BOTSCHAFT Budgetgemeindeversammlung Montag, 7. Dezember 2020 - Oensingen
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Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Einladung zur Budgetgemeindeversammlung Geschätzter Oensingerinnen und Oensinger Sehr geehrte Damen und Herren Der Gemeinderat freut sich, Sie zur Budgetgemeindeversammlung vom Montag, 7. Dezember 2020, 20.00 Uhr, im Bienken-Saal einzuladen. Wir schätzen es, Sie trotz Corona persönlich im Bienken-Saal begrüssen zu dürfen, um gemeinsam mit Ihnen über die traktandierten Geschäfte zu beschlies- sen. In der vorliegenden Botschaft finden Sie die ausführlichen Informationen zu den einzelnen Geschäften. Wir danken Sie, dass Sie uns helfen, das Schutzkonzept einzuhalten. Dieses wird im Bienken-Saal öffentlich aufgelegt und kann auf der Website www.oensingen.ch be- reits während der Auflagefrist eingesehen werden (bei den Unterlagen zur Gemein- deversammlung). Traktanden 1 Begrüssung, Wahl der Stimmenzähler und Genehmigung der Traktandenliste Referent: Fabian Gloor, Gemeindepräsident 2 Verkauf Ferienhaus Wilera Bellwald an die Bürgergemeinde Oensingen zum Preis von Fr. 1'100'000 Referent: Bruno Locher, Ressortleiter Sicherheit und Natur 3 Totalrevision Flurreglement Referent: Georg Schellenberg, Ressortleiter Infrastruktur 4 Genehmigung Reglement über die Erhebung einer Konzessionsabgabe Strom- versorgung Referent: Fabian Gloor, Gemeindepräsident, Ressortleiter Finanzen 5 Budget 2021 Referent: Fabian Gloor, Gemeindepräsident, Ressortleiter Finanzen 5.1 Kurzvorstellung Finanzplan Referent: Fabian Gloor, Gemeindepräsident, Ressortleiter Finanzen 5.2 Investitionsrechnung 2021 Bruttokredit 5.2.1 Investitionsvorhaben Sanierung Höhenweg Ost, Fr. 460'000 Referent: Georg Schellenberg, Ressortleiter Infrastruktur 5.2.2 Investitionsvorhaben Sanierung Römerstrasse Ost, Fr. 695'000 Referent: Georg Schellenberg, Ressortleiter Infrastruktur 5.2.3 Investitionsvorhaben Umlegung Abwasserleitung Fr. 570'000 Hinterdorf Referent: Georg Schellenberg, Ressortleiter Infrastruktur Zusatzkredit 5.2.4 Investitionsvorhaben Sanierung und Umbau Fr. 770'000 Reservoir Hinterberg Referent: Georg Schellenberg, Ressortleiter Infrastruktur Seite 3 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 5.3 Erfolgsrechnung 2021 Referent: Fabian Gloor, Gemeindepräsident, Ressortleiter Finanzen 5.4 Genehmigung Stellenplan 2021 Referent: Fabian Gloor, Gemeindepräsident, Ressortleiter Finanzen 5.5 Festlegung der Steuerfüsse für das Steuerjahr 2021 Referent: Fabian Gloor, Gemeindepräsident, Ressortleiter Finanzen 5.6 Genehmigung des Budgets und Finanzierungsnachweis Referent: Fabian Gloor, Gemeindepräsident, Ressortleiter Finanzen 6 Informationen und Verschiedenes Stimmberechtigung Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle in Oensingen wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr vollendet haben und in kantonalen und eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Auflage der Gemeindeversammlungsunterlagen Die Botschaft mit den Anträgen des Gemeinderats liegen von Donnerstag, 26. November 2020 bis Montag, 7. Dezember 2020 während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten in der Ge- meindeverwaltung zur Einsichtnahme auf. Zudem sind diese Unterlagen unter www.oensin- gen.ch einsehbar. Oensingen, 16. November 2020 Gemeinderat Oensingen Referenten Traktanden 1, 4, 5 Fabian Gloor, Gemeindepräsident Traktandum 2 Bruno Locher, Ressortleiter Sicherheit und Natur Traktanden 3, 5.2.1 – 5.2.4 Georg Schellenberg, Ressortleiter Infrastruktur Seite 4 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 1. Begrüssung, Wahl der Stimmenzähler und Genehmigung der Traktandenliste Einleitung und Vorwort des Gemeindepräsidenten 2. Verkauf Ferienhaus Wilera Bellwald an die Bürgergemeinde Oensingen zum Preis von Fr. 1'100'000 Referent: Bruno Locher, Ressortleiter Sicherheit und Natur Das Ferienhaus Wilera Bellwald soll zu einem fairen Preis an die Bürger- gemeinde Oensingen verkauft werden. Damit ist der Bezug zu Oensingen gewährleistet, und die Nachhaltigkeit des Hauses wird gestärkt. Nahezu jeder Oensinger und jede Oensingerin kennt das Walliser Dorf Bellwald, weil er oder sie dort einmal Zeit in einem Lager verbrachte. Diese starke emotionale Bin- dung ist auch dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung bewusst. In den 70er Jahren wurde das Ferienhaus Wilera in Bellwald in der heutigen Form erstellt und seit- her gut in Schuss gehalten. Der damalige Zweck, Ferien für die Schulkinder anbieten zu können, ist heute ein wenig in den Hintergrund getreten ob all der vielen Alternati- ven. Entsprechend zählt das Ferienhaus heute nicht mehr zu den Kernaufgaben der Einwohnergemeinde. Während des laufenden Austauschs mit der Bürgergemeinde wurde das Thema Bellwald immer wieder in verschiedenen Varianten diskutiert. Schliesslich ergab sich daraus der heute vorliegende Antrag, der gleichlautend auch der Bürgergemeindeversammlung vorgelegt wird. Für die Einwohnergemeinde bedeutet der Verkauf finanziell einen kleinen Bilanzgewinn, wobei das nicht das wichtigste Argument darstellt. Die Siche- rung und Nachhaltigkeit des Ferienhauses für Oensingen und die Oensinger Bevölke- rung steht an erster Stelle. Antrag des Gemeinderats (Beschluss des Gemeinderats vom 16. November 2020) Dem Verkauf des Ferienhauses Wilera Bellwald an die Bürgergemeinde Oensingen zum Preis von Fr. 1'100'000 sei zuzustimmen. Seite 5 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 3. Totalrevision Flurreglement Referent: Georg Schellenberg, Ressortleiter Infrastruktur Das bestehende Flurreglement aus dem Jahr 2011 ist in die Jahre gekom- men und entspricht nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten. Der Gemein- derat hat deshalb die Werkkommission mit der Überarbeitung beauftragt . Die Werkkommission befasste sich daraufhin mit dem Reglement und be- antragt die vorliegende Version, welche praktisch zu 100% dem Muster- reglement des Kantons entspricht. Vergleich des bisherigen Reglements mit dem neuen Vorschlag: Gültiges Reglement vom Neues Flurreglement 19. September 2011 (in rot: Änderungen gegenüber bestehendem Reg- lement) Die Gemeindeversammlung der Einwohnerge- Die Gemeindeversammlung, gestützt auf meinde Oensingen, gestützt auf - § 56 lit. a) Gemeindegesetz vom 16. Februar - § 56 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gemeinde- 1992, gesetzes vom 16. Februar 1992 (GG) 1, - das kantonale Landwirtschaftsgesetz vom - das kantonale Landwirtschaftsgesetz vom 4. Dezember 1994, 4. Dezember 1994 2, - die Verordnung über die Bodenverbesserung - die Verordnung über die Bodenverbesserun- in der Landwirtschaft vom 24. August 2004, gen in der Landwirtschaft vom 24. August 2004 (Bodenverbesserungsverordnung, BoVO) 3, - das kantonale Planungs- und Baugesetz vom - das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978, 3. Dezember 1978 (PBG;) 4, - die kantonale Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (KBV) 5, - die kantonale Verordnung zum Schutz der Gewässer vom 19. Dezember 2000 (GSchV- SO) 6 und - die kantonale Verordnung über den Natur- - die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980 7 und Heimatschutz vom 14. November 1980, beschliesst: beschliesst: Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Die in diesem Reglement verwendeten Funkti- Die in diesem Reglement verwendeten Funkti- onsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für onsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Männer und Frauen. Männer und Frauen. 1 BGS 131.1 2 BGS 921.11 3 BGS 923.12 4 BGS 711.1 5 BGS 711.61 6 BGS 712.912 7 BGS 435.141 Seite 6 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Gültiges Reglement vom Neues Flurreglement 19. September 2011 (in rot: Änderungen gegenüber bestehendem Reg- lement) I. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich §1 §1 Zweck und Geltungsbereich Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Benützung und den Dieses Reglement regelt den Erhalt, die Benüt- Unterhalt sämtlicher der landwirtschaftlichen Nut- zung, den Unterhalt und die Erneuerung sämtli- zung dienenden und der Einwohnergemeinde ge- cher der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden hörenden Fluranlagen, d.h.: Fluranlagen der Einwohnergemeinde ausserhalb der Bauzone, d.h.: a) der Wege und Brücken (Flurwegnetz) a) der Wege und Kunstbauten wie beispiels- weise Brücken und Bachdurchlässe (die Wege und Kunstbauten werden nachfolgend zusammengefasst "Flurwege" genannt); b) sämtlicher Entwässerungsanlagen auf Ge- b) die Entwässerungsanlagen wie Haupt-/Sam- meindegebiet mel-/Saugerleitungen, Schächte, Gräben, Kies- und Schlammfänge sowie Ein- und Aus- laufbauwerke; c) der Hecken und Biotope, unter Berücksichti- c) die Landschaftselemente (namentlich Bäume, gung allfälliger Vereinbarungen gemäss kan- Hecken und Biotope), welche im Rahmen von tonalem Mehrjahresprogramm Natur und Güterregulierungen geschaffen bzw. mit Landschaft Strukturverbesserungsbeiträgen unterstützt wurden (unter Berücksichtigung allfälliger Vereinbarungen gemäss kantonalem Mehr- d) Vermarkung jahresprogramm Natur und Landschaft). II. Organe und Zuständigkeiten 2. Organe und Zuständigkeiten §5 §2 Gemeinderat Gemeinderat Der Gemeinderat hat die Oberaufsicht über die in 1Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Flur- § 1 genannten Fluranlagen. anlagen aus. 2 Er beantragt beim Amt für Landwirtschaft des Kantons Solothurn (ALW) Strukturverbesse- rungsbeiträge an periodische Wiederinstandstel- lungen (PWI), an Erneuerungen und an den Neu- bau von Fluranlagen. §6 §3 Zuständigkeiten Werkkommission 1Der Gemeinderat bestimmt ein Gremium, das in 1Die Werkkommission behandelt in erster In- erster Instanz alle die Fluranlagen betreffenden stanz alle die Fluranlagen betreffenden Ge- Geschäfte behandelt. Er kann sich auch selber schäfte. als zuständiges Gremium benennen. 2 Das nach Abs. 1 vom Gemeinderat eingesetzte 2Sie, resp. der zuständige Ressortleiter des Ge- Gremium erteilt Aufträge im Rahmen der zuge- meinderats, erteilt Aufträge im Rahmen ihrer Fi- wiesenen Finanzkompetenz. Alle übrigen Ge- nanzkompetenz. schäfte leitet dieses Gremium mit Bericht und Antrag zur Beschlussfassung an den Gemeinde- rat weiter. Seite 7 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Gültiges Reglement vom Neues Flurreglement 19. September 2011 (in rot: Änderungen gegenüber bestehendem Reg- lement) §4 Bereichsleiter Werkhof 3 Der Leiter des Werkhofes kontrolliert regelmäs- 1Der Bereichsleiter Werkhof kontrolliert die Flur- sig alle Fluranlagen und erstattet dem zuständi- anlagen regelmässig und erstattet der Werkkom- gen Gremium oder dem Gemeinderat Bericht. mission Bericht über deren Zustand. 2 Die Aufgaben des Bereichsleiters Werkhof sind im Stellenbeschrieb festgelegt, soweit sie sich nicht direkt aus diesem Reglement ergeben. §7 §5 Administration Bauverwaltung Mit den sich aus diesem Reglement administrati- Die Bauverwaltung kann von der Werkkommis- ven Arbeiten wird die Abteilung Bau betraut. sion zur Erledigung administrativer Arbeiten bei- gezogen werden. §8 §6 Zutrittsrecht Zutrittsrecht Die zuständigen Organe haben zur Ausübung 1Die zuständigen Gemeindeorgane haben zur der Kontrollen und zur Vornahme der erforderli- Ausübung der Kontrollen und zur Vornahme von chen Reparatur- und Unterhaltsarbeiten jederzeit Reparatur- und Unterhaltsarbeiten jederzeit das das Recht auf Zutritt. Bewirtschafter, die durch Recht auf Zutritt zu den Fluranlagen. dieses Zutrittsrecht behindert werden, sind vor- her rechtzeitig zu orientieren. 2 Bei grösseren Reparatur- und Unterhaltsarbei- ten sind der Bewirtschafter bzw. der Eigentümer über die Ausübung dieses Rechtes soweit mög- lich vorgängig zu informieren. 3Bei Vornahme von Reparatur- und Unterhaltsar- beiten ist auf stehende Kulturen Rücksicht zu nehmen. §9 §7 Kontrollen durch den Kanton Amt für Landwirtschaft Das Kantonale Amt für Landwirtschaft überwacht 1Das ALW übt die Oberaufsicht über die mit den sachgemässen Unterhalt der Anlagen. Bei Strukturverbesserungsbeiträgen unterstützten grösseren baulichen Massnahmen ist das Kanto- Fluranlagen aus. nale Amt für Landwirtschaft vor Baubeginn zu ori- entieren. 2Vor grösseren baulichen Massnahmen hat die Projektträgerschaft das ALW frühzeitig, jedenfalls aber vor Baubeginn, zu orientieren. 3. Allgemeine Pflichten §2 §8 Nutzung Benützung Zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit haben die 1Zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit haben Bewirtschafter sämtliche Fluranlagen mit der nö- die Bewirtschafter die Fluranlagen sorgfältig zu tigen und gebotenen Sorgfalt zu benutzen. benützen. Seite 8 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Gültiges Reglement vom Neues Flurreglement 19. September 2011 (in rot: Änderungen gegenüber bestehendem Reg- lement) §3 §9 Pflicht Orientierungspflicht Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Be- 1Die Eigentümer sind verpflichtet, die Bewirt- wirtschafter ihrer Grundstücke auf die Vorschrif- schafter ihres Landes auf die Vorschriften dieses ten dieses Reglements aufmerksam zu machen Reglements aufmerksam zu machen. und für dessen Einhaltung besorgt zu sein. §4 § 10 Ersatzvornahme Ersatzvornahme Kommen die Bewirtschafter oder die Grundei- 1 Kommen die Pflichtigen den in diesem Regle- gentümer den in den §§ 2 und 3 aufgeführten ment aufgeführten Bestimmung nicht nach, ver- und in den nachfolgenden Bestimmungen ge- fügt die Einwohnergemeinde nach erfolgloser nannten Verpflichtungen nicht nach, trifft die Ein- Mahnung die erforderlichen Massnahmen und wohnergemeinde nach erfolgloser Mahnung die beauftragt das zuständige Oberamt mit der An- erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Säu- ordnung der Ersatzvornahme auf Kosten der migen. Pflichtigen. III. Weganlagen und Vermarkungen 4. Flurwege A. Aufgaben der Einwohnergemeinde 4.1. Aufgaben der Einwohnergemeinde §10 § 11 Unterhalt Ordentlicher Unterhalt und neue Flurwege 1Die Einwohnergemeinde sorgt für den ordentli- 1Der ordentliche Unterhalt sowie die Erstellung chen Unterhalt und ist für Neuanlagen zuständig. von neuen Flurwegen sind Sache der Einwohner- Sie kann für diese Neuanlagen Beiträge gemäss gemeinde. §§ 30 und 31 erheben 2Für die aus den Unterhaltsarbeiten resultieren- 2 Für aus den Unterhaltsarbeiten oder der Erstel- den Nachteile und Beeinträchtigungen besteht lung neuer Flurwege resultierende Nachteile und kein Anspruch auf Entschädigung. Beeinträchtigungen besteht kein Anspruch auf Entschädigung. §11 § 12 Kontrolle der Wege Kontrolle und Unterhalt der Flurwege 1Der Leiter des Werkhofes hat regelmässig die 1Der Bereichsleiter Werkhof hat die Flurwege re- Wege auf ihre Sauberkeit, den Zustand und die gelmässig auf ihre Sauberkeit, den Zustand und ordnungsgemässe Entwässerung zu prüfen. Ver- die ordnungsgemässe Entwässerung zu prüfen schleissschichten sind rechtzeitig mit geeignetem und kleinere Schäden umgehend zu beheben. Material zu erneuern. Strassenschächte sind Die Kontrollen finden insbesondere nach starken stets frei zu halten und periodisch zu reinigen. Niederschlägen oder rascher Schneeschmelze statt. 2Der Werkhof ist für den Wasserabfluss von der 2Verschleissschichten sind im Rahmen von PWI Wegoberfläche besorgt. durch die Einwohnergemeinde rechtzeitig mit ge- eignetem Material zu erneuern. § 13 Strassenschächte 1 Die Strassenschächte sind stets frei zu halten und vom Bereichsleiter Werkhof periodisch zu reinigen. Seite 9 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Gültiges Reglement vom Neues Flurreglement 19. September 2011 (in rot: Änderungen gegenüber bestehendem Reg- lement) §12 § 14 Schneeräumung Schneeräumung Zum Schutz des Strassenkoffers vor Frost sind 1Zum Schutz des Strassenkoffers vor Frost ist Salzen und Schneeräumung zu unterlassen, aus- das Salzen und die Schneeräumung auf Flurwe- genommen sind Zufahrten zu öffentlichen Anla- gen zu unterlassen. gen und ganzjährig bewohnten Liegenschaften. 2Ausgenommen sind die Zufahrten zu ganzjährig bewohnten Liegenschaften und zu ganzjährig be- nützten öffentlichen Anlagen. §13 § 15 a.o. Inanspruchnahme Gesteigerter Gemeingebrauch Für aussergewöhnliche Inanspruchnahme der 1Für aussergewöhnliche Inanspruchnahme der Wege und Brücken (wie z.B. durch Transporte Flurwege (wie beispielsweise durch Holzschlag, von Holz/Baumaterialien, durch Militär, usw.) for- Transporte von Holz, Baumaterialien etc.) kann dert die Einwohnergemeinde eine Entschädigung die Einwohnergemeinde vom Verursacher eine für vermehrten Unterhalt und / oder Reinigung Entschädigung für vermehrten Unterhalt oder ein. vermehrte Reinigung fordern. B. Pflichten der Bewirtschafter 4.2. Pflichten der Bewirtschafter und Eigentü- mer §14 § 16 Schutz und Sauberkeit Schutz der Flurwege 1Flurwege dürfen bei der Bewirtschaftung der 1Flurwege dürfen bei der Bewirtschaftung der Felder nicht beschädigt und nicht als Wendeplatz Felder nicht beschädigt und nicht als Wendeplatz benützt werden. Entlang der Wege ist ein An- benützt werden. haupt zu pflügen. 2Bei Ackerbau ist entlang der Flurwege ein An- haupt zu pflügen. §18 Äste 1 Äste von Hecken und Bäumen, die über die 3 Entlang von Flurwegen sind Äste von Hecken Grenze von öffentlichen Wegen hinausragen, und Bäumen vom Eigentümer oder Bewirtschaf- sind vom Eigentümer oder Bewirtschafter bis auf ter in der Regel bis auf eine Höhe von 4.20 m eine Höhe von 4.20 m über Terrain sachgemäss über Terrain sachgemäss zurück zu schneiden. zurückzuschneiden (gilt auch für Waldränder). 2Der Eigentümer hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung. §24 Neupflanzung Bei Neupflanzung von Bäumen ist ein Abstand 4Bei Neupflanzung von Bäumen ist ein Abstand von 3 m zur Grundstückgrenze oder öffentlichen von 3 m zur Grundstückgrenze oder öffentlichen Strasse, für Sträucher ein solcher von 2 m einzu- Strasse, für Sträucher ein solcher von 2 m einzu- halten (EG zum ZGB). halten. Seite 10 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Gültiges Reglement vom Neues Flurreglement 19. September 2011 (in rot: Änderungen gegenüber bestehendem Reg- lement) § 17 Sauberhaltung der Flurwege und Schächte 2 Wege und Schächte, die bei Feldarbeiten durch 1Flurwege und Schächte, die bei Feldarbeiten Erde, Mist etc. verschmutzt werden, sind unver- mit Erde, Mist etc. verschmutzt werden, sind glei- züglich (gleichentags) durch den Verursacher zu chentags durch den Verursacher zu reinigen. reinigen. 2Der Bewirtschafter hat sicherzustellen, dass Ab- satz 1 auch nach Arbeiten durch Lohnunterneh- mer eingehalten wird. 3Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so werden die Reinigungsarbeiten auf Kosten des Verursachers durch die Einwohnergemeinde ausgeführt oder in Auftrag gegeben. §17 § 18 Zäune Zäune entlang von Flurwegen und Strassen Im Landwirtschaftsgebiet dürfen Zäune höchs- 1 Zäune entlang von Flurwegen und Strassen tens bis 50 cm zur Vermarkung erstellt werden müssen einen Mindestabstand von 0.5 m zur (Vgl. § 49 Kant. Bauverordnung). Grenze der Weg- oder Strassenparzelle einhal- ten. 8 § 19 Wasserabfluss 1 Die Bewirtschafter sorgen für einen ungehinder- ten Wasserabfluss von der Wegoberfläche. 4.3. Gemeinsame Aufgaben §15 § 20 Schutz der Wegbankette Schutz und Unterhalt der Wegbankette 1Wegbankette müssen ausreichend bewachsen 1Wegbankette müssen ausreichend bewachsen sein, dürfen nicht gedüngt und nicht mit Pflan- sein und dürfen nicht gedüngt und nicht mit zenbehandlungsmitteln abgespritzt werden. Sie Pflanzenbehandlungsmitteln abgespritzt werden. müssen in zweckdienlicher Art gepflegt werden. Auf 50 cm Abstand zur Vermarkung sind sie we- der umzupflügen noch sonst wie zu beschädigen (Vgl. § 51 Kant. Bauverordnung). 2Sie müssen in zweckdienlicher Art durch die an- grenzenden Landeigentümer gepflegt werden. 3 Längs Wegparzellen sowie entlang von Kan- tons- oder Gemeindestrassen darf ein 0.5 m brei- ter Streifen zur Grenze der Wegparzelle weder umgepflügt noch in anderer Weise beschädigt werden. 9 8 Analoge Anwendung von § 49 Abs. 2 KBV. 9 Analoge Anwendung von § 51 KBV. Seite 11 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Gültiges Reglement vom Neues Flurreglement 19. September 2011 (in rot: Änderungen gegenüber bestehendem Reg- lement) 2Die Wegbankette sind durch den Bewirtschafter 4Die Wegbankette sind durch die Bewirtschafter zu mähen. der anliegenden Landflächen zu mähen. 5Der Werkhof randet die Wegränder regelmässig ab, damit das Wasser vom Weg ungehindert ins angrenzende Kulturland abfliessen kann. 6Das abgerandete Material wird am Wegrand deponiert und muss vom Bewirtschafter oder vom Eigentümer entsorgt werden. §16 Grenzzeichen Grenzzeichen müssen dauernd sichtbar gehalten werden. Sie dürfen weder in der Lage verändert noch beschädigt werden. Beschädigte Grenzzei- chen sind zu Lasten des Verursachers durch den zuständigen Geometer instand stellen zu lassen. IV. Entwässerungen 5. Entwässerungsanlagen A. Aufgaben der Einwohnergemeinde 5.1. Aufgaben der Einwohnergemeinde §19 § 21 Kontrolle Kontrolle der Entwässerungsanlagen Der Leiter des Werkhofes hat die Entwässe- 1 Der Bereichsleiter Werkhof kontrolliert den Zu- rungsanlagen periodisch zu kontrollieren. stand der Entwässerungsanlagen jeweils wäh- rend der Schneeschmelze, während und nach sehr starken Regenfällen und nach Hochwas- sern, mindestens aber 1 Mal pro Jahr. §20 § 22 Unterhalt Unterhalt der Entwässerungsanlagen Reinigung und Unterhalt der Haupt- und Sam- 1 Die Einwohnergemeinde ist verantwortlich für melleitungen sowie der Sauger mit den zugehöri- die PWI der Haupt- Sammel- und Saugerleitun- gen Schächten übernimmt die Einwohnerge- gen (Spülen, Kanalfernsehen). Reinigungsarbei- meinde. Mangelhaft schliessende Schachtdeckel ten sind ausserhalb der Laichzeiten und bei ge- werden instand gestellt, beschädigte ersetzt und nügender Vorflut (Verdünnung) durchzuführen. gegebenenfalls dem Verursacher belastet. 2Mangelhaft schliessende Schachtdeckel wer- den durch die Einwohnergemeinde instand ge- stellt und beschädigte werden ersetzt. Bei Be- schädigungen durch den Bewirtschafter sind die Kosten durch den Bewirtschafter zu überneh- men. 3Der Bereichsleiter Werkhof behebt kleinere Schäden bei seinen Kontrollgängen umgehend. 4Die Schächte, Kies- und Schlammsammler so- wie Ein- und Auslaufbauwerke sind stets freizu- halten und vom Werkhof periodisch zu reinigen. Seite 12 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Gültiges Reglement vom Neues Flurreglement 19. September 2011 (in rot: Änderungen gegenüber bestehendem Reg- lement) § 23 Neue Entwässerungsanlagen 1Die Einwohnergemeinde ist verantwortlich für die Wiederherstellung und den Neubau von Ent- wässerungsanlagen. 2Neue Leitungen sind der Einwohnergemeinde vor dem Eindecken zur Abnahme zu melden, ein- zumessen und in den Plänen bzw. im Datensatz des ausgeführten Werkes nachzutragen. § 24 Entwässerungspläne 1Die Einwohnergemeinde gewährt dem Eigentü- mer, dem Bewirtschafter oder den von ihnen be- auftragten Dritten Einblick in die Entwässerungs- pläne. B. Pflichten der Bewirtschafter 5.2. Pflichten der Bewirtschafter und Eigentü- mer §21 § 25 Meldepflicht Meldepflicht Die Bewirtschafter haben jeden bemerkten Scha- 1Bewirtschafter haben Schäden an den Entwäs- den an Schächten, Ausmündungen von Leitun- serungsanlagen (defekte Schächte etc.) auf ihren gen oder an anderen Teilen von Entwässerungs- Grundstücken bzw. das Nichtfunktionieren von anlagen in ihren Grundstücken unverzüglich der Entwässerungsanlagen (Staunässen auf entwäs- Abteilung Bau zu melden. sertem Kulturland) unmittelbar dem Gemeinde- werkmeister und dem Eigentümer zu melden. §22 § 26 Schächte Schutz der Entwässerungsanlagen Schächte müssen jederzeit zugänglich sein. Sie 1Schächte müssen jederzeit zugänglich sein. Sie dürfen weder tiefer gesetzt noch überdeckt wer- dürfen weder tiefer gesetzt noch überdeckt wer- den. Davon ausgenommen sind Blindschächte. den. 2Schächte und Gräben, die bei Feldarbeiten mit Erde, Mist etc. verschmutzt werden, sind glei- chentags durch den Bewirtschafter zu reinigen. §23 Bäume Im Bereich von Entwässerungsanlagen dürfen 3Im Bereich von Entwässerungsanlagen dürfen keine Bäume und Sträucher angepflanzt werden, keine Bäume und Sträucher angepflanzt werden, die für die Leitungen nachteilige Folgen haben die für die Leitungen nachteilige Folgen haben könnten. können. Seite 13 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Gültiges Reglement vom Neues Flurreglement 19. September 2011 (in rot: Änderungen gegenüber bestehendem Reg- lement) V. Bäume und Hecken 6. Landschaftselemente §25 § 27 Schutz Schutz und Unterhalt 1 Landschaftselemente, welche im Rahmen von Güterregulierungen geschaffen bzw. mit Struktur- verbesserungsbeiträgen unterstützt wurden, dür- fen weder entfernt noch vermindert werden. Sie sind sachgemäss zu unterhalten. Feldgehölze, Hecken, Bachufer und Waldränder 2Feldgehölze, Hecken, Bachufer und Waldrän- dürfen in der Regel nicht beweidet werden. Sie der dürfen nicht beweidet werden und sind beim sind so zu umzäunen, dass sie durch die Nut- Weidgang so zu umzäunen, dass die Böschung, zung nicht beschädigt werden. die Sträucher und die Bäume nicht beschädigt werden. VI. Haftungsbestimmungen 7. Bestimmungen über die Haftpflicht §26 § 28 Einwohnergemeinde Haftung der Einwohnergemeinde 1Für Schäden, die infolge mangelhaften Baues, 1Für Schäden infolge mangelhafter Erstellung, Unterhaltes oder Betriebes der Fluranlagen ent- ungenügenden Unterhalts oder Betriebs der Flur- stehen, haftet die Einwohnergemeinde als Wer- anlagen haftet die Einwohnergemeinde als Wer- keigentümerin, sofern die gesetzlichen Haftungs- keigentümerin. voraussetzungen erfüllt sind. 2 Die Einwohnergemeinde haftet indessen nicht 2 Die Einwohnergemeinde haftet indessen nicht für Schäden, welche durch höhere Gewalt an o- für durch höhere Gewalt verursachte Schäden an der auf privatem Eigentum verursacht werden. oder auf privatem Eigentum. §27 § 29 Verursacher Haftung des Verursachers 1Für Schäden an Fluranlagen haftet der Verursa- 1Für Schäden an Fluranlagen haftet der Verursa- cher oder der Grundeigentümer nach den Regeln cher nach den Regeln des Zivilrechts. des Zivilrechtes. 2Für durch schädliche Abwässer verursachte 2Für Schäden, verursacht durch schädliche Ab- Schäden haftet der Verursacher nach den eidge- wässer, haftet der Verursacher nach den eidge- nössischen Gewässerschutzbestimmungen. nössischen Gewässerschutzbestimmungen. VII. Erstellung von neuen Fluranlagen 8. Erstellung und Erneuerung von Fluranla- gen §28 § 30 Begriff Begriffe 1Unter Leitungsbau fallen das vollständige Er- 1Unter Leitungsbau fallen das vollständige Er- neuern oder Verlegen von bestehenden Haupt-, neuern oder Verlegen von bestehenden Haupt-, Sammel- und Saugerleitungen sowie der Bau Sammel- und Saugerleitungen sowie der Bau von neuen Entwässerungsanlagen. von neuen Haupt-, Sammel- und Saugerleitun- gen. Seite 14 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Gültiges Reglement vom Neues Flurreglement 19. September 2011 (in rot: Änderungen gegenüber bestehendem Reg- lement) 2Unter Wegebau fallen das vollständige Erneu- 2 Unter Wegebau fallen das vollständige Erneu- ern (Kofferersatz), der Einbau von Hartbelägen, ern, der Einbau von Hartbelägen, die Verbreite- die Verbreiterung und das Verlegen von beste- rung und das Verlegen von bestehenden sowie henden Wegen und Brücken sowie die Erstellung die Erstellung von neuen Flurwegen. von neuen Wegen. §29 § 31 Verfahren Verfahren 1Für Planung und Bau von neuen Fluranlagen 1Für die Planung und den Bau von neuen Flur- gelten die Vorschriften der Baugesetzgebung. anlagen gelten die Vorschriften der Baugesetz- gebung. 2Für neue Einleitungen in einen Vorfluter bedarf 2Für neue Einleitungen in einen Vorfluter bedarf es der Bewilligung des kantonalen Amtes für Um- es der Bewilligung des Amtes für Umwelt des welt (AfU). Kantons Solothurn (AfU). 10 9. Beiträge für Fluranlagen 11 §30 § 32 Beiträge Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen 1 Für den Leitungs- und Wegebau werden Bei- 1 Die Einwohnergemeinde erhebt für den Lei- träge nach Massgabe der Bau- und Erschlies- tungs- und Wegebau folgende Grundeigentümer- sungsvorschriften der Einwohnergemeinde beiträge an die Restkosten, die ihr nach Abzug Oensingen erhoben. der Beiträge des Kantons, des Bundes und allfäl- liger Dritter verbleiben: §31 Anlagen ausserhalb der Bauzone Ausserhalb der Bauzone erhebt die Gemeinde für den Leitungs- und Wegebau folgende Bei- träge: a) Flurwege a) Flurwege gemäss Gesamtplan der Ortspla- nungsrevision - Bewirtschaftungswege 50% - Nebenwege 50% - Hauptwege 40% - Hauptwege (inklusive Hofzufahrten) 40% b) Haupt- und Sammelleitungen sowie b) Haupt-/Sammel-/Saugerleitungen Schächte 50% sowie Schächte 60% c) Saugerleitungen 70% 10 Gemäss § 3 Abs. 1 GSchV-SO. 11 Hinweis: Sind kommunale Bau- und Erschliessungsvorschriften vorhanden, richtet sich die Erhebung von Gebühren, nament- lich für den Anschluss zur Einleitung von Dachwasser in Entwässerungsanlagen, nach diesen, wobei die Machbarkeit im Einzel- fall zu prüfen ist (z.B. ist die bestehende Entwässerungsanlage genügend gross dimensioniert, so dass der Anschluss zur Ein- leitung von Dachwasser gemacht werden kann). Seite 15 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Gültiges Reglement vom Neues Flurreglement 19. September 2011 (in rot: Änderungen gegenüber bestehendem Reg- lement) § 33 Festsetzung der Grundeigentümerbeiträge 2 Für die Festsetzung der Beiträge und das Bei- 1 Für die Festsetzung der Grundeigentümerbei- tragsverfahren gelten sinngemäss die Bestim- träge und das Beitragsverfahren gelten sinnge- mungen des Kantonalen Planungs- und Bauge- mäss die Bestimmungen des Planungs- und setzes und der kantonalen Verordnung über Baugesetzes und der Kantonalen Verordnung Grundeigentümerbeiträge und –gebühren. über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) vom 3. Juli 1978. 12 3Die Beiträge sind gemäss dem Anteil der Nut- 2Die Grundeigentümerbeiträge sind im Sinne der zung an der Anlage im Sinne der Bodenverbes- Bodenverbesserungsverordnung gemäss dem serungsverordnung festzusetzen, wobei im Ein- Anteil des Nutzens an der Anlage festzusetzen. zelfall auf die tatsächlichen Verhältnisse abzu- stellen ist. VIII. Vollstreckung und Strafbestimmung 10. Vollstreckung §32 § 34 Vollstreckung Vollstreckung Die Vollstreckung richtet sich grundsätzlich nach Die Vollstreckung richtet sich nach dem Gesetz dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwal- über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen tungssachen vom 15. November 1970. (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) vom 15. November 1970. 13 §33 Einstellung von Bauarbeiten Werden bauliche Anlagen ohne Bewilligung oder entsprechend den bewilligten Plänen ausgeführt, so sind die Bauarbeiten auf Verfügung der Abtei- lung Bau einzustellen. §34 Bestrafung 1 Die Bestrafung für Verletzungen der Bauvor- schriften und der gestützt darauf erlassenen Ein- zelverfügungen richten sich nach dem kantona- len Planungs- und Baugesetz. 2Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften die- ses Reglements werden mit Busse durch den Friedensrichter bestraft. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen 11. Übergangs- und Schlussbestimmungen §35 § 35 Rechtsschutz Rechtsschutz 1 Bei Streitigkeiten über die Anwendung und Aus- 1 Bei Streitigkeiten über die Anwendung und Aus- legung dieses Reglements entscheidet der Ge- legung dieses Reglements entscheidet der Ge- meinderat. meinderat auf Antrag der Werkkommission. 12 BGS 711.41. 13 BGS 124.11. Seite 16 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Gültiges Reglement vom Neues Flurreglement 19. September 2011 (in rot: Änderungen gegenüber bestehendem Reg- lement) 2 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann 2Gegen Entscheide des Gemeinderats kann in- beim Regierungsrat des Kantons Solothurn und nert 10 Tagen Beschwerde geführt werden: in baurechtlichen Belangen beim Bau- und Jus- a) in meliorationstechnischen Belangen beim tizdepartement innert 10 Tagen Beschwerde ge- Regierungsrat; führt werden. b) in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei der kantonalen Schätzungskommission. 3Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann 3Gegen Entscheide der Bau- und Planungskom- gegen den Entscheid des Gemeinderates Be- mission kann innert 10 Tagen beim Bau- und schwerde bei der kantonalen Schätzungskom- Justizdepartement Beschwerde geführt werden. mission geführt werden. §36 § 36 Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden 1Dieses Reglement ersetzt das Flurreglement alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen frühe- vom 19. September 2011. rer Reglemente aufgehoben. §37 § 37 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung 1Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in durch das Volkswirtschafts-Departement des Kraft. Kantons Solothurn auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Vom Gemeinderat am 8. August 2011 zu Handen der Gemeindeversammlung vom 19. Septem- ber 2011 beschlossen. EINWOHNERGEMEINDE OENSINGEN Gemeindepräsident Leiter Verwaltung Markus Flury Pascal M. Ester- mann Beschlossen von der Gemeindeversammlung Beschlossen von der Gemeindeversammlung vom 19. September 2011. vom 7. Dezember 2020 mit Beschluss Nr. 2020- xxx. EINWOHNERGEMEINDE OENSINGEN EINWOHNERGEMEINDE OENSINGEN Gemeindepräsident Leiter Verwaltung Gemeindepräsident Leiterin Verwaltung Markus Flury Pascal M. Ester- mann Fabian Gloor Gerda Graber Genehmigt durch das Volkswirtschaftsdeparte- Genehmigt durch das Volkswirtschaftsdeparte- ment des Kantons Solothurn am 3. Novem- ment des Kantons Solothurn am xxxxx. ber 2011. Antrag des Gemeinderats (Beschluss des Gemeinderats vom 19. Oktober 2020) Der Totalrevision des Flurreglements sei zuzustimmen. Das neue Flurreglement sei auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. Seite 17 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 4. Genehmigung Reglement über die Erhebung einer Konzessionsabgabe Stromversorgung Referent: Rolf Niederer, Leiter Finanzen und Fabian Gloor, Gemeindepräsident, Res- sortleiter Finanzen Was ist eine Konzessionsabgabe? Ein Grossteil der Stromleitungen ist unter den Gemeindestrassen oder über dem Gemeindegebiet verlegt. Bei der Konzessionsa bgabe handelt es sich um eine Gebühr für die Benüt- zung von öffentlichem Grund (also z.B. der Gemeindestrassen) , welche die Betreiberin des Oensinger Stromnet zes in Zukunft an die Gemeinde bezahlen soll. Der Gemeinderat erwartet hier jährlich Mehreinnahmen von rund Fr. 525'000. Aus rechtlicher und finanzieller Sicht ist die Zulässigkeit einer solchen Konzessionsab- gabe völlig unbestritten. Dies bestätigt auch der Blick in die umliegenden Gemeinden, die eine solche Abgabe (in unterschiedlicher Höhe) erheben. Vor über zehn Jahren war die Gemeindeversammlung bereits mit dieser Frage konfrontiert und verzichtete da- mals auf eine Erhebung. Dieser Entscheid muss jedoch vor dem Hintergrund des da- mals enorm hohen Eigenkapitals sowie des deutlich geringeren Energieverbrauchs ein- geordnet werden. Diese Situation hat sich mittlerweile drastisch geändert und die Ge- meinde kann sich einen Verzicht schlicht nicht mehr leisten. Neben der Realisierung von zahlreichen Sparmassnahmen ist es auch die Aufgabe des Gemeinderates sinnvolle, gerechte und akzeptable Mehreinnahmen zu prüfen. Das ist bei der Konzessionsabgabe der Fall. Diese Mehreinnahmen würden zu nahezu 80% von den Grossverbrauchern der Industrie getragen, die ihrerseits durch die Steu- erreform 2020 stark entlastet wurden. Zudem ist im Zusammenhang mit der Klimaer- wärmung zu erwähnen, dass die Abgabe eine gewisse Lenkung bewirkt, indem der höhere Verbrauch mehr Kosten auslöst. Sie ist also sowohl finanzpolitisch wie auch energiepolitisch und sogar sozialpolitisch sinnvoll. Schliesslich werden mit den Mehr- einnahmen der Konzessionsabgabe wichtige Leistungen für die Allgemeinheit finan- ziert. Für das Geschäftsjahr 2021 ist ein Verlust von knapp Fr. 494'000 (Steuerhaushalt) budgetiert. Wird das Reglement durch die Gemeindeversammlung nicht genehmigt, erhöht sich der Aufwandüberschuss auf Fr. 1'019'000. Seite 18 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Welche Auswirkungen hat die Konzessionsabgabe auf die Endverbraucher, also auf Sie als Strombezüger? Auf Ihrer Stromrechnung werden Ihnen ab 1. Januar 2021 pro verbrauchte Kilowattstunde 0.75 Rappen verrechnet. Berechnung Ihrer jährlichen Mehrkosten Durchschnittlicher Strom- Jährliche Zusatz- verbrauch pro Jahr kosten in Fr. 3'000 kWh Fr. 22.50 4'000 kWh Fr. 30.00 5'000 kWh Fr. 37.50 6'000 kWh Fr. 45.00 7'000 kWh Fr. 52.50 8'000 kWh Fr. 60.00 Ein Vierpersonenhaushalt verbraucht im Durchschnitt ungefähr 4'500 kWh pro Jahr, die jährlichen Zusatzkosten betragen also Fr. 33.75. Gemäss Eidgenössischer Elektrizitätskommission (ElCom) erheben mit Ausnahme von Wolfwil sämtliche Gäuer Gemeinden, Balsthal, die Städte Solothurn und Olten sowie viele andere Gemeinden eine Konzessionsabgabe. Die Abgabe beträgt im Normalfall zwischen 0.30 und 1.5 Rappen/kWh. Oensingen befände sich mit einer Abgabe von 0.75 Rappen/kWh somit im Schnitt. Der Gemeinderat erachtet die Einführung der Konzessionsabgabe als einen weiteren Teil zur Sanierung der Gemeindefinanzen. Für die Erhebung der Konzessionsabgabe Stromversorgung ist gemäss Bundesgericht eine reglementarische Grundlage empfehlenswert. Der Gemeinderat legt deshalb fol- gendes Reglement zur Genehmigung vor: Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Oensingen, ge- stützt auf folgende Rechtsgrundlagen: Art. 12 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG)14 beschliesst Die in diesem Reglement verwendeten Funktionsbezeichnungen gel- ten in gleicher Weise für Männer und Frauen. 14 SR 734.7 Seite 19 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 §1 Zweck Mit dem vorstehenden Reglement wird die rechtliche Grundlage ge- schaffen, damit der Gemeinderat mit einem Energieversorgungsunter- nehmen, nachfolgend EVU genannt, einen Konzessionsvertrag ab- schliessen und eine Konzessionsabgabe für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes durch das EVU erheben kann. §2 Benützung des 1 Das EVU ist ausschliesslich berechtigt, den öffentlichen Grund der öffentlichen Grundes Gemeinde Oensingen für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt ih- rer ober- und unterirdischen Anlagen für die Versorgung mit elektri- scher Energie in Anspruch zu nehmen. 2 Der Gemeinderat vereinbart mit dem EVU die jeweiligen Einzelheiten der Benützung des öffentlichen Grundes. §3 Konzessions- 1 Das EVU bezahlt der Gemeinde Oensingen für das Recht auf die Be- abgabe für die Elektrizitätsver- nützung des öffentlichen Grundes im Bereich der Elektrizitätsversor- sorgung gung eine Konzessionsabgabe von 0.75 Rappen pro Kilowattstunde der aus dem Verteilnetz an Endkunden ausgespeisten Energie. 2 Das EVU kann diese Abgabe den Endkunden anteilmässig als Ab- gabe der Leistung an das Gemeinwesen gemäss der Stromversor- gungsgesetzgebung als Bestandteil des Nutzungsentgelts belasten. 3 Der Gemeinderat schliesst mit dem betroffenen EVU einen Konzessi- onsvertrag ab und vereinbart mit dem jeweiligen EVU die Höhe der Konzessionsabgabe im Rahmen von Absatz 1 und 2. §4 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2021 in Kraft. Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 7. Dezember 2020 mit Beschluss Nr. xxxx EINWOHNERGEMEINDE OENSINGEN Gemeindepräsident Leiterin Verwaltung Fabian Gloor Gerda Graber Antrag des Gemeinderats (Beschluss des Gemeinderats vom 19. Oktober 2020) Das Reglement über die Erhebung einer Konzessionsgebühr Stromversorgung sei zu genehmigen und per 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. Seite 20 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 5. Budget 2021 Referent: Fabian Gloor, Gemeindepräsident und Ressortleiter Finanzen Der Gemeinderat geht im Rechnungsjahr 2021 von einem Aufwandüber- schuss von knapp Fr. 494'000 (Allgemeiner Haushalt, auch als Steuer- haushalt bezeichnet) aus. Das Budget 2020 sah noch ein bedeutend hö- heres Defizit von Fr. 1'281'000 vor. Die Jahresrechnung 2019 schloss mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 771'000. Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, den Steuerfuss für das Ge- schäftsjahr 2021 sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen bei unverän- dert 111% zu belassen. Oensingen verfügt damit weiterhin über einen attraktiven Steu- erfuss, der kantonale Schnitt (Stand 2020) beträgt für natürliche Personen 117.3% und für juristische Personen 112.1%. Die Gebührenhöhe in den Spezialfinanzierungen Wasser und Abwasser wird beibe- halten, und auch die Feuerwehrersatzabgabe (9% der einfachen Staatssteuer, im Mi- nimum Fr. 20 und im Maximum Fr. 400) sowie die Hundesteuer (Fr. 120) bleiben un- verändert. In der Spezialfinanzierung Abfall wurde die Grundgebühr für Unterneh- men, welche Container mit Containerbändern verwenden, erhöht. Die übrigen Ge- bühren in diesem Bereich bleiben unverändert. Die Gemeinde Oensingen sieht sich mit einer seit Jahren sinkender Steuerkraft kon- frontiert. Als Reaktion auf diese negative Entwicklung wurde der Personalbestand in den Jahren 2018 und 2019 deutlich reduziert. Der Personalaufwand für das Verwal- tungs- und Betriebspersonal (Sachgruppe 301) sank im Vergleich zu 2017 um 15% bzw. um gut Fr. 490'000. Hinzu kommen die Einsparungen bei den Arbeitgeberbeiträ- gen an die Sozialversicherungen (Sachgruppe 305) in der Höhe von knapp Fr. 120'000. Beim Sach- und Betriebsaufwand (Sachgruppe 31) ist das Bild noch eindeutiger. Die- ser konnte von 2017 bis 2019 von Fr. 6.1 Mio. auf Fr. 4.9 Mio. gesenkt werden. Im Budgetjahr 2021 wird allerdings mit einem Anstieg auf Fr. 5.0 Mio. gerechnet. Es zeigt sich, dass die genannten Massnahmen nicht ausreichen, um die sinkende Steuerkraft der Gemeinde zu kompensieren. Ein (weiterer) Abbau der Dienstleistungen, welche der Bevölkerung zugutekommen, kommt für den Gemeinderat nur punktuell in Frage. Seite 21 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Dies impliziert jedoch keinesfalls die Einstellung der Sparbemühungen. Der Fokus liegt aktuell auf verwaltungsinternen Massnahmen. Angestrebt werden Effizienzsteigerun- gen und Kostenreduktionen. Aufgrund des in der Vergangenheit geleisteten Efforts ist das Sparpotential allerdings begrenzt. Dennoch konnten im Geschäftsjahr 2020 bereits Einsparungen von über Fr. 140'000 realisiert werden. Für weitere Details zu diesen Einsparungen wird auf den Traktandenbericht des Gemeinderats vom 16. Novem- ber 2020 verwiesen, welcher auf www.oensingen.ch eingesehen werden kann. Die Be- mühungen werden in aller Konsequenz fortgesetzt. Ein Blick auf die Finanzkennzahlen der Gemeinde zeigt, dass die finanzielle Lage äus- serst angespannt bleibt. Der Eigenkapitaldeckungsgrad ist völlig ungenügend und be- trägt nur 8% (2019). Der Kanton gibt eine Zielgrösse von mindestens 30% vor. Dieser schlechte Wert impliziert, dass bald ein Bilanzfehlbetrag droht. Die Gemeinde ist nicht in der Lage, ihre mittelhohe Investitionstätigkeit durch selbsterwirtschaftete Mittel zu finanzieren, und es findet eine problematische Neuverschuldung statt. Dies zeigt der Selbstfinanzierungsgrad von 71% (Budget 2021). Angestrebt werden muss ein Wert von mindestens 100%, was einem Abbau der Verschuldung gleichkäme. Der Selbstfi- nanzierungsgrad konnte immerhin deutlich von 39% (Durchschnitt der letzten fünf Jahre) auf die genannten 71% erhöht werden, was einem kleinen Lichtblick gleich- kommt. Nur mit Ertragssteigerungen wird die Gemeinde die finanzielle Lage ins Lot bringen. Die geplante und an der Gemeindeversammlung traktandierte Einführung der Strom-Konzessionsabgabe ist ein wichtiger Schritt, um dieses Ziel erreichen zu kön- nen. Um die anstehenden Neuinvestitionen (z.B. das Vorhaben Entlastungsstrasse/Le- bensader) durch selbsterwirtschaftete Mittel zu finanzieren und die stark zunehmende Verschuldung stoppen zu können, erachtet der Gemeinderat im aktuellen Zeitpunkt eine Steuererhöhung per 1. Januar 2022 als wohl unumgänglich. Für das Geschäfts- jahr 2021 beantragt der Rat einen unveränderten Steuerfuss. Die detaillierte Budgetdokumentation kann auf www.oensingen.ch eingesehen werden. Auf Wunsch gibt die Finanzabteilung auch gerne ein gebundenes Exemplar der Doku- mentation ab. 5.1. Kurzvorstellung Finanzplan Referent: Fabian Gloor, Gemeindepräsident Der Finanzplan geht von einem pessimistischen Szenario aus, zudem be- inhaltet er keine Steuerfusserhöhung. Gemäss dem Plan droht Ende 2023 ein Bilanzfehlbetrag. Das kantonale Gemeindegeset z sieht vor, dass die- ser innerhalb von drei bis acht Jahren abgetragen werden müsste. Ab 2026 sinkt der Abschreibungsbedarf, was zu besseren Ergebnissen führen wird. Per Ende 2026 wird von einem Bilanzfehlbetrag von über Fr. 3 Mio. ausgegangen. Seite 22 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 (in Fr. 1'000) Resultate Finanzplan 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Aufwandüberschuss -494 -672 -814 -996 -978 -289 Bilanzüberschuss (+), Ende Jahr 699 27 Bilanzfehlbetrag (-), Ende Jahr -786 -1'782 -2'760 -3'049 Über den Finanzplan muss die Gemeindeversammlung nicht abstimmen. Der Finanz- plan wird den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zur Kenntnisnahme unterbreitet. 5.2. Investitionsrechnung 2021 Referent: Fabian Gloor, Gemeindepräsident Die Bruttoinvestitionen betra gen 2021 knapp Fr. 4.5 Mio., die Nettoinves- titionen Fr. 2.7 Mio. Die Investitionsvorhaben im Bereich Wasserversor- gung sind bedeutend und m achen 41% der Gesamtsumme aus. Auf den Steuerhaushalt fallen 33 % und auf die Spezialfinanzi erung Abwasser die restlichen 26%. Ein Investitionsanteil (Bruttoinvestitionen in Prozent des konsolidierten Gesamtauf- wands) zwischen 10% und 20% entspricht einer mittleren, ein Wert zwischen 20% und 30% einer starken Investitionstätigkeit. 2021 wird der Investitionsanteil knapp 14% be- tragen, dies ist leicht weniger als im fünfjährigen Durchschnitt (17%). Investitionen, welche den Betrag von Fr. 250'000 übersteigen, werden an der Gemein- deversammlung einzeln behandelt (siehe Traktanden 5.2.1 bis 5.2.4). Seite 23 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 5.2.1. Investitionsvorhaben Sanierung Höhenweg Ost, inkl. Abwasserleitung und Er- satz der Wasserleitung Referent: Georg Schellenberg, Ressortleiter Infrastruktur Der Belag im Höhenweg Ost ist zu grossen Teilen in einem schlechten Zustand und soll saniert werden. Die Löschwasserversorgung ist ungenügend, und die bestehende Wasserleitung soll ersetzt werden. Die Mischwasserleitung weist zum Teil Mängel auf. Strassenbau Der Belag ist grösstenteils in einem schlechten Zustand und sanierungsbedürftig. Es sind zahlreiche Flicken vorhanden. Aufgrund der Belagsschäden ist davon auszuge- hen, dass ein Kofferersatz notwendig ist. Die Randabschlüsse müssen grösstenteils ersetzt werden. Im Zusammenhang mit den Strassenbauarbeiten werden die beste- henden Leuchtmittel der Kandelaber durch LED-Leuchten ersetzt. Die Kosten für die Sanierung des Höhenwegs Ost belaufen sich auf Fr. 285'000 (inkl. Ingenieurhonorar und MWST). Wasserversorgung Die Löschwasserversorgung im Projektperimeter ist ungenügend. Gemäss Genereller Wasserversorgungsplanung (GWP) soll die bestehende Leitung NW 75 durch eine Lei- tung mit NW 125 ersetzt und ein Hydrant aufgestellt werden. Die Kosten für den Ersatz der Wasserleitung belaufen sich auf Fr. 135'000.00 (inkl. Ingenieurhonorar und MWST). Seite 24 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Von Seiten der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) kann mit einem Kosten- beitrag gerechnet werden (erfahrungsgemäss mit 8 – 10%). Kanalisation Gemäss rechtsgültigem Nutzungsplan des Generellen Entwässerungsplans (GEP) sind keine Massnahmen erforderlich. Gemäss Zustandsplan des GEP (1999) hat die Mischwasserleitung NW 300 zwischen den KS 363 und 364 mittlere Mängel (Zustandsklasse 2), der Abschnitt von KS 364 bis 365 ist ohne Mängel. Aufgrund des Zustandsprotokolls erscheint ein Ersatz des Ab- schnittes von KS 363 bis 364 nicht notwendig. An einem Ort sind Risse festgestellt worden. Weil die dem GEP zugrundeliegenden Aufnahmen für den Höhenweg von 1998 stammen, wird die Durchführung von Kanalfernsehaufnahmen empfohlen, um das heutige Schadensausmass festzustellen. In die Kostenschätzung eingerechnet ist die lokale Reparatur der Leitung im Bereich der festgestellten Risse und eine Inlinersa- nierung von KS 363 bis 364. Für den Kredit wird der Teilersatz der Leitung und eine Inlinersanierung eingerechnet. Die Kosten der Abwasserleitungen belaufen sich auf Fr. 40'000 (inkl. Ingenieurhonorar und MWST). Information zu den Abschreibungen Strasse Wasser Abwasser Nutzungsdauer 40 Jahre 50 Jahre 50 Jahre Abschreibungen 2.5% 2% 2% pro Jahr Fr. 7'125 Fr. 2'700 Fr. 800 Den Steuerhaushalt betreffen lediglich die Abschreibungen des Strassenareals. Kriterien Beitragsverfahren gemäss § 108 Planungs- und Baugesetz (BGS 711.1) Nein Ja Neubau Strasse x Strassenausbau (wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung) x Das erstmalige Auftragen eines Hartbelags x Die Erneuerung des Strassenunterbaus x Seite 25 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 Antrag des Gemeinderats (Beschluss des Gemeinderats vom 2. November 2020) Für die Sanierung des Höhenwegs Ost sei ein Gesamtkredit von Fr. 460'000 (inkl. In- genieurhonorar und MWST) zu genehmigen. Die Kosten seien den folgenden Konti zu belasten: 6150.5010.40 Strasse inkl. Beleuchtung Fr. 285'000 7101.5031.47 Spezialfinanzierung Wasserversorgung Fr. 135'000 7201.5032.26 Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung Fr. 40'000 Seite 26 von 40
Einwohnergemeinde Oensingen: Botschaft Budgetgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 5.2.2. Investitionsvorhaben Sanierung Römerstrasse Ost, inkl. Abwasserleitung und Ersatz der Wasserleitung Referent: Georg Schellenberg, Ressortleiter Infrastruktur Der Belag in der Römerstrasse Ost ist zu grossen Teilen in einem schlechten Zustand und muss saniert werden. Die Löschwasserversorgung ist teilweise ungenügend. Die Wasserleitung muss zwischen dem Bünten- und dem Wolf- ackerweg ersetzt werden. Die Mischwasserleitung weist ebenfalls starke Män- gel auf und soll ersetzt werden. Strassenbau Der Belag ist grösstenteils in einem schlechten Zustand und sanierungsbedürftig. Fli- cken sind westlich vom Wolfackerweg zahlreich vorhanden. Aufgrund der Belagsschä- den ist davon auszugehen, dass ein Kofferersatz notwendig ist. Die Randabschlüsse müssen grösstenteils ersetzt werden. Im Zusammenhang mit den Strassenbauarbeiten werden die bestehenden Leuchtmit- tel der Kandelaber durch LED-Leuchten ersetzt. Die Kosten für die Sanierung der Römerstrasse Ost belaufen sich auf Fr. 445'000 (inkl. Ingenieurhonorar und MWST). Seite 27 von 40
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