Die nächste Ausgabe erscheint am 26. Februar 2021.

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Die nächste Ausgabe erscheint am 26. Februar 2021.
Amtliches Bekanntmachungsblatt
                                      Jahrgang 24
                                      29. Januar 2021
                                      Ausgabe 1/21
                                                                                          der Gemeinden Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf,
                                                                                Roduchelstorf, Selmsdorf, Siemz-Niendorf, der Stadt Dassow
                                                                                      sowie der Stadt Schönberg im Amt Schönberger Land

                                                                                                Ist der Februar
                                                                                              trocken und kalt,
                                                                                               kommt im März
                                                                                                 die Hitze bald.
Postwurfsendung sämtliche Haushalte

                                                  Die nächste Ausgabe erscheint am 26. Februar 2021.
Die nächste Ausgabe erscheint am 26. Februar 2021.
2   29. Januar 2021 • Woche 4 		                                                                                     Amt Schönberger Land
                                                       Wichtige Informationen der Verwaltung
                                                       Verwaltung:         Amt Schönberger Land
                                                       Anschrift:          Am Markt 15, 23923 Schönberg
                                                       Telefon:            038828 330-0
              Die nächste Ausgabe                      Fax:                038828 330-175

            Uns Amtsblatt                              E-Mail:
                                                       Web:
                                                       Online-Dienste:
                                                                           info@schoenberger-land.de
                                                                           www.schoenberger-land.de
                                                                           https://www.schoenberger-land.de/online
                  erscheint am                         Mängelmelder:       https://schoenberger-land.de/mängelmelder
                26. Februar 2021                       Allgemeine Öffnungszeiten:
                 Annahmeschluss                        Mo. - Do.           09:00 - 12:00 Uhr
           für redaktionelle Beiträge                  Di. u. Do.          14:00 - 18:00 Uhr
                                                       Fr.                 geschlossen
                und Anzeigen ist
            (Posteingang im Verlag)                    Besondere Öffnungszeiten des Standesamtes:
                                                       nach vorheriger Terminvereinbarung
                16. Februar 2021.                      Mo., Di. u. Do.     09:00 - 12:00 Uhr
                                                       Di. u. Do.          14:00 - 18:00 Uhr

                                                       Besondere Öffnungszeiten der Wohngeldstelle:
                                                       Di. u. Do.          09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

                                                       Sprechstunde der Schiedspersonen
    Impressum
                                                       Die Bürgerinnen und Bürger des Amtes haben die Möglichkeit, Beratungstermine tele-
                                                       fonisch oder per E-Mail zu vereinbaren.
    Mitteilungsblatt mit öffentlichen                  Telefon: 0163 5070542/E-Mail: schiedsstelle@schoenberger-land.de
    Bekanntmachungen der Gemeinden
    und Städte des Amtes Schönberger Land.
                                                       Rufnummernverzeichnis:
    Herausgeber, Druck und Verlag:                     Amtskasse                           330 - 1201, 1203 und 1211
    LINUS WITTICH Medien KG                            Anlagenbuchhaltung                  330 - 1206
    Röbeler Straße 9, 17209 Sietow,
    Telefon 039931/57 90, Fax 039931/5 79-30
                                                       Anliegerbescheinigungen             330 - 1214
    E-Mail: info@wittich-sietow.de                     Bauanträge                          330 - 1401
    www.wittich.de                                     Bauleitplanung                      330 - 1410 und 1411
    Verantwortlich für den amtlichen Teil:             Bürgerinformation                   330 - 1107
    Amt Schönberger Land                               Buß- und Verwarngelder              330 - 1305
    Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil:        Einwohnermeldeamt                   330 - 1303, 1304 und 1307
    Mike Groß (V. i. S. d. P.)                         Finanzverwaltung                    330 - 1200 und 1208
    unter Anschrift des Verlages.
    Verantwortlich für den Anzeigenteil: Jan Gohlke
                                                       Fischereischeine                    330 - 1305
    unter Anschrift des Verlages.                      Feuerwehren                         330 - 1311
                                                       Gebäudemanagement                   330 - 1406
    Anzeigen: anzeigen@wittich-sietow.de
                                                       Gewerbeamt                          330 - 1309
    Auflage: 9.800 Exemplare                           Gewässer                            330 - 1412
    Erscheinung: monatlich,
    jeweils zum letzten Freitag eines Monats
                                                       Grünanlagen/Bäume                   330 - 1403
                                                       Hochbauinvestition                  330 - 1405 und 1416
    Namentlich gekennzeichnete Artikel geben           Informationstechnik                 330 - 1106
    die Meinung des Verfassers wieder, der auch
    verantwortlich ist. Für Text-, Anzeigenveröf-      Kindertageseinrichtungen            330 - 1109
    fentlichungen und Fremdbeilagen gelten un-         Kommunale Grundstücke (Kauf/Pacht) 330 - 1408
    sere allgemeinen Geschäftsbedingungen und          Ordnungsamt                         330 - 1300 und 1310
    unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht   Personalabteilung                   330 - 1110 und 1111
    gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt
                                                       Rechnungsprüfung                    330 - 1601
    oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des
    Betrages für ein Einzelexemplar gefordert wer-     Schulverwaltung                     330 - 1103
    den. Weitergehende Ansprüche, insbesondere         Spielplätze                         330 - 1412
    auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausge-       Stadtsanierung                      330 - 1410
    schlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS-             Standesamt                          330 - 1110 und 1111
    Farben bzw. Sonderfarben werden von uns
    aus in 4c-Farben gemischt. Dabei können Farb-
                                                       Steuerabteilung                     330 - 1204 und 1205
    abweichungen auftreten, genauso wie bei un-        Straßenbeleuchtung                  330 - 1413
    terschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb      Straßenunterhaltung                 330 - 1412
    können wir für eine genaue Farbwiedergabe          Straßenverkehr (StVO)               330 - 1301
    keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche          Tiefbau                             330 - 1402
    Beanstandungen verpflichten uns zu keiner
    Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nut-    Vergabestelle                       330 - 1104
    zungsrechte der hier veröffentlichten Fotos,       Vermietung kommunaler Liegenschaften330 - 1407 und 1409
    Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung        Vollstreckung                       330 - 1202
    liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit       Wahlen/Organisation                 330 - 1101
    schriftlicher Genehmigung des Urhebers.
                                                       Winterdienst                        330 - 1301
                                                       Wohngeldstelle                      330 - 1308
                                                       zentrale Dienste                    330 - 1107
                                                       zentraler Sitzungsdienst            330 - 1102 und 1108
Die nächste Ausgabe erscheint am 26. Februar 2021.
Amt Schönberger Land		                                                                                                                        29. Januar 2021 • Woche 4       3
                                                                                                              §7
                                                                                                              Weitere Vorschriften
                                                                                                              Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungs-
                                                                                                              maßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 13
                                                                                                              GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenn
                                                                                                              a) diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder
                                                                                                              b) Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 10.000 EUR ent-
                                                                                                                  sprechen.
                                                                                                              Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV
                                                                                                              M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung) ist ein
Haushaltssatzung                                                                                              Betrag dann, wenn er 4 % des Gesamtbetrages der ordentlichen
                                                                                                              und außerordentlichen Aufwendungen übersteigt. Erheblich
des Amtes Schönberger Land                                                                                    bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 (Erforderlichkeit
für das Haushaltsjahr 2021                                                                                    einer Nachtragshaushaltssatzung) ist ein Betrag, wenn er 4 %
                                                                                                              des Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen
Aufgrund der § 45 i. V. m. § 47 der Kommunalverfassung des                                                    Auszahlungen übersteigt.
Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss des                                                         Erhebliche Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen im Sinne des
Amtsausschusses vom 15.12.2020 und nach Bekanntgabe der                                                       § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V (Erforderlichkeit einer Nachtragshaus-
rechtsaufsichtlichen Entscheidung zu den genehmigungspflich-                                                  haltssatzung) liegen vor, wenn sie im Einzelfall größer sind als 4
tigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:                                                       % der gesamten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw.
                                                                                                              der gesamten ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen
§1
                                                                                                              des Finanzhaushaltes.
Ergebnis- und Finanzhaushalt
                                                                                                              Im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten unabweisbare
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird                                                             Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-
1. im Ergebnishaushalt auf                                                                                    maßnahmen als geringfügig, wenn sie 1 % der Gesamtinvestiti-
       einen Gesamtbetrag der Erträge von                                        4.745.000 EUR                onen nicht überschreiten.
       einen Gesamtbetrag der Aufwendun-                                                                      Eine Erläuterung wesentlicher Ansätze von ordentlichen Erträgen
       gen auf                                                                    5.130.100 EUR               und Aufwendungen sowie ordentlichen Ein- und Auszahlungen in
       ein Jahresergebnis nach Verände-                                                                       den Teilhaushalten hat nach § 4 Abs. 15 Ziff. 4 GemHVO-Doppik
       rung der Rücklagen von                                                      -270.700 EUR               zu erfolgen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres um 10
2. im Finanzhaushalt auf                                                                                      % von den ordentlichen Erträgen bzw. Aufwendungen sowie den
   a) einen Gesamtbetrag der laufenden                                                                        ordentlichen Einzahlungen bzw. Auszahlungen eines Teilhaus-
       Einzahlungen von                                                          4.729.000 EUR                haltes abweichen; dies gilt, soweit es sich mindestens um eine
       einen Gesamtbetrag der laufenden                                                                       Abweichung von 10.000 EUR handelt.
       Auszahlungen1 von                                                         5.064.800 EUR                Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen und Investitions-
       einen jahresbezogenen Saldo der                                                                        förderungsmaßnahmen
       laufenden Ein- und Auszahlungen                                                                        Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten als
       von                                                                        -335.800 EUR                erheblich, wenn sie 500.000 € übersteigen. Festlegungen zu §
   b) einen Gesamtbetrag der Einzahlun-                                                                       9 Abs. 3 GemHVO-Doppik der Geringfügigkeitsgrenzen, inner-
       gen aus der Investitionstätigkeit von                                                    0 EUR         halb derer Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und
       einen Gesamtbetrag der Auszahlun-                                                                      Verpflichtungsermächtigungen auch ohne Vorlage von Plänen,
       gen aus der Investitionstätigkeit von                                        365.000 EUR
                                                                                                              Kostenberechnungen, Investitions-zeitplänen und Erläuterungen
       einen Saldo aus Ein- und Auszahlun-
                                                                                                              veranschlagt werden dürfen.
       gen aus der Investitionstätigkeit von                                      -365.000 EUR
                                                                                                              Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemHVO-
festgesetzt.                                                                                                  Doppik beträgt 100.000 €.
§2                                                                                                            §8
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen                                                 Bewirtschaftungsregeln
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförde-                                             1. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen bzw. -aus-
rungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.                                                                        zahlungen sowie die Aufwendungen und Auszahlungen
                                                                                                                 für Leiharbeit werden innerhalb des Gesamthaushaltes für
§3
                                                                                                                 gegenseitig deckungsfähig erklärt; diesbezügliche Mehrer-
Verpflichtungsermächtigungen
                                                                                                                 träge bzw. Mehreinzahlungen erhöhen die Aufwands- bzw.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.                                                          Auszahlungsansätze entsprechend. Die benannten Ansät-
§4                                                                                                               ze sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit                                                                      bzw. Auszahlungen des Gesamthaushaltes. Sie sind nicht
                                                                                                                 deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszah-
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der
                                                                                                                 lungen der einzelnen Teilhaushalte.
Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf                                              400.000 EUR
                                                                                                              2. Die Aufwendungen für Abschreibungen werden innerhalb des
§5                                                                                                               Gesamthaushaltes für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Sie
Amtsumlage                                                                                                       sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen des
                                                                                                                 Gesamthaushaltes bzw. der einzelnen Teilhaushalte.
Die Amtsumlage wird auf 15 v. H. der Umlagegrundlagen fest-
                                                                                                              3. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nicht
gesetzt.
                                                                                                                 zur Deckung von Mehraufwendungen oder zur Kompensation
§6                                                                                                               von Mindererträgen eingesetzt werden. Mehrerträge aus der
Stellen gemäß Stellenplan                                                                                        Auflösung von Sonderposten können für Mehraufwendungen
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt                                                  aus Abschreibungen verwendet werden.
61,25 Vollzeitäquivalente (VzÄ).                                                                              4. Aufwendungen bzw. Auszahlungen, denen zweckgebunde-
_______________                                                                                                  ne Erträge bzw. Einzahlungen gegenüberstehen, sind nicht
1einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsför-      gegenseitig deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen
derungsmaßnahmen                                                                                                 bzw. Auszahlungen.
Die nächste Ausgabe erscheint am 26. Februar 2021.
4    29. Januar 2021 • Woche 4 		                                                                               Amt Schönberger Land
5. Zweckgebundene Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen be-              Möglichkeit des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetztes Gebrauch
   rechtigen zu zweckentsprechenden Mehraufwendungen bzw.            gemacht haben, wird die Grundsteuer 2020 in einem Betrag am 1.
   Mehrauszahlungen.                                                 Juli 2020 fällig. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern,
6. Auszahlungsansätze für ordentliche Auszahlungen mit Aus-          werden durch das Amt Schönberger Land Änderungsbescheide
   nahme der Personal- und Versorgungsauszahlungen sind              erstellt.
   jeweils innerhalb der Teilhaushalte einseitig deckungsfähig       Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes gilt gleiches für
   mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-    die Hunde- und Zweitwohnungssteuer sowie für die Kleineinlei-
   maßnahmen. In diesen Fällen ist der geplante Aufwands-            terabgabe.
   ansatz in Höhe der Auszahlung zu sperren. Die gesperrten          Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfest-
   Beträge können den Ansatz für Abschreibungen entsprechend         setzung treten die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen
   erhöhen.                                                          ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid
7. Innerhalb der Produkte sind die Haushaltsansätze für Inves-       zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb
   titionsauszahlungen gegenseitig deckungsfähig.                    eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Wider-
8. Mehreinzahlungen aus veranschlagten Investitionszuwendun-         spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amtsvorsteher
   gen berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionen und         des Amtes Schönberger Land, Am Markt 15, 23923 Schönberg
   Investitionsförderungsmaßnahmen innerhalb des Produktes.          einzulegen.
9. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen werden für über-             Bitte beachten Sie:
   tragbar erklärt. Die Übertragungen sind auf das Notwendige        Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristge-
   zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des            rechten Zahlungspflicht.
   folgenden Haushaltsjahres verfügbar.                              Falls Sie das Bankeinzugsverfahren nutzen möchten, können
                                                                     Sie den Vordruck zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates
Nachrichtliche Angaben:                                              im Internet unter www.schoenberger-land.de verwenden. Eine
1. Zum Ergebnishaushalt                                              formlose Erteilung ist ebenfalls möglich.
   Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haus-                           Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Gramkow (Tel.:038828/330-
   haltsjahres beträgt voraussichtlich      1.829.856 EUR            1204, E-Mail: c.gramkow@schoenberger-land.de) oder Frau Kort
2. Zum Finanzhaushalt                                                (Tel.: 038828/330-1205, E-Mail: r.kort@schoenberger-land.de).
   Der Saldo der laufenden Ein- und Auszah-
   lungen zum 31. Dezember des Haushalts-                            Schönberg, 11.01.2021
   jahres beträgt voraussichtlich           1.382.669 EUR            gez. Lenschow
3. Zum Eigenkapital                                                  Amtsvorsteher
   Der Stand des Eigenkapitals zum 31.
                                                                     Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
   Dezember des Haushaltsjahres beträgt
                                                                     mit Ablauf des 18.01.2021 amtlich bekannt gemacht.
   voraussichtlich                          2.738.428 EUR
Schönberg, den 28.12.2020
                                                                      Amt Schönberger Land
gez. Lenschow                            (Siegel)                     Der Amtsvorsteher
Amtsvorsteher
Hinweis:
                                                                      Stellenausschreibung
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechts-       Für unser stetig wachsendes Aufgabenspektrum suchen wir
aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.12.2020 angezeigt wor-          qualifizierte und motivierte Mitarbeitende, denen wir vielfältige,
den. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.         abwechslungsreiche Aufgaben, umfangreiche Weiterbildungs-
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021           möglichkeiten und ein gutes Miteinander bieten.
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung
liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 04.01.2021 bis          Bei uns erwartet Sie eine vielfältige Tätigkeit als
18.01.2021 während der Sprechzeiten im Amt Schönberger Land,
                                                                      Sachbearbeiter/in in der Bauleitplanung (m/w/d)
Amtsgebäude in Dassow, Grevesmühlener Straße 17 b in Dassow
öffentlich aus. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin.            Diese Stelle ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen.
Schönberg, den 28.12.2020                                             Zu Ihren wesentlichen Aufgaben gehören
gez. Lenschow                                                         • Vorprüfung und komplexes Führen von Bauleitverfahren,
Amtsvorsteher                                                            Klären von Verfahrensfragen
                                                                      • Verfahren für Bauleitpläne und andere Raumpläne abwi-
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
                                                                         ckeln (u. a. Beschlussvorlagen, TÖB- und Bürgerbetei-
mit Ablauf des 28.12.2020 amtlich bekannt gemacht.
                                                                         ligungen koordinieren, Stellungnahmen prüfen, Abwä-
                                                                         gungsvorschläge erarbeiten, Ausgleichsmaßnahmen
                                                                         zuordnen und sichern)
Amt Schönberger Land
                                                                      • Eigenständige konzeptionelle Entwicklungsmöglichkeiten
- Der Amtsvorsteher -
                                                                         für Kommunen sowie Standortvorschläge für bauliche
                                                                         oder andere Nutzungen erarbeiten
Bekanntmachung zu Mehrjahresbescheiden
                                                                      • Beratung von Bürgern und Kommunen über Planungs-
des Amtes Schönberger Land                                               recht und Schaffung von Baurecht
Nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetztes (GrStG) kann für sol-       • Führen und koordinieren von Abstimmungsgesprächen
che Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Steuer         mit Planungsbehörden, Versorgungsträgern und beteilig-
(Grundsteuer) wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer        ten Fachplanern und Kommunen
durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Gemäß            • Vorbereitung und Vergabe von freiberuflichen Leistungen,
dieser Bestimmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung            deren Kontrolle und Abwicklung
die Grundsteuer A sowie die Grundsteuer B für 2021, soweit für        • Stellungnahmen Planvorhaben Dritter vorbereiten, Mitwir-
diese Zeit kein schriftlicher Steuerbescheid ergangen ist, in der        kung an überörtlichen Planungen
zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer wird mit den    • Prüfung der Einhaltung von Festsetzungen der Bebau-
Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August
                                                                         ungspläne
und 15. November 2021 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der
Die nächste Ausgabe erscheint am 26. Februar 2021.
Amt Schönberger Land		                                                                                29. Januar 2021 • Woche 4            5

• Städtebauliche und öffentlich-rechtliche Verträge erarbei-        • ein versierter Umgang mit Standard-Software und die
  ten (Rahmenverträge, Durchführungsverträge, Folgekos-               Fähigkeit zur schnellen Einarbeitung in die eingesetzten
  tenverträge)                                                        Softwareprodukte und Anwendungen
• Führen und koordinieren von Abstimmungsgesprächen mit             • sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit
  Vorhabenträgern und Investoren                                    • Führerschein Klasse B
• Vertretung der gemeindlichen Interessen                           • Bereitschaft zum Sitzungsdienst in den Abendstunden
• Ortsplanungs- und Stadtentwicklungsplanung allgemein
                                                                    Die Besetzung der Stelle sollte in Vollzeit erfolgen. Der Arbeits-
  sowie Konzeptentwicklung
                                                                    platz ist grundsätzlich für eine Teilzeitbeschäftigung geeignet. Bei
• Stadtsanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen bearbeiten
                                                                    entsprechenden Bewerbungen wird geprüft, ob den Teilzeitwün-
• Vorbereitung, Umsetzung von vorgezogenen Ausgleichs-
                                                                    schen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten entsprochen
  und Ersatzmaßnahmen (Ökokonten) einschließlich deren
                                                                    werden kann.
  Koordinierung, Projektzuordnung und Verkauf
                                                                    Im Amt Schönberger Land befinden sich alle Schularten in er-
Was wir bieten:
                                                                    reichbarer Nähe. Bei der Vermittlung von Kinderbetreuungsmög-
Neben einer umfassenden Einarbeitung bieten wir Ihnen einen
                                                                    lichkeiten sind wir behilflich.
sicheren Arbeitsplatz und zusätzliche soziale Leistungen wie
z. B. Maßnahmen des Gesundheitsmanagements, flexible an             Bewerbungen von schwerbehinderten und gleichgestellten Men-
Betreuungsbedarfen ausgerichtete Arbeitszeiten, Aufstiegs- und      schen sind ausdrücklich erwünscht. Sie werden bei gleicher
Entwicklungsmöglichkeiten, zusätzliche Rentenversicherung           Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe
(ZMV) sowie anderes mehr.                                           der Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung berücksichtigt.

Die Eingruppierung erfolgt bei Erfüllung der persönlichen Vor-      Bewerbungen mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (Lebens-
aussetzungen in die Entgeltgruppe 11 TVöD.                          lauf, Tätigkeitsnachweis, Zeugniskopien) sind bis zum 14.02.2021
                                                                    an den Fachbereich I - Zentrale Dienste zu senden. Die Bewer-
Was sollten Sie unbedingt mitbringen?                               bung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Bei Bewerbung
Ein abgeschlossenes Hochschulstudium in den Fachrichtungen          per E-Mail bitte ausschließlich Anhänge im pdf-Format einreichen.
Stadt- und Regionalplanung, Raumplanung oder alternativ eine        Andere Office-Dokumente können nicht verarbeitet werden.
Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r mit II. Angestellten-   Schriftliche Unterlagen sind in Kopie zu übersenden, da diese
prüfung, eine Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt/in bzw.        nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet werden.
Verwaltungsbetriebswirt/in und mindestens eine 3-jährige Be-        Wird die Rücksendung der Bewerbungsunterlagen gewünscht,
rufserfahrung in einem Büro für Stadt- und Regionalplanung oder     bitte darauf hinweisen. Bewerbungskosten werden nicht erstattet.
im Bereich der Bauleitplanung in der öffentlichen Verwaltung.
                                                                    Kontakt:
Was wäre darüber hinaus vorteilhaft?
                                                                    Amt Schönberger Land, Fachbereich I
• Fachkenntnisse im Bau- und Planungsrecht sowie in der
                                                                    Am Markt 15 in 23923 Schönberg
  Landes- und Regionalplanung und im Vergaberecht
                                                                    Tel.-Nr.: 038828 330-1110 oder 1111
• eine klar strukturierte, zuverlässige, selbständige und effizi-
                                                                    E-Mail: bewerbung@schoenberger-land.de
  ente Arbeitsweise
• Verantwortungsbewusstsein, Teamfähigkeit                          Mit der Übersendung der Bewerbungsunterlagen stimmen Sie
• ein sicheres und überzeugendes Auftreten im Umgang mit            der Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
  Bürgern, Behörden und sonstigen Dritten                           im Zusammenhang mit diesem Personalauswahlverfahren zu.

Amt Schönberger Land
Der Amtsvorsteher
Stellenausschreibung
Für unser stetig wachsendes Aufgabenspektrum suchen wir qualifizierte und motivierte Mitarbeitende, denen wir vielfältige, ab-
wechslungsreiche Aufgaben, umfangreiche Weiterbildungsmöglichkeiten und ein gutes Miteinander bieten.
Bei uns erwarten Sie vielfältige Tätigkeiten als

Sachbearbeiter/in Allgemeine Verwaltung (m/w/d)
Diese Stelle ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen.         Was wäre darüber hinaus vorteilhaft?
                                                                    • Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung
Ihre Aufgaben:
                                                                    • eine gut strukturierte, selbständige und systematische Ar-
Der Arbeitseinsatz kann in allen Fachbereichen des Amtes
                                                                      beitsweise
Schönberger Land erfolgen.
                                                                    • ein freundliches und sicheres Auftreten
Was wir bieten:                                                     • ein versierter Umgang mit Standard-Software und die Fähigkeit
Neben einer umfassenden Einarbeitung bieten wir Ihnen einen           zur schnellen Einarbeitung in die eingesetzten Softwarepro-
sicheren Arbeitsplatz und zusätzliche soziale Leistungen wie          dukte und Anwendungen
z. B. Maßnahmen des Gesundheitsmanagements, flexible an             • sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit
Betreuungsbedarfen ausgerichtete Arbeitszeiten, Aufstiegs- und      • Führerschein Klasse B
Entwicklungsmöglichkeiten, zusätzliche Rentenversicherung
                                                                    Die Besetzung der Stelle sollte in Vollzeit erfolgen und ist zu-
(ZMV) sowie anderes mehr.
                                                                    nächst für 12 Monate befristet. Der Arbeitsplatz ist grundsätzlich
Die Eingruppierung erfolgt bei Erfüllung der persönlichen Vor-      für eine Teilzeitbeschäftigung geeignet. Bei entsprechenden
aussetzungen in die Entgeltgruppe 5 TVöD.                           Bewerbungen wird geprüft, ob den Teilzeitwünschen im Rahmen
Was sollten Sie unbedingt mitbringen?                               der dienstlichen Möglichkeiten entsprochen werden kann.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung als Verwaltungs-               Im Amt Schönberger Land befinden sich alle Schularten in er-
fachangestellte/r oder Kaufmann/Kauffrau für Bürokommuni-           reichbarer Nähe. Bei der Vermittlung von Kinderbetreuungsmög-
kation                                                              lichkeiten sind wir behilflich.
Die nächste Ausgabe erscheint am 26. Februar 2021.
6      29. Januar 2021 • Woche 4 		                                                                              Amt Schönberger Land

    Bewerbungen von schwerbehinderten und gleichgestellten Men-         Wird die Rücksendung der Bewerbungsunterlagen gewünscht,
    schen sind ausdrücklich erwünscht. Sie werden bei gleicher          bitte darauf hinweisen. Bewerbungskosten werden nicht erstattet.
    Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe
    der Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung berücksichtigt.        Kontakt:
    Bewerbungen mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (Lebens-          Amt Schönberger Land, Fachbereich I
    lauf, Tätigkeitsnachweis, Zeugniskopien) sind bis zum 14.02.2021    Am Markt 15 in 23923 Schönberg
    an den Fachbereich I - Zentrale Dienste zu senden. Die Bewer-       Tel.-Nr.: 038828 330-1110 oder 1111
    bung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Bei Bewerbung       E-Mail: bewerbung@schoenberger-land.de
    per E-Mail bitte ausschließlich Anhänge im pdf-Format einreichen.
    Andere Office-Dokumente können nicht verarbeitet werden.            Mit der Übersendung der Bewerbungsunterlagen stimmen Sie
    Schriftliche Unterlagen sind in Kopie zu übersenden, da diese       der Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
    nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet werden.          im Zusammenhang mit diesem Personalauswahlverfahren zu.

                                                      Amt Schönberger Land

                                  Wahlhelfer/innen gesucht
        Das Jahr geht dem Ende entgegen und schon im nächsten Jahr stehen wieder Wahlen an. So wird im April/
        Mai 2021 der Landrat oder die Landrätin des Kreises Nordwestmecklenburg gewählt. Im Herbst 2021 finden
        die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag Mecklenburg-Vorpommern statt.
        Ohne Wahlhelfer/innen können die Wahlen nicht durchgeführt werden. Es sind im Amt Schönberger Land
        voraussichtlich mehr als 20 Brief- und Urnenwahlbezirke zu besetzen.

        Die Wahlvorstände bestehen je Wahllokal aus:
        • einem Wahlvorsteher/einer Wahlvorsteherin
        • dem stellvertretenden Wahlvorsteher/der stellvertretenden Wahlvorsteherin
        • einem Schriftführer/einer Schriftführerin
        • dem stellvertretenden Schriftführer/der stellvertretenden Schriftführerin und
        • Beisitzern und Beisitzerinnen.

        Der Wahlvorstand hat hauptsächlich folgende Aufgaben zu erfüllen:
        • er hat die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gewährleisten
        • überprüft die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses
        • gibt die Stimmzettel aus
        • vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis
        • gibt die Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels frei und
        • ermittelt und stellt das Wahlergebnis fest.

        Die Wahlen finden immer sonntags statt. Die Wahlräume haben von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Danach erfolgt
        die Auszählung. Je nach Umfang der Wahl kann die Feststellung des Wahlergebnisses mehrere Stunden dauern.

        Die Wahlhelfer/innen erhalten ein Erfrischungsgeld und werden vor- und nach-
        mittags verpflegt. Die Wahlhelfer/innen sind ehrenamtlich tätig. Wahlvorstände
        und Schriftführer werden jeweils gesondert durch das Amt geschult und so auf
        den Wahltag vorbereitet.

        Aufgrund der Corona-Pandemie wird es spezielle Hygienekonzepte für die
        Wahlräume geben. Gerade der Schutz der Wahlhelfer/innen steht dabei
        im Fokus.

        Sie möchten die Wahlen als Wahlhelfer/in unterstützen?
        Dann melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail
        beim Amt Schönberger Land:
        Telefon:       038828 330-1101, Herr Horstmann
        E-Mail:        wahlen@schoenberger-land.de

        Weitere Informationen zu den Wahlen erhalten Sie auf unserer Webseite
        https://schoenberger-land.de/wahlen2021
Die nächste Ausgabe erscheint am 26. Februar 2021.
Amt Schönberger Land		                                                                              29. Januar 2021 • Woche 4     7
Bestätigungsvermerk und Prüfbericht des Rechnungsprüfungsausschusses
der Stadt Dassow vom 14.10.2020 über die Prüfung des Jahresabschlusses 2018
der Stadt Dassow
Der Jahresabschluss 2018 der Stadt Dassow zum 31.12.2018             Nach unserer Beurteilung auf der Grundlage der bei der Prüfung
wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Dassow          gewonnenen Erkenntnisse und uns erteilten Auskünfte entspre-
geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Dassow             chen der Jahresabschluss und die dem Jahresabschluss erläutern-
hat das Ergebnis in seinem Bericht über die Prüfung des Jah-         den Anlagen den Vorschriften des § 60 KV MV und der §§ 24 bis
resabschlusses 2018 (i. d. F. vom 30.09.2020) der Stadt Dassow       48 sowie der §§ 50 bis 53 GemHVO-Doppik sowie den sie ergän-
zusammengefasst und einen uneingeschränkten Bestätigungs-            zenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
vermerk erteilt.                                                     und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
                                                                     Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bestätigungsvermerk
                                                                     Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Dassow.
Gemäß § 1 Abs. 4 Kommunalprüfungsgesetz (KPG) obliegt die ört-
liche Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde.           Im Ergebnis unserer Prüfung stellen wir zu den wirtschaftlichen
Die örtliche Prüfung umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 und     Verhältnisse der Stadt Dassow ergänzend fest:
8 des Kommunalprüfungsgesetzes M-V auch die Prüfung des              Das Vermögen (Bilanzsumme)
Jahresabschlusses, der Anlagen zum Jahresabschluss sowie die         beträgt zum 31. Dezember 2018                  T€     35.623,3
Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Auf-          Die Eigenkapitalquote beträgt
grund dieser rechtlichen Bestimmungen haben wir den Jahresab-        zum 31. Dezember 2018                          %           45,6
schluss - bestehend aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, den        Das wirtschaftliche Eigenkapital
Teilrechnungen, der Bilanz, dem Anhang sowie den Anlagen zum         (unter Einbeziehung der Sonderposten)
Jahresabschluss - unter Einbeziehung des Rechnungswesens der         beträgt zum Gesamtvermögen
                                                                     zum 31. Dezember 2018                          %           93,9
                          Stadt Dassow                               Langfristige Kreditverbindlichkeiten
für das Haushaltsjahr vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember       bestehen zum 31. Dezember 2018
2018 geprüft.                                                        in Höhe von                                    T€      1.960,7
Das Rechnungswesen und der Jahresabschluss sowie die Anla-           Die Verbindlichkeitenquote
                                                                     (kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital)
gen zum Jahresabschluss gemäß § 60 KV M-V und der §§ 24 bis 53
                                                                     beträgt zum 31. Dezember 2018                  %            6,1
GemHVO-Doppik wurde von der Verwaltung des Amtes Schönber-
ger Land unter Gesamtverantwortung des Amtsvorstehers und der
                                                                     Die Stadt Dassow ist zum Bilanzstichtag nicht überschuldet.
Bürgermeisterin erstellt. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage   Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bestehen nicht.
der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss sowie der Anlagen zum Jahresabschluss unter          Das Jahresergebnis vor Veränderung
Einbeziehung des Rechnungswesens und der wirtschaftlichen            der Rücklagen 2018 beträgt:                   T€      - 1.533,2
Verhältnisse der Stadt Dassow abzugeben.                             Entnahmen aus den Rücklagen erfolgten
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung unter Beachtung des          in Höhe von                                   T€         460,5
§ 3 a KPG vorgenommen. Die Prüfung haben wir so geplant und          Zweckgebundene Ergebnisrücklagen
durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die    wurden gebildet in Höhe von                   T€           0,0
Darstellung des durch den Jahresabschluss und die Anlagen zum        Das Jahresergebnis 2018 beträgt nach
Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßi-         Veränderung der Rücklagen                     T€      - 1.072,7
ger Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und      Der Ergebnisvortrag
Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit       aus Haushaltsvorjahren beträgt                T€       1.072,7
erkannt werden.
Bei der Feststellung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnis-     Im Haushaltsjahr 2018 ist der Haushaltsausgleich gemäß § 16
se über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt Das-     Abs. 2 GemHVO-Doppik in der Ergebnisrechnung unter der Be-
sow sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.       rücksichtigung des Ergebnisvortrages gegeben.
Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungs-
legungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise            Die Finanzrechnung 2018 weist einen Saldo
für die Angaben im Rechnungswesen, in der Buchführung, im            der ordentlichen und außerordentlichen
                                                                     Ein- und Auszahlungen aus in Höhe von:    T€          - 1.529,1
Jahresabschluss und in den Anlagen zum Jahresabschluss über-
                                                                     aus dem Vorjahr sind gemäß § 16 Abs. 2
wiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Für die Stadt
                                                                     GemHVO-Doppik vorzutragen                 T€           3.604,6
Dassow besorgt die Amtsverwaltung des Amtes Schönberger
                                                                     die planmäßigen Tilgungen
Land gemäß § 127 Abs. 2 KV M-V die Kassengeschäfte und führt
                                                                     für Investitionskredite betragen in 2018  T€             191,9
das Rechnungswesen.                                                  Es verbleibt ein Saldo in Höhe von        T€           1.883,6
Die Prüfung des Rechnungswesens wurde im Umfang auf ein
erforderliches Maß bezogen. Die Prüfung wurde insbesondere           Im Haushaltsjahr 2018 ist ein Haushaltsausgleich in der Finanz-
die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit, die   rechnung, gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO-Doppik, unter der
Erteilung der Kassenanordnung, das eigene Rechnungswesen             Berücksichtigung der planmäßigen Tilgung und der vorzutragen-
der Stadt Dassow, die Berücksichtigung von Entscheidungen des        den Beträge aus dem Vorjahres, gegeben.
Bürgermeisters hinsichtlich des Rechnungswesens einbezogen.
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzie-        Die Investitionsauszahlungen
rungsvorschriften und der wesentlichen Einschätzung der Verwal-      betragen in 2018                              T€       2.489,8
tung der Gemeinde sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung          Sie sind im Haushaltsjahr 2018 finanziert
des Jahresabschlusses und der Anlagen zum Jahresabschluss.           durch Investitionseinzahlungen                T€       1.689,8
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichende       Aufnahme von investiven Krediten              T€         800,0
sichere Grundlage für die Beurteilung bildet.                        durch Eigenkapital                            T€           0,0
Unsere Prüfung hat zu keinen größeren wesentlichen Einwen-           Die Investitionskredite haben unter Berück-
dungen geführt.                                                      sichtigung der Tilgung zugenommen um          T€         608,4
Die nächste Ausgabe erscheint am 26. Februar 2021.
8    29. Januar 2021 • Woche 4 		                                                                             Amt Schönberger Land
Die liquiden Mittel haben insgesamt                                 gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen
abgenommen um                                T€          1.715,6    hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
                                                                    (3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen
Der Haushaltsausgleich für die Stadt Dassow ist gemäß § 16          Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Abs. 2 GemHVO-Doppik in der Ergebnisrechnung und in der             (4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind
Finanzrechnung gegeben.                                             sie Gesamtschuldner.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stadt Dassow geben nach
unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstan-         §3
dungen.                                                             Haftung
Über die Feststellungen hinaus hat die Prüfung keine Besonderhei-   Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich der Eigentümer, so
ten ergeben, die nach unserer Auffassung für die Beurteilung der    haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamt-
Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung von größerer Bedeutung sind.       schuldner.
Dassow, den 14.10.2020                                              §4
                                                                    Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
gez. Herr Stefan Westphal
                                                                    (1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1.
Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
                                                                    Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres mit dem
der Stadt Dassow
                                                                    Ersten des Monats, in dem die Hundehaltung in der Stadt Schön-
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am             berg beginnt. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des
14.10.2020 beschlossen, der Stadtvertretung Dassow die Fest-        Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten
stellung des Jahresabschlusses 2018 für den Zeitraum vom 01.        erreicht hat.
Januar bis zum 31. Dezember 2018 der Stadt Dassow in der Fas-       (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
sung vom 30.09.2020 zu empfehlen. Der Bestätigungsvermerk           die Hundehaltung endet.
und der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlussprüfung         (3) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur ein-
2018 wurden der Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 17.12.2020      mal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes,
bekanntgegeben.                                                     für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei dem selben Halter
Der Bestätigungsvermerk und der Bericht über die Prüfung des        ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
Jahresabschluss 2018 der Stadt Dassow werden hiermit öffentlich     (4) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für
bekannt gemacht.                                                    einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde
Der Prüfbericht und der Bestätigungsvermerk liegen zur Ein-         der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene
sichtnahme vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben           Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung
Werktage in der Amtsverwaltung des Amtes Schönberger Land           zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steu-
in Schönberg, Am Markt 15, Vorderhaus, Zimmer 13 zu den Öff-        ersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.
nungszeiten öffentlich aus.
                                                                    §5
Dassow, 19.01.2021                                                  Steuermaßstab und Steuersatz
gez. Frau Annett Pahl                                               (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
Bürgermeisterin                                                     -   für den 1. Hund                                    50,00 EUR
Stadt Dassow                                                        -   für den 2. Hund                                    70,00 EUR
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen         -   für den 3. und jeden weiteren Hund                 90,00 EUR
mit Ablauf des 18.01.2021 amtlich bekannt gemacht.                  -   für den 1. gefährlichen Hund                      500,00 EUR
                                                                    -   für den 2. gefährlichen Hund                      750,00 EUR
Satzung der Stadt Schönberg                                         -   für den 3. und jeden weiteren gefährlichen
                                                                        Hund                                            1.000,00 EUR
über die Erhebung einer Hundesteuer
                                                                    (2) Der Begriff gefährlicher Hund bestimmt sich nach § 2 der
vom 10. Dezember 2020                                               Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehal-
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das            terverordnung - HundehVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.
Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der             Legt der Hundehalter eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz
Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), geän-         4 HundehVO M-V vor, erfolgt keine Besteuerung als gefährlicher
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV      Hund. Für gefährliche Hunde erfolgt keine Steuerbefreiung (§ 6)
S. 467) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes des          und Steuerermäßigung (§ 7) gemäß dieser Satzung. Weiterhin
Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung              wird für gefährliche Hunde keine Züchtersteuer (§ 8) gewährt.
der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146),          (3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020     sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(GVOBl. M-V S. 166, 179) wird nach Beschlussfassung durch           (4) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als
die Stadtvertretung Schönberg vom 15.10.2020 nachfolgende           1. Hunde.
Satzung erlassen:                                                   (5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalen-
                                                                    derjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der
Vormerkung:
                                                                    Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
Sofern in der nachfolgenden Satzung die männliche Form gewählt
wurde, umfasst diese auch die weibliche Form.                       §6
                                                                    Steuerbefreiung
§1
Steuergegenstand                                                    (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
(1) Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten    1. Blindenbegleithunde;
Hundes im Stadtgebiet.                                              2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser,
§2                                                                     schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt wer-
Steuerschuldner                                                        den; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage des Schwerbe-
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.                         hindertenausweises mit den dort eingetragenen Merkzeichen
                                                                       „Bl“, „aG“, „Gl“, „G“ und „H“ abhängig gemacht;
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt
aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe,    3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher
Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalter         Aufgaben benötigt werden;
Die nächste Ausgabe erscheint am 26. Februar 2021.
Amt Schönberger Land		                                                                                  29. Januar 2021 • Woche 4       9
4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts-         pflichtigen beansprucht werden.
   oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden;                      (3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in            1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist,
   Tierheimen o. ä. Einrichtungen untergebracht worden sind;              für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind;
6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder            2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tier-
   die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.            quälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

§7                                                                     § 10
Steuerermäßigungen                                                     Fälligkeit der Steuer
Die Steuer nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung wird auf Antrag um die       (1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahres-
Hälfte ermäßigt für Hunde, die                                         steuer festgesetzt und ist zum 01.07. fällig.
1. zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von              (2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so
   dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt              wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach
   liegen;                                                             Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
2. von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines              (3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht
   ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder          gezahlte Steuer wird erstattet.
   des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die
   Hundehaltung nicht steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung      § 11
   der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein,       Anzeigepflicht
   wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach Jagdhundebrauch-            (1) Wer im Gebiet der Stadt einen über vier Monate alten Hund hält,
   barkeitsverordnung - JagdHBVO M-V) vom 16. August 2012, in          hat dies der Stadt Schönberg innerhalb von 14 Kalendertagen nach
   der jeweils gültigen Fassung mit Erfolg abgelegt haben;             Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige
3. ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden;                 Alter erreicht hat, anzuzeigen.
4. von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes                 (2) Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Vor-
   oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes               aussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist die-
   benötigt werden;                                                    ses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen. Wird diese Frist
5. zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen;             versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 4 Abs. 2 dieser
                                                                       Satzung bis zum Endes des Kalendermonats erhoben werden,
6. von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt
                                                                       in dem die Abmeldung eingeht.
   werden;
                                                                       (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn
7. als Schutzhunde gehalten oder verwendet werden. Das mit
                                                                       feststeht, dass die Hundehaltung vor den Zeitpunkt, an dem die
   dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als
                                                                       Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert
   zwei Jahre sein; alle zwei Jahre ist diese Steuerermäßigung
   unter Vorlage eines gültigen Prüfungszeugnisses erneut zu           oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name
   beantragen.                                                         und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
                                                                       § 12
§8
                                                                       Steuermarken
Züchtersteuer
                                                                       (1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde
der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin,        einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung
die zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für Hunde       der Züchtersteuer erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.
dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.                    (2) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken      eine gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust
gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.                   der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatz-
(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinan-       marke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
derfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.         (3) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt
(4) Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgende/r            zurückgegeben.
Verpflichtung/Nachweis vorzulegen:
                                                                       § 13
1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des
                                                                       Ordnungswidrigkeiten
   Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht.
                                                                       Zuwiderhandlungen gegen die §§ 11 und 12 sind Ordnungswid-
2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den
                                                                       rigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetztes des Landes
   Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt.
                                                                       Mecklenburg-Vorpommern und können mit einer Geldbuße bis
3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von 14 Ka-
                                                                       zu 10.000 EUR geahndet werden.
   lendertagen der Stadt schriftlich angezeigt.
4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift          § 14
   des Erwerbers der Stadt unverzüglich mitgeteilt.                    Inkrafttreten
5. Mitgliedsnachweis in einer Hundezüchtervereinigung.                 Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(5) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Er-   Schönberg, den 10. Dezember 2020
mäßigung.
                                                                       gez. Stephan Korn                    (Dienstsiegel)
§9                                                                     Bürgermeister
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und
Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen)                               Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Form-
(1) Der Antrag auf Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder           vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der
Steuerermäßigung) ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme          KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntma-
des Hundes, bei bereits steuerpflichtigen Hunden mindestens zwei       chung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung
Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung           gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Schönberg zu stel-
                                                                       Bekanntmachungsvorschriften.
len. Eine rückwirkende Steuervergünstigung wird nicht gewährt.
(2) In den Fällen einer Steuervergünstigung kann jeder Ermäßi-         Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen
gungs-/Befreiungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuer-          mit Ablauf des 29.12.2020 amtlich bekannt gemacht.
Die nächste Ausgabe erscheint am 26. Februar 2021.
10     29. Januar 2021 • Woche 4 		                                                                            Amt Schönberger Land
Satzung über die Erhebung                                            -   dritte und weitere Wohnung im Stadtgebiet;
einer Zweitwohnungsteuer                                             -   ferner die aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung ei-
in der Stadt Schönberg                                                   nes nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten, dessen
                                                                         eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet;
vom 10. Dezember 2020
                                                                     -   Räume in Frauenhäuser (Zufluchtswohnungen).
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V             §4
2011, S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli    Steuermaßstab
2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabga-        (1) Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand be-
bengesetzes M-V (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung          rechnet. Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das
vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch       der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 190)         vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der
hat die Stadtvertretung der Stadt Schönberg in ihrer Sitzung am      Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jah-
15. Oktober 2020 folgende Satzung beschlossen:                       resnettokaltmiete).
§1                                                                   (2) An der Stelle des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährlicher
Allgemeines                                                          Mietaufwand die ortsübliche Miete für solche Wohnungen, die
Die Stadt Schönberg erhebt eine Zweitwohnungssteuer.                 eigengenutzt, ungenutzt zum vorübergehenden Gebrauch oder
                                                                     unentgeltlich überlassen sind. Die ortsübliche Miete wird in An-
§2
                                                                     lehnung an die Jahresnettokaltmiete geschätzt, die für Räume
Steuergegenstand
                                                                     gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung
                                                                     gezahlt wird.
im Stadtgebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner      §5
Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den           Steuersatz
persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder für mindes-      Die Steuer beträgt 10 v. H. des jährlichen Mietaufwandes.
tens zwei Monate im Jahr innehat. Hauptwohnung ist die vorwie-       §6
gend benutzte, auch außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik         Entstehen und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit der Steuerschuld
Deutschland liegende Wohnung des Einwohners.                         (1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Steuerjahr
(3) Eine Zweitwohnung muss nach ihrer Beschaffenheit wenigs-
                                                                     ist das Kalenderjahr.
tens vorübergehend die Führung eines Haushalts ermöglichen.
                                                                     (2) Die Steuerpflicht entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres,
Das Vorhalten der hierfür notwendigen Ausstattungen lediglich
                                                                     frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung. Ist eine Woh-
als Gemeinschaftseinrichtung (z. B. hinsichtlich der Kochgele-
                                                                     nung erst nach dem 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres als
genheit, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung) steht einer
                                                                     Zweitwohnung zu beurteilen, so entsteht die Steuerpflicht am ers-
Steuerpflicht nicht entgegen.
                                                                     ten Tag des darauffolgenden Kalendermonats. Die Steuerpflicht
§3                                                                   endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die steuerpflichtige
Steuerpflichtiger                                                    Wohnung aufgegeben wird.
(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber einer im Stadtgebiet liegenden   (3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören,
Zweitwohnung.                                                        gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Ge-
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweit-      samtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den ein-
wohnung, so sind sie Gesamtschuldner.                                zelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die
(3) Minderjährige Zweitwohnungsinhaber unterliegen nicht der         Bestimmung des § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
Steuerpflicht.                                                       (4) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Feb-
(4) Von der Steuerpflicht ausgenommen sind:                          ruar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Vergan-
-    Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und § 20a des Bun-         genheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines
     deskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.02.1983 (BGBl. I       Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
     S. 210 in er jeweils gültigen Fassung; eine Ausnahme bilden     §7
     diejenigen Gartenlauben, für die vor dem Wirksamwerden          Anzeigepflicht
     des Beitritts der DDR zur BRD (vor dem 03.10.1990) ein recht    (1) Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe ist
     bestand, diese dauernd zu Wohnzwecken zu benutzen und für       der Gemeinde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
     die nach § 20a Nr. 8 BKleingG dieses Recht weiter besteht;      (2) Der Inhaber der Zweitwohnung ist verpflichtet, der Gemeinde
-    Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus      alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung des Mietaufwandes
     therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgelt-       gem. § 4 zu machen.
     lich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden;          §8
-    Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder der freien     Ordnungswidrigkeiten
     Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung ge-    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei
     stellt werden und Erziehungszwecken dienen;                     Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leicht-
-    Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen,         fertig
     die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Men-       1. über steuerrechtlich erheblich Tatsachen unrichtige oder un-
     schen dienen;                                                      vollständige Angaben macht oder
-    Zweitwohnung, die nachweislich ganz oder überwiegend zum        2. die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche
     Zwecke der Einkommenserzielung (Geld- oder Vermögensan-            Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt
     lage) gehalten werden. Eine ganz oder überwiegende Haltung         oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen
     zur Einkommenserzielung liegt vor, wenn die Zweitwohnung           anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz nach §
     unter solchen objektiven Gesamtumständen innegehabt wird,          16 KAG M-V bleiben unberührt.
     die erkennen lassen, dass eine Eigennutzung der Zweitwoh-
                                                                     (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
     nung durch den Inhaber oder dessen Angehörige nur für
     einen Zeitraum von weniger als 2 Monate im Kalenderjahr         1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind
     vorgesehen ist;                                                    oder
Amt Schönberger Land		                                                                              29. Januar 2021 • Woche 4        11

2. der Anzeigepflicht über Innehaben oder Aufgabe der Zweit-         2. Satzung zur Änderung der Satzung
   wohnung nicht nachkommt.                                          der Stadt Schönberg über die Erhebung
Zuwiderhandlungen gegen § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach           von Gebühren zur Deckung der Verbands-
§ 17 KAG M-V.
                                                                     beiträge des Wasser- und Bodenverbandes
(3) Gemäß § 17 Abs. 3 KAG M-V kann eine Ordnungswidrigkeit
nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, die Ord-          Stepenitz-Maurine vom 12.01.2021
nungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000          Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen-
Euro geahndet werden.                                                burg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
§9                                                                   vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), geändert durch Artikel 1
Datenübermittlung von der Meldebehörde                               des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467); der §§ 1, 2, 4
(1) Die Meldebehörde übermittelt der Steuerbehörde zur Sicherung     und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-
des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei        Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
Einzug eines Einwohners, der sich mit Nebenwohnung meldet,           vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch
gemäß § 31 Landesmeldegesetz M-V (LMG M-V) die folgenden             Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166,
personenbezogenen Daten des Einwohners:                              179) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässe-
-   Familiennamen                                                    runterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl.
-   Frühere Namen                                                    M-V S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August
                                                                     2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch
-   Vornamen
                                                                     die Stadtvertretung Schönberg vom 17.12.2020 nachfolgende 2.
-   Doktorgrad
                                                                     Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Schönberg über
-   Ordensnamen/Künstlernamen
                                                                     die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge
-   Tag und Ort der Geburt
                                                                     des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine erlassen:
-   Geschlecht
-   Gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad,      Artikel 1
    Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag)                            Änderung der Satzung
-   Staatsangehörigkeit einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 9     Die Satzung der Stadt Schönberg über die Erhebung von Ge-
    LMG M-V gespeicherten Daten                                      bühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bo-
-   Gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Neben-          denverbandes Stepenitz-Maurine vom 04.12.2018 wird wie folgt
    wohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere       geändert:
    Anschrift im Inland                                              Der § 3 Abs. 2 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält
-   Tag des Einzugs                                                  folgende Fassung:
-   Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zu-         „Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2021 20,66 €/ha. Die Berech-
    sätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung           nung der Gebühren erfolgt pro m².
    der Lebenspartnerschaft                                          Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz sind gemäß Anlage 1
-   Übermittlungssperren                                             dieser Satzung zu berücksichtigen.“
-   Sterbetag und -ort.
                                                                     Artikel 2
Zu den Anschriftendaten gehören folgende Angaben: Postleitzahl,
                                                                     Inkrafttreten
Ort, Straße, Hausnummer, Hausnummernzusatz, Wohnungs-
                                                                     Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
nummer, Adresszusatz, Ortsteil der Haupt- und Nebenwohnung.
Beim Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise           Schönberg, den 12.01.2021
nachträglichem bekannt werden der Anschrift der Hauptwoh-
                                                                     gez. Stephan Korn                    (Dienstsiegel)
nung oder Einrichtung einer Auskunftssperre werden die Verän-
                                                                     Bürgermeister
derungen übermittelt. Wird die Haupt- oder alleinige Wohnung
zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug; wird die Nebenwohnung        Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form-
zur Haupt- oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine       vorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5
Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung         der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
von Nebenwohnungen nachgeholt wird.                                  nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung
(2) Die Meldebehörde übermittelt der Steuerbehörde unabhän-          nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
gig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Absatz 1 ge-       nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be-
nannten Daten derjenigen Einwohner und Einwohnerinnen, die           kanntmachungsvorschriften.
im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung in der Stadt
                                                                     Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
Grevesmühlen bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind.
§ 10                                                                 Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz
Inkrafttreten                                                        Nutzungsart                    Zuschlag in %        Abschlag in %
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.                          Wohnbaufläche                            350                     -
Schönberg, den 10. Dezember 2020                                     Bergbaubetrieb,
                                                                     Tagebau, Grube,
gez. Stephan Korn                   (Dienstsiegel)                   Steinbruch                                  -                    -
Bürgermeister                                                        Sport-, Freizeit- und
                                                                     Erholungsfläche                            -                     -
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder
                                                                     Verkehrsfläche                           350                     -
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße gemäß
                                                                     Landwirtschaftliche                        -                     -
§ 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen
                                                                     Fläche
Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht        - Ackerland
für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekannt-          - Grünland
machungsvorschriften.                                                - Gartenland
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen          - Weingarten
mit Ablauf des 29.12.2020 amtlich bekannt gemacht.                   - Obstplantage
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