COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht - Briefing Juli 2020 - Bär & Karrer
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Briefing Juli 2020 COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht Die weltweite Verbreitung von COVID-19 (Coronavirus) und die Massnahmen des Bundesrates haben mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem Migrationsrecht aufgeworfen. Dieses Briefing soll einen kurzen Überblick über die aktuelle Situation (Stand: 22. Juli 2020) und die relevanten Änderungen im Bereich des schweizerischen Migrationsrechtes geben. Da die Beurteilung der notwendigen migrationspolitischen Massnahmen durch die Behörden zu ständigen Aktualisierungen und Änderungen der Rechtslage führt, sind die aktuellen Informatio- nen regelmässig zu überprüfen. A. Einreiseverbot Es sei darauf hinzuweisen, dass die Liste der Risiko- länder gemäss der COVID-19-Verordnung 3 nicht Für alle Risikoländer und -regionen gilt ein grundsätz- identisch mit der Liste von Staaten und Gebieten mit liches Einreiseverbot. erhöhtem Ansteckungsrisiko gemäss Covid-19-Verord- nung Massnahmen im Bereich des internationalen Als Einreiseland gilt dabei jenes Land, aus welchem Personenverkehrs ist. Die Quarantänepflicht für direkt eingereist wird. Dies gilt auch, wenn das Land Personen aus Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisi- nur als Transit genutzt wird. Eine direkte Einreise aus ko besteht unabhängig von den Einreisebestimmun- einem Nicht-Risikoland ist möglich, eine Einreise aus gen. einem Nicht-Risikoland via ein Risikoland ist dagegen nicht möglich. Grenzkontrollen erfolgen an sämtlichen Grenzen zu den Risikoländern. Als Risikoländer und -regionen gelten aktuell alle Staaten ausserhalb des Schengen-Raums mit Ausnah- Ausnahmen me von Algerien, Andorra, Australien, Bulgarien, Georgien, dem Heiligen Stuhl, Irland, Japan, Kanada, Das Eidgenössische Departement für auswärtige Südkorea, Kroatien, Marokko, Monaco, Neuseeland, Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Ruanda, Rumänien, San Marino, Thailand, Tunesien, Migration (SEM) können zudem im Rahmen ihrer Uruguay und Zypern. Die Liste der Risikoländer in der Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur COVID-19-Verordnung 3 wird laufend angepasst. Für Wahrung nationaler Interessen oder internationaler alle Länder, die nicht mehr auf der Liste der Risikolän- Verpflichtungen die Einreise von Drittstaatsangehöri- der sind, gelten die üblichen Einreise- und Aufenthalts- gen in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bestimmungen. bewilligen.
Bär & Karrer Briefing Juli 2020 2|5 COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht Folgende Personen sind ohne weitere Prüfung durch ein nationales Visum D vorliegt oder die Durchrei- das SEM vom Grundsatz des Einreiseverbotes se durch die internationale Transitzone der ausgenommen, sofern zusätzlich die allgemeinen Flughäfen ohne Einreise. Drittstaatsangehörige, Voraussetzungen der Einreise erfüllt sind: die über die Schweiz zwecks Kurzaufenthaltes (90 Tage) in einen anderen Schengen-staat reisen – Personen mit Schweizer Staatsbürgerschaft; wollen wird die Einreise verweigert; – Freizügigkeitsberechtigte (EU/EFTA Staatsangehö- – Personen, die aufgrund von eingestellten Flügen in rige und deren Familienangehörige, unabhängig den internationalen Transitzonen der Flughäfen ge- von deren Staatsangehörigkeit) strandet sind und zum Landtransit gezwungen sind. Visumspflichtige Personen können ein – Freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige, Schengen-Visum erhalten, visumsbefreite Perso- die für maximal 90 Tage im Jahr von einem nen können einreisen, sofern keine Einreisesperre Unternehmen mit Sitz in einem EU/EFTA Staat in vorliegt und müssen sich innerhalb von 15 Tagen die Schweiz entsandt werden, sofern sie vorher für bei der Migrationsbehörde des Aufenthaltsorts mindestens 1 Jahr auf dem Arbeitsmarkt eines EU/ melden; EFTA Staates zugelassen waren; – Personen in Situationen der äussersten Notwen- – Personen mit Reisedokument (als gültig gelten digkeit (Härtefälle) und Fälle in denen die Einreise auch seit dem 1. März 2020 abgelaufene Reisedo- im öffentlichen Interesse der Schweiz liegt. Das kumente) und einem schweizerischen Aufenthalts- Vorliegen eines Härtefalles oder des öffentlichen titel (Ausweis L/B/C/Ci) Interesses ist mittels Belegen glaubhaft zu ma- chen. Die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, – Inhaber eines von der Schweiz ausgestellten liegt für die Einreise von nicht visumspflichtigen Visum D, oder eines ab dem 16. März 2020 Personen, im Ermessen der für die Grenzkontrolle aufgrund eines Ausnahmegrundes oder einer zuständigen Behörde. Für visumspflichtige Perso- kurzfristigen Erwerbstätigkeit ausgestellten nen können die Auslandvertretungen Visa erteilen, Schengen-Visum C sofern ein Härtefall vorliegt. Ein entsprechendes Gesuch kann der zuständigen Schweizer Vertre- – Personen mit einer Legitimationskarte; tung am Wohnort eingereicht werden. In Ausnah- mefällen ist jedoch auch die Erteilung von Visa an – Personen mit einer Grenzgängerbewilligung; der Grenze möglich. Insbesondere in den folgen- den Fällen liegt ein Härtefall vor und ist eine – Personen mit einer Zusicherung der Aufenthaltsbe- Einreise erlaubt, resp. kann entsprechend ein willigung. Die Einreise für Inhaber einer Zusiche- Visum erteilt werden: rung der Aufenthaltsbewilligung ist frühestens drei Tage vor dem Gültigkeitsdatum möglich; • Todesfall eines in der Schweiz lebenden engen Familienmitglieds; – Personen mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge und einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- • Eine in der Schweiz oder im Ausland begonne- sungsbewilligung oder F-Ausweis; ne notwendige medizinische Behandlung soll fortgesetzt werden; – Personen, die einen gewerblichen Warentransport ausüben und einen Warenlieferschein haben; • Betreuung von erkrankten, betagten oder minderjährigen Familienangehörigen (der – Durchreisende Personen zur Weiterreise in einen Verwandtschaftsgrad spielt hier keine Rolle); Schengen-Staat für den ein Aufenthaltstitel oder
Bär & Karrer Briefing Juli 2020 3|5 COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht • Besuch der Kernfamilie (Ehegatten, eingetrage- • Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, ne Lebenspartner, minderjährige Kinder) mit die bis zu acht Tagen pro Kalenderjahr eine Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von grenzüberschreitende Dienstleistungserbrin- Dauer und Häufigkeit der Besuche; gung erbringen oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitsgebers aus einem Dritt- • Fälle, in denen das zivilrechtlich geregelte staat vorübergehend in der Schweiz erwerbstä- Besuchsrecht von Kindern und deren Begleit- tig sind, sofern ihre persönliche Anwesenheit person wahrgenommen wird; erforderlich ist • Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen oder nicht aufschiebbaren geschäftlichen Terminen B. Visa-Stopp oder Besprechungen (z.B. Vertragsverhandlun- gen oder geschäftliche Besichtigungen); Der Visa-Stopp gilt nur noch für die Erteilung von Schengen-Visa (Visa C) für bewilligungsfreie Kurzauf- • Begleitung von Personen, deren Einreise enthalte an Personen aus Risikoländern. Der Visa- erlaubt ist und die besondere Unterstützung Stopp gilt auch für Gesuche welche für geplante benötigen; Reisen im Rahmen der regulären Frist eingereicht werden. In allen übrigen Fällen können wieder Visa • Ehepartner und minderjähriges Kind(er) auslän- erteilt werden. discher Staatsangehörigkeit eines Schweizer Staatsangehörigen, die wegen der aktuellen Ausnahmen in denen trotzdem ein Visum für bewilli- Situation von ihrem bisherigen Wohnsitz im gungsfreien Kurzaufenthalt erteilt werden können Ausland zusammen mit dem Schweizer Staats- gelten insbesondere für: angehörigen in die Schweiz zurückkehren möchten (Evakuation); – Anträge aufgrund eines Härtefalles (s.o. Bst. A); • Dringende offizielle Besuche im Rahmen – Personen, die in den Transitzonen gestrandet sind internationaler Verpflichtungen der Schweiz; und die Transitzone verlassen müssen, bis der Weiterflug angetreten werden kann oder zum • Einreise von Besatzungsmitgliedern öffentlicher Landtransit gezwungen sind; Transportmittel wie Linien- und Charterflüge inklusive Fracht-, Arbeits-, oder Ambulanzflüge – Freizügigkeitsberechtigte Personen die aus einem sowie Flüge zu Unterhaltszwecken und Privat- Nicht-Schengen-Staat in die Schweiz einreisen flüge (Business- und General Aviation) zur wollen Beförderung von einreiseberechtigten Perso- nen; In allen übrigen Fällen können wieder Visa erteilt werden. • Einreise der Kernfamilie eines/einer bei einer Schweizer Auslandvertretung registrierten Bereits erteilte Visa, welche auf Grund der aktuellen Schweizer Staatsangehörigen zusammen mit Situation nicht benutzt werden können, sind grund- diesem/dieser für einen bewilligungsfreien sätzlich weder aufzuheben noch zu annullieren oder Aufenthalt in der Schweiz. Auch Konkubinats- ungültig zu machen. Unter den folgenden Bedingun- partner können so einreisen, vorausgesetzt die gen kann zwischen dem 15. März und 30. September in der Weisung I Ausländerbereich Ziffer 5.6.3 2020 ein gebührenfreies Ersatz- oder Anschlussvi- und 5.6.4 genannten Voraussetzungen werden sum erteilt werden: erfüllt.
Bär & Karrer Briefing Juli 2020 4|5 COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht • Neuer Visumsantrag wird gestellt; C. Gesuche um Erteilung einer Bewilli- gung für Aufenthalt oder Ausübung • Unterlagen zeigen, dass es sich um eine einer Erwerbstätigkeit Ersatzreise handelt, da Reisedauer und -zweck dieselben sind; Sämtliche Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Aufenthalt werden wieder im normalen Verfahren • Gültige Reisekrankenversicherung liegt vor; bearbeitet. • Keine Einreisesperren liegen vor. Halten sich Personen bereits in der Schweiz respekti- ve dem Schengen-Raum auf, ist ihnen jedoch die Ausreise aus der Schweiz bzw. dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums bzw. ihrer Aufenthaltsbewilligung oder vor Ablauf des bewilli- gungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen auf Grund der Reise-Restriktionen nicht möglich, wird der überzoge- ne Aufenthalt nicht als Overstay behandelt und es wird von den entsprechenden Sanktionen abgese- hen. Die Aufenthaltstage die sich nach dem Ablauf der Gültigkeit des Visums oder maximalen Aufent- haltsdauer kumulierte hatten werden für einen späteren Aufenthalt jedoch mit angerechnet. Eine erneute Einreise für einen bewilligungsfreien Aufent- halt kann frühestens nach 90 Tagen erfolgen, es sei denn es bestehe ein Rechtsanspruch auf Einreise. Es wird betroffenen Personen empfohlen, sich an die kantonalen Migrationsämter zu wenden.
Bär & Karrer Briefing Juli 2020 5|5 COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht Hauptkontakte Thomas Stoltz Andrea Gamba Partner Partner M: +41 58 262 59 32 M: +41 58 262 58 70 thomas.stoltz@baerkarrer.ch andrea.gamba@baerkarrer.ch Weitere Mitwirkende Cécile Gurtner Silke Skowronek Junior Associate Paralegal T: +41 58 261 59 21 T: +41 58 261 59 34 cecile.gurtner@baerkarrer.ch silke.skowronek@baerkarrer.ch Bär & Karrer Ltd. Brandschenkestrasse 90 Quai de la Poste 12 Via Gerolamo Vegezzi 6 Baarerstrasse 8 CH-8002 Zürich CH-1211 Genf CH-6901 Lugano CH-6302 Zug Telefon: +41 58 261 50 00 Telefon: +41 58 261 57 00 Telefon: +41 58 261 58 00 Telefon: +41 58 261 59 00 Fax: +41 58 261 50 01 Fax: +41 58 261 57 01 Fax: +41 58 261 58 01 Fax: +41 58 261 59 01 zurich@baerkarrer.ch geneva@baerkarrer.ch lugano@baerkarrer.ch zug@baerkarrer.ch baerkarrer.ch Zürich, Genf, Lugano, Zug
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