Das SGB VIII im Wandel - Reinhard Wiesner Fachdialog Landkreis Oder-Spree Burg Storkow
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Das SGB VIII im Wandel
Reinhard Wiesner
Fachdialog
Landkreis Oder- Spree
Burg Storkow
26.September 2017Übersicht • Reformbedarf? – Ausgangslage und Chronologie • Zentrale Themen in den Arbeitsentwürfen • Die Stellungnahme der Länder vom 4.November 2016 • Der Regierungsentwurf vom 12.April 2017
1990: Verabschiedung des KJHG
• Die Reformdiskussion der 70er und 80er Jahre und mehrere Anläufe des
Gesetzgebers in der ehemaligen „BRD“
• Ein neues Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe:
– Von der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
– zur Förderung der Entwicklung junger Menschen
• Ein anderer Blick auf Eltern und Kinder:
– Vom Objekt staatlicher Fürsorge
– zum Subjekt staatlich finanzierter Leistungen („Subjektorientierung“)
• Der Start im wieder vereinigten Deutschland
3
Wiesner Zukunft HzE Erfurt 3Das Kinder- und Jugendhilferecht wird weiterentwickelt:
Die wichtigsten Stationen
1992: Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz
1998: Die Kindschaftsrechtsreform
1999: Die Neuordnung der Entgeltfinanzierung
2004: Das Tagesbetreuungsausbaugesetz
2005: Das Kinder –und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz
2008: Das Kinderförderungsgesetz
2009: Die FGG-Reform
2012: Das Bundeskinderschutzgesetz
2015: Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer
Kinder und Jugendlicher
2017: Eine neue Reform des Kinder- und Jugendhilferechts ???
Wiesner Zukunft HzE Erfurt 4Zuerst einmal:
Wie die Sachverständigenkommission zum
14.Kinder- und Jugendbericht das SGB VIII einschätzt:
„Spätestens seit Beginn des 21. Jahrhunderts ist das SGB VIII als ein
modernes, präventiv ausgerichtetes Leistungsgesetz in der
Fachöffentlichkeit breit akzeptiert. Das SGB VIII hat sich nachhaltig
bewährt und – nicht zuletzt aufgrund der Statuierung von
Rechtsansprüchen – im Unterschied zum JWG den Stand eines
modernen Sozialleistungsgesetzes erreicht.“
(14. Kinder und Jugendbericht 2013 S. 261)Was im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode (2013-2017)
zum Thema „Kinder- und Jugendhilfe“ steht:
Die Kinder -und Jugendhilfe soll auf einer fundierten empirischen Grundlage in einem sorgfältig
strukturierten Prozess zu einem inklusiven, effizienten und dauerhaft tragfähigen und
belastbaren Hilfesystem weiterentwickelt werden. Dazu gehören geeignete
Finanzierungsmodelle für systemische Unterstützungsformen (z. B. an den Schnittstellen von SGB
VIII, SGB XII, und Schulträger).
Wir brauchen starke Jugendämter und eine funktionierende Partnerschaft mit der freien
Jugendhilfe. Wir werden daher die Steuerungsinstrumente der Jugendämter deutlich verbessern
und gleichzeitig die Rechte der Kinder und ihrer Familien sicherstellen, sowie
sozialraumorientierte und präventive Ansätze verfolgen. Dazu wollen wir mit Ländern,
Kommunen und Verbänden in einen Qualitätsdialog treten und uns über die Weiterentwicklung in
wichtigen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe verständigen.Die erste Etappe des Diskussionsprozesses:
Da verliert der Leser/ die Leserin leicht die Fassung
• 07.06.2016 : Arbeitsentwurf
• 23.08.2016 : Arbeitsentwurf
• 04.11.2016: Stellungnahme der Länder
• 03.02.2017 : Arbeitsentwurf
• 17.03.2017 : Referentenentwurf
• 12.04.2017 : RegierungsentwurfÜbersicht • Reformbedarf? – Ausgangslage und Chronologie • Zentrale Themen in den Arbeitsentwürfen • Die Stellungnahme der Länder vom 4.November 2016 • Der Regierungsentwurf vom 12.April 2017
Zentrale Themen in den
Arbeitsentwürfen des BMFSFJ
• Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung:
Einzelfallhilfe versus „Sozialraumorientierung“
• Zusammenführung der Zuständigkeit für junge Menschen mit
Behinderungen im SGB VIII – Umsetzung der sogenannten
„inklusiven Lösung“
• Änderungen bei der Hilfe für Junge Volljährige
• Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen
• Stärkung von Pflegekindern und ihren FamilienWeiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung
►Dazu schon das legendäre Papier der A-Länder
(Koordinierungssitzung der A-Staatssekretäre am 13.5.2011 in Berlin) :
• „…Die Ausgestaltung des Hilfeangebots als individueller Rechtsanspruch und
die starke Stellung freier Träger bei der Ausgestaltung des Hilfeangebots
macht dieses System immer teuerer“
• Es fehlt eine Steuerung des Angebots !
• Mangelnde Wirksamkeit ambulanter Hilfen (SpFH) !
• „Wirksamere und kostengünstigere sozialräumliche Alternativen sind
gegenüber den Rechtsansprüchen nachrangig und können nicht ausgebaut
werden“ !Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur
Erziehung
►Deshalb:
so der „Therapievorschlag“ der A-Länder 2011 :
►Ersetzung des Rechtsanspruchs (auf HzE)
durch eine Gewährleistungsverpflichtung
►Vorrangige Bedarfsdeckung durch
infrastrukturelle AngeboteAbb. 1: Ausgaben der öffentlichen Hand für die Kinder- und Jugendhilfe
in Deutschland in Mrd. Euro (1993 bis 2014)
40 37,8
35,5 2,9
35
32,2 2,7
30,5
28,9 2,4
30 2,6
26,9
2,6
24,6 2,6
25 22,8
in Mrd. Euro
2,3
20,2 20,6 20,7 20,9 20,9 2,3
19,2
20 17,5 17,5 17,7 18,1 18,5 2,2 2,2 2,1 2,0 2,2
16,4 16,8 17,0 2,0
2,1
34,9
1,9 1,9 2,0 2,0
1,9 32,8
2,1 2,0
15 29,8
27,9
26,3
24,3
22,3
10 18,4 18,5 18,8 18,8
20,5
17,1 18,0
15,6 15,6 15,7 16,0 16,4
14,4 14,7 15,1
5
0
1993199419951996199719981999200020012002200320042005200620072008200920102011201220132014
Reine Ausgaben Einnahmen Brutto-Ausgaben Ausgaben insgesamtAusgaben der öffentlichen Hand für die Kinder- und Jugendhilfe nach
Arbeitsfeldern/Aufgabenbereichen in Deutschland 2014 (in % von Insgesamt)
Jugendarbeit; 4,5
Sonstige Ausgaben; 3,9
Jugendhilfeverwaltung;
0,4 Jugendsozialarbeit; 1,3 Allgemeine
Förderung der
Erziehung in der
Familie; 0,1
Hilfen zur Erziehung und
sonstige Hilfe; 24,6 37,8 Mrd.
Euro
Kindertagesbetreuung
(Kita+KTP); 65,1
Quelle: Statistisches Bundesamt: Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, Wiesbaden, versch. Jahrgänge; Berechnungen der Dortmunder
Arbeitsstelle Kinder- und JugendhilfestatistikWeiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung:
Was findet sich davon in den Arbeitsentwürfen?
(aus der Begründung zu den Arbeitsentwürfen)
• Zur Steigerung der Bedarfsgerechtigkeit sollen sozialräumliche
Infrastrukturangebote und Individualhilfen verknüpft und gestärkt werden
• Das Auswahlermessen des Trägers der öffentl. Jugendhilfe
– richtet sich nicht mehr nur auf geeignete und notwendige Individualleistungen
und deren Kombination
– sondern schließt auch
• die Bereitstellung eines Infrastruktur -bzw. Regelangebots
• die Gewährung von Gruppenleistungen
ein
► Der individuelle Rechtsanspruch (auf HzE) wird damit auch durch
Infrastrukturelle Angebote im Sozialraum, Gruppenleistungen und die
Kombination dieser Leistungsformen mit Individualleistungen erfüllbar.
►Der Begriff HzE wird zur beliebig füllbaren HülleUmsetzung in den Arbeitsentwürfen 2016:
Die neue Steuerung bei der Leistungsauswahl (§ 36b- E)
1. Entscheidung über die Auswahl der im Einzelfall geeigneten und
notwendigen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen
2. Vorrang infrastruktureller oder Regelangebote vor individuellen
Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe
3. Vorrang von Gruppenangeboten vor Einzelfallhilfen1. Ermessen bei der Entscheidung über den Hilfebedarf
(§ 36 b Abs.1 –E)
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet über die
Auswahl der im Einzelfall geeigneten und notwendigen
Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen auf der
Grundlage des Leistungsplans nach § 38 einschließlich Art,
Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung.
► Damit werden die Möglichkeiten der
gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehler
beschränkt2. Vorrang sozialräumlicher Hilfen und Regelangebote
vor Einzelfallhilfen (§ 36 b Abs.2-E)
(2) Sofern infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote
insbesondere nach §§ 16 bis 18, §§ 22 bis 25 oder § 13
im Hinblick auf den Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen
im Einzelfall geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind,
werden diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als geeignete
und notwendige Leistung gewährt. Dem Leistungsberechtigten nach §
41 werden vorrangig geeignete Angebote nach § 13 gewährt.3. Vorrang von Gruppenangeboten vor Einzelfallhilfen
(§ 36 b Abs.3 - E)
(3) Insbesondere
Hilfen nach § 31 (= SpFH) oder
§ 35a Absatz 2 Nummer 1, die nach Maßgabe von § 112 des
Neunten Buches geleistet werden (=Elternassistenz),
werden als Gruppenangebote mehreren Leistungsberechtigten
gemeinsam gewährt, sofern diese gleichermaßen geeignet
sind.Das alte und neue Thema: Sozialraumorientierung und Regelangebote als „Allzweckwaffe“ • Sozialraumorientierung ist eine fachliche Methode neben anderen • Soziale Räume und Lebenswelten decken sich nicht • „Vom Fall zum Feld“ suggeriert Alternativität statt Komplementarität • Ursachen der Hilfebedürftigkeit sind vielfältig und komplex • Sozialräumlich aktivierbare Ressourcen werden überschätzt • Die behaupteten fachlichen und finanziellen Vorteile sind nicht evaluiert • Geht es darum, was die Menschen wollen oder was Ihnen von oben verordnet wird?
Zwischenfazit
Ja: Sozialräumliche Angebote bedürfen einer (besseren) rechtlichen Grundlage
Aber:
• Sie müssen ein fachliches Profil erhalten und auf individuelle Hilfen bezogen werden, sie
dürfen nicht gegen sie ausgespielt werden.
• Infrastrukturelle Angebote sind Teil der lokalen Daseinsvorsorge; sie dürfen nicht aus dem
Topf der Einzelfallhilfen finanziert werden, sondern müssen gemeinsames Thema der
örtlichen Stadtentwicklungs-, Jugendhilfe-, Sozial- und Schulplanung sein
• Die aktuelle Strategie birgt die Gefahr, dass Familien mit hohem Unterstützungsbedarf
systematisch unterversorgt bleiben und Kinder dadurch erheblich gefährdet werden.Arbeitsentwürfe 2016: Neue Steuerung: Freie Wahl der Finanzierungsarten (§ 76 c-E) Im Rahmen seiner Gesamt- und Planungsverantwortung (§ 79) entscheidet der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen über die Wahl der Finanzierungsart. Das Ermessen über die Wahl der Finanzierungsart ist so auszuüben, dass der Bedarf von Kindern und Jugendlichen in größtmöglicher Qualität unter Beachtung sozialräumlicher Gestaltungserfordernisse und der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert ist. Bei stationären Einrichtungen gilt zudem § 78b Absatz 2 und 4.
Das Spektrum der Finanzierungsmodelle
in den Arbeitsentwürfen
• Entgeltfinanzierung im Rahmen des
rechtlichen Dreiecksverhältnisses („altes“
System) - §§ 78a ff. SGB VIII
• Zuwendungsfinanzierung - § 74 SGB VIII
• Künftig auch: Ausschreibung – VergaberechtZentrale Themen in den
Arbeitsentwürfen des BMFSFJ
• Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung:
„Sozialraumorientierung“
• Zusammenführung der Zuständigkeit für junge Menschen mit
Behinderungen im SGB VIII – Umsetzung der sogenannten
inklusiven Lösung
• Änderungen bei der Hilfe für Junge Volljährige
• Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen
• Stärkung von Pflegekindern und ihren FamilienDie (alte) Frage: Wohin „gehören“ junge
Menschen mit Behinderung ?
• Was ist der primäre Anknüpfungspunkt?
– die Behinderung des jungen Menschen:
► Eingliederungshilfe als Teil der Sozialhilfe bzw.
des SGB IX i. d. F. des Bundesteilhabegesetz
oder
– die Lebenslage Kindheit und Jugend:
► Kinder- und Jugendhilfe?„Die große Lösung“ und ihre Umsetzung
in den Arbeitsentwürfen 2016
• Ein neues Leistungskonstrukt:
„Leistung zur Entwicklung und Teilhabe“
• Fusion von HzE und Eingliederungshilfe
– Kind und Jugendlicher als Anspruchsinhaber
– Bezugnahme auf das SGB IX
– Nur noch akzessorischer Anspruch der Eltern auf
Hilfe zur Stärkung ihrer ErziehungskompetenzAus der Begründung zum Arbeitsentwurf 2016
„Der einheitliche Leistungszugang
als Forderung der Inklusion“!?
„Die Umsetzung eines inklusiven Systems der Kinder- und
Jugendhilfe setzt grundsätzlich
• eine einheitliche Betrachtung entwicklungs- und
teilhaberelevanter Aspekte von Kindern und Jugendlichen mit
und ohne Behinderungen und damit
• einen einheitlichen Leistungszugang für Kinder und
Jugendliche mit und ohne Behinderungen voraus, der die
Gesamtsituation des jungen Menschen in den Blick nimmt.“Aus der Begründung zum Arbeitsentwurf 2016:
künftig: „Leistung statt Hilfe“
„Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Abkehr vom Handlungsbild
der „Hilfe“.
Hilfe impliziert ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis oder
zumindest das Leitprinzip der Integration: Menschen mit
Defiziten muss geholfen werden, damit sie am Leben in der
Gemeinschaft der Normalen teilhaben können.
Inklusion verlangt Augenhöhe und Leistungen für Menschen
mit Bedarfen, die in ihrer Vielfalt Teil der Gemeinschaft sind.“Das Bundesministerium übersieht dabei….
• dass
– dem Tatbestand der Eingliederungshilfe als Einzelfallhilfe gerade keine einheitliche Betrachtung
von Menschen mit und ohne Behinderung zugrunde liegt, sondern er sich als „Reha-Leistung“ nur an
(junge) Menschen richtet, die behindert „werden“
– dieser Tatbestand eine Teilhabebeeinträchtigung voraussetzt, aber nicht auf die Beseitigung der
Barrieren, sondern auf die individuelle Teilhabe trotz struktureller Barrieren ausgerichtet ist
• dass unterschiedlichen Bedarfen (diversity –Konzept) durch unterschiedliche
Leistungstypen Rechnung zu tragen ist
• dass erzieherische und behinderungsspezifische Bedarfe
– anhand verschiedener Systemlogiken festzustellen sind
– hinsichtlich ihrer Deckung auf unterschiedliche Ziele ausgerichtet sind und
– die Eltern hinsichtlich dieser Bedarfe in unterschiedlicher Weise betroffen bzw. zu beteiligen sindOffene Fragen
• Eine „große Lösung im SGB VIII“ muss sich
– an der Lebenslage Kindheit und Jugend
– aber auch an den Vorgaben des SGB IX für die Rehabilitationsträger orientieren
►Sind im SGB IX die spezifischen Bedarfe und Lebenssituationen von Kindern und
Jugendlichen überhaupt im Blick?
► Was bedeuten die Begriffe „Selbstbestimmung“ und „Teilhabe an der Gesellschaft“ im Hinblick auf
die (dynamische) Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
►Kann mit einer großen Lösung im SGB VIII das Reformziel
(„Ausgangspunkt ist die Lebenslage Kindheit und Jugend“) erreicht werden oder
wird der sozialpädagogische Blick von einer im SGB IX zugrundeliegenden medizinischen
Betrachtungsweise verdrängt?
► Kann es gelingen, im SGB VIII einheitliche Verfahrensregelungen zur Hilfeplanung zu entwickeln,
die sowohl den Anforderungen an die Gestaltung pädagogischer Prozesse als
auch medizinischer Behandlung gerecht werden?Deshalb muss/ müssen….
• das Thema „große Lösung“ noch einmal grundsätzlich diskutiert werden
• die Abhängigkeit von den Vorgaben des SGB IX stärker in den Blick genommen
werden bzw. die Potentiale einer auf die Lebenslage Kindheit und Jugend
bezogenen Eingliederungshilfe ausgelotet und im SGB VIII formuliert werden
• die unterschiedlichen Systemfunktionen
– von Eingliederungshilfe
– von Hilfe zur Erziehung
in den Blick genommen werden
• wegen unterschiedlicher Bedarfe an den verschiedenen Leistungstypen im SGB VIII
festgehalten werden
• alle Aufgaben nach dem SGB VIII (aber auch in den anderen Leistungsfeldern!) auf
ihre Relevanz für junge Menschen mit Behinderung geprüft und entsprechende
konzeptionell ausgestaltet werdenZentrale Themen in den Entwürfen • Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung • Zusammenführung der Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderungen im SGB VIII – Umsetzung der sogenannten inklusiven Lösung • Änderungen bei der Hilfe für Junge Volljährige • Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen • Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien
Was passiert in den Arbeitsentwürfen 2016
mit der Hilfe für junge Volljährige?
• Zwar wird in den Arbeitsentwürfen die bisherige Soll-Vorschrift
(Regelrechtsanspruch) als Rechtsanspruch ausgestaltet werden
• Aber: die Leistung soll wie nach dem JWG als Fortsetzungshilfe gewährt
werden, nur in begründeten Einzelfällen sollen Leistungen nach Erreichen der
Volljährigkeit erstmals gewährt werden können.
• Darüber hinaus muss (künftig) bis zum Abschluss des Hilfeprozesses das Ziel
der Verselbständigung erreichbar sein. Damit wird eine wesentlich höhere
Anforderung an die Hilfeziele gestellt als sie der gegenwärtigen Regelung
aufgrund der dazu ergangenen Rechtsprechung zu Grunde liegt: Der
Anwendungsbereich der Vorschrift wird damit erheblich eingeschränkt.Zentrale Themen in den
Arbeitsentwürfen des BMFSFJ
• Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung:
„Sozialraumorientierung“
• Zusammenführung der Zuständigkeit für junge Menschen mit
Behinderungen im SGB VIII – Umsetzung der sogenannten
inklusiven Lösung
• Änderungen bei der Hilfe für Junge Volljährige
• Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen
• Stärkung von Pflegekindern und ihren FamilienVerbesserung des Schutzes
von Kindern und Jugendlichen
• (Unbedingter) Anspruch von Kindern und
Jugendlichen auf Beratung (§ 8 Abs.3)
• Qualifizierung der Heimaufsicht (§§ 45 ff.)
• Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen
• Neufassung der Vorschrift über die
Gefährdungseinschätzung der
Berufsgeheimnisträger (§ 4 KKG)Qualifizierung der Heimaufsicht:
Der Hintergrund
• Erfahrungen aus spektakulären Einzelfällen
(Haasenburg/ Friesenhof)
• Beschlüsse der Jugend- und
Familienministerkonferenz
• Evaluation des BundeskinderschutzgesetzesQualifizierung der Heimaufsicht
• Definition des Begriffs Einrichtung (§ 45 a neu)
• Einführung des Kriteriums der Zuverlässigkeit des Trägers (§ 45 Abs.2 Nr.1)
• zwingende Etablierung von externen Beschwerdemöglichkeiten (§ 45 Abs.2 Nr.4)
• Verpflichtung zur Vorlage von Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung,
die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung
entsprechen (§ 45 Abs.3 Nr.3)
• Differenzierung zwischen individueller und struktureller Kindeswohlgefährdung als
Grundlage für Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis ( § 45 Abs.7)
• Erweiterung und Konkretisierung der Möglichkeiten zur örtl. Prüfung (§ 46)
• Gegenseitige Information (Jugendamt/ Landesjugendamt) über Ereignisse und
Entwicklungen mit Gefährdungspotential (§ 47 Abs.2)Definition der Einrichtung:
§ 45a
Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer angelegte förmliche Verbindung
ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck
der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden
Unterkunftsgewährung sowie Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung,
Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie, wenn der
Bestand unabhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort
tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu
bestimmten dort tätigen Personen ist.Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen
Geltendes Recht Arbeitsentwürfe
• § 27 Abs.2: HzE im Ausland • Zusammenfassung der bisherigen
nur im begründeten Anforderungen in § 38 neu
Ausnahmefall
• Zusätzlich:
– Überprüfung und Fortschreibung
• § 36 Abs.4: Identifizierung des Hilfeplans unter Beteiligung
seelischer Störungen vor des Kindes oder Jugendlichen in
Auslandsaufenthalten der Regel am Ort der
Leistungserbringung
– Überprüfung der
• § 78b Abs.2: Spezielle leistungserbringenden Person bzw.
Anforderungen an Träger von Einrichtung vor Ort
Auslandsmaßnahmen – Information des LJA über Ort,
Beginn und Ende des AufenthaltsZentrale Themen in den
Arbeitsentwürfen des BMFSFJ
• Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung:
„Sozialraumorientierung“
• Zusammenführung der Zuständigkeit für junge Menschen mit
Behinderungen im SGB VIII – Umsetzung der sogenannten
inklusiven Lösung
• Änderungen bei der Hilfe für Junge Volljährige
• Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen
• Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien„Stärkung von Pflegekindern und
ihren Familien“
• Pflicht zur Perspektivklärung zu Beginn des
Hilfeprozesses ( 36a –neu)
• Splitting der Beratung
– der Pflegeltern und
– der Herkunftseltern
in zwei Vorschriften (§ 37 und § 37a neu)In letzter Minute (Febr. 2017) eingefügt:
Absicherung des Verbleibs in der Pflegefamilie
• Erlass einer Dauerverbleibensanordnung durch das Familiengericht, „wenn die
Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist“
• Bedingt das „Grundbedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen
Lebensverhältnissen“ eine Polarisierung von Herkunftseltern und Pflegeeltern ?
• Hilfe zur Erziehung als Hilfe zur Entziehung
• Alternative: Das Konzept der ErziehungspartnerschaftÜbersicht • Reformbedarf? – Ausgangslage und Chronologie • Zentrale Themen in den Arbeitsentwürfen • Die Stellungnahme der Länder vom 4.November 2016 • Der Regierungsentwurf vom 12.April 2017
Aus dem Länderpapier vom 8.11.2016:
Einführung
• Zielstellungen einer SGB VIII-Reform des BMFSFJ „werden grundsätzlich
geteilt“
• Es wird aber eine Änderung der vorgelegten Gesetzesformulierungen für
erforderlich gehalten
• Vor einer Zusammenführung der Eingliederungshilfe im SGB VIII sind die
Probleme im Hinblick auf die damit im Zusammenhang stehenden
erforderlichen finanziellen, personellen, organisatorischen und
strukturellen Verschiebungen zwischen Landes-und kommunaler Ebene
grundsätzlich zu erörtern und zu lösen: dies ist bisher noch nicht
gelungenAus dem Länderpapier vom 8.11.2016:
Wo die Länder grundsätzlichen Änderungsbedarf in dem
Arbeitsentwurf sehen
• Keine Leistungsausweitung und kein unverhältnismäßiger
Verwaltungsmehraufwand!
– Begriffe und (Hilfeplan)Verfahren des SGB VIII beibehalten
– Bei Leistungen zur Teilhabe: Orientierung an im Bundesteilhabegesetz
vorgesehenen Gesamtplanverfahren und Verweis auf die dort geregelten
Leistungen
• Eltern müssen (neben Kindern und Jugendlichen) Adressaten des
Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung bleiben
• Grundlegende Umgestaltung der Regelungen zur Finanzierung:
Orientierung an den Regelungen zur Dreiecksfinanzierung und
rechtssichere Finanzierungsformen für Sozialräumliche AngeboteÜbersicht • Reformbedarf? – Ausgangslage und Chronologie • Zentrale Themen in den Arbeitsentwürfen • Die Stellungnahme der Länder vom 4.November 2016 • Der Regierungsentwurf vom 12.April 2017
Zunächst: Was ist in den letzten Monaten
passiert (Januar- September 2017):
• Kritische Stellungnahmen der Fachverbände
• Geordneter Rückzug des Familienministeriums bei der „inklusiven Lösung“
– Stufe 1 : Februar 2017
– Stufe 2 : April 2017
• Die Bundesregierung legt am 12.April den Regierungsentwurf vor
• Die erste Lesung im Bundestag fand am 18.Mai (zur Geisterstunde) statt
• Der Bundesrat hat am 2.Juni seine Stellungnahme abgegeben (1.Durchgang)
• Die zweite und dritte Lesung im Bundestag fand am 30. Juni (wieder zur Geisterstunde)
statt
• Der Bundesrat hat das Gesetz beim 2. Durchgang am 7. Juli und erneut am
22.September von der TO abgesetzt.Der (ausgedünnte) Regierungsentwurf vom 12. April 2017:
Dazu die Schlagzeilen in der Begründung
1. Verbesserung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
2. Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien
3. Qualifizierung von Schutzinstrumenten und –maßnahmen
4. Verbesserung der Kooperation im Kinderschutz
5. Bedarfsgerechtere Leistungen und Angebote der Kinder- und
Jugendhilfe
6. Stärkung der frühkindlichen Bildung1.Verbesserung der Beteiligung
von Kindern und Jugendlichen
- Erweiterung des Beratungsanspruchs für
Kinder und Jugendliche (§ 8 Abs.3 SGB VIII)
- Programmatische Implementierung von
einrichtungsexternen Ombudsstellen (§ 9a
SGB VIII)2. Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien • Verbesserung der Perspektivklärung für Pflegekinder • Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Herkunftseltern und Pflegeeltern • Absicherung von Dauerpflegeverhältnissen
3. Qualifizierung von Schutzinstrumenten und –
maßnahmen
• Qualifizierung der Heimaufsicht (§§ 45 ff.)
• Qualifizierung der Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen (§ 38)
• Sicherstellung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen der offenen Jugendarbeit ( § 48b)
• Praxistauglichere Datenschutzregelung im Kontext der Einsichtnahme in
das erweiterte Führungszeugnis von neben- und ehrenamtlich tätigen
Personen (§ 72a Abs.5)
• Klarstellung zur Vermittlung von Medienkompetenz als Aufgabe der
Kinder- und Jugendhilfe (§ 14 Abs.2)4. Verbesserung der Kooperation im Kinderschutz • Stärkere Einbindung der gesetzlichen Krankenversicherung in die Verantwortungsgemeinschaft für den Kinderschutz (§ 28 Abs.1 SGB V) • Adressatenorientierte Anpassung der Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger (§ 4 KKG) • Verbesserung der Kooperation zwischen Strafverfolgungsbehörden und Jugendamt (§ 5 KKG ) • Verbesserung der Kooperation zwischen Jugendamt und Jugendstrafjustiz (§ 52)
5. Bedarfsgerechtere Leistungen und Angebote
der Kinder- und Jugendhilfe
• Verankerung der Inklusion als Leitprinzip in der Kinder- und
Jugendhilfe (§ 22a Abs.4, § 79a Satz 2, § 80 Abs.2 , § 81 SGB VIII)
• Einführung eines Übergangsmanagements (§ 36b SGB VIII)
• Ausbau der Qualitätsentwicklung der Leistungen ( § 78 Abs.2)6. Stärkung der frühkindlichen Bildung
• Konkretisierung des Förderungsauftrags der Bildung, Erziehung und Betreuung in
Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege durch Ergänzung der zentralen Elemente der
Gesundheitsförderung und sprachlichen Bildung für alle Kinder von Anfang an (§ 22 Abs.4 SGB VIII)
• Fortführung einer jährlichen Berichtspflicht der Bundesregierung – nach Außer-krafttreten des §
24a SGB VIII a.F. – über das Förderangebot für Kinder in Tageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege in quantitativer Hinsicht (§ 24a SGB VIII)
• Stärkung der Einbeziehung der Elternverantwortung und -interessen durch die Einrichtung einer
Elternvertretung für den Bereich der Kindertagesbetreuung auf Bundesebene (§ 83 Abs.3 SGB
VIII).Was in der Begründung verschleiert wird: • Einschränkung der Zugänge zur Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen auf Teilnehmende an sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen unter der Regie der Jugendhilfe (§ 13 Abs. 3 –E) • Koppelung der Erstattung der Kosten für Inobhutnahme und Leistungen für unbegleitete ausländische junge Menschen an Rahmenverträge zu fachlichen Standards den mit den Ländern (§ 78f –E) : „Jugendhilfe zweiter Klasse“
Was der Bundesrat im ersten Durchgang
(2.6.2017) empfiehlt (1)
• 61 Änderungsanträge im Plenum,
• davon 55 angenommen
• Die Hilfe für Junge Volljährige soll auf eine Kann-Regelung reduziert
werden
• Die Reduzierung der Jugendsozialarbeit im Regierungsentwurf
wurde abgelehnt
• An den Rahmenvereinbarung als Grundlage für die
Kostenerstattung bei Jungen Flüchtlingen wird festgehalten,
aber es soll eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung deutscher und
ausländischer junger Menschen eingeführt werdenWas der Bundesrat im ersten Durchgang
(2.6.2017) empfiehlt (2)
• § 36a:Relativierung der Perspektivplanung
(vor und während stationärer Leistungen)
• § 48b: Streichung der Meldepflichten für
Einrichtungen der offenen Jugendarbeit
• § 50: Keine Verpflichtung zur Vorlage des
Hilfeplans beim FamiliengerichtWas der Bundesrat
zum Gesetzentwurf insgesamt sagt (S. 34 ff.)
• Der Bundesrat hält es für erforderlich, über die beabsichtigten
Änderungen hinaus in der neuen Legislaturperiode des Deutschen
Bundestages weiterhin eine SGB VIII-Reform zu verfolgen.
• Bei einer Weiterverfolgung einer SGB VIII-Reform sollten folgende
Punkte aufgegriffen und bearbeitet werden:
– Stärkung und Weiterentwicklung einer inklusiven Ausrichtung und Praxis in allen
Handlungsfeldern und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe
– Ausbau der Sozialraumorientierung bei den Leistungen des SGB VIII und Verknüpfung von
Individualleistungen und Leistungen des Regelsystems
– Aufwertung von Kindertagesstätten im Hinblick auf ihren präventiven CharakterWas die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
vom 14.6. zur Stellungnahme des Bundesrates sagt
Die Bundesregierung
• lehnt mehr als die Hälfte der Vorschläge des Bundesrates ab
• stimmt der Rückkehr zu § 13 Abs.3 alt zu
• rückt von der Pflicht zur Perspektivklärung zu Beginn des Hilfeplanverfahrens ab
• will die Notwendigkeit von § 48b nochmal prüfen
• stimmt der Ergänzung von § 78 f zu
• lehnt die Einführung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ im
Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bzw. entsprechende Folgeänderungen in § 72a
SGB VIII abWas die Sachverständigen bei der Anhörung im FSFJ-Ausschuss des Bundestages am 19.Juni vom Gesetzentwurf halten • Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind abrufbar unter: • https://www.bundestag.de/ausschuesse18/a13/anh oerungen/stellungnahmen-inhalt/510182
Was die Sachverständigen vom Gesetzentwurf halten (aus der PM der stellv. Vorsitzenden der CDU/ CSU Fraktion Nadine Schön) Reform des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes braucht breite fachliche Debatte Geplante Regelungen sind unangemessen und nicht praxistauglich „Die Anhörung hat die Kritik der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an der Vorgehensweise des Familienministeriums zur Abstimmung des Gesetzentwurfs mit den Fachverbänden eindrucksvoll bestätigt. Auch das Tempo, mit dem das Gesetz durch Bundestag und Bundesrat gedrückt werden soll, ist nicht akzeptabel. Eine Reform, die tief in die Grundrechte von Eltern und Kindern eingreift, benötigt ausreichend Zeit und intensive Diskussionen. Doch die in der Sache gebotene breite fachliche Debatte hat das Familienministerium nicht zugelassen. So ist es nicht verwunderlich, dass der Gesetzentwurf viele höchst bedenkliche Regelungsvorschläge enthält, die die CDU/CSU-Bundestagsfraktion nicht mittragen kann. Die unprofessionelle Arbeit des Ministeriums kann in der kurzen Zeit bis zum Ende der Legislaturperiode auch bei größter Bereitschaft und höchsten Anstrengungen nicht mehr ausgemerzt werden. In der Fachwelt stark kritisiert wird die frühe Festlegung bei der Perspektivklärung im Hilfeplanverfahren. Diese Kritik teilen wir. Auch die Einschränkung des Jugendwohnens für junge Menschen, die an einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen, lehnen wir ab. Berechtigte Kritik gibt es auch von den Jugendverbänden. Und zwar an der Regelung, dass Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, wie Jugendclubs, Kinder- und Jugendtheater, Jugendzentren, künftig mit neuen Verpflichtungen konfrontiert werden. Dazu gehören Meldepflichten über die Betriebsaufnahme oder eine Änderung des Konzepts und die Pflicht, Konzepte zum Kinderschutz zu entwickeln. Natürlich ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen wichtig. Aber dieser ist für Träger, bei denen ausschließlich neben- oder ehrenamtliches Personal tätig sind und die keine öffentliche Förderung erhalten, auch mit weniger aufwändigen Maßnahmen sicherzustellen. Die geplanten Regelungen dagegen sind unangemessen und nicht praxistauglich und würden ehrenamtliches Engagement erschweren, selbstorganisierte Jugendarbeit verhindern und so Freiräume von jungen Menschen zerstören. Das ist mit der Union nicht zu machen.
Was der Bundestag am 30.6. in einer lauen
Sommernacht um 0.20 h verabschiedet hat:
• Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 ff) ohne § 48b
• engere Kooperation zwischen Ärzten und Jugendamt bei Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung (§ 8a)
• Vorlage von Hilfeplänen beim FamG (§ 50)
• Rahmenvereinbarungen für die Erstattung der Kosten bei Leistungen an junge
Flüchtlinge (§ 78f )
• Keine Neuregelung zur Pflegekindschaft im SGB VIII und im BGB
• Keine Änderung der Jugendsozialarbeit (§ 13 Abs.3)
► Forderung: Einrichtung einer Enquetekommission für eine breit angelegte ReformStimmt der Bundesrat dem Gesetz zu? • Die Befassung mit dem KJSG wurde kurz vor den Plenarsitzungen am 7. Juli und am 22. September von der Tagesordnung genommen. • Der Bundesrat ist nicht an den Grundsatz der Diskontinuität gebunden, kann also immer noch zustimmen oder ablehnen. • Die bisherige Verschiebung wird damit begründet, dass die Entscheidung über die Ablehnung (über den Tag der Bundestagswahl hinaus) vertagt werden sollte. Ist also noch mit einer Zustimmung zu rechnen?
Vielen Dank
fürs
Zuhören
und
Ihr Engagement
in der Kinder- und Jugendhilfe !Sie können auch lesen