Brandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock - Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden Stand 1.7.2003
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Brandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock Schnelldienst zur Zivilrechtsprechung der fnf Oberlandesgerichte in den neuen Bundeslndern 9. Jahrgang Sonderbeilage zu Heft 13/2003 Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden Stand 1.7.2003
Herausgeber: VorsRiOLG i.R. Helmut Frechen, Brandenburg; RAe Dr. Hans Herbert Moehren u. Horst-Dieter Komanek, 2 Dsseldorf/Dresden; VorsRiOLG Regina Ross, Jena; VorsRiOLG Dr. Gnther Zettel, Naumburg; RiOLG Dr. Christoph Jschke, Rostock Brandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden (Stand 1.7.2003) Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes 2. Auch folgende Sozialleistungen sind Einkom- Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem men: Ziel, die Rechtsanwendung mglichst zu vereinheit- 2.1. Arbeitslosengeld und Krankengeld lichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von 2.2. Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Be- der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden rechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundes- nach § 203 SGB III auf den Bund bergegangen ist. einheitlichen Leitlinienstruktur. 2.3. Wohngeld, soweit es nicht erhhte Wohnkosten Unterhaltsrechtliches Einkommen deckt. Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist 2.4. BafG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder gewhrt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung nach §§ 36, 37 BafG. einerseits oder Feststellung der Bedrftigkeit/Leistungs- fhigkeit andererseits geht. 2.5. Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefllen des § 9 S. 2 BErzGG. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 2.6. Unfallrenten 2.7. Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blinden- 1. Geldeinnahmen geld, Versorgungsrenten, Schwerbeschdigten- und 1.1. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages fr tatsch- aller Einknfte. liche Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beach- ten. 1.2. Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr 2.8. Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) durch den ihre Bemhungen abgegolten werden; bei sind auf einen angemessenen Zeitraum (i.d.R. mehrere Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Jahre) zu verteilen. Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI. 1.3. berstundenvergtungen werden dem Einkommen 2.9. In der Regel Bezge nach dem GSiG (BGBl. I regelmßig zugerechnet, soweit sie in geringem Um- 2001, 1310 [1335]) beim Verwandtenunterhalt, vgl. fang anfallen oder berufsblich sind, darber hinaus im §§ 1, 2 GSiG (anders beim Ehegattenunterhalt). absoluten Mangelfall (vgl. Nr. 23). Entsprechendes gilt fr Einknfte aus Nebenttigkeiten. 2.10./2.11. Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leis- tungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines 1.4. Ersatz fr Spesen und Reisekosten sowie Ausl- Empfngers dieser Leistungen kann in Ausnahmefllen sungen gelten i.d.R. als Einkommen. Damit zusammen- treuwidrig sein. hngende Aufwendungen, vermindert um husliche Er- sparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspau- 3. Kindergeld schalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. angesetzt werden. Nr. 14). 1.5. Bei Ermittlung des zuknftigen Einkommens eines 4. Geldwerte Zuwendungen Selbststndigen ist i.d.R. der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Ein- 1.6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung kommen, soweit durch sie entsprechende Eigenaufwen- (ohne Gebudeabschreibung) sowie aus Kapitalverm- dungen erspart werden. gen ist der berschuss der Bruttoeinknfte ber die Werbungskosten. 5. Wohnwert 1.7. Steuerzahlungen oder Erstattungen sind i.d.R. im Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen ist als wirt- Kalenderjahr der tatschlichen Leistung zu bercksich- schaftliche Nutzung des Vermgens unterhaltsrechtlich tigen. wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagenge- 1.8. Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder setz anzusetzen.
13/2003 3 Brandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert 10.2.1. Die Aufwendungen mssen geltend gemacht, den bercksichtigungsfhigen Schuldendienst und er- dargelegt und belegt werden. Eine Schtzung ist mg- forderliche Instandhaltungskosten bersteigt. lich. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete = 10.2.2. Fr die notwendigen Kosten der berufsbeding- Mietzins ohne jegliche Nebenkosten). Wenn es nicht ten Nutzung eines Kraftfahrzeuges kann der nach den mglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung auf- Stzen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG anzuwendende Be- zugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veru- trag (derzeit 0,27 EUR) pro gefahrenem Kilometer ßern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt angesetzt werden. Hierin sind Anschaffungs-, Repara- werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhlt- tur- und sonstige Betriebskosten enthalten. Bei langen nisse angemessen wre. Dies kommt insb. fr die Zeit Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das abgewichen werden. Steuervorteile sind gegenzurech- Eigenheim allein bewohnt. nen. 6. Haushaltsfhrung 10.2.3. Bei einem Auszubildenden gelten 10.2.1. und 10.2.2. entsprechend. Fhrt jemand einem leistungsfhigen Dritten den Haushalt, so ist hierfr ein Einkommen anzusetzen; 10.3. Kinderbetreuungskosten sind abzugsfhig, so- bei Haushaltsfhrung durch einen Nichterwerbsttigen weit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufst- geschieht das i.d.R. mit einem Betrag von 200 e bis tigkeit erforderlich ist. Bei Erwerbsttigkeit und Be- 550 e. treuung von Kindern unter 14 Jahren kann ein Betreu- ungsbonus abzuziehen sein. 7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbs- ttigkeit 10.4. Zins- und Tilgungsraten fr Schulden knnen (ggf. unter Bercksichtigung einer mglichen Til- Einkommen aus unzumutbarer Erwerbsttigkeit kann gungsstreckung) je nach den Umstnden des Einzel- nach Billigkeit ganz oder teilweise unbercksichtigt falles (Art, Grund und Zeitpunkt der Entstehung) das bleiben. anrechenbare Einkommen vermindern. Im absoluten Mangelfall (vgl. Nr. 23) sind sie i.d.R. nur bis zur Hhe 8. Freiwillige Zuwendungen Dritter des pfndbaren Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO) Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, zu bercksichtigen. kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berck- sichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten nicht Bei der Bedarfsermittlung fr den Ehegattenunterhalt widerspricht und i.d.R. im absoluten Mangelfall. sind eheprgende Verbindlichkeiten grundstzlich voll abzusetzen. 9. Fiktives Einkommen 10.5. Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte Einkommen knnen auch aufgrund einer unterhalts- sind vorweg abzuziehen; auch Unterhaltsleistungen rechtlichen Obliegenheit erzielbare Einknfte sein. an nachrangige Berechtigte knnen im Einzelfall Anknpfungspunkt sind i.d.R. die zuletzt erzielten Er- (z.B. volljhrige Kinder beim Ehegattenunterhalt) zu werbseinknfte. Bei Personen ohne abgeschlossene bercksichtigen sein. Berufsausbildung und solchen, deren Berufsabschluss 10.6. Vermgensbildende Aufwendungen sind im an- den heutigen Arbeitsmarktverhltnissen nicht mehr gemessenen Rahmen abzugsfhig. entspricht, kommen bei einer Verpflichtung zu voll- schichtiger Erwerbsttigkeit fr Mnner netto 600 e Kindesunterhalt bis 900 e, fr Frauen 500 e bis 725 e in Betracht. 11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) 10. Bereinigung des Einkommens Der Barunterhalt minderjhriger und noch im elter- 10.1. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialab- lichen Haushalt lebender volljhriger unverheirateter gaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen Kinder bestimmt sich nach den Stzen der Tabelle im abzusetzen (Nettoeinkommen). Anhang I (identisch mit der Dsseldorfer Tabelle, er- gnzt durch die Einkommensgruppen a, b). Bei min- Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in An- derjhrigen Kindern kann er als Festbetrag oder als spruch zu nehmen (z.B. Eintragung eines Freibetrages Vomhundertsatz des Regelbetrages geltend gemacht bei Fahrtkosten oder fr unstreitigen oder titulierten werden. Ehegattenunterhalt). 11.1. Die Tabellenstze enthalten keine Kranken- und 10.2. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den Pflegeversicherungsbeitrge fr das Kind, wenn dieses privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merk- nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mit- malen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des versichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbstn- ist um solche zustzlich zu zahlenden Versicherungs- diger Arbeit abzuziehen. kosten zu bereinigen.
13/2003 4 Brandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock 11.2. Die Tabellenstze sind auf den Fall zugeschnit- Von diesem Betrag kann bei erhhtem Bedarf oder mit ten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und Rcksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewi- zwei Kindern Unterhalt zu gewhren hat. Bei einer chen werden. grßeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtig- 13.2. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einknfte des ter sind i.d.R. Ab- oder Zuschlge durch Einstufung in Kindes, auch BafG-Darlehen und Ausbildungsbeihil- niedrigere oder hhere Einkommensgruppen vorzu- fen (gekrzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, nehmen. vgl. Nr. 10.2.3.) angerechnet. Bei Einknften aus unzu- 12. Minderjhrige Kinder mutbarer Erwerbsttigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB ent- sprechend. 12.1. Die Hhe des Barbedarfes bestimmt sich i.d.R. allein nach dem Einkommen des nichtbetreuenden El- 13.3. Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Be- ternteils. rechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils 12.2. Einkommen des Kindes wird regelmßig hlftig gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbe- auf Barunterhalt und Betreuungsunterhalt angerechnet. trag ein Sockelbetrag i.H.d. angemessenen Selbstbe- Ein hherer Anteil kann zugunsten des Barunterhalts- haltes (900 e) abzuziehen. pflichtigen bercksichtigt werden, wenn der Betreu- ungsaufwand des anderen Elternteils nur noch gering Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB er- ist. rechnet sich nach der Formel: Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 12.3. Der betreuende Elternteil braucht neben dem oder N2) abzgl. 900 e mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt anderen Elternteil i.d.R. keinen Barunterhalt zu leisten, durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend hher als beider Eltern (N1 + N2) abzgl. 1.800 e (= 900 e + das des anderen Elternteils und der eigene angemes- 900 e). sene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefhrdet (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB). Haftungsanteil 1 = (N1 – 900 e) 6 R: (N1 + N2 – 1.800 e). Sind bei auswrtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Ange- § 1606 Abs 3 S. 1 BGB fr den Gesamtbedarf (vgl. messenheit zu berprfen und kann bei Vorliegen be- Nr. 13.3.). sonderer Umstnde (z.B. behindertes Kind) wertend verndert werden. 12.4. Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 S. 1 Bei volljhrigen Schlern, die in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. Nr. 13.3.). BGB minderjhrigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt 13. Volljhrige Kinder (650 e/750 e) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kin- der andernfalls nicht gedeckt werden kann. 13.1. Bedarf Beim Bedarf volljhriger Kinder ist zu unterscheiden, 14. Verrechnung des Kindergeldes ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen. leben oder einen eigenen Hausstand haben. Zur Verrechnung bei Minderjhrigen nach § 1612 b 13.1.1. Fr volljhrige Kinder, die noch im Haushalt Abs. 5 BGB siehe Verrechnungstabelle Anhang II. der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Al- tersstufe 4 der Tabelle. Ehegattenunterhalt 15. Unterhaltsbedarf Sind beide Elternteile leistungsfhig (vgl. Nr. 21.3.1.), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammen- 15.1. Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprgen- gerechneten Einkommen (ohne Anwendung von des Einkommen bercksichtigt werden. Bei Aufnahme Nr. 11.2.) zu bemessen. Fr die Haftungsquote gilt oder Erweiterung einer Erwerbsttigkeit nach Tren- Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch hchstens den Un- nung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als pr- terhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkom- gend. men nach der Tabelle ergibt. 15.2. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinknfte nur zu 6/7 zu bercksichtigen sind 13.1.2. Der angemessene Bedarf eines volljhrigen (Abzug von 1/7 Erwerbsttigenbonus vom bereinigten Kindes mit eigenem Hausstand betrgt i.d.R. monatlich Nettoeinkommen). 550 e. Darin sind enthalten Kosten fr Unterkunft (einschl. umlagefhiger Nebenkosten) und Heizung Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt fr ein Kind und bis zu 230 e, jedoch keine Beitrge zu Kranken- und hat dies die ehelichen Lebensverhltnisse geprgt, so Pflegeversicherung. wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstti-
13/2003 5 Brandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock genbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) berei- ten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige nigt (vgl. auch Nr. 23.1.). Erbringt der Verpflichtete Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3. Er betrgt – beim Nichterwerbsttigen 650 e 15.3. Bei sehr guten Einkommensverhltnissen des – beim Erwerbsttigen 750 e. Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. Hierin sind Kosten fr Unterkunft (einschl. umlagef- higer Nebenkosten) und Heizung i.H.v. 265 e/280 e 15.4. Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflege- enthalten (vgl. auch 21.5.2.). versicherungskosten vom Berechtigten gesondert gel- tend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind 21.3. Im brigen gilt beim Verwandtenunterhalt der diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg angemessene Selbstbehalt. abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit 21.3.1. Er betrgt gegenber volljhrigen Kindern, nicht verteilte Mittel zur Verfgung stehen, z.B. durch Enkeln und der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Anrechnung nicht prgenden Einkommens des Berech- Kindes 900 e. Hierin sind Kosten fr Unterkunft tigten auf seinen Bedarf. (einschl. umlagefhiger Nebenkosten) und Heizung 15.5. Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zustzlich i.H.v. 315 e enthalten (vgl. auch 21.5.2.). bercksichtigt werden. 21.3.2. Gegenber Eltern betrgt er mindestens 1.125 e, wobei die Hlfte des diesen Mindestbetrag 16. Bedrftigkeit bersteigenden Einkommens zustzlich anrechnungs- Eigene Einknfte des Berechtigten sind auf den Bedarf frei bleibt. Hierin sind Kosten fr Unterkunft (einschl. anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbsein- umlagefhiger Nebenkosten) und Heizung i.H.v. kommen um den Erwerbsttigenbonus zu vermindern 400 e enthalten (vgl. auch 21.5.2.). ist. 21.4. Gegenber Ehegatten gilt grundstzlich der ehe- 17. Erwerbsobliegenheit angemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemes- 17.1. Ob und in welchem Umfang fr den betreuenden senen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 15) zzgl. Elternteil eine Erwerbsobliegenheit besteht, hngt von des Erwerbsttigenbonus des Unterhaltspflichtigen, den Umstnden des Einzelfalles ab, insb. von der Art darf aber den notwendigen Selbstbehalt nicht unter- der infrage kommenden Berufsttigkeit, den Betreu- schreiten. bersteigt der eheangemessene Selbstbehalt ungsmglichkeiten sowie Alter und Zahl der Kinder. den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfg- bare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten 17.2. In der Regel besteht fr den Berechtigten im und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbsttigkeit. zu leisten (§ 1581 BGB). Eine Begrenzung auf den 18. Ansprche nach § 1615 l BGB notwendigen Selbstbehalt kommt insb. bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjhriger Kinder in Betracht. Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er betrgt 21.5. Anpassung des Selbstbehaltes mindestens 650 e. 21.5.1. Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene 19. Elternunterhalt Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22). GSiG zu bercksichtigen (vgl. Nr. 2.9.). Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher 20. Lebenspartnerschaft Haushaltsfhrung kommt eine Krzung des Selbstbe- Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartner- haltes auch dann in Betracht, wenn der Unterhalts- schaft gelten §§ 12, 16 LPartG. pflichtige mit einem Dritten zusammenlebt. Leistungsfhigkeit und Mangelfall 21.5.2. Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in den Selbstbehaltsstzen bercksichtigte Wohnkosten- 21. Selbstbehalt des Verpflichteten anteil ohne Einschrnkung der Lebensfhrung erheb- 21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwen- lich unterschritten, so kann der Selbstbehalt abgesenkt digen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen werden. (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der in dem (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt bercksichtigte Wohnkostenanteil erheb- Selbstbehalt (§ 1581 BGB). lich berschritten und ist dies den Umstnden nach 21.2. Fr Eltern gegenber minderjhrigen Kindern nicht vermeidbar, so kann der Selbstbehalt erhht wer- und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestell- den.
13/2003 6 Brandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock 22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammen- 23.2.3. bei mit dem Pflichtigen zusammenlebenden lebenden Ehegatten Ehegatten auf die Betrge gemß Nr. 22.1. (460 e/ 22.1. Ist bei Unterhaltsansprchen minderjhriger und 530 e). diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden fr Anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtig- den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens ten ist vom Einsatzbetrag abzuziehen. 460 e, und wenn dieser erwerbsttig ist, 530 e ange- 23.3. Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes setzt. des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungs- 22.2. Ist bei Unterhaltsansprchen volljhriger Kin- masse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhalts- der, Enkel oder nach § 1615 l Abs. 1, Abs. 2 BGB berechtigten im Verhltnis der (ggf. um eigene Ein- der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden fr den knfte gekrzten) Einsatzbetrge zu verteilen. mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 650 e angesetzt. Eine Mangelfallberechnung unterbleibt, wenn unter Bercksichtigung der Zahlbetrge nach Kindergeld- 22.3. Ist bei Unterhaltsansprchen der Eltern das un- verrechnung und nach Krzung der Einsatzbetrge terhaltspflichtige Kind verheiratet, werden fr den mit um eigene Einknfte der Berechtigten der notwendige ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 855 e Selbstbehalt gewahrt bleibt. angesetzt. Im Familienbedarf von 1.980 e (1.125 e + 855 e) sind Kosten fr Unterkunft (einschl. umlage- 23.4. Fr die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b fhiger Nebenkosten) und Heizung i.H.v. 660 e ent- BGB. halten. 23.5. Das im Rahmen der Mangelfallberechnung ge- 23. Mangelfall wonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu 23.1. Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das berprfen. Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehaltes und der gleichrangigen Sonstiges Unterhaltsansprche nicht ausreicht. 23.2. Die Einsatzbetrge im Mangelfall belaufen sich 24. Rundung 23.2.1. fr minderjhrige Kinder auf 135 % des Regel- Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. betrages, fr privilegierte volljhrige Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) auf 135 % des Tabellenbetrages der 25. Ost-West-Flle niedrigsten Einkommensgruppe. Bei sog. Ost-West-Fllen richtet sich der Bedarf des 23.2.2. bei getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unter- bei Nichterwerbsttigen auf 550 e, haltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den bei Erwerbsttigen auf 635 e an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltsstzen.
13/2003 7 Brandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock Anhang I: Unterhaltstabelle, Stand. 1. Juli 2003 anrechenbares Einkommen des Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) Unterhaltspflichtigen 0–5 6–11 12–17 ab 18 Gruppe Alle Betrge in Euro a) bis 1.000 183 222 262 302 b) 1.000–1.150 191 232 273 314 1. 1.150–1.300 199 241 284 327 2. 1.300–1.500 213 258 304 350 3. 1.500–1.700 227 275 324 373 4. 1.700–1.900 241 292 344 396 5. 1.900–2.100 255 309 364 419 6. 2.100–2.300 269 326 384 442 7. 2.300–2.500 283 343 404 465 8. 2.500–2.800 299 362 426 491 9. 2.800–3.200 319 386 455 524 10. 3.200–3.600 339 410 483 556 11. 3.600–4.000 359 434 512 589 12. 4.000–4.400 379 458 540 622 13. 4.400–4.800 398 482 568 654 14. ber 4.800 nach den Umstnden des Falles Anlage II Kindergeldverrechnungstabelle in Euro 1. Anrechnung des (hlftigen) Kindergeldes fr das 1.–3. Kind von je 77 e (Tabellenbetrag --- anzurechnendes Kindergeld = Zahlbetrag) Einkommensgruppe 0–5 Jahre 6–11 Jahre 12–17 Jahre a 183 – 12 = 171 222 – 0 = 222 262 – 0 = 262 b 191 – 20 = 171 232 – 9 = 223 273 – 0 = 273 1 199 – 28 = 171 241 – 18 = 223 284 – 7 = 277 2 213 – 42 = 171 258 – 35 = 223 304 – 27 = 277 3 227 – 56 = 171 275 – 52 = 223 324 – 47 = 277 4 241 – 70 = 171 292 – 69 = 223 344 – 87 = 277 2. Anrechnung des (hlftigen) Kindergeldes fr das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR Einkommensgruppe 0–5 Jahre 6–11 Jahre 12–17 Jahre a 183 – 24,50 = 158,50 222 – 11,50 = 210,50 262 – 0 = 262 b 191 – 32,50 = 158,50 232 – 21,50 = 210,50 273 – 8,50 = 264,50 1 199 – 40,50 = 158,50 241 – 30,50 = 210,50 284 – 19,50 = 264,50 2 213 – 54,50 = 158,50 258 – 47,50 = 210,50 304 – 39,50 = 264,50 3 227 – 68,50 = 158,50 275 – 64,50 = 210,50 324 – 59,50 = 264,50 4 241 – 82,50 = 158,50 292 – 81,50 = 210,50 344 – 79,50 = 264,50 3. Ab Einkommensgruppe 5 wird stets das Kindergeld zur Hlfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet.
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