CORONAVIRUS LEITFADEN FÜR ÖSTERREICH - BAKER MCKENZIE
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Coronavirus Wir unterstützen Sie mit regelmäßigen Updates zu allen relevanten rechtlichen Leitfaden für Österreich Fragestellungen rund um die Corona- Pandemie. 3 Status 23. März 2020 Unser Team ist voll einsatzfähig, um Sie in diesen herausfordernden Zeiten zu begleiten. Bitte zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten.
3 Neue und aktualisierte Fragen Fristen, Gebühren, Zustellung Entgeltfortzahlung bei Was passiert mit prozessrechtliche Fristen? Betriebsschließung Was passiert mit materiellrechtlichen Fristen? Besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht bei Welche Gebühren werden erlassen? einem Verbot oder einer Einschränkung des Welche Regeln gelten für die Zustellung von Betretens des Betriebs? Schriftstücken? Sonderbetreuungszeit Steuererleichterungen Wer kann die Sonderbetreuungszeit nützen? Gibt es generelle Fristerstreckungen? Erhält das Unternehmen einen Kostenersatz? Insolvenzverfahren, Aktualisierung der Sofort- Exekutionsordnung Kurzarbeit Welche Fristen gelten für die Eröffnung eines Wer trägt die Kosten im Krankheitsfall? Insolvenzverfahrens? Gibt es bereits aktualisierte Werden Exekutionen aufgeschoben? Vorlagen/Formulare? Ausgangs- und Hauptversammlungen, Zutrittsbeschränkungen Gewinnausschüttungen Welche Geschäftsräume bleiben zu? Können Hauptversammlungen elektronisch Wer darf sich im öffentlichen Raum bewegen? abgehalten werden? Gibt es eine Homeoffice-Pflicht? Wie lange kann ich eine HV verschieben? Welche Maßnahmen brauchen zwingend eine Beihilfen- und Wettbewerbsrecht HV? Können Zusammenschlüsse elektronisch Darf ich in der aktuellen Situation eine angemeldet werden? Gewinnausschüttung vornehmen?
Fristen, Gebühren, Zustellung (1) Welche Fristen werden Die Einhaltung von Fristen ist für Unternehmen von Bedeutung, weil durch Versäumung Rechte, Geschäftschancen und geändert? Geld verloren gehen können. Es gibt materiellrechtliche Fristen (wie die Verjährungsfrist), prozessuale Fristen (für Rechtsmittel usw.) und verwaltungsrechtliche Fristen (wie etwa für die Wartung von Aufzügen und anderen Anlagen, den Beginn der Bauführung nach Baugenehmigung usw.) und Fristen des Verwaltungsverfahrens (z.B. Beschwerde gegen Steuer- oder Strafbescheid). Der Gesetzgeber wird heute (Donnerstag, 19. März 2020) ein Sondergesetz erlassen, mit dem Sonderregelungen zu materiellrechtlichen Fristen und prozessualen Fristen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden geschaffen werden. [UPDATE] Wie werden Prozessrechtliche Fristen vor Zivilgerichten, Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Abgabenbehörden, die am 22. prozessrechtliche Fristen März 2020 (in Abgabensachen: 16. März 2020) noch nicht abgelaufen waren werden unterbrochen. Sie beginnen mit geändert? 1. Mai 2020 neu zu laufen. Hat eine solche Frist in der "Vor-Corona-Zeit" begonnen, ist aber noch nicht abgelaufen, dann wird sie unterbrochen und beginnt mit 1. Mai 2020 in voller Länge neu zu laufen. Hat eine solche Frist nach Erlass der Einschränkungen begonnen, dann wird sie ebenfalls unterbrochen und beginnt ebenfalls mit 1. Mai 2020 in voller Länge neu zu laufen. Von Bedeutung ist noch, dass auch die Verfolgungsverjährung (die Zeit nach der Tat, innerhalb der eine Behörde ein Verfahren einleiten darf) unterbrochen wird (für Verwaltungsübertretungen). Für Strafverfahren ist eine gleichlaufende Regelung geplant, aber bislang nicht umgesetzt. Das Gesetz hat die Justizministerin diesbezüglich ermächtigt eine Verordnung zu erlassen. Achtung: Leistungsfristen vor Zivilgerichten (eine Anordnung in einem Urteil oder Beschluss, binnen welcher Zeit dem Gegner zu leisten ist) werden nicht unterbrochen. [UPDATE] Was passiert mit Materiellrechtliche Fristen (Verjährung, Besitzstörung, etc.) werden gehemmt. Das bedeutet, dass diese Fristen um die materiellrechtlichen Fristen? Zeit vom Inkrafttreten des Sondergesetzes am 22. März 2020 bis zum 30. April 2020 (also um 39 Tage) verlängert werden. Gibt es Pläne für Für die – teilweise in die Zuständigkeit der Länder fallenden – verwaltungsrechtlichen Fristen (Aufzüge, Anlagen, etc.) ist verwaltungsrechtliche Fristen? derzeit keine Sonderregelung geplant. Mag. Georg Krakow, MBA DDr. Alexander Petsche, MAES Partner Partner T: +43 1 24 250-244 T: +43 1 24 250-510 georg.krakow@bakermckenzie.com alexander.petsche@bakermckenzie.com As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 3
Fristen, Gebühren, Zustellung (2) Gibt es Änderungen für Die Frist, innerhalb der man einen Insolvenzantrag stellen muss, wird verlängert. Bisher hatte man 60 Tage ab Insolvenzverfahren? Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zeit. Dieser Zeitraum wird auf 120 Tage verlängert werden, um mehr Zeit für Sanierungsversuche – z.B. durch Förderungen oder Stützungen der öffentlichen Hand iZm Corona – zu geben. Was bedeutet das für Verfahren Alle Sonderregelungen zu Fristen würden naturgemäß nur die österreichische Rechtslage betreffen, nicht aber Verfahren im Ausland? vor ausländischen Gerichten oder Behörden oder Verträge nach ausländischem Recht. Für eine Beurteilung solcher Konstellationen ist eine Prüfung nach dem jeweils geltenden Recht notwendig. [NEU] Welche Gebühren werden In Österreich spielen Gebühren für Amtshandlungen und Rechtsgeschäftsgebühren nach wie vor eine beachtliche Rolle. erlassen? Mit dem „2. Covid-19-Gesetz“ wurden jetzt diesbezüglich Erleichterungen geschaffen. Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Das bedeutet, dass zB eine temporäre Mietvertragsänderung, die auf die Corona-Krise Bezug nimmt, keine Gebühren auslöst. Im Einzelfall kann es hier Graubereiche geben (was ist durch Corona verursacht, was nicht). Dadurch, dass aber auch ein „mittelbarer“ Zusammenhang ausreicht, ist der Anwendungsbereich doch großzügig geregelt. Für Gerichtsgebühren gilt diese Bestimmung nicht. Die Gebührenbefreiung ist bis 31. Dezember 2020 befristet. [NEU] Welche Regeln gelten für Auch für Zustellungen von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden (nicht im privaten Verkehr und nicht bei die Zustellung von Zustellung an die Behörden) gelten Corona-Sonderregeln. Schriftstücken? Konkret muss bei Zustellungen mit Zustellnachweis (RSb) keine Unterschrift einer empfangsberechtigten Person eingeholt werden. Es genügt vielmehr (wie bei „normalen“ Briefen), die Sendung in den Postkasten einzuwerfen oder an der sonstigen Abgabestelle (z.B. Rezeption) abzugeben. Damit gilt sie schon als zugestellt. Der Empfänger oder eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten kann, ist dann mündlich, schriftlich oder telefonisch (wohl auch per E-Mail oder SMS) über den Zustellvorgang zu informieren. Das ist zu dokumentieren. Wie auch sonst gilt die Zustellung als nicht erfolgt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Empfänger ortsabwesend war. Unternehmen sollten daher besonders genau darauf achten, dass alle Poststücke geöffnet und bearbeitet werden, denn gerichtliche und behördliche RSb-Schriftstücke können durchaus fristauslösende Inhalte haben. Die Versäumung einer solchen Frist führt dann oft zu einem Rechtsverlust. As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 4
Steuererleichterungen (1) [UPDATE] Gibt es generelle Ursprünglich war eine Fristverlängerung nicht vorgesehen. Durch das zweite Gesetzespaket ist nun eine generelle Fristerstreckungen? Fristverlängerung im Abgabenverfahren normiert: Gemäß § 323b Abs 1 BAO werden alle in anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Dies bedeutet, dass diese Rechtsmittelfristen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen. Zusätzlich kann ein Antrag auf Fristverlängerung im Einzelfall gestellt werden. Das BMF hat außerdem unter anderem vorgesehen, dass Säumniszuschläge – die eine wichtige Sanktion im Falle einer Fristversäumnis sind – herabgesetzt werden können (siehe unten). Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Counsel T: +43 1 24 250-233 christoph.urtz@bakermckenzie.com As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 5
Steuererleichterungen (2) Welche Steuererleichterungen Neben der oben erwähnten Fristverlängerung hat das BMF außerdem vier Maßnahmen insbesondere zur Vermeidung gibt es derzeit? von Liquiditätsengpässen beim Steuerpflichtigen vorgesehen (Details unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html): Bezüglich fälliger Steuern soll eine Steuerstundung oder ein Antrag auf Ratenzahlung (§212 BAO) zukünftig vereinfacht und ohne Zinsenbelastung erfolgen (derzeit betragen die Stundungszinsen 3,88 % jährlich). Stundung bzw. Ratenzahlung und Erlass der Zinsen müssen beantragt werden (zum Antrag siehe unten). Zweitens soll der Antrag auf Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen erleichtert werden; die Vorauszahlungen können sogar auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten). Drittens können auf Antrag die „Strafzuschläge“ (Säumniszuschläge) für verspätete Zahlungen fälliger Abgabenschulden ebenso ermäßigt oder auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten). Dies betrifft vor allem verspätet abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen, aber zB auch die Lohnsteuer oder eine verspätete Zahlung der mit Bescheid vorgeschriebenen Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Schließlich können auch die so genannten Anspruchszinsen (§ 205 BAO) auf Antrag herabgesetzt werden; diese Zinsen fallen an, wenn ein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung enthält. Eine diesbezügliche Antragstellung ist aber derzeit noch nicht notwendig (Anspruchszinsen fallen für Einkommen- und Körperschaftsteuer 2019 erst ab dem 1.10.2020 an), weswegen im Formular des BMF dazu auch noch keine Textbausteine enthalten sind. Wie beantrage ich diese Alle diese Maßnahmen müssen beantragt werden, was in einem einheitlichen Formular erfolgen kann. Dieses Erleichterungen? Formular ist bereits online verfügbar unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html. As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 6
Insolvenzverfahren, Exekutionsordnung [NEU] Welche Fristen gelten für Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sind die Leitungsorgane eines betroffenen Unternehmens gemäß § 69 IO dazu die Eröffnung eines verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Insolvenzverfahrens? einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Bei einer aufgrund einer Naturkatastrophe eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich diese Frist auf 120 Tage. Bislang war unklar, ob auch Epidemien unter den Begriff der Naturkatastrophe fallen. Mit der im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes beschlossenen Änderung soll nun klargestellt werden, dass Epidemien und Pandemien den Ausnahmetatbestand erfüllen und zur Verlängerung der Antragsfrist von 60 auf 120 Tage führen. [NEU] Werden Exekutionen Ebenso wurde in § 200b Exekutionsordnung klargestellt, dass die auf Antrag des Verpflichteten zu gewährende aufgeschoben? Aufschiebung der Exekution bei Naturkatastrophen auch bei Vorliegen einer Epidemie bzw. Pandemie möglich ist. Dr. Georg Diwok Dr. Robert Wippel Partner Counsel T: +43 1 24 250-430 T: +43 1 24 250-544 georg.diwok@bakermckenzie.com robert.wippel@bakermckenzie.com As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 7
Ausgangs- & Zutrittsbeschränkungen (1) Für wen gilt der EU- Der Einreisestopp der EU gilt für alle Personen, die nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU, der Schweiz, Einreisestopp? Liechtensteins, Norwegens, Islands oder des Vereinigten Königreichs (ja, trotz Austritt noch) sind. Familienangehörige von Staatsbürgern und Nicht-Staatsbürger, die ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in einem der vorgenannten Staaten erworben haben, dürfen ebenfalls einreisen. Der Einreisestopp gilt zunächst für 30 Tage. Das bedeutet, dass andere Personen nicht in die EU und das Gebiet der anderen genannten Länder einreisen dürfen. Ausnahmen zu Berufszwecken sind soweit bekannt nicht vorgesehen. [UPDATE] Welche Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie Geschäftsräume bleiben zu, von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen welche offen? oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Zu anderen Zwecken dürfen Unternehmer, Mitarbeiter und Professionisten Kundenbereiche betreten. Ausgenommen davon sind u.a.: Öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Veterinärmedizinische Dienstleistungen, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Notfall-Dienstleistungen, Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel, Tankstellen, Banken, Post, Telekommunikation, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege, Lieferdienste, Öffentlicher Verkehr, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Hygiene und Reinigungsdienstleistungen, Abfallentsorgungsbetriebe, Kfz-Werkstätten. Weiters ist auch das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt. Ausgenommen sind Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: Kranken-, Pflegeanstalten und Seniorenheime, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen. Kur- und Reha-Einrichtungen sind seit 20. März 2020 geschlossen. Mag. Georg Krakow, MBA Wolfgang Eigner Partner Counsel T: +43 1 24 250-244 T: +43 1 24 250-472 georg.krakow@bakermckenzie.com wolfgang.eigner@bakermckenzie.com As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 8
Ausgangs- & Zutrittsbeschränkungen (2) [UPDATE] Wer darf sich im Generell ist es verboten, den öffentlichen Raum zu betreten (Ausnahmen siehe sogleich). Das gilt für Straßen, Wege, öffentlichen Raum bewegen? Plätze, öffentliche Verkehrsmittel und ihre Stationen, usw. Mit Taxis darf man zu den Ausnahmezwecken fahren. Zulässig ist nur, soweit im wirtschaftlichen Zusammenhang relevant, das Betreten öffentlichen Raums, um zum oder vom Arbeitsplatz zu kommen oder beruflichen Zwecken nachzugehen (z.B. Postgang). Das ist aber nur dann zulässig, wenn in öffentlichen Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz ein Mindestabstand von einem Meter zu jedem anderen eingehalten werden kann – sonst darf man nicht in den öffentlichen Raum. Ansonsten darf man den öffentlichen Raum nur bei Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, um unterstützungsbedürftigen Personen zu helfen, zur Sicherung der eigenen Grundversorgung und alleine oder mit Haushaltsangehörigen betreten. Sport und Spaziergänge sind also zulässig, doch ist auf den Mindestabstand zu achten. Fahrten zum Zweitwohnsitz sind ebenfalls gestattet (nur allein oder mit Haushaltsangehörigen). Öffentliche Verkehrsmittel dürfen dafür (Spaziergänge etc.) aber nicht genützt werden. In einigen Gebieten und Orten (z.B. in Salzburg, Tirol und der Arlberg-Region) sind strengere Vorschriften in Kraft, die insbesondere einen triftigen Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung normieren und auch das Verlassen der Wohngemeinde verbieten (Ausnahme u.a.: Fahrt zum und vom Arbeitsplatz). Die Ausnahmetatbestände müssen bei Anhaltung glaubhaft gemacht werden. Für Unternehmen empfiehlt sich daher die Ausstellung von Bestätigungen an ihre Mitarbeiter, dass diese zu beruflichen Zwecken unterwegs sind. Die Anschrift der Betriebsstätte sollte angeführt sein. Die Beschränkungen gelten nach Verlängerung nunmehr (vorläufig) bis zum Ablauf des 13. April 2020. [NEU] Gibt es eine Homeoffice- In einer Änderung wurde nun – nach einiger Verwirrung über eine Homeoffice-Pflicht (besteht nicht) – eine Soll- Pflicht? Vorschrift ergänzt. Es soll darauf geachtet werden, dass berufliche Tätigkeiten nach Möglichkeit und im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und -nehmer zu Hause erfolgen. Was droht bei Verstößen? Wenn Betriebsstätten entgegen der Verordnung geöffnet werden, drohen Verwaltungsstrafen bis zu € 30.000 für den Betriebsinhaber und bis zu € 3.600 für die Kunden, die gegen das Betretungsverbot verstoßen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen strikt kontrolliert werden. Darüber hinaus kommt aber auch gerichtliche Strafbarkeit (und damit auch Vorstrafe) in Betracht. Wer einem anderen so nahe kommt, dass die Übertragung von Corona möglich ist, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft (§ 178 StGB). Geschieht das fahrlässig, beträgt die Strafdrohung bis zu ein Jahr. As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 9
Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (1) Fallen die beschlossenen Soweit Unternehmen Zahlungen/Förderungen oder andere Vorteile erhalten, können diese Maßnahmen eine Beihilfe iSd Maßnahmen unter die EU- Art 107 AEUV darstellen. Allerdings hat die Europäische Kommission bereits klargestellt, dass der derzeitige COVID-19- Beihilfenregelungen? Ausbruch ein außergewöhnliches Ereignis darstellt, der nicht vorhersehbar war und erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft hat. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Schäden, die auf den Ausbruch zurückzuführen sind, im Regelfall gerechtfertigt. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission signalisiert, dass sie bereit ist, die nationalen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs im Einklang mit den Beihilfevorschriften zügig zu genehmigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von Österreich beschlossenen Maßnahmen im Einklang mit den EU Beihilfenregelungen stehen. Welche Grundsätze sind Nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, die sich auf Artikel anwendbar? 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV stützen, können die Mitgliedstaaten Unternehmen helfen, Liquiditätsengpässe zu überwinden, wenn diese Rettungsbeihilfen benötigen. Die Mitgliedstaaten können dann z.B. Förderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auflegen, um deren Liquiditätsbedarf bis zu 18 Monate lang zu decken. Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b können Mitgliedstaaten Unternehmen für direkt durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse verursachte Schäden entschädigen. In einer besonders schwierigen Lage können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV Beihilfen gewähren, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben. Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder Mitteln des betroffenen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdiensten oder anderen öffentlichen Stellen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt werden, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle. Gleiches gilt für Finanzhilfen öffentlicher Stellen, die den Bürgern direkt gewährt werden. Unterstützungsmaßnahmen, die allen Unternehmen zugänglich sind (z.B. die Verlängerung der Zahlungsfristen für die Körperschaftsteuer), fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle, denn sie gehen nicht mit einem selektiven Vorteil für bestimmte Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern einher. Solche Maßnahmen können die Mitgliedstaaten ohne vorherige beihilferechtliche Genehmigung der Kommission durchführen. Mag. Andreas Traugott, LL.M. Partner T: +43 1 24 250-443 andreas.traugott@bakermckenzie.com As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 10
Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (2) [UPDATE] Können Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat bekanntgegeben, dass sie nun die Möglichkeit anbietet, Anmeldungen von Zusammenschlüsse Zusammenschlüssen in elektronischer Form via webERV einzureichen. Für Zusammenschlussanmeldungen, die vor elektronisch angemeldet dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag gem. dem 2. werden? COVID-19-Gesetz erst ab dem 1. Mai 2020. Die BWB bietet nach wie vor keinen Parteienverkehr und bittet daher die Öffentlichkeit, Unternehmen und Parteien, sie elektronisch zu kontaktieren. As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 11
Entgeltfortzahlung bei Betriebsschließung [UPDATE] Besteht eine Ja, falls dies eine Maßnahme auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes ist. Entgeltfortzahlungspflicht bei Auf Verlangen des Dienstgebers sind jedoch Urlaub und Zeitausgleich im Gesamtausmaß von maximal acht Wochen einem Verbot oder einer von den betroffenen Dienstnehmern zu verbrauchen. Urlaub aus dem aktuellen Urlaubsjahr ist jedoch nur im Ausmaß Einschränkung des Betretens von maximal zwei Wochen zu verbrauchen. des Betriebs? Ausgenommen von dieser Verbrauchspflicht – die nur auf Verlangen des Dienstgebers eintritt – sind die in einigen Kollektivverträgen geregelten sog. „Freizeitoptionen“. Dabei handelt es sich um Zeitguthaben der Dienstnehmer, die auf der Umwandlung von Geldansprüchen in Freizeit beruhen, und zwar auf der Grundlage einer kollektivvertraglichen Regelung (Beispiel: KV der Elektro- und Elektronikindustrie). Was passiert, wenn die Das Arbeitsentgelt muss trotzdem weiterhin zur Gänze bezahlt werden. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer nicht von zu Regierung auch eine Schließung Hause aus arbeiten können. Der Arbeitgeber kann jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der von Betrieben anordnet? Maßnahmen bei den österreichischen Behörden die Rückerstattung des Entgelts beantragen. Achtung: Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, verfällt der Anspruch. Dr. Philipp Maier, LL.M. Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc Partner Senior Counsel T: +43 1 24 250-526 T: +43 1 24 250-530 philipp.maier@bakermckenzie.com simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 12
Sonderbetreuungszeit [UPDATE] Wer kann die Kommt es zu einer teilweisen oder vollständigen Schließung einer Lehr- oder Kindergarteneinrichtung bzw. einer Sonderbetreuungszeit in Lehranstalt oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung, kann (!) der Dienstgeber unter den folgenden Anspruch nehmen? Voraussetzungen betreuungspflichtige Dienstnehmer vom Dienst freistellen, wobei bis zur Dauer von drei Wochen ein Drittel des fortgezahlten Entgelts dem Dienstgeber rückvergütet wird (sog. „Sonderbetreuungszeit“): Teilweise oder vollständige Schließung der genannten Einrichtungen; die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig (z.B. medizinische Versorgung, Lebensmittelhandel und -herstellung, öffentliche Sicherheit und Verkehr); das zu betreuende Kind ist nicht älter als 14 Jahre oder es besteht eine Betreuungspflicht gegenüber einem Menschen mit Behinderung; die betreffende Dienstnehmerin/der betreffende Dienstnehmer hat keinen anderen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes oder der betreuungspflichtigen Person mit Behinderung (gemeint ist damit insb. ein Anspruch auf Pflege- und Betreuungsfreistellung nach § 16 UrlG sowie eine sonstige Dienstverhinderung aus wichtigem Grund nach § 8 Abs 3 AngG sowie § 1154b Abs 5 ABGB). Gibt es einen Rechtsanspruch Nein. Die Vereinbarung liegt daher im Ermessen des Arbeitgebers. auf die Sonderbetreuungszeit? [UPDATE] Erhält das Der Dienstgeber hat im Falle der Gewährung der Sonderbetreuungszeit Anspruch auf die Vergütung iHv einem Drittel Unternehmen einen des während dieser Zeit ausbezahlten Entgelts für die vereinbarte Normalarbeitszeit. Dieser Anspruch ist mit der Kostenersatz? monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt (aktuell: brutto EUR 5.370,00) und binnen sechs Wochen vom Tag der behördlichen Maßnahme beim zuständigen Finanzamt der Betriebsstätte geltend zu machen. Dr. Philipp Maier, LL.M. Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc Partner Senior Counsel T: +43 1 24 250-526 T: +43 1 24 250-530 philipp.maier@bakermckenzie.com simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 13
Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit (1) Was bedeutet Kurzarbeit? Für die Dauer des Kurzarbeitszeitraums erfolgt eine Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von mind. 10% und maximal 90%. Das bedeutet aber nicht, dass Tag für Tag bzw. Woche für Woche 10% bzw. 90% zu arbeiten ist. In bestimmten Wochen kann die Arbeitszeit vielmehr 0 Stunden und in anderen Wochen dafür mehr als die vereinbarte Reduzierung betragen. Somit ist lediglich im Durchschnitt die reduzierte Arbeitszeit einzuhalten. Welche Kosten fallen für den Der Arbeitgeber zahlt mit der Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit mit Beginn der Kurzarbeit ausschließlich das Entgelt Arbeitgeber nach der für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit. Die Kosten der Kurzarbeit betragen somit nur (zumindest) 10% des vorherigen Aktualisierung der Sofort- Bruttoentgelts samt anteiliger Sozialversicherungsbeiträge. Die Kurzarbeit ist daher sehr zu empfehlen, weil sie zu Kurzarbeit wirtschaftlich an? einer hohen Kostenersparnis führt. [NEU] Wer trägt die Kosten im Im Unterschied zur herkömmlichen Kurzarbeitsregelung übernimmt das AMS bei der Corona-Kurzarbeit auch den Krankheitsfall? entsprechenden Anteil der Kosten für Krankenstände. Bei einer Reduktion um z.B. 75% übernimmt das AMS also auch 75% der Kosten während eines Krankenstands im Kurzarbeitszeitraum. Was gilt für die 13. und 14. Die Sonderzahlungen werden anhand des Entgelts (gemäß des anwendbaren Kollektivvertrages) wie vor der Kurzarbeit Sonderzahlung? gezahlt. Diese Kosten werden zur Gänze vom AMS übernommen. Welche Auswirkungen hat das Diese sind auf Basis des Entgelts vor Einführung der Kurzarbeit zu leisten. Jedoch werden die Mehrkosten (jener Betrag auf die der die aliquoten Sozialversicherungsbeiträge für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit übersteigt), nunmehr bereits ab Sozialversicherungsbeiträge? dem ersten 1. Kurzarbeitsmonat durch das AMS übernommen. Dr. Philipp Maier, LL.M. Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc Partner Senior Counsel T: +43 1 24 250-526 T: +43 1 24 250-530 philipp.maier@bakermckenzie.com simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 14
Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit (2) Wie kann die Sofort-Kurzarbeit Im ersten Schritt müssen Sie eine Kurzarbeits-Vereinbarung abschließen (in Betrieben mit Betriebsrat eine im Unternehmen eingeführt Betriebsvereinbarung, sonst eine Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer), in der Dauer, Verkürzung der werden? Arbeitszeit, Abbau von Zeitguthaben bzw. Urlauben, die Kurzarbeitsunterstützung und die Behaltefrist festgelegt werden. Anschließend muss ein Antrag an das AMS gestellt werden, das innerhalb von 48 Stunden zustimmen, ablehnen oder eine Beratung verlangen muss. Das neue Kurzarbeitsmodell wird rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. Wie viel muss der Arbeitgeber Den Arbeitnehmern gebührt ein aliquotes Teilzeitentgelt. Darüber hinaus erhalten sie eine gestaffelte den Arbeitnehmern während der Kurzarbeitsunterstützung, die den Unternehmen in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe refundiert wird. Kurzarbeit zahlen? [UPDATE] Gibt es bereits Die aktualisierten Versionen der Kurzarbeitsvereinbarung bzw. ein das entsprechende AMS-Antragsformular sind auf der aktualisierte Homepage der Wirtschaftskammer Österreich unter „7. Wie kann ich als Arbeitgeber Kurzarbeit einleiten?“ verfügbar. Vorlagen/Formulare? As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 15
Hauptversammlungen, Gewinnausschüttungen (1) [UPDATE] Können Das 2. COVID-19-Gesetz sieht vor, dass Haupt- und Gesellschafterversammlungen bei GmbHs und AGs nunmehr auch Hauptversammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden dürfen. Dies ist vor allem für die elektronisch abgehalten Hauptversammlungen (HVs) von börsennotierten Aktiengesellschaften von Bedeutung, bei denen eine rechtskonforme werden? Abhaltung von HVs - wie im vorangegangen Newsletter ausgeführt - derzeit aufgrund der geltenden Versammlungsverbote faktisch unmöglich ist (siehe das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG). Die Details für die Abhaltung von Nicht-Präsenzversammlungen (also wohl per Online-Videokonferenz) werden demnächst in einer Verordnung der Justizministerin präzisiert. Das COVID-19-GesG ermöglicht auch die Abhaltung von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen ohne physische Präsenz der Mitglieder, wobei dies nach den Satzungen und Geschäftsordnungen der Gesellschaften typischerweise auch bereits bisher möglich war. [UPDATE] Wie lange kann ich Trotz der Möglichkeit der nunmehr geschaffenen Möglichkeit der Abhaltung von virtuellen HVs muss wohl weiterhin eine Hauptversammlung davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlungen verschieben werden verschieben? müssen. Die jüngsten gesetzlichen Maßnahmen sehen daher weiters vor, dass die Frist für die Abhaltung von HVs temporär von acht auf zwölf Monate verlängert wird, was insbesondere für AGs deren Geschäftsjahr vergangenen Herbst geendet hat von Bedeutung ist. [UPDATE] Welche Maßnahmen Die jüngsten gesetzlichen Änderungen bedeuten, dass – vielfach dringend erforderliche - gesellschaftsrechtliche brauchen zwingend eine HV? Maßnahmen die zwingend von der Hauptversammlung zu beschließen sind, in der Zukunft wohl auch bei Andauern der aktuellen Situation virtuell beschlossen werden können. Dies gilt insbesondere für im derzeitigen Umfeld möglicherweise sehr bedeutsame Kapitalerhöhungen, soweit Genehmigungen nicht bereits vorab erteilt wurden. Dr. Gerhard Hermann, LL.M. Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M. Partner Partner T: +43 1 24 250-424 T: +43 1 24 250-426 gerhard.hermann@bakermckenzie.com eva.segurcabanac@bakermckenzie.com As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 16
Hauptversammlungen, Gewinnausschüttungen (2) [NEU] Darf ich in der aktuellen Eine Gewinnausschüttung ist dank elektronischer Abhaltung der Hauptversammlung grundsätzlich wieder möglich, Situation eine wenngleich eine Verringerung der Unternehmensliquidität angesichts der derzeitigen Situation oft Gewinnausschüttung betriebswirtschaftlich nicht ratsam sein wird und unter Umständen auch rechtswidrig und haftungsträchtig sein kann, vornehmen? etwa wenn dem Unternehmen durch die Zahlung betriebsnotwendige Mittel entzogen werden oder eine Insolvenz herbeigeführt (oder „vertieft“) wird. Was sollte man jetzt ad-hoc Da die Entwicklungen zwar allgemein öffentlich bekannt sind, sich die genauen Auswirkungen auf einzelne Unternehmen bekanntgeben? aber doch signifikant unterscheiden, sollten börsennotierte Aktiengesellschaften jedenfalls ihre diesbezüglichen Pläne sowie allgemein die bereits absehbaren, aber nicht öffentlich bekannten Auswirkungen auf ihre Unternehmen ad-hoc bekanntgeben. Das betrifft insbesondere auch die mit einer wahrscheinlichen Absage der ordentlichen Hauptversammlung einhergehende Verzögerung vom Markt erwarteter Dividendenzahlungen. As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 17
Mietzinsminderung bei Geschäftsraummiete (1) Muss trotz Entgang von Einzelhandelsgeschäften und der Gastronomie drohen dieser Tage nicht nur massive Umsatzeinbußen, sie müssen Umsatzmöglichkeiten Miete grundsätzlich auch weiterhin ihre laufenden Kosten bedienen. Denn Vereinbarungen sind nach dem Grundsatz der bezahlt werden? Vertragstreue auch trotz widriger Umstände zu erfüllen. Doch kennt das ABGB gerade für Dauerschuldverhältnisse wie Miete und Pacht in den §§ 1104 und 1105 besondere Gefahrtragungsregeln, die dem Mieter Abhilfe verschaffen können. Was sind die gesetzlichen § 1104 ABGB gewährt einen Anspruch auf Befreiung vom Miet- oder Pachtzins, wenn die in Bestand genommene Sache Grundlagen? wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Misswachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so ist gemäß § 1105 ABGB ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses zu erlassen. Bislang hatte der OGH auf Grundlage dieser Normen Fälle zu beurteilen, in denen in den Nachkriegsjahren die Besatzungsmacht ein Mietobjekt in Beschlag nahm (3 Ob 434/56) oder wenn politische Veränderungen zur Gefahr terroristischer Anschläge auf ein Mietobjekt führten (8 Ob 610/90). Ist die COVID-19-Pandemie ein Außerordentliche Zufälle iSd § 1104 ABGB sind laut Rechtsprechung nur solche elementare Ereignisse, die von außerordentlicher Zufall? Menschen nicht beherrschbar sind, sodass für deren Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden kann. Derart massive, nicht abgrenzbare und für den Einzelnen nicht fassbare Ereignisse sind durch Bestimmungen, die bloß Regelfälle zum Gegenstand haben, nicht erfassbar. Diese Elementarereignisse treffen stets einen größeren Personenkreis auf eine Weise, die durch eine gesetzliche Regelung über Ersatzansprüche nicht angemessen ausgeglichen werden kann (vgl OGH 1 Ob 306/02k). Die COVID-19-Pandemie wird in der Fachwelt als ein solches Elementarereignis und damit als außerordentlicher Zufall eingestuft. Wolfgang Eigner Counsel T: +43 1 24 250-472 wolfgang.eigner@bakermckenzie.com As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 18
Mietzinsminderung bei Geschäftsraummiete (2) Was genau sind die rechtlichen Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, deren Tätigkeit durch das Betretungsverbot der Notfallgesetzgebung beeinträchtigt Konsequenzen? oder gänzlich verhindert wird, haben somit die Möglichkeit, Mietzinsminderung oder gänzliche Mietzinsbefreiung zu verlangen. Das konkrete Ausmaß der Mietzinsminderung ist jedoch einzelfallbezogen auf Grundlage der konkreten Gebrauchsbeeinträchtigung zu ermitteln. Es kann daher weder generell gesagt werden, dass unmittelbar vom Betretungsverbot betroffene Geschäftsraummieter keinerlei Mietzins zu bezahlen zu haben, noch kann gesagt werden, dass nicht betroffene Betriebe jedenfalls den vollen Mietzins bezahlen müssen. Folgende Beispiele zur Veranschaulichung: • Ein Händler nutzt die Mieträumlichkeiten nicht nur als Verkaufsraum mit persönlicher Beratung und Abholung von Waren sondern auch als Plattform für den Online-Handel. • Ein Wirt darf zwar keine Gäste mehr in seinem Speiseraum empfangen, benützt aber weiterhin die Küche für den noch zulässigen Lieferservice. • Ein Apotheker erleidet massive Umsatzeinbußen, da er Kunden zum Schutz der Mitarbeiter nicht in die Apotheke lassen kann, sondern durch ein Fenster in der Tür bedienen muss. Kann der Mietvertrag andere Die Gefahrtragungsregeln der §§ 1104 f ABGB sind nicht zwingendes Recht, weshalb abweichende vertragliche Regelungen für Regelungen zulässig und denkbar sind. Diese könnten den Bestandnehmer zur Tragung der Preisgefahr auch bei Elementarereignisse enthalten? außerordentlichen Zufällen verpflichten. § 1106 ABGB regelt dazu: „Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen; so werden darunter nur die Feuer-, und Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere außerordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr.“ Andere Unglücksfälle wie die COVID-19-Pandemie sind daher von einer vom Gesetz abweichenden Gefahrtragungsregel nicht per se erfasst, sondern müssten ausdrücklich vom Bestandnehmer übernommen worden sein. Was soll man als Mieter oder als Geboten ist eine einzelfallbezogene Vertragsprüfung für beide Seiten. Ratsam ist auch, den konkreten Vermieter tun? Versicherungsschutz von Bestandgeber und Bestandnehmer (zB Betriebsunterbrechungsversicherung) zu prüfen. Mit dem Covid-19 FondsG wurde der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet. Für Bestandgeber gilt es daher zu prüfen, ob dessen finanzielle Mittel auch zur Abfederung von Mietzinsausfällen herangezogen werden. Kann es Pönalen geben? Fest steht, dass der Mieter unter diesen Umständen keine Pönalen für die Unterbrechung einer allfällig vereinbarten Ist eine Kündigung des Betriebspflicht zu befürchten hat. Vorerst ist nicht davon auszugehen, dass Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten Bestandverhältnisses zu vom Mieter wegen längerer oder dauerhafter Unbrauchbarkeit gekündigt werden können (§ 1117 ABGB). Umgekehrt befürchten? wird auch der Vermieter dem Mieter nicht kündigen können, weil die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden (§ 30 Abs 2 Z 7 MRG). As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 19
Kapitalmarkt Verbot von Leerverkäufen Am 18. März 2020 wurde von der FMA als Reaktion auf die allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den damit verbundenen massiven Verlusten des österreichischen Leitindex ATX, ein Verbot für Leerverkäufe von allen Aktien, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind, erlassen (Verordnung der FMA über die Beschränkung von Leerverkäufen von besttimten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation). Aufgrund der Dringlichkeit des Leerverkaufsverbotes trat die Verordnung mit Veröffentlichung auf der FMA Webseite in Kraft. Vom Verbot sind jene Geschäfte ausgenommen, die ein Institut im Zuge seiner Funktion als Market Maker tätigt, aber auch Geschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente, die lediglich zu mittelbaren Short-Positionen führen. Darunter fallen beispielsweise Finanzinstrumente, die sich auf einen Index oder Wertpapierkorb beziehen, aber auch börsegehandelte Fonds (ETF). Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M. Partner T: +43 1 24 250-426 eva.segurcabanac@bakermckenzie.com As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 20
Datenschutz (1) Welche Daten können Für Unternehmen ist es im Allgemeinen nicht rechtmäßig, Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern und Besuchern des Unternehmen erheben, um die Firmengeländes durchzuführen. Dies würde als eine Erhebung sensibler Daten gelten, für die es keine offensichtliche Verbreitung von COVID-19 rechtliche Grundlage nach der DSGVO gibt. Ausnahmsweise gibt es eine gesetzliche Grundlage für zwischen ihren Mitarbeitern und die Durchführung von Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern, wenn eine Betriebsvereinbarung solche Kontrollen auf ihrem Gelände zu zulässt (Art. 9(2)(b) DSGVO); verhindern? Die Durchführung von Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern und/oder Besuchern zum Schutz der öffentlichen Gesundheit (Art. 9(2)(i) DSGVO), wenn bei der betroffenen Person (i) COVID-19 diagnostiziert wurde oder (ii) der Verdacht besteht, dass sie sich infolge des Kontakts mit einer infizierten Person oder infolge ihres Aufenthalts in einer Risikoregion infiziert hat. Arbeitgeber können jedoch von den Mitarbeitern verlangen, dass sie die Personalabteilung / ihren Vorgesetzten informieren, wenn ihre Temperatur über den normalen Grenzwert ansteigt. Die Erhebung solcher Daten ist erlaubt, wenn dies zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten erforderlich ist (Art. 9(2)(b) DSGVO). Es ist auch erlaubt, von den Mitarbeitern (und Besuchern des Firmengeländes) zu verlangen, eine Erklärung / Selbsteinschätzung darüber abzugeben, ob sie in eines der Hochrisikogebiete gereist sind oder ob sie in engem Kontakt mit jemandem standen, der positiv auf COVID-19 getestet wurde. Die Erhebung solcher Daten ist durch ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Unternehmens gedeckt (Art. 6(1)(f) DSGVO). Wenn dies auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) geschieht, ist es den Arbeitgebern nicht gestattet, an andere Mitarbeiter die Identität eines Arbeitnehmers offenzulegen, der positiv auf COVID-19 getestet wurde, da dies eine Verarbeitung sensibler Daten darstellen würde, für die es keine offensichtliche rechtliche Grundlage nach der DSGVO gibt. Soweit eine solche Offenlegung jedoch mündlich in einem persönlichen Gespräch erfolgt, kann argumentiert werden, dass die DSGVO nicht anwendbar ist (Art. 2(1) DSGVO). Nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde ist die Offenlegung der Identität eines solchen Arbeitnehmers gegenüber den Gesundheitsbehörden durch eine Notwendigkeit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gedeckt (Art. 9(2)(i) DSGVO). Im Allgemeinen müssen Unternehmen bei jeder Datenerhebung und -verarbeitung den Mitarbeitern und Besuchern eine Datenschutzerklärung mit detaillierten Informationen über die Datenverarbeitung zur Verfügung stellen. Ist in einem Unternehmen ein Betriebsrat eingerichtet, erfordert jede Verarbeitung von Mitarbeiterdaten, die über das hinausgeht, was zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erhoben und verarbeitet werden muss, den vorherigen Abschluss einer Betriebsvereinbarung. As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 21
Datenschutz (2) Gibt es Informationen der Ja, die österreichische Datenschutzbehörde hat eine öffentliche Guideline herausgegeben, die besagt, dass: Datenschutzbehörde zur sensible Daten zumindest von Personen erhoben werden können, die aufgrund des Kontakts mit einer infizierten Verarbeitung von Person oder aufgrund ihres Aufenthalts in einer Risikoregion diagnostiziert wurden oder bei denen der Verdacht personenbezogenen Daten zum besteht, dass sie sich infiziert haben; für einen Arbeitgeber ist die rechtliche Grundlage die Notwendigkeit, die Zwecke der Identifizierung von arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen (Art. 9(2)(b) DSGVO); COVID-19-Fällen? ein Arbeitgeber zwar die privaten Kontaktdaten seiner Angestellten für Notfallkontaktzwecke erheben, aber die Offenlegung dieser Informationen nicht erzwingen darf. Wie kann Datenschutz- Wer aufgrund der Umstände für seine Mitarbeiter kurzfristig Homeoffice eingeführt hat, sollte die sich daraus ergebenden Compliance im Homeoffice Datenschutz-Risiken bewusst steuern. Hierzu gehören technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen. gewährleistet werden? Um Sicherheitsverletzungen zu verhindern, sollte z.B. die Sicherheit der Fernzugänge überprüft werden (z.B. ist „123456“ nach wie vor das am häufigsten verwendete Passwort). Kommt es zu Verletzungen ist – unabhängig von der aktuellen Situation – binnen 72 Stunden eine Meldung an die Datenschutzbehörde und in Fällen eines hohen Risikos an alle Betroffenen zu erstatten. Sollen private Endgeräte für den Fernzugriff genutzt werden, kann es notwendig sein – z.B. zu Wartungszwecken – auf diese Endgeräte zuzugreifen. Sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, wird dies den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erfordern. Jedenfalls sollte aber eine Richtlinie zur Nutzung von Privatgeräten erlassen werden. Insbesondere sollten Mitarbeiter instruiert werden, wie sie private Geräte notdürftig absichern können. Da es im Rahmen des Fernzugriffs auch zu neuen Verarbeitungen von Mitarbeiterdaten kommt, ist allen Mitarbeitern auch eine Home-Office-Datenschutzerklärung zugänglich zu machen. Lukas Feiler Partner T: +43 1 24 250-450 lukas.feiler@bakermckenzie.com As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 22
Finanzielle Hilfen (1) Weitere Hilfmaßnahmen der Die Bundesregierung kündigte am 18. März 2020 an, weitere Hilfsmaßnahmen im Umfang von bis zu EUR 38 Mrd. Bundesregierung bereitzustellen. Dieses umfangreiche Hilfspaket soll sich aus EUR 15 Mrd. Notfallhilfen für besonders betroffene Branchen, EUR 10 Mrd. für Steuerstundungen und EUR 9 Mrd für Garantien und Haftungen für laufende Kredite betroffener Unternehmen zusammensetzen. Das Hilfspaket soll durch einen Instrumentenmix, angepasst an die jeweiligen Bedürfnisse der Branchen, zur Verfügung gestellt werden. An den Details, insbesondere in welcher Form die Hilfsmittel an die Unternehmen fließen sollen, wird laut Angaben der Bundesregierung noch gearbeitet. Notkaufprogramm der EZB Auf europäischer Ebene hat die EZB angekündigt, ein Notkaufprogramm für Wertpapiere (Pandemic Emergency Purchase Programme) in Höhe von EUR 750 Mrd. aufzulegen. Durch diese Hilfsmaßnahme soll der aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eingetretene Wirtschaftseinbruch zum Teil abgefedert werden. Das Notkaufprogramm soll zumindest bis Jahresende laufen und sämtlichen unter dem regulären Asset Purchase Programme (APP) der EZB erlaubten Wertpapierklassen offenstehen. Die EZB hat weiters signalisiert, das Programm bei Bedarf auszuweiten. Gibt es Betriebsmittelkredite für Zusätzlich zu den Mitteln aus dem mit bis zu vier Mrd. Euro dotiertem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds hat die Exporteure? Bundesregierung angekündigt, betroffene Unternehmen durch zusätzliche Kreditmittel in der Höhe von zwei Mrd. Euro über die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) zu unterstützen. Exportunternehmen können bei der OeKB einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw. 15 % (KMU) ihres Exportumsatzes beantragen. Der pro Kunde zur Verfügung gestellte Kreditbetrag ist mit 60 Millionen Euro gedeckelt. Voraussetzung für die Gewährung dieses Kredites ist die exportorientierte Ausrichtung des von den COVID-19-Auswirkungen betroffenen und an sich wirtschaftlich gesunden Unternehmens. Die Details zu dieser Unterstützung, insbesondere, wie man diese beantragt und welche Formulare zu verwenden sind, sollen in Kürze folgen. Dr. Georg Diwok Dr. Robert Wippel Partner Counsel T: +43 1 24 250-430 T: +43 1 24 250-544 georg.diwok@bakermckenzie.com robert.wippel@bakermckenzie.com As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 23
Finanzielle Hilfen (2) Was ist der COV19-Fonds? Der Bund richtet einen Fonds von zunächst vier Mrd. Euro im Wege der Gründung von Finanzierungsgesellschaften ein. Er bedient sich dazu der aus der Causa Hypo bekannten AbbaubeteiligungAG („ABBAG“). Dabei handelt es sich primär um finanzielle Maßnahmen, die zur „Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV- 2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.“ Die bankkaufmännische Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen, also die Prüfung der Zulässigkeit, der Zweckmäßigkeit, des Betrages und die Festsetzung der Konditionen der beantragten Finanzierungshilfen wird der BMF an in Österreich konzessionierte Banken auslagern. Die Verfahren sollen jenen nach dem Exportförderungsgesetz und dem Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz nachgebildet werden. Dies wird mittels Bevollmächtigung der Banken, v.a. der OeKB, geschehen. Letzteres spricht dafür, dass die Unterstützung überwiegend durch hinsichtlich Laufzeit, Konditionen und Kündigungsbestimmungen gegenüber dem Markt vergünstigte Kredite erfolgen soll. Das bringt die Stützungs- Maßnahmen in ein Spannungs- und ggf. Konkurrenzverhältnis zu den Tätigkeiten von Geschäftsbanken, weshalb beihilfenrechtliche Schranken beachtet werden müssen. Wer ist antragsberechtigt? Finanzielle Maßnahmen nach dem COV19FG dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre „wesentliche operative Tätigkeit“ in Österreich ausüben. Das bedeutet zweierlei: Neben der registerrechtlich unschwer zu klärenden Voraussetzung eines Inlandssitzes muss das antragstellende Unternehmen seine wesentliche operative Tätigkeit im Inland entfalten. Darunter wird man wohl zu verstehen haben, dass ausländische Aktivitäten nicht „wesentlicher“ sein dürfen als die im Inland. Als Daumenregel kann uE gelten, dass diese Voraussetzten erfüllt, wer den überwiegenden Teil seines Umsatzes aufgrund von im Inland entfalteten Aktivitäten erzielt. Bei Umsätzen in mehreren Ländern ist das wohl anzunehmen, wenn der Anteil des Inlandsumsatzes größer ist als der, der in jedem anderen Land erzielt wird, auch wenn dieser Inlands-Anteil unter 50% des Gesamtumsatzes liegt. Details soll eine zurzeit noch nicht erlassene Verordnung regeln. As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 24
Finanzielle Hilfen (3) Wie komme ich zur COV19- Der BMF hat unter Beachtung des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere Förderung? Folgendes regeln: Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen. Begünstigt sollen an sich gesunde, durch das COV19 in „Schieflage“ geratene Unternehmen mit Geschäftstätigkeit im Inland werden. Die Wortfolge „zu Gunsten von Unternehmen“ ist so zu verstehen, dass die Förderabwicklung auch über eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland erfolgen kann, sofern die Dienstleistung bzw. die finanzielle Maßnahme der inländischen Konzerntochter wirtschaftlich zugutekommt. Entscheidend ist demzufolge nicht, wer die Inlandsaktivität kontrolliert und dass die Gesellschaft im Inland organisatorisch hinreichend selbständig ist, um die Förderung auch abzuwickeln; Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen; Art und Höhe der finanziellen Maßnahmen: „Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von Überbrückungskrediten und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden unvermeidbaren Kosten während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit.“ Mit nicht rückzahlbaren Förderungen soll den durch COV19 hervorgerufenen Liquiditätsengpässen daher nicht begegnet werden; Laufzeit der finanziellen Maßnahmen; Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten. Was ist förderungswürdig? Folgende nach den Erläuternden Bemerkungen nicht abschließende Aktivitäten bzw. Verluste (Einbußen) aus der Geschäftstätigkeit sind förderungs- bzw. ersatzfähig: Einnahmenausfälle können sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen betreffen und können durch finanzielle Mittel des Fonds abgemildert werden. Der Förderungswerber hat darzulegen, dass und wie er bedingt durch das COV19 unverschuldet in Liquiditätsschwierigkeiten kam; Beihilfen bei Kurzarbeit, oder weitere Förderprogramme, beispielsweise des AMS; bestehende Förderprogramme (z.B. der AWS, FFG, ÖHT) können ausgebaut werden; Mehrkosten im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen. „Die ABBAG kann sämtliche Dienstleistungen erbringen und finanzielle Maßnahmen jeder Art zugunsten der … betroffenen Unternehmen ergreifen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und der Bekämpfung der Ausbreitung geboten sind.“ Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von Überbrückungskrediten und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden sog. „unvermeidbaren“ Kosten während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit. Es ist zu erwarten, dass die Förderungsverwaltung von den Unternehmen verlangt, die nachteiligen Folgen des COV19 zu minimieren. Dazu wird auch die Einführung von Kurzarbeit zählen. Die Ausgestaltung der Formulare bleibt abzuwarten; jedes betroffene Unternehmen kann, wenn ihm COV19-bedingte Ausfälle oder Mehrkosten entstehen, die Forderung beantragen. As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 25
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