Die Senkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020 - Die häufigsten Fragen und die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen - sfh ...

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Die Senkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020 - Die häufigsten Fragen und die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen - sfh ...
Die häufigsten Fragen

Die Senkung der Umsatzsteuer
       zum 01.07.2020

      und die Auswirkungen
      auf Ihr Unternehmen

                               1
Einführung

§ Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung
  steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona-
  Steuerhilfegesetz – vom 12.6.2020 eine zeitlich begrenzte Senkung der Umsatzsteuer
  als Maßnahme nach dem sog. Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen.
§ Vorgesehen ist, den Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und den ermäßigten Steuersatz
  von 7 % auf 5 % im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 abzusenken.
§ Das Gesetzesvorhaben soll Ende Juni 2020 beschlossen werden und stellt
  Unternehmen vor große Herausforderungen.
§ Nachstehend haben wir Ihnen vorbehaltlich weiterer Änderungen die wichtigsten
  Informationen zusammengestellt.

§ Quellen:
   Ø Entwurf des BMF-Schreibens zur befristeten Absenkung des allgemeinen und
      ermäßigten Umsatzsteuersatzes vom 15.06.2020
   Ø Eckert in BBK 06/2020, Online-Beitrag vom Juni 2020

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I.     Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer

II.    Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung

III.   Anzahlungen und Teilleistungen

IV.    Unrichtiger Steuerausweis

V.     Gutscheine

VI.    Besonderheiten in der Gastronomie

VII.   Checklisten

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

1.      Maßgeblich: Zeitpunkt der Leistungsausführung

§ Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 Prozent und 5 Prozent sind auf

      Ø Lieferungen,
      Ø sonstige Leistungen und
      Ø innergemeinschaftliche Erwerbe

     anzuwenden, die zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 bewirkt werden.

§ Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in
  dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird.

§ Nicht maßgebend sind:

      Ø Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung
      Ø Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der
      Ø Rechnungserteilung (mit Ausnahme der innergemeinschaftlichen Lieferung)

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

1.    Maßgeblich: Zeitpunkt der Leistungsausführung

 Hinweis:

 Unerheblich sind auch Anzahlungen oder Vorauszahlungen, die vor dem 1.7.2020 mit
 19 % bzw. 7 % vereinnahmt wurden. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der
 Leistungsausführung. Dies gilt auch für die Besteuerung von unentgeltlichen
 Wertabgaben für die teilweise nicht unternehmerische Verwendung von
 Wirtschaftsgütern, die vor der Steuersatzerhöhung angeschafft oder hergestellt wurden

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

2.    Lieferung oder Werklieferungen

§ Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn ein Gegenstand vom Unternehmer auf den
  Abnehmer wechselt und der Abnehmer den Gegenstand zu seiner freien Verfügung
  verwenden kann (Verschaffung der Verfügungsmacht).
§ Dies gilt auch für Werklieferungen.
§ Wird der Gegenstand befördert oder versendet, gilt die Lieferung mit dem Beginn der
  Beförderung oder Versendung als ausgeführt

 Beispiel 1: Der Kunde K bestellt am 10.5.2020 im Möbelhaus M eine neue
 Wohnzimmereinrichtung für 10.000 €. K leistet eine Anzahlung i. H. von 2.000 €. Die
 Möbel werden am 20.7.2020 an den Kunden geliefert.

Lösung: Die Lieferung der Möbel unterliegt i. H. von 10.000 € dem Steuersatz von 16 %. Die
Verfügungsmacht wurde am 20.7.2020 verschafft. Sowohl die Bestellung als auch die
vereinnahmte Anzahlung von 2.000 € sind für die Lieferung unerheblich.

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

2.    Lieferung oder Werklieferungen

 Beispiel 2: Der Onlinehändler N erhält am 30.06.2020 eine Bestellung, die mit Paypal am
 gleichen Tag bezahlt wurde. Die Ware wird am 02.07.2020 verschickt.

Lösung: Die Lieferung gilt als am 02.07.2020 bewirkt und unterliegt dem Steuersatz in
Höhe von 16%.

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

2.    Lieferung oder Werklieferungen

 Hinweis:

 Werklieferungen oder Werkleistungen unterliegen insgesamt der Besteuerung nach den
 Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent, wenn sie zwischen dem 1. Juli 2020
 und 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche
 Behandlung kommt nur in Betracht, soweit Werklieferungen und Werkleistungen
 wirtschaftlich teilbar sind und in è Teilleistungen erbracht werden.

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

2.      Lieferung oder Werklieferungen

§ Einzelhändler und Gastronomen stehen nun vor der Frage, ob Sie Ihre Produkte neu
  etikettieren oder Ihre Speisekarten neu drucken müssen.
§ Der Handelsverband Deutschland weist in einem Schreiben an seine Mitglieder
  hierbei auf folgendes hin:

1. Keine Pflicht zur Preisänderung

     Zunächst ist festzustellen, dass zwar nach § 1 PAngV im Einzelhandel Gesamtpreise
     einschließlich der Mehrwertsteuer ausgezeichnet werden müssen. Eine separate
     Auszeichnung der im Gesamtpreis enthaltenen Mehrwertsteuer ist aber nicht vorge-
     schrieben. Daher ist eine Umetikettierung am Regal oder Produkt nicht erforderlich,
     soweit der Händler den Preis wegen der abgesenkten Mehrwertsteuer im Rahmen
     seiner Preissetzungsfreiheit nicht (sofort) reduziert, die Mehrwertsteuersenkung also
     nicht an die Verbraucher weiterreicht. Auf Rechnungen und Kassenbons ist die (ab-
     gesenkte) Mehrwertsteuer aber korrekt auszuweisen.

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

2.     Lieferung oder Werklieferungen

2. Weiterreichung der abgesenkten Mehrwertsteuer an den Kunden

     Wenn die Mehrwertsteuersenkung an den Kunden weitergereicht werden soll, ist
     grundsätzlich eine Preissenkung und damit auch eine entsprechende Umetikettierung
     am Regal bzw. Produkt erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der
     Preisangabenverordnung, nach dem der angegebene Preis „klar und wahr“ sein muss.

     Da eine damit grundsätzlich erforderliche Umetikettierung einen erheblichen Aufwand
     und wirtschaftliche Belastungen für den Einzelhändler auslösen würde, kann der um 3
     bzw. 2 Prozent reduzierte Umsatzsteuersatz bei unveränderter Preisauszeichnung am
     Regal nach Auffassung der Bundesregierung und des HDE unter bestimmten
     Umständen aber auch erst an der Kasse angewendet und durch einen reduzierten
     Preis an den Verbraucher weitergereicht werden.

     => Die Preisangabenverordnung (§ 9 Absatz 2 PAngV) gewährt die Möglichkeit,
     pauschale Nachlässe für den Zeitraum der USt-Senkung zu gewähren und die Preise
     nicht alle neu auszeichnen zu müssen.
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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

2.    Lieferung oder Werklieferungen

Die Weitergabe der Mehrwertsteuer an den Verbraucher könnte mit hinreichender
Rechtssicherheit zum Beispiel wie folgt beworben werden:

„Wir geben die Reduzierung der Umsatzsteuer an Sie weiter: Vom 01.07. bis 31.12.2020
erhalten Sie einen entsprechenden Rabatt an der Kasse! Gilt nicht für Bücher, Zeitschriften,
Telefon-/Gutscheinkarten und Tabakwaren.“

§ Die Ausnahmemöglichkeit findet aufgrund anderer einschlägiger Rechtsgrundlagen
  keine Anwendung auf preisgebundene Artikel:

     Ø Bücher (Buchpreisbindungsgesetz),
     Ø rezeptpflichtige Arzneimittel (Arzneimittelpreisverordnung),
     Ø Zeitungen und Zeitschriften (§ 30 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
       (GWB)).

§ Quelle: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/A/absenkung-
  mehrwertsteuersaetze.pdf?__blob=publicationFile&v=4
                                                                                               11
Grundsätzliches zur Steuerentstehung

3.    Sonstige Leistung oder Werkleistung

§ Eine sonstige Leistung ist ausgeführt, wenn sie vollendet oder beendet ist.
§ Dies gilt auch für Werkleistungen.
§ Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des
  Vertragsverhältnisses ausgeführt

 Beispiel 3: Der Kunde K hat vom Softwareunternehmen S eine Software heruntergeladen.
 Das Vertragsverhältnis gilt für den Zeitraum vom 1.9.2019 bis 30.8.2020. Die Jahresgebühr
 von 100 € wurde am 1.9.2019 im Voraus gezahlt; Steuersatz 7 %.

Lösung: Die sonstige Leistung unterliegt nunmehr dem Steuersatz von 5 %, da sie am
30.8.2020 mit Beendigung des Vertragsverhältnisses vollendet wurde. Die im Voraus
gezahlte Jahresgebühr ist unerheblich.

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

4.    Besonderheiten innergemeinschaftlicher Erwerb

§ Werden Gegenstände aus dem EU-Ausland erworben, gilt eine Besonderheit: Der
  innergemeinschaftliche Erwerb nach § 1a UStG ist nicht bei Erwerb der Ware zu
  versteuern, sondern die Umsatzsteuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit
  Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.

 Beispiel 4: Unternehmer U erwirbt von dem polnischen Unternehmer P im Juni 2020 eine
 Maschine für 100.000 €. Die Rechnung datiert vom 5.7.2020.

Lösung: Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb beträgt 16 % = 16.000 €. Es gilt
der Monat der Rechnungsausstellung.

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

4.    Besonderheiten innergemeinschaftlicher Erwerb von Neufahrzeugen

§ Für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Neufahrzeugen durch Privatpersonen i. S.
  des § 1b UStG besteht eine Besonderheit: Die Steuer entsteht ausschließlich am Tag
  des Erwerbs.

 Beispiel 5: Die Privatperson P aus Potsdam kauft am 20.6.2020 ein Neufahrzeug für
 30.000 € vom polnischen Autohändler A in Slubice. P holt das Fahrzeug am 10.7.2020 bei
 A ab und fährt damit nach Potsdam

Lösung: Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb beträgt 16 % = 4.800 €. Es gilt
der Tag des Erwerbs.

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

5.    Besonderheit Reverse-Charge-Umsätze

§ Für die Umsatzsteuer, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG
  schuldet, unterscheidet das Gesetz folgende Steuerentstehungszeitpunkte:

     Ø Für steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, die von einem im
       übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer ausgeführt werden,
       entsteht die Steuer für den Leistungsempfänger stets nach § 13b Abs. 1 UStG mit
       Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung ausgeführt
       wird.

     Ø Für alle anderen Tatbestände des § 13b UStG entsteht die Steuer nach § 13b Abs.
       2 UStG mit

         • Ausstellung der Rechnung,
         • spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden
           Kalendermonats.

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

6.    Besonderheit Einfuhrumsatzsteuer

§ Der geminderte Steuersatz gilt auch für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer nach
  § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Einfuhr (§ 13 Abs. 2 UStG i.
  V. mit § 21 Abs. 2 UStG).

 Hinweis:

 Nach Art. 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfs soll durch eine Ergänzung in § 21 UStG die Fälligkeit
 der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats verschoben werden. Das
 Inkrafttreten soll nach Art. 3 Nr. 2 des Gesetzentwurfs in einem gesonderten BMF-
 Schreiben geregelt werden.

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

7.    Tabellarischer Überblick

  Sachverhalt                        Steuerentstehung 13b UStG
  Lieferung / Werklieferung          Ablauf des Voranmeldezeitraums der Verschaffung
                                     der Verfügungsmacht
  Sonstige Leistung / Werkleistung   Ablauf des Voranmeldezeitraums der Vollendung
                                     der Dienstleistung
  Innergemeinschaftlicher Erwerb     Monat der Rechnungsausstellung, spätestens
                                     Folgemonat des Erwerbs
  Innergemeinschaftlicher Erwerb     Tag des Erwerbs
  Neufahrzeug
  Steuerschuld Leistungsempfänger    Monat der Rechnungsausstellung, spätestens
  § 13b Abs. 2 UStG                  Folgemonat
  Steuerschuld Leistungsempfänger    Monat der Vollendung der Dienstleistung
  § 13b Abs. 1 UStG
  Einfuhrumsatzsteuer                Zeitpunkt der Einfuhr

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

8.    Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen

§ Die Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 ist bei der
  Berichtigung der Steuer- und Vorsteuerbeträge nach § 17 Abs. 1 UStG ebenfalls zu
  berücksichtigen, wenn die Entgelte für die in einem Jahreszeitraum ausgeführten
  Leistungen gemeinsam (z. B. durch Jahresrückvergütungen, Jahresboni, Treuerabatte
  und dergleichen) gemindert werden und dieser Jahreszeitraum vor dem 1. Juli 2020
  begonnen hat und nach dem 30. Juni 2020 endet (z. B. vom 1. Januar 2020 bis 31.
  Dezember 2020).
§ Soweit die gemeinsamen Entgeltminderungen für die bis zum 30. Juni 2020
  ausgeführten Umsätze gewährt werden, sind folglich bei der Anwendung des § 17 Abs.
  1 UStG die Umsatzsteuersätze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent zugrunde zu legen.
§ Auf den Anteil der gemeinsamen Entgeltminderungen, der auf die Umsätze nach dem
  30. Juni 2020 (z. B. vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020) entfällt, sind auch für die
  Steuer- und Vorsteuerberichtigung die Umsatzsteuersätze von 16 Prozent bzw. 5 Pro-
  zent anzuwenden.
§ Der Unternehmer hat nach § 17 Abs. 4 UStG den betreffenden Leistungsempfängern
  einen Beleg zu erteilen, aus dem hervorgeht, wie sich die gemeinsamen
  Entgeltminderungen auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen entsprechend den
  anzuwendenden Steuersätzen verteilen.
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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

8.    Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen

Zur Vereinfachung kann bei der Aufteilung der gemeinsamen Entgeltminderungen wie
folgt verfahren werden:

1. Der Unternehmer ermittelt das Verhältnis zwischen seinen steuerpflichtigen
   Umsätzen der anteiligen Jahreszeiträume vor und nach dem Stichtag 1. Juli 2020. Er
   teilt nach diesem Verhältnis die gemeinsamen Entgeltminderungen auf, die er den
   einzelnen Leistungsempfängern für den über den 1. Juli 2020 hinausreichen den
   Jahreszeitraum gewährt.

2. Unterliegen die Umsätze des Unternehmers teils dem allgemeinen, teils dem ermä-
   ßigten Steuersatz, wird das Verhältnis zwischen den nichtbegünstigten und den
   begünstigten Umsätzen entweder für den über den 1. Juli 2020 hinausreichenden
   Jahreszeitraum insgesamt oder für die beiden anteiligen Zeiträume gesondert
   ermittelt. Der Unternehmer verteilt die den einzelnen Leistungsempfängern
   gewährten gemeinsamen Entgeltminderungen nach diesem Umsatzverhältnis auf die
   verschiedenen Steuersätze.

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Grundsätzliches zur Steuerentstehung

8.    Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen

Zur Vereinfachung kann bei der Aufteilung der gemeinsamen Entgeltminderungen wie
folgt verfahren werden:

3. Eine Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 kann zu 50% (Januar bis
   Juni) mit 7% bzw. 19% und zu 50% (Juli bis Dezember) mit 5% bzw. 16% berücksichtigt
   werden, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Umsätze ausgeführt
   wurden.

Der Leistungsempfänger hat bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs von der Aufteilung
der gemeinsamen Entgeltminderungen auf die verschiedenen Steuersätze auszugehen,
die der Unternehmer vorgenommen und in dem nach § 17 Abs. 4 UStG zu erteilenden
Beleg angegeben hat.

Es ist außerdem nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmer von einer Aufteilung der
gemeinsamen Entgeltminderungen absieht und der Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1
Satz 1 UStG ausnahmslos den allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent zugrunde legt. Der
Leistungsempfänger muss dann bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs.
1 Satz 2 UStG entsprechend verfahren.
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I.    Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer

II.    Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung

III.   Anzahlungen und Teilleistungen

IV.    Unrichtiger Steuerausweis

V.     Gutscheine

VI.    Besonderheiten in der Gastronomie

VII.   Checklisten

                                                  21
Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für Unternehmer, die ihre Umsätze im Rahmen
der vereinnahmten Entgelte nach § 20 UStG (Ist-Besteuerung) versteuern. Auch hier gilt
für den Steuersatz ausschließlich der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung.

 Beispiel 6: Unternehmer U unterliegt der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
 nach § 20 UStG und führt am 10.6.2020 eine umsatzsteuerpflichtige Leistung i. H. von
 10.000 € aus. U vereinnahmt diesen Betrag am 10.8.2020.

Lösung: U hat im Monat August 2020 den vereinnahmten Betrag von 10.000 € mit 19 %
der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es gilt der Zeitpunkt der ausgeführten Leistung. Die
Umsatzsteuer beträgt 1.596,64 € (19 % aus 10.000 €).

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Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung

Achtung: Hat der Unternehmer in den Fällen der Ist-Besteuerung vor dem 1. Juli 2020
Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen und sonstige Leistungen
bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden und der
Besteuerung unterliegen, ist auch auf diese Beträge nachträglich der ab dem 1. Juli 2020
geltende Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden (§ 27 Abs. 1 Satz 2
UStG).

 Beispiel 7: Unternehmer U unterliegt der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
 nach § 20 UStG und führt am 10.7.2020 eine umsatzsteuerpflichtige Leistung i. H. von
 10.000 € aus. U hat diesen Betrag am 10.6.2020 im Wege der Vorausbezahlung bereits
 vereinnahmt.

Lösung: U hat im Monat Juli 2020 den vereinnahmten Betrag von 10.000 € mit 16 % der
Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es gilt der Zeitpunkt der ausgeführten Leistung. Die
Umsatzsteuer beträgt 1.379,31 € (16 % aus 10.000 €).

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I.    Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer

II.    Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung

III.   Anzahlungen und Teilleistungen

IV.    Unrichtiger Steuerausweis

V.     Gutscheine

VI.    Besonderheiten in der Gastronomie

VII.   Checklisten

                                                  24
Anzahlungen und Teilleistungen

1.    Begriffsklärung

§ Eine Anzahlung liegt vor, wenn der Käufer bei einem Kaufvertrag oder Erwerber bei
  einem sonstigen Vertrag eine Teilzahlung erbringt, wobei die Lieferung oder Leistung
  noch nicht erfolgt ist.
    Ø Umsatzsteuer: Umsatzsteuer bei Zahlung fällig
    Ø Ertragsteuer:
        • als Verbindlichkeit auszuweisen
        • Erst bei Schlussrechnung erfolgswirksam

§ Eine Teilleistung liegt vor, wenn ein Teil einer im juristischen Sinne teilbaren Leistung
  erbracht wird
    Ø Umsatzsteuer: Umsatzsteuer nach Abnahme fällig
    Ø Ertragsteuern: sofort erfolgswirksam

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Anzahlungen und Teilleistungen

2.    Anzahlungen

§ Werden vor dem Steuersatzwechsel
    Ø Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit dem alten Steuersatz ausgestellt und
    Ø die Anzahlung vereinnahmt,
    während die entsprechenden Leistungen aber erst nach dem Steuersatzwechsel
    erbracht werden,
    Ø ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung
       nachträglich zu korrigieren.
§ Die Korrektur ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung
  oder sonstige Leistung ausgeführt wird

 Beispiel 8: Kunde K erwirbt bei Händler H mit Kaufvertrag vom 1.5.2020 ein Bad zum
 Kaufpreis von 23.800 € inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto). Mit Abschluss des
 Vertrags wird eine Anzahlung von 5.950 € fällig, der Rest wird bei Lieferung im August
 2020 bezahlt.

Lösung: Maßgebend für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung, der bei
einer Lieferung der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (= Übergabe im
August 2020) ist. Der Umsatz unterliegt also insgesamt dem neuen Steuersatz von 16 %.
                                                                                          26
Anzahlungen und Teilleistungen

2.    Anzahlungen

§ Bei Erhalt der Anzahlung im Mai 2020 führt Händler H 19 % von 5.950 € = 950 €
  (5.950 € x 19/119) an die Finanzbehörde ab.
§ Bei Lieferung im August 2020 führt er für die restlichen 17.850 € die dann gültige
  Umsatzsteuer i. H. von 16 % ab (17.850 € x 16/116 = 2.462,07 €).
§ Zusätzlich muss er im August 2020 die Differenz zwischen den im Mai 2020 bezahlten
  950 € (19/119 von 5.950 €) und den richtig abzuführenden 820,69 € (16/116 von
  5.950 €), also 129,31 €, beim Finanzamt zu seinen Gunsten anmelden.
§ Insgesamt hat H damit die zutreffende Umsatzsteuer von 16 % der 23.800 € bezahlt,
  also 3.282,76 € (23.800 € x 16/116).
§ In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2020 kann dies wie folgt abgebildet
  werden:

                                                                                       27
Anzahlungen und Teilleistungen

2.    Anzahlungen

 Hinweis:

 Für den Fall einer Nettopreisvereinbarung würde sich der Bruttorechnungsbetrag im
 August entsprechend reduzieren.

                                                                                     28
Anzahlungen und Teilleistungen

2.    Anzahlungen - Musterrechnungen

                     Nettovereinbarung (B2B)                              Bruttovereinbarung (B2C)

                                      €            €                                        €           €
     Software lt. Angebot                      300.000,00   Bad laut Angebot                         20.517,24
     zzgl. 16% USt                              48.000,00   zzgl. 16% USt                             3.282,76
     Summe                                     348.000,00   Summe                                    23.800,00

     Abzgl.                                                 Abzgl.
      Abschlagsrechnung Nr. 1      75.000,00                 Abschlagsrechnung Nr. 1      5.000,00
      Abschlagsrechnung Nr. 2      75.000,00
      Abschlagsrechnung Nr. 3      75.000,00
      Abschlagsrechnung Nr. 4      75.000,00
      Zwischensumme               300.000,00                 Zwischensumme                5.000,00
      zzgl. 19% USt                57.000,00                 zzgl. 19% USt                  950,00
      Summe                       357.000,00 -357.000,00     Summe                        5.950,00   -5.950,00

     Restzahlung                                -9.000,00   Restzahlung                              17.850,00

                                                                                                                 29
Anzahlungen und Teilleistungen

2.    Anzahlungen

§ Kann der Unternehmer erkennen, dass eine Leistung mit 16 % bzw. 5 % zu versteuern
  ist, kann er in einer vor dem 1.7.2020 ausgestellten Anzahlungsrechnung bereits den
  geringeren Steuersatz von 16 % bzw. 5 % angeben:

     Ø Die ausgewiesene Umsatzsteuer des vereinnahmten Teilentgelts muss der
       Unternehmer an die Finanzbehörde abführen;
     Ø der Leistungsempfänger kann den entsprechenden Steuerbetrag unter den
       übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.

§ Wird die Umsatzsteuer in vor dem Steuersatzwechsel ausgestellten
  Anzahlungsrechnungen dennoch mit dem alten Steuersatz ausgewiesen, sind diese
  Rechnungen grundsätzlich zu berichtigen.
 Hinweis:

 Eine Berichtigung kann aber unterbleiben, wenn über die gesamte Leistung eine
 Schlussrechnung mit dem neuen geltenden Steuersatz erteilt wird und die vereinnahmte
 Anzahlung zutreffend abgesetzt wurde.
                                                                                        30
Anzahlungen und Teilleistungen

3.    Teilleistungen

§ Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es für die Frage der
  Höhe des Steuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung an, sondern darauf,
  wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
§ Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die
  das Entgelt gesondert vereinbart wird. Sie werden anstelle der Gesamtleistung
  geschuldet und gelten daher mit ihrer Erfüllung als ausgeführt.
§ Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilleistung ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
  Satz 3 UStG, dass für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das
  Entgelt gesondert vereinbart wird. Die Gesamtleistung muss

     Ø nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten teilbar sein, und
     Ø für diese Teile müssen gesonderte Entgeltabrechnungen vorgenommen werden.

                                                                                            31
Anzahlungen und Teilleistungen

3.    Teilleistungen

 Beispiel: In einem Mietvertrag über zehn Jahre werden monatliche Mietzahlungen
 vereinbart. Ein Autovermieter vermietet einem Kunden ein Auto auf unbestimmte Zeit
 gegen Zahlung einer monatlich vereinbarten Leasingrate.

Lösung: In derartigen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des jeweiligen Monats.

                                                                                           32
Anzahlungen und Teilleistungen

3.    Teilleistungen

 Hinweis I (Verträge):

 Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind (Abschnitt 14.1 Abs. 2
 UStAE), sind an den zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden
 Umsatzsteuersatz anzupassen. Auf die Regelung des § 31 Abs. 1 UStDV wird hingewiesen.
 Ein in Folge der Absenkung des Umsatzsteuersatzes geänderter Vertrag muss für Zwecke
 des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG alle nach
 § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten.

                                                                                            33
Anzahlungen und Teilleistungen

3.    Teilleistungen

 Hinweis II (Baubranche):

 Werden Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Zahlungen nach dem Stand der Arbeiten
 geleistet, kann nicht von Teilleistungen ausgegangen werden. Einen besonderen Fokus legt
 die Finanzverwaltung auf die Besteuerung der Bauwirtschaft. Die Finanzverwaltung
 erkennt Teilleistungen in der Baubranche nur dann an, wenn folgende vier
 Voraussetzungen erfüllt sind:

 1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder
    Werkleistung handeln (wirtschaftliche Teilbarkeit),
 2. der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, abgenommen worden
    sein (gesonderte Abnahme); ist er Teil einer Werkleistung, muss er vollendet oder
    beendet worden sein,
 3. es muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung
    entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind (gesonderte Vereinbarung) und
 4. das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden (gesonderte Abrechnung).

                                                                                            34
I.    Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer

II.    Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung

III.   Anzahlungen und Teilleistungen

IV.    Unrichtiger Steuerausweis

V.     Gutscheine

VI.    Besonderheiten in der Gastronomie

VII.   Checklisten

                                                  35
Unrichtiger Steuerausweis

§ Ein Problem in der Praxis ist bei Steuersatzänderungen regelmäßig die zutreffende
  Rechnungsausstellung. Hierauf sollte der Unternehmer erhöhten Wert legen.
§ Dies gilt insbesondere für die Belege, die mithilfe von elektronischen Kassen
  ausgedruckt werden. Wird in einer Rechnung die Steuer mit 19 % bzw. 7 %
  ausgewiesen, obwohl die Leistung dem abgesenkten Steuersatz von 16 % bzw. 5 %
  unterliegt, schuldet der Unternehmer die zu Unrecht überhöht ausgewiesene Steuer
  nach § 14c Abs. 1 UStG.
§ Dies hat auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, denn dieser darf nach § 15 Abs.
  1 Nr. 1 UStG nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer in Abzug gebracht
  werden.

                                                                                        36
Unrichtiger Steuerausweis

 Beispiel: Der Unternehmer U stellt an den Unternehmer K am 2.7.2020 für eine Leistung,
 die mit 16 % der Umsatzsteuer unterliegt, folgende Rechnung:

 Umsatz netto                  10.000 €
 Umsatzsteuer 19 %              1.900 €
 Gesamtbetrag                  11.900 €

 K zahlt am 5.7.2020 dem U den Betrag von 11.900 €.

Lösung: U hat die Umsatzsteuer in Höhe des ausgewiesenen Betrags von 1.900 € an die
Finanzbehörde abzuführen; der Betrag teilt sich in die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer
von 1.641,38 € (16 % aus 11.900 €) und in eine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG von 258,62 €
(Steuerausweis 1.900 € - 1.641,38 €). K kann nur die Vorsteuer i. H. von 1.641,38 € in Abzug
bringen.

                                                                                               37
Unrichtiger Steuerausweis

 Beispiel: Der Unternehmer U stellt an den Unternehmer K am 2.7.2020 für eine Leistung,
 die mit 19 % der Umsatzsteuer unterliegt, folgende Rechnung:

 Umsatz netto                 10.000 €
 Umsatzsteuer 16 %             1.600 €
 Gesamtbetrag                 11.600 €

 K zahlt am 5.7.2020 dem U den Betrag von 11.600 €.

Lösung: U hat die Umsatzsteuer in Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer i. H. von
1.852,10 € (19 % aus 11.600 €) an die Finanzbehörde abzuführen. K kann nur die Vorsteuer
i. H. von 1.600 € in Abzug bringen.

                                                                                           38
I.    Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer

II.    Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung

III.   Anzahlungen und Teilleistungen

IV.    Unrichtiger Steuerausweis

V.     Gutscheine

VI.    Besonderheiten in der Gastronomie

VII.   Checklisten

                                                  39
Gutscheine

1.    Ausgabe und Einlösung von Gutscheinen

                                                           Ort der Lieferung oder
                                                        sonstigen Leistung und die
                                                       geschuldete Steuer steht zum
                                                       Zeitpunkt der Ausstellung des
                                                              Gutscheins fest
                                  Einzweckgutschein,
                                    § 3 (14) UStG

                                                             Steuerbar bei
                                                           Gutscheinerstellung

     Gutscheine

                                                          Ort der Leistung und die
                                                       geschuldete Steuer steht zum
                                                       Zeitpunkt der Ausstellung des
                                                            Gutscheins nicht fest
                                 Mehrzweckgutschein,
                                     § 3 (15) UStG

                                                        Gutschein nicht steuerbar

                                                                                    40
Gutscheine

1.    Ausgabe und Einlösung von Gutscheinen

§ Bei Mehrzweckgutscheinen gilt der Steuersatz im Zeitpunkt der Einlösung (§ 3 Abs. 15
  UStG).

§ Bei Einzweck-Gutscheinen hingegen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die
  Besteuerung der Leistungsfiktion die Ausgabe des ausgegebenen Unternehmers an
  den Kunden.
§ Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw.
  Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da
  diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt.

                                                                                         41
Gutscheine

2.    Steuergestaltung bei Einzweck-Gutscheinen bei längeren Lieferzeiten

§ Bei längeren Lieferzeiten für die gekauften Gegenstände können die Kunden vom
  niedrigeren Steuersatz nicht profitieren, wenn der Unternehmer die Leistung erst zum
  Zeitpunkt des höheren Steuersatzes erbringen kann. Abhilfe schaffen kann die
  Ausstellung eines Einzweck-Gutscheins in Form eines Sachgutscheins, so dass auch bei
  Auslieferung ab dem 1.1.2021 die Umsatzsteuer i. H. von 16 % anfällt – die Zahlungs-
  und Leistungsfähigkeit des Unternehmers immer vorausgesetzt.

 Beispiel: Der Kunde K bestellt für private Zwecke am 5.8.2020 beim Autohaus A einen
 Luxuswagen für 100.000 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer = 16.000 €, Gesamtpreis 116.000
 €. Das Fahrzeug hat eine voraussichtliche Lieferzeit von vier Monaten. Nach Ablauf der
 vier Monate war es aber dem Hersteller und dem Autohaus nicht möglich, das Fahrzeug
 bereitzustellen; nunmehr soll das Fahrzeug erst im Kalenderjahr 2021 ausgeliefert werden.
 Um nicht Gefahr zu laufen, dass sich der Preis wegen des dann wieder gültigen
 Steuersatzes von 19 % auf 119.000 € erhöht, machen das Autohaus und Kunde K von der
 Gutscheinregelung Gebrauch: Das Autohaus stellt dem K am 10.12.2020 einen Gutschein
 i. H. von 116.000 € über den Kauf des Fahrzeugs aus. Das Fahrzeug wird schließlich im
 Februar 2021 geliefert.
                                                                                             42
Gutscheine

2.    Steuergestaltung bei Einzweck-Gutscheinen bei längeren Lieferzeiten

§ Der ausgegebene Gutschein ist ein sog. Einzweck-Gutschein: Nach § 3 Abs. 14 Satz 1
  UStG liegt ein solcher Einzweck-Gutschein vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung
  des Gutscheins der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der
  Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer feststehen.
§ Bereits bei dessen Ausstellung liegen also alle Informationen vor, um die
  umsatzsteuerliche Behandlung des zugrunde liegenden Umsatzes bestimmen zu
  können. Insbesondere ist die Leistung dahingehend zu konkretisieren, dass der
  zutreffende Steuersatz und die Höhe der Umsatzsteuer ermittelt werden können.

     Ø Die Besteuerung wird bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins (im
       Beispiel: 10.12.2020) gesetzlich fingiert, die Lieferung gilt damit bereits als
       erbracht.
     Ø Der Leistungsgegenstand bestimmt sich nach der Berechtigung des Gutscheins
       (hier: Kauf eines Fahrzeugs für 116.000 €).

                                                                                         43
Gutscheine

2.    Steuergestaltung bei Einzweck-Gutscheinen bei längeren Lieferzeiten

 Hinweis:

 Dementsprechend unterliegt die Lieferung der 16%igen Umsatzsteuer, obwohl die
 Verfügungsmacht an dem Fahrzeug erst im Februar 2021 verschafft wird. Die spätere
 tatsächliche Erbringung der versprochenen Lieferung (hier: Februar 2021), für die ein
 Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, unterliegt nach § 3 Abs. 14 Satz
 5 UStG nicht mehr der Umsatzsteuer.

                                                                                          44
I.    Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer

II.    Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung

III.   Anzahlungen und Teilleistungen

IV.    Unrichtiger Steuerausweis

V.     Gutscheine

VI.    Besonderheiten in der Gastronomie

VII.   Checklisten

                                                  45
Besonderheiten in der Gastronomie

§ Für die Gastronomie wird neben den oben dargestellten Reduzierungen der
  Steuersätze für den Zeitraum vom 01.07.-31.12.2020 ein weiterer Effekt eintreten.
§ Durch das Coronahilfesteuergesetz dürfen Gastronomen für den Zeitraum vom
  01.07.2020 – 30.06.2021 für das Servieren von Speisen im Restaurant den ermäßigten
  Steuersatz anwenden.
§ Für diese Berufsgruppe ergibt sich ein wahrer Dschungel an Umsatzsteuersätzen,
  welche frühzeitig in die Kassen einprogrammiert werden müssen:

                                    Im Haus          Außer Haus
                                Speisen Getränke   Speisen Getränke
                     Aktuell:    19%     19%         7%      19%
              Ab 01.07.2020:      5%     16%         5%      16%
              Ab 01.01.2021:      7%     19%         7%      19%
              Ab 01.07.2021:     19%     19%         7%      19%

                                                                                       46
Besonderheiten in der Gastronomie

§ Von der Steuerermäßigung profitieren nicht nur Restaurants, sondern auch andere
  Betriebe, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und
  Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang
  Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

 Hinweis:

 Die Steuersenkung gilt auch für solche Lebensmittel, die nach Nr. 3 der Anlage zum UStG
 von der Steuerermäßigung ausgenommen sind. Stehen Langusten, Hummer, Austern oder
 Schnecken im Restaurant auf der Speisekarte, gilt der geringere Steuersatz. Werden diese
 Lebensmittel im Fachhandel gekauft, um sie selbst zuzubereiten, müssen dafür weiterhin
 19 % Umsatzsteuer gezahlt werden.

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I.    Grundsätzliches zum Entstehen der Steuer

II.    Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung

III.   Anzahlungen und Teilleistungen

IV.    Unrichtiger Steuerausweis

V.     Gutscheine

VI.    Besonderheiten in der Gastronomie

VII.   Checklisten

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Checklisten

§ Die kurzfristige Senkung des Umsatzsteuersatzes führt bei Unternehmen zu teils
  erheblichen Umstellungsproblemen
§ Nachfolgend, nicht abschließende Checklisten sollen Ihnen dabei helfen, den
  Umstellungsprozess gut zu meistern.
§ Hierbei haben wir Ihnen Checklisten für Ihre

     Ø Ausgangsrechnungen
     Ø Eingangsrechnungen
     Ø Buchführung

   erstellt.

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Checklisten

              1.   Ausgangsrechnungen
                   Faktura-Programme anpassen
                   Vorsysteme (Kassen etc.) anpassen
                   Dauerrechnungen (Bspw.: Mietverträge) anpassen
                   Lizenzgebühren, die im 2. HJ 2020 enden korrigieren
                   Leistungen aus dem 1. HJ 2020 zum 30.06. abrechnen
                   Abrechnung Boni

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Checklisten

              2.   Eingangsrechnungen
                   Verträge anpassen (Bsp. Miete, Leasing, Telefon…)
                   Anzahlungen prüfen
                   Jahresabos und Lizenzen prüfen
                   Dauerrechnungen/-aufträge ändern
                   Höhe der Vorsteuer (Leitungszeitraum) kontrollieren

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Checklisten

              3.   Buchhaltung
                   Neue Kontenlogik ab 07/2020 beachten
                   (Infos DATEV gegen Ende 06/2020 erwartet)
                   Eigenverbrauch Pkw und Telefon anpassen
                   Sachentnahmen Gastronomie und Einzelhandel anpassen
                   Besonderheit Ist-Besteuerung: Zufluss nicht maßgebend

 Hinweis:

 Da auch die Softwareanbieter die Programme sehr kurzfristig umprogrammieren müssen,
 empfehlen wir, die Juli-Buchhaltung so spät wie möglich festzuschreiben. Selbstbucher
 müssen darüber hinaus ein Service-release einspielen, welches ab Ende 06/2020 zur
 Verfügung stehen soll.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontaktdaten:                                          Ansprechpartner:

sfh Steuerberatung                                     Jörg Huß
Schwanheimer Str. 157                                  Hubert Schumacher
64625 Bensheim                                         Stefan Steinhoff

www.sfh-steuerberatung.de                              06251-9348 0

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Richtigkeit der Angaben nicht übernommen werden. Weiterhin stellt diese Präsentation lediglich einen
Kurzüberblick dar und ist nicht vollständig.

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