Der Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Wein in Deutschland von 1894 bis Heute
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37th World Congress of Vine and Wine and 12th General Assembly of the OIV, 07006 (2014) DOI: 10.1051/oivconf/201407006 c Owned by the authors, published by EDP Sciences, 2014 Der Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Wein in Deutschland von 1894 bis Heute Hilke Dormann Klaka Rechtsanwälte, Delpstr. 4, 81679 München, Germany Abstract. Ziel dieses Aufsatzes ist es, einen Überblick über den Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Wein in Deutschland zu geben – von den Anfängen 1894 bis zum deutschen Markengesetz von 1995 und der europäischen Verordnung 1308/2013. Es geht darum, die Entwicklung und Ausgestaltung des Schutzes in Deutschland bis Heute darzustellen. Dabei ist auch auf das Verhältnis zwischen europäischem und nationalem Recht zum Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Wein einzugehen. 1. Einleitung Die Erkenntnisse und Ergebnisse dieses Aufsatzes stammen aus der Dissertation “Die Geschichte des Ende des 19. Jahrhunderts traten mit dem “Gesetz Schutzes geographischer Herkunftsangaben in Deutsch- zum Schutze der Waarenbezeichnungen” (WbezG) 1894 land. Vom Zweiten Deutschen Kaiserreich bis zum [1] und dem “Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Markengesetz 1995” [4]. Dort stellt die Untersuchung des Wettbewerbs” (UWG) 1896 [2] die ersten Regelungen in Schutzes geographischer Herkunftsangaben bei Weinen Kraft, die im Deutschen Reich nach heutigem Verständnis einen bedeutenden Teilaspekt dar. einen Schutz geographischer Herkunftsangaben schufen. Von diesem Schutz waren auch geographische Herkunftsangaben bei Wein umfasst. Der nach Meinung 2. Der Schutz geographischer der Reichsregierung anhaltende Missbrauch geographis- Herkunftsangaben in den Gesetzen des cher Herkunftsangaben bei Wein einerseits und die naturgemäß besondere Bedeutung von geographischen gewerblichen Rechtsschutzes von 1894 Herkunftsangaben bei der Kennzeichnung von Wein bis Heute anderseits führten jedoch bald nach Einführung des 2.1. Geschützte geographische gesetzlichen Schutzes zu Bestrebungen, den Schutz Herkunftsangaben geographischer Herkunftsangaben bei Wein zu verstärken. Die in diesem Zusammenhang eingeführten spezialgeset- Ein lauterkeitsrechtlicher Schutz geographischer Herkun- zlichen Regelungen des Weingesetzes von 1909 (WeinG) ftsangaben, mit dem Zweck, den Verkehr vor [3] wurden diesen Bestrebungen nur begrenzt gerecht. Erst Irreführungen zu schützen, wurde in Deutschland erstmals durch diverse Entwicklungen auf internationaler Ebene durch das WbezG vom 1. Oktober 1894 eingeführt. § 16 wurde zu einer entscheidenden Ausdehnung des Schutzes Abs. 1 WbezG gewährte einen strafrechtlichen Schutz, geographischer Herkunftsangaben bei Wein beigetragen. der allerdings auf bestimmte Arten von geographis- Dies hatte faktisch auch eine Veränderung des gesetzlichen chen Herkunftsangaben beschränkt war, namentlich auf Systems zum Schutz geographischer Herkunftsangaben in “Staatswappen, Namen oder Wappen eines Ortes, eines Deutschland zur Folge. Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes” [5]. Nachfolgend wird in groben Zügen zu erläutern sein, Andere als die dort aufgezählten Herkunftsangaben wie wie der Schutz geographischer Herkunftsangaben in den beispielsweise Namen von Staaten waren kategorisch vom Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes von 1894 bis Schutz nach § 16 Abs. 1 WbezG ausgeschlossen. Heute ausgestaltet war (2). Darauf aufbauend ist auf Die strafrechtlichen Bestimmungen des § 16 Abs. die Besonderheiten, Probleme und Schwachpunkte des 1 WbezG wurden durch einen zivilrechtlichen Schutz Schutzes geographischer Herkunftsangaben im WeinG geographischer Herkunftsangaben nach Inkrafttreten des von 1909 einzugehen. (3). Dies stellt die Grundlage UWG von 1896 ergänzt. § 1 Abs. 1 S. 1 UWG [6] für die darauffolgende chronologische Darstellung der schützte nach Meinung der zeitgenössischen Literatur Verstärkung des Schutzes geographischer Herkunft- jede Art der geographischen Bezeichnung vor einem sangaben bei Wein beeinflusst durch internationale etwaigen Missbrauch, solange diese als Hinweis auf Entwicklungen dar – zunächst durch den Versailler einen geographischen Ursprung verstanden wurde [7]. Vertrag (VV), den Deutschland 1919 unterzeichnete (4), Das UWG von 1909 übernahm die Regelung des UWG anschließend durch zwischenstaatliches Recht (5) und die von 1896 aus § 1 Abs. 1 UWG (1896) in § 3 Abs. 1 zunehmende Europäisierung des Schutzes geographischer UWG [8]. Bis zur Einführung des Markengesetzes 1995 Herkunftsangaben (6). (MarkenG) [9] wurden geographische Herkunftsangaben This is an Open Access article distributed under the terms of the Creative Commons Attribution License 4.0, which permits unrestricted use, distribution, and reproduction in any medium, provided the original work is properly cited. Article available at http://oiv.edpsciences.org or http://dx.doi.org/10.1051/oivconf/201407006
Web of Conferences in erster Linie über das UWG von 1909 geschützt. Erst aus bekannten Lagen produzierten bzw. vertrieben und die Markenrechtsreform vom 5. Oktober 1994 führte dadurch Umsatzeinbußen erlitten, dass Weine aus weitge- hundert Jahre nach Inkrafttreten des WbezG dazu, dass der hend unbekannten Weinbaugebieten wahrheitswidrig mit Schutz geographischer Herkunftsangaben im deutschen den Herkunftsangaben “ihrer” Lagen versehen wurden. Recht nicht mehr durch die Vorschriften des UWG, So ist zu erklären, dass sich bei den Beratungen zum sondern durch die §§ 126 ff. MarkenG gewährt wurde. Weingesetz im deutschen Reichstags gerade die Reich- Die Vorschriften sind im nationalen Recht derzeit die stagsabgeordneten für einen Ausdehnung des Schutzes maßgeblichen Regelungen zum Schutz geographischer geographischer Herkunftsangaben bei Wein aussprachen, Herkunftsangaben. die für Wahlkreise im Reichstag saßen, welche wichtige Das MarkenG schützt in § 126 Abs. 1 jede Weinbaugebiete in Baden bzw. in der Pfalz darstellten Form eines geographischen Herkunftshinweises, der [16]. Gleichzeitig wurde eine etwaige Ausdehnung des vom Verkehr als solcher verstanden wird [10] und Schutzes geographischer Herkunftsangaben bei Weinen enthält in § 127 Abs.1 MarkenG einen allgemeinen von einer nicht unerheblichen Zahl von Weinhändlern Irreführungsschutz. Dieser besteht unabhängig davon, ob und -herstellern kritisiert – namentlich von denjenigen, der Verkehr mit der geographischen Herkunftsangabe die Weine aus weitgehend unbekannten Weinbaugebieten weitere Qualitätsmerkmale der gekennzeichneten Ware herstellten bzw. vertrieben und von dem guten Ruf der verbindet [11]. Im Gegensatz dazu gewährt § 127 Abs. Weinbaugebiete durch den wahrheitswidrigen Gebrauch 2 MarkenG einen weitergehenden Schutz für solche geographischer Bezeichnung zu profitieren versuchten. geographischen Herkunftsangaben, die eine Aussage über Die schließlich eingeführten Bestimmungen eines die Beschaffenheit der Ware treffen (sog. qualifizierte spezialgesetzlichen Schutzes geographischer Herkunft- geographische Herkunftsangaben). Diese dürfen nur dann sangaben für Wein in § 6 des Weingesetzes von 1909 zur Kennzeichnung von Produkten verwendet werden, stellten letztendlich einen Kompromiss zwischen diesen wenn diese den mit der Herkunftsangabe verbundenen verschiedenen Interessen dar. Grundsätzlich begründete Produktqualitäten entsprechen [12]. § 127 Abs. 3 MarkenG § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 WeinG eine “allgemeine schützt so genannte geographische Herkunftsangaben mit Wahrheitspflicht” bei der Verwendung geographischer besonderem Ruf vor einer Verwässerung ihrer Unter- Herkunftsangaben zur Kennzeichnung von Wein. Un- scheidungskraft und vor einer etwaigen Rufausbeutung. abhängig vom Verständnis des Verkehrs mussten diese Dieser Schutz besteht selbst dann, wenn der Verkehr den wahren geographischen Ursprung eines Weins nicht über den wahren geographischen Ursprung der kennzeichnen. Eine Verwendung von geographischen gekennzeichneten Ware in die Irre geführt wird. Bezeichnungen als Beschaffenheitsangabe, wie es die Bestimmungen des WbezG und des UWG in Deutschland 2.2. Abgrenzung von geographischen durchaus ermöglichten, war ausgeschlossen: Herkunfts- und Beschaffenheitsangaben Geographische Herkunftsangaben wurden bereits mit (1) “Im gewerbsmäßigen Verkehre mit Wein dürfen Einführung des gesetzlichen Schutzes 1894 abgegrenzt geographische Bezeichnungen nur zu Kennzeichnung zu bloßen Beschaffenheitsangaben – solchen Herkun- der Herkunft verwendet werden. ftsbezeichnungen also, die nicht als Hinweis auf einen (2) Die Vorschriften des § 16 Abs. 2 des Gesetzes geographischen Ursprung verstanden wurden, sondern zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai lediglich als Hinweis auf eine bestimmte Warenbeschaf- 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) und des § 1 Abs. fenheit. Die Abgrenzung von Herkunfts- und Beschaffen- 3 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren heitsangaben wurde und wird dabei vom Verständnis der Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. angesprochenen Verkehrskreise abhängig gemacht [13]. S. 145) finden auf die Benennung von Wein keine Beschaffenheitsangaben wurden nicht als geographische Anwendung” [17]. Herkunftsangaben geschützt [14]. Auch das gegenwärtig geltende MarkenG schließt in § 126 Abs. 2 Beschaffenheit- Von diesem Grundsatz der Wahrheitspflicht machte sangaben vom Schutz geographischer Herkunftsangaben allerdings § 6 Abs. 2 S. 2 WeinG eine entscheidende aus. Ausnahme: “Gestattet bleibt jedoch, die Namen einzelner Gemark- 3. Geographische Herkunftsangaben im ungen oder Weinbergslagen, die mehr als einer Gemarkung angehören, zu benutzen, um gleichartige und gleichwertige WeinG von 1909 Erzeugnisse benachbarter oder nahegelegener Gemarkun- Folgt man der zeitgenössischen Literatur, war der Miss- gen oder Lagen zu bezeichnen” [18]. brauch geographischer Herkunftsangaben zur Kennzeich- Die Rechtsprechung legte diese Ausnahmeregelung nung von Wein auch nach Einführung eines gesetzlichen nach Inkrafttreten des Weingesetzes 1909 weit aus. Schutzes desselben in § 16 WbezG und § 1 UWG (1896) Dies führte unter anderem dazu, dass nicht nur – weit verbreitet [15]. Dies führte dazu, dass die deutsche wie es der Wortlaut von § 6 Abs. 2 S. 2 WeinG Reichsregierung bei der Ausarbeitung des Weingesetzes vermuten ließ – Namen einzelner Weingemarkungen von 1909 eine Verstärkung des Schutzes geographischer [19] sowie einzelner Weinbergslagen [20], die mehr als Herkunftsangaben bei Wein beabsichtigte. Weite Teile einer Gemarkung angehörten, wahrheitswidrig verwendet der Weinwirtschaft befürworteten diese Bestrebungen – werden durften. Vielmehr hielt die Rechtsprechung insbesondere die Weinhändler und -hersteller, die Wein eine solche Kennzeichnung von Wein mit Namen von 07006-p.2
37th World Congress of Vine and Wine and 12th General Assembly of the OIV Weinbergslagen auch dann für zulässig, wenn diese gerade Deutschland zur Folge, dass bei der Kennzeichnung von nicht mehr als einer Gemarkung angehörten, dafür aber in Weinen mit französischen Bezeichnungen eine absolute Verbindung mit dem Namen der Gemarkung verwendet Wahrheitspflicht eingeführt wurde. Im portugiesischen wurden, zu der die betreffende Weinbergslage gehörte Recht war die Situation ähnlich wie in Frankreich – [21]. Dies führte letzten Endes dazu, dass die eigentlich allerdings beschränkt auf die Bezeichnung “Madeira-” und in § 6 Abs. 1 WeinG aufgestellten Wahrheitspflichbei “Portwein”. Diese durften ausschließlich als Hinweis auf der Verwendung geographischer Bezeichnungen deut- den geographischen Ursprung des likörhaltigen Weins, lich eingeschränkt wurde und von dem ursprünglichen also ebenfalls nicht wahrheitswidrig verwendet werden Vorhaben der Reichsregierung, den Schutz geographischer [26]. Das hatte Deutschland zukünftig beim Schutz Herkunftsangaben bei Wein durch spezialgesetzliche geographischer Herkunftsangaben zu berücksichtigen. Regelungen deutlich zu verstärken, nicht viel übrig blieb. 4.2. Auswirkungen auf das deutsche Recht 4. Der Schutz geographischer 4.2.1. Die Reform des WeinG vom 1. Februar 1923 Herkunftsangaben bei Weinen im Durch Art. 275 VV i.V.m. mit den Gegenseitigkeit- Versailler Vertrag und dessen serklärungen Portugals und Frankreich wurden strengere Auswirkung auf das deutsche Recht Maßstäbe an die Zulässigkeit geographischer Herkun- 4.1. Inhalt des Art. 275 VV ftsangaben bei der Kennzeichnung von Wein als im bisherigen deutschen Weinrecht gestellt. Die Ausnahmen Nach Unterzeichnung des Versailler Vertrags am 28. vom Grundsatz der Wahrheitspflicht bei der Verwendung Juni 1919 war neben der einseitigen Verpflichtung geographischer Bezeichnungen für “Namen einzelner in Art. 274 VV, geeignete Maßnahmen zum Schutz Gemarkungen oder Weinbergslagen, die mehr als einer vor unlauterem Wettbewerb und vor einem Missbrauch Gemarkung angehören” (§ 6 Abs. 2 S. 2 WeinG), waren geographischer Herkunftsangaben zu treffen, insbesondere mit dem französischen und portugiesischem Recht nicht Art. 275 VV Gegenstand juristischer Kontroversen in vereinbar. Deutschland. Die Vorschrift richtete sich gegen den spez- Der deutsche Gesetzgeber führte daher in der ifischen Missbrauch geographischer Herkunftsangaben Reform des WeinG vom 1. Februar 1923 § 7a bei Weinen und “geistigen Getränken”. Sie zwang WeinG ein. Die Vorschrift enthielt eine zusätzliche Deutschland unter der Bedingung einer entsprechenden Regelung über die Verwendung portugiesischer und Gegenseitigkeitserklärung, die Rechtslage eines alliierten französischer Bezeichnungen zur Kennzeichnung von oder assoziierten Landes diesbezüglich anzuerkennen und Wein und besagte, dass § 6 Abs. 2 S. 2 WeinG “nicht für erklärte in S. 1: die Verwendung von französischen und portugiesischen “Deutschland verpflichtet sich unter der Bedingung geographischen Bezeichnungen” gelte [27]. Damit durften der Gegenseitigkeit auf diesem Gebiet, die in einem französische und portugiesische Herkunftsangaben auch alliierten oder assoziierten Lande geltenden und durch nach dem deutschen WeinG nicht wahrheitswidrig zur die zuständigen Behörden Deutschland gehörig bekannt- Kennzeichnung von Weinen verwendet werden. Im gegebenen Gesetze und in Übereinstimmung mit diesen Übrigen blieben die Bestimmungen des § 6 WeinG Gesetzen ergangenen Verwaltungs- oder Gerichtsentschei- bestehen. Weine konnten also weiterhin mit anderen dungen zu beobachten, wodurch das Recht auf eine als französischen und portugiesischen geographischen Lagebezeichnung für die in dem betreffenden Lande Bezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2, erzeugten Weine oder geistigen Getränke bestimmt oder S. 2 WeinG versehen werden, um auf einen anderen als den geregelt wird oder wodurch die Bedingungen bestimmt wahren Ursprung des Weins hinzuweisen. Portugiesische oder geregelt werden, an welche die Erlaubnis zum und französische Bezeichnungen bei Weinen unterlagen Gebrauch einer Lagebezeichnung geknüpft ist” [22]. einem stärkeren gesetzlichen Schutz als geographische Am 2. Juni 1920 gab Frankreich eine entsprechende Bezeichnungen anderer “Nationalität”. Gegenseitigkeitserklärung ab [23]. Portugal folgte diesem Nach der Unterzeichnung des Versailler Vertrags und Beispiel mit einer Erklärung am 3. September 1921 [24]. den entsprechenden Gegenseitigkeitserklärungen Frankre- Dies führte dazu, dass der Schutzumfang geographischer ichs und Portugals hatte es in der zeitgenössischen Herkunftsangaben bei Weinen gewissermaßen von der Literatur durchaus Bestrebungen gegeben, die Verpflich- “Nationalität” einer Herkunftsangabe abhing. Ob ein tung zum ausnahmslosen Schutz französischer und Missbrauch geographischer Herkunftsangaben vorlag, portugiesischer Bezeichnungen bei Weinen als Chance richtete sich in Deutschland bei französischen Herkunft- für eine grundlegende Schutzausdehnung zu begreifen sangaben nach französischem Recht, bei portugiesischen und allgemein eine Wahrheitspflicht bei der Verwendung Herkunftsangaben nach portugiesischem Recht und bei geographischer Bezeichnungen zur Kennzeichnung von allen übrigen Herkunftsangaben nach deutschem Recht. Wein einzuführen – unabhängig davon, ob es sich Frankreich selbst stellte den Gebrauch geographischer im konkreten Fall um französische oder portugiesische Bezeichnungen bei Weinen unter die ausnahmslose Herkunftsangaben oder aber um geographische Herkun- Bedingung der Wahrheitspflicht. Sie durften nur verwendet ftsangaben anderer “Nationalität” handelte [28]. Diese werden, um auf den wahren geographischen Ursprung des Überlegungen konnten sich gegenüber dem Gesetzgeber Weins hinzuweisen [25]. Der Versailler Vertrag i.V.m. den jedoch nicht durchsetzen. Die Bestimmungen des Weinge- entsprechenden Gegenseitigkeitserklärungen hatte also für setzes wurden nur so weit geändert, wie es Art. 275 07006-p.3
Web of Conferences VV i.V.m. der Gegenseitigkeitserklärung Frankreichs und end war der für Deutschland bis dato entscheidende Grund Portugals verlangte. weggefallen, dem Madrider Herkunftsabkommen nicht beizutreten. Deutschland unterzeichnete das Abkommen 4.2.2. Der Beitritt zum Madrider am 21. März 1925 [33]. Herkunftsabkommen am 21. März 1925 Damit durften Lagebezeichnungen bei Wein nicht mehr länger wahrheitswidrig verwendet werden. Auch Als Folge des Versailler Vertrags unterzeichnete Deutsch- insofern führte der Versailler Vertrag – als Haup- land 1925 das Madrider Herkunftsabkommen (MHA), tursache für den Beitritt Deutschlands zum Madrider das zu einer weiteren Verstärkung des Schutzes ge- Herkunftsabkommen – zu einer Verstärkung des Schutzes ographischer Herkunftsangaben bei Wein führte. Das geographischer Herkunftsangaben bei Wein. Freilich Abkommen verpflichtete dazu, Waren bei einem Miss- blieb dem deutschen Recht die Auslegung des Begriffs brauch geographischer Herkunftsangaben unmittelbarer “Lagebezeichnung” in Art. 4 S. 2 MHA und damit auch oder mittelbarer Art zu beschlagnahmen. Deutschland die Bestimmung, welche Bezeichnung bei Weinen von der hatte sich vor dem Ersten Weltkrieg wiederholt geweigert, allgemeinen Wahrheitspflicht umfasst werden, überlassen. diesem Abkommen beizutreten. Das war in erster Linie auf die Regelung des Art. 4 MHA zurückzuführen, der folgende Bestimmungen enthielt: 5. Der Schutz geographischer “Die Gerichte jedes Landes haben zu entscheiden, Herkunftsangaben auf internationaler welche Bezeichnungen infolge ihres gemeinen Charakters Ebene nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkom- mens fallen. Die Lagebezeichnungen der Erzeugnisse des Nach Ende des Zweiten Weltkriegs versuchte die Weinbaues werden jedoch nicht von der in diesem Artikel Bundesrepublik Deutschland vermehrt, den Schutz ge- aufgestellten Ausnahme umfasst” [29]. ographischer Herkunftsangaben auf internationaler Ebene Zwar hing gem. Art. 4 S. 1 MHA die Frage, ob zu verstärken. Hiervon profitierte auch der Schutz eine schutzfähige geographische Herkunftsangabe oder geographischer Herkunftsangaben bei Wein. eine lediglich beschreibende geographische Beschaffen- Hauptproblem bei der Frage, wie eine solche heitsangaben vorlag, von der rechtlichen Beurteilung des Schutzausdehnung umzusetzen sei, war dabei, dass Mitgliedsstaates ab, in dem der Missbrauch geographis- geographische Herkunftsangaben in den verschiedenen cher Herkunftsangaben im konkreten Fall gerichtlich Staaten durch zwei sich grundlegend unterscheidende überprüft wurde. Art. 4 S. 2 MHA machte hiervon Systeme geschützt wurden. Während die Bundesre- jedoch eine entscheidende Ausnahme und schloss eine publik geographische Herkunftsangaben in erster Linie Umwandlung von Lagenamen bei Weinerzeugnissen in wettbewerbsrechtlich schützte, hatten andere Staaten – nicht schutzfähige Beschaffenheitsangaben kategorisch hierzu gehörten Frankreich, Italien, Spanien und Portugal aus. Dies war mit den deutschen Regelungen zum – sich für einen zweigleisigen Schutz geographischer Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Wein im Herkunftsangaben entschieden. Neben dem lauterkeit- Weingesetz von 1909 nicht vereinbar. § 6 Abs. 2 srechtlichen Schutz für herkömmliche Herkunftsangaben S. 2 WeinG sah gerade die Möglichkeit vor, Lagenamen existierte in diesen Staaten ein zusätzlicher Schutz wahrheitswidrig bei der Kennzeichnung von Wein zu für Ursprungsbezeichnungen, die neben einem Hinweis verwenden. auf den geographischen Ursprung auch einen Hinweis Ausschlaggebend für die Weigerung Deutschlands, auf besondere, geographisch bedingte Eigenschaften dem Madrider Herkunftsabkommen beizutreten, waren enthielten [34]. Diese Ursprungsbezeichnungen waren in aber nicht die Bestimmungen des deutschen Weingesetzes der Regel in irgendeiner Form ausdrücklich als solche gewesen, sondern die Tatsache, dass man bis zur in den Staaten anerkannt – sei es durch gesetzlichen, Unterzeichnung des Versailler Vertrags im Deutschen gerichtlichen oder behördlichen Akt. So wurde in Frankre- Reich die Auffassung vertrat, die Bezeichnung “Cognac” ich bereits 1935 das Institut National des Appellations sei eine bloße Beschaffenheitsangabe für einen vollständig d’Origine des vins et des eaux-de-vie (INAO) als zentrale aus Wein hergestellten Weinbrand und enthalte keinen Behörde gegründet, bei der für Wein und Lebensmittel Hinweis auf die région de Cognac [30]. Dementsprechend der Schutz als Ursprungsbezeichnung beantragt und wurde diese Bezeichnung von deutschen Weinbrandher- registriert wurde. Durch diese ausdrückliche Anerkennung stellern und -händlern zur Kennzeichnung von Weinbrand gewährten Ursprungsbezeichnungen dem rechtmäßigen verwendet – unabhängig von dessen Herkunft. Dies Verwender ein subjektives Ausschließlichkeitsrecht und war nicht mit den Vorgaben von Art. 4 S. 2 MHA stellten daher eine Form geistigen Eigentums dar [35]. vereinbar, der nicht nur auf Wein, sondern auf sämtliche Auf multilateraler Ebene wurde mehrfach vergeblich Weinbauerzeugnisse Anwendung fand. Für das Deutsche versucht, diese beiden unterschiedlichen Schutzsysteme Reich war dies ausschlaggebend gewesen, sich dem MHA in Einklang miteinander zu bringen. Da man dennoch nicht anzuschließen [31]. den Schutz geographischer Herkunftsangaben verstärken Der Versailler Vertrag und die nachfolgende Gegen- wollte, schlugen die Staaten – in Abhängigkeit von seitigkeitserklärung Frankreichs hatten jedoch auch dazu der nationalen Ausgestaltung des Schutzsystems – geführt, dass die Bezeichnung “Cognac” für deutschen unterschiedliche Wege ein, um eine Schutzausdehnung zu Weinbrand nicht länger zulässig war und ausschließlich erreichen. für vollständig in der région de Cognac hergestellte Diejenigen Staaten, die auf nationaler Ebene einen Weinbrände verwendet werden durfte [32]. Dementsprech zweigleisigen Schutz geographischer Herkunftsangaben 07006-p.4
37th World Congress of Vine and Wine and 12th General Assembly of the OIV verfolgten, schlossen sich 1958 zum so genannten Die Unterzeichnung der Verträge führte auf in- Lissaboner Ursprungsabkommen (LUA) zusammen [36]. ternationaler Ebene nicht nur zu einer Verstärkung Frankreich, Israel, Italien, Kuba, Portugal, Rumänien, des Schutzes geographischer Herkunftsangaben im All- Spanien, die Tschechoslowakei und Ungarn unterzeich- gemeinen, sondern – da ebenfalls Gegenstand der neten am 31. Oktober 1958 das Abkommen und trugen so vertraglichen Regelungen – dehnte auch den Schutz zu einer Verstärkung des Schutzes von Ursprungsbezeich- geographischer Herkunftsangaben bei Weinen maßgeblich nungen bei. Das Abkommen verpflichtete dazu, diejenigen aus. Die Verträge stellten eine Möglichkeit dar, einen Ursprungsbezeichnungen der anderen Mitgliedstaaten zu effektiven Schutz geographischer Herkunftsangaben in schützen, die im Ursprungsland durch gesetzlichen, anderen Ländern zu erreichen und brachten gleichzeitig gerichtlichen oder behördlichen Akt anerkannt waren. die unterschiedlichen Schutzsysteme in den verschiedenen Für die Bundesrepublik Deutschland, dessen na- Ländern miteinander in Einklang. Ferner führten die tionales Recht keinen Schutz von Ursprungsbezeichnun- Verträge erstmals dazu, dass bei Weinen aus Deutschland gen kannte, machte die Unterzeichnung des LUA keinen bestimmte Arten von geographischen Herkunftsangaben Sinn. Dennoch war man bestrebt, einen international listenmäßig festgehalten wurden. Eine solche Auflistung stärkeren Schutz geographischer Herkunftsangaben zu – wie sie beispielsweise in Frankreich durch die erreichen, der die Eigenheiten des deutschen Rechts Verwaltungsbehörde INAO (s.o.) seit 1935 stetig erfolgte beim Schutz geographischer Herkunftsangaben aber nicht – war dem wettbewerbsrechtlich ausgestalteten Schutz vernachlässigte. Deutschland unterzeichnete daher mit geographischer Herkunftsangaben in Deutschland bisher Beginn der 1960er Jahre bis hinein in die 1980er Jahre fremd. eine Reihe von bilateralen Verträgen. Den ersten eines solchen Vertrags schloss Deutschland am 8. März 1960 6. Europäisierung des Schutzes mit Frankreich ab [37]. Es folgten Verträge mit Italien geographischer Herkunftsangaben [38] Griechenland [39], der Schweiz [40], Spanien [41] und schließlich mit Österreich am 6. Oktober 1981 [42]. Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde Letzterer ist bis heute noch nicht ratifiziert [43]. Im die Ausgestaltung des Schutzes geographischer Herkun- Übrigen sind diese Verträge aber aktuell in Kraft. ftsangaben in Deutschland mehr und mehr durch eu- Kennzeichnend für diese Verträge war erstens, ropäische Verordnungen beeinflusst. Bereits ab den 1960er dass sowohl gewöhnliche Herkunftsangaben als auch Jahren traten Verordnungen in Kraft, die Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen geschützt wurden. Zweitens geographische Herkunftsangaben bei Wein enthielten [46]. durften die von den Verträgen geschützten Angaben Diese Regelungen waren jedoch nur von untergeordneter nur zur Kennzeichnung von Waren und Erzeugnissen Bedeutung und bezogen sich ausschließlich auf die des Ursprungslands verwendet werden. Drittens wurden Kennzeichnung von Verschnittweinen (vgl. z.B. Art. 30 die von den Verträgen geschützten Angaben in Listen Abs. 3 der VO (EWG) 816/70). Einen Schritt weiter erfasst, die den Verträgen als Anlagen beigefügt wurden. ging dagegen die VO (EWG) Nr. 2081/92, die einen Die in den Listen aufgeführten Bezeichnungen wurden umfassenden Schutz geographischer Herkunftsangaben nach Art der gekennzeichneten Waren untergliedert. auf dem europäischem Markt bezweckte [47]. Gegenstand Einen wesentlichen Bestandteil dieser Listen nahmen dieser Verordnung waren jedoch Agrarerzeugnisse und dabei die unter der Kategorie “Wein” aufgeführten Lebensmittel im Allgemeinen. Weine wurden von der Erzeugnisse ein. Viertens richtete sich der Umfang des Verordnung explizit ausgenommen. Allerdings traf die Schutzes einer durch die Verträge geschützten Angabe 2008 verabschiedete VO (EG) 479/2008 [48] (sowie nach dem Recht des Ursprungslands und nicht nach die hierauf aufbauenden nachfolgenden europäischen dem Recht des Schutzlands (sog. Ursprungslandprinzip). Verordnungen) weitgehend inhaltsgleiche Regelungen So umging man die Problematik, dass der Schutz zum Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Wein geographischer Herkunftsangaben in den verschiedenen wie die VO (EWG) 2081/1992. Es ist daher nachfolgend Staaten unterschiedlich ausgestaltet war. Fünftens wurde auf die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 2081/92 der Schutz der listenmäßig erfassten geographischen und die Besonderheiten des hierauf basierenden produkt- Herkunftsangaben durch eine Generalklausel ergänzt, spezifischen europäischen Schutzes für Wein einzugehen, die den Gebrauch von Kennzeichen, Marken, Namen, um anschließend darzustellen, in welchem Verhältnis Aufschriften oder Abbildungen verbot, die unmittelbar die europäischen Bestimmungen zum deutschen Schutz oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über geographischer Herkunftsangaben stehen. Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigen- schaften der Erzeugnisse oder Waren enthielten. Sechstens 6.1. Die VO (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von bestimmten die bilateralen Verträge “neueren Typs”, geographischen Herkunftsangaben und dass geographische Bezeichnungen auch dann geschützt Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse waren, wenn diese “in Übersetzung oder mit Hinweis und Lebensmittel auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie Voraussetzung für den Schutz durch die 1992 verabschi- “Art”, “Typ”, “Fasson”, “Nachahmung” oder dergleichen edete Verordnung war ein mehrstufiges Registrierungsver- benutzt werden” [44]. Die galt unabhängig davon, fahren, von dem ein Teil der Verfahrensschritte bei den ob im konkreten Fall eine Ursprungsbezeichnung oder nationalen Fachbehörden – in Deutschland also beim eine gewöhnliche Herkunftsangabe verwendet worden Patent- und Markenamt – erfolgen konnte. Mit Inkraft- war [45]. treten des MarkenG 1995 schuf der Gesetzgeber durch 07006-p.5
Web of Conferences die §§ 130 bis 136 MarkenG die notwendigen nationalen (EG) 479/2008, die ebenfalls mittels Registrierungsver- Vorschriften, die Verfahren, Überwachung und Sanktionen fahren einen europäischen Schutz für geographische für die Registrierungsschritte beim Patent- und Markenamt Angaben und Ursprungsbezeichnungen in den Art. 34 ff. festlegten. Die VO (EWG) 2081/92 wurde zunächst durch gewährte. Wie bereits die Verordnung für Lebensmittel die VO (EG) 510/06 [49] und später durch die VO (EU) von 1992 gewährte auch diese Verordnung nur dann 115/2012 [50] ersetzt. einen Schutz, wenn die geographische Bezeichnung mit Die VO Nr. 2081/92 differenzierte zwischen Ur- bestimmten objektiven Qualitätskriterien verbunden war. sprungsbezeichnungen und geographische Angaben. Hinsichtlich der Anforderungen an diese Kriterien unter- Sowohl bei Ursprungsbezeichnungen als auch bei ge- schieden sich die Weinverordnung und die Verordnung ographischen Angaben wurde der Schutz an zwei für Lebensmittel allerdings (siehe sogleich). Die VO wesentliche Voraussetzungen geknüpft. Zum einen setzte (EG) 479/2008 wurde durch die VO (EG) 1234/2007 Art. 2 VO voraus, dass es sich um den Namen “einer in der Fassung der VO (EG) 491/2009 [51] und später Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen durch die VO (EU) 1308/2013 [52] ersetzt. Letztere ist eines Landes [handelt], der zur Bezeichnung eines das derzeit maßgebliche Regelungswerk für den Schutz Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus geographischer Herkunftsangaben bei Wein. Wenngleich dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land sich dies nicht aus den Vorschriften des MarkenG stammt”. Zum anderen knüpfte Art. 2 VO den Schutz ergibt, fanden und finden die §§ 130 ff. MarkenG an die zusätzliche Voraussetzung, dass die geographische über das Registrierungsverfahren von Herkunftsangaben Angabe oder Ursprungsbezeichnung mit einer bestimmten auch für die verschiedenen Weinverordnungen Anwen- Warenqualität verbunden war. Welche Anforderungen an dung. Die Bestimmungen zum Schutz geographischer derartige Qualitätsfaktoren zu stellen waren, machte Art. Herkunftsangaben bei Wein in diesen Verordnungen sind 2 VO davon abhängig, ob es um den Schutz einer weitestgehend inhaltsgleich. Der Einfachheit halber wird geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung daher lediglich anhand der aktuell geltenden VO (EU) ging. Letztere musste gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a VO 1308/2013 dargestellt, wie dieser europäische Schutz der Bezeichnung von Erzeugnissen dienen, die ihre “Güte ausgestaltet ist. oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich Auch die VO (EU) 1308/2013 setzt für den Schutz von den geographischen Verhältnissen einschließlich der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben natürlichen und menschlichen Einflüsse” verdankte und gleichermaßen voraus, dass es sich um den Namen “einer die “in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß verarbeitet und hergestellt” wurde. Im Gegensatz dazu gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes [handelt], erforderte der Schutz einer geographischen Angabe der zur Bezeichnung eines [... Weinbauerzeugnisses] lediglich den Nachweis, dass sich für die gekennze- dient” (Art. 93). Hinsichtlich der Anforderungen, die ichneten Erzeugnisse “eine bestimmte Qualität, das an die Qualitätsfaktoren des Weinbauerzeugnisses bei Ansehen oder eine andere Eigenschaft” aus dem angegebe- Ursprungsbezeichnungen zu stellen sind, verlangt Art. 93 nen “geographischen Ursprung ergibt und dass das Abs. 1 lit. a: Ursprungserzeugnis in dem begrenzten geographischen i) “Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwieg Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt end oder ausschließlich den geographischen Verhältnis wurde” (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b VO). Ursprungsbezeich- sen einschließlich der natürlichen und menschlichen nungen und geographische Angaben wurden durch Art. Einflüsse; 13 VO vor jedwedem Missbrauch geschützt und durften ii) die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, nur zur Kennzeichnung von Waren verwendet werden, stammen ausschließlich aus diesem geographischen wenn diese dem angegebenen Ursprung und den im Gebiet; Registrierungsverfahren anzugebenen Qualitätskriterien iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geographischen entsprachen. Gebiet und Damit wurde durch die VO (EWG) Nr. 2081/92 auf iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera europäischer Ebene ein Schutz von geographischen Beze- gehören”. ichnungen (als Oberbegriff für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben) eingeführt, wie ihn auch Bei geographischen Angaben müssen Weinbauerzeugnisse die Staaten mit einem zweigleisigen Schutz beim Schutz gem. Art. 93 Abs. 1 lit. b folgende Qualitätsfaktoren von Ursprungsbezeichnungen kannten. Die Verordnung einhalten: knüpfte ihren Schutz nicht nur an objektiv zu beurteilende Qualitätskriterien, sondern auch an ein durchzuführendes i) “Es verdankt seine Güte, ein bestimmtes Ansehen Registrierungssystem, wie es beispielsweise auch in oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem Frankreich bestand (s.o.). geographischen Ursprung ergeben; ii) mindestens 85% der zu seiner Handlung verwen- deten Trauben stammen ausschließlich aus diesem 6.2. Produktspezifischer Schutz geographischer geographischen Gebiet; Herkunftsangaben bei Wein in der Europäischen iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geographischen Union Gebiet und iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera Am Muster der VO (EWG) 2081/92 orientiertierend, ve- oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera rabschiedete die Europäische Gemeinschaft 2008 die VO und einer anderen Sorte der Gattung Vitis gehören”. 07006-p.6
37th World Congress of Vine and Wine and 12th General Assembly of the OIV Wie in der Verordnung von 1992 für Lebensmit- Staatsverträge berufen können [56]. Der EuGH stellte tel werden Ursprungsbezeichnungen und geographische insoweit einen abschließenden Charakter des europäischen Angaben gleichermaßen vor jedem Missbrauch geschützt Rechts fest [57]. Das bedeutet, dass solche geographis- und dürfen ausschließlich zur Kennzeichnung von Waren chen Herkunftsangaben keinen Schutz durch nationales verwendet werden, wenn diese dem angegebenen Ur- deutsches oder zwischenstaatliches Recht beanspruchen sprung und den im Registrierungsverfahren anzugebenen können. Dies gilt auch für Herkunftsangaben, die zwar Qualitätskriterien entsprechen (Art. 103). bereits für eine Registrierung angemeldet, aber noch nicht eingetragen sind [58]. 6.3. Verhältnis des europäischen Rechts zum Hieraus folgt, dass für den Schutz geographischer deutschen Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Weinen in erster Linie das Herkunftsangaben europäische Recht maßgeblich ist und das deutsche Recht entscheidend an Bedeutung verloren hat. Lediglich Seit 1995 werden geographische Herkunftsangaben auf herkömmliche Herkunftsangaben werden weiterhin durch nationaler Ebene über die §§ 126 ff. MarkenG geschützt das nationale Recht geschützt. Gleichzeitig hat dieser An- (s.o.). Dieser Schutz weicht in vielerlei Hinsicht von wendungsvorrang des europäischen Rechts dazu geführt, dem Schutz durch die europäische VO (EU) 1308/2013 dass das dort bestehende Registrierungssystem ge- ab. Ein Registrierungsverfahren von geographischen ographischer Herkunftsangaben gewissermaßen auch in Herkunftsangaben wie es auf europäischer Ebene besteht, Deutschland Einzug erhalten hat. ist dem deutschen Recht fremd. Daneben ist der Schutz ge- ographischer Herkunftsangaben in § 127 Abs. 1 MarkenG Literaturhinweise wettbewerbsrechtlich ausgestaltet und knüpft nicht an detaillierte Qualitätsvorgaben an wie die Verordnung in [1] RGBl. (1894), S. 441 Art. 93. Allerdings macht § 127 Abs. 2 MarkenG – [2] RGBl. (1896), S. 145 wenngleich nicht in derart detaillierter Form, so doch [3] RGBl. (1909), S. 499 ähnlich wie das europäische Recht – den Schutz der sog. [4] H. Kickler, Die Geschichte des Schutzes geographis- qualifizierten geographischen Herkunftsangaben davon cher Herkunftsangaben in Deutschland, Tübingen abhängig, dass die Herkunftsangabe einen objektiven (2012) Hinweis auf die Qualität der gekennzeichneten Waren [5] RGBl. (1894), S. 441 enthält. Insofern sind Ähnlichkeiten zum europäischen [6] RGBl. (1896), S. 145 Recht vorhanden. [7] J. Bachem/H. Roeren, Das Gesetz zur Bekämpfung Es stellt sich daher die Frage, in welchem Verhältnis des unlauteren Wettbewerbs (1896), S. 57; C. Finger, der Schutz geographischer Herkunftsangaben durch Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wet- das europäische Recht zu dem Schutz des deutschen tbewerbs vom 27. Mai 1896, Berlin (1907), S. 46; MarkenG steht. Da die VO (EWG) 2081/1992 für D. Grünewald, Das Gesetz zur Bekämpfung des Lebensmittel und Agrarerzeugnisse bereits sechzehn Jahre unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896, 2. Aufl., vor der ersten europäischen Verordnung über den Schutz München (1896), S. 12; A. Lobe, Das Gesetz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom bei Wein (VO (EG) 479/2008) in Kraft trat, wurde 27. Mai 1896, Leipzig (1896), S. 63; A. Pinner, diese Frage in der Rechtsprechung auch anhand der Das Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren Verordnung von 1992 geklärt. Da sich diese in ihrer Wettbewerbs vom 27. Mai 1896, Berlin (1903), Systematik aber – wie dargestellt – weitestgehend S. 37; P. Schmid, Die Gesetze zum Schutz des mit den Weinverordnungen zum Schutz geographischer gewerblichen Eigentums, Berlin (1897), S. 298; M. Angaben und Ursprungsbezeichnungen deckt, sind die Wassermann, Der Schutz der Herkunftsbezeichnung von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze auf das in Deutschland, in: MuW 8 (1907/1908), S. 187–193 Verhältnis der derzeit geltenden VO (EU) 1308/2013 für (187) Wein zum deutschen MarkenG zu übertragen [53]. [8] RGBl. (1909), S. 499 Für herkömmliche geographische Herkunftsangaben, [9] BGBl. I (1994), S. 3082; BGBl. I (1995), S. 156 die nicht mit objektiven Qualitätskriterien der Ware [10] R. Ingerl/C. Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. (2010), verbunden sind und für die der Anwendungsbereich § 126, Rn. 4–7; K.H. Fezer, Markengesetz, 4. Aufl. des europäischen Rechts daher nicht eröffnet ist, wurde (2009), § 126, Rn. 10 f bereits kurz nach Inkrafttreten der VO (EWG) 2081/1992 [11] BGH, in: GRUR (2002), S. 160–163 (161) festgestellt, dass diese auf nationaler Ebene weiterhin [12] K.-H. Fezer, Markengesetz, 3. Aufl. (2001), § 126, geschützt würden [54]. Ebenso bestand Einigkeit, dass Rn. 7 eine nach europäischem Recht eingetragene Herkunft- [13] Zum alten Recht: P. Allfeld, Kommentar zu sangabe sich nicht auf den Schutz durch nationale oder den Gesetzen über das gewerbliche Urheberrecht, zwischenstaatliche Vorschriften berufen könne [55]. München (1904), S. 640 f.; G. Freund/J. Magnus, Lange Zeit war dagegen umstritten, ob sich solche ge- Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen vom ographischen Herkunftsangaben, die zwar theoretisch die 12. Mai 1894, Berlin (1909), S. 218; A. Seligsohn, Voraussetzungen für einen Schutz durch das europäische Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen, 2. Recht erfüllten, die mangels Registrierung tatsächlich aber Auflage, Berlin (1905), S. 223; RG, in: Blatt für nicht von dessen Schutz umfasst waren, auf einen Schutz Patent-, Muster- und Zeichenschutz 6 (1900), S. 328– durch das deutsche Recht oder auch durch bilaterale 331; 8 (1902), S. 32; in: Juristische Wochenzeitschrift 07006-p.7
Web of Conferences (1901), S. 851. Zum gegenwärtigen Recht: F. Wahlperiode, 376 (1920/24), Anlage Nr. 5458, Ekey/D. Klippel/A. Bender, Heidelberger Kommen- S. 4 tar zum Markenrecht, 2. Aufl., Heidelberg 1 (2009), [25] Gesetz zur Unterdrückung des Betruges im Verkehr § 126, Rn. 6; R. Knaak, Der Schutz geographis- mit Wein vom 1. August 1905, abgedruckt bei: cher Herkunftsangaben im neuen Markengesetz, A.Günther, Die Gesetzgebung des Auslandes über in: GRUR (1995), S. 103–112 (105); H. Helm, den Verkehr mit Wein, Berlin (1910), S. 52; Der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach die dazugehörige Ausführungsverordnung vom 3. dem Markengesetz, in: Festschrift für Vieregge, Oktober 1907, abgedruckt ebenda, S. 61; und Berlin u.a. (1995), S. 335–359 (343); T. Reinhard, die Verordnung vom 25. Mai 1909, abgedruckt Die geographische Herkunftsangabe nach dem ebenda, S. 71; Verordnung vom 18. September 1909, Markengesetz, Würzburg (1998), S. 24 abgedruckt ebenda, S. 74 [14] Vgl. § 16 Abs. 2 WbezG (RGBl. (1894), S. 441); § 1 [26] Vgl. VO Nr. 218 von 1913 für die Bezeichnung Abs. 3 UWG (1896) (RGBl. (1896), S. 145); § 5 Abs. “Madeirawein” und VO 7934 von 1921 für die 1 UWG (1909) (RGBl. (1909), S. 499) Bezeichnung “Portwein”. Ein Auszug der Verord- [15] Erläuterungen zum Weingesetz vom 7. April 1909, nungen ist abgedruckt in Anlage 4 des Entwurfs in: Sten. Ber. der Verhandlungen des Deutschen eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes, Sten. Reichstags, 12. Leg., 1. Session, 248, (1907/1909), Ber. der Verhandlungen des Deutschen Reichstags, Anlage Nr. 987, S. 15; W. Coermann, Weingesetz vom 1. Wahlperiode, 376 (1920/24), Anlage Nr. 5458, 7. April 1909 nebst den Ergänzungsgesetzen und den S. 4. Dass es sich bei dieser Verordnung um eine Ausführungsbestimmungen des Reichs, Düsseldorf portugiesische und nicht um eine deutsche handelt, (1909), S. 47; C. Finger, Reichsgesetz gegen den ergibt sich aus der Begründung zum Entwurf eines unlauteren Wettbewerb, 4. Aufl., Berlin (1911), S. Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes, ebenda, 96; L. Fuld, Herkunftsbezeichnungen für Weine, in: S. 2 GRUR (1909), S. 268–274 (268); A. Günther/R. [27] RGBl. I (1923), S. 107 Marschner, Weingesetz vom 7. Juli 1909, Berlin [28] A. Lobe, Die Behandlung des unlauteren Wettbe- (1910), S. 129. W. Brogsitter, Der Rechtsschutz werbs im Friedensvertrag von Martin Wasserman, in: geographischer Herkunftsbezeichnungen von Weinen JW (1920), S. 611 f. (611); ders., Die Bekämpfung im deutschen und französischen Recht, Neustadt des unlauteren Wettbewerbs und die Friedensbedin- (1965), S. 27 f gungen, in: Deutscher Außenhandel, 19. Jg. (1919), [16] Die Mitglieder des Reichstags. Biographische Noti- Nr. 13/14, S. 160–164 (163); M. Wassermann, zen, in: Bureau des Reichstags (Hrsg.), Reichstags- Die Behandlung des unlauteren Wettbewerbs im Handbuch, 12. Leg. Berlin (1907), S. 204–412 (219, Friedensvertrag, in: MuW 19 (1919/20), S. 99– 378) 107 (106); ders., Die Behandlung des unlauteren [17] RGBl. (1909), S. 393 Wettbewerbs im Friedensvertrag, Berlin (1920), [18] RGBl. (1909), S. 393 S. 117 f.; ders., Deutschland und das Madrider [19] Der Begriff “Gemarkung” ist eine Bezeichnung eines Abkommen betreffend die Unterdrückung falscher Gemeindebezirks, in dem die Rebstöcke des Weins Herkunftsbezeichnungen, in: MuW 24 (1924/25), S. stehen; F. Schoonmaker, Art. “Gemarkung”, in: ders., 21–28 (27) Das Wein-Lexikon, 2. Aufl., Frankfurt a. M. u.a. [29] RGBl. II (1925), S. 115 (1969), S. 109 [30] W. Borgius, [Über den Schutz geographischer [20] Der Begriff “Lage” meint bei Weinen einen Herkunftsangaben], in: Geographische Herkunfts- bestimmten Weinberg oder Weingarten, u.U. mit bezeichnungen im Warenverkehr. Stenographisches Parzellen unterschiedlicher Eigentümer. Er entspricht Protokoll der vom Handelsvertragsverein am 18. dem burgundischen “Climat” und dem “Cru” in Oktober 1912 zu Berlin veranstalteten Sachver- Bordeaux; F. Schoonmaker, Art. “Lage”, in: ders., ständigen-Konferenz, Berlin (1912), S. 21–31 (27); Das Wein-Lexikon, 2. Aufl., Frankfurt a. M. u.a. L. Fuld, Herstellungsort bei Kognak, in: GRUR (1969), S. 139 (1901), S. 94–98 (95); A. Günther/R. Marschner, [21] OLG Darmstadt, abgedruckt in Goldschmid, Weingesetz vom 7. Juli 1909, Berlin (1910), S. Weingesetz vom 25. Juli 1930 nebst Ausfüh 243. Vgl. auch W. Brogsitter Der Rechtsschutz ge- rungsbestimmungenvom 16. Juli 1932, 2. Aufl., ographischer Herkunftsbezeichnungen von Weinen Mainz (1932), S. 218 f im deutschen und französischen Recht, Neustadt [22] RGBl. (1919), S. 687 (1084 f.) (1965), S. 54; H. Hieronimi, Weingesetz, 2. Auflage, [23] Die französische Gegenseitigkeitserklärung ist abge- München u.a. (1958), S. 348; T. Tresper, Die druckt in Anlage 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Ursprungsbezeichnung “Champagner” im deutschen Änderung des Weingesetzes, Sten. Ber. der Verhand- Recht, in: MarkenR (2003), S. 349–353 (350) lungen des Deutschen Reichstags, 1. Wahlperiode, [31] H. Dormann, Der Schutz geographischer Herkunft- 376 (1920/24), Anlage Nr. 5458, S. 3 f sangaben bei Wein in Deutschland, in: ZGE (2014), [24] Die portugiesische Gegenseitigkeitserklärung ist S. S.468–488 (481 ff.) abgedruckt in Anlage 2 des Entwurfs eines Geset- [32] Gesetz zur Unterdrückung des Betruges im Verkehr zes zur Änderung des Weingesetzes, Sten. Ber. mit Wein vom 1. August 1905, abgedruckt bei: der Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 1. A. Günther, Die Gesetzgebung des Auslandes über 07006-p.8
37th World Congress of Vine and Wine and 12th General Assembly of the OIV den Verkehr mit Wein, Berlin (1910), S. 52; unlauteren Wettbewerbs in den Mitgliedstaaten der die dazugehörige Ausführungsverordnung vom 3. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, München Oktober 1907, abgedruckt ebenda, S. 61; und 3 (1968), S.463–563 (557–563); A. Krieger, die Verordnung vom 25. Mai 1909, abgedruckt Möglichkeiten für eine Verstärkung des Schutzes ebenda, S. 71; Verordnung vom 18. September 1909, deutscher Herkunftsangaben, in: GRUR (1960), abgedruckt ebenda, S. 74 S. 400–420 (404–419); Der internationale Schutz [33] Anders als in der aktuellen Forschungsliteratur teil- von geographischen Bezeichnungen aus deutscher weise behauptet, stellte die deutsche Kennzeichnung- Sicht, in: GRUR Int. (1984), S. 71–89 (75); ders., spraxis von deutschem Schaumwein kein Hindernis Zur Auslegung der zweiseitigen Abkommen über für den Beitritt zum Madrider Herkunftsabkommen den Schutz geographischer Bezeichnungen, in: dar. Die Bezeichnung “Champagner” durfte im GRUR Ausl. (1964), S. 499–509; M. Kühn, Zum Deutschen Reich spätestens seit Beginn des 20. Schutzumfang geographischer Bezeichnungen Jahrhunderts ausschließlich als Herkunftsangabe für nach den zweiseitigen Verträgen über den Schutz einen aus der région de Champagne stammenden von Herkunftsangaben, in: GRUR Int. (1967), S. Schaumwein verwendet werden, vgl auch H. Dor- 268–271 mann, Der Schutz geographischer Herkunftsangaben [46] VO (EWG) NR. 816/70, ABl. Nr. L 99, S. 1 vom bei Wein in Deutschland, in: ZGE (2014), S.468–488 5.5.1970, S. 1; VO (EWG) Nr. 2133/74, ABl. Nr. L (481 ff.) 227 vom 17.8.1974, S. 1; VO (EWG) Nr. 1475/77, [34] Vgl. ausführlich zum zweigleisigen Schutz ge- ABl. Nr. L 164 vom 2.7.1977, S. 1; VO (EWG) Nr. ographischer Herkunftsangaben, insbesondere im 2392/89, ABl. Nr. L 232 vom 9.8.1989, S. 13 französischen Recht, H. Kickler, Die Geschichte [47] ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 1 des Schutzes geographischer Herkunftsangaben in [48] ABL. Nr. L 148 vom 06.06.2008, S. 1 Deutschland, Tübingen 2012, S. 359, 401 f [49] ABL. Nr. L 93 vom 31.03.2006, S. 12 [35] F.-K. Beier, Der Schutz geographischer Herkunft- [50] ABL. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1 sangaben in Deutschland, in: GRUR (1963), S. 169– [51] ABL. Nr. L 39 vom 13.02.2008, S. 16 181; 236–245 (171) [52] ABL. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 671 [36] Das LUA ist abgedruckt in: GRUR Ausl. 1959, S. [53] So auch: P. Ströbele, F. Hacker, Markengesetz, 10. 135 f Auflage (2012), § 12, Rn. 48 [37] BGBl. (1961) II, S. 23 [54] EuGH, in: GRUR Int. (1993), S. 76–82 (78), [38] BGBl. (1965) II, S. 156 Rn. 28 [39] BGBl. (1965) II, S. 176 [55] EuGH, in: GRUR Int. (1999), S. 443–446 (444), [40] BGBl. (1969) II, S. 139 Rn. 18 [41] BGBl. (1972) II, S. 110 [56] W. Büscher, Der Schutz geographischer Herkun- [42] Der deutsch-österreichische Vertrag ist abgedruckt ftsangaben nach der Warsteiner-Entscheidung, in: bei K.-H. Fezer, Markengesetz, 3. Aufl. (2001), S. Festschrift für Willi Erdmann zum 65. Geburtstag, 1735–1741 Hrsg.: H.-J. Ahrens u.a. Köln u.a. (2002), 237, 239 [43] K.-H. Fezer, Kommentar zum Markengesetz, 4. Aufl. ff.; R. Knaak, Der Schutz geographischer Angaben (2009), Vorb § 126, Rn. 44 nach der EG-Verordnung Nr. 2081/92, in: Festschrift [44] So der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 des deutsch- für Gerhard Schricker zum 70. Geburtstag, Hrsg.: französischen Abkommens zum Schutz geographis- A. Ohly u.a., München (2005), S. 815–826, cher Bezeichnungen, RGBl. II (1961), S. 23 818 [45] F.-K. Beier, Der Schutz geographischer [57] EuGH, in: GRUR (2010), 143–151 (149 f.), Rn. 107– Herkunftsangaben in Deutschland, in: GRUR Ausl. 129; in: GRUR (2011), 240–242 (242), Rn. 59 (1963), S. 169–181; 237–245 (177); ders., Schutz [58] P. Ströbele/F. Hacker, Markengesetz, 10. Auflage geographischer Herkunftsangaben, in: Das Recht des (2012), § 126, Rn. 47 07006-p.9
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