Endlos-Zertifikate auf den Deutschen Aktienindex DAX

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Nachtrag Nr. 1 vom 7. Juni 2002
                                                                                                               gemäß § 10 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes
                                                                                                               zum unvollständigen Verkaufsprospekt
                                                                                                               vom 22. Mai 2002

Endlos-Zertifikate auf den
Deutschen Aktienindex (DAX®) 1)

5.000.000 DAX®-Endlos-Zertifikate 2002 (Serie 1)
Wertpapier-Kenn-Nr.: 674 008

jeweils auf die Zahlung eines Abrechnungsbetrages in Euro gerichtet

1
)   Die Bezeichnung „DAX®“ (DAX®-Index, Deutscher Aktienindex) ist eingetragene Marke der Deutsche Börse AG.
    Die Nutzung dieser Marke ist der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
    aufgrund eines mit der Deutsche Börse AG abgeschlossenen Lizenzvertrages gestattet.
Informationen über Verlustrisiken bei Endlos-Zertifikaten auf Indizes
I. Typische Risiken beim Kauf von Endlos-Zertifikaten auf Indizes
Beim Kauf von Endlos-Zertifikaten erwirbt der Anleger ein Recht auf Zahlung eines Abrechnungsbetrages, dessen Höhe nach Wahl der
Emittentin vom Wert des zugrundegelegten Index am Feststellungstag abhängt. Das Konzept des Index sowie seine Zusammensetzung am
Feststellungstag kann in den Grenzen der Zertifikatsbedingungen vom Konzept und/oder der Zusammensetzung des Index bei Erwerb der
Endlos-Zertifikate abweichen.

Während der Laufzeit der Endlos-Zertifikate finden keine periodischen Zinszahlungen oder sonstigen Ausschüttungen (z.B. Dividende) statt.
Die einzige Ertragschance während der Laufzeit der Endlos-Zertifikate besteht in einer Steigerung des Kurswertes der Endlos-Zertifikate.

Mit dem Erwerb der Endlos-Zertifikate ist kein Anrecht auf einen schon heute feststehenden Abrechnungsbetrag am Einlösungstermin ver-
bunden. Vielmehr orientiert sich der Abrechnungsbetrag ausschließlich an dem am Feststellungstag ermittelten Indexwert, der auch erheblich
unter dem am Erwerbstag festgestellten Indexwert liegen kann. Daher kann auch der Abrechnungsbetrag erheblich unter dem Erwerbspreis
liegen. Die Laufzeit der Endlos-Zertifikate ist grundsätzlich unbefristet. Die Emittentin ist aber berechtigt, die Endlos-Zertifikate nach einer
bestimmten Mindestlaufzeit zu kündigen (nähere Einzelheiten siehe § 6 der Zertifikatsbedingungen). In diesem Fall kann nicht darauf
vertraut werden, dass sich der Kurswert der Endlos-Zertifikate rechtzeitig vor dem entsprechenden Kündigungstermin wieder erholen wird.
Die Endlos-Zertifikate sind daher nur für spekulative Investoren geeignet, die die betreffenden Risiken einschätzen und entsprechende
Verluste tragen können.

Der Marktwert der Endlos-Zertifikate wird während der Laufzeit in der Regel nicht genau die Wertentwicklung des Index wiedergeben, da
neben weiteren Faktoren insbesondere das Zinsniveau, die Markterwartung und der festgelegte Höchstbetrag die Preisentwicklung der
Endlos-Zertifikate beeinflussen.

Mindestprovisionen oder feste Provisionen pro Transaktion (Kauf und Verkauf) können kombiniert mit einem niedrigen Auftragswert (Kurs
der Endlos-Zertifikate mal Stückzahl) zu Kostenbelastungen führen, die wiederum die Gewinnschwelle erheblich erhöhen. Hierbei gilt: Je
höher die Transaktionskosten sind, desto später wird die Gewinnschwelle beim Eintreffen der erwarteten Kursentwicklung erreicht, da diese
Kosten erst abgedeckt sein müssen, bevor sich ein Gewinn einstellen kann. Tritt die erwartete Kursentwicklung nicht ein, erhöhen die
Nebenkosten einen möglicherweise entstehenden Verlust.

II. Weitere Risikoaspekte

1. Zusätzliches Verlustpotential bei Kreditaufnahme
Das Verlustrisiko des Anlegers steigt, wenn er für den Erwerb der Endlos-Zertifikate einen Kredit aufnimmt. Finanziert der Anleger den
Erwerb der Endlos-Zertifikate mit Kredit, so hat der Anleger beim Nichteintritt seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust
hinzunehmen, sondern auch den Kredit zu verzinsen und zurückzuzahlen. Dadurch erhöht sich das Verlustrisiko des Anlegers erheblich. Der
Anleger kann nie darauf vertrauen, den Kredit aus den Gewinnen eines Geschäfts mit Endlos-Zertifikaten verzinsen und zurückzahlen zu
können. Vielmehr muss der Anleger vor Erwerb der Endlos-Zertifikate und Aufnahme des Kredits seine wirtschaftlichen Verhältnisse
daraufhin prüfen, ob er zur Verzinsung und gegebenenfalls kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann über ausreichende Mittel verfügt,
wenn statt der erwarteten Gewinne Verluste eintreten.

2. Zusätzliches Verlustpotential bei Wechselkursschwankungen (Währungsrisiken)
Erwirbt der Anleger Endlos-Zertifikate, bei denen der am Einlösungstermin von der Emittentin zu zahlende Abrechnungsbetrag auf ausländische
Währung lautet und dieser Abrechnungsbetrag zu dem dann aktuellen Wechselkurs in Euro umgerechnet wird, ist der Anleger einem zusätzlichen
Risiko ausgesetzt. In diesem Fall ist das Verlustrisiko des Anlegers nicht nur an die Kurs- oder Preisentwicklung des zugrundeliegenden Indexes
gekoppelt. Vielmehr können Entwicklungen am Devisenmarkt die Ursache für zusätzliche unkalkulierbare Verluste sein.

3. Fehlende Absicherungsmöglichkeiten
Der Anleger kann nicht darauf vertrauen, während der Laufzeit der Endlos-Zertifikate jederzeit Geschäfte abschließen zu können, durch die er
die Risiken aus dem Erwerb der Endlos-Zertifikate ausschließt oder einschränkt. Seine Möglichkeit zum Abschluss solcher Geschäfte hängt

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von den Marktverhältnissen und den dem jeweiligen Börsentermingeschäft zugrundeliegenden Bedingungen ab. Unter Umständen kann der
Anleger solche Geschäfte nur zu einem ungünstigen Marktpreis tätigen, so dass ihm ein entsprechender Verlust entsteht.

Diese Risikoinformation ist nicht Bestandteil der nachfolgenden Zertifikatsbedingungen. Ansprüche der jeweiligen Inhaber von Endlos-Zertifikaten
können hieraus nicht hergeleitet werden.

Beratung durch die Hausbank

Dieser Nachtrag ersetzt nicht die vor der Kaufentscheidung in jedem individuellen Fall unerlässliche Beratung durch die
Hausbank. Der Anleger darf daher nicht darauf vertrauen, dass dieser Nachtrag alle für ihn wesentlichen Umstände ent-
hält. Nur der Anlageberater oder Kundenbetreuer der jeweiligen Hausbank ist in der Lage, eine anlagegerechte auf die
Bedürfnisse, Ziele, Erfahrungen bzw. Kenntnisse und Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Beratung und Aufklärung
zu erbringen.

Wichtiger Hinweis für Privatkunden

Die Endlos-Zertifikate sind als Börsentermingeschäfte einzustufen. Deshalb sollten die Endlos-Zertifikate nur von den-
jenigen Anlegern erworben werden, die termingeschäftsfähig sind. Um termingeschäftsfähig zu werden, muss ein
Anleger in dem in § 53 Absatz (2) Börsengesetz vorgesehenen Umfang ausreichend über das Thema informiert werden
und das Merkblatt „Wichtige Informationen über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften“ unterschreiben. Jeder
Anleger sollte sich von seinem Anlageberater oder Kundenbetreuer der Hausbank ausführlich beraten lassen.

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Gegenstand dieses Nachtrags
Gegenstand dieses Nachtrags Nr. 1 zum allgemeinen unvollständigen Verkaufsprospekt vom 22. Mai 2002 (nachstehend der „Nachtrag“
genannt) sind 5.000.000 DAX®-Endlos-Zertifikate, bezogen auf den Deutschen Aktienindex (DAX®), begeben von der DZ BANK AG Deutsche
Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main (nachstehend auch „DZ BANK“ oder „Emittentin“ genannt).

Die allein verbindlichen Bedingungen dieser Endlos-Zertifikate sind aus diesem Nachtrag ersichtlich.

Allgemeine Angaben
Verantwortung für den Prospektinhalt

Die DZ BANK übernimmt gemäß § 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz die Prospekthaftung; sie erklärt, dass ihres Wissens die Angaben
in diesem Nachtrag richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.

Art der Veröffentlichung

Der gemäß § 10 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz erstellte unvollständige Verkaufsprospekt vom 22. Mai 2002 ist gemäß § 9 Absatz (3)
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz unter Abdruck eines entsprechenden Hinweises in der Börsen-Zeitung am 4. Juni 2002 veröffentlicht
worden. Der Verkaufsprospekt wird zusammen mit diesem Nachtrag zur kostenlosen Ausgabe bei der DZ BANK AG Deutsche Zentral-
Genossenschaftsbank, Investment Banking Equities Listing (EQML), Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main, bereitgehalten.

Verfügbare Unterlagen

Die in diesem Nachtrag genannten Unterlagen können während der üblichen Geschäftszeiten bei der DZ BANK unter der obengenannten Anschrift
eingesehen werden.

Lizenz

Die Bezeichnung „DAX®“ (DAX®-Index, Deutscher Aktienindex) ist eingetragene Marke der Deutsche Börse AG. Die Nutzung dieser Marke
ist der DZ BANK aufgrund eines mit der Deutsche Börse AG abgeschlossenen Lizenzvertrages gestattet.

Anfängliche Verkaufspreise

Die anfänglichen Verkaufspreise der Endlos-Zertifikate werden unmittelbar vor Beginn des öffentlichen Angebots (7. Juni 2002) und an-
schließend fortlaufend festgelegt.

Der anfängliche Verkaufspreis beträgt Euro 46,59 für ein Endlos-Zertifikat.

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Valuta

13. Juni 2002

Verkaufsbeschränkungen

Die Endlos-Zertifikate dürfen in anderen Ländern und an fremde Staatsangehörige nur in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren
Gesetzen angeboten und verkauft werden.

Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland

Die nachfolgenden steuerlichen Ausführungen berücksichtigen die derzeit bekannte Rechtslage. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
sich die steuerliche Beurteilung im Zeitablauf durch geänderte Gesetze, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung ändert. Die
Emittentin ist nicht verpflichtet, die Anleger über solche Änderungen zu informieren.

Der Erwerber der Zertifikate sollte sich daher über die Einzelheiten der Besteuerung individuell durch einen Steuerberater
beraten lassen.

1. Besteuerung im Privatvermögen

1.1 Einkommensteuer
Inhaber von Zertifikaten erzielen keine laufenden steuerpflichtigen Kapitalerträge, insbesondere keine Dividenden, da die Zertifikate keine
Beteiligung an den zugrundeliegenden Aktien verbriefen.

Mangels materieller Einkommensteuerpflicht entfällt ein Kapitalertrag- oder Zinsabschlagsteuerabzug.

1.2 Private Veräußerungsgeschäfte
Werden die Zertifikate innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach der Anschaffung veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft
nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. Ein Veräußerungsgewinn unterliegt der individuellen Einkommensteuer des Privatanlegers sowie dem
Solidaritätszuschlag.

Das Halbeinkünfteverfahren kommt bei Zertifikaten nicht zur Anwendung.

Darüber hinaus sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch Termingeschäfte, durch die der Privatanleger einen Differenzausgleich oder einen
durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, als private Veräußerungsgeschäfte der Ein-
kommensteuer zu unterwerfen, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag
oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Besteuerung unterliegt in diesem Fall der Differenzausgleich bzw. der Geldbetrag oder
Vorteil abzüglich der Werbungskosten.

Die Zertifikate zählen zu den Termingeschäften in diesem Sinn, wenn innerhalb der Jahresfrist ein Differenzausgleich durch die Emittentin
gezahlt wird. Außerhalb dieser Jahresfrist unterliegt ein Differenzausgleich nicht der Besteuerung.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als Euro 512,–
beträgt. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können bis zur Höhe der privaten Veräußerungsgewinne, die der Privatanleger im
gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden. Darüber hinaus gehende Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können mit
privaten Veräußerungsgewinnen zukünftiger Jahre oder mit Gewinnen des vorangegangenen Kalenderjahres verrechnet werden. Zu beachten
ist, dass der Verlustrücktrag seit 2001 auf einen Betrag von Euro 511.500,– beschränkt ist.

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2. Besteuerung im Betriebsvermögen

Ein bei der Veräußerung des Zertifikats realisierter Kursgewinn sowie bei Fälligkeit des Zertifikats erhaltener Differenzausgleich ist bei der
Ermittlung der einkommen- oder körperschaftssteuerlichen Bemessungsgrundlage stets zu berücksichtigen.

Kursverluste sind nur beschränkt ausgleichs- und abzugsfähig. Nach § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG können Verluste aus Termingeschäften mit
anderen Gewinnen aus Gewerbebetrieb bzw. anderen Einkünften nur verrechnet werden, sofern die Geschäfte der Absicherung von Geschäften
des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs dienen (sog. Hedging). Dienen sie dagegen ausschließlich Spekulationszwecken oder der Absicherung
von Aktiengeschäften, bei denen Veräußerungsgewinne nach § 3 Nr. 40 Buchst. a und b EStG nur zur Hälfte der Besteuerung unterliegen
oder die nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei sind, dürfen diese Verluste nur mit Gewinnen aus Termingeschäften im Rahmen eines beschränkten
horizontalen Verlustausgleichs verrechnet werden.

Dies gilt nicht für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen, die die Termingeschäfte zur Absicherung von Aktien-
geschäften des Handelsbestandes eingehen. Verluste aus Termingeschäften auf diese Aktienbestände können in voller Höhe ausgeglichen
bzw. abgezogen werden.

Der Begriff des Termingeschäfts entspricht dem i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Einbezogen sind somit nicht nur Waren- und Devisentermin-
geschäfte mit Differenzausgleich einschließlich Swaps, Index-Optionsgeschäfte oder Futures, sondern allgemein Geschäfte, die ein Recht auf
Zahlung eines Geldbetrags oder Vorteils einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen wie z.B. Wertentwicklung von Wertpapieren,
Indizes oder Zinssätzen, bestimmt. Demnach fallen auch Endlos-Zertifikate unter den Begriff des Termingeschäfts.

3. Besteuerung eines Steuerausländers

Im Ausland ansässige Anleger, die Zertifikate nicht im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte oder als Betriebsvermögen, für das im
Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist, halten, unterliegen in Deutschland weder mit einem innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist
realisierten Veräußerungsgewinn noch mit einem Differenzausgleich der beschränkten Steuerpflicht.

Bei Steuerausländern, die die Zertifikate in einer inländischen Betriebsstätte halten, gelten die unter 2. aufgeführten Besteuerungsfolgen
entsprechend.

Börseneinführung

Die Endlos-Zertifikate sollen in die variable Preisfeststellung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse (auch Order über XETRA
möglich), in den Freiverkehr an der Berliner Wertpapierbörse und in die European Warrant Exchange (EUWAX) an der Baden-Württembergischen
Wertpapierbörse in Stuttgart einbezogen werden.

Kenn-Nummern

WKN             ISIN                      Common Code
674 008         DE 000 674 008 7          1495 4538

                                                                                                                                                 7
Beschreibung des DAX®
Konzept

Im Abstand von 15 Sekunden aktualisierter Performance-Index; tägliche Berechnung eines DAX®-Kursindex

Anzahl der Werte

30 deutsche Standardwerte

Auswahlkriterien

Börsenumsatz
Börsenkapitalisierung

Einführungsdatum

01.07.1988

Gewichtung

Anzahl der zugelassenen und für lieferbar erklärten Aktien

Formel

                     ∑ (pit · qit1 · cit)
DAX®t = Kt1 ·                               · 1.000
                      ∑ (pi0 · qi0)
mit      t0     =   30.12.1987
         t1     =   Verkettungstag
         pit    =   aktueller Kurs der Aktien der Gesellschaft i
         qit1   =   Anzahl der Aktien der Gesellschaft i am Verkettungstag
         pi0    =   Kurs der Aktien der Gesellschaft i am 30.12.1987
         qi0    =   Anzahl der Aktien der Gesellschaft i am 30.12.1987
         cit    =   Aktueller Bereinigungsfaktor der Gesellschaft i
         Kt1    =   Verkettungsfaktor

Bereinigung

um Kapitalveränderungen, Bezugsrechte und Dividenden (Bardividende ohne Körperschaftsteuerguthaben)

                     letzter Kurs cum
ci =
       letzter Kurs cum – rechnerischer Abschlag

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Änderung der Zusammensetzung

Bei Austausch von Gesellschaften ändert sich der Verkettungsfaktor Kt, um einen Indexsprung zu vermeiden.

               DAX® (alte Zusammensetzung)
Kt = Kt –1 ·
               DAX® (neue Zusammensetzung)

Verkettung

Vierteljährlich werden die cit auf 1 gestellt und die Anzahl der Aktien aktualisiert; ein Indexsprung wird durch die Berechnung eines neuen
Verkettungsfaktors Kt1 vermieden.

Basis

Ultimo 1987 = 1.000
Der Deutsche Aktienindex wurde mit dem Index der Börsen-Zeitung verknüpft und bis 1959 zurückgerechnet

Berechnungszeiten

9:00 Uhr – 20:00 Uhr aus XETRA®-Preisen
zusätzlich einmal täglich Berechnung eines Index aus „Daily Settlement“ Preisen

Kürzel

DAX              WKN: 846 900                ISIN: DE 000 846 900 8                 DAX®-Performanceindex
DAXK             WKN: 846 744                ISIN: DE 000 846 744 0                 DAX®-Kursindex

Berechnung des DAX®

Der Index wird mit der untenstehenden Grundformel errechnet. Durch Erweiterung mit 100/∑q i0 und gleichzeitiges Umstellen ergibt sich:

               ∑(pit · [qit1 · cit · Kt1 ·       100
                                                 ∑q i0   ])               ∑(pit · Fit)
DAX®t =                                                       · DAX
                                                                1.000
                                                                    t =                  · 1.000
                   ∑(pi0 · qi0 ·     100
                                     ∑q i0   )                                  A

Gewicht im Sinne der Index-Formel ist die Anzahl der Aktien qit1. (Der Gewichtungsfaktor Fit berechnet sich durch Multiplikation von qit1 mit
cit, Kt1 und 100 und Division durch ∑qi0.)

Der Ausdruck A ist eine Konstante. Er ändert sich nur, wenn die Zusammensetzung des Indexes aktualisiert wird.

Eine Nachberechnung des Indexes ist somit in drei Schritten möglich:

a) Die aktuellen Kurse werden mit Fit multipliziert.
b) Die so ermittelten Produkte werden summiert und durch A dividiert.
c) Das Ergebnis ist mit der Basis 1.000 zu multiplizieren.

Der aktuelle prozentuale Anteil Git eines Titels am DAX® entspricht dem Anteil des aktuellen Marktwertes einer Gesellschaft an der Summe
aller aktuellen Marktwerte. Git bringt den „Einfluss“ einer Gesellschaft auf den Index zum Ausdruck und lässt sich wie folgt ermitteln:
            q        p                           p ·F
                it1 · it · cit                    it it
Git =                            · 100 =                       · 100
          ∑(qit1 · pit · cit)                ∑(pit · Fit)

                                                                                                                                                9
Zusammensetzung des DAX®

Datum                      Ausgeschiedene               Neue Gesellschaften
                           Gesellschaften
01.01.1988                 –                            –
15.09.1989                 –                            –
03.09.1990                 Feldmühle Nobel              Metallgesellschaft
                           Nixdorf Computer             Preussag
20.09.1991                 –                            –
18.09.1992                 –                            –
17.09.1993                 –                            –
16.09.1994                 –                            –
15.09.1995                 Deutsche Babcock             SAP Vz.
20.09.1996                 Continental                  Münch. Rückversicherung
18.11.1996                 Metallgesellschaft           Deutsche Telekom
19.09.1997                 –                            –
19.06.1998                 Bay. Hypo- u. Wechsel-Bank   adidas-Salomon
18.09.1998                 –                            –
18.12.1998                 –                            –
01.01.1999                 Umstellung von DM auf Euro
19.03.1999                 –                            –
18.06.1999                 –                            –
17.09.1999                 Hoechst                      Fresenius Medical Care
17.12.1999                 –                            –
14.02.2000                 Mannesmann                   Epcos
19.06.2000                 Veba                         EON
19.06.2000                 Viag                         Infineon
18.09.2000                 –                            –
18.12.2000                 –                            –
19.03.2001                 Karstadt Quelle              Deutsche Post
23.07.2001                 Dresdner Bank                MLP
24.09.2001                 –                            –
27.12.2001                 –                            –
18.03.2002                 –                            –

                                                                                  10
Auswahl und Gewichtung der DAX®-Werte

    Titel                             Wertpapier-               Kürzel    Anzahl der      Anzahl der     Schlusskurse      Gewich-
                                           Kenn-                             Aktien1)        Aktien2)         in Euro         tung
                                        Nummer                                   per             per              per          per
                                                                          05.06.2002      30.12.1987      30.12.1987    05.06.2002
    adidas-Salomon                            500 340           ADS         45.349.200      45.349.200          37,94       0,60 %
    Allianz                                   840 400           ALV        266.428.000      15.000.000         584,92       9,26 %
    BASF                                      515 100           BAS        580.173.370      55.483.587         130,64       4,32 %
    Bayer                                     575 200           BAY        730.341.920      62.426.957         134,88       3,87 %
    BMW                                       519 000           BMW        669.165.640      15.000.000         228,55       4,63 %
    Commerzbank                               803 200           CBK        550.890.991      20.799.181         109,42       1,55 %
    Deutsche Bank                             514 000           DBK        621.568.446      35.452.626         198,38       7,23 %
    DaimlerChrysler                           710 000           DCX      1.018.833.535      42.313.132         293,99       8,05 %
    Degussa                                   542 500           DHA        205.623.590       7.300.000         161,57       1,17 %
    Deutsche Post                             555 200           DPW        556.399.974     556.399.974          21,40       1,30 %
    Deutsche Telekom                          555 750           DTE      4.197.752.425   1.000.000.000          16,97       7,37 %
    E.ON                                      761 440           EOA        692.000.000      39.636.097         132,99       5,99 %
    EPCOS                                     512 800           EPC         67.780.000      65.300.000          32,50       0,42 %
    Fresenius Medical Care                    578 580           FME         88.223.341      34.790.000          65,45       0,77 %
    Henkel                                    604 843           HEN3       145.986.250       3.500.000         248,49       1,68 %
    HypoVereinsbank                           802 200           HVM        521.735.101       9.860.676         161,57       2,95 %
    Infineon Tech.                            623 100           IFX        693.037.144     616.700.000          70,20       1,90 %
    Lufthansa                                 823 212           LHA        381.600.000      24.000.000          69,28       0,87 %
    Linde                                     648 300           LIN        119.262.134       4.759.456         266,89       0,99 %
    MAN                                       593 700           MAN        154.200.000      13.490.970          71,07       0,58 %
    Metro                                     725 750           MEO        326.787.529       7.784.679         213,31       1,79 %
    Marschollek, Lautenschläger
       und Partner                            656 990           MLP        79.200.000         120.000          409,03       0,49 %
    Münch. Rückversicherung                   843 002           MUV2      179.919.680       6.050.000          577,76       6,58 %
    Preussag                                  695 200           PRS       192.959.268       8.032.904           57,52       0,81 %
    RWE                                       703 700           RWE       570.000.000      44.265.890          107,12       3,51 %
    SAP                                       716 463           SAP3      315.747.150       1.500.000          654,45       5,43 %
    Schering                                  717 200           SCH       200.051.991       5.660.011          180,49       1,91 %
    Siemens                                   723 610           SIE       895.218.143      47.584.393          183,55       8,82 %
    ThyssenKrupp                              750 000           TKA       514.489.040      31.300.000           53,43       1,37 %
    Volkswagen                                766 400           VOW       431.226.930      30.000.000          114,79       3,78 %

1
) Quelle: Deutsche Börse AG
2
) Quelle: Amtliches Kursblatt der Frankfurter Wertpapierbörse

                                                                                                                                     11
DAX® Monatsschlussstände seit 1959

(Ultimo 1987 = 1.000)
Rückwärts verknüpft mit der Zeitreihe des Index Börsen-Zeitung 1)

                         Jan.        Febr.    März       April      Mai      Juni       Juli     Aug.     Sept.      Okt.      Nov.      Dez.
    1959                                                                                                             369,6     379,5     417,8
    1960              417,2         410,2      411,6     431,0     463,9     533,3     527,4     589,2     551,0     543,1     538,4     534,1
    1961              531,8         539,2      536,2     541,7     572,5     554,1     525,3     474,9     477,4     501,6     509,9     489,8
    1962              478,4         473,1      467,0     448,4     399,6     374,7     360,7     383,1     354,5     349,6     404,1     386,3
    1963              367,0         349,6      364,2     380,6     437,1     423,4     433,0     453,2     452,2     436,7     423,1     438,9
    1964              475,6         488,6      509,7     500,4     482,3     485,5     502,7     518,5     505,5     479,8     472,8     477,9
    1965              489,0         472,8      450,7     456,0     465,0     434,3     459,2     459,9     461,8     440,4     426,0     422,4
    1966              445,0         449,0      429,8     410,8     400,2     362,5     338,7     356,2     367,3     341,3     343,8     333,4
    1967              364,2         374,3      388,4     367,5     373,5     362,0     388,3     436,5     442,5     466,8     484,8     503,2
    1968              524,6         522,2      535,6     562,2     557,5     591,4     585,7     591,2     567,3     581,9     560,1     555,6
    1969              591,4         571,9      581,4     581,2     622,3     588,8     568,8     610,4     601,5     627,3     656,7     622,4
    1970              582,2         564,5      572,7     532,9     485,8     464,8     492,5     496,6     486,7     477,2     458,2     443,9
    1971              511,9         533,5      538,5     503,9     515,6     506,2     523,7     499,8     480,0     441,6     447,5     473,5
    1972              503,8         544,0      560,4     548,5     562,5     549,3     586,5     574,6     555,0     545,2     549,3     536,4
    1973              558,1         543,2      572,5     542,5     485,7     474,8     448,9     448,9     435,5     470,7     409,6     396,3
    1974              433,4         400,3      399,9     425,0     413,1     397,7     395,7     395,4     376,6     384,9     401,1     401,8
    1975              446,6         488,3      499,3     515,6     480,1     485,1     531,9     503,0     491,6     534,3     561,5     563,2
    1976              572,0         567,8      583,7     547,3     542,4     542,3     534,0     530,3     531,1     487,4     509,5     509,0
    1977              512,3         496,2      509,8     551,9     539,9     524,9     530,3     540,9     541,3     554,2     557,5     549,3
    1978              549,4         552,9      549,7     532,1     545,5     553,0     582,1     583,1     598,3     585,6     581,8     575,1
    1979              580,2         563,9      555,0     554,7     526,1     512,6     532,0     538,0     535,6     506,3     508,7     497,8
    1980              504,0         521,5      475,2     496,1     501,5     515,5     524,7     511,5     508,8     489,8     495,3     480,9
    1981              468,4         473,3      483,8     510,4     497,9     533,6     542,7     533,3     495,3     496,3     509,1     490,4
    1982              502,1         515,5      525,7     518,2     512,2     501,1     508,5     502,9     526,9     511,6     518,5     552,8
    1983              549,1         602,5      661,4     707,0     675,7     719,7     737,7     698,4     719,3     753,8     753,5     774,0
    1984              807,2         766,2      774,3     776,1     739,6     763,3     717,5     751,1     799,0     802,3     811,1     820,9
    1985              838,1         855,4      858,9     873,1     950,6   1.018,5     986,0   1.081,7   1.142,6   1.295,8   1.251,8   1.366,2
    1986            1.387,1       1.357,3    1.481,6   1.507,3   1.380,5   1.357,5   1.288,6   1.497,5   1.408,0   1.426,3   1.466,3   1.432,3
    1987            1.294,5       1.244,4    1.301,7   1.308,1   1.316,4   1.382,6   1.510,5   1.537,8   1.500,2   1.177,4   1.022,8   1.000,0
    1988              935,6       1.079,6    1.063,2   1.054,5   1.083,4   1.140,5   1.181,7   1.165,4   1.252,7   1.300,8   1.276,0   1.327,9
    1989            1.312,7       1.288,7    1.322,7   1.370,9   1.407,3   1.473,7   1.554,2   1.597,9   1.574,4   1.472,8   1.577,4   1.790,4
    1990            1.822,8       1.809,9    1.968,6   1.813,3   1.844,8   1.879,9   1.919,1   1.629,5   1.334,9   1.433,8   1.441,2   1.398,2
    1991            1.420,1       1.542,1    1.522,8   1.605,8   1.704,1   1.622,2   1.622,3   1.650,5   1.607,0   1.582,1   1.566,6   1.578,0
    1992            1.687,5       1.745,1    1.717,9   1.734,0   1.803,2   1.752,6   1.615,4   1.541,3   1.466,4   1.492,3   1.544,3   1.545,1
    1993            1.571,9       1.684,4    1.684,2   1.627,2   1.631,9   1.697,6   1.803,2   1.944,9   1.915,7   2.069,0   2.057,8   2.266,7
    1994            2.177,5       2.091,6    2.133,1   2.246,0   2.127,7   2.025,3   2.146,6   2.212,9   2.011,8   2.071,6   2.048,3   2.106,6
    1995            2.121,3       2.102,2    1.922,6   2.015,9   2.092,2   2.083,9   2.218,7   2.238,3   2.187,0   2.167,9   2.242,8   2.253,9
    1996            2.470,1       2.473,6    2.485,9   2.505,3   2.542,8   2.561,4   2.473,4   2.543,8   2.651,9   2.659,3   2.845,5   2.888,7
    1997            3.035,2       3.259,6    3.429,1   3.438,1   3.547,8   3.785,8   4.438,9   3.906,0   4.167,9   3.726,7   3.949,1   4.249,7
    1998            4.440,4       4.709,8    5.102,4   5.107,4   5.569,1   5.906,9   5.873,9   4.833,9   4.474,5   4.671,1   5.022,7   5.002,4
    1999            5.159,9       4.911,8    4.884,2   5.393,1   5.068,7   5.378,5   5.101,9   5.270,8   5.149,8   5.525,4   5.896,0   6.958,1
    2000            6.835,6       7.644,5    7.599,4   7.414,7   7.109,7   6.898,2   7.190,3   7.216,5   6.798,1   7.077,5   6.372,3   6.433,6
    2001            6.795,2       6.208,2    5.829,9   6.264,5   6.123,3   6.058,4   5.792,2   5.188,2   4.308,2   4.559,1   4.989,9   5.160,1
    2002            5.107,6       5.039,1    5.397,3   5.041,2   4.818,3

1
) Bis Ende 1987 war der Index ungewichtet.

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Zertifikatsbedingungen
Endlos-Zertifikate

(Serie 1) WKN: 674 008

§1
Zertifikatsrecht

(1) Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main (nachfolgend „DZ BANK“ oder „Emittentin“ genannt) begibt 5.000.000 auf den Deutschen
Aktienindex (nachfolgend „DAX®“ genannt) bezogene DAX®-Endlos-Zertifikate (nachfolgend „Endlos-Zertifikate“ oder „Zertifikate“ genannt).

Der Inhaber von 1 Endlos-Zertifikat hat nach Maßgabe dieser Zertifikatsbedingungen das Recht, von der Emittentin am Einlösungstermin gemäß § 2 Abs. (3) unter den Voraus-
setzungen des § 2 Abs. (4) die Zahlung eines Abrechnungsbetrages zu verlangen. Eine Verzinsung der Zertifikate erfolgt nicht.

(2) Die Zertifikatsrechte können ab einer Mindestzahl von 1 Endlos-Zertifikat oder einem ganzzahligen Mehrfachen davon gehandelt, übertragen und abgerechnet werden.

(3) Die Emittentin ist jederzeit dazu berechtigt, die Zertifikate während ihrer Laufzeit am Markt anzukaufen oder angekaufte Zertifikate einzuziehen.

(4) Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber weitere Zertifikate mit gleicher Ausstattung zu begeben in der Weise, dass sie mit
diesen Zertifikaten zusammengefasst werden und eine einheitliche Emission mit ihnen bilden. Der Begriff „Zertifikate“ umfasst im Fall einer solchen Erhöhung auch solche
zusätzlich begebenen Zertifikate.

§2
Abrechnungsbetrag, Feststellungsbetrag, Einlösungstermin und Rückzahlung am Einlösungstermin

(1) Jeder Zertifikatsinhaber hat das Recht, von der Emittentin die Abrechnung der Endlos-Zertifikate zu dem Abrechnungsbetrag, der dem am Feststellungstag (gemäß § 2 Abs. (2))
von der Deutsche Börse AG („Börse”), Frankfurt am Main, im elektronischen Handelssystem XETRA zuletzt festgestellten und veröffentlichten Wert des DAX® bezogen auf den
Performanceindex entspricht, zu verlangen, wobei ein Indexpunkt einem Hundertstel Euro entspricht (bzw. ein Bruchteil eines Indexpunktes einem entsprechenden Bruchteil von
einem Hundertstel Euro entspricht). Der Abrechnungsbetrag wird durch die Emittentin berechnet und ist (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) endgültig und für alle
Beteiligten bindend.

(2) „Feststellungstag“ ist der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Einlösungstermin. Sollte am Feststellungstag, aus welchen Gründen auch immer, der DAX® oder ein
Ersatzindex gemäß §§ 4 und 5 nicht festgestellt und veröffentlicht werden, gilt als Feststellungstag im Sinne dieser Zertifikatsbedingungen der nächstfolgende Bankarbeitstag,
an dem der DAX® oder Ersatzindex wieder festgestellt und veröffentlicht wird. Sollte am Feststellungstag der Schlussstand nicht veröffentlicht werden, so gilt als Schlussstand
der letzte, an diesem Tag festgestellte und veröffentlichte Wert des Index.

(3) „Einlösungstermin“ ist jeder letzte Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September, Dezember eines jeden Jahres, erstmals im Jahr 2003. Sollte der Einlösungstermin kein
Bankarbeitstag (gemäß § 2 Abs. (5) sein, so verschiebt sich der Einlösungstermin auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.

(4) Die Einlösung kann nur gefordert werden, wenn durch den Inhaber des Zertifikats spätestens am zehnten Bankarbeitstag vor dem Einlösungstermin folgende Voraus-
setzungen erfüllt werden:

(a) bei der Zahlstelle (gemäß Abs. (5)) geht um oder vor 10.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) eine schriftliche Erklärung des Zertifikatsinhabers (die „Einlösungserklärung“)
    ein, wobei zur Wahrung der Form auch die Einreichung per Telex oder Telefax ausreicht.

    Die Einlösungserklärung ist bindend und unwiderruflich. Sie muss ordnungsgemäß unterzeichnet sein und folgende Angaben beinhalten:
    - den Namen und die Anschrift des Einlösenden,
    - die Erklärung des Zertifikatsinhabers, hiermit seine Rechte aus den Zertifikaten auszuüben,
    - die Anzahl der Zertifikate, die eingelöst werden sollen, wobei mindestens ein Zertifikat oder ein ganzzahliges Vielfaches hiervon eingelöst werden kann, und
    - die Angabe eines bei einem deutschen Kreditinstitut unterhaltenen Euro-Konto, auf das der Abrechnungsbetrag überwiesen werden soll, und

(b) die Zertifikate müssen bei der Zahlstelle eingegangen sein und zwar entweder (i) durch eine unwiderrufliche Anweisung an die Zahlstelle, die Zertifikate aus dem ggf. bei
    der Zahlstelle unterhaltenen Depot zu entnehmen oder (ii) durch Übertragung der Zertifikate auf das Konto der Zahlstelle bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am
    Main.

                                                                                                                                                                                   13
Die Zertifikate gelten auch als geliefert, wenn Euroclear Systems und/oder Clearstream Banking S.A. die unwiderrufliche Übertragung der Zertifikate auf das Konto der Zahl-
stelle bei der Clearstream Banking AG veranlasst haben und der Zahlstelle hierüber bis zum zehnten Bankarbeitstag vor dem Einlösungstermin bis 10.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt
am Main) eine entsprechende Erklärung von Euroclear Systems oder Clearstream Banking S.A. per Telex oder Telefax vorliegt.

Sollte eine der unter diesem Abs. (4) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist die Einlösungserklärung nichtig. Weicht die in der Einlösungserklärung genannte Zahl
von Zertifikaten, für die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl der an die Zahlstelle übertragenen Zertifikate ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der kleineren der
beiden Zahlen entsprechende Anzahl von Zertifikaten als eingereicht. Etwaige überschüssige Zertifikate werden auf Kosten und Gefahr des Zertifikatsinhabers an diesen
zurückübertragen.

Mit der Einlösung der Zertifikate am jeweiligen Einlösungstermin erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Zertifikaten.

(5) Im Sinne dieser Zertifikatsbindungen ist:

-    „Zahlstelle“ die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Niederlassung München, Türkenstraße 16, Telefax (0 89) 21 34–25 05. Die Emittentin ist jederzeit
     berechtigt, eine andere Bank als Zahlstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle ist von der Emittentin gemäß § 11 bekannt zu machen.

-    Im Rahmen dieser Zertifikatsbedingungen bezeichnet der Ausdruck „Bankarbeitstag“ (ohne Nennung einer örtlichen Bezeichnung) einen Tag, an dem Banken in Frankfurt
     am Main geöffnet haben.

(6) Die Emittentin wird nach wirksamer Ausübung des Zertifikatsrechts zur Einlösung am Einlösungstermin den gemäß § 2 Abs. (1) fälligen Abrechnungsbetrag am fünften
Bankarbeitstag nach dem Einlösungstermin durch Gutschrift auf ein bei der Einlösungserklärung vom Zertifikatsinhaber zu benennendes Euro-Konto gegen Ausbuchung der
Depotguthaben zahlen. Alle im Zusammenhang mit der Zahlung des Abrechnungsbetrages etwa anfallende Steuern und sonstige Abgaben sind vom Zertifikatsinhaber zu tragen.

(7) Die Zahlung des Abrechnungsbetrages erfolgt in derjenigen Währung, die am Feststellungstag in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist.

§3
Form der Zertifikate

(1) Die Endlos-Zertifikate sind in einem Inhaber-Sammelzertifikat („Sammelzertifikat“) verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt ist.

(2) Die Lieferung effektiver Endlos-Zertifikate kann während der gesamten Laufzeit nicht verlangt werden. Den Inhabern von Endlos-Zertifikaten stehen Miteigentumsanteile
an dem Sammelzertifikat zu, das gemäß den Bestimmungen und Regeln der Clearstream Banking AG und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Euroclear Systems,
Brüssel, und Clearstream Banking S.A., Luxembourg, übertragen werden kannn.

§4
Basisindex, Anpassung, Aufhebung

(1) Maßgeblich für den in Euro ausgedrückten Differenzbetrag und die Festlegung des Basisindexes ist das jeweilige Konzept des DAX® (nachfolgend „Index” genannt), wie
es von der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Wertpapierbörsen erstellt wurde und von der Deutsche Börse AG (nachfolgend „Festlegungsstelle” genannt) weitergeführt wird,
sowie die jeweilige Art und Weise der Berechnung, Feststellung und Veröffentlichung des Index durch die Festlegungsstelle, auch wenn künftig Veränderungen und Bereinigungen
in der Berechnung des Index, der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse und Einzelwerte, auf deren Grundlage der Index berechnet wird, der Art und Weise der Veröffent-
lichung oder wenn sonstige Veränderungen, Bereinigungen oder andere Maßnahmen vorgenommen werden, die sich auf die Berechnung des Index auswirken, soweit sich nicht
aus nachstehenden Bestimmungen ein anderes ergibt.

(2) Eine Anpassung des Basisindexes erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, dass das an einem Ausübungstag maßgebliche Konzept und die Berechnung des Index infolge
einer Veränderung, Bereinigung oder anderen Maßnahme nicht mehr vergleichbar ist mit dem am Tag des Beginns des Verkaufs der Zertifikate maßgeblichen Konzept oder der
maßgeblichen Berechnung des Index; dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund einer Veränderung, Bereinigung oder anderen Maßnahme trotz gleichbleibender Kurse der im
Index enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine Änderung des Index ergibt. Eine Anpassung des Basisindexes kann auch bei Aufhebung des Index und/oder seiner
Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen.

(3) Zum Zwecke einer Anpassung wird die Emittentin nach billigem Ermessen einen Sachverständigen bestimmen, der einen angepassten basisindex unter Berücksichtigung
der Restlaufzeit des Zertifikates und seines letzten festgestellten Preises ermittelt, der in seinem wirtschaftlichen Ergebnis der bisherigen Regelung entspricht. Der Sach-
verständige bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung, Bereinigung oder anderen Maßnahme den Tag, an dem der angepasste Basisindex erstmals
zugrunde zu legen ist. Die Anpassung des Basisindexes soll unverzüglich erfolgen. Die Emittentin wird für die Veröffentlichung des angepassten Basisindexes gemäß § 9 Sorge
tragen. Die Haftung der Emittentin ist auf die sorgfältige Auswahl des Sachverständigen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns beschränkt.

(4) Wird der Index aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, soll der Sachverständige ggf. unter entsprechender Anpassung des Basisindexes, festlegen,
welcher Index künftig für die Ausübung der Zertifikate zugrunde zu legen ist.

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(5) Ist nach der Ansicht des Sachverständigen eine Anpassung des Basisindexes oder die Festlegung eines anderen maßgeblichen Index, aus welchen Gründen auch immer,
nicht möglich, wird die Emittentin für die Weiterrechnung und die Veröffentlichung auf der Grundlage des bisherigen Konzeptes für den Index und dessen zuletzt festgestellten
Wertes Sorge tragen.

(6) Festlegungen und Anpassungen durch den Sachverständigen sind, ausgenommen im Falle eines Berechnungsfehlers, für und gegen die Inhaber von Zertifikat(en) und die
Emittentin bindend.

§5
Nichtfeststellung des Index

Falls am Feststellungstag gemäß § 2 Abs. (2) der Index nicht festgestellt wird, gilt als Feststellungstag der nächstfolgende Bankarbeitstag, an dem der Index wieder festgestellt
wird. Wird der Index bis einschließlich zum achten auf den dem Feststellungstag folgenden Bankarbeitstag nicht festgestellt, so gilt als Feststellungstag dieser achte Tag. Die
Emittentin wird im Fall des Satzes 2 auf Grundlage der Regelungen von § 4 für die Berechnung des Abrechnungsbetrages Sorge tragen.

§6
Ordentliches Kündigungsrecht der Emittentin

(1) Die Emittentin ist berechtigt erstmals zum letzten Bankarbeitstag (einschließlich) im Juni 2006 und danach am letzten Bankarbeitstag im Juni eines jeden Jahres (der
„Kündigungstermin“) die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen.

(2) Die Kündigung durch die Emittentin ist mindestens 90 Tage vor dem Kündigungstermin gemäß § 11 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist unwiderruflich und muss
den Kündigungstermin enthalten.

(3) Im Falle einer Kündigung durch die Emittentin erfolgt die Einlösung eines jeden Zertifikats gemäß § 2 Abs. (1) und (2), wobei der fünfte Bankarbeitstag vor dem
Kündigungstermin als Feststellungstag gilt.

(4) Sämtliche im Falle einer Kündigung durch die Emittentin gemäß den Zertifikatsbedingungen zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die
Zahlstelle die zahlbaren Beträge der Clearstream Banking AG zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber
überweist.

(5) Das Recht der Zertifikatsinhaber die Einlösung der Endlos-Zertifikate zu einem Einlösungstermin zu verlangen, wird durch die Kündigung der Emittentin nicht berührt.

§7
Ersetzung der Emittentin

(1) Die Emittentin kann vorbehaltlich des Abs. (2) ohne Zustimmung der Inhaber von Endlos-Zertifikaten die Erfüllung aller Verpflichtungen aus den Endlos-Zertifikaten auf
eine andere Gesellschaft übertragen. Bei einer derartigen Übertragung wird die übernehmende Gesellschaft (nachfolgend „Neue Emittentin“ genannt) der Emittentin im Recht
nachfolgen und an deren Stelle treten und kann alle sich für die Emittentin aus diesen Zertifikatsbedingungen ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung aus-
üben, wie wenn die Neue Emittentin in diesen Zertifikatsbedingungen als die ursprüngliche Emittentin bezeichnet worden wäre; die Emittentin wird damit von ihren Verpflichtungen
aus den Endlos-Zertifikaten befreit. Nach einer solchen Ersetzung der Emittentin bezeichnet das Wort „Emittentin“ in allen Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen (aus-
genommen diesen § 7) die Neue Emittentin.

(2) Eine solche Ersetzung ist nur zulässig, wenn (a) die Emittentin unbedingt und unwiderruflich die Verpflichtungen der Neuen Emittentin aus den Endlos-Zertifikaten garantiert
hat oder (b) die Neue Emittentin in der Weise oder dem Umfang Sicherheit leistet, dass dadurch am Feststellungstag gemäß § 2 Abs. (2) die Erfüllung der Verpflichtungen aus
den Endlos-Zertifikaten gewährleistet ist.

(3) Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin gilt dieser § 7 erneut.

(4) Eine solche Ersetzung der Emittentin ist gemäß § 11 bekannt zu machen.

§8
Aufhebung

(1) Falls es in Zukunft der Emittentin aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder behördlicher Maßnahmen oder aus irgendeinem ähnlichen Grund rechtlich unmöglich
wird, ihre Verpflichtungen aus den Zertifikaten zu erfüllen, ist die Emittentin berechtigt, die Rechte der Zertifikatsinhaber aus diesen Zertifikaten aufzuheben.

(2) Eine Aufhebungserklärung erfolgt durch Bekanntmachung gemäß § 11.

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§9
Vorlegung der Zertifikate

Die in § 801 Abs. (1) BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Zertifikate auf 10 Jahre abgekürzt. Die Vorlegung der Zertifikate erfolgt durch Übertragung der jeweiligen
Miteigentumsanteile auf das Konto der Emittentin bei der Clearstream Banking AG.

§ 10
Status der Zertifikate

Die Zertifikate stellen unter sich gleichberechtigte, unmittelbare, unbedingte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den gleichen Rang wie alle
anderen gegenwärtigen oder künftigen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin, jedoch unbeschadet etwaiger aufgrund Gesetzes bevorzugter Verbindlichkeiten.

§ 11
Bekanntmachungen

Alle die Zertifikate betreffenden Bekanntmachungen werden in einem überregionalen Pflichtblatt der Wertpapierbörsen veröffentlicht, an denen die Zertifikate in die variable
Preisfeststellung des Freiverkehrs einbezogen sind.

§ 12
Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Form und Inhalt der Zertifikate sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.

(3) Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, wenn der Inhaber der Zertifikate Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

§ 13
Teilnichtigkeit

Sollten Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser
Zertifikatsbedingungen in Kraft. Rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck dieser Zertifikatsbedingungen entsprechend durch rechts-
wirksame oder durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung derjenigen der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so
nahe kommen wie rechtlich möglich.

Frankfurt am Main, 7. Juni 2002                                                                                       DZ BANK AG
                                                                                                                      Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,
                                                                                                                      Frankfurt am Main

                                                                                                                                                                                 16
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