COVID 19 Fragen und Antworten für Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte - mfe Haus- und ...

Die Seite wird erstellt Kuno Kraft
 
WEITER LESEN
Bern, 30. März 2020

COVID 19
Fragen und Antworten für Haus- und
Kinderärztinnen und -ärzte

Ergänzungen vom 30. März 2020

Wie kann ich Konsultationen per Telefon, Email und Video-Konferenz abrechnen?

In der aktuellen Lage sollen die Patientinnen und Patienten möglichst nicht in die Praxen
kommen. Trotzdem müssen wir eine adäquate Versorgung sicherstellen. Das führt einerseits
zu mehr Hausbesuchen, andererseits zu viel mehr Beratungen am Telefon, per Email oder
via Videokonferenz. Die medizinische Sorgfaltspflicht gilt weiterhin uneingeschränkt,
insbesondere auch im Kontakt über elektronische Medien.

Die FMH hat nach Rücksprache mit mfe und anderen Verbänden das BAG bereits darauf
aufmerksam gemacht, dass sich die veränderten Praxisbedingungen auch in den
Rechnungsstatistiken zeigen werden. Zudem haben wir gefordert, die Limitationen auf den
Leistungen in Abwesenheit und für den Austausch am Telefon, per Email oder via Bildschirm
vorübergehend auszusetzen, damit der Aufwand weiterhin korrekt abgerechnet werden
kann. Die Antwort des Bundesrates steht zurzeit noch aus.

Tarmed gilt somit unverändert und soll korrekt angewendet werden:

   •   Konsultation 00.0010 ff: die Konsultation ist eine ärztliche Leistung, der Patient muss
       dafür in die Praxis kommen
   •   Hausarztzuschlag 00.0015: Der Hausarztzuschlag darf einzig und allein in
       Kombination mit "Konsultation erste 5 Minuten (00.0010) abgerechnet werden, und
       zwar nur von AIM, KJM und PA und nur einmal pro Tag, nur wenn gleichzeitig keine
       Spezialistenleistungen (alle nicht auf LG-3 aufgeführten Leistungen) abgerechnet
       werden.
   •   Telefonische Konsultation durch den Facharzt (00.0110 ff): Auch das ist eine ärztliche
       Leistung, im direkten Austausch mit der / dem Patientin / Patienten (Ausnahme: darf
       auch angewendet werden im Austausch mit Angehörigen von Kindern und nicht
       gesprächsfähigen Patientinnen und Patienten). Die Limitation liegt bei 20 Minuten (30
       Minuten für Kinder unter 6 und Erwachsene über 75 Jahren sowie Patientinnen und
       Patienten mit besonderen Bedürfnissen). Die telefonische Konsultation kann
       mehrmals pro Tag abgerechnet werden.
Der Austausch per Mail oder Videokonferenz ist im Tarmed nicht geregelt. Er kann analog
zur telefonischen Konsultation abgerechnet werden.

Einen guten Überblick rund um Fragen der telemedizinischen Konsultation in der aktuellen
Situation gibt das Faktenblatt «Telemedizin während COVID-19-Pandemie» der FMH
(https://www.fmh.ch/files/pdf7/factsheet-telemedizin-waehrend-der-covid-19-pandemie.pdf).
Es informiert Ärztinnen und Ärzte über die Möglichkeiten der sicheren telemedizinischen
Konsultation im Kontext der COVID-19-Pandemie und umfasst insbesondere die rechtlichen
Grundlagen der telemedizinischen Konsultation, die tarifarische Abgeltung sowie eine
Risikobewertung der gängigen Informations- und Kommunikationstechnologien.

Coronavirus: Massnahmepaket des Bundesrates vom 20.03.2020
zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

Wie werde ich bei finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen vom Bund
unterstützt?

Als Einzelunternehmen, AG oder GmbH können Sie auf die sogenannten COVID-19 –
Überbrückungskredite zurückgreifen. Diese Soforthilfe macht es für Sie möglich,
Kreditbeträge von bis zu 10 % Ihres Umsatzes von Ihrer Hausbank zu erhalten. Liegt der
gewünschte Betrag unter einer halben Million CHF, verbürgt sich der Bund zu 100% dafür
und der Betrag wird sofort ausbezahlt. Falls es sich um einen Betrag höher als 0.5 Millionen
CHF handelt, wird er vom Bund zu 85% garantiert und setzt eine kurze Bankprüfung voraus.
Um dies in die Wege zu leiten, fragen Sie auf jeden Fall bei Ihrer Bank nach oder informieren
Sie sich auf der Website Ihrer Bank.

Zudem kann Ihnen vorübergehend ein zinsloser Zahlungsaufschub für die anfallenden
Sozialversicherungsbeträge (AHV, IV, EO, ALV) Ihrer Mitarbeitenden gewährt werden. Sinkt
die Gesamtsumme der Löhne in Ihrem Unternehmen aufgrund von Kurzarbeit oder Streichen
von Arbeitsstellen, ist es zudem möglich, die Höhe der Akontobeiträge anpassen zu lassen.
Diese Anpassung der Akontobasis ist auch für Beitrage der Selbständigen möglich. Wenden
Sie sich dafür an die zuständige AHV – Stelle oder erledigen Sie dies online, falls sie einen
Zugang besitzen (AHVeasy, PartnerWeb).
Meine Arztpraxis ist eine AG, bei der ich angestellt bin. Kann ich für mich ebenfalls
Kurzarbeitsentschädigung beantragen?

Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für «arbeitgeberähnliche Angestellte» (z.B.
Personen, die am Unternehmen finanziell beteiligt sind) und Personen, die im Betrieb des
Ehegatten bzw. eingetragenen Partners arbeiten, beantragt werden. Dabei gilt die Pauschale
von CHF 3’320.00 pro Vollzeitstelle als massgeblicher Verdienst im Sinne des
Arbeitslosengesetzes.

Aufgrund der Schulschliessungen muss ich meine Kinder zu Hause betreuen und
kann nicht in meine Praxis. Werde ich für allfällige Erwerbsausfälle vom Bund
entschädigt?

Ja, wenn Sie selbständig erwerbend sind und Kinder bis zum vervollständigten 12.
Lebensjahr betreuen, werden Sie pro Tag mit 80% ihres Einkommens, jedoch höchstens mit
CHF 196.00 entschädigt. Pro fünf Taggelder werden 2 zusätzliche Taggelder ausgerichtet.
Die Unterstützung wird bezahlt, falls Sie nicht über eine Versicherung für den Ausfall gedeckt
sind. Sie ist auf 30 Tage befristet. Wichtig zu wissen ist dabei noch, dass während der
Schulferien kein Anspruch auf diese Entschädigung besteht.

Der Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, das
heisst frühestens am 19. März 2020, da alle Schulen in der Schweiz offiziell seit dem 16.
März 2020 geschlossen sind.

Wo kann ich die Erwerbsersatzentschädigung beantragen?

Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei welcher Sie die Sozialversicherungsbeiträge
einzahlen. Dazu steht unter www.ahv-iv.ch das Formular 318.758 zur Verfügung, das Sie als
PDF-Datei zusammen mit den Beilagen an die zuständige Ausgleichskasse senden können.

Ich befinde im momentan in Quarantäne. Habe ich ebenfalls Anspruch auf
Entschädigungen?

Falls Sie sich selbst in Quarantäne befinden und deswegen nicht arbeiten können gilt
dieselbe Regelung, jedoch höchstens für 10 Tage.
Aufgrund der wirtschaftlichen Einbussen muss ich für meine Angestellten
Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Wie gehe ich vor?

Kurzarbeit muss bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle (KAST) beantragt werden. Dabei
gilt die Voranmeldefrist von 3 Tagen, wobei der Poststempel für die Fristeinhaltung
massgeben ist (die Voranmeldung muss 3 Tage vor Beginn der geplanten Kurzarbeit bei der
KAST eintreffen). Demgegenüber wurde die Karenzfrist abgeschafft, das heisst, der
Anspruch beginnt sofort ab Einführen der Kurzarbeit. Damit entfällt die Beteiligung der
Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen. Sollten Sie also die Kurzarbeitsentschädigung sofort
benötigen, empfiehlt es sich, die Voranmeldung zuerst als E-Mail zu versenden und eine
Kopie davon dem postalischen Antragsschreiben beizulegen. In diesem Fall gilt das Datum
des E-Mails für die Anmeldedatum.

Haben Sie einmal alle Unterlagen vollständig eingereicht (wichtig ist dabei auch das
Einverständnis der Arbeitsnehmer), sollte die Bewilligung des KAST innerhalb von 10 Tagen
erfolgen. Allerdings müssen sie damit rechnen, dass sich diese Zeitspanne aufgrund der
enormen Menge der aktuellen Anträge erheblich verlängern könnte.

Ich habe Liquiditätsprobleme. Wo finde ich Unterstützung?

Eine wichtige Rolle übernehmen in dieser Situation die Banken, wenn es darum geht, die
Liquidität Ihrer Praxis zu sichern. Der Bundesrat hat am 25. März kommuniziert, dass die
Banken zinslose Überbrückungskredite bis 500'000 gewähren und diese sehr schnell und
unbürokratisch zur Verfügung stellen. Nehmen Sie dafür möglichst schnell mit Ihrer
Hausbank Kontakt auf.

Meine hohe Praxismiete ist auch eine Belastung. Was kann ich tun?

Mietzinsen für Praxen sind eine hohe Belastung und können bei Umsatzrückgang schwierig
finanziert werden. Einige Vermieter haben dieses Problem erkannt und bieten Hand für eine
Stundung oder einen Teilerlass der Miete. Klären Sie im Bedarfsfall mit Ihrem Vermieter
solche Möglichkeiten ab.
Stand vom 19. März 2020

Fragen zum Praxisalltag
Sind Atemschutzmasken-Tragen für praktizierende Kinderärzte und Hausärzte
weiterhin nur gezielt einzusetzen oder macht es in der aktuellen Situation Sinn, diese
während der gesamten Sprechstundenzeit unabhängig vom Patienten einzusetzen?

Die BAG-Empfehlung ist, Masken den Kranken anzuziehen und in der Praxis nur zur
Entnahme von Abstrichen (zusammen mit Handschuhen und Schutzbrille). Die normale
Hygienemaske schützt innen gegen aussen, und wenn sie feucht ist nicht mehr, muss dann
also gewechselt werden. In der Schweiz haben wir teilweise zu wenig Masken, um alle im
erforderlichen Ausmass auszurüsten und müssen deshalb weiter punktuell vorgehen.

Empfehlungen des BAG zur Anwendung von Schutzmaterial

Wie erkläre ich einem sonst gesunden Patienten, dass ich ihn trotz Symptomen nicht
teste?

Sagen Sie klar, dass dies eine strikte Vorgabe des Bundes ist, an die sich alle halten
müssen. Nur Risikopersonen werden getestet. Wir appellieren hier auch an die Solidarität
aller.

Sollen wir wirklich nur die Risikogruppen testen oder macht es Sinn, mehr zu testen?

Die Testung wird im Moment weiterhin gemäss Empfehlungen des BAG durchgeführt, also
wenn jemand Symptome hat und zur Risikopopulation gehört. Daniel Koch vom BAG hat
nochmals betont, dass Labors und Administration im Moment nicht in der Lage sind, mehr
als die zur Verfügung stehenden Tests pro Tag zu verarbeiten. Eine Erhöhung der Anzahl
Tests wird wahrscheinlich kommen, um die leicht Erkrankten zu erfassen, damit die
Verbreitung besser abgeklärt werden kann. Personen, die nicht schwer erkrankt sind,
respiratorische Symptome haben, sollen sich im Moment isolieren, damit sie das Virus nicht
weiterverbreiten.

Wie gehe ich mit Patienten in palliativer Situation und mit Patienten, die nicht
hospitalisiert werden wollen, um?

Wir verweisen dazu auf das Merkblatt für Hausärzte «Palliative Behandlung von COVID19 zu
Hause oder im Pflegeheim».

Wie schütze ich unser Personal bestmöglichst mit den aktuell verfügbaren
Materialien? Ist die Patientenbetreuung durch schwangere Mitarbeiterinnen noch
zumutbar?

Schützen der Mitarbeitenden und der Patienten:
•   niemand läuft einfach so in die Praxis
   •   nur telefonisch Angemeldete haben Zugang
   •   der Grund der Konsultation ist geklärt
   •   Die Termine werden pünktlich eingehalten, damit sich Patienten nicht im
       Wartezimmer treffen.
   •   Den Zugang kann man auch durch ein Ausdünnen der Agenda einschränken
   •   Innerhalb der Praxis Distanzen einhalten soweit möglich
   •   Hygienemassnahmen: wenn Desinfektionsmittel fehlt, gilt Hände waschen mit
       Flüssigseife.
   •   Schwangere sind aufgrund der bisherigen Erfahrungen nicht einem besonderen
       Risiko ausgesetzt, trotzdem ist Vorsicht geboten.

Wie gehe ich mit der Flut von Anfragen bzgl. Attest Arbeitsunfähigkeit,
Annullationsversicherungen, etc. um?

Der Bundesrat hat die Arbeitgeber aufgefordert, AUF-Zeugnisse erst nach 5 statt nach 3
Tagen zu verlangen. Da wir diese Patienten nur für ein Zeugnis nicht in unserer Praxis
haben wollen, erlauben wir uns, auf dem Zeugnis zu vermerken, dass dieses Zeugnis
aufgrund der aussergewöhnlichen Situation nach telefonischer Konsultation ausgestellt
worden ist. Das gilt für die Erkrankten.

Für Personen in Quarantäne können wir die Quarantäne bestätigen, dies entspricht aber
nicht einer Arbeitsunfähigkeit. Für die Patienten aus der Risikopopulation bestätigen wir
einfach, dass Sie zur Risikogruppe gehören, ohne Angabe der Diagnose. Bei
Annullationsversicherungen gilt sinngemäss, dass wir eine Erkrankung bestätigen.

Wie schützen wir unsere Risikopatienten?

Unsere Risikopatientinnen und -patienten machen wir immer wieder auf die besondere
Situation aufmerksam, rufen sie dringend dazu auf, sich selber zu schützen und zu Hause zu
bleiben. In einem Schreiben bestätigen wir ihnen, dass sie zur Risikogruppe gehören (ohne
Angabe der Diagnose) und sich deshalb besonders schützen müssen.

*) Gemäss BAG sind das:
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-
pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/information-fuer-die-
aerzteschaft.html?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Membermai
l+COVID-19+DE

Ein erhöhtes Risiko von schweren Verläufen tritt auf bei Personen ab 65 Jahren sowie bei
Personen mit folgenden Vorerkrankungen:

       Bluthochdruck
       Chronische Atemwegserkrankungen
       Diabetes
       Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
       Herz-Kreislauf-Erkrankungen
       Krebs
Wo bekomme ich Desinfektionsmittel und was mache ich, falls keines mehr erhältlich
ist?

Desinfektionsmittel sind knapp, es wird mit Hochdruck daran gearbeitet, diese Knappheit zu
lösen, auch international. Alkohol als Grundlage für die Desinfektionsmittel ist ebenfalls
knapp, damit auch die Herstellung durch die Apotheken nur beschränkt möglich. Als Ersatz
müssen wir uns mit Händewaschen mit Flüssigseife behelfen.

Wo bekomme ich Schutzmasken?
Die Kantone sind verantwortlich für die Organisation und Verteilung der Schutzmasken. mfe
kann hier leider keine Unterstützung bieten, obwohl wir die Problematik der Lieferengpässe
kennen. Setzen Sie sich mit Ihrer Gesundheitsdirektion in Verbindung.

Ich bin Ärztin/Arzt und gehöre selber zur Risikogruppe. Darf ich weiterarbeiten?

Den normalen Praxisbetrieb aufrecht zu halten in Ihrer speziellen Situation ist kaum möglich,
Sie müssen an sich denken. Schauen Sie, was Sie telefonisch erledigen können, vielleicht
kann eine der umgebenden Praxen Sie unterstützen. Falls Sie angestellt sind, kann der
Arbeitgeber für Sie auch Kurzarbeit anmelden.

Eine Patientin will ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Quarantäne. Muss und kann
ich das ausstellen?

Die Arbeitgeber sind aufgefordert, für Erkrankte, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse erst nach 5
Tagen zu verlangen. Für Personen in Quarantäne können wir die Quarantäne bestätigen,
dies entspricht aber nicht einer Arbeitsunfähigkeit.

Wann darf/soll ich für Risikopatienten ein Arbeitszeugnis ausstellen?

In der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 16. März
2020 wird in Art. 10a) unter dem Titel «Besonders gefährdete Personen» festgehalten, dass
diese zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden sollen. «Als besonders
gefährdete Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere
folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz⁄Kreislauf-Erkrankungen,
chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien die das Immunsystem
schwächen, Krebs.» (Art. 10b) Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2).

Wo immer möglich, ist es diesen Personen zu ermöglichen, ihre arbeitsvertraglichen
Pflichten von zu Hause aus zu erledigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind hierbei
aufgerufen, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und personellen Kompetenzen,
flexible Lösungen zu suchen. Ist dies nicht möglich, werden die betroffenen Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.

Die Abwesenheit von der Arbeitsstelle darf nicht an den Ferienanspruch angerechnet
werden. Ihre besondere Gefährdung können sie gegenüber dem Arbeitgeber in einer
persönlichen Erklärung geltend machen. Der Arbeitgeber seinerseits kann als Bestätigung
dafür ein ärztliches Attest verlangen. Dieses Attest hat aber nichts mit einer
Arbeitsunfähigkeitserklärung zu tun. Es erklärt lediglich, dass der betroffene Mitarbeiter als
besonders gefährdete Person im Sinne des oben zitierten Artikels gilt, dies ohne Nennung
der Diagnose.
Fragen rund um die Rolle als Unternehmer und Arbeitgeber
Aktuell werden viele Sprechstundentermine von Patienten abgesagt, alle Patienten mit
Risikofaktoren Husten und Fieber (= praktisch alle unsere Patienten) sind covid-
verdächtig und werden in ambulanten Zentren untersucht, wie stemme ich meine
laufenden Ausgaben als Betrieb?

Da die Praxen sich an die Situation anpassen müssen, ist der «courant normal» Illusion. Im
Moment ist es so, dass viel am Telefon erledigt wird. Kontrollen von Patientinnen und
Patienten sind gut abzuwägen und nach Möglichkeit zu verschieben. Die
Strassenverkehrsuntersuchungen machen im Moment keinen Sinn. Mit all dem ist es nicht
von der Hand zu weisen, dass die Umsätze geringer werden könnten, und dass
Einkommenseinbussen befürchtet werden müssen, die nicht versichert sind.

Wie unterstützt der Bund uns in dieser Notsituation? Wir sind mehrheitlich
selbständige Unternehmer und Arbeitgeber und direkt von den Auswirkungen des
Coronavirus betroffen.

Der Bundesrat hat am Freitag, 13. März angekündigt, für direktbetroffene Unternehmen 10
Milliarden Schweizer Franken Soforthilfe (davon 8 Milliarden für Kurzarbeit) zur Verfügung zu
stellen. Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga versicherte, dass die Schweizer KMU in
dieser schwierigen Situation unterstützt werden. Auch für Selbständige soll entsprechende
Unterstützung auf dem Weg sein, das seco wird dazu kommunizieren.

Was können wir unternehmen, um die durch Arbeitsausfälle verursachten finanziellen
Schäden zu vermindern?

Sie können Kurzarbeit für Ihre Mitarbeitenden beantragen. Kurzarbeit bedeutet die durch den
Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden angeordnete
vorübergehende Reduktion (teilweise oder vollständig) der vertraglichen Arbeitszeit, wobei
die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Durch die
Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird ein anrechenbarer Arbeitsausfall angemessen
entschädigt. Damit sollen Arbeitslosigkeit verhindert und Arbeitsplätze erhalten werden.
Alle Arbeitnehmenden haben das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der
Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für diese
besteht allenfalls ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten, wenn der Weiterbestand
des Betriebs wirtschaftlich insgesamt gefährdet ist.

Können wir als Ärzte Kurzarbeitsentschädigung beantragen?
Die Kurzarbeit kann nur für Arbeitnehmer, nicht aber Arbeitgeber (Praxisinhaber) beantragt
werden.
Der Antrag kann unter zwei Voraussetzungen erfolgen: Bei der Entschädigung von
Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der
Arbeitsausfall auf eine behördliche Massnahme (z.B. Abriegelung einer Stadt/Region) oder
auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe)
zurückzuführen ist.

a) Behördliche Massnahmen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV)
Mit KAE werden Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B.
Abriegelung von Städten) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände
zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die
Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder
keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.

b) Wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Mit KAE können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe
zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl
konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang
zur Folge haben.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ich Kurzarbeitszeit beantragen
kann?

In beiden oberwähnten Konstellationen müssen insbesondere die folgenden weiteren
Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf KAE hat:

    das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG),
    der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass
    durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG),
    die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG),
    der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der
    Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG),
    der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen
    Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG).

Was bedeutet «normales Betriebsrisiko» im Zusammenhang mit dem Coronavirus?

Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen
Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend.

Können somit alle Unternehmen mit Verweis auf den Coronavirus Kurzarbeit
beantragen?

Nein. Der generelle Verweis auf das neue Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch
auf KAE zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber weiterhin glaubhaft darlegen,
weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des
Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.

Wo kann ich Kurzarbeit beantragen?

Voranmeldungen von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen
Amtsstelle (KAST) einreichen. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich des Anspruchs
auf Kurzarbeit beantworten. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST
des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet.

Wo finde ich weitere Angaben?

Das Info-Service "Kurzarbeitsentschädigung" enthält alle notwendigen Informationen sowie
eine Wegleitung zum Ausfüllen des Abrechnungsformulars:
Broschüren und Flyer Kurzarbeitsentschädigung: Info-Service für Arbeitgeber

Welche Formulare muss ich für die Kurzarbeitsentschädigung ausfüllen?
Formulare für Kurzarbeitsentschädigung

Kann ich meine Mitarbeitenden zu Ferien verpflichten?

Nein, das ist grundsätzlich nicht möglich, obwohl gemäss Gesetz der Arbeitgeber den
Zeitpunkt der Ferien bestimmen kann. Er hat dabei aber den Arbeitnehmer anzuhören und
auf seine Wünsche Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat zudem das Recht auf
frühzeitige Ferienzuteilung.

Kann ich in der aktuellen Situation meine Mitarbeitenden auffordern, die Überstunden
zu kompensieren?

Nein, grundsätzlich kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmenden nicht zwingen,
Überstunden zu kompensieren. Die Kompensation von Überstunden setzt die Zustimmung
von beiden Seiten (also Arbeitgeber und Arbeitnehmer) voraus. Im Fall einer Einigung
(Zeitpunkt und Dauer) muss der Arbeitgeber die Einwilligung beweisen können.
Allerdings ist hier die Rechtslage nicht ganz klar. Aufgrund der Treuepflichten der
Arbeitnehmenden könnte der Abbau gewisser Überstunden verlangt werden, wenn es
aufgrund einer ausserordentlichen Situation im Betrieb unumgänglich ist.

Muss ich die Löhne weiterzahlen?

Da der Betrieb, also die Praxis, das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, besteht ein
Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlungsplicht, auch wenn dies den Arbeitgeber
stark belasten kann. Der Arbeitnehmer kann allerdings auf Grund seiner Treuepflicht unter
Umständen dazu verpflichtet werden, die „verpassten“ Arbeitszeiten nachzuholen.
Wo finde ich weitere Informationen?
FAQ: «Pandemie und Betriebe» (PDF, 1 MB, 11.03.2020)
FAQ «Kurzarbeit» (PDF, 316 kB, 13.03.2020)
Sie können auch lesen