Covid-19 - aktuelle Fragen und Antworten auf einen Blick - KPMG Law
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Covid-19 – aktuelle Fragen und Antworten auf einen Blick Covid-19 und aufenthaltsrechtliche Fragestellungen Sie fragen sich, welche Implikationen der Ausbruch von Covid-19 auf die Beschäftigung Ihrer ausländischen Mitarbeiter haben kann? 1. Kann ein drittstaatsangehöriger Mitarbeiter in Deutschland Kurzarbeitergeld („KUG“) beziehen ohne Auswirkungen auf seinen Aufenthaltstitel? Davon ausgehend, dass Kurzarbeit wirksam angeordnet wurde, hängt die Beantwortung dieser Frage von der Art des Aufenthaltstitels ab: Die Höhe des Entgelts ist vor allem bei der Blauen Karte EU bedeutsam. Denn hier gilt für die Erteilung eine fixe Gehaltsgrenze von mindestens 2/3 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Aktuell für das Jahr 2020 sind dies EUR 55.200 brutto pro Jahr. Bei bestimmten Berufsgruppen wird diese Grenze auf 52 % der allgemeinen Rentenversicherung abgesenkt (sog. Mangelberufe, aktuell für 2020: EUR 43.056). Dann allerdings muss die Bundesagentur für Arbeit der Blauen Karte EU zustimmen. Für die Erteilungsvoraussetzungen der Blauen Karte EU in beiden Fällen gilt dabei das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt als Maßstab. Kommt es bei einem ausländischen Mitarbeiter nun zur Verringerung der Arbeitsleistung aufgrund von Kurzarbeit, reduziert sich das bezogene Entgelt gleichermaßen. Sinkt das Entgelt unter die anwendbare Gehaltsgrenze, liegen grundsätzlich die Erteilungsvoraussetzungen für die Blaue Karte EU nicht mehr vor. Erlangt die Ausländerbehörde dann Kenntnis davon, könnte sie gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Blaue Karte EU nachträglich befristen. Allerdings gilt für die Blaue Karte EU speziell Folgendes: Der Aufenthaltstitel der Blauen Karte EU ist europarechtlich auf die sog. Hochqualifizierten-RL zurückführen (Richtlinie 2009/50/EG). Dessen Art. 5 Abs. 3 nimmt für die maßgeblichen Gehaltsgrenzen auf das Bruttojahresgehalt Bezug, welches im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Eine arbeitsrechtliche, temporäre Modifizierung des tatsächlichen bezogenen arbeitsvertraglichen Entgelts kann daran nichts ändern. Denn es gilt insoweit immer noch der vertraglich vereinbarte Anspruch des Arbeitnehmers. Insbesondere dann gilt dieser Punkt, wenn der ausländische Mitarbeiter gar kein KUG erhält; dann hat er sogar einen regulären Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn auch nur in Höhe des KUG. Unterfällt die Blaue Karte EU im Falle einer (Mangel-)Berufsgruppe der Zustimmungspflicht der Bundesagentur
für Arbeit, kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nachträglich in besonderen Fällen widerrufen werden, falls die Arbeitsbedingungen nicht (mehr) vergleichbar sind (§ 41 AufenthG). Jedoch regelt keiner der dort genannten Fälle den Bezug von KUG. Soweit der Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Blauen Karte EU ist, sondern einer sonstigen Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, gelten keine festen Gehaltsgrenzen. Der Mitarbeiter darf aber nicht zu ungünstigeren Bedingungen als Arbeitnehmer in Deutschland mit vergleichbarer Qualifikation und vergleichbarer Erfahrung beschäftigt werden. Hierzu zählt insbesondere das Gehalt. Bei dieser Vergleichbarkeitsprüfung muss der Rahmen aber ausgehend von der aktuellen Beschäftigung gezogen werden und entsprechend dürften auch bei der Referenzperson die Beschäftigungsbedingungen bei angeordneter Kurzarbeit zu berücksichtigen sein. Einen letzten Punkt bei der Betrachtung von Kurzarbeit und aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen stellt die ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts dar (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Denn Grunderteilungsvoraussetzung für jeden Aufenthaltstitel ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt zu sichern vermag. Lebensunterhalt ist dabei die Gesamtheit der Mittel, die erforderlich sind, um den Bedarf eines Menschen zu decken. Gesetzlich sind bereits einige öffentliche Mittel als unschädlich ausgenommen (z. B. Kindergeld und Elterngeld). Aber auch öffentliche Mittel, die auf einer Beitragsleistung beruhen oder gerade zu dem Zweck gewährt werden, dem Ausländer einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, sind ausgenommen. Wie das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat in einem Rundschreiben vom 25.03.2020 (Aktenzeichen: M3-51000/2#5) bestätigt hat, gilt das auch für das KUG, da es durch Beiträge der Arbeitslosenversicherung finanziert wird. Anderenfalls bliebe auch noch die Möglichkeit mit dem Vorliegen eines atypischen Falles zu argumentieren, da die Sicherung des Lebensunterhalts eine sog. Regelerteilungsvoraussetzung ist. 2. Kann ein drittstaatsangehöriger Mitarbeiter mit einem Aufenthaltstitel für Deutschland in einem anderen Bereich oder an anderen Standorten des Arbeitgebers eingesetzt werden, wenn aufgrund von COVID-19 aktuell der Beschäftigungsbedarf wegfällt? Sofern arbeitsvertraglich eine Versetzung möglich ist, ist hierfür hauptsächlich die Art des Aufenthaltstitels entscheidend. Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln wie der Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) ist dies möglich. Diese erlauben nach dem Grundsatz von § 4a Abs. 1 AufenthG jedwede Erwerbstätigkeit und dies kann auch nicht beschränkt werden. Anders sieht es bei befristeten Aufenthaltstiteln wie dem nationalen Visum, der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, der Blauen Karte EU, der ICT-Karte und der Mobiler-ICT-Karte aus. Selbige sind mit Blick auf § 4a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG beschränkbar, wobei die Beschränkung auch auf eine entsprechende Zustimmungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit zurückzuführen sein kann. Diese hat nach § 34 Abs. 1 BeschV etwa die Möglichkeit, die Zustimmung zur Beschäftigung auf einen bestimmten Arbeitgeber, eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten zeitlichen Umfang zu beschränken. Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat, § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG. Wird dieses Verfahren nicht beachtet, liegt eine illegale (Ausländer-)Beschäftigung vor, die nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III mittels Bußgeldes sanktioniert werden kann. Soweit der drittstaatsangehörige Mitarbeiter in einer anderen Funktion beschäftigt werden soll, handelt es sich um eine Änderung der bisherigen Beschäftigung. Je nach Art des Aufenthaltstitels und dem Umfang der Änderungen reicht der Handlungsbedarf von einer Änderung des bisherigen Aufenthaltstitels bis zur Ausstellung eines anderen Aufenthaltstitels, wobei die neuerliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig sein kann. Üblicherweise dauert dieses Verfahren oft mehrere Wochen. Da die Funktion der Ausländerbehörden in der Regel von den Kommunen ausgeführt wird, kann sich die Bearbeitungszeit noch erhöhen. Denn die Kommunen sind auch in besonderem Umfang mit Maßnahmen und Entscheidungen des Infektionsschutzes betraut. 3. Kann ein ausländischer Mitarbeiter in Deutschland bleiben, wenn sein Schengen-Visum abzulaufen droht und er sonst in ein Risikogebiet ausreisen müsste? Nein, es sei denn, der ausländische Mitarbeiter hat ausnahmsweise eine Verlängerung des bestehenden
Schengen-Visums auf entsprechenden Antrag hin erhalten. Schengen-Visa sind im Zusammenhang mit dem Konzept der kurzfristigen Einreise in die EU-Mitgliedstaaten zu sehen, wobei die Definition für „kurzfristig“ einen Maximalzeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen meint. Dieser Maximalzeitraum muss nicht ausgeschöpft sein, sei es im Hinblick auf den Referenzzeitraum (180 Tage) und/oder die erlaubte Aufenthaltsdauer (90 Tage). Soweit das Schengen-Visum noch nicht für die vollen 90 Tage ausgestellt worden ist, kann es unter zwei Voraussetzungen ausnahmsweise verlängert werden (Artikel 33 der Verordnung (EG) 810/2009, sog. Visakodex). Nach dem Visakodex kann eine Verlängerung erfolgen, wenn der Visumsinhaber aufgrund höherer Gewalt den Schengen-Raum nicht rechtzeitig verlassen kann oder wenn er aus humanitären Gründen daran gehindert ist. Der hier verwendete Begriff der höheren Gewalt ist ein aufenthaltsrechtlich geprägter, so dass beispielsweise die Auslegung des Begriffes in anderem Kontext nicht automatisch übertragbar ist. Die näheren Umstände muss der Visumsinhaber (hier: der ausländische Mitarbeiter) nachweisen. Diese dürfen erst nach Einreise eingetreten sein. Ein Beispiel für höhere Gewalt kann etwa die fehlende Rückkehrmöglichkeit sein, wobei hier regelmäßig auf die fehlende Flugmöglichkeit bei Streik oder Sperrungen des Luftraums abgestellt wird. Beispiele für humanitäre Gründe sind die plötzliche schwere Erkrankung des Visumsinhabers (d. h. der Visumsinhaber ist bereits an Covid-19 erkrankt und deshalb reiseunfähig) oder die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines engen Verwandten (etwa infolge von Covid-19), der in einem Mitgliedsstaat lebt. Erlaubt das Schengen-Visum bereits 90 Tage Aufenthalt in dem Rahmen von 180 Tagen, so kann es darüber hinaus als nationales Visum – ebenfalls im Inland – verlängert werden nach § 6 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Das deutsche Recht greift dabei auf die genannten Gründe von Artikel 33 des Visakodexes zurück. Alternativ erlauben politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder völkerrechtliche Gründe eine Verlängerung. In allen von § 6 Abs. 2 S. 2 AufenthG erfassten Fällen darf die Verlängerung maximal nochmals für weitere 90 Tage erfolgen. Zuständig für einen Verlängerungsantrag ist die lokale zuständige Ausländerbehörde am aktuellen Aufenthaltsort des Visumsinhabers. Veröffentlichte Vorgaben der Handhabung seitens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat existieren soweit ersichtlich aktuell (noch) nicht. Damit sind jeweils die kommunalen Ausländerbehörden zu einer Einzelfallbeurteilung aufgerufen. In diesem Zusammenhang gibt es für die Ausländerbehörden nur wenige vergleichbare Fälle, auf die zurückgegriffen werden kann. Die weiter unten angesprochene Ministerialverordnung spricht allerdings dafür, dass von Artikel 33 Visakodex in der Regel kein Gebrauch gemacht werden kann. Da die Ausnahmeregelung des Artikel 33 Visakodex auf extreme Fälle beschränkt bleiben soll, dürfte hier nicht davon auszugehen sein, dass die Ausländerbehörden in jedem Fall höhere Gewalt annehmen. Solange noch Rückreisemöglichkeiten in den Herkunftsstaat bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat bestehen und keine Erkrankung des ausländischen Mitarbeiters vorliegt, dürften regelmäßig keine Gründe höherer Gewalt bzw. auch keine humanitären Gründe vorliegen. In solchen Fällen muss ein Mitarbeiter innerhalb der Gültigkeit des Schengen-Visums den Schengen-Raum verlassen. Dabei ist zu beachten, dass ein solcher Antrag anders als bei längerfristigen Aufenthaltstiteln keine sog. Fiktionswirkung auslöst (§ 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG) und der Ausländer bis zur ausländerbehördlichen Entscheidung nicht in Deutschland bleiben dürfte. Am 08.04.2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jedoch eine Ministerialverordnung nach § 99 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG erlassen, die am Folgetag im Bundesanzeiger (not-)verkündet wurde (BAnz AT 09.04.2020 V1, abrufbar auch über die Webseite des Ministeriums unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/04/schengen-visa-keine- strafbarkeit.html). Diese Verordnung trägt den wenig einprägsamen Namen „Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels aufgrund der Covid-19-Pandemie (Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung – SchengenVisaCOVID-19-V)“. Nach § 2 Abs. 1 werden drittstaatsangehörige Ausländer, die für kurzfristige Aufenthalte visumspflichtig waren und sind, bis zum 30.6.2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für ihren Aufenthalt in Deutschland befreit (zu dieser Pflicht, siehe § 4 Abs. 1 AufenthG). Voraussetzungen sind nur, dass sie sich am 17.3.2020 mit einem gültigen Schengen-Visum in Deutschland aufgehalten haben oder nach dem 17.3.2020 mit einem gültigen Schengen-Visum und bis zum 08.04.2020 nach Deutschland eingereist sind und sich seither in Deutschland aufhalten. Eine solche Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels ist nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zulässig. Für drittstaatsangehörige Ausländer, die kein Schengen-Visum für kurzzeitige Aufenthalte benötigen, gilt die Verordnung nicht. Sie müssen jeweils individuell in Anwendung von § 40 Abs. 2 AufenthV und Artikel 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG beantragen. Über § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG bleibt ihr Aufenthalt in Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde darüber aber legal. Einer Erwerbstätigkeit in Deutschland dürfen sie dann grundsätzlich
nicht nachgehen (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV). Nicht zuletzt deshalb ist die Regelung von § 2 Abs. 2 der Verordnung kritisch zu sehen, wonach auch die Erwerbstätigkeit in demjenigen Umfang, wie sie das Schengen-Visum ausnahmsweise erlaubt hat (vgl. § 6 Abs. 2a AufenthG), bis zum 30.6.2020 möglich sein soll. Die Verordnungsermächtigung in § 99 Abs. 1 Nr. 3b AufenthG spricht eigentlich dafür, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat lediglich selbstständige Tätigkeiten ohne Aufenthaltstitel in Deutschland erlauben kann, aber nicht jedwede Form der Erwerbstätigkeit. Sollten damit die Grenzen der Verordnungsermächtigung von § 99 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG überschritten sein, wäre die Verordnung zumindest teilverfassungswidrig und § 2 Abs. 2 käme nicht zur Anwendung. Am 5.6.2020 hat der Bundesrat eine weitere Rechtsverordnung, die „Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels aufgrund der Covid-19-Pandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung – 2. SchengenCOVID-19-V)“ beschlossen (BR-Drs. 283/20 (Beschluss); aufrufbar über die Webseite des BMI unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/nachrichten/2020/migration- 2te-verordnung.html). Diese ist mit Wirkung zum 19.6.2020 in Kraft getreten (BAnz AT 18.06.2020 V1, vgl. § 4 Abs. 1 der Verordnung). Mit ihr sind – vereinfacht formuliert – die vorgenannten Regelungen bis zum 30.09.2020 verlängert worden, zudem soll eine Transitmöglichkeit verbunden mit einem dreitägigen Aufenthalt in Deutschland möglich sein, ohne dass es dafür eines Aufenthaltstitels bedarf. 4. Kann einem ausländischen Mitarbeiter aus einem Drittstaat die Einreise nach Deutschland verweigert werden? Mit der Entscheidung der Bundesregierung am Abend des 15.3.2020, die Empfehlungen der EU-Kommission umzusetzen, hat sich die Situation grundlegend geändert. Namentlich betrifft dies die Einreisen über die Flughäfen und Seehäfen, über die noch Einreisen aus Nicht-EU-Staaten möglich sind. Aufgrund eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 IFG hat KPMG Law die entsprechenden Weisungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat an die Bundespolizei erhalten. In einer entsprechenden Weisung vom 17.3.2020 wurden die Einreisebeschränkungen kurz und wie folgt begründet: „Die Einreiseverweigerung gegenüber Drittstaatsangehörigen an den Schengen-Außengrenzen [für DEU: nur Luft- und Seegrenzen] richtet sich nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und setzt die Nicht-Erfüllung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes voraus. Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) ist von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) des Schengener Grenzkodexes auszugehen.“ Weitere Details einschließlich einer kritischen Würdigung dieser Praxis hat unser Kollege Dr. Sebastian Klaus für die NVwZ-Extra-Online vorgenommen (frei verfügbar aufrufbar unter: https://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2020_14_.pdf). Am 30.6.2020 hat der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage der Beschlussempfehlung der EU- Kommission einen konkreten Beschluss gefasst, der allerdings für die einzelnen Mitgliedstaaten nicht verbindlich ist und den Charakter einer Handlungsempfehlung hat (Dokument: 9208/20, aufrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9208-2020-INIT/de/pdf). Das Bundeskabinett hat sich mit Pressemitteilung vom 1.7.2020 entschieden, diese Handlungsempfehlung – anders als bei anderen Handlungsempfehlungen in der Vergangenheit – nicht vollständig zu übernehmen (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/07/aufhebung-einreisebeschraenkung.html). Ab dem 2.7.2020 (00:00 Uhr) sind Einreisen nur aus acht Staaten wieder einschränkungslos für kurz- und langfristige Aufenthalte möglich (sog. Safe List). Dies sind: Australien, Georgien, Kanada, Montenegro, Neuseeland, Thailand und Tunesien
Maßgeblich ist nicht die Staatsangehörigkeit des Reisenden, sondern dessen vorheriger Aufenthaltsort (s. Ziff. 3 der Pressemitteilung). Auf Nachfrage von KPMG Law hat das Bundespolizeipräsidium erklärt, dass mit Aufenthaltsort der (frühere) Wohnort des Ausländers gemeint ist. Ein kurzfristiger Aufenthalt in Thailand für einige Tage oder Wochen eines Reisenden aus Singapur reicht demnach nicht aus, damit dieser ohne Einschränkungen nach Deutschland von Thailand aus einreisen könnte (soweit keine anderen Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen greifen). Für drei weitere Staaten (China, Japan, Südkorea) gilt dies erst ab Gewährung von Gegenseitigkeit, d. h. wenn auch diese Staaten ihre Einreisebeschränkungen reziprok aufgehoben haben. Beachtenswert sind vor allem die Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3 der Pressemitteilung. Nunmehr können nach Ziff. 2.1. Drittstaatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel, wozu nach Bestätigung des Bundespolizeipräsidiums auch nationale Visa zählen (vgl. auch die Webseite der Bundespolizei, aufrufbar unter: https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2020/03/200317_faq.html? nn=5931604#doc13824392bodyText3), selbst dann einreisen, wenn sie zuvor noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet hatten. Die Webseiten der Auslandsvertretungen, so etwa in den USA, informieren entsprechend (aufrufbar unter: https://www.germany.info/us-de/service/corona/2313816). Ziff. 2.3 nimmt die bereits bestehende Praxis auf, dass qualifizierte Fachkräfte ebenfalls einreisen können, sofern sie unaufschiebbare Arbeiten vor Ort erledigen müssen. Klargestellt wird auch, dass in diesen Fällen ein Familiennachzug ermöglicht werden soll. Demnach kommen Einreisen nach Deutschland aus wichtigem Grund ab 2.7.2020 für folgende Fälle in Betracht: Deutsche Staatsangehörige sowie Staatsangehörige von anderen EU-Staaten, Schengen-assoziierten Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) oder von Großbritannien; Drittstaatsangehörige mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland (längerfristiger Aufenthaltstitel oder nationales Visum); drittstaatsangehörige Familienangehörige, die zum Familiennachzug oder zu Besuchsreisen aus dringenden familiären Gründen einreisen; Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal; ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann; Personal im Gütertransport sowie sonstiges Transportpersonal; Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft; Seeleute; ausländische Studierende, deren Studium nicht vollständig vom Ausland aus durchgeführt werden kann; Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen; Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, militärisches Personal und humanitäre Helfer in Ausübung ihrer Tätigkeit; Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler; Passagiere im Transitverkehr. Mit einem Rundschreiben vom 1.7.2020 (Az. M3-51000/2#9) hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gruppe der „ausländischen Fachkräfte und hoch qualifizierten Arbeitnehmer“ in gleicher Weise wie das Auswärtige Amt zuvor konkretisiert, welches seit Mitte Juni 2020 bereits die Auslandsvertretung bat, für bestimmte Visumskategorien wieder Anträge anzunehmen.https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_category.do? locationCode=kaps&realmId=863&categoryId=1989 5. Wie stellt sich aktuell die Visavergabepraxis, insbesondere für längerfristige Visa dar? Aufgrund dieser Entscheidung erging am 18.3.2020 die erste interne Weisung des Auswärtigen Amtes zum weiteren Vorgehen während des Geltungszeitraumes der Einreisebeschränkungen. Diese internen Weisungen wurden im weiteren Verlauf konkretisiert bzw. an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Dazu hat KPMG Law gegenüber dem Auswärtigen Amt erfolgreich einen Auskunftsanspruch nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 IFG geltend gemacht, um die jeweiligen internen Weisungen des Auswärtigen Amtes diesbezüglich zu erhalten. Diese sind mit Bescheid vom 10.6.2020 übermittelt worden und erfassen die einschlägigen Weisungen bis zum 22.5.2020. Die Einreisen waren danach folgenden Personengruppen möglich: Deutschen Staatsangehörigen; Staatsangehörigen von EU-Staaten sowie deren Familienangehörigen und Staatsangehörigen aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie deren
Familienangehörigen, beschränkt auf die Durchreise in den Heimatstaat; Drittstaatsangehörigen, die über einen längerfristigen Aufenthaltstitel oder ein nationales Visum eines EU- Mitgliedstaates, EWR-Staates, von Großbritannien oder der Schweiz verfügen, auch um in ihren aktuellen Aufenthaltsstaat zurückkehren zu können. Drittstaatsangehörige mit sogenannten „essential functions“ fielen darunter, was zunächst auf folgende Personengruppen beschränkt war: Gesundheitspersonal und -forscher, Pflegeberufe, Grenzgänger, Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen (z. B. Air-Crews), Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, militärisches Personal humanitäre Helfer soweit sie in Ausübung ihrer Funktion tätig werden, Transitpassagiere (auch solche, die durch konsular. Hilfe ins. Heimatland zurückgeführt werden), Passagiere, die aufgrund zwingender familiärer Gründe reisen. Somit ist beispielsweise Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel der Bundesrepublik Deutschland besitzen (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU), die Rückreise in die Bundesrepublik Deutschland noch erlaubt. Gleiches gilt für die Inhaber eines deutschen nationalen Visums. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Mitarbeiter bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet haben und nach Deutschland zurückkehren (vgl. auch OVG Brandenburg-Berlin, Beschluss v. 31.3.2020, OVG 2 S 18/20 – Rn. 8). Anderen Personen soll nur die Einreise bei einem „dringenden Einreisegrund“ unter Vorlage entsprechender Nachweise ermöglicht werden. Dies soll auf medizinisches oder forschendes Personal zutreffen, welches insbesondere zur Bekämpfung von Covid-19 in die EU einreisen möchte. Auch persönliche Gründe, wie etwa der Tod eines nahen Angehörigen, werden als dringender Einreisegrund anerkannt, müssen aber nachgewiesen werden. Zurückzuführen ist die ab Mitte Juni 2020 geänderte Praxis auf eine geänderte Weisungslage, die die Empfehlungen der EU-Kommission augenfällig umsetzt. So ist auf Nachfrage seitens KPMG Law folgende Auskunft getroffen worden zur Wiederaufnahme der Antragsannahme: „Mit Blick auf die ab 1.7.2020 geplanten schrittweisen Lockerungen der EU-Einreisebeschränkungen soll – soweit die Pandemiebelastung, Gesundheitsschutz- und Hygienemaßnahmen und die personelle Situation dies vor Ort zulassen, die Antragsbearbeitung für ausgewählte Kategorien wieder aufgenommen werden. In einem ersten Schritt soll wegen des besonderen Schutzes, den Ehe und Familie durch Art. 6 GG genießen, die Annahme von Anträgen im Bereich des Familiennachzugs wieder aufgenommen werden. Hinzu kommen bestimmte Kategorien von Beschäftigung sowie Studenten. (…) Eine Visumerteilung kann aber, bis feststeht, für welche Staaten die Einreisebeschränkungen aufgehoben werden, und wie umfassend die neuen Ausnahmekategorien auszulegen sind, bis auf Weiteres nur in den bisherigen Ausnahmen der Einreisebeschränkungen (Familienzusammenführung) erfolgen. Zu den derzeitigen Anträgen zur Familienzusammenführung kommen dann Fachkräfte aus den folgenden Antragskategorien: (…) Fachkräfte mit Arbeitsvertrag im Sinne der Definition des FEG (§§ 18 Abs. 3, 18a, 18b AufenthG); (…) Wissenschaftler/ Forscher (§ 18d AufenthG); (…) Entsendungen (nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 10 BeschV) und ICT-Karten-Inhaber beschränkt auf Führungskräfte und Spezialisten (§§ 19 Abs. 2, 19b AufenthG); (…) Führungskräfte (§ 19c Abs. 1 i. V. m. § 3 BeschV); (…) IT-Spezialisten (§19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV); (…) Beschäftigungen in besonderem öffentlichen Interesse (§ 19c Abs. 3 AufenthG).“ Diese allgemeinen Vorgaben entsprechen annähernd 1:1 den Informationen, wie sie beispielsweise die deutsche Botschaft in Tokio bereits auf ihrer Webseite platziert hat (aufrufbar unter: https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_category.do? locationCode=kaps&realmId=863&categoryId=1989). 6. Was passiert mit dem deutschen Aufenthaltstitel meiner drittstaatsangehörigen Mitarbeiter, wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht nach Deutschland zurückreisen können? Gemäß § 51 Abs. 1 AufenthG erlöschen die meisten Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) oder wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten
längeren Frist wieder eingereist ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Diese Erlöschensgründe gelten jedoch nicht für nationale Visa, die für mehr als 90 Tage ausgestellt wurden. Diese bleiben von längerfristigen Abwesenheiten aus Deutschland unberührt. Gleiches gilt für Schengen C Visa, die für mehrere Einreisen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden (einzelne Aufenthalte dürfen dabei 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreiten). Abweichend von der vorgenannten Ausreisefrist von sechs Monaten ist bei einer Blauen Karte EU ein Auslandsaufenthalt von bis zu zwölf Monaten möglich. Diese Regelung soll auch dann gelten, wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG erhalten hat. Gleiches gilt für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, die sich bereits 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Inhaber eines Daueraufenthaltes EU können sich bis zu sechs Jahre in einem anderen Land der europäischen Union aufhalten (ausgenommen hiervon sind: Dänemark, Irland und aktuell noch das Vereinigte Königreich). Hält sich der Inhaber eines Daueraufenthaltes EU außerhalb der EU bzw. in Dänemark, Irland und aktuell noch dem Vereinigten Königreich auf, beträgt die Ausreisefrist zwölf Monate bzw. 24 Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug waren. Um das Erlöschen des Aufenthaltstitels aufgrund des Ablaufs der Ausreisefrist zu verhindern, kann gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde die Verlängerung der Ausreisefrist beantragt werden. Über den Antrag selbst und den Umfang der Verlängerung entscheidet die Ausländerbehörde im eigenen Ermessen. Die Verlängerung der Ausreisefrist kann grundsätzlich auch beantragt werden, wenn sich der Mitarbeiter bereits im Ausland befindet. Eine Beantragung der Verlängerung der Ausreisefrist nach Ablauf der vorgenannten Fristen ist indes nicht möglich, da der Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bereits von Gesetzes wegen erlischt und in der Folge dann ein neuer Aufenthaltstitel zu beantragen wäre. Sollte die Wiedereinreise aus tatsächlichen Gründen (bspw. mangels Flügen nach Deutschland) nicht möglich sein, sollte vorliegend die Verlängerung der Ausreisefrist beantragt werden, wenn absehbar ist, dass der Mitarbeiter die vorgenannten Ausreisefristen überschreitet. Zusätzlich weist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit einem neuerlichen Rundschreiben an die Bundesländer (abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/rundschreiben– 20200409.pdf? blob=publicationFile&v=1) darauf hin, dass Anträge auf die Erteilung eines längerfristigen Aufenthaltstitels bzw. dessen Verlängerung formlos und während eines Aufenthalts im Ausland gestellt werden können, sofern der Aufenthalt dort nur kurzzeitig sein sollte. Dadurch soll verhindert werden, dass wegen der Reiseeinschränkungen ein neuerliches Visumverfahren nach Ablauf des Visums bzw. des Aufenthaltstitels notwendig wird. Praktisch sollen die Ausländerbehörden im Inland auf einen solchen Antrag hin eine formelle Fiktionsbescheinigung ausstellen und an die nächstgelegene Auslandsvertretung versenden lassen. Eine solche Fiktionsbescheinigung, die als Fortgeltungsfiktionsbescheinigung bezeichnet wird, erlaubt eine Rückreise nach Deutschland in Kombination mit dem abgelaufenen Visum bzw. sonstigen Aufenthaltstitel (vgl. S. 1 f. jenes Rundschreibens). Praktische Erfahrungen zeigen, dass diese Prozedere recht umständlich ist und mehrere Wochen in Anspruch nimmt. 7. Kann ein Mitarbeiter mit Staatsangehörigkeit aus einem Drittstaat, der hier auf Geschäftsreise war und strandete, in Deutschland zwischenzeitlich bis zu seiner Rückkehrmöglichkeit arbeiten? Der Begriff der Geschäftsreise i. S. d. Aufenthaltsrechts umfasst vorliegend Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Deutschland ohne einen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen berechtigt. Die Einreise zu Geschäftszwecken nach Deutschland erfolgt in diesen Fällen visumsfrei bzw. mit einem Schengen C Visum. Grundsätzlich sieht das deutsche Aufenthaltsrecht vor, dass für jede arbeitsbezogene Tätigkeit im Sinne der allgemeinen Definition, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, ein entsprechender Aufenthaltstitel erforderlich ist, der die jeweilige Beschäftigung gestattet. „Arbeit“ ist nach allgemeiner Definition jede (auf deutschem Boden) ausgeübte Tätigkeit, die (a) der Leitungsbefugnis eines Arbeitgebers unterliegt, (b) vom Arbeitgeber verlangt wird und die ausübende Person in seinen Geschäftsbetrieb integriert ist sowie (c) die Tätigkeit in der Regel vergütet wird. Das Aufenthaltsrecht sieht jedoch auch Ausnahmen von dieser Regel vor, die abschließend in § 30 BeschV
aufgezählt sind. Die in § 30 BeschV aufgezählten Tätigkeiten gelten nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts, wenn sie in einen beschränkten Zeitraum ausgeübt werden. Sie werden deshalb auch als Nichtbeschäftigungsfiktionen bezeichnet. Demnach ist beispielsweise die Teilnahme an Meetings und Verhandlungen in einem Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ohne entsprechenden Aufenthaltstitel, der eine Beschäftigung gestattet, möglich. Alle weiteren Tätigkeiten, beispielsweise das vorübergehende Arbeiten für den deutschen Unternehmensteil sind von der Nichtbeschäftigungsfiktion nicht umfasst. Aufgrund des strengen Territorialprinzips im Aufenthaltsrecht kann der Mitarbeiter während des Aufenthalts in Deutschland auch nicht für den Unternehmensteil im Heimatland tätig werden. Bereits das Beantworten arbeitsbezogener E-Mails ist hier als Arbeit anzusehen. Während der Zeit in Deutschland darf der Mitarbeiter somit grundsätzlich nicht arbeiten. Sollte der Mitarbeiter während seiner Zeit ohne entsprechenden Aufenthaltstitel arbeiten, stellt dies eine illegale Beschäftigung dar, die ordnungswidrigkeitsrechtliche und ggf. sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Auch die Beantragung eines Aufenthaltstitels, der zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt, ist nach einer visumsfreien Einreise bzw. nach einer Einreise mit einem Schengen C Visum in der Regel nicht möglich. Um in Deutschland eine Aufenthaltstitel zu beantragen, muss der ausländische Mitarbeiter bereits mit der richtigen Visumskategorie für den angestrebten Zweck nach Deutschland eingereist sein, d. h. für die Arbeitsaufnahme bei einem inländischen Arbeitgeber. Neben besonderen Ausnahmen, die § 39 S. 1 AufenthV regelt und im Detail zu prüfen sind, besteht davon aber eine wichtige Ausnahme. Von dem erforderlichen Visum vor Einreise sind nach § 41 Abs. 1 AufenthV Staatsangehörige der folgenden Staaten ausgenommen: USA; Kanada; Japan; Südkorea; Israel; Australien; Neuseeland Diese könnten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Beschäftigung erhalten. Die dafür notwendigen Anforderungen sind mit Blick auf die gewährten Beschäftigungsbedingungen, die Ausbildung des Mitarbeiters und seiner Berufserfahrung sowie die Berufstätigkeit in Deutschland zu prüfen. 8. Falls mein Mitarbeiter aus dem Ausland zurückkehren konnte, kann ich ihn dann sofort wieder beschäftigten? Zusammen mit den zuständigen Landesministerien hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine „Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus“ erarbeitet und am 8.4.2020 veröffentlicht (abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/muster-rv- quarantaene.pdf?__blob=publicationFile&v=6). Diese hatte zum Ziel, die potenzielle Infektionsgefahr ausgehend von Einreisenden bzw. Rückreisenden zu reduzieren. Es handelt sich damit um keine Verordnung, die allein Ausländer betrifft (vgl. § 1 Abs. 1: „Personen“). Diese Musterverordnung hat einen infektionsschutzrechtlichen Hintergrund, so dass sie von den Verordnungsermächtigungen des IfSG gestützt und tatsächlich in jedem einzelnen Bundesland umgesetzt werden musste. Entsprechend bestehen Abweichungsmöglichkeiten, da die Ausführung des IfSG Gegenstand der landeseigenen Verwaltung in jedem Bundesland ist. Die entsprechenden Vorgaben können also variieren, auch sind die jeweiligen zeitlichen Vorgaben zum Außerkrafttreten zu beachten. Es kam zu diesem Zeitpunkt nicht darauf an, auf welchem Weg die Einreise bzw. Rückreise (Land-, Luft- oder Seeweg) erfolgt und ob der Ausgangsort innerhalb der EU und der assoziierten Schengen-Staaten oder außerhalb liegt (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Musterverordnung). Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Covid-19 Pandemie, haben die Bundesländer ihre jeweiligen Quarantäneverordnungen angepasst und den Kreis der betroffenen entsprechend eingeschränkt. Entscheidend für eine Quarantäneverpflichtung ist nunmehr das Herkunftsland, aus dem die Einreise nach Deutschland erfolgte.
Für Hessen beispielsweise ist die Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus (Link: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/hessen.de_land/1vo_corona_15._juni_2020.pdf) maßgeblich, die in § 1 Abs. 1 eine Quarantänepflicht (verwaltungsterminologisch: Pflicht zur Absonderung) einhergehend mit einer Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt nach § 1 Abs. 2 vorsieht. Maßgeblich dafür ist, dass der Herkunftsstaat durch das RKI gemäß § 1 Abs. 4 als Risikogebiet ausgewiesen ist. Die entsprechenden Informationen dazu finden sich auf der Webseite des RKI (Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Neben einzelnen bereichs- und tätigkeitsspezifischen Ausnahmen ist insbesondere § 2 Abs. 3 zu beachten. Bei einem sog. Negativnachweis können Reisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sein. Dazu sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorliegen. Dieses muss bestätigen, dass der Reisende nicht mit SARS-CoV-2 infiziert ist. Dafür muss eine molekularbiologische Testung erfolgt sein in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat, dessen Testwesen das RKI als verlässlich eingestuft hat (siehe dazu unter folgendem Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html). Der Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise in nach Deutschland durchgeführt worden sein. Das ärztliche Zeugnis ist für 14 Tage aufzubewahren, aber nur auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich vorzulegen. Support-Hotline: +49 30 530199-288 E-Mail Support: de-covid-19@kpmg-law.com Ansprechpartner: KPMG Law Dr. Thomas Wolf Dr. Sebastian Klaus Partner Senior Manager +49 30 530199300 069/951195090 Kontakt Kontakt
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