Brandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock - Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden Stand 1.7.2003

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Brandenburg Dresden
Jena Naumburg Rostock
           Schnelldienst zur Zivilrechtsprechung
 der fnf Oberlandesgerichte in den neuen Bundeslndern
                        9. Jahrgang

       Sonderbeilage zu Heft 13/2003

        Unterhaltsleitlinien
  des Oberlandesgerichts Dresden
                Stand 1.7.2003
Herausgeber: VorsRiOLG i.R. Helmut Frechen, Brandenburg;
                    RAe Dr. Hans Herbert Moehren u. Horst-Dieter Komanek,
                                                                                                                                 2
                    Dsseldorf/Dresden; VorsRiOLG Regina Ross, Jena;
                    VorsRiOLG Dr. Gnther Zettel, Naumburg;
                    RiOLG Dr. Christoph Jschke, Rostock

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                    Jena Naumburg Rostock

                   Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden
                                       (Stand 1.7.2003)
Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes                            2. Auch folgende Sozialleistungen sind Einkom-
Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem                              men:
Ziel, die Rechtsanwendung mglichst zu vereinheit-                             2.1. Arbeitslosengeld und Krankengeld
lichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen
dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von                        2.2. Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Be-
der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden                             rechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht
kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundes-                          nach § 203 SGB III auf den Bund bergegangen ist.
einheitlichen Leitlinienstruktur.
                                                                               2.3. Wohngeld, soweit es nicht erhhte Wohnkosten
    Unterhaltsrechtliches Einkommen                                            deckt.
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist                            2.4. BafG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen
stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder                              gewhrt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen
Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung                             nach §§ 36, 37 BafG.
einerseits oder Feststellung der Bedrftigkeit/Leistungs-
fhigkeit andererseits geht.                                                   2.5. Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefllen des § 9
                                                                               S. 2 BErzGG.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer
identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.                                 2.6. Unfallrenten
                                                                               2.7. Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blinden-
1. Geldeinnahmen                                                               geld, Versorgungsrenten, Schwerbeschdigten- und
1.1. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe                              Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages fr tatsch-
aller Einknfte.                                                               liche Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beach-
                                                                               ten.
1.2. Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B.
Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr                          2.8. Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson,
umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen)                               durch den ihre Bemhungen abgegolten werden; bei
sind auf einen angemessenen Zeitraum (i.d.R. mehrere                           Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach
Jahre) zu verteilen.                                                           Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
1.3. berstundenvergtungen werden dem Einkommen                               2.9. In der Regel Bezge nach dem GSiG (BGBl. I
regelmßig zugerechnet, soweit sie in geringem Um-                             2001, 1310 [1335]) beim Verwandtenunterhalt, vgl.
fang anfallen oder berufsblich sind, darber hinaus im                        §§ 1, 2 GSiG (anders beim Ehegattenunterhalt).
absoluten Mangelfall (vgl. Nr. 23). Entsprechendes gilt
fr Einknfte aus Nebenttigkeiten.                                            2.10./2.11. Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leis-
                                                                               tungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines
1.4. Ersatz fr Spesen und Reisekosten sowie Ausl-                            Empfngers dieser Leistungen kann in Ausnahmefllen
sungen gelten i.d.R. als Einkommen. Damit zusammen-                            treuwidrig sein.
hngende Aufwendungen, vermindert um husliche Er-
sparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspau-                           3. Kindergeld
schalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen                           Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl.
angesetzt werden.                                                              Nr. 14).
1.5. Bei Ermittlung des zuknftigen Einkommens eines
                                                                               4. Geldwerte Zuwendungen
Selbststndigen ist i.d.R. der Gewinn der letzten drei
Jahre zugrunde zu legen.                                                       Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers,
                                                                               z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Ein-
1.6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung                                  kommen, soweit durch sie entsprechende Eigenaufwen-
(ohne Gebudeabschreibung) sowie aus Kapitalverm-                             dungen erspart werden.
gen ist der berschuss der Bruttoeinknfte ber die
Werbungskosten.                                                                5. Wohnwert
1.7. Steuerzahlungen oder Erstattungen sind i.d.R. im                          Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen ist als wirt-
Kalenderjahr der tatschlichen Leistung zu bercksich-                         schaftliche Nutzung des Vermgens unterhaltsrechtlich
tigen.                                                                         wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert
                                                                               sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagenge-
1.8. Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder                                      setz anzusetzen.
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Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert       10.2.1. Die Aufwendungen mssen geltend gemacht,
den bercksichtigungsfhigen Schuldendienst und er-      dargelegt und belegt werden. Eine Schtzung ist mg-
forderliche Instandhaltungskosten bersteigt.            lich.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete =     10.2.2. Fr die notwendigen Kosten der berufsbeding-
Mietzins ohne jegliche Nebenkosten). Wenn es nicht       ten Nutzung eines Kraftfahrzeuges kann der nach den
mglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung auf-        Stzen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG anzuwendende Be-
zugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veru-       trag (derzeit 0,27 EUR) pro gefahrenem Kilometer
ßern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt      angesetzt werden. Hierin sind Anschaffungs-, Repara-
werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhlt-     tur- und sonstige Betriebskosten enthalten. Bei langen
nisse angemessen wre. Dies kommt insb. fr die Zeit     Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten
bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das     abgewichen werden. Steuervorteile sind gegenzurech-
Eigenheim allein bewohnt.                                nen.

6. Haushaltsfhrung                                      10.2.3. Bei einem Auszubildenden gelten 10.2.1. und
                                                         10.2.2. entsprechend.
Fhrt jemand einem leistungsfhigen Dritten den
Haushalt, so ist hierfr ein Einkommen anzusetzen;       10.3. Kinderbetreuungskosten sind abzugsfhig, so-
bei Haushaltsfhrung durch einen Nichterwerbsttigen     weit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufst-
geschieht das i.d.R. mit einem Betrag von 200 e bis      tigkeit erforderlich ist. Bei Erwerbsttigkeit und Be-
550 e.                                                   treuung von Kindern unter 14 Jahren kann ein Betreu-
                                                         ungsbonus abzuziehen sein.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbs-
   ttigkeit                                             10.4. Zins- und Tilgungsraten fr Schulden knnen
                                                         (ggf. unter Bercksichtigung einer mglichen Til-
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbsttigkeit kann         gungsstreckung) je nach den Umstnden des Einzel-
nach Billigkeit ganz oder teilweise unbercksichtigt     falles (Art, Grund und Zeitpunkt der Entstehung) das
bleiben.                                                 anrechenbare Einkommen vermindern. Im absoluten
                                                         Mangelfall (vgl. Nr. 23) sind sie i.d.R. nur bis zur Hhe
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter                       des pfndbaren Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen,    zu bercksichtigen.
kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berck-
sichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten nicht        Bei der Bedarfsermittlung fr den Ehegattenunterhalt
widerspricht und i.d.R. im absoluten Mangelfall.         sind eheprgende Verbindlichkeiten grundstzlich voll
                                                         abzusetzen.
9. Fiktives Einkommen                                    10.5. Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte
Einkommen knnen auch aufgrund einer unterhalts-         sind vorweg abzuziehen; auch Unterhaltsleistungen
rechtlichen Obliegenheit erzielbare Einknfte sein.      an nachrangige Berechtigte knnen im Einzelfall
Anknpfungspunkt sind i.d.R. die zuletzt erzielten Er-   (z.B. volljhrige Kinder beim Ehegattenunterhalt) zu
werbseinknfte. Bei Personen ohne abgeschlossene         bercksichtigen sein.
Berufsausbildung und solchen, deren Berufsabschluss      10.6. Vermgensbildende Aufwendungen sind im an-
den heutigen Arbeitsmarktverhltnissen nicht mehr        gemessenen Rahmen abzugsfhig.
entspricht, kommen bei einer Verpflichtung zu voll-
schichtiger Erwerbsttigkeit fr Mnner netto 600 e                      Kindesunterhalt
bis 900 e, fr Frauen 500 e bis 725 e in Betracht.
                                                         11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
10. Bereinigung des Einkommens                           Der Barunterhalt minderjhriger und noch im elter-
10.1. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialab-        lichen Haushalt lebender volljhriger unverheirateter
gaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen          Kinder bestimmt sich nach den Stzen der Tabelle im
abzusetzen (Nettoeinkommen).                             Anhang I (identisch mit der Dsseldorfer Tabelle, er-
                                                         gnzt durch die Einkommensgruppen a, b). Bei min-
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in An-       derjhrigen Kindern kann er als Festbetrag oder als
spruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrages     Vomhundertsatz des Regelbetrages geltend gemacht
bei Fahrtkosten oder fr unstreitigen oder titulierten   werden.
Ehegattenunterhalt).
                                                         11.1. Die Tabellenstze enthalten keine Kranken- und
10.2. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den      Pflegeversicherungsbeitrge fr das Kind, wenn dieses
privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merk-      nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mit-
malen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des     versichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten
Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbstn-          ist um solche zustzlich zu zahlenden Versicherungs-
diger Arbeit abzuziehen.                                 kosten zu bereinigen.
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11.2. Die Tabellenstze sind auf den Fall zugeschnit-       Von diesem Betrag kann bei erhhtem Bedarf oder mit
ten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und      Rcksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewi-
zwei Kindern Unterhalt zu gewhren hat. Bei einer           chen werden.
grßeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtig-
                                                            13.2. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einknfte des
ter sind i.d.R. Ab- oder Zuschlge durch Einstufung in
                                                            Kindes, auch BafG-Darlehen und Ausbildungsbeihil-
niedrigere oder hhere Einkommensgruppen vorzu-
                                                            fen (gekrzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen,
nehmen.
                                                            vgl. Nr. 10.2.3.) angerechnet. Bei Einknften aus unzu-
12. Minderjhrige Kinder                                    mutbarer Erwerbsttigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB ent-
                                                            sprechend.
12.1. Die Hhe des Barbedarfes bestimmt sich i.d.R.
allein nach dem Einkommen des nichtbetreuenden El-          13.3. Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Be-
ternteils.                                                  rechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S. 1
                                                            BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils
12.2. Einkommen des Kindes wird regelmßig hlftig          gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbe-
auf Barunterhalt und Betreuungsunterhalt angerechnet.       trag ein Sockelbetrag i.H.d. angemessenen Selbstbe-
Ein hherer Anteil kann zugunsten des Barunterhalts-        haltes (900 e) abzuziehen.
pflichtigen bercksichtigt werden, wenn der Betreu-
ungsaufwand des anderen Elternteils nur noch gering         Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB er-
ist.                                                        rechnet sich nach der Formel:
                                                            Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1
12.3. Der betreuende Elternteil braucht neben dem           oder N2) abzgl. 900 e mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt
anderen Elternteil i.d.R. keinen Barunterhalt zu leisten,   durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen
es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend hher als         beider Eltern (N1 + N2) abzgl. 1.800 e (= 900 e +
das des anderen Elternteils und der eigene angemes-         900 e).
sene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen
Elternteils ist gefhrdet (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).         Haftungsanteil 1 = (N1 – 900 e) 6 R: (N1 + N2 –
                                                            1.800 e).
Sind bei auswrtiger Unterbringung beide Eltern zum
Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach         Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Ange-
§ 1606 Abs 3 S. 1 BGB fr den Gesamtbedarf (vgl.            messenheit zu berprfen und kann bei Vorliegen be-
Nr. 13.3.).                                                 sonderer Umstnde (z.B. behindertes Kind) wertend
                                                            verndert werden.
12.4. Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss,
Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 S. 1           Bei volljhrigen Schlern, die in § 1603 Abs. 2 S. 2
BGB (vgl. Nr. 13.3.).                                       BGB minderjhrigen Kindern gleichgestellt sind, wird
                                                            der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt
13. Volljhrige Kinder                                      (650 e/750 e) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kin-
                                                            der andernfalls nicht gedeckt werden kann.
13.1. Bedarf
Beim Bedarf volljhriger Kinder ist zu unterscheiden,       14. Verrechnung des Kindergeldes
ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils        Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen.
leben oder einen eigenen Hausstand haben.                   Zur Verrechnung bei Minderjhrigen nach § 1612 b
13.1.1. Fr volljhrige Kinder, die noch im Haushalt        Abs. 5 BGB siehe Verrechnungstabelle Anhang II.
der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Al-
tersstufe 4 der Tabelle.                                                  Ehegattenunterhalt
                                                            15. Unterhaltsbedarf
Sind beide Elternteile leistungsfhig (vgl. Nr. 21.3.1.),
ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammen-         15.1. Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprgen-
gerechneten Einkommen (ohne Anwendung von                   des Einkommen bercksichtigt werden. Bei Aufnahme
Nr. 11.2.) zu bemessen. Fr die Haftungsquote gilt          oder Erweiterung einer Erwerbsttigkeit nach Tren-
Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch hchstens den Un-       nung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als pr-
terhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkom-      gend.
men nach der Tabelle ergibt.                                15.2. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch
                                                            Erwerbseinknfte nur zu 6/7 zu bercksichtigen sind
13.1.2. Der angemessene Bedarf eines volljhrigen
                                                            (Abzug von 1/7 Erwerbsttigenbonus vom bereinigten
Kindes mit eigenem Hausstand betrgt i.d.R. monatlich
                                                            Nettoeinkommen).
550 e. Darin sind enthalten Kosten fr Unterkunft
(einschl. umlagefhiger Nebenkosten) und Heizung            Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt fr ein Kind und
bis zu 230 e, jedoch keine Beitrge zu Kranken- und         hat dies die ehelichen Lebensverhltnisse geprgt, so
Pflegeversicherung.                                         wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstti-
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genbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) berei-      ten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige
nigt (vgl. auch Nr. 23.1.). Erbringt der Verpflichtete    Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt
Nr. 10.3.                                                 Er betrgt
                                                          – beim Nichterwerbsttigen 650 e
15.3. Bei sehr guten Einkommensverhltnissen des          – beim Erwerbsttigen 750 e.
Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung
in Betracht.                                              Hierin sind Kosten fr Unterkunft (einschl. umlagef-
                                                          higer Nebenkosten) und Heizung i.H.v. 265 e/280 e
15.4. Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflege-        enthalten (vgl. auch 21.5.2.).
versicherungskosten vom Berechtigten gesondert gel-
tend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind        21.3. Im brigen gilt beim Verwandtenunterhalt der
diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg            angemessene Selbstbehalt.
abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit           21.3.1. Er betrgt gegenber volljhrigen Kindern,
nicht verteilte Mittel zur Verfgung stehen, z.B. durch   Enkeln und der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen
Anrechnung nicht prgenden Einkommens des Berech-         Kindes 900 e. Hierin sind Kosten fr Unterkunft
tigten auf seinen Bedarf.                                 (einschl. umlagefhiger Nebenkosten) und Heizung
15.5. Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zustzlich       i.H.v. 315 e enthalten (vgl. auch 21.5.2.).
bercksichtigt werden.                                    21.3.2. Gegenber Eltern betrgt er mindestens
                                                          1.125 e, wobei die Hlfte des diesen Mindestbetrag
16. Bedrftigkeit
                                                          bersteigenden Einkommens zustzlich anrechnungs-
Eigene Einknfte des Berechtigten sind auf den Bedarf     frei bleibt. Hierin sind Kosten fr Unterkunft (einschl.
anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbsein-        umlagefhiger Nebenkosten) und Heizung i.H.v.
kommen um den Erwerbsttigenbonus zu vermindern           400 e enthalten (vgl. auch 21.5.2.).
ist.
                                                          21.4. Gegenber Ehegatten gilt grundstzlich der ehe-
17. Erwerbsobliegenheit                                   angemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemes-
17.1. Ob und in welchem Umfang fr den betreuenden        senen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 15) zzgl.
Elternteil eine Erwerbsobliegenheit besteht, hngt von    des Erwerbsttigenbonus des Unterhaltspflichtigen,
den Umstnden des Einzelfalles ab, insb. von der Art      darf aber den notwendigen Selbstbehalt nicht unter-
der infrage kommenden Berufsttigkeit, den Betreu-        schreiten. bersteigt der eheangemessene Selbstbehalt
ungsmglichkeiten sowie Alter und Zahl der Kinder.        den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfg-
                                                          bare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten
17.2. In der Regel besteht fr den Berechtigten im        und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus,
ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur      braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit
Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbsttigkeit.          zu leisten (§ 1581 BGB). Eine Begrenzung auf den
18. Ansprche nach § 1615 l BGB                           notwendigen Selbstbehalt kommt insb. bei Betreuung
                                                          gemeinschaftlicher minderjhriger Kinder in Betracht.
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der
Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er betrgt    21.5. Anpassung des Selbstbehaltes
mindestens 650 e.                                         21.5.1. Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige
                                                          Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene
19. Elternunterhalt
                                                          Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den           seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).
GSiG zu bercksichtigen (vgl. Nr. 2.9.).
                                                          Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher
20. Lebenspartnerschaft                                   Haushaltsfhrung kommt eine Krzung des Selbstbe-
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartner-       haltes auch dann in Betracht, wenn der Unterhalts-
schaft gelten §§ 12, 16 LPartG.                           pflichtige mit einem Dritten zusammenlebt.

   Leistungsfhigkeit und Mangelfall                      21.5.2. Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in
                                                          den Selbstbehaltsstzen bercksichtigte Wohnkosten-
21. Selbstbehalt des Verpflichteten                       anteil ohne Einschrnkung der Lebensfhrung erheb-
21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwen-        lich unterschritten, so kann der Selbstbehalt abgesenkt
digen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen               werden.
(§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen
                                                          Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in dem
(§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen
                                                          Selbstbehalt bercksichtigte Wohnkostenanteil erheb-
Selbstbehalt (§ 1581 BGB).
                                                          lich berschritten und ist dies den Umstnden nach
21.2. Fr Eltern gegenber minderjhrigen Kindern         nicht vermeidbar, so kann der Selbstbehalt erhht wer-
und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestell-     den.
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22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammen-              23.2.3. bei mit dem Pflichtigen zusammenlebenden
    lebenden Ehegatten                                    Ehegatten auf die Betrge gemß Nr. 22.1. (460 e/
22.1. Ist bei Unterhaltsansprchen minderjhriger und     530 e).
diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter
Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden fr   Anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtig-
den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens         ten ist vom Einsatzbetrag abzuziehen.
460 e, und wenn dieser erwerbsttig ist, 530 e ange-
                                                          23.3. Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes
setzt.
                                                          des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungs-
22.2. Ist bei Unterhaltsansprchen volljhriger Kin-      masse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhalts-
der, Enkel oder nach § 1615 l Abs. 1, Abs. 2 BGB          berechtigten im Verhltnis der (ggf. um eigene Ein-
der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden fr den      knfte gekrzten) Einsatzbetrge zu verteilen.
mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens
650 e angesetzt.                                          Eine Mangelfallberechnung unterbleibt, wenn unter
                                                          Bercksichtigung der Zahlbetrge nach Kindergeld-
22.3. Ist bei Unterhaltsansprchen der Eltern das un-     verrechnung und nach Krzung der Einsatzbetrge
terhaltspflichtige Kind verheiratet, werden fr den mit   um eigene Einknfte der Berechtigten der notwendige
ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 855 e           Selbstbehalt gewahrt bleibt.
angesetzt. Im Familienbedarf von 1.980 e (1.125 e +
855 e) sind Kosten fr Unterkunft (einschl. umlage-       23.4. Fr die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b
fhiger Nebenkosten) und Heizung i.H.v. 660 e ent-        BGB.
halten.
                                                          23.5. Das im Rahmen der Mangelfallberechnung ge-
23. Mangelfall                                            wonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu
23.1. Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das        berprfen.
Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines
notwendigen Selbstbehaltes und der gleichrangigen                              Sonstiges
Unterhaltsansprche nicht ausreicht.
23.2. Die Einsatzbetrge im Mangelfall belaufen sich      24. Rundung
23.2.1. fr minderjhrige Kinder auf 135 % des Regel-     Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.
betrages, fr privilegierte volljhrige Kinder (§ 1603
Abs. 2 S. 2 BGB) auf 135 % des Tabellenbetrages der       25. Ost-West-Flle
niedrigsten Einkommensgruppe.
                                                          Bei sog. Ost-West-Fllen richtet sich der Bedarf des
23.2.2. bei getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten      Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unter-
bei Nichterwerbsttigen auf 550 e,                        haltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den
bei Erwerbsttigen auf 635 e                              an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltsstzen.
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                                Unterhaltstabelle, Stand. 1. Juli 2003
anrechenbares Einkommen des                         Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Unterhaltspflichtigen
                                       0–5                       6–11                          12–17                 ab 18
Gruppe                                                                  Alle Betrge in Euro
a)            bis 1.000                183                       222                           262                    302
b)         1.000–1.150                 191                       232                           273                    314
 1.        1.150–1.300                 199                       241                           284                    327
 2.        1.300–1.500                 213                       258                           304                    350
 3.        1.500–1.700                 227                       275                           324                    373
 4.        1.700–1.900                 241                       292                           344                    396
 5.        1.900–2.100                 255                       309                           364                    419
 6.        2.100–2.300                 269                       326                           384                    442
 7.        2.300–2.500                 283                       343                           404                    465
 8.        2.500–2.800                 299                       362                           426                    491
 9.        2.800–3.200                 319                       386                           455                    524
10.        3.200–3.600                 339                       410                           483                    556
11.        3.600–4.000                 359                       434                           512                    589
12.        4.000–4.400                 379                       458                           540                    622
13.        4.400–4.800                 398                       482                           568                    654
14.          ber 4.800                                   nach den Umstnden des Falles

                                             Anlage II
                               Kindergeldverrechnungstabelle in Euro
1. Anrechnung des (hlftigen) Kindergeldes fr das 1.–3. Kind von je 77 e
   (Tabellenbetrag --- anzurechnendes Kindergeld = Zahlbetrag)
      Einkommensgruppe                0–5 Jahre                     6–11 Jahre                         12–17 Jahre
             a                     183 – 12 = 171                 222 – 0 = 222                      262 – 0 = 262
             b                     191 – 20 = 171                 232 – 9 = 223                      273 – 0 = 273

             1                     199 – 28 = 171                 241 – 18 = 223                     284 – 7 = 277
             2                     213 – 42 = 171                 258 – 35 = 223                     304 – 27 = 277
             3                     227 – 56 = 171                 275 – 52 = 223                     324 – 47 = 277
             4                     241 – 70 = 171                 292 – 69 = 223                     344 – 87 = 277

2. Anrechnung des (hlftigen) Kindergeldes fr das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR
      Einkommensgruppe                0–5 Jahre                     6–11 Jahre                         12–17 Jahre
             a                   183 – 24,50 = 158,50          222 – 11,50 = 210,50             262 –       0 = 262
             b                   191 – 32,50 = 158,50          232 – 21,50 = 210,50             273 – 8,50 = 264,50

             1                   199 – 40,50 = 158,50          241 – 30,50 = 210,50             284 – 19,50 = 264,50
             2                   213 – 54,50 = 158,50          258 – 47,50 = 210,50             304 – 39,50 = 264,50
             3                   227 – 68,50 = 158,50          275 – 64,50 = 210,50             324 – 59,50 = 264,50
             4                   241 – 82,50 = 158,50          292 – 81,50 = 210,50             344 – 79,50 = 264,50

3. Ab Einkommensgruppe 5 wird stets das Kindergeld zur Hlfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden
   Unterhalt angerechnet.
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