Die Afrikanische Schweinepest - WAS LANDWIRTE WISSEN MÜSSEN - Baden-Württemberg
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Herausgeber: Pressestelle Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Kernerplatz 10 70182 Stuttgart Telefon: 0711 126 23 55 E-Mail: pressestelle@mlr.bwl.de Internet: www.mlr-bw.de Stand: September 2020 Weiterführende Informationen: Inhaltsverzeichnis 1. Rechtstexte ALLES WAS SIE JETZT WISSEN MÜSSEN .................................. 04 • Tiergesundheitsgesetz vom 21. November 2018 (BGBl. I. S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung • Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404) in der jeweils geltenden Fassung • Schweinepest-Verordnung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) in der jeweils geltenden Fassung WAS IST DIE ASP? .............................................................................. 06 • Schweinepest-Monitoring-Verordnung vom 9. November 2016 (BGBl. I S. 2518) in der jeweils geltenden Fassung • Schweinehaltungshygieneverordnung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung WELCHE MASSNAHMEN ERGREIFT DAS LAND? ..................... 07 • Viehverkehrsverordnung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung • Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung •R ichtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der ASP-ERREGER: ÄUSSERST ROBUST ............................................ 08 Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung SYMPTOME ERKENNEN ................................................................... 09 •E ntscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung RICHTIG REAGIEREN BEI EINEM ASP-VERDACHT ................... 11 •D urchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C (2014) 7222) in der jeweils geltenden Fassung ASP-AUSBRUCH IN EINEM HAUSSCHWEINEBESTAND ........ 12 (Hinweis: Zum 21. April 2021 sollen neue EU-Verordnungen zur Anwendung kommen. ASP-AUSBRUCH BEI WILDSCHWEINEN ...................................... 16 Das darauf Bezug nehmende nationale Recht befindet sich derzeit ebenfalls in Überarbeitung.) FINANZIELLE ENTSCHÄDIGUNGEN .............................................. 20 2. Links zu Gutachten, Leitlinien, Veröffentlichungen und FAQs AUSWIRKUNGEN AUF SONSTIGE LANDWIRTSCHAFTLICHE www.mlr-bw.de/asp NUTZTIERHALTUNGEN, BIOGASANLAGEN, GETREIDE https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tierseuchen/asp.html VERMARKTUNG .................................................................................. 24 https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/ https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en African swine fever in wild boar ecology and biosecurity - FAO Animal Production and Health / Manual 22 (https://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/ASF/EN_Manual_ASFinwildboar_2019_Web.pdf) 03
Die Afrikanische Schweinpest. Alles was Sie jetzt wissen müssen. Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Virus Schweinehaltungen und kann sich auf die Pflanzenproduktion erkrankung von Haus- und Wildschweinen, die für den Menschen sowie die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher vollkommen ungefährlich ist. Schweinefleisch und daraus her Flächen auswirken. Ein Ausbruch der Tierseuche hätte somit gestellte Lebensmittel können bedenkenlos verzehrt werden. erhebliche wirtschaftliche Folgen für landwirtschaftliche Infizierte Schweine werden beseitigt und von der Lebensmittel Betriebe. Daher muss alles unternommen werden, um die gewinnung ausgeschlossen. ASP von Haus- und Wildschweinen fernzuhalten und einen Peter Hauk MdL, Minister für Ländlichen Raum möglichen Seuchenausbruch rasch einzugrenzen. und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Da mit dem ASP-Virus angesteckte Schweine in der Regel sterben, hat ein ASP-Ausbruch für Schweinebestände gravierende Folgen. Im September 2020 trat die ASP in Brandenburg erstmals in „Die ASP ist eine ständige Herausforderung für unsere Land- und Forstwirte, Auch die wirtschaftlichen Folgen sind immens. Deutschland auf, ein totes Wildschwein wurde positiv getestet. Jäger, Tierärzte und für uns alle. Um einen ASP-Ausbruch in Baden-Württemberg Baden-Württemberg hat sich bestmöglich auf einen ASP-Aus- zu verhindern, sollten Landwirte die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent Innerhalb der EU greift das sogenannte Regionalisierungskonzept, bruch vorbereitet. das heißt, Schweine, Schweinefleisch und Schweinefleisch einhalten. Auch das Verhalten jedes einzelnen Bürgers ist entscheidend. erzeugnisse außerhalb der Restriktionsgebiete können weiterhin Diese Broschüre gibt Hinweise, wie Landwirte die ASP- Speisereste dürfen nur in verschlossenen Müllbehältern entsorgt werden, ohne tierseuchenrechtliche Einschränkungen in andere Mitglied- Einschleppung in ihre Betriebe verhindern können, wie sich damit Haus- und Wildschweine diese auf keinen Fall fressen können.“ staaten verbracht werden. die Krankheit bemerkbar macht, welche Maßnahmen das Land bei einem ASP-Ausbruch in Baden-Württemberg einleitet Ein ASP-Ausbruch bei Wildschweinen führt in der betroffenen und mit welcher Unterstützung betroffene Landwirte Region zu Einschränkungen bei der Jagd und in den dort gelegenen rechnen können. 04 05
Was ist die ASP? Welche Maßnahmen ergreift das Land? Der Ausbruch der ASP in Deutschland ist vor allem für Schweinehalter mit erheblichen Nachteilen verbunden, kann sich jedoch auch auf andere landwirtschaftliche Betriebe und die sich anschließende Wertschöpfungskette auswirken. Die Landesregierung hat daher im Rahmen eines 12-Punkte-Maßnahmenplans seit 2018 verschiedene Maßnahmen ergriffen, die sich im Wesentlichen auf diese drei Säulen stützen: Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine aus- weg in Europa über größere Entfernungen ist menschliches Fehlver- • Wichtigstes Ziel ist weiterhin, zu verhindern, dass diese • In enger Abstimmung mit den Verbänden, der Landwirtschaft schließlich bei Schweinen vorkommende, anzeigepflichtige und halten, wie beispielsweise durch Mitnahme von Schweinefleisch sogenannte „Wurstbrotseuche“ durch menschliches Fehl und Wirtschaft bereitet sich das Land auf einen Ausbruch der bekämpfungspflichtige Tierseuche. Sie breitet sich – ausgehend aus Ausbruchregionen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie verhalten in Deutschland weiter verschleppt wird. ASP vor. Im Rahmen von Tierseuchenübungen wird der Ernstfall von Georgien – zunehmend in Europa aus. Ein Impfstoff steht über unachtsam weggeworfene Speiseabfälle. geprobt. Sie tragen auch dazu bei, die Zusammenarbeit zwischen derzeit nicht zur Verfügung. •B aden-Württemberg hat das ASP-Monitoring zur Früherkennung den Behörden weiter zu optimieren. eines Seuchenausbruchs insbesondere bei Wildschweinen im Land Das ASP-Virus kann sowohl direkt von Schwein zu Schwein, als Prävention geht alle an: Um einen ASP-Ausbruch zu verhindern, bereits deutlich ausgeweitet, um einen Seuchenausbruch frühzeitig auch indirekt durch Menschen, Futter, sonstige Gegenstände oder sollten Essensreste mit Haus- oder Wildschweinfleisch nur in zu erkennen und möglichst erfolgreich bekämpfen zu können. Fahrzeuge übertragen werden. Die Ausbreitung in der Wildschwein- verschlossenen Müllbehältern entsorgt werden, damit Wild- population erfolgt über infizierte Wildschweine. Hauptverbreitungs- schweine sie nicht fressen können. Für Schweine besteht ein Verfütterungsverbot von Küchen- und Speiseabfällen. 06 07
ASP-Erreger: Symptome Äußerst robust. erkennen. IN D ER R EGEL ZW EI B IS S IEB EN TA GE NA C H D ER A NS TEC K UNG M IT D EM A S P-V IR US T RE T E N BE I DE N I N F I Z I E RT E N S C H W EINEN S C H W ER E K R A NK H EITS S Y M PTOM E A UF W IE: DAS A S P - V I R U S I S T SE HR WIDE RSTANDSF ÄHIG. • hohes Fieber, ES Ü B E R L E B T I N D ER UMWE LT BIS Z U: • Futterverweigerung, • 10 Tage im Hausschwein- oder Schwarzwildkot, • Erkrankungen des Atmungs- und Verdauungstraktes, • 70 Tage in Blut (Schweiß) bei Raumtemperatur, • Hautverfärbungen, die in der Regel innerhalb von ungefähr einer Woche zum Tod der betroffenen Tiere führen, • 190 Tage an Holz, • Teilnahmslosigkeit der Tiere mit extremer Stille im Stall, • 205 Tage in mit Blut durchtränktem Erdboden, • plötzliches Verenden. • 18 Monate in gekühltem Blut (Schweiß). Aufgrund dieser unspezifischen Anzeichen kann die Krankheit anfangs leicht übersehen I N L E B E N S M I T T E L N BIS Z U: oder mit anderen Krankheiten verwechselt werden. • 30 Tage in Schweinesalami, • 15 Wochen in gekühltem Schweinefleisch, Foto: MLR/Potente B EI FOLGEND EN S Y M PTOM EN IS T UM GEH END D ER B ETR EUEND E TIER A R ZT H INZUZU Z I E HE N : • 6 Monate in konserviertem Schweinefleisch, • 399 Tage in Parmaschinken, Bis zu 30 Tage überlebt das Virus in Schweinesalami. Daher sollten • gehäuftes Auftreten von verendeten Schweinen in einem Stall, • 6 Jahre und länger in tiefgefrorenem Schweinefleisch. Wurst- und Schinkenreste nur in verschlossenen Mülleimern • gehäuftes Auftreten von Kümmerern, entsorgt werden. • gehäufte fieberhafte Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall, B EI E R H I T Z U N G B I S Z U: • Totgeburten oder Todesfälle ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall oder • 3 Stunden bei 50 °C, • erfolglose höchstens zweimalige antimikrobielle Behandlung. • 70 Minuten bei 56 °C, • 20 Minuten bei 60 °C. © Mit freundlicher Genehmigung des Deutschen Jagdverbandes e.V 08 09
Verdacht auf ASP? So reagieren Sie richtig. Blutiger Durchfall kann auf eine ASP-Infektion hinweisen. Blaufärbung bzw. Rötung der Haut, vor allem an Ohren, Gliedmaßen und Unterbauch, können ebenfalls auf ASP hindeuten. Die ASP unterliegt der Anzeigepflicht. Das bedeutet, Um eine Verbreitung des ASP-Virus durch Personen, Tiere, dass Tierhalter und Personen, die Schweine in ihrer Obhut haben Fahrzeuge und sonstige Gegenstände aus dem Betrieb zu oder beruflich mit Schweinen umgehen, Erscheinungen, die auf verhindern, sollten Tierhalter bei einem ASP-Verdacht sofort die ASP in einem Schweinebestand hinweisen, so rasch wie möglich folgende Maßnahmen ergreifen: bei der zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) anzeigen müssen. • L ebende Schweine, Schweinefleisch und -erzeugnisse sowie Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen, Futtermittel, Zudem ist bei Wildschweinfleisch und -erzeugnisse sowie Gegenstände und • gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen, Abfälle, an denen das ASP-Virus anhaften kann, dürfen den Eng beieinander bzw. übereinanderliegende Tiere deuten auf ein stark Teilnahmslosigkeit, Schwäche, gestörte und ungezielte Bewegungsabläufe • gehäuftem Auftreten von Kümmerern, Betrieb nicht mehr verlassen, gestörtes Allgemeinbefinden hin. sind ebenfalls Krankheitssymptome bei ASP. • g ehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen • a lle Schweine des Betriebs dürfen keinen Kontakt mehr mit Fotos: FLI über 40,5 °C, Tieren anderer Tierhalter haben, •T otgeburten oder Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen •B esuche betriebsfremder Personen sind schriftlich zu dokumen- oder erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller tieren und verendete Schweine sicher aufzubewahren. Behandlung in einem Stall unverzüglich die Krankheitsursache tierärztlich abklären zu lassen. 10 11
ASP-Ausbruch in einem Hausschweinebestand. M A S S NA H M EN IM A US B R UC H B ETR IEB Oberstes Ziel bei einem ASP-Ausbruch ist, den Seuchenherd so rasch wie möglich zu beseitigen, damit sich die Tierseuche nicht Wird die ASP in einem Hausschweine- weiter ausbreitet. Stellen Tierärzte der zuständigen Tiergesundheits- bestand amtlich festgestellt, ordnet die behörde den Ausbruch der ASP amtlich fest, sind in diesem Betrieb zuständige Tiergesundheitsbehörde unverzüglich insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen: verschiedene Seuchenbekämpfungs- Restriktionsgebiete maßnahmen im Seuchenbetrieb sowie = positiver Hausschweinebestand •A lle Schweine werden so rasch wie möglich getötet. in den Schweinehaltungen in der = Sperrbezirk • F ür Haustiere und Schweine gilt ein sofortiges Verbringungsverbot, Umgebung an. Hierzu werden folgende = Beobachtungsgebiet ebenso wie für den Transport von Dung, flüssigen Stallabgängen Eine gründliche Desinfektion des Betriebes ist selbstverständlich. Restriktionsgebiete festgelegt: und Einstreu der Schweine, Futtermittel sowie ggf. Schweine- Foto: Potente/MLR fleisch und daraus gewonnener Fleischerzeugnisse sowie sonstiger • I n einem Umkreis um den Seuchenbetrieb Gegenstände und Abfälle, an denen das ASP-Virus anhaften kann. ENTS C H Ä D IGUNG FÜR TIERV ER L U ST E I M SE U CHE N BE T RI E B Abb.: Übersicht über die Restriktionsgebiete bei wird mit einem Radius von mindestens • F leisch, Fleischerzeugnisse, Sperma, Eizellen und Embryonen von einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in drei Kilometern für mindestens 40 Tage ein einem Hausschweinebestand. Schweinen, das/die seit dem angenommenen Zeitpunkt der Seuchen- Für Schweine im Seuchenbetrieb, die auf behördliche Anord- Sperrgebiet eingerichtet. einschleppung im Betrieb gewonnen wurde/n, werden vernichtet. nung getötet werden mussten, gewährt die Tierseuchenkasse •U m dieses wird mit einem Mindestradius von •G ründliche Reinigung, Desinfektion und Entwesung des Betriebes. eine Entschädigung von bis zu 1.500 Euro pro Schwein. Voraus- zehn Kilometern um den Ausbruchbetrieb ein Bei einem ASP-Ausbruch sind spezifische Maßnahmen •D er Zugang von Personen in den betroffenen Betrieb wird auf gesetzt, der Tierbestand wurde korrekt gemeldet und die Beiträge Beobachtungsgebiet eingerichtet, das frühestens des Tierseuchenrechts durchzuführen, die unter anderem das absolut Notwendige begrenzt. für die Tierseuchenkasse wurden bezahlt. Auch die Kosten für nach 30 Tagen aufgehoben werden kann. in der Schweinepest-Verordnung geregelt sind. Der Frühestens sechs Wochen nachdem die zuständige Tiergesundheits- die Tötung der Tiere sowie ihre unschädliche Beseitigung werden • S ofern es die Seuchenlage erfordert, kann die zuständige Internetauftritt www.mlr-bw.de/asp informiert Landwirte behörde die Desinfektion abgenommen hat und Dung sowie Gülle übernommen. Hinzu kommt eine Beihilfe in Höhe von 80 Prozent Tiergesundheitsbehörde zusätzlich um den Verdachtsbetrieb und Jäger bei einem ASP-Ausbruch tagesaktuell über nach den tierseuchenrechtlichen Vorgaben behandelt wurden, gilt der Desinfektionsmittelkosten. Alle anderen Kosten bei der zeitlich befristet eine Kontrollzone einrichten, in der die die Lage in Baden-Württemberg. Hier finden Sie auch die ASP im Seuchenbetrieb als erloschen. Danach können Landwirte Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen müssen die gleichen Maßnahmen wie im Seuchenbetrieb gelten. Formulare zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen. die Schweinehaltung unter Auflagen wiederaufnehmen. Tierhalter selbst tragen. 12 13
M AS S N A H ME N I M S P ERRBE Z IRK UND BE OBACHT UNGSGEBIET In den beiden Restriktionsgebieten kommt es zu Ein- Der Sperrbezirk kann frühestens 45 Tage und das Beobachtungs- schränkungen, die in erster Linie die Schweinehaltung betreffen. gebiet frühestens 40 Tage nach Abschluss der vorgeschriebenen Dabei sind insbesondere folgende Tierseuchenbekämpfungsmaß- Maßnahmen – wie Reinigung und Desinfektion sowie der klinischen nahmen durchzuführen: und der gegebenenfalls erforderlichen serologischen Untersuchungen der gehaltenen Schweine – wieder aufgehoben werden. •T ierhalter müssen die Anzahl gehaltener Schweine, deren Nutzungsart und Standort unverzüglich beim Veterinäramt Die Kosten im Rahmen von Tierverbringungen sowie für die anzeigen sowie täglich die Anzahl verendeter oder erkrankter von den Tierhaltern veranlassten Maßnahmen und sämtliche Schweine mitteilen. Ertragsschäden in diesen beiden Gebieten müssen die schweine- • I nnerhalb von sieben Tagen werden alle Schweine klinisch un- haltenden Betriebe selbst tragen. Dies gilt beispielsweise für die Kosten tersucht und das Bestandsregister sowie die Kennzeichnung der der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen, die zusätzlichen Schweine überprüft. Bei erkrankten und verendeten Schweinen klinischen und Laboruntersuchungen und sonstige tierseuchen- erfolgt eine Laboruntersuchung auf ASP. rechtliche Maßnahmen. •D as Verbringen lebender Schweine in bzw. aus den Betrieben ist für einen längeren Zeitraum von 21 bis zu 40 Tagen generell Da Schweine über mehrere Wochen nicht mehr in oder aus den verboten und nur mit zusätzlichen Untersuchungen und behörd- Betrieben im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet verbracht werden Bei einem ASP-Ausbruch bei Haus- und/oder Wildschweinen gibt lichen Ausnahmegenehmigungen bzw. Verplombung der Trans- können, müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Tiere es zum Teil Entschädigungen und Beihilfen durch das Land und die portfahrzeuge möglich. auch bei einer mehrwöchigen Bestandssperre tiergerecht gehalten Tierseuchenkasse Baden-Württemberg. Diese decken jedoch nicht • S chweine müssen, nachdem sie aus den Betrieben in einem werden können. Hierbei ist zu beachten, dass sie nicht auf öffent- alle Schäden und finanziellen Belastungen insbesondere bei der Restriktionsgebiet wieder verbracht werden können, separat lichen Straßen und Wegen transportiert oder getrieben werden dürfen. Schweinehaltung ab. Nicht abgedeckte Kosten und finanzielle geschlachtet, die Schweinehälften getrennt gelagert, zerlegt und Belastungen können die Existenzgrundlage landwirtschaftlicher verarbeitet werden und das Fleisch behandelt bzw. speziell Betriebe gefährden. Es ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, gekennzeichnet werden. ob die Betriebe daher Ertragsschadenversicherungen abschließen. Werden derartige Versicherungen abgeschlossen, sollten nicht nur ASP-Risiken abgesichert sein. 14 15
Wird die ASP bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, legt die zuständige Veterinär- behörde um den Fundort oder die Abschuss- stelle ein gefährdetes Gebiet und eine Puf- ferzone fest. Je nach Seuchenlage kann sie zusätzlich ein Kerngebiet einrichten. Die Größe dieser Gebiete hängt von Umfang, Abb.: Kerngebiet, gefährdetes Ge- Dauer und Region des Seuchengeschehens sowie biet und Pufferzone bei einem Aus- bruch der Afrikanischen Schweinepest der Wildschweinpopulation ab. bei Wildschweinen. A US W IR K UNGEN EINES A S P-A US B R UC H S B EI W ILD S C H W EINEN A UF D IE S C H W EINEH A LTUNG IN DE N RE ST RI KT I O N SG E BI E T E N Die schweinehaltenden Betriebe im gefährdeten Gebiet mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten ASP-Ausbruch einschließlich Kerngebiet sowie nach behördlicher Anordnung in der Pufferzone müssen – wie in den Restriktionsgebieten bei einem ASP-Ausbruch bei Hausschweinen – vergleichbare Maßnahmen durch- Schweine, die älter als 60 Tage sind, pro Betrieb/gesonderter Betriebsabteilung auf ASP untersuchen zu lassen. bei Wildschweinen. führen und unterliegen Beschränkungen beim Verbringen von Die Anerkennung und Berücksichtigung von vorgezogenen Schweinen. Es gibt jedoch keine Karenzzeit, in der Schweine generell betriebsbezogenen Kontrollen und Tieruntersuchungen ist bereits nicht verbracht werden dürfen, sofern die Schweine seit ihrer Geburt vor Seuchenausbruch im Rahmen eines Früherkennungsprogrammes oder mindestens 30 Tage vor dem Transport in dem Betrieb gehalten für spätere Handelsgenehmigungen im Seuchenfall möglich. wurden und innerhalb dieser 30 Tage keine Schweine aus dem Ein Ausbruch der ASP bei Wildschweinen kann sich auf die Pflanzenproduktion gefährdeten Gebiet eingestallt worden sind. Die Kosten für sogenannte Handelsuntersuchungen müssen und die Verwendung von Ernteprodukten auswirken. die schweinehaltenden Betriebe selbst tragen. Bei einer Teilnahme Alternativ zur klinischen und virologischen Untersuchungspflicht am Früherkennungsprogramm können die Laboruntersuchungs- der Tiere einer Sendung kann auch ein betriebsbezogenes Kontroll- kosten für verendete Schweine vom Land getragen werden. programm durchgeführt werden. Dafür sind pro Jahr mindestens Interessierte Landwirte können sich bei der zuständigen unteren zwei amtliche Betriebskontrollen durchzuführen und kontinuierlich Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) melden. 16 17
UNMITTELBARE AUSWIRKUNGEN EINES ASP-AUSBRUCHS BEI WILDSCHWEINEN AUF DIE PFLANZENPRODUKTION IM GEFÄHRDETEN GEBIET A US W IR K UNGEN EINES A S P-A US B R UC H S B EI W ILD S C H W EINEN A UF D IE PFLA NZENPR OD UK TION I N DE R P U F F E RZ O N E Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet und Die Kosten, die durch das Nutzverbot bzw. die erforderlichen Die zuständige Behörde kann auch in der Pufferzone Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen anordnen, die Auswirkungen nach behördlicher Anordnung auch in der Pufferzone gewonnen Maßnahmen für Gras, Heu und Stroh im gefährdeten und nach auf die Pflanzenproduktion haben können. Die Anordnung hängt im Einzelfall vom vorhandenen Seuchengeschehen ab. worden ist, darf nach der Schweinepest-Verordnung nicht zur Ver- behördlicher Anordnung in der Pufferzone im Zusammenhang fütterung an Schweine oder als Einstreu oder Beschäftigungs- mit der Schweinehaltung entstehen, müssen die Betriebe tragen. material für Schweine verwendet werden, es sei denn, es wurde: Die zuständige Behörde kann zudem für das gefährdete Gebiet • früher als 6 Monate vor der Festlegung des gefährdeten einschließlich Kerngebiet folgende Tierseuchenbekämpfungs- Gebietes gewonnen und maßnahmen anordnen, die alle Betriebe betreffen können: • v or der Verwendung mindestens 6 Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder •B eschränkung oder Verbot der Nutzung landwirtschaftlicher •m indestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens 6 Monate, wobei bei mindestens 70 °C unterzogen. wiederholte Anordnungen hintereinander möglich sind, •A nlegen von Jagdschneisen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen. Fotos: FLI AU S WI R K U N G E N E I N E S ASP - AUSBRUCHS BE I WIL DSCH WEINEN A UF D IE PFLA NZENPROD UK TION IM K ER NGEB IET A US W IR K UNGEN D ER NUTZUNGS B ES C H R Ä NK UNGEN Zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Die Anordnung der Beschränkung oder Verbote der •A uswirkungen auf Gewährung von Direktzahlungen gefährdeten Gebiet können für das Kerngebiet folgende ergänzende Nutzung landwirtschaftlicher Flächen können für die betroffenen bzw. Fördermitteln von Argrarumweltmaßnahmen oder Maßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet werden: landwirtschaftlichen Betriebe zu wirtschaftlichen Nachteilen • s onstige betriebliche Nachteile (z. B. Einschränkung führen durch: der Güllefläche). •B eschränkung oder Verbot des Fahrzeugverkehrs aus dem oder im Kerngebiet sowie Beschränkung oder Verbot des Personen- •V erlust oder Wertminderung der Ernte (z. B. Qualitätsminderung), verkehrs im Kerngebiet und • e rforderliche Änderungen der Fruchtfolge (z. B. Sommerungen •M aßnahmen zur Absperrung des gesamten oder eines Teils des statt Wintergetreide), Bricht die ASP bei Haus- und Wildschweinen in einer Kerngebiets einschließlich Errichtung einer Umzäunung. Zäune •E rtragsminderungen durch Bearbeitungsverbote Region zur gleichen Zeit aus, gelten in sich überlagernden können jedoch auch außerhalb des Kerngebiets errichtet werden, (z. B. fehlende Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen), Restriktionsgebieten die Tierseuchenbekämpfungsregeln für soweit dies aufgrund der Seuchensituation erforderlich ist. •M ehrkosten bei nachfolgenden Kulturen Hausschweine und für Wildschweine. (z. B. Probleme bei Bodenbearbeitung), 18 19
B EIS PIELE Finanzielle 1. W INTERW EIZEN, NUTZUNGS B ES C H R Ä NK UNG 1. JULI B IS 31. D EZEM B ER (6 M ONATE) : • v ollständiger Ernteausfall Entschädigung. • F ruchtfolgeanpassung notwendig (Sommerung statt Wintergetreide) Schadensberechnung: + e ntgangener Hektarerlös - e ingesparte Erntekosten (Mähdrusch) +K osten Zusatzaufwand Mulchen und Einarbeitung Deckungsbeitragsdifferenz (DB Wintergerste – DB Sommergerste) Sofern auf behördliche Anordnung hin eine Beschränkung rücksichtigen, sowie die Frage, ob der Geschädigte oder sein Ver- + e ntgangene Ausgleichszahlung (sofern zutreffend) der Nutzung oder das Verbot der Nutzung erfolgt, kann der Ei- mögen durch die angeordnete Maßnahme im Ergebnis geschützt gentümer oder Bewirtschafter eines land- oder forstwirtschaftlichen worden sind. Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit der Geschädigte Grundstücks für den hierdurch jeweils entstehenden Schaden einen die Entstehung oder eine Erhöhung des Schadens mit zu vertreten hat. 2. W INTERW EIZEN, NUTZUNGS B ES C H R Ä NK UNG 1. M Ä R Z B IS 30. JUNI (4 M ONATE): Entschädigungsausgleich nach den landesrechtlichen Vorschriften • e ingeschränkte Bestandspflege (z. B. Düngung, PSM) verlangen. •E rtragsminderung Die finanziellen Schäden und damit die Höhe der Entschädigungs- Schadensberechnung: ansprüche können auf Ebene des Einzelbetriebs sehr unterschiedlich + e ntgangener Markterlös für den Minderertrag sein und hängen im Wesentlichen von folgenden Faktoren ab: - e ingesparte Aufwendungen (z. B. Düngung, Pflanzenschutz) + e ntgangene Ausgleichszahlung (sofern zutreffend) •Z eitpunkt und Dauer der behördlichen Anordnung, •U mfang der betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen, • b etroffene Kulturarten. 3. GR ÜNLA ND , NUTZUNGS B ES C H R Ä NK UNG 1. JUNI B IS 31. A UGUS T (3 M ONATE) • Ausfall 2. Schnitt (evtl. weiterer Schnitte) Für eine Entschädigungsleistung können daher keine einheitlichen • Einbußen beim Folgeaufwuchs Beträge festgelegt werden, sondern diese werden stets einzelfall- bezogen berechnet. Nach Maßgabe des Tiergesundheitsgesetzes Schadensberechnung: des Bundes und der einschlägigen Landesvorschriften sind hierbei + Kosten Ersatzbeschaffung Grundfutter (ortsüblich) insbesondere die Art und Vorhersehbarkeit des Schadens zu be- - eingesparte Erntekosten Foto: S. Seitler, Wildforschungsstelle + entgangene Ausgleichszahlung (sofern zutreffend) + Kosten Zusatzaufwand verspätete Mahd und Entsorgung 2. Schnitt 20 21
EN TS C H Ä D I G U N G S Z AHL UNGE N BE ANT RAGE N Der Entschädigungsantrag ist beim Landratsamt bzw. Auf dieser Grundlage wird die Höhe der Entschädigung festge- Bürgermeisteramt in einem Stadtkreis einzureichen. Die Höhe der setzt und ausbezahlt. Entschädigungsleistung errechnet sich für eine betroffene Fläche bei landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen grundsätzlich Hat der betroffene Betrieb eine spezielle Ernteausfallversicherung aus dem im Normaljahr (ohne Beschränkung) durchschnittlich zur Übernahme des Schadens durch die Nutzungsbeschränkungen erzielbaren Hektarerlös abzüglich nicht entstandener Kosten im Falle eines ASP-Ausbruchs abgeschlossen, so wird die Versicherungs- aufgrund von Nutzungsbeschränkungen, wie z. B. Pflanzenschutz- leistung auf eine staatliche Entschädigung angerechnet. maßnahmen. Wirtschaftliche Folgen der Nutzungseinschränkungen auf Der Entschädigungsbetrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, forstwirtschaftlichen Flächen können sehr viele unterschiedliche die dem Betroffenen infolge der Nutzungsbeschränkung entstanden Fallkonstellationen aufweisen. Dabei kann die Bandbreite geringfügig sind. Dazu zählen zum Beispiel Futter- und Strohzukäufe in der (z. B. kurzanhaltendes Nutzungsverbot in Laubholzbeständen) bis Viehhaltung oder Zusatzkosten für die Beräumung von Produkti- gravierend sein (länger andauerndes Nutzungsverbot in Nadelholz- onsflächen. beständen mit Insektenbefall und erheblichen Rand- und Folgeschä- den). Daher wird jeder Einzelfall für sich zu bewerten sein. Der Entschädigungsbetrag ist um den Deckungsbeitrag einer ersatzweise angebauten Kultur zu kürzen. Dies gilt auch für mögliche Inanspruchnahmen der forstwirt- In Einzelfällen ist für die Schadensermittlung auch eine Mitwirkung schaftlichen Infrastruktur. Im Bereich der forstwirtschaftlichen von öffentlich bestellten Sachverständigen auf der Basis der Flächen ist daher analog zu anderen Eingriffen eine Mitwirkung etablierten Gutachtenverfahren vorgesehen. von geeigneten Forstsachverständigen für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung auf der Basis der etablierten Gutachten- Die Ermittlung des durch die angeordnete Nutzungsbeschränkung verfahren vorgesehen. entstandenen Schadens erfolgt auf Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten. Die unterschiedlichen Erträge und Preise für Produkte konventioneller oder ökologischer Wirt- schaftsweise sowie regionale Unterschiede werden berücksichtigt. 22 23
Auswirkungen auf sonstige landwirtschaftliche Nutztierhaltungen, Biogasanlagen und Getreidevermarktung. Betriebe, die keine Schweine, sondern nur andere landwirtschaftliche Nutztiere halten, können von einem ASP-Ausbruch bei Hausschweinen ebenfalls betroffen sein, • d a Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art •G rundsätzlich gilt dies für alle landwirtschaftlichen Kulturen, mit Klauentieren wie Rindern und kleinen Wiederkäuern das heißt für Acker- und Gartenbau, Grünland und Sonderkulturen. sowie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestellung im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet verboten sind und Der Handel mit Getreide in bzw. aus den Restriktionsgebieten • g emischte Betriebe mit Schweinehaltung und Haltung sonstiger ist nicht reglementiert. Ein Betretungs- bzw. Nutzungsverbot landwirtschaftlicher Nutztiere in den Restriktionsgebieten für bestimmte Flächen kann jedoch dazu führen, dass diese für aufgrund der Schweinehaltung den jeweiligen Seuchenbekämp- den Anbau nicht genutzt werden können bzw. die Ernte nicht fungsregelungen unterliegen. Die Maßnahmen hängen davon ab, eingebracht werden kann. ob die Schweinehaltung und Haltung sonstiger landwirtschaftlicher Nutztiere getrennt bewirtschaftet werden. Biogasanlagen können betroffen sein, wenn aus einem Seuchen- Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltungen sowie andere landwirtschaftliche betrieb bei einem ASP-Ausbruch bei Hausschweinen Gülle Nutztierbetriebe können zudem betroffen sein, bezogen wird. Aus einem Verdachts- und Seuchenbetrieb darf keine Gülle in eine Biogasanlage verbracht werden. Falls Gülle • indem landwirtschaftliche Flächen aufgrund der Anordnung aus einem späteren Seuchenbetrieb eingebacht wurde, muss das eines Betretungs- und Nutzungsverbots nicht mehr bewirtschaftet Gärsubstrat bei mindestens 70°C für mindestens 60 Minuten werden können. Dies gilt neben der Bestellung der Flächen, pasteurisiert werden. Zudem ist die Anlage in diesem Fall zu dem Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und leeren und nach den Bestimmungen des Tierseuchenrechts bei einem möglichen Ernteverbot auch für die Ausbringung von einem ASP-Ausbruch zu reinigen und desinfizieren. Gülle, sofern entsprechende Flächen gesperrt sind. 24 25
ASP-Verdacht im Schweinestall. Die wichtigsten Schritte. 4. UNTER S UC H UNGS ER GEB NIS Positiv = Nachweis der ASP führt zu amtlicher Feststellung des ASP-Ausbruchs und Einleitung folgender Maßnahmen: • Sperre des Betriebs 1. B E S TA N D S B E T R E UE NDE /N T IE RÄRZ T IN/T IE RARZ T INFORMIEREN! • Hinweisschilder • Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine des Betriebs • F eststellung der Ursache durch Abklärungsuntersuchung bei erhöhten Tierverlusten • Reinigung und Desinfektion und vermehrten Verferkelungen und Kümmerern, fiebrigen Erkrankungen, erfolglosen • Ermittlungen zu Eintragsursache und ggf. Weiterverbreitung Behandlungen, etc. • Einrichtung von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet 2. VER D A C H T U MG E H E ND DE R Z UST ÄNDIGE N T IE RGES UND H EITSB EH ÖRD E MITTEILEN Negativ = kein Nachweis der ASP: Vorläufige Maßnahmen werden wieder aufgehoben; M I T F O L G E N D E N I NF ORMAT IONE N: Biosicherheitsregeln sind weiterhin einzuhalten! • Name und Anschrift • Anzahl, Standort und Haltungsform betroffener Schweine W IC H TIGE K ONTA K TE M IT TELEFONNUM M ER N: Anrufen, faxen oder mailen: Falls dort niemand erreichbar ist, bitte ans Bürgermeisteramt Zuständige Tiergesundheitsbehörde oder in Ausnahmefällen auch an das örtliche Polizeirevier wenden. Tierarzt 3. M A S S N A H M E N E R GRE IF E N, DAMIT SICH SE UCHE NIC H T A US B R EITET, WIE B EISPIELWEIS E: Schweinegesundheitsdienst • Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere • Beschränkung des Personenverkehrs Tierseuchenkasse • kein Zu- und Abgang von Schweinen • Biosicherheitsmaßnahmen Unter www.mlr-bw.de/asp halten wir Sie über die aktuelle Entwicklung bei einem ASP-Ausbruch • sichere Aufbewahrung von Tierkadavern in Baden-Württemberg auf dem Laufenden. • Verbringungsverbote für Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse, Dung, Gülle, Einstreu und Futtermittel 26 27
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