BVI-ANALYSE-LEITLINIEN - FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2020
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Deutscher Fondsverband Die BVI-Analyse-Leitlinien für Hauptversammlungen fünf Mandate in Summe für ein nicht-exekutiv 2020 (ALHV) dienen den Mitgliedsgesellschaften des tätiges Mitglied, welches in keinem BVI als Orientierung für die eigenständige Analyse von Unternehmen eine exekutive Funktion Beschlussvorschlägen für die Hauptversammlung von innehat oder mehr als drei Mandate in sowohl börsennotierten als auch nicht börsennotierten Summe als Aufsichtsratsmitglied, das in Unternehmen. Sie sind ab dem 1. Januar 2020 an- irgendeinem Unternehmen eine exekutive wendbar. Sind kritische Faktoren erfüllt, sollte die Funktion einnimmt. Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Tätigkeiten als Vorsitzender zählen doppelt; die Abstimmung die Ablehnung des jeweiligen Beschluss- Position, in die der Kandidat bestellt werden soll, vorschlags der Verwaltung prüfen. ist mitzuzählen; eine weitere exekutive Tätigkeit in konzern-externen Gesellschaften ist ausgeschlos- 1. Vorstand / Aufsichtsrat / Verwaltungsrat sen; mehrere Mandate innerhalb eines Konzerns zählen als ein Mandat, aber nur, wenn sie deutlich Eine verantwortliche, auf langfristige Wertschöpfung gekennzeichnet sind; Auslandsmandate sind zu ausgerichtete Leitung und Kontrolle des berücksichtigen; als Mandate gelten auch ver- Unternehmens ist im Interesse seiner Aktionäre. gleichbare Tätigkeiten, z.B. Verwaltungsrat oder Zusammensetzung, Tätigkeit und Vergütung der nicht-ehrenamtlicher Beirat; nicht näher bezeich- Organe sollen dies widerspiegeln. Durch nete Mandate werden automatisch als volle Man- entsprechende Transparenz und offene date gezählt; eine andere hauptberufliche Tätig- Kommunikation soll dies für die Aktionäre erkennbar keit wird mitgezählt. sein. bei Gesellschaften mit monistischer Organisa- tionsverfassung: Personalunion zwischen Chief 1.1 Wahl Executive und Chairperson; Als kritische Faktoren bei der Wahl von Mitgliedern weniger als die Hälfte der Aktionärsvertreter im des Vorstands, Aufsichts- oder Verwaltungsrat sind Aufsichtsrat / Gesamtgremium sind unabhängig; anzusehen (soweit in der Zuständigkeit der Haupt- z.B. ist in folgenden Fällen ein Mitglied nicht als versammlung): unabhängig anzusehen: keine umfassende Darlegung der Qualifikation der das in dieser Funktion bereits mehr als zehn Kandidaten anhand aussagekräftiger Lebensläufe Jahre tätig ist, und einer Kompetenzmatrix mit insbesondere das Vertreter eines Aktionärs ist, der mehr Werdegang, inkl. aktuell ausgeübter als zehn Prozent der Stimmrechte hält, hauptberuflicher Tätigkeit, das Mitglied im Vorstand des Unternehmens Alter, war, Nationalität, das in einer zusätzlichen Beziehung mit dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder dem Zeitpunkt der Erstbestellung, Unternehmen steht. Dauer und Ende der aktuellen Bestellung Automatismus beim Wechsel von exekutiv tätigen und Mitgliedern, insbesondere CEO und CFO, zum anderen Mandaten unter Angabe einer Vorsitz des Aufsichtsrats oder Gesamtgremiums etwaigen Börsennotierung bzw. (Chairperson of the Board). Ein langjährig Konzernzugehörigkeit der entsprechenden erfolgreiches Vorstandsmitglied kann nach einer Unternehmen. Cooling-Off Periode von zwei Jahren oder auf Vorschlag von Aktionären mit mehr als 25 Prozent Die Angaben sollen dauerhaft und aktualisiert im der Stimmrechte Mitglied des Aufsichtsrats Internet veröffentlicht werden. Die Tagesordnung werden. soll einen entsprechenden Verweis enthalten. nicht ausreichend qualifizierte Besetzung der mehr als Ausschüsse mehrheitlich mit unabhängigen drei Mandate in Summe für ein exekutiv Mitgliedern, insbesondere der Vorsitz mindestens tätiges Mitglied, des Prüfungsausschusses und des Vergütungsausschusses;
Deutscher Fondsverband Kein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats nachweisliche Beeinträchtigung der Interessen verfügt über Sachverstand auf den Gebieten von Minderheitsaktionären; Rechnungslegung oder Abschlussprüfung; mehr als Sonder- bzw. Entsenderechte für bestimmte drei Mandate in Summe für ein exekutiv Aktionäre; tätiges Mitglied, Im Falle der Wiederwahl: fünf Mandate in Summe für ein nicht-exekutiv mangelnde Kontrolle der Bezüge, insbeson- tätiges Mitglied, welches in keinem dere im Fall steigender Bezüge exekutiv Unternehmen eine exekutive Funktion tätiger Mitglieder bei gleichzeitig schlech- innehat oder mehr als drei Mandate in teren Unternehmensergebnissen, Summe als Aufsichtsratsmitglied, das in irgendeinem Unternehmen eine exekutive keine individualisierte Offenlegung der Funktion einnimmt. Teilnahme an Sitz-ungen des Aufsichtsrats, Gesamtgremiums undder Ausschüsse sowie. Tätigkeiten als Vorsitzender zählen doppelt; die Teilnahme an weniger als 75 Prozent der Position, in die der Kandidat bestellt werden soll, Sitzungen ohne ausreichende Begründung, ist mitzuzählen; eine weitere exekutive Tätigkeit in keine Obergrenze für die Zugehörigkeit zum konzernexternen Gesellschaften ist ausgeschlos- Aufsichtsrat von maximal 15 Jahren. sen; mehrere Mandate innerhalb eines Konzerns zählen als ein Mandat, aber nur, wenn sie deutlich gekennzeichnet sind; Auslandsmandate sind zu 1.2 Entlastung berücksichtigen; als Mandate gelten auch ver- gleichbare Tätigkeiten, z.B. Verwaltungsrat oder Als kritische Faktoren für die Entlastung von Mitglie- nicht-ehrenamtlicher Beirat; nicht näher bezeich- dern des Vorstands, Aufsichts- oder Verwaltungsrat nete Mandate werden automatisch als volle sind anzusehen: Mandate gezählt; eine andere hauptberufliche keine angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Tätigkeit wird mitgezählt. Vorbeugung, Umgang und Offenlegung von bei Gesellschaften mit monistischer Organisa- Interessenkonflikten; tionsverfassung: Personalunion zwischen Chief weniger als die Hälfte der Aktionärsvertreter im Executive und Chairperson; Aufsichtsrat / Gesamtgremiumim und der eine regelmäßige Altersgrenze für Vorstands-, wesentlichen Ausschüsse sind unabhängig; Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsmitglieder ist nicht mangelhafte Risikocontrolling- und Revisions- festgelegt und veröffentlicht; verfahren; keine Nachbesserung bzw. Stellungnahme bei Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Hauptversammlungsbeschlüssen mit weniger als unternehmens- oder konzerninterner Richtlinien 75 Prozent der in der Hauptversammlung (Compliance); vertretenen Stimmrechte im Vorjahr insbesondere bei Vergütung, Entlastung und Wahlen; fehlerhafte Entsprechenserklärung; für exekutiv tätiges Mitglied: anhängige Verfahren, z.B. Anfechtung der Bilanz, Insidergeschäfte, Korruption oder Kartellverstöße; nachhaltig schlechtere Ergebnisse relativ zur Branche, deutliche und nachhaltige Verstöße gegen allgemein anerkannte Social Responsible Nichteinhaltung wesentlicher Transparenz- Investment (SRI) bzw. Environmental Social standards (z.B. Nichtveröffentlichung von Governance (ESG) Richtlinien einschließlich der Lebensläufen der exekutiv tätigen fehlenden Benennung eines exekutiven Mitglieds Mitglieder). als zuständig für ESG-Fragen; für nicht-exekutiv tätiges Mitglied: keine Abstimmung über das Vergütungssystem mangelnde Wahrnehmung der Aufsichts- für den Vorstand bei wesentlichen Änderungen pflicht gegenüber exekutiven Mitgliedern, bzw. mindestens alle vier Jahre; Nichteinhaltung wesentlicher Transparenz- standards, z.B. Nichtveröffentlichung von
Deutscher Fondsverband Lebensläufen von nicht-exekutiv tätigen Mit- Ausübung eines einem Gremium einge- gliedern dauerhaft und aktuell auf der Web- räumten Ermessens ist für Dritte nicht seite mit den Kriterien der Darlegung der nachvollziehbar. Qualifikation bei Wahlen, Satzung, nament- keine Nachbesserung bzw. Stellungnahme bei licher Besetzung der Ausschüsse; Zustimmung zum Vergütungssystem für den keine umfassende individualisierte Bericht- Vorstand mit weniger als 75 Prozent der in der erstattung über die Anwesenheit von Auf- Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte sichtsratsmitgliedern in Aufsichtsrats- und im Vorjahr; Ausschusssitzungen für exekutiv tätige Mitglieder: für eine Vermögensschadenshaftpflichtver- steigende bzw. nicht in angemessenem sicherung der Aufsichtsratsmitglieder ist kein Umfang reduzierte Bezüge bei gleichzeitig angemessener Selbstbehalt vereinbart. schlechteren Unternehmensergebnissen, 1.3 Vergütung nicht leistungsgerechte oder unverhält- nismäßige Vergütung oder Abfindungen Vorbehaltlich der finalen gesetzlichen Vorgaben nach jeder Art; fehlende Bonus- / Malusvergütung. dem 2. Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetz sind als kritische Faktoren für die Vergütung und damit Wünschenswert ist ein Ausweis in Form der sowohl für die Abstimmung über das Vergütungs- dem deutschen Corporate Governance system sowie die Wahl bzw. die Entlastung von Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 Mitgliedern des Vorstands, Aufsichts- oder als Anlage beigefügten Mustertabellen. Verwaltungsrats anzusehen: für nicht-exekutiv tätige Mitglieder: Keine betragsmäßigen Höchstgrenzen der die Vergütung ist nicht angemessen relativ Gesamtvergütung inklusive variabler Vergü- zu vergleichbaren Unternehmen und ist nicht tungskomponenten; überwiegend fix, Bestehen von variablen Vergütungskomponenten der variable Vergütungsteil ist an die mit fehlender Ausrichtung auf den längerfristigen Dividende oder vergleichbare Kenngrößen Erfolg der Gesellschaft und Verknüpfung mit pub- geknüpft. lizierte langfristige Erfolgsfaktoren; nachträgliche Anpassung von Leistungspara- 2. Kapitalmaßnahmen und Rückkauf von Aktien metern, die es erleichtern, die vorgegebenen Ziele zu erreichen; Kapitalmaßnahmen und Aktienrückkäufe sind im die Leistungsparameter zur Bestimmung der Interesse der Aktionäre, sofern sie die langfristigen variablen Vergütung sind ausschließlich an den Erfolgsaussichten des Unternehmens erhöhen. Aktienkurs gebunden; Aktionäre können dies nur beurteilen, wenn Unternehmen die Finanzierungsstrategie erläutern. Aktienoptionspläne, deren Einlösung nicht über Hierbei ist das berechtigte Interesse an der Wahrung die Vertragsdauer hinausgeht; von Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen. der variable Vergütungsteil bei virtuellen Aktien- optionen (Phantom Shares) ist an die Dividende 2.1 Kapitalerhöhung geknüpft; mangelnde Transparenz, z.B.: Als kritische Faktoren für Beschlüsse bezüglich aller Kapitalerhöhungen, inklusive genehmigten und be- die Vorstands- bzw. Aufsichtsratsvergütung dingten Kapitalerhöhungen, sind anzusehen: sind nicht individualisiert ausgewiesen; Ausgabe von Vorzugsaktien; nicht ausreichende Offenlegung der objek- tiven auch extra-finanziellen nichtbörslich handelbare Bezugsrechte; Leistungsparameter der Vergütung; fehlende Begründung und fehlende Angaben über mangelnde Offenlegung von Aktienoptions- die langfristige Strategie des Unternehmens programmen; bezüglich Kapitalmaßnahmen;
Deutscher Fondsverband ordentliche Kapitalerhöhungen dienen nicht dazu, 3. Gewinnverwendung eindeutig und langfristig die Ertragschancen des Unternehmens zu erhöhen; Die Ausschüttungspolitik soll im Einklang mit der langfristigen Unternehmensstrategie stehen und die Höhe des gesamten noch vorhandenen angemessen sein. Reservekapitals sowie dessen prozentualer Anteil am Grundkapital sind in den Unterlagen zur Als kritische Faktoren bei der Gewinnverwendung sind Hauptversammlung nicht angegeben. anzusehen: Als kritische Faktoren für Vorratsbeschlüsse bei die Dividende ist im Branchenvergleich nicht an- genehmigten und bedingte Kapitalerhöhungen sind gemessen und entspricht nicht dem finanziellen anzusehen: Ergebnis des Unternehmens; die beantragte Kapitalerhöhung überschreitet die Dividende wird, außer in besonders begrün- 30 Prozent des Grundkapitals; deten Ausnahmefällen, aus der Substanz gezahlt. die beantragte Kapitalerhöhung überschreitet 10 Prozent des Grundkapitals und darüber hinaus 4. Abschlussprüfer werden die Bezugsrechte ausgeschlossen. Dabei kommen alle Bezugsrechtsausschlüsse – mit Der Jahresabschluss soll ein den tatsächlichen Ausnahme des Ausgleichs von Spitzenbeträgen – Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, zum Tragen. Bezugsrechtsausschlüsse sind Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln. grundsätzlich kumulativ zu betrachten; in der Voraussetzung hierfür ist die Unabhängigkeit und Satzung bereits vorgesehene Vorratsbeschlüsse Unbefangenheit des Abschlussprüfers und des sind einzubeziehen. Wirtschaftsprüfungsunternehmens, auch im Hinblick auf die Vergütung. 2.2 Rückkauf von Aktien Als kritische Faktoren bei der Bestellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens sind anzusehen: Als kritische Faktoren bei Rückkauf von Aktien sind anzusehen: 4.1 Abschlussprüfung die beantragende Gesellschaft befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten; Zweifel an der Richtigkeit der Abschlussprüfung; Anträge auf Aktienrückkauf ohne Begründung und anhängige Verfahren gegen das Wirtschafts- Angaben über die langfristige Strategie des Unter- prüfungsunternehmen oder den verantwortlichen nehmens bezüglich Kapitalmaßnahmen; Abschlussprüfer. der Rückkauf von Aktien ist nicht für alle Anleger gleich geregelt. Es bestehen Vorteile für einzelne 4.2 Unabhängigkeit Aktionäre; der Preis, zu dem die Aktien zurückgekauft Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfungs- werden sollen, übersteigt den jeweiligen unternehmens bzw. des verantwortlichen Ab- Marktpreis um 10 Prozent; schlussprüfers bei der Erstellung und Darstellung ein Rückkaufvolumen von mehr als 10 Prozent des Jahresabschlusses ist nicht dauerhaft ge- (Vorratsbeschluss); währleistet. Beratungstätigkeiten sind nicht hin- reichend (ggf. auch durch Negativerklärung) aus- ein Zeitraum der Genehmigung von mehr als 5 gewiesen, um die Unabhängigkeit festzustellen; Jahren; Der verantwortliche Abschlussprüfer wird nicht eine Genehmigung zur Ausgabe zurückgekaufter explizit namentlich im Geschäftsbericht genannt. Vorzugsaktien. Die indirekte Nennung über den Bestätigungs- vermerk ist nicht ausreichend; Der verantwortliche Abschlussprüfer ist seit mehr als fünf Jahren bestellt. Informationen zur Bestell- dauer des Wirtschaftsprüfungsunternehmens und
Deutscher Fondsverband des verantwortlichen Abschlussprüfers sind im keine Einhaltung des „One Share – One Vote“ Geschäftsbericht bzw. dauerhaft auf der Internet- Grundsatzes; seite offen zu legen. Mehrfachstimmrechte, Stimmrechtsbeschränk- ungen (Voting Caps) und Sonderrechte (z.B. 4.3 Vergütung Entsenderechte, Treuedividenden oder Treueaktien für langfristige Aktionäre; die Vergütung ist nicht ausgewiesen und/oder Satzungsänderungen, die die Rechte der nicht angemessen. Aktionäre verschlechtern; die Vergütung für die Prüfung des Jahresab- keine rechtzeitige Veröffentlichung der schlusses ist nicht getrennt von den anderen Musterstimmkarte auf der Internetseite mit Gebühren, insbesondere den Beratungsgebüh- Veröffentlichung der Tagesordnung. ren (sog. „Non-Audit Fees“) ausgewiesen; die Gebühren für die Beratung übersteigen die 7. Corporate Governance Kodex und Best Prüfungsgebühren wiederholt oder unverhältnis- Practice mäßig ohne angemessene Begründung. Eine verantwortungsvolle Unternehmensführung unter Beachtung von national und international anerkannten 5. Fusionen und Akquisitionen Corporate Governance Standards ist im Interesse der Aktionäre. Fusionen und Akquisitionen sind im Interesse der Aktionäre, wenn sie mit der langfristigen Es gelten folgende Maßstäbe: Unternehmensstrategie im Einklang stehen. Aktionäre können dies nur beurteilen, wenn Unternehmen über Maßstab für die Analyse der kritischen Punkte in die Hintergründe informieren. Hierbei ist das Hauptversammlungsvorlagen sind grundsätzlich berechtigte Interesse an der Wahrung von länderspezifische Kodizes; im Fall von an einer Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen. deutschen Börse notierten Unternehmen sind dies die Vorgaben des deutschen Corporate Als kritische Faktoren sind anzusehen: Governance Kodexes. Daneben sind wesentliche Elemente anerkannter Prinzipien (z.B. OECD, der gebotene Kaufpreis entspricht nicht dem ICGN) bei der Prüfung kritischer Punkte zu be- nachhaltigen Unternehmenswert und eine an- rücksichtigen. spruchsvolle Corporate Governance ist nicht gegeben; Vorgeschlagene Änderungen der Satzung sind zu begründen. bei Transaktionen, die 30 Prozent des jeweiligen Börsenwerts des übernehmenden Unternehmens Auch Corporate Governance-Sachverhalte, die in übersteigen, wird nicht die Zustimmung der Aktio- den vorangehenden Abschnitten nicht ausdrück- näre durch eine Hauptversammlung eingeholt. lich genannt werden, sind anhand marktüblicher Der Aufpreis soll sich auf einen Dreimonatsdurch- Best Practice zu überprüfen. Darunter können schnittskurs beziehen. auch Ad-hoc-Anträge, z.B. auf Sonderprüfung, fallen. Maßnahmen zur Behinderung von Übernahmen (sog. Poison Pills). Die Entwicklung von Best Practice für verant- wortungsvolle Unternehmensführung und von SRI/ESG-Themen ist zu fördern. Die nicht- 6. Interessen von Aktionären finanzielle Berichterstattung soll sich auch an den EU-Leitlinien für Berichte über klimarelevante Die Rechte der Aktionäre sind unter Wahrung des Informationen orientieren. Grundsatzes der Gleichbehandlung zu schützen. Sonderrechte sowie Maßnahmen, die die Die Diversity-Politik des Unternehmens soll formu- Aktionärsrechte verschlechtern sind nicht im Interesse liert und veröffentlicht werden. Über den Fortgang der Aktionäre. der Umsetzung soll regelmäßig berichtet werden. Als kritische Faktoren sind anzusehen:
Deutscher Fondsverband Herausgegeben von BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. Bockenheimer Anlage 15 60322 Frankfurt am Main www.bvi.de Konzeption und Gestaltung GB Brand Design GmbH; Frankfurt www.g-b.de Stand: Oktober 2019
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