COVID-19 in der Luftfahrt-Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? -SKRIPTFASSUNG- DLR

 
WEITER LESEN
COVID-19 in der Luftfahrt-Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? -SKRIPTFASSUNG- DLR
COVID-19 in der Luftfahrt –
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

Hedtmann J, Küppers M, Homann H, Willer E, Nipko B

-SKRIPTFASSUNG-

DLR Fliegerärzt:innentag 2021
12.06.2021
COVID-19 in der Luftfahrt-Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? -SKRIPTFASSUNG- DLR
Der Inhalt des folgenden Vortrages ist Ergebnis des Bemühens um
größtmögliche Objektivität und Unabhängigkeit. Der Referent weist darauf hin,
dass es persönliche Verbindungen zu Unternehmen gibt, deren Produkte im
Kontext des folgenden Vortrages von Interesse sind. Dabei handelt es sich um
die folgenden Unternehmen und Verbindungen:
Unternehmen                          Verbindungen
                                     (Firmenbesitz/anteil, Beschäftigungsverhältnis,
                                     Beratertätigkeit, Vertragshonorar, Zuwendung für
                                     Forschung, andere)

BG Verkehr                           Autor ist Leiter Geschäftsbereich Prävention
Dresden International University     Autor ist Dozent/freier Mitarbeiter
DGUV LVNW                            Autor ist Präventionsleiter
Universum Verlag                     Autor ist Herausgeber eines Buches
SAMA, IPA/ÄKWL, ÄKHH                 Autor ist Dozent
                                                                                        Seite 2
COVID-19 in der Luftfahrt-Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? -SKRIPTFASSUNG- DLR
nicht-finanzielle Interessen

Organisation                                                   Funktion

Deutsche Gesellschaft für Luft- und Raumfahrtmedizin (DGLRM) Sprecher des Vorstandsrates, AG-Leiter, ehem. Vizepräsident

Deutsche Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin (DGAUM) Mitglied

Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM)               Mitglied

International Academy of Aviation and Space Medicine (IAASM)   gewähltes Mitglied

ISSA: International Section on Prevention in Transportation    Senior Vice President

Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR)                         Mitglied des Vorstands

                                                                                                                 Seite 3
COVID-19 in der Luftfahrt-Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? -SKRIPTFASSUNG- DLR
Covid 19 – Fallbeschreibung

wurde nur in der Tagung präsentiert
COVID-19 in der Luftfahrt-Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? -SKRIPTFASSUNG- DLR
Covid 19 - Luftfahrt in der Krise
COVID-19 in der Luftfahrt-Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? -SKRIPTFASSUNG- DLR
Luftfahrt in der Krise: Deutsche Verkehrsflughäfen

• minus 85,5 % Passagiere
  im Zeitraum März 2020 –
  Februar 2021

• 62,9 Mio. Passagiere im
  Jahr 2020 gegenüber
  248,6 Mio. in 2019; das
  entspricht dem
  Verkehrsniveau der                         •   65 % Beschäftigte aktuell in
  späten 80iger Jahre                            Kurzarbeit; in 2020 bis zu 80 %
                                                 in Kurzarbeit
  Quelle: ADV-PRESSEMITTEILUNG Nr. 04/2021
                                             •   über 40.000 der 180.000
                                                 Arbeitsplätze an Flughafen-
                                                 standorten gefährdet
COVID-19 in der Luftfahrt-Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? -SKRIPTFASSUNG- DLR
Luftfahrt in der Krise: Deutsche Fluggesellschaften
• Der Luftverkehr ist im Jahr 2020
  weltweit um zwei Drittel
  gegenüber dem Vorjahr
  eingebrochen.
• Die deutschen Fluggesellschaften
  haben im Jahr 2020 rund 40 Mio.
  Passagiere befördert und damit
  75 Prozent weniger als im
  Vorjahr.
• Nach kurzem Einbruch hat sich
  der weltweite Luftfrachtverkehr
  rasch wieder belebt
  Quelle und Abbildung: BDL, Bericht zur Lage der Branche, Jahreszahlen 2020
COVID-19 in der Luftfahrt-Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? -SKRIPTFASSUNG- DLR
Lohnsummenentwicklung
2020 gegenüber 2019 in Verkehrsbranchen
                        Branche         Entwicklung in %
     Unternehmen der Verkehrslogistik         3,6
     Omnibusunternehmen u.a.                  -2,9
     Taxen- u. Mietwagenunternehmen          -15,3
     Güterkraftverkehr u.a.                   1,5
     Entsorgungswirtschaft                    2,3
     Möbelspedition                           - 4,8
     Reittierhaltung                          10,2
     Luftfahrtunternehmen                    -22,4
     Fähren, Bordwirtschaften u.a.           -23,0
     Güter-/Personenschifffahrt u.a.         -10,4
COVID-19 in der Luftfahrt-Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? -SKRIPTFASSUNG- DLR
Covid 19 Arbeitsschutz-Regelwerk

                                   §
COVID-19 in der Luftfahrt-Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? -SKRIPTFASSUNG- DLR
Normen für zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz
Zu Beginn der Corona-Pandemie fehlten Normen, an denen sich zusätzliche Maßnahmen des
Infektionsschutzes orientieren konnten. Zwischenzeitlich bestehen:

• SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
• SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
• SARS-Cov-2-GDA-Leitlinie
• SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
• Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
• Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
• demnächst: Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung
Allgemeine Regeln – Betriebliche Herausforderungen

                                                       Tatsächlich ist es oft schwierig,
                                                       die allgemeinen Anforderungen
                                                       auf spezielle berufliche
                                                       Tätigkeiten zu beziehen.

                            © www.bundesregierung.de
Beispiel: „Masken“(Corona-Arbeitsschutzverordnung)

§ 4 Mund-Nase-Schutz, Atemschutz

                                          Mindestabstand
Sitz
und in der Luftfahrt?

„branchenbezogene Konkretisierung“:

• Auftrag an die Unfallversicherungsträger durch das Arbeitsschutzregelwerk

• „Stand der Technik“

• mehr als ein freundlicher Hinweis…
Covid 19 auf der Homepage der BG Verkehr
Suchbegriff: BG Verkehr Luftfahrt Corona
www.bg-verkehr.de:
Medien zum
Infektionsschutz

 • Infoblätter
 • Unterweisungskarten
 • Handlungshilfen
 • Aushänge
 • Faktenblätter
Faktenblatt Infektionsschutz in der Luftfahrt
• Spezifische Informationen
  für den Flugbetrieb
• Kontaktarmes Arbeiten
• Infektionsschutz der
  Crew-Mitglieder
• Information, Beratung und
  Unterweisung
• Mitwirkung der Fluggäste
  fördern
• Verhalten bei Erkrankung
  der Crewmitglieder
z.B.: Maßnahmen für kontaktarmes Arbeiten
•   feste Crews
•   nicht unbedingt erforderliche Kontakte, z.B.
    beim Layover oder am Zielort, vermeiden
•   Menschenansammlungen auf den Flughäfen
    vermeiden
•   In Briefingräumen und Crewbussen muss
    genügend Abstand eingehalten werden. Eine
    gute Durchlüftung gewährleisten.
•   Service reduzieren, streichen oder kontaktarm
    organisieren
•   Ein Bordverkauf soll möglichst nicht stattfinden
    oder nur angeboten werden, wenn ein
    Schutzkonzept vorliegt.
•   …
neue Herausforderungen
Transport von Luftfracht in Passagiermaschinen:
Angepasste Abfertigungsverfahren erforderlich!
Engpässe in den
Beförderungskapazitäten für
erhöhtes Frachtaufkommen
Parallel mit dem Rückgang der
Passagierzahlen stieg der Bedarf an
Frachtkapazitäten:
Die zunehmende Nachfrage im
Onlinehandel und der Transport
medizinischer Produkte sorgten
schnell für Engpässe in den
Beförderungskapazitäten. Kurzerhand
wurden deswegen seit dem Frühjahr
2020 zum Gütertransport auch
Passagierflugzeuge eingesetzt.        © GroundStars HH / BG Verkehr
Wie kommt die Fracht in die Kabine?

                                      © Fraport/ BG Verkehr         © GroundStars HH / BG Verkehr

                        modifiziertes Förderband mit          mit Cateringhubfahrzeugen in
  so jedenfalls nicht
                        Ladetisch vom Hersteller              Hamburg
Gefährdungsbeurteilung anpassen

Egal welches Konzept heute oder zukünftig gewählt wird:
Unternehmerinnen und Unternehmer tragen die
Verantwortung für den Einsatz sicherer Arbeitsmittel.
Sie müssen untersuchen, ob durch die geänderten
Abfertigungsvorgänge neue Gefährdungen entstehen und die
geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter festlegen.
Covid-19 - Aufsicht und Beratung in der Luftfahrt
Schwerpunkte von Aufsicht und Beratung in
Luftfahrtunternehmen
• Sicherheitstechnische Betreuung:
  Die Krise hat Luftfahrtunternehmen überwiegend in die Kurzarbeit gezwungen. So auch
  die Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Sicherstellung der erforderlichen Betreuung in
  den produktiven Bereichen ist ein andauerndes Beratungsthema.
• Tragezeitbegrenzung Atemschutz:
  Auch bei Servicetätigkeiten in der Kabine sind bei bestimmten Tätigkeiten
  Atemschutzmasken (z.B. FFP2) erforderlich. Die Festlegung von möglichen Tragezeiten
  war Gegenstand vieler Beratungen.
• Fristgebundene Pflichten:
  Unterweisungen, Prüfpflichten und die Auffrischung bestimmter Qualifikationen sind
  fristgebunden. Die Handhabung dieser Fristen muss oft im Einzelfall abgestimmt werden.
• Anpassung von Arbeitsabläufen:
  Infektionsschutz und Hygienemaßnehmen erfordern die Änderung vieler Abläufe
Atemschutzmasken bei Servicetätigkeiten in der Kabine
    Bei Servicetätigkeiten in der Kabine müssen die in der Anlage "Einsetzbare
    Atemschutzmasken" der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bezeichneten
    Atemschutzmasken (also FFP 2 u.ä.) den Beschäftigten im erforderlichen Umfang
    bereitgestellt werden.
    § 2 Abs. 1 UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) in Verbindung
    mit § 4 Abs. 1a SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

    Warum?
    Eigenschutz ist erforderlich, wenn andere anwesende Personen keine Maske tragen
    können oder dürfen (zum Beispiel Passagiere mit Attest oder beim Essen und
    Trinken).
    Anweisung, ob und wann PSA getragen werden muss oder darf.
Maximale Tragezeit für Atemschutzmasken festlegen
     Für die Verwendung der in der Anlage "Einsetzbare Atemschutzmasken" der SARS-
     CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bezeichneten Atemschutzmasken ist eine maximale
     Tragezeit festzulegen.
     § 2 Abs. 2 UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) in Verbindung
     mit DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
     s. a. Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-
     Masken vom 24.03.2021

     Wie?
     • Arbeitsschwere bestimmen: leicht – mittelschwer – schwer
     • Umgebungsbedingungen:
       förderlich: gute Lüftungsbedingungen
       problematisch: verringerter Sauerstoffpartialdruck
     • Tragezeiten und –bedingungen in Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept festlegen
Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten (Atemschutz)
    Für Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten länger als 30 Minuten pro
    Tag erfordern, ist den Beschäftigten eine Arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.
    § 2 Abs. 1 UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) in
    Verbindung mit § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-
    ArbSchV) und Nr. 5.2.3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

    Wann?
    FFP 2 Masken sind Atemschutzgeräte der Gruppe 1. Nach ArbMedVV ist dies
    Anlass für eine Angebotsvorsorge. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der
    Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden.
    Eine Zusammenlegung mit der Tauglichkeitsuntersuchung entspricht nicht der
    Intention der ArbMedVV, wohl aber können die Befunde aus der
    Tauglichkeitsuntersuchung für die Vorsorgeberatung genutzt werden.
Covid-19 als Versicherungsfall in der Luftfahrt
Versicherungsfälle DGUV 2020 (vorläufig)

Versicherungsfall                               Veränderungen 2020
                                                gegenüber 2019 (%)
meldepflichtige Arbeitsunfälle                         - 12,8
Wegeunfälle                                            - 18,2
Tödliche Unfälle                                       - 21,7
Anzeigen auf den Verdacht einer Berufskrankheit       + 32,0
Was ist versichert? - Die Berufskrankheit

Eine Krankheit kann als Berufskrankheit
anerkannt werden, wenn
• die Versicherten durch ihre versicherte
  Tätigkeit den gesundheitsschädigenden
  Einwirkungen in erheblich höherem Grade als
  die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind und
• die Krankheit in der Berufskrankheiten-Liste
  als Bestandteil der
  Berufskrankheitenverordnung (BKV)
  aufgeführt ist.
Covid-19 als Berufskrankheit
Berufskrankheit 3101:

„Infektionskrankheiten,
wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege
oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der
Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“

„andere Tätigkeit“ muss mit vergleichbarer Exposition verbunden sein
Was ist versichert? - Der Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn
• eine versicherte Person
• bei einer versicherten Tätigkeit
• durch ein zeitlich begrenztes Ereignis, das von
  außen auf den Körper einwirkt
• einen Gesundheitsschaden erleidet.
Covid-19 als Arbeitsunfall
In einer Pandemie ist für alle das Risiko einer Infektion erhöht, daher
bestehen besondere Anerkennungsvoraussetzungen für den Arbeitsunfall.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss bewiesen werden.

                   z.B.
                     • „Indexpatient/-in“
                         • Mindestkontaktzeit (10-15 Minuten)
                         • Abstandsunterschreitung
                         • besonders intensiver Kontakt
                     • sehr viele infizierte Personen im Betrieb und
                        konkrete, die Infektion begünstigende
                        Bedingungen
Vielen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit!

                       Dr. Jörg Hedtmann
                       BG Verkehr
                       Leiter Geschäftsbereich Prävention

                       joerg.hedtmann@bg-verkehr.de
Sie können auch lesen