DIENSTVERTRAG ohne TARIFBINDUNG - für Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter
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DIENSTVERTRAG D i e n s t v e r t r a g ohne Tarifbindung – Stand: 1.6.2020 ohne TARIFBINDUNG für Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter Der Mustervertrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Er gibt lediglich unverbindliche Anhaltspunkte für eine mögliche Vertragsge- staltung. Der Mustervertrag muss deshalb individuell überprüft und den Praxisverhältnissen im Einzelfall angepasst werden. Er ersetzt keinesfalls rechtliche Beratung. Für die Nutzung des Mustervertrages haftet der jeweilige Verwender. Zu beachten ist insbesondere, dass gem. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der Arbeitgeber die Grundlagen für eine sehr sorgfältige und vorausschau- ende Vertragsgestaltung gewährleisten muss.
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung Zwischen der Zahnärztin / dem Zahnarzt (im nachfolgenden Praxisinhaber/in genannt) (Strasse, Wohnort) und Frau / Herrn (Name, Vorname der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters, im nachfolgenden Angestellte/r genannt) wird folgender befristeter / unbefristeter 1) DIENSTVERTRAG abgeschlossen: §1 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Die/Der Angestellte tritt mit Wirkung ab dem ________________ in die Dienste des Praxisinhabers ein. 1) Nichtzutreffendes bitte streichen -1-
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung §2 Aufgabenbereich, Änderung des Aufgabenbereiches, Arbeitsort, Versetzungsklausel (1) Die Angestellte wird im Rahmen des Berufsbildes als geprüfte/r Dentalhygieniker/in (DH) Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP) Zahnmedizinische/r Fachassistent/in (ZMF) Zahnmedizinische/r Kieferorthopädieassistent/in Betriebswirt/in für Management im Gesundheitswesen Fachwirt/in für Zahnärztliches Praxismanagement Assistent/in für Zahnärztliches Praxismanagement (AZP) Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in (ZMV) Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r / Zahnarzthelfer/in ____________________________________________ eingesetzt. (2) Die/Der Praxisinhaber/in behält sich vor, der/dem Angestellten vorübergehend oder dauerhaft eine andere zumutbare und auch gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen, die ih- ren/seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (3) Dieser Vorbehalt wird nicht dadurch gegenstandslos, dass die/der Angestellte längere Zeit nur mit bestimmten Aufgaben beschäftigt ist. (4) Der Arbeitsort ist der Standort der Zahnarztpraxis der Praxisinhaberin/des Praxisinha- bers. (5) Die/Der Praxisinhaber/in behält sich vor, die/den Angestellte/n auch an einem anderen Arbeitsort einzusetzen, soweit dies der/dem Angestellten unter Abwägung der praxis- bezogenen Notwendigkeiten und persönlichen Belange zuzumuten ist. Auch durch eine unter Umständen längere Beschäftigung an einem Ort wird der vor- stehende Versetzungsvorbehalt nicht gegenstandslos. §3 Dauer der Probezeit Die Vertragsparteien vereinbaren eine Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate. §4 Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Sachgrund 2) Die/Der Angestellte wird auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 TzBfG (Befristung ohne Sach- grund) für die Dauer vom ________________ bis _______________ befristet neu einge- stellt. 2) Auf der Grundlage des „Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge“ sind für abgeschlossene Dienstverträge Befristungen im Zeitraum bis zur Dauer von 24 Monaten ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nur noch bei Neueinstellungen zulässig. Es darf aber bei diesem Arbeitgeber noch kein vorheriges befristetes (es sei denn, es liegt länger als drei Jahre zurück) oder unbefristetes Arbeitsverhältnis (Ausnahme: Ausbildungsverhältnis) be- standen haben. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Vertrages zulässig. -2-
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung §5 Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Sachgrund für Existenzgründer 3) Die/Der Angestellte wird gem. § 14 Abs. 2 a TzBfG befristet vom _________________ bis ________________ bzw. in der Verlängerung vom _________________ bis ________________ eingestellt. §6 Befristung des Beschäftigungsverhältnisses mit Sachgrund Mit der/dem Angestellten wird gem. § 14 Abs. 1 TzBfG ein zweckbefristetes Beschäftigungs- verhältnis gem. § 21 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ______________________________ wegen vorübergehenden praxisbezogenen Bedarfs zu der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG im Anschluss an eine Ausbildung / ein Studium gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG zur Vertretung von ______________________________________________ zur Erprobung _____________________________________________________________ _____________________________________________________________ (Zweck konkret angeben) ab ______________ geschlossen. Es endet mit der Zweckerreichung, spätestens jedoch am _______________ . Die/Der Praxisinhaber/in verpflichtet sich, die/den Angestellte/n über die Zweckerreichung so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor Zweckerreichung schriftlich zu infor- mieren und damit das Ende des Beschäftigungsverhältnisses anzukündigen. Der Arbeitgeber widerspricht gem. § 15 Abs. 5 TzBfG schon jetzt der unbefristeten Verlänge- rung des Arbeitsverhältnisses über das vereinbarte Befristungsende hinaus. §7 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gem. Unfallverhütungsvorschrift und Jugendarbeitsschutzgesetz (1) Soweit die/der vertragsschließende Beschäftigte Jugendliche im Sinne des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) in der jeweils gel- tenden Fassung ist, hat sie/er der/dem Praxisinhaber/in vor der Arbeitsaufnahme die nach §§ 32 ff. entsprechend vorgeschriebene ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die von der Praxisinhaberin/vom Praxisinhaber aufzubewahren ist. Unberührt hiervon blei- ben die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gem. § 15 BiostoffV. 3) Bei Neueinstellungen haben Existenzgründer die Möglichkeit, befristete Dienstverträge ohne sachlichen Befristungsgrund für die Dauer von bis zu vier Jahren abzuschließen. Innerhalb dieser Höchstdauer von vier Jahren können die befristeten Verträge beliebig oft verlängert werden. -3-
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung (2) Die/Der Angestellte ist verpflichtet, sich gem. § 15 BiostoffV arbeitsmedizinisch unter- suchen zu lassen. §8 Verpflichtung zur Verschwiegenheit (1) Die/Der Angestellte verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, sei es die Behand- lung selbst, seien es die persönlichen Umstände der Patienten und deren Erklärungen in der Praxis sowie über Praxis- und Geschäftsgeheimnisse absolute Verschwiegen- heit zu bewahren (§ 203 StGB). (2) Die/Der Angestellte ist zudem verpflichtet, solche praxisbezogenen Angelegenheiten geheimzuhalten, die vom Praxisinhaber als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich als vertrauliche Angelegenheit zu erkennen sind. (3) Die/Der Angestellte verpflichtet sich auch nach der Beendigung des Beschäftigungs- verhältnisses über die ihr/ihm bekannt gewordenen Praxis- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. §9 Ordnungsgemäßes Arbeiten und Verhalten Die/Der Angestellte verpflichtet sich, die ihr/ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, die Anweisungen der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers zu beachten, sich dessen Angestellten und den Patienten gegenüber ordnungsgemäß zu verhalten, die festgesetzte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten, das Arbeitsmaterial nur zu den aufgetragenen Arbeiten zu verwenden und die Betriebs- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. § 10 Dauer sowie Beginn und Ende der Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen wöchentlich ______________ Stunden. 4)5) (2) Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeiten richten sich nach den Erfordernissen der Praxis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Der Praxisinhaber ist be- rechtigt, nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes die Dauer und Lage der Wochenarbeitszeit resp. die Lage der täglichen Arbeitszeit zu ändern. (3) Beginn und Ende der Arbeitszeit ist an den Werktagen wie folgt festgesetzt: _________________: von _____ bis _____; von _____ bis _____ _________________: von _____ bis _____; von _____ bis _____ _________________: von _____ bis _____; von _____ bis _____ _________________: von _____ bis _____; von _____ bis _____ _________________: von _____ bis _____; von _____ bis _____ 4) Tarifvertragliche Regelung: 39 Stunden / Woche Regelung des Arbeitszeitgesetzes: 8 Stunden je Werktag. Verlängerung auf bis zu zehn Stunden werktäglich möglich unter der Bedingung, dass in- nerhalb eines Ausgleichszeitraumes von 6 Monaten resp. 24 Wochen insgesamt nicht mehr als acht Stunden werktäglich gearbeitet wird. 5) Ordnet die/der Arbeitgeber/in das Tragen einer bestimmten Kleidung in der Praxis an und soll das Umziehen im Betrieb erfolgen, so zählt das Umziehen sowohl zu Beginn als auch am Ende des Arbeitstages als Arbeitszeit (Urteil des BAG v. 19.09.12 – Az.: 5 AZR 678/11). -4-
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung § 11 Mehrarbeit, Überstunden, Sonn- , Feiertags- und Nachtarbeit (1) Die/Der Angestellte ist verpflichtet, an den Tagen, an denen die/der Praxisinhaber/in zum Notfalldienst eingeteilt ist, auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf An- ordnung der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers tätig zu sein. Besteht für den Praxis- inhaber / die Praxisinhaberin kein geregelter Notfalldienst, so finden diese Bestimmun- gen sinngemäß Anwendung. (2) Unabhängig davon ist die/der Angestellte auf Anordnung der Praxisinhaberin/des Pra- xisinhabers verpflichtet, auch über die praxisbezogene Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit, Überstunden sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist und jeweils den praxisbezogenen Erfordernissen entspricht. § 12 Arbeitsunfähigkeit und Anzeigepflichten (1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Ein Fernbleiben von der Arbeit ist nur nach vorheriger Erlaubnis der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers gestattet. (2) Die/Der Mitarbeiter/in ist verpflichtet, ihre/seine Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz sorgfältig zu erfüllen. (3) Dazu gehört die unverzügliche Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraus- sichtliche Dauer in der ersten Arbeitsstunde des ersten Fehltages. (4) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die/der Angestellte ein ärztliches Attest über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtli- che Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Die/Der Praxis- inhaber/in ist berechtigt, die Vorlage des ärztlichen Attestes über das Bestehen der Ar- beitsunfähigkeit bereits am ersten Krankheitstag zu verlangen. (5) Die Vorlagepflicht eines Attestes gilt für die gesamte Krankheitsdauer, auch nach Ab- lauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle durch die/den Praxisinhaber/in. (6) Die/Der Angestellte hat Anspruch auf Gehaltsfortzahlung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. (7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. § 13 Vergütung und Zeitpunkt der Vergütung / Abgeltung von Überstunden (1) Als Vergütung für ihre Tätigkeit erhält die/der Angestellte ein monatliches Entgelt in Höhe von __________ Euro, zahlbar jeweils am Ende des Monats. (2) Mit der Bruttoarbeitsvergütung gem. Abs. 1 sind gleichzeitig etwaige Über- oder Mehr- arbeiten in Höhe von vier Überstunden / Monat abgegolten. (3) Sollten mehr Überstunden anfallen, wird nach Festlegung durch die/den Praxisinha- ber/in jede über diese Grenze hinausgehende Überstunde mit der durchschnittlichen Stundenvergütung vergütet oder ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt. § 14 Abs. 2 dieses Vertrages ist entsprechend zu berücksichtigen. -5-
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung (4) Der/Dem Angestellten ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammenset- zung sind, soweit gegeben, insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich (§ 108 GewO). (5) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letz- ten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. (6) Die Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegever- sicherung) werden von den vertragsschließenden Parteien entsprechend den gesetzli- chen Bestimmungen getragen. Die Lohn- und Kirchensteuer gehen voll zu Lasten der/des Angestellten. § 14 Vergütungsregelung bei Mehrarbeit und Notdienst (1) Sofern die/der Angestellte im Rahmen des zahnärztlichen Notfalldienstes tätig wird, hat sie/er Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich oder finanziellen Ausgleich be- zogen auf die durchschnittliche Stundenvergütung. (2) Vergütungs- oder ausgleichspflichtig ist nur die Arbeitszeit, die über die gem. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. (3) Zur Vergütungsregelung bei Schwangerschaft sind die Bestimmungen des Mutter- schutzgesetzes entsprechend anzuwenden. § 15 Urlaubsanspruch und Anordnungsgrundsätze (1) Die/Der Angestellte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf den gesetzlichen Erho- lungsurlaub in Höhe von 24 Werktagen. 6) Über diesen gesetzlichen Anspruch hinaus hat die/der Angestellte einen vertraglichen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von weiteren ________ Werktagen. 7) (2) Der Urlaub wird in Abstimmung mit dem Praxisinhaber unter Berücksichtigung der bei- derseitigen Interessen festgelegt. Die/Der Angestellte hat dem Praxisinhaber rechtzei- tig über ihre/seine Urlaubspläne zu informieren. (3) Der gesamte Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. (4) Der gesetzliche Urlaub kann auf das Folgejahr übertragen werden, wenn dies dringen- de praxisbezogene oder in der Person der/des Angestellten liegende Gründe rechtfer- tigen. In diesem Fall muss der gesetzliche Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Dagegen erlischt der vertragliche Urlaub in jedem Fall am 31.12. ohne Übertragungsmöglichkeit. 6) Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage betragen. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- und Feiertage sind; der Samstag ist ein Werktag. 7) Wenn nicht zutreffend, streichen. -6-
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung (5) Der gesetzliche Urlaub kann jedoch über den 31.03. des Folgejahres hinaus noch ge- nommen werden, wenn die/der Angestellte insbesondere wegen Arbeitsunfähigkeit nicht die Möglichkeit hatte, ihren/seinen gesetzlichen Urlaub bis dahin zu nehmen. In diesem Fall verfällt der gesetzliche Urlaub spätestens nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem der gesetzliche Urlaubsanspruch entstanden ist. (6) Die/Der Praxisinhaber/in ist unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen berechtigt, Betriebsferien anzuordnen. (7) Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die etwaige Urlaubsabgeltung ausschließlich bis zur Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruches. Ein vereinbarter zu- sätzlicher vertraglicher Urlaub wird nicht abgegolten. (8) Die/Der Angestellte darf während des Urlaubs keiner Erwerbtätigkeit nachgehen. Wäh- rend einer unwiderruflichen Freistellung wird diese Zeit auf etwaige Urlaubsansprüche angerechnet. (9) Schwerbehinderte erhalten den ihnen gesetzlich zustehenden Zusatzurlaub. 8) (10) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. § 16 Unverschuldete Dienstverhinderung (1) Persönliche Angelegenheiten sind ausserhalb der Arbeitzeit zu erledigen. (2) Im Falle einer unverschuldeten Dienstverhinderung sind sich die Vertragsparteien dar- über einig, dass § 616 BGB keine Anwendung findet. (3) Bleibt die/der arbeitsfähige Angestellte aufgrund nicht vertraglicher oder gesetzlicher Rechte und Pflichten der Arbeit fern, so verliert sie/er für die Dauer des Fernbleibens den Anspruch auf Vergütung; unbeschadet weitergehender Rechte der Praxisinhabe- rin/des Praxisinhabers. § 17 Schutz- und Berufskleidung Für besonders schmutzige Arbeiten ist der/dem Angestellten Schutzkleidung auf Kosten der Praxisinhaberin/des Praxisinhabers zur Verfügung zu stellen. Die sonstige Berufskleidung wird von der/dem Angestellten gestellt. § 18 Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses vor Vertragsbeginn Die ordentliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses vor Vertragsbeginn wird beider- seits ausgeschlossen. 8) Schwerbehinderte Menschen haben gem. § 125 SGB IX Anspruch auf Zusatzurlaub in Höhe von 5 Arbeitstagen im Jahr, wenn in der Praxis die wöchent- liche Arbeitszeit auf 5 Wochentage verteilt ist. Der Zusatzurlaub beträgt 6 Arbeitstage, wenn an 6 Wochentagen regelmäßig in der Praxis gearbeitet wird. Entsprechendes gilt in der Relation auch bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche. -7-
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung § 19 Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses in der Probezeit, nach der Probezeit oder während einer Befristung Freistellung von der Arbeitspflicht unter Anrechnung der Urlaubsansprüche (1) Während der vereinbarten Probezeit gem. § 3 dieses Vertrages kann das Beschäfti- gungsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (2) Wird das Beschäftigungsverhältnis während der Dauer einer Befristung i. S. der §§ 4,5,6 dieses Dienstvertrages über die Probezeit fortgesetzt, so endet es au- tomatisch mit Befristungsende, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Vorzeitig kann das Beschäftigungsverhältnis beiderseits mit der gesetzlichen Mindest- kündigungsfrist gekündigt werden. 9) (3) Nach Ablauf der Befristung oder bei einem nicht befristeten Beschäftigungsverhältnis (nach der Probezeit) kann das Beschäftigungsverhältnis beiderseits mit der gesetzli- chen Mindestkündigungsfrist gekündigt werden. Unberührt hiervon bleiben die weiter- gehenden Kündigungsvorschriften des BGB. (4) Unbeschadet bleibt die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Beschäftigungsver- hältnisses aus wichtigem Grund. (5) Sollte eine ausgesprochene Kündigung unwirksam sein, gilt die Kündigung hilfsweise als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin. (6) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (7) Die/Der Praxisinhaber/in ist berechtigt, die/den Angestellte/n im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitspflicht freizustellen. Diese Regelung gilt auch im Falle der Eigenkündigung durch die/den Angestellte/n sowie für den Fall der Ver- handlung über die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages. Bei Vorliegen ei- nes sachlichen Grundes ist die/der Praxisinhaber/in berechtigt, die/den Angestellte/n mit anderen Aufgaben zu beschäftigen oder, falls solche zumutbaren anderen Tätigkei- ten nicht vorliegen, sie/ihn unter Fortzahlung ihrer/seiner Vergütung unwiderruf- lich/widerruflich 10) von der Arbeitsverpflichtung freizustellen. Sachliche Gründe für die Freistellung können beispielsweise dann vorliegen, wenn die betrieblichen Geheimhal- tungsinteressen berührt sind oder bei groben Vertragsverstößen. Die/Der Angestellte ist verpflichtet, der/dem Praxisinhaber/in auch während der Dauer der Freistellung eine eventuell eintretende Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer unverzüglich anzuzeigen. 11) (8) § 20 Hinweispflicht des Praxisinhabers zur Vermeidung von Kürzungen beim Arbeitslosengeld der/des Angestellten Zur Vermeidung einer Kürzung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist die/der Angestellte verpflichtet, sich nach Erhalt der Kündigung mindestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssu- chend zu melden. Darüber hinaus ist die/der Angestellte verpflichtet, unabhängig von den Bemühungen der Agentur für Arbeit selbst nach einem Arbeitsplatz zu suchen und dies ggfl. zu belegen. 9) Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. 10) Nichtzutreffendes streichen. 11) In der Freistellungsklausel sollte konkret auch festgelegt werden, dass die Freistellung als Ausgleich für etwaige Überstunden und als Erfüllung des Urlaubsanspruchs gilt. -8-
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung § 21 Arbeitszeugnis (1) Die/Der Angestellte hat nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Aushändigung eines Arbeitszeugnisses. Das Zeugnis muss Auskunft über Art und Dauer der Tätigkeit geben. (2) Es ist auf Antrag der/des Angestellten auch auf Leistung und Führung im Dienst zu ergänzen. (3) Nach erfolgter Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses hat die/der Angestellte An- spruch auf Aushändigung eines vorläufigen Zeugnisses. Dieses ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gegen das endgültige Zeugnis auszutauschen. § 22 Nebentätigkeit (1) Die/Der Angestellte ist verpflichtet, der Praxis ihre/seine volle Arbeitskraft zur Verfü- gung zu stellen und die Interessen der Praxis zu fördern. (2) Jede anderweitige entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebentä- tigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Praxisinhaberin/des Praxis- inhabers. (3) Die/Der Angestellte hat dabei der/dem Praxisinhaber/in schriftlich die beabsichtigte Tätigkeit unter Angabe von Art der Tätigkeit, Ort und Dauer sowie deren zeitliche Lage anzuzeigen und die Genehmigung zu beantragen. (4) Die/Der Praxisinhaber/in hat die Zustimmung unverzüglich nach Eingang des Antrags schriftlich zu erteilen, soweit nicht sachliche Gründe (etwa Arbeitsumfang, Lage der Arbeitszeit, Ruhezeit nach ArbZG oder sonstige schutzwerte Interessen des Praxisin- habers) dem entgegenstehen. (5) Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Interessen der Praxisin- haberin/des Praxisinhabers dies auch unter Berücksichtigung der Belange der/des An- gestellten rechtfertigen. (6) Gleichzeitig verpflichtet sich die/der Angestellte, durch die Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit die Interessen aus dem Arbeitsverhältnis mit der/dem Praxisinha- ber/in in keiner Weise zu beeinträchtigen oder zu gefährden. § 23 Abtretung von Schadenersatzansprüchen Erleidet die/der Angestellte eine von einem Dritten verursachten Schaden, der zur Arbeitsun- fähigkeit führt, so werden die Schadenersatzansprüche in der Höhe abgetreten, in der die/der Praxisinhaber/in Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leistet. Es besteht die Verpflich- tung, der/dem Praxisinhaber/in die zur Erhebung der Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 24 Ausschluss von tarifvertraglichen Inhalten Auf dieses Beschäftigungsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifverträge für Zahn- medizinische Fachangestellte/Zahnarzthelfer/innen in den jeweils gültigen Fassungen keine Anwendung. -9-
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung § 25 Ausschlussfrist (1) Die Parteien des Arbeitsvertrages sind sich einig, dass Ansprüche aus dem Arbeits- verhältnis schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden müssen. Alle An- sprüche, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruchsberechtigte war trotz aller ihm nach Lage der Umstände zumutba- ren Sorgfalt an der fristgemäßen Geltendmachung des Anspruchs gehindert. (2) Lehnt die andere Vertragspartei den geltend gemachten Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs zur Erfül- lung bereit, so verfällt der Anspruch, wenn der Anspruchsberechtigte ihn nicht inner- halb von drei Monaten nach Fristablauf oder Ablehnung gerichtlich geltend macht. Der Anspruch auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz ist von dieser Regelung ausgenommen. (3) Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzli- chen Handlungen beruhen, nicht erfasst. (4) Im Falle einer Kündigung müssen Vergütungsansprüche für den Zeitraum nach dem sich aus der Kündigung ergehenden Ende des Dienstverhältnisses gesondert gericht- lich geltend gemacht werden. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage alleine ge- nügt nicht. § 26 Personalfragebogen Der Personalfragebogen ist Bestandteil des Vertrages. § 27 Nebenabreden 12) Änderungen und Änderungswünsche, Nebenabreden und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. 12) Sonstige Vereinbarungen (Zulagen, Sonderzulagen – einschl. Bindungs- und Rückzahlungsklauseln etc.) können unter § 27 aufgenommen werden. - 10 -
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung § 28 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen des Vertrages weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertrags- partner unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre. (2) Mit der Vertragsunterschrift bestätigt die/der Angestellte eine rechtsverbindliche Aus- fertigung dieses Dienstvertrages erhalten zu haben. (3) Die/Der Angestellte hat alle für das Arbeitsverhältnis bedeutsamen Änderungen der persönlichen Verhältnisse, z. B. Änderung des Wohnsitzes etc. der/dem Praxisinha- ber/in spätestens innerhalb einer Woche unaufgefordert mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. ____________________________, den ____________ 202 __ (Praxisort) _____________________________ _____________________________ (Unterschrift der Praxisinhaberin/ des Praxisinhabers) (Unterschrift der/des Angestellten, ggf. ges. Vertreter) - 11 -
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung Anlage zum § 26 des Dienstvertrages zwischen _______________________________________________________________ Praxisinhaber/-in und _______________________________________________________________ Angestellte/r P e r s o n a l b o g e n*) I. P e r s o n e n b e z o g e n e D a t en Name (ggf. Geburtsname): ______________________________________________ Vorname: ______________________________________________ Adresse: ______________________________________________ _____________________________________________ Telefon: ______________________________________________ Geburtsort: ______________________________________________ Geburtsdatum: ______________________________________________ Familienstand: ______________________________________________ Sozial-/Rentenversicherungs-Nr.: ______________________________________________ Steuer-ID: ______________________________________________ Steuerklasse: ______________ Kinder lt. Steuerkarte:___________ Konfession: ______________________________________________ Gehaltskonto: Bank: ____________________________________ IBAN.: ____________________________________ *) Der Personalbogen ist Bestandteil des Dienstvertrages, unvollständige resp. falsche Angaben berechtigen zur Vertragsanfechtung. An allen Antworten besteht ein sachlich begründetes und rechtlich erforderliches Interesse. - 12 -
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung II. A u s b i l d u n g s d a t e n 1. Schulische Ausbildung: _______________________________________ 2. Berufliche Ausbildung als Zahnarzthelfer/in / Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r: a) Ausbildungsstätte: _______________________________________ b) Ausbildungszeit: _______________________________________ c) Datum und Ort der bestandenen Prüfung: _______________________________________ d) Ergebnis der Prüfung: _______________________________________ EDV-Kenntnisse: _______________________________________ QM-Zertifikate: _______________________________________ III. B e r u f l i c h e F o r t b i l d u n g s v e r a n s t a l t u n g e n 1. Teilnahme an Fortbildungen: JA (Kopie des Prüfungszeugnisses als Anlage) Dentalhygienikerin (DH): NEIN JA (Kopie des Prüfungszeugnisses als Anlage) Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP): NEIN JA (Kopie des Prüfungszeugnisses als Anlage) Zahnmedizinische/r Fachassistent/in (ZMF): NEIN Zahnmedizinische/r Kieferorthopädieassistent/in: JA (Kopie des Prüfungszeugnisses als Anlage) NEIN Betriebswirt/in für Management im Gesundheitswe- JA (Kopie des Prüfungszeugnisses als Anlage) sen: NEIN JA (Kopie des Prüfungszeugnisses als Anlage) Fachwirt/in für Zahnärztliches Praxismanagement NEIN Assistent/in für Zahnärztliches Praxismanagement JA (Kopie des Prüfungszeugnisses als Anlage) (AZP): NEIN Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in (ZMV): JA (Kopie des Prüfungszeugnisses als Anlage) NEIN 2. Teilnahme an Fortbildungs- JA veranstaltungen zum Erwerb Erlangung des objektiven Qualifikationsnachweises in *) des objektiven Qualifikations- a) _________________________________ nachweises: b) _________________________________ c) _________________________________ NEIN *) Kopie des jeweiligen Nachweises / Zertifikates / Zeugnisses beifügen - 13 -
Dienstvertrag ohne tarifliche Bindung IV. E r k l ä r u n g e n d e r / d e s A n g e s t e l l t e n 1. Haben Sie sich der aktiven Schutzimpfung gegen Hepatitis- JA NEIN B unterzogen? 2. Verfügen Sie über einen aus- reichenden Masern-Impfschutz JA NEIN (vgl. Impfausweis) bzw. eine Immunität gegen Masern? 3. Verfügen Sie über den Kennt- JA NEIN nisnachweis gem. § 47 ff. StrlSchV Röntgenverordnung? Aktualisierung bis: ________ 4. Sind Sie bereits gem. UVV „Ar- beitsmedizinische Vorsorge“ JA NEIN arbeitsmedizinisch vor- resp. nachuntersucht worden? 5. Sind Sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei diesem JA*) NEIN Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger beschäftigt gewesen? ____________________________________ Ort, Datum ____________________________________ Unterschrift der/des Angestellten *) Eine sachgrundlose Befristung des Vertrages gem. § 4 bis zu zwei Jahren ist möglich, wenn eine frühere Be- schäftigung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters in der Praxis mehr als drei Jahre zurückliegt. - 14 -
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