Der Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Wein in Deutschland von 1894 bis Heute

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37th World Congress of Vine and Wine and 12th General Assembly of the OIV, 07006 (2014)
DOI: 10.1051/oivconf/201407006
c Owned by the authors, published by EDP Sciences, 2014

Der Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Wein in Deutschland
von 1894 bis Heute
Hilke Dormann

Klaka Rechtsanwälte, Delpstr. 4, 81679 München, Germany

        Abstract. Ziel dieses Aufsatzes ist es, einen Überblick über den Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Wein in
        Deutschland zu geben – von den Anfängen 1894 bis zum deutschen Markengesetz von 1995 und der europäischen Verordnung
        1308/2013. Es geht darum, die Entwicklung und Ausgestaltung des Schutzes in Deutschland bis Heute darzustellen. Dabei ist
        auch auf das Verhältnis zwischen europäischem und nationalem Recht zum Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Wein
        einzugehen.

1. Einleitung                                                                      Die Erkenntnisse und Ergebnisse dieses Aufsatzes
                                                                               stammen aus der Dissertation “Die Geschichte des
Ende des 19. Jahrhunderts traten mit dem “Gesetz                               Schutzes geographischer Herkunftsangaben in Deutsch-
zum Schutze der Waarenbezeichnungen” (WbezG) 1894                              land. Vom Zweiten Deutschen Kaiserreich bis zum
[1] und dem “Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren                             Markengesetz 1995” [4]. Dort stellt die Untersuchung des
Wettbewerbs” (UWG) 1896 [2] die ersten Regelungen in                           Schutzes geographischer Herkunftsangaben bei Weinen
Kraft, die im Deutschen Reich nach heutigem Verständnis                       einen bedeutenden Teilaspekt dar.
einen Schutz geographischer Herkunftsangaben schufen.
Von diesem Schutz waren auch geographische
Herkunftsangaben bei Wein umfasst. Der nach Meinung                            2. Der Schutz geographischer
der Reichsregierung anhaltende Missbrauch geographis-                          Herkunftsangaben in den Gesetzen des
cher Herkunftsangaben bei Wein einerseits und die
naturgemäß besondere Bedeutung von geographischen                             gewerblichen Rechtsschutzes von 1894
Herkunftsangaben bei der Kennzeichnung von Wein                                bis Heute
anderseits führten jedoch bald nach Einführung des                           2.1. Geschützte geographische
gesetzlichen Schutzes zu Bestrebungen, den Schutz                              Herkunftsangaben
geographischer Herkunftsangaben bei Wein zu verstärken.
Die in diesem Zusammenhang eingeführten spezialgeset-                         Ein lauterkeitsrechtlicher Schutz geographischer Herkun-
zlichen Regelungen des Weingesetzes von 1909 (WeinG)                           ftsangaben, mit dem Zweck, den Verkehr vor
[3] wurden diesen Bestrebungen nur begrenzt gerecht. Erst                      Irreführungen zu schützen, wurde in Deutschland erstmals
durch diverse Entwicklungen auf internationaler Ebene                          durch das WbezG vom 1. Oktober 1894 eingeführt. § 16
wurde zu einer entscheidenden Ausdehnung des Schutzes                          Abs. 1 WbezG gewährte einen strafrechtlichen Schutz,
geographischer Herkunftsangaben bei Wein beigetragen.                          der allerdings auf bestimmte Arten von geographis-
Dies hatte faktisch auch eine Veränderung des gesetzlichen                    chen Herkunftsangaben beschränkt war, namentlich auf
Systems zum Schutz geographischer Herkunftsangaben in                          “Staatswappen, Namen oder Wappen eines Ortes, eines
Deutschland zur Folge.                                                         Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes” [5].
     Nachfolgend wird in groben Zügen zu erläutern sein,                     Andere als die dort aufgezählten Herkunftsangaben wie
wie der Schutz geographischer Herkunftsangaben in den                          beispielsweise Namen von Staaten waren kategorisch vom
Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes von 1894 bis                          Schutz nach § 16 Abs. 1 WbezG ausgeschlossen.
Heute ausgestaltet war (2). Darauf aufbauend ist auf                               Die strafrechtlichen Bestimmungen des § 16 Abs.
die Besonderheiten, Probleme und Schwachpunkte des                             1 WbezG wurden durch einen zivilrechtlichen Schutz
Schutzes geographischer Herkunftsangaben im WeinG                              geographischer Herkunftsangaben nach Inkrafttreten des
von 1909 einzugehen. (3). Dies stellt die Grundlage                            UWG von 1896 ergänzt. § 1 Abs. 1 S. 1 UWG [6]
für die darauffolgende chronologische Darstellung der                         schützte nach Meinung der zeitgenössischen Literatur
Verstärkung des Schutzes geographischer Herkunft-                             jede Art der geographischen Bezeichnung vor einem
sangaben bei Wein beeinflusst durch internationale                             etwaigen Missbrauch, solange diese als Hinweis auf
Entwicklungen dar – zunächst durch den Versailler                             einen geographischen Ursprung verstanden wurde [7].
Vertrag (VV), den Deutschland 1919 unterzeichnete (4),                         Das UWG von 1909 übernahm die Regelung des UWG
anschließend durch zwischenstaatliches Recht (5) und die                       von 1896 aus § 1 Abs. 1 UWG (1896) in § 3 Abs. 1
zunehmende Europäisierung des Schutzes geographischer                         UWG [8]. Bis zur Einführung des Markengesetzes 1995
Herkunftsangaben (6).                                                          (MarkenG) [9] wurden geographische Herkunftsangaben
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in erster Linie über das UWG von 1909 geschützt. Erst       aus bekannten Lagen produzierten bzw. vertrieben und
die Markenrechtsreform vom 5. Oktober 1994 führte            dadurch Umsatzeinbußen erlitten, dass Weine aus weitge-
hundert Jahre nach Inkrafttreten des WbezG dazu, dass der     hend unbekannten Weinbaugebieten wahrheitswidrig mit
Schutz geographischer Herkunftsangaben im deutschen           den Herkunftsangaben “ihrer” Lagen versehen wurden.
Recht nicht mehr durch die Vorschriften des UWG,              So ist zu erklären, dass sich bei den Beratungen zum
sondern durch die §§ 126 ff. MarkenG gewährt wurde.          Weingesetz im deutschen Reichstags gerade die Reich-
Die Vorschriften sind im nationalen Recht derzeit die         stagsabgeordneten für einen Ausdehnung des Schutzes
maßgeblichen Regelungen zum Schutz geographischer             geographischer Herkunftsangaben bei Wein aussprachen,
Herkunftsangaben.                                             die für Wahlkreise im Reichstag saßen, welche wichtige
    Das MarkenG schützt in § 126 Abs. 1 jede                 Weinbaugebiete in Baden bzw. in der Pfalz darstellten
Form eines geographischen Herkunftshinweises, der             [16]. Gleichzeitig wurde eine etwaige Ausdehnung des
vom Verkehr als solcher verstanden wird [10] und              Schutzes geographischer Herkunftsangaben bei Weinen
enthält in § 127 Abs.1 MarkenG einen allgemeinen             von einer nicht unerheblichen Zahl von Weinhändlern
Irreführungsschutz. Dieser besteht unabhängig davon, ob     und -herstellern kritisiert – namentlich von denjenigen,
der Verkehr mit der geographischen Herkunftsangabe            die Weine aus weitgehend unbekannten Weinbaugebieten
weitere Qualitätsmerkmale der gekennzeichneten Ware          herstellten bzw. vertrieben und von dem guten Ruf der
verbindet [11]. Im Gegensatz dazu gewährt § 127 Abs.         Weinbaugebiete durch den wahrheitswidrigen Gebrauch
2 MarkenG einen weitergehenden Schutz für solche             geographischer Bezeichnung zu profitieren versuchten.
geographischen Herkunftsangaben, die eine Aussage über           Die schließlich eingeführten Bestimmungen eines
die Beschaffenheit der Ware treffen (sog. qualifizierte       spezialgesetzlichen Schutzes geographischer Herkunft-
geographische Herkunftsangaben). Diese dürfen nur dann       sangaben für Wein in § 6 des Weingesetzes von 1909
zur Kennzeichnung von Produkten verwendet werden,             stellten letztendlich einen Kompromiss zwischen diesen
wenn diese den mit der Herkunftsangabe verbundenen            verschiedenen Interessen dar. Grundsätzlich begründete
Produktqualitäten entsprechen [12]. § 127 Abs. 3 MarkenG     § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 WeinG eine “allgemeine
schützt so genannte geographische Herkunftsangaben mit       Wahrheitspflicht” bei der Verwendung geographischer
besonderem Ruf vor einer Verwässerung ihrer Unter-           Herkunftsangaben zur Kennzeichnung von Wein. Un-
scheidungskraft und vor einer etwaigen Rufausbeutung.         abhängig vom Verständnis des Verkehrs mussten diese
Dieser Schutz besteht selbst dann, wenn der Verkehr           den wahren geographischen Ursprung eines Weins
nicht über den wahren geographischen Ursprung der            kennzeichnen. Eine Verwendung von geographischen
gekennzeichneten Ware in die Irre geführt wird.              Bezeichnungen als Beschaffenheitsangabe, wie es die
                                                              Bestimmungen des WbezG und des UWG in Deutschland
2.2. Abgrenzung von geographischen                            durchaus ermöglichten, war ausgeschlossen:
Herkunfts- und Beschaffenheitsangaben
Geographische Herkunftsangaben wurden bereits mit            (1) “Im gewerbsmäßigen Verkehre mit Wein dürfen
Einführung des gesetzlichen Schutzes 1894 abgegrenzt            geographische Bezeichnungen nur zu Kennzeichnung
zu bloßen Beschaffenheitsangaben – solchen Herkun-               der Herkunft verwendet werden.
ftsbezeichnungen also, die nicht als Hinweis auf einen       (2) Die Vorschriften des § 16 Abs. 2 des Gesetzes
geographischen Ursprung verstanden wurden, sondern               zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai
lediglich als Hinweis auf eine bestimmte Warenbeschaf-           1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) und des § 1 Abs.
fenheit. Die Abgrenzung von Herkunfts- und Beschaffen-           3 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren
heitsangaben wurde und wird dabei vom Verständnis der           Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl.
angesprochenen Verkehrskreise abhängig gemacht [13].            S. 145) finden auf die Benennung von Wein keine
Beschaffenheitsangaben wurden nicht als geographische            Anwendung” [17].
Herkunftsangaben geschützt [14]. Auch das gegenwärtig
geltende MarkenG schließt in § 126 Abs. 2 Beschaffenheit-     Von diesem Grundsatz der Wahrheitspflicht machte
sangaben vom Schutz geographischer Herkunftsangaben           allerdings § 6 Abs. 2 S. 2 WeinG eine entscheidende
aus.                                                          Ausnahme:
                                                                  “Gestattet bleibt jedoch, die Namen einzelner Gemark-
3. Geographische Herkunftsangaben im                          ungen oder Weinbergslagen, die mehr als einer Gemarkung
                                                              angehören, zu benutzen, um gleichartige und gleichwertige
WeinG von 1909                                                Erzeugnisse benachbarter oder nahegelegener Gemarkun-
Folgt man der zeitgenössischen Literatur, war der Miss-      gen oder Lagen zu bezeichnen” [18].
brauch geographischer Herkunftsangaben zur Kennzeich-             Die Rechtsprechung legte diese Ausnahmeregelung
nung von Wein auch nach Einführung eines gesetzlichen        nach Inkrafttreten des Weingesetzes 1909 weit aus.
Schutzes desselben in § 16 WbezG und § 1 UWG (1896)           Dies führte unter anderem dazu, dass nicht nur –
weit verbreitet [15]. Dies führte dazu, dass die deutsche    wie es der Wortlaut von § 6 Abs. 2 S. 2 WeinG
Reichsregierung bei der Ausarbeitung des Weingesetzes         vermuten ließ – Namen einzelner Weingemarkungen
von 1909 eine Verstärkung des Schutzes geographischer        [19] sowie einzelner Weinbergslagen [20], die mehr als
Herkunftsangaben bei Wein beabsichtigte. Weite Teile          einer Gemarkung angehörten, wahrheitswidrig verwendet
der Weinwirtschaft befürworteten diese Bestrebungen –        werden durften. Vielmehr hielt die Rechtsprechung
insbesondere die Weinhändler und -hersteller, die Wein       eine solche Kennzeichnung von Wein mit Namen von

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Weinbergslagen auch dann für zulässig, wenn diese gerade     Deutschland zur Folge, dass bei der Kennzeichnung von
nicht mehr als einer Gemarkung angehörten, dafür aber in     Weinen mit französischen Bezeichnungen eine absolute
Verbindung mit dem Namen der Gemarkung verwendet               Wahrheitspflicht eingeführt wurde. Im portugiesischen
wurden, zu der die betreffende Weinbergslage gehörte          Recht war die Situation ähnlich wie in Frankreich –
[21]. Dies führte letzten Endes dazu, dass die eigentlich     allerdings beschränkt auf die Bezeichnung “Madeira-” und
in § 6 Abs. 1 WeinG aufgestellten Wahrheitspflichbei           “Portwein”. Diese durften ausschließlich als Hinweis auf
der Verwendung geographischer Bezeichnungen deut-              den geographischen Ursprung des likörhaltigen Weins,
lich eingeschränkt wurde und von dem ursprünglichen          also ebenfalls nicht wahrheitswidrig verwendet werden
Vorhaben der Reichsregierung, den Schutz geographischer        [26]. Das hatte Deutschland zukünftig beim Schutz
Herkunftsangaben bei Wein durch spezialgesetzliche             geographischer Herkunftsangaben zu berücksichtigen.
Regelungen deutlich zu verstärken, nicht viel übrig blieb.
                                                               4.2. Auswirkungen auf das deutsche Recht
4. Der Schutz geographischer                                   4.2.1. Die Reform des WeinG vom 1. Februar 1923
Herkunftsangaben bei Weinen im
                                                               Durch Art. 275 VV i.V.m. mit den Gegenseitigkeit-
Versailler Vertrag und dessen                                  serklärungen Portugals und Frankreich wurden strengere
Auswirkung auf das deutsche Recht                              Maßstäbe an die Zulässigkeit geographischer Herkun-
4.1. Inhalt des Art. 275 VV                                    ftsangaben bei der Kennzeichnung von Wein als im
                                                               bisherigen deutschen Weinrecht gestellt. Die Ausnahmen
Nach Unterzeichnung des Versailler Vertrags am 28.             vom Grundsatz der Wahrheitspflicht bei der Verwendung
Juni 1919 war neben der einseitigen Verpflichtung              geographischer Bezeichnungen für “Namen einzelner
in Art. 274 VV, geeignete Maßnahmen zum Schutz                 Gemarkungen oder Weinbergslagen, die mehr als einer
vor unlauterem Wettbewerb und vor einem Missbrauch             Gemarkung angehören” (§ 6 Abs. 2 S. 2 WeinG), waren
geographischer Herkunftsangaben zu treffen, insbesondere       mit dem französischen und portugiesischem Recht nicht
Art. 275 VV Gegenstand juristischer Kontroversen in            vereinbar.
Deutschland. Die Vorschrift richtete sich gegen den spez-           Der deutsche Gesetzgeber führte daher in der
ifischen Missbrauch geographischer Herkunftsangaben            Reform des WeinG vom 1. Februar 1923 § 7a
bei Weinen und “geistigen Getränken”. Sie zwang               WeinG ein. Die Vorschrift enthielt eine zusätzliche
Deutschland unter der Bedingung einer entsprechenden           Regelung über die Verwendung portugiesischer und
Gegenseitigkeitserklärung, die Rechtslage eines alliierten    französischer Bezeichnungen zur Kennzeichnung von
oder assoziierten Landes diesbezüglich anzuerkennen und       Wein und besagte, dass § 6 Abs. 2 S. 2 WeinG “nicht für
erklärte in S. 1:                                             die Verwendung von französischen und portugiesischen
     “Deutschland verpflichtet sich unter der Bedingung        geographischen Bezeichnungen” gelte [27]. Damit durften
der Gegenseitigkeit auf diesem Gebiet, die in einem            französische und portugiesische Herkunftsangaben auch
alliierten oder assoziierten Lande geltenden und durch         nach dem deutschen WeinG nicht wahrheitswidrig zur
die zuständigen Behörden Deutschland gehörig bekannt-       Kennzeichnung von Weinen verwendet werden. Im
gegebenen Gesetze und in Übereinstimmung mit diesen           Übrigen blieben die Bestimmungen des § 6 WeinG
Gesetzen ergangenen Verwaltungs- oder Gerichtsentschei-        bestehen. Weine konnten also weiterhin mit anderen
dungen zu beobachten, wodurch das Recht auf eine               als französischen und portugiesischen geographischen
Lagebezeichnung für die in dem betreffenden Lande             Bezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2,
erzeugten Weine oder geistigen Getränke bestimmt oder         S. 2 WeinG versehen werden, um auf einen anderen als den
geregelt wird oder wodurch die Bedingungen bestimmt            wahren Ursprung des Weins hinzuweisen. Portugiesische
oder geregelt werden, an welche die Erlaubnis zum              und französische Bezeichnungen bei Weinen unterlagen
Gebrauch einer Lagebezeichnung geknüpft ist” [22].            einem stärkeren gesetzlichen Schutz als geographische
     Am 2. Juni 1920 gab Frankreich eine entsprechende         Bezeichnungen anderer “Nationalität”.
Gegenseitigkeitserklärung ab [23]. Portugal folgte diesem          Nach der Unterzeichnung des Versailler Vertrags und
Beispiel mit einer Erklärung am 3. September 1921 [24].       den entsprechenden Gegenseitigkeitserklärungen Frankre-
Dies führte dazu, dass der Schutzumfang geographischer        ichs und Portugals hatte es in der zeitgenössischen
Herkunftsangaben bei Weinen gewissermaßen von der              Literatur durchaus Bestrebungen gegeben, die Verpflich-
“Nationalität” einer Herkunftsangabe abhing. Ob ein           tung zum ausnahmslosen Schutz französischer und
Missbrauch geographischer Herkunftsangaben vorlag,             portugiesischer Bezeichnungen bei Weinen als Chance
richtete sich in Deutschland bei französischen Herkunft-      für eine grundlegende Schutzausdehnung zu begreifen
sangaben nach französischem Recht, bei portugiesischen        und allgemein eine Wahrheitspflicht bei der Verwendung
Herkunftsangaben nach portugiesischem Recht und bei            geographischer Bezeichnungen zur Kennzeichnung von
allen übrigen Herkunftsangaben nach deutschem Recht.          Wein einzuführen – unabhängig davon, ob es sich
     Frankreich selbst stellte den Gebrauch geographischer     im konkreten Fall um französische oder portugiesische
Bezeichnungen bei Weinen unter die ausnahmslose                Herkunftsangaben oder aber um geographische Herkun-
Bedingung der Wahrheitspflicht. Sie durften nur verwendet      ftsangaben anderer “Nationalität” handelte [28]. Diese
werden, um auf den wahren geographischen Ursprung des          Überlegungen konnten sich gegenüber dem Gesetzgeber
Weins hinzuweisen [25]. Der Versailler Vertrag i.V.m. den      jedoch nicht durchsetzen. Die Bestimmungen des Weinge-
entsprechenden Gegenseitigkeitserklärungen hatte also für    setzes wurden nur so weit geändert, wie es Art. 275

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VV i.V.m. der Gegenseitigkeitserklärung Frankreichs und       end war der für Deutschland bis dato entscheidende Grund
Portugals verlangte.                                           weggefallen, dem Madrider Herkunftsabkommen nicht
                                                               beizutreten. Deutschland unterzeichnete das Abkommen
4.2.2. Der Beitritt zum Madrider                               am 21. März 1925 [33].
Herkunftsabkommen am 21. März 1925                                Damit durften Lagebezeichnungen bei Wein nicht
                                                               mehr länger wahrheitswidrig verwendet werden. Auch
Als Folge des Versailler Vertrags unterzeichnete Deutsch-      insofern führte der Versailler Vertrag – als Haup-
land 1925 das Madrider Herkunftsabkommen (MHA),                tursache für den Beitritt Deutschlands zum Madrider
das zu einer weiteren Verstärkung des Schutzes ge-            Herkunftsabkommen – zu einer Verstärkung des Schutzes
ographischer Herkunftsangaben bei Wein führte. Das            geographischer Herkunftsangaben bei Wein. Freilich
Abkommen verpflichtete dazu, Waren bei einem Miss-             blieb dem deutschen Recht die Auslegung des Begriffs
brauch geographischer Herkunftsangaben unmittelbarer           “Lagebezeichnung” in Art. 4 S. 2 MHA und damit auch
oder mittelbarer Art zu beschlagnahmen. Deutschland            die Bestimmung, welche Bezeichnung bei Weinen von der
hatte sich vor dem Ersten Weltkrieg wiederholt geweigert,      allgemeinen Wahrheitspflicht umfasst werden, überlassen.
diesem Abkommen beizutreten. Das war in erster Linie
auf die Regelung des Art. 4 MHA zurückzuführen, der
folgende Bestimmungen enthielt:                                5. Der Schutz geographischer
     “Die Gerichte jedes Landes haben zu entscheiden,          Herkunftsangaben auf internationaler
welche Bezeichnungen infolge ihres gemeinen Charakters         Ebene
nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkom-
mens fallen. Die Lagebezeichnungen der Erzeugnisse des         Nach Ende des Zweiten Weltkriegs versuchte die
Weinbaues werden jedoch nicht von der in diesem Artikel        Bundesrepublik Deutschland vermehrt, den Schutz ge-
aufgestellten Ausnahme umfasst” [29].                          ographischer Herkunftsangaben auf internationaler Ebene
     Zwar hing gem. Art. 4 S. 1 MHA die Frage, ob              zu verstärken. Hiervon profitierte auch der Schutz
eine schutzfähige geographische Herkunftsangabe oder          geographischer Herkunftsangaben bei Wein.
eine lediglich beschreibende geographische Beschaffen-              Hauptproblem bei der Frage, wie eine solche
heitsangaben vorlag, von der rechtlichen Beurteilung des       Schutzausdehnung umzusetzen sei, war dabei, dass
Mitgliedsstaates ab, in dem der Missbrauch geographis-         geographische Herkunftsangaben in den verschiedenen
cher Herkunftsangaben im konkreten Fall gerichtlich            Staaten durch zwei sich grundlegend unterscheidende
überprüft wurde. Art. 4 S. 2 MHA machte hiervon              Systeme geschützt wurden. Während die Bundesre-
jedoch eine entscheidende Ausnahme und schloss eine            publik geographische Herkunftsangaben in erster Linie
Umwandlung von Lagenamen bei Weinerzeugnissen in               wettbewerbsrechtlich schützte, hatten andere Staaten –
nicht schutzfähige Beschaffenheitsangaben kategorisch         hierzu gehörten Frankreich, Italien, Spanien und Portugal
aus. Dies war mit den deutschen Regelungen zum                 – sich für einen zweigleisigen Schutz geographischer
Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Wein im             Herkunftsangaben entschieden. Neben dem lauterkeit-
Weingesetz von 1909 nicht vereinbar. § 6 Abs. 2                srechtlichen Schutz für herkömmliche Herkunftsangaben
S. 2 WeinG sah gerade die Möglichkeit vor, Lagenamen          existierte in diesen Staaten ein zusätzlicher Schutz
wahrheitswidrig bei der Kennzeichnung von Wein zu              für Ursprungsbezeichnungen, die neben einem Hinweis
verwenden.                                                     auf den geographischen Ursprung auch einen Hinweis
     Ausschlaggebend für die Weigerung Deutschlands,          auf besondere, geographisch bedingte Eigenschaften
dem Madrider Herkunftsabkommen beizutreten, waren              enthielten [34]. Diese Ursprungsbezeichnungen waren in
aber nicht die Bestimmungen des deutschen Weingesetzes         der Regel in irgendeiner Form ausdrücklich als solche
gewesen, sondern die Tatsache, dass man bis zur                in den Staaten anerkannt – sei es durch gesetzlichen,
Unterzeichnung des Versailler Vertrags im Deutschen            gerichtlichen oder behördlichen Akt. So wurde in Frankre-
Reich die Auffassung vertrat, die Bezeichnung “Cognac”         ich bereits 1935 das Institut National des Appellations
sei eine bloße Beschaffenheitsangabe für einen vollständig   d’Origine des vins et des eaux-de-vie (INAO) als zentrale
aus Wein hergestellten Weinbrand und enthalte keinen           Behörde gegründet, bei der für Wein und Lebensmittel
Hinweis auf die région de Cognac [30]. Dementsprechend        der Schutz als Ursprungsbezeichnung beantragt und
wurde diese Bezeichnung von deutschen Weinbrandher-            registriert wurde. Durch diese ausdrückliche Anerkennung
stellern und -händlern zur Kennzeichnung von Weinbrand        gewährten Ursprungsbezeichnungen dem rechtmäßigen
verwendet – unabhängig von dessen Herkunft. Dies              Verwender ein subjektives Ausschließlichkeitsrecht und
war nicht mit den Vorgaben von Art. 4 S. 2 MHA                 stellten daher eine Form geistigen Eigentums dar [35].
vereinbar, der nicht nur auf Wein, sondern auf sämtliche           Auf multilateraler Ebene wurde mehrfach vergeblich
Weinbauerzeugnisse Anwendung fand. Für das Deutsche           versucht, diese beiden unterschiedlichen Schutzsysteme
Reich war dies ausschlaggebend gewesen, sich dem MHA           in Einklang miteinander zu bringen. Da man dennoch
nicht anzuschließen [31].                                      den Schutz geographischer Herkunftsangaben verstärken
     Der Versailler Vertrag und die nachfolgende Gegen-        wollte, schlugen die Staaten – in Abhängigkeit von
seitigkeitserklärung Frankreichs hatten jedoch auch dazu      der nationalen Ausgestaltung des Schutzsystems –
geführt, dass die Bezeichnung “Cognac” für deutschen         unterschiedliche Wege ein, um eine Schutzausdehnung zu
Weinbrand nicht länger zulässig war und ausschließlich       erreichen.
für vollständig in der région de Cognac hergestellte             Diejenigen Staaten, die auf nationaler Ebene einen
Weinbrände verwendet werden durfte [32]. Dementsprech         zweigleisigen Schutz geographischer Herkunftsangaben

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verfolgten, schlossen sich 1958 zum so genannten                  Die Unterzeichnung der Verträge führte auf in-
Lissaboner Ursprungsabkommen (LUA) zusammen [36].            ternationaler Ebene nicht nur zu einer Verstärkung
Frankreich, Israel, Italien, Kuba, Portugal, Rumänien,      des Schutzes geographischer Herkunftsangaben im All-
Spanien, die Tschechoslowakei und Ungarn unterzeich-         gemeinen, sondern – da ebenfalls Gegenstand der
neten am 31. Oktober 1958 das Abkommen und trugen so         vertraglichen Regelungen – dehnte auch den Schutz
zu einer Verstärkung des Schutzes von Ursprungsbezeich-     geographischer Herkunftsangaben bei Weinen maßgeblich
nungen bei. Das Abkommen verpflichtete dazu, diejenigen      aus. Die Verträge stellten eine Möglichkeit dar, einen
Ursprungsbezeichnungen der anderen Mitgliedstaaten zu        effektiven Schutz geographischer Herkunftsangaben in
schützen, die im Ursprungsland durch gesetzlichen,          anderen Ländern zu erreichen und brachten gleichzeitig
gerichtlichen oder behördlichen Akt anerkannt waren.        die unterschiedlichen Schutzsysteme in den verschiedenen
     Für die Bundesrepublik Deutschland, dessen na-         Ländern miteinander in Einklang. Ferner führten die
tionales Recht keinen Schutz von Ursprungsbezeichnun-        Verträge erstmals dazu, dass bei Weinen aus Deutschland
gen kannte, machte die Unterzeichnung des LUA keinen         bestimmte Arten von geographischen Herkunftsangaben
Sinn. Dennoch war man bestrebt, einen international          listenmäßig festgehalten wurden. Eine solche Auflistung
stärkeren Schutz geographischer Herkunftsangaben zu         – wie sie beispielsweise in Frankreich durch die
erreichen, der die Eigenheiten des deutschen Rechts          Verwaltungsbehörde INAO (s.o.) seit 1935 stetig erfolgte
beim Schutz geographischer Herkunftsangaben aber nicht       – war dem wettbewerbsrechtlich ausgestalteten Schutz
vernachlässigte. Deutschland unterzeichnete daher mit       geographischer Herkunftsangaben in Deutschland bisher
Beginn der 1960er Jahre bis hinein in die 1980er Jahre       fremd.
eine Reihe von bilateralen Verträgen. Den ersten eines
solchen Vertrags schloss Deutschland am 8. März 1960        6. Europäisierung des Schutzes
mit Frankreich ab [37]. Es folgten Verträge mit Italien     geographischer Herkunftsangaben
[38] Griechenland [39], der Schweiz [40], Spanien [41]
und schließlich mit Österreich am 6. Oktober 1981 [42].     Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde
Letzterer ist bis heute noch nicht ratifiziert [43]. Im      die Ausgestaltung des Schutzes geographischer Herkun-
Übrigen sind diese Verträge aber aktuell in Kraft.         ftsangaben in Deutschland mehr und mehr durch eu-
     Kennzeichnend für diese Verträge war erstens,         ropäische Verordnungen beeinflusst. Bereits ab den 1960er
dass sowohl gewöhnliche Herkunftsangaben als auch           Jahren traten Verordnungen in Kraft, die Vorschriften über
Ursprungsbezeichnungen geschützt wurden. Zweitens           geographische Herkunftsangaben bei Wein enthielten [46].
durften die von den Verträgen geschützten Angaben          Diese Regelungen waren jedoch nur von untergeordneter
nur zur Kennzeichnung von Waren und Erzeugnissen             Bedeutung und bezogen sich ausschließlich auf die
des Ursprungslands verwendet werden. Drittens wurden         Kennzeichnung von Verschnittweinen (vgl. z.B. Art. 30
die von den Verträgen geschützten Angaben in Listen        Abs. 3 der VO (EWG) 816/70). Einen Schritt weiter
erfasst, die den Verträgen als Anlagen beigefügt wurden.   ging dagegen die VO (EWG) Nr. 2081/92, die einen
Die in den Listen aufgeführten Bezeichnungen wurden         umfassenden Schutz geographischer Herkunftsangaben
nach Art der gekennzeichneten Waren untergliedert.           auf dem europäischem Markt bezweckte [47]. Gegenstand
Einen wesentlichen Bestandteil dieser Listen nahmen          dieser Verordnung waren jedoch Agrarerzeugnisse und
dabei die unter der Kategorie “Wein” aufgeführten           Lebensmittel im Allgemeinen. Weine wurden von der
Erzeugnisse ein. Viertens richtete sich der Umfang des       Verordnung explizit ausgenommen. Allerdings traf die
Schutzes einer durch die Verträge geschützten Angabe       2008 verabschiedete VO (EG) 479/2008 [48] (sowie
nach dem Recht des Ursprungslands und nicht nach             die hierauf aufbauenden nachfolgenden europäischen
dem Recht des Schutzlands (sog. Ursprungslandprinzip).       Verordnungen) weitgehend inhaltsgleiche Regelungen
So umging man die Problematik, dass der Schutz               zum Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Wein
geographischer Herkunftsangaben in den verschiedenen         wie die VO (EWG) 2081/1992. Es ist daher nachfolgend
Staaten unterschiedlich ausgestaltet war. Fünftens wurde    auf die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 2081/92
der Schutz der listenmäßig erfassten geographischen         und die Besonderheiten des hierauf basierenden produkt-
Herkunftsangaben durch eine Generalklausel ergänzt,         spezifischen europäischen Schutzes für Wein einzugehen,
die den Gebrauch von Kennzeichen, Marken, Namen,             um anschließend darzustellen, in welchem Verhältnis
Aufschriften oder Abbildungen verbot, die unmittelbar        die europäischen Bestimmungen zum deutschen Schutz
oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über      geographischer Herkunftsangaben stehen.
Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigen-
schaften der Erzeugnisse oder Waren enthielten. Sechstens    6.1. Die VO (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von
bestimmten die bilateralen Verträge “neueren Typs”,         geographischen Herkunftsangaben und
dass geographische Bezeichnungen auch dann geschützt        Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse
waren, wenn diese “in Übersetzung oder mit Hinweis          und Lebensmittel
auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie        Voraussetzung für den Schutz durch die 1992 verabschi-
“Art”, “Typ”, “Fasson”, “Nachahmung” oder dergleichen        edete Verordnung war ein mehrstufiges Registrierungsver-
benutzt werden” [44]. Die galt unabhängig davon,            fahren, von dem ein Teil der Verfahrensschritte bei den
ob im konkreten Fall eine Ursprungsbezeichnung oder          nationalen Fachbehörden – in Deutschland also beim
eine gewöhnliche Herkunftsangabe verwendet worden           Patent- und Markenamt – erfolgen konnte. Mit Inkraft-
war [45].                                                    treten des MarkenG 1995 schuf der Gesetzgeber durch

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die §§ 130 bis 136 MarkenG die notwendigen nationalen          (EG) 479/2008, die ebenfalls mittels Registrierungsver-
Vorschriften, die Verfahren, Überwachung und Sanktionen       fahren einen europäischen Schutz für geographische
für die Registrierungsschritte beim Patent- und Markenamt     Angaben und Ursprungsbezeichnungen in den Art. 34 ff.
festlegten. Die VO (EWG) 2081/92 wurde zunächst durch         gewährte. Wie bereits die Verordnung für Lebensmittel
die VO (EG) 510/06 [49] und später durch die VO (EU)          von 1992 gewährte auch diese Verordnung nur dann
115/2012 [50] ersetzt.                                         einen Schutz, wenn die geographische Bezeichnung mit
     Die VO Nr. 2081/92 differenzierte zwischen Ur-            bestimmten objektiven Qualitätskriterien verbunden war.
sprungsbezeichnungen und geographische Angaben.                Hinsichtlich der Anforderungen an diese Kriterien unter-
Sowohl bei Ursprungsbezeichnungen als auch bei ge-             schieden sich die Weinverordnung und die Verordnung
ographischen Angaben wurde der Schutz an zwei                  für Lebensmittel allerdings (siehe sogleich). Die VO
wesentliche Voraussetzungen geknüpft. Zum einen setzte        (EG) 479/2008 wurde durch die VO (EG) 1234/2007
Art. 2 VO voraus, dass es sich um den Namen “einer             in der Fassung der VO (EG) 491/2009 [51] und später
Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen         durch die VO (EU) 1308/2013 [52] ersetzt. Letztere ist
eines Landes [handelt], der zur Bezeichnung eines              das derzeit maßgebliche Regelungswerk für den Schutz
Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus      geographischer Herkunftsangaben bei Wein. Wenngleich
dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land          sich dies nicht aus den Vorschriften des MarkenG
stammt”. Zum anderen knüpfte Art. 2 VO den Schutz             ergibt, fanden und finden die §§ 130 ff. MarkenG
an die zusätzliche Voraussetzung, dass die geographische      über das Registrierungsverfahren von Herkunftsangaben
Angabe oder Ursprungsbezeichnung mit einer bestimmten          auch für die verschiedenen Weinverordnungen Anwen-
Warenqualität verbunden war. Welche Anforderungen an          dung. Die Bestimmungen zum Schutz geographischer
derartige Qualitätsfaktoren zu stellen waren, machte Art.     Herkunftsangaben bei Wein in diesen Verordnungen sind
2 VO davon abhängig, ob es um den Schutz einer                weitestgehend inhaltsgleich. Der Einfachheit halber wird
geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung          daher lediglich anhand der aktuell geltenden VO (EU)
ging. Letztere musste gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a VO        1308/2013 dargestellt, wie dieser europäische Schutz
der Bezeichnung von Erzeugnissen dienen, die ihre “Güte       ausgestaltet ist.
oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich                 Auch die VO (EU) 1308/2013 setzt für den Schutz von
den geographischen Verhältnissen einschließlich der           Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben
natürlichen und menschlichen Einflüsse” verdankte und        gleichermaßen voraus, dass es sich um den Namen “einer
die “in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt,          Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß
verarbeitet und hergestellt” wurde. Im Gegensatz dazu          gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes [handelt],
erforderte der Schutz einer geographischen Angabe              der zur Bezeichnung eines [... Weinbauerzeugnisses]
lediglich den Nachweis, dass sich für die gekennze-           dient” (Art. 93). Hinsichtlich der Anforderungen, die
ichneten Erzeugnisse “eine bestimmte Qualität, das            an die Qualitätsfaktoren des Weinbauerzeugnisses bei
Ansehen oder eine andere Eigenschaft” aus dem angegebe-        Ursprungsbezeichnungen zu stellen sind, verlangt Art. 93
nen “geographischen Ursprung ergibt und dass das               Abs. 1 lit. a:
Ursprungserzeugnis in dem begrenzten geographischen
                                                                i) “Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwieg
Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt
                                                                   end oder ausschließlich den geographischen Verhältnis
wurde” (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b VO). Ursprungsbezeich-
                                                                   sen einschließlich der natürlichen und menschlichen
nungen und geographische Angaben wurden durch Art.
                                                                   Einflüsse;
13 VO vor jedwedem Missbrauch geschützt und durften
                                                               ii) die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird,
nur zur Kennzeichnung von Waren verwendet werden,
                                                                   stammen ausschließlich aus diesem geographischen
wenn diese dem angegebenen Ursprung und den im
                                                                   Gebiet;
Registrierungsverfahren anzugebenen Qualitätskriterien
                                                              iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geographischen
entsprachen.
                                                                   Gebiet und
     Damit wurde durch die VO (EWG) Nr. 2081/92 auf           iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera
europäischer Ebene ein Schutz von geographischen Beze-            gehören”.
ichnungen (als Oberbegriff für Ursprungsbezeichnungen
und geographische Angaben) eingeführt, wie ihn auch           Bei geographischen Angaben müssen Weinbauerzeugnisse
die Staaten mit einem zweigleisigen Schutz beim Schutz         gem. Art. 93 Abs. 1 lit. b folgende Qualitätsfaktoren
von Ursprungsbezeichnungen kannten. Die Verordnung             einhalten:
knüpfte ihren Schutz nicht nur an objektiv zu beurteilende
Qualitätskriterien, sondern auch an ein durchzuführendes      i) “Es verdankt seine Güte, ein bestimmtes Ansehen
Registrierungssystem, wie es beispielsweise auch in                oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem
Frankreich bestand (s.o.).                                         geographischen Ursprung ergeben;
                                                               ii) mindestens 85% der zu seiner Handlung verwen-
                                                                   deten Trauben stammen ausschließlich aus diesem
6.2. Produktspezifischer Schutz geographischer                     geographischen Gebiet;
Herkunftsangaben bei Wein in der Europäischen                iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geographischen
Union                                                              Gebiet und
                                                              iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera
Am Muster der VO (EWG) 2081/92 orientiertierend, ve-               oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera
rabschiedete die Europäische Gemeinschaft 2008 die VO             und einer anderen Sorte der Gattung Vitis gehören”.

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    Wie in der Verordnung von 1992 für Lebensmit-              Staatsverträge berufen können [56]. Der EuGH stellte
tel werden Ursprungsbezeichnungen und geographische             insoweit einen abschließenden Charakter des europäischen
Angaben gleichermaßen vor jedem Missbrauch geschützt           Rechts fest [57]. Das bedeutet, dass solche geographis-
und dürfen ausschließlich zur Kennzeichnung von Waren          chen Herkunftsangaben keinen Schutz durch nationales
verwendet werden, wenn diese dem angegebenen Ur-                deutsches oder zwischenstaatliches Recht beanspruchen
sprung und den im Registrierungsverfahren anzugebenen           können. Dies gilt auch für Herkunftsangaben, die zwar
Qualitätskriterien entsprechen (Art. 103).                     bereits für eine Registrierung angemeldet, aber noch nicht
                                                                eingetragen sind [58].
6.3. Verhältnis des europäischen Rechts zum                       Hieraus folgt, dass für den Schutz geographischer
deutschen Schutz geographischer                                 Herkunftsangaben bei Weinen in erster Linie das
Herkunftsangaben                                                europäische Recht maßgeblich ist und das deutsche
                                                                Recht entscheidend an Bedeutung verloren hat. Lediglich
Seit 1995 werden geographische Herkunftsangaben auf             herkömmliche Herkunftsangaben werden weiterhin durch
nationaler Ebene über die §§ 126 ff. MarkenG geschützt        das nationale Recht geschützt. Gleichzeitig hat dieser An-
(s.o.). Dieser Schutz weicht in vielerlei Hinsicht von          wendungsvorrang des europäischen Rechts dazu geführt,
dem Schutz durch die europäische VO (EU) 1308/2013             dass das dort bestehende Registrierungssystem ge-
ab. Ein Registrierungsverfahren von geographischen              ographischer Herkunftsangaben gewissermaßen auch in
Herkunftsangaben wie es auf europäischer Ebene besteht,        Deutschland Einzug erhalten hat.
ist dem deutschen Recht fremd. Daneben ist der Schutz ge-
ographischer Herkunftsangaben in § 127 Abs. 1 MarkenG
                                                                Literaturhinweise
wettbewerbsrechtlich ausgestaltet und knüpft nicht an
detaillierte Qualitätsvorgaben an wie die Verordnung in         [1]   RGBl. (1894), S. 441
Art. 93. Allerdings macht § 127 Abs. 2 MarkenG –                 [2]   RGBl. (1896), S. 145
wenngleich nicht in derart detaillierter Form, so doch           [3]   RGBl. (1909), S. 499
ähnlich wie das europäische Recht – den Schutz der sog.        [4]   H. Kickler, Die Geschichte des Schutzes geographis-
qualifizierten geographischen Herkunftsangaben davon                   cher Herkunftsangaben in Deutschland, Tübingen
abhängig, dass die Herkunftsangabe einen objektiven                   (2012)
Hinweis auf die Qualität der gekennzeichneten Waren             [5]   RGBl. (1894), S. 441
enthält. Insofern sind Ähnlichkeiten zum europäischen         [6]   RGBl. (1896), S. 145
Recht vorhanden.                                                 [7]   J. Bachem/H. Roeren, Das Gesetz zur Bekämpfung
     Es stellt sich daher die Frage, in welchem Verhältnis            des unlauteren Wettbewerbs (1896), S. 57; C. Finger,
der Schutz geographischer Herkunftsangaben durch                       Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wet-
das europäische Recht zu dem Schutz des deutschen                     tbewerbs vom 27. Mai 1896, Berlin (1907), S. 46;
MarkenG steht. Da die VO (EWG) 2081/1992 für                          D. Grünewald, Das Gesetz zur Bekämpfung des
Lebensmittel und Agrarerzeugnisse bereits sechzehn Jahre               unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896, 2. Aufl.,
vor der ersten europäischen Verordnung über den Schutz               München (1896), S. 12; A. Lobe, Das Gesetz
geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen                      zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom
bei Wein (VO (EG) 479/2008) in Kraft trat, wurde                       27. Mai 1896, Leipzig (1896), S. 63; A. Pinner,
diese Frage in der Rechtsprechung auch anhand der                      Das Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren
Verordnung von 1992 geklärt. Da sich diese in ihrer                   Wettbewerbs vom 27. Mai 1896, Berlin (1903),
Systematik aber – wie dargestellt – weitestgehend                      S. 37; P. Schmid, Die Gesetze zum Schutz des
mit den Weinverordnungen zum Schutz geographischer                     gewerblichen Eigentums, Berlin (1897), S. 298; M.
Angaben und Ursprungsbezeichnungen deckt, sind die                     Wassermann, Der Schutz der Herkunftsbezeichnung
von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze auf das               in Deutschland, in: MuW 8 (1907/1908), S. 187–193
Verhältnis der derzeit geltenden VO (EU) 1308/2013 für               (187)
Wein zum deutschen MarkenG zu übertragen [53].                  [8]   RGBl. (1909), S. 499
     Für herkömmliche geographische Herkunftsangaben,          [9]   BGBl. I (1994), S. 3082; BGBl. I (1995), S. 156
die nicht mit objektiven Qualitätskriterien der Ware           [10]   R. Ingerl/C. Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. (2010),
verbunden sind und für die der Anwendungsbereich                      § 126, Rn. 4–7; K.H. Fezer, Markengesetz, 4. Aufl.
des europäischen Rechts daher nicht eröffnet ist, wurde              (2009), § 126, Rn. 10 f
bereits kurz nach Inkrafttreten der VO (EWG) 2081/1992          [11]   BGH, in: GRUR (2002), S. 160–163 (161)
festgestellt, dass diese auf nationaler Ebene weiterhin         [12]   K.-H. Fezer, Markengesetz, 3. Aufl. (2001), § 126,
geschützt würden [54]. Ebenso bestand Einigkeit, dass                Rn. 7
eine nach europäischem Recht eingetragene Herkunft-            [13]   Zum alten Recht: P. Allfeld, Kommentar zu
sangabe sich nicht auf den Schutz durch nationale oder                 den Gesetzen über das gewerbliche Urheberrecht,
zwischenstaatliche Vorschriften berufen könne [55].                   München (1904), S. 640 f.; G. Freund/J. Magnus,
     Lange Zeit war dagegen umstritten, ob sich solche ge-             Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen vom
ographischen Herkunftsangaben, die zwar theoretisch die                12. Mai 1894, Berlin (1909), S. 218; A. Seligsohn,
Voraussetzungen für einen Schutz durch das europäische               Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen, 2.
Recht erfüllten, die mangels Registrierung tatsächlich aber          Auflage, Berlin (1905), S. 223; RG, in: Blatt für
nicht von dessen Schutz umfasst waren, auf einen Schutz                Patent-, Muster- und Zeichenschutz 6 (1900), S. 328–
durch das deutsche Recht oder auch durch bilaterale                    331; 8 (1902), S. 32; in: Juristische Wochenzeitschrift

                                                          07006-p.7
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       (1901), S. 851. Zum gegenwärtigen Recht: F.                    Wahlperiode, 376 (1920/24), Anlage Nr. 5458,
       Ekey/D. Klippel/A. Bender, Heidelberger Kommen-                 S. 4
       tar zum Markenrecht, 2. Aufl., Heidelberg 1 (2009),      [25]   Gesetz zur Unterdrückung des Betruges im Verkehr
       § 126, Rn. 6; R. Knaak, Der Schutz geographis-                  mit Wein vom 1. August 1905, abgedruckt bei:
       cher Herkunftsangaben im neuen Markengesetz,                    A.Günther, Die Gesetzgebung des Auslandes über
       in: GRUR (1995), S. 103–112 (105); H. Helm,                     den Verkehr mit Wein, Berlin (1910), S. 52;
       Der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach                 die dazugehörige Ausführungsverordnung vom 3.
       dem Markengesetz, in: Festschrift für Vieregge,                Oktober 1907, abgedruckt ebenda, S. 61; und
       Berlin u.a. (1995), S. 335–359 (343); T. Reinhard,              die Verordnung vom 25. Mai 1909, abgedruckt
       Die geographische Herkunftsangabe nach dem                      ebenda, S. 71; Verordnung vom 18. September 1909,
       Markengesetz, Würzburg (1998), S. 24                           abgedruckt ebenda, S. 74
[14]   Vgl. § 16 Abs. 2 WbezG (RGBl. (1894), S. 441); § 1       [26]   Vgl. VO Nr. 218 von 1913 für die Bezeichnung
       Abs. 3 UWG (1896) (RGBl. (1896), S. 145); § 5 Abs.              “Madeirawein” und VO 7934 von 1921 für die
       1 UWG (1909) (RGBl. (1909), S. 499)                             Bezeichnung “Portwein”. Ein Auszug der Verord-
[15]   Erläuterungen zum Weingesetz vom 7. April 1909,                nungen ist abgedruckt in Anlage 4 des Entwurfs
       in: Sten. Ber. der Verhandlungen des Deutschen                  eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes, Sten.
       Reichstags, 12. Leg., 1. Session, 248, (1907/1909),             Ber. der Verhandlungen des Deutschen Reichstags,
       Anlage Nr. 987, S. 15; W. Coermann, Weingesetz vom              1. Wahlperiode, 376 (1920/24), Anlage Nr. 5458,
       7. April 1909 nebst den Ergänzungsgesetzen und den             S. 4. Dass es sich bei dieser Verordnung um eine
       Ausführungsbestimmungen des Reichs, Düsseldorf                portugiesische und nicht um eine deutsche handelt,
       (1909), S. 47; C. Finger, Reichsgesetz gegen den                ergibt sich aus der Begründung zum Entwurf eines
       unlauteren Wettbewerb, 4. Aufl., Berlin (1911), S.              Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes, ebenda,
       96; L. Fuld, Herkunftsbezeichnungen für Weine, in:             S. 2
       GRUR (1909), S. 268–274 (268); A. Günther/R.            [27]   RGBl. I (1923), S. 107
       Marschner, Weingesetz vom 7. Juli 1909, Berlin           [28]   A. Lobe, Die Behandlung des unlauteren Wettbe-
       (1910), S. 129. W. Brogsitter, Der Rechtsschutz                 werbs im Friedensvertrag von Martin Wasserman, in:
       geographischer Herkunftsbezeichnungen von Weinen                JW (1920), S. 611 f. (611); ders., Die Bekämpfung
       im deutschen und französischen Recht, Neustadt                 des unlauteren Wettbewerbs und die Friedensbedin-
       (1965), S. 27 f                                                 gungen, in: Deutscher Außenhandel, 19. Jg. (1919),
[16]   Die Mitglieder des Reichstags. Biographische Noti-              Nr. 13/14, S. 160–164 (163); M. Wassermann,
       zen, in: Bureau des Reichstags (Hrsg.), Reichstags-             Die Behandlung des unlauteren Wettbewerbs im
       Handbuch, 12. Leg. Berlin (1907), S. 204–412 (219,              Friedensvertrag, in: MuW 19 (1919/20), S. 99–
       378)                                                            107 (106); ders., Die Behandlung des unlauteren
[17]   RGBl. (1909), S. 393                                            Wettbewerbs im Friedensvertrag, Berlin (1920),
[18]   RGBl. (1909), S. 393                                            S. 117 f.; ders., Deutschland und das Madrider
[19]   Der Begriff “Gemarkung” ist eine Bezeichnung eines              Abkommen betreffend die Unterdrückung falscher
       Gemeindebezirks, in dem die Rebstöcke des Weins                Herkunftsbezeichnungen, in: MuW 24 (1924/25), S.
       stehen; F. Schoonmaker, Art. “Gemarkung”, in: ders.,            21–28 (27)
       Das Wein-Lexikon, 2. Aufl., Frankfurt a. M. u.a.         [29]   RGBl. II (1925), S. 115
       (1969), S. 109                                           [30]   W. Borgius, [Über den Schutz geographischer
[20]   Der Begriff “Lage” meint bei Weinen einen                       Herkunftsangaben], in: Geographische Herkunfts-
       bestimmten Weinberg oder Weingarten, u.U. mit                   bezeichnungen im Warenverkehr. Stenographisches
       Parzellen unterschiedlicher Eigentümer. Er entspricht          Protokoll der vom Handelsvertragsverein am 18.
       dem burgundischen “Climat” und dem “Cru” in                     Oktober 1912 zu Berlin veranstalteten Sachver-
       Bordeaux; F. Schoonmaker, Art. “Lage”, in: ders.,               ständigen-Konferenz, Berlin (1912), S. 21–31 (27);
       Das Wein-Lexikon, 2. Aufl., Frankfurt a. M. u.a.                L. Fuld, Herstellungsort bei Kognak, in: GRUR
       (1969), S. 139                                                  (1901), S. 94–98 (95); A. Günther/R. Marschner,
[21]   OLG Darmstadt, abgedruckt in Goldschmid,                        Weingesetz vom 7. Juli 1909, Berlin (1910), S.
       Weingesetz vom 25. Juli 1930 nebst Ausfüh                      243. Vgl. auch W. Brogsitter Der Rechtsschutz ge-
       rungsbestimmungenvom 16. Juli 1932, 2. Aufl.,                   ographischer Herkunftsbezeichnungen von Weinen
       Mainz (1932), S. 218 f                                          im deutschen und französischen Recht, Neustadt
[22]   RGBl. (1919), S. 687 (1084 f.)                                  (1965), S. 54; H. Hieronimi, Weingesetz, 2. Auflage,
[23]   Die französische Gegenseitigkeitserklärung ist abge-          München u.a. (1958), S. 348; T. Tresper, Die
       druckt in Anlage 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur              Ursprungsbezeichnung “Champagner” im deutschen
       Änderung des Weingesetzes, Sten. Ber. der Verhand-             Recht, in: MarkenR (2003), S. 349–353 (350)
       lungen des Deutschen Reichstags, 1. Wahlperiode,         [31]   H. Dormann, Der Schutz geographischer Herkunft-
       376 (1920/24), Anlage Nr. 5458, S. 3 f                          sangaben bei Wein in Deutschland, in: ZGE (2014),
[24]   Die portugiesische Gegenseitigkeitserklärung ist               S. S.468–488 (481 ff.)
       abgedruckt in Anlage 2 des Entwurfs eines Geset-         [32]   Gesetz zur Unterdrückung des Betruges im Verkehr
       zes zur Änderung des Weingesetzes, Sten. Ber.                  mit Wein vom 1. August 1905, abgedruckt bei:
       der Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 1.                  A. Günther, Die Gesetzgebung des Auslandes über

                                                          07006-p.8
37th World Congress of Vine and Wine and 12th General Assembly of the OIV

       den Verkehr mit Wein, Berlin (1910), S. 52;                    unlauteren Wettbewerbs in den Mitgliedstaaten der
       die dazugehörige Ausführungsverordnung vom 3.                Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, München
       Oktober 1907, abgedruckt ebenda, S. 61; und                    3 (1968), S.463–563 (557–563); A. Krieger,
       die Verordnung vom 25. Mai 1909, abgedruckt                    Möglichkeiten für eine Verstärkung des Schutzes
       ebenda, S. 71; Verordnung vom 18. September 1909,              deutscher Herkunftsangaben, in: GRUR (1960),
       abgedruckt ebenda, S. 74                                       S. 400–420 (404–419); Der internationale Schutz
[33]   Anders als in der aktuellen Forschungsliteratur teil-          von geographischen Bezeichnungen aus deutscher
       weise behauptet, stellte die deutsche Kennzeichnung-           Sicht, in: GRUR Int. (1984), S. 71–89 (75); ders.,
       spraxis von deutschem Schaumwein kein Hindernis                Zur Auslegung der zweiseitigen Abkommen über
       für den Beitritt zum Madrider Herkunftsabkommen               den Schutz geographischer Bezeichnungen, in:
       dar. Die Bezeichnung “Champagner” durfte im                    GRUR Ausl. (1964), S. 499–509; M. Kühn, Zum
       Deutschen Reich spätestens seit Beginn des 20.                Schutzumfang       geographischer     Bezeichnungen
       Jahrhunderts ausschließlich als Herkunftsangabe für           nach den zweiseitigen Verträgen über den Schutz
       einen aus der région de Champagne stammenden                  von Herkunftsangaben, in: GRUR Int. (1967), S.
       Schaumwein verwendet werden, vgl auch H. Dor-                  268–271
       mann, Der Schutz geographischer Herkunftsangaben        [46]   VO (EWG) NR. 816/70, ABl. Nr. L 99, S. 1 vom
       bei Wein in Deutschland, in: ZGE (2014), S.468–488             5.5.1970, S. 1; VO (EWG) Nr. 2133/74, ABl. Nr. L
       (481 ff.)                                                      227 vom 17.8.1974, S. 1; VO (EWG) Nr. 1475/77,
[34]   Vgl. ausführlich zum zweigleisigen Schutz ge-                 ABl. Nr. L 164 vom 2.7.1977, S. 1; VO (EWG) Nr.
       ographischer Herkunftsangaben, insbesondere im                 2392/89, ABl. Nr. L 232 vom 9.8.1989, S. 13
       französischen Recht, H. Kickler, Die Geschichte        [47]   ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 1
       des Schutzes geographischer Herkunftsangaben in         [48]   ABL. Nr. L 148 vom 06.06.2008, S. 1
       Deutschland, Tübingen 2012, S. 359, 401 f              [49]   ABL. Nr. L 93 vom 31.03.2006, S. 12
[35]   F.-K. Beier, Der Schutz geographischer Herkunft-        [50]   ABL. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1
       sangaben in Deutschland, in: GRUR (1963), S. 169–       [51]   ABL. Nr. L 39 vom 13.02.2008, S. 16
       181; 236–245 (171)                                      [52]   ABL. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 671
[36]   Das LUA ist abgedruckt in: GRUR Ausl. 1959, S.          [53]   So auch: P. Ströbele, F. Hacker, Markengesetz, 10.
       135 f                                                          Auflage (2012), § 12, Rn. 48
[37]   BGBl. (1961) II, S. 23                                  [54]   EuGH, in: GRUR Int. (1993), S. 76–82 (78),
[38]   BGBl. (1965) II, S. 156                                        Rn. 28
[39]   BGBl. (1965) II, S. 176                                 [55]   EuGH, in: GRUR Int. (1999), S. 443–446 (444),
[40]   BGBl. (1969) II, S. 139                                        Rn. 18
[41]   BGBl. (1972) II, S. 110                                 [56]   W. Büscher, Der Schutz geographischer Herkun-
[42]   Der deutsch-österreichische Vertrag ist abgedruckt            ftsangaben nach der Warsteiner-Entscheidung, in:
       bei K.-H. Fezer, Markengesetz, 3. Aufl. (2001), S.             Festschrift für Willi Erdmann zum 65. Geburtstag,
       1735–1741                                                      Hrsg.: H.-J. Ahrens u.a. Köln u.a. (2002), 237, 239
[43]   K.-H. Fezer, Kommentar zum Markengesetz, 4. Aufl.              ff.; R. Knaak, Der Schutz geographischer Angaben
       (2009), Vorb § 126, Rn. 44                                     nach der EG-Verordnung Nr. 2081/92, in: Festschrift
[44]   So der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 des deutsch-                 für Gerhard Schricker zum 70. Geburtstag, Hrsg.:
       französischen Abkommens zum Schutz geographis-                A. Ohly u.a., München (2005), S. 815–826,
       cher Bezeichnungen, RGBl. II (1961), S. 23                     818
[45]   F.-K.     Beier,    Der     Schutz     geographischer   [57]   EuGH, in: GRUR (2010), 143–151 (149 f.), Rn. 107–
       Herkunftsangaben in Deutschland, in: GRUR Ausl.                129; in: GRUR (2011), 240–242 (242), Rn. 59
       (1963), S. 169–181; 237–245 (177); ders., Schutz        [58]   P. Ströbele/F. Hacker, Markengesetz, 10. Auflage
       geographischer Herkunftsangaben, in: Das Recht des             (2012), § 126, Rn. 47

                                                         07006-p.9
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