Die Senkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020 - Die häufigsten Fragen und die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen - sfh ...
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Die häufigsten Fragen Die Senkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020 und die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen 1
Einführung § Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona- Steuerhilfegesetz – vom 12.6.2020 eine zeitlich begrenzte Senkung der Umsatzsteuer als Maßnahme nach dem sog. Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen. § Vorgesehen ist, den Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 abzusenken. § Das Gesetzesvorhaben soll Ende Juni 2020 beschlossen werden und stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. § Nachstehend haben wir Ihnen vorbehaltlich weiterer Änderungen die wichtigsten Informationen zusammengestellt. § Quellen: Ø Entwurf des BMF-Schreibens zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes vom 15.06.2020 Ø Eckert in BBK 06/2020, Online-Beitrag vom Juni 2020 2
I. Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer II. Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung III. Anzahlungen und Teilleistungen IV. Unrichtiger Steuerausweis V. Gutscheine VI. Besonderheiten in der Gastronomie VII. Checklisten 3
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 1. Maßgeblich: Zeitpunkt der Leistungsausführung § Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 Prozent und 5 Prozent sind auf Ø Lieferungen, Ø sonstige Leistungen und Ø innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 bewirkt werden. § Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. § Nicht maßgebend sind: Ø Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung Ø Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Ø Rechnungserteilung (mit Ausnahme der innergemeinschaftlichen Lieferung) 4
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 1. Maßgeblich: Zeitpunkt der Leistungsausführung Hinweis: Unerheblich sind auch Anzahlungen oder Vorauszahlungen, die vor dem 1.7.2020 mit 19 % bzw. 7 % vereinnahmt wurden. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Dies gilt auch für die Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben für die teilweise nicht unternehmerische Verwendung von Wirtschaftsgütern, die vor der Steuersatzerhöhung angeschafft oder hergestellt wurden 5
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 2. Lieferung oder Werklieferungen § Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn ein Gegenstand vom Unternehmer auf den Abnehmer wechselt und der Abnehmer den Gegenstand zu seiner freien Verfügung verwenden kann (Verschaffung der Verfügungsmacht). § Dies gilt auch für Werklieferungen. § Wird der Gegenstand befördert oder versendet, gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt Beispiel 1: Der Kunde K bestellt am 10.5.2020 im Möbelhaus M eine neue Wohnzimmereinrichtung für 10.000 €. K leistet eine Anzahlung i. H. von 2.000 €. Die Möbel werden am 20.7.2020 an den Kunden geliefert. Lösung: Die Lieferung der Möbel unterliegt i. H. von 10.000 € dem Steuersatz von 16 %. Die Verfügungsmacht wurde am 20.7.2020 verschafft. Sowohl die Bestellung als auch die vereinnahmte Anzahlung von 2.000 € sind für die Lieferung unerheblich. 6
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 2. Lieferung oder Werklieferungen Beispiel 2: Der Onlinehändler N erhält am 30.06.2020 eine Bestellung, die mit Paypal am gleichen Tag bezahlt wurde. Die Ware wird am 02.07.2020 verschickt. Lösung: Die Lieferung gilt als am 02.07.2020 bewirkt und unterliegt dem Steuersatz in Höhe von 16%. 7
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 2. Lieferung oder Werklieferungen Hinweis: Werklieferungen oder Werkleistungen unterliegen insgesamt der Besteuerung nach den Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent, wenn sie zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt nur in Betracht, soweit Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in è Teilleistungen erbracht werden. 8
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 2. Lieferung oder Werklieferungen § Einzelhändler und Gastronomen stehen nun vor der Frage, ob Sie Ihre Produkte neu etikettieren oder Ihre Speisekarten neu drucken müssen. § Der Handelsverband Deutschland weist in einem Schreiben an seine Mitglieder hierbei auf folgendes hin: 1. Keine Pflicht zur Preisänderung Zunächst ist festzustellen, dass zwar nach § 1 PAngV im Einzelhandel Gesamtpreise einschließlich der Mehrwertsteuer ausgezeichnet werden müssen. Eine separate Auszeichnung der im Gesamtpreis enthaltenen Mehrwertsteuer ist aber nicht vorge- schrieben. Daher ist eine Umetikettierung am Regal oder Produkt nicht erforderlich, soweit der Händler den Preis wegen der abgesenkten Mehrwertsteuer im Rahmen seiner Preissetzungsfreiheit nicht (sofort) reduziert, die Mehrwertsteuersenkung also nicht an die Verbraucher weiterreicht. Auf Rechnungen und Kassenbons ist die (ab- gesenkte) Mehrwertsteuer aber korrekt auszuweisen. 9
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 2. Lieferung oder Werklieferungen 2. Weiterreichung der abgesenkten Mehrwertsteuer an den Kunden Wenn die Mehrwertsteuersenkung an den Kunden weitergereicht werden soll, ist grundsätzlich eine Preissenkung und damit auch eine entsprechende Umetikettierung am Regal bzw. Produkt erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Preisangabenverordnung, nach dem der angegebene Preis „klar und wahr“ sein muss. Da eine damit grundsätzlich erforderliche Umetikettierung einen erheblichen Aufwand und wirtschaftliche Belastungen für den Einzelhändler auslösen würde, kann der um 3 bzw. 2 Prozent reduzierte Umsatzsteuersatz bei unveränderter Preisauszeichnung am Regal nach Auffassung der Bundesregierung und des HDE unter bestimmten Umständen aber auch erst an der Kasse angewendet und durch einen reduzierten Preis an den Verbraucher weitergereicht werden. => Die Preisangabenverordnung (§ 9 Absatz 2 PAngV) gewährt die Möglichkeit, pauschale Nachlässe für den Zeitraum der USt-Senkung zu gewähren und die Preise nicht alle neu auszeichnen zu müssen. 10
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 2. Lieferung oder Werklieferungen Die Weitergabe der Mehrwertsteuer an den Verbraucher könnte mit hinreichender Rechtssicherheit zum Beispiel wie folgt beworben werden: „Wir geben die Reduzierung der Umsatzsteuer an Sie weiter: Vom 01.07. bis 31.12.2020 erhalten Sie einen entsprechenden Rabatt an der Kasse! Gilt nicht für Bücher, Zeitschriften, Telefon-/Gutscheinkarten und Tabakwaren.“ § Die Ausnahmemöglichkeit findet aufgrund anderer einschlägiger Rechtsgrundlagen keine Anwendung auf preisgebundene Artikel: Ø Bücher (Buchpreisbindungsgesetz), Ø rezeptpflichtige Arzneimittel (Arzneimittelpreisverordnung), Ø Zeitungen und Zeitschriften (§ 30 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). § Quelle: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/A/absenkung- mehrwertsteuersaetze.pdf?__blob=publicationFile&v=4 11
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 3. Sonstige Leistung oder Werkleistung § Eine sonstige Leistung ist ausgeführt, wenn sie vollendet oder beendet ist. § Dies gilt auch für Werkleistungen. § Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführt Beispiel 3: Der Kunde K hat vom Softwareunternehmen S eine Software heruntergeladen. Das Vertragsverhältnis gilt für den Zeitraum vom 1.9.2019 bis 30.8.2020. Die Jahresgebühr von 100 € wurde am 1.9.2019 im Voraus gezahlt; Steuersatz 7 %. Lösung: Die sonstige Leistung unterliegt nunmehr dem Steuersatz von 5 %, da sie am 30.8.2020 mit Beendigung des Vertragsverhältnisses vollendet wurde. Die im Voraus gezahlte Jahresgebühr ist unerheblich. 12
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 4. Besonderheiten innergemeinschaftlicher Erwerb § Werden Gegenstände aus dem EU-Ausland erworben, gilt eine Besonderheit: Der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 1a UStG ist nicht bei Erwerb der Ware zu versteuern, sondern die Umsatzsteuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats. Beispiel 4: Unternehmer U erwirbt von dem polnischen Unternehmer P im Juni 2020 eine Maschine für 100.000 €. Die Rechnung datiert vom 5.7.2020. Lösung: Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb beträgt 16 % = 16.000 €. Es gilt der Monat der Rechnungsausstellung. 13
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 4. Besonderheiten innergemeinschaftlicher Erwerb von Neufahrzeugen § Für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Neufahrzeugen durch Privatpersonen i. S. des § 1b UStG besteht eine Besonderheit: Die Steuer entsteht ausschließlich am Tag des Erwerbs. Beispiel 5: Die Privatperson P aus Potsdam kauft am 20.6.2020 ein Neufahrzeug für 30.000 € vom polnischen Autohändler A in Slubice. P holt das Fahrzeug am 10.7.2020 bei A ab und fährt damit nach Potsdam Lösung: Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb beträgt 16 % = 4.800 €. Es gilt der Tag des Erwerbs. 14
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 5. Besonderheit Reverse-Charge-Umsätze § Für die Umsatzsteuer, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, unterscheidet das Gesetz folgende Steuerentstehungszeitpunkte: Ø Für steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, die von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer ausgeführt werden, entsteht die Steuer für den Leistungsempfänger stets nach § 13b Abs. 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird. Ø Für alle anderen Tatbestände des § 13b UStG entsteht die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG mit • Ausstellung der Rechnung, • spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. 15
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 6. Besonderheit Einfuhrumsatzsteuer § Der geminderte Steuersatz gilt auch für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Einfuhr (§ 13 Abs. 2 UStG i. V. mit § 21 Abs. 2 UStG). Hinweis: Nach Art. 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfs soll durch eine Ergänzung in § 21 UStG die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Das Inkrafttreten soll nach Art. 3 Nr. 2 des Gesetzentwurfs in einem gesonderten BMF- Schreiben geregelt werden. 16
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 7. Tabellarischer Überblick Sachverhalt Steuerentstehung 13b UStG Lieferung / Werklieferung Ablauf des Voranmeldezeitraums der Verschaffung der Verfügungsmacht Sonstige Leistung / Werkleistung Ablauf des Voranmeldezeitraums der Vollendung der Dienstleistung Innergemeinschaftlicher Erwerb Monat der Rechnungsausstellung, spätestens Folgemonat des Erwerbs Innergemeinschaftlicher Erwerb Tag des Erwerbs Neufahrzeug Steuerschuld Leistungsempfänger Monat der Rechnungsausstellung, spätestens § 13b Abs. 2 UStG Folgemonat Steuerschuld Leistungsempfänger Monat der Vollendung der Dienstleistung § 13b Abs. 1 UStG Einfuhrumsatzsteuer Zeitpunkt der Einfuhr 17
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 8. Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen § Die Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 ist bei der Berichtigung der Steuer- und Vorsteuerbeträge nach § 17 Abs. 1 UStG ebenfalls zu berücksichtigen, wenn die Entgelte für die in einem Jahreszeitraum ausgeführten Leistungen gemeinsam (z. B. durch Jahresrückvergütungen, Jahresboni, Treuerabatte und dergleichen) gemindert werden und dieser Jahreszeitraum vor dem 1. Juli 2020 begonnen hat und nach dem 30. Juni 2020 endet (z. B. vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020). § Soweit die gemeinsamen Entgeltminderungen für die bis zum 30. Juni 2020 ausgeführten Umsätze gewährt werden, sind folglich bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG die Umsatzsteuersätze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent zugrunde zu legen. § Auf den Anteil der gemeinsamen Entgeltminderungen, der auf die Umsätze nach dem 30. Juni 2020 (z. B. vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020) entfällt, sind auch für die Steuer- und Vorsteuerberichtigung die Umsatzsteuersätze von 16 Prozent bzw. 5 Pro- zent anzuwenden. § Der Unternehmer hat nach § 17 Abs. 4 UStG den betreffenden Leistungsempfängern einen Beleg zu erteilen, aus dem hervorgeht, wie sich die gemeinsamen Entgeltminderungen auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen entsprechend den anzuwendenden Steuersätzen verteilen. 18
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 8. Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen Zur Vereinfachung kann bei der Aufteilung der gemeinsamen Entgeltminderungen wie folgt verfahren werden: 1. Der Unternehmer ermittelt das Verhältnis zwischen seinen steuerpflichtigen Umsätzen der anteiligen Jahreszeiträume vor und nach dem Stichtag 1. Juli 2020. Er teilt nach diesem Verhältnis die gemeinsamen Entgeltminderungen auf, die er den einzelnen Leistungsempfängern für den über den 1. Juli 2020 hinausreichen den Jahreszeitraum gewährt. 2. Unterliegen die Umsätze des Unternehmers teils dem allgemeinen, teils dem ermä- ßigten Steuersatz, wird das Verhältnis zwischen den nichtbegünstigten und den begünstigten Umsätzen entweder für den über den 1. Juli 2020 hinausreichenden Jahreszeitraum insgesamt oder für die beiden anteiligen Zeiträume gesondert ermittelt. Der Unternehmer verteilt die den einzelnen Leistungsempfängern gewährten gemeinsamen Entgeltminderungen nach diesem Umsatzverhältnis auf die verschiedenen Steuersätze. 19
Grundsätzliches zur Steuerentstehung 8. Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen Zur Vereinfachung kann bei der Aufteilung der gemeinsamen Entgeltminderungen wie folgt verfahren werden: 3. Eine Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 kann zu 50% (Januar bis Juni) mit 7% bzw. 19% und zu 50% (Juli bis Dezember) mit 5% bzw. 16% berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Umsätze ausgeführt wurden. Der Leistungsempfänger hat bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs von der Aufteilung der gemeinsamen Entgeltminderungen auf die verschiedenen Steuersätze auszugehen, die der Unternehmer vorgenommen und in dem nach § 17 Abs. 4 UStG zu erteilenden Beleg angegeben hat. Es ist außerdem nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmer von einer Aufteilung der gemeinsamen Entgeltminderungen absieht und der Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ausnahmslos den allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent zugrunde legt. Der Leistungsempfänger muss dann bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG entsprechend verfahren. 20
I. Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer II. Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung III. Anzahlungen und Teilleistungen IV. Unrichtiger Steuerausweis V. Gutscheine VI. Besonderheiten in der Gastronomie VII. Checklisten 21
Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für Unternehmer, die ihre Umsätze im Rahmen der vereinnahmten Entgelte nach § 20 UStG (Ist-Besteuerung) versteuern. Auch hier gilt für den Steuersatz ausschließlich der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Beispiel 6: Unternehmer U unterliegt der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG und führt am 10.6.2020 eine umsatzsteuerpflichtige Leistung i. H. von 10.000 € aus. U vereinnahmt diesen Betrag am 10.8.2020. Lösung: U hat im Monat August 2020 den vereinnahmten Betrag von 10.000 € mit 19 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es gilt der Zeitpunkt der ausgeführten Leistung. Die Umsatzsteuer beträgt 1.596,64 € (19 % aus 10.000 €). 22
Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung Achtung: Hat der Unternehmer in den Fällen der Ist-Besteuerung vor dem 1. Juli 2020 Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden und der Besteuerung unterliegen, ist auch auf diese Beträge nachträglich der ab dem 1. Juli 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG). Beispiel 7: Unternehmer U unterliegt der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG und führt am 10.7.2020 eine umsatzsteuerpflichtige Leistung i. H. von 10.000 € aus. U hat diesen Betrag am 10.6.2020 im Wege der Vorausbezahlung bereits vereinnahmt. Lösung: U hat im Monat Juli 2020 den vereinnahmten Betrag von 10.000 € mit 16 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es gilt der Zeitpunkt der ausgeführten Leistung. Die Umsatzsteuer beträgt 1.379,31 € (16 % aus 10.000 €). 23
I. Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer II. Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung III. Anzahlungen und Teilleistungen IV. Unrichtiger Steuerausweis V. Gutscheine VI. Besonderheiten in der Gastronomie VII. Checklisten 24
Anzahlungen und Teilleistungen 1. Begriffsklärung § Eine Anzahlung liegt vor, wenn der Käufer bei einem Kaufvertrag oder Erwerber bei einem sonstigen Vertrag eine Teilzahlung erbringt, wobei die Lieferung oder Leistung noch nicht erfolgt ist. Ø Umsatzsteuer: Umsatzsteuer bei Zahlung fällig Ø Ertragsteuer: • als Verbindlichkeit auszuweisen • Erst bei Schlussrechnung erfolgswirksam § Eine Teilleistung liegt vor, wenn ein Teil einer im juristischen Sinne teilbaren Leistung erbracht wird Ø Umsatzsteuer: Umsatzsteuer nach Abnahme fällig Ø Ertragsteuern: sofort erfolgswirksam 25
Anzahlungen und Teilleistungen 2. Anzahlungen § Werden vor dem Steuersatzwechsel Ø Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit dem alten Steuersatz ausgestellt und Ø die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen aber erst nach dem Steuersatzwechsel erbracht werden, Ø ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung nachträglich zu korrigieren. § Die Korrektur ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird Beispiel 8: Kunde K erwirbt bei Händler H mit Kaufvertrag vom 1.5.2020 ein Bad zum Kaufpreis von 23.800 € inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto). Mit Abschluss des Vertrags wird eine Anzahlung von 5.950 € fällig, der Rest wird bei Lieferung im August 2020 bezahlt. Lösung: Maßgebend für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung, der bei einer Lieferung der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (= Übergabe im August 2020) ist. Der Umsatz unterliegt also insgesamt dem neuen Steuersatz von 16 %. 26
Anzahlungen und Teilleistungen 2. Anzahlungen § Bei Erhalt der Anzahlung im Mai 2020 führt Händler H 19 % von 5.950 € = 950 € (5.950 € x 19/119) an die Finanzbehörde ab. § Bei Lieferung im August 2020 führt er für die restlichen 17.850 € die dann gültige Umsatzsteuer i. H. von 16 % ab (17.850 € x 16/116 = 2.462,07 €). § Zusätzlich muss er im August 2020 die Differenz zwischen den im Mai 2020 bezahlten 950 € (19/119 von 5.950 €) und den richtig abzuführenden 820,69 € (16/116 von 5.950 €), also 129,31 €, beim Finanzamt zu seinen Gunsten anmelden. § Insgesamt hat H damit die zutreffende Umsatzsteuer von 16 % der 23.800 € bezahlt, also 3.282,76 € (23.800 € x 16/116). § In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2020 kann dies wie folgt abgebildet werden: 27
Anzahlungen und Teilleistungen 2. Anzahlungen Hinweis: Für den Fall einer Nettopreisvereinbarung würde sich der Bruttorechnungsbetrag im August entsprechend reduzieren. 28
Anzahlungen und Teilleistungen 2. Anzahlungen - Musterrechnungen Nettovereinbarung (B2B) Bruttovereinbarung (B2C) € € € € Software lt. Angebot 300.000,00 Bad laut Angebot 20.517,24 zzgl. 16% USt 48.000,00 zzgl. 16% USt 3.282,76 Summe 348.000,00 Summe 23.800,00 Abzgl. Abzgl. Abschlagsrechnung Nr. 1 75.000,00 Abschlagsrechnung Nr. 1 5.000,00 Abschlagsrechnung Nr. 2 75.000,00 Abschlagsrechnung Nr. 3 75.000,00 Abschlagsrechnung Nr. 4 75.000,00 Zwischensumme 300.000,00 Zwischensumme 5.000,00 zzgl. 19% USt 57.000,00 zzgl. 19% USt 950,00 Summe 357.000,00 -357.000,00 Summe 5.950,00 -5.950,00 Restzahlung -9.000,00 Restzahlung 17.850,00 29
Anzahlungen und Teilleistungen 2. Anzahlungen § Kann der Unternehmer erkennen, dass eine Leistung mit 16 % bzw. 5 % zu versteuern ist, kann er in einer vor dem 1.7.2020 ausgestellten Anzahlungsrechnung bereits den geringeren Steuersatz von 16 % bzw. 5 % angeben: Ø Die ausgewiesene Umsatzsteuer des vereinnahmten Teilentgelts muss der Unternehmer an die Finanzbehörde abführen; Ø der Leistungsempfänger kann den entsprechenden Steuerbetrag unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. § Wird die Umsatzsteuer in vor dem Steuersatzwechsel ausgestellten Anzahlungsrechnungen dennoch mit dem alten Steuersatz ausgewiesen, sind diese Rechnungen grundsätzlich zu berichtigen. Hinweis: Eine Berichtigung kann aber unterbleiben, wenn über die gesamte Leistung eine Schlussrechnung mit dem neuen geltenden Steuersatz erteilt wird und die vereinnahmte Anzahlung zutreffend abgesetzt wurde. 30
Anzahlungen und Teilleistungen 3. Teilleistungen § Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es für die Frage der Höhe des Steuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung an, sondern darauf, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. § Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird. Sie werden anstelle der Gesamtleistung geschuldet und gelten daher mit ihrer Erfüllung als ausgeführt. § Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilleistung ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, dass für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Die Gesamtleistung muss Ø nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten teilbar sein, und Ø für diese Teile müssen gesonderte Entgeltabrechnungen vorgenommen werden. 31
Anzahlungen und Teilleistungen 3. Teilleistungen Beispiel: In einem Mietvertrag über zehn Jahre werden monatliche Mietzahlungen vereinbart. Ein Autovermieter vermietet einem Kunden ein Auto auf unbestimmte Zeit gegen Zahlung einer monatlich vereinbarten Leasingrate. Lösung: In derartigen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des jeweiligen Monats. 32
Anzahlungen und Teilleistungen 3. Teilleistungen Hinweis I (Verträge): Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind (Abschnitt 14.1 Abs. 2 UStAE), sind an den zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz anzupassen. Auf die Regelung des § 31 Abs. 1 UStDV wird hingewiesen. Ein in Folge der Absenkung des Umsatzsteuersatzes geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten. 33
Anzahlungen und Teilleistungen 3. Teilleistungen Hinweis II (Baubranche): Werden Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Zahlungen nach dem Stand der Arbeiten geleistet, kann nicht von Teilleistungen ausgegangen werden. Einen besonderen Fokus legt die Finanzverwaltung auf die Besteuerung der Bauwirtschaft. Die Finanzverwaltung erkennt Teilleistungen in der Baubranche nur dann an, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln (wirtschaftliche Teilbarkeit), 2. der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, abgenommen worden sein (gesonderte Abnahme); ist er Teil einer Werkleistung, muss er vollendet oder beendet worden sein, 3. es muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind (gesonderte Vereinbarung) und 4. das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden (gesonderte Abrechnung). 34
I. Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer II. Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung III. Anzahlungen und Teilleistungen IV. Unrichtiger Steuerausweis V. Gutscheine VI. Besonderheiten in der Gastronomie VII. Checklisten 35
Unrichtiger Steuerausweis § Ein Problem in der Praxis ist bei Steuersatzänderungen regelmäßig die zutreffende Rechnungsausstellung. Hierauf sollte der Unternehmer erhöhten Wert legen. § Dies gilt insbesondere für die Belege, die mithilfe von elektronischen Kassen ausgedruckt werden. Wird in einer Rechnung die Steuer mit 19 % bzw. 7 % ausgewiesen, obwohl die Leistung dem abgesenkten Steuersatz von 16 % bzw. 5 % unterliegt, schuldet der Unternehmer die zu Unrecht überhöht ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. § Dies hat auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, denn dieser darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer in Abzug gebracht werden. 36
Unrichtiger Steuerausweis Beispiel: Der Unternehmer U stellt an den Unternehmer K am 2.7.2020 für eine Leistung, die mit 16 % der Umsatzsteuer unterliegt, folgende Rechnung: Umsatz netto 10.000 € Umsatzsteuer 19 % 1.900 € Gesamtbetrag 11.900 € K zahlt am 5.7.2020 dem U den Betrag von 11.900 €. Lösung: U hat die Umsatzsteuer in Höhe des ausgewiesenen Betrags von 1.900 € an die Finanzbehörde abzuführen; der Betrag teilt sich in die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer von 1.641,38 € (16 % aus 11.900 €) und in eine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG von 258,62 € (Steuerausweis 1.900 € - 1.641,38 €). K kann nur die Vorsteuer i. H. von 1.641,38 € in Abzug bringen. 37
Unrichtiger Steuerausweis Beispiel: Der Unternehmer U stellt an den Unternehmer K am 2.7.2020 für eine Leistung, die mit 19 % der Umsatzsteuer unterliegt, folgende Rechnung: Umsatz netto 10.000 € Umsatzsteuer 16 % 1.600 € Gesamtbetrag 11.600 € K zahlt am 5.7.2020 dem U den Betrag von 11.600 €. Lösung: U hat die Umsatzsteuer in Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer i. H. von 1.852,10 € (19 % aus 11.600 €) an die Finanzbehörde abzuführen. K kann nur die Vorsteuer i. H. von 1.600 € in Abzug bringen. 38
I. Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer II. Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung III. Anzahlungen und Teilleistungen IV. Unrichtiger Steuerausweis V. Gutscheine VI. Besonderheiten in der Gastronomie VII. Checklisten 39
Gutscheine 1. Ausgabe und Einlösung von Gutscheinen Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung und die geschuldete Steuer steht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins fest Einzweckgutschein, § 3 (14) UStG Steuerbar bei Gutscheinerstellung Gutscheine Ort der Leistung und die geschuldete Steuer steht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins nicht fest Mehrzweckgutschein, § 3 (15) UStG Gutschein nicht steuerbar 40
Gutscheine 1. Ausgabe und Einlösung von Gutscheinen § Bei Mehrzweckgutscheinen gilt der Steuersatz im Zeitpunkt der Einlösung (§ 3 Abs. 15 UStG). § Bei Einzweck-Gutscheinen hingegen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung der Leistungsfiktion die Ausgabe des ausgegebenen Unternehmers an den Kunden. § Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt. 41
Gutscheine 2. Steuergestaltung bei Einzweck-Gutscheinen bei längeren Lieferzeiten § Bei längeren Lieferzeiten für die gekauften Gegenstände können die Kunden vom niedrigeren Steuersatz nicht profitieren, wenn der Unternehmer die Leistung erst zum Zeitpunkt des höheren Steuersatzes erbringen kann. Abhilfe schaffen kann die Ausstellung eines Einzweck-Gutscheins in Form eines Sachgutscheins, so dass auch bei Auslieferung ab dem 1.1.2021 die Umsatzsteuer i. H. von 16 % anfällt – die Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des Unternehmers immer vorausgesetzt. Beispiel: Der Kunde K bestellt für private Zwecke am 5.8.2020 beim Autohaus A einen Luxuswagen für 100.000 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer = 16.000 €, Gesamtpreis 116.000 €. Das Fahrzeug hat eine voraussichtliche Lieferzeit von vier Monaten. Nach Ablauf der vier Monate war es aber dem Hersteller und dem Autohaus nicht möglich, das Fahrzeug bereitzustellen; nunmehr soll das Fahrzeug erst im Kalenderjahr 2021 ausgeliefert werden. Um nicht Gefahr zu laufen, dass sich der Preis wegen des dann wieder gültigen Steuersatzes von 19 % auf 119.000 € erhöht, machen das Autohaus und Kunde K von der Gutscheinregelung Gebrauch: Das Autohaus stellt dem K am 10.12.2020 einen Gutschein i. H. von 116.000 € über den Kauf des Fahrzeugs aus. Das Fahrzeug wird schließlich im Februar 2021 geliefert. 42
Gutscheine 2. Steuergestaltung bei Einzweck-Gutscheinen bei längeren Lieferzeiten § Der ausgegebene Gutschein ist ein sog. Einzweck-Gutschein: Nach § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG liegt ein solcher Einzweck-Gutschein vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer feststehen. § Bereits bei dessen Ausstellung liegen also alle Informationen vor, um die umsatzsteuerliche Behandlung des zugrunde liegenden Umsatzes bestimmen zu können. Insbesondere ist die Leistung dahingehend zu konkretisieren, dass der zutreffende Steuersatz und die Höhe der Umsatzsteuer ermittelt werden können. Ø Die Besteuerung wird bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins (im Beispiel: 10.12.2020) gesetzlich fingiert, die Lieferung gilt damit bereits als erbracht. Ø Der Leistungsgegenstand bestimmt sich nach der Berechtigung des Gutscheins (hier: Kauf eines Fahrzeugs für 116.000 €). 43
Gutscheine 2. Steuergestaltung bei Einzweck-Gutscheinen bei längeren Lieferzeiten Hinweis: Dementsprechend unterliegt die Lieferung der 16%igen Umsatzsteuer, obwohl die Verfügungsmacht an dem Fahrzeug erst im Februar 2021 verschafft wird. Die spätere tatsächliche Erbringung der versprochenen Lieferung (hier: Februar 2021), für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, unterliegt nach § 3 Abs. 14 Satz 5 UStG nicht mehr der Umsatzsteuer. 44
I. Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer II. Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung III. Anzahlungen und Teilleistungen IV. Unrichtiger Steuerausweis V. Gutscheine VI. Besonderheiten in der Gastronomie VII. Checklisten 45
Besonderheiten in der Gastronomie § Für die Gastronomie wird neben den oben dargestellten Reduzierungen der Steuersätze für den Zeitraum vom 01.07.-31.12.2020 ein weiterer Effekt eintreten. § Durch das Coronahilfesteuergesetz dürfen Gastronomen für den Zeitraum vom 01.07.2020 – 30.06.2021 für das Servieren von Speisen im Restaurant den ermäßigten Steuersatz anwenden. § Für diese Berufsgruppe ergibt sich ein wahrer Dschungel an Umsatzsteuersätzen, welche frühzeitig in die Kassen einprogrammiert werden müssen: Im Haus Außer Haus Speisen Getränke Speisen Getränke Aktuell: 19% 19% 7% 19% Ab 01.07.2020: 5% 16% 5% 16% Ab 01.01.2021: 7% 19% 7% 19% Ab 01.07.2021: 19% 19% 7% 19% 46
Besonderheiten in der Gastronomie § Von der Steuerermäßigung profitieren nicht nur Restaurants, sondern auch andere Betriebe, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben. Hinweis: Die Steuersenkung gilt auch für solche Lebensmittel, die nach Nr. 3 der Anlage zum UStG von der Steuerermäßigung ausgenommen sind. Stehen Langusten, Hummer, Austern oder Schnecken im Restaurant auf der Speisekarte, gilt der geringere Steuersatz. Werden diese Lebensmittel im Fachhandel gekauft, um sie selbst zuzubereiten, müssen dafür weiterhin 19 % Umsatzsteuer gezahlt werden. 47
I. Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer II. Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung III. Anzahlungen und Teilleistungen IV. Unrichtiger Steuerausweis V. Gutscheine VI. Besonderheiten in der Gastronomie VII. Checklisten 48
Checklisten § Die kurzfristige Senkung des Umsatzsteuersatzes führt bei Unternehmen zu teils erheblichen Umstellungsproblemen § Nachfolgend, nicht abschließende Checklisten sollen Ihnen dabei helfen, den Umstellungsprozess gut zu meistern. § Hierbei haben wir Ihnen Checklisten für Ihre Ø Ausgangsrechnungen Ø Eingangsrechnungen Ø Buchführung erstellt. 49
Checklisten 1. Ausgangsrechnungen Faktura-Programme anpassen Vorsysteme (Kassen etc.) anpassen Dauerrechnungen (Bspw.: Mietverträge) anpassen Lizenzgebühren, die im 2. HJ 2020 enden korrigieren Leistungen aus dem 1. HJ 2020 zum 30.06. abrechnen Abrechnung Boni 50
Checklisten 2. Eingangsrechnungen Verträge anpassen (Bsp. Miete, Leasing, Telefon…) Anzahlungen prüfen Jahresabos und Lizenzen prüfen Dauerrechnungen/-aufträge ändern Höhe der Vorsteuer (Leitungszeitraum) kontrollieren 51
Checklisten 3. Buchhaltung Neue Kontenlogik ab 07/2020 beachten (Infos DATEV gegen Ende 06/2020 erwartet) Eigenverbrauch Pkw und Telefon anpassen Sachentnahmen Gastronomie und Einzelhandel anpassen Besonderheit Ist-Besteuerung: Zufluss nicht maßgebend Hinweis: Da auch die Softwareanbieter die Programme sehr kurzfristig umprogrammieren müssen, empfehlen wir, die Juli-Buchhaltung so spät wie möglich festzuschreiben. Selbstbucher müssen darüber hinaus ein Service-release einspielen, welches ab Ende 06/2020 zur Verfügung stehen soll. 52
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontaktdaten: Ansprechpartner: sfh Steuerberatung Jörg Huß Schwanheimer Str. 157 Hubert Schumacher 64625 Bensheim Stefan Steinhoff www.sfh-steuerberatung.de 06251-9348 0 Disclaimer: Alle Rechte vorbehalten. Trotz sorgfältiger Prüfung aller verfügbaren Unterlagen kann eine Garantie für die Richtigkeit der Angaben nicht übernommen werden. Weiterhin stellt diese Präsentation lediglich einen Kurzüberblick dar und ist nicht vollständig. 53
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