DIE WHISTLEBLOWER-RICHTLINIE - AUSWIRKUNGEN UND MÖGLICHE UMSETZUNG - JKU ePUB

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Eingereicht von
                                        Sabrina Siebenhandl

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                                        Institut für Europarecht

                                        Beurteiler / Beurteilerin
                                        Univ.-Prof. Dr. Franz
                                        Leidenmühler

                                        Jänner 2021

DIE WHISTLEBLOWER-
RICHTLINIE
AUSWIRKUNGEN UND
MÖGLICHE UMSETZUNG

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades

Magistra der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium
Rechtswissenschaften

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        jku.at
                                        DVR 0093696
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig
und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen
als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit      ist   mit   dem   elektronisch   übermittelten
Textdokument identisch.

Montpellier, 13.01.2021

Sabrina Siebenhandl

13. Jänner 2021                                                              2/39
Inhaltsverzeichnis

I.    Einleitung ......................................................................................................5
      A. Begriff Whistleblowing............................................................................5
      B. Geschichte Whistleblowing ....................................................................6
II.   Hintergrund für das Tätigwerden der EU-Kommission .................................8
III. Die Whistleblower Richtlinie .........................................................................9
      A. Ziel und Inhalt der Richtlinie...................................................................9
      B. Anwendungsbereich der Richtlinie ....................................................... 10
             1.   Sachlicher Anwendungsbereich .................................................... 10
             2.   Persönlicher Anwendungsbereich................................................. 11
      C. Voraussetzungen für den Schutz der Hinweisgeber ............................ 12
      D. Dreigliedriges Meldesystem – Verpflichtung zur Einrichtung interner
         und externer Meldekanäle ................................................................... 13
             1.   Interne und externe Meldungen .................................................... 13
                   a)    Interne Meldekanäle .............................................................. 14
                   b)    Externe Meldekanäle ............................................................. 16
             2.   Offenlegung .................................................................................. 18
      E. Schutzregelungen ................................................................................ 18
             1.   Für Hinweisgeber .......................................................................... 19
                   a)    Schutz vor Repressalien ........................................................ 20
                   b)    Schutz vor Haftung ................................................................ 21
             2.   Für betroffene Personen ............................................................... 22
             3.   Sanktionen .................................................................................... 22
      F. Schlussbestimmungen ......................................................................... 23
      G. Kritikpunkte .......................................................................................... 23
IV. Überblick über die bisherige Rechtslage in Österreich ............................... 24
      A. Fall Heinisch gegen Deutschland ........................................................ 24
      B. Bestehende Hinweisgebersysteme ...................................................... 26
             1.   Hinweisgebersystem der BAK....................................................... 26
             2.   Hinweisgebersystem der WKStA .................................................. 27
             3.   Hinweisgebersystem der FMA ...................................................... 27

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V. Mögliche Umsetzung der Richtlinie in Österreich ....................................... 28
      A. Arbeitsrechtliche Aspekte .................................................................... 29
             1.    Unternehmen mit Betriebsrat ........................................................ 29
             2.    Unternehmen ohne Betriebsrat ..................................................... 31
             3.    Folgen unterlassener Betriebs- oder Einzelvereinbarungen ......... 31
             4.    Ausblick ........................................................................................ 31
      B. Verhältnis zur DSGVO ......................................................................... 32
             1.    Spannungsfeld WBRL – Art 14 DSGVO ....................................... 33
             2.    Spannungsfeld WBRL – Art 15 DSGVO ....................................... 34
VI. Fazit ............................................................................................................ 36
VII. Literaturverzeichnis .................................................................................... 37

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I. Einleitung

Die vorliegende Diplomarbeit soll neben der Veranschaulichung der begrifflichen
Herkunft und der Geschichte von Whistleblowing im Allgemeinen die neue EU-
Richtlinie „Richtlinie 2019/1937/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das
Unionsrecht       melden“1   im    Folgenden    „Whistleblower-Richtlinie“     genannt,
umfassend erläutern und anschließend einen Überblick über Auswirkungen auf
das österreichische Rechtssystem sowie Umsetzungsmöglichkeiten geben.

A. Begriff Whistleblowing

Der aus den USA kommende Begriff „Whistleblowing“ stammt von der
Redewendung „to blow the whistle“.2 Die wortwörtliche Übersetzung „die Pfeife
blasen“ wird wie beim Fußball als Symbol für das unparteiische Eingreifen zur
Anweisung der Einhaltung von Rechtsvorschriften gesehen und wird in der
Gesellschaft positiv assoziiert.3
Sinngemäß wird der Begriff jedoch mit „jemanden verpfeifen“ übersetzt. Aufgrund
der negativen Assoziation des Begriffes mit dem Wort „Verpfeifen“ wird im
deutschen Sprachraum eher die Bezeichnung „Hinweisgeber“ verwendet.4 Ein
Hinweisgeber hat im Zweifel aufklärende oder alarmierende Funktion und zieht
selbst keine Vorteile aus der Informationsgebung. In der Whistleblower-Richtlinie
findet der Begriff „Whistleblower“ auch in der englischen Fassung nur in den
Erwägungsgründen         Einzug,    ansonsten     wird    von    „reporting    persons“
gesprochen.5

Der Begriff des Whistleblowings kann nach verschiedenen Arten differenziert
werden. Die wohl wichtigste Unterscheidung ist bezüglich des Adressaten der
Meldung. Hierbei wird zwischen internem und externem Whistleblowing
unterschieden. Wird die Meldung innerhalb der eigenen Organisation

1 Richtlinie 2019/1937/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019
zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl 2019 L 305, 17.
Kurz: WBRL 2019/1937/EU, ABl 2019 L 305, 17.
2 Vgl Pollirer, Checkliste Whistleblowing, Dako 2020/23, 38.
3 Vgl Wiedmann/Seyfert, Richtlinienentwurf der EU-Kommission zum Whistleblowing, CCZ

2019/12, 13.
4 Vgl Pollirer, Dako 2020/23, 38.
5 Vgl Wiedmann/Seyfert, CCZ 2019/12, 13.

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eingebracht, ohne die Kontrollsphäre dieser zu verlassen, spricht man von
internem Whistleblowing. Hierzu wendet sich der Whistleblower entweder an ein
abhilfefähiges Organ oder eigens eingerichtete Meldestellen wie eine
Compliance-Abteilung. Um externes Whistleblowing handelt es sich, wenn die
Meldung die eigene Organisation verlässt und sich der Hinweisgeber an Dritte
wendet, beispielsweise an Strafverfolgungsbehörden.
Differenziert wird hinsichtlich der Modalität, ob der Hinweisgeber seine Identität
offenlegt – offenes Whistleblowing oder, ob diese vom Meldeadressaten
gegenüber Dritten geschützt werden soll – vertrauliches Whistleblowing, oder ob
er seine Identität zur Gänze geheim hält – anonymes Whistleblowing.
Die Unterscheidung bezüglich der Regelungsinstrumente erfolgt in passiven
Whistleblower-Schutz und aktiven-Whistleblower Förderung. Ein passiver Schutz
wird meist durch entsprechende Maßnahmen im Arbeitsrecht zur Abwehr
nachteiliger Folgen oder Repressalien, ua durch Kündigungsschutz und
Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung, erreicht. Bei einer aktiven
Whistleblower-Förderung sollen hingegen die Rahmenbedingungen bezüglich
der Meldeentscheidung verbessert sowie die Whistleblower zur Meldung durch
positive oder negative Anreize animiert werden.6

B. Geschichte Whistleblowing

Die ersten Whistleblowing-Regelungen erließ 1863 der US-Präsident Lincoln im
„US False Claims Act“. Die Regelung sah vor, dass Privatpersonen, die im
Auftrag des Staates Klagen einbrachten, sogenannten „Whistleblower-Klagen“,
einen Anspruch auf einen Anteil des Schadenersatzes hatten. Whistleblowing ist
daher schon seit langer Zeit fest in der Gesellschaft implementiert und wird in
den USA heute als bewährtes Mittel zur Korruptionsbekämpfung sowie zur
Aufdeckung von Missständen im öffentlichen Bereich gezählt.7

Im Jahr 2001 erfuhr der Begriff Whistleblowing internationale Berühmtheit.
Aufgrund von Bilanzfälschungen des Energiekonzerns ENRON fand der größte
Unternehmensskandal in der amerikanischen Geschichte statt, welcher Auslöser

6 Vgl Gerdemann, Transatlantic Whistleblowing. Rechtliche Entwicklung, Funktionsweise und
Status quo des Whistleblowings in den USA und seine Bedeutung für Deutschland1 (2018), Rz 5.
7 Vgl Fritz, 10 Trends ändern die Aufsichtsratswelt (Teil VII) Nr 10: Whistleblowing,

Aufsichtsrataktuell 2016/1, 27.

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für eine Energiekrise im Bundesstaat Kalifornien war, einen Börsenwert von
60 Mrd US-Dollar vernichtete und schlussendlich mit der Insolvenz des Konzerns
sein Ende fand.8 Ähnliche unredliche Geschäftspraktiken wurden auch beim
Konzern WorldCom angewandt. In beiden Fällen versuchte jeweils eine
Mitarbeiterin die Missstände aufzudecken, jedoch ohne Erfolg.9 Um derartige
Skandale zu verhindern wurde daraufhin im Jahr 2002 vom US-Kongress der
Sarbanes-Oxley-Act (SOX)10 beschlossen.11 Alle US-notierten Unternehmen
sowie             deren      Wirtschaftsprüfer     müssen        Unregelmäßigkeiten       in
Finanzangelegenheiten bei entsprechenden Whistleblowing-Hotlines anzeigen.
Da die SOX-Bestimmungen für alle an der US-Börse notierten Unternehmen
gelten und sie exterritoriale Wirkung besitzen, sind sie auch für an der
amerikanischen Börse notierte europäische Unternehmen anzuwenden und
verpflichtet diese gleichfalls zur Einhaltung der Regelungen.12
Whistleblower erhalten seit 2010 durch den Erlass des „Dodd-Frank Wall Street
Reform and Consumer Protection Act“13 zudem auch einen Anteil der
Schadenssumme bei Einreichen von neuen Hinweisen und Informationen zu
Verstößen gegen das amerikanische Wertpapiergesetz.14

Der ehemalige Mitarbeiter des US-Geheimdienstes Edward Snowden gab 2013
dem        Begriff        Whistleblower   ein    Gesicht.   Er    veröffentlichte   anonym
Geheimdokumente aus einem Überwachungsprogramm der National Security
Agency (NSA) und erfuhr durch den dadurch ausgelösten Datenschutzskandal
große Bekanntheit. Seine Identität gab er später selbst preis, da er sich aufgrund
seiner Berühmtheit besseren Schutz vor Strafverfolgung erhoffte.15 Snowden floh
daraufhin und landete in Russland, wo er Asyl bekam und seither lebt.16 Ihm

8 Vgl Pollirer, Dako 2020/23, 38.
9 Vgl Fritz, Aufsichtsrataktuell 2016/1, 27.
10 www.congress.gov/bill/107th-congress/house-bill/3763/text/enr
11 Vgl Fidler/Winner in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR § 124 BörseG.

Jahresfinanzbericht (2019), Rz 41.
12 Vgl Pollirer, Dako 2020/23, 38.
13 www.congress.gov/bill/111th-congress/house-bill/4173
14 Vgl Fritz, Aufsichtsrataktuell 2016/1, 27.
15 Vgl Ehrbar, Whistleblowing - das Hinweisgebersystem im österreichischen Recht 16.10.2015,

NetV 2016/1, 20.
16 Vgl Röhlig/Reuters in Der Spiegel, US-Whistleblower: Snowden erhält unbefristeten

Aufenthalt in Russland (Stand 22. 10. 2020, https://www.spiegel.de/politik/ausland/edward-
snowden-erhaelt-unbefristete-aufenthaltserlaubnis-in-russland-a-520a565a-201e-4b7f-94f2-
37a4345c5f04).

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wurde für seine Enthüllung 2014 der „Right Livelihood Award“17 aufgrund „seines
Mutes und seiner Kompetenz“ in Schweden verliehen, welchen er aufgrund einer
drohenden Auslieferung an die USA jedoch nicht selbst entgegennehmen
konnte.18

Auch jüngste Skandale wie LuxLeaks, Panama Papers und Cambridge Analytica
wurden durch Hinweisgeber aufgedeckt, die im Sinne des öffentlichen Interesses
gehandelt und dadurch oftmals nachteilige Folgen in Kauf genommen haben.19

II. Hintergrund für das Tätigwerden der EU-Kommission

Das Europäische Parlament drängte 2017 die Europäische Kommission in zwei
Entschließungen einen Richtlinienentwurf zum einheitlichen Schutze von
Hinweisgebern zu erarbeiten. Das EU-Parlament sah eine einheitliche Regelung
als geboten an, zumal ua im EU-Finanzmarktrecht in den letzten Jahren
zunehmend Bestimmungen zum Schutz von Whistleblowern erlassen wurden. 20
Einer daraufhin von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen Studie21 zufolge
könnten durch einen umfangreichen Hinweisgeber-Schutz einzig im öffentlichen
Auftragswesen auf EU-Ebene Ertragsausfälle von 5,8 bis 9,6 Mrd € pro Jahr
verhindert werden.22
Derzeit bieten jedoch nur folgende zehn Mitgliedstaaten einen ausreichenden
Schutz: Frankreich, Ungarn, Irland, Italien, Litauen, Malta, Niederlande,
Slowakei, Schweden und Vereinigtes Königreich. Die restlichen Mitgliedstaaten
haben nur teilweise Schutzvorkehrungen getroffen oder schützen nur bestimmte
Gruppen.23

17 The Right Livelihood Foundation, Edward Snowden,
https://www.rightlivelihoodaward.org/laureates/edward-snowden/ (abgefragt am 3. 1. 2021).
18 Vgl Teichmann/Falker, Die Förderung von Whistleblowing aus der Perspektive des

Aufsichtsrats, Aufsichtsrataktuell 2019/6, 16.
19 Vgl European Commission, Factsheet - Häufig gestellte Fragen: Schutz von Hinweisgebern,

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/MEMO_18_3442 (Stand 23. 4. 2018).
20 Vgl Schmolke, Die neue Whistleblower-Richtlinie ist da! Und nun? Zur Umsetzung der EU-

Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern in das deutsche Recht, NZG 2020/1, 5.
21Vgl European Commission. Directorate General for Internal Market, Industry,

Entrepreneurship and SMEs./Milieu Ltd., Estimating the economic benefits of whistleblower
protection in public procurement: final report (2017).
22 Vgl Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung 630/19, Mehr Schutz für Hinweisgeber:

neue EU-Vorschriften ab 2021 (07.10.2019).
23 Vgl Peitsch, Whistleblowing-Hotlines spätestens 2021 verpflichtend. Bislang keine Pflicht zur

Einrichtung von Whistleblowing-Hotlines, NetV 2020/2, 60.

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Laut der Europäischen Kommission kann sich ein nicht hinreichender Schutz von
Whistleblowern in einem Mitgliedstaat negativ auf andere Mitgliedstaaten als
auch auf die gesamte Union auswirken. Zudem kann ein ungleicher Schutz auf
EU-Ebene          das     ordnungsgemäße              Funktionieren      des     Binnenmarkts
beeinträchtigen         und     Hinweisgeber     könnten       bei     grenzüberschreitenden
Sachverhalten ihren Schutz verlieren.24

III. Die Whistleblower Richtlinie
Am 23.04.2018 wurde der Vorschlag25 der Europäischen Kommission zur
Regelung des Schutzes für Whistleblower veröffentlicht. Genau anderthalb Jahre
später wurde nach langem Meinungskampf zwischen Rat und Parlament am
23.10.2019 die Richtlinie „Richtlinie (EU) 2019/1937 des europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die
Verstöße gegen das Unionsrecht melden“26 unterzeichnet.27

A. Ziel und Inhalt der Richtlinie

Als Ziel der Richtlinie wird gem Art 1 eine Stärkung des Schutzes für
Hinweisgeber, die Verstöße in bestimmten Bereichen melden, durch Etablierung
von Mindeststandards angestrebt.
Die Richtlinie regelt die Errichtung von Meldekanälen in Unternehmen und
Verwaltungen und legt eine empfohlene Hierarchie von Meldungen fest. Ein
breiter      Anwendungsbereich           als   auch     die   Erfassung    von     zahlreichen
Personengruppen sollen für einen umfangreichen Hinweisgeberschutz sorgen.28
Durch den umfassenden Schutz vor Repressalien und der Bereitstellung
rechtlicher       Beratung       und      Unterstützung       sollen     Hinweisgeber       zur
Meldungserstattung            ermutigt    werden,      vorausgesetzt     wird    hierbei   stets

24 Vgl European Commission, Factsheet - Häufig gestellte Fragen: Schutz von Hinweisgebern,

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/MEMO_18_3442 (Stand 23. 4. 2018).
25 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von

Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, COM(2018) 218 final, 23.4.2018,
online: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A52018PC0218
26 WBRL 2019/1937/EU, ABl 2019 L 305, 17
27 Vgl Schmolke, NZG 2020/1, 5.
28 Vgl Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung 630/19, Mehr Schutz für Hinweisgeber:

neue EU-Vorschriften ab 2021.

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Redlichkeit.29 Die Richtlinie beinhaltet Maßnahmen zum passiven Schutz als
auch zur aktiven Förderung von Whistleblowern.

B. Anwendungsbereich der Richtlinie

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Eine Vollharmonisierung der Problematik des Whistleblowings wurde nicht
angestrebt, der Anwendungsbereich erstreckt sich in der enumerativen
Aufzählung von Verstößen, welche in den Anwendungsbereich der im Anhang
angeführten Rechtsakte der EU fallen und zugleich die in Art 2 Abs 1 erwähnten
Rechtsgebiete       betreffen,   darunter     ua    das    öffentliche     Auftragswesen,
Finanzdienstleistungen,          Geldwäsche        sowie       Terrorismusfinanzierung,
Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucher- und Datenschutz. Bereits
bestehende        sektorspezifische   Regelungen       bezüglich     der   Meldung      von
Verstößen in den Rechtsakten des Anhangs II gehen dieser Richtlinie gem Art 3
vor.30

Gem Art 5 Nr 1 wird der Begriff „Verstöße“ legaldefiniert. Umfasst sind davon
rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen gegen die in Art 2 aufgezählten
Rechtsgebiete sowie Unternehmungen, die dem Ziel oder Zweck dieser
unionsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Demnach wird der Begriff
„Verstoß“ ausgedehnt und die Anwendung missbräuchlicher Praktiken iSd der
EuGH-Rechtsprechung miteinbezogen.31
Ein rein „unethisches“ Verhalten wird nicht als Verstoß verstanden und bietet
daher keinen Schutz nach dieser Richtlinie.32

Verstöße gegen Vorschriften der Körperschaftssteuer sowie Vereinbarungen, die
auf einen Steuervorteil oder einer Umgehung rechtlicher Obliegenheiten bedacht
sind und dem Ziel oder Zweck des Körperschaftssteuerrechts widersprechen,
werden in Art 2 Abs 1 lit c angeführt. Das Körperschaftssteuerrecht wurde ohne
jegliche Harmonisierung von Steuerangelegenheiten aufgrund möglicher

29 Vgl Menhofer, Ein Pfeifen im Walde? Aufsichtsrataktuell 2020/5, 1.
30 Vgl Schmolke, NZG 2020/1, 5.
31 Vgl Erwägungsgrund 42 WBRL.
32 Vgl Garden/Hiéramente, Die neue Whistleblowing-Richtlinie der EU – Handlungsbedarf für

Unternehmen und Gesetzgeber, BB 2019/18, 963.

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Beeinflussung            des     Funktionierens   des   Binnenmarktes       durch   derartige
Handlungen miteinbezogen.33
Bezweckt          wird    die     Verhinderung    von   Wettbewerbsverzerrungen        durch
unlauteren Wettbewerb sowie Steuereinbußen durch deren Hinterziehung.34

Eine Ausdehnung des Schutzes auf weitere Rechtsgebiete und Rechtsakte bleibt
auf nationaler Ebene den Mitgliedstaaten nach Abs 2 des Art 2 frei.

Ausdrücklich aus dem Regelungsbereich ausgenommen ist gem Art 3 Abs 2 die
nationale Sicherheit, welche die Mitgliedstaaten weiterhin eigenverantwortlich
Regeln sollen.35 Zudem wird die Anwendung der Richtlinie laut Abs 3 und 4 ua
für die ärztliche und anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sowie für nationale
Vorschriften über die Inanspruchnahme von Rechten der Arbeitnehmer
gegenüber der Arbeitnehmervertreter.

2. Persönlicher Anwendungsbereich

Der personale Anwendungsbereich ist sehr weit ausgelegt, um möglichst viele
Personengruppen zu erfassen und so den Schutzbedarf aller Personen, wenn
sie auch nur im weiteren Sinne mit der Organisation in Beziehung stehen, zu
decken.36
Umfasst sind gem Art 4 Abs 1 Hinweisgeber im privaten und öffentlichen Sektor,
welche in ihrer beruflichen Tätigkeit entsprechende Hinweise auf Verstöße
erlangt haben wie ua Arbeitnehmer, Beamte, Aktionäre und Aufsichtsorgane.
Zudem werden auch Lieferanten und Berater, die oft einen direkten Zugang zu
Informationen haben und aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit häufig
Repressalien         in        Form   von   Kündigung         von   Dienstleistungsverträgen,
Einschüchterung                oder   Boykott     erfahren,     geschützt.37    Aber    auch
Personengruppen, die nicht wirtschaftlich auf ihre Tätigkeit angewiesen sind wie
bezahlte oder unbezahlte Praktikanten, sind vom Anwendungsbereich erfasst.38

33 Vgl Novacek, EU-RL zum Schutz der Hinweisgeber auf Verstöße gegen Unionsrecht
("Whistleblower"), FJ 2019/4, 222.
34 Vgl Erwägungsgrund 18 WBRL.
35 Vgl Erwägungsgrund 24 WBRL.
36 Vgl Erwägungsgrund 37 WBRL.
37 Vgl Erwägungsgrund 39 WBRL.
38 Vgl Erwägungsgrund 40 WBRL.

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Der persönliche Anwendungsbereich zielt somit, wenn auch untypisch für
Arbeitnehmerschutzregelungen,           eher   auf   den   möglichen    Zugriff
organisationsinterner Informationen als auf die Schutzbedürftigkeit des
Arbeitnehmers gegenüber dem Unternehmen ab.39

Die Anwendung der Richtlinie erfolgt laut Art 4 Abs 2 und 3 auch dann, wenn das
Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Meldung bereits beendet wurde oder noch
nicht begonnen hat wie im Falle von Bewerbern.

Die Schutzmaßnahmen gem Kapitel VI der Richtlinie gelten zudem nach Abs 4
für Mittler oder Dritte, die durch die Offenlegung Repressalien in ihrem Beruf
erwarten könnten wie Verwandte oder Arbeitskollegen. Auch juristische
Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers oder mit ihm in beruflichen
Kontext stehen, werden geschützt.

C. Voraussetzungen für den Schutz der Hinweisgeber

Ein Anspruch auf Schutz besteht gem Art 6 nur, wenn der Hinweisgeber
hinreichende Gründe zur Annahme der Wahrhaftigkeit der von ihm gemeldeten
Informationen zum Zeitpunkt der Meldung hatte. Zudem muss der Hinweis auch
in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, oder der Hinweisgeber darf
zumindest von der Miteinbeziehung ausgehen. Böswillige oder missbräuchliche
Meldungen sollen dadurch verhindert sowie Meldungen, welche im guten
Glauben erstattet werden, geschützt werden.40
Der Schutz besteht zudem bei begründeten Bedenken bzw Verdacht, nicht
jedoch bei Gerüchten oder Spekulationen.41 Eine Kennzeichnung, dass es sich
lediglich um eine Vermutung handelt, dürfte hier verlangt werden. Die Frage,
welchen Sorgfaltsmaßstab der Hinweisgeber anwenden muss, bleibt offen.42

39 Vgl Garden/Hiéramente, BB 2019/18, 963.
40 Vgl Erwägungsgrund 32 WBRL.
41 Vgl Erwägungsgrund 43 WBRL.
42 Vgl Garden/Hiéramente, BB 2019/18, 963.

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Das Motiv der Meldung eines Verstoßes sollte die Entscheidung über die
Schutzwürdigkeit nicht beeinflussen.43
Um den Schutz zu erlangen, müssen Missstände lt Art 6 Abs 1 lit b nach dieser
Richtlinie intern oder extern gemeldet oder offengelegt werden.

Über die Handhabung anonymer Meldungen entscheiden die Mitgliedstaaten
nach Art 6 Abs 2 unbeschadet bestehender unionsrechtlicher Vorgaben. Wird
jedoch die Identität im Nachhinein bekannt, und der Hinweisgeber erfüllt die
rechtlichen Anforderungen dieser Richtlinie, genießt er laut Abs 3 bei
Repressalien auch deren Schutz.

D. Dreigliedriges Meldesystem – Verpflichtung zur Einrichtung
   interner und externer Meldekanäle

Die Richtlinie sieht ein dreigliedriges Meldesystem mit internen und externen
Meldekanälen sowie der Möglichkeit der Offenlegung vor.

1. Interne und externe Meldungen

Interne Meldekanäle sind gem Art 7 Abs 2 gegenüber externen zu bevorzugen,
soweit hierdurch Abhilfe erwartet werden kann und mit keinen Repressalien zu
rechnen ist.

Bei beiden Kanälen greift das Vertraulichkeitsgebot gem Art 16. Die Meldekanäle
müssen vor allem die Identität des Hinweisgebers und Dritter vertraulich
behandeln und unbefugten Mitarbeitern den Zugang zu diesen Daten verwehren.
Eine Ausnahme gibt es in Abs 2, soweit es unionsrechtlich oder nationalrechtlich
eine „notwendige und verhältnismäßige Pflicht im Rahmen der Untersuchungen
durch nationale Behörden oder von Gerichtsverfahren darstellt“44. Dann dürfen
Identität und alle weiteren vom Vertraulichkeitsgebot geschützte Daten
offengelegt werden. Dies gilt auch für das Verteidigungsrecht des Betroffenen.45
Der Hinweisgeber muss jedoch zuvor nach Abs 3 über die Offenlegung seiner

43 Vgl Erwägungsgrund 32 WBRL.
44 Art 16 Abs 2 WBRL.
45 Vgl Novacek, FJ 2019/4, 222.

13. Jänner 2021                                                                 13/39
Identität informiert werden, solange dies die Untersuchungen nicht gefährdet. Es
ist ihm eine schriftliche Begründung vorzulegen.

Die Meldekanäle müssen mündliche oder schriftliche Meldungen und bei Bedarf
auch         Meldungen       durch      persönliche   Treffen       ermöglichen.46      Eine
Eingangsbestätigung sowie eine Rückmeldung über geplante oder ergriffene
Folgemaßnahmen            samt     Begründung47 sind        nach bestimmter Frist         zu
gewährleisten.48
Zu     den        Folgemaßnahmen gehören gem           Art 5        Z 12    zunächst     die
Schlüssigkeitsprüfung der Hinweise und sodann ua die Einleitung weiterer
Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder der Abschluss des Verfahrens.

Eine angemessene Dokumentation der Meldungen ist nach Art 18 unter
Beachtung           der   Vertraulichkeitspflichten   von     den     Mitgliedstaaten     zu
gewährleisten. Sie sind für die Abrufbarkeit und für die Verwendbarkeit von
Informationen als Beweismittel verantwortlich49. Die Beweisführung kann jedoch
nur Zulasten des Hinweisgebers in Verfahren nach Art 23 Ab 2 dieser Richtlinie
erfolgen, da diese Regelung ansonsten dem Befragungsrecht von Angeklagten
an Belastungszeugen nach den Art 47 und 48 GRC samt deren Ausführungen
entgegenstehen würde.50

a) Interne Meldekanäle
Die Mitgliedstaaten sind für die Errichtung interner Meldekanäle und -verfahren,
welche Meldungen innerhalb der Organisation sowie anschließende Maßnahmen
gewährleisten, juristischer Personen des privaten sowie des öffentlichen Sektors
gem Art 8 Abs 1 verantwortlich. Dies, soweit das nationale Recht darüber
bestimmt, im Einklang mit den Sozialpartnern.

Die Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals besteht für juristische
Personen der Privatwirtschaft bei 50 oder mehr Dienstnehmern, jedoch

46 Vgl Art 9 Abs 2, Art 12 Abs 2 WBRL.
47 Vgl Art 5 Z 13 WBRL.
48 Vgl Art 9 Abs 1 lit b, Art 11 Abs 2 lit b WBRL.
49 Vgl Erwägungsgrund 86 WBRL.
50 Vgl Novacek, FJ 2019/4, 222.

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unabhängig        der    Mitarbeiteranzahl   lt   Abs     4     auch    für   Klein-    und
Kleinstunternehmen51, die den Unionsrechtsakten des Anhangs Teil I B und
Teil II unterliegen, und somit die Bereiche der Finanzdienstleistungen, -produkte
und -märkte, Unterbindung von Geldwäsche sowie der Finanzierung von
Terrorismus, den Bereich der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes
betreffen.52 Nach einer erfolgten Risikobewertung mit Fokus auf die jeweilige
Tätigkeit sowie des davon ausgehenden Risikos können gem. Abs 7 auch
Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern zur Implementierung von internen
Hinweisgeberkanälen und -verfahren verpflichtet werden. Eine derartige
Entscheidung ist der Kommission lt Abs 8 mitzuteilen.
Um Ressourcen zu sparen, können sich gem Abs 6 juristische Personen mit
50 bis 249 Beschäftigten Hinweisgebersysteme mit anderen Unternehmen
teilen.

Gem Art 8 Abs 5 kann als Meldekanal, entsprechend der Struktur des
Unternehmens, sowohl eine hierfür bestellte Person oder Abteilung in der
Organisation als auch ein Dritter, der sich um die Bereitstellung eines
Meldekanals kümmert, dienen. Interessenskonflikte müssen ausgeklammert
werden sowie deren Unabhängigkeit zugesichert sein.53

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt die Pflicht zur Errichtung
lt Art 8 Abs 9 zudem auch für staatlich beherrschte Stellen. Ausgenommen
werden können Gemeinden, die weniger als 10 000 Einwohner oder
50 Arbeitnehmer         aufweisen,   sowie   staatliche       Stellen   mit   weniger   als
50 Beschäftigten. Soweit eine strikte Trennung von externen Meldekanälen
gewährleistet werden kann, ist eine gemeinsame Führung des Meldekanals von
Gemeinden möglich.

Der Hinweisgeber muss gem Art 9 Abs 1 lit g über das externe Meldeverfahren
und über die Möglichkeit der Meldung an andere entsprechende Meldestellen
aufgeklärt werden.

51 Vgl Erwägungsgrund 50 WBRL.
52 Vgl. Novacek, FJ 2019/4, 222.
53 Vgl Erwägungsgrund 56 WBRL.

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Internes Meldeverfahren: Der Eingang der Meldung muss gem Art 9 Abs 1 binnen
sieben Tagen bescheinigt werden. Die für Folgemaßnahmen ernannte
unparteiische Person oder Abteilung bleibt mit dem Hinweisgeber in Kontakt,
ergreift ordnungsgemäße Folgemaßnahmen, allenfalls auch nationalrechtliche
Maßnahmen         nach    anonymen     Meldungen,      und    gibt    innerhalb     eines
angemessenen Zeitraumes von maximal drei Monaten ab Eingangsbestätigung
eine Rückmeldung. Stehen die Folgemaßnahmen noch nicht fest, soll der
Hinweisgeber darüber informiert und zudem darüber unterrichtet werden, welche
Rückmeldungen er fortan noch zu erwarten hat.54

b) Externe Meldekanäle
Eine Meldung an externe Meldekanäle kann gem Art 10 sowohl nach bereits
erstatteter als auch ohne vorhergegangene interne Meldung erfolgen.

Die Mitgliedstaaten sind lt Art 11 Abs 1 und Abs 2 lit a verpflichtet unabhängige
und autonom handelnde Behörden einzurichten, die als externe Meldekanäle
Hinweise entgegennehmen und die weitere Behandlung der Meldung unter
Gewährleistung      der    „Vollständigkeit,   Integrität   und   Vertraulichkeit     der
Informationen“55 vornehmen. Unbefugten Mitarbeitern ist die Einsichtnahme zu
verwehren.56      Als    entsprechende     Behörde     könnten       ua   Justiz-   oder
Strafverfolgungsbehörden, Regulierungs- und Aufsichtsstellen, jegliche Stellen
zur Korruptionsbekämpfung oder Ombudspersonen in Betracht gezogen
werden.57

Die Behörden können nach Art 11 Abs 3 von den Mitgliedstaaten mit der Befugnis
ausgestattet werden, das Verfahren bei eindeutig geringfügigen Verstößen nach
eingehender Prüfung des Sachverhalts abzuschließen. Gleiches gilt nach Abs 4
im Falle wiederholter Meldungen von bereits abgeschlossenen Verfahren, wenn
keine neuen geeigneten Informationen vorgebracht werden können. Der
Hinweisgeber ist in beiden Fällen vom Abschluss mit entsprechender
Begründung zu verständigen.

54 Vgl Erwägungsgrund 58 WBRL.
55 Art 12 Abs 1 lit a WBRL.
56 Vgl Art 12 Abs 1 lit a WBRL.
57 Vgl Erwägungsgrund 64 WBRL.

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Laut Abs 5 kann die vorrangige Abhandlung von schwerwiegenden oder nach
dieser Richtlinie wesentlichen Verstößen der Behörde vorgesehen werden.
Wurde an eine nicht zuständige Behörde Meldung erstattet, soll eine
Weiterleitung an die zuständige Behörde samt Inkenntnissetzung des
Hinweisgebers nach Abs 6 garantiert werden.

Besonders geschulte Mitarbeiter übernehmen gem Art 12 Abs 4 und 5 die
Entgegennahme der Meldung sowie die Einleitung der Folgemaßnahmen. Sie
gewährleisten die intakte Kommunikation mit dem Hinweisgeber, geben
Rückmeldung und halten Rücksprache bezüglich benötigter Informationen.
Erhalten die Mitarbeiter Meldungen auf anderen Wegen als über die
eingerichteten Behörden, ist ihnen gem Abs 3 untersagt, Informationen, durch
die die Geheimhaltung der Identität gefährdet werden könnte, offenzulegen. Für
eine unverzügliche Weiterleitung bei Unzuständigkeit des annehmenden
Mitarbeiters an befugte Mitarbeiter soll gesorgt werden.

Zuständige Behörden sind lt Art 13 in der Pflicht, auf Ihrer Website in
verständlicher und leicht zugänglicher Weise ua Kontaktdaten und Einzelheiten
über das Meldeverfahren, die Voraussetzungen für den Schutz nach dieser
Richtlinie und Abhilfemaßnahmen zu informieren.
Der potentielle Hinweisgeber soll sich dadurch für oder gegen eine
Meldungserstattung samt ihren Modalitäten entscheiden können.58

Externes Meldeverfahren: Gem Art 11 Abs 2 ist eine Eingangsbestätigung binnen
sieben Tagen nach erfolgter Meldung auszustellen. Hiervon kann jedoch
abgesehen werden, wenn dies der Hinweisgeber ausdrücklich wünscht oder die
Behörde die Beeinträchtigung des Identitätsschutzes befürchtet. Daraufhin sollen
entsprechende Folgemaßnahmen ergriffen und dem Hinweisgeber binnen drei
Monaten, bzw sechs Monaten in komplexeren Fällen, Rückmeldung erstattet
werden. Dem Hinweisgeber ist das abschließende Ergebnis der Untersuchungen
nach nationalem Recht bekannt zu geben. Die gemeldeten Hinweise müssen,
soweit es hierfür unionsrechtliche oder nationalrechtliche Regelungen gibt,
rechtzeitig an befugte Organe oder Stellen der Union weitergegeben werden.

58   Vgl Erwägungsgrund 59 WBRL.

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Das       einwandfreie    Funktionieren    des   Verfahrens    und   entsprechende
Folgemaßnahmen sind gem Art 14 mindestens alle drei Jahre von den Behörden
zu überprüfen.

2. Offenlegung

Die Offenlegung, sprich die öffentliche Zugänglichmachung von Informationen
lt Legaldefinition in Art 5 Z 6, als drittes Glied des Meldesystems dieser Richtlinie,
ist dem Hinweisgeber gem Art 15 nur in zwei alternativen Fällen gestattet um den
Anspruch auf Schutz trotz Bekanntmachung der Missstände an die Presse oder
an andere Stellen zu erlangen.
Die erste Alternative liegt gem Abs 1 lit a vor, wenn die Meldungserstattung
bereits intern und extern oder direkt extern, jedoch ohne Einleitung geeigneter
Folgemaßnahmen, erfolgte. Welche Folgemaßnahmen jeweils angemessen
sind, wird unter Berücksichtigung mehrerer fallspezifischer Faktoren sowie durch
die Art der Vorschrift, gegen die verstoßen wird, bestimmt.59
Der zweite Fall, welcher eine Offenlegung nach dieser Richtlinie rechtfertigt, ist
gem lit b gegeben, wenn der Hinweisgeber hinreichenden Grund zur Annahme
des Vorliegens einer konkreten Gefahrensituation hat. Diese kann öffentliche
Interessen oder irreparable Schäden wie etwa Schäden an der körperlichen
Integrität betreffen. Zudem ist die Offenlegung auch legitim, wenn bei externer
Meldung           Repressalien      zu   befürchten   sind,    die    Gefahr      der
Beweismittelunterdrückung oder -vernichtung besteht oder die Behörde selbst in
den Verstoß involviert sein könnte.

E. Schutzregelungen

Die Richtlinie legt sowohl Schutzregelungen für Hinweisgeber als auch für
betroffene Personen fest. Zudem werden Sanktionen vorgeschrieben, um
einerseits die Wirksamkeit der Schutzregelungen zu gewährleisten und
andererseits um eine abschreckende Wirkung gegen böswillige Meldungen
sowie die Ausübung von Repressalien zu erzielen.60

59   Vgl Erwägungsgrund 79 WBRL.
60   Vgl Erwägungsgrund 102 WBRL.

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1. Für Hinweisgeber

Die Mitgliedstaaten stehen gem Art 19 in der Pflicht, jegliche Form von
Repressalien, welche von dieser Richtlinie geschützte Personen erleiden
könnten sowie deren bloße Androhung oder deren Versuch, zu verbieten.
Genannt werden als Repressalien ua die Kündigung oder Versetzung,
Disziplinarmaßnahmen, negative Beurteilungen, Rufschädigung, Lizenzentzug,
Nötigung, Mobbing, Diskriminierung bis hin zu psychiatrischen oder ärztlichen
Überweisungen.
In Art 5 Z 11 wird der Begriff der Repressalie legaldefiniert. Darunter zu verstehen
sind somit ungerechtfertigt nachteilige Handlungen und Unterlassungen, ob
direkt oder indirekt, welche nach einer Meldung oder Offenlegung gemäß dieser
Richtlinie erfolgen. Der Begriff wird weit gefasst61, die Repressalien können vom
Arbeitgeber als auch ua von Kunden oder Kollegen ausgehen62, es ist auf eine
berufliche Konnexität abzustellen.

Den Hinweisgebern sind den Umständen entsprechend unterstützende
Maßnahmen gem Art 20 anzubieten. Angeführt werden hier in nicht
abschließender Weise ua nach Abs 1 lit a die unabhängige, kostenlose und
öffentlich zugängliche Beratung bezüglich zustehender Rechte sowie das
Aufzeigen von Abhilfemaßnahmen gegen Repressalien und entsprechender
Verfahren.
Als Beratungsstelle kann ein Informationszentrum als auch eine unabhängige
Verwaltungsbehörde dienen. Führen zivilgesellschaftliche Organisationen die
Beratungen, so sollen die Mitgliedstaaten auch deren Schutz vor Repressalien
gewährleisten.63
Die zuständigen Behörden sollen zudem gem lit b die Hinweisgeber beim Kontakt
mit anderen Behörden, die zum Schutze vor Repressalien involviert sind, effektiv
unterstützen. Soweit national geregelt, kann eine Bestätigung über die Erfüllung
der Erfordernisse für den Schutz nach dieser Richtlinie ausgestellt werden.

61 Vgl Erwägungsgrund 44 WBRL.
62 Vgl Erwägungsgrund 87 WBRL.
63 Vgl Erwägungsgrund 89 WBRL.

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Eine Prozesskostenhilfe ist gem lit c zur Verfügung zu stellen, da Prozesskosten
eine große finanzielle Belastung für Hinweisgeber darstellen können und die
wirtschaftliche Situation eine Vorstreckung dieser oft nicht erlaubt.64

Den       Mitgliedstaaten   bleibt   es   nach    Art   20   Abs    2   überlassen,   die
Inanspruchnahme von Finanzhilfen im Rahmen von Gerichtsverfahren sowie
zusätzliche Maßnahmen wie ua eine psychologische Betreuung anzubieten.

a) Schutz vor Repressalien
Gem Art 21 Abs 1 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, erforderliche
Maßnahmen zum Schutz vor Repressalien gegen gutgläubig handelnde
Hinweisgeber65 zu treffen.

Macht der Hinweisgeber erlittene Benachteiligungen, welche im Zusammenhang
mit seiner Meldung oder Offenlegung stehen gerichtlich oder in Verfahren vor
einer Behörde geltend, so gilt nach Art 21 Abs 5 die Vermutung, dass diese
benachteiligende Maßnahme eine Repressalie darstellt. Es obliegt der Person,
welche die Maßnahme ergriffen hat, diese ausreichend zu rechtfertigen und den
Beweis darüber zu führen, dass die Maßnahme nicht mit der Meldung oder
Offenlegung in Verbindung stand.66

Dem Hinweisgeber sind geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Repressalien
samt vorläufigen Rechtsschutz für die Dauer von laufenden und oft langwierigen
Gerichtsverfahren nach Art 21 Abs 6 zu gewährleisten. Die Maßnahmen sollten
Repressalien wie Drohung oder Mobbing sowie Kündigung, welche den
Hinweisgeber oft wirtschaftlich stark schwächt, verhindern können.67

Die Mitgliedstaaten müssen gem Art 21 Abs 8 zudem auf nationalrechtlicher
Ebene die Möglichkeit der Ergreifung von entsprechenden Rechtsbehelfen sowie
eine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen Schadens, welcher ua

64 Vgl Erwägungsgrund 99 WBRL.
65 Vgl Dilling, Der Schutz von Hinweisgebern und betroffenen Personen nach der EU-
Whistleblower-Richtlinie, CCZ 2019/5, 214.
66 Vgl Dilling, CCZ 2019/5, 214.
67 Vgl Erwägungsgrund 96 WBRL.

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Rechtsschutzkosten und Schmerzensgeld bei immateriellen Schäden beinhaltet,
garantieren.68

b) Schutz vor Haftung
In Art 21 Abs 2 findet sich ein Haftbarkeitsausschluss bei Verletzung einer
Offenlegungsbeschränkung           nach dem    Leitsatz   „Schutz   vor Haftung“69.
Offenlegungsbeschränkungen können rechtlicher oder vertraglicher Natur sein
wie      beispielsweise   Geheimhaltungsvereinbarungen       oder    entsprechende
Klauseln in Verträgen.70
Gleiches gilt nach Abs 7 für Gerichtsverfahren wegen ua Verleumdung,
Urheberrechtsverletzung und Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorgaben
sowie für die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, wobei eine dieser
Richtlinie        entsprechende      Meldung     oder      Offenlegung,     welche
Geschäftsgeheimnisse beinhaltet, als rechtmäßig gem Art 3 Abs 2 der
Geschäftsgeheimnis-Richtline gilt.71
Der Ausschluss der Haftbarkeit gilt jedoch nur insofern, als nach dieser Richtlinie
Meldung erstattet oder Hinweise offengelegt wurden und der Hinweisgeber von
deren Notwendigkeit ausgehen durfte, um den Verstoß enthüllen zu können.
Hatte er hinreichenden Grund zu dieser Annahme, kann er nach Abs 7 einen
Antrag auf Klageabweisung mit Verweis auf die Meldung oder Offenlegung
stellen, jedoch obliegt ihm die Beweisführung. Zu Beweiszwecken kann eine
Bescheinigung nach Art 20 Abs 1 lit b dienen.72

Gem Abs 3 des Art 21 können Hinweisgeber „nicht für die Beschaffung der oder
den Zugriff auf Informationen, die gemeldet oder offengelegt wurden, haftbar
gemacht werden“73. Es sei denn, dieser Akt stellt eine eigenständige Straftat dar
wie beispielsweise der Zugriff durch Hacking74, welche in diesem Falle den
strafrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates unterliegt.

68 Vgl Erwägungsgrund 94 WBRL.
69 Vgl Erwägungsgrund 91 WBRL.
70 Vgl Erwägungsgrund 91 WBRL.
71 Vgl Erwägungsgrund 98 WBRL.
72 Vgl Dilling, CCZ 2019/5, 214.
73 Art 21 Abs 3 WBRL.
74 Vgl Erwägungsgrund 92 WBRL.

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Sämtliche Handlungen oder Unterlassungen, welche nicht mit einer Meldung
oder Offenlegung verbunden oder nach dieser Richtlinie nicht gefordert sind,
unterliegen weiterhin lt Abs 4 nationaler oder unionsrechtlichen Vorschriften.

2. Für betroffene Personen

Der Schutz der Rechte betroffener Personen findet ebenso Eingang in dieser
Richtlinie um Rufschädigung und andere negative Folgen zu vermeiden.75 So ist
von den Mitgliedstaaten gem Art 22 Abs 1 sicherzustellen, dass betroffene
Personen Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen haben und der Fair-Trial-
Grundsatz eingehalten wird. Die Unschuldsvermutung ist hierbei stets zu wahren,
Verteidigungsrechte samt dem Recht auf Anhörung und Akteneinsicht sind
vollumgänglich zu gewährleisten. Die Identität betroffener Personen ist nach
Abs 2 für die Dauer der Untersuchung zu schützen.

3. Sanktionen

In Art 23 findet sich die Vorschreibung „wirksame, angemessene und
abschreckende Sanktionen“76 festzulegen, welche gegen natürliche sowie
juristische Personen als auch gegen Hinweisgeber zu richten sind.
Gem Abs 1 lit a bis d sind diese Sanktionen gegen Personen zu richten, die
Meldungen behindern oder dies auch nur versuchen, Repressalien gegen
schutzwürdige Personen nach dieser Regelung ergreifen, mutwillig Verfahren vor
Gericht anstreben oder die gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz des Art 16
verstoßen.
Nach Abs 2 ist ebenfalls eine entsprechende Sanktionierung von Hinweisgebern,
die nachweislich wissentlich unrichtige Informationen gemeldet oder offengelegt
haben, vorzusehen.
Maßnahmen bezüglich der Wiedergutmachung hierdurch entstandener Schäden
sollen von den jeweiligen Mitgliedstaaten im nationalen Recht bestimmt werden.

75   Vgl Erwägungsgrund 100 WBRL.
76   Art 23 Abs 1, 2 WBRL.

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F. Schlussbestimmungen

Den Mitgliedstaaten steht es nach Art 25 Abs 1 frei, günstigere Bestimmungen
zum Schutze von Hinweisgebern vorzusehen. Ausgenommen sind hierbei jedoch
die Schutzmaßnahmen für betroffene Personen nach Art 22 sowie die Pflicht zur
Erlassung von Sanktionen für Hinweisgeber nach Art 23 Abs 2.
Keinesfalls soll es lt Art 25 Abs 2 aufgrund dieser Richtlinie zu einer Absenkung
von bereits garantiertem Schutz kommen.

Die Richtlinie ist bis 17. Dezember 2021 nach einem Umsetzungszeitraum von
zwei Jahren gem Art 26 Abs 1 umzusetzen. Eine Ausnahme findet sich in Abs 2
für juristische Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern. Diese stehen in der Pflicht
interne Meldekanäle nach Art 8 Abs 3 bis zum 17. Dezember 2023 einzurichten.

G. Kritikpunkte

Die Whistleblower-Richtlinie gibt in einigen Punkten Anlass zu Kritik.
So wird ua von der Bundesrechtsanwaltskammer in Deutschland der nicht
definierte        Sorgfaltsmaßstab     in    Art     6     WBRL        kritisiert.   Die
Bundesrechtsanwaltskammer mahnt, dass ein leichtfertiger Hinweis, welcher
ohne gehörige Sorgfalt gemeldet wurde, nicht zu einem Schutz führen darf, denn
„Mangelnde Anstrengung oder das Risiko einer Fehleinschätzung“77 müssen
stets zu Lasten des Hinweisgebers gehen.78

Einen weiteren Kritikpunkt stellt nach Dilling die Beweislastumkehr des
Art 21 Abs 5 WBRL dar, die den Whistleblower nur bedingt schütze. Bei
Ergreifen einer nachteiligen Maßnahme wird hier eine Repressalie vermutet und
der Maßnahmen-Ergreifer ist in der Pflicht Gegenteiliges zu beweisen. Aber
gerade bei großer zeitlicher Diskrepanz zwischen Maßnahme und Meldung oder
Offenlegung kann hier eine Repressalie leichter dementiert werden, wobei in
diesem Falle dem Hinweisgeber die Tragung der Gerichtskosten droht. Zudem

77 Bundesrechtsanwaltskammer Deutschland, Stellungnahme Nr. 26/2018. Zum Vorschlag der
Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von
Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM[2018] 218 final vom 23. April
2018), 4.
78 Vgl Bundesrechtsanwaltskammer Deutschland, Stellungnahme Nr. 26/2018, 4.

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macht sich hier auch die unterschiedliche Machtposition von Unternehmen
gegenüber Privatpersonen deutlich. Unternehmen können es sich oft erlauben
Rechtsstreitigkeiten, obgleich chancenlos, in die Länge zu ziehen mit dem Ziel
den Hinweisgeber „mürbe zu machen“79 und zum Aufgeben antreiben, obwohl
dieser im Recht ist.80

Auch die Prozesskostenhilfe gem Art 20 Abs 1 lit c WBRL führt laut Dilling zu
keiner        wirksamen      Durchsetzung     des    Unionsrechts81,     da     auch     in
Erwägungsgrund 93 der Richtlinie selbst auf die ungleiche Ressourcensituation
der Personen die Repressalien ergreifen, welche in der Lage sind gleich mehrere
Anwälte           anzustellen,   gegenüber     Hinweisgebern,      die        durch    die
Prozesskostenhilfe         Anspruch   auf    einen   einzigen   Rechtsanwalt      haben,
hingedeutet wird. Auch muss erst ein Anwalt gefunden werden, der auf Basis
gesetzlicher Gebühren eine umfangreiche Auseinandersetzung von schwer zu
erörternden Fragestellungen wie der Feststellung der Handlung im guten
Glauben des Hinweisgebers vornimmt. Um hier ansatzweise eine prozessuale
Waffengleichheit zu erlangen, müssten Kosten für einen geeigneten Anwalt nach
Wahl bei Abrechnung eines angemessenen Stundensatzes über die finanzielle
Hilfe des Art 20 Abs 2 erstattet werden, da ansonsten ein Schutz gegen
Repressalien nicht effektiv vorhanden sei.82

IV. Überblick über die bisherige Rechtslage in Österreich

Derzeit kennt die österreichische Rechtslage keine allgemeinen Regelungen zum
Hinweisgeberschutz. Einige Behörden haben jedoch bereits Meldestellen
eingerichtet.

A. Fall Heinisch gegen Deutschland

Zu erwähnen ist in Hinblick auf das Thema Whistleblowing und dem
österreichischem Recht der Fall Heinisch gegen Deutschland.

79 Dilling, CCZ 2019/5, 214, 219.
80 Vgl Dilling, CCZ 2019/5, 214.
81 Vgl Erwägungsgrund 37 WBRL.
82 Vgl Dilling, CCZ 2019/5, 214.

13. Jänner 2021                                                                        24/39
Im Jahre 2011 entschied der EGMR mit Urteil Bsw 28274/0883 über eine fristlose
Kündigung nach erfolgtem Whistleblowing. Eine Altenpflegerin, Frau Heinisch,
deutete intern wiederholt auf bestehende Mängel in dem Altenpflegeheim ihres
Arbeitgebers welches im Haupteigentum des Landes Berlin stand hin. Bei
Kontrollen der zuständigen Krankenkassen wurden diese Mängel auch
tatsächlich entdeckt, zu einer Behebung kam es jedoch nicht. Frau Heinisch
erstattete letztendlich Strafanzeige wegen schweren Betrugs ua da ihr
Arbeitgeber wissentlich die angepriesene Pflege unterlasse und es somit zu einer
Patientengefährdung kommt. Die Ermittlungen wurden eingestellt, die Pflegerin
gekündigt. Kündigungsmotiv seien die wiederholten Krankenstände von Frau
Heinisch gewesen. Nach Verteilung von Flugblättern in denen Frau Heinisch ihre
Kündigung als „politische Disziplinierungsmaßnahme“84 betitelte und sie auf den
Betrug ihres Arbeitgebers und die erstattete Strafanzeige hinwies folgte eine
fristlose Kündigung.85
Die Altenpflegerin reichte nach Durchlauf der innerstaatlichen Instanzen
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
wegen Verletzung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung gem Art 10 EMRK
ein.86 Da Art 10 EMRK neben Meinungskundgaben auch Tatsachenaussagen
und Mitteilungen schützt87 fallen auch Strafanzeigen gegen seinen Arbeitgeber
in den Schutzbereich. Der EGMR führte aus, dass vor der Offenlegung eine
interne Meldung über die Missstände eingebracht werden muss und die
Öffentlichkeit ohne vorhergegangene Meldung nur informiert werden darf falls
diese nicht dienlich wäre. Auch wird berücksichtigt, ob der Arbeitnehmer andere
wirksame Mittel zur Auswahl hat wobei kein gelinderes Mittel verfügbar sein darf,
somit die Offenlegung ultima ratio ist.88
Ein Handeln in gutem Glauben sowie ein Ausgehen von der Richtigkeit der
gemeldeten Hinweise sind weitere Voraussetzungen für ein zulässiges
Whistleblowing.89

83 EGMR 21. 7. 2011, 28274/08, Heinisch gegen Deutschland, EuGRZ 2011, 555
84 Naderhirn, Whistleblowing im Arbeitsrecht - Ausgewählte Aspekte 2014/1, 14.
85 Vgl Naderhirn 2014/1, 14.
86 Vgl Aschauer, EGMR nimmt zur fristlosen Kündigung einer Whistleblowerin Stellung Viel

Lärm um nichts, ASoK 2011/11, 425.
87 Vgl Walter/Meyer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen

Bundesverfassungsrechts10 (2007), Rz 1457
88 Vgl Naderhirn 2014/1, 14.

89 EGMR 21. 7. 2011, Nr 28274/08m, Heinisch gegen Deutschland, EuGRZ 2011, 555

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Der EGMR wog die Loyalitätspflicht der Pflegerin mit dem Recht auf freie
Meinungsäußerung ab und führte aus, dass das öffentliche Interesse an der
Kenntnisnahme der Missstände den Interessen des Arbeitgebers überwiege und
erkannte, dass eine fristlose Kündigung eine unverhältnismäßige Einschränkung
des Grundsatzes der freien Meinungsäußerung darstelle. Frau Heinisch handelte
zudem im guten Glauben und hat mehrmalig innerbetrieblich auf die Missstände
hingewiesen. Ihr wurde nebst Kostenersatz ein immaterieller Schadenersatz
zugesprochen.90
Urteile des EGMR sind für alle Staaten, die der EMRK beigetreten sind, bindend.
Somit gilt diese Entscheidung auch für andere Staaten, mitunter Österreich,
seither für Whistleblower-Fälle als Orientierung.91

B. Bestehende Hinweisgebersysteme

1. Hinweisgebersystem der BAK

Das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK)
wurde 2006 in Folge der Ratifikation des Übereinkommens der Vereinigten
Nationen gegen Korruption (UNCAC)92 eingerichtet und arbeitet eng mit der
WKStA zusammen.93 Meldungen können bei Verdacht auf eine in den
Zuständigkeitsbereich fallende strafbare Handlung wie ua Missbrauch der
Amtsgewalt, Bestechung oder Vorteilsannahme94, an die Meldestelle „Korruption
und Amtsdelikte“ als „Single Point of Contact“ gerichtet werden und telefonisch,
schriftlich, per Mail oder Fax angebracht werden. Auch können Meldungen
anonym erfolgen, zur Angabe von Kontaktdaten wird jedoch für weitere
Informationen bei Ermittlungen gebeten.95

90 Vgl Aschauer, ASoK 2011/11, 425.
91 Vgl Naderhirn 2014/1, 14.
92 United Nations Convention against Corruption – UNCAC; A/RES/58/4, angenommen durch

die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Oktober 2003; BGBl III 2006/47.
93 Vgl Vogl, Das neue Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, SIAK-

Journal − Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis 2012/4, 29.
94 Vgl Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK, Aufgaben des

BAK, https://www.bak.gv.at/102/Rechtliche_Grundlagen.aspx (abgefragt am 5. 1. 2021).
95 Vgl Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK, Meldestelle

Korruption und Amtsdelikte (SPOC), https://www.bak.gv.at/601/ (abgefragt am 4. 1. 2021).

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2. Hinweisgebersystem der WKStA

Im         Jahre      2013       führte       die       WKStA         (Wirtschafts-        und
Korruptionsstaatsanwaltschaft) ein internetbasiertes Hinweisgebersystem ein.
Für eine Probezeit von 2 Jahren hatte man die Möglichkeit Hinweise bezüglich
Wirtschafts- und Korruptionsdelikte anonym zu melden. Über einen Postkasten
konnte mit den Whistleblowern kommuniziert werden, Nachfragen als auch die
Zusicherung der Anonymität konnten dadurch gestattet werden. Die Meldungen
wurden auch als Ermittlungsansätze herangezogen, um Strafverfahren zu
eröffnen. Während dieser Testphase gingen laut WKStA 3 512 Meldungen ein,
wobei aufgrund der gemeldeten Hinweise 401 Ermittlungsverfahren eingeleitet
wurden. Nach zweijähriger Probezeit nahm die WKStA 2016 offiziell ihre
Whistleblower-Homepage in den Regelbetrieb auf.96
Ende        2018   konnten     bereits     7 710    Meldungen        und   638   eingeleitete
Ermittlungsverfahren verzeichnet werden, wobei in 5 243 Fällen Whistleblower
die zur Verfügung gestellte Postkasten-Funktion für Rückfragen genutzt hatten.97

3. Hinweisgebersystem der FMA

Die       FMA      (Finanzmarktaufsicht)      führte     am     1.     Jänner    2014      ein
Hinweisgebersystem zur Umsetzung des Art 71 CRD (Capital Requirements
Directive 2013/36/EU – Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von
Kreditinstituten      und      die     Beaufsichtigung        von     Kreditinstituten     und
Wertpapierfirmen, zur Änderung der RL 2002/87/EG und zur Aufhebung der
RL 2006/48/EG und 2006/49/EG) iVm § 99 g Abs 3 BWG (Bankwesengesetz)
ein. Hierdurch wurde der Verpflichtung einen Mechanismus einzurichten, um
Meldungen über Verstöße, wenn diese auch nur drohen, wirksam und verlässlich
entgegennehmen           zu     können        und      potentielle     Hinweisgeber        zur
Meldungserstattung zu ermutigen, nachgegangen.98
Eine      Neuerung     im     europäischen     Finanzmarktaufsichtsrecht         stellte   die
Verpflichtung zur Implementierung eines Hinweisgebersystem einerseits für die
der        Aufsichtsbehörde          als    auch       andererseits        für   „Institute“99

96 Vgl Grünanger/Goricnik/Leissler, Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle.
Handbuch2 (2018), Rz 8.24.
97 Vgl Schneid, EU nimmt Whistleblowern die Angst, Die Presse 2019.
98 Art 71 Abs 2 lit a-d CRD.
99 Art 4 Abs 1 Z 3 CRR.

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