Dienstrecht der Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbände
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Vorbereitung auf die Dienstprüfung für den Gemeindedienst Dienstrecht der Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbände Mag. (FH) Michael Sternig, MA Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22872-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
1/13/2020 Dienstrecht der Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbände Grundausbildung für Gemeindebedienstete – Prüfungsvorbereitungskurs 2020 Michael Sternig 29. Jänner und 06. Februar 2020 Was erwartet Sie heute? • Überblick über das K‐GMG • Arten von Gemeindebediensteten • Gesetzliche Grundlagen (Gesetze und Verordnungen) • Anwendungsbereich und Zuständigkeiten • Aufnahme in das Dienstverhältnis und Stellenausschreibung • Pflichten der Gemeindemitarbeiterinnen • Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen • Ende des Dienstverhältnisses • Rechtliche Aspekte und Rechtsgrundlagen des Mitarbeitergesprächs • Stellenwerte 42 +: – Grobüberblick Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – Grobüberblick Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – Kärntner Mutterschutz‐ und Eltern‐ Karenzgesetz (Selbststudium) 2 1
1/13/2020 Arten von Gemeindebediensteten 3 Anzahl der Bediensteten (Stellenpläne 2020, mit Saison und ohne Lehrlinge) Kärnten (Prozent) Vertragsbedienstete (K‐GVBG) 1.764 (50,65 %) Beamte (K‐GBG) 366 (10,51 %) Gemeindemitarbeiter (K‐GMG) 1.353 (38,84 %) Gesamtanzahl 3.483 4 2
1/13/2020 Dienstrecht der Gemeindebediensteten • Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K‐GMG) • Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz (K‐GVBG) • Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 (K‐GBG) • Stadtbeamtengesetz 1993 (K‐StBG) • Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K‐DRG) • Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K‐LVBG) • Durchführungsverordnung zum Gemeindebedienstetengesetz • Kärntner Gemeinde‐ Personalvertretungsgesetz (K‐GPVG) • Nebenbeschäftigungsgesetz (gilt nur für K‐GVBG und K‐GBG) • Kärntner Bedienstetenschutzgesetz (K‐BSG) • Kärntner Mutterschutz‐ und Eltern‐ Karenzgesetz (K‐MEKG) • Kärntner Landes ‐ Gleichbehandlungsgesetz (K‐LGBG) • Kärntner Antidiskriminierungsgesetz (K‐ADG) 5 Gesetzliche Grundlagen I Für Gemeindemitarbeiterinnen: • das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz • folgende Durchführungsverordnungen – Gemeinde‐Modellstellen‐ und Vordienstzeiten‐Verordnung – Gemeinde‐Nebenbezüge‐Verordnung – Gemeinde‐Anstellungserfordernisse‐Verordnung – Gemeinde‐Einreihungsplan‐Verordnung – Gemeinde‐Leistungsbewertungsverordnung – Gemeinde‐Ausbildungs‐ und Prüfungsverordnung – Gemeinde‐Beschäftigungsrahmenplan‐Verordnung • Reisegebührenvorschriften des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (IV. Teil des K‐DRG) 6 3
1/13/2020 Gesetzliche Grundlagen II Für Vertragsbedienstete der Gemeinden • das Kärntner Gemeinde‐ Vertragsbedienstetengesetz • die Durchführungsverordnung zum Gemeindebedienstetengesetz (sinngemäß) • einzelne Bestimmungen des Kärntner Landes‐ Vertragsbedienstetengesetzes • einzelne Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes • Reisegebührenvorschriften des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 7 Gesetzliche Grundlagen III Für Gemeindebeamte • das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz • die Durchführungsverordnung zum Gemeindebedienstetengesetz (sinngemäß) • einzelne Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 8 4
1/13/2020 Ausgangssituation • Beamte – Kärntner Gemeindebedienstetengesetz K‐GBG • Vertragsbedienstete (alt) – Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K‐GVBG • Seit 1. 1. 2012: Gemeindemitarbeiterinnen – Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K‐GMG 9 Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz K‐GMG 5
1/13/2020 Neuerung ‐ LGBl. 87/2018 Durchführungsverordnungen • Kärntner Gemeinde‐Anstellungserfordernisse‐ Verordnung • Kärntner Gemeinde‐Einreihungsplan‐Verordnung • Kärntner Gemeinde‐Modellstellen‐und Vordienstzeiten‐Verordnung • Kärntner Gemeinde‐Nebenbezüge‐Verordnung • Kärntner Gemeinde‐Leistungsbewertungs‐Verordnung • Kärntner Gemeinde‐Ausbildungs‐ und Prüfungsverordnung • Kärntner Gemeinde‐Beschäftigungsrahmenplan‐ Verordnung (LGBl. Nr. 87/2018) Evaluierung in den Jahren 2016 / 2017 11 Kärntner Gemeinde‐ Anstellungserfordernisse‐Verordnung • Diese Verordnung regelt die besonderen Anstellungserfordernisse für die Aufnahme in Dienstverhältnisse, auf welche das – K‐GMG anzuwenden ist. • Ausnahmen sind Mitarbeiterinnen, welche – im pädagogischen Bereich beschäftigt werden und für welche die besonderen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes gelten – im pflegerischen Bereich beschäftigt werden und für welche die besonderen Anstellungserfordernisse des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes gelten – im pflegerischen Bereich beschäftigt werden und für welche die besonderen Anstellungserfordernisse des Gesundheits‐ und Krankenpflegegesetzes gelten • Bei Gemeindemitarbeiterinnen und Bewerberinnen, welche die Anstellungserfordernisse für eine höhere Gehaltsklasse erfüllen, gelten die Anstellungserfordernisse für niedrigere Gehaltsklassen ebenfalls als erfüllt. 12 6
1/13/2020 NUR zur Information Kärntner Gemeinde‐Anstellungserfordernisse‐ Verordnung (Administrativ‐kaufmännische Funktion) Gehaltsklassen 7 bis 9 (SW 33 bis 39) • Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung oder • Keine mittlere Schulausbildung bzw. kein der Verwendung entsprechender Lehrabschluss, jedoch besondere bürobezogene Qualifizierungsmaßnahmen und Berufspraxis in einem Büro von zumindest einem Jahr oder • mittlere Schulausbildung (nicht kaufmännisch) bzw. Lehrabschluss (nicht der Verwendung entsprechend) und mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung Gehaltsklassen 10 bis 12 (SW 42 bis 48) • Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden Schule oder • Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung und zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung und einschlägige Zusatzausbildung im Mindestausmaß von ca. 150 Unterrichtseinheiten Gehaltsklassen 13 bis 18 (SW 51 bis 66) • Einschlägiger Abschluss einer Universität oder Fachhochschule (Bachelor‐Niveau) und Berufspraxis von zumindest einem Jahr oder • Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden Schule und einschlägige berufliche Erfahrung im Ausmaß von zumindest 5 Jahren 13 NUR zur Information Kärntner Gemeinde‐Einreihungsplan‐ Verordnung 14 7
1/13/2020 NUR zur Information Zuordnung der Stellen zum Einreihungsplan 15 Anwendungsbereich • Dienstverhältnisse, die mit oder nach dem 01.01.2012 begründet werden oder wenn eine Optionserklärung abgegeben wurde • Ausnahmen: – Landarbeiterinnen iSd Art. 12 Abs. 1 Z 6 B‐VG – Mitarbeiterinnen der Städte mit eigenem Statut – Bauarbeiterinnen iSd Bauarbeiter‐Urlaubs‐ und Abfertigungsgesetz – freie Dienstnehmerinnen • Sonderbestimmung: – Bei saisonaler Beschäftigung kann MA, der vor In‐Kraft‐Treten des K‐GMG bereits einmal bei der Gemeinde saisonal beschäftigt war, eine Erklärung abgeben, wonach sich das Saison‐Dienstverhältnis nach dem K‐GVBG bestimmen soll. • Lehrlinge befinden sich in einem Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde! Anwendung des K‐GMG nur zu einem geringen Ausmaß zB Lehrlingsentschädigung 16 8
1/13/2020 Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich • Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. • Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet in allen Angelegenheiten des Dienst‐ und Besoldungsrechtes die Bürgermeisterin. • Soweit es sich um Dienstverhältnisse zu einem Gemeindeverband handelt, tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung (Verbandsrat) und an die Stelle der Bürgermeisterin die Verbandsobfrau (Vorsitzende des Verbandes). 17 Stellenplan und Beschäftigungsrahmenplan I • Der Gemeinderat hat alljährlich den Stellenplan zu beschließen, aus dem die Beschäftigungsobergrenzen aller Gemeindemitarbeiterinnen für das folgende Jahr zu entnehmen sind. • Nicht aufzunehmen sind in den Stellenplan: – Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis die Dauer von acht Monaten im Kalenderjahr nicht überschreitet, (LGBl. Nr. 96/2019) – Gemeindemitarbeiterinnen, die fallweise verwendet werden, – Gemeindemitarbeiterinnen, die im Rahmen von Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten aufgenommen werden und (LGBl. Nr. 11/2013) – Ferialarbeiterinnen. • Stellenpläne – Aufgaben Gemeinde‐Servicezentrum – Aufgaben Gemeindeaufsicht (Abt. 3) 18 9
1/13/2020 NUR zur Information Stellenplan – Muster 1 19 Stellenplan und Beschäftigungsrahmenplan II • Bei Stellenplänen ist der Beschäftigungsrahmenplan einzuhalten, welcher – Beschäftigungsobergrenze und – Strukturierung nach Gruppen von Gehaltsklassen unter Berücksichtigung der Kärntner Gemeinde‐Modellstellen‐und Vordienstzeiten‐Verordnung enthält. • Bei VO hat Landesregierung – Gemeindegrößen, – Einwohnerzahlen, – wirtschaftliche, – soziale Strukturen sowie – demografische und geografische Kriterien und zentralörtliche Funktionen zu berücksichtigen 20 10
1/13/2020 Neuerung ‐ LGBl. 9/2015 Voraussetzungen für Aufnahme in das Dienstverhältnis • bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung die österreichische Staatsbürgerschaft • bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt die volle Handlungsfähigkeit unter Beachtung des Kärntner Berufsqualifikationen‐Anerkennungsgesetzes • die persönliche und fachliche Eignung Neuerung ‐ LGBl. 26/2017 • ein Lebensalter von mindestens 16 Jahren • eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie • die Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß der Gemeinde‐Anstellungserfordernisse‐Verordnung und allfälliger weiterer einschlägiger Vorschriften 21 NEU Voraussetzungen für Aufnahme in das Dienstverhältnis II • bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung ist die österreichische Staatsbürgerschaft zwingend vorgesehen – Öffentliche Verwaltung umfasst jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere • die mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben einschließlich der Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind, oder • die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben des Staates. 22 11
1/13/2020 Stellenausschreibung I • Bei Stellen bis zu Stellenwert 39: interne Stellenausschreibung vor öffentlicher Stellenausschreibung möglich • Bürgermeisterin hat MA über voraussichtlich frei werdende Planstellen zu informieren, um ihnen die Möglichkeit der Bewerbung zu geben – Ausnahme von Planstellen iSd § 6 Abs. 6 (Saisonstellen) • Alle zum Zeitpunkt der internen Stellenausschreibung im Dienststand der Gemeinde befindlichen Bediensteten haben die Möglichkeit, sich auf eine interne Stellenausschreibung hin zu bewerben. Davon erfasst sind auch Saisonbedienstete, Krankenstands‐ und Urlaubsvertretungen sowie fallweise Beschäftigte, sofern die interne Ausschreibung während der Zeit ihrer Anstellung erfolgt 23 Stellenausschreibung II • Jeder Besetzung einer freien Planstelle hat eine (externe / öffentliche) Stellenausschreibung voranzugehen (Stellenwert 15 bis 30) , soweit nicht eine interne Nachbesetzung erfolgt. • Jeder Besetzung einer freien Planstelle ab Stellenwert 33 hat eine Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren voranzugehen, soweit nicht eine interne Besetzung erfolgt. – Amtstafel und Homepage – Ausnahme – Saisonplanstellen (max. acht Monate) • Ab Stellenwert 42 Verpflichtung zu öffentlicher Stellenausschreibung und Objektivierungsverfahren – keine interne Ausschreibung möglich – Amtstafel, Homepage und Inserat eine in Kärnten verbreiteten Tageszeitung 24 12
1/13/2020 Stellenausschreibung III Anmerkungen: • Bei der Besetzung einer solchen Stelle hat der Gemeinderat auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen. • Das Verfahren kann sowohl durch die Gemeinde selbst als auch durch externe Anbieter (z.B. Gemeinde‐Servicezentrum, private Personaldienstleister) erfolgen. • Inhalt der Stellenausschreibung ‐ § 4 Abs. 2 K‐GMG – Zuständigkeit Bürgermeisterin • Leiterin des inneren Dienstes – § 78 K‐AGO ‐ Unterscheidung Anstellung ‐ Gemeinderat / Übertragung der Funktion ‐ Bürgermeisterin • Finanzverwaltung ‐ § 30 GHG (LGBl. Nr. 80/2019 – vormals K‐GHO) ‐ Zur Besorgung der Finanzverwaltung hat der Gemeinderat einen hiezu geeigneten und entsprechend ausgebildeten Gemeindebediensteten zu bestellen 25 Stellenausschreibung IV • Diese Regelungen zur Stellenausschreibung gelten auch für Stellen, auf welche sich Bedienstete intern bewerben und weiterhin dem „Alt‐Dienstrecht“ (Beamte, Vertragsbedienstete) unterliegen. • Ein Vertragsbediensteter bzw. Beamter der jeweiligen Gemeinde kann sich auf jede Stellenausschreibung innerhalb der gleichen Gemeinde hin bewerben und bleibt auf seiner Planstelle. – Beamter bleibt Beamter (kann jedoch in das K‐GMG optieren) – Vertragsbediensteter bleibt Vertragsbediensteter (kann jedoch in das K‐GMG optieren) – Gemeindemitarbeiterin bleibt Gemeindemitarbeiterin 26 13
1/13/2020 Begründung des Dienstverhältnisses • Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit möglich • Befristung liegt nur vor, wenn Dienstverhältnis explizit auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. • Erstes Monat gilt als Dienstverhältnis auf Probe. – Lösung ohne Angabe von Gründen durch DG und DN jederzeit möglich. • Verlängerung von befristeten DV nur ein Mal möglich ‐ für maximal 2 Jahre (im Falle einer Karenzvertretung kann die Befristung auch länger als zwei Jahre betragen) . Weitere Verlängerung führt rückwirkend zu unbefristetem Dienstverhältnis. Neuerung ‐ LGBl. Nr. 69/2019 • MA in befristeten Dienstverhältnissen dürfen gegenüber anderen MA nicht diskriminiert werden. • Sie sind in geeigneter Form über frei werdende Stellen zu informieren. • Der Bürgermeister hat vor jeder Neuaufnahme einen Strafregisterauszug anzufordern. Neuerung ‐ LGBl. Nr. 71/2018 27 Neuerung ‐ LGBl. Nr. 71/2018 Begründung des Dienstverhältnisses II • Strafregisterauszug: – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Strafregisterauskünfte sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden. Da die Strafregisterauskunft nur als Voraussetzung für die Aufnahme in das Dienstverhältnis benötigt wird, ist sie nach der Überprüfung zu vernichten und darf nicht im Personalakt abgelegt werden. 28 14
1/13/2020 Begründung des Dienstverhältnisses (unbefristet / befristet) • Unbefristetes Dienstverhältnis – Möglichkeit der schriftlichen Kündigung durch den Bürgermeister innerhalb der ersten drei Jahre – Nach drei Jahren obliegt die Zuständigkeit dem Gemeinderat unter Angabe eines Kündigungsgrundes • Befristetes Dienstverhältnis – Keine Kündigungsmöglichkeit – Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses – Entlassung/Austritt möglich, Entlassungsgründe müssen gegeben sein 29 NEU Kettendienstverträge I • Wiederholte Aneinanderreihung von befristeten Dienstverhältnissen • Auch mit Unterbrechungen sind Kettendienstverträge möglich • starre zeitliche Unterbrechungen zwischen den befristeten Arbeitsverhältnissen sagen nichts darüber aus, ob die Befristung gültig ist oder nicht. Wesentlich sind sachlich Gründe für die Befristung (zB. Saison, Karenzvertretung,…)! 30 15
1/13/2020 NEU Kettendienstverträge II • Saisonbetrieb – Sommersaison – Wintersaison • Abmeldung für 1‐2 Wochen für die gleichen Tätigkeiten • Krankenstandsvertretung für A, B und C– sachliche Rechtfertigung 31 Dienstvertrag Die Eckpunkte jedes Dienstverhältnisses sind in einem Dienstvertrag mit folgenden Mindestinhalten festzuhalten: • der Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses; • die Modellstelle, die für ihre Verwendung maßgeblich ist; • die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in der die Gemeindemitarbeiterin eingestuft ist; • der Zeitpunkt der ersten Vorrückung; • die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit); • das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung); • der Hinweis an welchem Ort oder an welchen Orten der Dienst zu leisten ist; • ob eine Dienstprüfung abzulegen ist, und die Frist, innerhalb der eine für die jeweilige Modellstelle notwendige Dienstprüfung abzulegen ist, • der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, • die Mitarbeitervorsorgekasse, • die für die Altersversorgung maßgebliche Betriebliche Kollektivversicherung. • Erstellung von Dienstverträgen durch das GSZ. ‐> Versicherungsdatenauszug und Lebenslauf. 32 16
1/13/2020 Grundausbildung‐ und Dienstprüfung I • Die Gemeindemitarbeiterin hat jedenfalls einen Anspruch auf Aus‐ und Fortbildung im Ausmaß von mindestens: – Gehaltsklasse 1 bis 6 (SW 15 bis 30): einen Arbeitstag pro Jahr – ab Gehaltklasse 7 (ab SW 33): zwei Arbeitstagen pro Jahr • Gemeinde‐Ausbildungs‐ und Prüfungsverordnung – Einführungslehrgang für ALLE Mitarbeiterinnen (Verwaltung, handwerklicher Dienst, Kindergarten und Pflege) verpflichtend Anmerkung: Besuch des Einführungslehrganges und des Grundausbildungslehrganges sowie Absolvierung der Dienstprüfung gelten als Dienstzeit! 33 Pflichten der Gemeindemitarbeiterinnen • Allgemeine Dienstpflichten • Geschenkannahme • Weisungsbindung • Amtsverschwiegenheit • Befangenheit • Dienstzeit und Gleitzeit • Überstunden • Abwesenheit / Dienstverhinderung • Erhaltung der Dienstfähigkeit und ärztliche Untersuchung • Nebenbeschäftigung • Dienstweg • Meldepflichten • Verwendungsänderung und Versetzung 34 17
1/13/2020 Allgemeine Dienstpflichten • Gemeindemitarbeiterinnen haben – ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetze mit Sorgfalt, Fleiß, Unparteilichkeit und Treue mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mittel „aus eigenem“ zu besorgen; – ihre Vorgesetzten zu unterstützen und gegenüber ihnen, den Mitarbeiterinnen und Kundinnen den gebotenen Anstand zu wahren; – die Kundinnen, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren; 35 Neuerung ‐ LGBl. 9/2015 Besondere Pflichten für Vorgesetzte • Die Vorgesetzten haben ihren Mitarbeiterinnen bestimmte Aufgaben zur verantwortlichen Erledigung zu übertragen. • Sie müssen sie in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützend überwachen. • Die Begleitung und Betreuung neuer Mitarbeiterinnen ist sicherzustellen. • Vorgesetzte sollen Anerkennung für gute Arbeitsergebnisse aussprechen und durch sachliche Kritik helfen, Fehler zu vermeiden. • Sie haben die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeiterinnen zu fördern und ausreichend Informationen zu geben. Wenn Konflikte auftreten, haben Vorgesetzte auf eine gerechte Schlichtung hinzuwirken. • Sie haben darauf hinzuwirken, dass ihre Mitarbeiterinnen den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. • Vorgesetzte haben sich um die Entwicklung ihrer Führungsqualitäten zu bemühen. Sie sollen ihrerseits die Berechtigung sachlicher Kritik anerkennen. 36 18
1/13/2020 Geschenkannahme • Gemeindemitarbeiterinnen ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. • Landes‐ oder ortsübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke. • Ehrengeschenke dürfen nur angenommen werden, wenn die Dienstgeberin nach erfolgter Verständigung die Annahme nicht binnen eines Monats untersagt. 37 Weisungsbindung • Weisungen der vorgesetzten Organe sind durch die Gemeindemitarbeiterin grundsätzlich zu befolgen. Dies ist nicht der Fall, wenn – die Gemeindemitarbeiterin die Rechtswidrigkeit der Befolgung der Weisung schriftlich der Vorgesetzten mitgeteilt hat und die Weisung nicht schriftlich erteilt wird – die Gemeindemitarbeiterin erkennt, dass die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (und die Gemeindemitarbeiterin die Befolgung der Weisung ablehnt) • Keine Weisungsbindung wenn Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde 38 19
1/13/2020 Amtsverschwiegenheit • Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind Gemeindemitarbeiterinnen während und nach Ende des Dienstverhältnisses zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dem Dienst bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet deren Geheimhaltung – im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, – der umfassenden Landesverteidigung, – der auswärtigen Beziehungen, – im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts, – zur Vorbereitung einer Entscheidung oder – im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. • Eine Ausnahme besteht, wenn die Gemeindemitarbeiterin (z.B. zur Aussage vor einem Gericht) von der Bürgermeisterin von der Amtsverschwiegenheit entbunden wird. • Wenn eine Gemeindemitarbeiterin zur Verwaltung der Gemeinde öffentlich Stellung nehmen will, bedarf sie der Zustimmung des Bürgermeisters, soweit es sich nicht um Stellungnahmen handelt, – denen keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen; – die in Ausübung eines Mandats (in Gemeinderat oder Gemeindevorstand) oder – die der Bewerbung um ein solches Mandat dienen; 39 Befangenheit • Die Gemeindemitarbeiterin hat sich der Amtsausübung zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. • Bei Gefahr im Verzug ist, wenn eine Vertretung nicht rechtzeitig bewirkt werden kann, die Amtshandlung selbst vorzunehmen. 40 20
1/13/2020 Allgemeines zur Dienstzeit • Die Dienstzeit beträgt zuzüglich der Ruhepausen 40 Stunden (analog zu K‐GVBG und K‐GBG). • Es kann entweder Normaldienst oder – soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist – Schichtdienst angeordnet werden (z.B. in Sozialhilfeverbänden). • Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. • Wenn es im Interesse der Gemeindemitarbeiterinnen der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden. Ruhepausen zählen nicht zur Dienstzeit. • Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist der Gemeindemitarbeiterin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. • Abweichungen sind insbesondere bei Katastropheneinsätzen oder für die Teilnahme an Sitzungen möglich. Neuerung ‐ LGBl. 74/2017 41 Gleitzeit und Überstunden I • In der Verwaltung mit Normaldienst darf gleitende Dienstzeit eingeführt werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen • Gleitzeitrahmen darf 12 Stunden nicht überschreiten und muss zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr festgelegt werden. • Festlegung einer Kernzeit • Gleitzeitperiode 3 Monate • Innerhalb des Gleitzeitrahmens hat die Gemeindemitarbeiterin ihre tägliche Dienstzeit so einzuteilen, dass zehn Arbeitsstunden nicht überschritten werden • Gleitzeitguthaben – höchstens 24 Stunden • Gleitzeitschulden – höchstens 10 Stunden 42 21
1/13/2020 Gleitzeit und Überstunden II Gleitzeitguthaben / Gleitzeitschulden • Begründung gegenüber Dienstvorgesetzten • Ist ein höheres Gleitzeitguthaben im dienstlichen Interesse gelegen, sind jene Stunden, die das Gleitzeitguthaben von 24 Stunden überschreiten abzugelten. • Bei nicht ausreichender Begründung sind das Gleitzeitguthaben oder die Gleitzeitschulden in der folgenden Gleitzeitperiode jedenfalls auszugleichen, ansonsten ist das Gleitzeitguthaben verfallen bzw. hat für die Gleitzeitschulden ein Abzug vom Monatsbezug zu erfolgen • Bei gleitender Dienstzeit liegen Überstunden vor, wenn auf Anordnung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder auf Anordnung die Dienstleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird 43 Gleitzeit und Überstunden III • Bei Gemeindemitarbeiterinnen, für welche keine Gleitzeit vereinbart wurde, fallen bei Überschreitung der täglichen Normaldienstzeit von idR acht Stunden Überstunden an. Diese sind vorrangig durch Freizeit auszugleichen oder (teilweise) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten (auszuzahlen). • Dabei gelten folgende Zuschläge: – bei Überstunden an Werktagen bei Vollzeitbeschäftigten außerhalb der Nachtzeit ein Zuschlag von einer halben Stunde je geleisteter Stunde; – bei Überstunden an Werktagen bei Teilzeitbeschäftigten außerhalb der Nachtzeit ein Zuschlag von einer Viertelstunde je geleisteter Stunde; – bei Überstunden an Werktagen bei Vollzeitbeschäftigten während der Nachtzeit ein Zuschlag von einer Stunde je geleisteter Stunde; – bei Überstunden an Werktagen bei Teilzeitbeschäftigten außerhalb der Nachtzeit ein Zuschlag von einer halben Stunde je geleisteter Stunde; • Aus dienstlichen Gründen darf die (abzugeltende) Leistung von Bereitschafts‐ oder Journaldienst angeordnet werden. 44 22
1/13/2020 Gleitzeit und Überstunden IV Zuständigkeiten: • Bürgermeisterin • Überstundenpauschale – Gemeinderat – Berechnung (Hinweis K‐GVBG) Neuerung ‐ LGBl. 69/2019 45 Abwesenheit • Eine Dienstverhinderung ist der unmittelbaren Vorgesetzten sobald wie möglich anzuzeigen. • Wenn die Dienstverhinderung durch Unfall, Krankheit oder Gebrechen verursacht wird, hat die Gemeindemitarbeiterin ihre Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, – wenn es die Dienstgeberin verlangt oder – die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert. 46 23
1/13/2020 Erhaltung der Dienstfähigkeit und ärztliche Untersuchung • Die Gemeindemitarbeiterin ist verpflichtet, auf die Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit zu achten. • Soweit die Beurteilung der Dienstfähigkeit von ärztlichem bzw. fachärztlichem Fachwissen abhängt, hat sich die Gemeindemitarbeiterin einer ärztlichen (allgemeinärztlichen oder fachärztlichen) Untersuchung zu unterziehen. 47 Nebenbeschäftigung / Nebentätigkeit Nebenbeschäftigung • Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Gemeindemitarbeiterin außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt. • Die Gemeindemitarbeiterin darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. • Anzeige der Nebenbeschäftigung ‐ Genehmigung/Untersagung durch Bürgermeisterin Nebentätigkeit • Tätigkeiten, die eine Gemeindemitarbeiterin über Auftrag der Dienstgeberin ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. • Postservicestelle 48 24
1/13/2020 Nebenbeschäftigung • Möchte eine Gemeindemitarbeiterin eine Nebenbeschäftigung (eine Beschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses) ausüben, so darf sie diese nur ausüben, wenn – diese sie nicht an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, – die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder – sonstige dienstliche Interessen gefährdet sind. • Eine Nebenbeschäftigung ist (unter anderem) anzuzeigen, wenn sie erwerbsmäßig ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn die zu erwartenden Einkünfte 2.000 Euro im Jahr übersteigen. • unterschiedliche Regelungen für Mitarbeiter nach dem K‐GBG und K‐GVBG ‐> Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz 49 Dienstweg • Alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten sind im Dienstweg (im Wege der unmittelbaren Vorgesetzten) vorzubringen, wenn die Einhaltung des Dienstweges der Gemeindemitarbeiterin zumutbar ist. • Anträge, die an eine Frist gebunden sind, sind schriftlich einzubringen. 50 25
1/13/2020 Meldepflichten • Gemeindemitarbeiterinnen haben insbesondere zu melden: – alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände; – Namensänderungen, – Wohnsitzwechsel; – Standesänderungen; – Schadenersatzansprüche; – Bescheide nach dem Behinderteneinstellungsgesetz; – die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung; • Leiterinnen einer Dienststelle haben begründete Verdachtsmomente betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, die den Wirkungsbereich der jeweiligen Dienststelle betrifft, unverzüglich der Bürgermeisterin zu melden. 51 Neuerung NUR zur ‐Information LGBl. 9/2015 Schutz vor Benachteiligung • Die Gemeindemitarbeiterin, die an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. • Erläuterungen: In Entsprechung des GRECO‐Evaluierungsberichtes hat der Bundesgesetzgeber spezielle Schutzmaßnahmen für sog. „whistle blower“ getroffen. Den Beamten treffen nach §§ 45 Abs. 3, 58 und 111 K‐DRG 1994 Meldepflichten hinsichtlich strafbarer Handlungen. Mir der Neuregelung soll bezweckt werden, dass diejenigen, die im guten Glauben Fälle anzeigen, keine Vergeltungsmaßnahmen befürchten müssen. Damit soll ein wirksamer dienstrechtlicher Schutz für Hinweisgeber (sog. „whistle blower“) geschaffen werden. • Da die Strafverfolgungsbehörden verstärkt auf Hinweise von Personen angewiesen sind, die in ihrem Arbeitsumfeld mit strafbaren Handlungen konfrontiert werden, soll ein wirksamer Rechtsschutz vor Repressalien als Reaktion auf die Erstattung einer Meldung an den Dienstgeber geschaffen werden. 52 26
1/13/2020 NUR zur Information Verwendungsänderung und Versetzung • Eine Verwendungsänderung ist die Zuweisung einer neuen Verwendung bei gleichzeitiger Abberufung von einer bestehenden Verwendung. • Eine qualifizierte Verwendungsänderung (Verschlechterung der Laufbahn oder der Wertigkeit der Verwendung bzw. keine Zuweisung einer neuen Verwendung) ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. • Dabei sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Gemeindemitarbeiterin zu berücksichtigen. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, bei: – einer Änderung der Verwaltungsorganisation inkl. der Auflassung von Arbeitsplätzen; – Deckung von Personalbedarf durch Besetzung des freien Arbeitsplatzes; – Bedarfsmangel; – bei mangelndem Arbeitserfolg; – Amtsleiterinnen und Stadtamtsleiterinnen dürfen nur durch den Gemeindevorstand bzw. Stadtrat abberufen werden. • Eine Versetzung liegt vor, wenn eine Gemeindemitarbeiterin einer anderen Dienststelle der Gemeinde in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird oder wenn der Arbeitsplatz der Gemeindemitarbeiterin an einen anderen Dienstort verlegt wird. • Dies ist zulässig, wenn – ein wichtiges dienstliches Interesse besteht und – die neue Dienststelle oder der Arbeitsplatz nicht mehr als 70 km von der bisherigen Dienststelle bzw. 53 dem bisherigen Arbeitsplatz entfernt ist. Neuerung ‐ LGBl. 26/2017 Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen • Erholungsurlaub • Sonderurlaub (zB erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung) • Möglichkeit zur Telearbeit • Recht auf Karenzurlaub • Pflegefreistellung • Pflegekarenz/Pflegeteilzeit • Familienhospiz • Dienstbefreiung bei Kuraufenthalten • Bildungskarenz • Abschluss einer „Betrieblichen Kollektivversicherung“ • Dienstbezüge • Optionsrecht 54 27
1/13/2020 Erholungsurlaub • Der Gemeindemitarbeiterin gebührt in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß: – bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 200 Stunden (25 Tage), – vom vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden (26 Tage), – vom vollendeten 40. Lebensjahr an 224 Stunden (28 Tage), – vom vollendeten 42. Lebensjahr an 240 Stunden (30 Tage), – vom vollendeten 45. Lebensjahr an 264 Stunden (33 Tage). • Bei Invalidität bzw. Erwerbsminderung erhöht sich das Urlaubsausmaß – bei Erwerbsminderung von 40 vH um 32 Stunden (4 Tage), – bei Erwerbsminderung von 50 vH um 40 Stunden (5 Tage), – bei Erwerbsminderung von 60 vH um 48 Stunden (6 Tage). • Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes • Hinweis: Entstehung Erholungsurlaub 55 Sonderurlaub I • Sonderurlaub darf gewährt werden: – auf Ansuchen der Gemeindemitarbeiterin – aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder – aus einem sonstigen besonderen Anlass • Anspruch auf die vollen Bezüge • kein Vorliegen von dem Ansuchen entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Erfordernissen • dem Anlass angemessene Dauer • Zuständigkeit Bürgermeister • Gemeinderat gewährt Sonderurlaub (wenn dieser ununterbrochen mehr als 1 Monat dauert) 56 28
1/13/2020 Sonderurlaub II • Ein sonstiger besonderer Anlass : – rechtliche Gründe (z.B. behördlichen Vorladungen, Erfüllung der Staatsbürgerpflicht) – tatsächliche Gründe (z.B. Elementarereignisse, Störung öffentlicher Verkehrsmittel, wenn es im Einzelfall unmöglich bzw. unzumutbar ist die Dienstpflicht zu erfüllen) – familiäre oder persönliche Gründe (z.B. Verehelichung, Geburten, Taufen, Todesfälle, Beerdigungen, Übersiedelung, Teilnahme an Familienfesten, Sponsion) 57 Sonderurlaub III • Sonderurlaub dient nicht Erholungszwecken, sondern zur Abdeckung bzw. Rechtfertigung aus sonstigen ‐ aber jedenfalls gerechtfertigten ‐ Gründen erfolgter Dienstabwesenheit • Gewährung hängt vom entsprechenden Antrag ab (ist also antragsgebunden; arg. „[…] kann auf sein Ansuchen […]“) • Voraussetzung ‐ Es müssen wichtige persönliche oder familiäre Gründe vorliegen oder ein sonstiger besonderer Anlass bestehen. 58 29
1/13/2020 59 Neuerung ‐ LGBl. 69/2019 Sonderurlaub im Zusammenhang mit der Dienstprüfung • Für die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung gebührt ein Sonderurlaub im Gesamtausmaß der auf eine Woche entfallenen dienstplanmäßigen Stunden • Konsumierter Erholungsurlaub wird rückwirkend in Sonderurlaub „umgeschrieben“ ABER keine Gewährung von Sonderurlaub, wenn die Dienstprüfung nicht in der Dienstzeit (zB während Karenz) abgelegt wurde oder kein Erholungsurlaub zur Prüfungsvorbereitung konsumiert wurde 30
1/13/2020 Telearbeit • Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf mit einer Gemeindemitarbeiterin vereinbart werden, dass sie regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihr selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit verrichtet (Telearbeit) • Vereinbarung bei Bedarf beim GSZ aufliegend! 61 Arztbesuche • Arztbesuche sind grundsätzlich außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit zu vereinbaren. • Sollte eine Terminvereinbarung außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit nicht möglich sein, so ist dies der Dienstgeberin ehestmöglich mitzuteilen und der Termin bekannt zu geben. Für jeden Arztbesuch innerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit ist ehestmöglich eine Bestätigung des Arztes mit Angabe von Datum und Uhrzeit abzugeben. • Unter Arztbesuchen sind jene Abwesenheiten zu verstehen, in denen die Mitarbeiterin für sich selbst einen Arzt aufsucht. Arztbesuche mit Angehörigen (Kinder, Ehegatten, usw.) haben außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit zu erfolgen. 62 31
1/13/2020 Neuerung NUR zur ‐Information LGBl. 9/2015 Pflegefreistellung I • Die Gemeindemitarbeiterin hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder b) wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl‐ oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut, aus Gründen des § 23 Abs. 2 Z 1 bis 4 des Kärntner Mutterschutz‐ und Eltern‐Karenzgesetzes (K‐MEKG 2002) für diese Pflege ausfällt oder c) wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes, Wahl‐ oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil‐ und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 63 Neuerung NUR zur ‐Information LGBl. 9/2015 Pflegefreistellung II • Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. • Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der Gemeindemitarbeiterin nicht übersteigen. • Anspruch auf eine weitere Woche, wenn – den Anspruch auf Pflegefreistellung (eine Woche) verbraucht hat und – wegen der notwendigen Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl‐, Pflege‐ oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. • Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl‐ oder Pflegekindes) hat auch jene Gemeindemitarbeiterin Anspruch auf Pflegefreistellung nach § 67 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4, die nicht mit ihrem erkrankten Kind (Wahl‐ oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt. 64 32
1/13/2020 Neuerung NUR zur‐Information LGBl. 26/2017 Pflegekarenz/Pflegeteilzeit • Der Gemeindemitarbeiterin ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren kein Rechtsanspruch • Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann vereinbart werden, um sich um die Pflege oder Betreuung für bestimmte Angehörige kümmern: – nahe Angehörige ab der Pflegestufe 3 – demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Pflegestufe 1 • Eine Pflegekarenz hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. • Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. • Möglichkeit der Beantragung von Pflegekarenzgeld (Antrag beim Sozialministeriumservice). 65 Neuerung NUR zur‐Information LGBl. 74/2017 Frühkarenz • Möglichkeit der Väter einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu beantragen, wenn mit der Mutter eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft vorliegt und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) ein gemeinsamer Haushalt besteht. • Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. • Der Beginn und die Dauer der Frühkarenz ist spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben • Längstens bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter zulässig 66 33
1/13/2020 Behördentermine • Behördentermine im Rahmen der fiktiven Normalarbeitszeit sind im Ausmaß der tatsächlichen Dauer als Dienstzeit anzurechnen. • Eine Bestätigung (z.B. Ladungen von Gerichten oder anderen Behörden) ist ehestmöglich bei der Dienstgeberin abzugeben. • Behördentermine sind nur jene Abwesenheiten, bei denen die Mitarbeiterin von der jeweiligen Behörde schriftlich vorgeladen wird. 67 Dienstreisen I • Für Dienstreisen kommen die Regelungen des K‐DRG zur Anwendung. – Dienstreisen sind vom Vorgesetzten oder einer von ihm dazu befugten Person schriftlich mittels Dienstreiseauftrag anzuordnen. • Fahrtkostenvergütung nach K‐DRG (0,42 € ; 0,05 € ; 10 € / 20€) • Kürzere Wegstrecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise – Der Gemeindemitarbeiterin gebührt die Fahrtkostenvergütung nur für die tatsächlich zurückgelegte kürzere Wegstrecke • Die Gemeindemitarbeiterin beginnt eine Dienstreise an Wochenenden, Feiertagen und Werktagen außerhalb des Dienstplanes und die Wegstrecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise ist länger, so gebührt der Gemeindemitarbeiterin die Fahrtkostenvergütung für die zurückgelegte (längere) Strecke. – Legt die Gemeindemitarbeiterin eine längere Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und dem Zielort der Dienstreise zurück, so gebührt ihr eine Fahrtkostenvergütung für die fiktive Wegstrecke, die sie zwischen ihrer Dienststelle und dem Zielort der Dienstreise zurückgelegt hätte, wenn sie die Dienstreise von der Dienststelle aus angetreten hätte. 68 34
1/13/2020 Dienstreisen II • Die Dauer wird grundsätzlich vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Wiederbetreten der Dienststelle gerechnet. • Beginnt die Gemeindemitarbeiterin die Dienstreise nicht von der Dienststelle aus oder kehrt sie nicht an diese zurück, so muss man zwischen § 189 Abs. 2 und 3 K‐DRG und allen übrigen Fällen unterscheiden: • Kürzere Wegstrecke, Wochenende, Feiertage und Werktage außerhalb des Dienstplanes (§189 Abs. 2 und 3 K‐DRG): – Die Dienstreise beginnt und endet zumZeitpunkt, in dem die Gemeindemitarbeiterin den Wohnort verlässt bzw. erreicht. • Alle übrigen Fälle: – Die Dienstreise beginnt und endet in dem Zeitpunkt, in dem die Gemeindemitarbeiterin die Dienststelle verlassen bzw. wieder betreten hätte, wenn die Dienststelle tatsächlicher Ausgangs‐ und Endpunkt der Dienstreise gewesen wäre; es ist eine fiktive Rechnung der Reisezeit notwendig. 69 Reisegebühren I • Die Gemeindemitarbeiterinnen haben Anspruch auf Reisegebühren nach dem IV. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sowie – Ersatz für die von der Gemeindemitarbeiterin getätigten Aufwendungen für einen Parkplatz im unbedingt erforderlichen Ausmaß, sofern in zumutbarer Entfernung vom Ort der Dienstverrichtung kein unentgeltlicher Parkplatz zur Verfügung steht, – Ersatz für die von der Gemeindemitarbeiterin entrichteten Mautgebühren im unbedingt erforderlichen Ausmaß. 70 35
1/13/2020 Reisegebühren II • Erneute Anfahrt zum Gemeindeamt: – Reisegebühren fallen im Rahmen einer Dienstreise an • Dienstreise Bedienstete begibt zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb der Dienststelle gelegenen Ort und die Wegstrecke beträgt mehr als 2 km • Für Anreisen in den Dienstort – sei es auch außerhalb der normalen Dienstzeit – besteht demnach kein Rechtsanspruch auf Vergütung. 71 Auszahlung der Bezüge • Die fortlaufenden Bezüge sind am Ersten des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen • Die Bezüge von Gemeindemitarbeiterinnen im Rahmen von gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten sind am Letzten des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen 72 36
1/13/2020 Dienstbezüge ‐ Verjährung • Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder • der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist • Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt ebenfalls nach 3 Jahren ab ihrer Entrichtung • Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden 73 Dienstbezüge – Bezugsvorschuss I • Bürgermeister darf bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbeitrag von 5.000 Euro Bezugsvorschüsse gewähren • Voraussetzungen: Unbefristetes Dienstverhältnis zur Gemeinde, das ununterbrochen 2 Jahre gedauert hat; Mitarbeiterin muss zur Rückzahlung des Bezugsvorschusses in der Lage sein • Rückzahlung hat durch Abzug vom Monatsbezug – längstens binnen 48 Monaten – zu erfolgen • Monatliche Rückzahlungsrate mind. 30 Euro • Auch vorzeitige Rückzahlung des Bezugsvorschusses ist zulässig 74 37
1/13/2020 Dienstbezüge – Bezugsvorschuss II • Ausscheiden der Mitarbeiterin aus dem Dienstverhältnis noch aushaftender Bezugsvorschussrest muss vor Beendigung des DV zurückgezahlt werden • Heranziehung der zustehenden Geldleistungen der Mitarbeiterin zwecks Deckung eines noch nicht gänzlich zurückbezahlten Vorschusses • In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ratenzahlungen bewilligt werden • Bei auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnissen darf ausnahmsweise ein Bezugsvorschuss gewährt werden, wenn der gesamte Vorschuss spätestens mit dem Monat rückgezahlt wird, in dem die Befristung endet 75 Gehaltskomponenten • Monatsbezüge – Gehalt lt. Einstufung, – Kinderzulage und – Ausgleichszulage • Sonderzahlungen (im Kalendervierteljahr halbes Gehalt) • allfällige Leistungsprämien (gemäß Leistungsbewertung) • Nebenbezüge (aufgrund der Gemeinde‐ Nebenbezügeverordnung) 76 38
1/13/2020 77 Nebenbezüge gemäß K‐GNBV • Vergütung von Überstunden • Nachtdienstzulage • Bereitschaftszulage • Sonn‐ und Feiertagsvergütung • Fahrtkostenzuschuss • Entschädigung für Nebentätigkeiten • Schmutzzulage • Erschwerniszulage • Gefahrenzulage • Ausgleichszulage • Vergütung iSd § 23 des Volksgruppengesetzes • Verwendungszulage • Auslandsverwendungszulage • Fehlgeldentschädigung 78 39
1/13/2020 NEU Nebenbezüge • Strickte Beachtung der Kärntner Gemeindenebenbezügeverordnung! • Auszahlung von Zulagen ohne Rechtsgrundlage Amtsmissbrauch bzw. Untreue • Der OGH hat im Juni 2018 ein Urteil des LG Klagenfurt bestätigt – Auszahlung einer Zulage, die nicht in der Nebengebührenverordnung vorhanden war – Auszahlung einer Zulage nach dem K‐GVBG an eine Mitarbeiterin nach dem K‐GMG 79 NEU K‐GBG/K‐GVBG ‐ Mehrleistungszulage • Verordnung der Landesregierung (Mindestnebengebührenverordnung) • Überschreiten Nebengebühren die Verordnung der Landesregierung Verordnung des Gemeinderates! • Keine Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Festsetzung der Höhe der Nebengebühren 80 40
1/13/2020 Dienstbezüge ‐ Modellstellenzuordnung • Einstufung aufgrund der Aufgaben und Stellenanforderungen • Vorgaben des K‐GMG u. der K‐GMVZV sind einzuhalten • Unterstützung der Gemeinden bei Stellenzuordnungen durch das GSZ • „Bewertung“ der Stelle, nicht des Stelleninhabers • Was muss die bewertete Stelle in der Gemeindeverwaltung leisten können? • Stellenzuordnung hat auf Grundlage einer aussagekräftigen, korrekten und aktuellen Tätigkeitsbeschreibung zu erfolgen 81 NUR zur Information Berechnung der Sonderzahlungen Berechnung der Sonderzahlungen nach K‐GMG: • Die Berechnung der Sonderzahlung erfolgt gem. § 86 K‐GMG in der Höhe von 50 v.H. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht eine Gemeindemitarbeiterin während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihr als Sonderzahlung nur der aliquote Teil. Berechnung der Sonderzahlungen für Vertragsbedienstete nach K‐GVBG und Gemeindebeamte nach K‐GBG • Die Berechnung der Sonderzahlung erfolgt gem. § 26 Abs. 2 K‐GVBG und § 138 Abs. 3 K‐DRG in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter bzw. Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der aliquote Teil. 82 41
1/13/2020 NUR zur Information Bemessungsgrundlage für diverse Ansprüche 83 Anrechnung von Vordienstzeiten • Anzurechnen sind zum Zeitpunkt ihrer Einstellung – einschlägige öffentliche wie private Vordienstzeiten, das sind Zeiten, in denen die Gemeindemitarbeiterin für die vorgesehene Verwendung wichtige Berufserfahrung erworben hat – bis zu dem Höchstausmaß gemäß der Gemeinde‐Modellstellen‐ und Vordienstzeiten‐Verordnung (K‐GMVZV). • Obergrenzen nach K‐GMVZV: – Stellenwerte 15 und 18: 1 Jahr – Stellenwerte 21 bis 27: 2 Jahre – Stellenwerte 30 bis 36: 4 Jahre – Stellenwerte 39 bis 45: 6 Jahre – Stellenwerte 48 bis 54: 8 Jahre – Stellenwerte 57 bis 66: 10 Jahre – Stellenwerte 69 bis 81: 12 Jahre 84 42
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