CORONA-SCHUTZIMPFUNG IN ARZTPRAXEN: HINWEISE ZUR ORGANISATION UND AUFKLÄRUNG - KVN

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CORONA-SCHUTZIMPFUNG IN ARZTPRAXEN: HINWEISE ZUR ORGANISATION UND AUFKLÄRUNG - KVN
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                                                                                                            schlauer.

CORONA-SCHUTZIMPFUNG IN ARZTPRAXEN:
HINWEISE ZUR ORGANISATION UND AUFKLÄRUNG
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können seit Anfang April ihre Patienten gegen SARS-CoV-2 impfen.
Dies erfordert einige organisatorische Vorbereitungen – ob es die Terminvergabe oder die Aufklärung über
die Impfung betrifft, für die bundeseinheitliche Merkblätter in mehreren Sprachen bereitstehen. Was dabei
zu berücksichtigen ist, fasst diese Praxisinformation zusammen.

GRUNDSÄTZLICHES ZUR PRAXISORGANISATION
Impfsprechstunden, Impfnachmittage ‒ wie und in welchem Umfang COVID-19-Schutzimpfungen in den
Praxisablauf integriert werden können, legt jede Ärztin und jeder Arzt individuell fest. Die Größe der Praxis
sowie die personellen und räumlichen Gegebenheiten sowie der Umfang der für die Praxis zur Verfügung
stehenden Impfstoffe können dabei eine Rolle spielen. Einige Besonderheiten ergeben sich durch die ver-
schiedenen Impfstoffe. Die Hersteller stellen dazu Informationsmaterialien bereit.

Terminvergabe
Die Terminvergabe, beispielsweise per Telefon oder digitaler Terminbuchungsmöglichkeit, regeln die Pra-
xen selbst. Eine zentrale Einladung gibt es nicht. Die Ärztinnen und Ärzte können ihre Patienten gezielt an-
sprechen, denn sie wissen am besten, wer zunächst geimpft werden sollte – ob in der Praxis oder in der
Häuslichkeit. Folgende Punkte sollten Sie bei Terminplanung bedenken:
› Bestellen Sie vorsorglich so viele Patienten ein, wie Sie Impfstoff für die jeweilige Woche geordert ha-
  ben. Berücksichtigen Sie dabei auch, dass in einem Vial immer mehrere Impfstoffdosen enthalten sind,
  die nach der Öffnung schnell verbraucht werden müssen.
› Um die Termine besser planen zu können, gibt Ihnen die Apotheke jeweils am Dienstag der Woche vor
  der Auslieferung des Impfstoffes eine Rückmeldung zu Ihrer Bestellung.
  Bitte bedenken Sie bei der Terminvergabe, dass die Zweitimpfung in einem bestimmten zeitlichen Ab-
  stand zur Erstimpfung erfolgen muss. Nach der Coronavirus-Impfverordnung vom 1. September 2021
  sollen die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut empfohlenen Abstände
  zwischen Erst- und Folge sowie Auffrischimpfungen eingehalten werden. Beim Impfstoff von BioN-
  Tech/Pfizer beispielsweise sind dies drei bis sechs Wochen zwischen Erst- und Zweitimpfung.
  Eine entsprechende Empfehlung zu den Auffrischimpfungen gibt es allerdings derzeit noch nicht. Im Be-
  schluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 9. August 2021 wird ein Abstand von mindestens sechs
  Monaten genannt. Diesen Mindestabstand nennt auch das Aufklärungsmerkblatt des RKI zur COVID-19-
  Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Stand: 19. August 2021, https://www.rki.de/DE/Content/In-
  fekt/Impfen/Materialien/Downloads-COVID-19/Aufklaerungsbogen-de.pdf?__blob=publicationFile).

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ANSPRUCH AUF DIE IMPFUNG
Nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums kann sich jede in Deutschland
wohnhafte oder tätige Person kostenfrei impfen lassen, unabhängig von ihrer Krankenversicherung – also
auch Nichtversicherte. Zudem können unter anderem deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe mit Schutz-
impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 versorgt werden.
Die Impfstoffe können in den Altersgruppen eingesetzt werden, für die sie zugelassen sind. Vertragsarztpra-
xen rechnen die Leistungen nach der Coronavirus-Impfverordnung über ihre Kassenärztliche Vereinigung
ab; auch für Nicht-GKV-Versicherte.
Die Priorisierung bei COVID-19-Impfungen in der Coronavirus-Impfverordnung ist seit 7. Juni aufgehoben.
Trotz Wegfalls der formalen Priorisierungsempfehlung ruft die STIKO dazu auf, bislang nicht geimpfte Er-
wachsene, die ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben oder die arbeitsbedingt besonders
exponiert sind oder die engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, weiterhin bei der Vergabe
von Impfterminen bevorzugt zu berücksichtigen. Zugelassene Impfstoffe gibt es derzeit für Personen ab
zwölf Jahre.
Infoblatt der STIKO „Gibt es Personengruppen, die bei der COVID-19-Impfung besonders berücksichtigt
werden sollten?“ (Stand: 19. August 2021): https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Imp-
fungenAZ/COVID-19/Priorisierung.pdf?__blob=publicationFile

BESONDERE EMPFEHLUNGEN DER STIKO

Impfung von Kindern und Jugendlichen
Die Ständige Impfkommission empfiehlt die COVID-19-Schutzimpfung mit einem der beiden mRNA-Impf-
stoffe allen Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren – die Vektor-Impfstoffe Vaxzevria® von AstraZeneca und
Janssen® von Johnson & Johnson sind für diese Altersgruppe nicht zugelassen. Eine entsprechende Aktuali-
sierung der STIKO-Empfehlung wurde am 19. August veröffentlicht. Zuvor hatte die STIKO Kindern und Ju-
gendlichen nur bei bestimmten Indikationen eine Impfung empfohlen. Nach Bewertung neuer wissen-
schaftlicher Beobachtungen und Daten kommt die STIKO zu der Einschätzung, dass nach gegenwärtigem
Wissensstand die Vorteile der Impfung gegenüber dem Risiko von sehr seltenen Nebenwirkungen überwie-
gen.
Von dem mRNA-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer sollen zwei Impfdosen im Abstand von drei bis
sechs Wochen gegeben werden. Beim Vakzin Spikevax® von Moderna beträgt der Abstand zwischen den
beiden Impfdosen vier bis sechs Wochen.
Die Impfung erfordert eine ärztliche Aufklärung unter Berücksichtigung des Nutzens und des Risikos, die
auch für die betroffenen Kinder und Jugendlichen verständlich sein muss. Die Aspekte, die dabei laut STIKO
eine Rolle spielen, sind in der Empfehlung detailliert aufgeführt (s. S. 4 der STIKO-Empfehlung).
Für Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko für einen schweren Ver-
lauf der COVID-19-Erkrankung haben, überwiegt der Nutzen deutlich die Risiken. Sie sollen deshalb bevor-
zugt berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren, in deren Umfeld sich An-
gehörige oder andere Kontaktpersonen mit hoher Gefährdung für einen schweren COVID-19-Verlauf befin-
den, die selbst nicht geimpft werden können oder bei denen der begründete Verdacht auf einen nicht aus-
reichenden Schutz nach Impfung besteht (z. B. Menschen unter relevanter immunsuppressiver Therapie).
STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung (Stand: 19. August 2021): https://www.rki.de/DE/Content/In-
fekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/33_21.pdf?__blob=publicationFile

Impfung von Genesenen
Aufgrund der Immunität nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion sollten immungesunde Personen, die
eine gesicherte SARS-CoV-2- Infektion (aktuell nachgewiesen mittels PCR) durchgemacht haben, unabhän-
gig vom Alter zunächst nur eine Impfstoffdosis erhalten, empfiehlt die STIKO. Dies gelte auch, wenn der In-
fektionszeitpunkt länger zurückliege. Ob und wann später eine zweite COVID-19-Impfung notwendig ist,

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lässt sich nach Angaben der STIKO gegenwärtig nicht sagen. Hingegen müsse bei Personen mit Immundefi-
zienz im Einzelfall entschieden werden, ob eine einmalige Impfstoffdosis ausreiche oder eine vollständige
Impfserie verabreicht werden sollte.
Bei gesicherter symptomatischer Infektion soll die notwendige Impfstoffdosis in der Regel sechs Monate
nach der Infektion gegeben werden. Die Gabe ist bereits ab vier Wochen nach dem Ende der COVID-19-
Symptome möglich, wenn beispielsweise eine Exposition gegenüber künftig auftretenden Virusvarianten
gegeben ist, gegen die eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion keinen ausreichenden Schutz mehr ver-
mittelt. Nach gesicherter asymptomatischer SARS-CoV-2-Infektion kann die Impfung laut STIKO bereits ab
vier Wochen nach der Labordiagnose erfolgen.
STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung (Stand: 8. Juli 2021): www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Ar-
chiv/2021/27/Art_02.html

Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca und Johnson & Johnson
Basierend auf der aktuellen Datenlage empfiehlt die STIKO die Impfung mit den Vektor-Impfstoffen
Vaxzevria® von AstraZeneca und Janssen® von Johnson & Johnson im Regelfall nur Menschen, die 60 Jahre
und älter sind, da in dieser Altersgruppe aufgrund der ansteigenden Letalität einer COVID-19-Erkrankung
die Nutzen-Risiko-Abwägung eindeutig zu Gunsten der Impfung ausfällt. Beim Impfstoff von AstraZeneca
sollten allerdings auch diese als zweite Impfstoffdosis einen mRNA-Impfstoff erhalten, wobei eine zweite
Vaxzevria®-Dosis akzeptiert werden kann. COVID-19 Vaccine Janssen® von Johnson & Johnson muss nur
einmal verabreicht werden. Der Einsatz von Vaxzevria® und Janssen® unterhalb dieser Altersgrenze bleibt
indes „nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch den Patienten“ möglich.
Bei dem Impfstoff Vaxzevria® empfiehlt die STIKO unabhängig vom Alter bei Personen, bei denen bei der
ersten Impfung Vaxzevria verwendet wurde, die zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Comirnaty®
von BioNTech/Pfizer oder Spikevax® von Moderna) in einem Abstand von mindestens vier Wochen nach
der ersten Impfung durchzuführen. Grund für diese Empfehlung ist die laut aktuellen Studienergebnissen
überlegene Immunantwort nach dieser heterologen Impfserie gegenüber der homologen Impfserie mit
Vaxzevria (1. und 2. Impfung mit Vaxzevria).
Hinweis: Das Paul-Ehrlich-Instituts hat mehrere Rote-Hand-Briefe zu Vaxzevria sowie ein Rote-Hand-Brief zu
Janssen veröffentlicht: www.pei.de/DE/newsroom/veroffentlichungen-arzneimittel/rote-hand-briefe/rote-
hand-briefe-node.html
STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung (Stand: 8. Juli 2021): www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Ar-
chiv/2021/27/Art_02.html

AUFFRISCHIMPFUNGEN
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hatte Anfang August beschlossen, dass besonders vulnerable Per-
sonengruppen wie Pflegebedürftige und Personen ab 80 Jahren sowie immunsupprimierte und immunge-
schwächte Personen ab September eine COVID-Auffrischungsimpfung erhalten können. Dafür muss der Ab-
schluss der ersten Impfserie mindestens sechs Monate zurückliegen. Die Auffrischimpfungen erfolgen mit
einem der beiden mRNA-Impfstoffe BioNTech/Pfizer oder Moderna.
Außerdem soll den GMK-Beschlüssen zufolge Personen, die mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson bezie-
hungsweise nach einer Genesung von COVID-19 mit einem dieser Vektor-Impfstoffe vollständig geimpft
wurden, eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden. Der Mindestabstand
zur ersten Impfserie beträgt nach den Ausführungen in diesem Beschluss ebenfalls sechs Monate.
Im Aufklärungsbogen des RKI (Stand: 19. August 2021, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Ma-
terialien/Downloads-COVID-19/Aufklaerungsbogen-de.pdf?__blob=publicationFile) werden entsprechend
des GMK-Beschlusses folgende Gruppen als Adressaten der Auffrischimpfungen genannt:
  › Personen, bei denen nach einer vollständigen Impfung möglicherweise keine ausreichende oder eine
     schnell nachlassende Immunantwort vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Bewohnerinnen und Be-

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wohner von Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und weiteren Ein-
    richtungen mit vulnerablen Gruppen, Personen mit einer Immunschwäche oder Immunsuppression
    sowie pfle-gebedürftige Menschen in ihrer eigenen Häuslichkeit und Menschen ab 80 Jahren.
  › Personen, die eine vollständige Impfserie mit einem Vektor-Impfstoff erhalten haben (zwei Dosen von
    Vaxzevria® von AstraZeneca, eine Impfstoffdosis COVID-19 Vaccine Janssen® von Johnson & Johnson
    oder eine Impfstoffdosis eines Vektor-Impfstoffs nach einer nachgewiesenen Corona-Infektion)
Bei beiden Gruppen wird die Auffrischimpfung mit einer einmaligen Impfstoffdosis mit einem der beiden
mRNA-Impfstoffe (Comirnaty® oder Spikevax®) frühestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impf-
serie durchgeführt.
Die zum 1. September geänderte Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
sieht für die Auffrischimpfungen allerdings keine Einschränkungen auf bestimmte Gruppen vor. Vielmehr
haben alle Bürger, für die es einen zugelassenen Impfstoff gibt, Anspruch auf eine Auffrischimpfung. Dabei
sollen die von der STIKO empfohlenen Abstände zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen einge-
halten werden. Eine solche Empfehlung der STIKO gibt es allerdings derzeit noch nicht. Hierauf – und auf
die bislang nur beschränkt vorliegenden Erkenntnisse aus Studien – weist auch das RKI im COVID-19-Aufklä-
rungsmerkblatt hin. Zugleich heißt es darin, auf der Grundlage allgemeiner wissenschaftlicher Erkenntnisse
zu Impfstoffen werde davon ausgegangen, dass die Wirkung und Nebenwirkungen der Auffrischimpfung
mit denen der Erst- und Folgeimpfung vergleichbar sei.
Auffrischungsimpfungen müssen nach der Coronavirus-Impfverordnung ebenfalls täglich erfasst und an das
Robert Koch-Institut gemeldet werden. Die KBV hat dazu das Impf-DokuPortal angepasst. Die Abrechnung
der Auffrischimpfungen erfolgt über die jeweilige KV nach der bekannten Systematik: Pro Impfstoff gibt es
eine Pseudoziffer für die Erst-, Folge- und Auffrischimpfung. Informationen zur Abrechnung und Dokumen-
tation unter: www.kbv.de/html/50987.php

IMPFAUFKLÄRUNG UND BERATUNG
Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der Impfleistung. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die impfende
Person oder den Sorgeberechtigten über die Vorteile und Risiken vorab zu informieren. Bei der COVID-19-
Schutzimpfung ist das nicht anders als bei anderen Schutzimpfungen. Besondere Maßnahmen sind hierbei
nicht erforderlich.
So können Sie vorgehen:
1. Aufklärungsmerkblatt aushändigen
Die Aufklärung über die COVID-19-Schutzimpfung erfolgt vor der ersten Impfung. Das Robert Koch-Institut
stellt dafür bundesweit einheitliche Aufklärungsmerkblätter zum mRNA-Impfstoff und zum Vektorimpfstoff
als druckfähige PDF-Dateien zur Verfügung. Geben Sie der zu impfenden Person das Aufklärungsmerkblatt
zum Lesen oder schicken es ihr im Vorfeld per E-Mail zu, damit sie es bereits zu Hause durchlesen und aus-
gefüllt in die Praxis mitbringen kann. Die Dokumente werden fortlaufend dem aktuellen Impfgeschehen an-
gepasst und sind auch in mehreren Fremdsprachen und leichter Sprache abrufbar: www.rki.de/DE/Con-
tent/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen-Tab.htm
2. Aufklärungsgespräch anbieten
Bieten Sie der zu impfenden Person an, Fragen und Unklarheiten zur Impfung mit Ihnen zu bespre-
chen. Ein Aufklärungsgespräch ist nicht zwingend erforderlich, aber anzubieten. Die Person kann
das Angebot auch ablehnen. Bitte beachten Sie: Es ist nicht erforderlich, das Aufklärungsmerkblatt aus-
zuhändigen und zusätzlich ein Aufklärungsgespräch durchzuführen. Dies ist nur dann notwendig, wenn der
Impfling das Gesprächsangebot annimmt.

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Alternativ zu dem beschriebenen Verfahren kann die Aufklärung auch ausschließlich durch ein ärztliches
Aufklärungsgespräch und ohne Aufklärungsmerkblatt erfolgen, wenn die Ärztin oder der Arzt der zu imp-
fenden Person die Vorteile und Risiken der COVID-19-Schutzimpfung nennt.
3. Impffähigkeit feststellen
Überzeugen Sie sich, dass die zu impfende Person aktuell impffähig ist. Eine Anamnese ist nur dann erfor-
derlich, wenn Sie die Person nicht kennen, weil sie zum ersten Mal Ihre Praxis aufsucht. Hierfür können Sie
den Anamnesebogen nutzen, den das RKI auf seiner Internetseite bereitstellt: www.rki.de/DE/Content/In-
fekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen-Tab.htm
Bei bekannten Patienten kennen Sie in aller Regel den Gesundheitszustand, und die Daten sind bereits in
der Patientenakte dokumentiert; eine erneute Anamnese ist nicht erforderlich. Auch bei diesen Personen
muss die Impffähigkeit zumindest im Hinblick auf akute Infektionen etc. geprüft werden.
4. Einwilligung der zu impfenden Person
Dokumentieren Sie in der Patientenakte, dass Sie die zu impfende Person aufgeklärt haben und die Person
eingewilligt hat. Eine schriftliche Einwilligung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber sinnvoll. Sie können
dazu das Aufklärungsmerkblatt oder das Muster des RKI für eine Einwilligungserklärung
(www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen-Tab.htm) verwenden
und von der Person unterschreiben lassen. Auch eine formlose Einwilligungserklärung ist möglich.

WEITERES ZUM IMPFEN IN ARZTPRAXEN
DOKUMENTATION IM IMPFAUSWEIS
Die Impfung wird wie gehabt im Impfausweis dokumentiert. Personen ohne Impfausweis können eine Er-
satzbescheinigung zur COVID-19-Schutzimpfung erhalten (www.kbv.de/html/50988.php).

IMPFZERTIFIKAT
Wer gegen COVID-19 geimpft ist, kann ein Impfzertifikat mit einem QR-Code erhalten. Die Ausstellung kann
durch Vertrags- und Betriebsärzte, durch Impfzentren oder auch durch Apotheken erfolgen. Sie ist auch
nachträglich möglich, auch muss die ausstellende Stelle die Person nicht selbst geimpft haben. Um den Auf-
wand für die Ärzte möglichst gering zu halten, soll das Ausstellen der Impfzertifikate direkt aus dem Praxis-
verwaltungssystem (PVS) möglich sein. So können die dokumentierten Patientendaten aus dem PVS für das
Zertifikat genutzt und eine nochmalige Erfassung der Daten vermieden werden.
Die Bundesregierung hatte in einer Ausschreibung die PVS-Hersteller aufgefordert, ein entsprechendes
Software-Modul bereitzustellen. Das Zertifikat-Modul wird den Arztpraxen kostenfrei zur bestehenden Li-
zenz im Rahmen des PVS-Vertrages zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung übernimmt der Bund. Die Soft-
ware-Hersteller haben zudem die Aufgabe, die Praxen über die Anwendung zu informieren.
Aufwendiger ist die Erstellung von Impfnachweisen mit dem Impfzertifikatservice des Robert Koch-Instituts
(RKI) in der Telematikinfrastruktur. Bei dieser Anwendung müssen die Daten wie Name der Person, Ge-
burtsdatum, Impfstoff, Impfdosis und Impfdatum manuell in ein Online-Formular eingegeben werden, be-
vor der QR-Code erstellt werden kann. Mehr Informationen dazu: https://digitaler-impfnachweis-
app.de/impfzertifikat-ausstellen/
Die Vergütung für das Ausstellen der Impfzertifikate wurde mit der Coronavirus-Impfverordnung festgelegt.

NACHBEOBACHTUNG
Im Allgemeinen wird eine Nachbeobachtungszeit nach der Impfung gegen COVID-19 von mindestens 15 Mi-
nuten empfohlen. Längere Nachbeobachtungszeiten von 15 bis 30 Minuten sollten vorsichtshalber bei be-

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stimmten Risikopersonen eingehalten werden, beispielsweise bei Personen mit gerinnungshemmender Me-
dikation, schweren kardialen oder respiratorischen Grunderkrankungen oder mit stärkeren oder anaphylak-
tischen Reaktionen auf andere Impfungen in der Anamnese.

NEBENWIRKUNGEN UND HAFTUNG
Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege.
Meldung an das Gesundheitsamt: Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht
einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses
leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
Meldung an die Arzneimittelkommission: Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflich-
tung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese
leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter. Die entsprechenden (Online-) Formulare sowie wei-
tere Infos: www.akdae.de/Arzneimittelsicherheit/UAW-Meldung/index.html.
Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte Nebenwirkungen direkt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte oder an das PEI digital melden.

    Befragung zur Verträglichkeit via App SafeVac 2.0
    Das Paul-Ehrlich-Institut führt eine Befragung bei geimpften Personen zur Verträglichkeit der Impf-
    stoffe zum Schutz gegen SARS-CoV-2 via App durch. Interessenten laden sich dazu die Smartphone-
    App SafeVac 2.0 runter (ein QR-Code befindet sich auf den Aufklärungsmerkblättern) und melden
    sich innerhalb von 48 Stunden nach der Impfung an. Die Befragung ist freiwillig.

Haftungsregelungen

Der staatliche Versorgungsanspruch im Falle eines Impfschadens – dies sind nach der Impfung über das üb-
liche Ausmaß der Impfreaktionen hinausgehende Gesundheitsschädigungen – ist im Infektionsschutzgesetz
(Paragraf 60) geregelt. Alle Personen, die nach der auf Grundlage des SGB V erlassenen Coronavirus-Impf-
verordnung geimpft werden, können einen etwaigen Versorgungsanspruch geltend machen. Im Übrigen
gelten die ärztlichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten.

Weitere Informationen zur COVID-19-Schutzimpfung, u.a. zu den Impfstoffen, zum Bestellprozess sowie zur
Dokumentation und Abrechnung:
https://www.kvn.de/Mitglieder/Information+zum+Coronavirus/Impfen+in+Arztpraxen.html
Plakat für das Wartezimmer: „Corona-Schutzimpfung: jetzt ganz praktisch in Ihrer Praxis“: kostenfrei be-
stellbar über die Mediathek der KBV: www.kbv.de/html/publikationen.php

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