DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)
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VBG-Fachwissen DGUV Grundsatz Grundsatz für fürarbeitsmedizinische arbeitsmedizinische Untersuchungen Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 (mit (mit Kommentar) Kommentar) Bildschirmarbeit Bildschirmarbeit DGUV Information 250-007 (bisher BGI 785) BGI 785
VBG – Ihre gesetzliche Unfallversicherung Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung mit rund 34 Millionen Versicher- ungsverhältnissen in Deutschland. Versicherte der VBG sind Arbeitnehmer, freiwillig versicherte Unternehmer, bürgerschaftlich Engagierte und viele mehr. Zur VBG zäh- len über eine Million Unternehmen aus mehr als 100 Branchen – vom Architekturbü- ro bis zum Zeitarbeitsunternehmen. Weitere Informationen: www.vbg.de Die in dieser Publikation enthaltenen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europä- ischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. In dieser Publikation wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo die- ses nicht möglich ist, wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche gram- matische Geschlecht verwendet. Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit auch jeweils das andere Geschlecht angesprochen ist.
VBG-Fachwissen DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 (mit Kommentar) Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ Bildschirmarbeit G 37 (mit Kommentar) BGI 785 Bildschirmarbeit Diese Schrift der VBG (bisher BGI 785) wird zukünftig von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) veröffentlicht und deshalb im Vorschriften- und Regelwerk der DGUV mit der Bestellnummer „DGUV Information 250-007“ geführt. Bis zur Veröffentlichung durch die DGUV aufgrund geänderter Verfahren wird die Schrift für eine Übergangszeit weiterhin von der VBG herausgegegeben. Version 5.0/2015-03
Inhaltsverzeichnis DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 Vorbemerkungen 5 Ablaufplan 5 1 Untersuchungen 6 1.1 Untersuchungsarten, Fristen 6 1.2 Untersuchungsprogramm 6 1.2.1 Allgemeine Untersuchung 6 1.2.2 Spezielle Untersuchung 7 1.2.3 Gegebenenfalls Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt 8 1.3 Voraussetzungen zur Durchführung 9 2 Arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung 9 2.1 Kriterien 9 2.1.1 Dauernde gesundheitliche Bedenken 9 2.1.2 Befristete gesundheitliche Bedenken 9 2.1.3 Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen 10 2.1.4 Keine gesundheitlichen Bedenken 10 2.2 Beratung 10 3 Ergänzende Hinweise 11 3.1 Bildschirmarbeit 11 3.2 Sehvermögen 11 3.3 Gesundheitliche Beschwerden 12 3.4 Arbeitsplatzbezogene Korrektur der Augen 13 4 Berufskrankheit 13 4.1 Entfällt 5 Regeln und Literatur 13 3
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“ Vorbemerkungen 14 1 Rechtsvorschriften 15 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 15 3 Untersuchungsanlässe 16 4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten 17 5 Bemerkungen 17 Kommentar zum DGUV Grundsatz „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 1 Bildschirmarbeitsplatz und arbeitsmedizinische Vorsorge 18 2 Spezielle Untersuchung 20 3 Arbeitsplatzbezogene Sehhilfen 23 4 Sehbehinderung 25 5 Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge 29 6 Literatur 28 4
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 Bearbeitung: Ausschuss „Arbeitsmedizin“ der Gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitskreis 1.5 „Bildschirmarbeitsplätze“ Fassung Oktober 2014 Vorbemerkungen Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Untersuchungen, um Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen. Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises gibt die DGUV Information „Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 37 (DGUV Information 250-438, i. Vb.). Ablaufplan Allgemeine Untersuchung Spezielle Untersuchung Beurteilung und Beratung In unklaren Fällen Ergänzungsuntersuchung 5
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen 1 Untersuchungen 1.1 Untersuchungsarten, Fristen Bei der Festlegung der Fristen zu den Unter- Wenn es für den konkreten Untersuchungs- suchungsintervallen sind je nach Rechts- anlass keine staatlichen Vorgaben gibt, grundlage des Untersuchungsanlasses die können ersatzweise die Empfehlungen in für diesen Anlass gültigen staatlichen Vor- der nachfolgenden Tabelle zur Anwendung schriften und Regeln zu beachten. kommen. Erstuntersuchung Vor Aufnahme der Tätigkeit Nachuntersuchungen • Personen bis 40 Jahre: 60 Monate • Personen über 40 Jahre: 36 Monate • In begründeten Einzelfällen individuelle Verkürzung Vorzeitig: • Bei Auftreten von arbeitsplatzbezogenen Beschwerden • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen • Bei Beschäftigten, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz vermuten 1.2 Untersuchungsprogramm 1.2.1 Allgemeine Untersuchung Erstuntersuchung Nachuntersuchung • Allgemeine Anamnese, Beschwerden, –– Bluthochdruck, unter anderem –– Dauerbehandlung mit Medikamenten. –– Augenbeschwerden und Augenerkran- • Arbeitsanamnese, unter anderem kungen, –– Arbeitsplatzergonomie einschl. verwen- –– Beschwerden und Erkrankungen des Be- deter Geräte, wegungsapparates, –– Arbeitsaufgabe einschl. Qualifikation, –– neurologische Störungen, –– Arbeitseinweisung, –– Stoffwechselerkrankungen, –– Arbeitszeit, Arbeitsumfang. Bei entsprechenden Auffälligkeiten und Beschwerden können zusätzliche Untersuchungen im Hinblick auf die Tätigkeit durchgeführt werden. 6
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen 1.2.2 Spezielle Untersuchung Erstuntersuchung Nachuntersuchung • Sehschärfe Ferne (wenn vorhanden mit • Zentrales Gesichtsfeld Sehhilfe) • Farbensinn • Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen • Bei Arbeitsaufgaben mit besonderen An- (wenn vorhanden mit Sehhilfe) forderungen an das Sehvermögen können • Phorie (mögliche Fehlstellung der Augen) zusätzliche Untersuchungen erforderlich werden. Die Mindestanforderungen an zu prüfende Merkmale bei der speziellen Untersuchung sind in der Tabelle 1, die Übersicht über Verfahren in der Tabelle 2 aufgeführt. Tabelle 1: Mindestanforderungen an in der speziellen Untersuchung zu prüfende Merkmale Merkmal Mindestanforderungen Sehschärfe Ferne 0,8/0,8 Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen 0,8/0,8 Sehschärfe beidäugig 0,8 zentrales Gesichtsfeld regelrecht Farbensinn regelrecht Tabelle 2: Übersicht über die in der speziellen Untersuchung anzuwendenden Verfahren Merkmal Geräte bzw. Verfahren Sehschärfe Ferne Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5 Sehschärfe Nähe Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5 Phorie Testgeräte zentrales Gesichtsfeld Standardtafel Farbensinn Farbentafeln (z. B. Ishihara) oder Testgeräte Test- oder Prüfgeräte nach Empfehlungen der Kommission für sinnesphysiologische Untersu- chungen und Geräte der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft DOG (siehe Kapitel 5). 7
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen Beurteilungsschema: „Spezielle Untersuchung“ Phorie, Farbensinn, Sehschärfe zentrales Gesichtsfeld ggf. erneute arbeitsmedizinische Beratung bei Auffälligkeiten ggf. Maßnahmen zur Verbesserung der Sehschärfe ggf. augenärztliche Untersuchung ggf. spezielle Sehhilfe (Bildschirmbrille) ggf. erneute arbeitsmedizinische Beratung 1.2.3 Gegebenenfalls Untersuchung • weiterhin Auffälligkeiten oder Beschwer- des Sehvermögens durch einen den bestehen und Klärungsbedarf be- Augenarzt steht, • die Mindestanforderungen weiterhin Der Untersuchte hat das Recht auf eine au- nicht erfüllt werden und Klärungsbedarf genärztliche Untersuchung, wenn sie auf besteht, Grund der arbeitsmedizinischen Untersu- • Auswirkungen auf die weitere Tätigkeit am chungsergebnisse erforderlich ist, insbeson- Bildschirmarbeitsplatz bestehen könnten. dere wenn z. B. 8
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen 1.3 Voraussetzungen zur Durchführung 2 Arbeitsmedizinische • Untersuchungen nach 1.2.1 und 1.2.2 sind Beurteilung und Beratung durch Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeich- Eine arbeitsmedizinische Beurteilung und nung „Betriebsmedizin“ durchzuführen. Beratung im Rahmen der arbeitsmedizini- Die Durchführung eines Sehtestes kann schen Untersuchungen ist erst nach Kenntnis auch durch andere fachkundige Personen der Arbeitsplatzverhältnisse und der indivi- erfolgen. duellen Belastung möglich. Grundlage dafür • Sehtestgerät nach den Empfehlungen der ist eine Gefährdungsbeurteilung, die auch Kommission für sinnesphysiologische Un- dazu Stellung nimmt, welche technischen, tersuchungen und Geräte der Deutschen organisatorischen und personenbezogenen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) Schutzmaßnahmen getroffen wurden bzw. zu zur Durchführung der speziellen Untersu- treffen sind. chung –– Möglichkeit der Untersuchung der Seh- schärfe Ferne, Sehschärfe Nähe, Phorie 2.1 Kriterien (mögliche Fehlstellung der Augen), Far- bensinn Einäugigkeit oder Blindheit schließt Arbeit –– Möglichkeit, bei der Prüfung der Seh- an Bildschirmgeräten grundsätzlich nicht schärfe Nähe auch den arbeitsplatzbe- aus. zogenen Abstand zu berücksichtigen • Prüfung des Gesichtsfeldes mit der Stan- dardtafel. 2.1.1 Dauernde gesundheitliche Bedenken Erstuntersuchung Nachuntersuchung Entfällt. 2.1.2 Befristete gesundheitliche Bedenken Erstuntersuchung Nachuntersuchung Entfällt. 9
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen 2.1.3 Keine gesundheitlichen Bedenken 2.2 Beratung unter bestimmten Voraussetzungen Die Beratung der Beschäftigten erfolgt mit Erstuntersuchung Nachuntersuchung persönlicher Kenntnis der speziellen Arbeits- platzverhältnisse. Sie sollte entsprechend Bei Personen mit gesundheitlichen Ein- der Arbeitsplatzsituation und der Untersu- schränkungen kann ein Ausgleich geschaf- chungsergebnisse im Einzelfall erfolgen. Die fen werden durch stetige Entwicklung neuer Informations- und • technische oder organisatorische Maß- Kommunikationstechnologien (IKT) führt nahmen bzw. nicht nur zu einem generellen Anstieg an • ärztliche Therapie. IKT-gestützter Arbeit, sondern auch zu neuen Endgeräten sowie Ein- und Ausgabeformen Vorschläge für die Änderung der Arbeits- (z. B. Smartphones, Tablets, 3D-Darstellun- platzverhältnisse können dem Arbeitgeber gen). Bei der Arbeitsanamnese sollte konkret mitgeteilt werden. In Einzelfällen können erfragt werden, welche Geräte bzw. Medien ärztliche Empfehlungen für verkürzte Unter- zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben in welcher suchungsintervalle ausgesprochen werden. Form und in welchem Umfang genutzt wer- Bei deutlicher Sehbehinderung oder Blind- den, um diesbezügliche Anforderungen und heit erfolgt die Beurteilung in Zusammenar- mögliche Belastungen zu erfassen. beit mit einem Rehabilitationszentrum für Blinde und Sehbehinderte oder einer ent- Zukünftig ist von einer weiteren Zunahme an sprechenden Einrichtung. mobiler IKT-gestützter Arbeit auszugehen, die unterwegs oder auch an einem Heimar- beitsplatz ausgeführt wird. Dabei sollten die 2.1.4 Keine gesundheitlichen Bedenken auftretenden Belastungen und Beanspru- chungen erfasst und bewertet werden. Von Erstuntersuchung Nachuntersuchung besonderer Bedeutung sind • die Berücksichtigung ergonomischer Er- Entfällt. kenntnisse, • organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Arbeitsgestaltung, • spezielle Sehhilfen am Bildschirmarbeits- platz. 10
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen 3 Ergänzende Hinweise Die Untersuchung kann durch Feststellung und Beurteilung der individuellen Fähigkeit, visuelle Informationen aufzunehmen und 3.1 Bildschirmarbeit zu verarbeiten, und dem Abgleich mit dem individuellen Arbeitsplatz und der Arbeits- Ein Bildschirmgerät ist ein Bildschirm zur aufgabe zur Erhaltung der Gesundheit beitra- Darstellung alphanumerischer Zeichen oder gen. Das erstellte Eignungs- und Leistungs- zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Dar- bild ist die Grundlage, um die Beschäftigten stellungsverfahrens. hinsichtlich Verhalten und Verhältnissen bei der Bildschirmarbeit sowie ggf. notwendi- Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeits- ger Hilfsmittel zu beraten. Da die Wahrneh- platz mit einem Bildschirmgerät, der aus- mungsfähigkeit individuell unterschiedlich gestattet sein kann mit Einrichtungen zur ist, wird in jedem Falle eine auf den Arbeits- Erfassung von Daten, Software, die den Be- platz angepasste individuelle Beurteilung schäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeits- erforderlich. aufgaben zur Verfügung steht, Zusatzgeräten oder Elementen, die zum Betreiben oder Be- Im Vordergrund steht die Untersuchung des nutzen des Bildschirmgerätes gehören, oder Auges und des Sehvermögens. Durch Anpas- sonstigen Arbeitsmitteln. Einbezogen wird sung der visuellen Darstellung und Einsatz auch die unmittelbare Arbeitsumgebung. von Hilfsmitteln lässt sich das individuelle Wahrnehmungsvermögen den Anforderun- Ein Beschäftigter an einem Bildschirmar- gen der Arbeitsaufgabe anpassen. Zusätz- beitsplatz ist jeder, der gewöhnlich bei ei- liche Ausgabemöglichkeiten wie eine Lu- nem nicht unwesentlichen Teil seiner norma- penfunktion oder das Umsetzen optischer len Arbeit einen Bildschirm benutzt. Unter Signale in akustische oder taktile Darstel- „gewöhnlich bei einem nicht unwesentli- lung (u. a. Vorlesefunktion, Brailledisplay) chen Teil der normalen Arbeit“ sind Arbeiten ermöglichen es auch Menschen mit star- zu verstehen, die z. B. ohne Bildschirm nicht ker Einschränkung des visuellen Wahrneh- zu erledigen sind. mungsvermögens, Bildschirmarbeit durch- zuführen. 3.2 Sehvermögen Das Sehvermögen wird durch folgende 6 Funktionen beider Augen bestimmt: Bildschirmarbeit setzt das Wahrnehmen • Sehschärfe visueller Informationen voraus. Die Anforde- • Akkommodation rungen an die Wahrnehmungsqualität wer- • Gesichtsfeld den von Arbeitsplatz und Arbeitsaufgabe • Farbensinn bestimmt. • Kontrastsehen • binokulares Sehen 11
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen Die Untersuchung wird unter standardisier- 3.3 Gesundheitliche Beschwerden ten Bedingungen durchgeführt. Die bei einer Untersuchung erhobenenWerte können sich Ursachen für Beschwerden am Bewegungs- aber in Abhängigkeit von den ergonomi- system sind unzureichende Ergonomie, be- schen Bedingungen am Arbeitsplatz verän- stehende Vorerkrankungen oder Bewegungs- dern. Einflussgrößen sind hier: mangel. Ein unzureichendes Sehvermögen • Körperhaltung wird auch durch Ausgleichsbewegungen und • Blickwinkelstellung veränderte Haltungsmuster kompensiert, die • Abstände wiederum Beschwerden verursachen kön- • Gesichtsfeldgröße nen. Weitere Einflussfaktoren sind Arbeits- • Ausleuchtung und organisation und psychosoziales Umfeld. In • Kontrast absteigender Reihenfolge sind die Regionen Halswirbelsäule, Schultergürtel, Unterarm, Das Sehvermögen ist belastungsabhängig Lendenwirbelsäule und Hände betroffen. Es von Konzentrationsdauer und -höhe. Durch besteht ein direkter Zusammenhang mit der Ermüdung sinkt die Wahrnehmungsqualität. Dauer der Tätigkeit. Die erhöhte Belastung und Anspannung kön- nen kurz- wie langfristig häufig zu gesund- Je nach Intensität und Dauer der Tätigkeit heitlichen Beschwerden im Bereich der Au- am Bildschirmgerät können bei nicht aus- gen (Augenbrennen, Kopfschmerzen) sowie reichendem Sehvermögen oder bei ergono- im Muskel-Skelett-System, insbesondere im misch ungenügend gestalteten Bildschirm- Nacken- und Schulterbereich führen. Hinzu arbeitsplätzen asthenopische Beschwerden kommen bei fehlerhafter Ausgestaltung des wie z. B. Kopfschmerzen, brennende und trä- Arbeitsplatzes bzw. nicht passenden Hilfs- nende Augen, Flimmern vor den Augen oder mitteln (z. B. mangelhafte Sehhilfen) Fehl- Beschwerden durch körperliche Fehlhaltun- haltungen, die weitere Beschwerden verursa- gen auftreten. chen können. Unzureichend gestaltete allgemeine Arbeits- Mit steigendem Alter sollten zusätzlich die bedingungen (Belastungen) im Hinblick auf reduzierte Akkommodationsbreite bzw. Arbeitsorganisation (Zeitvorgaben, Unterbre- Schwächen im Kontrastsehen (u. a. durch chungen), Arbeitsumgebung (Beleuchtung, Eintrübungen in der Linse) bei der Beurtei- Lärm) inkl. Arbeitsmittel (Soft- u. Hardware) lung, in der Beratung sowie bei der Ausstat- und soziale Beziehungen (Alleinarbeit) kön- tung bzw. Ausgestaltung des Arbeitsplatzes nen u. a. zu psychischen Fehl-Beanspruchun- und der Bereitstellung von Hilfsmitteln (u. a. gen (Monotonie, psychische Sättigung oder Bildschirmbrille) berücksichtigt werden. Die Ermüdung) führen. Qualität des beidäugigen Sehens ist bei der Bildschirmarbeit entscheidend und hat be- Weiterhin kann durch die Rahmenbedingun- reits jetzt eine hohe Bedeutung bei Anwen- gen bei Bildschirmarbeit eine Beeinträchti- dungen in dreidimensionaler Darstellung. gung der psychischen Gesundheit entstehen 12
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen durch Arbeitsverdichtung, starke Beschleu- 4 Berufskrankheit nigung von Arbeitsabläufen durch elektro- nische Kommunikation, Multitasking und Entfällt. damit einhergehendem Arbeitsdruck, perma- nente Erreichbarkeit. Dies gilt auch für feh- lende soziale Einbindung und Unterstützung bei Telearbeit. 3.4 Arbeitsplatzbezogene Korrektur 5 Regeln und Literatur der Augen • Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Ist eine spezielle arbeitsplatzbezogene Kor- Leitfaden für die Gestaltung (DGUV In- rektur der Augen erforderlich, so sollte diese formation 215-410), Abschnitt 6. DGUV- entsprechend den durch den Arbeitsplatz Publikationsdatenbank. www.dguv.de/ vorgegebenen Sehabständen und Blickrich- publikationen tungen erfolgen. • Deutsche Ophthalmologische Gesell- schaft DOG: Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e. V. zur Qualitätssicherung bei sinnesphysiologi- schen Untersuchungen und Geräten. www.dog.org • Handlungsanleitung für arbeitsmedizini- sche Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz 37 „Bildschirmarbeitsplätze“ (DGUV Information 250-438, i. Vb.). DGUV- Publikationsdatenbank, www.dguv.de/ publikationen 13
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Handlungsanleitung Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“ Vorbemerkungen Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgegeben. Diese Handlungsanleitung gibt die entsprechenden rechtlichen Vorgaben wieder und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises. 14
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Handlungsanleitung 1 Rechtsvorschriften 2 Arbeitsmedizinische Bildschirmarbeit wird im Anhang Teil 4 Abs. Vorsorgeuntersuchungen 2 Punkt 1 der ArbMedVV aufgeführt. Das Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeun- Tätigkeit anzubieten. Für Nachuntersuchun- tersuchungen durch den Arbeitgeber regelt gen gelten in der Regel die in der unten ste- § 5 Abs. 1 ArbMedVV. henden Tabelle genannten Fristen. Die Vorsorgeuntersuchungen sind von Ärz- ten mit der Gebietsbezeichnung „Arbeits- medizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Be- triebsmedizin“ entsprechend dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsor- geuntersuchungen G 37 „Bildschirmarbeits- plätze“ durchzuführen. Die Durchführung eines Sehtestes kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen. Untersuchungsarten, Fristen Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit Erste Nachuntersuchung • Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten • Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten Weitere Nachuntersuchungen • Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten • Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten Vorzeitige • Nach ärztlichem Ermessen Nachuntersuchung 15
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Handlungsanleitung 3 Untersuchungsanlässe Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun- Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung gen sind anzubieten bei Tätigkeiten an Bild- beschränkt sich auf eine angemessene schirmgeräten. Untersuchung der Augen und des Sehvermö- gens. Erweist sich aufgrund dieser Untersu- Bei den in Abschnitt 4 beispielhaft aufge- chung eine augenärztliche Untersuchung als führten Arbeitsverfahren/-bereichen sind in erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeun- Weitere Untersuchungsanlässe können sich tersuchungen (Angebotsuntersuchungen) aus § 2 Abs. 5 ArbMedVV (Wunschuntersu- anzubieten. chung) ergeben. 3.1 Gefährdende Tätigkeiten Bildschirmarbeit kann zum Beispiel bei er- gonomischen Mängeln der Arbeitsplatz- gestaltung zu Fehlbelastungen führen. Be- schäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Unter „ge- wöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit“ sind Arbeiten zu verstehen, die zum Beispiel ohne Bildschirm nicht zu erledigen sind. 3.2 Spezifische Empfehlungen Gesundheitsbeschwerden der Versicherten können dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die Arbeitsaufgabe mit Bildschirmge- rät und Arbeitszeit am Bildschirmgerät be- stimmend für die gesamte Tätigkeit sind. 16
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Handlungsanleitung 4 Arbeitsverfahren/ 5 Bemerkungen -bereiche und Tätig • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor- keiten sorge (ArbMedVV) Die im Folgenden aufgelisteten Arbeits‑ • Bildschirmarbeitsverordnung (Bild- verfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind scharbV) keine verbindliche und abschließende Aus- wahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf • Berufsgenossenschaftliche Information die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer „Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz“ Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit (DGUV Information 250-008 (bisher der dortigen beispielhaften Aufzählung eine BGI 786)) Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung ge- geben, bei welchen Arbeitsverfahren/-berei- • DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische chen oder Tätigkeiten eine Gefährdung Vorsorge G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“ gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob mit Kommentar (DGUV Information eine Vorsorgeuntersuchung anzubieten ist, 250-007 (bisher BGI 785)) kann nur in Abhängigkeit von der betriebli- chen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden. • Ständige Datenerfassung und -abfrage • Sachbearbeitung und Dialogverkehr • Schreibdienst • CAD/CAM-Verfahren • Bildverarbeitung. 17
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Kommentar Kommentar zum DGUV Grundsatz „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 1 Bildschirmarbeitsplatz und arbeitsmedizinische Vorsorge Wissenschaft und Forschung haben sich seit Wenn auch nach einhelliger Aussage aller Jahren sehr eingehend mit den Belastungen Fachleute Schädigungen des Sehorgans und Beanspruchungen an Bildschirmarbeits- durch Bildschirmarbeit nicht zu erwarten plätzen befasst. Die heute hierzu vorliegen- sind, so ist es dennoch sinnvoll, das Seh- den wissenschaftlichen Erkenntnisse und vermögen der Beschäftigten, die mit Bild- technischen Gegebenheiten lassen eine schirmgeräten arbeiten, regelmäßig zu über- Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes zu, prüfen. die den ergonomischen und arbeitsmedizini- schen Anforderungen gerecht wird. Es ist bekannt, dass ein nicht unbeträcht- licher Teil der Bevölkerung – von den Au- Die gesicherten und allgemein anerkannten genärzten wird hier ein Anteil von etwa 30 Erkenntnisse sind in der DGUV Information bis 40 Prozent genannt – ein nicht ausrei- „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfa- chendes oder nicht ausreichend korrigiertes den für die Gestaltung“ zusammengefasst. Sehvermögen aufweist. Dieses kann auch Die Verordnung über Sicherheit und Gesund- gesundheitliche Auswirkungen am Arbeits- heitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmge- platz haben. Zum Teil ist dies durch die mit räten als Umsetzung der Richtlinie des Rates dem Alter nachlassende Fähigkeit zur Ak- der Europäischen Gemeinschaften (90/270/ kommodation bedingt. Einschränkungen des EWG) enthält Regelungen zu ergonomischen Sehvermögens jeglicher Art sowie eine man- Bildschirmarbeitsplätzen. Die Verordnung zur gelhafte Gestaltung der Arbeitsmittel, der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Arbeitsverfahren, des Arbeitsplatzes und der regelt im Anhang Teil 4 die Untersuchung Arbeitsplatzumgebung, und hierbei insbe- der Beschäftigten, dies wird durch die AMR sondere eine mangelhafte Beleuchtung, füh- 14.1 „Angemessene Untersuchung der Augen ren zu erhöhten visuellen Belastungen sowie und des Sehvermögens“ konkretisiert. Der zu Beschwerden des Bewegungs- und Halte- Betriebsarzt ist aufgrund seiner Kenntnisse apparates. Die Folgen können zum Beispiel der Beschäftigten und der Arbeitsplätze am Kopfschmerzen, brennende und tränende ehesten in der Lage, eventuell erforderliche Augen sowie Flimmern vor den Augen sein arbeitsplatzbezogene oder personenbezoge- (asthenopische Beschwerden). Zwangshal- ne Maßnahmen vorzuschlagen. tungen und monotone Tätigkeiten an man- 18
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Kommentar gelhaft gestalteten Arbeitsplätzen können destanforderungen bereits in der speziellen früher oder später zu Verspannungen der Untersuchung oder bei der erneuten Seh- Muskulatur sowie krankhaften Veränderun- schärfeprüfung erfüllt, sind keine weiteren gen der Sehnenansätze vor allem im Hand- Maßnahmen erforderlich. Arm- und Nacken-Rücken-Bereich führen. Aus diesen Erkenntnissen resultiert die Not- Werden bestimmte Mindestanforderungen wendigkeit, das Sehvermögen und zum Bei- an das Sehvermögen von dem Beschäftigten spiel das Bewegungssystem der Beschäftig- nicht erreicht, ist eine Untersuchung durch ten bei entsprechenden Auffälligkeiten oder einen Augenarzt vom Arbeitgeber zu ermög- Beschwerden im Hinblick auf die Tätigkeit lichen. Die Kosten für diese Untersuchung am Bildschirm im Rahmen von arbeitsmedi- trägt der Arbeitgeber. zinischen Vorsorgeuntersuchungen ärztlich zu beurteilen. Wird hierbei ein nicht ausrei- Bei deutlicher Sehbehinderung oder Blind- chendes Sehvermögen festgestellt, so ist heit erfolgt die abschließende Beratung in durch eine auf den Arbeitsplatz abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und Brille die Sehschärfe zu optimieren. einem Rehabilitationszentrum für Blinde und Sehbehinderte oder einer entsprechenden In der Handlungsanleitung für die arbeitsme- Einrichtung. dizinische Vorsorge nach dem DGUV Grund- satz G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“ (DGUV Information 250-438, bisher BGI 504-37) ist beschrieben worden, welchen Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten ist. Die Befunde werden in freier Form do- kumentiert. Der Arbeitgeber erhält lediglich Informationen über die Teilnahme an der Untersuchung. Die Kosten für diese Untersu- chung trägt der Arbeitgeber. Wird eine nicht ausreichende Sehschärfe festgestellt, so kann ein Augenarzt bei freier Arztwahl aufgesucht werden. Die Kosten für diese Untersuchung trägt die Krankenversi- cherung. Die Kosten für Brillengläser werden von den Krankenkassen nicht über nommen. Da nach dem Arbeitsschutzgesetz die Kos- ten nicht den Beschäftigten auferlegt wer- den dürfen, trägt der Arbeitgeber die Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmar- beitsplatz (siehe auch Abschnitt 3 „Arbeits- platzbezogene Sehhilfen“). Werden die Min- 19
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Kommentar 2 Spezielle Untersuchung Die Untersuchung im Abschnitt 1.2.2 des Richtung bezeichnet man als Hyper- und Hy‑ Grundsatzes G 37 wird von einer geschul- pophorie. Vertikale Heterophorien werden ten Person – zum Beispiel Arzthelferin oder schlechter toleriert als horizontale Hetero- Arzthelfer unter Aufsicht eines Arztes – oder phorien. Heterophorien sind ein relativ häufi- von einem Arzt selbst durchgeführt. Es wer- ger Befund. Normalerweise werden sie durch den mit einem Sehtestgerät, das von der die Fusionskraft kompensiert. Asthenopi- Geräte-Kommission der Deutschen Ophthal- sche Beschwerden können entstehen, wenn mologischen Gesellschaft zugelassen ist, die eine Heterophorie vorhanden ist und die Fu- zentrale Sehschärfe, die Stellung der Augen- sionskraft zur Kompensation nicht ausreicht. achsen, das räumliche Sehen und das Farb- Die Beurteilung, ob ein regelrechter Befund sehvermögen geprüft. Zusätzlich wird das vorliegt, ergibt sich aus der Arbeitsanleitung zentrale Gesichtsfeld mit einer Standardtafel des Prüfgerätes. (Abbildung 1) untersucht. Stereopsis (Wahrnehmung der Raumtiefe): Sehschärfe: Die höchste sensorische Zusammenarbeit Als Sehzeichen werden Landoltringe nach beider Augen zeigt die Tiefenwahrnehmung DIN 58220-5 verwendet. Maßgebend für die aufgrund der versetzten Abbildung des Ge- Ermittlung der Sehschärfe ist der kleinste genstandes auf der Netzhaut des rechten und Winkel, unter dem zwei Punkte (Öffnung des linken Auges. Als Maß für die Tiefenschärfe Landoltringes) gerade noch getrennt wahr- gilt der Stereowinkel. Dieser wird durch die genommen werden können. Für jeden Seh- Darbietung verschiedener Sehzeichen im schärfewert müssen zwei unterschiedliche Testgerät oder Testbild mit steigender Stereo- Sätze von je fünf in ihrer Art gleichen Seh- anforderung bestimmt. Die Beurteilung, ob zeichen vorhanden sein. Die Sehanforde- der Befund dieses Tests nach Geräte- oder rung für einen Sehschärfewert gilt als erfüllt, Testbildbeschreibung regelrecht ist, ergibt wenn in einem Satz von fünf Sehzeichen sich aus der zugehörigen Arbeitsanleitung. mindestens drei Sehzeichen richtig erkannt werden. Als Mindestanforderung gilt die Farbensinn: Sehschärfe von 0,8 für die Ferne und Nähe. Bei Bildschirmarbeit wird auch der Farben- Für die Nähe gilt im Allgemeinen die arbeits- sinn geprüft. Circa 8 Prozent der männlichen platzbezogene Prüfentfernung. und circa 0,4 Prozent der weiblichen Bevöl- kerung weisen eine angeborene Farbfehl- Phorietest (Stellung der Augenachsen): sichtigkeit auf. Verschiedene Erkrankungen Der Phorietest gibt Aufschluss über die Stel- von Netzhaut und Sehnerv können zu Far- lung der Augenachsen zueinander. Weichen bensinnstörungen führen. Ergibt der Far- die Augenachsen horizontal nach innen ab, bensehtest mit dem Sehtestgerät oder min- spricht man von Esophorie. Weichen die destens zwei Farbtafeln keinen regelrechten Augenachsen nach außen ab, spricht man Befund, ist eine Überprüfung des Farben- von Exophorie. Abweichung in vertikaler sinns mit einem Anomaloskop vorzuneh- 20
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Kommentar men. Farbentüchtigkeit liegt bei einem Ano- Auflösungsvermögens. Bei der Untersu- malquotienten zwischen 0,7 bis 1,4 vor. chung wird die Person aufgefordert, das eine Auge zu schließen und mit dem anderen Zentrales Gesichtsfeld: Auge die Marke in der Mitte des Gitternetzes Das zentrale Gesichtsfeld wird mit einer in einem Leseabstand von 33 cm zu fixieren. Standardtafel (ein 10 cm x 10 cm großes, Es liegt ein normaler Befund vor, wenn das kariertes Quadrat aus schwarzen Linien mit große schwarze Gitterquadrat vollständig einem Abstand von 0,5 cm auf weißem Hin- gesehen wird und wenn die waagerechten tergrund) geprüft. Im Mittelpunkt des Testfel- und senkrechten Linien des Gitternetzes ge- des liegt eine kleine schwarze Fixiermarke. rade und parallel verlaufend gesehen wer- Die Untersuchung dient der Aufdeckung von den. Anschließend wird der gesamte Unter- Maculaerkrankungen, das heißt Erkrankun- suchungsvorgang mit dem anderen Auge gen der Netzhaut im Bereich des höchsten durchgeführt. Abbildung 1: Standardtafel 21
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Kommentar Untersuchungsgang für die Standardtafel (Lesedistanz 33 cm) Einäugig rechts Einäugig links (linkes Auge schließen) (rechtes Auge schließen) Ja Nein Ja Nein 1. Sehen Sie den schwarzen Punkt in der Mitte des großen Quadrates? 2. Fixieren Sie den schwarzen Punkt! Se- hen Sie das große schwarze Gitterqua- drat ganz? 3. Sehen Sie das Liniennetz in dem ganzen Quadrat vollständig, die waagerechten und die senkrechten Linien ganz gerade und parallel? 22
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Kommentar 3 Arbeitsplatzbezogene Sehhilfen Den Beschäftigten sind im erforderlichen Es bieten sich folgende Formen der Korrekti- Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an on für eine Sehhilfe bei eingeschränkter Ak- Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, kommodationsbreite (Alterssichtigkeit) an: wenn die Untersuchungen ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Monofokalgläser: Sehhilfen nicht geeignet sind (Teil 4 Abs. 2 Wenn die Arbeitsaufgabe einen optimalen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor- Fernvisus nicht erfordert, sollte eine arbeits- sorge). platzbezogene Einstärkenbrille (Brille mit Monofokalgläsern) für den Sehabstand am Grundsätzlich trägt die am Bildschirm ar- Arbeitsplatz verordnet werden. beitende Person dieselbe Brille wie im all- täglichen Leben (Universalbrille), wenn eine Bifokalgläser: Korrektion von Brechungsfehlern erforderlich Eine Bifokalbrille kann als richtig ausge- ist und eine ausreichende Akkommodations- wählte Universalbrille den Bereich von der breite für die Ferne und Nähe gegeben ist. Ferne bis 70 cm (Fernteil) und den Bereich Die Akkommodationsbreite, gemessen in von 70 cm bis 40 cm (Nahteil) erfassen. Sie Dioptrien, nimmt mit dem Alter ab und kann kann aber auch als besonders auf die Bild- bei Personen über 40 bis 45 Jahren kleiner schirmarbeit abgestimmte Brille gefertigt als drei Dioptrien sein. Von diesem Alter an sein. Dieses trifft auf das höhere Lebensalter werden Altersnahbrillen getragen, deren Kor- mit eingeschränkter Akkommodationsbrei- rekturwert wegen der weiter abnehmenden te zu. Eine Scharfeinstellung im Nahbereich Akkommodationsbreite kontinuierlich bis von Tastatur zur Bildschirm- beziehungswei- circa zum 60. Lebensjahr verstärkt werden se Vorlagenentfernung ist mit einer einzigen muss. Korrekturstärke nicht mehr möglich. Wesent- lich ist eine hochgezogene Trennkante, da- Entscheidend für die Ermittlung des Bedarfs mit nicht bei zurückgeneigtem Kopf gearbei- für eine spezielle Sehhilfe für Alterssichtige tet werden muss. und ihre korrekte Anpassung an den Arbeits- platz ist die Berücksichtigung Mehrstärkenbrillen für besondere • des Sehabstandes, Anwendungen: • der vorhandenen und vom Alter abhängi- Spezielle Gleitsichtgläser korrigieren in kon- gen Akkommodationsbreite der betroffe- tinuierlichem Übergang von Nahbereich bis nen Person, etwa 1,2 m oder etwa 3,0 m. Hierdurch wird • der Arbeitsaufgabe, die auch eine optima- in den für den Bildschirmarbeitsplatz wich- le Sehschärfe in der Ferne erfordern kann – tigen Entfernungen ein beschwerdefreies zum Beispiel Arbeitsplätze mit Publikums- Sehen ohne ungünstige Kopfbewegungen verkehr. gewährleistet. 23
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Kommentar Gleitsichtgläser: Hier gilt: Je geringer der Korrekturunterschied Bei Gleitsichtgläsern gehen die Abstände in zwischen Fern- und Nahteil, desto breiter einer schmalen Korrekturstraße kontinuier- ist die mittlere Zone. Deshalb können sich lich ineinander über. Der seitliche Glasbe- Frühpresbyope in der Regel schneller an eine reich bildet Gegenstände dabei nur unscharf solche Brille gewöhnen. Eine weitere Mög- ab. Beschäftige an Bildschirmarbeitsplätzen lichkeit ist die Veränderung im Fernteil um mit einer Gleitsichtbrille sind darauf ange- + 0,75 dpt. Dadurch verringert sich der Unter- wiesen, größere seitliche Kopfbewegungen schied zwischen Fern- und Nahteil und damit vorzunehmen, um alle Gegenstände in den auch die störende Enge der Mittelzone, aller Seitenbereichen scharf sehen zu können. dings auf Kosten eines optimalen Fernvisus. Rechtsgrundlagen für die Verordnung von Sehhilfen: • § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäf- tigten auferlegen.“ • § 4 ArbSchG „Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemei- nen Grundsätzen auszugehen: ... 3. Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene ... zu berücksichtigen.“ • Anhang Teil 4 Abs. 2 Punkt 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge „Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.“ • DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „Bildschirmarbeits- plätze“ G 37 • Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“ (DGUV Information 250-438, bisher BGI 504-37) 24
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Kommentar 4 Sehbehinderung Bei Sehbehinderung oder Blindheit erfolgt Die Anpassung der spezifischen Maßnah- die Beurteilung des Sehvermögens nach men muss unbedingt durch Fachpersonal durchgeführter Untersuchung durch den der auf Seite 30 aufgeführten Rehabilitati- Augenarzt in Zusammenarbeit mit einem onseinrichtungen begleitet werden. Die Re- Rehabilitationszentrum für Blinde und Seh habilitationseinrichtungen haben Adressen behinderte oder einer entsprechenden Ein- von Firmen, die Bildschirmarbeitsplätze für richtung. Sehbehinderte und Blinde einrichten. Entscheidend für die Auswahl des Ausglei- Durch dieses Vorgehen soll eine dauer- ches ist die Gestaltung des Bildschirmar- hafte berufliche Integration von Personen beitsplatzes – zum Beispiel mit elektro- mit deutlicher Einschränkung des Sehver nischen Hilfsmitteln –, um die visuellen mögens erreicht werden. Defizite des Sehbehinderten (Sehschärfe 0,3 und weniger) auszugleichen. Folgende Maßnahmen sind zum Beispiel in Erwägung zu ziehen: • Erhöhung des Kontrastes zwischen Zei- chen und Bildschirmhintergrund, • Vergrößerung der Schrift durch größere Monitore und Vergrößerung der Schrift durch entsprechend angepasste Software bei gleich großen Monitoren (Visus 0,3 bis 0,05), • Einsatz einer zusätzlichen Braille-Schrift- Zeile (Visus 0,05 bis 0,02), • Einsatz einer Braille-Schrift-Zeile und Sprachausgabe (Blindheit). 25
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Kommentar Adressen dieser Zentren und Einrichtungen sind zum Beispiel: • Berufsbildungswerk Soest • Berufsförderungswerk Heidelberg GmbH Hattroper Weg 57 Bonhoefferstr. 1 59494 Soest 69123 Heidelberg Tel: 02921 6840 Tel.: 06221 880 • Nikolauspflege Stuttgart • Landesbildungszentrum für Blinde Fritz-Elsas-Str. 38 Bleekstr. 22 70174 Stuttgart 30559 Hannover Tel.: 0711 656480 Tel.: 0511 52470 • Berufsförderungswerk Düren • Bildungszentrum Karl-Arnold-Str. 132–134 für Blinde und Sehbehinderte 52349 Düren Brieger Str. 21 Tel.: 02421 5980 90471 Nürnberg Tel.: 0911 89670 • Berufsförderungswerk Würzburg gGmbH Helen-Keller-Str. 5 • Stiftung St. Franziskus Heiligenbronn 97209 Veitshöchheim Schule für Blinde und Sehbehinderte Tel.: 0931 90010 Kloster 2 78713 Schramberg • Mediablis Tel.: 07422 5690 In den Kirschen 1 80992 München • Sächsisches Förderzentrum Tel.: 089 17905283 Berufsbildungswerk für Blinde und Sehbehinderte Chemnitz gGmbH • Deutsche Blindenstudienanstalt e. V. Haus 1, Flemmingstr. 8c Am Schlag 8 09116 Chemnitz 35037 Marburg Tel.: 0371 33440 Tel.: 06421 6060 • Berufsförderungswerk • Berufsförderungswerk Mainz Halle (Saale) Lortzingstr. 4 Bugenhagenstr. 30 55127 Mainz 06110 Halle (Saale) Tel.: 06131 7840 Tel.: 0345 13340 26
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Kommentar 5 Kosten der arbeits- medizinischen Vorsorge Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Rahmen 12. November 1982 in der Fassung vom De- der Vorsorge den Beschäftigten eine ange- zember 1996 verbindlich. messene Untersuchung anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse dieser Unter- Die Bemessung der Gebühren in Euro erfolgt suchung eine augenärztliche Untersuchung nach § 5 GOÄ vom 1-fachen bis 2,3-fachen als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. Gebührensatz. Ein Überschreiten des 2,3-Fa- Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Leis- chen des Gebührensatzes bis zum 3,5-Fa- tung im Rahmen kassenärztlicher Tätigkeit. chen des Gebührensatzes ist nur zulässig, Grundsätzlich ist der die Vorsorgeuntersu- wenn Besonderheiten der Bemessungskri- chung veranlassende Unternehmer der Kos- terien dies rechtfertigen. Nach § 11 GOÄ er- tenträger. statten öffentliche Kostenträger den 1-fachen Gebührensatz. Eine Einigung über den zu Für die Abrechnung der ärztlichen Leistun- erhebenden Gebührensatz sollte zwischen gen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist dem Auftraggeber und dem Untersucher vor die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom Durchführung der Untersuchung erfolgen. Kostenträger: 1. Vom Arbeitgeber sind folgende Kosten zu übernehmen: • Kosten für die Erstuntersuchung und die folgenden Nachuntersuchungen beim Arzt • Kosten für die Untersuchung beim Augenarzt • Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz 2. Von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehungsweise der privaten Krankenversicherung (PKV) werden folgende Kosten übernommen: • Untersuchung durch einen niedergelassenen Augenarzt eigener Wahl • Behandlung von Augenkrankheiten 27
DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge | Kommentar 6 Literatur Berufsgenossenschaftliche Informationen Hinweis: • DGUV Information 250-008 (bisher Der DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische BGI 786) „Sehhilfen am Bildschirmar- Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ beitsplatz – Hilfen für die Verordnung von G 37 liegt auch in einer englischsprachigen speziellen Sehhilfen an Bildschirmarbeits Fassung vor: plätzen“, VBG „Prophylaxis in Occupational Medicine, Guidelines for Occupational Medical Exami- • DGUV Information 215-410 (bisher BGI 650) nations“, Gentner Verlag 2014 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leit- faden für die Gestaltung“, VBG Gesetze und Verordnungen • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 28
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