"CORONAVIRUS (SARS-COV-2)" HANDLUNGSEMPFEHLUNG DER KV SAARLAND FÜR DIE PRAXIS

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"CORONAVIRUS (SARS-COV-2)" HANDLUNGSEMPFEHLUNG DER KV SAARLAND FÜR DIE PRAXIS
„Coronavirus (SARS-CoV-2)“
Handlungsempfehlung der KV Saarland für die
                 Praxis

Nach der schrittweisen Lockerung diverser Maßnahmen und der bevorstehenden
Grippewelle erfordert das gegenwärtige Management der Pandemie eine gut angepasste
und wohl bedachte Umorientierung der Arbeits- und Verhaltensweise in den Praxen.
Momentan ist es wichtig, den Schwerpunkt des Handelns darauf auszurichten, neue
Infektionsquellen frühzeitig zu erkennen und eine unkontrollierte Verbreitung zu verhindern.

Eine klinische Unterscheidung zwischen einer SARS-CoV-2-Infektion und einer Erkältung bzw.
einer anderen Infektionskrankheit ist schwierig bis unmöglich. Laut RKI sollen entsprechend
der örtlichen/regionalen epidemiologischen Lage die nachfolgend aufgeführten Strategien
aktiviert bzw. intensiviert werden, um die Pandemie-Ausbreitung zu verlangsamen:

        (Selbst-)Isolation Erkrankter und deren Testung
        Erkennen von Infizierten (Testung) und deren Isolation
        Quarantäne von Kontaktpersonen von Infizierten
        Sogenannte AHA-Regeln einhalten:
         A = Abstand halten (mind. 1,5 m),
         H = Hygiene beachten (Husten- und Niesetikette, Händewaschen),
         A = Alltagsmasken tragen
        Schutz und Unterstützung vulnerabler Gruppen

Bestehende Praxisabläufe müssen im Pandemiefall daher neu überdacht werden.
Priorisierungen in den Bereichen Beschaffung, Lagerung und Entsorgung von
Schutzausrüstung, Hygieneplan, Ablauf der Sprechstunde, Labordiagnostik, Schutz von
Personal und Patient sind schon im Vorfeld festzulegen. Ziel bei diesem dynamischen
Infektionsgeschehen ist die Unterbrechung von Infektionsketten und die Vermeidung einer
Weiterverbreitung sowie der Schutz von Patienten, Personal sowie Arzt1).

Die Handlungsempfehlung soll die Ärzte darin unterstützen, auch in Zeiten der SARS-CoV-2-
Pandemie ihre Funktion als erste ärztliche Ansprechpartner bei allen Gesundheitsproblemen
zu erfüllen und die Grundversorgung zu gewährleisten.

1)
 Der Einfachheit halber wird im Folgenden die männliche Form verwendet, ohne dass hierdurch eine Benachteiligung der
Geschlechter im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) intendiert oder gewollt ist.

Stand: 20.08.2020                                                                                     Seite 1 von 20
"CORONAVIRUS (SARS-COV-2)" HANDLUNGSEMPFEHLUNG DER KV SAARLAND FÜR DIE PRAXIS
Themen:

1 Informationen zu Covid-19

2 Organisatorische Hinweise Praxis
   a)   Umgang bei Patienten mit Verdacht auf Covid-19
   b)   Schutzmaßnahmen
   c)   Steuerung Patientenströme
   d)   Infektionssprechstunde

3 Schutzausrüstung

4 Testungen von Patienten

5 Hygiene- und Desinfektion

6 Allgemeine Hinweise

7 Sonstiges

Stand: 20.08.2020                                        Seite 2 von 20
"CORONAVIRUS (SARS-COV-2)" HANDLUNGSEMPFEHLUNG DER KV SAARLAND FÜR DIE PRAXIS
1 Informationen zu Covid-19
Die Symptome von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 können unspezifisch sein und
den Symptomen anderer respiratorischer Erkrankungen ähneln. Wenn Symptome auftreten,
so können es einzeln oder in Kombination folgende Beschwerden sein: Fieber, Husten (mit
oder ohne Auswurf), Schnupfen, ggf. Dyspnoe, Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Riech- und
Geschmacksstörungen. Es kommen Kopf- und Gliederschmerzen, Diarrhoe, abdominelle
Beschwerden oder Halsschmerzen vor. Die Kombination von Fieber, Husten und Atemnot als
“typische Symptome” stammt aus ersten Beobachtungen von meist schwer erkrankten,
stationär behandelten Patienten in Wuhan.

Nach vorliegenden Daten einer neuen Metaanalyse verlaufen durchschnittlich 15 % der
Infektionen (besonders häufig bei Kindern und älteren Menschen) asymptomatisch, ca. 70 %
verlaufen mild bis moderat, 15 % der Infizierten erkranken schwer. Von den schwer
Erkrankten benötigt ca. ein Drittel Behandlung auf einer Intensivstation. Bei einem geringen
Teil der Erkrankten kann es nach ca. 7-10 Tagen zu einer klinischen Verschlechterung
kommen, mit Entwicklung von Dyspnoe und/oder Hypoxämie. Schwere Verläufe werden vor
allem bei älteren Menschen mit Risikoerkrankungen (siehe unten) beobachtet, können aber
auch bei jüngeren Menschen vorkommen.

Der Hauptübertragungsweg in der Bevölkerung scheint über Tröpfchen und Aerosole zu
erfolgen (Aerosol: Mischung aus fein verteilter Flüssigkeit in einem Gas). Kontakt-
Übertragungen über kontaminierte Oberflächen spielen vermutlich eine geringere Rolle als
durch Tröpfchen und Aerosole. Nichtsdestotrotz ist Händehygiene wichtig. Im medizinischen
Sektor sind alle potenziellen Übertragungswege von Bedeutung, ein Hochrisiko-Setting sind
alle tröpfchen-/aerosolproduzierenden Vorgänge, wie z. B. das Absaugen oder die
Rachenuntersuchung mit Mundspatel, weshalb entsprechende Schutzmaßnahmen
unabdingbar sind (FFP-2-Maske, Gesichts-Schutz-Schild, Handschuhe, Kittel).

Die Inkubationszeit beträgt im Mittel 3-7 Tage, maximal 14 Tage (davon ist auch die
Quarantänedauer abgeleitet). Infektiosität besteht bereits ca. 2 Tage vor Symptombeginn.
Die Infektiosität nach Symptombeginn nimmt in den nächsten fünf bis sieben Tagen ab. Es
lässt sich noch keine sichere Angabe zur Dauer der Infektiosität machen. Der Nachweis von
Virus RNA ist nicht gleichbedeutend mit Infektiosität. Zur Frage, wie lange
vermehrungsfähiges und damit infektiöses Virus im Rachen persistiert, gibt es kaum Daten.
Im Stuhl Infizierter ist Virus DNA bis zu sieben Wochen nachgewiesen worden, was allerdings
nicht bedeutet, dass dieses Virus noch infektiös ist.

Laut RKI können Patienten 14 Tage nach Symptombeginn aus der häuslichen Isolierung
entlassen werden, wenn der Krankheitsverlauf bei ihnen leicht war (kein
Krankenhausaufenthalt) und seit 48 h Symptomfreiheit besteht.

Quelle: Degam S1-Handlungsempfehlung SARS-CoV-2 (AWMF-Register-Nr. 053-054)

Stand: 20.08.2020                                                              Seite 3 von 20
"CORONAVIRUS (SARS-COV-2)" HANDLUNGSEMPFEHLUNG DER KV SAARLAND FÜR DIE PRAXIS
2 Organisatorische Hinweise Praxis
   a) Umgang bei Patienten mit Verdacht auf Covid-19
Um eine rasche Ausbreitung des Virus zu verhindern, wird versucht, Infektionsketten zu
unterbrechen und Infektionsketten und Infektions- und Verdachtsfälle schnell zu erkennen
und diese zu isolieren. Schutz und Sicherheit anderer Patienten und der
Praxismitarbeiter/innen haben höchste Priorität.

Patienten mit akuten respiratorischen Infekten und/oder Fieber sowie Patienten, welche
eine Covid-19 Infektion vermuten sind von daher aufgerufen, zunächst mit der Praxis zu
telefonieren. Im persönlichen Gespräch wird durch den Arzt anhand dem aktuellen RKI-
Flussschema (Aktualisierungen bitte beachten!)

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Massnahmen_Verdachtsf
all_Infografik_DINA3.html

                                        Stand: 12.05.2020

sowie ggf. regionalen Vereinbarungen entschieden, ob ein Abstrich durchgeführt wird. Ist ein
Abstrich indiziert, wird der Patient aufgefordert, zu Hause zu bleiben, bis das Ergebnis
vorliegt. Ein meldepflichtiger Fall gemäß dem RKI-Flussdiagramm ist dem Gesundheitsamt
unverzüglich zu melden. Ist der Patient positiv, laufen alle weitere Maßnahmen über das
zuständige Gesundheitsamt.
Wird die Praxis von einem Patienten mit entsprechenden Symptomen aufgesucht, ist dieser
auch mit Tragen eines entsprechendem Mund-Nasen-Schutz schnellst möglich zu isolieren,
so dass eine Übertragung zu Personal und anderen Patienten unverzüglich minimiert wird.
Abstandregelung, Schutzkleidung und hygienische Maßnahmen wie z.B. Hände- und
Flächendesinfektion sind entsprechend zu beachten. Darüber hinaus sollte die Verweildauer
auf das Notwendigste reduziert werden. Wir bitten um Beachtung, da es bereits zu
Praxisschließungen durch das Gesundheitsamt bei Kontakt mit einem bestätigten Covid-19
Fall kam, sofern die erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Arzt und Personal nicht
eingehalten wurden.

Stand: 20.08.2020                                                              Seite 4 von 20
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b) Schutzmaßnahmen
Zunächst sollte jede Praxis gemäß den spezifischen Anforderungen ein aktuelles
Hygienekonzept - basierend auf Covid-19 - erstellen, da dies auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen ist. Dieses Konzept muss Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten,
zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes, zum Schutz von Patienten und
Personal vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und
Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen
Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen
Berufsgenossenschaften zu beachten. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der
Rubrik „Hygiene“.

Die Praxis sollte sich rechtzeitig vor der anstehenden Grippewelle mit entsprechender
Schutzausrüstung wie MNS / FFP-2 Masken, Schutzkittel, Schutzhandschuhe, Schutzbrille
und Desinfektionsmittel ausstatten.

Bereits am Praxiseingang sollte gut leserlich darauf hingewiesen werden, dass Patienten mit
Verdacht auf Covid-19 die Praxis nicht betreten, sich zur weiteren Abklärung telefonisch an
den Arzt wenden sollen (Musterschreiben siehe „Sonstiges“).

Weiterhin sollte am Eingang darauf hingewiesen werden, dass die Praxis nur mit
entsprechendem Mund-Nasen-Schutz betreten werden darf, sofern gesundheitliche Gründe
nicht entgegenstehen.

Es empfiehlt sich am Eingang ein Händedesinfektionsmittel für die Patienten bereitzustellen.

Der Sicherheitsabstand an der Anmeldung von mindestens 1,5m sollte gewahrt werden. Hier
empfiehlt es sich z.B. eine Abstandslinie ggf. am Boden mittels Signalband anzubringen.
Ebenfalls empfehlenswert ist die Anbringung eines Plexiglases am Empfang, um das
dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beim Personal zu vermeiden.

Der Wartebereich für die Patienten ist so zu gestalten, dass auch hier der Mindestabstand
gewahrt wird; ein überfüllter Raum ist dringend zu vermeiden (z.B. durch Reduzierung der
Bestuhlung etc.). Auch im Warteraum besteht weiterhin Maskenpflicht; daher sollte auch in
diesem Bereich ein Hinweisschild für die Patienten existieren.

Sofern möglich sollte ein separater Raum zur Verfügung stehen, für Patienten mit Verdacht
auf Covid-19, um diese schnellst möglich zu isolieren.

Bei Verdacht auf Covid-19 sollte die Verweildauer mit dem Patienten auf das Notwendigste
reduziert werden.

Bei allen Untersuchungen wird das Tragen der entsprechenden Schutzkleidung empfohlen.

In Innenräumen ist generell ein ausreichender Luftaustausch unter Zufuhr von Frischluft (z.B.
durch regelmäßiges Lüften) bzw. von gefilterter Luft (RLT-Anlagen) zu gewährleisten.

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c) Steuerung Patientenströme
Es empfiehlt sich, die Patienten rechtzeitig über geänderte Praxisorganisation durch
Informationsmaterial und Hinweisschilder in der Praxis, Aktualisierung der Internetseite etc.
zu informieren.

Empfehlenswert ist auch die Einführung einer generellen Terminsprechstunde, da durch den
telefonischen Erstkontakt eine Triage durch die MFA erfolgen kann.

Durch die Nutzung von Telefon-/ Videosprechstunden, postalischer Versand von
Rezepten/Überweisungen ist eine Reduzierung nicht notwendiger Patientenkontakte
möglich. Weiterhin gilt, den Kontakt – sofern möglich – auf das Notwendigste zu
beschränken.

   d) Infektionssprechstunde
Eventuell bietet es sich auch an, eine tägliche Infektionssprechstunde am Ende der täglichen
Sprechstunde einzufügen bzw. Patienten zeitlich so zu steuern, dass diese nicht mit anderen
Patienten und/oder ggf. nicht mehr benötigtem Personal in Kontakt kommen können.

Vorteil:
   - Minimierung Ansteckung weiterer Patienten und/oder Personal
   - Kürzere Verweildauer in Praxis
   - Strukturierter Ablauf
   - Räumliche Abgrenzung (Reinigung und Desinfektion)

3 Schutzausrüstung
Hier greifen die Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung von
Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 des Robert-Koch-Instituts. Die
Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung werden in der TRBA 250 und im ABAS-
Beschluss 609 unter besonderer Beachtung einer Gefährdung durch luftübertragbare
Krankheitserreger spezifiziert. Die Maßnahmen des Beschlusses 609 sind analog auf SARS-
CoV-2 übertragbar.

Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) bestehend aus Schutzkittel,
Einweghandschuhen, mindestens dicht anliegender MNS bzw. Atemschutzmaske und
Schutzbrille. Bei direktem Kontakt von Patienten mit bestätigter oder wahrscheinlicher
COVID-19 Infektion müssen gemäß den Arbeitsschutzvorgaben mindestens FFP2-Masken
getragen werden.

 Atemschutzmasken:

Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2 oder FFP3)
Die Zweckbestimmung ist den Träger der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen zu
schützen. Das Design der partikelfiltrierenden Halbmasken ist unterschiedlich. Es gibt
Masken ohne Ausatemventil und Masken mit Ausatemventil. Masken ohne Ventil filtern
sowohl die eingeatmete Luft als auch die Ausatemluft und bieten daher sowohl einen
Eigenschutz als auch einen Fremdschutz, obwohl sie primär nur für den Eigenschutz
ausgelegt sind. Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und bieten daher keinen
Fremdschutz.
Stand: 20.08.2020                                                                Seite 6 von 20
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Medizinische Gesichtsmasken:

Medizinische Gesichtsmasken (MNS; Operations-(OP-)Masken) dienen vor allem dem
Fremdschutz und schützen das Gegenüber vor der Exposition möglicherweise infektiöser
Tröpfchen desjenigen, der den Mundschutz trägt. Zwar schützen entsprechende MNS bei
festem Sitz begrenzt auch den Träger der Maske, dies ist jedoch nicht die primäre
Zweckbestimmung bei MNS. Dieser wird z.B. eingesetzt, um zu verhindern, dass Tröpfchen
aus der Atemluft des Behandelnden in offene Wunden eines Patienten gelangen. Da der
Träger je nach Sitz der Medizinischen Gesichtsmaske nicht nur durch das Filtervlies einatmet,
sondern die Atemluft an den Rändern des MNS vorbei als Leckstrom angesogen wird, bieten
Medizinische Gesichtsmasken für den Träger in der Regel kaum Schutz gegenüber
erregerhaltigen Aerosolen. Sie können jedoch Mund- und Nasenpartie des Trägers vor einem
direkten Auftreffen von exspirierten Tröpfchen des Gegenüber schützen sowie vor einer
Erregerübertragung durch direkten Kontakt mit den Händen.

    Maskentyp /            Mund-Nasen-                 Medizinische
                                                                          Partikelfiltrierende Halbmasken
   Eigenschaften            Bedeckung               Gesichtsmasken
Abkürzung/Synonym     DIY-Maske; Behelfs-      MNS; Operations-         FFP1-, FFP2-, FFP3-Maske
                      Mund-Nasen-Maske;        (OP)Maske (als Teilmenge
                      Community-Maske          der medizinischen
                                               Gesichtsmasken, nur Typ
                                               II und IIR gemäß Norm)
Verwendungszweck      Privater Gebrauch        Fremdschutz              Eigenschutz / Arbeitsschutz
Medizinprodukt bzw.   Nein                     Ja                       Ja
Schutzausrüstung
Testung und           Nein                     Ja,                       Ja,
Zertifizierung /
                                               Norm DIN EN 14683:2019- Norm DIN EN 149:2009-08
CE-Kennzeichnung                               10
                                               CE-Zertifikat           CE-Zertifikat
                      i.d.R. nicht
                      nachgewiesen;
                      durch das Tragen
Schutzwirkung         können Geschwindigkeit
                      des Atemstroms oder
                      Tröpfchenauswurfs
                      reduziert werden

Stand: 20.08.2020                                                                      Seite 7 von 20
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 Schutzbrille

Entsprechend Ziff. 6.2 des ABAS-Beschlusses 609 sind mindestens Gestellbrillen mit
Seitenschutz zu tragen, wenn die Gefahr besteht, dass Spritzer oder makroskopische
Tröpfchen, die Infektionserreger enthalten, auf die Augenschleimhäute gelangen. Das ist der
Fall, wenn Tätigkeiten nicht weiter als ein Meter vom Patienten oder von der Patientin
entfernt ausgeübt werden. Nach der DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und
Gesichtsschutz bieten sich Korbbrillen oder Gesichtsschutzschirme mit Schutz gegen
Tröpfchen bzw. Spritzer an, um die Kontamination mit infektiösen Material zu verhindern.

Zu beachten ist, dass Korbbrillen die Tragenden belasten können, da der Innenraum der
Brille weitgehend von der Außenluft abgeschlossen ist, auch wenn moderne Brillen spezielle
Belüftungen haben. Das ganzschichtige Tragen dieser Brillen ist daher zu vermeiden.

Bei längerer Tragezeit kann aus ergonomischer Sicht ein Gesichtsschutzschirm eine
Verbesserung darstellen.

Achtung: Gesichtsschutzschirme ersetzen nicht den erforderlichen Atemschutz

4 Testungen von Patienten
Zunächst sollte telefonisch geklärt werden, ob es sich um einen Patienten mit Symptomen
einer möglichen COVID-19-Erkrankung gemäß dem aktuellen RKI-Flussschema handelt.

Wenn eine Testung auf SARS-CoV-2 erforderlich ist, ist der Abstrich selbst in der Praxis
vornehmen. Bitte beachten Sie die Vorgaben des RKI zur Abstrichentnahme und den
erforderlichen Hygienemaßnahmen sowie den Hinweisen zu erweiterten
Hygienemaßnahmen.

Sollten Sie aus diversen Gründen die Testung selbst nicht vornehmen können, ist im Vorfeld
eine kollegiale Absprache mit einer benachbarten Praxis zu treffen, so dass der Patient direkt
am Telefon über bestehende Alternativen (ggf. Praxis mit Infektionssprechstunde etc.)
informiert werden kann. Hier gilt zu beachten, dass für kurative Behandlungen der Arzt
zuständig ist, solche Fälle z.B. nicht an Testzentren der Landesregierung verwiesen werden.

Bezüglich der Testungen von Kindern verweisen wir auf die erarbeite Handlungsempfehlung
der saarländischen Kinderärzte.

Für die Beauftragung einer SARS-CoV-2 Testung auf Veranlassung nach RVO oder regionaler
Sondervereinbarung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst oder von ihm beauftragter
Dritter ist das Muster OEGD zu verwenden. Niedergelassene Ärzte oder KV-betriebene
Testzentren dürfen auf dem Muster OEGD nur Testungen bei Einreise aus dem Ausland
gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 4 a) veranlassen.

Den aktuellen Ablauf des Verfahrens haben wir anhand dem folgenden Flussdiagramm noch
einmal bildlich dargestellt und zwei Informationsschaubilder der KBV bezüglich Abrechnung
und Kodierung beigefügt.

Stand: 20.08.2020                                                                Seite 8 von 20
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5 Hygiene- und Desinfektion

                                 Hygieneplan:
                            Anpassung und Ergänzung
      Überprüfung/ Anpassung / Ergänzung des Hygieneplans der Praxis
       Hygienische Maßnahmen für eine Infektionssprechstunde erweitern:
       z.B. zusätzliche Desinfektionsspender an Sammelpunkten wie Eingang/Anmeldung
       oder im Wartezimmer aufstellen, Mund-Nasen-Schutz für Patienten, Spritzschutz
       (z.B. Plexiglas) im Anmeldebereich und Sprechzimmer, persönliche Schutzausrüstung
       für Personal und Arzt
       - Aktuelle Empfehlungen des Robert-Koch-Institut sind zu berücksichtigen

      Unterweisung des Reinigungspersonals der Praxis, Ausstattung mit Schutzkleidung
       inkl. Anleitung zum Anlegen und Entsorgung der Schutzkleidung.
       Als Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel sind, sofern verfügbar, ausschließlich
       VAH-gelistete Mittel zu wählen.

      Aufbewahrung und Entsorgung des infektiösen Abfalls
       Nicht flüssige Abfälle aus der Behandlung von COVID-19-Patienten stellen unter
       Einhaltung der üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Tragens geeigneter
       persönlicher Schutzausrüstung kein besonderes Infektionsrisiko dar und sind stets in
       verschlossenen und reißfesten Plastiksäcken der Abfallsammlung zuzuführen.

                                        Händehygiene

       Die bekannten Indikationen für die Händehygiene (Händedesinfektion bzw. in
       Handschuhwechsel) gemäß den 5 Momenten der Händehygiene beachten:

Stand: 20.08.2020                                                              Seite 12 von 20
Desinfektion und Abfallentsorgung

       Zur Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem
       Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden.
       Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie "begrenzt viruzid PLUS" oder
       "viruzid" können ebenfalls verwendet werden. Geeignete Mittel enthalten die Liste
       der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (RKI-
       Liste) und die Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene
       (VAH-Liste). Bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen ist die RKI-Liste
       heranzuziehen.

      Tägliche Wischdesinfektion der patientennahen (Handkontakt-) Flächen (z.B.
       Nachttisch, Nassbereich, Türgriffe) mit einem Flächendesinfektionsmittel mit
       nachgewiesener, mindestens begrenzt viruzider Wirksamkeit (s. oben).
      Bei Bedarf sind die Desinfektionsmaßnahmen auf weitere kontaminationsgefährdete
       bzw. kontaminierte Flächen auszudehnen.
      Alle Medizinprodukte mit direktem Kontakt zum Patienten (z.B. EKG-Elektroden,
       Stethoskope, etc.) sind patientenbezogen zu verwenden und müssen nach Gebrauch
       desinfiziert werden. Bei Transport in einem geschlossenen, außen desinfizierten
       Behälter ist eine zentrale Aufbereitung möglich. Thermische Desinfektionsverfahren
       sollten wann immer möglich bevorzugt angewendet werden. Ist dies nicht möglich,
       sollen Desinfektionsmittel mit nachgewiesener, mindestens begrenzt viruzider
       Wirksamkeit (s. oben) verwendet werden. Siehe auch KRINKO-BfArM-Empfehlung
       „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“.
      Die Schlussdesinfektion erfolgt mit mindestens begrenzt viruziden Mitteln gemäß der
       Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von
       Flächen“.

       Abfallentsorgung
       Die Grundlage für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des
       Gesundheitswesens stellen die Äußerungen in der Richtlinie der LAGA Nr. 18 dar.
      Bei der Behandlung an COVID-19 erkrankter Personen fällt nicht regelhaft Abfall an,
       der unter Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 03* deklariert werden müsste.
      Nicht flüssige Abfälle aus der Behandlung von COVID-19-Patienten stellen unter
       Einhaltung der üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Tragens geeigneter
       persönlicher Schutzausrüstung kein besonderes Infektionsrisiko dar und sind in aller
       Regel der Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 04 zuzuordnen. Die Abfälle sind dabei
       stets in verschlossenen und reißfesten Plastiksäcken der Abfallsammlung zuzuführen.
       Spitze und scharfe Gegenstände sind wie üblich in bruch- und durchstichsicheren
       Einwegbehältnissen zu sammeln und zu verpacken.
      Abfälle aus der Diagnostik von COVID-19 sind, wenn sie nicht nur als einzelne Tests
       vorliegen, genau wie alle anderen Abfälle aus der mikrobiologischen und
       virologischen Diagnostik vor Ort mit einem anerkannten Verfahren zu desinfizieren
       oder der Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 03* zuzuordnen.
      Abfälle aus Haushalten sind Restabfall (ASN 20 03 01).

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Hygieneplan:
                            Anpassung und Ergänzung

Wie bereits unter Punkt 2d erwähnt, können die Gesundheitsämter auch von Praxen ein auf
Covid-19 angepasstes Hygienekonzept, welches das Infektionsrisiko und eine
Weiterverbreitung innerhalb der Praxis minimiert, gemäß dem Saarländischem Amtsblatt
vom 8. August 2020 verlangen. Weiterhin verweist das Gesundheitsamt auch auf den
Leitfaden „Hygiene in der Arztpraxis“, welchen Sie bei uns auf der Homepage finden, unter

https://www.kvsaarland.de/documents/10184/42/Hygieneleitfaden/f82286f9-7cb0-476c-
af3b-ef9b674431d6

Neben dem Reinigung- und Desinfektionsplan sollten auch die Abstandregelung, Tragen von
Schutzausrüstung, der Umgang mit Patienten mit Verdacht auf Covid-19 etc. kurz z.B. wie
folgt beschrieben sein:

      Regelung Händedesinfektion Patienten nach betreten der Praxis (z.B. zusätzliche
       Desinfektionsspender an Sammelpunkten wie Eingang/Anmeldung oder im
       Wartezimmer aufstellen)
      Regelung Flächendesinfektion
      Regelung der einzuhaltenden Mindestabstände von 1,5m
      Regelung Mund-Nasen-Schutz für Patienten und Personal
      Regelung Schutz Personal Anmeldung (Spritzschutz am Anmeldebereich)
      Regelung Schutz Patienten (Abstandsregelung Wartebereich, Maskenpflicht im
       Wartebereich)
      Regelung Schutzausrüstung Arzt/Personal bei direktem Kontakt
      Regelung regelmäßige Durchlüftung usw.

Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukten der KVen und KBV hat einen
unverbindlichen Muster-Reinigungs-Desinfektionsplan für Coronapraxen erarbeitet, welchen
wir als Handlungsempfehlung auf den folgenden Seiten eingefügt haben.

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6 Allgemeine Hinweise

Das Robert-Koch-Institut hat alle wichtigen Informationen zum Thema Covid-19 auf deren
Homepage zusammengefasst und aktualisiert diese regelmäßig.

Im Internet erhalten Sie unter

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.html

viele wichtige und aktuelle Informationen zum Thema Covid-19. Neben dem aktuellen
Flussdiagramm, finden Sie hier auch Informationen zu den Risikogebieten, Meldepflichten,
Infektionsschutzmaßnahmen, Prävention etc.

Darüber erhalten Sie auf der Homepage der KV Saarland aktuelle und regionale
Informationen zum Coronavirus. Dringliche und wichtige Informationen werden weiterhin
über unser Fax-News an Sie verschickt. Wir bitten hier dringend um Beachtung.

Weitere aktuelle Informationen finden Sie auch auf der Homepage der saarländischen
Landesregierung unter https://corona.saarland.de/DE/home/home_node.html

Bei Fragen zur Hygiene wenden Sie sich bitte an Frau Schuh oder Herrn Jörgens

Stand: 20.08.2020                                                           Seite 19 von 20
6 Sonstiges

Musterschreiben Patienteninformation

Stand: 20.08.2020                      Seite 20 von 20
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