COVID-19: GESUNDHEITSSCHUTZ IN DER HEILPÄDAGOGISCHEN FRÜHERZIEHUNG - Berufsverband Heilpädagogische ...

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COVID-19: GESUNDHEITSSCHUTZ IN DER HEILPÄDAGOGISCHEN FRÜHERZIEHUNG - Berufsverband Heilpädagogische ...
Eidgenössisches Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG

     COVID-19: GESUNDHEITSSCHUTZ IN DER
     HEILPÄDAGOGISCHEN FRÜHERZIEHUNG
     Version 23.04.2020

     EINLEITUNG

     Die Wiedereröffnung der Heilpädagogischen Früherziehung für personenbezogenen Kontakt er-
     fordert ein entsprechendes Schutzkonzept als konzeptionelle Grundlage der durchzuführenden
     Schutzmassnahmen. Zur Unterstützung des Felds der Heilpädagogischen Früherziehung stellt
     der BVF Grundlagen für ein Schutzkonzept zur Verfügung. Diese Grundlagen bezieht das Mus-
     ter-Schutzkonzept, das vom SECO am 22.04.2020 zur Verfügung gestellt wurde, als Grundlage
     mit ein und setzt den Fokus auf die besonderen Begebenheiten der Heilpädagogischen Früher-
     ziehung. Die vorliegende Grundlage muss den individuellen Situationen entsprechend ange-
     passt werden und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Grundsätzlich sind die Kantone und
     Gemeinden für die Bildung auch im Frühbereich verantwortlich. Deren Vorgaben müssen einge-
     halten werden. Die Begrifflichkeit der «Heilpädagogischen Dienststelle» wurde zur Vereinfa-
     chung verwenden. Diese schliesst jedoch alle anderen durchführenden Stellen der Heilpädago-
     gischen Früherziehung mit ein.

     Das Arbeiten auf Distanz ist mit Kindern im Alter von 0-4 Jahren nur erschwert möglich. Zur Kontaktre-
     duktion sollten Kinder von nur einer Begleitperson während der Förderstunde begleitet werden. Somit
     sollte jedes Setting auf seine Machbarkeit genau geprüft werden und umfassende Informationen über
     die momentane Lebenssituation der Familie eingeholt werden.
     Nach wie vor steht das Abwägen des richtigen Arbeitssetting durch die Leitungsperson und Fachperson
     im Vordergrund und eine Methodenvielfalt der Fördersituationen sollten weiter im Fokus stehen (Beglei-
     tung per Videokonferenz, Treffen im Freien etc.).
     Ein gut geplanter Einstieg mit den Familien erfordert Ressourcen auf Leitungs- und Fachperso-
     nenebene. Ein schrittweiser Einstieg ermöglicht Situationen gut vorbereiten zu können und erste Erfah-
     rungen und Lerneffekte mitzunehmen und Anpassungen für den weiteren Verlauf vornehmen zu kön-
     nen.
     (Siehe auch Papier: Schrittweise Lockerung Coronamassnahmen/ Was kann ich als Fachperson tun
     um mich zu schützen www.frueherziehung.de)

     Der Besuch der Fachperson in einer Kita wird in dem Schutzkonzept der kibesuisse bedacht.

     ZIEL DIESER MASSNAHMEN

     Das Ziel der Massnahmen ist es, einerseits Mitarbeitende und im Betrieb Tätige und andererseits die
     allgemeine Bevölkerung als Dienstleistungsempfänger vor einer Ansteckung durch das neue Coronavi-
     rus zu schützen. Zudem gilt es, besonders gefährdete Personen bestmöglich zu schützen, sowohl als
     Arbeitnehmende wie auch als Kunden.
     GESETZLICHE GRUNDLAGEN

     COVID-19-Verordnung 2 (818.101.24), Arbeitsgesetz (SR 822.11) und dessen Verordnungen

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     *Grün zeigt die Ergänzungen des BVFs auf
     *Schwarz sind die Vorgaben vom BAG/SECO
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REDUKTION DER VERBREITUNG DES NEUEN CORONAVIRUS
Auf den derzeit bekannten Übertragungswegen bauen die vom BAG empfohlenen Schutzmassnahmen
auf. Aufgrund dessen, dass keine direkten Empfehlungen für die Schutzmassnahmen der Heilpädago-
gischen Früherziehung vorliegen, kann eine Orientierung an den allgemeinen Empfehlung des BAGs,
den Empfehlungen für Institutionen wie Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit
Behinderungen und Gesundheitsschutz in der familienergänzenden Kinderbetreuung hilfreich sein.

Übertragung des neuen Coronavirus
Die drei Hauptübertragungswege des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) sind:
      •   enger Kontakt: Wenn man zu einer erkrankten Person weniger als zwei Meter Abstand hält.
      •   Tröpfchen: Niest oder hustet eine erkrankte Person, können die Viren direkt auf die Schleim-
          häute von Nase, Mund oder Augen eines anderen Menschen gelangen.
      •   Hände: Ansteckende Tröpfchen gelangen beim Husten und Niesen oder Berühren der
          Schleimhäute auf die Hände. Von da aus werden die Viren auf Oberflächen übertragen. Eine
          andere Person kann von da aus die Viren auf ihre Hände übertragen und so gelangen sie an
          Mund, Nase oder Augen, wenn man sich im Gesicht berührt.

Schutz gegen Übertragung
Es gibt drei Grundprinzipien zur Verhütung von Übertragungen:
      • Distanzhalten, Sauberkeit, Oberflächendesinfektion und Händehygiene
      • besonders gefährdete Personen schützen
      • soziale und berufliche Absonderung von Erkrankten und von Personen, die engen Kontakt zu
        Erkrankten hatten
Die Grundsätze zur Prävention der Übertragung beruhen auf den oben genannten Hauptübertragungs-
wegen.
Die Übertragung durch engeren Kontakt, sowie die Übertragung durch Tröpfchen, können durch min-
destens zwei Meter Abstandhalten oder physische Barrieren verhindert werden. Um die Übertragung
über die Hände zu vermeiden, ist eine regelmässige und gründliche Handhygiene durch alle Personen
sowie die Reinigung häufig berührter Oberflächen wichtig.

Distanzhalten und Hygiene
Infizierte Personen können vor, während und nach Auftreten von COVID-19-Symptomen ansteckend
sein. Daher müssen sich auch Personen ohne Symptome so verhalten, als wären sie ansteckend (Dis-
tanz zu anderen Menschen wahren). Dafür gibt es Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG der Kam-
pagne «So schützen wir uns».
Beispiele für Massnahmen sind: Homeoffice, bestimmte Dienstleitungen nicht anbieten, regelmässig
Hände waschen, mindestens zwei Meter Abstand halten, regelmässiges Reinigen von häufig berührten
Oberflächen, Begrenzen der Anzahl Personen pro m2.

Besonders gefährdete Personen schützen
Personen über 65 Jahren oder mit schweren chronischen Erkrankungen (s. COVID-19-Verordnung 2)
gelten als besonders gefährdet, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Bei besonders gefähr-
deten Personen müssen deshalb zusätzliche Massnahmen ergriffen werden, damit sie sich nicht anste-
cken. Nur dadurch kann eine hohe Sterblichkeit an COVID-19 vermieden werden. Besonders gefähr-
dete Personen halten sich weiterhin an die Schutzmassnahmen des BAG und bleiben − wenn immer
möglich − zu Hause. Der Schutz von besonders gefährdeten Mitarbeitenden ist in der COVID-19 Ver-
ordnung 2 ausführlich geregelt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.bag-coronavirus.ch.
Beispiele für Massnahmen sind: Homeoffice, Arbeiten in Bereichen die keinen Kundenkontakt erfordern,
physische Barrieren, Einrichten von Zeitfenstern für besonders gefährdete Personen.
*Grün zeigt die Ergänzungen des BVFs auf
*Schwarz sind die Vorgaben vom BAG/SECO
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Er-
klärung geltend. Die genaue Angabe des Grundes für die besondere Gefährdung ist freiwillig. Der Ar-
beitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

Arbeitgeber ermöglichen ihren besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Ar-
beitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten orga-
nisatorischen und technischen Massnahmen.

Die Arbeit der Heilpädagogischen Früherziehung bietet viele Möglichkeiten aus dem Homeoffice zu ar-
beiten, das hat die Coronakrise gezeigt. Fachpersonen der Heilpädagogischen Früherziehung können
ihre zu unterstützenden Familien weiterhin per Telefon oder Videoschaltung unterstützen. Ebenso kön-
nen Förderangebote weiterhin per Anleitung, Mail oder Post zur Verfügung gestellt werden.

Ist es bei besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht möglich, ihre Arbeitsver-
pflichtungen zu erledigen, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.
Als besonders gefährdete Personen gelten Personen ab 65 Jahren und alle Personen mit Bluthoch-
druck, chronische Atemwegserkrankungen, Diabetes, Erkrankungen und Therapien, die das Immun-
system schwächen, Herz-Kreislauf Erkrankungen und Krebs.
Schwangere Frauen und jugendliche Arbeitnehmende gelten nicht als besonders gefährdete Personen
gemäss der COVID-19-Verordnung 2.

Soziale und berufliche Absonderung von Erkrankten und von Personen, die engen Kontakt
zu Erkrankten hatten
Es muss verhindert werden, dass erkrankte Personen andere Menschen anstecken. Kranke Personen
sollen zu Hause bleiben. Wenn sie rausgehen müssen, dann sollen diese eine Hygienemaske tragen.
Dafür gibt es die Anweisungen des BAG zu Selbst-Isolation und Selbst-Quarantäne (vgl. www.bag.ad-
min.ch/selbstisolation). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der übrigen Mitar-
beitenden allen Beschäftigten zu ermöglichen, diese Anweisungen des BAG einzuhalten.

SCHUTZMASSNAHMEN
Schutzmassnahmen zielen darauf ab, die Übertragung des Virus zu verhindern. Bei den Massnahmen
sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissen-
schaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Massnahmen sind so zu planen, dass Technik, Ar-
beitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den
Arbeitsplatz sachgerecht miteinander verknüpft werden.
Zuerst gilt es, technische und organisatorische Schutzmassnahmen zu treffen. Die persönlichen Schutz-
massnahmen sind nachrangig dazu. Für besonders gefährdete Mitarbeitende sind zusätzliche Mass-
nahmen zu treffen. Alle betroffenen Personen müssen zu den Schutzmassnamen die notwendigen An-
weisungen erhalten.
Das Schutzziel am Arbeitsplatz ist ebenfalls die Reduktion einer Übertragung des neuen Coronavirus
durch Distanzhalten, Sauberkeit, Reinigung von Oberflächen und Händehygiene.

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«STOP-Prinzip»
Das STOP-Prinzip erläutert die Reihenfolge der Ergreifung von Schutzmassnahmen.

                              S steht für Substitution,

      S                       was im Falle von COVID-
                              19 nur durch genügend
                              Distanz möglich ist (z.B.
                              Homeoffice).

      T
                              T sind technische Mass-
                              nahmen (z. B. Acrylglas,
                              getrennte Arbeitsplätze,
                              etc.).

     O
                              O sind organisatorische
                              Massnahmen (z. B. ge-
                              trennte Teams, verän-
                              derte Schichtplanung).

      P
                              P steht für persönliche
                              Schutzmassnahmen (z.
                              B. Hygienemasken,
                              Handschuhe, etc.).

Persönliche Schutzmassnahmen
Persönliche Schutzmassnahmen sollten nur eingesetzt werden, wenn andere Massnahmen nicht
möglich sind und eine adäquate Schutzausrüstung (z. B. Hygienemasken) verfügbar ist. Sie sind
weniger effizient als die Substitution und technische oder organisatorische Massnahmen.
Mitarbeitende müssen über das notwendige Wissen zur richtigen Anwendung der Schutzausrüstung
verfügen und entsprechend geübt im Umgang damit sein. Wenn dies nicht der Fall ist, führt eine Schutz-
ausrüstung möglicherweise zu einem falschen Sicherheitsgefühl und grundlegende, wirksame Mass-
nahmen (Abstand halten, Hände waschen) werden vernachlässigt.

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UNTER COVID-19: GRUNDLAGEN FÜR
RAHMENBEDINGUNGEN EINES
SCHUTZKONZEPTES IN DER
HEILPÄDAGOGISCHEN FRÜHERZIEHUNG
Version: 23. April 2020

GRUNDREGELN
Das Schutzkonzept der Heilpädagogischen Früherziehungsdienste muss sicherstellen, dass die folgen-
den Vorgaben eingehalten werden. Für jede dieser Vorgaben müssen ausreichende und angemessene
Massnahmen vorgesehen werden. Der Arbeitgeber und Betriebsverantwortliche sind für die Auswahl
und Umsetzung dieser Massnahmen verantwortlich.
      1. Alle Personen im Unternehmen reinigen sich regelmässig die Hände.
      2. Mitarbeitende und andere Personen halten 2m Abstand zueinander.
      3. Bedarfsgerechte regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Ge-
         brauch, insbesondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden.
      4. Angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen
      5. Kranke im Unternehmen nach Hause schicken und anweisen, die (Selbst-)Isolation gemäss
         BAG zu befolgen
      6. Berücksichtigung von spezifischen Aspekten der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz
         zu gewährleisten
      7. Information der Mitarbeitenden und anderen betroffenen Personen über die Vorgaben und
         Massnahmen
      8. Umsetzung der Vorgaben im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen
         und anzupassen

GESTALTUNG DER ARBEITSSITUATION IN DER
HEILPÄDAGOGISCHEN FRÜHERZIEHUNG
Wo möglich, soll Homeoffice erlaubt und ermöglicht werden. Die personenbezogene Arbeit mit Kindern
und dessen Begleitperson bildet nur einen Teil der Heilpädagogischen Früherziehung ab. Wenn immer
möglich sollten administrative Arbeiten, Vor- und Nachbereitung, Beratungen und Sitzungen im Home-
office verrichtet werden. Der Kontakt über Telefon, Videokonferenzen oder Mail sollte immer den Vorzug
als verwendetes Medium haben.
Das Arbeiten auf Distanz mit Kindern im Alter von 0-4 Jahren ist nur erschwert möglich. Zur Kontaktre-
duktion sollten Kinder nur von einer Begleitperson während der Förderstunde begleitet werden. Somit
sollte jedes Setting auf seine Machbarkeit genau geprüft werden und umfassende Informationen über
die momentane Lebenssituation der Familie eingeholt werden.
Ein gut geplanter Einstieg mit den Familien erfordert Ressourcen auf Leitungs- und Fachperso-
nenebene. Ein schrittweiser Einstieg ermöglicht Situationen gut vorbereiten zu können und erste Erfah-
rungen und Lerneffekte mitzunehmen und Anpassungen für den weiteren Verlauf vornehmen zu kön-
nen.
(Siehe auch Papier: Schrittweise Lockerung Coronamassnahmen/ Was kann ich als Fachperson tun
um mich zu schützen www.frueherziehung.de)

*Grün zeigt die Ergänzungen des BVFs auf
*Schwarz sind die Vorgaben vom BAG/SECO
1. HÄNDEHYGIENE
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die die Einhaltung der vom
BAG genannten Schutzmassnahmen ermöglichen. Mögliche Massnahmen sind zum Beispiel:

     •    Alle Personen an einer Dienststelle (Mitarbeitende, Kinder und Familien) sollen sich regelmäs-
          sig die Hände mit Wasser und Seife waschen. Dies insbesondere vor der Ankunft am Arbeits-
          platz, vor und nach den Pausen sowie vor und nach Sitzungen. An Arbeitsplätzen, wo dies
          nicht möglich ist, muss Händedesinfektion bereitstehen.
     •    Aufstellen von Händehygienestationen: Die Kinder und Familien müssen sich bei Betreten der
          Einrichtung die Hände mit Wasser und Seife waschen oder mit einem Händedesinfektionsmit-
          tel desinfizieren können. (Zu Vorgehen bei Hausbesuchen siehe Abschnitt 6)
     •    Seifenspender und Einweghandtücher regelmässig nachfüllen und achten Sie auf genügend
          Vorrat.
     •    Entfernen Sie Zeitschriften, Spielmaterial und Papiere aus Wartezimmern und Gemeinschafts-
          bereichen (wie Kaffeeecken und Küchen).
     •    Binden Sie die Haare zusammen und kürzen Sie die Fingernägel.
     •    Das Tragen von Armbändern und Schmuck vermeiden.
     •    Wunden an den Fingern abdecken oder Schutzhandschuhe tragen bei direktem Körperkon-
          takt.

2. DISTANZ HALTEN
Mitarbeitende und andere Personen halten 2 m Abstand zueinander.
     •     Reduzieren des Personals, das zur gleichen Zeit die Räumlichkeiten nutzt.
     •     Konstante Arbeit in zeitversetzten Arbeitssettings, von sich nicht begegnenden Fachpersonen
           ermöglichen. Somit kann bei Ansteckung einer Fachpersonen der Personenkreis mit Kontakt
           besser eingegrenzt werden.
     •     Transparente Trennscheiben an der Anmeldung, Bodenmarkierungen zur Einhaltung des Ab-
           standes von mindestens 2 Metern in Wartebereichen und an engen Stellen.
     •     Führen Sie, wenn möglich, versetzte Arbeits- und Pausenzeiten ein, damit weniger Personen
           gleichzeitig anwesend sind. Vorschriften zur Nutzung und Reinigung gemeinsamer Küchen
           und Essplätze sind zu erlassen.
     •     Bei Nutzung gleicher Arbeitsplätze, Räume und Material Vorgaben zur Reinigung dieser ab-
           geben bzw. feste Arbeitsbegebenheiten einzelnen Personen zuweisen (Räume, Arbeitstisch
           etc.).
     •     Reduzierung der gleichzeitig bestellten Kinder mit ihrer Begleitperson.

Bewegungs- und Aufenthaltszonen/Wartezimmer festlegen
Eltern und andere Bezugspersonen, welche die Kinder begleiten, sind angehalten, die Hygienemass-
nahmen in dem Heilpädagogischen Dienst ebenfalls einzuhalten. Um die Anzahl Personen in den
Räumlichkeiten möglichst klein zu halten, wird das Kind von nur einer Begleitperson begleitet. Ge-
schwisterkinder sollten wenn irgend möglich nicht mitgebracht werden. Die Termine der Förderstunde
werden so gestaffelt, dass es im Wartebereich keine Ansammlungen von mehr als 5 Personen gibt. Der
Wartebereich wird so eingerichtet, dass zwei Meter Distanz eingehalten werden kann. Spielmaterial,
Zeitschriften etc. werden entsorgt.

Durch Plakate kann auf die Verhaltensregeln aufmerksam gemacht werden. Diese sind in unterschied-
lichen Sprachen auf https://bag-coronavirus.ch/downloads/ erhältlich.

*Grün zeigt die Ergänzungen des BVFs auf
*Schwarz sind die Vorgaben vom BAG/SECO
Hilfreiche Massnahmen:
      • Bodenmarkierungen anbringen, um die Einhaltung des Abstandes von mindestens 2 m zu ge-
        währleisten
      • 2 m Distanz zwischen wartenden Kindern mit Begleitperson gewährleisten
      • 2 m Distanz in Aufenthaltsräumen (z.B. Kantinen, Küchen, Gemeinschaftsräume) sicherstellen
      • 2 m Distanz in öffentlichen WC Anlagen sicherstellen
      • spezielle Räume für besonders gefährdete Personen vorsehen

ARBEIT MIT UNVERMEIDBARER DISTANZ UNTER 2 M
Personen sollen während der Arbeit durch Verkürzung der Kontaktdauer und/oder Durchführung ange-
messener Schutzmassnahmen möglichst minimal exponiert sein.
Wenn die Distanz überhaupt nicht oder nicht vollständig eingehalten werden kann, wird der Heilpäda-
gogischen Früherzieherin das Tragen einer chirurgischen Maske empfohlen, um das Kind und Begleit-
person zu schützen. Dabei muss das sachgerechte An- und Abziehen beachtet werden (Händewachen,
Maske aufsetzte, Maske nutzen, Hände waschen, Maske absetzen). Ebenso könnte auch das Tragen
eines Spuckschutz-Visiers angedacht werden, gerade wenn für die Förderung das Sehen der Mundpar-
tie wichtig ist. Diese Massnahme ist jedoch nicht mit dem Schutz einer Maske gleichzusetzen.

Räumliche Distanz bei der Heilpädagogische Früherziehung
Es ist nach Möglichkeit darauf zu achten, dass Fachperson, Kind und die Begleitperson untereinander
zwei Meter Abstand einhalten können. Methoden, welche Körperkontakt erfordern, sind momentan nach
Möglichkeit nicht anzuwenden.
Für Gesprächssituationen können im Voraus Stühle in entsprechendem Abstand vorbereitet werden. In
der Fördersituation, können die Begleitpersonen angeleitet werden bestimmte Aufgaben zu überneh-
men. Dies können zum Beispiel Positionierung des Kindes sein, aber auch die Durchführung der Auf-
gabe mit dem Kind. Ebenso sollte das Wegwischen von Körperflüssigkeiten wie Speichel etc. der Berg-
leitperson überlassen werden.

Bei Säuglingen und Kleinkindern kann die Distanz unmöglich eingehalten werden. Wichtig ist in diesem
Fall, dass zusätzliche Kontakte ausserhalb der Familien möglichst vermieden werden und Hygienemas-
snahmen unbedingt eingehalten werden.

Arbeiten mit Werkzeugen mit Körperkontakt
Vorerst sollte in der Heilpädagogischen Früherziehung nach Möglichkeit nur Material eingesetzt werden,
das gemäss den Vorgaben nach der Förderstunde entsprechend gereinigt und desinfiziert werden kann.
Textilmaterialen, Stofftiere und ähnliches sollten nicht verwenden. Wegwerfmaterial, dass nach der
Stunde entsorgt werden kann, eignet sich besonders gut für die Förderung. Arbeits- und Sitzflächen,
Türklinken regelmässig reinigen und desinfizieren.
Im Förderraum wird eine Materialstelle eingerichtet, in welcher das benutzte Material deponiert wird.
Für die Hausfrüherziehung werden entsprechende Räumlichkeiten für die Reinigung zur Verfügung ge-
stellt. Dieses wird vor dem nächsten Gebrauch nach den Vorschriften des BAG gereinigt. Das einge-
setzte Mobiliar wird nach jeder Förderstunde gereinigt.

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3. REINIGUNG
Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbe-
sondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden. Sicheres Entsorgen von Abfällen und
sicherer Umgang mit Arbeitskleidung. Möglicherweise ist es notwendig, die Ressourcen für die Reini-
gung zu erhöhen oder Ihre Arbeit neu zu organisieren (z.B. mehr Zeit zwischen den Förderstunden
einzuplanen), um die Desinfektionstätigkeiten zu priorisieren. Es sollte sichergestellt werden, dass das
Reinigungspersonal über die Schutzmassnahmen und die Mittel zur Desinfektion der verwendeten Ge-
räte informiert sind.

Lüften
Lüften Sie Arbeitsräume etwa 4 Mal täglich für ca. 10 Minuten.

Oberflächen und Gegenstände
Oberflächen und Gegenstände (z. B. Arbeitsflächen, Tastaturen, Telefone und Arbeitswerkzeuge) re-
gelmässig mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel reinigen, besonders bei gemeinsamer Nutzung
Tassen, Gläser, Geschirr oder Utensilien nicht teilen; Geschirr nach dem Gebrauch mit Wasser und
Seife spülen.
Türgriffe, Liftknöpfe, Treppengeländer, Kaffeemaschinen und andere Objekte, die oft von mehreren Per-
sonen angefasst werden, regelmässig reinigen.

WC-Anlagen
Regelmässige Reinigung der WC-Anlagen und fachgerechte Entsorgung von Abfall.

Abfall
Regelmässiges Leeren von Abfalleimern (insbesondere bei Handwaschgelegenheit). Anfassen von Ab-
fall vermeiden; stets Hilfsmittel (Besen, Schaufel, etc.) verwenden. Handschuhe tragen im Umgang mit
Abfall und sofort nach Gebrauch entsorgen. Abfallsäcke nicht zusammendrücken. Beim Hausbesuch
einen Abfallsack für die eigenen Papierhandtücher mitbringen.

Arbeitskleidung und Wäsche
Verwenden Sie persönliche Arbeitskleidung und reinigen Sie die Arbeitskleider täglich.

4. BESONDERS GEFÄHRDETE PERSONEN
Besonders gefährdete Personen halten sich weiterhin an die Schutzmassnahmen des BAG und bleiben
− wenn immer möglich − zu Hause. Der Schutz von besonders gefährdeten Mitarbeitenden ist in der
COVID-19-Verordnung 2 ausführlich geregelt.

5. COVID-19 ERKRANKTE AM ARBEITSPLATZ
Kranke im Unternehmen nach Hause schicken und anweisen, die (Selbst-)Isolation gemäss BAG zu
befolgen.
Heilpädagogische Früherzieherinnen mit Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber,
Fiebergefühl oder Muskelschmerzen bleiben zu Hause und gehen, falls die Symptome nicht nachlas-
sen, sehr stark sind oder sich verstärken, nach telefonischer Anmeldung in eine Arztpraxis oder Notfall-
station.

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Mitarbeitenden mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist es nicht erlaubt, zu arbeiten, res-
pektive den Heilpädagogischen Dienst zu besuchen.

Mitarbeitende, die im gleichen Haushalt leben wie eine Person mit einer akuten Atemwegserkrankung
(Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit) und/oder Fieber, Fiebergefühl, Muskelschmerzen, dürfen den
Heilpädagogischen Dienst während 10 Tagen nicht besuchen und bleiben zu Hause. Bleiben die Mitar-
beitenden und Kinder während dieser Zeit beschwerdefrei, können sie ihre Tätigkeit oder ihren Besuch
in der Institution danach wiederaufnehmen.

Kinder oder Begleitpersonen mit Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, Fieber-
gefühl oder Muskelschmerzen dürfen den Heilpädagogischen Dienst nicht betreten und bleiben zu
Hause. Bei Hausbesuchen informieren die Eltern die Heilpädagogische Früherzieherin umgehend.

Kinder oder Begleitpersonen, die im gleichen Haushalt leben wie eine Person mit einer akuten Atem-
wegserkrankung (Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit) und/oder Fieber, Fiebergefühl, Muskel-
schmerzen, dürfen keine Förderstunden besuchen. Bei Hausbesuchen informieren die Eltern die Heil-
pädagogische Früherzieherin umgehend.

6. HAUSBESUCH
Der Einsatz im Hausbesuch erfordert eine gute Vorbereitung und ausreichend Informationen über die
Situation einer Familie. Ohne ausreichende Informationen über die Situation in der Familie und deren
Verständnis von den Schutzmassnahmen, sollte von einem Hausbesuch abgesehen werden.
Eine entsprechende Reinigung des Arbeitsplatzes, wie oben aufgeführt, ist bei einem Hausbesuch nicht
möglich. Ein besonderes achten auf Hygienemassnahmen ist unabdingbar. Zu den unten aufgeführten
Punkten müssen alle bereits genannten Massnahmen berücksichtigt werden.

          •    Telefonisch abklären, wer sich im Haushalt befindet und ob separate Räume für eine För-
               derstunde mit einer Begleitperson zur Verfügung stehen.
          •    Telefonisch abklären, ob alle Personen im Haushalt gesund sind.
          •    Telefonisch den Ablauf der Förderstunde und der Schutzmassnahmen besprechen.
          •    Sicherstellen, dass Möglichkeiten zum Händewaschen mit Seife aus einem Seifenspender
               möglich sind. Die Familien bitten, entsprechendes Material zur Verfügung zu stellen (evtl.
               Papierhandtücher mitbringen).
          •    Vor- und nach der Fördersituation die Hände waschen und das Kind und die Familie auch
               darum bitten.
          •    Nicht ins Gesicht oder Haar greifen.
          •    Bei der Begrüssung an der Tür um Abstand bitten (evtl. kann die Begleitperson das Kind
               auf den Arm nehmen)
          •    Das Anfassen von Türklinken, Liftknöpfen und Treppengeländer vermeiden.
          •    Möglichst wenig Fördermaterial mitbringen. Das Fördermaterial anschliessend säubern und
               nicht direkt bei der nächsten Familie wieder verwenden (evtl. eine Fördertasche pro Kind).
          •    Wenn möglich Teile der Förderstunde nach draussen verlegen oder in wenig genutzte
               Räumlichkeiten
          •    Die Begleitperson in der Förderstunde instruieren, bestimmte Teile zu übernehmen.
          •    Die Begleitperson bitten, Körperflüssigkeiten wie z.B. Speichel zu entfernen.
          •    Nach der Förderstunde nochmals die Hände waschen.
          •    Das Material gut säubern.
          •    Hände bei Ankunft im Auto nochmals säubern.

Der Ablauf der Förderstunden sollte so geplant werden, dass ausreichend Zeit für Hygienemassnahmen
besteht und kein Stress entsteht.
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7. INFORMATION
Der Heilpädagogische Dienst informiert Mitarbeitenden, sowie die Familien über die geltenden Richtli-
nien und Massnahmen. Aushang der Schutzmassnahmen gemäss BAG bei jedem Eingang. Abgabe
von Informationsmaterial in verschiedenen Sprachen.
Information Eltern
Vor dem Besuch auf der Dienststelle oder vor dem Hausbesuch ist es wichtig, dass die Familie ausrei-
chend über die Vorkehrungen, die getroffen werden, informiert ist. Diese Informationen müssen in ver-
schiedenen Sprachen vorhanden sein. Neben schriftlichen Informationen empfiehlt sich ein Einholen
des Verständnisses der Unterlagen telefonisch. Ob die Familie und das Kind gesund sind, sollte vor
jedem Hausbesuch nochmals als Information eingeholt werden. Ebenso sollte vor jedem Hausbesuch
nochmals die gesundheitliche Lage der Familie und die im Haushalt anwesenden Personen angefragt
werden.
Zudem kann der Ablauf der Förderstunde, die Aufgabenzuteilung der Bezugspersonen und das ge-
wünschte Einhalten der Schutzmassnahmen zuvor besprochen werden, sodass es zu keinen Irritatio-
nen während der Förderstunde kommt.

Information Fachpersonen
Die Fachpersonen des Dienstes sollten immer über die aktuellen Vorgaben des Dienstes und des BAGs
informiert sein. Ebenfalls sollte bei einer COVID-19 Infektion festgehalten sein, welche Personen infor-
miert werden müssen.

Dokumentation
Eine genaue Dokumentation der Kontakte zwischen Familien, Kindern und der Fachpersonen kann hilf-
reich sein, um im Fall einer Infektion schnell und umfassend zu informieren. Dokumentation der Anwe-
senden in Wartebereich und Mitarbeiter am Dienst, welches Kind mit Begleitperson und welche Fach-
person anwesend ist, zur Rückverfolgung der Infektionskette und Informationsmöglichkeit bei Infektion,
kann ebenfalls unterstützen.

8. MANAGEMENT
Umsetzung von Massnahmen im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen und
anzupassen.
Entsprechendes Schutzmaterial muss zur Verfügung stehen. Seife, Papierhandtücher, Desinfektions-
mittel für Hände und Flächen, Handschuhe und Mundschutz. Eine Schutzkleidung kann durch Arbeits-
kleidung angedacht werden, die nach dem Gebrauch gereinigt wird.
Massnahmen:
      • Regelmässige Instruktion der Mitarbeitenden über Hygienemassnahmen, Umgang mit Schutz-
        masken
      • Seifenspender und Einweghandtücher regelmässig nachfüllen und auf genügenden Vorrat
        achten
      • Desinfektionsmittel (für Hände), sowie Reinigungsmittel (für Gegenstände und/oder Oberflä-
        chen) regelmässig kontrollieren und nachfüllen
      • Die Reinigung der Räumlichkeiten und Gegenstände überprüfen und sicherstellen
      • Bestand von Hygienemasken regelmässig kontrollieren und nachfüllen
      • Soweit möglich, besonders gefährdeten Mitarbeitenden Aufgaben mit geringem Infektionsri-
        siko zuweisen
      • Informationsmaterial für Fachpersonen und Familien generieren und platzieren.

*Grün zeigt die Ergänzungen des BVFs auf
*Schwarz sind die Vorgaben vom BAG/SECO
• Entscheid gemeinsam mit der Fachperson, für welches Kind, welche Massnahmen möglich
        und sinnvoll sind. Dies unter Einbezug verschiedenster Lebensaspekte des Kindes und der
        Familie.
      • Ständige Überwachung der aktuellen Situation und schnelle Settinganpassungen, um Gefähr-
        dungen zu vermeiden.
      • Psychische Unterstützung der Mitarbeiter, situationsgerechter Eingriff bei Aufkommen von
        Stress und Ängsten.
      • Das zur Verfügung stellen eines Leitfadens bzw. Musterablauf kann für Fachpersonen unter-
        stützend sein.

*Grün zeigt die Ergänzungen des BVFs auf
*Schwarz sind die Vorgaben vom BAG/SECO
MUSTER-SCHUTZKONZEPT FÜR BETRIEBE
UNTER COVID-19: BEISPIEL-TABELLE
Version: 22. April 2020

                              S steht für Substitution,

      S                       was im Falle von COVID-
                              19 nur durch genügend
                              Distanz möglich ist (z.B.
                              Homeoffice).

       T
                              T sind technische Mass-
                              nahmen (z. B. Acrylglas,
                              getrennte Arbeitsplätze,
                              etc.).

     O
                              O sind organisatorische
                              Massnahmen (z. B. ge-
                              trennte Teams, verän-
                              derte Schichtplanung).

      P
                              P steht für persönliche
                              Schutzmassnahmen (z.
                              B. Hygienemasken,
                              Handschuhe, etc.).

*Grün zeigt die Ergänzungen des BVFs auf
*Schwarz sind die Vorgaben vom BAG/SECO
SCHUTZKONZEPT
1. HÄNDEHYGIENE
Alle Personen im Unternehmen reinigen sich regelmässig die Hände.

 Massnahmen

2. DISTANZ HALTEN
Mitarbeitende und andere Personen halten 2 m Distanz zueinander.

 Massnahmen

Arbeit mit unvermeidbarer Distanz unter 2 m
Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen um den Schutz zu gewährleis-
ten

 Massnahmen

3. REINIGUNG
Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbe-
sondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden.

 Massnahmen

4. BESONDERS GEFÄHRDETE PERSONEN
 Massnahmen

*Grün zeigt die Ergänzungen des BVFs auf
*Schwarz sind die Vorgaben vom BAG/SECO
5. COVID-19-ERKRANKTE AM ARBEITSPLATZ
 Massnahmen

6. BESONDERE ARBEITSSITUATIONEN
Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleis-
ten

 Massnahmen

7. INFORMATION
Information der Mitarbeitenden und anderen betroffenen Personen über die Vorgaben und Massnah-
men. Kranke im Unternehmen nach Hause schicken und instruieren, die (Selbst-)Isolation gemäss BAG
zu befolgen.

 Massnahmen

8. MANAGEMENT
Umsetzung der Vorgaben im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen und an-
zupassen. Angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen.

 Massnahmen

ANDERE SCHUTZMASSNAHMEN
 Massnahmen

*Grün zeigt die Ergänzungen des BVFs auf
*Schwarz sind die Vorgaben vom BAG/SECO
ANHÄNGE
 Anhang

ABSCHLUSS
Dieses Dokument wurde auf Grund einer Branchenlösung erstellt:        ☐ Ja   ☐ Nein
Dieses Dokument wurde allen Mitarbeitern übermittelt und erläutert.

Verantwortliche Person, Unterschrift und Datum: ___________________________

*Grün zeigt die Ergänzungen des BVFs auf
*Schwarz sind die Vorgaben vom BAG/SECO
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