BVI-ANALYSE-LEITLINIEN - FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2020

Die Seite wird erstellt Thorsten Bachmann
 
WEITER LESEN
BVI-ANALYSE-LEITLINIEN - FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2020
Deutscher Fondsverband

            BVI-ANALYSE-LEITLINIEN
            FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2020
BVI-ANALYSE-LEITLINIEN - FÜR HAUPTVERSAMMLUNGEN 2020
Deutscher Fondsverband

            Die BVI-Analyse-Leitlinien für Hauptversammlungen                fünf Mandate in Summe für ein nicht-exekutiv
            2020 (ALHV) dienen den Mitgliedsgesellschaften des                tätiges Mitglied, welches in keinem
            BVI als Orientierung für die eigenständige Analyse von            Unternehmen eine exekutive Funktion
            Beschlussvorschlägen für die Hauptversammlung von                 innehat oder mehr als drei Mandate in
            sowohl börsennotierten als auch nicht börsennotierten             Summe als Aufsichtsratsmitglied, das in
            Unternehmen. Sie sind ab dem 1. Januar 2020 an-                   irgendeinem Unternehmen eine exekutive
            wendbar. Sind kritische Faktoren erfüllt, sollte die              Funktion einnimmt.
            Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der
                                                                         Tätigkeiten als Vorsitzender zählen doppelt; die
            Abstimmung die Ablehnung des jeweiligen Beschluss-
                                                                         Position, in die der Kandidat bestellt werden soll,
            vorschlags der Verwaltung prüfen.
                                                                         ist mitzuzählen; eine weitere exekutive Tätigkeit in
                                                                         konzern-externen Gesellschaften ist ausgeschlos-
            1.   Vorstand / Aufsichtsrat / Verwaltungsrat                sen; mehrere Mandate innerhalb eines Konzerns
                                                                         zählen als ein Mandat, aber nur, wenn sie deutlich
            Eine verantwortliche, auf langfristige Wertschöpfung         gekennzeichnet sind; Auslandsmandate sind zu
            ausgerichtete Leitung und Kontrolle des                      berücksichtigen; als Mandate gelten auch ver-
            Unternehmens ist im Interesse seiner Aktionäre.              gleichbare Tätigkeiten, z.B. Verwaltungsrat oder
            Zusammensetzung, Tätigkeit und Vergütung der                 nicht-ehrenamtlicher Beirat; nicht näher bezeich-
            Organe sollen dies widerspiegeln. Durch                      nete Mandate werden automatisch als volle Man-
            entsprechende Transparenz und offene                         date gezählt; eine andere hauptberufliche Tätig-
            Kommunikation soll dies für die Aktionäre erkennbar          keit wird mitgezählt.
            sein.
                                                                        bei Gesellschaften mit monistischer Organisa-
                                                                         tionsverfassung: Personalunion zwischen Chief
            1.1 Wahl                                                     Executive und Chairperson;

            Als kritische Faktoren bei der Wahl von Mitgliedern         weniger als die Hälfte der Aktionärsvertreter im
            des Vorstands, Aufsichts- oder Verwaltungsrat sind           Aufsichtsrat / Gesamtgremium sind unabhängig;
            anzusehen (soweit in der Zuständigkeit der Haupt-            z.B. ist in folgenden Fällen ein Mitglied nicht als
            versammlung):                                                unabhängig anzusehen:

                keine umfassende Darlegung der Qualifikation der            das in dieser Funktion bereits mehr als zehn
                 Kandidaten anhand aussagekräftiger Lebensläufe               Jahre tätig ist,
                 und einer Kompetenzmatrix mit insbesondere                  das Vertreter eines Aktionärs ist, der mehr
                    Werdegang, inkl. aktuell ausgeübter                      als zehn Prozent der Stimmrechte hält,
                     hauptberuflicher Tätigkeit,                             das Mitglied im Vorstand des Unternehmens
                    Alter,                                                   war,

                    Nationalität,                                           das in einer zusätzlichen Beziehung mit dem
                                                                              Vorstand, dem Aufsichtsrat oder dem
                    Zeitpunkt der Erstbestellung,                            Unternehmen steht.
                    Dauer und Ende der aktuellen Bestellung            Automatismus beim Wechsel von exekutiv tätigen
                     und                                                 Mitgliedern, insbesondere CEO und CFO, zum
                    anderen Mandaten unter Angabe einer                 Vorsitz des Aufsichtsrats oder Gesamtgremiums
                     etwaigen Börsennotierung bzw.                       (Chairperson of the Board). Ein langjährig
                     Konzernzugehörigkeit der entsprechenden             erfolgreiches Vorstandsmitglied kann nach einer
                     Unternehmen.                                        Cooling-Off Periode von zwei Jahren oder auf
                                                                         Vorschlag von Aktionären mit mehr als 25 Prozent
                 Die Angaben sollen dauerhaft und aktualisiert im        der Stimmrechte Mitglied des Aufsichtsrats
                 Internet veröffentlicht werden. Die Tagesordnung        werden.
                 soll einen entsprechenden Verweis enthalten.
                                                                        nicht ausreichend qualifizierte Besetzung der
             mehr als                                                   Ausschüsse mehrheitlich mit unabhängigen
                    drei Mandate in Summe für ein exekutiv              Mitgliedern, insbesondere der Vorsitz mindestens
                     tätiges Mitglied,                                   des Prüfungsausschusses und des
                                                                         Vergütungsausschusses;
Deutscher Fondsverband

               Kein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats              nachweisliche Beeinträchtigung der Interessen
                verfügt über Sachverstand auf den Gebieten                 von Minderheitsaktionären;
                Rechnungslegung oder Abschlussprüfung;
                                                                       mehr als
               Sonder- bzw. Entsenderechte für bestimmte
                                                                               drei Mandate in Summe für ein exekutiv
                Aktionäre;
                                                                                tätiges Mitglied,
             Im Falle der Wiederwahl:
                                                                               fünf Mandate in Summe für ein nicht-exekutiv
                    mangelnde Kontrolle der Bezüge, insbeson-                  tätiges Mitglied, welches in keinem
                     dere im Fall steigender Bezüge exekutiv                    Unternehmen eine exekutive Funktion
                     tätiger Mitglieder bei gleichzeitig schlech-               innehat oder mehr als drei Mandate in
                     teren Unternehmensergebnissen,                             Summe als Aufsichtsratsmitglied, das in
                                                                                irgendeinem Unternehmen eine exekutive
                    keine individualisierte Offenlegung der
                                                                                Funktion einnimmt.
                     Teilnahme an Sitz-ungen des Aufsichtsrats,
                     Gesamtgremiums undder Ausschüsse sowie.
                                                                           Tätigkeiten als Vorsitzender zählen doppelt; die
                     Teilnahme an weniger als 75 Prozent der
                                                                           Position, in die der Kandidat bestellt werden soll,
                     Sitzungen ohne ausreichende Begründung,
                                                                           ist mitzuzählen; eine weitere exekutive Tätigkeit in
                    keine Obergrenze für die Zugehörigkeit zum            konzernexternen Gesellschaften ist ausgeschlos-
                     Aufsichtsrat von maximal 15 Jahren.                   sen; mehrere Mandate innerhalb eines Konzerns
                                                                           zählen als ein Mandat, aber nur, wenn sie deutlich
                                                                           gekennzeichnet sind; Auslandsmandate sind zu
            1.2 Entlastung
                                                                           berücksichtigen; als Mandate gelten auch ver-
                                                                           gleichbare Tätigkeiten, z.B. Verwaltungsrat oder
            Als kritische Faktoren für die Entlastung von Mitglie-
                                                                           nicht-ehrenamtlicher Beirat; nicht näher bezeich-
            dern des Vorstands, Aufsichts- oder Verwaltungsrat
                                                                           nete Mandate werden automatisch als volle
            sind anzusehen:
                                                                           Mandate gezählt; eine andere hauptberufliche
               keine angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung,               Tätigkeit wird mitgezählt.
                Vorbeugung, Umgang und Offenlegung von
                                                                          bei Gesellschaften mit monistischer Organisa-
                Interessenkonflikten;
                                                                           tionsverfassung: Personalunion zwischen Chief
               weniger als die Hälfte der Aktionärsvertreter im           Executive und Chairperson;
                Aufsichtsrat / Gesamtgremiumim und der
                                                                          eine regelmäßige Altersgrenze für Vorstands-,
                wesentlichen Ausschüsse sind unabhängig;
                                                                           Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsmitglieder ist nicht
                mangelhafte Risikocontrolling- und Revisions-             festgelegt und veröffentlicht;
                 verfahren;
                                                                          keine Nachbesserung bzw. Stellungnahme bei
                Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen,                Hauptversammlungsbeschlüssen mit weniger als
                 unternehmens- oder konzerninterner Richtlinien            75 Prozent der in der Hauptversammlung
                 (Compliance);                                             vertretenen Stimmrechte im Vorjahr insbesondere
                                                                           bei Vergütung, Entlastung und Wahlen;
                fehlerhafte Entsprechenserklärung;
                                                                          für exekutiv tätiges Mitglied:
                anhängige Verfahren, z.B. Anfechtung der Bilanz,
                 Insidergeschäfte, Korruption oder Kartellverstöße;            nachhaltig schlechtere Ergebnisse relativ zur
                                                                                Branche,
                deutliche und nachhaltige Verstöße gegen
                 allgemein anerkannte Social Responsible                       Nichteinhaltung wesentlicher Transparenz-
                 Investment (SRI) bzw. Environmental Social                     standards (z.B. Nichtveröffentlichung von
                 Governance (ESG) Richtlinien einschließlich der                Lebensläufen der exekutiv tätigen
                 fehlenden Benennung eines exekutiven Mitglieds                 Mitglieder).
                 als zuständig für ESG-Fragen;
                                                                       für nicht-exekutiv tätiges Mitglied:
                keine Abstimmung über das Vergütungssystem
                                                                               mangelnde Wahrnehmung der Aufsichts-
                 für den Vorstand bei wesentlichen Änderungen
                                                                                pflicht gegenüber exekutiven Mitgliedern,
                 bzw. mindestens alle vier Jahre;
                                                                               Nichteinhaltung wesentlicher Transparenz-
                                                                                standards, z.B. Nichtveröffentlichung von
Deutscher Fondsverband

                     Lebensläufen von nicht-exekutiv tätigen Mit-              Ausübung eines einem Gremium einge-
                     gliedern dauerhaft und aktuell auf der Web-                räumten Ermessens ist für Dritte nicht
                     seite mit den Kriterien der Darlegung der                  nachvollziehbar.
                     Qualifikation bei Wahlen, Satzung, nament-
                                                                          keine Nachbesserung bzw. Stellungnahme bei
                     licher Besetzung der Ausschüsse;
                                                                           Zustimmung zum Vergütungssystem für den
                    keine umfassende individualisierte Bericht-           Vorstand mit weniger als 75 Prozent der in der
                     erstattung über die Anwesenheit von Auf-              Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte
                     sichtsratsmitgliedern in Aufsichtsrats- und           im Vorjahr;
                     Ausschusssitzungen
                                                                       für exekutiv tätige Mitglieder:
                    für eine Vermögensschadenshaftpflichtver-
                                                                               steigende bzw. nicht in angemessenem
                     sicherung der Aufsichtsratsmitglieder ist kein
                                                                                Umfang reduzierte Bezüge bei gleichzeitig
                     angemessener Selbstbehalt vereinbart.
                                                                                schlechteren Unternehmensergebnissen,
            1.3 Vergütung
                                                                               nicht leistungsgerechte oder unverhält-
                                                                                nismäßige Vergütung oder Abfindungen
            Vorbehaltlich der finalen gesetzlichen Vorgaben nach
                                                                                jeder Art; fehlende Bonus- / Malusvergütung.
            dem 2. Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetz
            sind als kritische Faktoren für die Vergütung und damit             Wünschenswert ist ein Ausweis in Form der
            sowohl für die Abstimmung über das Vergütungs-                      dem deutschen Corporate Governance
            system sowie die Wahl bzw. die Entlastung von                       Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017
            Mitgliedern des Vorstands, Aufsichts- oder                          als Anlage beigefügten Mustertabellen.
            Verwaltungsrats anzusehen:
                                                                       für nicht-exekutiv tätige Mitglieder:
               Keine betragsmäßigen Höchstgrenzen der
                                                                               die Vergütung ist nicht angemessen relativ
                Gesamtvergütung inklusive variabler Vergü-
                                                                                zu vergleichbaren Unternehmen und ist nicht
                tungskomponenten;
                                                                                überwiegend fix,
               Bestehen von variablen Vergütungskomponenten
                                                                               der variable Vergütungsteil ist an die
                mit fehlender Ausrichtung auf den längerfristigen
                                                                                Dividende oder vergleichbare Kenngrößen
                Erfolg der Gesellschaft und Verknüpfung mit pub-
                                                                                geknüpft.
                lizierte langfristige Erfolgsfaktoren;

               nachträgliche Anpassung von Leistungspara-
                                                                      2.   Kapitalmaßnahmen und Rückkauf von Aktien
                metern, die es erleichtern, die vorgegebenen
                Ziele zu erreichen;
                                                                      Kapitalmaßnahmen und Aktienrückkäufe sind im
               die Leistungsparameter zur Bestimmung der             Interesse der Aktionäre, sofern sie die langfristigen
                variablen Vergütung sind ausschließlich an den        Erfolgsaussichten des Unternehmens erhöhen.
                Aktienkurs gebunden;                                  Aktionäre können dies nur beurteilen, wenn
                                                                      Unternehmen die Finanzierungsstrategie erläutern.
               Aktienoptionspläne, deren Einlösung nicht über
                                                                      Hierbei ist das berechtigte Interesse an der Wahrung
                die Vertragsdauer hinausgeht;
                                                                      von Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen.
               der variable Vergütungsteil bei virtuellen Aktien-
                optionen (Phantom Shares) ist an die Dividende
                                                                      2.1 Kapitalerhöhung
                geknüpft;

             mangelnde Transparenz, z.B.:                            Als kritische Faktoren für Beschlüsse bezüglich aller
                                                                      Kapitalerhöhungen, inklusive genehmigten und be-
                    die Vorstands- bzw. Aufsichtsratsvergütung
                                                                      dingten Kapitalerhöhungen, sind anzusehen:
                     sind nicht individualisiert ausgewiesen;
                                                                          Ausgabe von Vorzugsaktien;
                    nicht ausreichende Offenlegung der objek-
                     tiven auch extra-finanziellen                        nichtbörslich handelbare Bezugsrechte;
                     Leistungsparameter der Vergütung;
                                                                          fehlende Begründung und fehlende Angaben über
                    mangelnde Offenlegung von Aktienoptions-               die langfristige Strategie des Unternehmens
                     programmen;                                            bezüglich Kapitalmaßnahmen;
Deutscher Fondsverband

               ordentliche Kapitalerhöhungen dienen nicht dazu,     3.   Gewinnverwendung
                eindeutig und langfristig die Ertragschancen des
                Unternehmens zu erhöhen;                             Die Ausschüttungspolitik soll im Einklang mit der
                                                                     langfristigen Unternehmensstrategie stehen und
               die Höhe des gesamten noch vorhandenen
                                                                     angemessen sein.
                Reservekapitals sowie dessen prozentualer Anteil
                am Grundkapital sind in den Unterlagen zur
                                                                     Als kritische Faktoren bei der Gewinnverwendung sind
                Hauptversammlung nicht angegeben.
                                                                     anzusehen:

            Als kritische Faktoren für Vorratsbeschlüsse bei             die Dividende ist im Branchenvergleich nicht an-
            genehmigten und bedingte Kapitalerhöhungen sind               gemessen und entspricht nicht dem finanziellen
            anzusehen:                                                    Ergebnis des Unternehmens;

               die beantragte Kapitalerhöhung überschreitet             die Dividende wird, außer in besonders begrün-
                30 Prozent des Grundkapitals;                             deten Ausnahmefällen, aus der Substanz gezahlt.

               die beantragte Kapitalerhöhung überschreitet
                10 Prozent des Grundkapitals und darüber hinaus      4.   Abschlussprüfer
                werden die Bezugsrechte ausgeschlossen. Dabei
                kommen alle Bezugsrechtsausschlüsse – mit            Der Jahresabschluss soll ein den tatsächlichen
                Ausnahme des Ausgleichs von Spitzenbeträgen –        Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
                zum Tragen. Bezugsrechtsausschlüsse sind             Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln.
                grundsätzlich kumulativ zu betrachten; in der        Voraussetzung hierfür ist die Unabhängigkeit und
                Satzung bereits vorgesehene Vorratsbeschlüsse        Unbefangenheit des Abschlussprüfers und des
                sind einzubeziehen.                                  Wirtschaftsprüfungsunternehmens, auch im Hinblick
                                                                     auf die Vergütung.

            2.2 Rückkauf von Aktien                                  Als kritische Faktoren bei der Bestellung des
                                                                     Wirtschaftsprüfungsunternehmens sind anzusehen:
            Als kritische Faktoren bei Rückkauf von Aktien sind
            anzusehen:
                                                                     4.1 Abschlussprüfung
               die beantragende Gesellschaft befindet sich in
                wirtschaftlichen Schwierigkeiten;
                                                                         Zweifel an der Richtigkeit der Abschlussprüfung;
               Anträge auf Aktienrückkauf ohne Begründung und
                                                                         anhängige Verfahren gegen das Wirtschafts-
                Angaben über die langfristige Strategie des Unter-
                                                                          prüfungsunternehmen oder den verantwortlichen
                nehmens bezüglich Kapitalmaßnahmen;
                                                                          Abschlussprüfer.
               der Rückkauf von Aktien ist nicht für alle Anleger
                gleich geregelt. Es bestehen Vorteile für einzelne   4.2 Unabhängigkeit
                Aktionäre;

               der Preis, zu dem die Aktien zurückgekauft               Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfungs-
                werden sollen, übersteigt den jeweiligen                  unternehmens bzw. des verantwortlichen Ab-
                Marktpreis um 10 Prozent;                                 schlussprüfers bei der Erstellung und Darstellung
               ein Rückkaufvolumen von mehr als 10 Prozent               des Jahresabschlusses ist nicht dauerhaft ge-
                (Vorratsbeschluss);                                       währleistet. Beratungstätigkeiten sind nicht hin-
                                                                          reichend (ggf. auch durch Negativerklärung) aus-
               ein Zeitraum der Genehmigung von mehr als 5               gewiesen, um die Unabhängigkeit festzustellen;
                Jahren;
                                                                         Der verantwortliche Abschlussprüfer wird nicht
               eine Genehmigung zur Ausgabe zurückgekaufter              explizit namentlich im Geschäftsbericht genannt.
                Vorzugsaktien.                                            Die indirekte Nennung über den Bestätigungs-
                                                                          vermerk ist nicht ausreichend;

                                                                         Der verantwortliche Abschlussprüfer ist seit mehr
                                                                          als fünf Jahren bestellt. Informationen zur Bestell-
                                                                          dauer des Wirtschaftsprüfungsunternehmens und
Deutscher Fondsverband

                 des verantwortlichen Abschlussprüfers sind im           keine Einhaltung des „One Share – One Vote“
                 Geschäftsbericht bzw. dauerhaft auf der Internet-        Grundsatzes;
                 seite offen zu legen.
                                                                         Mehrfachstimmrechte, Stimmrechtsbeschränk-
                                                                          ungen (Voting Caps) und Sonderrechte (z.B.
            4.3 Vergütung                                                 Entsenderechte, Treuedividenden oder
                                                                          Treueaktien für langfristige Aktionäre;

                die Vergütung ist nicht ausgewiesen und/oder            Satzungsänderungen, die die Rechte der
                 nicht angemessen.                                        Aktionäre verschlechtern;

                die Vergütung für die Prüfung des Jahresab-             keine rechtzeitige Veröffentlichung der
                 schlusses ist nicht getrennt von den anderen             Musterstimmkarte auf der Internetseite mit
                 Gebühren, insbesondere den Beratungsgebüh-               Veröffentlichung der Tagesordnung.
                 ren (sog. „Non-Audit Fees“) ausgewiesen;

                die Gebühren für die Beratung übersteigen die       7.   Corporate Governance Kodex und Best
                 Prüfungsgebühren wiederholt oder unverhältnis-           Practice
                 mäßig ohne angemessene Begründung.
                                                                     Eine verantwortungsvolle Unternehmensführung unter
                                                                     Beachtung von national und international anerkannten
            5.   Fusionen und Akquisitionen
                                                                     Corporate Governance Standards ist im Interesse der
                                                                     Aktionäre.
            Fusionen und Akquisitionen sind im Interesse der
            Aktionäre, wenn sie mit der langfristigen
                                                                     Es gelten folgende Maßstäbe:
            Unternehmensstrategie im Einklang stehen. Aktionäre
            können dies nur beurteilen, wenn Unternehmen über            Maßstab für die Analyse der kritischen Punkte in
            die Hintergründe informieren. Hierbei ist das                 Hauptversammlungsvorlagen sind grundsätzlich
            berechtigte Interesse an der Wahrung von                      länderspezifische Kodizes; im Fall von an einer
            Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen.                     deutschen Börse notierten Unternehmen sind dies
                                                                          die Vorgaben des deutschen Corporate
            Als kritische Faktoren sind anzusehen:                        Governance Kodexes. Daneben sind wesentliche
                                                                          Elemente anerkannter Prinzipien (z.B. OECD,
                der gebotene Kaufpreis entspricht nicht dem
                                                                          ICGN) bei der Prüfung kritischer Punkte zu be-
                 nachhaltigen Unternehmenswert und eine an-
                                                                          rücksichtigen.
                 spruchsvolle Corporate Governance ist nicht
                 gegeben;                                                Vorgeschlagene Änderungen der Satzung sind
                                                                          zu begründen.
                bei Transaktionen, die 30 Prozent des jeweiligen
                 Börsenwerts des übernehmenden Unternehmens              Auch Corporate Governance-Sachverhalte, die in
                 übersteigen, wird nicht die Zustimmung der Aktio-        den vorangehenden Abschnitten nicht ausdrück-
                 näre durch eine Hauptversammlung eingeholt.              lich genannt werden, sind anhand marktüblicher
                 Der Aufpreis soll sich auf einen Dreimonatsdurch-        Best Practice zu überprüfen. Darunter können
                 schnittskurs beziehen.                                   auch Ad-hoc-Anträge, z.B. auf Sonderprüfung,
                                                                          fallen.
                Maßnahmen zur Behinderung von Übernahmen
                 (sog. Poison Pills).                                    Die Entwicklung von Best Practice für verant-
                                                                          wortungsvolle Unternehmensführung und von
                                                                          SRI/ESG-Themen ist zu fördern. Die nicht-
            6.   Interessen von Aktionären
                                                                          finanzielle Berichterstattung soll sich auch an den
                                                                          EU-Leitlinien für Berichte über klimarelevante
            Die Rechte der Aktionäre sind unter Wahrung des
                                                                          Informationen orientieren.
            Grundsatzes der Gleichbehandlung zu schützen.
            Sonderrechte sowie Maßnahmen, die die                        Die Diversity-Politik des Unternehmens soll formu-
            Aktionärsrechte verschlechtern sind nicht im Interesse        liert und veröffentlicht werden. Über den Fortgang
            der Aktionäre.                                                der Umsetzung soll regelmäßig berichtet werden.

            Als kritische Faktoren sind anzusehen:
Deutscher Fondsverband

                Herausgegeben von
                BVI Bundesverband Investment
                und Asset Management e.V.
                Bockenheimer Anlage 15
                60322 Frankfurt am Main
                www.bvi.de

                Konzeption und Gestaltung
                GB Brand Design GmbH; Frankfurt
                www.g-b.de

                Stand: Oktober 2019
Sie können auch lesen