CKK-ASSURA - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2018 - ZAHNZUSATZVERSICHERUNG Denta + - Christlichen Krankenkasse
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CKK-ASSURA ZAHNZUSATZVERSICHERUNG Denta + SOLIMUT70/18– V1 – 01-01-2018 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2018 istockphoto ©
Inhaltsübersicht Artikel 1 Versicherungsvoraussetzungen 3 Artikel 2 Rechtsgrundlage 3 Artikel 3 Gegenstand des Versicherungsschutzes 3 Artikel 4 Grundsatz der Solidarität 4 Artikel 5 Ausschlüsse 4 Artikel 6 Versicherungsschutz bei terroristischen Anschlägen 4 Artikel 7 Wartezeit 4 Artikel 8 Aufhebung der Wartezeit 5 Artikel 9 Datum, an dem der Vertrag und die Garantie wirksam werden 5 Artikel 10 Versicherungsjahr 5 Artikel 11 Prämie 5 Artikel 12 Vertrags- und Tarifänderungen 6 Artikel 13 Schadensmeldung – Auskünfte 7 Artikel 14 Forderungsübergang 7 Artikel 15 Laufzeit des Vertrags 7 Artikel 16 Ende des Versicherungsschutzes 8 Artikel 17 Recht auf Weiterführung der Versicherung 8 Artikel 18 Verjährungsfrist 9 Artikel 19 Schutz des Privatlebens 9 Artikel 20 Korrespondenz und Belege 9 Artikel 21 Streitfälle oder Klagen 9 Artikel 22 Erstattungsverfahren 10 Artikel 23 Voraussetzungen der Kostenerstattung der Denta + 10 Artikel 24 Festsetzung der Prämie der Denta + 11 Artikel 25 Leistungen der Denta + 12 Anhang 14 Begriffsbestimmungen 16 Versicherer CKK-Assura, von der Aufsichtsbehörde der Krankenkassen unter der Nummer 150/02 für den Zweig 2 „Krankheit“ zugelassene Krankenversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, mit Sitz in der Chaussée de Haecht 579, BK 40 in 1031 Brüssel (Belgien) Krankenhausversicherung CKK-Assura - Versicherungsgarantien - in Kraft seit dem 01.01.2018 2
Artikel 1 – Versicherungsvoraussetzungen § 1 Der in diesen allgemeinen Bestimmungen beschriebene Versicherungsschutz ist den Mitgliedern der Christ- lichen Krankenkassen vorbehalten, welche die CKK-Assura gegründet haben oder ihr beigetreten sind, d.h.: • Mutualité chrétienne du Brabant wallon (109) ; • Mutualité chrétienne du Hainaut Oriental (128) ; • Mutualité chrétienne Hainaut Picardie (129) ; • Mutualité chrétienne de Liège (130) ; • Mutualité chrétienne de la Province de Luxembourg (132) ; • Mutualité chrétienne de la Province de Namur (134) ; • Mutualité Saint-Michel (135) ; • Christliche Krankenkasse der Gerichtsbezirke Verviers und Eupen (137). § 2 Als Mitglieder einer der in § 1 genannten Christlichen Krankenkassen gelten Personen, die entspre- chend den gesetzlichen, vorschrifts- und satzungsmäßigen Voraussetzungen und gegen Zahlung des ihnen gegenüber eingeforderten Beitrags, allen von dieser Krankenkasse und von Solimut ausgerichte- ten satzungsmäßigen Leistungen beigetreten sind. § 3 Zu einem Krankenkassenhaushalt gehören ein Stammversicherter und sein(e) Mitversicherte(r)(n). Jeder Stammversicherte, der eine in diesen allgemeinen Bestimmungen beschriebene Versicherung abschließen möchte, schließt diese für sich und seine(n) Mitversicherte(n) ab (das heißt für den gesamten Krankenkas- senhaushalt, wie er hier oben definiert ist). Allerdings gilt diese Bestimmung nicht für einen Haushaltsan- gehörigen, der einen privaten oder kollektiven Versicherungsschutz einer anderen Zahnzusatzversicherung genießt. Dieser Versicherungsschutz ist nachzuweisen. Jede Änderung der Haushaltszusammensetzung ist der Versicherungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Änderung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 4 Die Mitgliedschaft bei der Christlichen Krankenkasse, so wie in den §§ 1 und 2 bestimmt, ist für die ge- samte Laufzeit des mit der CKK-Assura abgeschlossenen Vertrags erforderlich. § 5 Die CKK-Assura darf nur Risiken auf dem belgischen Staatsgebiet absichern; daraus ergibt sich über die in den §§ 1 bis 4 beschriebenen Bedingungen hinaus, dass der Versicherungsnehmer seinen gewöhnli- chen Wohnsitz in Belgien haben muss und diesen während der gesamten Laufzeit des mit der CKK-As- sura abgeschlossenen Vertrags beibehalten muss, es sei denn, er kann nachweisen, dass er der GEPV unterworfen bleibt. Artikel 2 – Rechtsgrundlage § 1 Rechte und Pflichten der Versicherten und der CKK-Assura ergeben sich aus dem Versicherungsver- trag, der aus diesen allgemeinen Bestimmungen und den besonderen Bestimmungen besteht. Diese un- terliegen dem Gesetz vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag (im weiteren Verlauf GLVV genannt) und seinen Durchführungserlassen sowie dem Gesetz vom 6. August 1990 über die Kranken- kassen, insofern letzteres von ersterem abweicht. § 2 Bei Vertragsabschluss erhält der Versicherungsnehmer eine Ausfertigung der allgemeinen und beson- deren Bestimmungen. Artikel 3 – Gegenstand des Versicherungsschutzes § 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes der „Zahnzusatzversicherung Denta +“ ist die Erstattung eines Teils der Kosten für zahnärztliche Leistungen eines Versicherten zu Lasten der CKK-Assura. § 2 Die CKK-Assura erstattet die in § 1 genannten Kosten jedoch erst nachdem der Versicherte vorab seine gesamten Ansprüche geltend gemacht hat: 3
1. gegebenenfalls auf alle Erstattungen im Rahmen der Gesetzgebung über die Absicherung von Ar- beitsunfällen oder Berufskrankheiten; 2. gegebenenfalls auf alle Erstattungen im Rahmen einer ausländischen Gesetzgebung; 3. auf die Kostenerstattungen aus den satzungsmäßigen Leistungen, die von der Krankenkasse, von So- limut oder vom Landesbund der Christlichen Krankenkasse ausgerichtet werden. § 3 Alle Versicherungen der CKK-Assura haben Entschädigungscharakter. Daraus ergibt sich, dass für denselben Schadensfall die Summe der im § 3 genannten Kostenerstattungen zusammen mit der Kos- tenerstattung der CKK-Assura niemals die tatsächlich vom Versicherten selbst getragenen Kosten überschreiten darf; gegebenenfalls wird die Kostenerstattung der CKK-Assura entsprechend begrenzt. Demnach behält die CKK-Assura sich das Recht vor, den Versicherten um sämtliche Auskünfte zu ersu- chen, die sie benötigt, um die Höhe der Erstattungen zu erfahren, die diesem von anderer Seite zustün- den oder die dieser anderswo einfordern müsste. § 4 Der Versicherungsschutz der „Zahnzusatzversicherung Denta +“ gilt für die von der GEPV erstatteten Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden dürfen. Artikel 4 – Grundsatz der Solidarität Das vorherige Bestehen einer Krankheit, eines Leidens oder eines Zustands (Unfall oder Behinderung) beim Versicherten führt weder zu einer Abweisung dieses Versicherten, noch zu einer Anhebung der Prämien oder zu einer Einschränkung der Leistungen der CKK-Assura. Artikel 5 – Ausschlüsse Von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen sind: 1. kosmetische oder ästhetische Leistungen, mit Ausnahme solcher, die einen therapeutischen oder re- konstruktiven Zweck verfolgen; 2. Leistungen, die im Ausland erbracht werden mit Ausnahme der Leistungen, die von zugelassenen Leistungserbringern in den Mutterländern der folgenden Nachbarländer erbracht werden: Frank- reich, Niederlande, Deutschland und Großherzogtum Luxemburg; 3. die in Artikel 14,1) des Anhangs zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtver- sicherung vorgesehenen Leistungen, deren Nummern nicht mit dem Zeichen „+“ versehen sind; 4. Arzneimittel; 5. Sportunfälle bei Profisportlern. Artikel 6 – Versicherungsschutz bei terroristischen Anschlägen Die Versicherungsgarantie gilt auch, wenn der Schadensfall sich aus einer Krankheit oder einem Unfall infolge eines terroristischen Anschlags ergibt, außer wenn dieser unter Einsatz von Waffen oder Sprengkörpern durchgeführt, wird, welche die Atomkernstruktur verändern. Artikel 7 – Wartezeit § 1 Die Wartezeit ist die Zeit, in der die Versicherungsgarantie nicht wirksam ist. Die Wartezeit beträgt sechs Monate ab Inkrafttreten des Versicherungsvertrags. Bei der Aufnahme eines Nebenversicherten muss dieser ebenfalls eine Wartezeit erfüllen, die ab dem Datum läuft, an dem die Aufnahme rechtsgültig wird. § 2 Die Wartezeit gilt nicht für zahnärztliche Behandlungen, die als Folge eines traumatischen Unfalls erfor- derlich sind, der sich nach Inkrafttreten der Versicherungsgarantie ereignet. 4
Artikel 8 – Aufhebung der Wartezeit Abweichend von Artikel 7, § 2 wird die Wartezeit in den folgenden Fällen und unter den folgenden Vor- aussetzungen aufgehoben: 1. Wenn der Versicherte einen ähnlichen Versicherungsschutz bei einer anderen Zahnzusatzversiche- rung genießt und dort alle fälligen Prämien entrichtet und die entsprechende Wartezeit erfüllt hat, gilt die Versicherungsgarantie tatsächlich ab dem Datum des Inkrafttretens des Versicherungsvertrags bei der CKK-Assura, wenn dieser spätestens in den drei Monaten nach dem Ende des vorherigen Ver- trags abgeschlossen wird. 2. Ein Nebenversicherter, der selbst zum Stammversicherten wird, und dessen Hauptversicherter die Denta + hatte und seine Wartezeit erfüllt hatte, braucht keine Wartezeit zu erfüllen, wenn er im Laufe des Kalenderquartals seines Beitritts als Stammversicherter zu einer Christlichen Krankenkasse, die der CKK-Assura angehört, den Versicherungsvertrag Denta + bei der CKK-Assura abschließt. 3. Bei einer Geburt oder Adoption braucht das Kind keine Wartezeit zu erfüllen, vorausgesetzt, der Hauptversicherte, der ihm seinen Versicherungsschutz eröffnet, hat seine Wartezeit erfüllt oder war von der Wartezeit befreit. 4. Bei einem Krankenkassenwechsel oder einer Umschreibung, braucht der Versicherte keine Warte- zeit zurückzulegen, wenn er den Nachweis erbringt, dass er bis zum Vortag dieses Wechsels oder dieser Umschreibung einen ähnlichen Versicherungsschutz bei einer Versicherung einer Kranken- kasse hatte und sämtliche Prämien für diese Versicherung bezahlt hat. Artikel 9 – Datum, an dem der Vertrag und die Garantie wirksam werden § 1 Der Versicherungsvertrag wird wirksam am ersten Tag des Monats, der auf den Empfang des vom Ver- sicherungsnehmer ausgefüllten und unterzeichneten Versicherungsantrags folgt. § 2 Sofern die Prämie entrichtet wurde, tritt die Versicherungsgarantie an dem Datum in Kraft, das in den besonderen Bestimmungen genannt ist. § 3 Bei der Aufnahme einer weiteren Person wird das Datum des Inkrafttretens der Versicherungsgarantie in einem Nachtrag genannt. Artikel 10 – Versicherungsjahr Das erste Versicherungsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in dem der Vertrag wirksam geworden ist. Danach entspricht jedes Versicherungsjahr dem Kalenderjahr. Artikel 11 – Prämie § 1 Der in diesem Vertrag vorgesehene Versicherungsschutz wird nur gewährt und aufrechterhalten, wenn die in den besonderen Bestimmungen dieser allgemeinen Bestimmungen festgelegten Prämien vorher bezahlt wurden. Steuern, Taxen, Abgaben oder Beiträge, die aufgrund gesetzlicher oder anderer Vor- schriften in Zusammenhang mit diesem Versicherungsschutz fällig sind, fallen ausschließlich zu Lasten des Versicherungsnehmers. § 2 Die Prämie ist im Voraus zu entrichten, entweder über eine jährliche, halbjährliche oder vierteljährli- che Abbuchung aufgrund eines Lastschriftmandats oder per Überweisung entsprechend dem auf dem Versicherungsangebot gewünschten Verfahren. Die Prämie ist geschuldet, sobald der Versicherungs- nehmer die Zahlungsaufforderung von der CKK-Assura oder seiner Krankenkasse, die als Versiche- rungsvermittler für die von der CKK-Assura angebotenen Versicherungen handelt, erhalten hat. 5
§ 3 Wenn sich die Anzahl der Nebenversicherten des Hauptversicherten während der Laufzeit des Vertrags ändert, werden die Prämien am ersten Tag des Monats nach dem Monat fällig, in dem das Ereignis stattfand. § 4 Wenn die fällige Prämie oder ein Teil dieser Prämie nicht bezahlt wird, hat die CKK-Assura das Recht, die Versicherungsgarantie aufzuheben oder den Vertrag aufzulösen, indem sie dem Versicherten per Einschreiben eine Zahlungsaufforderung mit einer Zahlungsfrist von fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der Aufgabe des Schreibens bei der Post zustellt. Diese Aufhebung der Versicherungsgarantie oder diese Auflösung des Vertrags wird erst wirksam nach Ablauf der Zahlungsfrist von fünfzehn Tagen, die ab dem Tag nach der Aufgabe des Einschreibens bei der Post läuft. Bei Aufhebung der Versicherungsgarantie - beendet die Zahlung der fälligen Prämien, gegebenenfalls erhöht um die Kosten und Zinsen, diese Aufhebung ab dem nächsten Tag (um 0 Uhr) nach Zahlung des gesamten geschuldeten Betrags durch den Versicherungsnehmer; - hat die CKK-Assura das Recht, den Versicherungsvertrag aufzulösen, wenn die Zahlung ausbleibt. Die rückständige Prämie und die Prämien, die während der Zeit der Aufhebung der Versicherungs- leistungen fällig werden, bleiben der CKK-Assura als pauschale Entschädigung geschuldet. Dieses Recht der CKK-Assura ist jedoch auf die Prämien für zwei aufeinanderfolgende Jahre beschränkt. Die CKK-Assura kann für Schäden, die in der Zeit der Aufhebung der Versicherungsgarantie auftreten, zu keinerlei Schadensregelung verpflichtet werden; die während oder nach einem eventuellen Scha- densfall gezahlte Prämie stellt den Versicherungsschutz während der Zeit der Aufhebung der Versi- cherungsgarantie nicht wieder her. § 5 Gemäß dem Gesetz vom 4. April 2014 sind die Segmentierungskriterien auf unserer Internetseite www. ckk-mc.be/allgemeine_bestimmungen zu finden. Artikel 12 – Vertrags- und Tarifänderungen § 1 Prämien, Selbstbehalt und Leistungen können von Rechts wegen zu Beginn jedes Versicherungsjahres gemäß Artikel 10 dem Index angepasst werden, entsprechend der Entwicklung des Verbraucherindexes des Monats September. Für das Jahr „N“ wird die Indexanpassung berechnet, indem die Prämie, der Selbstbehalt oder die Leistung mit dem Verhältniswert zwischen dem Index des Jahres „N-2“ und dem des Jahres „N-1“ multipliziert wird. §2 Prämien, Selbstbehalt und Leistungen können auch zu Beginn jedes Versicherungsjahres gemäß Artikel 10 angepasst werden, aufgrund eines besonderen medizinischen Indexes oder mehrerer Indexe, die vom FÖD Wirtschaft berechnet und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden, wenn und sofern die Ent- wicklung dieses Indexes bzw. dieser Indexe den Verbraucherpreisindex überschreitet. Der zugrundelie- gende Index ist der des zweiten Quartals des Vorjahres. §3 Die Belgische Nationalbank kann die CKK-Assura auffordern, einen Tarif auszugleichen, wenn sie fest- stellt, dass dieser zu Verlusten führt. Ferner darf die Belgische Nationalbank auf Ersuchen der CKK-Assu- ra und wenn sie feststellt, dass die Anwendung dieses Tarifs trotz Anwendung der §§ 1 und 2 zu Verlusten führt, der CKK-Assura auf Empfehlung der Aufsichtsbehörde der Krankenkassen erlauben, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Tarife auszugleichen. Zu diesen Maßnahmen kann auch eine Anpassung der Bestim- mungen über den Versicherungsschutz gehören. Eine Tariferhöhung gilt für: • die Versicherungsverträge, die ab der Mitteilung des Bescheids der Belgischen Nationalbank abge- schlossen werden; • und unbeschadet des Rechts auf Vertragsauflösung durch den Versicherungsnehmer, für die Prä- mien laufender Verträge, die ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Bescheid der Belgi- schen Nationalbank fällig werden. Wenn die CKK-Assura die Bestimmungen oder die Prämien abändert, muss sie den Versicherungsneh- mer hierüber schriftlich in Kenntnis setzen. 6
§ 4 Änderungen die aufgrund von Rechtsvorschriften oder Aufsichtsverordnungen im öffentlichen Inter- esse oder aus zwingenden Gründen erforderlich sind, und insbesondere wenn es sich um eine steu- erliche Belastung oder um einen zusätzlichen Beitrag handelt, gelten von Rechts wegen für diesen Versicherungsvertrag. Die CKK hat den Versicherungsnehmer eindeutig und in allen Einzelheiten über jede andere Änderung dieser allgemeinen Bestimmungen zu unterrichten. Wenn der Versicherungs- nehmer mit dieser Änderung nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, den Vertrag mit dreimona- tiger Kündigungsfrist aufzulösen, die ab dem Tag des Erhalts der Änderungsmitteilung läuft. Artikel 13 – Schadensmeldung – Auskünfte Der Versicherungsnehmer muss die CKK-Assura innerhalb kürzester Frist über den Eintritt eines Scha- densfalls in Kenntnis setzen. Gleichzeitig muss er der CKK-Assura alle Originalbelege für die entstanden Kosten entsprechend dem in Artikel 22 beschriebenen Verfahren übermitteln. Der Versicherungsneh- mer muss der CKK-Assura auch unverzüglich alle nützlichen Auskünfte zur Verfügung stellen und auf die Anfragen antworten, die zur Bearbeitung des Schadensfalls an ihn gerichtet werden. Artikel 14 – Forderungsübergang § 1 Im Schadensfall tritt die CKK-Assura gemäß Artikel 41 des GLVV bis zur Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Versicherten und dessen Klagen gegen Dritte bei Fremdverschulden ein. Wenn dieser Forderungsüber- gang wegen des Versicherten oder des Begünstigten nicht mehr wirksam werden kann, kann die CKK-Assura die für den erlittenen Schaden gezahlte Entschädigung beim Versicherten oder Begünstigten zurückfor- dern. Durch den Forderungsübergang darf ein Versicherter oder Begünstigter, der nur teilweise entschädigt worden ist, nicht benachteiligt werden. In diesem Fall kann er seinen Anspruch auf die Restschuld vorran- gig gegenüber dem Versicherer geltend machen. Der Versicherer hat jedoch weder gegen die Verwandten in ab- und auf-steigender Linie, den Ehepartner und die Verschwägerten in gerader Linie des Versicherten noch gegen die beim Versicherten wohnenden Personen, seine Gäste und die Mitglieder seines Hauspersonals Regressansprü-che, außer im Falle von Böswilligkeit. Der Versicherer kann gegen diese Personen jedoch Regress nehmen, wenn ihre Haftpflicht tatsächlich durch einen Versicherungsvertrag gedeckt ist. § 2 Die Eröffnung des Rechtsanspruchs kann je nach Gesetzgebung an Bedingungen gebunden sein. Ge- gebenenfalls kann die CKK-Assura ihre Leistungen als rückforderbare Vorschusszahlungen gewähren. Wenn dem Versicherten im Rahmen dieser anderen Gesetzgebung ein Leistungsanspruch zugespro- chen wird, fordert die CKK-Assura den von ihr gewährten Betrag wieder ein. Die CKK-Assura tritt in Höhe des Betrags der von ihr gezahlten Leistungen in die Rechte und Rechtsklagen des Versicherten gegen die Einrichtungen ein, die die im Artikel 3, §§ 2 und 3 vorgesehenen Kosten zu tragen haben, wenn die CKK-Assura einstweilig die Leistungen dieser Einrichtungen vorgestreckt hat. Diese Wiedereinfor- derung erfolgt allerdings gegenüber dem Versicherten, wenn dieser die Leistungen tatsächlich von den betreffenden Einrichtungen erhalten hat. § 3 Auf Ersuchen der CKK-Assura muss der Versicherte diesen Forderungsübergang in einem getrennten Schriftstück erneut bestätigen. Artikel 15 – Laufzeit des Vertrags § 1 Der Versicherungsvertrag wird auf Lebenszeit abgeschlossen, mit Ausnahme der in den §§ 2 und 3 vor- gesehenen Fälle. § 2 Der Versicherungsvertrag endet von Rechts wegen: 1. mit dem Tod des Versicherungsnehmers; 2. wenn der Versicherungsnehmer, der gleichzeitig auch Versicherter ist, die im Artikel 1 beschriebenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt; 3. wenn der Versicherungsnehmer, der gleichzeitig auch Versicherter ist, seinen gewöhnlichen Wohn- sitz ins Ausland verlegt, es sei denn, er kann nachweisen, dass er auch weiterhin der GEPV unterliegt; 7
4. wenn der Versicherungsnehmer, der gleichzeitig auch Versicherter ist, seine Eigenschaft als Mitglied der CKK-Assura verliert, weil er eine Satzungsbestimmung der CKK-Assura verletzt hat, die von der CKK-Assura mit dem Ausschluss geahndet wird. § 3 Der Vertrag endet mit der Vertragsauflösung 1. durch den Versicherungsnehmer, welcher der CKK-Assura zu diesem Zweck mindestens drei Monate vor dem jährlichen Fälligkeitstag ein entsprechendes Einschreiben zustellen muss; 2. durch den Versicherungsnehmer, welcher der CKK-Assura innerhalb von drei Monaten nach dem Empfangsdatum eines Bescheids über die Abänderung der Vertrags- und Tarifbedingungen ein ent- sprechendes Einschreiben zustellen muss. Die Vertragsauflösung wird einen Monat nach dem Emp- fangsdatum des Schreibens wirksam; 3. durch CKK-Assura bei Nichtzahlung der Prämie unter Einhaltung des in Artikel 11, § 4 vorgeschriebe- nen Verfahrens. § 4 In den Fällen, die in den §§ 2 und 3 beschrieben sind, bleiben Prämien und eventuelle Prämienrückstän- de des Versicherungsnehmers geschuldet. Gegebenenfalls gleicht die CKK-Assura die Schulden des Versicherungsnehmers mit den Leistungen aus, die diesem noch zustehen. § 5 In den in § 2 beschriebenen Fällen, werden die Prämien im Verhältnis zu den noch nicht abgelaufenen Monaten innerhalb von drei Monaten nach Vertragsauflösung erstattet. § 6 Nach einer Vertragsauflösung kann der Versicherte auf Wunsch nach Ablauf einer Mindestwartezeit von 3 Jahren nach der Vertragsauflösung einen neuen Versicherungsvertrag mit der Denta + abschlie- ßen. Der Versicherungsschutz gilt erst nach vorheriger Erfüllung einer sechsmonatigen Wartezeit. Wenn der Versicherte bei seinem erneuten Versicherungsabschluss älter als 45 Jahre ist, gelten höhere Prämien, die sich nach dem jeweiligen Alter richten. § 7 Wenn der Versicherungsnehmer sein Kündigungsrecht gemäß § 3, 1, Absätze 1 und 2, nicht wahrge- nommen hat, gilt die Anpassung der Prämie, der allgemeinen Bestimmungen und/oder der Tarifbestim- mungen ab der darauffolgenden Prämienzahlung. Artikel 16 – Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet: • für alle Versicherten sobald die Mitgliedschaft bei der CKK-Assura endet; • für die Versicherten, für die folgende Umstände eintreten: - Tod; - Betrug oder betrügerische Absicht; - ab dem Augenblick der Nichterfüllung der in Artikel 1 beschriebenen Versicherungsvoraussetzungen. Artikel 17 – Recht auf Weiterführung der Versicherung § 1 Der Hauptversicherte setzt die CKK-Assura auf dem Postweg oder elektronisch über den Zeitpunkt, an dem ein Nebenversicherter die Versicherung verlässt, sowie über den neuen Wohnsitz dieses Neben- versicherten in Kenntnis. Anhand dieser Auskünfte unterbreitet die CKK-Assura dem Nebenversicher- ten innerhalb von 30 Tagen ein Versicherungsangebot, das auch für seine Familienangehörigen gilt, vorausgesetzt, diese kommen im Sinne des Artikel 1 für eine Versicherung infrage. § 2 Der Nebenversicherte verfügt dann über eine Frist von sechzig Tagen, um das Versicherungsangebot anzunehmen. Das Recht auf das Weiterführungsangebot der Versicherung endet nach Ablauf dieser Frist. Die Versicherung, die der Nebenversicherte angenommen hat, läuft ab dem Augenblick, in dem dieser den Anspruch auf die vorherige Versicherung verliert. § 3 Das Recht auf Weiterführung der Versicherung gilt nicht, wenn diese gemäß Artikel 16, § 3 aufgelöst wird, außer mit vorheriger Zustimmung der CKK-Assura. 8
Artikel 18 – Verjährungsfrist Die Verjährungsfrist für alle Leistungen, die in dem Versicherungsvertrag vorgesehen sind, beträgt gemäß Artikel 34 und 35 des GLVV drei Jahre. Artikel 19 – Schutz des Privatlebens Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen erlauben der CKK-Assura, alle sie betreffen- den persönlichen und ärztlichen Daten und Informationen zu sammeln und zu verarbeiten, um • die Bearbeitung und die Genauigkeit der Versicherungsunterlagen zu verbessern, • die Versicherten proaktiv zu informieren, • den Bestimmungen des Landversicherungsvertrags, insbesondere hinsichtlich der im Artikel 15 be- schriebenen Grundsätze des Forderungsübergangs und der Rückforderungen, gerecht zu werden, • die Versicherungsdienstleistungen zu gewähren und zu verwalten, einschließlich der Durchführung von statistischen Analysen. Die CKK-Assura sammelt, verarbeitet und verwendet die persönlichen und ärztlichen Auskünfte und Daten le-diglich zum Zweck der Durchführung des besagten Vertrags; diese Auskünfte und Daten sind im Hinblick auf den genannten Zweck angemessen, relevant und nicht überzogen. Die CKK-Assura darf diese Daten Dritten nur - und nur dann - zur Verfügung stellen, wenn dies zur kor- rekten Durchführung des Landversicherungsvertrags und/oder zur Wahrung der Rechte und zur Einhal- tung der gesetzlichen Pflichte der CKK-Assura erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben das Recht auf Einsicht in die Daten, die der CKK-Assura bekannt sind, und gegebenenfalls auf Korrektur oder Entfernung bestimmter fehlerhafter Daten. Artikel 20 – Korrespondenz und Belege § 1 Die Mitteilungen oder Benachrichtigungen an die CKK-Assura sind über den Versicherungsvermittler, von dem der Versicherte abhängt, zuzustellen; Mitteilungen oder Benachrichtigungen an den Versiche- rungsnehmer erfolgen an die von ihm im Versicherungsvertrag angegebene Adresse oder an die Adres- se, die er der CKK-Assura zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt hat. § 2 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, alle Schreiben und den gesamten Schriftwechsel, die ihm per Einschreiben oder auf anderem Weg von der CKK-Assura oder ihren Versicherungsvermittlern zu- gestellt werden, anzunehmen; im Falle einer Ablehnung dieser Schreiben oder dieses Schriftwechsels gelten diese als zugestellt. § 3 Als gültiger Beleg: • für den Versand der Schreiben die von der CKK-Assura ausgehen, gilt der Einschreibebeleg der Post; • für den Inhalt der Schreiben und Urkunden der CKK-Assura gelten deren Kopien, die aufgrund des Ar- tikels 196 des Gesetzes vom 17. Juni 1991 zur Organisation des öffentlichen Kreditsektors und Harmo- nisierung der Kontrolle der Arbeitsweise der Kreditinstitute, Beweiskraft haben. Artikel 21 – Streitfälle oder Klagen § 1 Vermittlung Wenn der Versicherte und die CKK-Assura sich im Streitfall hinsichtlich der Durchführung dieses Ver- trags nicht auf einvernehmlichem Weg einigen können, hat der Versicherte die Möglichkeit, sich an eine der folgenden Stellen zu wenden: • entweder an den Versicherungsvermittler, von dem er abhängt, • an den Ombudsmann des LBCK, Eric Houtevels (eric.houtevels@mc.be), Fax 02 243 20 99 • oder an den Ombudsmann der Versicherungen Square de Meeûs 35 in 1000 Brüssel (Fax: 02 547 59 75 - E-Mail: info@ombudsman.as). 9
§ 2 Gerichtsstand Für sämtliche Streitfälle in Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausschließlich die belgischen Ge- richte zuständig. § 3 Die CKK-Assura steht unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörde der Krankenkassen, die diese als Versi- cherungsgesellschaft unter der Nummer 150/02 für die Ausrichtung von Krankenversicherungen (Zweig 2) und ergänzungsweise für Beistand (Zweig 18) zugelassen hat Artikel 22 – Erstattungsverfahren § 1 Die Leistungen der CKK-Assura werden dem Versicherungsnehmer oder der von ihm beauftragten Person nach Zustellung der urschriftlichen Belege für die entstandenen Kosten sowie des ordnungs- gemäß ausgefüllten und unterzeichneten Vordrucks „Antrag auf Kostenerstattung“ gewährt. Wenn der Versicherungsnehmer gestorben ist, erhalten dessen Erben die Kostenerstattung. § 2 Für die Festlegung der Erstattungsleistungen, werden von den entstandenen Kosten sämtliche Kostenerstat- tungen, die im Artikel 3, § 2 beschrieben werden, sowie die Kostenerstattungen, die dazu dienen, die im Arti- kel 3, § 1 beschriebenen Kosten zu erstatten, die sich auf den gleichen Schadensfall beziehen, abgezogen. Artikel 23 – Voraussetzungen der Kostenerstattung der Denta + § 1 Für die Zahnprothesen, die Behandlung der Parodontose und die Kieferorthopädie, die nicht von der GEPV erstattet werden, ist vor Einleitung der Behandlung ein Behandlungsplan erforderlich. Es wird je- weils lediglich ein Behandlungsplan angenommen. Die CKK-Assura erteilt die Kostengenehmigung oder -ablehnung der Behandlung im Rahmen der in diesem Vertrag festgesetzten Grenzen und klärt über das Ausmaß dieser Kostenerstattung auf. Dieser Behandlungsplan muss alle für den Patienten erforderli- chen Leistungen umfassen. Die Art der Behandlung, die Erstattung durch die GEPV, das eingesetzte Ma- terial, die Nummer des betreffenden Zahnes (der Quadrant für die Behandlung der Parodontose), die Kosten der Leistungen, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie die Nummer des Leistungs- erbringers sind erforderliche Angaben. Es werden keinerlei Kosten übernommen, wenn die Belege der CKK-Assura nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen vorgelegt werden. Nur Leistungen, die von Zahn- ärzten erbracht werden dürfen, werden von der CKK-Assura angenommen. § 2 Erneuerungsfristen Nach einer Kostenerstattung von kieferorthopädischen Leistungen, Prothesen oder Parodontosebe- handlungen durch die Denta +, die nicht von der GEPV übernommen werden, gilt eine bestimmte Er- neuerungsfrist, bevor die Denta + erneut Kosten der gleichen Art und an der gleichen Stelle übernimmt: • die Erneuerungsfrist beträgt 15 Jahre für feste Zahnprothesen und Kieferorthopädie; • die Erneuerungsfrist beträgt 7 Jahre für herausnehmbare Prothesen und Parodontosebehandlungen; • die Erneuerungsfrist ist die gleiche wie die, welche in der GEPV für die Altersklassen vorgesehen ist, die für die GEPV-Erstattungen der Reparaturen, der Unterfütterungserneuerung für die herausnehmbaren Pro-thesen und der Zahnsteinentfernungen unterhalb des Zahnfleischsaumes gelten. § 3 Jährliche Erstattungshöchstgrenze • Die Gesamterstattungen unterliegen einer jährlichen Höchstgrenze, das heißt einem Höchstbetrag je Versicherungsjahr gemäß Artikel 10. • Der jährliche Höchstbetrag gestaltet sich in den ersten drei Versicherungsjahren progressiv: Im ersten Beitrittsjahr ist die Kostenerstattung der Denta + auf 300 € je Versicherten begrenzt; im zwei- ten Beitrittsjahr auf 600 € und ab dem dritten Beitrittsjahr und für alle weiteren Jahren auf 1 000 €. • Kosten, die infolge eines traumatischen Unfalls entstehen, fallen nicht unter diesen Jahreshöchstbetrag. • Wenn der Versicherte vorher eine ähnliche Zahnzusatzversicherung besaß, werden die bei der ähnlichen Versicherung zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung des Jahreshöchstbetrags berücksichtigt. § 4 Jahreshöchstbetrag bei einer Behandlung infolge eines traumatischen Unfalls Leistungen, die infolge eines traumatischen Unfalls erforderlich sind, werden nach Genehmigung des 10
Heil- und Kostenplans durch den Vertrauenszahnarzt bis zu einer Höchstgrenze von 2000 € je Schadens- fall er-stattet, unabhängig vom laufenden Beitrittsjahr. Der Unfall muss sich nach dem Datum des Ver- tragsabschlus-ses ereignet haben. Der Unfall muss traumatische Verletzungen herbeigeführt haben, deren Behandlung zu der Art von Versorgungsleistungen gehört, die unter diese Versicherungsbestim- mungen fallen. Um den Höchstsatz für Behandlungen infolge eines traumatischen Unfalls zu erhalten, muss der Versi- cherte folgende Informationen vorlegen: • einen ärztlichen Unfallbericht; • eine Röntgenaufnahme, aus denen die unfallbedingten Verletzungen ersichtlich sind Artikel 24 – Festsetzung der Prämie der Denta + Die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie hängt von der Anzahl und dem Alter der Versicher- ten ab. Sie schwankt auch je nachdem, ob der Versicherungsnehmer einer Krankenhausversicherung der CKK-Assura angehört oder nicht. Die jährliche Prämie beläuft sich auf (Stand: 1. Januar 2018): • Erster Beitrittsfall vor dem Alter von 45 Jahren ENTWEDER ab 45 Jahren mit vorher bestehendem ähnlichen Versicherungsschutz (Befreiung von der erhöhten Prämie) ODER vor dem 1. Juli 2016 für Mitglieder, die am 1. Januar 2014 bereits bei der Christlichen Krankenkasse waren (Befreiung von der erhöhten Prämie) Prämie bei gleichzeitigem Prämie ohne gleichzeitigen Abschluss einer Abschluss einer Krankenhausversicherung Krankenhausversicherung der CKK-Assura der CKK-Assura unter 7 Jahren 0.00 € 0.00 € von 7 bis 17 Jahre 40,08 € 44,40 € von 18 bis 29 Jahre 54,12 € 60,12 € von 30 bis 49 Jahre 90,12 € 100,20 € von 50 bis 64 Jahre 103,80 € 115,20 € 65 Jahre und mehr 112,80 € 125,40 € • Zweiter Beitrittsfall nach Erreichen des Alters von 45 Jahren Versicherte, die älter als 45 Jahre sind und die Denta + abschließen möchten, zahlen eine höhere Prämie. Die Prämie wird um 10% erhöht, wenn die Versicherung zwischen 45 und 54 Jahren, um 20%, wenn sie zwischen 55 und 64 und um 40% wenn sie ab dem 65. Geburtstag abgeschlossen wird. Welcher erhöhte Prämiensatz zur Anwendung kommt, hängt vom Alter der Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des erneuten Vertragsabschlusses ab. Die erhöhten Prämiensätze gelten nur für die betreffende Person. 11
Prämie bei gleichzeitigem Erhöhte Prämie für einen Versicherungsabschluss im Alter von: Abschluss einer Krankenhausversicherung 45-54 Jahre: 55-64 Jahre: ab 65: der CKK-Assura + 10% + 20% + 40% unter 7 Jahren von 7 bis 17 Jahre von 18 bis 29 Jahre von 30 bis 49 Jahre 99,24 € von 50 bis 64 Jahre 114,00 € 124,44 € 65 Jahre und mehr 124,20 € 136,36 € 158,04 € Prämie ohne gleichzeitigen Erhöhte Prämie für einen Versicherungsabschluss im Alter von: Abschluss einer Krankenhausversicherung 45-54 Jahre: 55-64 Jahre: ab 65: der CKK-Assura + 10% + 20% + 40% unter 7 Jahren von 7 bis 17 Jahre von 18 bis 29 Jahre von 30 bis 49 Jahre 110,16 € von 50 bis 64 Jahre 126,72 € 138,24 € 65 Jahre und mehr 137,88 € 150,48 € 175,56 € Die Aufteilung dieser Prämie in „Verwaltungskosten“ und „Vertriebskosten“ wird im Anhang näher er- läutert. Artikel 25 – Leistungen der Denta + § 1 Vorbeugende Behandlung • Für die von der GEPV erstatteten vorbeugenden Leistungen ist eine Erstattung des gesetzlichen Ei- genanteils vorgesehen, wenn die Versicherten 18 Jahre oder älter sind, und zwar für die jährliche Munduntersuchung, die Zahnsteinentfernung oder die prophylaktische Reinigung. • Keine Erstattung ist jedoch vorgesehen für die von der GEPV verlangte Zuzahlung bei Nichteinhaltung der Regel der Kontinuität der Zahnsteinentfernung § 2 Kieferorthopädie • Zu Beginn der Kieferorthopädie ist ein Festbetrag von 375 € vorgesehen, wenn die Zahnspange ange- bracht wird: - entweder bei einer klassischen Behandlung, die von der GEPV erstattet wird: dann wird die Koste- nerstattung auf Vorlage der Leistungsbescheinigung 305631-305642 „Festbetrag für die Zahnspan- ge je Behandlung, jeweils zu Beginn der Behandlung“ gewährt. - oder bei einer Behandlung, die nicht von der GEPV erstattet wird: dann wird die Kostenerstattung gewährt, wenn ein vorheriger Behandlungsplan genehmigt wurde und auf Vorlage des quittierten Zahlungsbelegs für die Zahnspange. 12
• Zum Abschluss der Behandlung wird für die Retentionsspange nochmals ein Festbetrag von 50 € ge- zahlt. Dieser Betrag wird auf Vorlage der Rechnung für die Retentionsspange gewährt. Für die vorzeitige Kieferorthopädie wird kein Festbetrag gewährt. § 3 Heilbehandlungen • Leistungen die von der GEPV erstattet werden: - Für die von der GEPV erstatteten Heilbehandlungen ist eine Erstattung des gesetzlichen Eigenan- teils vorgesehen, wenn die Versicherten 18 Jahre oder älter sind, und zwar für die Beratungen, Röntgenuntersuchungen, das Ziehen von Zähnen und zahnerhaltende Maßnahmen. • Leistungen außerhalb der Alterskategorien, für welche eine Erstattung der GEPV vorgesehen ist: - Für die Alterskategorien, die von der Erstattung durch die GEPV ausgeschlossen ist, wird eine Kos- tenerstattung angeboten, die dem Tarif der GEPV-Gebührenordnung entspricht, nach den gleichen Bedingungen, wie sie für die GEPV gelten. Es handelt sich dabei um das Ziehen von Zähnen und die zusätzlichen Zahlungen für das Nähen. • Leistungen die von der GEPV nicht übernommen werden: - Für das Ziehen der Milchschneidezähne vor dem 5. Geburtstag ist ein Festbetrag von 25 € vorgesehen. § 4 Prothesen und Implantate • Feste Prothesen, die nicht von GEPV übernommen werden: - Wenn der vorher eingereichte Behandlungsplan genehmigt wird, ist eine Erstattung von 75% der Kosten für nicht von der GEPV erstattete feste Prothesen vorgesehen. • Herausnehmbare Prothesen, die nicht von der GEPV übernommen werden: - Wenn der vorher eingereichte Behandlungsplan genehmigt wird, ist eine Erstattung der heraus- nehmbaren Prothese für die von der GEPV ausgeschlossene Alterskategorie vorgesehen, die 75% des GEPV-Tarifs entspricht, nach den gleichen Bedingungen, wie sie für die GEPV gelten. - Für die Reparatur von Prothesen, das Hinzufügen von Zähnen zu einer bestehenden Prothese und die Unterfütterungserneuerung für die von der GEPV ausgeschlossenen Alterskategorie ist eine Er- stattung vorgesehen, die 75% des GEPV-Tarifs entspricht, nach den gleichen Bedingungen, wie sie für die GEPV gelten. • Zusatz für herausnehmbare Kunststoffprothesen: - Für das zusätzliche und besondere Material, das in medizinischer und/oder funktioneller Hin- sicht für eine herausnehmbare Kunststoffprothese erforderlich ist, für die in der GEPV oder in der Denta + eine Erstattung vorgesehen ist, wird eine Kostenbeteiligung von höchstens 100 € gewährt. • Zusatz für herausnehmbare Skelettprothesen: - Für den „Skelettzusatz“ einer herausnehmbaren Kunststoffprothese, für die in der GEPV oder in der Denta + eine Erstattung vorgesehen ist, werden bis zu maximal 300 € erstattet. § 5 Parodontologie • Leistungen, für die eine Erstattung in der GEPV vorgesehen ist: - Für Parodontosebehandlungen, für welche eine Erstattung in der GEPV vorgesehen ist, wird ein Teil des gesetzlichen Eigenanteils erstattet, nämlich: die Bestimmung des Parodontalindexes, die Zahn- steinentfernung unterhalb des Zahnfleischsaumes und die Gebissuntersuchung bei Parodontose. • Leistungen außerhalb der Alterskategorien, für welche eine Erstattung der GEPV vorgesehen ist: - Unter vorheriger Genehmigung des Behandlungsplans ist eine Kostenerstattung für die Parodonto- sebehandlung vorgesehen, ähnlich der Kostenerstattung in der GEPV, aber für die Altersklasse, die von der Erstattung durch die GEPV ausgeschlossen ist, die dem Tarif der GEPV-Gebührenordnung entspricht und nach den gleichen Bedingungen, wie sie für die GEPV gelten. Es handelt sich dabei um die Bestimmung des Parodontalindexes, die Zahnsteinentfernung unterhalb des Zahnfleisch- saumes und die Gebissuntersuchungen bei Parodontose. 13
Anhang Die Versicherungsnehmer sind darüber zu informieren, wie die Prämie verwendet wird, die sie ihrer Versicherungs- gesellschaft auf Gegenseitigkeit zahlen. Die Vertriebskosten sind die Ausgaben, die erforderlich sind, um Personen zu informieren, die einen Versicherungsver- trag abschließen möchten oder zusätzliche Auskünfte über die Bedingungen eines bestehenden Vertrags wünschen. Die Prämien der Denta + für das Jahr 2018 setzen sich wie folgt zusammen: Nicht angehobene Prämie ohne gleichzeitigen Abschluss einer Krankenhausversicherung der CKK-Assura Marktgerechte Verwaltungs- Vertriebskosten Prämie ohne Alter Prämie kosten diese Kosten 0 bis 6 Jahre 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00€ 7 bis 17 Jahre 44,40 € 3,85 € 3,36 € 37,19 € 18 bis 29 Jahre 60,12 € 5,21 € 4,55 € 50,36 € 30 bis 49 Jahre 100,20 € 8,68 € 7,59 € 83,93€ 50 bis 64 Jahre 115,20 € 9,98 € 8,72 € 96,50 € Ab 65 Jahren 125,40 € 10,86 € 9,49 € 105,05 € Angehobene Prämie ohne gleichzeitigen Abschluss einer Krankenhausversicherung der CKK-Assura, Marktgerechte Verwaltungs- Vertriebskosten Prämie ohne Alter Prämie kosten diese Kosten Alter bei Versicherungsabschluss: 45 bis 49 Jahre 30 bis 49 Jahre 110,16 € 9,54 € 8,34 € 92,28 € Alter bei Versicherungsabschluss: 45 bis 54 Jahre 126,72 € 10,97 € 9,59 € 106,16 € 50 bis 64 Jahre Alter bei Versicherungsabschluss: 55 bis 64 Jahre 138,24 € 11,97 € 10,46 € 115,81 € Alter bei Versicherungsabschluss: 45 bis 54 Jahre 137,88 € 11,94 € 10,44 € 115,50 € Alter bei Versicherungsabschluss: 55 bis 64 Jahre Ab 65 Jahren 150,48 € 13,03 € 11,39 € 126,06 € Alter bei Versicherungsabschluss: ab 65 Jahren 175,56 € 15,20 € 13,29 € 147,07 € 14
Die Verwaltungskosten sind die allgemeinen Kosten (= die nicht direkt mit einer individuellen Versichertenverwaltung verbunden sind) der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit und die Betriebskosten (z.B. die Ausgaben zur Prä- mienerhebung), die weder Vertriebskosten noch Kosten für die Bearbeitung der Leistungsanträge der Versicherten sind. Die von ihrem unabhängigen externen Wirtschaftsprüfer bestätigte Jahresrechnung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit dient als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Prozentsätze, nach denen die von den Versicherungsnehmern eingezahlten Prämien verteilt werden. Die Prozentsätze ergeben sich aus einem Vergleich der unterschiedlichen Kostenarten mit den verdienten Prämien aller Versicherungsprodukte zusammengenommen. Nicht angehobene Prämie mit gleichzeitigem Abschluss einer Krankenhausversicherung der CKK-Assura Marktgerechte Verwaltungs- Vertriebskosten Prämie ohne Alter Prämie kosten diese Kosten 0 bis 6 Jahre 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 7 bis 17 Jahre 40,08 € 3,47 € 3,03 € 33,58 € 18 bis 29 Jahre 54,12 € 4,69 € 4,10 € 45,33 € 30 bis 49 Jahre 90,12 € 7,80 € 6,82 € 75,50 € 50 bis 64 Jahre 103,80 € 8,99 € 7,86 € 86,95 € Ab 65 Jahren 112,80 € 9,77 € 8,54 € 94,49 € Angehobene Prämie mit gleichzeitigem Abschluss einer Krankenhausversicherung der CKK-Assura Marktgerechte Verwaltungs- Vertriebskosten Prämie ohne Alter Prämie kosten diese Kosten Alter bei Versicherungsabschluss: 45 bis 49 Jahre 30 bis 49 Jahre 99,24 € 8,59 € 7,51 € 83,14 € Alter bei Versicherungsabschluss: 45 bis 54 Jahre 114,00 € 9,87 € 8,63 € 95,50 € 50 bis 64 Jahre Alter bei Versicherungsabschluss: 55 bis 64 Jahre 124,44 € 10,78 € 9,42 € 104,24 € Alter bei Versicherungsabschluss: 45 bis 54 Jahre 124,20 € 10,76 € 9,40 € 104,04 € Alter bei Versicherungsabschluss: 55 bis 64 Jahre Ab 65 Jahren 135,36 € 11,72 € 10,25 € 113,39 € Alter bei Versicherungsabschluss: ab 65 Jahren 158,04 € 13,69 € 11,96 € 132,39 € 15
Begriffsbestimmungen KIEFERORTHOPÄDIE Fachrichtung in der zahnmedizinischen Versorgung, die Zahnfehlstellungen und Kieferfehlbildungen korrigiert mit einem funktionalen und ästhetischen Ziel. ÄHNLICHE ZAHNZUSATZVERSICHERUNG Jede Art von „Realkostenversicherung“, die in der GEPV KRANKENKASSENWECHSEL vorgesehene und nicht vorgesehene zahnärztliche Ver- Wechsel eines Mitglieds von einer Krankenkasse zur an- sorgungsleistungen erstatten, mit einer jährlichen deren; laut GEPV hat jeder das Recht, seine Krankenkas- Höchstgrenze von mindestens 500 €. se mit Wirkung ab dem ersten Tag des Kalenderquartals zu wechseln. AUßERGESETZLICHE KOSTENERSTATTUNG Gleich welche Kostenerstattung, die aufgrund einer persön- PARODONTOLOGIE lichen, Familien- oder Kollektivversicherung gewährt wird, Fachrichtung in der zahnmedizinischen Versorgung zur die den gleichen Zweck wie der vorliegende Vertrag erfüllt. Behandlung von Parodontose, einer chronischen bak- teriellen Erkrankung des Zahnfleischs und der Knochen BEGINN DES LEISTUNGSANSPRUCHS: unter den Zähnen. Datum, an dem die Wartezeit erfüllt ist und die Versiche- rungsgarantie in Kraft tritt. PRÄMIE Es handelt sich um einen Betrag, der nach den Satzungs- BEGÜNSTIGTER: bestimmungen der CKK-Assura festgelegt wird und ge- Stammversicherter oder Mitversicherter, der Anspruch gebenenfalls um die Abgabe auf Versicherungsverträge, auf die Leistungen der GEPV hat. die gesetzlich oder durch gleich welche Regelung vorge- sehenen Steuern, Taxen oder Beiträge erhöht wird. CKK-ASSURA Von den französisch- und deutschsprachigen Christli- SOLIMUT chen Krankenkassen gegründete Versicherungsgesell- Von den französisch- und deutschsprachigen Christli- schaft auf Gegenseitigkeit (VGaG), um ihren Mitgliedern chen Krankenkassen gegründeter Versicherungsverein wahlfreie Krankenhausversicherungen anzubieten. auf Gegenseitigkeit zwecks gemeinsamer Ausrichtung der solidarischen Krankenhausversicherung. Solimut ist DATUM DES INKRAFTTRETENS von der Aufsichtsbehörde der Krankenkassen anerkannt. Der erste Tag des Monats, der auf den Empfang des vom Versicherungsnehmer ausgefüllten und unterzeichneten UNFALL Versicherungsangebots folgt, vorausgesetzt, die Prämie Plötzlich eintretendes Ereignis, das Kosten in der Ge- wird vor dem letzten Tag des Monats bezahlt, in dem der sundheitspflege verursacht und dessen Ursache außer- Vertrag in Kraft tritt. halb des Körpers des Versicherten liegt. Der Unfall muss traumatische Verletzungen verursacht haben. FESTE PROTHESE Eine im Mund befestigte Zahnprothese, entweder an VERSICHERTER einem bestehenden Zahn, einem Stiftaufbau oder einem Der Hauptversicherte (die Person, zu deren Gunsten die Zahnimplantat. Versicherung abgeschlossen wird) oder die Nebenversi- Sie kann einen oder mehrere Zähne ersetzen. Die Krone, cherten (Familienangehörige des Hauptversicherten, die die Brücke, die Teilkrone, das Veneer sind verschiedene über seine Versicherung mitversichert sind). Alle Versi- Sorten von festen Zahnprothesen. cherten werden in den besonderen Bestimmungen des Vertrags genannt. GEPV Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversiche- VERSICHERUNGSNEHMER rung (Zweig der sozialen Sicherheit). Person, die sich vertraglich bindet, indem sie einen Ver- sicherungsvertrag mit der CKK-Assura unterzeichnet und GESETZLICHE KOSTENERSTATTUNG als solche zur Zahlung der Prämie verpflichtet ist. Gleich welche Kostenerstattung, die aufgrund der für die GEPV, die Arbeitsunfälle und die Berufskrankheiten gel- WARTEZEIT tenden Gesetze gewährt wird. Zeit, in der die Versicherung für keinerlei Schadensfall aufkommt. GLVV Gesetz vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag. ZAHNIMPLANTAT Im Knochen unter dem Zahnfleisch fixierte Schraube, die HERAUSNEHMBARE PROTHESE die Zahnwurzel, d.h. den natürlichen Halt des verschwun- Allgemein als „Gebiss“ bezeichnete Prothese, die vom denen Zahns, ersetzt. Das Implantat soll eine Krone halten. Träger selbst herausgenommen und wieder eingesetzt werden kann und normalerweise mehrere oder alle Zähne ZAHNPROTHESE (ZAHNERSATZ) eines Kiefers ersetzt. Sie kann ausschließlich aus Kunst- Gesamtheit der Techniken und Mittel zur Wiederherstel- stoff mit Metallhaken (Kunstharzprothese) oder aus einer lung des Gebisses. Die Prothese ersetzt einen oder meh- Prothese mit einem Metallunterbau (Skelettprothesen) be- rere fehlende Zähne und ihr Stützgewebe (Knochen und stehen. Die Prothese kann sich auf bestehende Zähne, auf Zahnfl eisch), das sich zurückgebildet hat. Die Prothese das Zahnfleisch oder auf Zahnimplantate stützen. kann auch eine ästhetische Funktion haben. Die Prothe- sen sind herausnehmbar, fest oder Zahnimplantate. 16
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