Dienstrecht der Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbände

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Dienstrecht der Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbände
Vorbereitung auf die Dienstprüfung
               für den Gemeindedienst
    Dienstrecht der Kärntner
Gemeinden und Gemeindeverbände

        Mag. (FH) Michael Sternig, MA

  Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22872-22879, Fax: 05 0536 22870,
          e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
Dienstrecht der Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbände
1/13/2020

Dienstrecht der Kärntner Gemeinden
      und Gemeindeverbände

                  Grundausbildung für
                 Gemeindebedienstete –
             Prüfungsvorbereitungskurs 2020
                                   Michael Sternig
                           29. Jänner und 06. Februar 2020

           Was erwartet Sie heute?
 •   Überblick über das K‐GMG
 •   Arten von Gemeindebediensteten
 •   Gesetzliche Grundlagen (Gesetze und Verordnungen)
 •   Anwendungsbereich und Zuständigkeiten
 •   Aufnahme in das Dienstverhältnis und Stellenausschreibung
 •   Pflichten der Gemeindemitarbeiterinnen
 •   Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen
 •   Ende des Dienstverhältnisses
 •   Rechtliche Aspekte und Rechtsgrundlagen des Mitarbeitergesprächs

 • Stellenwerte 42 +:
     – Grobüberblick Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz
     – Grobüberblick Kärntner Gemeindebedienstetengesetz
     – Kärntner Mutterschutz‐ und Eltern‐ Karenzgesetz (Selbststudium)

                                                                         2

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Dienstrecht der Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbände
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Arten von Gemeindebediensteten

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    Anzahl der Bediensteten
     (Stellenpläne 2020, mit Saison und ohne Lehrlinge)

                                               Kärnten
                                              (Prozent)

     Vertragsbedienstete (K‐GVBG)          1.764 (50,65 %)

           Beamte (K‐GBG)                   366 (10,51 %)

     Gemeindemitarbeiter (K‐GMG)           1.353 (38,84 %)

            Gesamtanzahl                        3.483

                                                             4

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Dienstrecht der Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbände
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                Dienstrecht der
             Gemeindebediensteten
•   Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K‐GMG)
•   Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz (K‐GVBG)
•   Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 (K‐GBG)
•   Stadtbeamtengesetz 1993 (K‐StBG)
•   Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K‐DRG)
•   Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K‐LVBG)
•   Durchführungsverordnung zum Gemeindebedienstetengesetz
•   Kärntner Gemeinde‐ Personalvertretungsgesetz (K‐GPVG)
•   Nebenbeschäftigungsgesetz (gilt nur für K‐GVBG und K‐GBG)
•   Kärntner Bedienstetenschutzgesetz (K‐BSG)
•   Kärntner Mutterschutz‐ und Eltern‐ Karenzgesetz (K‐MEKG)
•   Kärntner Landes ‐ Gleichbehandlungsgesetz (K‐LGBG)
•   Kärntner Antidiskriminierungsgesetz (K‐ADG)              5

           Gesetzliche Grundlagen I
Für Gemeindemitarbeiterinnen:
• das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz
• folgende Durchführungsverordnungen
    –   Gemeinde‐Modellstellen‐ und Vordienstzeiten‐Verordnung
    –   Gemeinde‐Nebenbezüge‐Verordnung
    –   Gemeinde‐Anstellungserfordernisse‐Verordnung
    –   Gemeinde‐Einreihungsplan‐Verordnung
    –   Gemeinde‐Leistungsbewertungsverordnung
    –   Gemeinde‐Ausbildungs‐ und Prüfungsverordnung
    –   Gemeinde‐Beschäftigungsrahmenplan‐Verordnung
• Reisegebührenvorschriften des Kärntner
  Dienstrechtsgesetzes (IV. Teil des K‐DRG)                  6

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      Gesetzliche Grundlagen II
Für Vertragsbedienstete der Gemeinden
• das Kärntner Gemeinde‐
  Vertragsbedienstetengesetz
• die Durchführungsverordnung zum
  Gemeindebedienstetengesetz (sinngemäß)
• einzelne Bestimmungen des Kärntner Landes‐
  Vertragsbedienstetengesetzes
• einzelne Bestimmungen des Kärntner
  Dienstrechtsgesetzes
• Reisegebührenvorschriften des Kärntner
  Dienstrechtsgesetzes                         7

     Gesetzliche Grundlagen III
Für Gemeindebeamte
• das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz
• die Durchführungsverordnung zum
  Gemeindebedienstetengesetz (sinngemäß)
• einzelne Bestimmungen des Kärntner
  Dienstrechtsgesetzes

                                               8

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            Ausgangssituation
• Beamte
  – Kärntner Gemeindebedienstetengesetz K‐GBG

• Vertragsbedienstete (alt)
  – Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz –
    K‐GVBG

• Seit 1. 1. 2012: Gemeindemitarbeiterinnen
  – Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K‐GMG

                                                      9

            Kärntner
   Gemeindemitarbeiterinnengesetz
             K‐GMG

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                                                        Neuerung ‐ LGBl. 87/2018

     Durchführungsverordnungen
• Kärntner Gemeinde‐Anstellungserfordernisse‐
  Verordnung
• Kärntner Gemeinde‐Einreihungsplan‐Verordnung
• Kärntner Gemeinde‐Modellstellen‐und
  Vordienstzeiten‐Verordnung
• Kärntner Gemeinde‐Nebenbezüge‐Verordnung
• Kärntner Gemeinde‐Leistungsbewertungs‐Verordnung
• Kärntner Gemeinde‐Ausbildungs‐ und
  Prüfungsverordnung
• Kärntner Gemeinde‐Beschäftigungsrahmenplan‐
  Verordnung (LGBl. Nr. 87/2018)
        Evaluierung in den Jahren 2016 / 2017      11

        Kärntner Gemeinde‐
Anstellungserfordernisse‐Verordnung
• Diese Verordnung regelt die besonderen Anstellungserfordernisse
  für die Aufnahme in Dienstverhältnisse, auf welche das – K‐GMG
  anzuwenden ist.
• Ausnahmen sind Mitarbeiterinnen, welche
   – im pädagogischen Bereich beschäftigt werden und für welche die
     besonderen Anstellungserfordernisse des Kärntner
     Kinderbetreuungsgesetzes gelten
   – im pflegerischen Bereich beschäftigt werden und für welche die
     besonderen Anstellungserfordernisse des Kärntner
     Sozialbetreuungsberufegesetzes gelten
   – im pflegerischen Bereich beschäftigt werden und für welche die
     besonderen Anstellungserfordernisse des Gesundheits‐ und
     Krankenpflegegesetzes gelten
• Bei Gemeindemitarbeiterinnen und Bewerberinnen, welche die
  Anstellungserfordernisse für eine höhere Gehaltsklasse erfüllen,
  gelten die Anstellungserfordernisse für niedrigere Gehaltsklassen
  ebenfalls als erfüllt.
                                                                         12

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    Kärntner Gemeinde‐Anstellungserfordernisse‐
                   Verordnung
                    (Administrativ‐kaufmännische Funktion)
Gehaltsklassen 7 bis 9 (SW 33 bis 39)
• Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung
   oder
• Keine mittlere Schulausbildung bzw. kein der Verwendung entsprechender
   Lehrabschluss, jedoch besondere bürobezogene Qualifizierungsmaßnahmen und
   Berufspraxis in einem Büro von zumindest einem Jahr oder
• mittlere Schulausbildung (nicht kaufmännisch) bzw. Lehrabschluss (nicht der
   Verwendung entsprechend) und mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung

Gehaltsklassen 10 bis 12 (SW 42 bis 48)
• Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden Schule oder
• Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung und
   zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung und einschlägige
   Zusatzausbildung im Mindestausmaß von ca. 150 Unterrichtseinheiten

Gehaltsklassen 13 bis 18 (SW 51 bis 66)
• Einschlägiger Abschluss einer Universität oder Fachhochschule (Bachelor‐Niveau)
   und Berufspraxis von zumindest einem Jahr oder
• Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden Schule und
   einschlägige berufliche Erfahrung im Ausmaß von zumindest 5 Jahren             13

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 Kärntner Gemeinde‐Einreihungsplan‐
            Verordnung

                                                                                  14

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                                                           NUR zur Information

       Zuordnung der Stellen zum
            Einreihungsplan

                                                                          15

           Anwendungsbereich
• Dienstverhältnisse, die mit oder nach dem 01.01.2012 begründet
  werden oder wenn eine Optionserklärung abgegeben wurde
• Ausnahmen:
   –   Landarbeiterinnen iSd Art. 12 Abs. 1 Z 6 B‐VG
   –   Mitarbeiterinnen der Städte mit eigenem Statut
   –   Bauarbeiterinnen iSd Bauarbeiter‐Urlaubs‐ und Abfertigungsgesetz
   –   freie Dienstnehmerinnen
• Sonderbestimmung:
   – Bei saisonaler Beschäftigung kann MA, der vor In‐Kraft‐Treten des K‐GMG
     bereits einmal bei der Gemeinde saisonal beschäftigt war, eine Erklärung
     abgeben, wonach sich das Saison‐Dienstverhältnis nach dem K‐GVBG
     bestimmen soll.
• Lehrlinge befinden sich in einem Ausbildungsverhältnis zur
  Gemeinde! Anwendung des K‐GMG nur zu einem geringen Ausmaß
  zB Lehrlingsentschädigung
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              Zuständigkeit, eigener
                Wirkungsbereich
• Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden
  Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

• Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
  entscheidet in allen Angelegenheiten des Dienst‐ und
  Besoldungsrechtes die Bürgermeisterin.

• Soweit es sich um Dienstverhältnisse zu einem
  Gemeindeverband handelt, tritt an die Stelle des
  Gemeinderates die Verbandsversammlung
  (Verbandsrat) und an die Stelle der Bürgermeisterin die
  Verbandsobfrau (Vorsitzende des Verbandes).

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             Stellenplan und
        Beschäftigungsrahmenplan I
• Der Gemeinderat hat alljährlich den Stellenplan zu beschließen, aus
  dem die Beschäftigungsobergrenzen aller
  Gemeindemitarbeiterinnen für das folgende Jahr zu entnehmen
  sind.

• Nicht aufzunehmen sind in den Stellenplan:
   – Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis die Dauer von acht
     Monaten im Kalenderjahr nicht überschreitet, (LGBl. Nr. 96/2019)
   – Gemeindemitarbeiterinnen, die fallweise verwendet werden,
   – Gemeindemitarbeiterinnen, die im Rahmen von Gemeinnützigen
     Beschäftigungsprojekten aufgenommen werden und (LGBl. Nr. 11/2013)
   – Ferialarbeiterinnen.

• Stellenpläne
   – Aufgaben Gemeinde‐Servicezentrum
   – Aufgaben Gemeindeaufsicht (Abt. 3)
                                                                       18

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              Stellenplan – Muster 1

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               Stellenplan und
         Beschäftigungsrahmenplan II
• Bei Stellenplänen ist der Beschäftigungsrahmenplan einzuhalten,
  welcher
   – Beschäftigungsobergrenze und
   – Strukturierung nach Gruppen von Gehaltsklassen unter Berücksichtigung
     der Kärntner Gemeinde‐Modellstellen‐und Vordienstzeiten‐Verordnung
   enthält.

• Bei VO hat Landesregierung
   –   Gemeindegrößen,
   –   Einwohnerzahlen,
   –   wirtschaftliche,
   –   soziale Strukturen sowie
   –   demografische und geografische Kriterien und zentralörtliche Funktionen
       zu berücksichtigen
                                                                              20

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Voraussetzungen für Aufnahme in das
          Dienstverhältnis
• bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung die
  österreichische Staatsbürgerschaft
• bei sonstigen Verwendungen die österreichische
  Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum
  österreichischen Arbeitsmarkt die volle
  Handlungsfähigkeit unter Beachtung des Kärntner
  Berufsqualifikationen‐Anerkennungsgesetzes
• die persönliche und fachliche Eignung         Neuerung ‐ LGBl. 26/2017

• ein Lebensalter von mindestens 16 Jahren
• eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der
  deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie
• die Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß der
  Gemeinde‐Anstellungserfordernisse‐Verordnung und
  allfälliger weiterer einschlägiger Vorschriften                 21

                                                                              NEU
Voraussetzungen für Aufnahme in das
         Dienstverhältnis II
• bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung ist
  die österreichische Staatsbürgerschaft zwingend
  vorgesehen
   – Öffentliche Verwaltung umfasst jene Tätigkeiten, die ein
     Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die
     Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen,
     die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde
     liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere
       • die mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Besorgung
         hoheitlicher Aufgaben einschließlich der Tätigkeiten, die dauernd
         oder zeitweise mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt
         verbunden sind, oder
       • die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben des Staates.

                                                                             22

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               Stellenausschreibung I
• Bei Stellen bis zu Stellenwert 39: interne Stellenausschreibung vor öffentlicher
  Stellenausschreibung möglich

• Bürgermeisterin hat MA über voraussichtlich frei werdende Planstellen zu
  informieren, um ihnen die Möglichkeit der Bewerbung zu geben
   – Ausnahme von Planstellen iSd § 6 Abs. 6 (Saisonstellen)

• Alle zum Zeitpunkt der internen Stellenausschreibung im Dienststand der
  Gemeinde befindlichen Bediensteten haben die Möglichkeit, sich auf eine
  interne Stellenausschreibung hin zu bewerben. Davon erfasst sind auch
  Saisonbedienstete, Krankenstands‐ und Urlaubsvertretungen sowie fallweise
  Beschäftigte, sofern die interne Ausschreibung während der Zeit ihrer
  Anstellung erfolgt

                                                                             23

              Stellenausschreibung II
• Jeder Besetzung einer freien Planstelle hat eine (externe / öffentliche)
  Stellenausschreibung voranzugehen (Stellenwert 15 bis 30) , soweit nicht eine
  interne Nachbesetzung erfolgt.

• Jeder Besetzung einer freien Planstelle ab Stellenwert 33 hat eine
  Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren voranzugehen, soweit
  nicht eine interne Besetzung erfolgt.
   – Amtstafel und Homepage
   – Ausnahme – Saisonplanstellen (max. acht Monate)

• Ab Stellenwert 42 Verpflichtung zu öffentlicher Stellenausschreibung und
  Objektivierungsverfahren
   – keine interne Ausschreibung möglich
   – Amtstafel, Homepage und Inserat eine in Kärnten verbreiteten Tageszeitung

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               Stellenausschreibung III
Anmerkungen:
• Bei der Besetzung einer solchen Stelle hat der Gemeinderat auf die Ergebnisse
  eines die Chancengleichheit aller Bewerberinnen gewährleistenden
  Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen.
• Das Verfahren kann sowohl durch die Gemeinde selbst als auch durch externe
  Anbieter (z.B. Gemeinde‐Servicezentrum, private Personaldienstleister)
  erfolgen.
• Inhalt der Stellenausschreibung ‐ § 4 Abs. 2 K‐GMG – Zuständigkeit
  Bürgermeisterin
• Leiterin des inneren Dienstes – § 78 K‐AGO ‐ Unterscheidung Anstellung ‐
  Gemeinderat / Übertragung der Funktion ‐ Bürgermeisterin
• Finanzverwaltung ‐ § 30 GHG (LGBl. Nr. 80/2019 – vormals K‐GHO) ‐ Zur
  Besorgung der Finanzverwaltung hat der Gemeinderat einen hiezu geeigneten
  und entsprechend ausgebildeten Gemeindebediensteten zu bestellen

                                                                                             25

               Stellenausschreibung IV
• Diese Regelungen zur Stellenausschreibung gelten auch für Stellen, auf welche
  sich Bedienstete intern bewerben und weiterhin dem „Alt‐Dienstrecht“ (Beamte,
  Vertragsbedienstete) unterliegen.

• Ein Vertragsbediensteter bzw. Beamter der jeweiligen Gemeinde kann sich auf
  jede Stellenausschreibung innerhalb der gleichen Gemeinde hin bewerben und
  bleibt auf seiner Planstelle.
    – Beamter bleibt Beamter (kann jedoch in das K‐GMG optieren)
    – Vertragsbediensteter bleibt Vertragsbediensteter (kann jedoch in das K‐GMG optieren)
    – Gemeindemitarbeiterin bleibt Gemeindemitarbeiterin

                                                                                             26

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   Begründung des Dienstverhältnisses
• Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit möglich
• Befristung liegt nur vor, wenn Dienstverhältnis explizit auf die Besorgung einer
  bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte
  Zeit abgestellt ist.
• Erstes Monat gilt als Dienstverhältnis auf Probe.
    – Lösung ohne Angabe von Gründen durch DG und DN jederzeit möglich.
• Verlängerung von befristeten DV nur ein Mal möglich ‐ für maximal 2 Jahre (im
  Falle einer Karenzvertretung kann die Befristung auch länger als zwei Jahre
  betragen) . Weitere Verlängerung führt rückwirkend zu unbefristetem
  Dienstverhältnis.                                       Neuerung ‐ LGBl. Nr. 69/2019

• MA in befristeten Dienstverhältnissen dürfen gegenüber anderen MA nicht
  diskriminiert werden.
• Sie sind in geeigneter Form über frei werdende Stellen zu informieren.
• Der Bürgermeister hat vor jeder Neuaufnahme einen Strafregisterauszug
  anzufordern.                                            Neuerung ‐ LGBl. Nr. 71/2018
                                                                                  27

                                                             Neuerung ‐ LGBl. Nr. 71/2018

 Begründung des Dienstverhältnisses II
 • Strafregisterauszug:
     – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
       Strafregisterauskünfte sind zu löschen, sobald sie
       zur Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt
       werden. Da die Strafregisterauskunft nur als
       Voraussetzung für die Aufnahme in das
       Dienstverhältnis benötigt wird, ist sie nach der
       Überprüfung zu vernichten und darf nicht im
       Personalakt abgelegt werden.

                                                                                  28

                                                                                                  14
1/13/2020

 Begründung des Dienstverhältnisses
       (unbefristet / befristet)
• Unbefristetes Dienstverhältnis
  – Möglichkeit der schriftlichen Kündigung durch den
    Bürgermeister innerhalb der ersten drei Jahre
  – Nach drei Jahren obliegt die Zuständigkeit dem
    Gemeinderat unter Angabe eines Kündigungsgrundes

• Befristetes Dienstverhältnis
  – Keine Kündigungsmöglichkeit
  – Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
  – Entlassung/Austritt möglich, Entlassungsgründe
    müssen gegeben sein
                                                        29

                                                         NEU

         Kettendienstverträge I
• Wiederholte Aneinanderreihung von befristeten
  Dienstverhältnissen
• Auch mit Unterbrechungen sind
  Kettendienstverträge möglich
• starre zeitliche Unterbrechungen zwischen den
  befristeten Arbeitsverhältnissen sagen nichts
  darüber aus, ob die Befristung gültig ist oder
  nicht. Wesentlich sind sachlich Gründe für die
  Befristung (zB. Saison, Karenzvertretung,…)!
                                                        30

                                                                     15
1/13/2020

                                                                                    NEU

              Kettendienstverträge II
• Saisonbetrieb
     – Sommersaison
     – Wintersaison

• Abmeldung für 1‐2 Wochen für die gleichen
  Tätigkeiten

• Krankenstandsvertretung für A, B und C–
  sachliche Rechtfertigung
                                                                                31

                         Dienstvertrag
Die Eckpunkte jedes Dienstverhältnisses sind in einem Dienstvertrag mit folgenden
Mindestinhalten festzuhalten:
• der Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses;
• die Modellstelle, die für ihre Verwendung maßgeblich ist;
• die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in der die Gemeindemitarbeiterin
    eingestuft ist;
• der Zeitpunkt der ersten Vorrückung;
• die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit);
• das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung);
• der Hinweis an welchem Ort oder an welchen Orten der Dienst zu leisten ist;
• ob eine Dienstprüfung abzulegen ist, und die Frist, innerhalb der eine für die
    jeweilige Modellstelle notwendige Dienstprüfung abzulegen ist,
• der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen dieses Gesetzes und
    seiner Durchführungsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung
    anzuwenden sind,
• die Mitarbeitervorsorgekasse,
• die für die Altersversorgung maßgebliche Betriebliche Kollektivversicherung.

•   Erstellung von Dienstverträgen durch das GSZ. ‐> Versicherungsdatenauszug und
    Lebenslauf.
                                                                                32

                                                                                                16
1/13/2020

Grundausbildung‐ und Dienstprüfung I
• Die Gemeindemitarbeiterin hat jedenfalls einen Anspruch auf Aus‐
  und Fortbildung im Ausmaß von mindestens:
     – Gehaltsklasse 1 bis 6 (SW 15 bis 30): einen Arbeitstag pro Jahr
     – ab Gehaltklasse 7 (ab SW 33): zwei Arbeitstagen pro Jahr

• Gemeinde‐Ausbildungs‐ und Prüfungsverordnung
     – Einführungslehrgang für ALLE Mitarbeiterinnen (Verwaltung, handwerklicher Dienst,
       Kindergarten und Pflege) verpflichtend

     Anmerkung:
     Besuch des Einführungslehrganges und des Grundausbildungslehrganges sowie
     Absolvierung der Dienstprüfung gelten als Dienstzeit!

                                                                                  33

                   Pflichten der
             Gemeindemitarbeiterinnen
 •   Allgemeine Dienstpflichten
 •   Geschenkannahme
 •   Weisungsbindung
 •   Amtsverschwiegenheit
 •   Befangenheit
 •   Dienstzeit und Gleitzeit
 •   Überstunden
 •   Abwesenheit / Dienstverhinderung
 •   Erhaltung der Dienstfähigkeit und ärztliche Untersuchung
 •   Nebenbeschäftigung
 •   Dienstweg
 •   Meldepflichten
 •   Verwendungsänderung und Versetzung                                           34

                                                                                                 17
1/13/2020

        Allgemeine Dienstpflichten
• Gemeindemitarbeiterinnen haben
    – ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetze mit
      Sorgfalt, Fleiß, Unparteilichkeit und Treue mit den
      ihnen zur Verfügung stehenden Mittel „aus eigenem“
      zu besorgen;
    – ihre Vorgesetzten zu unterstützen und gegenüber
      ihnen, den Mitarbeiterinnen und Kundinnen den
      gebotenen Anstand zu wahren;
    – die Kundinnen, soweit es mit den Interessen des
      Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der
      Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer
      dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu
      informieren;
                                                                           35

                                                           Neuerung ‐ LGBl. 9/2015

  Besondere Pflichten für Vorgesetzte
• Die Vorgesetzten haben ihren Mitarbeiterinnen bestimmte Aufgaben zur
  verantwortlichen Erledigung zu übertragen.
• Sie müssen sie in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützend überwachen.
• Die Begleitung und Betreuung neuer Mitarbeiterinnen ist sicherzustellen.
• Vorgesetzte sollen Anerkennung für gute Arbeitsergebnisse aussprechen
  und durch sachliche Kritik helfen, Fehler zu vermeiden.
• Sie haben die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeiterinnen zu fördern
  und ausreichend Informationen zu geben. Wenn Konflikte auftreten,
  haben Vorgesetzte auf eine gerechte Schlichtung hinzuwirken.
• Sie haben darauf hinzuwirken, dass ihre Mitarbeiterinnen den ihnen
  gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in
  Anspruch nehmen.
• Vorgesetzte haben sich um die Entwicklung ihrer Führungsqualitäten zu
  bemühen. Sie sollen ihrerseits die Berechtigung sachlicher Kritik
  anerkennen.

                                                                           36

                                                                                           18
1/13/2020

              Geschenkannahme
• Gemeindemitarbeiterinnen ist es verboten, im
  Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder
  einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen
  Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich
  versprechen zu lassen.
• Landes‐ oder ortsübliche Aufmerksamkeiten von
  geringem Wert gelten nicht als Geschenke.
• Ehrengeschenke dürfen nur angenommen
  werden, wenn die Dienstgeberin nach erfolgter
  Verständigung die Annahme nicht binnen eines
  Monats untersagt.

                                                                 37

               Weisungsbindung
• Weisungen der vorgesetzten Organe sind durch die
  Gemeindemitarbeiterin grundsätzlich zu befolgen. Dies
  ist nicht der Fall, wenn
   – die Gemeindemitarbeiterin die Rechtswidrigkeit der
     Befolgung der Weisung schriftlich der Vorgesetzten
     mitgeteilt hat und die Weisung nicht schriftlich erteilt wird
   – die Gemeindemitarbeiterin erkennt, dass die Befolgung
     der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen
     würde (und die Gemeindemitarbeiterin die Befolgung der
     Weisung ablehnt)
• Keine Weisungsbindung wenn Weisung von einem
  unzuständigen Organ erteilt wurde
                                                                 38

                                                                            19
1/13/2020

                 Amtsverschwiegenheit
•   Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind Gemeindemitarbeiterinnen
    während und nach Ende des Dienstverhältnisses zur Verschwiegenheit über alle
    ihnen ausschließlich aus dem Dienst bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet
    deren Geheimhaltung
     –   im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
     –   der umfassenden Landesverteidigung,
     –   der auswärtigen Beziehungen,
     –   im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts,
     –   zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
     –   im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
•   Eine Ausnahme besteht, wenn die Gemeindemitarbeiterin (z.B. zur Aussage vor
    einem Gericht) von der Bürgermeisterin von der Amtsverschwiegenheit entbunden
    wird.
•   Wenn eine Gemeindemitarbeiterin zur Verwaltung der Gemeinde öffentlich
    Stellung nehmen will, bedarf sie der Zustimmung des Bürgermeisters, soweit es
    sich nicht um Stellungnahmen handelt,
     – denen keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen;
     – die in Ausübung eines Mandats (in Gemeinderat oder Gemeindevorstand) oder
     – die der Bewerbung um ein solches Mandat dienen;

                                                                                    39

                               Befangenheit
• Die Gemeindemitarbeiterin hat sich der
  Amtsausübung zu enthalten und ihre
  Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige
  Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle
  Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
• Bei Gefahr im Verzug ist, wenn eine
  Vertretung nicht rechtzeitig bewirkt werden
  kann, die Amtshandlung selbst vorzunehmen.

                                                                                    40

                                                                                               20
1/13/2020

           Allgemeines zur Dienstzeit
• Die Dienstzeit beträgt zuzüglich der Ruhepausen 40 Stunden (analog zu
  K‐GVBG und K‐GBG).
• Es kann entweder Normaldienst oder – soweit dies zur Aufrechterhaltung des
  Dienstbetriebes erforderlich ist – Schichtdienst angeordnet werden (z.B. in
  Sozialhilfeverbänden).
• Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine
  Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen.
• Wenn es im Interesse der Gemeindemitarbeiterinnen der Dienststelle gelegen
  oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause
  zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10
  Minuten eingeräumt werden. Ruhepausen zählen nicht zur Dienstzeit.
• Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist der Gemeindemitarbeiterin eine
  ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
• Abweichungen sind insbesondere bei Katastropheneinsätzen oder für die
  Teilnahme an Sitzungen möglich.                              Neuerung ‐ LGBl. 74/2017
                                                                                 41

          Gleitzeit und Überstunden I
 • In der Verwaltung mit Normaldienst darf gleitende Dienstzeit eingeführt
   werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen
   entgegenstehen

 • Gleitzeitrahmen darf 12 Stunden nicht überschreiten und muss zwischen
   6.00 Uhr und 19.00 Uhr festgelegt werden.

 • Festlegung einer Kernzeit
 • Gleitzeitperiode 3 Monate

 • Innerhalb des Gleitzeitrahmens hat die Gemeindemitarbeiterin ihre tägliche
   Dienstzeit so einzuteilen, dass zehn Arbeitsstunden nicht überschritten werden

 • Gleitzeitguthaben – höchstens 24 Stunden
 • Gleitzeitschulden – höchstens 10 Stunden
                                                                                 42

                                                                                                21
1/13/2020

           Gleitzeit und Überstunden II
Gleitzeitguthaben / Gleitzeitschulden

•    Begründung gegenüber Dienstvorgesetzten

•    Ist ein höheres Gleitzeitguthaben im dienstlichen Interesse gelegen, sind jene
     Stunden, die das Gleitzeitguthaben von 24 Stunden überschreiten abzugelten.

•    Bei nicht ausreichender Begründung sind das Gleitzeitguthaben oder die
     Gleitzeitschulden in der folgenden Gleitzeitperiode jedenfalls auszugleichen,
     ansonsten ist das Gleitzeitguthaben verfallen bzw. hat für die Gleitzeitschulden ein
     Abzug vom Monatsbezug zu erfolgen

•    Bei gleitender Dienstzeit liegen Überstunden vor, wenn auf Anordnung die
     Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder auf Anordnung die
     Dienstleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens oder an Samstagen, Sonntagen oder
     Feiertagen erbracht wird
                                                                                      43

          Gleitzeit und Überstunden III
    • Bei Gemeindemitarbeiterinnen, für welche keine Gleitzeit
      vereinbart wurde, fallen bei Überschreitung der täglichen
      Normaldienstzeit von idR acht Stunden Überstunden an. Diese sind
      vorrangig durch Freizeit auszugleichen oder (teilweise) nach
      besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten (auszuzahlen).
    • Dabei gelten folgende Zuschläge:
        – bei Überstunden an Werktagen bei Vollzeitbeschäftigten außerhalb
          der Nachtzeit ein Zuschlag von einer halben Stunde je geleisteter
          Stunde;
        – bei Überstunden an Werktagen bei Teilzeitbeschäftigten außerhalb der
          Nachtzeit ein Zuschlag von einer Viertelstunde je geleisteter Stunde;
        – bei Überstunden an Werktagen bei Vollzeitbeschäftigten während der
          Nachtzeit ein Zuschlag von einer Stunde je geleisteter Stunde;
        – bei Überstunden an Werktagen bei Teilzeitbeschäftigten außerhalb der
          Nachtzeit ein Zuschlag von einer halben Stunde je geleisteter Stunde;
    • Aus dienstlichen Gründen darf die (abzugeltende) Leistung von
      Bereitschafts‐ oder Journaldienst angeordnet werden.
                                                                                      44

                                                                                                  22
1/13/2020

    Gleitzeit und Überstunden IV
Zuständigkeiten:

• Bürgermeisterin

• Überstundenpauschale
  – Gemeinderat
  – Berechnung (Hinweis K‐GVBG)              Neuerung ‐ LGBl. 69/2019

                                                              45

                 Abwesenheit
• Eine Dienstverhinderung ist der unmittelbaren
  Vorgesetzten sobald wie möglich anzuzeigen.

• Wenn die Dienstverhinderung durch Unfall,
  Krankheit oder Gebrechen verursacht wird, hat
  die Gemeindemitarbeiterin ihre Dienstunfähigkeit
  durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen,
  – wenn es die Dienstgeberin verlangt oder
  – die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage
    dauert.

                                                              46

                                                                              23
1/13/2020

    Erhaltung der Dienstfähigkeit und
         ärztliche Untersuchung
• Die Gemeindemitarbeiterin ist verpflichtet,
  auf die Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit zu
  achten.

• Soweit die Beurteilung der Dienstfähigkeit von
  ärztlichem bzw. fachärztlichem Fachwissen
  abhängt, hat sich die Gemeindemitarbeiterin
  einer ärztlichen (allgemeinärztlichen oder
  fachärztlichen) Untersuchung zu unterziehen.

                                                                          47

Nebenbeschäftigung / Nebentätigkeit
Nebenbeschäftigung
• Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Gemeindemitarbeiterin
  außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt.
• Die Gemeindemitarbeiterin darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie
  an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung
  der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen
  gefährdet.
• Anzeige der Nebenbeschäftigung ‐ Genehmigung/Untersagung durch
  Bürgermeisterin

Nebentätigkeit
• Tätigkeiten, die eine Gemeindemitarbeiterin über Auftrag der Dienstgeberin
  ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die
  Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten.
• Postservicestelle

                                                                          48

                                                                                       24
1/13/2020

             Nebenbeschäftigung
• Möchte eine Gemeindemitarbeiterin eine
  Nebenbeschäftigung (eine Beschäftigung außerhalb des
  Dienstverhältnisses) ausüben, so darf sie diese nur
  ausüben, wenn
   – diese sie nicht an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben
     hindert,
   – die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder
   – sonstige dienstliche Interessen gefährdet sind.
• Eine Nebenbeschäftigung ist (unter anderem) anzuzeigen,
  wenn sie erwerbsmäßig ausgeübt wird. Dies ist der Fall,
  wenn die zu erwartenden Einkünfte 2.000 Euro im Jahr
  übersteigen.
• unterschiedliche Regelungen für Mitarbeiter nach dem
  K‐GBG und K‐GVBG ‐> Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz
                                                                    49

                       Dienstweg
• Alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in
  dienstlichen oder das Dienstverhältnis
  berührenden persönlichen Angelegenheiten sind
  im Dienstweg (im Wege der unmittelbaren
  Vorgesetzten) vorzubringen, wenn die Einhaltung
  des Dienstweges der Gemeindemitarbeiterin
  zumutbar ist.

• Anträge, die an eine Frist gebunden sind, sind
  schriftlich einzubringen.
                                                                    50

                                                                               25
1/13/2020

                     Meldepflichten
• Gemeindemitarbeiterinnen haben insbesondere zu melden:
    –   alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände;
    –   Namensänderungen,
    –   Wohnsitzwechsel;
    –   Standesänderungen;
    –   Schadenersatzansprüche;
    –   Bescheide nach dem Behinderteneinstellungsgesetz;
    –   die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen
        Pensionsversicherung;

• Leiterinnen einer Dienststelle haben begründete
  Verdachtsmomente betreffend eine von Amts wegen zu
  verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, die den
  Wirkungsbereich der jeweiligen Dienststelle betrifft, unverzüglich
  der Bürgermeisterin zu melden.

                                                                            51

                                                            Neuerung
                                                             NUR zur ‐Information
                                                                       LGBl. 9/2015

         Schutz vor Benachteiligung
• Die Gemeindemitarbeiterin, die an eine zuständige Person oder Behörde
  im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit
  der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf
  durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche
  Meldung nicht benachteiligt werden.
• Erläuterungen: In Entsprechung des GRECO‐Evaluierungsberichtes hat der
  Bundesgesetzgeber spezielle Schutzmaßnahmen für sog. „whistle blower“
  getroffen. Den Beamten treffen nach §§ 45 Abs. 3, 58 und 111 K‐DRG 1994
  Meldepflichten hinsichtlich strafbarer Handlungen. Mir der Neuregelung
  soll bezweckt werden, dass diejenigen, die im guten Glauben Fälle
  anzeigen, keine Vergeltungsmaßnahmen befürchten müssen. Damit soll
  ein wirksamer dienstrechtlicher Schutz für Hinweisgeber (sog. „whistle
  blower“) geschaffen werden.
• Da die Strafverfolgungsbehörden verstärkt auf Hinweise von Personen
  angewiesen sind, die in ihrem Arbeitsumfeld mit strafbaren Handlungen
  konfrontiert werden, soll ein wirksamer Rechtsschutz vor Repressalien als
  Reaktion auf die Erstattung einer Meldung an den Dienstgeber geschaffen
  werden.
                                                                            52

                                                                                            26
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                                                                                         NUR zur Information

             Verwendungsänderung und
                    Versetzung
•   Eine Verwendungsänderung ist die Zuweisung einer neuen Verwendung bei gleichzeitiger
    Abberufung von einer bestehenden Verwendung.
•   Eine qualifizierte Verwendungsänderung (Verschlechterung der Laufbahn oder der Wertigkeit
    der Verwendung bzw. keine Zuweisung einer neuen Verwendung) ist zulässig, wenn ein
    wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
•   Dabei sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Gemeindemitarbeiterin
    zu berücksichtigen. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, bei:
     –   einer Änderung der Verwaltungsorganisation inkl. der Auflassung von Arbeitsplätzen;
     –   Deckung von Personalbedarf durch Besetzung des freien Arbeitsplatzes;
     –   Bedarfsmangel;
     –   bei mangelndem Arbeitserfolg;
     –   Amtsleiterinnen und Stadtamtsleiterinnen dürfen nur durch den Gemeindevorstand bzw. Stadtrat
         abberufen werden.
•   Eine Versetzung liegt vor, wenn eine Gemeindemitarbeiterin einer anderen Dienststelle der
    Gemeinde in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird oder
    wenn der Arbeitsplatz der Gemeindemitarbeiterin an einen anderen Dienstort verlegt wird.
•   Dies ist zulässig, wenn
     –   ein wichtiges dienstliches Interesse besteht und
     –   die neue Dienststelle oder der Arbeitsplatz nicht mehr als 70 km von der bisherigen Dienststelle bzw.
                                                                                                            53
         dem bisherigen Arbeitsplatz entfernt ist.

                                                                                      Neuerung ‐ LGBl. 26/2017

                    Rechte der
              Gemeindemitarbeiterinnen
•   Erholungsurlaub
•   Sonderurlaub (zB erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung)
•   Möglichkeit zur Telearbeit
•   Recht auf Karenzurlaub
•   Pflegefreistellung
•   Pflegekarenz/Pflegeteilzeit
•   Familienhospiz
•   Dienstbefreiung bei Kuraufenthalten
•   Bildungskarenz
•   Abschluss einer „Betrieblichen Kollektivversicherung“
•   Dienstbezüge
•   Optionsrecht
                                                                                                           54

                                                                                                                       27
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                   Erholungsurlaub
  • Der Gemeindemitarbeiterin gebührt in jedem Kalenderjahr
    ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
      –   bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 200 Stunden (25 Tage),
      –   vom vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden (26 Tage),
      –   vom vollendeten 40. Lebensjahr an 224 Stunden (28 Tage),
      –   vom vollendeten 42. Lebensjahr an 240 Stunden (30 Tage),
      –   vom vollendeten 45. Lebensjahr an 264 Stunden (33 Tage).
  • Bei Invalidität bzw. Erwerbsminderung erhöht sich das
    Urlaubsausmaß
      – bei Erwerbsminderung von 40 vH um 32 Stunden (4 Tage),
      – bei Erwerbsminderung von 50 vH um 40 Stunden (5 Tage),
      – bei Erwerbsminderung von 60 vH um 48 Stunden (6 Tage).
  • Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten
    Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes
  • Hinweis: Entstehung Erholungsurlaub                               55

                     Sonderurlaub I
• Sonderurlaub darf gewährt werden:
   – auf Ansuchen der Gemeindemitarbeiterin
   – aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder
   – aus einem sonstigen besonderen Anlass
• Anspruch auf die vollen Bezüge
• kein Vorliegen von dem Ansuchen entgegenstehenden
  zwingenden dienstlichen Erfordernissen
• dem Anlass angemessene Dauer
• Zuständigkeit Bürgermeister
• Gemeinderat gewährt Sonderurlaub (wenn dieser
  ununterbrochen mehr als 1 Monat dauert)
                                                                      56

                                                                                 28
1/13/2020

              Sonderurlaub II
• Ein sonstiger besonderer Anlass :
  – rechtliche Gründe (z.B. behördlichen Vorladungen,
    Erfüllung der Staatsbürgerpflicht)
  – tatsächliche Gründe (z.B. Elementarereignisse,
    Störung öffentlicher Verkehrsmittel, wenn es im
    Einzelfall unmöglich bzw. unzumutbar ist die
    Dienstpflicht zu erfüllen)
  – familiäre oder persönliche Gründe (z.B.
    Verehelichung, Geburten, Taufen, Todesfälle,
    Beerdigungen, Übersiedelung, Teilnahme an
    Familienfesten, Sponsion)

                                                        57

              Sonderurlaub III
• Sonderurlaub dient nicht Erholungszwecken,
  sondern zur Abdeckung bzw. Rechtfertigung aus
  sonstigen ‐ aber jedenfalls gerechtfertigten ‐
  Gründen erfolgter Dienstabwesenheit
• Gewährung hängt vom entsprechenden Antrag
  ab (ist also antragsgebunden; arg. „[…] kann auf
  sein Ansuchen […]“)
• Voraussetzung ‐ Es müssen wichtige persönliche
  oder familiäre Gründe vorliegen oder ein
  sonstiger besonderer Anlass bestehen.
                                                        58

                                                                   29
1/13/2020

                                                       59

                                      Neuerung ‐ LGBl. 69/2019

Sonderurlaub im Zusammenhang mit
        der Dienstprüfung
• Für die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung
  gebührt ein Sonderurlaub im Gesamtausmaß der
  auf eine Woche entfallenen dienstplanmäßigen
  Stunden
• Konsumierter Erholungsurlaub wird rückwirkend
  in Sonderurlaub „umgeschrieben“
                        ABER
keine Gewährung von Sonderurlaub, wenn die
Dienstprüfung nicht in der Dienstzeit (zB während
Karenz) abgelegt wurde oder kein Erholungsurlaub
zur Prüfungsvorbereitung konsumiert wurde

                                                                       30
1/13/2020

                    Telearbeit
• Soweit nicht dienstliche oder sonstige
  öffentliche Interessen entgegenstehen, darf
  mit einer Gemeindemitarbeiterin vereinbart
  werden, dass sie regelmäßig bestimmte
  dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder
  einer von ihr selbst gewählten, nicht zu ihrer
  Dienststelle gehörigen Örtlichkeit verrichtet
  (Telearbeit)
• Vereinbarung bei Bedarf beim GSZ aufliegend!

                                                           61

                  Arztbesuche
• Arztbesuche sind grundsätzlich außerhalb der fiktiven
  Normalarbeitszeit zu vereinbaren.
• Sollte eine Terminvereinbarung außerhalb der fiktiven
  Normalarbeitszeit nicht möglich sein, so ist dies der
  Dienstgeberin ehestmöglich mitzuteilen und der
  Termin bekannt zu geben. Für jeden Arztbesuch
  innerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit ist
  ehestmöglich eine Bestätigung des Arztes mit Angabe
  von Datum und Uhrzeit abzugeben.
• Unter Arztbesuchen sind jene Abwesenheiten zu
  verstehen, in denen die Mitarbeiterin für sich selbst
  einen Arzt aufsucht. Arztbesuche mit Angehörigen
  (Kinder, Ehegatten, usw.) haben außerhalb der fiktiven
  Normalarbeitszeit zu erfolgen.
                                                           62

                                                                      31
1/13/2020

                                                            Neuerung
                                                             NUR zur ‐Information
                                                                       LGBl. 9/2015

                 Pflegefreistellung I
• Die Gemeindemitarbeiterin hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie
  aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung
  verhindert ist:
a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt
   lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
b) wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl‐ oder
   Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die
   Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in
   Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut,
   aus Gründen des § 23 Abs. 2 Z 1 bis 4 des Kärntner Mutterschutz‐ und
   Eltern‐Karenzgesetzes (K‐MEKG 2002) für diese Pflege ausfällt oder
c) wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes, Wahl‐ oder Pflegekindes,
   Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die
   Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in
   Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil‐
   und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht
   vollendet hat.

                                                                            63

                                                            Neuerung
                                                             NUR zur ‐Information
                                                                       LGBl. 9/2015

                Pflegefreistellung II
• Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in
  Anspruch genommen werden.
• Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine
  Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der
  Gemeindemitarbeiterin nicht übersteigen.
• Anspruch auf eine weitere Woche, wenn
    – den Anspruch auf Pflegefreistellung (eine Woche) verbraucht hat und
    – wegen der notwendigen Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt
      lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl‐, Pflege‐ oder
      Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die
      Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in
      Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht
      überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
• Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl‐ oder
  Pflegekindes) hat auch jene Gemeindemitarbeiterin Anspruch auf
  Pflegefreistellung nach § 67 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4, die nicht mit
  ihrem erkrankten Kind (Wahl‐ oder Pflegekind) im gemeinsamen
  Haushalt lebt.                                                          64

                                                                                            32
1/13/2020

                                                                Neuerung
                                                                  NUR zur‐Information
                                                                           LGBl. 26/2017

        Pflegekarenz/Pflegeteilzeit
• Der Gemeindemitarbeiterin ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall
  der Bezüge zu gewähren  kein Rechtsanspruch
• Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann vereinbart werden, um sich um die
  Pflege oder Betreuung für bestimmte Angehörige kümmern:
    – nahe Angehörige ab der Pflegestufe 3
    – demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Pflegestufe 1
• Eine Pflegekarenz hat mindestens einen Monat und höchstens drei
  Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen
  grundsätzlich nur einmal zulässig.
• Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe
  ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf
  Antrag zulässig.
• Möglichkeit der Beantragung von Pflegekarenzgeld (Antrag beim
  Sozialministeriumservice).

                                                                                 65

                                                                Neuerung
                                                                  NUR zur‐Information
                                                                           LGBl. 74/2017

                           Frühkarenz
• Möglichkeit der Väter einen Urlaub unter Entfall der Bezüge
  (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu
  beantragen, wenn mit der Mutter eine Ehe, eingetragene
  Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft vorliegt und mit
  der Mutter und dem Kind (den Kindern) ein gemeinsamer
  Haushalt besteht.
• Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person
  für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
• Der Beginn und die Dauer der Frühkarenz ist spätestens
  vier Wochen vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu
  geben
• Längstens bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der
  Mutter zulässig

                                                                                 66

                                                                                                 33
1/13/2020

                    Behördentermine
• Behördentermine im Rahmen der fiktiven
  Normalarbeitszeit sind im Ausmaß der
  tatsächlichen Dauer als Dienstzeit anzurechnen.
• Eine Bestätigung (z.B. Ladungen von Gerichten
  oder anderen Behörden) ist ehestmöglich bei der
  Dienstgeberin abzugeben.
• Behördentermine sind nur jene Abwesenheiten,
  bei denen die Mitarbeiterin von der jeweiligen
  Behörde schriftlich vorgeladen wird.
                                                                                      67

                         Dienstreisen I
• Für Dienstreisen kommen die Regelungen des K‐DRG zur Anwendung.
    – Dienstreisen sind vom Vorgesetzten oder einer von ihm dazu befugten Person
      schriftlich mittels Dienstreiseauftrag anzuordnen.

• Fahrtkostenvergütung nach K‐DRG (0,42 € ; 0,05 € ; 10 € / 20€)
• Kürzere Wegstrecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise
    – Der Gemeindemitarbeiterin gebührt die Fahrtkostenvergütung nur für die
      tatsächlich zurückgelegte kürzere Wegstrecke
• Die Gemeindemitarbeiterin beginnt eine Dienstreise an Wochenenden,
  Feiertagen und Werktagen außerhalb des Dienstplanes und die
  Wegstrecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise ist länger, so
  gebührt der Gemeindemitarbeiterin die Fahrtkostenvergütung für die
  zurückgelegte (längere) Strecke.
    – Legt die Gemeindemitarbeiterin eine längere Wegstrecke zwischen ihrem
      Wohnort und dem Zielort der Dienstreise zurück, so gebührt ihr eine
      Fahrtkostenvergütung für die fiktive Wegstrecke, die sie zwischen ihrer
      Dienststelle und dem Zielort der Dienstreise zurückgelegt hätte, wenn sie die
      Dienstreise von der Dienststelle aus angetreten hätte.
                                                                                      68

                                                                                                 34
1/13/2020

                   Dienstreisen II
• Die Dauer wird grundsätzlich vom Zeitpunkt des Verlassens
  bis zum Wiederbetreten der Dienststelle gerechnet.
• Beginnt die Gemeindemitarbeiterin die Dienstreise nicht
  von der Dienststelle aus oder kehrt sie nicht an diese
  zurück, so muss man zwischen § 189 Abs. 2 und 3 K‐DRG
  und allen übrigen Fällen unterscheiden:
• Kürzere Wegstrecke, Wochenende, Feiertage und Werktage
  außerhalb des Dienstplanes (§189 Abs. 2 und 3 K‐DRG):
   – Die Dienstreise beginnt und endet zumZeitpunkt, in dem die
     Gemeindemitarbeiterin den Wohnort verlässt bzw. erreicht.
• Alle übrigen Fälle:
   – Die Dienstreise beginnt und endet in dem Zeitpunkt, in dem die
     Gemeindemitarbeiterin die Dienststelle verlassen bzw. wieder
     betreten hätte, wenn die Dienststelle tatsächlicher Ausgangs‐
     und Endpunkt der Dienstreise gewesen wäre; es ist eine fiktive
     Rechnung der Reisezeit notwendig.                              69

                  Reisegebühren I
• Die Gemeindemitarbeiterinnen haben Anspruch
  auf Reisegebühren nach dem IV. Teil des Kärntner
  Dienstrechtsgesetzes sowie
   – Ersatz für die von der Gemeindemitarbeiterin
     getätigten Aufwendungen für einen Parkplatz im
     unbedingt erforderlichen Ausmaß, sofern in
     zumutbarer Entfernung vom Ort der
     Dienstverrichtung kein unentgeltlicher Parkplatz zur
     Verfügung steht,
   – Ersatz für die von der Gemeindemitarbeiterin
     entrichteten Mautgebühren im unbedingt
     erforderlichen Ausmaß.
                                                                    70

                                                                               35
1/13/2020

                 Reisegebühren II
 • Erneute Anfahrt zum Gemeindeamt:
    – Reisegebühren fallen im Rahmen einer Dienstreise an
        • Dienstreise  Bedienstete begibt zur Ausführung eines ihm
          erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb der
          Dienststelle gelegenen Ort und die Wegstrecke beträgt
          mehr als 2 km

 • Für Anreisen in den Dienstort – sei es auch
   außerhalb der normalen Dienstzeit – besteht
   demnach kein Rechtsanspruch auf Vergütung.

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           Auszahlung der Bezüge

• Die fortlaufenden Bezüge sind am Ersten des Monats oder, wenn
  dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im
  Vorhinein auszuzahlen

• Die Bezüge von Gemeindemitarbeiterinnen im Rahmen von
  gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten sind am Letzten des
  Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am
  vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen

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                                                                             36
1/13/2020

      Dienstbezüge ‐ Verjährung
• Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht
  innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht wird,
  nachdem die anspruchsbegründende
  Leistung erbracht worden oder
• der anspruchsbegründende Aufwand entstanden
  ist
• Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter
  Leistungen verjährt ebenfalls nach 3 Jahren ab
  ihrer Entrichtung
• Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann
  nicht zurückgefordert werden
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Dienstbezüge – Bezugsvorschuss I
• Bürgermeister darf bei Vorliegen
  berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum
  Höchstbeitrag von 5.000 Euro Bezugsvorschüsse
  gewähren
• Voraussetzungen: Unbefristetes Dienstverhältnis zur
  Gemeinde, das ununterbrochen 2 Jahre gedauert hat;
  Mitarbeiterin muss zur Rückzahlung des
  Bezugsvorschusses in der Lage sein
• Rückzahlung hat durch Abzug vom Monatsbezug –
  längstens binnen 48 Monaten – zu erfolgen
• Monatliche Rückzahlungsrate mind. 30 Euro
• Auch vorzeitige Rückzahlung des Bezugsvorschusses ist
  zulässig
                                                      74

                                                                 37
1/13/2020

Dienstbezüge – Bezugsvorschuss II
• Ausscheiden der Mitarbeiterin aus dem Dienstverhältnis
  noch aushaftender Bezugsvorschussrest muss vor
  Beendigung des DV zurückgezahlt werden
• Heranziehung der zustehenden Geldleistungen der
  Mitarbeiterin zwecks Deckung eines noch nicht gänzlich
  zurückbezahlten Vorschusses
• In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können
  Ratenzahlungen bewilligt werden
• Bei auf bestimmte Zeit abgeschlossenen
  Dienstverhältnissen darf ausnahmsweise ein
  Bezugsvorschuss gewährt werden, wenn der gesamte
  Vorschuss spätestens mit dem Monat rückgezahlt wird, in
  dem die Befristung endet

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            Gehaltskomponenten
   • Monatsbezüge
      – Gehalt lt. Einstufung,
      – Kinderzulage und
      – Ausgleichszulage

   • Sonderzahlungen (im Kalendervierteljahr halbes Gehalt)

   • allfällige Leistungsprämien (gemäß Leistungsbewertung)

   • Nebenbezüge (aufgrund der Gemeinde‐
     Nebenbezügeverordnung)
                                                              76

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1/13/2020

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       Nebenbezüge
      gemäß K‐GNBV
• Vergütung von Überstunden
• Nachtdienstzulage
• Bereitschaftszulage
• Sonn‐ und Feiertagsvergütung
• Fahrtkostenzuschuss
• Entschädigung für Nebentätigkeiten
• Schmutzzulage
• Erschwerniszulage
• Gefahrenzulage
• Ausgleichszulage
• Vergütung iSd § 23 des
  Volksgruppengesetzes
• Verwendungszulage
• Auslandsverwendungszulage
• Fehlgeldentschädigung                78

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1/13/2020

                                                       NEU

               Nebenbezüge
• Strickte Beachtung der Kärntner
  Gemeindenebenbezügeverordnung!
• Auszahlung von Zulagen ohne Rechtsgrundlage
   Amtsmissbrauch bzw. Untreue
• Der OGH hat im Juni 2018 ein Urteil des LG
  Klagenfurt bestätigt
  – Auszahlung einer Zulage, die nicht in der
    Nebengebührenverordnung vorhanden war
  – Auszahlung einer Zulage nach dem K‐GVBG an eine
    Mitarbeiterin nach dem K‐GMG

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                                                       NEU

K‐GBG/K‐GVBG ‐ Mehrleistungszulage
• Verordnung der Landesregierung
  (Mindestnebengebührenverordnung)
• Überschreiten Nebengebühren die
  Verordnung der Landesregierung 
  Verordnung des Gemeinderates!
• Keine Zuständigkeit des Bürgermeisters für
  die Festsetzung der Höhe der Nebengebühren

                                                      80

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1/13/2020

              Dienstbezüge ‐
           Modellstellenzuordnung
• Einstufung aufgrund der Aufgaben und
  Stellenanforderungen
• Vorgaben des K‐GMG u. der K‐GMVZV sind einzuhalten
• Unterstützung der Gemeinden bei Stellenzuordnungen
  durch das GSZ
• „Bewertung“ der Stelle, nicht des Stelleninhabers
• Was muss die bewertete Stelle in der
  Gemeindeverwaltung leisten können?
• Stellenzuordnung hat auf Grundlage einer
  aussagekräftigen, korrekten und aktuellen
  Tätigkeitsbeschreibung zu erfolgen
                                                                         81

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Berechnung der Sonderzahlungen
   Berechnung der Sonderzahlungen nach K‐GMG:
  • Die Berechnung der Sonderzahlung erfolgt gem. § 86 K‐GMG in der Höhe
     von 50 v.H. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum.
     Steht eine Gemeindemitarbeiterin während des Kalendervierteljahres, für
     das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des
     vollen Monatsbezuges, so gebührt ihr als Sonderzahlung nur der aliquote
     Teil.

  Berechnung der Sonderzahlungen für Vertragsbedienstete nach K‐GVBG und
  Gemeindebeamte nach K‐GBG
  • Die Berechnung der Sonderzahlung erfolgt gem. § 26 Abs. 2 K‐GVBG und §
     138 Abs. 3 K‐DRG in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für
     den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter bzw.
     Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung
     gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so
     gebührt ihm als Sonderzahlung nur der aliquote Teil.
                                                                         82

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1/13/2020

                                                           NUR zur Information

 Bemessungsgrundlage für diverse
          Ansprüche

                                                                         83

Anrechnung von Vordienstzeiten
• Anzurechnen sind zum Zeitpunkt ihrer Einstellung
   – einschlägige öffentliche wie private Vordienstzeiten, das sind Zeiten, in
     denen die Gemeindemitarbeiterin für die vorgesehene Verwendung
     wichtige Berufserfahrung erworben hat
   – bis zu dem Höchstausmaß gemäß der Gemeinde‐Modellstellen‐ und
     Vordienstzeiten‐Verordnung (K‐GMVZV).
• Obergrenzen nach K‐GMVZV:
   –   Stellenwerte      15 und 18:        1 Jahr
   –   Stellenwerte      21 bis 27:        2 Jahre
   –   Stellenwerte      30 bis 36:        4 Jahre
   –   Stellenwerte      39 bis 45:        6 Jahre
   –   Stellenwerte      48 bis 54:        8 Jahre
   –   Stellenwerte      57 bis 66:        10 Jahre
   –   Stellenwerte      69 bis 81:        12 Jahre
                                                                         84

                                                                                       42
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