Das SGB VIII im Wandel - Reinhard Wiesner Fachdialog Landkreis Oder-Spree Burg Storkow
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Das SGB VIII im Wandel Reinhard Wiesner Fachdialog Landkreis Oder- Spree Burg Storkow 26.September 2017
Übersicht • Reformbedarf? – Ausgangslage und Chronologie • Zentrale Themen in den Arbeitsentwürfen • Die Stellungnahme der Länder vom 4.November 2016 • Der Regierungsentwurf vom 12.April 2017
1990: Verabschiedung des KJHG • Die Reformdiskussion der 70er und 80er Jahre und mehrere Anläufe des Gesetzgebers in der ehemaligen „BRD“ • Ein neues Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe: – Von der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – zur Förderung der Entwicklung junger Menschen • Ein anderer Blick auf Eltern und Kinder: – Vom Objekt staatlicher Fürsorge – zum Subjekt staatlich finanzierter Leistungen („Subjektorientierung“) • Der Start im wieder vereinigten Deutschland 3 Wiesner Zukunft HzE Erfurt 3
Das Kinder- und Jugendhilferecht wird weiterentwickelt: Die wichtigsten Stationen 1992: Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz 1998: Die Kindschaftsrechtsreform 1999: Die Neuordnung der Entgeltfinanzierung 2004: Das Tagesbetreuungsausbaugesetz 2005: Das Kinder –und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz 2008: Das Kinderförderungsgesetz 2009: Die FGG-Reform 2012: Das Bundeskinderschutzgesetz 2015: Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher 2017: Eine neue Reform des Kinder- und Jugendhilferechts ??? Wiesner Zukunft HzE Erfurt 4
Zuerst einmal: Wie die Sachverständigenkommission zum 14.Kinder- und Jugendbericht das SGB VIII einschätzt: „Spätestens seit Beginn des 21. Jahrhunderts ist das SGB VIII als ein modernes, präventiv ausgerichtetes Leistungsgesetz in der Fachöffentlichkeit breit akzeptiert. Das SGB VIII hat sich nachhaltig bewährt und – nicht zuletzt aufgrund der Statuierung von Rechtsansprüchen – im Unterschied zum JWG den Stand eines modernen Sozialleistungsgesetzes erreicht.“ (14. Kinder und Jugendbericht 2013 S. 261)
Was im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode (2013-2017) zum Thema „Kinder- und Jugendhilfe“ steht: Die Kinder -und Jugendhilfe soll auf einer fundierten empirischen Grundlage in einem sorgfältig strukturierten Prozess zu einem inklusiven, effizienten und dauerhaft tragfähigen und belastbaren Hilfesystem weiterentwickelt werden. Dazu gehören geeignete Finanzierungsmodelle für systemische Unterstützungsformen (z. B. an den Schnittstellen von SGB VIII, SGB XII, und Schulträger). Wir brauchen starke Jugendämter und eine funktionierende Partnerschaft mit der freien Jugendhilfe. Wir werden daher die Steuerungsinstrumente der Jugendämter deutlich verbessern und gleichzeitig die Rechte der Kinder und ihrer Familien sicherstellen, sowie sozialraumorientierte und präventive Ansätze verfolgen. Dazu wollen wir mit Ländern, Kommunen und Verbänden in einen Qualitätsdialog treten und uns über die Weiterentwicklung in wichtigen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe verständigen.
Die erste Etappe des Diskussionsprozesses: Da verliert der Leser/ die Leserin leicht die Fassung • 07.06.2016 : Arbeitsentwurf • 23.08.2016 : Arbeitsentwurf • 04.11.2016: Stellungnahme der Länder • 03.02.2017 : Arbeitsentwurf • 17.03.2017 : Referentenentwurf • 12.04.2017 : Regierungsentwurf
Übersicht • Reformbedarf? – Ausgangslage und Chronologie • Zentrale Themen in den Arbeitsentwürfen • Die Stellungnahme der Länder vom 4.November 2016 • Der Regierungsentwurf vom 12.April 2017
Zentrale Themen in den Arbeitsentwürfen des BMFSFJ • Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung: Einzelfallhilfe versus „Sozialraumorientierung“ • Zusammenführung der Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderungen im SGB VIII – Umsetzung der sogenannten „inklusiven Lösung“ • Änderungen bei der Hilfe für Junge Volljährige • Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen • Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien
Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung ►Dazu schon das legendäre Papier der A-Länder (Koordinierungssitzung der A-Staatssekretäre am 13.5.2011 in Berlin) : • „…Die Ausgestaltung des Hilfeangebots als individueller Rechtsanspruch und die starke Stellung freier Träger bei der Ausgestaltung des Hilfeangebots macht dieses System immer teuerer“ • Es fehlt eine Steuerung des Angebots ! • Mangelnde Wirksamkeit ambulanter Hilfen (SpFH) ! • „Wirksamere und kostengünstigere sozialräumliche Alternativen sind gegenüber den Rechtsansprüchen nachrangig und können nicht ausgebaut werden“ !
Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung ►Deshalb: so der „Therapievorschlag“ der A-Länder 2011 : ►Ersetzung des Rechtsanspruchs (auf HzE) durch eine Gewährleistungsverpflichtung ►Vorrangige Bedarfsdeckung durch infrastrukturelle Angebote
Abb. 1: Ausgaben der öffentlichen Hand für die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland in Mrd. Euro (1993 bis 2014) 40 37,8 35,5 2,9 35 32,2 2,7 30,5 28,9 2,4 30 2,6 26,9 2,6 24,6 2,6 25 22,8 in Mrd. Euro 2,3 20,2 20,6 20,7 20,9 20,9 2,3 19,2 20 17,5 17,5 17,7 18,1 18,5 2,2 2,2 2,1 2,0 2,2 16,4 16,8 17,0 2,0 2,1 34,9 1,9 1,9 2,0 2,0 1,9 32,8 2,1 2,0 15 29,8 27,9 26,3 24,3 22,3 10 18,4 18,5 18,8 18,8 20,5 17,1 18,0 15,6 15,6 15,7 16,0 16,4 14,4 14,7 15,1 5 0 1993199419951996199719981999200020012002200320042005200620072008200920102011201220132014 Reine Ausgaben Einnahmen Brutto-Ausgaben Ausgaben insgesamt
Ausgaben der öffentlichen Hand für die Kinder- und Jugendhilfe nach Arbeitsfeldern/Aufgabenbereichen in Deutschland 2014 (in % von Insgesamt) Jugendarbeit; 4,5 Sonstige Ausgaben; 3,9 Jugendhilfeverwaltung; 0,4 Jugendsozialarbeit; 1,3 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie; 0,1 Hilfen zur Erziehung und sonstige Hilfe; 24,6 37,8 Mrd. Euro Kindertagesbetreuung (Kita+KTP); 65,1 Quelle: Statistisches Bundesamt: Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, Wiesbaden, versch. Jahrgänge; Berechnungen der Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung: Was findet sich davon in den Arbeitsentwürfen? (aus der Begründung zu den Arbeitsentwürfen) • Zur Steigerung der Bedarfsgerechtigkeit sollen sozialräumliche Infrastrukturangebote und Individualhilfen verknüpft und gestärkt werden • Das Auswahlermessen des Trägers der öffentl. Jugendhilfe – richtet sich nicht mehr nur auf geeignete und notwendige Individualleistungen und deren Kombination – sondern schließt auch • die Bereitstellung eines Infrastruktur -bzw. Regelangebots • die Gewährung von Gruppenleistungen ein ► Der individuelle Rechtsanspruch (auf HzE) wird damit auch durch Infrastrukturelle Angebote im Sozialraum, Gruppenleistungen und die Kombination dieser Leistungsformen mit Individualleistungen erfüllbar. ►Der Begriff HzE wird zur beliebig füllbaren Hülle
Umsetzung in den Arbeitsentwürfen 2016: Die neue Steuerung bei der Leistungsauswahl (§ 36b- E) 1. Entscheidung über die Auswahl der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen 2. Vorrang infrastruktureller oder Regelangebote vor individuellen Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe 3. Vorrang von Gruppenangeboten vor Einzelfallhilfen
1. Ermessen bei der Entscheidung über den Hilfebedarf (§ 36 b Abs.1 –E) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet über die Auswahl der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage des Leistungsplans nach § 38 einschließlich Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung. ► Damit werden die Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehler beschränkt
2. Vorrang sozialräumlicher Hilfen und Regelangebote vor Einzelfallhilfen (§ 36 b Abs.2-E) (2) Sofern infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote insbesondere nach §§ 16 bis 18, §§ 22 bis 25 oder § 13 im Hinblick auf den Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen im Einzelfall geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind, werden diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als geeignete und notwendige Leistung gewährt. Dem Leistungsberechtigten nach § 41 werden vorrangig geeignete Angebote nach § 13 gewährt.
3. Vorrang von Gruppenangeboten vor Einzelfallhilfen (§ 36 b Abs.3 - E) (3) Insbesondere Hilfen nach § 31 (= SpFH) oder § 35a Absatz 2 Nummer 1, die nach Maßgabe von § 112 des Neunten Buches geleistet werden (=Elternassistenz), werden als Gruppenangebote mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam gewährt, sofern diese gleichermaßen geeignet sind.
Das alte und neue Thema: Sozialraumorientierung und Regelangebote als „Allzweckwaffe“ • Sozialraumorientierung ist eine fachliche Methode neben anderen • Soziale Räume und Lebenswelten decken sich nicht • „Vom Fall zum Feld“ suggeriert Alternativität statt Komplementarität • Ursachen der Hilfebedürftigkeit sind vielfältig und komplex • Sozialräumlich aktivierbare Ressourcen werden überschätzt • Die behaupteten fachlichen und finanziellen Vorteile sind nicht evaluiert • Geht es darum, was die Menschen wollen oder was Ihnen von oben verordnet wird?
Zwischenfazit Ja: Sozialräumliche Angebote bedürfen einer (besseren) rechtlichen Grundlage Aber: • Sie müssen ein fachliches Profil erhalten und auf individuelle Hilfen bezogen werden, sie dürfen nicht gegen sie ausgespielt werden. • Infrastrukturelle Angebote sind Teil der lokalen Daseinsvorsorge; sie dürfen nicht aus dem Topf der Einzelfallhilfen finanziert werden, sondern müssen gemeinsames Thema der örtlichen Stadtentwicklungs-, Jugendhilfe-, Sozial- und Schulplanung sein • Die aktuelle Strategie birgt die Gefahr, dass Familien mit hohem Unterstützungsbedarf systematisch unterversorgt bleiben und Kinder dadurch erheblich gefährdet werden.
Arbeitsentwürfe 2016: Neue Steuerung: Freie Wahl der Finanzierungsarten (§ 76 c-E) Im Rahmen seiner Gesamt- und Planungsverantwortung (§ 79) entscheidet der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen über die Wahl der Finanzierungsart. Das Ermessen über die Wahl der Finanzierungsart ist so auszuüben, dass der Bedarf von Kindern und Jugendlichen in größtmöglicher Qualität unter Beachtung sozialräumlicher Gestaltungserfordernisse und der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert ist. Bei stationären Einrichtungen gilt zudem § 78b Absatz 2 und 4.
Das Spektrum der Finanzierungsmodelle in den Arbeitsentwürfen • Entgeltfinanzierung im Rahmen des rechtlichen Dreiecksverhältnisses („altes“ System) - §§ 78a ff. SGB VIII • Zuwendungsfinanzierung - § 74 SGB VIII • Künftig auch: Ausschreibung – Vergaberecht
Zentrale Themen in den Arbeitsentwürfen des BMFSFJ • Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung: „Sozialraumorientierung“ • Zusammenführung der Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderungen im SGB VIII – Umsetzung der sogenannten inklusiven Lösung • Änderungen bei der Hilfe für Junge Volljährige • Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen • Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien
Die (alte) Frage: Wohin „gehören“ junge Menschen mit Behinderung ? • Was ist der primäre Anknüpfungspunkt? – die Behinderung des jungen Menschen: ► Eingliederungshilfe als Teil der Sozialhilfe bzw. des SGB IX i. d. F. des Bundesteilhabegesetz oder – die Lebenslage Kindheit und Jugend: ► Kinder- und Jugendhilfe?
„Die große Lösung“ und ihre Umsetzung in den Arbeitsentwürfen 2016 • Ein neues Leistungskonstrukt: „Leistung zur Entwicklung und Teilhabe“ • Fusion von HzE und Eingliederungshilfe – Kind und Jugendlicher als Anspruchsinhaber – Bezugnahme auf das SGB IX – Nur noch akzessorischer Anspruch der Eltern auf Hilfe zur Stärkung ihrer Erziehungskompetenz
Aus der Begründung zum Arbeitsentwurf 2016 „Der einheitliche Leistungszugang als Forderung der Inklusion“!? „Die Umsetzung eines inklusiven Systems der Kinder- und Jugendhilfe setzt grundsätzlich • eine einheitliche Betrachtung entwicklungs- und teilhaberelevanter Aspekte von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen und damit • einen einheitlichen Leistungszugang für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen voraus, der die Gesamtsituation des jungen Menschen in den Blick nimmt.“
Aus der Begründung zum Arbeitsentwurf 2016: künftig: „Leistung statt Hilfe“ „Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Abkehr vom Handlungsbild der „Hilfe“. Hilfe impliziert ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis oder zumindest das Leitprinzip der Integration: Menschen mit Defiziten muss geholfen werden, damit sie am Leben in der Gemeinschaft der Normalen teilhaben können. Inklusion verlangt Augenhöhe und Leistungen für Menschen mit Bedarfen, die in ihrer Vielfalt Teil der Gemeinschaft sind.“
Das Bundesministerium übersieht dabei…. • dass – dem Tatbestand der Eingliederungshilfe als Einzelfallhilfe gerade keine einheitliche Betrachtung von Menschen mit und ohne Behinderung zugrunde liegt, sondern er sich als „Reha-Leistung“ nur an (junge) Menschen richtet, die behindert „werden“ – dieser Tatbestand eine Teilhabebeeinträchtigung voraussetzt, aber nicht auf die Beseitigung der Barrieren, sondern auf die individuelle Teilhabe trotz struktureller Barrieren ausgerichtet ist • dass unterschiedlichen Bedarfen (diversity –Konzept) durch unterschiedliche Leistungstypen Rechnung zu tragen ist • dass erzieherische und behinderungsspezifische Bedarfe – anhand verschiedener Systemlogiken festzustellen sind – hinsichtlich ihrer Deckung auf unterschiedliche Ziele ausgerichtet sind und – die Eltern hinsichtlich dieser Bedarfe in unterschiedlicher Weise betroffen bzw. zu beteiligen sind
Offene Fragen • Eine „große Lösung im SGB VIII“ muss sich – an der Lebenslage Kindheit und Jugend – aber auch an den Vorgaben des SGB IX für die Rehabilitationsträger orientieren ►Sind im SGB IX die spezifischen Bedarfe und Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen überhaupt im Blick? ► Was bedeuten die Begriffe „Selbstbestimmung“ und „Teilhabe an der Gesellschaft“ im Hinblick auf die (dynamische) Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ►Kann mit einer großen Lösung im SGB VIII das Reformziel („Ausgangspunkt ist die Lebenslage Kindheit und Jugend“) erreicht werden oder wird der sozialpädagogische Blick von einer im SGB IX zugrundeliegenden medizinischen Betrachtungsweise verdrängt? ► Kann es gelingen, im SGB VIII einheitliche Verfahrensregelungen zur Hilfeplanung zu entwickeln, die sowohl den Anforderungen an die Gestaltung pädagogischer Prozesse als auch medizinischer Behandlung gerecht werden?
Deshalb muss/ müssen…. • das Thema „große Lösung“ noch einmal grundsätzlich diskutiert werden • die Abhängigkeit von den Vorgaben des SGB IX stärker in den Blick genommen werden bzw. die Potentiale einer auf die Lebenslage Kindheit und Jugend bezogenen Eingliederungshilfe ausgelotet und im SGB VIII formuliert werden • die unterschiedlichen Systemfunktionen – von Eingliederungshilfe – von Hilfe zur Erziehung in den Blick genommen werden • wegen unterschiedlicher Bedarfe an den verschiedenen Leistungstypen im SGB VIII festgehalten werden • alle Aufgaben nach dem SGB VIII (aber auch in den anderen Leistungsfeldern!) auf ihre Relevanz für junge Menschen mit Behinderung geprüft und entsprechende konzeptionell ausgestaltet werden
Zentrale Themen in den Entwürfen • Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung • Zusammenführung der Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderungen im SGB VIII – Umsetzung der sogenannten inklusiven Lösung • Änderungen bei der Hilfe für Junge Volljährige • Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen • Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien
Was passiert in den Arbeitsentwürfen 2016 mit der Hilfe für junge Volljährige? • Zwar wird in den Arbeitsentwürfen die bisherige Soll-Vorschrift (Regelrechtsanspruch) als Rechtsanspruch ausgestaltet werden • Aber: die Leistung soll wie nach dem JWG als Fortsetzungshilfe gewährt werden, nur in begründeten Einzelfällen sollen Leistungen nach Erreichen der Volljährigkeit erstmals gewährt werden können. • Darüber hinaus muss (künftig) bis zum Abschluss des Hilfeprozesses das Ziel der Verselbständigung erreichbar sein. Damit wird eine wesentlich höhere Anforderung an die Hilfeziele gestellt als sie der gegenwärtigen Regelung aufgrund der dazu ergangenen Rechtsprechung zu Grunde liegt: Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird damit erheblich eingeschränkt.
Zentrale Themen in den Arbeitsentwürfen des BMFSFJ • Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung: „Sozialraumorientierung“ • Zusammenführung der Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderungen im SGB VIII – Umsetzung der sogenannten inklusiven Lösung • Änderungen bei der Hilfe für Junge Volljährige • Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen • Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien
Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen • (Unbedingter) Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Beratung (§ 8 Abs.3) • Qualifizierung der Heimaufsicht (§§ 45 ff.) • Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen • Neufassung der Vorschrift über die Gefährdungseinschätzung der Berufsgeheimnisträger (§ 4 KKG)
Qualifizierung der Heimaufsicht: Der Hintergrund • Erfahrungen aus spektakulären Einzelfällen (Haasenburg/ Friesenhof) • Beschlüsse der Jugend- und Familienministerkonferenz • Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes
Qualifizierung der Heimaufsicht • Definition des Begriffs Einrichtung (§ 45 a neu) • Einführung des Kriteriums der Zuverlässigkeit des Trägers (§ 45 Abs.2 Nr.1) • zwingende Etablierung von externen Beschwerdemöglichkeiten (§ 45 Abs.2 Nr.4) • Verpflichtung zur Vorlage von Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechen (§ 45 Abs.3 Nr.3) • Differenzierung zwischen individueller und struktureller Kindeswohlgefährdung als Grundlage für Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis ( § 45 Abs.7) • Erweiterung und Konkretisierung der Möglichkeiten zur örtl. Prüfung (§ 46) • Gegenseitige Information (Jugendamt/ Landesjugendamt) über Ereignisse und Entwicklungen mit Gefährdungspotential (§ 47 Abs.2)
Definition der Einrichtung: § 45a Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Unterkunftsgewährung sowie Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie, wenn der Bestand unabhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist.
Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen Geltendes Recht Arbeitsentwürfe • § 27 Abs.2: HzE im Ausland • Zusammenfassung der bisherigen nur im begründeten Anforderungen in § 38 neu Ausnahmefall • Zusätzlich: – Überprüfung und Fortschreibung • § 36 Abs.4: Identifizierung des Hilfeplans unter Beteiligung seelischer Störungen vor des Kindes oder Jugendlichen in Auslandsaufenthalten der Regel am Ort der Leistungserbringung – Überprüfung der • § 78b Abs.2: Spezielle leistungserbringenden Person bzw. Anforderungen an Träger von Einrichtung vor Ort Auslandsmaßnahmen – Information des LJA über Ort, Beginn und Ende des Aufenthalts
Zentrale Themen in den Arbeitsentwürfen des BMFSFJ • Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung: „Sozialraumorientierung“ • Zusammenführung der Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderungen im SGB VIII – Umsetzung der sogenannten inklusiven Lösung • Änderungen bei der Hilfe für Junge Volljährige • Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen • Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien
„Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien“ • Pflicht zur Perspektivklärung zu Beginn des Hilfeprozesses ( 36a –neu) • Splitting der Beratung – der Pflegeltern und – der Herkunftseltern in zwei Vorschriften (§ 37 und § 37a neu)
In letzter Minute (Febr. 2017) eingefügt: Absicherung des Verbleibs in der Pflegefamilie • Erlass einer Dauerverbleibensanordnung durch das Familiengericht, „wenn die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist“ • Bedingt das „Grundbedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen“ eine Polarisierung von Herkunftseltern und Pflegeeltern ? • Hilfe zur Erziehung als Hilfe zur Entziehung • Alternative: Das Konzept der Erziehungspartnerschaft
Übersicht • Reformbedarf? – Ausgangslage und Chronologie • Zentrale Themen in den Arbeitsentwürfen • Die Stellungnahme der Länder vom 4.November 2016 • Der Regierungsentwurf vom 12.April 2017
Aus dem Länderpapier vom 8.11.2016: Einführung • Zielstellungen einer SGB VIII-Reform des BMFSFJ „werden grundsätzlich geteilt“ • Es wird aber eine Änderung der vorgelegten Gesetzesformulierungen für erforderlich gehalten • Vor einer Zusammenführung der Eingliederungshilfe im SGB VIII sind die Probleme im Hinblick auf die damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen finanziellen, personellen, organisatorischen und strukturellen Verschiebungen zwischen Landes-und kommunaler Ebene grundsätzlich zu erörtern und zu lösen: dies ist bisher noch nicht gelungen
Aus dem Länderpapier vom 8.11.2016: Wo die Länder grundsätzlichen Änderungsbedarf in dem Arbeitsentwurf sehen • Keine Leistungsausweitung und kein unverhältnismäßiger Verwaltungsmehraufwand! – Begriffe und (Hilfeplan)Verfahren des SGB VIII beibehalten – Bei Leistungen zur Teilhabe: Orientierung an im Bundesteilhabegesetz vorgesehenen Gesamtplanverfahren und Verweis auf die dort geregelten Leistungen • Eltern müssen (neben Kindern und Jugendlichen) Adressaten des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung bleiben • Grundlegende Umgestaltung der Regelungen zur Finanzierung: Orientierung an den Regelungen zur Dreiecksfinanzierung und rechtssichere Finanzierungsformen für Sozialräumliche Angebote
Übersicht • Reformbedarf? – Ausgangslage und Chronologie • Zentrale Themen in den Arbeitsentwürfen • Die Stellungnahme der Länder vom 4.November 2016 • Der Regierungsentwurf vom 12.April 2017
Zunächst: Was ist in den letzten Monaten passiert (Januar- September 2017): • Kritische Stellungnahmen der Fachverbände • Geordneter Rückzug des Familienministeriums bei der „inklusiven Lösung“ – Stufe 1 : Februar 2017 – Stufe 2 : April 2017 • Die Bundesregierung legt am 12.April den Regierungsentwurf vor • Die erste Lesung im Bundestag fand am 18.Mai (zur Geisterstunde) statt • Der Bundesrat hat am 2.Juni seine Stellungnahme abgegeben (1.Durchgang) • Die zweite und dritte Lesung im Bundestag fand am 30. Juni (wieder zur Geisterstunde) statt • Der Bundesrat hat das Gesetz beim 2. Durchgang am 7. Juli und erneut am 22.September von der TO abgesetzt.
Der (ausgedünnte) Regierungsentwurf vom 12. April 2017: Dazu die Schlagzeilen in der Begründung 1. Verbesserung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 2. Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien 3. Qualifizierung von Schutzinstrumenten und –maßnahmen 4. Verbesserung der Kooperation im Kinderschutz 5. Bedarfsgerechtere Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe 6. Stärkung der frühkindlichen Bildung
1.Verbesserung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen - Erweiterung des Beratungsanspruchs für Kinder und Jugendliche (§ 8 Abs.3 SGB VIII) - Programmatische Implementierung von einrichtungsexternen Ombudsstellen (§ 9a SGB VIII)
2. Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien • Verbesserung der Perspektivklärung für Pflegekinder • Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Herkunftseltern und Pflegeeltern • Absicherung von Dauerpflegeverhältnissen
3. Qualifizierung von Schutzinstrumenten und – maßnahmen • Qualifizierung der Heimaufsicht (§§ 45 ff.) • Qualifizierung der Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen (§ 38) • Sicherstellung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der offenen Jugendarbeit ( § 48b) • Praxistauglichere Datenschutzregelung im Kontext der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis von neben- und ehrenamtlich tätigen Personen (§ 72a Abs.5) • Klarstellung zur Vermittlung von Medienkompetenz als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe (§ 14 Abs.2)
4. Verbesserung der Kooperation im Kinderschutz • Stärkere Einbindung der gesetzlichen Krankenversicherung in die Verantwortungsgemeinschaft für den Kinderschutz (§ 28 Abs.1 SGB V) • Adressatenorientierte Anpassung der Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger (§ 4 KKG) • Verbesserung der Kooperation zwischen Strafverfolgungsbehörden und Jugendamt (§ 5 KKG ) • Verbesserung der Kooperation zwischen Jugendamt und Jugendstrafjustiz (§ 52)
5. Bedarfsgerechtere Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe • Verankerung der Inklusion als Leitprinzip in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 22a Abs.4, § 79a Satz 2, § 80 Abs.2 , § 81 SGB VIII) • Einführung eines Übergangsmanagements (§ 36b SGB VIII) • Ausbau der Qualitätsentwicklung der Leistungen ( § 78 Abs.2)
6. Stärkung der frühkindlichen Bildung • Konkretisierung des Förderungsauftrags der Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege durch Ergänzung der zentralen Elemente der Gesundheitsförderung und sprachlichen Bildung für alle Kinder von Anfang an (§ 22 Abs.4 SGB VIII) • Fortführung einer jährlichen Berichtspflicht der Bundesregierung – nach Außer-krafttreten des § 24a SGB VIII a.F. – über das Förderangebot für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in quantitativer Hinsicht (§ 24a SGB VIII) • Stärkung der Einbeziehung der Elternverantwortung und -interessen durch die Einrichtung einer Elternvertretung für den Bereich der Kindertagesbetreuung auf Bundesebene (§ 83 Abs.3 SGB VIII).
Was in der Begründung verschleiert wird: • Einschränkung der Zugänge zur Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen auf Teilnehmende an sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen unter der Regie der Jugendhilfe (§ 13 Abs. 3 –E) • Koppelung der Erstattung der Kosten für Inobhutnahme und Leistungen für unbegleitete ausländische junge Menschen an Rahmenverträge zu fachlichen Standards den mit den Ländern (§ 78f –E) : „Jugendhilfe zweiter Klasse“
Was der Bundesrat im ersten Durchgang (2.6.2017) empfiehlt (1) • 61 Änderungsanträge im Plenum, • davon 55 angenommen • Die Hilfe für Junge Volljährige soll auf eine Kann-Regelung reduziert werden • Die Reduzierung der Jugendsozialarbeit im Regierungsentwurf wurde abgelehnt • An den Rahmenvereinbarung als Grundlage für die Kostenerstattung bei Jungen Flüchtlingen wird festgehalten, aber es soll eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung deutscher und ausländischer junger Menschen eingeführt werden
Was der Bundesrat im ersten Durchgang (2.6.2017) empfiehlt (2) • § 36a:Relativierung der Perspektivplanung (vor und während stationärer Leistungen) • § 48b: Streichung der Meldepflichten für Einrichtungen der offenen Jugendarbeit • § 50: Keine Verpflichtung zur Vorlage des Hilfeplans beim Familiengericht
Was der Bundesrat zum Gesetzentwurf insgesamt sagt (S. 34 ff.) • Der Bundesrat hält es für erforderlich, über die beabsichtigten Änderungen hinaus in der neuen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages weiterhin eine SGB VIII-Reform zu verfolgen. • Bei einer Weiterverfolgung einer SGB VIII-Reform sollten folgende Punkte aufgegriffen und bearbeitet werden: – Stärkung und Weiterentwicklung einer inklusiven Ausrichtung und Praxis in allen Handlungsfeldern und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe – Ausbau der Sozialraumorientierung bei den Leistungen des SGB VIII und Verknüpfung von Individualleistungen und Leistungen des Regelsystems – Aufwertung von Kindertagesstätten im Hinblick auf ihren präventiven Charakter
Was die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 14.6. zur Stellungnahme des Bundesrates sagt Die Bundesregierung • lehnt mehr als die Hälfte der Vorschläge des Bundesrates ab • stimmt der Rückkehr zu § 13 Abs.3 alt zu • rückt von der Pflicht zur Perspektivklärung zu Beginn des Hilfeplanverfahrens ab • will die Notwendigkeit von § 48b nochmal prüfen • stimmt der Ergänzung von § 78 f zu • lehnt die Einführung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bzw. entsprechende Folgeänderungen in § 72a SGB VIII ab
Was die Sachverständigen bei der Anhörung im FSFJ-Ausschuss des Bundestages am 19.Juni vom Gesetzentwurf halten • Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind abrufbar unter: • https://www.bundestag.de/ausschuesse18/a13/anh oerungen/stellungnahmen-inhalt/510182
Was die Sachverständigen vom Gesetzentwurf halten (aus der PM der stellv. Vorsitzenden der CDU/ CSU Fraktion Nadine Schön) Reform des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes braucht breite fachliche Debatte Geplante Regelungen sind unangemessen und nicht praxistauglich „Die Anhörung hat die Kritik der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an der Vorgehensweise des Familienministeriums zur Abstimmung des Gesetzentwurfs mit den Fachverbänden eindrucksvoll bestätigt. Auch das Tempo, mit dem das Gesetz durch Bundestag und Bundesrat gedrückt werden soll, ist nicht akzeptabel. Eine Reform, die tief in die Grundrechte von Eltern und Kindern eingreift, benötigt ausreichend Zeit und intensive Diskussionen. Doch die in der Sache gebotene breite fachliche Debatte hat das Familienministerium nicht zugelassen. So ist es nicht verwunderlich, dass der Gesetzentwurf viele höchst bedenkliche Regelungsvorschläge enthält, die die CDU/CSU-Bundestagsfraktion nicht mittragen kann. Die unprofessionelle Arbeit des Ministeriums kann in der kurzen Zeit bis zum Ende der Legislaturperiode auch bei größter Bereitschaft und höchsten Anstrengungen nicht mehr ausgemerzt werden. In der Fachwelt stark kritisiert wird die frühe Festlegung bei der Perspektivklärung im Hilfeplanverfahren. Diese Kritik teilen wir. Auch die Einschränkung des Jugendwohnens für junge Menschen, die an einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen, lehnen wir ab. Berechtigte Kritik gibt es auch von den Jugendverbänden. Und zwar an der Regelung, dass Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, wie Jugendclubs, Kinder- und Jugendtheater, Jugendzentren, künftig mit neuen Verpflichtungen konfrontiert werden. Dazu gehören Meldepflichten über die Betriebsaufnahme oder eine Änderung des Konzepts und die Pflicht, Konzepte zum Kinderschutz zu entwickeln. Natürlich ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen wichtig. Aber dieser ist für Träger, bei denen ausschließlich neben- oder ehrenamtliches Personal tätig sind und die keine öffentliche Förderung erhalten, auch mit weniger aufwändigen Maßnahmen sicherzustellen. Die geplanten Regelungen dagegen sind unangemessen und nicht praxistauglich und würden ehrenamtliches Engagement erschweren, selbstorganisierte Jugendarbeit verhindern und so Freiräume von jungen Menschen zerstören. Das ist mit der Union nicht zu machen.
Was der Bundestag am 30.6. in einer lauen Sommernacht um 0.20 h verabschiedet hat: • Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 ff) ohne § 48b • engere Kooperation zwischen Ärzten und Jugendamt bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 8a) • Vorlage von Hilfeplänen beim FamG (§ 50) • Rahmenvereinbarungen für die Erstattung der Kosten bei Leistungen an junge Flüchtlinge (§ 78f ) • Keine Neuregelung zur Pflegekindschaft im SGB VIII und im BGB • Keine Änderung der Jugendsozialarbeit (§ 13 Abs.3) ► Forderung: Einrichtung einer Enquetekommission für eine breit angelegte Reform
Stimmt der Bundesrat dem Gesetz zu? • Die Befassung mit dem KJSG wurde kurz vor den Plenarsitzungen am 7. Juli und am 22. September von der Tagesordnung genommen. • Der Bundesrat ist nicht an den Grundsatz der Diskontinuität gebunden, kann also immer noch zustimmen oder ablehnen. • Die bisherige Verschiebung wird damit begründet, dass die Entscheidung über die Ablehnung (über den Tag der Bundestagswahl hinaus) vertagt werden sollte. Ist also noch mit einer Zustimmung zu rechnen?
Vielen Dank fürs Zuhören und Ihr Engagement in der Kinder- und Jugendhilfe !
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