COVID-19 Förderungen Updates Kurzarbeit, Ausfallsbonus und NPO-Fonds

 
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COVID-19 Förderungen
Updates Kurzarbeit, Ausfallsbonus und NPO-
Fonds
Unter Berücksichtigung der aktuellen
Informationen bis zum 24.03.2021
Der Newsletter enthält die Informationen betreffend Kurzarbeit, Ausfallsbonus, NPO-Fonds Phase II, sowie Steuerupdates in
Zusammenhang mit Stundungen.
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Kurzarbeit Phase III
Kurzarbeitsbonus
   Allgemein
   • Der Kurzarbeitsbonus soll die für die Betriebe entstandenen Mehrkosten und für die Beschäftigten die unter anderem durch das entfallene Trinkgeld entstandenen
     Einkommensverluste ausgleichen.
   • Für Betriebe sollen hierbei vor allem die entstandenen Urlaubstage, die in späteren Perioden verwendet werden können, monetär vergütet werden.
   Vergütung
   • Maximalbetrag EUR 1.000. Davon sind EUR 825 für den Betrieb und rund EUR 175 für den Mitarbeiter.
   • Voraussetzung ist, dass der Betrieb seit November 2020 durchgehend geschlossen war. Die Klassifikation erfolgt anhand des ÖNACE-Codes (Beherbergung,
     Gastronomie, Sporteinrichtungen etc.).
   • Der Kurzarbeitsbonus ist nur bei Mitarbeitern mit Ausfallzeiten von über 50% im März sinnvoll.
   • Technisch erfolgt die Abwicklung über die Anhebung der Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit).
   • Der Kurzarbeitsbonus ist nicht verpflichtend, sondern optional zu beantragen.
   • Der gesamte Kurzarbeitsbonus muss in der Beihilfenabrechnung für den März 2021 bis 28.04.2021 geltend gemacht werden.

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Kurzarbeit Phase IV
   Sozialpartnervereinbarung
   • Formularversion 9.0 ist zwingend zu verwenden.
   • Antragstellung frühestens ab 01.04.2021.
   • Rückwirkende Beantragung wahrscheinlich 2 Wochen.
   Trinkgeldersatz-Option
   • Erhöhung der Bemessungsgrundlage in KUA um bis zu 5%, zum Ausgleich des Verlustes an Trinkgeldeinnahmen möglich.
   • Nur für gewisse Branchen (Beherbergung, Gaststätten, Friseure, Masseure).
   • Erhöhungen der Bemessungsgrundlage durch KV etc. verringern die Möglichkeit der Bruttobemessungserhöhung.
   Lehrlinge
   • Die 50% Ausbildungsverpflichtung gilt außer in Zeiten des Lockdowns.
   • Bei Absolvierung der Lehrabschlussprüfung bis zum Ende der Kurzarbeit endet die Ausbildungsverpflichtung.
   Beilage I – wirtschaftliche Begründung
   • Umsatzentwicklungsvergleich zwischen 01.04.2019 – 30.06.2019 und 01.04.2021 – 30.06.2021.
   • Entfall der Bestätigung, falls der Betrieb zu Beginn der Kurzarbeit im Lockdown oder Antrag nur für Lockdownzeitraum.
   Berechnungsbeispiel Trinkgeldersatzoption
   • Eine Arbeitnehmerin verdient vor Kurzarbeit EUR 2.000 brutto. Dies entspricht einem Mindestbruttoentgelt von EUR 1.580,04.
   • Bei Ziehung der Trinkgeldersatzoption in Höhe von 5% erhöht sich das Brutto vor Kurzarbeit auf EUR 2.100 und das neue Mindestbruttoentgelt beträgt EUR 1.633,73.

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NPO-Fonds Phase II
FAQ
   Lockdown-Zuschuss
   • Ein direkter oder indirekter Lockdown-Zuschuss kann nur von gemeinnützigen Vereinen in Anspruch genommen werden.
   • Andere Organisationen dürfen keinen NPO-Lockdownzuschuss beantragen
   Umsatzersatz und NPO-Fonds
   • Bei Beantragung eines Umsatzersatzes im Zeitraum Q4 2020 kann ein Antrag nur für jene Zeiträume gestellt werden, in denen kein Umsatzersatz gewährt worden ist.
   • Insgesamt darf immer der gesamte NPO-Zuschuss für Quartal 4 nicht unterschritten werden.
   Einnahmenausfall
   • Kürzung des Einnahmenausfalls um Perioden in denen Lockdowntage bestanden haben
   Begrenzung der Förderhöhe
   • Absolut mit MEUR 1,2
   • Bei Lockdowntagen wird dieser Betrag aliquot gekürzt
   • Der Maximalbetrag steht bei verbundenen Organisationen nur einmalig insgesamt zu.

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Ausfallsbonus
Allgemein und Märzbonus
   Allgemein
   • Ein Ausfallsbonus kann für die Monate November 2020 bis Juni 2021 via FinanzOnline geltend gemacht werden.
   • Hierbei muss betrachtet werde, ob es zwischen Betrachtungszeitraum und Vergleichszeitraum (Monatsbetrachtung) zu einem prozentuellem Umsatzrückgang von über 40%
     gekommen ist.
   • Falls dies der Fall ist, wird der absolut gesehene Umsatzrückgang zwischen den beiden Zeiträumen prozentuell ersetzt, wobei es eine Zweiteilung gibt:
      o 15% als tatsächlicher Ausfallsbonus, welcher nicht zurückgezahlt werden muss. Höchstgrenze pro Monat EUR 30.000.
      o 15% als Vorschuss auf einen noch später zu beantragenden FKZ 800.000. Höchstgrenze pro Monat EUR 30.000.
   Märzbonus
   • Für die Beantragung des Ausfallsbonus für den März gibt es zwei Besonderheit:
      o Erhöhung des Ausfallsbonus von 15% des absoluten Umsatzrückganges im März auf 30%.
      o Zusätzliche Anhebung der Höchstgrenze von EUR 30.000 auf EUR 50.000 für diesen Monat.
   Rechnerisches Beispiel
   • UVA Jänner 2021 (KZ 000 mit EUR 100.000) und UVA Jänner 2020 (KZ 000 mit EUR 200.000).
   • Prozentuell ist es zu einem Rückgang von 50% gekommen. Daher kann ein Antrag gestellt werden.
   • Absolut gesehen kam es zu einem Umsatzrückgang von EUR 100.000. Dies ist die Bemessungsgrundlage für den Ausfallsbonus
   • Die beantragbaren Zuschüsse im konkreten Fall errechnen sich wie folgt, wobei der Vorschuss optional ist:
      o Ausfallsbonus im engeren Sinne: EUR 15.000 (EUR 100.000 x 15%)
      o Vorschuss für den FKZ 800.000: EUR 15.000 (EUR 100.000 x 15%)

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Änderungen Steuern und Sozialversicherung
   Steuerliche Änderungen
   • Verlängerung der COVID-Finanzamtsstundungen bis Ende Juni 2021.
   • Alle bis 31.05.2021 fälligen Abgaben werden in die Stundung bis Ende Juni 2021 miteinbezogen.
   • Die Einführung des COVID-19-Ratenzahlungsmodell wird ebenfalls um 3 Monate verschoben.
   • Aufnahme von steuerlichen Begünstigungen für Homeofficetätigkeiten in das EStG.
   Sozialversicherungsrechtliche Änderungen
   • Verlängerungen der COVID-bedingten Beitragsstundungen ebenfalls bis Ende Juni und Verschiebung der entsprechenden Verzugszinsenreduktion.
   • Im Detailsieht dies wie folgt aus:
      o Beitragszeiträume 02-04/2020 – Zahlungsziel für verzugsfreie Stundungen bis 30.06.2021
      o Beitragszeiträume 05-12/2020 – aufrechte Ratenzahlungen oder Stundungen können abweichend von der bereits getroffenen Vereinbarung bis spätestes 30.06.2021
        eingezahlt werden
      o Beitragszeiträume 01-05/2021 – Stundungen bei coronabedingten Liquiditätsproblemen bis 30.06.2021 möglich
      o Beitragszeiträume ab 06/2021 – Die herkömmlichen Zahlungsfristen treten wieder in Kraft
      o Ratenvereinbarungen – falls das Zahlungsziel bis Ende Juni nicht erfüllt werden kann, ist eine Ratenvereinbarung bis spätestens 30.09.2022 möglich. Der Antrag steht ab
        01.06.2021 im WEBEKU zur Verfügung. Unter besonderen Bedingungen sind auch Ratenvereinbarungen nach 30.09.2022 möglich.
      o Verzugszinsenreduktion von 01.07.2021 bis 30.09.2022 von 2% auf 1,38%

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Unsere Experten für Ihre Unterstützung

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                                         Andreas Maier                                                                      Experte, Corona Task-Force
                                         Partner, Leiter Corona Task-Force
                                                                                                                            maximilian.schmidl@crowe-sot.at

                                         andreas.maier@crowe-sot.at

                    Bettina Schratzer
                                                                                   Alexandra Unterweger                                                  Bianca Ritt
                    Expertin, Corona Task-Force
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                    bettina.schratzer@crowe-sot.at
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Für den Inhalt verantwortlich: Mag Andreas Maier
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