Das GHS-Spaltenmodell 2020 - Achtung Gefahr - DGUV Publikationen

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Achtung

                                                     Gefahr

Das GHS-Spaltenmodell 2020
Eine Hilfestellung zur Substitutionsprüfung
nach Gefahrstoffverordnung
1 Gefahr       2a A
                   kute Gesundheitsgefahren                         2b Chronische Gesundheits­           3 Umweltgefahren 1)
                  (einmalige Einwirkung)                                 gefahren
                                                                         (wiederholte Einwirkung)
Sehr hoch      • Akut toxische Stoffe/Gemische,                      • Krebserzeugende Stoffe/             • Akut gewässergefährdende
                 Kategorien 1 oder 2 (H300, H310, H330)                Gemische, Kategorien 1A oder 1B       Stoffe/Gemische,
               • Stoffe/Gemische, die bei Berührung mit Säure          (H350, H350i)                         Kategorie 1 (H400)
                 sehr giftige Gase bilden können (EUH032)            • Krebserzeugende Tätigkeiten oder    • Chronisch gewässergefähr-
                                                                       Verfahren nach TRGS 906               dende Stoffe/Gemische,
                                                                     • Keimzellmutagene Stoffe/              Kategorie 1 (H410)
                                                                       Gemische, Kategorien 1A oder 1B     • Stoffe/Gemische der
                                                                       (H340)                                Wasser­gefährdungsklasse
                                                                                                             WGK 3
                                                                                                           • PBT-Stoffe
                                                                                                           • vPvB-Stoffe

Hoch           • Akut toxische Stoffe/Gemische, Kategorie 3          • Reproduktionstoxische Stoffe/       • Chronisch gewässergefähr-
                 (H301, H311, H331)                                    Gemische, Kategorien 1A oder 1B       dende Stoffe/Gemische,
               • Stoffe/Gemische, die bei Kontakt mit den              (H360, H360F, H360D, H360FD,          Kategorie 2 (H411)
                 Augen giftig sind (EUH070)                            H360Fd, H360Df)                     • Stoffe, die die Ozonschicht
               • Stoffe/Gemische, die bei Berührung mit              • Krebserzeugende Stoffe/               schädigen (H420)
                 Wasser oder Säure giftige Gase bilden können          Gemische, Kategorie 2
                 (EUH029, EUH031)                                      (H351)
               • Stoffe/Gemische mit spezifischer Zielorgan-         • Keimzellmutagene Stoffe/
                 Toxizität bei einmaliger Exposition, Kategorie 1:     Gemische, Kategorie 2
                 Organschädigung (H370)                                (H341)
               • Hautsensibilisierende Stoffe/Gemische               • Stoffe/Gemische mit spezi­fischer
                 (H317, Sh)                                            Zielorgan-Toxizität bei wieder­
               • Atemwegssensibilisierende Stoffe/Gemische             holter Exposition, Kategorie 1:
                 (H334, Sa)                                            Organschädigung (H372)
               • Hautätzende Stoffe/Gemische, Kat. 1, 1A (H314)
Mittel         • Akut toxische Stoffe/Gemische, Kategorie 4          • Reproduktionstoxische Stoffe/       • Chronisch gewässergefähr-
                 (H302, H312, H332)                                    Gemische, Kategorie 2                 dende Stoffe/Gemische,
               • Stoffe/Gemische mit spezifischer Zielorgan-           (H361, H361f, H361d, H361fd)          Kategorie 3 (H412)
                 Toxizität bei einmaliger Exposition, Kategorie 2:   • Stoffe/Gemische mit spezi­fischer   • Stoffe/Gemische der
                 Mögliche Organschädigung (H371)                       Zielorgan-Toxizität bei wieder­       Wasser­gefährdungsklasse
               • Hautätzende Stoffe/Gemische, Kat. 1B, 1C              holter Exposition, Kategorie 2:       WGK 2
                 (H314)                                                Mögliche Organschädigung
               • Augenschädigende Stoffe/Gemische (H318)               (H373)
               • Stoffe/Gemische, die ätzend auf die Atemwege        • Stoffe/Gemische, die Säuglinge
                 wirken (EUH071)                                       über die Muttermilch schädigen
               • Nichttoxische Gase, die durch Luftverdrängung         können (H362)
                 zu Erstickung führen können (z. B. Stickstoff)

Gering         • Hautreizende Stoffe/Gemische (H315)                 • Auf sonstige Weise chronisch        • Chronisch gewässergefähr-
               • Augenreizende Stoffe/Gemische (H319)                 schädigende Stoffe (kein H-Satz,       dende Stoffe/Gemische,
               • Hautschädigung bei Feuchtarbeit                      aber trotzdem Gefahrstoff!)            Kategorie 4 (H413)
               • Stoffe/Gemische mit Aspirationsgefahr (H304)                                              • Stoffe/Gemische der
               • Hautschädigende Stoffe/Gemische (EUH066)                                                    Wasser­gefährdungsklasse
               • Stoffe/Gemische mit spezifischer Zielorgan-                                                 WGK 1
                 Toxizität bei einmaliger Exposition, Kategorie 3:
                 Atemwegsreizung (H335)
               • Stoffe/Gemische mit spezifischer Zielorgan-
                 Toxizität bei einmaliger Exposition, Kategorie 3:
                 Schläfrigkeit, Benommenheit (H336)
Vernach-       • Erfahrungsgemäß unbedenkliche Stoffe (z. B. Wasser, Zucker, Paraffin u. Ä.)               • Nicht wassergefährdende
lässigbar                                                                                                   Stoffe/Gemische
                                                                                                            (nwg)
1)
      ie Wassergefährdungsklasse wird nur bei den Stoffen/Gemischen als Bewertungskriterium herangezogen,
     D
     die (noch) nicht bezüglich der umweltgefährden Eigenschaften eingestuft sind.
4 Physikalisch-chemische Einwirkungen                              5 Freisetzungsverhalten            6 Verfahren
   (Brand, Explosion, Korrosion u.a.) 2)
   Blau dargestellte H-Sätze kommen mehrfach vor.
• Instabile explosive Stoffe/Gemische (H200)                        • Gase                             • Offene Verarbeitung
• Explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse, Unterklassen 1.1           • Flüssigkeiten mit einem          • Möglichkeit des direkten
  (H201), 1.2 (H202), 1.3 (H203), 1.4 (H204), 1.5 (H205) und          Dampfdruck > 250 hPa (mbar)        Hautkontaktes
  1.6 (ohne H-Satz)                                                   (z. B. Dichlormethan)            • Großflächige Anwendung
• Entzündbare Gase, Kategorie 1A (H220, H230, H231, H232),          • Staubende Feststoffe             • Verfahrensindex 4 nach
  Kategorien 1B und 2 (H221)                                        • Aerosole                           TRGS 500 (offene Bauart
• Pyrophore Gase (H232)                                                                                  bzw. teilweise offene Bau-
• Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1 (H224)                                                          art, natürliche Lüftung)
• Selbstzersetzl. Stoffe/Gemische, Typen A (H240) und B (H241)
• Organische Peroxide, Typen A (H240) und B (H241)
• Pyrophore Flüssigkeiten oder Feststoffe, Kategorie 1 (H250)
• Stoffe/Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare
  Gase ent­wickeln, Kategorie 1 (H260)
• Oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe, Kategorie 1 (H271)
• Aerosole, Kategorie 1 (H222 und H229)                             • Flüssigkeiten mit einem Dampf-   • Verfahrensindex 2 nach
• Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2 (H225)                       druck 50 ... 250 hPa (mbar)        TRGS 500 (teilweise offene
• Entzündbare Feststoffe, Kategorie 1 (H228)                          (z. B. Methanol)                   Bauart, bestimmungs­
• Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typen C und D (H242)                                               gemäßes Öffnen mit ein­
• Organische Peroxide Typen C und D (H242)                                                               facher Absaugung, offen
• Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische Kategorie 1 (H251)                                              mit einfacher Absaugung)
• Stoffe/Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare
 Gase entwickeln, Kategorie 2 (H261)
• Oxidierende Gase, Kategorie 1 (H270)
• Oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe, Kategorie 2 (H272)
• Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische, Kategorie 1
 (H206) und Kategorie 2 (H207)
• Stoffe/Gemische mit bestimmten Eigenschaften
 (EUH001, EUH014, EUH018, EUH019, EUH044)

• Aerosole, Kategorie 2 (H223 und H229)                             • Flüssigkeiten mit einem Dampf-   • Geschlossene Verarbeitung
• Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 3 (H226)                       druck 10 ... 50 hPa (mbar),        mit Expositionsmöglich-
• Entzündbare Feststoffe, Kategorie 2 (H228)                          mit Ausnahme von Wasser            keiten z. B. beim Abfüllen,
• Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typen E und F (H242)            (z. B. Toluol)                     bei der Probenahme oder
• Organische Peroxide, Typen E und F (H242)                                                              bei der Reinigung
• Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische, Kategorie 2 (H252)                                           • Verfahrensindex 1 nach
• Stoffe/Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare                                               TRGS 500 (geschlossene
 Gase entwickeln, Kategorie 3 (H261)                                                                     Bauart, Dichtheit nicht
• Oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe, Kategorie 3 (H272)                                          gewährleistet, teilweise
• Gase unter Druck (H280, H281)                                                                          offene Bauart mit wirk­
• Korrosiv gegenüber Metallen (H290)                                                                     samer Absaugung)
• Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische, Kategorie 3
 (H207) und Kategorie 4 (H208)
• Aerosole, Kategorie 3 (H229 ohne H222, H223)                      • Flüssigkeiten mit einem Dampf-   • Verfahrensindex 0,5 nach
• Schwer entzündbare Stoffe/Gemische                                  druck 2 ... 10 hPa (mbar)          TRGS 500 (geschlossene
  (Flammpunkt > 60 ... 100 °C, kein H-Satz)                           (z. B. Xylol)                      Bauart, Dichtheit gewähr-
• Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typ G (kein H-Satz)                                                leistet, teilweise geschlos-
• Organische Peroxide, Typ G (kein H-Satz)                                                               sene Bauart mit integrierter
                                                                                                         Absaugung, teilweise
                                                                                                         offene Bauart mit hoch-
                                                                                                         wirksamer Absaugung)

• Unbrennbare oder nur sehr schwer entzündbare                      • Flüssigkeiten mit Dampfdruck     • Verfahrensindex 0,25 nach
 Stoffe/Gemische                                                      < 2 hPa (mbar) (z. B. Glykol)      TRGS 500
 (bei Flüssigkeiten Flammpunkt > 100 °C, kein H-Satz)               • Nichtstaubende Feststoffe
2)
      xplosionsfähige Stäube sind aufgrund ihrer spezifischen Problematik im Einzelfall fachkundig
     E
     zu prüfen und daher keiner u. a. Gefährdungsstufe zugeordnet.
Hinweise zur Substitutionsprüfung
mit dem Spaltenmodell
Existieren schon Substitutionsempfehlungen?            2. Entnehmen Sie dem Sicherheitsdatenblatt die
                                                          erforderlichen Informationen: Gefahrenein-
Die Beurteilung der Substitutionsproblematik ist oft      stufungen, H-Sätze (siehe Kapitel 2), Wasserge-
nicht einfach. Für eine Reihe von Ersatzstofffragen       fährdungsklasse (siehe Kapitel 15) und Angaben
existieren schon Empfehlungen, die direkt über-           zur Freisetzung (siehe Kapitel 9). Ergänzende
nommen werden können, z. B.                               Angaben ent­halten die Kapitel 3, 5, 11 und 12.
                                                          Prüfen Sie, ob ergänzende Informationen zur
• Technische Regeln für Gefahrstoffe der                  Einstufung als hautsensibilisierend, atemwegs-
  600er-Reihe,                                            sensibilisierend, krebserzeugend, keimzell-
                                                          mutagen oder reproduktionstoxisch durch den
• Empfehlungen Gefährdungsermittlung der                  Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in der TRGS
  Unfallversicherungsträger (EGU),                        900, 905 oder 907 vorliegen.

• LASI-Leitfäden, Schriftenreihen der BAuA,            3. Markieren Sie die ermittelten Informationen für
                                                          jedes Produkt auf der Kopie der Spaltenmodell-
• Produktcodes, GISCODEs,                                 Tabelle. In der letzten Spalte markieren Sie das
                                                          verwendete Verfahren.
• weitere Branchenregelungen.
                                                       4. Vergleichen Sie nun die Spalten
Vorgehensweise
                                                            –– akute und chronische Gesundheits­gefahren,
Gibt es für Ihr Substitutionsproblem noch keine             –– Umweltgefahren,
Empfehlung, so ermöglicht das Spaltenmodell                 –– physikalisch-chemische Einwirkungen,
einen schnellen Vergleich von Stoffen und Gemi-             –– Freisetzungsverhalten,
schen. Dafür benötigen Sie nur wenige Informatio-           –– Verfahren
nen, die dem Sicherheitsdatenblatt oder zum Teil
dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung                jeweils getrennt für die zu bewertenden
entnommen werden können.                                   Produkte.

Gehen Sie folgendermaßen vor:

1.   Kopieren Sie die Spaltenmodell-Tabelle für
     jedes zu betrachtende Produkt und vermerken
     Sie den Produktnamen auf der Kopie.

Bitte beachten Sie:

• Vergleichende Bewertungen werden immer nur           • Auch Gemische werden bezüglich der akuten und
  innerhalb einer Spalte und keinesfalls innerhalb       chronischen Gesundheitsgefahren ausschließlich
  einer Zeile vorgenommen. Die Spalten „akute            aufgrund der Gemischeinstufung beurteilt.
  Gesundheitsgefahren“ und „chronische Gesund-
  heitsgefahren“ gelten als eine Spalte.
Interpretation der Ergebnisse

Eine Substitution ist nach dem Ergebnis der Gefähr-      geringere Gefahr nach den Spalten 2 bis 4
dungsbeurteilung durchzuführen, wenn sie die             ausgeht, die Wahrscheinlichkeit des Wirksam­
Gefährdung der Beschäftigten verringern kann. Eine       werdens der Gefahr nach den Spalten 5 und 6
Gefährdung besteht, wenn Beschäftigte räumlich           aber wesentlich höher ist, so ist dieser Stoff
und zeitlich mit einer Gefahrenquelle (Gefahrstoff)      eventuell nicht als Ersatzstoff geeignet.
zusammentreffen können. Die den Gefahrstoffen          • Eine Bewertung unter Betrachtung der Inhalts-
innewohnenden Gefahren müssen erst wirksam               stoffe wird beim Spaltenmodell nicht durch­
werden (z. B. durch Exposition, Brand, Explosion),       geführt. Dieses pragmatische Vorgehen nimmt
bevor sie relevante Gefährdungen (Risiko) sein           gewisse Nachteile in Kauf, die sich z. B. aus der
können.                                                  Existenz von Einstufungsgrenzen bei Gemischen
                                                         ergeben.
Die Spalten 2, 3 und 4 entsprechen dem Faktor          • Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung in geeigne-
Gefahr. Die Spalten 5 und 6 sind dem Faktor Wirk-        ter Weise (z. B. unter Beifügung der o. g. Kopien).
samwerden der Gefahr zuzuordnen.
                                                       Fachliche Hinweise
• Schneidet das potenzielle Ersatzprodukt in
  allen fünf Spalten besser ab als das verwendete      • Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
  Produkt, ist die Ersatzstofffrage geklärt.             Explosivstoff: Die Zeile „sehr hohe Gefahr“ ent-
• Der Regelfall wird sein, dass das potenzielle          hält alle Unterklassen dieser Gefahrenklasse, da
  Ersatzprodukt in einigen Spalten besser und in         die Unterklasse keine Abstufung der Gefahr nach
  anderen schlechter abschneidet. Dann obliegt es        intrinsischen Eigenschaften darstellt, sondern
  Ihnen zu beurteilen, welche Gefahren, d. h. wel-       Stoffe, Gemische und Erzeugnisse in verpackter
  che Spalten, für Sie das größte Gewicht haben.         Form unterteilt. Im unverpackten Zustand ist die
  Lassen sich z.­ B. bei der Produktverarbeitung         Gefahr durch die Stoffe/Gemische/Erzeugnisse
  Zündquellen nicht ausschließen, ist verstärkt auf      mit Explosivstoffen in Unterklasse 1.5 im Prinzip
  Brand- und Explosionseigenschaften sowie das           gleich der in Unterklasse 1.1. Eine allgemeine Aus-
  Freisetzungsverhalten der Produkte zu achten.          sage zu einer Substitutionsempfehlung innerhalb
  Entstehen bei der Verarbeitung größere Mengen          dieser Gefahrenklasse kann daher nicht getroffen
  Abfälle, haben Umweltgefahren mehr Gewicht.            werden.
• Grundsätzlich sind geringe Unterschiede der          • Entzündbare Gase: Die Kategorien 1A, 1B und 2
  Gefahrstufen nur dann ein Argument für einen           der Gefahrenklasse Entzündbare Gase sind
  Ersatzstoff, wenn die Datenlage bei dem Ersatz-        zusammen in der Zeile „sehr hohe Gefahr“ auf-
  stoff ähnlich gut ist wie bei dem zu ersetzenden       geführt. Entzündbare Gase der Kategorien 1A, 1B
  Stoff.                                                 und 2 haben einen Explosionsbereich, sicher-
• Ein Unterschied von einer Gefahrstufe kann mit-        heitstechnisch sind die gleichen Schutzmaß­
  unter beim Vorliegen entgegenstehender Gründe          nahmen zu treffen. Im Gegensatz zu den Ent-
  dazu führen, dass der Ersatzstoff nicht eingesetzt     zündbaren Flüssigkeiten sind die Entzündbaren
  wird.                                                  Gase der Kategorie 2 nicht als weniger gefährlich
• Die Spalten 2 bis 4 (Gefahr) sowie 5 und 6             anzusehen, sodass diese Stoffe/Gemische der
  (Wirksamwerden der Gefahr) sind jeweils im             höchsten Gefahrstufe zu-geordnet wurden.
  Zusammenhang zu beurteilen. Wenn z. B. von
  einem potenziellen Ersatzstoff zwar eine
Anwendungsvoraussetzungen
für das Spaltenmodell nach Gefahrstoffverordnung
Worin besteht das Problem?                              2.	Fehlen Angaben zur Ätz-/Reizwirkung auf die
                                                            Haut, ist der Stoff bzw. das Gemisch in der
Ein vermeintlich weniger gefährliches Ersatzprodukt         Spalte „akute Gesundheitsge­fahren“ zu­mindest
kann in Wirklichkeit gefährlicher sein, jedoch sind         in die Kategorie „geringe Gefahr“ (entsprechend
die ausschlaggebenden Gefahren bisher nicht                 „Hautreizend“ H315) einzuordnen.
untersucht worden. Deshalb schreibt die Gefahr-
stoffverordnung für die Gefährdungsbeurteilung vor:     3.	Fehlen Angaben zur Testung der hautsensi-
„Liegen für Stoffe oder Gemische keine Prüf­daten           bilisierenden Wirkung, ist der Stoff bzw. das
oder entsprechende aussagekräftige Informationen            Gemisch in der Spalte „akute Gesundheitsgefah-
zur akut toxischen, reizenden, hautsensibilisie-            ren“ zumindest in die Kategorie „hohe Gefahr“
renden oder keimzellmutagenen Wirkung oder zur              (entsprechend „Hautsensibilisierend“ H317)
spezifischen Zielorgan-Toxizität bei wiederholter           einzuordnen.
Exposition vor, sind die Stoffe oder Gemische
bei der Gefährdungsbeurteilung wie Stoffe der           4.	Fehlen Angaben zur Testung der Keimzell­
Gefahrenklasse Akute Toxizität (oral, dermal oder           mutagenität, ist der Stoff bzw. das Gemisch in
inhalativ) Kategorie 3, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut       der Spalte „chronische Gesundheitsgefahren“
Kategorie 2, Sensibilisierung der Haut Kategorie 1,         zumindest in die Kategorie „hohe Gefahr“
Keimzellmutagenität Kategorie 2 oder Spezifi-               (entsprechend „Keimzellmutagen, Kategorie 2“
sche Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition            H341) einzu­ordnen.
(STOT RE) Kategorie 2 zu behandeln.“
                                                        5. Fehlen Angaben zur Testung der spezifischen
Welche Auswirkung hat dies                                 Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition
auf das Spaltenmodell?                                     (STOT RE), ist der Stoff bzw. das Gemisch in
                                                           der Spalte „chronische Gesundheitsgefahren“
Enthält das Sicherheitsdatenblatt keine Angaben            zumindest in die Kategorie „mittlere Gefahr“
oder lediglich Angaben zu einigen notwendigen              (entsprechend „mögliche Organschädigung“
Prüfungen und war ggf. auch eine Nachfrage beim            H373) einzuordnen.
Hersteller erfolglos, müssen bei der Anwendung des
Spaltenmodells die entsprechenden Eigenschaften         Die konsequenteste Vorgehensweise besteht darin,
als vorhanden betrachtet werden.                        diejenigen Produkte, bei denen schon zu den fünf
                                                        genannten Grundprüfungen Informationslücken
Was heißt das konkret?                                  bestehen, gar nicht als potenzielle Ersatzstoffe in
                                                        Erwägung zu ziehen bzw. ohne ausreichende Infor-
1.	Fehlen Angaben zur Testung der akuten Toxizi-       mationen gelieferte Stoffe/Gemische durch andere,
    tät, ist der Stoff bzw. das Gemisch in der Spalte   besser untersuchte zu ersetzen.
    „akute Gesundheitsgefahren“ zumindest in die
    Kategorie „hohe Gefahr“ (entsprechend „Akut
    toxische Stoffe/Gemische, Kategorie 3“, H301,
    H311, H331) einzuordnen.
Rechtliche Grundlage
der Substitutionspflicht
Die Gefahrstoffverordnung fordert vom
Arbeit­geber u. a.:

§ 6 (1) Gefahrstoffverordnung:

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als
Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedin-
gungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat
der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei
Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt
werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hier-
von ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit
und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden
Gesichtspunkten zu beurteilen: ... 4. Möglichkeiten
einer Substitution ...

§ 7 (3) Gefahrstoffverordnung:                           Bearbeitet von:
                                                         Dr. Thomas Smola
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des                Institut für Arbeitsschutz der Deutschen
Er­gebnisses der Substitutionsprüfung nach § 6           Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine Sub-             Alte Heerstr. 111
sti­tution durchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oder       53757 Sankt Augustin
Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse        Telefon 030 13001-3140
oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen     Fax 030 13001-38001
Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und            Internet: www.dguv.de/ifa
Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger
gefährlich sind.                                         Unter Mitwirkung von:
                                                         Dr. Wolfgang Pflaumbaum (IFA)
                                                         Dr. Eberhard Nies (IFA)
                                                         Prof. Dr. Herbert Bender
                                                         (Gefahrstoff Consulting Compliance)
                                                         Dr. Petra Schulte
                                                         (BAM Bundesanstalt für
                                                         Materialforschung und -prüfung)

                                                         – Januar 2020 –
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e. V. (DGUV)

Glinkastr. 40
10117 Berlin
Telefon:		 030 288763800
Fax:		 030 288763808
E-Mail: 		 info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
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