Finales BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 - (Stand 30. Juni 2020)

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Finales BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 - (Stand 30. Juni 2020)
Finales BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung
der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020

(Stand 30. Juni 2020)
A.       VORBEMERKUNG

In unseren Sonderrundschreiben hatten wir Sie über die Entwurfsfassungen des BMF-Schreibens zur
befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 informiert. Nun wurde das finale BMF-
Schreiben mit Stand vom 30.06.2020 veröffentlicht.

Die finale Fassung entspricht überwiegend dem aktualisierten Entwurf vom 26. Juni 2020 und
unterscheidet sich im Wesentlichen durch redaktionelle Anpassungen. Des Weiteren wurden die
Anleitungen zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 und zur Umsatzsteuer-
Voranmeldung für die Voranmeldungszeiträume ab Juli 2020 überarbeitet und jeweils als separates
BMF-Schreiben neu veröffentlicht. Auf diese und auf die Anhebung der Steuersätze zum 1. Juli 2021
möchten wir im Folgenden genauer eingehen.

B.       ANGABEN IN DEN UMSATZSTEUERVORDRUCKEN

Anlässlich der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze, hat die Finanzverwaltung die
Umsatzsteuervordrucke nicht angepasst. Wie die Umsätze, welche im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis
zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, in den bereits bekannten Formularen der Umsatzsteuer-
Voranmeldung 2020 bzw. der Umsatzsteuererklärung 2020 anzugeben sind, hat die Finanzverwaltung
in überarbeiteten Anleitungen näher erläutert.

Steuerpflichtige Lieferung und sonstige Leistungen, welche den abgesenkten Steuersätzen
unterliegen, werden in den Umsatzsteuerformularen nicht getrennt nach regelbesteuerten Umsätzen
zu 16 % und Umsätzen, die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, erfasst. Die Umsätze und
die darauf selbst berechneten Steuerbeträge sind zusammengefasst unter „zu anderen Steuersätzen“
in Zeile 28 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 bzw. Zeile 45 der Umsatzsteuererklärung 2020
einzutragen.

Ebenfalls sind steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe, welche im 2. Halbjahr 2020
ausgeführt werden, und die darauf entfallenden Steuerbeträge jeweils in einer Summe in der Zeile 35
der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 bzw. in der Zeile 84 der Umsatzsteuererklärung 2020 zu
erfassen.

Eintragungen für Lieferungen, welche nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt wurden und für welche der
letzte    Abnehmer     die   Umsatzsteuer    schuldet    -   sogenannte    innergemeinschaftliche
Dreiecksgeschäften-, sind in den Zeilen 38 und 63 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 bzw. in der
Zeile 96 der Umsatzsteuererklärung 2020 vorzunehmen.

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Für sogenannte Reverse-Charge Sachverhalte erfolgt die Erfassung unverändert in den Zeilen 48 bis
50 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 bzw. den Zeilen 99 bis 101 der Umsatzsteuererklärung 2020.

Erfassung von Anzahlungen, welche vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmt wurden

Das folgende Beispiel soll verdeutlichen, wie die Bemessungsgrundlagen und die berechneten
Steuerbeträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 erfasst werden müssen.

Beispiel (mit monatlicher Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen):
Der Unternehmer hat eine Anzahlungsrechnung im Juni 2020 über 2.000 € zzgl. 380 € USt gestellt. Die
Anzahlung wurde ebenfalls im Juni vereinnahmt und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juni 2020
als Umsatz zum Steuersatz von 19 % erfasst. Nachdem die Leistung im September 2020 ausgeführt
wurde, wird an den Kunden eine ordnungsgemäße Schlussrechnung in Höhe von insgesamt 11.600 €
- unter Berücksichtigung des abgesenkten Umsatzsteuersatzes - erstellt.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2020 ist wie folgt vorzugehen:

       In Zeile 28 „Steuerpflichtige Umsätze zu anderen Steuersätzen“ ist der gesamte Umsatz in
        Höhe von 10.000 € sowie die darauf berechnete Umsatzsteuer für die Leistung zu erfassen.

       Zusätzlich ist die Besteuerung der vereinnahmten Anzahlung zum Steuersatz von 19 % in
        Zeile 26 „Steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 %“ durch Eintragung als negative
        Bemessungsgrundlage zu korrigieren.

       In Zeile 62 sind keine Eintragung vorzunehmen.

Abziehbare Vorsteuerbeträge:
Die Erfassung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bleibt unverändert. Angaben erfolgen in den Zeilen
53 bis 57 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 sowie in den Zeilen 121 bis 131 der
Umsatzsteuererklärung 2020.

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C.     AUSWIRKUNGEN DER UMSATZSTEUERSATZANHEBUNG ZUM
       1. JANUAR 2021

Das BMF-Schreiben geht auch auf die Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021 auf 19 %
bzw. 7 % ein. Für diese Anhebung gelten grundsätzlich die Regelungen zur Absenkung der
Umsatzsteuersätze entsprechend.

Ergänzende Erläuterungen enthält das BMF-Schreiben unter anderem für die Einlösung von
Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen, für die Erstattung von Pfandbeiträgen und die
Abrechnung von Teilentgelten.

I.     Einlösen von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen
Die Einlösung eines Preisnachlass- oder Preiserstattungsgutscheines stellt eine Entgeltminderung dar
und    führt   zu   einer   Minderung      der   Bemessungsgrundlage    der    Umsatzsteuer.     Aus
Vereinfachungsgründen wird bei der Steuerberichtigung im Zusammenhang mit der Einlösung von
Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen die Berichtigung der Umsatzsteuer wie folgt
zugelassen:

 Erstattung der ausgegebenen Preisnachlass- und            Umsatzsteuerberichtigung mit
 Preiserstattungsgutscheine im Zeitraum
 vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021                           16 % bzw. 5 %
 nach dem 28. Februar 2021                                         19 % bzw. 7 %

II.    Erstattung von Pfandbeträgen
Bei der Erstattung von Pfandbeträgen hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berichtigen. Aus
Vereinfachungsgründen greift zur Berichtigung der Umsatzsteuer folgende Regelung:

 Erstattung der Pfandbeträge im Zeitraum                   Umsatzsteuerberichtigung mit
 vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021                              16 % bzw. 5 %
 nach dem 31. März 2021                                            19 % bzw. 7 %

III.   Umsatzbesteuerung bei der Abrechnung von Teilentgelten
Für Leistungen oder Teilleistungen, welche nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden und für
welche eine Anzahlungsrechnung mit gesondertem Steuerausweis zwischen dem 1. Juli 2020 und dem
31. Dezember 2020 erteilt wird, ist die Umsatzsteuer auf die Anzahlung mit einem Steuersatz von 16 %
bzw. 5 % zu berechnen. Der Steuerausweis in dieser Anzahlungsrechnung braucht nicht berichtigt zu

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werden, wenn für die gesamte Leistung oder Teilleistung eine ordnungsgemäße Schlussrechnung mit
einem Umsatzsteuerausweis zum Steuersatz von 19 % bzw. 7 % erstellt wird. Alternativ kann in einer
Schlussrechnung auch die auf die vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Teilentgelte geschuldete
weitere Umsatzsteuer – 3% beim regulären Steuersatz bzw. 2% beim ermäßigten Steuersatz –
zusätzlich angegeben werden. Die weitere Umsatzsteuer, die auf die bereits vereinnahmten
Teilentgelte entfällt, ist grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum anzumelden und zu entrichten,
in dem die Leistung oder Teilleistung erbracht wird.

Berichtigt der Unternehmer nach dem 31. Dezember 2020 vor Leistungserbringung den Steuerausweis
in Rechnungen, die er über die vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Teilentgelte ausgestellt hat, ist
die Umsatzsteuer auf diese Teilentgelte für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem der
Unternehmer den Steuerausweis berichtigt. Im Falle der gleichzeitigen Nachberechnung des
Umsatzsteuermehrbetrages       ist   eine   weitere    Berichtigung   der   Umsatzsteuerberechnung
vorzunehmen, wenn der nachberechnete Betrag erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum
vereinnahmt wird.

Von Seiten der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn in Anzahlungsrechnungen für
Leistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, bereits die dann wieder geltenden
Umsatzsteuersätze ausgewiesen werden und die Umsatzsteuer mit 19 % bzw. 7 % berechnet wird.

IV.    Erteilung von Vorausrechnungen für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte
Leistungen
Wird das Entgelt nicht vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmt, ist die Umsatzsteuer in der
Vorausrechnung nach den Umsatzsteuersätzen von 19 % bzw. 7 % anzugeben.

Abschließender Hinweis:

Die Ausführungen in diesem Sonderrundschreiben dienen lediglich der allgemeinen Information und
stellen keine rechtliche und sonstige Beratung für konkrete Einzelfälle dar. Bei individuellen
Sachverhalten empfehlen wir die Einholung von auf diese Sachverhalte bezogenem Rat. Hierfür stehen
wir Ihnen gerne zur Verfügung – bitte sprechen Sie jederzeit Ihre Kontaktperson bei uns an.

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