Die Anmeldung zur afa2022 besteht aus den Anlagen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Inhalt Die Anmeldung zur afa2022 besteht aus den Anlagen A – F A1 Anmeldung Messestand A2 Anmeldung Messestand B Meldung der Mitaussteller C Besondere Messebedingungen Allgemeine Messebedingungen D Standbau-Paket „Komfort“ E Standbau-Paket „Basic“ F Weitere Komplettstand-Angebote
A Anmeldung Messestand Die Anmeldung besteht aus den Anlagen A - F 1 AFAG Messen und Ausstellungen GmbH Projektleitung afa2022 Kunden-Nr.: Telefon +49 (0) 821 / 5 89 82-310 Telefax +49 (0) 821 / 5 89 82-319 Reg.-Nr.: Internet: www.meine-afa.de E-Mail: info@meine-afa.de Die mit * gekennzeichneten Angaben werden im Ausstellerverzeichnis so eingetragen, wie hier angegeben! Firma* Umsatzsteuer ID-Nr. Geschäftsführer Rechnungsanschrift (falls abweichend vom Katalogeintrag) Straße* Postleitzahl* Ort* Land* Ansprechpartner Telefon* Telefon (Direktwahl) Mobil (am Stand) E-Mail (persönlich) Fax* Adresse Ansprechpartner (falls abweichend vom Katalogeintrag) E-Mail* Internet* Eintrag im Ausstellerverzeichnis unter Buchstabe A–Z Folgende Produkte/Dienstleistungen werden präsentiert*: Wichtige Hinweise Bitte unbedingt ausfüllen – vielen Dank! Die Abgabe der Anmeldung ist verbindlich und keine Anfrage! Vorbehalte oder Bedingungen seitens des Ausstellers sind nicht zulässig und führen dazu, dass die Anmeldung zurück- gewiesen wird. Für Anfragen erreichen Sie uns unter: Telefon +49 (0) 821 / 5 89 82-310 Telefax +49 (0) 821 / 5 89 82-319 E-Mail: info@meine-afa.de Die Angaben werden u.a. auch für die Eintragung im Aussteller- Mit Abgabe dieser Anmeldung werden die beigefügten verzeichnis und im Internet benötigt. Eine Einschränkung der „Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ des Exponate bei der Zulassung bleibt vorbehalten (s. Punkt 3 der FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen, die Bestim- FAMA-Messebedingungen). mungen des Merkblattes für Aussteller und die „Besonderen Messebedingungen“ der AFAG Messen und Ausstellungen Sind an Ihrem Stand Mitaussteller vertreten? GmbH für diese Veranstaltung ausdrücklich anerkannt. Anlage C nein. ja (wenn ja, bitte Anlage B ausfüllen und der Anmeldung Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. MwSt. beifügen). Achtung: Bitte unbedingt Anlage A2 ausfüllen und mit abgeben – vielen Dank!
Diese Anmeldung bitte absenden an: AFAG Messen und Ausstellungen GmbH Projektleitung afa2022 Am Messezentrum 5 86159 Augsburg (passt gefaltet in ein Lang-DIN Kuvert) Weitere Informationen zu Ihrem Messeauftritt Im Folgenden haben Sie die Möglichkeit uns Details zu der von Ihnen gewünschten Platzierung mitzuteilen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass nicht immer alle Wünsche berücksichtigt werden können. Platzierungswünsche: Wir wünschen die Nachbarschaft zu folgenden Firmen: Wir möchten nicht in die direkte Nachbarschaft von: Wir planen einen Gemeinschaftsstand mit folgenden Firmen: Sonstige Wünsche und Anregungen:
A Anmeldung Messestand Die Anmeldung besteht aus den Anlagen A - F 2 Wir bestellen gemäß den Teilnahmebedingungen Sicherheits- und Entsorgungspauschale €/m2 4,95 Front in m Tiefe in m Benötigte Standfläche Fachverbandsbeitrag Halle €/m2 0,60, Freigelände €/m2 0,30 Medienbeitrag € 225,– ca. m2 Wir möchten unsere kostenlosen Ausstellerausweise per Post zugeschickt bekommen (Anzahl abhängig von belegten m2, Falls durch den Stand oder Exponate die Höhe siehe Punkt 7 Besondere Messebedingungen. Die Ausweise von 2,50 m überschritten wird, bitte Höhe angeben: m werden erst nach Begleichung der Rechnung verschickt). Wir nutzen einen Verkaufsanhänger, Fahrzeug o.ä. (muss zusätzlich über das Online-Service-Center, Geneh- Wasseranschluss wird benötigt migung Standbau/Brandschutz angemeldet werden). (Bestellung muss separat über das Online-Service-Center erfolgen.) Preis je m2 Themenbereiche Standform bis 31.7.2021 ab 01.8.2021 Reihe 99,00 € 114,00 € Eck 123,00 € 139,00 € Dienstleistung, Garten, Outdoor & Sport, Tourismus Kopf 125,00 € 141,00 € Block 128,00 € 144,00 € Reihe 119,00 € 135,00 € Nahrungs- u. Genussmittel, Haushaltswaren, Gesundheit, Eck 143,00 € 160,00 € Wellness, Mode, Bauen, Kopf 145,00 € 162,00 € Sanieren, Wohnen Block 148,00 € 165,00 € bis 20qm 103,00 € 118,00 € ab 20qm 79,00 € 93,00 € Caravaning, Mobilität, Freigelände ab 50qm 56,00 € 69,00 € ab 150qm 44,00 € 56,00 € ab 250qm 39,00 € 51,00 € Marktstand 6qm Pauschal 580,00 € 680,00 € Schirmstand 9qm Pauschal 785,00 € 890,00 € Bitte auch Anlage F ausfüllen. Doppel-T-Träger-Stand 9qm Pauschal 818,00 € 950,00 € Doppel-T-Träger-Stand 12qm Pauschal 983,00 € 1.130,00 € Im Rahmen einer Gemeinschaftsbeteiligung mit mindestens 100 m² Flächenbelegung und 6 Hauptausstellern sowie einem kommunalen oder ideellen Träger erhält jeder Aussteller 15% Nachlass auf die Standgebühr. Standausstattung Pflicht-Bodenbelag: (Teppich-Boma-Vlies) € 8,10/m2 Farbe: Anthrazit Signalrot Azur Grün Grau Stromanschluss: bis 3 KW (230 V/16A), inkl. Schukosteck- Erfolgt keine Farbauswahl, wird ein grauer Teppichboden dose und pauschalem Stromverbrauch. (Andere Anschlussarten verlegt. bestellen Sie bitte über das Online-Service-Center.) € 205,00 oder: Wir verlegen einen eigenen/gemieteten Bodenbelag oder Pflicht-Standbegrenzungswände: € 27,20/lfm bestellen gesondert über das Online-Service-Center. (Octanorm, weiß beschichtet) oder: Beachten Sie auch die Komplettstand-Angebote Anlage D Wir setzen einen Fertig-/Systemstand oder Individualbau und E! ein. In diesem Fall verpflichtet sich der Aussteller die geschlossenen Standseiten mit einem blickdichten 2,50 m Das Online-Service-Center steht ab Oktober 2021 auf hohen Trennwandsystem abzugrenzen. www.meine-afa.de zur Verfügung. Ort und Datum Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift
B Meldung der Mitaussteller laut Punkt 7 der „Allgemeinen Messe- und Ausstellungs- bedingungen“ des FAMA Hauptaussteller (Firma aus Anlage A1) is: Hinwe -, melde u s s t e ller an Mita , d ass tig sin d. Firma B e a chtung npflich ie n u m k o s t e t zen S Wir bit te u n g s - und m e ld e n , nu geneh mig anzu steller g e B. Die mit * gekennzeichneten Angaben werden im d r e i Mitaus d er Anla Ausstellerverzeichnis so eingetragen, wie hier angegeben! h r a ls o p ie Um me re K ine le e bit te e Mitaussteller 1 Firma* Ansprechpartner Straße* Telefon* Telefax* PLZ, Ort* Internet* E-Mail* Eintrag im Ausstellerverzeichnis unter Buchstabe A–Z Produkte* Die beteiligte Firma ist mit eigenem Personal und Produkten vertreten. Die beteiligte Firma ist nicht mit eigenem Personal und Produkten vertreten. X Medienbeitrag € 225,– zzgl. MwSt. Mitaussteller 2 Firma* Ansprechpartner Straße* Telefon* Telefax* PLZ, Ort* Internet* E-Mail* Eintrag im Ausstellerverzeichnis unter Buchstabe A–Z Produkte* Die beteiligte Firma ist mit eigenem Personal und Produkten vertreten. Die beteiligte Firma ist nicht mit eigenem Personal und Produkten vertreten. X Medienbeitrag € 225,– zzgl. MwSt. Mitaussteller 3 Firma* Ansprechpartner Straße* Telefon* Telefax* PLZ, Ort* Internet* E-Mail* Eintrag im Ausstellerverzeichnis unter Buchstabe A–Z Produkte* Die beteiligte Firma ist mit eigenem Personal und Produkten vertreten. Die beteiligte Firma ist nicht mit eigenem Personal und Produkten vertreten. X Medienbeitrag € 225,– zzgl. MwSt. Ort und Datum Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Hauptausstellers
C Besondere Messebedingungen Für Ihre Beteiligung gelten die Besonderen Messebedingungen der AFAG und die allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedin- gungen des FAMA 1. Ort - Termin - Öffnungszeiten 8. Aufbau Die afa findet von Mittwoch, 2. Februar 2022 bis Sonntag, Beginn des Aufbaus: 6. Februar 2022 im Messezentrum Augsburg statt. Hallen 1 und 3: Freitag, 28.1.2022, 7 Uhr Sie ist von 9.30 – 18 Uhr geöffnet. Einlass für Besucher bis 17 Hallen 2, 4, 5, 6 und 7: Montag, 31.1.2022, 7 Uhr Uhr. Öffnungszeiten für Aussteller täglich von 8.30 – 19 Uhr. Konstruktiver Aufbau bis: Dienstag 01.02.2022, 16 Uhr Arbeiten im fertigen Messestand bis: 2. Werbeflächen Dienstag, 01.02.2022, 20 Uhr Für Werbeflächen innerhalb des Messegeländes erstellt Ihnen die Die endgültigen Termine erfahren Sie in unserem Online- Messeleitung gerne ein Angebot. Ein Entwurf ist vorzulegen. Service-Center (Änderungen möglich). Ein vorgezogener Auf- bau ist nur in Ausnahmefällen möglich, muss schriftlich 3. Zahlungstermine beantragt werden und wird mit € 200,-/Tag/Stand berechnet. Fälligkeit der 1. Hälfte des Rechnungsbetrages siehe Rechnung. Eine Vorverlegung des Aufbautermins ist nur nach schriftlicher Die 2. Hälfte ist fällig zum 31. Dezember 2021. Vereinbarung möglich. Im Rahmen der Verkehrsregelung werden Nach dem 1. Januar 2022 ausgestellte Rechnungen sind sofort zeitlich begrenzte Passierscheine gegen Hinterlegungsgebühr zur Zahlung fällig. Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für das ausgegeben. Säulen, Mauervorsprünge und technische Einrich- Mahnverfahren – ist Augsburg. Verzugszinsen / Mahngebühren tungen sind Bestandteil der Standfläche und werden mitberech- werden mit der 3. Mahnung fällig. net. 4. Fachverbandsbeitrag Stände, deren Aufbau am Tag vor Beginn der Messe bis Zur Wahrung der Interessen und Belange der auf Messen und 12 Uhr nicht begonnen worden ist, werden auf Kosten des Ausstellungen ausstellenden Branchen und der Veranstalter, Ausstellers gestaltet, sofern nicht anderweitig darüber ver- sowie zur Qualitätssicherung für den Messestandort Deutschland, fügt wird. Ersatzansprüche können durch den Mieter nicht wird bei den Ausstellern ein Fachverbandsbeitrag zur Unter- geltend gemacht werden. stützung der Arbeit der Fachverbände des deutschen Messe- wesens erhoben. Der Fachverbandsbeitrag wird durch und für Der Aussteller verpflichtet sich die geschlossenen Standseiten mit den AUMA – Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen blickdichtem Trennwand-System abzugrenzen. Die Trennwände Wirtschaft e.V. – erhoben, vom Veranstalter berechnet und direkt (Octanorm weiß) können mit der Anmeldung bzw. dem Service- an den AUMA abgeführt. Handbuch kostenpflichtig bestellt werden. Nicht bestellte aber genutzte Trennwände (z.B. vom Standnach- 5. Mitaussteller barn) werden dem Aussteller zu den genannten Konditionen in Rechnung gestellt. Die Aufnahme eines Mitausstellers ist genehmigungspflichtig. Sie ist vom Mieter schriftlich bei der Messeleitung zu beantragen. Auflagen bezüglich der Standgestaltung sowie Art und Inhalt der Die Gebühr hierfür beträgt 225,- € zzgl. der gesetzlich gültigen Werbeaussagen bleiben vorbehalten. Akustische und optische Mehrwertsteuer. Werbeträger sind in jedem Fall antrags- und genehmigungspflich- tig. Alle gewerberechtlichen Vorschriften – insbesondere die 6. Entsorgungs-, Hygiene- & Sicherheits- Preisauszeichnung – müssen beachtet werden. pauschale In die Wände dürfen keine Löcher geschlagen oder gesägt wer- den. Der Fußboden, die Hallenkonstruktion, Säulen sowie feste Die Entsorgungs-, Hygiene- & Sicherheitspauschale wird in der Einbauten dürfen nicht gestrichen oder tapeziert werden. Die Standrechnung separat ausgewiesen. Mit dieser Pauschale wer- Installations- und Feuerschutzeinrichtungen müssen jederzeit zu- den zusätzliche präventive Hygiene- & Sicherheitsmaßnahmen, gänglich sein. Alles verwendete Material muss schwer entflamm- welche die allgemeine Veranstaltungssicherungspflicht überstei- bar sein. gen, sowie die Entsorgung von Abfall in gesetzlich vorgeschriebe- ner Art und Weise abgegolten. Die Überschreitung der Bauhöhe von 250 cm muss der Messelei- Die zusätzlichen präventiven Hygiene- & Sicherheitsmaßnahmen tung unabhängig behördlicher Auflagen gemeldet und von dieser dienen der Abwendung potentieller externer Gefahren für die vorher genehmigt werden. Die Standbegrenzungen dürfen in Besucher und Aussteller. keiner Weise überschritten werden. Jeder Hallenstand muss mit Unabhängig zu der Pauschale ist aufgrund der geltenden gesetzli- einem in sich einheitlichen Bodenbelag voll ausgelegt sein. chen Vorschriften (z.B. der Gewerbeabfallverordnung) auch der jeweilige Aussteller verpflichtet, Abfall zu vermeiden sowie Mülltrennung nach verwertbaren Stoffen (Papier und Pappe, Glas, 9. Abbau Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle) durchzuführen. Beginn des Abbaus: Sonntag, 06.02.2022, 18 Uhr Die Entsorgung von Sonderabfällen und Schadstoffen, sowie die Beendigung des Abbaus: Entsorgung außergewöhnlich hoher Abfallmengen werden zusätz- Hallen 3, 5, 6 und 7: Montag, 07.02.2022, 18 Uhr lich zur Pauschale in Rechnung gestellt. Hallo 1, 2 und 4: Dienstag, 08.02.2022, 18 Uhr Die endgültigen Termine erfahren Sie in unserem Online- 7. Ausweise Service-Center (Änderungen möglich). Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Standes für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal bis 10 m2 Nicht abgebaute Stände oder nicht abtransportierte Ausstellungs- 2 Aussteller-Ausweise und im Bedarfsfall für je weitere volle 10 m2 güter werden nach dem für Beendigung des Abbaues festgeleg- Standfläche in der Halle und je 50 m2 Standfläche im Freigelände ten Termin auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt und einen weiteren Ausweis kostenlos, jedoch nicht mehr als 10 Aus- kostenpflichtig eingelagert. Die Standflächen und das Miet- weise. Bei nachgewiesenem Bedarf können zusätzliche Auswei- material der Vertragsfirmen sind in ordnungsgemäßem Zustand se bis zur Hälfte der kostenlos zu beanspruchenden Ausweise zurückzugeben. Beschädigungen der Bausubstanz, der techn. kostenpflichtig ausgegeben werden. Bei Missbrauch wird der Einrichtungen und des Geländes sind unverzüglich der Messelei- Ausweis entschädigungslos entzogen. Für die Zeit des Auf- und tung mitzuteilen. Dafür haftet der Aussteller. Abbaus bleibt die Ausgabe von Arbeitsausweisen vorbehalten.
C Besondere Messebedingungen Für Ihre Beteiligung gelten die Besonderen Messebedingungen der AFAG und die allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedin- gungen des FAMA In Abweichung zu der Regelung in Ziffer 13 Absatz 1 Satz 16. Rauchverbot 2 der allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Raucherzonen gestattet. des fama Fachverband Messen und Ausstellungen e.V., wird bestimmt, dass die Höhe der im Falle einer schuldhaften und vorsätzlichen, vor Beendigung der Messe / Ausstellung 17. Versicherungen vorgenommenen ganz oder teilweise Räumung des Standes Die Messeleitung haftet nicht für Schäden oder Verluste an (vorzeitiger Abbau) vom Aussteller an den Veranstalter zu Standaufbauten und am Ausstellungsgut wie z.B. durch Witte- zahlende Vertragsstrafe nach billigem Ermessen von der rungseinflüsse im Freigelände. Der Abschluss einer Versicherung AFAG Messen und Ausstellungen GmbH festgesetzt wird, des Ausstellungsgutes und der Haftpflicht kann zu günstigen wobei es dem Aussteller frei steht, die Angemessenheit der Bedingungen über einen Rahmenvertrag durch die Messeleitung Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen. vermittelt werden. 10. Online-Service-Center 18. Anwendbarkeit Deutschen Rechts Sämtliche Leistungen und Optionen für Ihre Standausstattung Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich der Anwendung des können Sie über unser Online-Service-Center buchen/bestellen. Rechts der Bundesrepublik Deutschland Die Zugangsdaten dafür erhalten Sie ab Oktober 2021. Die dort aufgeführten technischen Richtlinien, Aufbaubestimmungen sowie die Hausordnung sind Vertragsbestandteil. 11. Anzeigen im afa-Magazin Das afa-Magazin wird von der AUGSBURGER ALLGEMEINEN ZEITUNG, dem offiziellen Medienpartner der afa2022 hergestellt. Als Beilage in der Nordausgabe der AUGSBURGER ALLGEMEI- NEN ZEITUNG erreicht das afa-Magazin mit rund einer halben Million Lesern nahezu jeden Haushalt im Einzugsgebiet der afa. Ausführliche Informationen über Anzeigenformate und –preise erhalten alle Aussteller der afa2022 mit dem Orderset. Veranstalter: AFAG Messen und Ausstellungen GmbH, Nürnberg 12. Medienbeitrag Projektleitung afa, Am Messezentrum 5, 86159 Augsburg Pro Haupt- und Mitaussteller wird ein Mediabasisbeitrag in Höhe Telefon +49(0)8 21 / 5 89 82-310, von 225,- € erhoben. Der Mediabasisbeitrag enthält den Eintrag Telefax +49(0)8 21 / 5 89 82-319, im afa-Magazin (Firmenname, Halle und Standnummer, Produkte) info@afag.de, www.afag.de der Online-Ausstellerdatenbank (Firmenname, Postadresse, Halle und Standnummer, Produkte) sowie die Nutzung der angebotenen Register-Gericht Nürnberg HRB 651 Werbemittel und umfasst alle Besucher-Marketing-Maßnahmen. Geschäftsführer: Henning Könicke und Thilo Könicke Die Daten für die Einträge werden von der Anmeldung übernom- men. Die Angaben bilden die Grundlage für die Besucherinforma- tion auf der Messe. Auch nach Redaktionsschluss des afa-Maga- Mitglied im Fachverband Messen und Ausstellungen zins ist der volle Betrag zu bezahlen. Der Mediabeitrag wird mit Mitglied der Gesellschaft zur freiwilligen Kontrolle von der Standmietenrechnung der AFAG Messen und Ausstellungen Messe- und Ausstellungszahlen GmbH berechnet. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge übernimmt die AFAG Messen und Ausstellungen GmbH keine Gewähr. 13. Adressübermittlung an die Medienpartner Die AFAG Messen und Ausstellungen GmbH übermittelt den relevanten Medienpartnern die Postadresse der Aussteller zum Zwecke des Angebots von messespezifischen Veröffentlichun- gen. Bei den Angeboten der Medienpartner handelt es sich um optionale Zusatzleistungen. Die Daten der Aussteller werden nur an die oben genannten Medienpartner weitergeleitet. Insbeson- dere Angebote zur Eintragung in private Ausstellerverzeichnisse werden nicht von der AFAG Messen und Ausstellungen GmbH veranlasst oder beauftragt. 14. Verkauf Die Abgabe von Kostproben, Speisen und Getränken, zum Verzehr an Ort und Stelle, muss von der Messeleitung genehmigt werden. Der Verkauf von Waren aller Art, auch von Speisen und Getränken, ist unwiderruflich um 18 Uhr einzustellen. 15. Verlosungen Tombolen, Preisausschreiben, Quiz, Gewinnspiele, die Abgabe von Werbegeschenken u. ä. dürfen weder gegen Entgelt noch gegen Spenden durchgeführt werden.
Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e.V. 1. Allgemein 5. Höhere Gewalt 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des 5.1 Wird dem Aussteller nach Vertragsschluss die Teilnahme an der Messe/Aus- FAMA Fachverbandes Messen und Ausstellungen e. V. (im Folgenden: stellung durch Umstände unmöglich, die weder vom Veranstalter noch vom „aMAB“) regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter einer Aussteller zu vertreten sind und die der Aussteller auch weder vorhersehen, Messe/Ausstellung und dem jeweiligen Aussteller. Mit seiner Anmeldung noch abwenden konnte, so hat der Aussteller einen Anspruch auf Entlassung erkennt der Aussteller diese aMAB, die für die jeweilige Messe/Ausstellung aus dem Vertrag, wobei die Regelung der Ziffer 4.1. dieser aMAB entspre- gegebenenfalls gültigen „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ chende Anwendung findet. (im Folgenden: „bMAB“) und die gegebenenfalls gültige „Hausordnung“ als 5.2 Der Veranstalter ist berechtigt die Durchführung der Messe/Ausstellung aus verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe/Ausstellung tätigen Mitar- wichtigem Grunde abzusagen, die Messe/Ausstellung zeitlich und/oder räum- beiter an. lich zu verlegen, oder die Durchführung der Messe/Ausstellung zu verkürzen. 1.2 Die aMAB können durch die für die jeweilige Messe/Ausstellung gültigen Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Durchführung der bMAB ergänzt oder geändert werden. Im Falle abweichender Bestimmungen Messe/Ausstellung zum ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt auf Grund in den jeweiligen Bestimmungen gilt folgende Rangordnung: eines externen unvorhersehbaren und auch mit äußerster Sorgfalt nicht • Die individuelle vertragliche Vereinbarung hat Vorrang vor den bMAB, abwendbaren Ereignisses höherer Gewalt objektiv unmöglich wird (Ereignis • die bMAB haben Vorrang vor den aMAB. höherer Gewalt). Einem Ereignis höherer Gewalt stehen die Fälle gleich, in 1.3 Von den aMAB und/oder den bMAB abweichende Vereinbarungen bedürfen denen die Durchführung der Messe/Ausstellung zum ursprünglich festgesetz- zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Etwaige Allgemeine Geschäftsbe- ten Zeitpunkt auf Grund einer weder vom Veranstalter, noch vom Aussteller dingungen des Ausstellers, die den aMAB und/oder den bMAB entgegenste- zu vertretenden behördlichen, beziehungsweise landes- oder bundesrechtli- hen, werden, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde, nicht chen Anordnung, Verfügung oder Maßnahme objektiv unmöglich wird. Vertragsbestandteil. 5.3 Im Falle der Verkürzung der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grund nach 1.4 Der Veranstalter ist berechtigt, für die Erbringung seiner Leistung eine Ziffer 5.2. hat der Aussteller nur dann einen Anspruch auf anteilige Rücker- Vergütung zu verlangen. Die Vergütung des Veranstalters umfasst alle vom stattung der Vergütung nach Ziffer 1.4., wenn durch die Verkürzung mehr als Veranstalter für den Aussteller für die Durchführung der Veranstaltung 35 % der ursprünglichen Laufzeit der Messe/Ausstellung entfallen. erbrachten Haupt- und Nebenleistungen. Die Vergütung für die Hauptleistun- 5.4 Im Falle der Absage der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grund nach Ziffer gen ist aus der Anmeldung und aus den „Besonderen Messe- und Ausstel- 5.2. werden der Veranstalter und der Aussteller von ihren vertraglichen Ver- lungsbedingungen“ zu ersehen und umfasst insbesondere die Standmiete, pflichtungen befreit. Der Vertrag ist rückabzuwickeln, wobei der Veranstalter Planungs- und Organisationsleistungen, die Einbindung des Ausstellers in berechtigt ist vom Aussteller den Ausgleich eines angemessenen Anteils an das Werbekonzept der Messe/Ausstellung, die Vermittlung von veranstal- den durch die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten und eine tungsbezogenen Verträgen mit Dritten, die Erbringung von veranstaltungsbe- Entschädigung für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Der inso- zogenen Dienstleistungen sowie vom Veranstalter zu erbringende Leistungen fern vom Aussteller zu entrichtende Betrag ermittelt sich aus den beim Ver- des Standbaus. Die weiteren Kosten für die auf Antrag des Ausstellers anstalter bereits angefallenen Kosten bis zum Zeitpunkt der Absage der Ver- erbrachten Nebenleistungen, wie insbesondere das Bereitstellen von für den anstaltung, welche dann im Verhältnis der vom Aussteller individuell ange- Bezug von Gas, Wasser, Strom, Internet oder sonstiger Telekommunikation mieteten Standfläche zur gesamten Nettoausstellungsfläche aufzuteilen sind. notwendigen Versorgungsanlagen, zusätzliche Standbauleistungen oder die Der so ermittelte Betrag darf 25 % der Vergütung im Sinne der Ziffer 1.4. nicht Vermietung von Mobiliar, sind Teil der Vergütung des Veranstalters. Von Drit- übersteigen. ten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erbrachte Leistungen für den 5.5 Im Falle einer örtlichen und/oder zeitlichen Verlegung der Messe/Ausstellung Aussteller sind nicht Teil der vertraglichen Verpflichtungen des Veranstalters aus wichtigem Grund nach Ziffer 5.2. besteht das Vertragsverhältnis fort und und auch nicht Teil der Vergütung des Veranstalters, auch wenn die Erbrin- der Aussteller ist weiterhin daran gebunden. Der Vertrag gilt als für die verlegte gung dieser Leistungen durch den Veranstalter vermittelt wurde. Der Fach- Messe/Ausstellung geschlossen. Sofern der Aussteller den Nachweis führt, verbandsbeitrag wird je überlassenem Quadratmeter netto berechnet und auf dass ihm die Teilnahme am Ersatztermin und/oder –ort objektiv unmöglich ist, der Gesamt-Rechnung zur Vergütung gesondert ausgewiesen. Der Fachver- so hat der Aussteller einen Anspruch auf Entlassung aus dem Vertrag, wobei bandsbeitrag ist nicht Teil der Vergütung des Veranstalters. die Regelung der Ziffer 4.1. dieser aMAB entsprechende Anwendung findet. 2. Anmeldung 5.6 In den Fällen der Ziffern 5.3., 5.4. und 5.5. ist die Geltendmachung von sons- tigen Schadenersatzansprüchen für beide Vertragsparteien ausgeschlossen, 2.1 Die Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt unter Verwendung des rechtsgültig unterschriebenen Anmeldeformulars. Im Falle der Anmel- es sei denn, diese haben ihren Rechtsgrund in grob fahrlässigem oder vor- dung durch die Verwendung eines Online-Formulars ist diese auch ohne sätzlichem Handeln der in Anspruch genommenen Vertragspartei oder deren Unterschrift durch Absenden an den Veranstalter gültig. Erfüllungsgehilfen. 2.2 Vom Aussteller im Zuge der Anmeldung gestellte Bedingungen und/oder Vor- 5.7 Sofern in Folge eines der in Ziffer 5.2. beschriebenen Ereignisse die behalte, etwa zur genauen Position des Messestandes oder zur Exklusivität Durchführung der Messe/Ausstellung nachträglich unter den Vorbehalt der in einer Produktgruppe, sind unzulässig und für den Vertragsabschluss unbe- Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen gestellt wird, berechtigen die mit achtlich. Sie entfalten nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn Sie vom Veran- der Umsetzung dieser Auflagen verbundenen Einschränkungen den Ausstel- stalter vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses individuell schriftlich ler nicht dazu, die Vergütung des Veranstalters zu mindern oder vom Vertrag bestätigt werden. zurückzutreten. 2.3 Die Anmeldung stellt ein Angebot des Ausstellers dar, an das der Aussteller bis 8 Tage nach dem in den bMAB bekanntgegebenen Anmeldeschluss, 6. Standeinteilung längstens bis 6 Wochen vor der Eröffnung der Messe/Ausstellung gebunden 6.1 Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die ist, sofern inzwischen nicht die Zulassung erfolgt ist. An Anmeldungen, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, nach dem Anmeldeschluss oder 6 Wochen vor der Eröffnung der Messe/Aus- wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Stand- stellung eingehen, bleibt der Aussteller 14 Tage gebunden. einteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer. 3. Zulassung / Vertragsschluss 6.2 Besondere Wünsche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach 3.1 Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aus- Möglichkeit berücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. steller, per Brief, Telefax oder per elektronischer Übermittlung (beispielsweise 6.3 Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Verände- per E-Mail), ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller rung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche vollzogen (im Folgenden: „Teilnahmevertrag“). Über die Zulassung der Aus- darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Stan- steller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet der Veran- des zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemes- stalter, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungsbeirats sen zu berücksichtigen. bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses. 6.4 Beanstandungen des Ausstellers gegen die Standeinteilung müssen inner- 3.2 Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere halb von 8 Tagen nach deren Erhalt in Textform erfolgen. wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller 6.5 Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des geringfügige Beschränkung der zugeteilten Standfläche erforderlich ist. Diese Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aus- darf höchstens 3 % der Standfläche betragen und berechtigt nicht zur Minde- steller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzaus- rung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder System- schluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden. stand angemeldete Stände. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und 3.3 Eine ordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages ist ausgeschlossen, Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. wobei das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleibt. Der Ver- 6.6 Eine Verlegung der Standfläche nach erfolgter und abgeschlossener Stand- anstalter ist insbesondere berechtigt, eine außerordentliche Kündigung des einteilung darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat Teilnahmevertrages aus wichtigem Grund fristlos auszusprechen, wenn die dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Bedingungen zur Zulassung des Ausstellers nachträglich wegfallen oder Ersatz zuzuweisen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, die ihm neu nicht mehr erfüllt sind, sowie wenn trotz zweimaliger Mahnung nachhaltig zugewiesene Standfläche innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Zahlungsverzug des Ausstellers besteht. Ein wichtiger Grund ist ferner gege- über die Verlegung zu beanstanden, im Sinne der Ziffer 6.3. Ausgenommen ben, wenn der Veranstalter feststellt, dass die Durchführung der Messe/Aus- hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben stellung mangels Beteiligung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Im Falle einer Halle. vom Aussteller zu vertretenden außerordentlichen Kündigung ist der Veran- 6.7 Wenn es dem Veranstalter in Fällen der Ziffer 6.5. nicht möglich ist, dem stalter berechtigt, einen Betrag in Höhe von 50 % der Vergütung im Sinne der betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz Ziffer 1.4. als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. zuzuweisen, so ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die 3.4 Auf Antrag des Ausstellers ist seine Entlassung aus dem Teilnahmevertrag bereits entrichtete Vergütung nach Ziffer 1.4. ist dem Aussteller in diesem Fall möglich (siehe Ziffer 4.). Der Veranstalter ist hierzu nicht verpflichtet. zurückzuzahlen, wobei das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatz- 3.5 Die auszustellenden Waren oder Exponate müssen der Nomenklatur der ansprüchen ansonsten ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat in Textform zu Messe/Ausstellung entsprechen. Die Ausstellung nicht gemeldeter oder nicht erfolgen. zugelassener Waren ist unzulässig. 6.8 Alle sonstigen nachträglichen Änderungen der Standeinteilung, beispiels- 4. Entlassung aus dem Vertrag weise bezüglich der Art oder der Maße des Standes, hat der Veranstalter 4.1 Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung aus- dem betroffenen Aussteller unverzüglich mitzuteilen. nahmsweise vom Veranstalter eine Entlassung aus dem Vertrag zugestan- 6.9 Ist der Veranstalter nach erfolgter Standzuteilung nach Maßgabe der bMAB den, so sind vom Aussteller 25 % der Vergütung des Veranstalters (gemäß oder dieser aMAB berechtigt, die Standfläche anderweitig zu verwerten, so Ziffer 1.4.) als Entschädigung zu entrichten. Dem Aussteller wird im konkre- steht es im freien Ermessen des Veranstalters, wie er im Interesse des ten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass Gesamtbildes der Veranstaltung und der Interessen der übrigen Aussteller dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. diese Verwertung vornimmt. Er darf insbesondere andere Aussteller mit deren 4.2 Die Geltendmachung eines dem Veranstalter tatsächlich entstandenen höhe- Zustimmung auf die nicht bezogene Standfläche verlegen oder den Stand in ren Schadens wird durch Ziffer 4.1. nicht ausgeschlossen. Der Veranstalter anderer Weise dekorativ ausfüllen. In diesem Falle hat der Aussteller, dem die hat insofern ein Wahlrecht, ob er die Pauschale nach Ziffer 4.1. oder den tat- Fläche ursprünglich zugewiesen war, keinen Anspruch auf Minderung der sächlich entstandenen Schaden geltend macht. Vergütung. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht 4.3 Der Antrag auf Entlassung aus dem Vertrag kann nur schriftlich erfolgen. Er bezogenen Standes gehen zu Lasten dieses Ausstellers. ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Der Veranstalter kann die Entlassung aus dem Vertrag unter die Bedingung stellen, dass die zugeteilte Standfläche anderweitig verwertet werden kann. Die Neuzuteilung der Standfläche an einen anderen Aussteller entspricht dann einer Entlassung aus dem Vertrag. Stand: Juli 2020 Nachdruck, auch auszugsweise, ist nicht gestattet.
7. Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte, 13.3 Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist Mitaussteller im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des 7.1 Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne vorherige ausdrückliche Genehmi- Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fun- gung des Veranstalters in Textform, die ihm zugewiesene Standfläche ganz damente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseiti- oder teilweise frei oder entgeltlich an Dritte zu überlassen oder sie mit einem gen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des anderen Aussteller zu tauschen. Ausstellers ausführen zu lassen. 7.2 Die Aufnahme eines Mitausstellers ist nur zulässig, wenn sie vor der Veran- 13.4 Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder staltung vom Aussteller angemeldet und vom Veranstalter in Textform geneh- nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstal- migt wurde. Der Hauptaussteller und die Mitaussteller eines Standes haben ter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für einen gemeinschaftlichen Vertreter in der Anmeldung zu benennen. Mitteilun- Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert. gen und Erklärungen des Veranstalters gegenüber dem benannten Vertreter gelten als allen Mitausstellern gegenüber abgegeben und zugegangen. Im 14. Anschlüsse Falle der Zulassung von Mitausstellern haften alle Mitaussteller für die 14.1 Die allgemeine Beleuchtung der Veranstaltungsfläche insgesamt wird vom Vergütung des Veranstalters als Gesamtschuldner. Veranstalter sichergestellt. 7.3 Die Repräsentation von zusätzlich vertretenen Unternehmen, welche wirt- 14.2 Soweit vom Aussteller Versorgungsanschlüsse für Strom, Wasser, Druckluft schaftliche Güter ohne eigenes Personal auf dem Stand eines Ausstellers oder Gas gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. präsentieren lassen, ist nur zulässig, wenn diese vor der Veranstaltung vom Einrichtung der Anschlüsse und der faktische Verbrauch gehen zu Lasten des Aussteller angemeldet und vom Veranstalter in Textform genehmigt wurde. Ausstellers. Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig auf die beteiligten Zusätzlich vertretene Unternehmen sind als solche im Ausstellerverzeichnis Aussteller umgelegt. zu kennzeichnen. 14.3 Sämtliche Installationen, insbesondere sämtliche Einrichtungen der Anschlüsse, dürfen nur von den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen 8. Zahlungsbedingungen ausgeführt werden. Diese erhalten, sofern in den bMAB nichts Abweichendes 8.1 Von der vom Aussteller an den Veranstalter zu zahlenden Vergütung sind 50 geregelt ist, sämtliche Aufträge durch Vermittlung des Veranstalters und % innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, der Rest bis 6 Wochen vor erbringen ihre Leistung unmittelbar für und auf Rechnung des Ausstellers. Eröffnung zu zahlen, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist bzw. 14.4 Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen nicht entspre- sich aus den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ ergibt. chen, nicht über die notwendigen Prüfungen und/oder Zertifikate verfügen 8.2 Rechnungen, die später als 6 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind oder deren Verbrauch deutlich höher ist als gemeldet, können auf Kosten des sofort in voller Höhe zahlbar. Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. 8.3 Nach Fälligkeit ist der Veranstalter berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. 14.5 Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter Diese richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 288 BGB. Der und/oder nicht von den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen aus- Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. geführter Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbre- 8.4 Der Veranstalter kann nach vergeblicher Mahnung mit entsprechender chungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- Ankündigung über nicht oder nicht vollständig bezahlte Stände im Sinne der und Druckluftversorgung. Ziffer 6.9. anderweitig verfügen. Er kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Aussteller-Ausweise verweigern. 15. Bewachung 8.5 Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten 15.1 Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen in Form von steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegen- Zugangs- und Zufahrtskontrollen übernimmt der Veranstalter, ohne Haftung für ständen ein Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Verluste oder Beschädigungen von Standbaumaterial und/oder Exponaten. Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schrift- 15.2 Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst licher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwa- dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände im unbeschränkten chen, etwa zur Nachtzeit, sind mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Eigentum des Ausstellers stehen. 16. Haftung 9. Gestaltung und Ausstattung der Stände 16.1 Der Veranstalter sowie seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften nicht 9.1 Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann für Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen. erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. 16.2 Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder 9.2 Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter der Gesundheit oder Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaf- gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. tungsgesetz. 9.3 Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte 16.3 Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorge- Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst legt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmel- ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf dung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau (Kardinalpflicht). beauftragten Firmen sind dem Veranstalter bekanntzugeben. 16.4 In den Fällen der Ziffern 16.2. und 16.3. haftet der Veranstalter nach den 9.4 Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Veranstalters ist bei Verletzung Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen einer Kardinalpflicht im Sinne der Ziffer 16.3. auf den vorhersehbaren, typi- Genehmigung des Veranstalters. schen Schaden beschränkt, unter Ausschluss der Haftung für Folgeschäden. 9.5 Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren 16.5 Es wird den Ausstellern dringend nahegelegt, ihre Messe-/Ausstellungsge- Aufbau nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen ent- genstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern. sprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der Aufforde- rung nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstal- 17. Bildrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte ter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der 17.1 Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Vergütung nicht gegeben. Unternehmen und Personen gestattet. 17.2 Die Bildberichterstattung über die Messe/Ausstellung in Presse, Rundfunk 10. Werbung und den digitalen Medien bedarf einer vorherigen Akkreditierung durch den 10.1 Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbematerial und Veranstalter. Drucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist dem Aussteller nur inner- 17.3 Der Veranstalter ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung während der halb des eigenen Standes gestattet. laufenden Veranstaltung Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen zu 10.2 Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV- fertigen. Das Veröffentlichen von Abbildungen einzelner Exponate bedarf der Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf vorherigen Zustimmung des Ausstellers. ausdrücklicher Genehmigung durch den Veranstalter und ist rechtzeitig im 17.4 Sämtliche vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Werbe- und Pressemate- Vorfeld anzumelden. rialien (Logos, Fotografien, Pläne, etc.) dürfen nur zum Zwecke der Eigen- 10.3 Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten werbung des Ausstellers mit seiner Teilnahme an der Messe/Ausstellung und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhal- oder zum Zwecke der Berichterstattung in Presse, Rundfunk und den digita- tung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits len Medien verwendet werden. erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. 17.5 Die Ausstellung von Exponaten, welche gegen die am Ort der Messe/Ausstel- lung geltenden Urheber-, Marken-, Design-, Patent- oder sonstigen gewerb- 11. Aufbau lichen Schutzrechte verstoßen, ist untersagt. Im Falle einer nachgewiesenen 11.1 Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen Verletzung gegen die vorstehende Regelung ist der Veranstalter berechtigt, Messe- und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertigzustellen. das Vertragsverhältnis nach Ziffer 3.3. aus wichtigem Grund zu kündigen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht 17.6 Sofern der Veranstalter vom Inhaber eines Schutzrechts, welches durch ein begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand im Sinne der Zif- Exponat eines Ausstellers verletzt wird, unmittelbar in Anspruch genommen fer 6.9. anderweitig verfügen. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller wird, kann der Veranstalter vom Aussteller die Freistellung von den Kosten sind in jedem Falle ausgeschlossen. seiner diesbezüglichen rechtlichen Verteidigung verlangen. 11.2 Während des Aufbaus vom Aussteller bemerkte Beanstandungen zur Lage, Art oder Größe des Standes müssen dem Veranstalter unmittelbar in Text- 18. Hausrecht form angezeigt werden. 18.1 Der Veranstalter übt während der Veranstaltung das alleinige Hausrecht im 11.3 Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Messe-/Ausstellungsgelände aus und kann eine Hausordnung erlassen. 18.2 Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst zu den 12. Betrieb des Standes in den bMAB bestimmten Zeiten täglich betreten und müssen Hallen und 12.1 Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Gelände spätestens zu den entsprechenden Zeiten verlassen haben. Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Exponaten zu belegen und mit 18.3 Eine Verlängerung und/oder Verkürzung der Zeiten nach Ziffer 18.2. ist im sachkundigem Personal besetzt zu halten. Einzelfall mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters möglich. Die Über- 12.2 Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach nachtung auf dem Gelände ist verboten. Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile und 19. Verjährung der Gänge. 19.1 Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren in einem Jahr, 12.3 Dem Aussteller obliegt es, seinen Stand nachhaltig zu betreiben und Müll und beginnend mit dem Ende des Monats, in den der letzte Tag der Messe/Aus- Abfall zu vermeiden. Die Vorgaben zum Entsorgungskonzept des Veranstal- stellung fällt. ters und zum Umgang mit Müll und Abfall ergeben sich aus den bMAB. 19.2 Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter sind binnen einer Aus- 12.4 Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren schlussfrist von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Monats, in den Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und der letzte Tag der Messe/Ausstellung fällt, in Textform geltend zu machen. gegenüber den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter 19.3 Die Regelungen der vorstehenden beiden Absätze gelten nicht, sofern dem ist berechtigt, in den bMAB und/oder der „Hausordnung“ genaue Regelungen Veranstalter, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzliches oder zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme aufzustellen und angemes- grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt oder die Haftung des Veranstalters sene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Teilnahme- sich gemäß Ziffer 16.4. nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. vertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach vorheriger Abmahnung beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. 20. Erfüllungsort und Gerichtsstand 20.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, 13. Abbau wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, 13.1 Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise soweit nicht in den bMAB etwas anderes festgelegt ist. geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller verwirken gegenüber dem 20.2 Der Veranstalter hat das Recht, seine Ansprüche auch am Sitz des Ausstel- Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung. Weiter- lers oder am Ort der Durchführung der Messe/Ausstellung gerichtlich geltend gehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. zu machen. 13.2 Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungs- gegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Stand: Juli 2020 Nachdruck, auch auszugsweise, ist nicht gestattet.
D Bestellung Standbau-Paket Komfort Angebot für ein Standbau-Paket Komfort. Preis je m2 € 128,00 Standfläche wird zusätzlich berechnet. Leistungsumfang und Ausstattung: DDMessebausystem – Meroform DDStandbegrenzungswände, Oberfläche weiß matt DDLagerraum (abschließbar) auf Ihrer Standfläche 2 x 1 m ja nein DDTeppich (BOMA Vlies) inkl. Verlegung und Entsorgung signalrot azur grün anthrazit DDSitzgruppe: Tisch 70x70 cm weiß mit 4 Designerstühlen: silber schwarz anthrazit oder 1 Stehtisch weiß mit 2 Barhockern Z-Form schwarz DDTheke mit Buchenholzplatte, halbrund, 80 cm tief, 100 cm hoch und abschließbare Tür DD4 Regalböden silber (100 x 30 cm - siehe Bild) gerade schräg (für Prospekte) DD1 Prospektständer, 25 cm breit, Gesamthöhe 140 cm mit 3 Etagen, DIN A4, Hochformat s! DD1 Elektroanschluss 230 V/16 A mit Schukosteckdose, 3 KW nsc h lu s (einschließlich Stromverbrauch) St roma DD1 Lichtstrahler je 5 m2 Standfläche, mindestens 3 Lichtstrahler ink l . DDQuadroträger als Standblende für Grafiktafel und Lichtstrahler DDBlendenbeschriftung für Grafiktafel (gebogen, 150x85 cm) (Firmenkurzname und Ort): DDdekorative Pflanze Individueller Standbau (gegen Aufpreis): Entsprechend Ihrem Ausstellungskonzept ist es möglich, durch individuelle Standeinbauten und grafische Ergänzungsmaßnahmen das vorhandene Messestandsystem weiter aufzuwerten. Auch Standergänzungen sind möglich. Weitere Zusatzleistungen Wir bestellen das Standbau-Paket Komfort gemäß Angebot: siehe Online-Service-Center Standfläche m2 Front m Tiefe m Reihenstand Eckstand Zusatzausstattung erwünscht: ja (bitte nachfolgend ausführen) nein Standskizze: Einzeichnung Stromanschluss und Kabine (1 x 2 m max.) und Tür (1 Kästchen = 0,5 m) Firma Ansprechpartner Telefon Telefax E-Mail Ort Datum Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift
E Bestellung Standbau-Paket Basic Angebot für ein Standbau-Paket Basic. Preis je m2 € 102,20 Standfläche wird zusätzlich berechnet. Leistungsumfang und Ausstattung: DDMessestand in modernem Design inkl. Auf- und Abbau (Wandbau weiß matt/siehe Abbildung) DDLagerraum (abschließbar) auf Ihrer Standfläche 2 x 1 m ja nein DDTeppich (BOMA Vlies) inkl. Verlegung und Entsorgung signalrot azur grün anthrazit DDSitzgruppe: Tisch 70x70 cm weiß mit 4 Designerstühlen silber schwarz anthrazit DDMero-Theke, abschließbar, Platte: weiß matt, Gestell: chrom DD4 Regalböden silber (100x30 cm, siehe Bild Standbau-Paket Komfort) gerade schräg (für Prospekte) oder 1 Prospektständer mit 3 Etagen für DIN A 4 Blätter (siehe Bild) DD1 Elektroanschluss 230 V/16 A mit Schukosteckdose, 3 KW (einschließlich Stromverbrauch) s! DD1 Lichtstrahler je 5 m2 Standfläche, mindestens 3 Lichtstrahler nsc h lu s DDStandblende in weiß matt St roma DDBlendenbeschriftung (Firmenkurzname und Ort): ink l . Wir bestellen das Standbau-Paket Basic gemäß Angebot: Weitere Zusatzleistungen siehe Online-Service-Center Standfläche m2 Front m Tiefe m Reihenstand Eckstand Zusatzausstattung erwünscht: ja (bitte nachfolgend ausführen) nein Standskizze: Einzeichnung Stromanschluss und Kabine (1 x 2 m max.) und Tür (1 Kästchen = 0,5 m) Firma Ansprechpartner Telefon Telefax E-Mail Ort Datum Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift
F Weitere Komplettstand-Angebote Marktstand: (Preise siehe Anlage A 2) Grundfläche ca. 6m2 Leistungsumfang und Ausstattung: · Marktstand · Teppichboden in grün Wir benötigen folgende zusätzlichen Leistungen: Elektroversorgung inkl. Verbrauch 230V/16A zum Preis von € 205,00 Nur mit Angebot Essen & Trinken möglich! – Nur solange Vorrat reicht – Schirmstand: (Preise siehe Anlage A 2) Grundfläche ca. 9m2 Leistungsumfang und Ausstattung: · Einheitlicher Standbau mit Sonnenschirm · Feste Standkonstruktion · Abfallende Standbegrenzung · Teppichboden in grün Wir benötigen folgende zusätzlichen Leistungen: Elektroversorgung inkl. Verbrauch 230V/16A zum Preis von € 205,00 – Nur solange Vorrat reicht – Doppel-T-Träger-Stand: (Preise siehe Anlage A 2) in der Größe 3 x 3 = 9m2 4 x 3 = 12m2 Leistungsumfang und Ausstattung: · Einheitlicher Rahmenaufbau · Feste Standkonstruktion · Standbegrenzungswände weiß tapeziert · Teppichboden in anthrazit · Blende mit einheitlicher Blendenbeschriftung Wir benötigen folgende zusätzlichen Leistungen: Blendenbeschriftung: Elektroversorgung inkl. Verbrauch 230V/16A zum Preis von € 205,00 Bedingungen für eine Teilnahme: Beleuchtung (inkl. Elektroversorgung 230V/16A Wir bitten Sie, Ihrer Anmeldung aussagekräftige Fotos Ihrer zum Preis von € 266,56 (eigene Beleuchtung darf Produkte beizulegen, falls keine Internetseite mit beispiel- nicht angebracht werden, Ausnahme: Exponate) haften Bildern vorhanden ist. Die Zuteilung wird von der Kabine/Lagermöglichkeit ab € 122,-/m2 Messeleitung nach konzeptionellen Überlegungen festgelegt. Wünsche, bzgl. der Standform Ihrer Fläche nehmen wir gerne – Nur solange Vorrat reicht – entgegen, können jedoch nicht zugesichert werden. Firma Ansprechpartner Telefon Telefax E-Mail Ort Datum Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift
Sie können auch lesen