NORD GASTRO & HOTEL Besondere Messe- & Ausstellungsbedingungen & Technische Richtlinien

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NORD GASTRO & HOTEL Besondere Messe- & Ausstellungsbedingungen & Technische Richtlinien
NORD GASTRO & HOTEL
 Besondere Messe- & Ausstellungsbedingungen
           & Technische Richtlinien
Besondere Teilnahmebedingungen
Nord Gastro & Hotel 2021

 1. Titel der Veranstaltung                                                              Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
 Nord Gastro & Hotel 2021                                                                Bei doppelgeschossiger Bauweise wird für die begehbare Fläche 50 % des Mietpreises
                                                                                         der Bodenfläche berechnet. Eine doppelgeschossige Bauweise kann nur im Einver-
 2. Messeleitung / Organisation                                                          nehmen mit der Messeleitung und dem Bauordnungsamt der Stadt Husum genehmigt
 Messe Husum & Congress GmbH & Co. KG                                                    werden.
 Am Messeplatz 12 – 18
 25813 Husum                                                                             Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Messezeit den Stand zu belegen
 Tel.: +49 4841 902-495                                                                  und mit Personal zu besetzen. Ein Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Ab-
 Fax: +49 4841 902-246                                                                   bauzeit am letzten Messetag ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertrags-
                                                                                         strafe in Höhe von 10 % des Mietpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.
 3. Ort
 Messegelände, Husum (s. o.)                                                             11. Zahlungsbedingungen
                                                                                         Alle von der Messeleitung erhobenen Beiträge sind ohne Abzug 14 Tage nach Erhalt
 4. Anmeldeschluss                                                                       der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand findet spätestens vier
 04.12.2020                                                                              Wochen vor der Veranstaltung statt. Danach ausgestellte Rechnungen sind sofort in
                                                                                         voller Höhe zahlbar.
 5. Messedauer und Öffnungszeiten
 08. – 09. Februar 2021                                                                  12. Rücktritt
 täglich 10.00 – 18.00 Uhr                                                               Im Falle eines Rücktritts gilt Punkt 5 der Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbe-
 Die Öffnungszeiten für Aussteller während der Veranstaltung sind täglich zwei Stunden   dingungen des FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e. V.
 vor, bzw. eine Stunde nach den offiziellen Besucheröffnungszeiten. Außerhalb dieser
 Zeiten ist der Aufenthalt auf dem Messegelände nicht gestattet. Ausnahmen hiervon       13. Verkauf / Musterabgabe
 bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Messeleitung.                                 Die Abgabe von Mustern gegen Entgelt sowie der Barverkauf von Ausstellungsstücken
                                                                                         ist zulässig.
 6. Aufbauzeiten
 04. –06.02.2021          08.00 – 20.00 Uhr                                              14. Technische Unterlagen
 07.02.2021               08.00 – 15.00 Uhr                                              Die Stand-Normhöhe beträgt 2,50 m. Ausstellungsstände, die eine Höhe von 2,50 m über-
                                                                                         schreiten, bedürfen der Genehmigung des Veranstalters.
 7. Abbauzeiten
 11.02.2021              18.00 – 22.00 Uhr                                               Schwere Exponate (mit einer Belastung von mehr als 400 kg/qm) sind mit der Anmeldung
 10.02. – 11.02.2021     08.00 – 20.00 Uhr                                               anzugeben (Maße und Gewicht).
 Auf- oder Abbau zu anderen Zeiten sind nur nach Absprache mit dem Veranstalter
 möglich.                                                                                Zu beachten sind außerdem die Technischen Richtlinen Nord Gastro & Hotel 2021.

 8. Warengruppen bzw. Themenschwerpunkte                                                 15. Ausstellerausweise
 Siehe Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.                                            Dem Aussteller stehen kostenlos Ausweise in folgender Anzahl zu:

 9. Anmeldung                                                                            Pro Ausstelleranmeldung 		              1 Stück
 Der Aussteller erkennt durch Rücksendung des vollständig ausgefüllten und rechts-       je angefangene 10 qm		                  1 Stück
 verbindlich unterzeichneten Anmeldeformulares seine Teilnahme unter Anerken-
 nung der Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverband            Die Ausweise sind ausschließlich für die namentlich benannten Aussteller, deren Stand-
 Messen und Ausstellungen e. V., der Besonderen Teilnahmebedingungen und der             personal und Beauftragte bestimmt. Zusätzlich können namentlich benannte Ausweise
 Technischen Richtlinien an. Alle Angaben werden unter Berücksichtigung von § 23 des     (je Stück 10,00 €) erworben werden. Bei Missbrauch werden die Ausweise ersatzlos ein-
 Bundesdatenschutzgesetzes von der Messe Husum & Congress gespeichert. Unteraus-         gezogen.
 steller und deren Produkte müssen angemeldet werden. Die Messe Husum & Congress
 behält sich vor, nicht angemeldete Unteraussteller von der Teilnahme auszuschließen.    16. Medienpauschale
 Die Unteraussteller-/Mitausstellergebühr beträgt 260,00€ und 100€ Medienpauschale       Die Kosten für Medienpauschale betragen für Hauptaussteller und Mitaussteller jeweils
 zzgl. USt. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich an den Hauptaussteller.         100,00 € zzgl. USt. In der Pauschale enthalten ist ein Eintrag in dem Online-Ausstellerver-
                                                                                         zeichnis inkl. Firmenbeschreibung und Verlinkung zu Ihrer Homepage.
 HINWEIS: Die vorgesehenen Ausstellungsbereiche für die Waren- und Dienstleistungs-
 gruppen „Nahrungsmittel“ und „Getränke“ sind gemäß § 70 Abs. 3 GewO prozentual, mit     17. Abfallbeseitigung
 Bezug auf die Gesamt-Ausstellungsfläche, begrenzt. Der Veranstalter behält sich das     Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist der Aussteller verpflichtet, für die sachgerechte
 Recht vor, einzelne Bewerber angesichts eines Nachfrageüberhangs auszuschließen.        Beseitigung selbst Sorge zu tragen oder den Veranstalter mit der kostenpflichtigen Ent-
                                                                                         sorgung zu beauftragen (siehe Punkt 10).
 Prozentuale Aufteilung
 Nahrungsmittel           20 %                                                           18. Ausstelleransprüche, Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand
 Getränke		               30 %                                                           Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sind schriftlich geltend zu
 Sonstige		               50 %                                                           machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Tag der Veranstaltung. Vereinba-
                                                                                         rungen, die von diesen Bedingungen oder den ergänzenden Bestimmungen abweichen,
 10. Standmieten                                                                         bedürfen der Schriftform. Es sind ausschließlich deutsches Recht und der deutsche Text
 Die Netto-Standmieten je qm Bodenfläche betragen:                                       maßgebend. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Husum.

 Stand Art               Preis/m²             Mindestfläche                              19. Rauchverbot
 Reihenstand               95,00 €                      9 qm                             In allen gastronomischen Bereichen besteht Rauchverbot. In anderen Räumen kann
 Eckstand                 105,00 €                     16 qm                             Rauchverbot angeordnet sein. Entsprechende Hinweise sind zu beachten.
 Kopfstand                110,00 €                     24 qm
 Blockstand               115,00 €                     50 qm
 Freigelände              65,00 €                      20 qm
 Zuzügliche Energiekostenpauschale             4,50 € pro qm
 Zuzügliche Müllkostenpauschale                3,50 € pro qm
 Zuzügliche AUMA-Gebühren                      0,60 € pro qm
Technische Richtlinien
Nord Gastro & Hotel 2021 (1)

 1.Technische Daten und Ausstattung der Hallen                                               2.3 Prüfung und Freigabe genehmigungspflichtiger Stände
 1.1 Beleuchtung, Heizung, Lüftung                                                           Genehmigungspflichtige Stände bedürfen einer vorherigen schriftlichen Genehmigung der
 Alle Hallen sind mit einer allgemeinen Beleuchtung ausgestattet und werden mit Warmluft     Messe Husum & Congress und müssen bis 3 Wochen vor Messebeginn schriftlich mit Ein-
 beheizt. Die Halle wird über die vorhandenen Lüftungsanlagen mit ausreichend Frischluft     reichung einer entsprechenden Standskizze beim Veranstalter beantragt werden. Eine Ge-
 versorgt.                                                                                   nehmigung durch die Messe Husum & Congress erfolgt unter Berücksichtigung der Hallen-
                                                                                             höhen und im Rahmen der Möglichkeiten. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht
 1.2 Bodenbelastung Hallen                                                                   nicht. Mit dem Aufbau eines genehmigungspflichtigen Messestandes darf erst begonnen
 In den Leichtbauhallen ist eine Bodenbelastung von max. 400 kg/qm ohne Genehmigung          werden, wenn der Aussteller oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen die Standbauge-
 möglich, eine höhere Bodenbelastung muss zwingend bei der Messe Husum & Congress            nehmigung von der Messe Husum & Congress erhalten hat.
 beantragt werden.
                                                                                             Für die Genehmigung von mehrgeschossigen Bauten werden folgende Unterlagen in
 1.3 Elektro- und Wasserversorgung                                                           zweifacher Ausfertigung bis spätestens 6 Wochen vor Aufbaubeginn in deutscher Sprache
 Elektro- und Wasseranschlüsse sind in allen Hallen und dem Freigelände möglich. In der      benötigt:
 Leichtbauhalle 2 und auf dem Freigelände gibt es keine fest installierten Versorgungsein-   a) von einem unabhängigen Statiker geprüfte statische Berechnungen nach deutschen
 heiten, deshalb kann die Elektro- und Wasserversorgung nach Bedarf platziert werden.           Normen
                                                                                             b) Baubeschreibung
 In den festen Messehallen müssen die fest installierten Versorgungseinheiten beim Stand-    c) Standzeichnung im Maßstab 1:100 (Grundrisse, Ansichten), Konstruktionsdetails in
 bau berücksichtigt werden und während der Messelaufzeit ohne Aufwand frei zugänglich           größerem Maßstab, Rettungswegeplan
 sein. Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass Versorgungseinrichtungen der          d) prüffähige Flächenberechnung der nutzbaren Obergeschoss-Fläche und der
 Messe Husum & Congress nicht zugänglich sind, gehen zu Lasten des verursachenden               Tragkonstruktion
 Ausstellers. Strom- und Wasserinstallationen für Ihren Stand müssen im Online-Bestell-      e) bei Vorlage einer Typenprüfung, bzw. eines Prüfbuchs entfallen die Punkte a), b), c)
 System gebucht werden.                                                                      f) Antrag auf Bauerlaubnis, vollständig ausgefüllt und vom Aussteller unterschrieben

 1.4 Kommunikationseinrichtungen                                                             Die Messe Husum & Congress übernimmt im Auftrag des Ausstellers die Weiterleitung des
 Die Versorgung der Stände erfolgt nach dem Prinzip der Elektro- und Wasserversorgung        Antrages an das Bauaufsichtsamt Husum. Die Kosten des Baugenehmigungsverfahrens
 (Punkt 1.3).                                                                                werden dem Aussteller/Messebauer in Rechnung gestellt. Für verspätet eingereichte Un-
                                                                                             terlagen können zusätzliche Kosten entstehen.
 1.5 Abhängung
 Abhängungen von der Decke sind in den Leichtbauhallen generell nicht möglich. In den        2.4 Änderung nicht vorschriftsmäßiger Standbauten
 festen Messehallen können Abhängepunkte beantragt und vom Veranstalter genehmigt            Standbauten, die nicht genehmigt sind, den Technischen Richtlinien oder den Gesetzen
 werden.                                                                                     nicht entsprechen, müssen auf Verlangen der Messe Husum & Congress geändert oder
                                                                                             beseitigt werden. Bei nicht fristgerechter Ausführung ist die Messe Husum & Congress be-
 1.6 Störungen                                                                               rechtigt, auf Kosten des Ausstellers selbst Änderungen vorzunehmen.
 Wenn die technische Versorgung Störungen aufweist, ist unverzüglich ein Mitarbeiter der
 Messe Husum & Congress zu benachrichtigen. Für Schäden, die durch diese Störung ent-        2.5 Eingriff in die Bausubstanz
 stehen, haftet die Messe Husum & Congress nicht.                                            Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verschmutzt, auf andere
                                                                                             Art verändert oder zum Befestigen von Ständen bzw. Exponaten genutzt werden. Auch das
 2. Standbaubestimmungen                                                                     Streichen, Tapezieren und Bekleben ist nicht gestattet. Hallensäulen können innerhalb der
 2.1 Standbausicherheit                                                                      Standfläche ohne Beschädigung genutzt werden.
 Stände einschließlich Einrichtungen und Exponate sind so standsicher zu errichten,          Verankerungen und Befestigungen, z. B. bei der Planung von mehrgeschossigen Ständen,
 dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht       müssen bei der Messe Husum & Congress beantragt werden.
 gefährdet werden. Für die Sicherheit aller Bauten ist der Aussteller verantwortlich und
 gegebenenfalls nachweispflichtig. Dies gilt für die Messelaufzeit sowie für die Auf- und    2.6 Standbegrenzungswände
 Abbauzeit.                                                                                  Standbegrenzungswände sind vorgeschrieben. Individualstände und Systemstände kön-
                                                                                             nen über das OBS bestellt werden.
 Standaufbauten mit einer Höhe von über 4,00 m müssen eine Standsicherheit für einen
 Staudruck von 0,125 kN/m² haben (= Hallenwind). Es gelten die Schleswig-Holsteinische       2.7 Bodenbelag
 Bauordnung (BauO S-H) und die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO).                     In allen Hallen ist für die Standfläche Bodenbelag vorgeschrieben.

 2.2. Standbaugenehmigung                                                                    2.8 Werbemittel / Präsentationen / Lautstärke
 Im Standbau und als Dekoration eingesetzte Materialien müssen mindestens schwerent-         Auf der eigenen Standfläche sind werbliche Aktionen zulässig, es muss nur ausreichend
 flammbar (B1) und nicht brennend abtropfend sein.                                           Zuschauerraum nachgewiesen werden. Werbliche Aktionen dürfen nicht zu Behinderun-
 Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des     gen und Störungen auf Gängen und Nachbarständen führen.
 Standes oder einer Veranstaltung eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Stand-      Zu Nachbarständen ausgerichtete Werbung ist nur bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig, es
 bauten bis 2,50 m Bauhöhe nicht erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung einzureichen.     sei denn es liegt eine schriftliche Genehmigung des Standnachbars vor.
 Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung liegt beim Erbauer. Dennoch wer-        Präsentationen, Shows oder Showeinlagen müssen von der Messe Husum & Congress ge-
 den Platzierungsskizzen für die Elektro-, Sanitär-, und Kommunikationsanschlüsse benö-      nehmigt werden. Der vom Stand ausgehende Geräuschpegel darf grundsätzlich 60 dB(A)
 tigt. Die Formulare stehen im OBS zum Download bereit.                                      an der Standgrenze nicht überschreiten und die Ausrufanlage nicht übertönen. Musikali-
                                                                                             sche Darbietungen müssen bei der GEMA gemeldet werden (siehe auch Punkt 9.).
 Eine Bebauung an den Standgrenzen ab 2,50 m Höhe ohne Einholung einer Genehmigung
 des Standnachbarn ist möglich, sofern eine offene, transparente und werbefreie Bebauung     3. Elektroinstallation
 vorgenommen wird (z. B. Traversen, Beleuchtungskörper, Abhängungen usw.) oder wenn          3.1 Anschlüsse und Schutzmaßnahmen
 diese Bebauung mindestens 2,00 m Abstand zum Nachbarstand oder Gang gewährleistet.          Die Anschlüsse an die Versorgungsnetze und an Steckdosen in den Versorgungseinheiten
 Andernfalls bedarf es einer schriftlichen Genehmigung des Standnachbarn.                    dürfen nur von den zugelassenen Elektrikern der Messe Husum & Congress durchgeführt
                                                                                             werden. Das gilt auch für das Verlegen von Stromleitungen außerhalb des Standes und
 Genehmigungspflichtige Stände sind:                                                         messeeigenen Kanälen und Schächten. Den Bestellungen ist eine Platzierungsskizze hin-
 - Messestände über 2,50 m Höhe                                                              zuzufügen, auf der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. Die entspre-
 - Messestände größer als 50 m²                                                              chende Vorlage finden Sie im OBS unter „Formulare und Pläne“.
 - Messestände mit geschlossenen Standdecken
 - Mehrgeschossige Bauten                                                                    Dem Aussteller ist es nicht gestattet, Strom von benachbarten Ständen zu beziehen. Die
 - Fliegende Bauten, Zelte, Container                                                        Elektroinstallationen sind vom Aussteller so zu bemessen, dass alle Stromverbraucher auf
 - Stände mit Podesten, die für Besucher zugänglich sind                                     dem Stand gleichzeitig betrieben werden können, wobei es unzulässig ist, mehrere Haupt-
 - Sonderkonstruktionen                                                                      anschlüsse zusammenzuschalten, die einzeln für den gleichzeitigen
Technische Richtlinien
Nord Gastro & Hotel 2021 (2)

 Betrieb der von ihnen zu versorgenden Stromverbraucher nicht ausreichend sind. Stellt          nes mit einem PDA oder einem PC zur Herstellung einer Internetverbindung über diesen,
 die Messe Husum & Congress fest, dass der Aussteller diese Regelungen missachtet, ist          muss für die Dauer des Messebesuchs ausgeschaltet werden. Die Einhaltung dieser Richt-
 diese berechtigt, die erforderlichen Elektroinstallationen auf Kosten des Ausstellers nach-    linie wird durch den Hotspot-Betreiber kontrolliert und ein Verstoß kann mit der Deaktivie-
 zurüsten. Die Inbetriebnahme erfolgt erst nach Sicht- und Funktionsprüfung der Standins-       rung des Tickets / der Zulassung geahndet werden. Ausnahmen vom Verbot des Betriebs
 tallation. Unmittelbar nach Messeschluss wird mit der Außerbetriebnahme und Demontage          eines eigenen Hotspots können nur auf Antrag und nach vorheriger Genehmigung durch
 begonnen.                                                                                      den Hotspot-Betreiber zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung ei-
                                                                                                nes eigenen Hotspots besteht nicht. Im Fall der Genehmigung ist der Messeteilnehmer ver-
 3.2 Standinstallation                                                                          pflichtet, sein WLAN nur auf dem Kanal zu nutzen, der ihm vom Hotspot-Betreiber zugeteilt
 Elektroinstallationen innerhalb der Stände können nach Bestellung durch Hallenelektriker       wurde. Die Einhaltung dieser Pflicht wird ebenfalls durch den Hotspot-Betreiber kontrolliert
 ausgeführt werden. Innerhalb der Stände können Installationen von ausstellereigenen            und ein Verstoß kann mit der Deaktivierung des Tickets / der Zulassung geahndet werden.
 Elektrofachkräften entsprechend den VDE-Vorschriften und in Europa geltenden Vor-
 schriften sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden. Die Elektriker der       6. Druckluftinstallation
 Messe Husum & Congress werden stichprobenweise Überprüfungen durchführen.                      Bei Bedarf und Machbarkeit kann ein Angebot über Mietkompressoren und der erforder-
                                                                                                lichen Standinstallation über die Messe Husum & Congress erstellt werden. Anschlüsse
 3.3 Montage- und Betriebsvorschriften                                                          dürfen nur von zugelassenen Halleninstallateuren vorgenommen werden.
 Die elektrische Einrichtung ist nach den Sicherheitsvorschriften des Verbandes der Elekt-
 rotechnik (VDE) auszuführen. Insbesondere zu beachten sind VDE 0100 und die IEC-Norm           7. Umweltschutz
 60364-7-711. Der Anteil von hoch- oder niederfrequenten in das Netz abgegebenen Störun-        7.1 Abfallentsorgung
 gen darf die in VDE 0160 und VDE 0838 (EN 50 006 und EN 61000-2-4) angegebenen Werte           Der Aussteller ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsor-
 nicht überschreiten. Leitfähige Bauteile wie z. B. Traversen sind in die Maßnahmen zum         gung des Abfalls, der während der Messelaufzeit und der Auf- und Abbauphase entsteht.
 Schutz vor indirekter Berührung mit einzubeziehen (Standerdung/Potenzialausgleich).
                                                                                                Der überwiegende Müll ist vom Aussteller oder dessen Beauftragten wieder mitzunehmen.
 In Niedervoltanlagen sind blanke elektrische Leiter und Klemmen unzulässig. Die Sekun-         Der Rest muss selbst in die dafür auf dem Messegelände bereitgestellten Container trans-
 därleitungen sind gegen Kurzschluss und Überlast zu schützen. Flexible Leitungen (auch         portiert werden.
 Flachleitungen) dürfen nicht ungeschützt gegen mechanische Belastungen unter Boden-
 belägen verlegt werden. Die im Ausstellungsstand vorhandene Elektroinstallation darf für       Ausstellern oder dessen Beauftragten, die nach dem Standabbau ihren Abfall nicht entfer-
 die Veranstaltung erst in Betrieb genommen werden, wenn sie durch den Veranstalter ab-         nen oder ihren Abfall „wild“ entsorgen, werden 300,00 € Strafe in Rechnung gestellt.
 genommen und freigegeben worden ist. Beim Einsatz von Niedervolt-Halogenlampen sind
 Leuchten mit entsprechendem Schutzglas einzusetzen. Soweit Niederdruckleuchtmittel             7.2 Fettabscheider
 eingesetzt werden, kann bei Nachweis auf Schutzgläser verzichtet werden.                       Speisefette und -öle dürfen auf keinen Fall in das Abwassernetz eingeleitet werden. Sie sind
                                                                                                beim Caterer abzugeben, um gesondert entsorgt zu werden. Bei gewerbsmäßigen Küchen
 3.4 Sicherheitsmaßnahmen                                                                       ist zur Einleitung von fetthaltigem Abwasser der Einsatz eines Fettabscheiders erforderlich.
 Zum besonderen Schutz sind alle wärmeerzeugenden Elektrogeräte (Kochplatten, Schein-           Dieser kann normalerweise beim Caterer gemietet werden.
 werfer, Transformatoren usw.) auf nicht brennbaren, wärmebeständigen, asbestfreien Un-
 terlagen zu montieren. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer            7.3 Umweltschäden
 Abstand zu brennbaren Materialien sicherzustellen. Beleuchtungskörper dürfen nicht an          Verunreinigungen z. B. durch Benzin, Öl, Lösungsmittel und Farbe sowie andere Umwelt-
 brennbaren Dekorationen oder ähnlichem angebracht werden.                                      schäden sind unverzüglich der Messe Husum & Congress zu melden.

 Der Einsatz von Nebelmaschinen und Geräten mit hoher Dampfentwicklung ist zwingend             8. Hochfrequenzgeräte, Funkanlagen, elektromagnetische Felder
 mit der Messe Husum & Congress abzustimmen. Sollte es aufgrund des Einsatzes dieser            Der Betrieb von Hochfrequenzgeräten, Funkanlagen und elektromagnetischen Feldern ist
 Geräte nötig sein, Teile der Brandmeldeanlage abzuschalten, sind vom Aussteller geeignete      genehmigungspflichtig und mit der Messe Husum & Congress abzustimmen. Der Betrieb
 Gegenmaßnahmen (zusätzliche Feuerlöscher, Brandwachen, o. ä.) zu treffen. Die Kosten für       von Hochfrequenzgeräten und Funkanlagen ist nur gestattet, wenn die Bestimmungen des
 diese Gegenmaßnahmen und eventuelle Feuerwehreinsätze durch fehlende Abstimmung                Gesetzes über Fernmeldeanlagen BGBI eingehalten werden sowie dem Gesetz über die
 gehen zu Lasten des Verursachers.                                                              elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) entsprechen. Elektroinstallationen
                                                                                                von Ausstellern dürfen keinen störenden Einfluss durch Oberschwingungen oder Magnet-
 3.5 Sicherheitsbeleuchtung                                                                     felder auf Anlagen Dritter ausüben. Die Festlegungen der 26. Verordnung zur Durchführung
 Wenn die allgemeine Sicherheitsbeleuchtung durch Besonderheiten der Standbauweise              des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind einzuhalten. Die erforderlichen Anträge sind
 oder bei Räumen mit mehr als 100 qm Grundfläche und geschlossener Decke nicht wirksam          bei der Bundesnetzagentur zu stellen und einzuholen.
 ist, bedarf es einer zusätzlichen Sicherheitsbeleuchtung, die ein sicheres Zurechtfinden bis
 zu den allgemeinen Rettungswegen gewährleistet.                                                9. Musikalische Wiedergaben
                                                                                                Für musikalische Wiedergaben aller Art ist unter den Voraussetzungen des Urheberrecht-
 4. Zu- und Abwasserinstallationen                                                              gesetzes die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Auff ührungs- und mechanische
 In allen Hallen sind Zu- und Abwasserinstallationen möglich. Die Zuwasserleitung besteht       Vervielfältigungsrechte (GEMA) erforderlich. Informationen hierzu sind im OBS zu finden.
 aus einem 1/2“ Trinkwasserschlauch. Die Abwasserleitung besteht aus einem 3/4“ Abwas-
 serschlauch. Alle Installationen innerhalb der Stände müssen der aktuellen Trinkwasser-        10. Szenenflächen
 verordnung entsprechen. Die Installation, Änderung und Anpassung dieser Anschlüsse und         Für Szenenflächen mit mehr als 20 m² Grundfläche gelten die Bestimmungen der VStättVO.
 Leitungen kann nur von der Vertragsfirma der Messe Husum & Congress durchgeführt wer-          Die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungtechnik kann erforderlich sein.
 den. Den Bestellungen im OBS ist eine entsprechende Platzierungsskizze beizufügen, auf
 der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. Für sämtliche Arbeiten, die     11. Hinweise
 nicht durch die Vertragsfirma der Messe Husum & Congress ausgeführt wurden, trägt der          - Wir bitten Sie zu beachten, dass ohne explizite Genehmigung keine Fotos erlaubt sind!
 Aussteller die Verantwortung. Für dadurch entstandene Schäden haftet der Aussteller in         - Wir bitten Sie zu beachten, dass das Rauchen in den Hallen untersagt ist. Bitte nutzen
 vollem Umfang. Die Einleitung von Speiseresten in das Abwassersystem ist zu verhindern,        Sie stattdessen die Raucherzelte an den Übergängen zu den Hallen.
 für dadurch entstandene Schäden haftet ebenfalls der Aussteller.                               - Das Mitführen von Tieren ist aufgrund der Bestimmungen im Nahrungsmittelbereich in den
                                                                                                Messehallen nicht gestattet!
 5. Telekommunikationseinrichtungen
 Die Versorgung der Stände mit Telefon-, Telefax- und Internetverbindungen erfolgt durch
 die Messe Husum & Congress. Die Beauftragung externer Provider zur Nutzung von
 Kommunikationsanschlüssen ist nicht gestattet. Kommunikationseinrichtungen und -an-
 schlüsse müssen frühzeitig im OBS bestellt werden.

 5.1 W-LAN-Betrieb eines eigenen Hotspots
 Der Betrieb eines eigenen Hotspots durch die Messeteilnehmer ist untersagt. Die
 „Tethering-Funktion“ von Smartphones, d. h. die Möglichkeit der Verbindung des Smartpho-
Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen des
FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e.V.
1. Allgemein                                                                               erfolgen, werden 25 % der Vergütung als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem                      die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbei-
Veranstalter einer Messe/Ausstellung und dem jeweiligen Aussteller. Sie kön-               trag auf 50 %. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits
nen durch die, für die jeweilige Messe/Ausstellung gültigen, „Besonderen                   entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Messe/Ausstellung infolge
Messe-und Ausstellungsbedingungen“ und die „Hausordnung“ ergänzt werden.                   höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, so
Von den Allgemeinen und Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen                       sind die vereinbarte Vergütung und alle vom Aussteller zu tragenden Kos-
abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift-                   ten in voller Höhe zu bezahlen.
form.                                                                                 b)   die Messe/Ausstellung zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis
Mit seiner Anmeldung erkennt der Aussteller diese „Allgemeinen Messe- und                  führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen,
Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverbandes Messen und Ausstellun-                      von ihnen bereits fest belegten Messe/Ausstellung ergibt, können Entlas-
gen e. V.“, die für die jeweilige Messe/Ausstellung gültigen „Besonderen Messe-            sung aus dem Vertrag nach Ziffer 5. beanspruchen.
und Ausstellungsbedingungen“ und die „Hausordnung“ als verbindlich für sich           c)   die Messe/Ausstellung zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlas-
und alle von ihm auf der Messe/Ausstellung Beschäftigten an. Etwaige Allge-                sung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Vergütung
meine Geschäftsbedingungen des Ausstellers, die den vorgenannten Bedin-                    tritt nicht ein.
gungen entgegenstehen werden, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich wider-
sprochen wurde, nicht Vertragsbestandteil.                                            In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen im
Die Vergütung des Veranstalters umfasst alle vom Veranstalter für den Ausstel-        Zusammenwirken mit den bestellten Ausschüssen oder Messe-bzw. Ausstel-
ler für die Durchführung der Veranstaltung erbrachten Haupt- und Nebenleis-           lerbeiräten und so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadenersatzan-
tungen und gilt diese ab. Die Vergütung für die Hauptleistungen ist aus der           sprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
Anmeldung und aus den „Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen“
zu ersehen. Die weitere Vergütung für die auf Antrag des Ausstellers hergestell-      5. Entlassung aus dem Vertrag
ten Versorgungsanlagen sowie andere Nebenleistungen, wie Lieferung von                Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahms-
Gas, Wasser, Strom usw., sind auf Wunsch den Ausstellern im Vorfeld be-               weise vom Veranstalter eine Entlassung aus dem Vertrag zugestanden, so sind
kanntzugeben. Der Fachverbandsbeitrag wird je überlassenem Quadratmeter               25 % der Vergütung als Kostenentschädigung, sowie die auf Veranlassung des
netto berechnet und auf der Gesamt-Rechnung zur Vergütung gesondert                   Ausstellers bereits entstandenen Kosten aus bereits erteilten Aufträgen, zu
ausgewiesen.                                                                          entrichten. Dem Aussteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht
                                                                                      eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein
2. Anmeldung                                                                          niedrigerer Schaden entstanden ist.
Die Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt unter Verwendung             Der Antrag auf Entlassung aus dem Vertrag kann nur schriftlich erfolgen. Er ist
des rechtsgültig unterschriebenen Anmeldeformulars. Im Falle der Anmeldung            nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich
durch die Verwendung eines Online-Formulars ist diese auch ohne Unterschrift          sein Einverständnis gibt. Der Veranstalter kann die Entlassung aus dem Vertrag
durch Absenden an den Veranstalter gültig.                                            unter die Bedingung stellen, dass die zugeteilte Standfläche anderweitig ver-
Vom Aussteller auf dem Anmeldeformular gestellte Bedingungen und/oder                 wertet werden kann. Die Neuzuteilung der Standfläche an einen weiteren
Vorbehalte, etwa zur genauen Position des Messestandes oder zur Exklusivität          Aussteller entspricht dann einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat even-
in einer Produktgruppe, sind unzulässig und für den Vertragsabschluss unbe-           tuell der Erstaussteller die Differenz zwischen der tatsächlichen und der erziel-
achtlich. Sie entfalten nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn Sie vom Veran-          ten Vergütung zu tragen, zuzüglich der sich aus Absatz 1 ergebenden Beträge.
stalter vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich bestätigt          Kann die Standfläche nicht anderweitig verwertet werden, so ist der Veranstal-
werden.                                                                               ter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung einen anderen
Die Anmeldung stellt ein Angebot des Ausstellers dar, an das der Aussteller bis       Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in
8 Tage nach dem in den „Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen“                 anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der entlassene Aussteller
bekanntgegebenen Anmeldeschluss, längstens bis 6 Wochen vor Eröffnung der             keinen Anspruch auf Minderung der Vergütung. Die entstehenden Kosten für
Messe/Ausstellung gebunden ist, sofern inzwischen nicht die Zulassung erfolgt         Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des
ist. An Anmeldungen, die später oder nach Anmeldeschluss eingehen, bleibt             entlassenen Ausstellers.
der Aussteller 14 Tage gebunden.
                                                                                      6. Standeinteilung
3. Zulassung / Vertragsschluss                                                        Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter, nach Gesichtspunkten, die
Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aus-             durch das Konzept und das Messe-und Ausstellungsthema gegeben sind,
steller, per Brief, Telefax oder per elektronischer Übermittlung, ist der Vertrags-   wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere
abschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen (Teilnahmevertrag).          Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, hierzu
Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände           besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. Die Standeinteilung wird schriftlich,
entscheidet der Veranstalter, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-            im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen-und
/Ausstellungsbeirats bzw. des Messe-/ Ausstellungsausschusses.                        Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach
Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschrän-           Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rech-
kung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände, sowie eine Veränderung der             nen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des
angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche darf insbe-              zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens
sondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Standes zu errei-               je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Vergütung. Das gilt
chen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemessen zu berück-           nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine
sichtigen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbe-        Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veran-
sondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne               stalter hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n
Aussteller von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Errei-            Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2
chung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf be-           Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Ent-
stimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkur-               schädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
renzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.                              Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in
Eine ordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages ist ausgeschlossen, wobei           derselben Halle. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein-und Ausgänge, die
das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleibt. Der Veranstalter          Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art
ist insbesondere berechtigt, eine fristlose Kündigung des Teilnahmevertrages          oder der Maße des Standes hat der Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzu-
aus wichtigem Grund auszusprechen, wenn die Bedingungen zur Zulassung                 teilen.
des Ausstellers nachträglich wegfallen oder nicht mehr erfüllt sind, sowie wenn
trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug des Ausstellers besteht. Im Falle            7. Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte, Mitaussteller
einer vom Aussteller zu vertretenden außerordentlichen Kündigung, ist dieser          Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters in
verpflichtet eine Gebühr in Höhe von 25 % der Vergütung, zur Deckung der              Textform den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise frei oder entgeltlich
bereits entstandenen Kosten, zu entrichten.                                           an Dritte zu überlassen, oder ihn mit einem anderen Aussteller zu tauschen.
Auf Wunsch des Ausstellers ist eine Entlassung aus dem Vertrag möglich                Der Aussteller handelt gegenüber den Besuchern in eigenem Namen und ist
(siehe Ziffer 5). Der Veranstalter ist hierzu nicht verpflichtet.                     nicht berechtigt Aufträge für andere Unternehmen anzunehmen.
Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf               Die Aufnahme eines Mitausstellers ist nur zulässig, wenn sie vom Veranstalter
angebotene Waren oder Arbeitsweise eines Ausstellers, ist der Veranstalter im         in Textform genehmigt wurde. Die Mitaussteller haben einen gemeinschaftli-
allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen             chen Vertreter in der Anmeldung zu benennen. Mitteilungen und Erklärungen
zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann der Veranstalter beste-          des Veranstalters gegenüber dem benannten Vertreter gelten als allen Mitaus-
hende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen stornieren, weil we-             stellern gegenüber abgegeben und zugegangen. Im Falle der Zulassung von
sentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr           Mitausstellern, haften alle Mitaussteller für die Vergütung des Veranstalters als
gegeben sind.                                                                         Gesamtschuldner.
Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren           Für die Entgegennahme von Aufträgen von Besuchern müssen sich aus der
ist unzulässig.                                                                       Auftragsbestätigung die vollständigen Kontaktdaten der Lieferanten und des
                                                                                      Ausstellers ergeben.
4. Änderungen - Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Mes-                   8. Zahlungsbedingungen
se/Ausstellung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind,         Von der vom Aussteller an den Veranstalter zu zahlenden Vergütung sind 50 %
berechtigen diesen,                                                                   innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, der Rest bis 6 Wochen vor
a) die Messe/Ausstellung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr                Eröffnung zu zahlen, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist bzw. sich
    als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn              aus den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ ergibt.

                                                                                                                Nachdruck, auch auszugsweise, ist nicht gestattet.
                                                                                                                                            Stand: Januar 2018
Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen des
FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e.V.
Rechnungen, die später als 6 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind         recht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegen-
sofort in voller Höhe zahlbar.                                                     stände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.
Nach Fälligkeit ist der Veranstalter berechtigt Verzugszinsen zu berechnen.        Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung
Diese richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 288 BGB und            gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im
betragen gegenwärtig für das Jahr neun Prozentpunkte über dem Basiszins-           Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus
satz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Veranstalter           festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente,
vorbehalten. Der Veranstalter kann nach vergeblicher Mahnung und bei ent-          Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls
sprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfü-         ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers
gen. Er kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe           ausführen zu lassen.
der Aussteller-Ausweise verweigern.                                                Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten        nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter
steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungs-                   auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für
gegenständen ein Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschulde-    Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
te Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schrift-
licher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt,        14. Anschlüsse
dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigen-           Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit vom
tum des Ausstellers sind.                                                          Aussteller Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung
                                                                                   bekanntzugeben. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers.
9. Gestaltung und Ausstattung der Stände                                           Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig umgelegt.
Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann       Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den vom
erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die            Veranstalter zugelassenen Unternehmen ausgeführt werden. Diese erhalten
Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter               alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung des Veranstalters und
gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien des   erteilen Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der
Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei          vom Veranstalter bekanntgegebenen Richtsätze.
eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor            Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere
Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden. Der         des VDE und des örtlichen EVU – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch
Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu        höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter
vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind         entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Aussteller haftet für alle Schä-
dem Veranstalter bekanntzugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung           den, die durch Benutzung nicht gemeldeter und/oder nicht von den vom Veran-
ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Auf-       stalter zugelassenen Unternehmen ausgeführter Anschlüsse entstehen. Der
bauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Der               Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der
Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau          Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas-und Druckluftversorgung.
nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen,
geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforde-    15. Bewachung
rung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung         Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Ver-
durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem           anstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichti-
gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rück-        gung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies
erstattung der Vergütung nicht gegeben.                                            gilt auch während der Auf-und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Ge-
                                                                                   nehmigung des Veranstalters zulässig.
10. Werbung
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die        16. Haftung
Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb      Der Veranstalter, sowie seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, haften nicht für
von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder          Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen.
Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher            Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
Genehmigung durch den Veranstalter und ist rechtzeitig im Vorfeld anzumel-         der Gesundheit oder Garantien, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaf-
den. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgerä-       tungsgesetz. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflich-
ten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhal-          ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über-
tung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter     haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig
Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Wird vom Veranstalter            vertrauen darf (Kardinalpflicht). In den Fällen dieses Absatzes haftet der Veran-
eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich dieser Durchsagen vor.           stalter nach den gesetzlichen Vorschriften.
                                                                                   Die Haftung des Veranstalters ist bei Verletzung einer Kardinalpflicht auf den
11. Aufbau                                                                         vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt, unter Ausschluss der Haftung
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen        für Folgeschäden.
Messe-und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist
mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht              17. Versicherungen
begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfü-        Es wird den Ausstellern dringend nahe gelegt, ihre Messe-/Ausstellungs-
gen. Der Aussteller haftet dem Veranstalter in diesem Falle für die vereinbarte    gegenstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
Vergütung und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatz-
ansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. Bean-           18. Fotografieren – Zeichnen – Filmen
standungen der Lage, Art oder Größe des Standes müssen vor Beginn des              Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-
eigenen Aufbaues, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn,          /Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unterneh-
dem Veranstalter schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau verwendeten      men/Personen gestattet.
Materialien müssen schwer entflammbar sein.
                                                                                   19. Hausrecht
12. Betrieb des Standes                                                            Der Veranstalter übt während der Veranstaltung das alleinige Hausrecht im
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Mes-       Messe-/Ausstellungsgelände aus und kann eine Hausordnung erlassen. Aus-
se/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand         steller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde
nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand angemeldet ist, mit sachkundigem       vor Beginn der Messe/Ausstellung betreten. Sie müssen Hallen und Gelände
Personal besetzt zu halten. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller        spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe/Ausstellung verlassen haben.
und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden.               Übernachtung im Gelände ist verboten.
Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen
Hallenteile und der Gänge. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu ver-       20. Verjährung
meiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsor-          Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, verjähren in einem Jahr,
gungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.                          beginnend mit dem Ende des Monats, in den der letzte Tag der Mes-
Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren          se/Ausstellung fällt.
Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und gegenüber         Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter sind binnen einer Aus-
den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt,    schlussfrist von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Monats, in den
in den „Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen“ und der „Hausord-            der letzte Tag der Messe/Ausstellung fällt, in Textform geltend zu machen.
nung“ genaue Regelungen zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme               Die Regelungen der vorstehenden beiden Absätze gelten nicht, sofern dem
aufzustellen und angemessene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen              Veranstalter, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzliches oder
Kündigung des Teilnahmevertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach          grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt, oder die Haftung des Veranstalters sich
vorheriger Abmahnung beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.            nach Ziffer 16. nach den gesetzlichen Vorschriften richtet.

13. Abbau                                                                          21. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise           Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn
geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen dem Veranstalter eine           Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, so weit
Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung bezahlen. Weitergehende          nicht in den „Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen“ etwas anderes
Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.                               festgelegt ist.
Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Mes-
se/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfand-

                                                                                                             Nachdruck, auch auszugsweise, ist nicht gestattet.
                                                                                                                                         Stand: Januar 2018
Messe Husum & Congress GmbH & Co. KG
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25813 Husum
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Fax: +49 4841 902-246
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