Finales BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 - (Stand 30. Juni 2020)
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Finales BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 (Stand 30. Juni 2020)
A. VORBEMERKUNG In unseren Sonderrundschreiben hatten wir Sie über die Entwurfsfassungen des BMF-Schreibens zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 informiert. Nun wurde das finale BMF- Schreiben mit Stand vom 30.06.2020 veröffentlicht. Die finale Fassung entspricht überwiegend dem aktualisierten Entwurf vom 26. Juni 2020 und unterscheidet sich im Wesentlichen durch redaktionelle Anpassungen. Des Weiteren wurden die Anleitungen zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 und zur Umsatzsteuer- Voranmeldung für die Voranmeldungszeiträume ab Juli 2020 überarbeitet und jeweils als separates BMF-Schreiben neu veröffentlicht. Auf diese und auf die Anhebung der Steuersätze zum 1. Juli 2021 möchten wir im Folgenden genauer eingehen. B. ANGABEN IN DEN UMSATZSTEUERVORDRUCKEN Anlässlich der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze, hat die Finanzverwaltung die Umsatzsteuervordrucke nicht angepasst. Wie die Umsätze, welche im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, in den bereits bekannten Formularen der Umsatzsteuer- Voranmeldung 2020 bzw. der Umsatzsteuererklärung 2020 anzugeben sind, hat die Finanzverwaltung in überarbeiteten Anleitungen näher erläutert. Steuerpflichtige Lieferung und sonstige Leistungen, welche den abgesenkten Steuersätzen unterliegen, werden in den Umsatzsteuerformularen nicht getrennt nach regelbesteuerten Umsätzen zu 16 % und Umsätzen, die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, erfasst. Die Umsätze und die darauf selbst berechneten Steuerbeträge sind zusammengefasst unter „zu anderen Steuersätzen“ in Zeile 28 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 bzw. Zeile 45 der Umsatzsteuererklärung 2020 einzutragen. Ebenfalls sind steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe, welche im 2. Halbjahr 2020 ausgeführt werden, und die darauf entfallenden Steuerbeträge jeweils in einer Summe in der Zeile 35 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 bzw. in der Zeile 84 der Umsatzsteuererklärung 2020 zu erfassen. Eintragungen für Lieferungen, welche nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt wurden und für welche der letzte Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet - sogenannte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäften-, sind in den Zeilen 38 und 63 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 bzw. in der Zeile 96 der Umsatzsteuererklärung 2020 vorzunehmen. Update zur Umsatzsteuersatzsenkung Seite 2 von 5
Für sogenannte Reverse-Charge Sachverhalte erfolgt die Erfassung unverändert in den Zeilen 48 bis 50 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 bzw. den Zeilen 99 bis 101 der Umsatzsteuererklärung 2020. Erfassung von Anzahlungen, welche vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmt wurden Das folgende Beispiel soll verdeutlichen, wie die Bemessungsgrundlagen und die berechneten Steuerbeträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 erfasst werden müssen. Beispiel (mit monatlicher Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen): Der Unternehmer hat eine Anzahlungsrechnung im Juni 2020 über 2.000 € zzgl. 380 € USt gestellt. Die Anzahlung wurde ebenfalls im Juni vereinnahmt und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juni 2020 als Umsatz zum Steuersatz von 19 % erfasst. Nachdem die Leistung im September 2020 ausgeführt wurde, wird an den Kunden eine ordnungsgemäße Schlussrechnung in Höhe von insgesamt 11.600 € - unter Berücksichtigung des abgesenkten Umsatzsteuersatzes - erstellt. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2020 ist wie folgt vorzugehen: In Zeile 28 „Steuerpflichtige Umsätze zu anderen Steuersätzen“ ist der gesamte Umsatz in Höhe von 10.000 € sowie die darauf berechnete Umsatzsteuer für die Leistung zu erfassen. Zusätzlich ist die Besteuerung der vereinnahmten Anzahlung zum Steuersatz von 19 % in Zeile 26 „Steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 %“ durch Eintragung als negative Bemessungsgrundlage zu korrigieren. In Zeile 62 sind keine Eintragung vorzunehmen. Abziehbare Vorsteuerbeträge: Die Erfassung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bleibt unverändert. Angaben erfolgen in den Zeilen 53 bis 57 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 sowie in den Zeilen 121 bis 131 der Umsatzsteuererklärung 2020. Update zur Umsatzsteuersatzsenkung Seite 3 von 5
C. AUSWIRKUNGEN DER UMSATZSTEUERSATZANHEBUNG ZUM 1. JANUAR 2021 Das BMF-Schreiben geht auch auf die Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021 auf 19 % bzw. 7 % ein. Für diese Anhebung gelten grundsätzlich die Regelungen zur Absenkung der Umsatzsteuersätze entsprechend. Ergänzende Erläuterungen enthält das BMF-Schreiben unter anderem für die Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen, für die Erstattung von Pfandbeiträgen und die Abrechnung von Teilentgelten. I. Einlösen von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen Die Einlösung eines Preisnachlass- oder Preiserstattungsgutscheines stellt eine Entgeltminderung dar und führt zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Steuerberichtigung im Zusammenhang mit der Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen die Berichtigung der Umsatzsteuer wie folgt zugelassen: Erstattung der ausgegebenen Preisnachlass- und Umsatzsteuerberichtigung mit Preiserstattungsgutscheine im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 16 % bzw. 5 % nach dem 28. Februar 2021 19 % bzw. 7 % II. Erstattung von Pfandbeträgen Bei der Erstattung von Pfandbeträgen hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen greift zur Berichtigung der Umsatzsteuer folgende Regelung: Erstattung der Pfandbeträge im Zeitraum Umsatzsteuerberichtigung mit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 16 % bzw. 5 % nach dem 31. März 2021 19 % bzw. 7 % III. Umsatzbesteuerung bei der Abrechnung von Teilentgelten Für Leistungen oder Teilleistungen, welche nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden und für welche eine Anzahlungsrechnung mit gesondertem Steuerausweis zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 erteilt wird, ist die Umsatzsteuer auf die Anzahlung mit einem Steuersatz von 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Der Steuerausweis in dieser Anzahlungsrechnung braucht nicht berichtigt zu Update zur Umsatzsteuersatzsenkung Seite 4 von 5
werden, wenn für die gesamte Leistung oder Teilleistung eine ordnungsgemäße Schlussrechnung mit einem Umsatzsteuerausweis zum Steuersatz von 19 % bzw. 7 % erstellt wird. Alternativ kann in einer Schlussrechnung auch die auf die vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer – 3% beim regulären Steuersatz bzw. 2% beim ermäßigten Steuersatz – zusätzlich angegeben werden. Die weitere Umsatzsteuer, die auf die bereits vereinnahmten Teilentgelte entfällt, ist grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum anzumelden und zu entrichten, in dem die Leistung oder Teilleistung erbracht wird. Berichtigt der Unternehmer nach dem 31. Dezember 2020 vor Leistungserbringung den Steuerausweis in Rechnungen, die er über die vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Teilentgelte ausgestellt hat, ist die Umsatzsteuer auf diese Teilentgelte für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem der Unternehmer den Steuerausweis berichtigt. Im Falle der gleichzeitigen Nachberechnung des Umsatzsteuermehrbetrages ist eine weitere Berichtigung der Umsatzsteuerberechnung vorzunehmen, wenn der nachberechnete Betrag erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum vereinnahmt wird. Von Seiten der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn in Anzahlungsrechnungen für Leistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, bereits die dann wieder geltenden Umsatzsteuersätze ausgewiesen werden und die Umsatzsteuer mit 19 % bzw. 7 % berechnet wird. IV. Erteilung von Vorausrechnungen für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Leistungen Wird das Entgelt nicht vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmt, ist die Umsatzsteuer in der Vorausrechnung nach den Umsatzsteuersätzen von 19 % bzw. 7 % anzugeben. Abschließender Hinweis: Die Ausführungen in diesem Sonderrundschreiben dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche und sonstige Beratung für konkrete Einzelfälle dar. Bei individuellen Sachverhalten empfehlen wir die Einholung von auf diese Sachverhalte bezogenem Rat. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung – bitte sprechen Sie jederzeit Ihre Kontaktperson bei uns an. Update zur Umsatzsteuersatzsenkung Seite 5 von 5
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