NORD GASTRO & HOTEL Besondere Messe- & Ausstellungsbedingungen & Technische Richtlinien
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Besondere Teilnahmebedingungen Nord Gastro & Hotel 2021 1. Titel der Veranstaltung Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Nord Gastro & Hotel 2021 Bei doppelgeschossiger Bauweise wird für die begehbare Fläche 50 % des Mietpreises der Bodenfläche berechnet. Eine doppelgeschossige Bauweise kann nur im Einver- 2. Messeleitung / Organisation nehmen mit der Messeleitung und dem Bauordnungsamt der Stadt Husum genehmigt Messe Husum & Congress GmbH & Co. KG werden. Am Messeplatz 12 – 18 25813 Husum Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Messezeit den Stand zu belegen Tel.: +49 4841 902-495 und mit Personal zu besetzen. Ein Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Ab- Fax: +49 4841 902-246 bauzeit am letzten Messetag ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertrags- strafe in Höhe von 10 % des Mietpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. 3. Ort Messegelände, Husum (s. o.) 11. Zahlungsbedingungen Alle von der Messeleitung erhobenen Beiträge sind ohne Abzug 14 Tage nach Erhalt 4. Anmeldeschluss der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand findet spätestens vier 04.12.2020 Wochen vor der Veranstaltung statt. Danach ausgestellte Rechnungen sind sofort in voller Höhe zahlbar. 5. Messedauer und Öffnungszeiten 08. – 09. Februar 2021 12. Rücktritt täglich 10.00 – 18.00 Uhr Im Falle eines Rücktritts gilt Punkt 5 der Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbe- Die Öffnungszeiten für Aussteller während der Veranstaltung sind täglich zwei Stunden dingungen des FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e. V. vor, bzw. eine Stunde nach den offiziellen Besucheröffnungszeiten. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt auf dem Messegelände nicht gestattet. Ausnahmen hiervon 13. Verkauf / Musterabgabe bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Messeleitung. Die Abgabe von Mustern gegen Entgelt sowie der Barverkauf von Ausstellungsstücken ist zulässig. 6. Aufbauzeiten 04. –06.02.2021 08.00 – 20.00 Uhr 14. Technische Unterlagen 07.02.2021 08.00 – 15.00 Uhr Die Stand-Normhöhe beträgt 2,50 m. Ausstellungsstände, die eine Höhe von 2,50 m über- schreiten, bedürfen der Genehmigung des Veranstalters. 7. Abbauzeiten 11.02.2021 18.00 – 22.00 Uhr Schwere Exponate (mit einer Belastung von mehr als 400 kg/qm) sind mit der Anmeldung 10.02. – 11.02.2021 08.00 – 20.00 Uhr anzugeben (Maße und Gewicht). Auf- oder Abbau zu anderen Zeiten sind nur nach Absprache mit dem Veranstalter möglich. Zu beachten sind außerdem die Technischen Richtlinen Nord Gastro & Hotel 2021. 8. Warengruppen bzw. Themenschwerpunkte 15. Ausstellerausweise Siehe Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Dem Aussteller stehen kostenlos Ausweise in folgender Anzahl zu: 9. Anmeldung Pro Ausstelleranmeldung 1 Stück Der Aussteller erkennt durch Rücksendung des vollständig ausgefüllten und rechts- je angefangene 10 qm 1 Stück verbindlich unterzeichneten Anmeldeformulares seine Teilnahme unter Anerken- nung der Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverband Die Ausweise sind ausschließlich für die namentlich benannten Aussteller, deren Stand- Messen und Ausstellungen e. V., der Besonderen Teilnahmebedingungen und der personal und Beauftragte bestimmt. Zusätzlich können namentlich benannte Ausweise Technischen Richtlinien an. Alle Angaben werden unter Berücksichtigung von § 23 des (je Stück 10,00 €) erworben werden. Bei Missbrauch werden die Ausweise ersatzlos ein- Bundesdatenschutzgesetzes von der Messe Husum & Congress gespeichert. Unteraus- gezogen. steller und deren Produkte müssen angemeldet werden. Die Messe Husum & Congress behält sich vor, nicht angemeldete Unteraussteller von der Teilnahme auszuschließen. 16. Medienpauschale Die Unteraussteller-/Mitausstellergebühr beträgt 260,00€ und 100€ Medienpauschale Die Kosten für Medienpauschale betragen für Hauptaussteller und Mitaussteller jeweils zzgl. USt. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich an den Hauptaussteller. 100,00 € zzgl. USt. In der Pauschale enthalten ist ein Eintrag in dem Online-Ausstellerver- zeichnis inkl. Firmenbeschreibung und Verlinkung zu Ihrer Homepage. HINWEIS: Die vorgesehenen Ausstellungsbereiche für die Waren- und Dienstleistungs- gruppen „Nahrungsmittel“ und „Getränke“ sind gemäß § 70 Abs. 3 GewO prozentual, mit 17. Abfallbeseitigung Bezug auf die Gesamt-Ausstellungsfläche, begrenzt. Der Veranstalter behält sich das Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist der Aussteller verpflichtet, für die sachgerechte Recht vor, einzelne Bewerber angesichts eines Nachfrageüberhangs auszuschließen. Beseitigung selbst Sorge zu tragen oder den Veranstalter mit der kostenpflichtigen Ent- sorgung zu beauftragen (siehe Punkt 10). Prozentuale Aufteilung Nahrungsmittel 20 % 18. Ausstelleransprüche, Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand Getränke 30 % Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sind schriftlich geltend zu Sonstige 50 % machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Tag der Veranstaltung. Vereinba- rungen, die von diesen Bedingungen oder den ergänzenden Bestimmungen abweichen, 10. Standmieten bedürfen der Schriftform. Es sind ausschließlich deutsches Recht und der deutsche Text Die Netto-Standmieten je qm Bodenfläche betragen: maßgebend. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Husum. Stand Art Preis/m² Mindestfläche 19. Rauchverbot Reihenstand 95,00 € 9 qm In allen gastronomischen Bereichen besteht Rauchverbot. In anderen Räumen kann Eckstand 105,00 € 16 qm Rauchverbot angeordnet sein. Entsprechende Hinweise sind zu beachten. Kopfstand 110,00 € 24 qm Blockstand 115,00 € 50 qm Freigelände 65,00 € 20 qm Zuzügliche Energiekostenpauschale 4,50 € pro qm Zuzügliche Müllkostenpauschale 3,50 € pro qm Zuzügliche AUMA-Gebühren 0,60 € pro qm
Technische Richtlinien Nord Gastro & Hotel 2021 (1) 1.Technische Daten und Ausstattung der Hallen 2.3 Prüfung und Freigabe genehmigungspflichtiger Stände 1.1 Beleuchtung, Heizung, Lüftung Genehmigungspflichtige Stände bedürfen einer vorherigen schriftlichen Genehmigung der Alle Hallen sind mit einer allgemeinen Beleuchtung ausgestattet und werden mit Warmluft Messe Husum & Congress und müssen bis 3 Wochen vor Messebeginn schriftlich mit Ein- beheizt. Die Halle wird über die vorhandenen Lüftungsanlagen mit ausreichend Frischluft reichung einer entsprechenden Standskizze beim Veranstalter beantragt werden. Eine Ge- versorgt. nehmigung durch die Messe Husum & Congress erfolgt unter Berücksichtigung der Hallen- höhen und im Rahmen der Möglichkeiten. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht 1.2 Bodenbelastung Hallen nicht. Mit dem Aufbau eines genehmigungspflichtigen Messestandes darf erst begonnen In den Leichtbauhallen ist eine Bodenbelastung von max. 400 kg/qm ohne Genehmigung werden, wenn der Aussteller oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen die Standbauge- möglich, eine höhere Bodenbelastung muss zwingend bei der Messe Husum & Congress nehmigung von der Messe Husum & Congress erhalten hat. beantragt werden. Für die Genehmigung von mehrgeschossigen Bauten werden folgende Unterlagen in 1.3 Elektro- und Wasserversorgung zweifacher Ausfertigung bis spätestens 6 Wochen vor Aufbaubeginn in deutscher Sprache Elektro- und Wasseranschlüsse sind in allen Hallen und dem Freigelände möglich. In der benötigt: Leichtbauhalle 2 und auf dem Freigelände gibt es keine fest installierten Versorgungsein- a) von einem unabhängigen Statiker geprüfte statische Berechnungen nach deutschen heiten, deshalb kann die Elektro- und Wasserversorgung nach Bedarf platziert werden. Normen b) Baubeschreibung In den festen Messehallen müssen die fest installierten Versorgungseinheiten beim Stand- c) Standzeichnung im Maßstab 1:100 (Grundrisse, Ansichten), Konstruktionsdetails in bau berücksichtigt werden und während der Messelaufzeit ohne Aufwand frei zugänglich größerem Maßstab, Rettungswegeplan sein. Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass Versorgungseinrichtungen der d) prüffähige Flächenberechnung der nutzbaren Obergeschoss-Fläche und der Messe Husum & Congress nicht zugänglich sind, gehen zu Lasten des verursachenden Tragkonstruktion Ausstellers. Strom- und Wasserinstallationen für Ihren Stand müssen im Online-Bestell- e) bei Vorlage einer Typenprüfung, bzw. eines Prüfbuchs entfallen die Punkte a), b), c) System gebucht werden. f) Antrag auf Bauerlaubnis, vollständig ausgefüllt und vom Aussteller unterschrieben 1.4 Kommunikationseinrichtungen Die Messe Husum & Congress übernimmt im Auftrag des Ausstellers die Weiterleitung des Die Versorgung der Stände erfolgt nach dem Prinzip der Elektro- und Wasserversorgung Antrages an das Bauaufsichtsamt Husum. Die Kosten des Baugenehmigungsverfahrens (Punkt 1.3). werden dem Aussteller/Messebauer in Rechnung gestellt. Für verspätet eingereichte Un- terlagen können zusätzliche Kosten entstehen. 1.5 Abhängung Abhängungen von der Decke sind in den Leichtbauhallen generell nicht möglich. In den 2.4 Änderung nicht vorschriftsmäßiger Standbauten festen Messehallen können Abhängepunkte beantragt und vom Veranstalter genehmigt Standbauten, die nicht genehmigt sind, den Technischen Richtlinien oder den Gesetzen werden. nicht entsprechen, müssen auf Verlangen der Messe Husum & Congress geändert oder beseitigt werden. Bei nicht fristgerechter Ausführung ist die Messe Husum & Congress be- 1.6 Störungen rechtigt, auf Kosten des Ausstellers selbst Änderungen vorzunehmen. Wenn die technische Versorgung Störungen aufweist, ist unverzüglich ein Mitarbeiter der Messe Husum & Congress zu benachrichtigen. Für Schäden, die durch diese Störung ent- 2.5 Eingriff in die Bausubstanz stehen, haftet die Messe Husum & Congress nicht. Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verschmutzt, auf andere Art verändert oder zum Befestigen von Ständen bzw. Exponaten genutzt werden. Auch das 2. Standbaubestimmungen Streichen, Tapezieren und Bekleben ist nicht gestattet. Hallensäulen können innerhalb der 2.1 Standbausicherheit Standfläche ohne Beschädigung genutzt werden. Stände einschließlich Einrichtungen und Exponate sind so standsicher zu errichten, Verankerungen und Befestigungen, z. B. bei der Planung von mehrgeschossigen Ständen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht müssen bei der Messe Husum & Congress beantragt werden. gefährdet werden. Für die Sicherheit aller Bauten ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Dies gilt für die Messelaufzeit sowie für die Auf- und 2.6 Standbegrenzungswände Abbauzeit. Standbegrenzungswände sind vorgeschrieben. Individualstände und Systemstände kön- nen über das OBS bestellt werden. Standaufbauten mit einer Höhe von über 4,00 m müssen eine Standsicherheit für einen Staudruck von 0,125 kN/m² haben (= Hallenwind). Es gelten die Schleswig-Holsteinische 2.7 Bodenbelag Bauordnung (BauO S-H) und die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO). In allen Hallen ist für die Standfläche Bodenbelag vorgeschrieben. 2.2. Standbaugenehmigung 2.8 Werbemittel / Präsentationen / Lautstärke Im Standbau und als Dekoration eingesetzte Materialien müssen mindestens schwerent- Auf der eigenen Standfläche sind werbliche Aktionen zulässig, es muss nur ausreichend flammbar (B1) und nicht brennend abtropfend sein. Zuschauerraum nachgewiesen werden. Werbliche Aktionen dürfen nicht zu Behinderun- Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des gen und Störungen auf Gängen und Nachbarständen führen. Standes oder einer Veranstaltung eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Stand- Zu Nachbarständen ausgerichtete Werbung ist nur bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig, es bauten bis 2,50 m Bauhöhe nicht erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung einzureichen. sei denn es liegt eine schriftliche Genehmigung des Standnachbars vor. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung liegt beim Erbauer. Dennoch wer- Präsentationen, Shows oder Showeinlagen müssen von der Messe Husum & Congress ge- den Platzierungsskizzen für die Elektro-, Sanitär-, und Kommunikationsanschlüsse benö- nehmigt werden. Der vom Stand ausgehende Geräuschpegel darf grundsätzlich 60 dB(A) tigt. Die Formulare stehen im OBS zum Download bereit. an der Standgrenze nicht überschreiten und die Ausrufanlage nicht übertönen. Musikali- sche Darbietungen müssen bei der GEMA gemeldet werden (siehe auch Punkt 9.). Eine Bebauung an den Standgrenzen ab 2,50 m Höhe ohne Einholung einer Genehmigung des Standnachbarn ist möglich, sofern eine offene, transparente und werbefreie Bebauung 3. Elektroinstallation vorgenommen wird (z. B. Traversen, Beleuchtungskörper, Abhängungen usw.) oder wenn 3.1 Anschlüsse und Schutzmaßnahmen diese Bebauung mindestens 2,00 m Abstand zum Nachbarstand oder Gang gewährleistet. Die Anschlüsse an die Versorgungsnetze und an Steckdosen in den Versorgungseinheiten Andernfalls bedarf es einer schriftlichen Genehmigung des Standnachbarn. dürfen nur von den zugelassenen Elektrikern der Messe Husum & Congress durchgeführt werden. Das gilt auch für das Verlegen von Stromleitungen außerhalb des Standes und Genehmigungspflichtige Stände sind: messeeigenen Kanälen und Schächten. Den Bestellungen ist eine Platzierungsskizze hin- - Messestände über 2,50 m Höhe zuzufügen, auf der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. Die entspre- - Messestände größer als 50 m² chende Vorlage finden Sie im OBS unter „Formulare und Pläne“. - Messestände mit geschlossenen Standdecken - Mehrgeschossige Bauten Dem Aussteller ist es nicht gestattet, Strom von benachbarten Ständen zu beziehen. Die - Fliegende Bauten, Zelte, Container Elektroinstallationen sind vom Aussteller so zu bemessen, dass alle Stromverbraucher auf - Stände mit Podesten, die für Besucher zugänglich sind dem Stand gleichzeitig betrieben werden können, wobei es unzulässig ist, mehrere Haupt- - Sonderkonstruktionen anschlüsse zusammenzuschalten, die einzeln für den gleichzeitigen
Technische Richtlinien Nord Gastro & Hotel 2021 (2) Betrieb der von ihnen zu versorgenden Stromverbraucher nicht ausreichend sind. Stellt nes mit einem PDA oder einem PC zur Herstellung einer Internetverbindung über diesen, die Messe Husum & Congress fest, dass der Aussteller diese Regelungen missachtet, ist muss für die Dauer des Messebesuchs ausgeschaltet werden. Die Einhaltung dieser Richt- diese berechtigt, die erforderlichen Elektroinstallationen auf Kosten des Ausstellers nach- linie wird durch den Hotspot-Betreiber kontrolliert und ein Verstoß kann mit der Deaktivie- zurüsten. Die Inbetriebnahme erfolgt erst nach Sicht- und Funktionsprüfung der Standins- rung des Tickets / der Zulassung geahndet werden. Ausnahmen vom Verbot des Betriebs tallation. Unmittelbar nach Messeschluss wird mit der Außerbetriebnahme und Demontage eines eigenen Hotspots können nur auf Antrag und nach vorheriger Genehmigung durch begonnen. den Hotspot-Betreiber zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung ei- nes eigenen Hotspots besteht nicht. Im Fall der Genehmigung ist der Messeteilnehmer ver- 3.2 Standinstallation pflichtet, sein WLAN nur auf dem Kanal zu nutzen, der ihm vom Hotspot-Betreiber zugeteilt Elektroinstallationen innerhalb der Stände können nach Bestellung durch Hallenelektriker wurde. Die Einhaltung dieser Pflicht wird ebenfalls durch den Hotspot-Betreiber kontrolliert ausgeführt werden. Innerhalb der Stände können Installationen von ausstellereigenen und ein Verstoß kann mit der Deaktivierung des Tickets / der Zulassung geahndet werden. Elektrofachkräften entsprechend den VDE-Vorschriften und in Europa geltenden Vor- schriften sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden. Die Elektriker der 6. Druckluftinstallation Messe Husum & Congress werden stichprobenweise Überprüfungen durchführen. Bei Bedarf und Machbarkeit kann ein Angebot über Mietkompressoren und der erforder- lichen Standinstallation über die Messe Husum & Congress erstellt werden. Anschlüsse 3.3 Montage- und Betriebsvorschriften dürfen nur von zugelassenen Halleninstallateuren vorgenommen werden. Die elektrische Einrichtung ist nach den Sicherheitsvorschriften des Verbandes der Elekt- rotechnik (VDE) auszuführen. Insbesondere zu beachten sind VDE 0100 und die IEC-Norm 7. Umweltschutz 60364-7-711. Der Anteil von hoch- oder niederfrequenten in das Netz abgegebenen Störun- 7.1 Abfallentsorgung gen darf die in VDE 0160 und VDE 0838 (EN 50 006 und EN 61000-2-4) angegebenen Werte Der Aussteller ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsor- nicht überschreiten. Leitfähige Bauteile wie z. B. Traversen sind in die Maßnahmen zum gung des Abfalls, der während der Messelaufzeit und der Auf- und Abbauphase entsteht. Schutz vor indirekter Berührung mit einzubeziehen (Standerdung/Potenzialausgleich). Der überwiegende Müll ist vom Aussteller oder dessen Beauftragten wieder mitzunehmen. In Niedervoltanlagen sind blanke elektrische Leiter und Klemmen unzulässig. Die Sekun- Der Rest muss selbst in die dafür auf dem Messegelände bereitgestellten Container trans- därleitungen sind gegen Kurzschluss und Überlast zu schützen. Flexible Leitungen (auch portiert werden. Flachleitungen) dürfen nicht ungeschützt gegen mechanische Belastungen unter Boden- belägen verlegt werden. Die im Ausstellungsstand vorhandene Elektroinstallation darf für Ausstellern oder dessen Beauftragten, die nach dem Standabbau ihren Abfall nicht entfer- die Veranstaltung erst in Betrieb genommen werden, wenn sie durch den Veranstalter ab- nen oder ihren Abfall „wild“ entsorgen, werden 300,00 € Strafe in Rechnung gestellt. genommen und freigegeben worden ist. Beim Einsatz von Niedervolt-Halogenlampen sind Leuchten mit entsprechendem Schutzglas einzusetzen. Soweit Niederdruckleuchtmittel 7.2 Fettabscheider eingesetzt werden, kann bei Nachweis auf Schutzgläser verzichtet werden. Speisefette und -öle dürfen auf keinen Fall in das Abwassernetz eingeleitet werden. Sie sind beim Caterer abzugeben, um gesondert entsorgt zu werden. Bei gewerbsmäßigen Küchen 3.4 Sicherheitsmaßnahmen ist zur Einleitung von fetthaltigem Abwasser der Einsatz eines Fettabscheiders erforderlich. Zum besonderen Schutz sind alle wärmeerzeugenden Elektrogeräte (Kochplatten, Schein- Dieser kann normalerweise beim Caterer gemietet werden. werfer, Transformatoren usw.) auf nicht brennbaren, wärmebeständigen, asbestfreien Un- terlagen zu montieren. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer 7.3 Umweltschäden Abstand zu brennbaren Materialien sicherzustellen. Beleuchtungskörper dürfen nicht an Verunreinigungen z. B. durch Benzin, Öl, Lösungsmittel und Farbe sowie andere Umwelt- brennbaren Dekorationen oder ähnlichem angebracht werden. schäden sind unverzüglich der Messe Husum & Congress zu melden. Der Einsatz von Nebelmaschinen und Geräten mit hoher Dampfentwicklung ist zwingend 8. Hochfrequenzgeräte, Funkanlagen, elektromagnetische Felder mit der Messe Husum & Congress abzustimmen. Sollte es aufgrund des Einsatzes dieser Der Betrieb von Hochfrequenzgeräten, Funkanlagen und elektromagnetischen Feldern ist Geräte nötig sein, Teile der Brandmeldeanlage abzuschalten, sind vom Aussteller geeignete genehmigungspflichtig und mit der Messe Husum & Congress abzustimmen. Der Betrieb Gegenmaßnahmen (zusätzliche Feuerlöscher, Brandwachen, o. ä.) zu treffen. Die Kosten für von Hochfrequenzgeräten und Funkanlagen ist nur gestattet, wenn die Bestimmungen des diese Gegenmaßnahmen und eventuelle Feuerwehreinsätze durch fehlende Abstimmung Gesetzes über Fernmeldeanlagen BGBI eingehalten werden sowie dem Gesetz über die gehen zu Lasten des Verursachers. elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) entsprechen. Elektroinstallationen von Ausstellern dürfen keinen störenden Einfluss durch Oberschwingungen oder Magnet- 3.5 Sicherheitsbeleuchtung felder auf Anlagen Dritter ausüben. Die Festlegungen der 26. Verordnung zur Durchführung Wenn die allgemeine Sicherheitsbeleuchtung durch Besonderheiten der Standbauweise des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind einzuhalten. Die erforderlichen Anträge sind oder bei Räumen mit mehr als 100 qm Grundfläche und geschlossener Decke nicht wirksam bei der Bundesnetzagentur zu stellen und einzuholen. ist, bedarf es einer zusätzlichen Sicherheitsbeleuchtung, die ein sicheres Zurechtfinden bis zu den allgemeinen Rettungswegen gewährleistet. 9. Musikalische Wiedergaben Für musikalische Wiedergaben aller Art ist unter den Voraussetzungen des Urheberrecht- 4. Zu- und Abwasserinstallationen gesetzes die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Auff ührungs- und mechanische In allen Hallen sind Zu- und Abwasserinstallationen möglich. Die Zuwasserleitung besteht Vervielfältigungsrechte (GEMA) erforderlich. Informationen hierzu sind im OBS zu finden. aus einem 1/2“ Trinkwasserschlauch. Die Abwasserleitung besteht aus einem 3/4“ Abwas- serschlauch. Alle Installationen innerhalb der Stände müssen der aktuellen Trinkwasser- 10. Szenenflächen verordnung entsprechen. Die Installation, Änderung und Anpassung dieser Anschlüsse und Für Szenenflächen mit mehr als 20 m² Grundfläche gelten die Bestimmungen der VStättVO. Leitungen kann nur von der Vertragsfirma der Messe Husum & Congress durchgeführt wer- Die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungtechnik kann erforderlich sein. den. Den Bestellungen im OBS ist eine entsprechende Platzierungsskizze beizufügen, auf der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. Für sämtliche Arbeiten, die 11. Hinweise nicht durch die Vertragsfirma der Messe Husum & Congress ausgeführt wurden, trägt der - Wir bitten Sie zu beachten, dass ohne explizite Genehmigung keine Fotos erlaubt sind! Aussteller die Verantwortung. Für dadurch entstandene Schäden haftet der Aussteller in - Wir bitten Sie zu beachten, dass das Rauchen in den Hallen untersagt ist. Bitte nutzen vollem Umfang. Die Einleitung von Speiseresten in das Abwassersystem ist zu verhindern, Sie stattdessen die Raucherzelte an den Übergängen zu den Hallen. für dadurch entstandene Schäden haftet ebenfalls der Aussteller. - Das Mitführen von Tieren ist aufgrund der Bestimmungen im Nahrungsmittelbereich in den Messehallen nicht gestattet! 5. Telekommunikationseinrichtungen Die Versorgung der Stände mit Telefon-, Telefax- und Internetverbindungen erfolgt durch die Messe Husum & Congress. Die Beauftragung externer Provider zur Nutzung von Kommunikationsanschlüssen ist nicht gestattet. Kommunikationseinrichtungen und -an- schlüsse müssen frühzeitig im OBS bestellt werden. 5.1 W-LAN-Betrieb eines eigenen Hotspots Der Betrieb eines eigenen Hotspots durch die Messeteilnehmer ist untersagt. Die „Tethering-Funktion“ von Smartphones, d. h. die Möglichkeit der Verbindung des Smartpho-
Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e.V. 1. Allgemein erfolgen, werden 25 % der Vergütung als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt Die nachstehenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbei- Veranstalter einer Messe/Ausstellung und dem jeweiligen Aussteller. Sie kön- trag auf 50 %. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits nen durch die, für die jeweilige Messe/Ausstellung gültigen, „Besonderen entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Messe/Ausstellung infolge Messe-und Ausstellungsbedingungen“ und die „Hausordnung“ ergänzt werden. höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, so Von den Allgemeinen und Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen sind die vereinbarte Vergütung und alle vom Aussteller zu tragenden Kos- abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- ten in voller Höhe zu bezahlen. form. b) die Messe/Ausstellung zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis Mit seiner Anmeldung erkennt der Aussteller diese „Allgemeinen Messe- und führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverbandes Messen und Ausstellun- von ihnen bereits fest belegten Messe/Ausstellung ergibt, können Entlas- gen e. V.“, die für die jeweilige Messe/Ausstellung gültigen „Besonderen Messe- sung aus dem Vertrag nach Ziffer 5. beanspruchen. und Ausstellungsbedingungen“ und die „Hausordnung“ als verbindlich für sich c) die Messe/Ausstellung zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlas- und alle von ihm auf der Messe/Ausstellung Beschäftigten an. Etwaige Allge- sung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Vergütung meine Geschäftsbedingungen des Ausstellers, die den vorgenannten Bedin- tritt nicht ein. gungen entgegenstehen werden, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich wider- sprochen wurde, nicht Vertragsbestandteil. In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen im Die Vergütung des Veranstalters umfasst alle vom Veranstalter für den Ausstel- Zusammenwirken mit den bestellten Ausschüssen oder Messe-bzw. Ausstel- ler für die Durchführung der Veranstaltung erbrachten Haupt- und Nebenleis- lerbeiräten und so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadenersatzan- tungen und gilt diese ab. Die Vergütung für die Hauptleistungen ist aus der sprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen. Anmeldung und aus den „Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen“ zu ersehen. Die weitere Vergütung für die auf Antrag des Ausstellers hergestell- 5. Entlassung aus dem Vertrag ten Versorgungsanlagen sowie andere Nebenleistungen, wie Lieferung von Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahms- Gas, Wasser, Strom usw., sind auf Wunsch den Ausstellern im Vorfeld be- weise vom Veranstalter eine Entlassung aus dem Vertrag zugestanden, so sind kanntzugeben. Der Fachverbandsbeitrag wird je überlassenem Quadratmeter 25 % der Vergütung als Kostenentschädigung, sowie die auf Veranlassung des netto berechnet und auf der Gesamt-Rechnung zur Vergütung gesondert Ausstellers bereits entstandenen Kosten aus bereits erteilten Aufträgen, zu ausgewiesen. entrichten. Dem Aussteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein 2. Anmeldung niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt unter Verwendung Der Antrag auf Entlassung aus dem Vertrag kann nur schriftlich erfolgen. Er ist des rechtsgültig unterschriebenen Anmeldeformulars. Im Falle der Anmeldung nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich durch die Verwendung eines Online-Formulars ist diese auch ohne Unterschrift sein Einverständnis gibt. Der Veranstalter kann die Entlassung aus dem Vertrag durch Absenden an den Veranstalter gültig. unter die Bedingung stellen, dass die zugeteilte Standfläche anderweitig ver- Vom Aussteller auf dem Anmeldeformular gestellte Bedingungen und/oder wertet werden kann. Die Neuzuteilung der Standfläche an einen weiteren Vorbehalte, etwa zur genauen Position des Messestandes oder zur Exklusivität Aussteller entspricht dann einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat even- in einer Produktgruppe, sind unzulässig und für den Vertragsabschluss unbe- tuell der Erstaussteller die Differenz zwischen der tatsächlichen und der erziel- achtlich. Sie entfalten nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn Sie vom Veran- ten Vergütung zu tragen, zuzüglich der sich aus Absatz 1 ergebenden Beträge. stalter vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich bestätigt Kann die Standfläche nicht anderweitig verwertet werden, so ist der Veranstal- werden. ter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung einen anderen Die Anmeldung stellt ein Angebot des Ausstellers dar, an das der Aussteller bis Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in 8 Tage nach dem in den „Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen“ anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der entlassene Aussteller bekanntgegebenen Anmeldeschluss, längstens bis 6 Wochen vor Eröffnung der keinen Anspruch auf Minderung der Vergütung. Die entstehenden Kosten für Messe/Ausstellung gebunden ist, sofern inzwischen nicht die Zulassung erfolgt Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des ist. An Anmeldungen, die später oder nach Anmeldeschluss eingehen, bleibt entlassenen Ausstellers. der Aussteller 14 Tage gebunden. 6. Standeinteilung 3. Zulassung / Vertragsschluss Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter, nach Gesichtspunkten, die Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aus- durch das Konzept und das Messe-und Ausstellungsthema gegeben sind, steller, per Brief, Telefax oder per elektronischer Übermittlung, ist der Vertrags- wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere abschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen (Teilnahmevertrag). Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, hierzu Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. Die Standeinteilung wird schriftlich, entscheidet der Veranstalter, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe- im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen-und /Ausstellungsbeirats bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses. Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschrän- Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rech- kung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände, sowie eine Veränderung der nen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche darf insbe- zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens sondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Standes zu errei- je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Vergütung. Das gilt chen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemessen zu berück- nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine sichtigen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbe- Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veran- sondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne stalter hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Aussteller von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Errei- Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 chung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf be- Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Ent- stimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkur- schädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. renzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in Eine ordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages ist ausgeschlossen, wobei derselben Halle. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein-und Ausgänge, die das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleibt. Der Veranstalter Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art ist insbesondere berechtigt, eine fristlose Kündigung des Teilnahmevertrages oder der Maße des Standes hat der Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzu- aus wichtigem Grund auszusprechen, wenn die Bedingungen zur Zulassung teilen. des Ausstellers nachträglich wegfallen oder nicht mehr erfüllt sind, sowie wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug des Ausstellers besteht. Im Falle 7. Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte, Mitaussteller einer vom Aussteller zu vertretenden außerordentlichen Kündigung, ist dieser Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters in verpflichtet eine Gebühr in Höhe von 25 % der Vergütung, zur Deckung der Textform den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise frei oder entgeltlich bereits entstandenen Kosten, zu entrichten. an Dritte zu überlassen, oder ihn mit einem anderen Aussteller zu tauschen. Auf Wunsch des Ausstellers ist eine Entlassung aus dem Vertrag möglich Der Aussteller handelt gegenüber den Besuchern in eigenem Namen und ist (siehe Ziffer 5). Der Veranstalter ist hierzu nicht verpflichtet. nicht berechtigt Aufträge für andere Unternehmen anzunehmen. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf Die Aufnahme eines Mitausstellers ist nur zulässig, wenn sie vom Veranstalter angebotene Waren oder Arbeitsweise eines Ausstellers, ist der Veranstalter im in Textform genehmigt wurde. Die Mitaussteller haben einen gemeinschaftli- allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen chen Vertreter in der Anmeldung zu benennen. Mitteilungen und Erklärungen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann der Veranstalter beste- des Veranstalters gegenüber dem benannten Vertreter gelten als allen Mitaus- hende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we- stellern gegenüber abgegeben und zugegangen. Im Falle der Zulassung von sentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr Mitausstellern, haften alle Mitaussteller für die Vergütung des Veranstalters als gegeben sind. Gesamtschuldner. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren Für die Entgegennahme von Aufträgen von Besuchern müssen sich aus der ist unzulässig. Auftragsbestätigung die vollständigen Kontaktdaten der Lieferanten und des Ausstellers ergeben. 4. Änderungen - Höhere Gewalt Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Mes- 8. Zahlungsbedingungen se/Ausstellung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, Von der vom Aussteller an den Veranstalter zu zahlenden Vergütung sind 50 % berechtigen diesen, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, der Rest bis 6 Wochen vor a) die Messe/Ausstellung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr Eröffnung zu zahlen, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist bzw. sich als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn aus den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ ergibt. Nachdruck, auch auszugsweise, ist nicht gestattet. Stand: Januar 2018
Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e.V. Rechnungen, die später als 6 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind recht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegen- sofort in voller Höhe zahlbar. stände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Nach Fälligkeit ist der Veranstalter berechtigt Verzugszinsen zu berechnen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung Diese richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 288 BGB und gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im betragen gegenwärtig für das Jahr neun Prozentpunkte über dem Basiszins- Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus satz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Veranstalter festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, vorbehalten. Der Veranstalter kann nach vergeblicher Mahnung und bei ent- Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls sprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfü- ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers gen. Er kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe ausführen zu lassen. der Aussteller-Ausweise verweigern. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungs- auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für gegenständen ein Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschulde- Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert. te Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schrift- licher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, 14. Anschlüsse dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigen- Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit vom tum des Ausstellers sind. Aussteller Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. 9. Gestaltung und Ausstattung der Stände Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig umgelegt. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den vom erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Veranstalter zugelassenen Unternehmen ausgeführt werden. Diese erhalten Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung des Veranstalters und gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien des erteilen Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei vom Veranstalter bekanntgegebenen Richtsätze. eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden. Der des VDE und des örtlichen EVU – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Aussteller haftet für alle Schä- dem Veranstalter bekanntzugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung den, die durch Benutzung nicht gemeldeter und/oder nicht von den vom Veran- ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Auf- stalter zugelassenen Unternehmen ausgeführter Anschlüsse entstehen. Der bauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas-und Druckluftversorgung. nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforde- 15. Bewachung rung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Ver- durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem anstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichti- gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rück- gung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies erstattung der Vergütung nicht gegeben. gilt auch während der Auf-und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Ge- nehmigung des Veranstalters zulässig. 10. Werbung Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die 16. Haftung Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb Der Veranstalter, sowie seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, haften nicht für von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen. Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Genehmigung durch den Veranstalter und ist rechtzeitig im Vorfeld anzumel- der Gesundheit oder Garantien, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaf- den. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgerä- tungsgesetz. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflich- ten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhal- ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über- tung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Wird vom Veranstalter vertrauen darf (Kardinalpflicht). In den Fällen dieses Absatzes haftet der Veran- eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich dieser Durchsagen vor. stalter nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Veranstalters ist bei Verletzung einer Kardinalpflicht auf den 11. Aufbau vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt, unter Ausschluss der Haftung Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen für Folgeschäden. Messe-und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht 17. Versicherungen begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfü- Es wird den Ausstellern dringend nahe gelegt, ihre Messe-/Ausstellungs- gen. Der Aussteller haftet dem Veranstalter in diesem Falle für die vereinbarte gegenstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern. Vergütung und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatz- ansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. Bean- 18. Fotografieren – Zeichnen – Filmen standungen der Lage, Art oder Größe des Standes müssen vor Beginn des Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe- eigenen Aufbaues, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, /Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unterneh- dem Veranstalter schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau verwendeten men/Personen gestattet. Materialien müssen schwer entflammbar sein. 19. Hausrecht 12. Betrieb des Standes Der Veranstalter übt während der Veranstaltung das alleinige Hausrecht im Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Mes- Messe-/Ausstellungsgelände aus und kann eine Hausordnung erlassen. Aus- se/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand steller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand angemeldet ist, mit sachkundigem vor Beginn der Messe/Ausstellung betreten. Sie müssen Hallen und Gelände Personal besetzt zu halten. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe/Ausstellung verlassen haben. und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Übernachtung im Gelände ist verboten. Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile und der Gänge. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu ver- 20. Verjährung meiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsor- Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, verjähren in einem Jahr, gungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. beginnend mit dem Ende des Monats, in den der letzte Tag der Mes- Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren se/Ausstellung fällt. Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und gegenüber Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter sind binnen einer Aus- den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt, schlussfrist von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Monats, in den in den „Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen“ und der „Hausord- der letzte Tag der Messe/Ausstellung fällt, in Textform geltend zu machen. nung“ genaue Regelungen zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme Die Regelungen der vorstehenden beiden Absätze gelten nicht, sofern dem aufzustellen und angemessene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Veranstalter, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzliches oder Kündigung des Teilnahmevertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt, oder die Haftung des Veranstalters sich vorheriger Abmahnung beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. nach Ziffer 16. nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. 13. Abbau 21. Erfüllungsort und Gerichtsstand Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen dem Veranstalter eine Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, so weit Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung bezahlen. Weitergehende nicht in den „Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen“ etwas anderes Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. festgelegt ist. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Mes- se/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfand- Nachdruck, auch auszugsweise, ist nicht gestattet. Stand: Januar 2018
Messe Husum & Congress GmbH & Co. KG Am Messeplatz 12 – 18 25813 Husum Tel.: +49 4841 902-0 Fax: +49 4841 902-246 E-Mail: info@messehusum.de
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