Die digitale Steuerverwaltung - zsis
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Sonstige → Claudio Fischer Die digitale Steuerverwaltung Band 2 / 2020 | Artikel 6 Zitiervorschlag: Claudio Fischer, Die digitale Steuerverwaltung, in zsis) 2/2020, A6, N [...] s. 39 (abrufbar unter: publ.zsis.ch/A6-2020)
25.06.2020 Sonstige QUICK READ Die öffentliche Verwaltung und in besonderem Masse die Steuerbehörden brauchen die Digitalisierung, um die stetig wach- senden Aufgaben überhaupt bewältigen zu können. Gleichzeitig bie- tet vernünftig eingesetzte Digitalisierung den Bürgerinnen und Bürgern einen bedeutenden Mehrwert. Auch wenn wir so schnell nicht vom Steuernzahlen befreit werden, dürfte sich die Art, wie wir unsere Steuern Claudio FISCHER deklarieren und entrichten, fundamental verändern und vereinfachen. Advokat, CAS Tax Steuerverwalter | Steuerverwaltung des Kantons Bern Die Steuerbehörden spielen bei diesem Entwicklungsprozess eine claudio.fischer@fin.be.ch entscheidende Rolle. Das Potenzial ist enorm. Dabei ist aber der Grat zwischen technisch Machbarem und politisch bzw. gesellschaftlich Akzeptiertem manchmal schmal. Die gesetzlichen Grundlagen hin- ken gerade im Steuerbereich der digitalen Entwicklung stark hinter- her. Mit den im geplanten «Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich» vorgesehenen Änderungen würde diesbezüglich ein wichtiger Fortschritt gemacht. Dennoch besteht weiterer Handlungsbe- darf bei der Harmonisierung der Beschaffung, Übermittlung und Nutzung von steuerrelevanten Daten. Denn erst eine ausreichende, sta- bile und korrekte Datenbasis ermöglicht effiziente und effektive digitale Steuerprozesse. s. 40 Die digitale Steuerverwaltung
25.06.2020 Sonstige QUICK READ 40 1. Einleitung Spätestens die Coronavirus-Krise dürfte vielen schlag- 1 HAUPTTEIL 41 artig vor Augen geführt haben, welchen entscheiden- den Unterschied die Digitalisierung machen kann: 1. Einleitung 41 Während «analoge» Läden und Restaurants von einem Tag auf den anderen schliessen mussten, konnten 2. Was heisst digital? 41 Konkurrenten, die über einen Online-Shop verfügen, ihre Geschäfte praktisch ohne Unterbruch weiterfüh- 3. Herausforderungen für die Steuerbehörden 42 ren. 01 Mitarbeitende von Verwaltungsstellen, die ihre Prozesse und Arbeitsplätze digitalisiert haben, konn- 4. Das Steuerveranlagungsverfahren 44 ten reibungslos von zuhause arbeiten, während ande- im digitalen Umfeld re Dienststellen teilweise praktisch lahmgelegt waren. 5. Fazit 49 Zweifellos wird die Coronavirus-Krise der Digitali- 2 sierung weiteren Schub verleihen. Plötzlich werden Dinge möglich, die bisher nicht vom Fleck kamen. 02 Die Steuerbehörden in der Schweiz haben bereits vor der Krise an der digitalen Transformation gearbeitet, wenn auch in gut schweizerisch föderalistischer Art mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten und Stoss- richtungen. Es ist anzunehmen, dass Corona auch die- sen Arbeiten zusätzlichen Schub verleihen wird. Dieser Beitrag geht der Frage nach, warum und wo 3 Digitalisierung für eine Steuerbehörde Sinn macht, welche Möglichkeiten sie eröffnet und welche (neuen) Fragen sich dabei stellen. 2. Was heisst digital? Digital ist das Gegenteil von analog. Digitalisieren 4 beschreibt das Ersetzen des Analogen durch das Nu- merische. Es entstehen virtuelle Kopien der Realität. 01 Wie Corona die Welt verändert: Die Wirtschaft wird noch digitaler, St. Galler Tagblatt 4. April 2020, online gefunden am 4. Mai 2020 unter: https://www.tagblatt.ch/wirtschaft/ corona-treibt-die-digitalisierung-an-ld.1210378. 02 Plötzlich schafft Deutschland, was bisher unmöglich schien, Welt 2. Mai 2020, online gefunden am 4. Mai 2020 unter: https://www.welt.de/wirtschaft/ article207541717/Digitalisierung-Mit-Corona-schafft- Deutschland-das-bisher-Unmoegliche.html. s. 41 Die digitale Steuerverwaltung
25.06.2020 Sonstige Digitalisierung verwandelt Atome in Bits: Bücher aus Mit diesen und weiteren Herausforderungen sind alle 7 Papier werden zu Zahlenreihen, die mit einem E-Book- kantonalen Steuerämter und die eidgenössische Steu- Reader lesbar gemacht werden. Der Laden um die erverwaltung (ESTV) in ähnlicher Weise konfrontiert, Ecke wird zum Online-Store. Alles Digitale ist immer weshalb die Digitalisierung überall ein Thema ist. Da eine bestimmte endliche Abfolge der Zahlen 1 und 0. die Voraussetzungen und die Bedürfnisse aber unter- Die Form, die Materie, die äussere Erscheinung, das schiedlich sind, ist die Entwicklung nicht einheitlich. Physische spielen keine Rolle mehr. Stellvertretend soll am Beispiel des Kantons Bern für die zwei wichtigsten Herausforderungen aufgezeigt 5 Der Mensch ist analog, er kann digitale Daten nur mit werden, wie kantonale Steuerverwaltungen die Digi- Hilfe von technischen Hilfsmitteln verstehen. Das mag talisierung nutzen können. erklären, warum viele Menschen der Digitalisierung nach wie vor skeptisch gegenüberstehen. Digitale 3.1 Veränderte Bedürfnisse und Erwartungen der Prozesse haben jedoch gegenüber analogen so viele steuerpflichtigen Personen entscheidende Vorteile, dass sie sich unaufhaltsam So wie das materielle Steuerrecht einem steten 8 durchsetzen: Auf keine andere Art lassen sich Daten Wandel unterliegt, verändert sich auch die Interak- so einfach und kostengünstig erzeugen, übermitteln, tion zwischen den steuerpflichtigen Personen und verfügbar machen und aufbewahren. den Steuerbehörden. Eindrücklich ist das zu sehen am Beispiel der Steuererklärung. Im Jahr 2000 gab es im Kanton Bern einzig die Papiersteuererklärung. 3. Herausforderungen für die Steuerbehörden 2017 füllten fast 90 % der Steuerpflichtigen im Kanton Bern die Steuererklärung am Computer aus, zwei Drit- 6 Auch die Steuerbehörden setzen zunehmend auf tel davon online. Die Zahl der Online-Nutzer ist weiter Digitalisierung. Dabei kann und darf Digitalisierung stark steigend. nicht Selbstzweck sein. Digitalisierung ist kein All- zweckmittel. Aber auf viele Herausforderungen, mit Die Steuerverwaltung des Kantons Bern wollte wis- 9 denen die Steuerbehörden – wie gleichermassen auch sen, wie ihre Kundinnen und Kunden in zehn Jahren Unternehmen – konfrontiert sind, bietet die Digitali- die Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung er- sierung Antworten: leben möchten. In einem Design Thinking Workshop • Veränderte Bedürfnisse und Erwartungen haben sie ihre Bedürfnisse und Ideen eingebracht. der Kunden Die Hauptergebnisse lassen sich in den Stichworten • Technologische Entwicklungen «Einfach, Mobil und Sicher» zusammenfassen: Das und damit einhergehende Veränderungen Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung soll ein- • Zunehmend komplizierte steuerliche fach sein. Geschätzt würde eine mit den notwendigen Vorschriften, die mehr Daten und einen Daten vorausgefüllte Steuererklärung, die von den höheren Vollzugsaufwand erfordern steuerpflichtigen Personen nur noch kontrolliert und • Steigende Veranlagungszahlen nötigenfalls ergänzt werden müsste. Die Datenherr- aufgrund von gesellschaftlichen Entwicklungen schaft soll dabei bei den steuerpflichtigen Personen und Bevölkerungswachstum bleiben. Das heisst, sie bestimmen, welche Angaben • Andere Arbeitsweisen und –einstellungen direkt und medienbruchfrei in die Steuerdeklaration einer jüngeren Generation von Mitarbeitenden fliessen sollen. Offene Fragen sollen rasch beantwor- • Zunehmende Globalisierung, die eine stärkere tet werden. Das Bezahlen der Steuern soll einfach und Vernetzung und Datenaustausch fordert flexibel sein. Weiter ist davon auszugehen, dass im • Im Speziellen für die Verwaltung das Gebot, privaten Bereich die Entwicklung zu Smartphone und Steuergelder haushälterisch und effizient Tablet weitergeht und den PC ablösen wird. einzusetzen. s. 42 Die digitale Steuerverwaltung
25.06.2020 Sonstige 10 Wie andere Steuerämter hat die Steuerverwaltung des soll der Steuerbezug weiter vereinfacht werden. Digi- Kantons Bern auf diese Bedürfnisse reagiert, indem tale und medienbruchfreie Lösungen sind vorgesehen sie seit 2019 die vollständig digitale Steuererklärung für Inkassomassnahmen, Zahlungsvereinbarungen anbietet. Die steuerpflichtigen Personen können ihre und Kontonummeranfragen. Steuererklärung elektronisch ausfüllen und online ein- reichen. Die Steuererklärung ist personalisiert, d.h. sie Eine Herausforderung stellt der Wunsch nach jeder- 14 ist mit Daten aus dem Vorjahr oder aus dem Register zeitiger und rascher Erreichbarkeit der Steuerbehör- bereits teilweise vorausgefüllt. Sie ist nicht mehr for- den dar. Bereits heute gehen allein auf der zentralen mularbasiert aufgebaut, sondern benutzerorientiert. Telefonnummer der Steuerverwaltung des Kantons Es werden einzig die Informationen abgefragt, die für Bern jährlich über 330’000 Anrufe ein. Aus Ressour- die konkrete Lebenssituation der steuerpflichtigen cengründen mussten dieses Jahr die telefonischen Person relevant sind. Statt einer dicken Wegleitung Ansprechzeiten eingeschränkt werden. Ein Pilotpro- erhält die steuerpflichtige Person während des Aus- jekt befasst sich deshalb mit der Frage, ob mit dem füllens auf Wunsch zu jedem Punkt präzise weiterfüh- subsidiären Einsatz von Chatbots eine umfassende rende Informationen. 03 und kundenfreundliche Erreichbarkeit sichergestellt werden könnte. 11 Belege können während des Ausfüllens elektronisch hochgeladen werden – auch mit dem Smartphone. 3.2 Kostendruck und Effizienzsteigerung Der Benutzer erhält via SMS einen Link, der das Die Aufgaben der Steuerverwaltungen nehmen 15 Smartphone direkt mit TaxMe-Online, der Steuer- zu und werden breiter. Das konstante Bevölkerungs- erklärungs-Applikation des Kantons Bern, verbindet. wachstum in der Schweiz wie auch der ungebrochene Danach können Belege entweder fotografiert oder Trend zu Singlehaushalten führen zu mehr Steuerfäl- aus der Dateiablage eingefügt werden. Ist die Steuer- len. Im Kanton Bern steigt die Anzahl der zu verar- erklärung fertig ausgefüllt, kann sie elektronisch frei- beitenden Steuererklärungen jedes Jahr um rund 1 %. gegeben und eingereicht werden. Erst nach diesem Neue Aufgaben wie der Austausch und die Verarbei- Schritt sind die Angaben für die Steuerverwaltung er- tung von Daten aus dem automatischen Informations- sichtlich. Eine Freigabequittung auf Papier mit hand- austausch kommen hinzu. Die Quellensteuerreform, schriftlicher Unterschrift entfällt. Die Sicherheit bei die auf den 1. Januar 2021 in Kraft tritt und die erwei- der Nutzung entspricht jener beim Online-Banking. terten Steuerabzüge aufgrund der Energiestrategie Die Übertragung der Daten im Internet erfolgt jeder- 2050, die seit dem 1. Januar 2020 möglich sind, wer- zeit verschlüsselt. den zusätzliche Veranlagungshandlungen erfordern. Die Einführung neuer Instrumente wie der F&E-Abzug 12 Auch eine allfällige Einsprache kann elektronisch ein- oder die Patentbox bedeutet sowohl für die steuer- gereicht werden. Im Kundenportal BE-Login ist der pflichtigen Personen auch für die Steuerverwaltungen Überblick über die Veranlagungen, Rechnungen und zunächst einmal Mehraufwand. Zahlungen stets gewährleistet. Die Steuerrechnung erhält die steuerpflichtige Person direkt in ihr Online- Gleichzeitig besteht in vielen Kantonen regelmässig 16 Banking-Postfach. starker politischer Druck, Kosten, insbesondere Per- sonalkosten, zu senken. So hat die Steuerverwaltung 13 Als nächstes ist geplant, für sämtliche Kommunikation des Kantons Bern zwischen 2013 und 2018 23,8 Voll- mit der Steuerverwaltung ein elektronisches Postfach zeitstellen abgebaut. Bis 2021 müssen weitere 9,5 Voll- anzubieten und die Zahlung der Steuerschuld direkt zeitstellen eingespart werden. aus dem Online-Portal zu ermöglichen. Mit der Ein- bindung der Swiss ID 04 wird ein einfacher einheitlicher 03 Weitere Informationen zum Steuererklärungsprozess Identifikations- und Login-Prozess möglich. Ebenso im Kanton Bern finden sich unter www.taxme.ch. 04 www.swissid.ch. s. 43 Die digitale Steuerverwaltung
25.06.2020 Sonstige 17 Mit den richtigen Digitalisierungsschritten können Unklarheiten bestehen, kann das System direkt eine in diesem Umfeld oftmals Effizienzgewinne erzielt Rückfrage an die steuerpflichtige Person stellen oder werden, ohne dass die Veranlagungsqualität und der eine Einforderungshandlung vornehmen. Von einer Dienstleistungsgedanke der Verwaltung leiden müs- solchen Effizienzsteigerung werden auch die Steuer- sen. pflichtigen profitieren, indem sie die Veranlagungs- verfügung ein Vielfaches schneller erhalten als bisher. 18 Eine wichtige Rolle bei der Effizienzsteigerung spie- len die Standardisierung und Automatisierung von Bereits heute werden im Kanton Bern rund 18 % der 21 Abläufen sowie der Abbau von Medienbrüchen. So ist steuerpflichtigen natürlichen Personen vollständig die elektronische Übermittlung der Steuererklärung automatisiert veranlagt. Mithilfe neuer Techniken und sicher mit einem Komfortgewinn und geringeren Kos- Prozesse soll die Automatenquote bei gleichbleiben- ten für die steuerpflichtigen Personen verbunden. Sie der Veranlagungsqualität signifikant erhöht werden. ist aber auch Voraussetzung dafür, dass bei der Steu- Aber auch bei dem (grösseren) Teil der Fälle, die erbehörde die Daten überhaupt automatisiert und da- künftig weiterhin manuell veranlagt werden müssen, mit effizient verarbeitet werden können. kann die Effizienz mit digitalen Mitteln massgeblich gesteigert werden: Bei der Bearbeitung eines Falles 19 Aktuell wird in der Steuerverwaltung des Kantons im Veranlagungsprogramm wird die Veranlagungs- Bern die aufwändige manuelle Wertschriftenprüfung expertin Hinweise und Entscheidvorschläge zu die- automatisiert. Der eSteuerauszug, welcher den steu- sem Fall erhalten. Das System vergleicht dazu den erpflichtigen Personen den freiwilligen elektronischen vorliegenden Fall mit vielen ähnlichen Fällen in seiner Datenaustausch mit den Banken und den Steuerbe- Datenbasis. Aus der Art, wie die Vorschläge von den hörden erlaubt, kann im Kanton Bern ab der Steuer- Veranlagungsexperten akzeptiert oder zurückgewie- erklärung 2019 genutzt werden. 05 Er wurde von der sen werden, kann das System lernen und sich mit dem Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) 06 initiiert und Aufstellen von neuen, genaueren Prüfparametern lau- ermöglicht Effizienzsteigerungen bei den Banken, den fend verbessern. Idealerweise können künftig dann Bankkunden und den Steuerbehörden. Der Kunde auch solche Fälle vollautomatisch veranlagt werden. kann den eSteuerauszug von seinem eBanking-Portal direkt in die Steuererklärung hochladen. Sodann er- scheinen die importierten Daten als Einzelpositionen 4. Das Steuerveranlagungsverfahren in seinem Wertschriftenverzeichnis. Wie alle andern im digitalen Umfeld einzeln erfassten Wertschriften können diese von der Steuerverwaltung mithilfe der schweizweiten Appli- Die Erhebung von Steuern nach einem standardisier- 22 kation ICTax automatisiert geprüft werden. 07 Die auf- ten Prozess kennt die Schweiz seit dem 19. Jahrhun- wändigen Such- und Kontrollarbeiten entfallen. Ein dert, nachdem sich das Verständnis von Steuern als weiterer Vorteil ist, dass mit dem medienbruchfreien Entgelt für Leistungen, die der Staat gegenüber dem Deklarations- und Kontrollprozess Übertragungsfeh- Einzelnen erbringt, durchgesetzt hatte. 08 ler vermieden werden. 05 https://esteuer.ewv-ete.ch/de/esteuerauszug/. 20 Als nächster Schritt soll die Automatisierung der Ver- 06 www.steuerkonferenz.ch. anlagung vorangetrieben werden. Sofern alle Steuer- 07 www.ictax.admin.ch. erklärungsdaten digital vorliegen, können diese auto- 08 Begriffsgeschichte, ESTV-Webseite, online gefunden matisiert geprüft, mit Datenbanken abgeglichen und am 4. Mai 2020 unter: http://www.estv2.admin.ch/ mit Daten aus dritten Quellen ergänzt werden. Falls jubi/begriffsgeschichte-d.htm. s. 44 Die digitale Steuerverwaltung
25.06.2020 Sonstige 23 Die kantonalen Steuerämter bzw. die ESTV haben den scheinung keine Rolle mehr. Gesetzesbestimmungen gesetzlichen Auftrag zur Erhebung der Steuern. 09 In knüpfen aber auch heute noch vorwiegend an äussere welchem Rahmen dieser Auftrag zu erfüllen ist, wird Umstände an. Im Zusammenhang mit der Digitalisie- in der Regel aber kaum näher präzisiert. Dabei er- rung im Steuerbereich könnten sich zum Beispiel fol- scheint klar, dass das Handeln einer Steuerbehörde gende Fragen stellen: als Teil der allgemeinen Staatsverwaltung den in der • Welche Bedeutung hat Art. 71 Abs. 3 StHG, schweizerischen Bundesverfassung (BV) genannten wenn es keine Papierformulare mehr gibt, sondern Grundsätzen des rechtsstaatlichen Verwaltungshan- einen digitalen Steuerdeklarationsprozess, in dem delns genügen muss: Das heisst, die Grundsätze der benutzerspezifisch bestimmte Daten abgefragt Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV), des öffentlichen werden? Interesses (Art. 5 Abs. 2 BV) und der Verhältnismäs- • Wie ist eine persönliche Unterzeichnung der sigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie die Rechtsgleichheit, Steuererklärung gemäss Art. 124 Abs. 2 DBG bei das Willkürverbot (Art. 8 / 9 BV) und der Grundsatz einer digitalen Datenübermittlung zu verstehen? von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) • Muss eine Steuerverwaltung mehrere Möglichkei- sind unbedingt einzuhalten. 10 ten vorsehen, wie die Steuerpflichtigen ihre Daten übermitteln können? Darf sie eine bestimmte 24 Dabei verbleibt aber ein erheblicher Handlungsspiel- Möglichkeit vorschreiben? raum. Weder das Bundesgesetz über die direkte Bun- • Haben die Bürger Anspruch auf einen direkten dessteuer (DBG) noch das Bundesgesetz über die persönlichen Kontakt mit der Steuerverwaltung? Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone • Welche Daten in welcher Form dürfen die Steuer- und Gemeinden (StHG) enthalten spezifische Be- behörden von den steuerpflichtigen Personen stimmungen zum Ablauf des Veranlagungsverfahren. verlangen? Wäre es beispielsweise möglich, Mangels einschlägiger bundesrechtlicher Regelung statt eine unterzeichnete Jahresrechnung gemäss sind die kantonalen Verfahrensbestimmungen an- Art. 125 Abs. 2 DBG einzuverlangen, direkt wendbar. 11 Auch auf kantonaler Ebene sind Details eine Schnittstelle in die Buchhaltungssoftware zum Ablauf des Veranlagungsverfahrens aber eher eines Unternehmens vorzusehen? rudimentär geregelt. Der Kanton Bern sieht immerhin in der Verordnung über das Veranlagungsverfahren Solche Fragen der Organisation des Steuererklärungs- 26 (VVV) vom 30.01.2002 vor, dass die Steuererklärung und Veranlagungsprozesses standen bisher nicht im in Papierform oder per Internet eingereicht werden Vordergrund, gewinnen aber an Bedeutung und ru- kann und beschreibt die beiden Verfahren (Art. 2 ff. fen nach klaren Regelungen. Wichtig ist dabei, dass VVV). In Artikel 7 derselben Verordnung ist geregelt, in welcher Form Verfügungen und Entscheide eröff- 09 Vgl. Art. 104 DBG, Art. 71 Abs. 1 StHG net werden können. oder für den Kanton Art. 149 des Bernischen Steuergesetzes (StG) vom 21.05.2000. 25 Mit der fortschreitenden Digitalisierung zeigt sich, 10 Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, dass viele gesetzliche Grundlagen zu Verfahrensfra- Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 363. gen nicht mehr zeitgemäss sind und keine Antworten 11 Art. 104 Abs. 4 DBG; vgl. auch Jud Guido in: Zweifel auf konkrete neue Fragen geben. Das dürfte nicht Martin/Beusch Michael (Hrsg.), Kommentar zum zuletzt damit zusammenhängen, dass sich mit der Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über Digitalisierung die Bedingungen, an die eine gesetz- die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl. 2017, liche Regelung anknüpft, verschieben. Wie oben auf- Art. 104 DBG N 1 und 4f.; Beusch Michael/Rohner gezeigt, spielt in einer digitalen Welt die äussere Er- Roger, Möglich-keiten und Grenzen der elektro- nischen Einreichung von Steuererklärungen bei den direkten Steuern, zsis) 2006, Aufsätze Nr. 4, S. 12 (zit. Beusch/Rohner). s. 45 Die digitale Steuerverwaltung
25.06.2020 Sonstige Bund und Kantone bei der Anpassung des Steuerver- anlagung unterschiedliche Daten, was einer absoluten fahrensrechts an das digitale Zeitalter dem Grundsatz Vereinheitlichung entgegensteht. Mit der digitalen der technischen Neutralität folgen und gesetzlich kei- Entwicklung wird Art. 71 Abs. 3 StHG aber auch gram- ne bestimmte Technik regulieren oder bevorzugen. 12 matikalisch bedeutungslos. Der Bundesrat will diese Bestimmung deshalb ersatzlos streichen. 16 27 Anschauungsmaterial hierzu bietet Deutschland, das in der Abgabeordnung (AO) konsequent auch die Während Formulare an Bedeutung verlieren, wird 32 digitalen Aspekte des Steuerverfahrens anspricht: eine Harmonisierung der Bewirtschaftung, der Ver- §§ 87a – 87d regeln die elektronische Kommunikation wendung, der Übertragung und der Speicherung der und die elektronische Übermittlung von Daten an Fi- Steuerdaten im Verhältnis zwischen den Steuerbe- nanzbehörden, § 150 regelt Form und Inhalt der Steu- hörden, aber viel mehr noch zwischen Steuerpflich- ererklärungen und §§ 357 und 366 regeln die Form der tigen bzw. Dritten und Steuerverwaltungen, immer Einsprache und der Einspracheentscheidung. wichtiger. Sinnvoll wären harmonisierte Schnittstellen und Datenformate sowie die Definition einheitlicher 28 Es würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, auf technischer Standards, ohne den Grundsatz der tech- die oben aufgeworfenen Fragen abschliessende Ant- nischen Neutralität zu verletzen. Die Schweizerische worten herzuleiten. Eingehend auseinandergesetzt Steuerkonferenz und die Vereine eCH 17 und swiss- mit einigen dieser Fragen haben sich Michael Beusch dec 18 haben diesbezüglich bereits wichtige Arbeit und Roger Rohner bereits im Jahr 2006 in ihrem Auf- geleistet: Das System CH-Meldewesen Steuern bei- satz «Möglichkeiten und Grenzen der elektronischen spielsweise regelt den elektronischen Austausch von Einreichung von Steuererklärungen bei den direkten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen im Steu- Steuern». 13 erumfeld. Im Rahmen des Projektes Lohnstandard- CH Quellensteuer werden Lohndaten zwischen den 29 Mit der am 20. Mai 2020 verabschiedeten Botschaft Arbeitgebenden und den kantonalen Steuerbehörden zu einem «Bundesgesetz über elektronische Verfah- ausgetauscht. 19 ren im Steuerbereich» setzt sich der Bundesrat das hohe Ziel, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, 12 Beusch/Rohner, S. 14. um Steuerverfahren komplett zu digitalisieren. 14 Auf 13 Beusch/Rohner. jeden Fall wird damit die Schweizer Steuergesetzge- 14 Bundesgesetz über elektronische Verfahren im bung einen grossen und wichtigen Schritt in die digi- Steuerbereich, Botschaft, online gefunden am 11. Juni tale Zukunft machen. Es ist zu wünschen, dass die nun 2020 unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/doku anstehenden parlamentarischen Beratungen zügig mentation/medienmitteilungen.msg-id-79192.html vonstattengehen und das Gesetz bald in Kraft treten (zit. Botschaft elektronische Verfahren). kann. 15 Bucher Laura/Beusch Michael in: Zweifel Martin/ Beusch Michael (Hrsg.), Kommentar zum 30 Vor dem Hintergrund dieses Gesetzesentwurfs seien Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz hier einige Überlegungen zu den oben aufgeworfenen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Fragen angestellt. Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Aufl. 2017, Art. 71 StHG N 25 (zit. Autor/in in: Zweifel/Beusch, 4.1 Artikel 71 Absatz 3 StHG Komm. StHG). 31 Schon bisher herrschte die Auffassung vor, dass die 16 Botschaft elektronische Verfahren, S. 19. harmonisierungsrechtliche Vorgabe von Art. 71 Abs. 3 17 Verein eCH, E-Government Standards, StHG vorwiegend programmatischen Charakter hat. 15 online gefunden am 4. Mai 2020 unter: www.ech.ch. Solange das Steuerrecht materiell in der Schweiz nicht 18 Verein swissdec, online gefunden am 4. Mai 2020 vereinheitlicht ist, brauchen die Kantone für die Ver- unter: www.swissdec.ch. 19 CHM Steuern, Meldewesen SSK, online gefunden am 4. Mai 2020 unter: https://www.chm-steuern.ch/. s. 46 Die digitale Steuerverwaltung
25.06.2020 Sonstige 33 Erfahrungsgemäss setzen sich freiwillige Standards 4.3 Art der Datenübermittlung nur langsam durch, insbesondere wenn – wie im Lange Zeit konnten die Steuererklärungsdaten 36 Steuerrecht – viele Beteiligte mit unterschiedlichen einzig auf zwingend vorgeschriebenen Papierformu- Interessen involviert sind. Der Gesetzgeber hätte es laren übermittelt werden. 23 Mittlerweile können in den in der Hand, mit dem Erlass geeigneter zeitgemässer meisten Kantonen die Daten auch elektronisch über- Vorschriften diese Standardisierungsarbeiten zu be- mittelt werden. Der Bundesrat schlägt vor, künftig schleunigen und ihre Verbindlichkeit zu erhöhen. das Recht der Kantone gesetzlich zu verankern, den steuerpflichtigen Personen mit ihrem Einverständnis 4.2 Unterzeichnung der Steuererklärung Dokumente in elektronischer Form zuzustellen. 24 Die 34 Es versteht sich von selbst, dass eine handschrift- steuerpflichtigen Personen können jedoch bei den di- liche Unterschrift ohne Papierträger nicht mehr mög- rekten Steuern nicht dazu verpflichtet werden, amt- lich ist. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft soll liche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. deshalb bei elektronischen Prozessen künftig auf die Ebenso wenig sollen sie verpflichtet werden können, Unterschrift verzichtet werden können. 20 Richtiger- ihre Daten elektronisch zu übermitteln. Dies im Unter- weise verzichtet der Bundesrat darauf, statt einer schied zu den Steuern, für die der Bund zuständig ist. handschriftlichen Unterschrift einfach ihr digitales So soll der Bundesrat bei der Verrechnungssteuer, Pendant, die elektronische Unterschrift, vorzusehen. der Stempelsteuer und der Mehrwertsteuer die Kom- Diese verbreitet sich in der Schweiz nach wie vor nur petenz erhalten, die steuerpflichtigen Personen zu schleppend. Vielmehr sollen die Kantone verpflich- verpflichten, elektronisch mit der ESTV zu verkehren. tet werden, die Identifizierung der steuerpflichtigen Dabei sollen auch die Modalitäten der Durchführung Person und die Datenintegrität der übermittelten (bspw. über eine Plattform) vorgeschrieben werden Daten nach kantonalem Recht sicherzustellen. 21 Statt können. 25 der Unterzeichnung der Eingabe kann die kantonale Behörde bei der elektronischen Übermittlung eine Heute steht in fast 90 % der Schweizer Haushalte ein 37 elektronische Bestätigung der Angaben durch die Computer 26 und 95 % aller Haushalte haben einen steuerpflichtige Person vorsehen. 22 Damit werden auch Portallösungen möglich. Wie beim Online-Ban- 20 Art. 104a DBG im Entwurf bzw. Art. 38a StHG king identifiziert sich die steuerpflichtige Person bei im Entwurf. der Anmeldung. Einmal angemeldet, kann sie im Por- 21 Art. 104a Abs. 1 DBG im Entwurf. tal mit der Steuerbehörde kommunizieren und Daten 22 Art. 104a Abs. 2 DBG im Entwurf. austauschen, ohne dass jedes Mal eine (elektronische) 23 Es entzieht sich der Kenntnis des Autors, Unterschrift bzw. Identifikation nötig ist. ob es steuerpflichtige Personen gegeben hätte, die ihre Steuererklärung beispielsweise gerne 35 Wie die Kantone die Anforderungen technisch um- auf Schiefertafeln oder mittels Rauchzeichen setzen, bleibt ihnen freigestellt. Der Kanton Bern übermittelt hätten. beispielsweise stellt die Identifikation gegenwärtig 24 Art. 104a Abs. 3 DBG im Entwurf bzw. Art. 38a sicher, indem die steuerpflichtigen Personen nebst Abs. 3 StHG im Entwurf. den Zugangsdaten, die sie von der Steuerverwaltung 25 Botschaft elektronische Verfahren, S. 13. erhalten (ZPV-Nummer, Fall-Nummer und ID-Code) 26 Bundesamt für Statistik, IKT-Ausstattung und zusätzlich ihre AHV-Nummer und eine E-Mail-Adres- Ausgaben der Haushalte, 2020, online gefunden se angeben müssen. Wie erwähnt, soll für die Identi- am 5. Mai 2020 unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/ fikation aber noch in diesem Jahr auch die Swiss ID de/home/statistiken/kultur-medien-informations zum Einsatz kommen. gesellschaft-sport/informationsgesellschaft/ gesamtindikatoren/haushalte-bevoelkerung/ikt- ausstattung-ausgaben.html. s. 47 Die digitale Steuerverwaltung
25.06.2020 Sonstige Breitband-Internetzugang. 27 Angesichts dieser Zah- Kontaktart oder ein grundsätzliches Wahlrecht des len wäre zu überlegen, den Steuererklärungsprozess Kontakts. 28 Der Einführung einer automatisierten Be- in naher Zukunft auch bei der direkten Bundessteuer antwortung von Kundenanfragen mittels Chatbots (und den kantonalen Steuern) zwingend elektro- dürfte daher rechtlich nichts im Wege stehen, sofern nisch auszugestalten. Damit könnten massiv Kosten die grundsätzlichen Voraussetzungen wie beispiels- gesenkt und die Effizienz erhöht werden. Wem eine weise Datensicherheit oder Steuergeheimnis einge- elektronische Übermittlung absolut nicht zumutbar halten werden. ist, könnte nach dem Beispiel von § 151 der deutschen Abgabeordnung seine Steuererklärung beim zustän- 4.5 Art und Umfang der Daten digen Steueramt zur Niederschrift erklären. Gemäss Art. 125 und 126 DBG bzw. Art. 42 StHG 41 haben die steuerpflichtigen Personen umfassende 4.4 Persönlicher Kontakt Auskunfts-, Beweis- und Mitwirkungspflichten im 38 Im Sinne der Kundenfreundlichkeit und leichten Steuerveranlagungsprozess. Die Steuerbehörden wie- Erreichbarkeit ist es heute eine Selbstverständlich- derum haben weitreichende Untersuchungsrechte keit, dass die Steuerverwaltungen telefonisch erreicht (vgl. Art. 130 DBG). Da die direkten Steuern stich- werden können und bei Bedarf Besprechungen statt- tagsbezogen für jeweils eine Steuerperiode erhoben finden. Allein die Steuerverwaltung des Kantons Bern werden, ist es in der Regel sachgerecht und ausrei- verzeichnet weit über eine halbe Million telefonische chend, die relevanten Informationen einmal jährlich Kundenkontakte pro Jahr. Durchschnittlich telefoniert im Rahmen der Steuererklärung einzuverlangen. Im jede steuerpflichtige Person im Kanton Bern einmal Rahmen der Überprüfung der Steuererklärung oder im Jahr mit der Steuerverwaltung. Trotz laufend aus- von umfassenden Buchprüfungen könnte es bei buch- gebautem Internet-Angebot ist die Tendenz der Tele- führungspflichtigen Personen aber überlegenswert fonanrufe steigend. Einige Kantone prüfen daher, wie sein, wenn die Steuerbehörde direkt, quasi in Echtzeit, solche Kundenkontakte automatisiert und digitalisiert an die Buchhaltungssysteme andocken und Unter- abgewickelt werden könnten, beispielsweise mit dem suchungen vornehmen könnte, statt Prüfungen vor Einsatz von Chatbots. Ort durchzuführen oder umfassende Unterlagen ein- zufordern. Das könnte auch für die steuerpflichtigen 39 Ein Chatbot ist ein technisches Dialogsystem, mit dem Personen vorteilhaft sein: Statt jährlich umfangreiche per Texteingabe oder Sprache kommuniziert werden Steuererklärungen mit Beilagen einzureichen, würde kann. Um die entgegengenommenen Anfragen zu sich die Steuerbehörde die Informationen dann holen, verarbeiten und zu beantworten, verwenden die Chat- wenn sie sie braucht. bots Wissensdatenbanken und Erkennungsmuster für die jeweiligen Fragen und Antworten. Ist eine passen- Nach Meinung des Autors wäre eine solche Buchhal- 42 de Antwort gefunden, wird sie für die Ausgabe vor- tungsschnittstelle unter den geltenden gesetzlichen bereitet und gegebenenfalls mit weiteren Elementen Grundlagen im Verhältnis mit der steuerpflichtigen kombiniert, um sie möglichst relevant zu machen. Im letzten Schritt erfolgt die grammatikalische Synthese 27 Bundesamt für Statistik, Internetzugang der Haus- der Antwort und die Ausgabe per Text oder Sprache. halte, 2020, online gefunden am 5. Mai 2020 unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/ 40 Es dürfte unbestritten sein, dass die Steuerbehörde kultur-medien-informationsgesellschaft-sport/ gut erreichbar sein muss, damit die steuerpflichti- informationsgesellschaft/gesamtindikatoren/haus ge Person ihre in Art. 124 ff. DBG bzw. Art. 42 StHG halte-bevoelkerung/internetzugang-haushalte.html. festgelegten Verfahrenspflichten wahrnehmen kann. 28 Vgl. auch Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch, Es besteht aber kein Anspruch auf eine bestimmte Komm StHG, Art. 42 StHG N 34. s. 48 Die digitale Steuerverwaltung
25.06.2020 Sonstige Person heute bereits zulässig. So sieht auch Art. 6 der erfolgen. Dennoch besteht weiterer Handlungsbedarf Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der bei der Harmonisierung der Beschaffung, Übermitt- Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung; Ge- lung und Nutzung von steuerrelevanten Daten. Denn BüV) vor, dass Geschäftsbücher und Buchungsbelege erst eine ausreichende, stabile und korrekte Datenba- so (elektronisch) aufbewahrt werden müssen, dass sie sis ermöglicht effiziente und effektive digitale Steuer- innert angemessener Frist eingesehen und geprüft prozesse. werden können. Im digitalen Zeitalter darf davon aus- gegangen werden, dass eine angemessene Frist eine 29 Vgl. auch Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch, sehr kurze Frist sein kann. Selbstverständlich müsste Komm StHG, Art. 42 StHG N 4ff. auch eine solche Lösung verhältnismässig sein. Das 30 Vgl. auch Art. 129 DBG. heisst, sie müsste geeignet und notwendig sein, um die Prüfungen durchzuführen und sie müsste für die steuerpflichtige Person zumutbar sein. 29 43 Im Verhältnis zu Dritten hingegen bräuchte ein sol- ches Melde- oder Abrufverfahren von Daten, die die steuerpflichtige Person betreffen, eine explizite for- mell-gesetzliche Grundlage 30 oder aber mindestens die ausdrückliche Zustimmung der steuerpflichtigen Person und die Bereitschaft von dritter Seite, die ge- wünschten Informationen zu liefern. 5. Fazit 44 Die öffentliche Verwaltung und in besonderem Mas- se die Steuerbehörden brauchen die Digitalisierung, um die stetig wachsenden Aufgaben überhaupt be- wältigen zu können. Gleichzeitig bietet vernünftig eingesetzte Digitalisierung den Bürgerinnen und Bür- gern einen bedeutenden Mehrwert. Auch wenn wir so schnell nicht vom Steuernzahlen befreit werden, dürf- te sich die Art, wie wir unsere Steuern deklarieren und entrichten, fundamental verändern und vereinfachen. 45 Die Steuerbehörden spielen bei diesem Entwicklungs- prozess eine entscheidende Rolle. Dabei ist aber der Grat zwischen technisch Machbarem und politisch bzw. gesellschaftlich Akzeptiertem manchmal schmal. 46 Die gesetzlichen Grundlagen hinken gerade im Steu- erbereich der digitalen Entwicklung hinterher. Mit den im geplanten «Bundesgesetz über elektronische Ver- fahren im Steuerbereich» vorgesehenen Anpassun- gen wird ein grosser Schritt in die richtige Richtung s. 49 Die digitale Steuerverwaltung
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