Der HEV Region Thun heisst Sie herzlich willkommen zum Herbstanlass 2018 - Thema: Älter werden mit Ihrem Eigenheim - HEV Thun

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Der HEV Region Thun heisst Sie herzlich willkommen zum Herbstanlass 2018 - Thema: Älter werden mit Ihrem Eigenheim - HEV Thun
Der HEV Region Thun heisst Sie herzlich
  willkommen zum Herbstanlass 2018.

                  Thema:

      Älter werden mit Ihrem Eigenheim
Der HEV Region Thun heisst Sie herzlich willkommen zum Herbstanlass 2018 - Thema: Älter werden mit Ihrem Eigenheim - HEV Thun
Teil 1 - Finanzierung
        Als Referent begrüssen wir
              Martin Zysset
Niederlassungsleiter VZ Vermögenszentrum
                 Bälliz 48
                3600 Thun
Der HEV Region Thun heisst Sie herzlich willkommen zum Herbstanlass 2018 - Thema: Älter werden mit Ihrem Eigenheim - HEV Thun
Inhalt
1. Das VZ VermögensZentrum

2. Planung der Pensionierung generell

3. Rente vs. Kapital im Kontext mit einem Grundstück

4. Hypotheken im Alter: Worauf muss ich achten?
Der HEV Region Thun heisst Sie herzlich willkommen zum Herbstanlass 2018 - Thema: Älter werden mit Ihrem Eigenheim - HEV Thun
Was macht das VZ VermögensZentrum
                         Pensionierungs-
                           beratungen

  Bewirtschaftung
                                                   Nachlass-
 von Wertschriften-
                                                   planungen
      depots

                                           Liegenschafts-
        Steuern sparen
                                           finanzierungen
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25 Jahre Expertise in Pensionierungsfragen
• Gegründet 1993 als unabhängiger Finanzdienstleister

• Führend in der Schweiz als Berater für Pensionierungsfragen

• Jährlich planen über 6000 Kunden ihre Pensionierung
  und die Zeit danach mit dem VZ VermögensZentrum

• Erfolg dank Unabhängigkeit und fundierter Fachkenntnis

• Seit mehreren Jahren vom Wirtschaftsmagazin «Bilanz» prämiert.
  2018 gekürt zum «langjähriger Qualitätsleader»
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Inhalt
1. Das VZ VermögensZentrum

2. Planung der Pensionierung generell

3. Rente vs. Kapital im Kontext mit einem Grundstück

4. Hypotheken im Alter: Worauf muss ich achten?
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Typische Fragen bei der Pensionierung
AHV

• Wie hoch ist meine Rente?
• Was passiert bei einer Frühpensionierung?
• Wie wirken sich Beitragslücken aus?

Pensionskasse

• Soll ich die Rente oder das Kapital beziehen?
• Wann lohnt sich ein Einkauf?
• Wie wirken sich Zins- und Umwandlungssätze auf meine Rente aus?
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Typische Fragen bei der Pensionierung
Steuern

• Wie verändert sich die Steuersituation nach Pensionierung?
• Wie kann ich Steuern sparen?
• Wie hoch sind die Steuern beim Bezug von Vorsorgegeldern?

Liegenschaft / Hypotheken

• Soll ich meine Hypothek amortisieren?
• Welche Hypothekarstrategie ist jetzt sinnvoll?
• Rechnet sich ein Renditeobjekt?
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Steuersituation vor und nach Pensionierung
Einkünfte             Vorher   Nachher Abzüge              Vorher   Nachher

Einkommen Mann          86       -     Berufsauslagen        10       -
Einkommen Frau          34       -     Versich.prämien        5       7
AHV-Renten              -       42     Säule 3a-Beiträge     14       -
PK-Renten               -       48     Schuldzinsen          12      12
Eigenmietwert           20      20     Zweiverdiener          2       -
Wertschriftenertrag      4       4     Allgemeiner Abzug     10      10

Total                  144     114     Steuerbares Eink.     91      85
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Auszahlung von Vorsorgekapitalien
Bezug               Jahr       Alter     Vorsorgegefäss   Kapital   Steuer

Einmalig            2020       64        Diverse          800’000   75’300

Gestaffelt          2018       62        Säule 3a Frau     50’000    1’700
                    2019       63        PK Frau          300’000   21’000
                    2020       64        PK Mann          400’000   30’900
                    2021       65        Säule 3a Mann     50’000    1’700

                                                          800’000   55’300

Steuereinsparung mit Staffelung über verschiedene Jahre             20’000
Inhalt
1. Das VZ VermögensZentrum

2. Planung der Pensionierung generell

3. Rente vs. Kapital im Kontext mit einem Grundstück

4. Hypotheken im Alter: Worauf muss ich achten?
Rente vs. Kapital: Kriterien im Vergleich
Kriterien        Rentenbezug               Kapitalbezug
Sicherheit       Hohe Sicherheit           Sicherheit abhängig von
                                           Strategie
Flexibilität     Keine Flexibilität        Hohe Flexibilität
Einkommenshöhe   6.8% Umwandlungssatz      3-6% Ertrag/Entnahme je
                                           nach Einkommenskonzept
Steuern
• Auszahlung     Keine Auszahlung          Einmalige Besteuerung
• Einkommen      Rente zu 100% steuerbar   Einkom. zu 0-100% steuerbar
Hinterbliebene
• Ehepartner     60% der Altersrente       Bis 100% des Einkommens
• Kinder         Keine Ansprüche           Gemäss Erbrecht/Testament
Finanzierungsregeln bei Hypotheken
 1’000‘000 350‘000                  Tragbarkeit
                                    Hypothekarzinsen (5%)                   32’500 CHF

                                    Unterhalts-/Nebenkosten (1%)            10’000 CHF
                          650‘000
           Eigenkapital             Wohnkosten                              42’500 CHF

                                    Erforderliches Einkommen               127’500 CHF
                                    (Wohnkosten max. 1/3 des Einkommens)

                                    Finanzierbarkeit
                                    Mindestens 20% Eigenkapital; nach Erwerbs-
Wert Immobilie        Hypothek      aufgabe darf Hypothek max. 2/3 betragen.
Berechnung der Tragbarkeit
                                                Aktuell   nach Pensionierung

Berechnung der Kosten
Zinsen 0,6 Mio. CHF x 5,0%                       30’000           30’000
Nebenkosten und Unterhalt: 1,5 Mio CHF x 1,0%    15’000           15’000
Total Wohnkosten                                 45’000           45’000

Einkommen
Erwerbseinkommen                                150’000              -
Renteneinkommen                                    -              90’000
Total Einkommen                                 150’000           90’000

Verhältnis Wohnkosten zum Einkommen, max. 33%     30%               50%
Lösungsvariante 1, Optimierung Kennzahlen
                                                Klassisch Optimiert
Berechnung der Kosten                                                 Hypothek um
Zinsen 0,6 Mio. CHF x 5,0%                      30’000        -       200’000 CHF
Zinsen 0,4 Mio. CHF x 5,0%                         -       20’000     reduzieren
Nebenkosten und Unterhalt: 1,5 Mio CHF x 1,0%   15’000     15’000
Total kalkulatorische Wohnkosten                45’000     35’000
                                                                      ~100’000 CHF
                                                                      weniger
Einkommen
                                                                      Kapitalbezug
Renteneinkommen                                 90’000     90’000
Höhere PK-Rente                                             6’000     Zusätzlicher
Kinder werden Solidarschuldner                             20’000     Schuldner
Total kalkulatorisches Einkommen                90’000    116’000     akzeptiert
Verhältnis Wohnkosten zum Einkommen, max. 33%    50%         30%
Lösungsvariante 2, Kapitalverzehr
                                                Klassisch Kapitalverzehr
Berechnung der Kosten
Zinsen 0,6 Mio. CHF x 5,0%                       30’000    30’000
Nebenkosten und Unterhalt: 1,5 Mio CHF x 1,0%    15’000    15’000
Total kalkulatorische Wohnkosten                 45’000    45’000

Einkommen
Renteneinkommen                                  90’000    90’000
Wertschriftenerträge (z.B. 900’000 x 2,0%)       18’000      -
Vermögensertrag und Kapitalverzehr
(z.B. 900’000 auf 25 Jahre, Ø 2,0% Rendite)                46’000
Total kalkulatorisches Einkommen                108’000   136’000

Verhältnis Wohnkosten zum Einkommen, max. 33%    42%         33%
Inhalt
1. Das VZ VermögensZentrum

2. Planung der Pensionierung generell

3. Rente vs. Kapital im Kontext mit einem Grundstück

4. Hypotheken im Alter: Worauf muss ich achten?
Möglichkeiten mit bestehendem Eigenheim
Verkaufen     + Zukünftig weniger Aufwand, tiefere Wohnkosten
              + Flüssige Mittel werden frei / evtl. kann Gewinn realisiert werden
              - Eigenheim bleibt nicht in der Familie

Vermieten     + Eigenheim bleibt in der Familie
              + Mieterträge als Einnahmequelle
              - Aufwand für die Vermietung und den Unterhalt der Liegenschaft
              - Es werden keine flüssigen Mittel frei
              - Erschwerte Hypothekenvergabe für Renditeobjekte

Verschenken   + Eigenheim bleibt in der Familie
              + Wohnrecht o. Nutzniessung möglich (Verbleib in Liegenschaft)
              - Keine flüssigen Mittel werden frei/ keine Mieteinnahmen
              - Keine Verfügungsgewalt über die Liegenschaft (Vermögensteil)
Mögliche Wohnformen in der Zukunft
Kauf anderes      + Autonomer Eigentümer bleiben
Objekt            + Individuelle Gestaltung oder Aus- und Umbau möglich
                  - Eigentümer bleiben und dadurch weniger Flexibilität
                  - Keine flüssigen Mittel zur Einkommenssicherstellung
                  - Schwierige Übergangsfinanzierung
Miete             + Hohe Flexibilität
                  + Flüssige Mittel zur Einkommenssicherstellung
                  - Abhängigkeit vom Vermieter
                  - Individuelle Gestaltung o. Aus- und Umbau evtl. nicht möglich
Nutzniessung /    + Verbleib in der bisherigen Liegenschaft möglich
Wohnrecht         + Verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten
(bei Schenkung)   - Berührungspunkte und Abhängigkeiten vom Eigentümer
                  - «Innerfamiliäre Verstrickungen» und kein Geldfluss
Ende des 1. Teils - Finanzierung
      Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

                   Martin Zysset
      Niederlassungsleiter VZ Vermögenszentrum
                       Bälliz 48
                      3600 Thun
Teil 2 - Rechtlicher Bereich
         Als Referentin begrüssen wir:
            Barbara Berger Rawyler
                    Notarin
    Die Kanzlei, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun
Zeit
Urteilsfähigkeit                 Urteilsunfähigkeit

Informationen
einholen
                   Krankheit /

                                                      Tod
Vorkehrungen
                   Unfall

treffen:

                Leben
Themen

1. Vollmachten
2. Vorsorgeauftrag
3. Patientenverfügung
4. Anordnungen für den Todesfall
5. Begünstigung des überlebenden Ehegatten
   (Ehevertrag, Testament / Erbvertrag)
6. Schenkung an Nachkommen
Zeit
Urteilsfähigkeit                 Urteilsunfähigkeit

     Vollmachten

Informationen
einholen
                   Krankheit /

                                                      Tod
Vorkehrungen
                   Unfall

treffen:

                Leben
1. Vollmachten
Können in einfacher Schriftform erteilt werden; bei Banken Formular
Sind sofort wirksam
Sind dort anwendbar, wo sich eine urteilsfähige Person vertreten lassen will.
Vollmachten verlieren grundsätzlich nach Wegfall der Urteilsfähigkeit des
Vollmachtgebers ihre Wirkung (insbesondere bei Banken und Versicherungen)
Geeignet für Alltagsgeschäfte im Übergang von Urteilsfähigkeit zu Urteilsunfähigkeit
Falls Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben, ist – insbesondere für Liegenschafts-
geschäfte – eine Beistandschaft nötig, bzw. neu ein Vorsorgeauftrag möglich.
Zeit
Urteilsfähigkeit                 Urteilsunfähigkeit

     Vollmachten

Informationen                    Vorsorgeauftrag
einholen
                   Krankheit /

                                                      Tod
Vorkehrungen
                   Unfall

treffen:

                Leben
2. Vorsorgeauftrag
              2.1. Ausgangslage und Selbstbestimmung
Seit dem Jahr 2013 besteht die Möglichkeit, die Vorsorge im Fall der eigenen
Urteilsunfähigkeit zu regeln. Wichtige Eckpunkte dieser Möglichkeit sind dabei
    Selbstbestimmung für Alter, Unfall- oder Krankheitsfolgen
    Bestimmung der Person (ev. Ersatzperson[en]), der Tätigkeitsfelder und Erteilung
    von Weisungen
    Aufschiebende Bedingung: Eintritt der Urteilsunfähigkeit
    Grundlagen in Art. 360 – 369 ZGB
    Art. 374 ZGB: Gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten / eingetragenen
    Partners – ohne Vorliegen eines Vorsorgeauftrags - für Handlungen zur Deckung
    des Unterhaltsbedarfs, für die ordentliche Verwaltung des Einkommens /
    Vermögens und Befugnis, Post zu öffnen. Darüber hinaus Zustimmung KESB nötig.
2. Vorsorgeauftrag
                            2.2. Voraussetzungen
Damit ein Vorsorgeauftrag gültig erstellt werden kann, sind die folgenden
Voraussetzungen zu beachten
   Volljährigkeit
   Erreichen des 18. Lebensjahres
   Urteilsfähigkeit
   Fähigkeit, die Folgen des eigenen Handelns und damit der Auswirkungen der
   Errichtung eines Vorsorgeauftrages zu erkennen und gemäss dieser Einsicht zu
   handeln
Falls eine dieser Voraussetzungen fehlt, kann eine Person keinen Vorsorgeauftrag
errichten.
2. Vorsorgeauftrag
                               2.3. Errichtung
Vorsorgeaufträge können nur nach den folgenden zwei Arten gültig errichtet werden:

   Eigenhändig geschriebenes Dokument
   Text von Hand schreiben, datieren und unterzeichnen

   Notarielle Urkunde
   Notar formuliert den Inhalt des Vorsorgeauftrags gemäss dem Wunsch der
   Auftraggeberin. Diese muss das Dokument in Anwesenheit des Notars lesen,
   anschliessend werden zwei Zeugen beigezogen. Gegenüber diesen muss die
   Auftraggeberin bestätigen, das Dokument enthalte ihren Vorsorgeauftrag und
   dieser sei von ihr in Anwesenheit des Notars gelesen worden.
2. Vorsorgeauftrag
                        2.3. Errichtung
Möglichkeit einer Meldung der Existenz und des Hinterlegungsorts beim
Zivilstandsamt oder beim Schweiz. Testamentenregister
Die Hinterlegung des Dokuments bei einer Behörde ist aber nicht möglich.
Im Anwendungsfall
KESB prüft
- Eintritt der Urteilsunfähigkeit
- Gültigkeit der Errichtung
- Eignung der vorsorgebeauftragten Person
und stellt Ernennungsurkunde aus. Danach keine Mitwirkung der KESB mehr
(weder Rechnungsablage noch Zustimmung zu Rechtsgeschäften)
2. Vorsorgeauftrag
                                2.4. Inhalt
2.4.1. Personensorge
  Sicherstellung des sozialen, psychischen und physischen Wohls der Auftraggeberin
  Wohn- bzw. Pflegesituation, betreuende Institution
  Tagesstruktur, Beschäftigung
  Medizinische Behandlung (Schnittstelle zur Patientenverfügung)
  Öffnen und erledigen der Briefpost und der elektronischen Post, Betreuung der
  sozialen Medien (Facebook, Instagram usw.)
2. Vorsorgeauftrag
                              2.4. Inhalt
2.4.2. Vermögenssorge
  Verwaltung des gesamten Vermögens und Einkommens
  Erledigung des Zahlungsverkehrs und sämtlicher Bankgeschäfte
  Sicherstellung eines «Taschengeldes» der Auftraggeberin
  Regelung aller Immobiliengeschäfte (Unterhalt, Renovationen, Vermietungen,
  hypothekarische Belastungen, Verkauf), auch Erhöhung Hypothek oder Verkauf
  ohne Zustimmung der KESB, soweit im Vorsorgeauftrag entsprechend enthalten.
2. Vorsorgeauftrag
                            2.4. Inhalt
2.4.3. Vertretung im Rechtsverkehr
  Vertretung gegenüber Behörden, Vertragspartnern und Privaten
  Abschluss und Kündigung von Verträgen aller Art (z.B. Versicherungen)
  Ausfüllen der Steuererklärung, Einsprachen
  Regelung der Sozialversicherungen (Anträge auf Ergänzungsleistungen,
  Fürsorgeleistungen, Rückgriffe bei Verwandtenunterstützung)
2. Vorsorgeauftrag
                               2.4. Inhalt

2.4.4. Weisungen
  Vorsorgeauftrag kann umfassend sein oder auf einzelne Bereiche begrenzt werden

  Auftraggeberin kann im Vorsorgeauftrag konkrete Weisungen erteilen (z.B. bei
  welcher Bank die Vermögenswerte zu verwalten seien)
2. Vorsorgeauftrag
                            2.4. Inhalt
2.4.5. Beauftragte Person(en)
  Als Beauftragter kann eine Person allein, oder mehrere Personen gemeinsam (je
  einzeln oder kollektiv) eingesetzt werden.

  Einsetzen von verschiedenen Beauftragten für die beiden Gebiete Personensorge
  und Vermögenssorge (Achtung: Abgrenzung und Koordinationsaufwand).

  Einsetzen eines Ersatzbeauftragten, für den Fall, dass der Beauftragte das Amt
  nicht annehmen kann oder will, ist möglich.
2. Vorsorgeauftrag
                              2.4. Inhalt

2.4.6. Entschädigung
  Vorsorgeauftrag kann Regelung über die Höhe der Entschädigung und der Spesen
  des Beauftragten enthalten
  Fehlt die Festlegung der Entschädigung, legt die KESB eine «angemessene
  Entschädigung» fest
  Im Kanton Bern ist Grundlage die Verordnung über die Entschädigung und den
  Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV); deren Inhalt wird
  für die beauftragte Person sinngemäss angewendet (siehe Merkblatt)
  Entschädigung geht zu Lasten der Auftraggeberin
2. Vorsorgeauftrag
                              2.5. Umsetzung
Sobald die Situation der Urteilsunfähigkeit eintritt, werden die im Vorsorgeauftrag
vorgesehenen Massnahmen umgesetzt:
   Meldung an KESB, dass Auftraggeberin urteilsunfähig ist
   KESB fragt Zivilstandsregister nach Registrierung Vorsorgeauftrag ab
   KESB prüft Urteilsunfähigkeit der Auftraggeberin, Gültigkeit Vorsorgeauftrag,
   Eignung beauftragte Person und stellt Ernennungsurkunde aus
   Beauftragte Person beginnt Tätigkeit (im Sinne eines Auftrags), muss diese selber
   ausführen, kann aber Hilfspersonen beiziehen oder Dritte beauftragen (z.B. Makler
   für Hausverkauf)
   Übertragung Vorsorgeauftrag auf eine andere Person ist unzulässig
2. Vorsorgeauftrag
                          2.6. Beendigung
Der Vorsorgeauftrag endet in den folgenden Fällen:
   Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit durch die Auftraggeberin
   Kündigung der beauftragten Person an die KESB (nach Gesetz auf 2 Monate, aus
   wichtigen Gründen auch fristlos)
   Entzug des Vorsorgeauftrags durch die KESB
   Tod der Auftraggeberin
   Tod oder Handlungsunfähigkeit der beauftragten Person
Zeit
Urteilsfähigkeit                 Urteilsunfähigkeit

     Vollmachten

Informationen                    Vorsorgeauftrag
einholen
                   Krankheit /

                                                      Tod
                                 Patientenverfügung
Vorkehrungen
                   Unfall

treffen:

                Leben
3. Patientenverfügung
Zeit
Urteilsfähigkeit                 Urteilsunfähigkeit

     Vollmachten
                                                            Anordnungen für
Informationen                    Vorsorgeauftrag            den Todesfall
einholen
                   Krankheit /

                                                      Tod
                                 Patientenverfügung
Vorkehrungen
                   Unfall

treffen:

                Leben
4. Anordnungen für den Todesfall

Modalitäten der Bestattung
Bestattungsart
Rituale
Separat vom Testament aufbewahren
Zeit
Urteilsfähigkeit                 Urteilsunfähigkeit

     Vollmachten
                                                            Anordnungen für
Informationen                    Vorsorgeauftrag            den Todesfall
einholen
                   Krankheit /
                                                            Ehevertrag

                                                      Tod
                                 Patientenverfügung
Vorkehrungen                                                Testament / Erbvertrag
                   Unfall

treffen:

                Leben
5. Begünstigung des Ehegatten
Ausgangslage: Ehemann hat Liegenschaft geerbt, Ehefrau hat
für den Umbau der Liegenschaft CHF 150’000 von ihren Eltern
als Vorempfang erhalten. Mit einem Kapitalbezug aus der PK
des Ehemanns wurde die Hypothek um
CHF 150’000 amortisiert. Die Ehegatten haben zwei Kinder.
Die Ehegatten stehen unter dem ordentlichen Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung und wollen, dass der überlebende
Ehegatte beim Tod des erstversterbenden Ehegatten im Haus
bleiben kann.
Errungenschaftsbeteiligung

Ehemann                                              Ehefrau

                                                      Vorempfang
                  Kapitalbezug PK                     CHF 150’000
                  CHF 150’000
                                                      Erbschaft
                                                      CHF 50’000

Eigengut          Errungenschaft    Errungenschaft     Eigengut
Errungenschaftsbeteiligung

Ehemann                                              Ehefrau

                                                      Vorempfang
                  Kapitalbezug PK                     CHF 150’000
                  CHF 150’000
                                                      Erbschaft
                                                      CHF 50’000

                  1/2        1/2    1/2    1/2

Eigengut          Errungenschaft    Errungenschaft     Eigengut
Güterrechtliche Auseinandersetzung

Ehemann                                                      Nachlass Ehefrau

                                                                    Vorempfang
                   Kapitalbezug PK                                  CHF 150’000
                                           Kapitalbezug PK
                   CHF 150’000
                                           CHF 1150’000              Erbschaft
                                                                     CHF 50’000

                   1/2       1/2
                               1/2         1/2     1/2
                                                   1/2

       Güterrechtlicher Anspruch Ehemann          Nachlassvermögen Ehefrau
Erbrechtliche Ansprüche
Ehemann                                                     Nachlass Ehefrau

                                                                   Vorempfang
                                                                   CHF 150’000
                                          Kapitalbezug PK
                  Kapitalbezug PK         CHF 1150’000              Erbschaft
                  CHF 150’000
                                                                    CHF 50’000

                   1/2       1/2
                             1/2    1/2   1/2      1/2

                                                Nachlassvermögen Ehefrau fällt an:
                                                Ehemann 1/2 (Gesetz)
  Güterrechtlicher Anspruch Ehemann             Kinder    1/2 (Gesetz)
Güterrechtliche Begünstigung (Ehevertrag)
nur gegenüber gemeinsamen Nachkommen

Ehemann                                                 Ehefrau

                                                         Vorempfang
                   Kapitalbezug PK                       CHF 150’000
                   CHF 150’000
                                                         Erbschaft
                                                         CHF 50’000

                   1/2        1/2       1/2   1/2

Eigengut           Errungenschaft      Errungenschaft     Eigengut
Güterrechtliche Begünstigung (Ehevertrag)

Ehemann                                                 Nachlass Ehefrau

                                                                  Vorempfang
                Kapitalbezug PK                                   CHF 150’000
                CHF 150’000
                                                                  Erbschaft
                                                                  CHF 50’000

                1/2      1/2      1/2   1/2

                                              Nachlassvermögen Ehefrau fällt an:
                                              Ehemann 1/2 (Gesetz)
    Güterrechtlicher Anspruch Ehemann         Kinder    1/2 (Gesetz)
Erbrechtliche Begünstigung (Testament, Erbvertrag)
Ehemann                                                    Nachlass Ehefrau

                                                                         Vorempfang
                Kapitalbezug PK                                          CHF 150’000
                CHF 150’000
                                                                         Erbschaft
                                                                         CHF 50’000

                1/2      1/2      1/2   1/2

                                              Kinder auf Pflichtteil:
                                              Ehemann 5/8
                                              Kinder     3/8 (Pflichtteil)
                                              Nutzniessung nach Art. 473 ZGB:
    Güterrechtlicher Anspruch Ehemann         Ehemann NN          1/4 und NN
                                              Kinder    1/1       3/4
Nutzniessung nach Art. 473 ZGB

Unter Ehegatten; nur gegenüber gemeinsamen Kindern möglich
Variante 1
Nutzniessung nach Art. 473 ZGB
    Kinder werden Eigentümer des ganzen Nachlassvermögens
    Überlebender Ehegatte hat am ganzen Nachlassvermögen die
    Nutzniessung
Variante 2
Nutzniessung nach Art. 473 ZGB und Nachkommen auf Pflichtteil
setzen
    Nachkommen werden Eigentümer von 3/4 des
    Nachlassvermögens
    überlebender Ehegatte wird Eigentümer von 1/4 des
    Nachlassvermögens und hat am 3/4 Anteil der Nachkommen die
    Nutzniessung
Zeit
Urteilsfähigkeit                 Urteilsunfähigkeit

     Vollmachten
                                                            Anordnungen für
Informationen                    Vorsorgeauftrag            den Todesfall
einholen
                   Krankheit /
                                                            Ehevertrag

                                                      Tod
                                 Patientenverfügung
Vorkehrungen                                                Testament / Erbvertrag
                   Unfall

treffen:

                             Schenkungsvertrag

                Leben
6. Schenkung an Nachkommen
Die Ehegatten sind Gesamteigentümer einer Liegenschaft
(Einfamilienhaus), die sie selber bewohnen. Im Hinblick auf
das Alter wollen sie die Liegenschaft an ihre Kinder
verschenken.
Amtlicher Wert        CHF 480’000
Hypothek              CHF 420’000
6. Schenkung an Nachkommen
         6.1. Gleichbehandlung der Nachkommen
Alle Nachkommen sind grundsätzlich gleich zu behandeln
Schenkung an alle Nachkommen gemeinsam
Schenkung an nur einen Nachkommen. Festlegen eines Anrechnungswerts,
Mitunterzeichnung des Vertrags durch alle Nachkommen.
6. Schenkung an Nachkommen
           6.2. Vorbehalt Nutzniessung / Wohnrecht
Schenker können sich eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht vorbehalten.
Nutzniessung
    Umfang: selber bewohnen oder vermieten
    Steuern: alle zu Lasten der Nutzniesser
    Kosten: Versicherungen, Hypotheken, Unterhalt, Erneuerungen
Wohnrecht
    Umfang: selber bewohnen
    Steuern: Eigenmietwert zu Lasten Wohnrechtsberechtigter
    Kosten: entgeltlich / unentgeltlich
Ev. zeitliche Begrenzung im Hinblick auf Altersheimeintritt / EL
Ende des 2. Teils – Rechtlicher Bereich
        Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

               Barbara Berger Rawyler
                         Notarin
        Die Kanzlei, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun
Teil 3 - Sozialversicherungen
         Als Referent begrüssen wir:
                 Marcel Schenk
   Geschäftsleiter Pro Senectute Kanton Bern
Inhaltsverzeichnis

  1.   Pro Senectute – Kurzvorstellung
  2.   Eigenheim – Sozialversicherungen
  3.   Alters- und Pflegeheim im Kanton Bern
  4.   Die Ergänzungsleistungen
  5.   EL-Reform – Stand heute
  6.   Hinweise
Pro Senectute - Kurzvorstellung
  • Non-Profit-Organisation
  • 10 Regional- und Beratungsstellen im ganzen Kanton Bern.
    Unentgeltliche Beratung durch Sozialarbeitende für ältere
    Menschen und ihre Angehörigen - für alle Lebensfragen und
    Sozialversicherungsfragen
  • Finanzielle Unterstützung für ältere Menschen
  • Sport- und Bewegungsangebote
  • Bildungsangebote
  • Serviceleistungen / Hilfen zu Hause
Pro Senectute – Kontaktadresse Region Thun
Pro Senectute Regionalstelle Thun
Malerweg 2
Postfach 152
3602 Thun
Tel. 033 226 60 60
oberland@be.prosenectute.ch
www.be.prosenectute.ch
Sozialversicherungen und Eigenheim
Auf welche Sozialversicherungen hat das Eigenheim Einfluss?

Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) ?

Hilflosenentschädigung (HE) ?

Ergänzungsleistungen (EL) ?
Alters- und Pflegeheime

 350 Alters- und Pflegeheime
 • Unterschiedliche Angebote

 Für Berechnung der EL entscheidend
 • Heime auf der Spital- und Pflegeheimliste
 • EL anerkannte Heime
 • EL nicht anerkannte Heime
Alters- und Pflegeheime

               www.wohnen60plus.ch
Finanzierung Alters- und Pflegeheime
 Alters- und Pflegeheimkosten
 • Hotellerie
 • Tagespauschale nach Pflege- und Betreuungsaufwand
 • Beitrag Infrastruktur
 Finanzierung
 • Beitrag Krankenkasse
 • Finanzierung durch Einkommen und Vermögen der
    Bewohnenden
 • Ergänzungsleistungen
Die Ergänzungsleistungen

 -   Ergänzungsleistungen seit 1965
 -   Sicherung des Existenzbedarfes zu AHV und IV
 -   Gesetzlicher Anspruch
 -   Ein Recht auf Ergänzungsleistungen
Anspruchsvoraussetzungen

 • Schweizer Bürgerinnen und Bürger
 • Ausländerinnen und Ausländer unter bestimmten
   Voraussetzungen
 • AHV- oder IV-Rentner
 • Bezüger HE der IV ab 18. Altersjahr
 • Bezüger IV-Taggelder
 • Geschiedene oder getrennte Ehegatten mit Zusatzrente
Berechnung der Ergänzungsleistungen
 EL soll Existenzbedarf decken!

 • Bedarfsrechnung
 • Individuelle finanzielle Verhältnisse sind massgebend
 • Anerkannte Ausgaben, die anrechenbare Einnahmen
   übersteigen
 • Jährliche EL – Auszahlung monatlich
 • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Einbezug des Vermögens (1)

 •   CHF 37’500 bei Alleinstehenden
 •   CHF 60’000 bei Ehepaaren
 •   CHF 15’000 pro Kind
 •   CHF 112’000 bei selbstbewohnten Liegenschaften
 •   CHF 300’000 bei selbstbewohnten Liegenschaften unter
                 bestimmten Voraussetzungen
Einbezug des Vermögens (2)
 Vermögensanteil, der als Einkommen angerechnet wird
 (Vermögensverzehr)

 •   1/15 bei IV-Rentnern
 •   1/10 bei Altersrentnern
 •   1/5 bei Altersrentnern, die sich dauernd im Heim aufhalten
 •   1/10 bei Altersrentnern, 1 Pers. Heim – 1 Pers. zu Hause
Berechnungsbeispiel (1)
 Ehepaar mit Eigenheim
 Ausgaben
 Lebensbedarf Ehepaar gemäss EL                  CHF 28’935
 Krankenkassenprämie Kant. Durchschnittsprämie   CHF 8’640

 Eigenmietwert             CHF 13’560
 Nebenkosten               CHF 1’680
                           CHF 15’360
                           Anrechenbar max.      CHF 15’000
 Gebäudeunterhalt (20%)                          CHF 3’072
 Hypothekarzinsen (1%)                           CHF 4’200
 Total Ausgaben                                  CHF 59’847
Berechnungsbeispiel (2)
 Einnahmen / Vermögensanteil / Vermögensverzehr
 Liquides Vermögen                 CHF 150’000
 Eigenheim
 Amtlicher Wert Liegenschaft       CHF 480’000
 Total Bruttovermögen              CHF 630’000
 ./. Hypothek                      CHF 420’000
 ./. Freibetrag Liegenschaft       CHF 112’000
 ./. Freibetrag                    CHF 60’000
 Anrechenbares Vermögen            CHF 38’000
 Vermögensverzehr 1/10                            CHF 3’800
 Vermögensertrag (brutto)                         CHF 150
Berechnungsbeispiel (3)
 Einnahmen
 Vermögensverzehr 1/10                                 CHF      3’800
 Vermögensertrag (brutto)                              CHF        150
 AHV-Rente                                             CHF     24’000
 Pension                                               CHF     12’000
 Eigenmietwert                                         CHF     13’560
 Total Einnahmen                                       CHF     53’510

 EL-Berechnung
 Einnahmen                  CHF 53’510
 Ausgaben                   CHF 59’847
 Ausgabenüberschuss         CHF 6’337 : 12 = EL im Monat CHF     528.00
Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte
 • Ohne rechtliche Verpflichtung

 • Ohne adäquate Gegenleistung

 • z.B. bei Schenkungen und Erbvorempfängen
Berechnung Verzichtsvermögens
 • Vermögen: Grundstück / Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt
   der Schenkung
 • Gegenleistung? – Wohnrecht/Nutzniessung
 • Das Verzichtsvermögen wird zum übrigen vorhandenen
   Vermögen hinzugerechnet und bei der EL-Berechnung gemäss
   Ansätzen zum Einkommen hinzugerechnet (Vermögensverzehr)
 • Aus Verzichtsvermögen wird 0.1% als Einkommen in die EL-
   Berechnung einberechnet
Schenkung mit Nutzniessung (1)
 Berechnung Kapitalwert

 Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors
 1’000 : Jahresrente gemäss Tabelle
 (Umrechnungstabellen der Eidg. Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleistungen in
 lebenslängliche Renten)
 Alter der begünstigten Person bei Schenkung
 Jahresrente gemäss Tabelle         46.67
 Kapitalisierungsfaktor 1000 : 46.67 = 21.43
Schenkung mit Nutzniessung (2)
 Berechnung Kapitalwert

 Eigenmietwert                           CHF    13’560
 Bruttojahreswert                        CHF    13’560
 ./. Hypothekarzins                      CHF     4’200
 ./. Gebäudeunterhaltskostenpauschale    CHF     3’072
 20% der Einnahmen Liegenschaft gemäss
 Steuerrecht (20 % von 13’560.00)
 Nettojahreswert                         CHF     6’288
 Kapitalwert (12’440 x 21.43)            CHF   134’751
Schenkung mit Nutzniessung (3)
 Höhe des Vermögensverzichtes

 Höhe der Leistung
 Amtlicher Wert bei Abtretung 2010     CHF   480’000.00
 + Differenz zum Repartitionswert 2010 CHF         0.00
 Anrechenbarer Liegenschaftswert
 Verkehrswert                          CHF   480’000.00
Schenkung mit Nutzniessung (4)
 Höhe der Gegenleistung

 Nutzniessung (Kapitalwert)     CHF   134’751
 Schuldenübernahme (Hypothek)   CHF   420’000
 Total Gegenleistung            CHF   554’751
Schenkung mit Nutzniessung (5)
 Höhe des Vermögensverzichtes

 Wert der Leistung                  CHF   480’000
 ./. Wert der Gegenleistung         CHF   554’751
 Verzichtsvermögen                  CHF         0
 ./. Amortisation
 seit Schenkungsvertrag z.B. 2010
 Verminderung 5 x CHF 10’000        CHF    50’000
 Verzichtsvermögen (Stand 2016)     CHF         0
Stand EL-Reform (Stand 30. Mai 2018)
 • Vermögensverzehr Liegenschaft (Heim / zu Hause)
   1 Person zu Hause – ¼ 1 Person im Heim - ¾
 • Vermögensschwelle
   Alleinstehende CHF 100’000 / Ehepaare CHF 200’000
 • Liegenschaften sind Bestandteil des Reinvermögens
 • Verzichtsvermögen gilt auch als Reinvermögen
 • Höhe Mietzinsabzug
 • Vermögensfreigrenzen 25’000 / 40’000
 • Vermögensverzehr im Alter 1/15
Stand EL-Reform (Stand 30. Mai 2018)
 • Vermögensverbrauch letzte Jahre belegen (CHF 10’000.00)
 • Freigrenze selbstbewohnte Liegenschaft 112’500
 • Rückerstattung von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass
   wenn über CHF 50’000. Bei Ehepaaren aus Nachlass des
   Zweitverstorbenen
 • Übergangsbestimmungen während drei Jahren für heutige EL-
   Bezügerinnen und -Bezüger
Hinweise (1)
Achtung
Der Vermögensabzug von CHF 300’000 bei selbstbewohnten
Liegenschaften fällt weg, wenn die Liegenschaft abgetreten wird.
Also keine Abtretung kurz vor Altersheim-Eintritt.

Kein unentgeltlicher, freiwilliger Verzicht auf Nutzniessung
oder Wohnrecht, wenn vorzeitiges Ende (d.h. Beendigung vor
Tod) von Nutzniessung bzw. Wohnrecht nicht bereits im
Schenkungsvertrag festgelegt.

Keine weitere Amortisation der Hypothek durch Abtreter nach er-
folgter Schenkung. Ist zusätzlicher freiwilliger Vermögensverzicht.
Hinweise (2)
• Abtretung der Liegenschaft
  mit Nutzniessung und/oder Wohnrecht, auch aus Sicht der
  laufenden EL-Reform sehr sinnvoll! (Je früher je besser – aus
  Sicht der Ergänzungsleistung und des Vermögensschutzes)

• Verwandtenunterstützung ?!?
  (grosszügige Handhabung der Kantone)
Ende des 3. Teils - Sozialversicherungen
         Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

                       Marcel Schenk
         Geschäftsleiter Pro Senectute Kanton Bern
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