FACHKUNDIG BERATEN - VORSTELLUNG RÖDL & PARTNER UNTERNEHMENSPRÄSENTATION Ellen Ashauer-Moll - DONNER & REUSCHEL

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FACHKUNDIG BERATEN - VORSTELLUNG RÖDL & PARTNER UNTERNEHMENSPRÄSENTATION Ellen Ashauer-Moll - DONNER & REUSCHEL
FACHKUNDIG
BERATEN

    VORSTELLUNG RÖDL & PARTNER
    UNTERNEHMENSPRÄSENTATION

    Ellen Ashauer-Moll
    Hamburg, 20. März 2019
FACHKUNDIG BERATEN - VORSTELLUNG RÖDL & PARTNER UNTERNEHMENSPRÄSENTATION Ellen Ashauer-Moll - DONNER & REUSCHEL
© Rödl & Partner
1.1    WIR SIND UNVERWECHSELBAR

ERFOLGSGESCHICHTE
AUS DEUTSCHLAND
– 1977 Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg
– 2018 weltweit 4.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 51
  Ländern mit 111 eigenen Niederlassungen
– EIN Unternehmen, kein Netzwerk oder Franchise-System
– Alles aus einer Hand: Rechtsberatung, Steuerberatung,
  Steuerdeklaration und BPO, Unternehmens- und
  IT-Beratung, Wirtschaftsprüfung
– Spezialisiert auf deutsche international tätige Unternehmen

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1.2 RÖDL & PARTNER WELTKARTE

Alle Länder inkl. Kooperationsstandorte finden Sie auf www.roedl.de/standorte
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1.3 RÖDL & PARTNER IN DEUTSCHLAND
                             Nürnberg    Jena
                             Ansbach     Köln
                             Bamberg     Kulmbach
                             Bayreuth    Ludwigshafen
                             Berlin      Mettlach
                             Bielefeld   München
                             Chemnitz    Münster
                             Dresden     Plauen
                             Eschborn    Regensburg
                             Fürth       Selb
                             Hamburg     Stuttgart
                             Hannover    Ulm
                             Hof
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1.4 UNSERE ERFOLGSFAKTOREN

INTERDISZIPLINARITÄT
Wir garantieren Effizienz durch interdisziplinäre Projektteams.

KÜMMERER-PRINZIP
Sie haben EINEN verantwortlichen Ansprechpartner.

INTERNATIONALITÄT
Wir verfügen weltweit über eigene Standorte.

MANDANTENORIENTIERUNG
Wir beraten praxis- und bedarfsorientiert.
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2.1 UNSERE DIENSTLEISTUNGEN IM ÜBERBLICK

                                               Steuerberatung
                                                   –   Internationale Steuerplanung   – Rechtsdurchsetzung und
                                                   –   Verrechnungspreise               Verteidigung
                                                   –   Transaktionen                  – Beratung der Unternehmerfamilie
                                                   –   Laufende Steuerberatung        – Vermögende Privatpersonen,
                                                   –   Umsatzsteuer                     Spitzensportler

    Rechtsberatung                                                                                                        Steuerdeklaration und Business
     –   „Full-Service“ Wirtschaftsrecht                                                                                  Process Outsourcing
     –   Gesellschaftsrecht                                                                                                 –   Finanzbuchhaltung
     –   Arbeitsrecht                                                                                                       –   Lohnbuchhaltung
     –   Transaktionen
     –   Unternehmensnachfolge                                              Unsere                                          –
                                                                                                                            –
                                                                                                                                Jahresabschluss und Deklaration
                                                                                                                                Laufende Beratungsleistungen
     –
     –
         Gesellschafterkonflikte
         Rechtsdurchsetzung
                                                                           Mandanten                                        –   Tax Accounting

     –   Compliance, Prävention und Verteidigung
     –   Öffentliches Recht

                 Unternehmens- und IT-Beratung                                                            Wirtschaftsprüfung
                    –   Geschäftsprozessberatung                                                             –   Jahres- und Konzernabschlussprüfung, Quartalsreviews
                    –   Unternehmensfinanzierung                                                             –   Gutachten, Sonderprüfungen und Bestätigungsleistungen
                    –   Mergers & Acquisitions                                                               –   Financial und Performance Audit
                    –   ERP Lösungen SAP und Microsoft Dynamics AX                                           –   Internationale Rechnungslegung, Reporting
                    –   IT Outsourcing und Cloud Computing                                                   –   IT-Audit
                    –   CRM Lösung Targenio

                                                                                                                                                                         6
2.2 STEUERBERATUNG

                               –   Steuerstrukturierung
                               –   Transaktionsberatung
                               –   Umsatzsteuer
            Unternehmens-      –   Tax Accounting
            steuerrecht        –   Tax Compliance Management
                               –   Insolvenzsteuerrecht
                               –   Mitarbeiterbeteiligungen und betriebliche Altersvorsorge

                               – BEPS/Verrechnungspreise
            Internationales    – Mitarbeiterentsendung
            Steuerrecht        – Grenzüberschreitende Steuergestaltungen                          Vermögens-
                                                                                              reporting und –
                               –   Unternehmensnachfolge                                        controlling im
            Nachfolge,         –   Stiftungen                                                 Zusammenspiel
            Privatvermögen     –   Privatvermögen/Family Offices/Vermögensnachfolge           mit der Steuer-
                               –   Spitzensportler                                                   beratung

                               – Konzeption und Beratung von Fonds
            Fonds und          – Beratung anderer institutioneller Anleger
            Immobilien         – Immobilien

                               – Public Sector/Betriebe gewerblicher Art
            Öffentliche Hand   – Energiewirtschaft/Querverbund
                               – Gesundheitswirtschaft/NPO

                                                                                                            7
KIRCHLICH INVESTIEREN
          STEUERLICHE HERAUSFORDERUNGEN BEI DER
          VERMÖGENSANLAGE FÜR KIRCHLICHE UND
          GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN

           Ellen Ashauer-Moll
           Hamburg, 20. März 2019
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1. NEUE BESTEUERUNGSSYSTEME
Investmentfonds versus Spezialinvestmentfonds

Besteuerung von Investmentfonds (Publikumsfonds und aufsichtsrechtliche Spezialfonds)
• Trennungsprinzip als neues Besteuerungssystem
• Fonds wird „Blackbox“
• Anleger wird grundsätzlich bei cashflow besteuert

Besteuerung von Spezialinvestmentfonds (aufsichtsrechtliche Spezialfonds)
• Höchstens 100 Anleger, keine natürlichen Personen zugelassen, besondere Anlagebedingungen
• Semi-transparente Besteuerung (Transparenzoption möglich)
• Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
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1. NEUE BESTEUERUNGSSYSTEME
Zuordnungssystem im Investmentsteuerrecht

      OGAW § 1 Abs. 2       1-Anleger Fonds      Alternative Investmentfonds
         KAGB                 und „fiktive“      AIF iSd § 1 Abs. 3 KAGB (Aufsichtsrecht)
       (Aufsichtsrecht)     Investmentfonds

         Investmentfonds mit intransparenter Besteuerung

                                                                 AIF in der Form von Personengesellschaften
    Spezial-Investmentfonds mit semi-transparenter Besteuerung   Keine Anwendung des
                      und Transparenzoption                      Investmentsteuergesetzes, sondern allgemeine
                                                                 Besteuerungsregeln
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2. BESTEUERUNG VON
INVESTMENTFONDS UND
IHREN ANLEGERN

                      11
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2.1 NEU: TRENNUNGSPRINZIP BEI INVESTMENTFONDS

        Ebene Investmentfonds        Ebene Anleger

                                    • Ausschüttungen
                                    • Vorabpauschale
              Investmentfonds
                                    • Gewinne bei Veräußerung
                                      von Fondsanteilen

      Besteuerung bestimmter
      Erträge im
      Investmentfonds mit           Steuerbefreiung bei z. B.
      Körperschaftsteuer und        gemeinnützigen oder
      Solidaritätszuschlag, ggf.    kirchlichen Investoren
      Gewerbesteuer (in der Regel   möglich
      aber
      Gewerbesteuerbefreiung)

                                                                12
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2.2 FONDSEBENE
Steuerpflichtige Erträge des Fonds

• Inländische Beteiligungserträge
  • insbesondere inländische Dividenden, Dividendenkompensationszahlungen
  • Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag
• Inländische Immobilienerträge
  • insbesondere Mieten
  • Veräußerungsgewinne – ohne Haltefrist!
  • Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag
• Sonstige inländische Einkünfte
  • beispielsweise Kapitalerträge aus in Deutschland grundpfandrechtlich abgesichertem Kapitalvermögen
  • Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag

• Andere Einkünfte/Erträge sind nicht steuerbar

                                                                                                         13
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2.3 EBENE DER KIRCHLICHEN INVESTOREN

Nachteil ab 01.01.2018 durch Mehrbelastung

   – Die Besteuerung von deutschen Dividenden auf Fondsebene stellt eine zusätzliche
     Steuerbelastung auf Fondsebene dar.
   – Betroffen sind die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Investoren, die eigentlich
     steuerbefreit sind.
   – Damit gehen die Teilfreistellungen auf steuerbefreiter Anlegerebene ins Leere.
   – Im Vergleich zum alten Recht verschlechtert sich die steuerliche Lage nur bei Investition in
     inländische Fonds.
   – Bei ausländischen Fonds wurde die deutsche Steuer bereits im alten Recht als ausländische
     Quellensteuer qualifiziert. Steuerbefreite Investoren waren insoweit bereits nach altem Recht
     definitiv belastet.

       Wie groß ist der Nachteil eigentlich?
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2.3 EBENE DER KIRCHLICHEN INVESTOREN

Beispiel für die Mehrbelastung eines deutschen Investmentfonds

Annahme:
11% inländische Dividenden
89% Sonstige Renditebestandteile                                                                            11%

Die Steuerbelastung auf Fondsebene beträgt
1,72% (15% auf 11%).                                                                                  89%

                                                                             inländische Dividenden         Sonstige Renditebestandteile
Als Beispiel wurde der DSW Top Dividende herangezogen (Jahresbericht 2018)
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2.4 STEUERBEFREIUNGSARTEN BEI INVESTMENTFONDS

     Steuerbefreiung, § 8 InvStG       Anteilsklasse, § 10 InvStG         Erstattung, § 11 InvStG

     Auf Antrag des Fonds              Aktuell: Selbstdeklaration         Soweit vom Steuerabzug
      Voraussetzungen                 des Fonds                          kein Abstand genommen
          Mindesthaltedauer 3          Voraussetzungen                  worden ist (nachrangig)
           Monate                         Anteilseigner dürfen            Antrag auf Erstattung
          § 36a EStG auf                   nur steuerbefreite              durch Investmentfonds
           Fondsebene                       Anleger sein                     Zwei-Jahresfrist ab
      Nachweise des                        (Anlagebedingungen)                Geschäftsjahresende
       kirchlichen Anlegers               § 36a EStG auf                      des Fonds
          Vorlage NVB                      Fondsebene                       § 36a EStG auf
                                          Nur Anteilsrücknahme                Fondsebene
          Investmentanteil-
            Bestandsnachweis            Nachweis des kirchlichen            Vorlage der Nachweise
            von Depotstelle              Anlegers: Vorlage NVB                 (Statusbescheinigung,
                                                                               NVB, Investmentanteil
                                                                               – Bestandsnachweis)
                                                                             u. a.
        Formalistisch, Abhängigkeit von Anträgen des Investmentfonds, Auszahlung des
        Befreiungsbetrages (Steuerbetrag), Damoklesschwert § 36a EStG auf Fondsebene
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3. BESTEUERUNG VON
SPEZIAL-
INVESTMENTFONDS UND
IHREN ANLEGERN

                      17
3.1 NEU: SEMI-TRANSPARENZPRINZIP BEI

                                                                    © Rödl & Partner
SPEZIALINVESTMENTFONDS
        Ebene Investmentfonds           Ebene Anleger

                                       • Ausgeschüttete Erträge
                                       • Ausschüttungsgleiche
              Investmentfonds
                                         Erträge
                                       • Transparenzoption für im
                                         Fonds steuerpflichtige
                                         Erträge
      Besteuerung bestimmter
      Erträge im
      Investmentfonds mit              Steuerbefreiung bei
      Körperschaftsteuer und           gemeinnützigen oder
      Solidaritätszuschlag (und        kirchlichen Investoren
      gewerbesteuerbefreit)            möglich

                                                                    18
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3.2 TRANSPARENZOPTION BEI SPEZIAL-INVESTMENTFONDS
   Keine Ausübung der Transparenzoption                                  Ausübung der Transparenzoption (durch Fonds)

                                                                         – Abstandnahme vom Steuerabzug >
– Verwahrstelle führt Kapitalertragsteuer ab      Inländische              Behandlung analog Direktanlage
                                               Beteiligungserträge       – Vorlage NV-Bescheinigung durch kirchlichen
                                                                           Investor
                          steuerpflichtig                               steuerfrei

                                                                         – Anleger gilt als Gläubiger der inländischen
               15 % inkl. SolZ                                             Beteiligungserträge und ist Schuldner der
                                                Steuerbelastung            Kapitalertragsteuer
                                                auf Fondsebene
                                                                         – Ausschüttung nicht abgeführter KESt und
                                                                            SolZ
                          steuerfrei                                 steuerfrei
   – Nachweis der Steuerbefreiung                                        – Nachweis der Steuerbefreiung
        – NV 02                                                               – NV 02                Beachte: §36a EStG !!
        – Letzter ergangener
                                                Steuerbelastung               – Letzter ergangener
          Feststellungsbescheid                 beim kirchlichen                Feststellungsbescheid
                                                    Investor
        – Bescheinigung über                                                  – Bescheinigung über
          Gemeinnützigkeit                                                      Gemeinnützigkeit                             19
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4. KAPITALERTRAG-
STEUER – PROBLEMFELD
§ 36A ESTG

                       20
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4.1 PROBLEMFELD § 36A ESTG - GRUNDSATZ
 Anrechnung der vollen Kapitalertragsteuer bei Dividendenerträgen / Genussscheinerträgen nur, wenn der
  Anleger
 • die Mindesthaltedauer von 45 Tagen erfüllt,
   – Anleger muss wirtschaftlicher Eigentümer sein
   – Mindesthaltedauer muss im Zeitraum 45 Tage vor und 45 Tage nach Dividendenstichtag erfüllt sein
 • während der Mindesthaltedauer das Mindestwertänderungsrisiko von 70% trägt und
 • nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge überwiegend, mittelbar oder unmittelbar an andere Personen zu
    vergüten.
 Wird eine der Voraussetzung nicht erfüllt (kumulative Voraussetzungen), werden nur 2/5 der
  Kapitalertragsteuer angerechnet. Der nicht anrechenbare Teil der Kapitalertragsteuer ist auf Antrag
  abziehbar.
 Ausnahme: Gesamtdividendenbetrag / Jahr  1 Jahr
Bei kirchlichen Investoren erfolgt keine Erhebung von Kapitalertragsteuer, eine Anrechnung ist im Regelfall
nicht relevant.
   Warum ist § 36a EStG dennoch für kirchliche Investoren wichtig?

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4.2 PROBLEMFELD § 36A ESTG – ANZEIGE- UND

                                                                                                                 © Rödl & Partner
ABFÜHRUNGSPFLICHT
Wird Kapitalertragsteuer aufgrund Steuerbefreiung nicht abgezogen oder erstattet und erfüllt Anleger nicht die
Voraussetzungen des § 36a EStG (Nachweispflicht durch den Anleger):

     Anzeigepflicht beim Betriebsstättenfinanzamt (keine Formvorschrift, jedoch Schriftform empfohlen)
      und
     Zahlungsverpflichtung in Höhe von 3/5 des unterbliebenen Steuerabzugs (Steuererhebung trotz
      Steuerbefreiung)
     Kapitalertragsteueranmeldung durch den Anleger

• Resultat: Definitive Steuerbelastung in Höhe von 3/5 der Kapitalertragsteuer, obwohl die Erträge eigentlich
  steuerbefreit sein sollten.

• Hintergrund: Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen durch Zwischenschaltung einer
  steuerbefreiten Person („Cum/Cum-Geschäfte“)

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4.3 PRÜFSCHEMA § 36A ESTG

  Gesamtbetrag inländische
 Dividenden  1 Jahr
   (bankübergreifend!) ?
                                 ja
        nein

 Mindesthaltedauer erfüllt?
                                nein
               ja
                                          Anmeldung und Nachzahlung der
 Mindestwertänderungsrisiko
                                       Kapitalertragsteuer durch den kirchlichen
  getragen (Beachtung nahe      nein                    Investor
      stehende Person) ?
               ja               ja

Vergütung des Kapitalertrags?
                                nein                                               23
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4.4 STEUERABZUG TROTZ NV-BESCHEINIGUNG AB 01.01.2019

 Grundsatz                                             Steuerabzug bankseits
 – Prüfungspflicht für § 36a EStG auf Ebene            § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG
   steuerbefreiter gemeinnütziger, mildtätiger und     – Körperschaften, Vermögensmassen und
   kirchlicher Anleger                                   Personenvereinigungen, die
 – Haftungsfrage z. B. für Stiftungsvorstände für zu   – gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind und damit
   Unrecht nicht gezahlte Kapitalertragsteuer            steuerbefreit gem. § 5 Nr. 9 KStG
 – Anzeige- und Zahlungspflichten wurden nicht         – Erträge > 20.000 EUR
   erfüllt, weil durch Weitergabeverpflichtung der
                                                       – Haltedauer < 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer
   Dividenden keine Liquidität mehr vorhanden war

 Folge
  Vorbelastung der Dividenden bereits auf                  „Enthaftung“ für Verantwortliche
   Bankebene in Höhe von 3/5 (15%)                         aber
  Steuerfreistellung nur in Höhe von 2/5                   Liquiditätsabfluss
  Anwendung auf ab 01.01.2019 zufließende                  Erstattungsantrag beim zuständigen
   Dividendenerträge                                         Betriebsstättenfinanzamt des Anlegers
                                                            Juristische Person des öffentlichen Rechts?
                                                                                                                 24
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4.4 STEUERABZUG TROTZ NV-BESCHEINIGUNG AB 01.01.2019

   Steuerabzug bankseits
   § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG
   – Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen, die
   – gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind und damit steuerbefreit gem. § 5 Nr. 9 KStG
   – Erträge > 20.000 EUR
   – Haltedauer < 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer

   Nachtrag zum Vortrag am 14.03.2019 - Diskussion
       M. E. fallen Juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht unter den Abzug. Diese sind zwar
       Körperschaften, nicht jedoch gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 EStG befreit, da sie ja erst gar nicht in die
       Steuerpflicht fallen. JPöR sind nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art Steuersubjekt – die
       Vermögensverwaltung fällt da nicht drunter und benötigt daher auch keine Befreiung nach § 5 Nr. 9
       KStG. Somit greift der § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG nicht für jPöR. Es besteht m. E. weiterhin die
       Prüfpflicht für jPöR, ob § 36a EStG greift, da eben kein Steuerabzug durch die Bank erfolgt.
       Empfehlung: Welche NV-Bescheingung erhalten ab 2019? Der Steuerabzug durch die Bank wird
       sich nach den neuen NV-Bescheinigungen richten.                                                       25
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4.4 PROBLEMFELD §36A ESTG - TRANSPARENZOPTION
Bei Ausübung der Transparenzoption eines Spezialinvestmentfonds
greifen analog die Regelungen des § 36a EStG!

 • Anleger wird Gläubiger der Kapitalerträge und Schuldner der
   Kapitalertragsteuer

 • Haftung für nicht erhobene oder erstattete Steuer liegt beim
   Anleger

 • Anleger muss Einhaltung der Voraussetzungen nach § 36a EStG
   auf Ebene des Fonds und auf eigener Ebene prüfen

 • Anzeige- und Abführungspflicht des Anlegers gegenüber seinem
   Finanzamt bei Nichteinhaltung durch den Fonds

 • § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG m. E. analog anwendbar

                                                                  26
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ANSPRECHPARTNERIN

                    ELLEN ASHAUER-MOLL

                    Partnerin
                    Steuerberaterin

                    T         +49 941 2976 626
                    M         +49 175 585 3894
                    ellen.ashauer-moll@roedl.com

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