Der HEV Region Thun heisst Sie herzlich willkommen zum Herbstanlass 2018 - Thema: Älter werden mit Ihrem Eigenheim - HEV Thun
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Der HEV Region Thun heisst Sie herzlich willkommen zum Herbstanlass 2018. Thema: Älter werden mit Ihrem Eigenheim
Teil 1 - Finanzierung Als Referent begrüssen wir Martin Zysset Niederlassungsleiter VZ Vermögenszentrum Bälliz 48 3600 Thun
Inhalt 1. Das VZ VermögensZentrum 2. Planung der Pensionierung generell 3. Rente vs. Kapital im Kontext mit einem Grundstück 4. Hypotheken im Alter: Worauf muss ich achten?
Was macht das VZ VermögensZentrum Pensionierungs- beratungen Bewirtschaftung Nachlass- von Wertschriften- planungen depots Liegenschafts- Steuern sparen finanzierungen
25 Jahre Expertise in Pensionierungsfragen • Gegründet 1993 als unabhängiger Finanzdienstleister • Führend in der Schweiz als Berater für Pensionierungsfragen • Jährlich planen über 6000 Kunden ihre Pensionierung und die Zeit danach mit dem VZ VermögensZentrum • Erfolg dank Unabhängigkeit und fundierter Fachkenntnis • Seit mehreren Jahren vom Wirtschaftsmagazin «Bilanz» prämiert. 2018 gekürt zum «langjähriger Qualitätsleader»
Inhalt 1. Das VZ VermögensZentrum 2. Planung der Pensionierung generell 3. Rente vs. Kapital im Kontext mit einem Grundstück 4. Hypotheken im Alter: Worauf muss ich achten?
Typische Fragen bei der Pensionierung AHV • Wie hoch ist meine Rente? • Was passiert bei einer Frühpensionierung? • Wie wirken sich Beitragslücken aus? Pensionskasse • Soll ich die Rente oder das Kapital beziehen? • Wann lohnt sich ein Einkauf? • Wie wirken sich Zins- und Umwandlungssätze auf meine Rente aus?
Typische Fragen bei der Pensionierung Steuern • Wie verändert sich die Steuersituation nach Pensionierung? • Wie kann ich Steuern sparen? • Wie hoch sind die Steuern beim Bezug von Vorsorgegeldern? Liegenschaft / Hypotheken • Soll ich meine Hypothek amortisieren? • Welche Hypothekarstrategie ist jetzt sinnvoll? • Rechnet sich ein Renditeobjekt?
Steuersituation vor und nach Pensionierung Einkünfte Vorher Nachher Abzüge Vorher Nachher Einkommen Mann 86 - Berufsauslagen 10 - Einkommen Frau 34 - Versich.prämien 5 7 AHV-Renten - 42 Säule 3a-Beiträge 14 - PK-Renten - 48 Schuldzinsen 12 12 Eigenmietwert 20 20 Zweiverdiener 2 - Wertschriftenertrag 4 4 Allgemeiner Abzug 10 10 Total 144 114 Steuerbares Eink. 91 85
Auszahlung von Vorsorgekapitalien Bezug Jahr Alter Vorsorgegefäss Kapital Steuer Einmalig 2020 64 Diverse 800’000 75’300 Gestaffelt 2018 62 Säule 3a Frau 50’000 1’700 2019 63 PK Frau 300’000 21’000 2020 64 PK Mann 400’000 30’900 2021 65 Säule 3a Mann 50’000 1’700 800’000 55’300 Steuereinsparung mit Staffelung über verschiedene Jahre 20’000
Inhalt 1. Das VZ VermögensZentrum 2. Planung der Pensionierung generell 3. Rente vs. Kapital im Kontext mit einem Grundstück 4. Hypotheken im Alter: Worauf muss ich achten?
Rente vs. Kapital: Kriterien im Vergleich Kriterien Rentenbezug Kapitalbezug Sicherheit Hohe Sicherheit Sicherheit abhängig von Strategie Flexibilität Keine Flexibilität Hohe Flexibilität Einkommenshöhe 6.8% Umwandlungssatz 3-6% Ertrag/Entnahme je nach Einkommenskonzept Steuern • Auszahlung Keine Auszahlung Einmalige Besteuerung • Einkommen Rente zu 100% steuerbar Einkom. zu 0-100% steuerbar Hinterbliebene • Ehepartner 60% der Altersrente Bis 100% des Einkommens • Kinder Keine Ansprüche Gemäss Erbrecht/Testament
Finanzierungsregeln bei Hypotheken 1’000‘000 350‘000 Tragbarkeit Hypothekarzinsen (5%) 32’500 CHF Unterhalts-/Nebenkosten (1%) 10’000 CHF 650‘000 Eigenkapital Wohnkosten 42’500 CHF Erforderliches Einkommen 127’500 CHF (Wohnkosten max. 1/3 des Einkommens) Finanzierbarkeit Mindestens 20% Eigenkapital; nach Erwerbs- Wert Immobilie Hypothek aufgabe darf Hypothek max. 2/3 betragen.
Berechnung der Tragbarkeit Aktuell nach Pensionierung Berechnung der Kosten Zinsen 0,6 Mio. CHF x 5,0% 30’000 30’000 Nebenkosten und Unterhalt: 1,5 Mio CHF x 1,0% 15’000 15’000 Total Wohnkosten 45’000 45’000 Einkommen Erwerbseinkommen 150’000 - Renteneinkommen - 90’000 Total Einkommen 150’000 90’000 Verhältnis Wohnkosten zum Einkommen, max. 33% 30% 50%
Lösungsvariante 1, Optimierung Kennzahlen Klassisch Optimiert Berechnung der Kosten Hypothek um Zinsen 0,6 Mio. CHF x 5,0% 30’000 - 200’000 CHF Zinsen 0,4 Mio. CHF x 5,0% - 20’000 reduzieren Nebenkosten und Unterhalt: 1,5 Mio CHF x 1,0% 15’000 15’000 Total kalkulatorische Wohnkosten 45’000 35’000 ~100’000 CHF weniger Einkommen Kapitalbezug Renteneinkommen 90’000 90’000 Höhere PK-Rente 6’000 Zusätzlicher Kinder werden Solidarschuldner 20’000 Schuldner Total kalkulatorisches Einkommen 90’000 116’000 akzeptiert Verhältnis Wohnkosten zum Einkommen, max. 33% 50% 30%
Lösungsvariante 2, Kapitalverzehr Klassisch Kapitalverzehr Berechnung der Kosten Zinsen 0,6 Mio. CHF x 5,0% 30’000 30’000 Nebenkosten und Unterhalt: 1,5 Mio CHF x 1,0% 15’000 15’000 Total kalkulatorische Wohnkosten 45’000 45’000 Einkommen Renteneinkommen 90’000 90’000 Wertschriftenerträge (z.B. 900’000 x 2,0%) 18’000 - Vermögensertrag und Kapitalverzehr (z.B. 900’000 auf 25 Jahre, Ø 2,0% Rendite) 46’000 Total kalkulatorisches Einkommen 108’000 136’000 Verhältnis Wohnkosten zum Einkommen, max. 33% 42% 33%
Inhalt 1. Das VZ VermögensZentrum 2. Planung der Pensionierung generell 3. Rente vs. Kapital im Kontext mit einem Grundstück 4. Hypotheken im Alter: Worauf muss ich achten?
Möglichkeiten mit bestehendem Eigenheim Verkaufen + Zukünftig weniger Aufwand, tiefere Wohnkosten + Flüssige Mittel werden frei / evtl. kann Gewinn realisiert werden - Eigenheim bleibt nicht in der Familie Vermieten + Eigenheim bleibt in der Familie + Mieterträge als Einnahmequelle - Aufwand für die Vermietung und den Unterhalt der Liegenschaft - Es werden keine flüssigen Mittel frei - Erschwerte Hypothekenvergabe für Renditeobjekte Verschenken + Eigenheim bleibt in der Familie + Wohnrecht o. Nutzniessung möglich (Verbleib in Liegenschaft) - Keine flüssigen Mittel werden frei/ keine Mieteinnahmen - Keine Verfügungsgewalt über die Liegenschaft (Vermögensteil)
Mögliche Wohnformen in der Zukunft Kauf anderes + Autonomer Eigentümer bleiben Objekt + Individuelle Gestaltung oder Aus- und Umbau möglich - Eigentümer bleiben und dadurch weniger Flexibilität - Keine flüssigen Mittel zur Einkommenssicherstellung - Schwierige Übergangsfinanzierung Miete + Hohe Flexibilität + Flüssige Mittel zur Einkommenssicherstellung - Abhängigkeit vom Vermieter - Individuelle Gestaltung o. Aus- und Umbau evtl. nicht möglich Nutzniessung / + Verbleib in der bisherigen Liegenschaft möglich Wohnrecht + Verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten (bei Schenkung) - Berührungspunkte und Abhängigkeiten vom Eigentümer - «Innerfamiliäre Verstrickungen» und kein Geldfluss
Ende des 1. Teils - Finanzierung Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Martin Zysset Niederlassungsleiter VZ Vermögenszentrum Bälliz 48 3600 Thun
Teil 2 - Rechtlicher Bereich Als Referentin begrüssen wir: Barbara Berger Rawyler Notarin Die Kanzlei, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun
Zeit Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Informationen einholen Krankheit / Tod Vorkehrungen Unfall treffen: Leben
Themen 1. Vollmachten 2. Vorsorgeauftrag 3. Patientenverfügung 4. Anordnungen für den Todesfall 5. Begünstigung des überlebenden Ehegatten (Ehevertrag, Testament / Erbvertrag) 6. Schenkung an Nachkommen
Zeit Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Vollmachten Informationen einholen Krankheit / Tod Vorkehrungen Unfall treffen: Leben
1. Vollmachten Können in einfacher Schriftform erteilt werden; bei Banken Formular Sind sofort wirksam Sind dort anwendbar, wo sich eine urteilsfähige Person vertreten lassen will. Vollmachten verlieren grundsätzlich nach Wegfall der Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers ihre Wirkung (insbesondere bei Banken und Versicherungen) Geeignet für Alltagsgeschäfte im Übergang von Urteilsfähigkeit zu Urteilsunfähigkeit Falls Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben, ist – insbesondere für Liegenschafts- geschäfte – eine Beistandschaft nötig, bzw. neu ein Vorsorgeauftrag möglich.
Zeit Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Vollmachten Informationen Vorsorgeauftrag einholen Krankheit / Tod Vorkehrungen Unfall treffen: Leben
2. Vorsorgeauftrag 2.1. Ausgangslage und Selbstbestimmung Seit dem Jahr 2013 besteht die Möglichkeit, die Vorsorge im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit zu regeln. Wichtige Eckpunkte dieser Möglichkeit sind dabei Selbstbestimmung für Alter, Unfall- oder Krankheitsfolgen Bestimmung der Person (ev. Ersatzperson[en]), der Tätigkeitsfelder und Erteilung von Weisungen Aufschiebende Bedingung: Eintritt der Urteilsunfähigkeit Grundlagen in Art. 360 – 369 ZGB Art. 374 ZGB: Gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten / eingetragenen Partners – ohne Vorliegen eines Vorsorgeauftrags - für Handlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs, für die ordentliche Verwaltung des Einkommens / Vermögens und Befugnis, Post zu öffnen. Darüber hinaus Zustimmung KESB nötig.
2. Vorsorgeauftrag 2.2. Voraussetzungen Damit ein Vorsorgeauftrag gültig erstellt werden kann, sind die folgenden Voraussetzungen zu beachten Volljährigkeit Erreichen des 18. Lebensjahres Urteilsfähigkeit Fähigkeit, die Folgen des eigenen Handelns und damit der Auswirkungen der Errichtung eines Vorsorgeauftrages zu erkennen und gemäss dieser Einsicht zu handeln Falls eine dieser Voraussetzungen fehlt, kann eine Person keinen Vorsorgeauftrag errichten.
2. Vorsorgeauftrag 2.3. Errichtung Vorsorgeaufträge können nur nach den folgenden zwei Arten gültig errichtet werden: Eigenhändig geschriebenes Dokument Text von Hand schreiben, datieren und unterzeichnen Notarielle Urkunde Notar formuliert den Inhalt des Vorsorgeauftrags gemäss dem Wunsch der Auftraggeberin. Diese muss das Dokument in Anwesenheit des Notars lesen, anschliessend werden zwei Zeugen beigezogen. Gegenüber diesen muss die Auftraggeberin bestätigen, das Dokument enthalte ihren Vorsorgeauftrag und dieser sei von ihr in Anwesenheit des Notars gelesen worden.
2. Vorsorgeauftrag 2.3. Errichtung Möglichkeit einer Meldung der Existenz und des Hinterlegungsorts beim Zivilstandsamt oder beim Schweiz. Testamentenregister Die Hinterlegung des Dokuments bei einer Behörde ist aber nicht möglich. Im Anwendungsfall KESB prüft - Eintritt der Urteilsunfähigkeit - Gültigkeit der Errichtung - Eignung der vorsorgebeauftragten Person und stellt Ernennungsurkunde aus. Danach keine Mitwirkung der KESB mehr (weder Rechnungsablage noch Zustimmung zu Rechtsgeschäften)
2. Vorsorgeauftrag 2.4. Inhalt 2.4.1. Personensorge Sicherstellung des sozialen, psychischen und physischen Wohls der Auftraggeberin Wohn- bzw. Pflegesituation, betreuende Institution Tagesstruktur, Beschäftigung Medizinische Behandlung (Schnittstelle zur Patientenverfügung) Öffnen und erledigen der Briefpost und der elektronischen Post, Betreuung der sozialen Medien (Facebook, Instagram usw.)
2. Vorsorgeauftrag 2.4. Inhalt 2.4.2. Vermögenssorge Verwaltung des gesamten Vermögens und Einkommens Erledigung des Zahlungsverkehrs und sämtlicher Bankgeschäfte Sicherstellung eines «Taschengeldes» der Auftraggeberin Regelung aller Immobiliengeschäfte (Unterhalt, Renovationen, Vermietungen, hypothekarische Belastungen, Verkauf), auch Erhöhung Hypothek oder Verkauf ohne Zustimmung der KESB, soweit im Vorsorgeauftrag entsprechend enthalten.
2. Vorsorgeauftrag 2.4. Inhalt 2.4.3. Vertretung im Rechtsverkehr Vertretung gegenüber Behörden, Vertragspartnern und Privaten Abschluss und Kündigung von Verträgen aller Art (z.B. Versicherungen) Ausfüllen der Steuererklärung, Einsprachen Regelung der Sozialversicherungen (Anträge auf Ergänzungsleistungen, Fürsorgeleistungen, Rückgriffe bei Verwandtenunterstützung)
2. Vorsorgeauftrag 2.4. Inhalt 2.4.4. Weisungen Vorsorgeauftrag kann umfassend sein oder auf einzelne Bereiche begrenzt werden Auftraggeberin kann im Vorsorgeauftrag konkrete Weisungen erteilen (z.B. bei welcher Bank die Vermögenswerte zu verwalten seien)
2. Vorsorgeauftrag 2.4. Inhalt 2.4.5. Beauftragte Person(en) Als Beauftragter kann eine Person allein, oder mehrere Personen gemeinsam (je einzeln oder kollektiv) eingesetzt werden. Einsetzen von verschiedenen Beauftragten für die beiden Gebiete Personensorge und Vermögenssorge (Achtung: Abgrenzung und Koordinationsaufwand). Einsetzen eines Ersatzbeauftragten, für den Fall, dass der Beauftragte das Amt nicht annehmen kann oder will, ist möglich.
2. Vorsorgeauftrag 2.4. Inhalt 2.4.6. Entschädigung Vorsorgeauftrag kann Regelung über die Höhe der Entschädigung und der Spesen des Beauftragten enthalten Fehlt die Festlegung der Entschädigung, legt die KESB eine «angemessene Entschädigung» fest Im Kanton Bern ist Grundlage die Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV); deren Inhalt wird für die beauftragte Person sinngemäss angewendet (siehe Merkblatt) Entschädigung geht zu Lasten der Auftraggeberin
2. Vorsorgeauftrag 2.5. Umsetzung Sobald die Situation der Urteilsunfähigkeit eintritt, werden die im Vorsorgeauftrag vorgesehenen Massnahmen umgesetzt: Meldung an KESB, dass Auftraggeberin urteilsunfähig ist KESB fragt Zivilstandsregister nach Registrierung Vorsorgeauftrag ab KESB prüft Urteilsunfähigkeit der Auftraggeberin, Gültigkeit Vorsorgeauftrag, Eignung beauftragte Person und stellt Ernennungsurkunde aus Beauftragte Person beginnt Tätigkeit (im Sinne eines Auftrags), muss diese selber ausführen, kann aber Hilfspersonen beiziehen oder Dritte beauftragen (z.B. Makler für Hausverkauf) Übertragung Vorsorgeauftrag auf eine andere Person ist unzulässig
2. Vorsorgeauftrag 2.6. Beendigung Der Vorsorgeauftrag endet in den folgenden Fällen: Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit durch die Auftraggeberin Kündigung der beauftragten Person an die KESB (nach Gesetz auf 2 Monate, aus wichtigen Gründen auch fristlos) Entzug des Vorsorgeauftrags durch die KESB Tod der Auftraggeberin Tod oder Handlungsunfähigkeit der beauftragten Person
Zeit Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Vollmachten Informationen Vorsorgeauftrag einholen Krankheit / Tod Patientenverfügung Vorkehrungen Unfall treffen: Leben
3. Patientenverfügung
Zeit Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Vollmachten Anordnungen für Informationen Vorsorgeauftrag den Todesfall einholen Krankheit / Tod Patientenverfügung Vorkehrungen Unfall treffen: Leben
4. Anordnungen für den Todesfall Modalitäten der Bestattung Bestattungsart Rituale Separat vom Testament aufbewahren
Zeit Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Vollmachten Anordnungen für Informationen Vorsorgeauftrag den Todesfall einholen Krankheit / Ehevertrag Tod Patientenverfügung Vorkehrungen Testament / Erbvertrag Unfall treffen: Leben
5. Begünstigung des Ehegatten Ausgangslage: Ehemann hat Liegenschaft geerbt, Ehefrau hat für den Umbau der Liegenschaft CHF 150’000 von ihren Eltern als Vorempfang erhalten. Mit einem Kapitalbezug aus der PK des Ehemanns wurde die Hypothek um CHF 150’000 amortisiert. Die Ehegatten haben zwei Kinder. Die Ehegatten stehen unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und wollen, dass der überlebende Ehegatte beim Tod des erstversterbenden Ehegatten im Haus bleiben kann.
Errungenschaftsbeteiligung Ehemann Ehefrau Vorempfang Kapitalbezug PK CHF 150’000 CHF 150’000 Erbschaft CHF 50’000 Eigengut Errungenschaft Errungenschaft Eigengut
Errungenschaftsbeteiligung Ehemann Ehefrau Vorempfang Kapitalbezug PK CHF 150’000 CHF 150’000 Erbschaft CHF 50’000 1/2 1/2 1/2 1/2 Eigengut Errungenschaft Errungenschaft Eigengut
Güterrechtliche Auseinandersetzung Ehemann Nachlass Ehefrau Vorempfang Kapitalbezug PK CHF 150’000 Kapitalbezug PK CHF 150’000 CHF 1150’000 Erbschaft CHF 50’000 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 Güterrechtlicher Anspruch Ehemann Nachlassvermögen Ehefrau
Erbrechtliche Ansprüche Ehemann Nachlass Ehefrau Vorempfang CHF 150’000 Kapitalbezug PK Kapitalbezug PK CHF 1150’000 Erbschaft CHF 150’000 CHF 50’000 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 Nachlassvermögen Ehefrau fällt an: Ehemann 1/2 (Gesetz) Güterrechtlicher Anspruch Ehemann Kinder 1/2 (Gesetz)
Güterrechtliche Begünstigung (Ehevertrag) nur gegenüber gemeinsamen Nachkommen Ehemann Ehefrau Vorempfang Kapitalbezug PK CHF 150’000 CHF 150’000 Erbschaft CHF 50’000 1/2 1/2 1/2 1/2 Eigengut Errungenschaft Errungenschaft Eigengut
Güterrechtliche Begünstigung (Ehevertrag) Ehemann Nachlass Ehefrau Vorempfang Kapitalbezug PK CHF 150’000 CHF 150’000 Erbschaft CHF 50’000 1/2 1/2 1/2 1/2 Nachlassvermögen Ehefrau fällt an: Ehemann 1/2 (Gesetz) Güterrechtlicher Anspruch Ehemann Kinder 1/2 (Gesetz)
Erbrechtliche Begünstigung (Testament, Erbvertrag) Ehemann Nachlass Ehefrau Vorempfang Kapitalbezug PK CHF 150’000 CHF 150’000 Erbschaft CHF 50’000 1/2 1/2 1/2 1/2 Kinder auf Pflichtteil: Ehemann 5/8 Kinder 3/8 (Pflichtteil) Nutzniessung nach Art. 473 ZGB: Güterrechtlicher Anspruch Ehemann Ehemann NN 1/4 und NN Kinder 1/1 3/4
Nutzniessung nach Art. 473 ZGB Unter Ehegatten; nur gegenüber gemeinsamen Kindern möglich Variante 1 Nutzniessung nach Art. 473 ZGB Kinder werden Eigentümer des ganzen Nachlassvermögens Überlebender Ehegatte hat am ganzen Nachlassvermögen die Nutzniessung
Variante 2 Nutzniessung nach Art. 473 ZGB und Nachkommen auf Pflichtteil setzen Nachkommen werden Eigentümer von 3/4 des Nachlassvermögens überlebender Ehegatte wird Eigentümer von 1/4 des Nachlassvermögens und hat am 3/4 Anteil der Nachkommen die Nutzniessung
Zeit Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Vollmachten Anordnungen für Informationen Vorsorgeauftrag den Todesfall einholen Krankheit / Ehevertrag Tod Patientenverfügung Vorkehrungen Testament / Erbvertrag Unfall treffen: Schenkungsvertrag Leben
6. Schenkung an Nachkommen Die Ehegatten sind Gesamteigentümer einer Liegenschaft (Einfamilienhaus), die sie selber bewohnen. Im Hinblick auf das Alter wollen sie die Liegenschaft an ihre Kinder verschenken. Amtlicher Wert CHF 480’000 Hypothek CHF 420’000
6. Schenkung an Nachkommen 6.1. Gleichbehandlung der Nachkommen Alle Nachkommen sind grundsätzlich gleich zu behandeln Schenkung an alle Nachkommen gemeinsam Schenkung an nur einen Nachkommen. Festlegen eines Anrechnungswerts, Mitunterzeichnung des Vertrags durch alle Nachkommen.
6. Schenkung an Nachkommen 6.2. Vorbehalt Nutzniessung / Wohnrecht Schenker können sich eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht vorbehalten. Nutzniessung Umfang: selber bewohnen oder vermieten Steuern: alle zu Lasten der Nutzniesser Kosten: Versicherungen, Hypotheken, Unterhalt, Erneuerungen Wohnrecht Umfang: selber bewohnen Steuern: Eigenmietwert zu Lasten Wohnrechtsberechtigter Kosten: entgeltlich / unentgeltlich Ev. zeitliche Begrenzung im Hinblick auf Altersheimeintritt / EL
Ende des 2. Teils – Rechtlicher Bereich Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Barbara Berger Rawyler Notarin Die Kanzlei, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun
Teil 3 - Sozialversicherungen Als Referent begrüssen wir: Marcel Schenk Geschäftsleiter Pro Senectute Kanton Bern
Inhaltsverzeichnis 1. Pro Senectute – Kurzvorstellung 2. Eigenheim – Sozialversicherungen 3. Alters- und Pflegeheim im Kanton Bern 4. Die Ergänzungsleistungen 5. EL-Reform – Stand heute 6. Hinweise
Pro Senectute - Kurzvorstellung • Non-Profit-Organisation • 10 Regional- und Beratungsstellen im ganzen Kanton Bern. Unentgeltliche Beratung durch Sozialarbeitende für ältere Menschen und ihre Angehörigen - für alle Lebensfragen und Sozialversicherungsfragen • Finanzielle Unterstützung für ältere Menschen • Sport- und Bewegungsangebote • Bildungsangebote • Serviceleistungen / Hilfen zu Hause
Pro Senectute – Kontaktadresse Region Thun Pro Senectute Regionalstelle Thun Malerweg 2 Postfach 152 3602 Thun Tel. 033 226 60 60 oberland@be.prosenectute.ch www.be.prosenectute.ch
Sozialversicherungen und Eigenheim Auf welche Sozialversicherungen hat das Eigenheim Einfluss? Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) ? Hilflosenentschädigung (HE) ? Ergänzungsleistungen (EL) ?
Alters- und Pflegeheime 350 Alters- und Pflegeheime • Unterschiedliche Angebote Für Berechnung der EL entscheidend • Heime auf der Spital- und Pflegeheimliste • EL anerkannte Heime • EL nicht anerkannte Heime
Alters- und Pflegeheime www.wohnen60plus.ch
Finanzierung Alters- und Pflegeheime Alters- und Pflegeheimkosten • Hotellerie • Tagespauschale nach Pflege- und Betreuungsaufwand • Beitrag Infrastruktur Finanzierung • Beitrag Krankenkasse • Finanzierung durch Einkommen und Vermögen der Bewohnenden • Ergänzungsleistungen
Die Ergänzungsleistungen - Ergänzungsleistungen seit 1965 - Sicherung des Existenzbedarfes zu AHV und IV - Gesetzlicher Anspruch - Ein Recht auf Ergänzungsleistungen
Anspruchsvoraussetzungen • Schweizer Bürgerinnen und Bürger • Ausländerinnen und Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen • AHV- oder IV-Rentner • Bezüger HE der IV ab 18. Altersjahr • Bezüger IV-Taggelder • Geschiedene oder getrennte Ehegatten mit Zusatzrente
Berechnung der Ergänzungsleistungen EL soll Existenzbedarf decken! • Bedarfsrechnung • Individuelle finanzielle Verhältnisse sind massgebend • Anerkannte Ausgaben, die anrechenbare Einnahmen übersteigen • Jährliche EL – Auszahlung monatlich • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Einbezug des Vermögens (1) • CHF 37’500 bei Alleinstehenden • CHF 60’000 bei Ehepaaren • CHF 15’000 pro Kind • CHF 112’000 bei selbstbewohnten Liegenschaften • CHF 300’000 bei selbstbewohnten Liegenschaften unter bestimmten Voraussetzungen
Einbezug des Vermögens (2) Vermögensanteil, der als Einkommen angerechnet wird (Vermögensverzehr) • 1/15 bei IV-Rentnern • 1/10 bei Altersrentnern • 1/5 bei Altersrentnern, die sich dauernd im Heim aufhalten • 1/10 bei Altersrentnern, 1 Pers. Heim – 1 Pers. zu Hause
Berechnungsbeispiel (1) Ehepaar mit Eigenheim Ausgaben Lebensbedarf Ehepaar gemäss EL CHF 28’935 Krankenkassenprämie Kant. Durchschnittsprämie CHF 8’640 Eigenmietwert CHF 13’560 Nebenkosten CHF 1’680 CHF 15’360 Anrechenbar max. CHF 15’000 Gebäudeunterhalt (20%) CHF 3’072 Hypothekarzinsen (1%) CHF 4’200 Total Ausgaben CHF 59’847
Berechnungsbeispiel (2) Einnahmen / Vermögensanteil / Vermögensverzehr Liquides Vermögen CHF 150’000 Eigenheim Amtlicher Wert Liegenschaft CHF 480’000 Total Bruttovermögen CHF 630’000 ./. Hypothek CHF 420’000 ./. Freibetrag Liegenschaft CHF 112’000 ./. Freibetrag CHF 60’000 Anrechenbares Vermögen CHF 38’000 Vermögensverzehr 1/10 CHF 3’800 Vermögensertrag (brutto) CHF 150
Berechnungsbeispiel (3) Einnahmen Vermögensverzehr 1/10 CHF 3’800 Vermögensertrag (brutto) CHF 150 AHV-Rente CHF 24’000 Pension CHF 12’000 Eigenmietwert CHF 13’560 Total Einnahmen CHF 53’510 EL-Berechnung Einnahmen CHF 53’510 Ausgaben CHF 59’847 Ausgabenüberschuss CHF 6’337 : 12 = EL im Monat CHF 528.00
Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte • Ohne rechtliche Verpflichtung • Ohne adäquate Gegenleistung • z.B. bei Schenkungen und Erbvorempfängen
Berechnung Verzichtsvermögens • Vermögen: Grundstück / Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Schenkung • Gegenleistung? – Wohnrecht/Nutzniessung • Das Verzichtsvermögen wird zum übrigen vorhandenen Vermögen hinzugerechnet und bei der EL-Berechnung gemäss Ansätzen zum Einkommen hinzugerechnet (Vermögensverzehr) • Aus Verzichtsvermögen wird 0.1% als Einkommen in die EL- Berechnung einberechnet
Schenkung mit Nutzniessung (1) Berechnung Kapitalwert Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors 1’000 : Jahresrente gemäss Tabelle (Umrechnungstabellen der Eidg. Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten) Alter der begünstigten Person bei Schenkung Jahresrente gemäss Tabelle 46.67 Kapitalisierungsfaktor 1000 : 46.67 = 21.43
Schenkung mit Nutzniessung (2) Berechnung Kapitalwert Eigenmietwert CHF 13’560 Bruttojahreswert CHF 13’560 ./. Hypothekarzins CHF 4’200 ./. Gebäudeunterhaltskostenpauschale CHF 3’072 20% der Einnahmen Liegenschaft gemäss Steuerrecht (20 % von 13’560.00) Nettojahreswert CHF 6’288 Kapitalwert (12’440 x 21.43) CHF 134’751
Schenkung mit Nutzniessung (3) Höhe des Vermögensverzichtes Höhe der Leistung Amtlicher Wert bei Abtretung 2010 CHF 480’000.00 + Differenz zum Repartitionswert 2010 CHF 0.00 Anrechenbarer Liegenschaftswert Verkehrswert CHF 480’000.00
Schenkung mit Nutzniessung (4) Höhe der Gegenleistung Nutzniessung (Kapitalwert) CHF 134’751 Schuldenübernahme (Hypothek) CHF 420’000 Total Gegenleistung CHF 554’751
Schenkung mit Nutzniessung (5) Höhe des Vermögensverzichtes Wert der Leistung CHF 480’000 ./. Wert der Gegenleistung CHF 554’751 Verzichtsvermögen CHF 0 ./. Amortisation seit Schenkungsvertrag z.B. 2010 Verminderung 5 x CHF 10’000 CHF 50’000 Verzichtsvermögen (Stand 2016) CHF 0
Stand EL-Reform (Stand 30. Mai 2018) • Vermögensverzehr Liegenschaft (Heim / zu Hause) 1 Person zu Hause – ¼ 1 Person im Heim - ¾ • Vermögensschwelle Alleinstehende CHF 100’000 / Ehepaare CHF 200’000 • Liegenschaften sind Bestandteil des Reinvermögens • Verzichtsvermögen gilt auch als Reinvermögen • Höhe Mietzinsabzug • Vermögensfreigrenzen 25’000 / 40’000 • Vermögensverzehr im Alter 1/15
Stand EL-Reform (Stand 30. Mai 2018) • Vermögensverbrauch letzte Jahre belegen (CHF 10’000.00) • Freigrenze selbstbewohnte Liegenschaft 112’500 • Rückerstattung von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass wenn über CHF 50’000. Bei Ehepaaren aus Nachlass des Zweitverstorbenen • Übergangsbestimmungen während drei Jahren für heutige EL- Bezügerinnen und -Bezüger
Hinweise (1) Achtung Der Vermögensabzug von CHF 300’000 bei selbstbewohnten Liegenschaften fällt weg, wenn die Liegenschaft abgetreten wird. Also keine Abtretung kurz vor Altersheim-Eintritt. Kein unentgeltlicher, freiwilliger Verzicht auf Nutzniessung oder Wohnrecht, wenn vorzeitiges Ende (d.h. Beendigung vor Tod) von Nutzniessung bzw. Wohnrecht nicht bereits im Schenkungsvertrag festgelegt. Keine weitere Amortisation der Hypothek durch Abtreter nach er- folgter Schenkung. Ist zusätzlicher freiwilliger Vermögensverzicht.
Hinweise (2) • Abtretung der Liegenschaft mit Nutzniessung und/oder Wohnrecht, auch aus Sicht der laufenden EL-Reform sehr sinnvoll! (Je früher je besser – aus Sicht der Ergänzungsleistung und des Vermögensschutzes) • Verwandtenunterstützung ?!? (grosszügige Handhabung der Kantone)
Ende des 3. Teils - Sozialversicherungen Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Marcel Schenk Geschäftsleiter Pro Senectute Kanton Bern
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