CORONAVIRUS LEITFADEN FÜR ÖSTERREICH - BAKER MCKENZIE

Die Seite wird erstellt Felix-Stefan Wulf
 
WEITER LESEN
Coronavirus                 Wir unterstützen Sie mit regelmäßigen
                            Updates zu allen relevanten rechtlichen
Leitfaden für Österreich    Fragestellungen rund um die Corona-
                            Pandemie.
 3   Status 23. März 2020   Unser Team ist voll einsatzfähig, um
                            Sie in diesen herausfordernden Zeiten zu
                            begleiten. Bitte zögern Sie nicht, mit uns
                            in Kontakt zu treten.
3   Neue und aktualisierte Fragen
    Fristen, Gebühren, Zustellung                        Entgeltfortzahlung bei
       Was passiert mit prozessrechtliche Fristen?      Betriebsschließung
       Was passiert mit materiellrechtlichen Fristen?    Besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht bei
       Welche Gebühren werden erlassen?                   einem Verbot oder einer Einschränkung des
       Welche Regeln gelten für die Zustellung von        Betretens des Betriebs?
        Schriftstücken?
                                                         Sonderbetreuungszeit
    Steuererleichterungen
                                                          Wer kann die Sonderbetreuungszeit nützen?
     Gibt es generelle Fristerstreckungen?               Erhält das Unternehmen einen Kostenersatz?
    Insolvenzverfahren,                                  Aktualisierung der Sofort-
    Exekutionsordnung                                    Kurzarbeit
     Welche Fristen gelten für die Eröffnung eines       Wer trägt die Kosten im Krankheitsfall?
      Insolvenzverfahrens?                                Gibt es bereits aktualisierte
     Werden Exekutionen aufgeschoben?                     Vorlagen/Formulare?
    Ausgangs- und                                        Hauptversammlungen,
    Zutrittsbeschränkungen                               Gewinnausschüttungen
     Welche Geschäftsräume bleiben zu?                   Können Hauptversammlungen elektronisch
     Wer darf sich im öffentlichen Raum bewegen?          abgehalten werden?
     Gibt es eine Homeoffice-Pflicht?                    Wie lange kann ich eine HV verschieben?
                                                          Welche Maßnahmen brauchen zwingend eine
    Beihilfen- und Wettbewerbsrecht                        HV?
     Können Zusammenschlüsse elektronisch                Darf ich in der aktuellen Situation eine
      angemeldet werden?                                   Gewinnausschüttung vornehmen?
Fristen, Gebühren, Zustellung (1)
   Welche Fristen werden                  Die Einhaltung von Fristen ist für Unternehmen von Bedeutung, weil durch Versäumung Rechte, Geschäftschancen und
   geändert?                              Geld verloren gehen können. Es gibt materiellrechtliche Fristen (wie die Verjährungsfrist), prozessuale Fristen (für
                                          Rechtsmittel usw.) und verwaltungsrechtliche Fristen (wie etwa für die Wartung von Aufzügen und anderen Anlagen, den
                                          Beginn der Bauführung nach Baugenehmigung usw.) und Fristen des Verwaltungsverfahrens (z.B. Beschwerde gegen
                                          Steuer- oder Strafbescheid).
                                          Der Gesetzgeber wird heute (Donnerstag, 19. März 2020) ein Sondergesetz erlassen, mit dem Sonderregelungen zu
                                          materiellrechtlichen Fristen und prozessualen Fristen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden geschaffen werden.

   [UPDATE] Wie werden                    Prozessrechtliche Fristen vor Zivilgerichten, Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Abgabenbehörden, die am 22.
   prozessrechtliche Fristen              März 2020 (in Abgabensachen: 16. März 2020) noch nicht abgelaufen waren werden unterbrochen. Sie beginnen mit
   geändert?                              1. Mai 2020 neu zu laufen. Hat eine solche Frist in der "Vor-Corona-Zeit" begonnen, ist aber noch nicht abgelaufen, dann
                                          wird sie unterbrochen und beginnt mit 1. Mai 2020 in voller Länge neu zu laufen. Hat eine solche Frist nach Erlass der
                                          Einschränkungen begonnen, dann wird sie ebenfalls unterbrochen und beginnt ebenfalls mit 1. Mai 2020 in voller Länge
                                          neu zu laufen. Von Bedeutung ist noch, dass auch die Verfolgungsverjährung (die Zeit nach der Tat, innerhalb der eine
                                          Behörde ein Verfahren einleiten darf) unterbrochen wird (für Verwaltungsübertretungen). Für Strafverfahren ist eine
                                          gleichlaufende Regelung geplant, aber bislang nicht umgesetzt. Das Gesetz hat die Justizministerin
                                          diesbezüglich ermächtigt eine Verordnung zu erlassen. Achtung: Leistungsfristen vor Zivilgerichten (eine
                                          Anordnung in einem Urteil oder Beschluss, binnen welcher Zeit dem Gegner zu leisten ist) werden nicht
                                          unterbrochen.

   [UPDATE] Was passiert mit              Materiellrechtliche Fristen (Verjährung, Besitzstörung, etc.) werden gehemmt. Das bedeutet, dass diese Fristen um die
   materiellrechtlichen Fristen?          Zeit vom Inkrafttreten des Sondergesetzes am 22. März 2020 bis zum 30. April 2020 (also um 39 Tage) verlängert
                                          werden.

   Gibt es Pläne für                      Für die – teilweise in die Zuständigkeit der Länder fallenden – verwaltungsrechtlichen Fristen (Aufzüge, Anlagen, etc.) ist
   verwaltungsrechtliche Fristen?         derzeit keine Sonderregelung geplant.

                                                            Mag. Georg Krakow, MBA                                        DDr. Alexander Petsche, MAES
                                                            Partner                                                       Partner
                                                            T: +43 1 24 250-244                                           T: +43 1 24 250-510
                                                            georg.krakow@bakermckenzie.com                                alexander.petsche@bakermckenzie.com

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                         3
Fristen, Gebühren, Zustellung (2)
   Gibt es Änderungen für                 Die Frist, innerhalb der man einen Insolvenzantrag stellen muss, wird verlängert. Bisher hatte man 60 Tage ab
   Insolvenzverfahren?                    Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zeit. Dieser Zeitraum wird auf 120 Tage verlängert werden, um mehr Zeit für
                                          Sanierungsversuche – z.B. durch Förderungen oder Stützungen der öffentlichen Hand iZm Corona – zu geben.

   Was bedeutet das für Verfahren         Alle Sonderregelungen zu Fristen würden naturgemäß nur die österreichische Rechtslage betreffen, nicht aber Verfahren
   im Ausland?                            vor ausländischen Gerichten oder Behörden oder Verträge nach ausländischem Recht. Für eine Beurteilung solcher
                                          Konstellationen ist eine Prüfung nach dem jeweils geltenden Recht notwendig.

   [NEU] Welche Gebühren werden In Österreich spielen Gebühren für Amtshandlungen und Rechtsgeschäftsgebühren nach wie vor eine beachtliche Rolle.
   erlassen?                    Mit dem „2. Covid-19-Gesetz“ wurden jetzt diesbezüglich Erleichterungen geschaffen. Schriften und Amtshandlungen,
                                die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der
                                COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
                                          Das bedeutet, dass zB eine temporäre Mietvertragsänderung, die auf die Corona-Krise Bezug nimmt, keine Gebühren
                                          auslöst. Im Einzelfall kann es hier Graubereiche geben (was ist durch Corona verursacht, was nicht). Dadurch, dass aber
                                          auch ein „mittelbarer“ Zusammenhang ausreicht, ist der Anwendungsbereich doch großzügig geregelt.
                                          Für Gerichtsgebühren gilt diese Bestimmung nicht.
                                          Die Gebührenbefreiung ist bis 31. Dezember 2020 befristet.

   [NEU] Welche Regeln gelten für         Auch für Zustellungen von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden (nicht im privaten Verkehr und nicht bei
   die Zustellung von                     Zustellung an die Behörden) gelten Corona-Sonderregeln.
   Schriftstücken?                        Konkret muss bei Zustellungen mit Zustellnachweis (RSb) keine Unterschrift einer empfangsberechtigten Person
                                          eingeholt werden. Es genügt vielmehr (wie bei „normalen“ Briefen), die Sendung in den Postkasten einzuwerfen oder an
                                          der sonstigen Abgabestelle (z.B. Rezeption) abzugeben. Damit gilt sie schon als zugestellt. Der Empfänger oder eine
                                          Person, von der anzunehmen ist, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten kann, ist dann mündlich, schriftlich
                                          oder telefonisch (wohl auch per E-Mail oder SMS) über den Zustellvorgang zu informieren. Das ist zu dokumentieren.
                                          Wie auch sonst gilt die Zustellung als nicht erfolgt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Empfänger
                                          ortsabwesend war.
                                          Unternehmen sollten daher besonders genau darauf achten, dass alle Poststücke geöffnet und bearbeitet werden,
                                          denn gerichtliche und behördliche RSb-Schriftstücke können durchaus fristauslösende Inhalte haben. Die Versäumung
                                          einer solchen Frist führt dann oft zu einem Rechtsverlust.

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                     4
Steuererleichterungen (1)
   [UPDATE] Gibt es generelle             Ursprünglich war eine Fristverlängerung nicht vorgesehen. Durch das zweite Gesetzespaket ist nun eine generelle
   Fristerstreckungen?                    Fristverlängerung im Abgabenverfahren normiert:
                                          Gemäß § 323b Abs 1 BAO werden alle in anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden, im ordentlichen
                                          Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit
                                          nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.
                                          April 2020 unterbrochen. Dies bedeutet, dass diese Rechtsmittelfristen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen.
                                          Zusätzlich kann ein Antrag auf Fristverlängerung im Einzelfall gestellt werden. Das BMF hat außerdem unter anderem
                                          vorgesehen, dass Säumniszuschläge – die eine wichtige Sanktion im Falle einer Fristversäumnis sind – herabgesetzt
                                          werden können (siehe unten).

                                                          Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz
                                                          Counsel
                                                          T: +43 1 24 250-233
                                                          christoph.urtz@bakermckenzie.com

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                     5
Steuererleichterungen (2)
   Welche Steuererleichterungen           Neben der oben erwähnten Fristverlängerung hat das BMF außerdem vier Maßnahmen insbesondere zur Vermeidung
   gibt es derzeit?                       von Liquiditätsengpässen beim Steuerpflichtigen vorgesehen (Details unter
                                          https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html):
                                             Bezüglich fälliger Steuern soll eine Steuerstundung oder ein Antrag auf Ratenzahlung (§212 BAO) zukünftig
                                              vereinfacht und ohne Zinsenbelastung erfolgen (derzeit betragen die Stundungszinsen 3,88 % jährlich). Stundung
                                              bzw. Ratenzahlung und Erlass der Zinsen müssen beantragt werden (zum Antrag siehe unten).
                                             Zweitens soll der Antrag auf Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen erleichtert werden; die
                                              Vorauszahlungen können sogar auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten).
                                             Drittens können auf Antrag die „Strafzuschläge“ (Säumniszuschläge) für verspätete Zahlungen fälliger
                                              Abgabenschulden ebenso ermäßigt oder auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten). Dies betrifft vor
                                              allem verspätet abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen, aber zB auch die Lohnsteuer oder eine verspätete
                                              Zahlung der mit Bescheid vorgeschriebenen Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
                                             Schließlich können auch die so genannten Anspruchszinsen (§ 205 BAO) auf Antrag herabgesetzt werden; diese
                                              Zinsen fallen an, wenn ein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung enthält. Eine
                                              diesbezügliche Antragstellung ist aber derzeit noch nicht notwendig (Anspruchszinsen fallen für Einkommen- und
                                              Körperschaftsteuer 2019 erst ab dem 1.10.2020 an), weswegen im Formular des BMF dazu auch noch keine
                                              Textbausteine enthalten sind.

   Wie beantrage ich diese                Alle diese Maßnahmen müssen beantragt werden, was in einem einheitlichen Formular erfolgen kann. Dieses
   Erleichterungen?                       Formular ist bereits online verfügbar unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html.

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                6
Insolvenzverfahren, Exekutionsordnung
   [NEU] Welche Fristen gelten für        Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sind die Leitungsorgane eines betroffenen Unternehmens gemäß § 69 IO dazu
   die Eröffnung eines                    verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
   Insolvenzverfahrens?                   einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Bei einer aufgrund einer Naturkatastrophe eingetretenen
                                          Zahlungsunfähigkeit verlängert sich diese Frist auf 120 Tage. Bislang war unklar, ob auch Epidemien unter den Begriff
                                          der Naturkatastrophe fallen. Mit der im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes beschlossenen Änderung soll nun
                                          klargestellt werden, dass Epidemien und Pandemien den Ausnahmetatbestand erfüllen und zur Verlängerung der
                                          Antragsfrist von 60 auf 120 Tage führen.

   [NEU] Werden Exekutionen               Ebenso wurde in § 200b Exekutionsordnung klargestellt, dass die auf Antrag des Verpflichteten zu gewährende
   aufgeschoben?                          Aufschiebung der Exekution bei Naturkatastrophen auch bei Vorliegen einer Epidemie bzw. Pandemie möglich ist.

                                                          Dr. Georg Diwok                                            Dr. Robert Wippel
                                                          Partner                                                    Counsel
                                                          T: +43 1 24 250-430                                        T: +43 1 24 250-544
                                                          georg.diwok@bakermckenzie.com                              robert.wippel@bakermckenzie.com

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                    7
Ausgangs- & Zutrittsbeschränkungen (1)
   Für wen gilt der EU-                   Der Einreisestopp der EU gilt für alle Personen, die nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU, der Schweiz,
   Einreisestopp?                         Liechtensteins, Norwegens, Islands oder des Vereinigten Königreichs (ja, trotz Austritt noch) sind. Familienangehörige
                                          von Staatsbürgern und Nicht-Staatsbürger, die ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in einem der vorgenannten Staaten
                                          erworben haben, dürfen ebenfalls einreisen. Der Einreisestopp gilt zunächst für 30 Tage. Das bedeutet, dass andere
                                          Personen nicht in die EU und das Gebiet der anderen genannten Länder einreisen dürfen. Ausnahmen zu
                                          Berufszwecken sind soweit bekannt nicht vorgesehen.

   [UPDATE] Welche                        Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie
   Geschäftsräume bleiben zu,             von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen
   welche offen?                          oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Zu anderen Zwecken dürfen Unternehmer,
                                          Mitarbeiter und Professionisten Kundenbereiche betreten.
                                          Ausgenommen davon sind u.a.: Öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von
                                          Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
                                          Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Veterinärmedizinische Dienstleistungen, Verkauf von Tierfutter,
                                          Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Notfall-Dienstleistungen, Agrarhandel einschließlich
                                          Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und
                                          Düngemittel, Tankstellen, Banken, Post, Telekommunikation, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
                                          Lieferdienste, Öffentlicher Verkehr, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Hygiene und Reinigungsdienstleistungen,
                                          Abfallentsorgungsbetriebe, Kfz-Werkstätten.
                                          Weiters ist auch das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt.
                                          Ausgenommen sind Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: Kranken-,
                                          Pflegeanstalten und Seniorenheime, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen
                                          einschließlich Schulen und Kindergärten, Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden
                                          dürfen.
                                          Kur- und Reha-Einrichtungen sind seit 20. März 2020 geschlossen.

                                                            Mag. Georg Krakow, MBA                                      Wolfgang Eigner
                                                            Partner                                                     Counsel
                                                            T: +43 1 24 250-244                                         T: +43 1 24 250-472
                                                            georg.krakow@bakermckenzie.com                              wolfgang.eigner@bakermckenzie.com

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                    8
Ausgangs- & Zutrittsbeschränkungen (2)
   [UPDATE] Wer darf sich im              Generell ist es verboten, den öffentlichen Raum zu betreten (Ausnahmen siehe sogleich). Das gilt für Straßen, Wege,
   öffentlichen Raum bewegen?             Plätze, öffentliche Verkehrsmittel und ihre Stationen, usw. Mit Taxis darf man zu den Ausnahmezwecken fahren.
                                          Zulässig ist nur, soweit im wirtschaftlichen Zusammenhang relevant, das Betreten öffentlichen Raums, um zum oder vom
                                          Arbeitsplatz zu kommen oder beruflichen Zwecken nachzugehen (z.B. Postgang). Das ist aber nur dann zulässig, wenn
                                          in öffentlichen Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz ein Mindestabstand von einem Meter zu jedem anderen
                                          eingehalten werden kann – sonst darf man nicht in den öffentlichen Raum.
                                          Ansonsten darf man den öffentlichen Raum nur bei Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, um unterstützungsbedürftigen
                                          Personen zu helfen, zur Sicherung der eigenen Grundversorgung und alleine oder mit Haushaltsangehörigen betreten.
                                          Sport und Spaziergänge sind also zulässig, doch ist auf den Mindestabstand zu achten. Fahrten zum Zweitwohnsitz sind
                                          ebenfalls gestattet (nur allein oder mit Haushaltsangehörigen). Öffentliche Verkehrsmittel dürfen dafür (Spaziergänge
                                          etc.) aber nicht genützt werden.
                                          In einigen Gebieten und Orten (z.B. in Salzburg, Tirol und der Arlberg-Region) sind strengere Vorschriften in Kraft, die
                                          insbesondere einen triftigen Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung normieren und auch das Verlassen der
                                          Wohngemeinde verbieten (Ausnahme u.a.: Fahrt zum und vom Arbeitsplatz).
                                          Die Ausnahmetatbestände müssen bei Anhaltung glaubhaft gemacht werden. Für Unternehmen empfiehlt sich daher die
                                          Ausstellung von Bestätigungen an ihre Mitarbeiter, dass diese zu beruflichen Zwecken unterwegs sind. Die Anschrift
                                          der Betriebsstätte sollte angeführt sein.
                                          Die Beschränkungen gelten nach Verlängerung nunmehr (vorläufig) bis zum Ablauf des 13. April 2020.

   [NEU] Gibt es eine Homeoffice-         In einer Änderung wurde nun – nach einiger Verwirrung über eine Homeoffice-Pflicht (besteht nicht) – eine Soll-
   Pflicht?                               Vorschrift ergänzt. Es soll darauf geachtet werden, dass berufliche Tätigkeiten nach Möglichkeit und im Einvernehmen
                                          zwischen Arbeitgeber und -nehmer zu Hause erfolgen.

   Was droht bei Verstößen?               Wenn Betriebsstätten entgegen der Verordnung geöffnet werden, drohen Verwaltungsstrafen bis zu € 30.000 für den
                                          Betriebsinhaber und bis zu € 3.600 für die Kunden, die gegen das Betretungsverbot verstoßen. Es ist davon
                                          auszugehen, dass die Regelungen strikt kontrolliert werden.
                                          Darüber hinaus kommt aber auch gerichtliche Strafbarkeit (und damit auch Vorstrafe) in Betracht. Wer einem anderen
                                          so nahe kommt, dass die Übertragung von Corona möglich ist, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft (§ 178
                                          StGB). Geschieht das fahrlässig, beträgt die Strafdrohung bis zu ein Jahr.

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                      9
Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (1)
   Fallen die beschlossenen               Soweit Unternehmen Zahlungen/Förderungen oder andere Vorteile erhalten, können diese Maßnahmen eine Beihilfe iSd
   Maßnahmen unter die EU-                Art 107 AEUV darstellen. Allerdings hat die Europäische Kommission bereits klargestellt, dass der derzeitige COVID-19-
   Beihilfenregelungen?                   Ausbruch ein außergewöhnliches Ereignis darstellt, der nicht vorhersehbar war und erhebliche Auswirkungen auf die
                                          Wirtschaft hat. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Schäden, die auf den Ausbruch
                                          zurückzuführen sind, im Regelfall gerechtfertigt. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission signalisiert, dass sie
                                          bereit ist, die nationalen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs im Einklang mit den
                                          Beihilfevorschriften zügig zu genehmigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von Österreich
                                          beschlossenen Maßnahmen im Einklang mit den EU Beihilfenregelungen stehen.

   Welche Grundsätze sind                    Nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, die sich auf Artikel
   anwendbar?                                 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV stützen, können die Mitgliedstaaten Unternehmen helfen, Liquiditätsengpässe zu
                                              überwinden, wenn diese Rettungsbeihilfen benötigen. Die Mitgliedstaaten können dann z.B. Förderregelungen für
                                              kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auflegen, um deren Liquiditätsbedarf bis zu 18 Monate lang zu decken.
                                             Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b können Mitgliedstaaten Unternehmen für direkt durch Naturkatastrophen oder
                                              außergewöhnliche Ereignisse verursachte Schäden entschädigen.
                                             In einer besonders schwierigen Lage können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV
                                              Beihilfen gewähren, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben.
                                             Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder Mitteln des betroffenen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdiensten oder anderen
                                              öffentlichen Stellen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt werden,
                                              fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle. Gleiches gilt für Finanzhilfen öffentlicher Stellen, die den Bürgern direkt
                                              gewährt werden.
                                             Unterstützungsmaßnahmen, die allen Unternehmen zugänglich sind (z.B. die Verlängerung der Zahlungsfristen für
                                              die Körperschaftsteuer), fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle, denn sie gehen nicht mit einem selektiven Vorteil für
                                              bestimmte Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern einher. Solche Maßnahmen können die Mitgliedstaaten
                                              ohne vorherige beihilferechtliche Genehmigung der Kommission durchführen.

                                                          Mag. Andreas Traugott, LL.M.
                                                          Partner
                                                          T: +43 1 24 250-443
                                                          andreas.traugott@bakermckenzie.com

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                           10
Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (2)
   [UPDATE] Können                        Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat bekanntgegeben, dass sie nun die Möglichkeit anbietet, Anmeldungen von
   Zusammenschlüsse                       Zusammenschlüssen in elektronischer Form via webERV einzureichen. Für Zusammenschlussanmeldungen, die vor
   elektronisch angemeldet                dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag gem. dem 2.
   werden?                                COVID-19-Gesetz erst ab dem 1. Mai 2020.
                                          Die BWB bietet nach wie vor keinen Parteienverkehr und bittet daher die Öffentlichkeit, Unternehmen und Parteien, sie
                                          elektronisch zu kontaktieren.

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                   11
Entgeltfortzahlung bei Betriebsschließung
   [UPDATE] Besteht eine                  Ja, falls dies eine Maßnahme auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes ist.
   Entgeltfortzahlungspflicht bei         Auf Verlangen des Dienstgebers sind jedoch Urlaub und Zeitausgleich im Gesamtausmaß von maximal acht Wochen
   einem Verbot oder einer                von den betroffenen Dienstnehmern zu verbrauchen. Urlaub aus dem aktuellen Urlaubsjahr ist jedoch nur im Ausmaß
   Einschränkung des Betretens            von maximal zwei Wochen zu verbrauchen.
   des Betriebs?
                                          Ausgenommen von dieser Verbrauchspflicht – die nur auf Verlangen des Dienstgebers eintritt – sind die in einigen
                                          Kollektivverträgen geregelten sog. „Freizeitoptionen“. Dabei handelt es sich um Zeitguthaben der Dienstnehmer, die
                                          auf der Umwandlung von Geldansprüchen in Freizeit beruhen, und zwar auf der Grundlage einer kollektivvertraglichen
                                          Regelung (Beispiel: KV der Elektro- und Elektronikindustrie).

   Was passiert, wenn die         Das Arbeitsentgelt muss trotzdem weiterhin zur Gänze bezahlt werden. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer nicht von zu
   Regierung auch eine Schließung Hause aus arbeiten können. Der Arbeitgeber kann jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der
   von Betrieben anordnet?        Maßnahmen bei den österreichischen Behörden die Rückerstattung des Entgelts beantragen. Achtung: Wird der Antrag
                                  nicht rechtzeitig gestellt, verfällt der Anspruch.

                                                          Dr. Philipp Maier, LL.M.                                   Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc
                                                          Partner                                                    Senior Counsel
                                                          T: +43 1 24 250-526                                        T: +43 1 24 250-530
                                                          philipp.maier@bakermckenzie.com                            simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                 12
Sonderbetreuungszeit
   [UPDATE] Wer kann die                  Kommt es zu einer teilweisen oder vollständigen Schließung einer Lehr- oder Kindergarteneinrichtung bzw. einer
   Sonderbetreuungszeit in                Lehranstalt oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung, kann (!) der Dienstgeber unter den folgenden
   Anspruch nehmen?                       Voraussetzungen betreuungspflichtige Dienstnehmer vom Dienst freistellen, wobei bis zur Dauer von drei Wochen ein
                                          Drittel des fortgezahlten Entgelts dem Dienstgeber rückvergütet wird (sog. „Sonderbetreuungszeit“):
                                             Teilweise oder vollständige Schließung der genannten Einrichtungen;
                                             die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig (z.B. medizinische
                                              Versorgung, Lebensmittelhandel und -herstellung, öffentliche Sicherheit und Verkehr);
                                             das zu betreuende Kind ist nicht älter als 14 Jahre oder es besteht eine Betreuungspflicht gegenüber einem
                                              Menschen mit Behinderung;
                                             die betreffende Dienstnehmerin/der betreffende Dienstnehmer hat keinen anderen Anspruch auf Dienstfreistellung
                                              zur Betreuung des Kindes oder der betreuungspflichtigen Person mit Behinderung (gemeint ist damit insb. ein
                                              Anspruch auf Pflege- und Betreuungsfreistellung nach § 16 UrlG sowie eine sonstige Dienstverhinderung aus
                                              wichtigem Grund nach § 8 Abs 3 AngG sowie § 1154b Abs 5 ABGB).

   Gibt es einen Rechtsanspruch           Nein. Die Vereinbarung liegt daher im Ermessen des Arbeitgebers.
   auf die Sonderbetreuungszeit?

   [UPDATE] Erhält das                    Der Dienstgeber hat im Falle der Gewährung der Sonderbetreuungszeit Anspruch auf die Vergütung iHv einem Drittel
   Unternehmen einen                      des während dieser Zeit ausbezahlten Entgelts für die vereinbarte Normalarbeitszeit. Dieser Anspruch ist mit der
   Kostenersatz?                          monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt (aktuell: brutto EUR 5.370,00) und binnen sechs Wochen vom
                                          Tag der behördlichen Maßnahme beim zuständigen Finanzamt der Betriebsstätte geltend zu machen.

                                                          Dr. Philipp Maier, LL.M.                                     Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc
                                                          Partner                                                      Senior Counsel
                                                          T: +43 1 24 250-526                                          T: +43 1 24 250-530
                                                          philipp.maier@bakermckenzie.com                              simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                   13
Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit (1)
   Was bedeutet Kurzarbeit?               Für die Dauer des Kurzarbeitszeitraums erfolgt eine Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von
                                          mind. 10% und maximal 90%. Das bedeutet aber nicht, dass Tag für Tag bzw. Woche für Woche 10% bzw. 90% zu
                                          arbeiten ist. In bestimmten Wochen kann die Arbeitszeit vielmehr 0 Stunden und in anderen Wochen dafür mehr als die
                                          vereinbarte Reduzierung betragen. Somit ist lediglich im Durchschnitt die reduzierte Arbeitszeit einzuhalten.

   Welche Kosten fallen für den           Der Arbeitgeber zahlt mit der Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit mit Beginn der Kurzarbeit ausschließlich das Entgelt
   Arbeitgeber nach der                   für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit. Die Kosten der Kurzarbeit betragen somit nur (zumindest) 10% des vorherigen
   Aktualisierung der Sofort-             Bruttoentgelts samt anteiliger Sozialversicherungsbeiträge. Die Kurzarbeit ist daher sehr zu empfehlen, weil sie zu
   Kurzarbeit wirtschaftlich an?          einer hohen Kostenersparnis führt.

   [NEU] Wer trägt die Kosten im          Im Unterschied zur herkömmlichen Kurzarbeitsregelung übernimmt das AMS bei der Corona-Kurzarbeit auch den
   Krankheitsfall?                        entsprechenden Anteil der Kosten für Krankenstände. Bei einer Reduktion um z.B. 75% übernimmt das AMS also
                                          auch 75% der Kosten während eines Krankenstands im Kurzarbeitszeitraum.

   Was gilt für die 13. und 14.           Die Sonderzahlungen werden anhand des Entgelts (gemäß des anwendbaren Kollektivvertrages) wie vor der Kurzarbeit
   Sonderzahlung?                         gezahlt. Diese Kosten werden zur Gänze vom AMS übernommen.

   Welche Auswirkungen hat das            Diese sind auf Basis des Entgelts vor Einführung der Kurzarbeit zu leisten. Jedoch werden die Mehrkosten (jener Betrag
   auf die                                der die aliquoten Sozialversicherungsbeiträge für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit übersteigt), nunmehr bereits ab
   Sozialversicherungsbeiträge?           dem ersten 1. Kurzarbeitsmonat durch das AMS übernommen.

                                                          Dr. Philipp Maier, LL.M.                                      Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc
                                                          Partner                                                       Senior Counsel
                                                          T: +43 1 24 250-526                                           T: +43 1 24 250-530
                                                          philipp.maier@bakermckenzie.com                               simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                      14
Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit (2)
   Wie kann die Sofort-Kurzarbeit         Im ersten Schritt müssen Sie eine Kurzarbeits-Vereinbarung abschließen (in Betrieben mit Betriebsrat eine
   im Unternehmen eingeführt              Betriebsvereinbarung, sonst eine Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer), in der Dauer, Verkürzung der
   werden?                                Arbeitszeit, Abbau von Zeitguthaben bzw. Urlauben, die Kurzarbeitsunterstützung und die Behaltefrist festgelegt werden.
                                          Anschließend muss ein Antrag an das AMS gestellt werden, das innerhalb von 48 Stunden zustimmen, ablehnen oder
                                          eine Beratung verlangen muss.
                                          Das neue Kurzarbeitsmodell wird rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

   Wie viel muss der Arbeitgeber Den Arbeitnehmern gebührt ein aliquotes Teilzeitentgelt. Darüber hinaus erhalten sie eine gestaffelte
   den Arbeitnehmern während der Kurzarbeitsunterstützung, die den Unternehmen in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe refundiert wird.
   Kurzarbeit zahlen?

   [UPDATE] Gibt es bereits               Die aktualisierten Versionen der Kurzarbeitsvereinbarung bzw. ein das entsprechende AMS-Antragsformular sind auf der
   aktualisierte                          Homepage der Wirtschaftskammer Österreich unter „7. Wie kann ich als Arbeitgeber Kurzarbeit einleiten?“ verfügbar.
   Vorlagen/Formulare?

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                     15
Hauptversammlungen, Gewinnausschüttungen (1)
   [UPDATE] Können                        Das 2. COVID-19-Gesetz sieht vor, dass Haupt- und Gesellschafterversammlungen bei GmbHs und AGs nunmehr auch
   Hauptversammlungen                     ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden dürfen. Dies ist vor allem für die
   elektronisch abgehalten                Hauptversammlungen (HVs) von börsennotierten Aktiengesellschaften von Bedeutung, bei denen eine rechtskonforme
   werden?                                Abhaltung von HVs - wie im vorangegangen Newsletter ausgeführt - derzeit aufgrund der geltenden
                                          Versammlungsverbote faktisch unmöglich ist (siehe das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG).
                                          Die Details für die Abhaltung von Nicht-Präsenzversammlungen (also wohl per Online-Videokonferenz) werden
                                          demnächst in einer Verordnung der Justizministerin präzisiert. Das COVID-19-GesG ermöglicht auch die Abhaltung von
                                          Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen ohne physische Präsenz der Mitglieder, wobei dies nach den Satzungen und
                                          Geschäftsordnungen der Gesellschaften typischerweise auch bereits bisher möglich war.

   [UPDATE] Wie lange kann ich            Trotz der Möglichkeit der nunmehr geschaffenen Möglichkeit der Abhaltung von virtuellen HVs muss wohl weiterhin
   eine Hauptversammlung                  davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlungen verschieben werden
   verschieben?                           müssen. Die jüngsten gesetzlichen Maßnahmen sehen daher weiters vor, dass die Frist für die Abhaltung von HVs
                                          temporär von acht auf zwölf Monate verlängert wird, was insbesondere für AGs deren Geschäftsjahr vergangenen
                                          Herbst geendet hat von Bedeutung ist.

   [UPDATE] Welche Maßnahmen              Die jüngsten gesetzlichen Änderungen bedeuten, dass – vielfach dringend erforderliche - gesellschaftsrechtliche
   brauchen zwingend eine HV?             Maßnahmen die zwingend von der Hauptversammlung zu beschließen sind, in der Zukunft wohl auch bei Andauern der
                                          aktuellen Situation virtuell beschlossen werden können. Dies gilt insbesondere für im derzeitigen Umfeld möglicherweise
                                          sehr bedeutsame Kapitalerhöhungen, soweit Genehmigungen nicht bereits vorab erteilt wurden.

                                                          Dr. Gerhard Hermann, LL.M.                                  Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M.
                                                          Partner                                                     Partner
                                                          T: +43 1 24 250-424                                         T: +43 1 24 250-426
                                                          gerhard.hermann@bakermckenzie.com                           eva.segurcabanac@bakermckenzie.com

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                     16
Hauptversammlungen, Gewinnausschüttungen (2)
   [NEU] Darf ich in der aktuellen        Eine Gewinnausschüttung ist dank elektronischer Abhaltung der Hauptversammlung grundsätzlich wieder möglich,
   Situation eine                         wenngleich eine Verringerung der Unternehmensliquidität angesichts der derzeitigen Situation oft
   Gewinnausschüttung                     betriebswirtschaftlich nicht ratsam sein wird und unter Umständen auch rechtswidrig und haftungsträchtig sein kann,
   vornehmen?                             etwa wenn dem Unternehmen durch die Zahlung betriebsnotwendige Mittel entzogen werden oder eine Insolvenz
                                          herbeigeführt (oder „vertieft“) wird.

   Was sollte man jetzt ad-hoc            Da die Entwicklungen zwar allgemein öffentlich bekannt sind, sich die genauen Auswirkungen auf einzelne Unternehmen
   bekanntgeben?                          aber doch signifikant unterscheiden, sollten börsennotierte Aktiengesellschaften jedenfalls ihre diesbezüglichen Pläne
                                          sowie allgemein die bereits absehbaren, aber nicht öffentlich bekannten Auswirkungen auf ihre Unternehmen ad-hoc
                                          bekanntgeben. Das betrifft insbesondere auch die mit einer wahrscheinlichen Absage der ordentlichen
                                          Hauptversammlung einhergehende Verzögerung vom Markt erwarteter Dividendenzahlungen.

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                    17
Mietzinsminderung bei Geschäftsraummiete (1)
   Muss trotz Entgang von                 Einzelhandelsgeschäften und der Gastronomie drohen dieser Tage nicht nur massive Umsatzeinbußen, sie müssen
   Umsatzmöglichkeiten Miete              grundsätzlich auch weiterhin ihre laufenden Kosten bedienen. Denn Vereinbarungen sind nach dem Grundsatz der
   bezahlt werden?                        Vertragstreue auch trotz widriger Umstände zu erfüllen. Doch kennt das ABGB gerade für Dauerschuldverhältnisse wie
                                          Miete und Pacht in den §§ 1104 und 1105 besondere Gefahrtragungsregeln, die dem Mieter Abhilfe verschaffen können.

   Was sind die gesetzlichen              § 1104 ABGB gewährt einen Anspruch auf Befreiung vom Miet- oder Pachtzins, wenn die in Bestand genommene Sache
   Grundlagen?                            wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder
                                          wegen gänzlichen Misswachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Behält der Mieter trotz eines solchen
                                          Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so ist gemäß § 1105 ABGB ein verhältnismäßiger Teil des
                                          Mietzinses zu erlassen. Bislang hatte der OGH auf Grundlage dieser Normen Fälle zu beurteilen, in denen in den
                                          Nachkriegsjahren die Besatzungsmacht ein Mietobjekt in Beschlag nahm (3 Ob 434/56) oder wenn politische
                                          Veränderungen zur Gefahr terroristischer Anschläge auf ein Mietobjekt führten (8 Ob 610/90).

   Ist die COVID-19-Pandemie ein          Außerordentliche Zufälle iSd § 1104 ABGB sind laut Rechtsprechung nur solche elementare Ereignisse, die von
   außerordentlicher Zufall?              Menschen nicht beherrschbar sind, sodass für deren Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden
                                          kann. Derart massive, nicht abgrenzbare und für den Einzelnen nicht fassbare Ereignisse sind durch Bestimmungen, die
                                          bloß Regelfälle zum Gegenstand haben, nicht erfassbar. Diese Elementarereignisse treffen stets einen größeren
                                          Personenkreis auf eine Weise, die durch eine gesetzliche Regelung über Ersatzansprüche nicht angemessen
                                          ausgeglichen werden kann (vgl OGH 1 Ob 306/02k).
                                          Die COVID-19-Pandemie wird in der Fachwelt als ein solches Elementarereignis und damit als außerordentlicher Zufall
                                          eingestuft.

                                                          Wolfgang Eigner
                                                          Counsel
                                                          T: +43 1 24 250-472
                                                          wolfgang.eigner@bakermckenzie.com

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                  18
Mietzinsminderung bei Geschäftsraummiete (2)
   Was genau sind die rechtlichen         Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, deren Tätigkeit durch das Betretungsverbot der Notfallgesetzgebung beeinträchtigt
   Konsequenzen?                          oder gänzlich verhindert wird, haben somit die Möglichkeit, Mietzinsminderung oder gänzliche Mietzinsbefreiung zu
                                          verlangen. Das konkrete Ausmaß der Mietzinsminderung ist jedoch einzelfallbezogen auf Grundlage der konkreten
                                          Gebrauchsbeeinträchtigung zu ermitteln. Es kann daher weder generell gesagt werden, dass unmittelbar vom
                                          Betretungsverbot betroffene Geschäftsraummieter keinerlei Mietzins zu bezahlen zu haben, noch kann gesagt werden,
                                          dass nicht betroffene Betriebe jedenfalls den vollen Mietzins bezahlen müssen.
                                          Folgende Beispiele zur Veranschaulichung:
                                          •   Ein Händler nutzt die Mieträumlichkeiten nicht nur als Verkaufsraum mit persönlicher Beratung und Abholung von
                                              Waren sondern auch als Plattform für den Online-Handel.
                                          •   Ein Wirt darf zwar keine Gäste mehr in seinem Speiseraum empfangen, benützt aber weiterhin die Küche für den noch
                                              zulässigen Lieferservice.
                                          •   Ein Apotheker erleidet massive Umsatzeinbußen, da er Kunden zum Schutz der Mitarbeiter nicht in die Apotheke
                                              lassen kann, sondern durch ein Fenster in der Tür bedienen muss.

   Kann der Mietvertrag andere            Die Gefahrtragungsregeln der §§ 1104 f ABGB sind nicht zwingendes Recht, weshalb abweichende vertragliche
   Regelungen für                         Regelungen zulässig und denkbar sind. Diese könnten den Bestandnehmer zur Tragung der Preisgefahr auch bei
   Elementarereignisse enthalten?         außerordentlichen Zufällen verpflichten. § 1106 ABGB regelt dazu: „Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren
                                          auf sich genommen; so werden darunter nur die Feuer-, und Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere
                                          außerordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr.“
                                          Andere Unglücksfälle wie die COVID-19-Pandemie sind daher von einer vom Gesetz abweichenden Gefahrtragungsregel
                                          nicht per se erfasst, sondern müssten ausdrücklich vom Bestandnehmer übernommen worden sein.

   Was soll man als Mieter oder als       Geboten ist eine einzelfallbezogene Vertragsprüfung für beide Seiten. Ratsam ist auch, den konkreten
   Vermieter tun?                         Versicherungsschutz von Bestandgeber und Bestandnehmer (zB Betriebsunterbrechungsversicherung) zu prüfen. Mit
                                          dem Covid-19 FondsG wurde der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet. Für Bestandgeber gilt es daher zu
                                          prüfen, ob dessen finanzielle Mittel auch zur Abfederung von Mietzinsausfällen herangezogen werden.

   Kann es Pönalen geben?                 Fest steht, dass der Mieter unter diesen Umständen keine Pönalen für die Unterbrechung einer allfällig vereinbarten
   Ist eine Kündigung des                 Betriebspflicht zu befürchten hat. Vorerst ist nicht davon auszugehen, dass Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten
   Bestandverhältnisses zu                vom Mieter wegen längerer oder dauerhafter Unbrauchbarkeit gekündigt werden können (§ 1117 ABGB). Umgekehrt
   befürchten?                            wird auch der Vermieter dem Mieter nicht kündigen können, weil die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag
                                          bedungenen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden (§ 30 Abs 2 Z 7 MRG).

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                   19
Kapitalmarkt
   Verbot von Leerverkäufen               Am 18. März 2020 wurde von der FMA als Reaktion auf die allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit aufgrund der
                                          Ausbreitung von COVID-19 und den damit verbundenen massiven Verlusten des österreichischen Leitindex ATX, ein
                                          Verbot für Leerverkäufe von allen Aktien, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind, erlassen
                                          (Verordnung der FMA über die Beschränkung von Leerverkäufen von besttimten Finanzinstrumenten in einer
                                          Ausnahmesituation). Aufgrund der Dringlichkeit des Leerverkaufsverbotes trat die Verordnung mit Veröffentlichung auf
                                          der FMA Webseite in Kraft.
                                          Vom Verbot sind jene Geschäfte ausgenommen, die ein Institut im Zuge seiner Funktion als Market Maker tätigt, aber
                                          auch Geschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente, die lediglich zu mittelbaren Short-Positionen führen. Darunter fallen
                                          beispielsweise Finanzinstrumente, die sich auf einen Index oder Wertpapierkorb beziehen, aber auch börsegehandelte
                                          Fonds (ETF).

                                                           Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M.
                                                           Partner
                                                           T: +43 1 24 250-426
                                                           eva.segurcabanac@bakermckenzie.com

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                  20
Datenschutz (1)
   Welche Daten können                    Für Unternehmen ist es im Allgemeinen nicht rechtmäßig, Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern und Besuchern des
   Unternehmen erheben, um die            Firmengeländes durchzuführen. Dies würde als eine Erhebung sensibler Daten gelten, für die es keine offensichtliche
   Verbreitung von COVID-19               rechtliche Grundlage nach der DSGVO gibt. Ausnahmsweise gibt es eine gesetzliche Grundlage für
   zwischen ihren Mitarbeitern und           die Durchführung von Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern, wenn eine Betriebsvereinbarung solche Kontrollen
   auf ihrem Gelände zu                       zulässt (Art. 9(2)(b) DSGVO);
   verhindern?
                                             Die Durchführung von Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern und/oder Besuchern zum Schutz der öffentlichen
                                              Gesundheit (Art. 9(2)(i) DSGVO), wenn bei der betroffenen Person (i) COVID-19 diagnostiziert wurde oder (ii) der
                                              Verdacht besteht, dass sie sich infolge des Kontakts mit einer infizierten Person oder infolge ihres Aufenthalts in einer
                                              Risikoregion infiziert hat.
                                          Arbeitgeber können jedoch von den Mitarbeitern verlangen, dass sie die Personalabteilung / ihren Vorgesetzten
                                          informieren, wenn ihre Temperatur über den normalen Grenzwert ansteigt. Die Erhebung solcher Daten ist erlaubt, wenn
                                          dies zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten erforderlich ist (Art. 9(2)(b) DSGVO).
                                          Es ist auch erlaubt, von den Mitarbeitern (und Besuchern des Firmengeländes) zu verlangen, eine Erklärung /
                                          Selbsteinschätzung darüber abzugeben, ob sie in eines der Hochrisikogebiete gereist sind oder ob sie in engem Kontakt
                                          mit jemandem standen, der positiv auf COVID-19 getestet wurde. Die Erhebung solcher Daten ist durch ein
                                          überwiegendes berechtigtes Interesse des Unternehmens gedeckt (Art. 6(1)(f) DSGVO).
                                          Wenn dies auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) geschieht, ist es den Arbeitgebern nicht gestattet, an andere
                                          Mitarbeiter die Identität eines Arbeitnehmers offenzulegen, der positiv auf COVID-19 getestet wurde, da dies eine
                                          Verarbeitung sensibler Daten darstellen würde, für die es keine offensichtliche rechtliche Grundlage nach der DSGVO
                                          gibt. Soweit eine solche Offenlegung jedoch mündlich in einem persönlichen Gespräch erfolgt, kann argumentiert werden,
                                          dass die DSGVO nicht anwendbar ist (Art. 2(1) DSGVO). Nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde ist die
                                          Offenlegung der Identität eines solchen Arbeitnehmers gegenüber den Gesundheitsbehörden durch eine
                                          Notwendigkeit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gedeckt (Art. 9(2)(i) DSGVO).
                                          Im Allgemeinen müssen Unternehmen bei jeder Datenerhebung und -verarbeitung den Mitarbeitern und Besuchern eine
                                          Datenschutzerklärung mit detaillierten Informationen über die Datenverarbeitung zur Verfügung stellen. Ist in einem
                                          Unternehmen ein Betriebsrat eingerichtet, erfordert jede Verarbeitung von Mitarbeiterdaten, die über das hinausgeht, was
                                          zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erhoben und verarbeitet werden muss, den vorherigen Abschluss einer
                                          Betriebsvereinbarung.

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                           21
Datenschutz (2)
   Gibt es Informationen der              Ja, die österreichische Datenschutzbehörde hat eine öffentliche Guideline herausgegeben, die besagt, dass:
   Datenschutzbehörde zur                    sensible Daten zumindest von Personen erhoben werden können, die aufgrund des Kontakts mit einer infizierten
   Verarbeitung von                           Person oder aufgrund ihres Aufenthalts in einer Risikoregion diagnostiziert wurden oder bei denen der Verdacht
   personenbezogenen Daten zum                besteht, dass sie sich infiziert haben; für einen Arbeitgeber ist die rechtliche Grundlage die Notwendigkeit, die
   Zwecke der Identifizierung von             arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen (Art. 9(2)(b) DSGVO);
   COVID-19-Fällen?
                                             ein Arbeitgeber zwar die privaten Kontaktdaten seiner Angestellten für Notfallkontaktzwecke erheben, aber die
                                              Offenlegung dieser Informationen nicht erzwingen darf.

   Wie kann Datenschutz-                  Wer aufgrund der Umstände für seine Mitarbeiter kurzfristig Homeoffice eingeführt hat, sollte die sich daraus ergebenden
   Compliance im Homeoffice               Datenschutz-Risiken bewusst steuern. Hierzu gehören technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen.
   gewährleistet werden?                  Um Sicherheitsverletzungen zu verhindern, sollte z.B. die Sicherheit der Fernzugänge überprüft werden (z.B. ist
                                          „123456“ nach wie vor das am häufigsten verwendete Passwort). Kommt es zu Verletzungen ist – unabhängig von der
                                          aktuellen Situation – binnen 72 Stunden eine Meldung an die Datenschutzbehörde und in Fällen eines hohen Risikos
                                          an alle Betroffenen zu erstatten.
                                          Sollen private Endgeräte für den Fernzugriff genutzt werden, kann es notwendig sein – z.B. zu Wartungszwecken – auf
                                          diese Endgeräte zuzugreifen. Sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, wird dies den Abschluss einer
                                          Betriebsvereinbarung erfordern. Jedenfalls sollte aber eine Richtlinie zur Nutzung von Privatgeräten erlassen werden.
                                          Insbesondere sollten Mitarbeiter instruiert werden, wie sie private Geräte notdürftig absichern können.
                                          Da es im Rahmen des Fernzugriffs auch zu neuen Verarbeitungen von Mitarbeiterdaten kommt, ist allen Mitarbeitern
                                          auch eine Home-Office-Datenschutzerklärung zugänglich zu machen.

                                                          Lukas Feiler
                                                          Partner
                                                          T: +43 1 24 250-450
                                                          lukas.feiler@bakermckenzie.com

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                      22
Finanzielle Hilfen (1)
   Weitere Hilfmaßnahmen der              Die Bundesregierung kündigte am 18. März 2020 an, weitere Hilfsmaßnahmen im Umfang von bis zu EUR 38 Mrd.
   Bundesregierung                        bereitzustellen. Dieses umfangreiche Hilfspaket soll sich aus EUR 15 Mrd. Notfallhilfen für besonders betroffene
                                          Branchen, EUR 10 Mrd. für Steuerstundungen und EUR 9 Mrd für Garantien und Haftungen für laufende Kredite
                                          betroffener Unternehmen zusammensetzen. Das Hilfspaket soll durch einen Instrumentenmix, angepasst an die
                                          jeweiligen Bedürfnisse der Branchen, zur Verfügung gestellt werden. An den Details, insbesondere in welcher Form die
                                          Hilfsmittel an die Unternehmen fließen sollen, wird laut Angaben der Bundesregierung noch gearbeitet.

   Notkaufprogramm der EZB                Auf europäischer Ebene hat die EZB angekündigt, ein Notkaufprogramm für Wertpapiere (Pandemic Emergency
                                          Purchase Programme) in Höhe von EUR 750 Mrd. aufzulegen. Durch diese Hilfsmaßnahme soll der aufgrund der
                                          Ausbreitung von COVID-19 eingetretene Wirtschaftseinbruch zum Teil abgefedert werden. Das Notkaufprogramm soll
                                          zumindest bis Jahresende laufen und sämtlichen unter dem regulären Asset Purchase Programme (APP) der EZB
                                          erlaubten Wertpapierklassen offenstehen. Die EZB hat weiters signalisiert, das Programm bei Bedarf auszuweiten.

   Gibt es Betriebsmittelkredite für      Zusätzlich zu den Mitteln aus dem mit bis zu vier Mrd. Euro dotiertem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds hat die
   Exporteure?                            Bundesregierung angekündigt, betroffene Unternehmen durch zusätzliche Kreditmittel in der Höhe von zwei Mrd.
                                          Euro über die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) zu unterstützen. Exportunternehmen können bei der OeKB
                                          einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw. 15 % (KMU) ihres Exportumsatzes beantragen. Der pro
                                          Kunde zur Verfügung gestellte Kreditbetrag ist mit 60 Millionen Euro gedeckelt. Voraussetzung für die Gewährung dieses
                                          Kredites ist die exportorientierte Ausrichtung des von den COVID-19-Auswirkungen betroffenen und an sich wirtschaftlich
                                          gesunden Unternehmens.
                                          Die Details zu dieser Unterstützung, insbesondere, wie man diese beantragt und welche Formulare zu verwenden sind,
                                          sollen in Kürze folgen.

                                                          Dr. Georg Diwok                                            Dr. Robert Wippel
                                                          Partner                                                    Counsel
                                                          T: +43 1 24 250-430                                        T: +43 1 24 250-544
                                                          georg.diwok@bakermckenzie.com                              robert.wippel@bakermckenzie.com

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                     23
Finanzielle Hilfen (2)
   Was ist der COV19-Fonds?               Der Bund richtet einen Fonds von zunächst vier Mrd. Euro im Wege der Gründung von Finanzierungsgesellschaften
                                          ein. Er bedient sich dazu der aus der Causa Hypo bekannten AbbaubeteiligungAG („ABBAG“).
                                          Dabei handelt es sich primär um finanzielle Maßnahmen, die zur „Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung
                                          von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-
                                          2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.“
                                          Die bankkaufmännische Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen, also die Prüfung der
                                          Zulässigkeit, der Zweckmäßigkeit, des Betrages und die Festsetzung der Konditionen der beantragten
                                          Finanzierungshilfen wird der BMF an in Österreich konzessionierte Banken auslagern. Die Verfahren sollen jenen nach
                                          dem Exportförderungsgesetz und dem Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz nachgebildet werden. Dies wird mittels
                                          Bevollmächtigung der Banken, v.a. der OeKB, geschehen.
                                          Letzteres spricht dafür, dass die Unterstützung überwiegend durch hinsichtlich Laufzeit, Konditionen und
                                          Kündigungsbestimmungen gegenüber dem Markt vergünstigte Kredite erfolgen soll. Das bringt die Stützungs-
                                          Maßnahmen in ein Spannungs- und ggf. Konkurrenzverhältnis zu den Tätigkeiten von Geschäftsbanken, weshalb
                                          beihilfenrechtliche Schranken beachtet werden müssen.

   Wer ist antragsberechtigt?             Finanzielle Maßnahmen nach dem COV19FG dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz
                                          oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre „wesentliche operative Tätigkeit“ in Österreich ausüben. Das
                                          bedeutet zweierlei:
                                          Neben der registerrechtlich unschwer zu klärenden Voraussetzung eines Inlandssitzes muss das antragstellende
                                          Unternehmen seine wesentliche operative Tätigkeit im Inland entfalten. Darunter wird man wohl zu verstehen haben,
                                          dass ausländische Aktivitäten nicht „wesentlicher“ sein dürfen als die im Inland. Als Daumenregel kann uE gelten, dass
                                          diese Voraussetzten erfüllt, wer den überwiegenden Teil seines Umsatzes aufgrund von im Inland entfalteten
                                          Aktivitäten erzielt. Bei Umsätzen in mehreren Ländern ist das wohl anzunehmen, wenn der Anteil des Inlandsumsatzes
                                          größer ist als der, der in jedem anderen Land erzielt wird, auch wenn dieser Inlands-Anteil unter 50% des
                                          Gesamtumsatzes liegt. Details soll eine zurzeit noch nicht erlassene Verordnung regeln.

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                    24
Finanzielle Hilfen (3)
   Wie komme ich zur COV19-               Der BMF hat unter Beachtung des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere
   Förderung?                             Folgendes regeln:
                                             Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen. Begünstigt sollen an sich gesunde, durch das COV19 in
                                              „Schieflage“ geratene Unternehmen mit Geschäftstätigkeit im Inland werden. Die Wortfolge „zu Gunsten von
                                              Unternehmen“ ist so zu verstehen, dass die Förderabwicklung auch über eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland
                                              erfolgen kann, sofern die Dienstleistung bzw. die finanzielle Maßnahme der inländischen Konzerntochter
                                              wirtschaftlich zugutekommt. Entscheidend ist demzufolge nicht, wer die Inlandsaktivität kontrolliert und dass die
                                              Gesellschaft im Inland organisatorisch hinreichend selbständig ist, um die Förderung auch abzuwickeln;
                                             Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen;
                                             Art und Höhe der finanziellen Maßnahmen: „Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von
                                              Überbrückungskrediten und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden unvermeidbaren Kosten
                                              während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit.“ Mit nicht rückzahlbaren Förderungen soll den durch
                                              COV19 hervorgerufenen Liquiditätsengpässen daher nicht begegnet werden;
                                             Laufzeit der finanziellen Maßnahmen;
                                             Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

   Was ist förderungswürdig?              Folgende nach den Erläuternden Bemerkungen nicht abschließende Aktivitäten bzw. Verluste (Einbußen) aus der
                                          Geschäftstätigkeit sind förderungs- bzw. ersatzfähig:
                                             Einnahmenausfälle können sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen betreffen und können durch finanzielle
                                              Mittel des Fonds abgemildert werden. Der Förderungswerber hat darzulegen, dass und wie er bedingt durch das
                                              COV19 unverschuldet in Liquiditätsschwierigkeiten kam;
                                             Beihilfen bei Kurzarbeit, oder weitere Förderprogramme, beispielsweise des AMS;
                                             bestehende Förderprogramme (z.B. der AWS, FFG, ÖHT) können ausgebaut werden;
                                             Mehrkosten im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen.
                                          „Die ABBAG kann sämtliche Dienstleistungen erbringen und finanzielle Maßnahmen jeder Art zugunsten der …
                                          betroffenen Unternehmen ergreifen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von
                                          Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und der Bekämpfung
                                          der Ausbreitung geboten sind.“ Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von Überbrückungskrediten und
                                          Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden sog. „unvermeidbaren“ Kosten während der Dauer der
                                          eingeschränkten Geschäftstätigkeit. Es ist zu erwarten, dass die Förderungsverwaltung von den Unternehmen verlangt,
                                          die nachteiligen Folgen des COV19 zu minimieren. Dazu wird auch die Einführung von Kurzarbeit zählen.
                                          Die Ausgestaltung der Formulare bleibt abzuwarten; jedes betroffene Unternehmen kann, wenn ihm COV19-bedingte
                                          Ausfälle oder Mehrkosten entstehen, die Forderung beantragen.

As at 23 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                   25
Sie können auch lesen