BRACHTTAL Amtliches Verkündigungsorgan der Gemeinde Brachttal

Die Seite wird erstellt Lena Merkel
 
WEITER LESEN
BRACHTTAL Amtliches Verkündigungsorgan der Gemeinde Brachttal
BRACHTTAL
AKTUELL
Amtliches Verkündigungsorgan der Gemeinde Brachttal
Schlierbach, Hellstein, Neuenschmidten, Spielberg, Udenhain, Streitberg

22.01.2021 • Ausgabe 02/2021 • KW 03 • 13. Jahrgang
BRACHTTAL AKTUELL   2   DIE REGIONALE 03. KW / 22.01.2021
03. KW / 22.01.2021 DIE REGIONALE   3   BRACHTTAL AKTUELL
BRACHTTAL AKTUELL                                                   4                DIE REGIONALE 03. KW / 22.01.2021

                     IMPRESSUM
Das amtliche Verkündigungsorgan „Brachttal aktuell” erscheint            Rufbereitschaft des Hess. Forstamtes
nach Bedarf in allen Ortsteilen der Gemeinde Brachttal/Hessen und                    Schlüchtern
wird kostenlos an alle Haushalte in den Ortsteilen der Gemeinde
Brachttal mit der „REGIONALE“ verteilt. Für Druckfehler keine           Im Notfall (Wochenenden und Feiertage) rufen Sie bitte das
Haftung.                                                                Hessische Forstamt Schlüchtern,
                   Verantwortlich für den Inhalt:
        Der Gemeindevorstand der Gemeinde Brachttal                                  Telefon 06661-9645-34,
               Verantwortlich für Satz und Druck:
                                                                        an.
           Text & Grafik Service Eva Maria Martin,
                                                                        Über die automatische Rufumleitung werden Sie mit dem dienst-
  63633 Birstein, Im Erbes 5 , Tel. 06054/1318, Fax 0 60 54/29 75
                                                                        habenden Revierleiter verbunden.
     E-Mail: info@die-regionale.de • www.die-regionale.de
03. KW / 22.01.2021 DIE REGIONALE   5   BRACHTTAL AKTUELL
BRACHTTAL AKTUELL   6   DIE REGIONALE 03. KW / 22.01.2021
03. KW / 22.01.2021 DIE REGIONALE   7   BRACHTTAL AKTUELL
BRACHTTAL AKTUELL                                              8                 DIE REGIONALE 03. KW / 22.01.2021

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
bedauerlicherweise kam es erneut durch geparkte Fahrzeuge zu Behinderungen der Winterdienstfahrzeuge.

Unser Ziel ist es, bereits am frühen Morgen die Verkehrssicherheit herzustellen. Es zeichnet sich jedoch ab, dass gerade frühmor-
gens das Aufkommen der Behinderungen sehr hoch ist.

Daher bittet die Gemeindeverwaltung bei den jetzigen winterlichen Wetterverhältnissen mit Schneefall und Straßenglätte darauf
zu achten, dass die geparkten Fahrzeuge wie PKWs und Firmenfahrzeuge es dennoch den Winterdienstfahrzeugen ermöglichen,
dass Straßen und Einmündungsbereiche sowie Kreuzungen zugänglich sind.

Dies betrifft zusätzlich auch den Zugang und die Befahrbarkeit für die Feuerwehr und die Rettungswagen, die durch zugestellte
oder verengte Fahrbereiche ihre Ziele dann nur zeitverzögert erreichen.

Wir appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, die Flächen auf den eigenen Grundstücken, soweit möglich, als Abstell- und
Parkflächen zu nutzen.
03. KW / 22.01.2021 DIE REGIONALE   9   BRACHTTAL AKTUELL
BRACHTTAL AKTUELL                                                    10                   DIE REGIONALE 03. KW / 22.01.2021
Amt für Bodenmanagement                                                       f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereini-
                                                                                 gungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu
Büdingen                                                                         den Unterhaltskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§
– Flurbereinigungsbehörde –                                                      42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester
                                                                                 Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes
Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen
                                                                                 mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Tel. (06042) 9612-0, Fax (0611) 327605-100                                    g) der Träger der Maßnahme, die Stadt Gedern.
E-Mail: info.afb-buedingen@hvbg.hessen.de
                                                                          6. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
                                          Büdingen, den 14.12.2020        Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses
                                                                          Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des
Öffentliche Bekanntmachung                                                Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur
                                                                          Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Gedern-
                                                                          1. An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der
Nieder-Seemen Gz.: 23.1-BD 05-26-13-00-B-0001#001                             Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden,
Verfahrensnummer: VF 2613                                                     die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
                                                                          2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und
               Flurbereinigungsbeschluss                                      ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der
1. Anordnung                                                                  Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verän-
Aufgrund § 86 Absatz 1 Nr. 1 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes               dert oder beseitigt werden.
(FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden      3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne
Fassung wird für die in der Anlage 1 (Flurstücksverzeichnis) aufge-           Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in
führten Flurstücke der Gemeinde Gedern, Gemarkungen Ober-                     Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere
Seemen, Mittel-Seemen und Nieder-Seemen ein vereinfachtes                     des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt
Flurbereinigungsverfahren angeordnet.                                         werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt
                                                                              werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von
2. Flurbereinigungsgebiet                                                     Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 238 ha und liegt in den     4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen
Gemarkungen Ober-Seemen, Mittel-Seemen und Nieder-Seemen. Die                 Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der
Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Übersichtskarte mit        Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im
einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht.                                  Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
                                                                          Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vor-
3. Teilnehmergemeinschaft                                                 genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen          sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flur-
und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum                bereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG
Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmerinnen und        wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie führt den Namen:       Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden,
            „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung                   so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
                      Gedern – Nieder-Seemen“                             Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Gedern.     worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die
                                                                          Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche
4. Flurbereinigungsbehörde                                                nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß
Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige                   in Bestand zu bringen hat.
Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Büdingen,         Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen
Bahnhofstrasse 33 in 63654 Büdingen.                                      werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
                                                                          Die Genehmigungspflicht bleibt für die o. g. Maßnahmen aufgrund
5. Beteiligte                                                             sonstiger Rechtsvorschriften unberührt.
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10
FlurbG):                                                                  7. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
1. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und             Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus
    Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern              dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am
    gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungs-          Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von 3 Monaten nach
    gebiet gehörenden Grundstücke.                                        Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde
2. Als Nebenbeteiligte                                                    anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so
    a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk                    kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und
       Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,        Festsetzungen gelten lassen.
    b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für        Die Inhaberin oder der Inhaber eines o.a. Rechts muss die Wirkung
       gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und     eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich
       40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2         gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch
       FlurbG),                                                           die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden
    c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem                    ist.
       Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses
       beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,                         8. Betretungsrecht
    d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum                    Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG
       Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von            berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung
       Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die      Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen
       zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen        Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
       oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
    e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§         9. Veröffentlichung, Auslegung
       54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§     Der entscheidende T eil dieses Flurbereinigungsbeschlusses wird in der
       61 Satz 2 FlurbG) und                                              Flurbereinigungsgemeinde Gedern, in den angrenzenden Städten
03. KW / 22.01.2021 DIE REGIONALE                                           11                                     BRACHTTAL AKTUELL
Ortenberg, Schotten und den Gemeinden Kefenrod, Hirzenhain,                  Flur 6       1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19,
Grebenhain und Birstein öffentlich bekannt gemacht und im                                 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32
Staatsanzeiger nachrichtlich veröffentlicht.                                 Flur 7       30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41/1, 41/2, 43, 44,
Gleichzeitig wird der Beschluss mit Begründung und der Gebietskarte                       45, 48
gem. § 6 Abs. 2 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffent-
lichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausge-           Gemarkung Wenings
legt.                                                                        Flur 5 10
Die Auslegung erfolgt bei der Stadtverwaltung Gedern, Schlossberg 7,         Flur 6 4, 5
63688 Gedern, während der Dienstzeiten. Diese sind der Internetseite
der Stadt Gedern https://gedern.de/ zu entnehmen.                            Übersichtskarte zur Veröffentlichung
Darüber hinaus sind der Flurbereinigungsbeschluss und die                    Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren
Gebietskarte über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2613          Gedern-Nieder-Seemen VF 2613
abrufbar.
Die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Durchführung
eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG lie-
gen vor.

10. Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im
Internet unter der Internetadresse https//hvbg.hessen.de/datenschutz
eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann beim Amt für
Bodenmanagement Büdingen, - Flurbereinigungsbehörde -,
Bahnhofstrasse 33, 63654 Büdingen, oder beim Hessischen
Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere
Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden,
innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wer-
den. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der
öffentlichen Bekanntmachung.

Amt für Bodenmanagement Büdingen
- Flurbereinigungsbehörde –
gez. Dr. Schweitzer
(Amtsleiter)                                                                            Ortsgerichtsbezirk der Gemeinde
Anlage 1:                                                                                           Brachttal
Flurstücksverzeichnis zum Flurbereinigungsbeschluss vom 14.12.2020               Die Stelle des stellvertretenden Ortsgerichtsvorstehers, zugleich
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Gedern - Nieder-Seemen                   Ortsgerichtsschöffe, ist vakant. Deshalb ist diese Stelle neu zu beset-
(Az.: VF 2613)                                                                   zen. Der stellvertretende Ortsgerichtsvorsteher wird für die Dauer
Stadt Gedern                                                                     einer Amtsperiode von 10 Jahren auf Vorschlag der Gemeinde-
Gemarkung Mittel-Seemen                                                          vertretung von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts
Flur 1 41/2, 114/2, 115                                                          ernannt. Die Amtszeit kann auf fünf Jahre begrenzt werden, wenn der
Flur 2 51, 52                                                                    Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Flur 3 24, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46,           Bürger, die an diesem Ehrenamt interessiert sind und die persönlichen
       47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62,           Voraussetzungen für die Ernennung zum Ortsgerichtsmitglied nach §
       63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 75                                        8 OGG besitzen, d. h.
Flur 5 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8/1, 8/2, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22,        • die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und
       23                                                                            unbescholten und möglichst mit der Schätzung von
Flur 6 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41,               Grundstücken vertraut sind,
       42, 43, 44, 45, 46, 47                                                    haben ab sofort die Möglichkeit, sich um die oben genannten
Gemarkung Nieder-Seemen                                                          Ehrenämter in der Gemeinde Brachttal zu bewerben.
Flur 1 29, 30, 31, 32, 33, 34/1, 34/2, 35/1, 35/2, 36, 37, 38, 39, 40,           Aufgaben des Ortsgerichtsvorstehers
       41, 42, 43                                                                Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen die
Flur 2 72/2                                                                      durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der frei-
Flur 4 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67                                                willigen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesen. Dazu gehören u.a.
Flur 5 1, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45,        die Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften, Erteilung
       46, 47, 54, 55, 56, 57, 58/1, 58/2, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65,           von Sterbefallanzeigen an das Amtsgericht, Nachlasssicherung und
       66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78                        Grundstücksschätzungen.
Flur 6 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18/1,          Der stellvertretende Ortsgerichtsvorsteher hat insbesondere die
       18/2, 18/3, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31,           Aufgabe, den Ortsgerichtsvorsteher in Urlaubs- und Krankheitstagen
       32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47,           zu vertreten sowie an Terminen und Fortbildungsveranstaltungen nach
       48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63,           Absprache teilzunehmen. Der stellvertretende Ortsgerichtsvorsteher
       64, 65, 66, 67, 76/1, 76/2                                                gilt gleichzeitig als Ortsgerichtsschöffe und hat somit auch die
Gemarkung Ober-Seemen                                                            Aufgabe, bei Wertschätzungsangelegenheiten mitzuwirken.
Flur 5 83, 87, 88, 89, 90, 91, 92/1, 92/2, 93, 94, 95, 96, 97/1, 97/2,           Ihre Bewerbung richten Sie bitte an die Gemeinde Brachttal, Rathaus,
       98, 99, 100, 101                                                          Wächtersbacher Str. 48, OT Schlierbach.
BRACHTTAL AKTUELL   12   DIE REGIONALE 03. KW / 22.01.2021
Sie können auch lesen