Das GHS-Spaltenmodell 2020 - Achtung Gefahr - DGUV Publikationen
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Achtung Gefahr Das GHS-Spaltenmodell 2020 Eine Hilfestellung zur Substitutionsprüfung nach Gefahrstoffverordnung
1 Gefahr 2a A kute Gesundheitsgefahren 2b Chronische Gesundheits 3 Umweltgefahren 1) (einmalige Einwirkung) gefahren (wiederholte Einwirkung) Sehr hoch • Akut toxische Stoffe/Gemische, • Krebserzeugende Stoffe/ • Akut gewässergefährdende Kategorien 1 oder 2 (H300, H310, H330) Gemische, Kategorien 1A oder 1B Stoffe/Gemische, • Stoffe/Gemische, die bei Berührung mit Säure (H350, H350i) Kategorie 1 (H400) sehr giftige Gase bilden können (EUH032) • Krebserzeugende Tätigkeiten oder • Chronisch gewässergefähr- Verfahren nach TRGS 906 dende Stoffe/Gemische, • Keimzellmutagene Stoffe/ Kategorie 1 (H410) Gemische, Kategorien 1A oder 1B • Stoffe/Gemische der (H340) Wassergefährdungsklasse WGK 3 • PBT-Stoffe • vPvB-Stoffe Hoch • Akut toxische Stoffe/Gemische, Kategorie 3 • Reproduktionstoxische Stoffe/ • Chronisch gewässergefähr- (H301, H311, H331) Gemische, Kategorien 1A oder 1B dende Stoffe/Gemische, • Stoffe/Gemische, die bei Kontakt mit den (H360, H360F, H360D, H360FD, Kategorie 2 (H411) Augen giftig sind (EUH070) H360Fd, H360Df) • Stoffe, die die Ozonschicht • Stoffe/Gemische, die bei Berührung mit • Krebserzeugende Stoffe/ schädigen (H420) Wasser oder Säure giftige Gase bilden können Gemische, Kategorie 2 (EUH029, EUH031) (H351) • Stoffe/Gemische mit spezifischer Zielorgan- • Keimzellmutagene Stoffe/ Toxizität bei einmaliger Exposition, Kategorie 1: Gemische, Kategorie 2 Organschädigung (H370) (H341) • Hautsensibilisierende Stoffe/Gemische • Stoffe/Gemische mit spezifischer (H317, Sh) Zielorgan-Toxizität bei wieder • Atemwegssensibilisierende Stoffe/Gemische holter Exposition, Kategorie 1: (H334, Sa) Organschädigung (H372) • Hautätzende Stoffe/Gemische, Kat. 1, 1A (H314) Mittel • Akut toxische Stoffe/Gemische, Kategorie 4 • Reproduktionstoxische Stoffe/ • Chronisch gewässergefähr- (H302, H312, H332) Gemische, Kategorie 2 dende Stoffe/Gemische, • Stoffe/Gemische mit spezifischer Zielorgan- (H361, H361f, H361d, H361fd) Kategorie 3 (H412) Toxizität bei einmaliger Exposition, Kategorie 2: • Stoffe/Gemische mit spezifischer • Stoffe/Gemische der Mögliche Organschädigung (H371) Zielorgan-Toxizität bei wieder Wassergefährdungsklasse • Hautätzende Stoffe/Gemische, Kat. 1B, 1C holter Exposition, Kategorie 2: WGK 2 (H314) Mögliche Organschädigung • Augenschädigende Stoffe/Gemische (H318) (H373) • Stoffe/Gemische, die ätzend auf die Atemwege • Stoffe/Gemische, die Säuglinge wirken (EUH071) über die Muttermilch schädigen • Nichttoxische Gase, die durch Luftverdrängung können (H362) zu Erstickung führen können (z. B. Stickstoff) Gering • Hautreizende Stoffe/Gemische (H315) • Auf sonstige Weise chronisch • Chronisch gewässergefähr- • Augenreizende Stoffe/Gemische (H319) schädigende Stoffe (kein H-Satz, dende Stoffe/Gemische, • Hautschädigung bei Feuchtarbeit aber trotzdem Gefahrstoff!) Kategorie 4 (H413) • Stoffe/Gemische mit Aspirationsgefahr (H304) • Stoffe/Gemische der • Hautschädigende Stoffe/Gemische (EUH066) Wassergefährdungsklasse • Stoffe/Gemische mit spezifischer Zielorgan- WGK 1 Toxizität bei einmaliger Exposition, Kategorie 3: Atemwegsreizung (H335) • Stoffe/Gemische mit spezifischer Zielorgan- Toxizität bei einmaliger Exposition, Kategorie 3: Schläfrigkeit, Benommenheit (H336) Vernach- • Erfahrungsgemäß unbedenkliche Stoffe (z. B. Wasser, Zucker, Paraffin u. Ä.) • Nicht wassergefährdende lässigbar Stoffe/Gemische (nwg) 1) ie Wassergefährdungsklasse wird nur bei den Stoffen/Gemischen als Bewertungskriterium herangezogen, D die (noch) nicht bezüglich der umweltgefährden Eigenschaften eingestuft sind.
4 Physikalisch-chemische Einwirkungen 5 Freisetzungsverhalten 6 Verfahren (Brand, Explosion, Korrosion u.a.) 2) Blau dargestellte H-Sätze kommen mehrfach vor. • Instabile explosive Stoffe/Gemische (H200) • Gase • Offene Verarbeitung • Explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse, Unterklassen 1.1 • Flüssigkeiten mit einem • Möglichkeit des direkten (H201), 1.2 (H202), 1.3 (H203), 1.4 (H204), 1.5 (H205) und Dampfdruck > 250 hPa (mbar) Hautkontaktes 1.6 (ohne H-Satz) (z. B. Dichlormethan) • Großflächige Anwendung • Entzündbare Gase, Kategorie 1A (H220, H230, H231, H232), • Staubende Feststoffe • Verfahrensindex 4 nach Kategorien 1B und 2 (H221) • Aerosole TRGS 500 (offene Bauart • Pyrophore Gase (H232) bzw. teilweise offene Bau- • Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1 (H224) art, natürliche Lüftung) • Selbstzersetzl. Stoffe/Gemische, Typen A (H240) und B (H241) • Organische Peroxide, Typen A (H240) und B (H241) • Pyrophore Flüssigkeiten oder Feststoffe, Kategorie 1 (H250) • Stoffe/Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kategorie 1 (H260) • Oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe, Kategorie 1 (H271) • Aerosole, Kategorie 1 (H222 und H229) • Flüssigkeiten mit einem Dampf- • Verfahrensindex 2 nach • Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2 (H225) druck 50 ... 250 hPa (mbar) TRGS 500 (teilweise offene • Entzündbare Feststoffe, Kategorie 1 (H228) (z. B. Methanol) Bauart, bestimmungs • Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typen C und D (H242) gemäßes Öffnen mit ein • Organische Peroxide Typen C und D (H242) facher Absaugung, offen • Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische Kategorie 1 (H251) mit einfacher Absaugung) • Stoffe/Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kategorie 2 (H261) • Oxidierende Gase, Kategorie 1 (H270) • Oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe, Kategorie 2 (H272) • Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische, Kategorie 1 (H206) und Kategorie 2 (H207) • Stoffe/Gemische mit bestimmten Eigenschaften (EUH001, EUH014, EUH018, EUH019, EUH044) • Aerosole, Kategorie 2 (H223 und H229) • Flüssigkeiten mit einem Dampf- • Geschlossene Verarbeitung • Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 3 (H226) druck 10 ... 50 hPa (mbar), mit Expositionsmöglich- • Entzündbare Feststoffe, Kategorie 2 (H228) mit Ausnahme von Wasser keiten z. B. beim Abfüllen, • Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typen E und F (H242) (z. B. Toluol) bei der Probenahme oder • Organische Peroxide, Typen E und F (H242) bei der Reinigung • Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische, Kategorie 2 (H252) • Verfahrensindex 1 nach • Stoffe/Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare TRGS 500 (geschlossene Gase entwickeln, Kategorie 3 (H261) Bauart, Dichtheit nicht • Oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe, Kategorie 3 (H272) gewährleistet, teilweise • Gase unter Druck (H280, H281) offene Bauart mit wirk • Korrosiv gegenüber Metallen (H290) samer Absaugung) • Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische, Kategorie 3 (H207) und Kategorie 4 (H208) • Aerosole, Kategorie 3 (H229 ohne H222, H223) • Flüssigkeiten mit einem Dampf- • Verfahrensindex 0,5 nach • Schwer entzündbare Stoffe/Gemische druck 2 ... 10 hPa (mbar) TRGS 500 (geschlossene (Flammpunkt > 60 ... 100 °C, kein H-Satz) (z. B. Xylol) Bauart, Dichtheit gewähr- • Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typ G (kein H-Satz) leistet, teilweise geschlos- • Organische Peroxide, Typ G (kein H-Satz) sene Bauart mit integrierter Absaugung, teilweise offene Bauart mit hoch- wirksamer Absaugung) • Unbrennbare oder nur sehr schwer entzündbare • Flüssigkeiten mit Dampfdruck • Verfahrensindex 0,25 nach Stoffe/Gemische < 2 hPa (mbar) (z. B. Glykol) TRGS 500 (bei Flüssigkeiten Flammpunkt > 100 °C, kein H-Satz) • Nichtstaubende Feststoffe 2) xplosionsfähige Stäube sind aufgrund ihrer spezifischen Problematik im Einzelfall fachkundig E zu prüfen und daher keiner u. a. Gefährdungsstufe zugeordnet.
Hinweise zur Substitutionsprüfung mit dem Spaltenmodell Existieren schon Substitutionsempfehlungen? 2. Entnehmen Sie dem Sicherheitsdatenblatt die erforderlichen Informationen: Gefahrenein- Die Beurteilung der Substitutionsproblematik ist oft stufungen, H-Sätze (siehe Kapitel 2), Wasserge- nicht einfach. Für eine Reihe von Ersatzstofffragen fährdungsklasse (siehe Kapitel 15) und Angaben existieren schon Empfehlungen, die direkt über- zur Freisetzung (siehe Kapitel 9). Ergänzende nommen werden können, z. B. Angaben enthalten die Kapitel 3, 5, 11 und 12. Prüfen Sie, ob ergänzende Informationen zur • Technische Regeln für Gefahrstoffe der Einstufung als hautsensibilisierend, atemwegs- 600er-Reihe, sensibilisierend, krebserzeugend, keimzell- mutagen oder reproduktionstoxisch durch den • Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in der TRGS Unfallversicherungsträger (EGU), 900, 905 oder 907 vorliegen. • LASI-Leitfäden, Schriftenreihen der BAuA, 3. Markieren Sie die ermittelten Informationen für jedes Produkt auf der Kopie der Spaltenmodell- • Produktcodes, GISCODEs, Tabelle. In der letzten Spalte markieren Sie das verwendete Verfahren. • weitere Branchenregelungen. 4. Vergleichen Sie nun die Spalten Vorgehensweise –– akute und chronische Gesundheitsgefahren, Gibt es für Ihr Substitutionsproblem noch keine –– Umweltgefahren, Empfehlung, so ermöglicht das Spaltenmodell –– physikalisch-chemische Einwirkungen, einen schnellen Vergleich von Stoffen und Gemi- –– Freisetzungsverhalten, schen. Dafür benötigen Sie nur wenige Informatio- –– Verfahren nen, die dem Sicherheitsdatenblatt oder zum Teil dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung jeweils getrennt für die zu bewertenden entnommen werden können. Produkte. Gehen Sie folgendermaßen vor: 1. Kopieren Sie die Spaltenmodell-Tabelle für jedes zu betrachtende Produkt und vermerken Sie den Produktnamen auf der Kopie. Bitte beachten Sie: • Vergleichende Bewertungen werden immer nur • Auch Gemische werden bezüglich der akuten und innerhalb einer Spalte und keinesfalls innerhalb chronischen Gesundheitsgefahren ausschließlich einer Zeile vorgenommen. Die Spalten „akute aufgrund der Gemischeinstufung beurteilt. Gesundheitsgefahren“ und „chronische Gesund- heitsgefahren“ gelten als eine Spalte.
Interpretation der Ergebnisse Eine Substitution ist nach dem Ergebnis der Gefähr- geringere Gefahr nach den Spalten 2 bis 4 dungsbeurteilung durchzuführen, wenn sie die ausgeht, die Wahrscheinlichkeit des Wirksam Gefährdung der Beschäftigten verringern kann. Eine werdens der Gefahr nach den Spalten 5 und 6 Gefährdung besteht, wenn Beschäftigte räumlich aber wesentlich höher ist, so ist dieser Stoff und zeitlich mit einer Gefahrenquelle (Gefahrstoff) eventuell nicht als Ersatzstoff geeignet. zusammentreffen können. Die den Gefahrstoffen • Eine Bewertung unter Betrachtung der Inhalts- innewohnenden Gefahren müssen erst wirksam stoffe wird beim Spaltenmodell nicht durch werden (z. B. durch Exposition, Brand, Explosion), geführt. Dieses pragmatische Vorgehen nimmt bevor sie relevante Gefährdungen (Risiko) sein gewisse Nachteile in Kauf, die sich z. B. aus der können. Existenz von Einstufungsgrenzen bei Gemischen ergeben. Die Spalten 2, 3 und 4 entsprechen dem Faktor • Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung in geeigne- Gefahr. Die Spalten 5 und 6 sind dem Faktor Wirk- ter Weise (z. B. unter Beifügung der o. g. Kopien). samwerden der Gefahr zuzuordnen. Fachliche Hinweise • Schneidet das potenzielle Ersatzprodukt in allen fünf Spalten besser ab als das verwendete • Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Produkt, ist die Ersatzstofffrage geklärt. Explosivstoff: Die Zeile „sehr hohe Gefahr“ ent- • Der Regelfall wird sein, dass das potenzielle hält alle Unterklassen dieser Gefahrenklasse, da Ersatzprodukt in einigen Spalten besser und in die Unterklasse keine Abstufung der Gefahr nach anderen schlechter abschneidet. Dann obliegt es intrinsischen Eigenschaften darstellt, sondern Ihnen zu beurteilen, welche Gefahren, d. h. wel- Stoffe, Gemische und Erzeugnisse in verpackter che Spalten, für Sie das größte Gewicht haben. Form unterteilt. Im unverpackten Zustand ist die Lassen sich z. B. bei der Produktverarbeitung Gefahr durch die Stoffe/Gemische/Erzeugnisse Zündquellen nicht ausschließen, ist verstärkt auf mit Explosivstoffen in Unterklasse 1.5 im Prinzip Brand- und Explosionseigenschaften sowie das gleich der in Unterklasse 1.1. Eine allgemeine Aus- Freisetzungsverhalten der Produkte zu achten. sage zu einer Substitutionsempfehlung innerhalb Entstehen bei der Verarbeitung größere Mengen dieser Gefahrenklasse kann daher nicht getroffen Abfälle, haben Umweltgefahren mehr Gewicht. werden. • Grundsätzlich sind geringe Unterschiede der • Entzündbare Gase: Die Kategorien 1A, 1B und 2 Gefahrstufen nur dann ein Argument für einen der Gefahrenklasse Entzündbare Gase sind Ersatzstoff, wenn die Datenlage bei dem Ersatz- zusammen in der Zeile „sehr hohe Gefahr“ auf- stoff ähnlich gut ist wie bei dem zu ersetzenden geführt. Entzündbare Gase der Kategorien 1A, 1B Stoff. und 2 haben einen Explosionsbereich, sicher- • Ein Unterschied von einer Gefahrstufe kann mit- heitstechnisch sind die gleichen Schutzmaß unter beim Vorliegen entgegenstehender Gründe nahmen zu treffen. Im Gegensatz zu den Ent- dazu führen, dass der Ersatzstoff nicht eingesetzt zündbaren Flüssigkeiten sind die Entzündbaren wird. Gase der Kategorie 2 nicht als weniger gefährlich • Die Spalten 2 bis 4 (Gefahr) sowie 5 und 6 anzusehen, sodass diese Stoffe/Gemische der (Wirksamwerden der Gefahr) sind jeweils im höchsten Gefahrstufe zu-geordnet wurden. Zusammenhang zu beurteilen. Wenn z. B. von einem potenziellen Ersatzstoff zwar eine
Anwendungsvoraussetzungen für das Spaltenmodell nach Gefahrstoffverordnung Worin besteht das Problem? 2. Fehlen Angaben zur Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, ist der Stoff bzw. das Gemisch in der Ein vermeintlich weniger gefährliches Ersatzprodukt Spalte „akute Gesundheitsgefahren“ zumindest kann in Wirklichkeit gefährlicher sein, jedoch sind in die Kategorie „geringe Gefahr“ (entsprechend die ausschlaggebenden Gefahren bisher nicht „Hautreizend“ H315) einzuordnen. untersucht worden. Deshalb schreibt die Gefahr- stoffverordnung für die Gefährdungsbeurteilung vor: 3. Fehlen Angaben zur Testung der hautsensi- „Liegen für Stoffe oder Gemische keine Prüfdaten bilisierenden Wirkung, ist der Stoff bzw. das oder entsprechende aussagekräftige Informationen Gemisch in der Spalte „akute Gesundheitsgefah- zur akut toxischen, reizenden, hautsensibilisie- ren“ zumindest in die Kategorie „hohe Gefahr“ renden oder keimzellmutagenen Wirkung oder zur (entsprechend „Hautsensibilisierend“ H317) spezifischen Zielorgan-Toxizität bei wiederholter einzuordnen. Exposition vor, sind die Stoffe oder Gemische bei der Gefährdungsbeurteilung wie Stoffe der 4. Fehlen Angaben zur Testung der Keimzell Gefahrenklasse Akute Toxizität (oral, dermal oder mutagenität, ist der Stoff bzw. das Gemisch in inhalativ) Kategorie 3, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut der Spalte „chronische Gesundheitsgefahren“ Kategorie 2, Sensibilisierung der Haut Kategorie 1, zumindest in die Kategorie „hohe Gefahr“ Keimzellmutagenität Kategorie 2 oder Spezifi- (entsprechend „Keimzellmutagen, Kategorie 2“ sche Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition H341) einzuordnen. (STOT RE) Kategorie 2 zu behandeln.“ 5. Fehlen Angaben zur Testung der spezifischen Welche Auswirkung hat dies Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition auf das Spaltenmodell? (STOT RE), ist der Stoff bzw. das Gemisch in der Spalte „chronische Gesundheitsgefahren“ Enthält das Sicherheitsdatenblatt keine Angaben zumindest in die Kategorie „mittlere Gefahr“ oder lediglich Angaben zu einigen notwendigen (entsprechend „mögliche Organschädigung“ Prüfungen und war ggf. auch eine Nachfrage beim H373) einzuordnen. Hersteller erfolglos, müssen bei der Anwendung des Spaltenmodells die entsprechenden Eigenschaften Die konsequenteste Vorgehensweise besteht darin, als vorhanden betrachtet werden. diejenigen Produkte, bei denen schon zu den fünf genannten Grundprüfungen Informationslücken Was heißt das konkret? bestehen, gar nicht als potenzielle Ersatzstoffe in Erwägung zu ziehen bzw. ohne ausreichende Infor- 1. Fehlen Angaben zur Testung der akuten Toxizi- mationen gelieferte Stoffe/Gemische durch andere, tät, ist der Stoff bzw. das Gemisch in der Spalte besser untersuchte zu ersetzen. „akute Gesundheitsgefahren“ zumindest in die Kategorie „hohe Gefahr“ (entsprechend „Akut toxische Stoffe/Gemische, Kategorie 3“, H301, H311, H331) einzuordnen.
Rechtliche Grundlage der Substitutionspflicht Die Gefahrstoffverordnung fordert vom Arbeitgeber u. a.: § 6 (1) Gefahrstoffverordnung: Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedin- gungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hier- von ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: ... 4. Möglichkeiten einer Substitution ... § 7 (3) Gefahrstoffverordnung: Bearbeitet von: Dr. Thomas Smola Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Ergebnisses der Substitutionsprüfung nach § 6 Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine Sub- Alte Heerstr. 111 stitution durchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oder 53757 Sankt Augustin Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse Telefon 030 13001-3140 oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Fax 030 13001-38001 Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Internet: www.dguv.de/ifa Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. Unter Mitwirkung von: Dr. Wolfgang Pflaumbaum (IFA) Dr. Eberhard Nies (IFA) Prof. Dr. Herbert Bender (Gefahrstoff Consulting Compliance) Dr. Petra Schulte (BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) – Januar 2020 –
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) Glinkastr. 40 10117 Berlin Telefon: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de
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