COVID 19 Fragen und Antworten für Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte - mfe Haus- und ...
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Bern, 30. März 2020 COVID 19 Fragen und Antworten für Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte Ergänzungen vom 30. März 2020 Wie kann ich Konsultationen per Telefon, Email und Video-Konferenz abrechnen? In der aktuellen Lage sollen die Patientinnen und Patienten möglichst nicht in die Praxen kommen. Trotzdem müssen wir eine adäquate Versorgung sicherstellen. Das führt einerseits zu mehr Hausbesuchen, andererseits zu viel mehr Beratungen am Telefon, per Email oder via Videokonferenz. Die medizinische Sorgfaltspflicht gilt weiterhin uneingeschränkt, insbesondere auch im Kontakt über elektronische Medien. Die FMH hat nach Rücksprache mit mfe und anderen Verbänden das BAG bereits darauf aufmerksam gemacht, dass sich die veränderten Praxisbedingungen auch in den Rechnungsstatistiken zeigen werden. Zudem haben wir gefordert, die Limitationen auf den Leistungen in Abwesenheit und für den Austausch am Telefon, per Email oder via Bildschirm vorübergehend auszusetzen, damit der Aufwand weiterhin korrekt abgerechnet werden kann. Die Antwort des Bundesrates steht zurzeit noch aus. Tarmed gilt somit unverändert und soll korrekt angewendet werden: • Konsultation 00.0010 ff: die Konsultation ist eine ärztliche Leistung, der Patient muss dafür in die Praxis kommen • Hausarztzuschlag 00.0015: Der Hausarztzuschlag darf einzig und allein in Kombination mit "Konsultation erste 5 Minuten (00.0010) abgerechnet werden, und zwar nur von AIM, KJM und PA und nur einmal pro Tag, nur wenn gleichzeitig keine Spezialistenleistungen (alle nicht auf LG-3 aufgeführten Leistungen) abgerechnet werden. • Telefonische Konsultation durch den Facharzt (00.0110 ff): Auch das ist eine ärztliche Leistung, im direkten Austausch mit der / dem Patientin / Patienten (Ausnahme: darf auch angewendet werden im Austausch mit Angehörigen von Kindern und nicht gesprächsfähigen Patientinnen und Patienten). Die Limitation liegt bei 20 Minuten (30 Minuten für Kinder unter 6 und Erwachsene über 75 Jahren sowie Patientinnen und Patienten mit besonderen Bedürfnissen). Die telefonische Konsultation kann mehrmals pro Tag abgerechnet werden.
Der Austausch per Mail oder Videokonferenz ist im Tarmed nicht geregelt. Er kann analog zur telefonischen Konsultation abgerechnet werden. Einen guten Überblick rund um Fragen der telemedizinischen Konsultation in der aktuellen Situation gibt das Faktenblatt «Telemedizin während COVID-19-Pandemie» der FMH (https://www.fmh.ch/files/pdf7/factsheet-telemedizin-waehrend-der-covid-19-pandemie.pdf). Es informiert Ärztinnen und Ärzte über die Möglichkeiten der sicheren telemedizinischen Konsultation im Kontext der COVID-19-Pandemie und umfasst insbesondere die rechtlichen Grundlagen der telemedizinischen Konsultation, die tarifarische Abgeltung sowie eine Risikobewertung der gängigen Informations- und Kommunikationstechnologien. Coronavirus: Massnahmepaket des Bundesrates vom 20.03.2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen Wie werde ich bei finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen vom Bund unterstützt? Als Einzelunternehmen, AG oder GmbH können Sie auf die sogenannten COVID-19 – Überbrückungskredite zurückgreifen. Diese Soforthilfe macht es für Sie möglich, Kreditbeträge von bis zu 10 % Ihres Umsatzes von Ihrer Hausbank zu erhalten. Liegt der gewünschte Betrag unter einer halben Million CHF, verbürgt sich der Bund zu 100% dafür und der Betrag wird sofort ausbezahlt. Falls es sich um einen Betrag höher als 0.5 Millionen CHF handelt, wird er vom Bund zu 85% garantiert und setzt eine kurze Bankprüfung voraus. Um dies in die Wege zu leiten, fragen Sie auf jeden Fall bei Ihrer Bank nach oder informieren Sie sich auf der Website Ihrer Bank. Zudem kann Ihnen vorübergehend ein zinsloser Zahlungsaufschub für die anfallenden Sozialversicherungsbeträge (AHV, IV, EO, ALV) Ihrer Mitarbeitenden gewährt werden. Sinkt die Gesamtsumme der Löhne in Ihrem Unternehmen aufgrund von Kurzarbeit oder Streichen von Arbeitsstellen, ist es zudem möglich, die Höhe der Akontobeiträge anpassen zu lassen. Diese Anpassung der Akontobasis ist auch für Beitrage der Selbständigen möglich. Wenden Sie sich dafür an die zuständige AHV – Stelle oder erledigen Sie dies online, falls sie einen Zugang besitzen (AHVeasy, PartnerWeb).
Meine Arztpraxis ist eine AG, bei der ich angestellt bin. Kann ich für mich ebenfalls Kurzarbeitsentschädigung beantragen? Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für «arbeitgeberähnliche Angestellte» (z.B. Personen, die am Unternehmen finanziell beteiligt sind) und Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners arbeiten, beantragt werden. Dabei gilt die Pauschale von CHF 3’320.00 pro Vollzeitstelle als massgeblicher Verdienst im Sinne des Arbeitslosengesetzes. Aufgrund der Schulschliessungen muss ich meine Kinder zu Hause betreuen und kann nicht in meine Praxis. Werde ich für allfällige Erwerbsausfälle vom Bund entschädigt? Ja, wenn Sie selbständig erwerbend sind und Kinder bis zum vervollständigten 12. Lebensjahr betreuen, werden Sie pro Tag mit 80% ihres Einkommens, jedoch höchstens mit CHF 196.00 entschädigt. Pro fünf Taggelder werden 2 zusätzliche Taggelder ausgerichtet. Die Unterstützung wird bezahlt, falls Sie nicht über eine Versicherung für den Ausfall gedeckt sind. Sie ist auf 30 Tage befristet. Wichtig zu wissen ist dabei noch, dass während der Schulferien kein Anspruch auf diese Entschädigung besteht. Der Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, das heisst frühestens am 19. März 2020, da alle Schulen in der Schweiz offiziell seit dem 16. März 2020 geschlossen sind. Wo kann ich die Erwerbsersatzentschädigung beantragen? Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei welcher Sie die Sozialversicherungsbeiträge einzahlen. Dazu steht unter www.ahv-iv.ch das Formular 318.758 zur Verfügung, das Sie als PDF-Datei zusammen mit den Beilagen an die zuständige Ausgleichskasse senden können. Ich befinde im momentan in Quarantäne. Habe ich ebenfalls Anspruch auf Entschädigungen? Falls Sie sich selbst in Quarantäne befinden und deswegen nicht arbeiten können gilt dieselbe Regelung, jedoch höchstens für 10 Tage.
Aufgrund der wirtschaftlichen Einbussen muss ich für meine Angestellten Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Wie gehe ich vor? Kurzarbeit muss bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle (KAST) beantragt werden. Dabei gilt die Voranmeldefrist von 3 Tagen, wobei der Poststempel für die Fristeinhaltung massgeben ist (die Voranmeldung muss 3 Tage vor Beginn der geplanten Kurzarbeit bei der KAST eintreffen). Demgegenüber wurde die Karenzfrist abgeschafft, das heisst, der Anspruch beginnt sofort ab Einführen der Kurzarbeit. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen. Sollten Sie also die Kurzarbeitsentschädigung sofort benötigen, empfiehlt es sich, die Voranmeldung zuerst als E-Mail zu versenden und eine Kopie davon dem postalischen Antragsschreiben beizulegen. In diesem Fall gilt das Datum des E-Mails für die Anmeldedatum. Haben Sie einmal alle Unterlagen vollständig eingereicht (wichtig ist dabei auch das Einverständnis der Arbeitsnehmer), sollte die Bewilligung des KAST innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allerdings müssen sie damit rechnen, dass sich diese Zeitspanne aufgrund der enormen Menge der aktuellen Anträge erheblich verlängern könnte. Ich habe Liquiditätsprobleme. Wo finde ich Unterstützung? Eine wichtige Rolle übernehmen in dieser Situation die Banken, wenn es darum geht, die Liquidität Ihrer Praxis zu sichern. Der Bundesrat hat am 25. März kommuniziert, dass die Banken zinslose Überbrückungskredite bis 500'000 gewähren und diese sehr schnell und unbürokratisch zur Verfügung stellen. Nehmen Sie dafür möglichst schnell mit Ihrer Hausbank Kontakt auf. Meine hohe Praxismiete ist auch eine Belastung. Was kann ich tun? Mietzinsen für Praxen sind eine hohe Belastung und können bei Umsatzrückgang schwierig finanziert werden. Einige Vermieter haben dieses Problem erkannt und bieten Hand für eine Stundung oder einen Teilerlass der Miete. Klären Sie im Bedarfsfall mit Ihrem Vermieter solche Möglichkeiten ab.
Stand vom 19. März 2020 Fragen zum Praxisalltag Sind Atemschutzmasken-Tragen für praktizierende Kinderärzte und Hausärzte weiterhin nur gezielt einzusetzen oder macht es in der aktuellen Situation Sinn, diese während der gesamten Sprechstundenzeit unabhängig vom Patienten einzusetzen? Die BAG-Empfehlung ist, Masken den Kranken anzuziehen und in der Praxis nur zur Entnahme von Abstrichen (zusammen mit Handschuhen und Schutzbrille). Die normale Hygienemaske schützt innen gegen aussen, und wenn sie feucht ist nicht mehr, muss dann also gewechselt werden. In der Schweiz haben wir teilweise zu wenig Masken, um alle im erforderlichen Ausmass auszurüsten und müssen deshalb weiter punktuell vorgehen. Empfehlungen des BAG zur Anwendung von Schutzmaterial Wie erkläre ich einem sonst gesunden Patienten, dass ich ihn trotz Symptomen nicht teste? Sagen Sie klar, dass dies eine strikte Vorgabe des Bundes ist, an die sich alle halten müssen. Nur Risikopersonen werden getestet. Wir appellieren hier auch an die Solidarität aller. Sollen wir wirklich nur die Risikogruppen testen oder macht es Sinn, mehr zu testen? Die Testung wird im Moment weiterhin gemäss Empfehlungen des BAG durchgeführt, also wenn jemand Symptome hat und zur Risikopopulation gehört. Daniel Koch vom BAG hat nochmals betont, dass Labors und Administration im Moment nicht in der Lage sind, mehr als die zur Verfügung stehenden Tests pro Tag zu verarbeiten. Eine Erhöhung der Anzahl Tests wird wahrscheinlich kommen, um die leicht Erkrankten zu erfassen, damit die Verbreitung besser abgeklärt werden kann. Personen, die nicht schwer erkrankt sind, respiratorische Symptome haben, sollen sich im Moment isolieren, damit sie das Virus nicht weiterverbreiten. Wie gehe ich mit Patienten in palliativer Situation und mit Patienten, die nicht hospitalisiert werden wollen, um? Wir verweisen dazu auf das Merkblatt für Hausärzte «Palliative Behandlung von COVID19 zu Hause oder im Pflegeheim». Wie schütze ich unser Personal bestmöglichst mit den aktuell verfügbaren Materialien? Ist die Patientenbetreuung durch schwangere Mitarbeiterinnen noch zumutbar? Schützen der Mitarbeitenden und der Patienten:
• niemand läuft einfach so in die Praxis • nur telefonisch Angemeldete haben Zugang • der Grund der Konsultation ist geklärt • Die Termine werden pünktlich eingehalten, damit sich Patienten nicht im Wartezimmer treffen. • Den Zugang kann man auch durch ein Ausdünnen der Agenda einschränken • Innerhalb der Praxis Distanzen einhalten soweit möglich • Hygienemassnahmen: wenn Desinfektionsmittel fehlt, gilt Hände waschen mit Flüssigseife. • Schwangere sind aufgrund der bisherigen Erfahrungen nicht einem besonderen Risiko ausgesetzt, trotzdem ist Vorsicht geboten. Wie gehe ich mit der Flut von Anfragen bzgl. Attest Arbeitsunfähigkeit, Annullationsversicherungen, etc. um? Der Bundesrat hat die Arbeitgeber aufgefordert, AUF-Zeugnisse erst nach 5 statt nach 3 Tagen zu verlangen. Da wir diese Patienten nur für ein Zeugnis nicht in unserer Praxis haben wollen, erlauben wir uns, auf dem Zeugnis zu vermerken, dass dieses Zeugnis aufgrund der aussergewöhnlichen Situation nach telefonischer Konsultation ausgestellt worden ist. Das gilt für die Erkrankten. Für Personen in Quarantäne können wir die Quarantäne bestätigen, dies entspricht aber nicht einer Arbeitsunfähigkeit. Für die Patienten aus der Risikopopulation bestätigen wir einfach, dass Sie zur Risikogruppe gehören, ohne Angabe der Diagnose. Bei Annullationsversicherungen gilt sinngemäss, dass wir eine Erkrankung bestätigen. Wie schützen wir unsere Risikopatienten? Unsere Risikopatientinnen und -patienten machen wir immer wieder auf die besondere Situation aufmerksam, rufen sie dringend dazu auf, sich selber zu schützen und zu Hause zu bleiben. In einem Schreiben bestätigen wir ihnen, dass sie zur Risikogruppe gehören (ohne Angabe der Diagnose) und sich deshalb besonders schützen müssen. *) Gemäss BAG sind das: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien- pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/information-fuer-die- aerzteschaft.html?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Membermai l+COVID-19+DE Ein erhöhtes Risiko von schweren Verläufen tritt auf bei Personen ab 65 Jahren sowie bei Personen mit folgenden Vorerkrankungen: Bluthochdruck Chronische Atemwegserkrankungen Diabetes Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen Herz-Kreislauf-Erkrankungen Krebs
Wo bekomme ich Desinfektionsmittel und was mache ich, falls keines mehr erhältlich ist? Desinfektionsmittel sind knapp, es wird mit Hochdruck daran gearbeitet, diese Knappheit zu lösen, auch international. Alkohol als Grundlage für die Desinfektionsmittel ist ebenfalls knapp, damit auch die Herstellung durch die Apotheken nur beschränkt möglich. Als Ersatz müssen wir uns mit Händewaschen mit Flüssigseife behelfen. Wo bekomme ich Schutzmasken? Die Kantone sind verantwortlich für die Organisation und Verteilung der Schutzmasken. mfe kann hier leider keine Unterstützung bieten, obwohl wir die Problematik der Lieferengpässe kennen. Setzen Sie sich mit Ihrer Gesundheitsdirektion in Verbindung. Ich bin Ärztin/Arzt und gehöre selber zur Risikogruppe. Darf ich weiterarbeiten? Den normalen Praxisbetrieb aufrecht zu halten in Ihrer speziellen Situation ist kaum möglich, Sie müssen an sich denken. Schauen Sie, was Sie telefonisch erledigen können, vielleicht kann eine der umgebenden Praxen Sie unterstützen. Falls Sie angestellt sind, kann der Arbeitgeber für Sie auch Kurzarbeit anmelden. Eine Patientin will ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Quarantäne. Muss und kann ich das ausstellen? Die Arbeitgeber sind aufgefordert, für Erkrankte, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse erst nach 5 Tagen zu verlangen. Für Personen in Quarantäne können wir die Quarantäne bestätigen, dies entspricht aber nicht einer Arbeitsunfähigkeit. Wann darf/soll ich für Risikopatienten ein Arbeitszeugnis ausstellen? In der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 16. März 2020 wird in Art. 10a) unter dem Titel «Besonders gefährdete Personen» festgehalten, dass diese zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden sollen. «Als besonders gefährdete Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz⁄Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien die das Immunsystem schwächen, Krebs.» (Art. 10b) Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Wo immer möglich, ist es diesen Personen zu ermöglichen, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten von zu Hause aus zu erledigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind hierbei aufgerufen, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und personellen Kompetenzen, flexible Lösungen zu suchen. Ist dies nicht möglich, werden die betroffenen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt. Die Abwesenheit von der Arbeitsstelle darf nicht an den Ferienanspruch angerechnet werden. Ihre besondere Gefährdung können sie gegenüber dem Arbeitgeber in einer persönlichen Erklärung geltend machen. Der Arbeitgeber seinerseits kann als Bestätigung dafür ein ärztliches Attest verlangen. Dieses Attest hat aber nichts mit einer Arbeitsunfähigkeitserklärung zu tun. Es erklärt lediglich, dass der betroffene Mitarbeiter als besonders gefährdete Person im Sinne des oben zitierten Artikels gilt, dies ohne Nennung der Diagnose.
Fragen rund um die Rolle als Unternehmer und Arbeitgeber Aktuell werden viele Sprechstundentermine von Patienten abgesagt, alle Patienten mit Risikofaktoren Husten und Fieber (= praktisch alle unsere Patienten) sind covid- verdächtig und werden in ambulanten Zentren untersucht, wie stemme ich meine laufenden Ausgaben als Betrieb? Da die Praxen sich an die Situation anpassen müssen, ist der «courant normal» Illusion. Im Moment ist es so, dass viel am Telefon erledigt wird. Kontrollen von Patientinnen und Patienten sind gut abzuwägen und nach Möglichkeit zu verschieben. Die Strassenverkehrsuntersuchungen machen im Moment keinen Sinn. Mit all dem ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Umsätze geringer werden könnten, und dass Einkommenseinbussen befürchtet werden müssen, die nicht versichert sind. Wie unterstützt der Bund uns in dieser Notsituation? Wir sind mehrheitlich selbständige Unternehmer und Arbeitgeber und direkt von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen. Der Bundesrat hat am Freitag, 13. März angekündigt, für direktbetroffene Unternehmen 10 Milliarden Schweizer Franken Soforthilfe (davon 8 Milliarden für Kurzarbeit) zur Verfügung zu stellen. Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga versicherte, dass die Schweizer KMU in dieser schwierigen Situation unterstützt werden. Auch für Selbständige soll entsprechende Unterstützung auf dem Weg sein, das seco wird dazu kommunizieren. Was können wir unternehmen, um die durch Arbeitsausfälle verursachten finanziellen Schäden zu vermindern? Sie können Kurzarbeit für Ihre Mitarbeitenden beantragen. Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden angeordnete vorübergehende Reduktion (teilweise oder vollständig) der vertraglichen Arbeitszeit, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Durch die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird ein anrechenbarer Arbeitsausfall angemessen entschädigt. Damit sollen Arbeitslosigkeit verhindert und Arbeitsplätze erhalten werden. Alle Arbeitnehmenden haben das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für diese besteht allenfalls ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten, wenn der Weiterbestand des Betriebs wirtschaftlich insgesamt gefährdet ist. Können wir als Ärzte Kurzarbeitsentschädigung beantragen? Die Kurzarbeit kann nur für Arbeitnehmer, nicht aber Arbeitgeber (Praxisinhaber) beantragt werden. Der Antrag kann unter zwei Voraussetzungen erfolgen: Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf eine behördliche Massnahme (z.B. Abriegelung einer Stadt/Region) oder
auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen ist. a) Behördliche Massnahmen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV) Mit KAE werden Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B. Abriegelung von Städten) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können. b) Wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG) Mit KAE können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ich Kurzarbeitszeit beantragen kann? In beiden oberwähnten Konstellationen müssen insbesondere die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf KAE hat: das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG), der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG), die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG), der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG), der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG). Was bedeutet «normales Betriebsrisiko» im Zusammenhang mit dem Coronavirus? Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend. Können somit alle Unternehmen mit Verweis auf den Coronavirus Kurzarbeit beantragen? Nein. Der generelle Verweis auf das neue Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf KAE zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber weiterhin glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des
Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen. Wo kann ich Kurzarbeit beantragen? Voranmeldungen von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich des Anspruchs auf Kurzarbeit beantworten. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet. Wo finde ich weitere Angaben? Das Info-Service "Kurzarbeitsentschädigung" enthält alle notwendigen Informationen sowie eine Wegleitung zum Ausfüllen des Abrechnungsformulars: Broschüren und Flyer Kurzarbeitsentschädigung: Info-Service für Arbeitgeber Welche Formulare muss ich für die Kurzarbeitsentschädigung ausfüllen? Formulare für Kurzarbeitsentschädigung Kann ich meine Mitarbeitenden zu Ferien verpflichten? Nein, das ist grundsätzlich nicht möglich, obwohl gemäss Gesetz der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmen kann. Er hat dabei aber den Arbeitnehmer anzuhören und auf seine Wünsche Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat zudem das Recht auf frühzeitige Ferienzuteilung. Kann ich in der aktuellen Situation meine Mitarbeitenden auffordern, die Überstunden zu kompensieren? Nein, grundsätzlich kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmenden nicht zwingen, Überstunden zu kompensieren. Die Kompensation von Überstunden setzt die Zustimmung von beiden Seiten (also Arbeitgeber und Arbeitnehmer) voraus. Im Fall einer Einigung (Zeitpunkt und Dauer) muss der Arbeitgeber die Einwilligung beweisen können. Allerdings ist hier die Rechtslage nicht ganz klar. Aufgrund der Treuepflichten der Arbeitnehmenden könnte der Abbau gewisser Überstunden verlangt werden, wenn es aufgrund einer ausserordentlichen Situation im Betrieb unumgänglich ist. Muss ich die Löhne weiterzahlen? Da der Betrieb, also die Praxis, das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlungsplicht, auch wenn dies den Arbeitgeber stark belasten kann. Der Arbeitnehmer kann allerdings auf Grund seiner Treuepflicht unter Umständen dazu verpflichtet werden, die „verpassten“ Arbeitszeiten nachzuholen.
Wo finde ich weitere Informationen? FAQ: «Pandemie und Betriebe» (PDF, 1 MB, 11.03.2020) FAQ «Kurzarbeit» (PDF, 316 kB, 13.03.2020)
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