Umsetzung der CSM-RA bei der Deutschen Bahn - Sachstand & aktuelle Diskussion im Sektor
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Umsetzung der CSM-RA bei der Deutschen Bahn Sachstand & aktuelle Diskussion im Sektor Deutsche Bahn AG Niko Holst Safety in Transportation 6 Braunschweig, 05.11.2013
Inhalt 1. Umsetzung der CSM-RA bei der Deutschen Bahn 2. Änderungen im Sinne der CSM-RA 3. (Weiter-) Entwicklung von RAC-TS 4. Unabhängige Bewertungsstelle (AsBo) Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 2
Die Herausforderung besteht darin, risikobasierte Methoden mit regelungsbasierten Vorgehensweisen zu verbinden Erfahrung Gefährdungen, Gefährdungen und die damit Risiken verbundenen Risiken sind im aktuellen Regelwerk nicht beschrieben Anforderungen Keine direkte Verbindung zwischen Integration Integration Regeln und Gefährdungen möglich Sicherheitsmaßnahmen Risikobasierter Vergleich mit Regelwerk fast nicht möglich Vorgaben Risikobasierter Vergleich mit Gefährdungs- Referenzsystem problematisch, da management die meisten Referenzsysteme nicht Sicherer Betrieb risikobasiert beschrieben sind Sicheres System Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 3
Grober Ablauf zur Risikoevaluierung und -bewertung nach CSM-RA Änderung des Systems beschreiben nicht sicherheitsrelevant Sicherheitsrelevanz prüfen Prozessende nicht signifikant Signifikanz prüfen formelles Risiko- „eigene System definieren Sicherheits- management- verfahren nach methode“ Gefährdungen CSM-RA ermitteln Systemdefinition „anerkannte Regeln der mit Referenzsystem explizite Risikoabschätzung Gefährdungs- Technik“ anwenden vergleichen durchführen ermittlung Gefährdungs- beherrschung Risiken evaluieren und abschließend bewerten unabhängige Bewertung durchführen lassen Gefährdungen managen Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 4
Vorgehensweise und Methoden zur Umsetzung der CSM-RA sind im Handbuch Riskomanagement beschrieben (Ril451) Änderung des Systems Definition von „Sicherheitsrelevanz“ beschreiben nicht sicherheitsrelevant Sicherheitsrelevanz Prozessende prüfen nicht signifikant Template „Signifikanzbewertung“ Signifikanz prüfen formelles Risiko- „eigene management- Sicherheits- System definieren methode“ verfahren nach Ergebnisse CSM-RA − Handbuch Risikomanagement Gefährdungen − Moderationshilfe Risikoanalyse- und ermitteln bewertung System- definition − Schulungsunterlagen „anerkannte Regeln der mit Referenzsystem explizite Risikoabschätzung Gefährdungs- Technik“ anwenden vergleichen ermittlung durchführen Gefährdungs- Rahmenbedingungen Bewertungsstellen : beherrschung Risiken evaluieren und − Selbstverständniserklärung abschließend bewerten − Vorlage Sicherheitsbewertungsbericht − Bewertungsschema unabhängige Bewertung durchführen lassen Gefährdungen managen Vorschlag Hazard record Schulungen für DB Personal Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 5
Grober Ablauf zur Risikoevaluierung und -bewertung nach CSM-RA Änderung des Systems beschreiben nicht sicherheitsrelevant Sicherheitsrelevanz prüfen Prozessende nicht signifikant Signifikanz prüfen formelles Risiko- „eigene System definieren Sicherheits- management- verfahren nach methode“ Gefährdungen CSM-RA ermitteln Systemdefinition „anerkannte Regeln der mit Referenzsystem explizite Risikoabschätzung Gefährdungs- Technik“ anwenden vergleichen durchführen ermittlung Gefährdungs- beherrschung Risiken evaluieren und abschließend bewerten unabhängige Bewertung durchführen lassen Gefährdungen managen Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 6
Die Prüfung, ob eine Änderung vorliegt, erlaubt dem Vorschlagenden eine Fokussierung auf neue Risiken Die CSM-RA ist anzuwenden, wenn sich „aus geänderten Betriebsbedingungen oder Materialien neue Risiken für den Betrieb oder die Infrastruktur ergeben“. Bei vielen Vorgängen im dynamischen System Eisenbahn wurde der Sicherheitsnachweis bereits erbracht. Er ist z.B. in Form von Sollzuständen im Regelwerk festgeschrieben. Das umfassende sicherheitsrelevante Regelwerk wurde entwickelt, um Gefährdungen und aus ihnen entstehende Risiken implizit zu beherrschen Durch die Anwendung des Regelwerks entstehen keine neuen Risiken. Es liegt somit auch keine Änderung vor. Eine ständige Neubewertung gleicher Sachverhalte generiert nur Aufwand, keinen Mehrwert Das Ausschließen von bereits bewerteten Vorgängen aus den Sicherheitsbetrachtungen ermöglicht einen Fokus auf die wesentlichen Risiken. Viele Vorgänge stellen keine Änderung im Sinne CSM-RA dar Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 7
Was ist eine Änderung im Sinne der CSM-RA? Definierte Sollzustände und Bedingungen für Zustandswechsel sind wesentlicher und fester Bestandteil des Systems Eisenbahn Sie sind im Regelwerk zur Gefährdungsbeherrschung detailliert beschrieben Das System Eisenbahn wird planmäßig angepasst: z.B. Fahrplanerstellung, Schichtplanerstellung, Einrichtung von Langsamfahrstellen, ad hoc Verlagerung von Zugkreuzungspunkten durch FDL etc. Ziel der CSM-RA ist es nicht, bereits bewertete Situationen neu zu bewerten Ob eine Änderung vorliegt, hängt demnach maßgeblich damit zusammen, wie detailliert ein Vorgang im Regelwerk beschrieben ist. Eine Änderung ist zum Beispiel eine Abweichung vom Regelwerk, eine Anpassung des Regelwerks, eine Anpassung eines Prozesses oder eine Innovation Das Regelwerk ist bei EVU/ EIU Bestandteil des Sicherheitsmanagementsystems. Ob Änderungen vorliegen, hängt somit von der Reife und dem Detaillierungsgrad des SMS ab Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 8
Im Bereich Bahnbetrieb ist der Begriff der Änderung im Regelwerk des VDV beschrieben Eine Änderung im Sinne der Verordnung, die im weiteren Verfahren auf die Frage „signifikant“ oder „nicht signifikant“ zu prüfen ist, liegt vor, wenn ein Verfahren oder ein Prozess – neugestaltet wird, – weiterentwickelt wird oder – entfällt. Werden vorhandene, bereits bewertete[1] Verfahren oder Prozesse erstmals – unter anderen Systembedingungen – oder in einer neuen Kombination eingesetzt, liegt ebenfalls eine Änderung im Sinne der Verordnung vor. Zu berücksichtigen ist, dass das Eisenbahnsystem ein dynamisches System ist, das im Rahmen vorhandener Regelwerke angepasst wird. Daher gelten nicht als Änderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 352/2009, wenn im täglichen Betrieb im Rahmen des vorhandenen Regelwerks Änderungen im betrieblichen Ablauf auftreten, z. B. Verlegung einer Zugkreuzung oder Ersatz eines Triebfahrzeugführers durch einen anderen Triebfahrzeugführer. [1] Unter „bewertet“ wird unter anderem alles eingeführte, betriebliche Regelwerk verstanden. Dazu zählt auch alles am 30.06.2012 in Kraft befindliche Regelwerk. Quelle: VDV-Mitteilung Nr. 7507: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 . . . Bei der Änderung betrieblicher Prozesse und Verfahren , 07.06.2012 Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 9
Eine Vielzahl von Vorgängen stellen keine Änderung des Systems Eisenbahn dar z.B. Keine Änderung Anpassen/ neu schreiben von Regelwerk (Verändern der Sollzustände) z.B. Abweichungen vom Regelwerk Instandhaltungsmaßnahmen gemäß Regelwerk Anpassen von Prozessen des SMS Entstörung (Herstellung des Sollzustandes) Neu erstellen von Prozessen des SMS Systempflege von Hard- und Software Innovationen (Herstellen des Sollzustandes, Erhaltung der Veränderung des Funktionsumfangs einer Funktionsfähigkeit, Fehlerbeseitigung) Anlage (Erweiterung oder Reduzierung) 1:1-Austausch von Komponenten Erstmalige Verwendung von neuen Anpassungen im Rahmen standardisierter Komponenten Verfahren (z.B. Ril 892.0101), Einführung eines neuen Fahrplans Beseitigen von Tippfehlern in Regelwerk Änderung Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 10
Grober Ablauf zur Risikoevaluierung und -bewertung nach CSM-RA Änderung des Systems beschreiben nicht sicherheitsrelevant Sicherheitsrelevanz prüfen Prozessende nicht signifikant Signifikanz prüfen formelles Risiko- „eigene System definieren Sicherheits- management- verfahren nach methode“ Gefährdungen CSM-RA ermitteln Systemdefinition „anerkannte Regeln der mit Referenzsystem explizite Risikoabschätzung Gefährdungs- Technik“ anwenden vergleichen durchführen ermittlung Gefährdungs- beherrschung Risiken evaluieren und abschließend bewerten unabhängige Bewertung durchführen lassen Gefährdungen managen Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 11
Die Auswahl der Risikoakzeptanzprinzipien trifft der Vorschlagende „Anerkannte Regeln Referenzsystem Explizite Risikoabschätzung der Technik“ Quelle Bilder: Microsoft Cliparts Bei Erfüllung der Anforderungen der Bei analoger Vorgehensweise wie im Durch Vergleich mit einem festgelegtem „anerkannten Regeln der Technik“ wird bewährten Referenzsystem wird ein („explizitem“) Risikoakzeptanzkriterium wird ein akzeptiertes Sicherheitsniveau akzeptiertes Sicherheitsniveau erreicht: ein toleriertes Sicherheitsniveau ermittelt: erreicht: Vergleich „erwartetes Risiko gegen Explizite Gefährdungsbeherrschung Implizite Gefährdungsbeherrschung Sicherheitsleistung“ Scharfe Grenze der Risikoakzeptanz Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 12
Bei der (Weiter-) Entwicklung von RAC-TS sind bisher viele methodische Fragen nicht geklärt Externe Barrieren Akzeptable Auswirkung des Akzeptable Häufigkeit des abgeschätzten Häufigkeit Funktionsausalls Szenarios Der unerwünschten (Zielwert) (Kritischer Pfad) Konsequenz Funktionsfehler 1 Gefährdung 1.1 Funktion Auswirkung 1.1.1.1 Gefährdung 1.2 Unfallszenario 1.1.1 (typischer Fall) Funktionsfehler 2 Barriere 1 Barriere 2 Barriere 3 Unfallszenario 1.1.2 Auswirkung 1.1.1.2 Unfallszenario 1.1.3 Funktionsfehler 3 Es sind eine Vielzahl von Annahmen notwendig: Technisches Für welche Funktionsebene wird der Zielwert definiert? System Wie ist die Betriebsstunde dieser Funktion definiert? Wie werden Systeme betrachtet, die auf Anforderung funktionieren? Wird eine Vorgabe für die Fehlerrate oder die Gefährdungsrate gemacht? Welche Arten von Barrieren können angesetzt werden? Wie wirksam sind diese Barrieren, wie werden sie bewertet? Was ist der glaubwürdig schlimmste Fall? Wie erfolgt der Nachweis, dass der Zielwert erreicht wird? In Abhängigkeit von den getroffenen Annahmen ergeben sich unterschiedliche Sicherheitsanforderungen für das technische System Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 13
Grober Ablauf zur Risikoevaluierung und -bewertung nach CSM-RA Änderung des Systems beschreiben nicht sicherheitsrelevant Sicherheitsrelevanz prüfen Prozessende nicht signifikant Signifikanz prüfen formelles Risiko- „eigene System definieren Sicherheits- management- verfahren nach methode“ Gefährdungen CSM-RA ermitteln Systemdefinition „anerkannte Regeln der mit Referenzsystem explizite Risikoabschätzung Gefährdungs- Technik“ anwenden vergleichen durchführen ermittlung Gefährdungs- beherrschung Risiken evaluieren und abschließend bewerten unabhängige Bewertung durchführen lassen Gefährdungen managen Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 14
Signifikante Änderungen sind einer unabhängigen Bewertung zu unterziehen AsBo führt unabhängige Bewertung der Eignung und Anwendung des Risikomanagementverfahrens und seiner Ergebnisse durch Bewertungsstellen werden anerkannt durch Mitgliedsstaat (direkt) oder NSA (über SMS) oder akkreditiert Vorgaben für Sicherheitsbewertungsbericht nach Anhang III Die Anforderungen der ISO/IEC 17020 (Inspektionsstellen) müssen erfüllt werden Zusätzlich fordert der Anhang II der CSM-RA: Kompetenz auf dem Gebiet des Risikomanagements Einschlägige Fähigkeiten zur Bewertung der betroffenen Teile des Eisenbahnsystems Kompetenz bei Anwendung von Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystemen Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 15
Die Bewertungsstelle muss unabhängig vom Vorschlagenden sein. Die Anforderungen ergeben sich aus der ISO/IEC 17020 Inspektionen müssen unparteiisch durchgeführt werden. Die Inspektionsstelle muss unabhängig sein, gegenüber Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Errichtung, Benutzung oder Instandhaltung von inspizierten Gegenständen Typ A: Typ C: TYP B: unabhängiger Dritter rechtl. Teil von Hersteller/Betreiber, rechtl. Teil von Hersteller/Betreiber, eigenständige jurist. Person, organisatorisch Identifizierbar, organisatorisch abgetrennt tätig auf dem Markt nicht notwendig abgetrennt, und identifizierbar, als Dienstleister tätig für Mutterorganisation u. Dritte tätig nur für Mutterorganisation Aktualität der Fachkenntnisse und Systemkompetenz Akkreditierung, Anerkennung Anerkennung durch Bewertung und Überwachung des durch Mitgliedsstaat SMS/Instandhaltungssystems laufende Überwachung durch die laufende Überwachung Akkreditierungs-/ durch NSA Anerkennungsstelle Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Deutsche Bahn AG | Niko Holst | Safety in Transportation 6 | Braunschweig, 05.11.2013 17
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