Das neue KDG - Übersicht und Arbeitshilfen - Steffen Pau 26. April 2018 - Übersicht und Arbeitshilfen

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Das neue KDG - Übersicht und Arbeitshilfen - Steffen Pau 26. April 2018 - Übersicht und Arbeitshilfen
26. April 2018

Das neue KDG -
Übersicht und Arbeitshilfen
Steffen Pau
Das neue KDG - Übersicht und Arbeitshilfen - Steffen Pau 26. April 2018 - Übersicht und Arbeitshilfen
Für eine klare Linie.

  Unsere Themen
   // Datenschutzrecht der Kirche

   // Schlaglichter des neuen KDGs

   // Datenschutzaufsicht der Katholischen Kirche

   // Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
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Für eine klare Linie.

   Datenschutzrecht der Kirche
   // Die Kirche hat die Möglichkeit, Ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden
     Gesetze selbst zu regeln (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV).

           Art. 140 GG:
           Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen
           Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

           Art. 137 Abs. 3 WRV
           Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig
           innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter
           ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
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   Datenschutzrecht der Kirche
   // Art. 91 DSGVO

          Artikel 91
          Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen
          Vereinigungen oder Gemeinschaften

          (1) Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in
          einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
          umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
          an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser
          Verordnung in Einklang gebracht werden.

          (2) Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß
          Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht
          durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann,
          sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.
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Für eine klare Linie.

   Datenschutzrecht der Kirche
   // Die Katholische Kirche hat die bisher geltende „Anordnung über den kirchlichen
      Datenschutz“ mit der DSGVO „in Einklang“ gebracht und das „Gesetz über den
      kirchlichen Datenschutz“ (KDG) erlassen.

   // Der Musterentwurf des Verbandes der Diözesen Deutschlands wurde in jeder
     (Erz)Diözese als eigenes Gesetz vom (Erz)Bischof erlassen und im Gesetzblatt
     veröffentlicht.

   // Die Evangelische Kirche Deutschlands hat ihr Datenschutzgesetz ebenfalls mit der
     DSGVO „in Einklang“ gebracht und das „Kirchengesetz über den Datenschutz der
     Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD)“
     beschlossen.
Für eine klare Linie.

   Datenschutzrecht der Kirche
   // Für einige Bereiche gibt es auch noch spezialrechtliche Regelungen (z.B. Schul-
      KDO, PatDSO, Ausführungsrichtlinien zur KDO für den pfarramtlichen Bereich).

   // Ausführungsbestimmungen zum Gesetz sind in der KDO-DVO enthalten (gilt bis zur
     Neufassung weiter, soweit sie dem KDG nicht widerspricht, längstens aber bis zum
     30.06.2019, vgl. § 57 Abs. 5 KDG).

   // Verträge zur Auftragsverarbeitung sind bis zum 31.12.2019 an die neue Rechtslage
     anzupassen (§ 57 Abs. 3 KDG).

   // Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten muss spätestens bis 30.06.2019 vorliegen
     (§ 57 Abs. 4 KDG).
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  Unsere Themen
   // Datenschutzrecht der Kirche

   // Schlaglichter des neuen KDGs

   // Datenschutzaufsicht der Katholischen Kirche

   // Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
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   Schlaglichter des neuen KDGs
   // Anwendungsbereich des KDG

       § 3 Organisatorischer Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch folgende kirchliche Stellen:
       a) die Diözese, die Kirchengemeinden, die Kirchenstiftungen und die Kirchengemeindeverbände,
       b) den Deutschen Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände, ihre Untergliederungen und ihre
          Fachverbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
       c) die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen
          kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.
   (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im
       Rahmen der Tätigkeiten eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters erfolgt, unabhängig
       davon, wo die Verarbeitung stattfindet, wenn diese im Rahmen oder im Auftrag einer kirchlichen Stelle
       erfolgt.

      Ø    Das kirchliche Recht ist auf alle kirchlichen Einrichtungen – unabhängig von ihrer Rechtsform –
           anzuwenden, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen.
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   Schlaglichter des neuen KDGs

   // Begriffsbestimmungen (§ 4 KDG)

      „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ (§ 4 Nr. 2 KDG)

       … personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische
           Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche
           Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
           sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen
           Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten
           zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen
           Person. Die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemein-
           schaft ist keine besondere Kategorie personenbezogener Daten.
Für eine klare Linie.

   Schlaglichter des neuen KDGs

   // Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 KDG)

      § KDG hat Verpflichtungserfordernis übernommen.

   // Gesetzliche Verarbeitungsermächtigungen (§§ 6 ff. KDG)

      § Grundnorm (§ 6 KDG) aus der DSGVO übernommen (Art. 5 DSGVO).

      § Aus dem bisher geltenden Recht wurden die §§ 9 und 10 KDG für die
           Offenlegung gegenüber kirchlichen und nicht-kirchlichen Stellen
           übernommen.
Für eine klare Linie.

   Schlaglichter des neuen KDGs
   // Einwilligung Minderjähriger (§ 8 Abs. 8 KDG)

      § KDG legt die Altersgrenze auf 16 Jahre fest (vorher nur mit Einwilligung
        Personensorgeberechtigte).

      § Ausnahme für kostenfreie Beratungsangebote kirchlicher Stellen, bei denen
        eine Einwilligung nur bis zum 13. Lebensjahr notwendig ist.

   // Zertifizierungen und Verhaltensregeln (Art. 40 ff. DSGVO)

      § Im KDG nicht als eigene Aufgabe geregelt.

      § Verhaltensregeln oder Zertifizierungen nach DSGVO können aber anerkannt
        werden (vgl. § 29 Abs. 6 KDG für Auftragsverarbeitungen).
Für eine klare Linie.

   Schlaglichter des neuen KDGs

   // Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 29 KDG)

      § Da die Auftragsverarbeiter der Kirche nicht unbedingt aus dem kirchlichen
           Bereich kommen, sind einige spezielle Regelungen für Auftragsver-
           arbeiter nicht oder nicht wie in der DSGVO übernommen worden.

      § Verarbeitung nur im Geltungsbereich der DSGVO (§ 29 Abs. 11 KDG).

      § Wartungsverträge weiter als Auftragsverarbeitung zu qualifizieren, wenn
           Zugriff auf personenbezogene Daten im Rahmen des Auftrags nicht
           ausgeschlossen werden kann (§ 29 Abs. 12 KDG).
Für eine klare Linie.

   Schlaglichter des neuen KDGs

   // Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 35 KDG)

      § Beteiligung der Datenschutzaufsicht möglich (§ 35 Abs. 3 KDG).

   // Videoüberwachung (§ 52 KDG)

      § Regelung aus dem bisherigen Recht übernommen.
Für eine klare Linie.

  Unsere Themen
   // Datenschutzrecht der Kirche

   // Schlaglichter des neuen KDGs

   // Datenschutzaufsicht der Katholischen Kirche

   // Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
Für eine klare Linie.

    Diözesandatenschutzbeauftragte
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   Datenschutzaufsicht der Katholischen Kirche
   // Art. 91 DSGVO

          Artikel 91
          Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen
          Vereinigungen oder Gemeinschaften

          (1) Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in
          einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
          umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
          an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser
          Verordnung in Einklang gebracht werden.

          (2) Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß
          Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht
          durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann,
          sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.
Für eine klare Linie.

   Datenschutzaufsicht der Katholischen Kirche
   // Organisation der Aufsicht
      §    Organisatorische und sachliche Unabhängigkeit der Aufsicht (§ 43 Abs. 1
           KDG).

      §    Hauptamtliche Wahrnehmung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 KDG).
      §    Eigener jährlicher Haushalt (§ 43 Abs. 4 Satz 2 KDG).

   // Austausch mit anderen Aufsichten (§ 46 KDG)

      §    Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten in der Katholischen Kirche
           Deutschlands.

      §    Regelmäßige Abstimmung mit dem BfD EKD und den Landesbeauftragten.
      §    Eingebunden in innerstaatliches Kohärenzverfahren (§ 18 Abs. 1 Satz 4
           BDSG neu).
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   Datenschutzaufsicht der Katholischen Kirche
   // Gerichtliche Rechtsbehelfe (§ 49 KDG)
      §    Rechtsschutzmöglichkeiten in datenschutzrechtlichen Fragen werden
           eingerichtet.

   // Geldbußen (§ 51 KDG)
      §    Rahmen für Geldbußen bis 500.000 Euro.

      §    Abwägung des Einzelfalls gemäß § 51 Abs. 3 KDG.

   // Meldungen an die Datenschutzaufsicht
      §    Online-Meldung der Kontaktdaten des betr. Datenschutzbeauftragten gemäß
           § 36 Abs. 4 Satz 2 KDG geplant.
      §    Meldung von „Datenpannen“ gemäß § 33 KDG soll ebenfalls online möglich
           sein.
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   Datenschutzaufsicht der Katholischen Kirche
   Informationen mit ToDo´s bis zum Inkrafttreten des KDG
Für eine klare Linie.

   Datenschutzaufsicht der Katholischen Kirche

   Diözesandatenschutzbeauftragten bereiten gerade diverse Muster und
   Vorlagen vor, die jetzt kurzfristig zur Verfügung gestellt werden.
Für eine klare Linie.

Datenschutzaufsicht der Katholischen Kirche

  Ablauf von Prüfungen
  // Kontaktaufnahme mit der Einrichtung
  // Terminvereinbarung und Absprache zur Prüfung (Teilnehmer)
  // Prüftermin vor Ort
  // Bericht mit Maßnahmenplan
  // evtl. Feststellung von Beanstandungen
  // Rückmeldungen innerhalb der Fristen
Für eine klare Linie.

Datenschutzaufsicht der Katholischen Kirche

 Typische Diskussionspunkte bei Prüfungen:
 // betrieblicher Datenschutzbeauftragter
 // Verarbeitungsverzeichnisse
 // Auftragsverarbeitung
 // Verpflichtungserklärung
 // Einwilligungen
 // Mitarbeiterschulungen
 // Vorabkontrolle
 // Entsorgung und Löschung von Daten und Akten
 // Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
 // Videoüberwachung
 // Veröffentlichungen im Internet
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  Unsere Themen
   // Datenschutzrecht der Kirche

   // Schlaglichter des neuen KDGs

   // Datenschutzaufsicht der Katholischen Kirche

   // Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
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   Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
                                             § 36
                 Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten

            (1) Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) benennen
                  schriftlich einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

            (2) …

                        (Erz-)Diözesen, Kirchengemeinden,
                        Kirchenstiftungen, Kirchengemeinde-
                        verbände
Für eine klare Linie.

   Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
                                                        § 36
                              Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten

 (2) Kirchliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) und c) benennen schriftlich einen betrieblichen
    Datenschutzbeauftragten, wenn
     a) sich bei ihnen in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener
        Daten beschäftigen,
     b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbei-
        tungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke eine umfangreiche
        regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
     c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung
        besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrecht-
        liche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 12 besteht.

   Deutscher Caritasverband, Diözesan-                         Kirchliche Körperschaften, Stiftungen,
   Caritasverbände, ihre Untergliederungen                     Anstalten, Werke, Einrichtungen und
   und ihre Fachverbände ohne Rücksicht                        sonstige kirchliche Rechtsträger ohne
   auf ihre Rechtsform                                         Rücksicht auf ihre Rechtsform.
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   Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
   // Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten für mehrere Stellen möglich (§ 36
     Abs. 3 KDG). Interne oder externe Bestellung möglich (§ 36 Abs. 5 KDG).

   // “Rahmenbedingungen“ (fachliche Unabhängigkeit, „hinwirken“ auf die Einhaltung des
      Datenschutzes, Unterstellung unter die Leitung, Kündigungsschutz) bleiben gleich (§ 37
      KDG).

   // Fachkunde und Zuverlässigkeit sind Bestellungsvoraussetzungen (§ 36 Abs. 6 KDG).

   // Leiter der Einrichtung und Leiter IT ausgeschlossen (§ 36 Abs. 7 Satz 1 KDG).

   // Bei „Teilzeit“-Datenschutzbeauftragten dürfen andere Aufgaben nicht so umfangreich sein,
      dass er seinen Pflichten als Datenschutzbeauftragter nicht umgehend nachkommen kann
      (§ 36 Abs. 7 Satz 2 KDG).
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!

                Katholisches Datenschutzzentrum (KdöR)
                Brackeler Hellweg 144
                44309 Dortmund

                Tel. 0231 / 13 89 85 – 0
                E-Mail: info@kdsz.de
                www.katholisches-datenschutzzentrum.de
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