Der Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehr - Gudrun Endler-Michalk
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Feuerwehrunfälle in Sachsen Feuerwehrunfälle 2006 nach Regierungsbezirken BF im RP Dresden 4% FFw Leipzig 21% FFw Dresden 39% BF Leipzig 3% BF im RP FFw Chemnitz Chemnitz 31% 2%
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten • Unterstützung bei der • Bei Feuerwehrhäusern, Unfallverhütung und Beratung Fahrzeugen und Geräten auf • Auf Unfallgefahren deren sicherheitstechnischen aufmerksam machen und Zustand zu achten erkannte Mängel melden • Festzustellen, ob die Geräte in • Das Vorhandensein der den vorgeschriebenen Schutzausrüstungen zu Zeitabständen geprüft werden kontrollieren • Die Feuerwehrangehörigen zu • Auf das Benutzen, Tragen der unfallsicheren Handeln Schutzausrüstung zu achten anzuhalten • Die Feuerwehrangehörigen • Aus Unfällen auf Rückschlüsse von der Notwendigkeit der auf ähnliche Gefahren zu Schutzausrüstungen zu ziehen und auf deren überzeugen Beseitigung hinzuwirken
Anforderungen an Schnittschutz für MKS- Einsatz bei der Feuerwehr • DIN EN 381/5 • Schnittschutzdesign A für den Profi und • Design C für den gelegentlichen Benutzer von Motorsägen, d. h. Schnitzschutzeinlagen rundum = 360°
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten • Prüfen, ob Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden und benutzt wird
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten • Auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel • Unfallverhütungsvor- schrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ • - Prüffristen Prüffristen
Rechtsstellung des Sicherheitsbeauftragten • Ist Rechtlich den anderen Feuerwehrangehörigen gleichgestellt • Ist nicht für die Durchführung der Unfallverhütung und aller damit zusammenhängenden Aufgaben verantwortlich • Ist weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich. Das gilt auch hinsichtlich nicht erkannter Unfallgefahren. • Hat ausschließlich unterstützende, beobachtende und beratende Funktion • Hat keine Aufsichts-, Weisungs- oder Anordnungsbefugnis .
Rechtsstellung des Sicherheitsbeauftragten Sicherheits- Sicherheits- fachkraft beauftragter Arbeitsrechtliche Stellung haupt- oder nebenamtlich, ehrenamtlich, freiwillig Vertraglich gebunden Organisatorische Stellung dem Leiter direkt unterstellt, dem unmittelbaren bei mehreren Sifa, gilt dies für Dienstvorgesetzten unterstellt die leitende Sicherheitsfachkraft Weisungsbefugnis keine , außer leitende Sifa keine gegenüber unterstellten Sifa Verantwortung keine für die Durchführung des AS keine rechtliche nur für fachlich richtige Beratung Verantwortung
Rechte des Sicherheitsbeauftragten • Darf durch die Ausübung seiner • Darf Informationen verlangen, die Tätigkeit nicht benachteiligt für seinen Zuständigkeitsbereich werden wichtig sind • Kann den Vorgesetzten direkt • Kann Einsicht in Unfallanzeigen ansprechen und Unfallstatistiken nehmen • Kann Feuerwehrangehörige direkt • Kann an Unfalluntersuchungen, auf sicherheits- oder Besichtigungen und Sitzungen gesundheitswidriges Verhalten teilnehmen hinweisen • Kann jederzeit sein Amt • Darf Verbesserungsvorschläge niederlegen zum Arbeits- und • Darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Gesundheitsschutz machen und die notwendige Zeit aufwenden auf ihre Durchführung hinwirken • Kann sich aus- und fortbilden • Kann unmittelbar die Fachkraft für lassen Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt der Stadt/Gemeinde ansprechen
Pflichten des Sicherheitsbeauftragten • Verpflichtet sich durch die Bestellung in seinem Zuständigkeitsbereich Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen • Hat die Pflicht, den Vorgesetzten über mögliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu informieren • Verpflichtet sich von Unfallanzeigen Kenntnis zu nehmen
Der Sicherheitsbeauftragte im Arbeits- und Gesundheitsschutz • Der Träger der Feuerwehr organisiert den innerbetrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz und bestellt die Sicherheitsbeauftragten • Der Leiter der Feuerwehr trägt in seinem Zuständigkeitsbereich die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz (Organisation, Kontrolle, Unterweisungen) • Die Unfallkassen unterstützen die Arbeit des Sicherheitsbeauftragten (Schulungen, Informationsmaterialen, Ansprechpartner) • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät direkt in allen Fragen des Arbeitsschutzes • Der Sicherheitsbeauftragte ist für die Feuerwehrangehörigen vor Ort der Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Er ist Bindeglied zwischen den Feuerwehrangehörigen und den Vorgesetzten
Garagenbrand mit Zerknall einer Propangasflasche
Unfallanzeige
Fristen der Unfallanzeige • Der Unternehmer hat die Anzeige binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem er von dem Unfall Kenntnis erhalten hat. • Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat. • Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als 3 Personen gesundheitlich geschädigt werden sowie schwere Unfälle sind der Unfallkasse unverzüglich telefonisch, per Fax oder E-Mail anzuzeigen. Als schwere Unfälle gelten z. B. Verletzungen der Wirbelsäule oder mehrerer Körperteile
Leichtere Unfälle • Unfälle, die zu keiner Arbeitsunfähigkeit oder ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit führen oder deren Folgen nicht länger als eine Woche behandelt werden müssen. • Dokumentation im Verbandbuch und der Gemeinde formlos melden. Das Verbandbuch ist nach der letzten Eintragung noch 5 Jahre aufzubewahren.
Leistungen der Unfallkasse
Weitere Leistungen • Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über zusätzliche Leistungen der Unfallversicherung im Bereich Feuerwehr (VwV Zusatzleistungen) vom 11. November 2005
Zusatzleistungen • Bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung einmalig ein Betrag von 40903,35 € (Bei dauernder teilweiser Erwerbsminderung ein entsprechender Teilbetrag). • Stirbt ein Versicherter infolge eines Feuerwehrunfalls, wird den Angehörigen einmalig eine Betrag 20451,68 € gewährt.
Fortbildung/Druckschriften www.unfallkassesachsen.de
Fortbildung www.arbeitsschutz-sachsen.de
Gesetzliche Grundlagen • Sozialgesetzbuch VII § 22 regelt die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) als Basisvorschrift • §2 Grundpflichten des Unternehmers • § 20 Sicherheitsbeauftragte
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen GUV-I 8554 Ausgabe Juli 2008
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