf der ersten Fortschreibung lichen Nutzungen freizuhaltenden Bereiche des Gemeindege- des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde See bietes. während sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme im Ge- Darstellung der bei einer gemäß Konzeptentwurf erfolgen- meindeamt der Gemeinde See aufzulegen. den Siedlungsentwicklungen zu erwartenden erheblichen Aus- Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt die Beteili- wirkungen auf die Umwelt und von allfälligen Maßnahmen zur gung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP. Vermeidung bzw. Minimierung erheblicher negativer Auswir- darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a kungen auf die Umwelt; Prüfung von Alternativen. tuP): Gemäß § 31 c Abs. 2 TROG 2016 hat die Gemeinde Gemäß § 31c Abs. 2 TROG 2016 hat die Gemeinde späte- spätestens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem In- stens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Inkrafttre- krafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes (in der ten des örtlichen Raumordnungskonzeptes dessen Fortschrei- Gemeinde See wurde die Frist für die Fortschreibung des ört- bung zu beschließen. Die Fortschreibung hat gemäß § 31c lichen Raumordnungskonzeptes per Verordnung des Landes Abs. 1 TROG 2016 für das gesamte Gemeindegebiet zu erfol- Tirol vom Jahre 2021 (LGBl. Nr. 132/2021) zum zweiten Mal gen und ist auf einen Planungszeitraum von weiteren zehn Jah- um weitere zwei Jahre verlängert) dessen Fortschreibung zu ren auszurichten. beschließen. ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4 Die Fortschreibung hat gemäß § 31 c Abs. 1 TROG 2016 lit. b tuP): Gemeindeamt Tulfes, Schmalzgasse 27, 6075 Tul- für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen und ist auf einen fes, 1. Stock, Bauamt. Planungszeitraum von weiteren zehn Jahren auszurichten. Die sechswöchige Auflage erfolgt vom 22. Dezember 2021 Der vom Raumplaner DI Lotz Andreas (PROALP ZT GmbH) bis einschließlich 3. Februar 2022. ausgearbeitete Entwurf enthält die gemäß § 31 ff TROG 2016 Die maßgeblichen Unterlagen – Verordnungstext, Pläne, in Verbindung mit den betroffenen Durchführungsverordnun- Erläuterungsberichte, Bestandsaufnahme und Umweltbericht gen geforderten Inhalte. – liegen während der Auflagefrist zu den Amtsstunden mit ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4 Parteienverkehr im Gemeindeamt Tulfes, Schmalzgasse 27, lit. b tuP): Die sechswöchige Auflage erfolgt vom 24. dezem- 6075 Tulfes, 1. Stock, Bauamt, zur Einsichtnahme auf und sind ber 2021 bis einschließlich 4. Februar 2022. im Internet unter www.tulfes.tirol.gv.at einzusehen. Die maßgeblichen Unterlagen – Verordnungstexte, Pläne, Hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP): Jedermann steht das Recht Erläuterungsbericht, Bestandsaufnahme und Umweltbericht – zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist, liegen während der Auflagefrist zu den Amtsstunden mit Par- eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. teienverkehr im Gemeindeamt See zur Einsichtnahme auf und Tulfes, 15. Dezember 2021 sind im Internet unter www.see.tirol.gv.at einzusehen. Der Bürgermeister: Martin Wegscheider Hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP): Jedermann steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist, eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Die Kundmachung kann auch auf der Homepage der Gemeinde Nr. 429 • Gemeinde Ellmau See unter www.see.tirol.gv.at abgerufen werden. KuNdMacHuNg See, 15. Dezember 2021 über die auflegung des entwurfes der ersten Der Bürgermeister: Anton Mallaun Fortschreibung des örtlichen raumordnungskonzeptes Der Gemeinderat der Gemeinde Ellmau hat in seiner Sit- zung vom 15. Dezember 2021 gemäß § 63 Abs. 4 und 5 Tiroler Nr. 428 • Gemeinde Tulfes • Zahl: 031-2-1/2021 Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, in KuNdMacHuNg Verbindung mit § 6 Tiroler Umweltprüfungsgesetz – TUP, LGBl. über die auflegung des entwurfes der ersten Nr. 34/2005, beschlossen, den Entwurf der ersten Fortschrei- Fortschreibung des örtlichen raumordnungskonzeptes bung des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Ell- Der Gemeinderat der Gemeinde Tulfes hat in seiner Sitzung mau während sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme vom 14. Dezember 2021 zu Tagesordnungspunkt 18 gemäß im Gemeindeamt der Gemeinde Ellmau aufzulegen. § 63 Abs. 4 und 5 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt die Beteili- 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in Verbindung mit § 6 Tiroler Um- gung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP.
STücK 51 410 MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021 darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a Nr. 34/2005, beschlossen, den Entwurf der ersten Fortschrei- tuP):Gemäß § 31c Abs. 2 TROG 2016 hat die Gemeinde bung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde spätestens zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Inkraft- Kaunertal während sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht- treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes (in der Gemein- nahme im Gemeindeamt der Gemeinde Kaunertal aufzulegen. de Ellmau bis zum Ablauf des siebzehnten Jahres, da die Frist Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt die Beteili- für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP. mit Verordnung der Tiroler Landesregierung, kundgemacht im darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a Landesgesetzblatt Nr. 116/2019 am 24. September 2019, letzt- tuP: Gemäß § 31c Abs. 2 TROG 2016 hat die Gemeinde spä- malig verlängert wurde) dessen Fortschreibung zu beschlie- testens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten ßen. Die Fortschreibung hat gemäß § 31c Abs. 1 TROG 2016 des örtlichen Raumordnungskonzeptes dessen Fortschrei- für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen und ist auf einen bung zu beschließen. Die Fortschreibung hat gemäß § 31c Abs. Planungszeitraum von weiteren zehn Jahren auszurichten. 1 TROG 2016 für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen Der vom örtlichen Raumplaner Filzer.Freudenschuß ZT OG und ist auf einen Planungszeitraum von weiteren zehn Jahren vom 22. November 2021, GZl.: FF031/19, ausgearbeitete Ent- auszurichten. wurf enthält die gemäß § 31 TROG 2016 geforderten Inhalte. ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4 • Darstellung der raumrelevanten Gegebenheiten; lit. b tuP): Die sechswöchige Auflage erfolgt vom 23. dezem- • Darstellung der im Planungszeitraum möglichen räum- ber 2021 bis einschließlich 3. Februar 2022. Die maßgeb- lichen Entwicklungen der Gemeinde, insbesondere der für lichen Unterlagen – Verordnungstext, Pläne, Erläuterungsbe- Baulandwidmungen in Betracht kommenden Bereiche so- richt, Bestandaufnahme und Umweltbericht – liegen während wie der von baulichen Nutzungen freizuhaltenden Bereiche der Auflagefrist zu den Amtsstunden im Gemeindeamt Kauner- des Gemeindegebietes; tal zur Einsichtnahme auf und sind im Internet unter https:// • Darstellung der bei einer gemäß Konzeptentwurf erfolgen- www.kaunertal.gv.at einzusehen. den Siedlungsentwicklung zu erwartenden erheblichen Hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP): Jedermann steht das Recht Auswirkungen auf die Umwelt und von allfälligen Maßnah- zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist, men zur Vermeidung bzw. Minimierung erheblicher negati- eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. ver Auswirkungen auf die Umwelt sowie Prüfung von Alter- Kaunertal, 22. Dezember 2021 nativen; Der Bürgermeister: Josef Raich • Abschluss von Verträgen zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde zur Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumordnung und der Festlegungen des örtlichen Raum- ordnungskonzeptes. Nr. 431 • Gemeinde Achenkirch ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4 KuNdMacHuNg lit. b tuP): Die sechswöchige Auflage erfolgt vom 23. dezem- über die auflegung des entwurfes der ersten ber 2021 bis einschließlich 3. Februar 2022. Fortschreibung des örtlichen raumordnungskonzeptes Die maßgeblichen Unterlagen – Verordnungstext, Pläne, Der Gemeinderat der Gemeinde Achenkirch hat in seiner Erläuterungsbericht, Bestandsaufnahme und Umweltbericht – Sitzung am 16. Dezember 2021 gemäß § 63 Tiroler Raumord- liegen während der Auflagefrist zu den Amtsstunden mit Par- nungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101/2016, zuletzt teienverkehr im Gemeindeamt Ellmau, Dorf 20, 6352 Ellmau, geändert LGBl. Nr. 167/2021, in Verbindung mit § 6 Tiroler Um- 1. Stock Büro Amtsleitung, zur Einsichtnahme auf und sind im weltprüfungsgesetz – TUP, LGBl. Nr. 34/2005, zuletzt geändert Internet unter www.ellmau.tirol.gv.at einzusehen. LGBl. Nr. 161/2021, einstimmig beschlossen, den Entwurf der Hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP iVm. § 63 abs. 4 trog ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes 2016): Neben der Öffentlichkeit im Sinn der §§ 3 Abs. 3 und der Gemeinde Achenkirch während sechs Wochen zur öffent- 6 Abs. 3 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes sowie jedenfalls lichen Einsichtnahme im Gemeindeamt der Gemeinde Achen- Personen, die in der Gemeinde Ellmau ihren Hauptwohnsitz kirch aufzulegen. Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde Ellmau eine die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP. Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht jedermann das darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auf- tuP): Gemäß § 31c Abs. 2 TROG 2016 hat die Gemeinde spä- legungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf testens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Inkraft- abzugeben. Die Stellungnahme ist schriftlich entweder per treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes dessen Fort- Post, persönlich oder durch Boten beim Gemeindeamt Ellmau, schreibung zu beschließen. Die Fortschreibung hat gemäß Dorf 20, 6352 Ellmau, einzubringen, oder per E-Mail an § 31c Abs. 1 TROG 2016 für das gesamte Gemeindegebiet gemeinde@ellmau.tirol.gv.at zu senden. zu erfolgen und ist auf einen Planungszeitraum von weiteren Ellmau, 16. Dezember 2021 zehn Jahren auszurichten. Der Bürgermeister: Nikolaus Manzl Der von DI Andreas Falch ausgearbeitete Entwurf „ÖROK Achenkirch – R14ac_51175“ vom 29. November 2021 inklusive der textlichen Ausführungen enthält die gemäß § 31 TROG Nr. 430 • Gemeinde Kaunertal 2016 in Verbindung mit den betroffenen Durchführungsverord- KuNdMacHuNg nungen geforderten Inhalte. über die auflegung des entwurfes der ersten ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4 Fortschreibung des örtlichen raumordnungskonzeptes lit. b tuP): Die sechswöchige Auflage erfolgt vom 23. Dezem- Der Gemeinderat der Gemeinde Kaunertal hat in seiner Sit- ber 2021 bis einschließlich 3. Februar 2022. Die maßgeblichen zung vom 21. Dezember 2021 gemäß § 63 Abs. 4 und 5 Tiroler Unterlagen – Verordnungsplan, Verordnungstext, Erläute- Raumordnungsgesetz 2016- TROG 2016, LGBl. Nr. 101, in rungsbericht, Bestandsaufnahme und Umweltbericht – liegen Verbindung mit § 6 Tiroler Umweltprüfungsgesetz – TUP, LGBl. während der Auflagefrist zu den Amtsstunden mit Parteienver-
MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021 411 STücK 51 kehr (Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und Dienstag einer oder mehrerer der übrigen in Betracht kommenden Grup- von 13.00 bis 19.00 Uhr) im Gemeindeamt der Gemeinde pen an, so ist dieser Geschäftsfall insoweit diesem Landesver- Achenkirch zur Einsichtnahme auf und sind im Internet unter waltungsrichter zuzuweisen, allerdings gesondert zu bewer- https://www.achenkirch.tirol.gv.at/ einzusehen. ten. Ist jedoch ein Geschäftsfall sowohl der Gruppe nach § 4 Hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP iVm § 63 abs. 4 trog): als auch der Gruppe nach § 11 zuzuordnen, so ist er aus- Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben schließlich einem Landesverwaltungsrichter der Gruppe nach und Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder § 4, und hier wiederum eingeschränkt auf die Landesverwal- einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine tungsrichter Ing. Mag. Herbert Peinstingl, Mag. Hannes Piccol- Woche nach Ablauf der Auflagefrist bei der Gemeinde Achen- roaz und Dr. Franz Triendl, entsprechend der Reihenfolge der kirch eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. erfolgten Zuweisungen in dieser Gruppe zuzuweisen, aller- Achenkirch, 17. Dezember 2021 dings gesondert zu bewerten. Ist schließlich ein Geschäftsfall Der Bürgermeister: Karl Moser sowohl der Gruppe nach § 8 als auch der Gruppe nach § 9 zu- zuordnen, so ist er ausschließlich einem Landesverwaltungs- richter der Gruppe nach § 9 zuzuweisen, allerdings gesondert zu bewerten. Nr. 432 • Landesverwaltungsgericht Tirol • LVwG-102/55-2021 (5) Ist ein Geschäftsfall einer Gruppe nach den §§ 4 bis 24 VerlautbaruNg und der Gruppe nach § 25 zuzuordnen, ist er einem Landes- verwaltungsrichter der betreffenden Gruppe nach den §§ 4 geschäftsverteilung bis 24 zuzuweisen und als eine Rechtssache zu bewerten. des landesverwaltungsgerichts tirol (6) Sind in einem Geschäftsfall sowohl eine Beschwerde für das Jahr 2022 gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages als Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss des auch eine Beschwerde in der Sache selbst enthalten, hat eine Landesverwaltungs-gerichts Tirol hat am 16. Dezember 2021 gesonderte Bewertung zu erfolgen. gemäß den §§ 10, 18 und 19 des Tiroler Landesverwaltungs- (7) Geschäftsfälle, die am gleichen Tag einlangen, densel- gerichtsgesetzes – TLVwGG, LGBl. Nr. 148/2012, in der Fas- ben Beschwerdeführer/Antragsteller betreffen und derselben sung des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021, beschlossen: Gruppe nach den §§ 4 bis 25 zuzurechnen sind, werden als ABScHNITT I verbundene Rechtssachen demselben Landesverwaltungs- richter bzw. demselben Senat zugewiesen. § 1 Abs. 4 2., 3. §1 und 4. Satz gelten sinngemäß. Zuweisung der geschäftsfälle (8) Geschäftsfälle nach §§ 6 und 16 lit. a und c sowie § 18b (1) Die Zuweisung der Geschäftsfälle (= Rechts- bzw. Be- sind unmittelbar nach deren Einlangen zuzuweisen und bei der schwerdesachen) erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner täglichen Zuweisung entsprechend zu berücksichtigen (Abs. Verhinderung durch den Vizepräsidenten, bei dessen Verhin- 3). derung durch jenen Landesverwaltungsrichter, der dem Lan- (9) Wird nachträglich festgestellt, dass ein Geschäftsfall desverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger nicht im Sinn dieser Geschäftsverteilung zugewiesen worden bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in ist, so hat bei der nächsten täglichen Zuweisung eine neuerli- Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kom- che Zuweisung dieses Geschäftsfalles zu erfolgen. Dies hat men danach mehrere Mitglieder in Betracht, so gibt das Le- keine Auswirkungen auf die bereits vorgenommenen anderen bensalter den Ausschlag. Zuweisungen. (2) Die Zuweisung der Geschäftsfälle erfolgt einmal täglich, (10) Während des Beschäftigungsverbotes nach dem Tiro- soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Am 1. Jänner ler Mutterschutzgesetz 2005 sowie während der Inanspruch- und am 1. Juli des Jahres beginnt jeweils eine neue Zuweisungs- nahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutz- serie. gesetz 2005, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, (3) Bei der täglichen Zuweisung werden die einlangenden dem Landesbeamtengesetz 1998 oder dem Landesbedienste- tengesetz sind dem betreffenden Landesverwaltungsrichter Geschäftsfälle zunächst nach den einzelnen Gruppen (§§ 4 keine Geschäftsfälle zuzuweisen. § 3 Abs. 5 3. Satz gilt sinn- bis 25) geordnet und innerhalb jeder Gruppe alphabetisch ge- gemäß. reiht. Sodann werden die Geschäftsfälle, die durch Senate zu §2 entscheiden sind, zugewiesen. Danach werden die verbleiben- alphabetische reihung der geschäftsfälle den Geschäftsfälle aus den Gruppen nach den §§ 4 bis 24 zu- (1) Bei Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren, die nicht gewiesen. Schließlich erfolgt die Zuweisung der Geschäftsfälle vom Beschuldigten erhoben werden, ist auf den Familienna- aus der Gruppe nach § 25. Um eine möglichst gleichmäßige men des Beschuldigten abzustellen. Auslastung der Landesverwaltungsrichter zu erreichen, sind (2) Bei Beschwerden in Verwaltungsverfahren, die nicht bei der Zuweisung der Geschäftsfälle aus der Gruppe nach vom Antragsteller erhoben werden, ist auf den Namen bzw. Fa- § 25 bereits zugewiesene Senatsgeschäftsfälle sowie sonstige miliennamen des Antragstellers, bei amtswegigen Verfahren Geschäftsfälle der Gruppen nach den §§ 4 bis 24 insofern zu auf den Namen bzw. Familiennamen des Betroffenen abzu- berücksichtigen, als einem Landesverwaltungsrichter Ge- stellen. Kommen mehrere Personen in Betracht, ist auf den schäftsfälle der Gruppe nach § 25 nur dann zuzuweisen sind, Namen bzw. Familiennamen des alphabetisch Erstgereihten wenn nicht ein oder mehrere andere Landesverwaltungsrichter abzustellen. Bei Namensgleichheit des Familiennamens ist die eine niedrigere Gesamtbewertungszahl (§ 3) aufweisen. alphabetische Reihung des Vornamens maßgeblich. Ist eine (4) Ist ein Geschäftsfall verschiedenen Gruppen nach den Agrar-, Bringungs- oder Zusammenlegungsgemeinschaft be- §§ 4 bis 24 zuzuordnen, ist er jeweils einem Landesverwal- troffen, ist auf den Namen der Agrar-, Bringungs- oder Zu- tungsrichter der einzelnen Gruppen gesondert zuzuweisen und sammenlegungsgemeinschaft abzustellen. zu bewerten. Gehört der im konkreten Fall zuständige Landes- (3) Namensbestandteile wie „von, van, de, di, della, el, al, o, verwaltungsrichter der ziffernmäßig niedrigsten Gruppe auch Mc oder ähnliche“ bleiben – unabhängig ob groß- oder klein-
STücK 51 412 MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021 geschrieben – außer Betracht. Bei Firmen-, Vereins- oder club- § 25 aufgezählten Landesverwaltungsrichter aufweist, ist bei namen etc. finden die Namensbestandteile „Verein, Firma oder diesem Landesverwaltungsrichter (Berichterstatter) bei der club etc.“ keine Berücksichtigung. Bei Gemeindenamen finden weiteren Zuweisung von Geschäftsfällen nach den vorstehen- die Namensbestandteile „Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt- den Zuweisungsregeln (§ 3) eine Gesamtbewertungszahl an- gemeinde etc.“ keine Berücksichtigung. Bei Agrar-, Bringungs- zusetzen, die um einen Punkt unter der Gesamtbewertungs- oder Zusammenlegungsgemeinschaften finden die Namens- zahl jenes oder jener in der Gruppe nach § 25 aufgezählten bestandteile „Agrargemeinschaft, Bringungsgemeinschaft Landesverwaltungsrichter mit der zu diesem Zeitpunkt oder Zusammenlegungsgemeinschaft etc.“ keine Berücksich- zweitniedrigsten Gesamtbewertungszahl liegt. Anstelle einer tigung. Zuteilungssperre kann der Personal- und Geschäftsvertei- §3 lungsausschuss auf Antrag diesem Landesverwaltungsrichter bewertung der geschäftsfälle, (Berichterstatter) auch eine dem Arbeitsaufwand dieses Ge- Zurechnung und auslastung schäftsfalles entsprechende Punktezahl gesondert zuspre- (1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze werden die chen. Die Anrechnung dieser Punktezahl hat zu Beginn der auf einzelnen Geschäftsfälle grundsätzlich mit jeweils einem Punkt die Beschlussfassung folgenden nächsten täglichen Zuwei- bewertet. Die in § 4 lit. c (betreffend Betriebsanlagenverfahren) sung zu erfolgen. Eine Zuteilungssperre oder eine entspre- und d, § 8 lit. h, § 9 lit. a und h, § 10 lit. a, § 11 lit. d, § 17 lit. c chende Punktezahl kann auch dann aus- bzw. zugesprochen und § 18 lit. a erfassten administrativrechtlichen Geschäftsfälle werden, wenn Geschäftsfälle vom durchschnittlichen Erledi- (ausgenommen Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gungsaufwand erheblich abweichen. Eine Zuteilungssperre und Entscheidungen nach dem VVG) werden mit jeweils zwei kann schließlich auch ausgesprochen werden, um im Einzelfall Punkten bewertet. Die in § 6 lit. d, § 10 lit. d, § 11 lit. i (betreffend eine möglichst gleiche Auslastung aller Landesverwaltungs- Baulandumlegungsverfahren) und § 16 lit. a und c erfassten richter zu erreichen. administrativrechtlichen Geschäftsfälle (ausgenommen Be- schwerden gegen Kostenentscheidungen und Entscheidun- ABScHNITT II gen nach dem VVG) werden mit jeweils drei Punkten bewertet. §4 Betrifft ein administrativer Geschäftsfall der Gruppe nach § 7 gewerberecht – anlagen mehrere Abgabenarten, hat für jede Abgabenart eine ge- 1. Mag. Gerold Dünser sonderte Bewertung zu erfolgen. 2. Dr. Alexander Hohenhorst (2) Senats-Geschäftsfälle sind dem jeweiligen Berichter- 3. Ing. Mag. Herbert Peinstingl statter zuzurechnen. 4. Mag. Hannes Piccolroaz (3) Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Beschäfti- 5. Dr. Franz Triendl gungsausmaß 25 % beträgt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle Punktezahl jeweils bei jedem Geschäftsfall um drei Punkte erhöht. (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Beschäftigungsaus- nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: maß 50 % beträgt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende Punkte- a) Bäderhygienegesetz – BHygG zahl jeweils bei jedem Geschäftsfall mit dem Faktor zwei multi- b) Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013 pliziert. Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Beschäfti- c) Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 gungsausmaß 60 % beträgt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende d) Mineralrohstoffgesetz – MinroG Punktezahl nach dem Erreichen von drei Punkten jeweils um zwei e) Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004 Punkte erhöht. Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Be- f) Rohrleitungsgesetz schäftigungsausmaß 2/3 beträgt, wird die sich nach Abs. 1 erge- g) Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020 bende Punktezahl nach dem Erreichen von zwei Punkten jeweils h) Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz- um einen Punkt erhöht. Beim Vizepräsidenten und bei jenen Lan- gesetz - TNRSG desverwaltungsrichtern, deren Beschäftigungsausmaß 75 % be- i) Tiroler campinggesetz 2001 trägt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende Punktezahl nach dem Dem Landesverwaltungsrichter Mag. Gerold Dünser ist nur Erreichen von drei Punkten jeweils um einen Punkt erhöht. jeder zweite auf ihn entfallende Geschäftsfall zuzuweisen. (4) Sofern ein oder mehrere Landesverwaltungsrichter zum 30. Juni bzw. zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Ge- §5 samtbewertungszahl aufweisen, die um mehr als fünf Punkte berufsrecht über der niedrigsten Gesamtbewertungszahl aller in der Grup- 1. Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA pe nach § 25 aufgezählten Landesverwaltungsrichter liegt, ist 2. Dr. Alexander Hohenhorst für diesen Landesverwaltungsrichter zu Beginn der neuen Zu- 3. Mag.a Theresia Kantner weisungsserie (§ 1 Abs. 2) die jeweils über diesen fünf Punkten 4. Dr.in Kathrin Keplinger liegende Bewertungszahl in Anrechnung zu bringen. 5. Dr.in Gudrun Müller, LL.M. (5) Wird einem Landesverwaltungsrichter oder einem Senat 6. Dr. Sigmund Rosenkranz ein Geschäftsfall zugewiesen, dessen voraussichtlicher Erle- 7. Dr.in Monica Voppichler-Thöni digungsaufwand nicht nur kurzfristig einen überwiegenden Teil 8. Mag.a Bettina Weißgatterer der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, so kann der Personal- und sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle Geschäftsverteilungsausschuss auf Antrag für diesen Landes- (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den verwaltungsrichter (Berichterstatter) eine befristete, teilweise nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: oder gänzliche Zuteilungssperre aussprechen. Diese Zutei- a) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG lungssperre wird mit dem auf den Tag der Beschlussfassung b) Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG folgenden Tag wirksam. Sofern der betroffene Landesverwal- c) Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG tungsrichter (Berichterstatter) am Ende der Zuteilungssperre d) Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AüG die niedrigste Gesamtbewertungszahl aller in der Gruppe nach e) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG
MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021 413 STücK 51 f) Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AIVG terstatter für das Nachprüfungsverfahren fungiert. Eine ge- g) Arbeitsruhegesetz – ARG sonderte Bewertung erfolgt nicht. h) Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG Die Landesverwaltungsrichter der Gruppe nach § 6 vertre- i) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG ten sich bei Verhinderung oder Befangenheit im Fall der drin- j) Arbeitszeitgesetz – AZG genden Erlassung, Weiterführung oder Aufhebung einer einst- k) Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG weiligen Verfügung sowie im Fall der Bekanntgabe der Verfah- l) Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG renseinleitung samt Verständigung nach der im § 6 angeführten m) Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG Reihenfolge. Sollte auch dann kein Landesverwaltungsrichter n) Berufsausbildungsgesetz – BAG zur Verfügung stehen, ist zunächst Mag. Dr. Wolfgang Hirn her- o) Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personen- anzuziehen und kommt erst bei dessen Verhinderung die all- verkehr – BO 1994 gemeine Vertretungsregelung des § 27 zum Tragen. p) Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG §7 q) Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG abgaben-/Steuerrecht r) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG 1. Dr. Josef Außerlechner s) Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 2. Dr.in Barbara Gstir – KJBG 3. Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA t) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD- 4. Mag.a Barbara Hofko BG 5. Mag.a Theresia Kantner u) Notariatsordnung – NO 6. Dr.in Ines Kroker v) Rechtsanwaltsordnung – RAO 7. Dr. Alfred Stöbich w) Tierärztegesetz - TÄG sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle x) Tierärztekammergesetz – TÄKamG (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den (ausgenommen Disziplinarsachen) nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: y) Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG a) Finanzausgleichsgesetz – FAG z) Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017 b) Grundsteuergesetz 1955 - GrStG 1955 aa) Zivildienstgesetz 1986 – ZDG c) Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987 bb) Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019 d) Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993 (ausgenommen Disziplinarsachen) e) Rundfunkgebührengesetz – RGG cc) Tiroler Bergsportführergesetz – TBSFG f) Tiroler Abfallgebührengesetz dd) Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz g) Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 ee) Tiroler Schischulgesetz 1995 h) Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 Den Landesverwaltungsrichtern Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, i) Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz - TFWAG E.MA und Mag.a Theresia Kantner ist jeweils nur jeder zweite j) Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 auf sie entfallende Geschäftsfall zuzuweisen. k) Tiroler Hundesteuergesetz Geschäftsfälle, die am gleichen Tag einlangen und dasselbe l) Tiroler Jagdabgabegesetz Unternehmen betreffen, werden als verbundene Rechtssachen m) Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 demselben Landesverwaltungsrichter zugewiesen. n) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 (aus- §6 schließlich Verfahren nach § 19) Vergaberecht o) Tiroler Tierseuchenfondsgesetz 1. Dr. Sigmund Rosenkranz p) Tiroler Tourismusgesetz 2006 (ausschließlich Verfahren 2. Mag.a Bettina Weißgatterer nach dem 4. Abschnitt des I. Teiles und Verfahren nach 3. Dr. Volker-Georg Wurdinger § 2 Abs. 3) sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle q) Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den r) Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabga- nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: bengesetz - TVAG a) Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018 s) Tiroler Waldordnung 2005 (ausschließlich Verfahren b) Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nach § 10) – BVergGKonz 2018 Den Landesverwaltungsrichterinnen Dr.in Barbara Gstir c) Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und Dr.in Ines Kroker ist jeweils nur jeder zweite auf sie ent- – BVergGVS 2012 fallende Geschäftsfall zuzuweisen. d) Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018 – TVNG 2018 Wird in einem Vergaberechtsschutzverfahren ein Antrag auf §8 Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, ist das zuge- Naturschutzrecht hörige Nachprüfungsverfahren, das mit dem gleichzeitig oder 1. Dr. Peter christ nachfolgend gestellten Antrag auf Nachprüfung eingeleitet 2. Mag. Gerold Dünser wird, dem Senat zuzuweisen, dem der für das Verfahren auf 3. Mag.a Regine Hörtnagl Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständigen Einzel- 4. Mag. Alexander Spielmann richter als Berichterstatter angehört. Wird ein Antrag auf sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst nach Einbringung (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den eines Antrags auf Nachprüfung gestellt, so ist das Verfahren nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung jenem Landesver- a) Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG waltungsrichter als Einzelrichter zuzuweisen, der als Berich- b) Forstgesetz 1975
STücK 51 414 MITTWOcH, 22. DEZEMBER 2021 c) Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L § 11 d) Umweltinformationsgesetz – UIG bau- und raumordnungsrecht e) Tiroler Bergwachtgesetz 2003 1. Dr. Maximilian Aicher f) Tiroler Feldschutzgesetz 2000 2. Dr.in Barbara Gstir g) Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern 3. Mag. christian Hengl h) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005 4. Mag.a Martina Lechner (ausgenommen Verfahren nach § 19) 5. Dr.in Doris Mair i) Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 – TUIG 2005 6. Dr.in Gudrun Müller, LL.M. 7. Ing. Mag. Herbert Peinstingl j) Tiroler Waldordnung 2005 8. Mag. Hannes Piccolroaz (ausgenommen Verfahren nach § 10) 9. Mag. Gerald Schaber Der Landesverwaltungsrichterin Mag.a Regine Hörtnagl ist 10. Mag.a Julia Schmalzl nur jeder zweite auf sie entfallende Geschäftsfall zuzuweisen. 11. Dr. Franz Triendl §9 sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle anlagenrecht – umwelt (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den 1. Dr. Maximilian Aicher nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: 2. MMag.a Dr.in Barbara Besler a) Denkmalschutzgesetz – DMSG 2. Mag. Gerold Dünser b) Kostenbeitragsverordnung 2021 c) Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 – TAHG 3. Mag. Dr. Wolfgang Hirn 2012 4. Mag. Alexander Spielmann d) Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018 sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle e) Tiroler Bauproduktegesetz 2016 – TBG 2016 (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den f) Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: g) Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 a) Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 – TGHKG 2013 b) Altlastensanierungsgesetz h) Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 – TiKG 2000 c) Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG i) Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016 d) chemikaliengesetz 1996 – chemG 1996 j) Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 – SOG 2021 e) Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011 Geschäftsfälle, die am gleichen Tag einlangen und dasselbe f) Umweltmanagementgesetz – UMG Objekt/Grundstück betreffen, werden als verbundene Rechts- g) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – sachen demselben Landesverwaltungsrichter zugewiesen. UVP-G 2000 Den Landesverwaltungsrichtern Dr. Maximilian Aicher und h) Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 Mag.a Julia Schmalzl ist jeweils nur jeder zweite auf sie entfal- i) Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz lende Geschäftsfall zuzuweisen. j) Tiroler Umwelthaftungsgesetz – T-UHG Den Landesverwaltungsrichtern MMag.a Dr.in Barbara Be- § 12 sler und Mag. Alexander Spielmann ist jeweils nur jeder zweite landwirtschaftsrecht auf sie entfallende Geschäftsfall zuzuweisen. 1. Dr. Josef Außerlechner 2. MMag.a Dr.in Barbara Besler § 10 3. Mag.a Regine Hörtnagl agrarrecht 4. Mag. Alexander Spielmann 1. Dr. Peter christ 5. Mag.a Linda Wieser 2. Mag. Dr. Wolfgang Hirn sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle 3. Mag. Alexander Spielmann (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den 4. Dr. christian Visinteiner nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle a) Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den b) Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: c) Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999 a) Güter- und Seilwege-Landesgesetz – GSLG 1970 d) Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz b) Wald- und Weideservitutengesetz – LMSVG c) Tiroler Almschutzgesetz e) Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 d) Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 – TFLG 1996 f) Pflanzenschutzgesetz 2018 e) Tiroler Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969 – g) Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 TLSG 1969 h) Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG Dem Landesverwaltungsrichter Mag. Alexander Spielmann i) Tiergesundheitsgesetz – TGG ist nur jeder zweite auf ihn entfallende Geschäftsfall zuzuwei- j) Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung sen. 2009 – TKZVO 2009 Wurde ein Geschäftsfall – eine Agrargemeinschaft, ein Brin- k) Tiermaterialiengesetz – TMG gungs- oder Zusammenlegungsverfahren betreffend – erstma- l) Tierschutzgesetz – TSchG lig zugewiesen, so sind auch alle nachfolgenden Geschäftsfälle m)Tierseuchengesetz – TSG (wiederum diese Agrargemeinschaft, dieses Bringungs- oder n) Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007 Zusammenlegungsverfahren betreffend) demselben Landes- o) Vermarktungsnormengesetz – VNG verwaltungsrichter zuzuweisen. p) Weingesetz 2009
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