FACHKUNDIG BERATEN - VORSTELLUNG RÖDL & PARTNER UNTERNEHMENSPRÄSENTATION Ellen Ashauer-Moll - DONNER & REUSCHEL
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FACHKUNDIG BERATEN VORSTELLUNG RÖDL & PARTNER UNTERNEHMENSPRÄSENTATION Ellen Ashauer-Moll Hamburg, 20. März 2019
© Rödl & Partner 1.1 WIR SIND UNVERWECHSELBAR ERFOLGSGESCHICHTE AUS DEUTSCHLAND – 1977 Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg – 2018 weltweit 4.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 51 Ländern mit 111 eigenen Niederlassungen – EIN Unternehmen, kein Netzwerk oder Franchise-System – Alles aus einer Hand: Rechtsberatung, Steuerberatung, Steuerdeklaration und BPO, Unternehmens- und IT-Beratung, Wirtschaftsprüfung – Spezialisiert auf deutsche international tätige Unternehmen 2
© Rödl & Partner 1.2 RÖDL & PARTNER WELTKARTE Alle Länder inkl. Kooperationsstandorte finden Sie auf www.roedl.de/standorte 3
© Rödl & Partner 1.3 RÖDL & PARTNER IN DEUTSCHLAND Nürnberg Jena Ansbach Köln Bamberg Kulmbach Bayreuth Ludwigshafen Berlin Mettlach Bielefeld München Chemnitz Münster Dresden Plauen Eschborn Regensburg Fürth Selb Hamburg Stuttgart Hannover Ulm Hof 4
© Rödl & Partner 1.4 UNSERE ERFOLGSFAKTOREN INTERDISZIPLINARITÄT Wir garantieren Effizienz durch interdisziplinäre Projektteams. KÜMMERER-PRINZIP Sie haben EINEN verantwortlichen Ansprechpartner. INTERNATIONALITÄT Wir verfügen weltweit über eigene Standorte. MANDANTENORIENTIERUNG Wir beraten praxis- und bedarfsorientiert. 5
© Rödl & Partner 2.1 UNSERE DIENSTLEISTUNGEN IM ÜBERBLICK Steuerberatung – Internationale Steuerplanung – Rechtsdurchsetzung und – Verrechnungspreise Verteidigung – Transaktionen – Beratung der Unternehmerfamilie – Laufende Steuerberatung – Vermögende Privatpersonen, – Umsatzsteuer Spitzensportler Rechtsberatung Steuerdeklaration und Business – „Full-Service“ Wirtschaftsrecht Process Outsourcing – Gesellschaftsrecht – Finanzbuchhaltung – Arbeitsrecht – Lohnbuchhaltung – Transaktionen – Unternehmensnachfolge Unsere – – Jahresabschluss und Deklaration Laufende Beratungsleistungen – – Gesellschafterkonflikte Rechtsdurchsetzung Mandanten – Tax Accounting – Compliance, Prävention und Verteidigung – Öffentliches Recht Unternehmens- und IT-Beratung Wirtschaftsprüfung – Geschäftsprozessberatung – Jahres- und Konzernabschlussprüfung, Quartalsreviews – Unternehmensfinanzierung – Gutachten, Sonderprüfungen und Bestätigungsleistungen – Mergers & Acquisitions – Financial und Performance Audit – ERP Lösungen SAP und Microsoft Dynamics AX – Internationale Rechnungslegung, Reporting – IT Outsourcing und Cloud Computing – IT-Audit – CRM Lösung Targenio 6
2.2 STEUERBERATUNG – Steuerstrukturierung – Transaktionsberatung – Umsatzsteuer Unternehmens- – Tax Accounting steuerrecht – Tax Compliance Management – Insolvenzsteuerrecht – Mitarbeiterbeteiligungen und betriebliche Altersvorsorge – BEPS/Verrechnungspreise Internationales – Mitarbeiterentsendung Steuerrecht – Grenzüberschreitende Steuergestaltungen Vermögens- reporting und – – Unternehmensnachfolge controlling im Nachfolge, – Stiftungen Zusammenspiel Privatvermögen – Privatvermögen/Family Offices/Vermögensnachfolge mit der Steuer- – Spitzensportler beratung – Konzeption und Beratung von Fonds Fonds und – Beratung anderer institutioneller Anleger Immobilien – Immobilien – Public Sector/Betriebe gewerblicher Art Öffentliche Hand – Energiewirtschaft/Querverbund – Gesundheitswirtschaft/NPO 7
KIRCHLICH INVESTIEREN STEUERLICHE HERAUSFORDERUNGEN BEI DER VERMÖGENSANLAGE FÜR KIRCHLICHE UND GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN Ellen Ashauer-Moll Hamburg, 20. März 2019
© Rödl & Partner 1. NEUE BESTEUERUNGSSYSTEME Investmentfonds versus Spezialinvestmentfonds Besteuerung von Investmentfonds (Publikumsfonds und aufsichtsrechtliche Spezialfonds) • Trennungsprinzip als neues Besteuerungssystem • Fonds wird „Blackbox“ • Anleger wird grundsätzlich bei cashflow besteuert Besteuerung von Spezialinvestmentfonds (aufsichtsrechtliche Spezialfonds) • Höchstens 100 Anleger, keine natürlichen Personen zugelassen, besondere Anlagebedingungen • Semi-transparente Besteuerung (Transparenzoption möglich) • Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
© Rödl & Partner 1. NEUE BESTEUERUNGSSYSTEME Zuordnungssystem im Investmentsteuerrecht OGAW § 1 Abs. 2 1-Anleger Fonds Alternative Investmentfonds KAGB und „fiktive“ AIF iSd § 1 Abs. 3 KAGB (Aufsichtsrecht) (Aufsichtsrecht) Investmentfonds Investmentfonds mit intransparenter Besteuerung AIF in der Form von Personengesellschaften Spezial-Investmentfonds mit semi-transparenter Besteuerung Keine Anwendung des und Transparenzoption Investmentsteuergesetzes, sondern allgemeine Besteuerungsregeln
© Rödl & Partner 2. BESTEUERUNG VON INVESTMENTFONDS UND IHREN ANLEGERN 11
© Rödl & Partner 2.1 NEU: TRENNUNGSPRINZIP BEI INVESTMENTFONDS Ebene Investmentfonds Ebene Anleger • Ausschüttungen • Vorabpauschale Investmentfonds • Gewinne bei Veräußerung von Fondsanteilen Besteuerung bestimmter Erträge im Investmentfonds mit Steuerbefreiung bei z. B. Körperschaftsteuer und gemeinnützigen oder Solidaritätszuschlag, ggf. kirchlichen Investoren Gewerbesteuer (in der Regel möglich aber Gewerbesteuerbefreiung) 12
© Rödl & Partner 2.2 FONDSEBENE Steuerpflichtige Erträge des Fonds • Inländische Beteiligungserträge • insbesondere inländische Dividenden, Dividendenkompensationszahlungen • Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag • Inländische Immobilienerträge • insbesondere Mieten • Veräußerungsgewinne – ohne Haltefrist! • Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag • Sonstige inländische Einkünfte • beispielsweise Kapitalerträge aus in Deutschland grundpfandrechtlich abgesichertem Kapitalvermögen • Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag • Andere Einkünfte/Erträge sind nicht steuerbar 13
© Rödl & Partner 2.3 EBENE DER KIRCHLICHEN INVESTOREN Nachteil ab 01.01.2018 durch Mehrbelastung – Die Besteuerung von deutschen Dividenden auf Fondsebene stellt eine zusätzliche Steuerbelastung auf Fondsebene dar. – Betroffen sind die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Investoren, die eigentlich steuerbefreit sind. – Damit gehen die Teilfreistellungen auf steuerbefreiter Anlegerebene ins Leere. – Im Vergleich zum alten Recht verschlechtert sich die steuerliche Lage nur bei Investition in inländische Fonds. – Bei ausländischen Fonds wurde die deutsche Steuer bereits im alten Recht als ausländische Quellensteuer qualifiziert. Steuerbefreite Investoren waren insoweit bereits nach altem Recht definitiv belastet. Wie groß ist der Nachteil eigentlich?
© Rödl & Partner 2.3 EBENE DER KIRCHLICHEN INVESTOREN Beispiel für die Mehrbelastung eines deutschen Investmentfonds Annahme: 11% inländische Dividenden 89% Sonstige Renditebestandteile 11% Die Steuerbelastung auf Fondsebene beträgt 1,72% (15% auf 11%). 89% inländische Dividenden Sonstige Renditebestandteile Als Beispiel wurde der DSW Top Dividende herangezogen (Jahresbericht 2018)
© Rödl & Partner 2.4 STEUERBEFREIUNGSARTEN BEI INVESTMENTFONDS Steuerbefreiung, § 8 InvStG Anteilsklasse, § 10 InvStG Erstattung, § 11 InvStG Auf Antrag des Fonds Aktuell: Selbstdeklaration Soweit vom Steuerabzug Voraussetzungen des Fonds kein Abstand genommen Mindesthaltedauer 3 Voraussetzungen worden ist (nachrangig) Monate Anteilseigner dürfen Antrag auf Erstattung § 36a EStG auf nur steuerbefreite durch Investmentfonds Fondsebene Anleger sein Zwei-Jahresfrist ab Nachweise des (Anlagebedingungen) Geschäftsjahresende kirchlichen Anlegers § 36a EStG auf des Fonds Vorlage NVB Fondsebene § 36a EStG auf Nur Anteilsrücknahme Fondsebene Investmentanteil- Bestandsnachweis Nachweis des kirchlichen Vorlage der Nachweise von Depotstelle Anlegers: Vorlage NVB (Statusbescheinigung, NVB, Investmentanteil – Bestandsnachweis) u. a. Formalistisch, Abhängigkeit von Anträgen des Investmentfonds, Auszahlung des Befreiungsbetrages (Steuerbetrag), Damoklesschwert § 36a EStG auf Fondsebene
© Rödl & Partner 3. BESTEUERUNG VON SPEZIAL- INVESTMENTFONDS UND IHREN ANLEGERN 17
3.1 NEU: SEMI-TRANSPARENZPRINZIP BEI © Rödl & Partner SPEZIALINVESTMENTFONDS Ebene Investmentfonds Ebene Anleger • Ausgeschüttete Erträge • Ausschüttungsgleiche Investmentfonds Erträge • Transparenzoption für im Fonds steuerpflichtige Erträge Besteuerung bestimmter Erträge im Investmentfonds mit Steuerbefreiung bei Körperschaftsteuer und gemeinnützigen oder Solidaritätszuschlag (und kirchlichen Investoren gewerbesteuerbefreit) möglich 18
© Rödl & Partner 3.2 TRANSPARENZOPTION BEI SPEZIAL-INVESTMENTFONDS Keine Ausübung der Transparenzoption Ausübung der Transparenzoption (durch Fonds) – Abstandnahme vom Steuerabzug > – Verwahrstelle führt Kapitalertragsteuer ab Inländische Behandlung analog Direktanlage Beteiligungserträge – Vorlage NV-Bescheinigung durch kirchlichen Investor steuerpflichtig steuerfrei – Anleger gilt als Gläubiger der inländischen 15 % inkl. SolZ Beteiligungserträge und ist Schuldner der Steuerbelastung Kapitalertragsteuer auf Fondsebene – Ausschüttung nicht abgeführter KESt und SolZ steuerfrei steuerfrei – Nachweis der Steuerbefreiung – Nachweis der Steuerbefreiung – NV 02 – NV 02 Beachte: §36a EStG !! – Letzter ergangener Steuerbelastung – Letzter ergangener Feststellungsbescheid beim kirchlichen Feststellungsbescheid Investor – Bescheinigung über – Bescheinigung über Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit 19
© Rödl & Partner 4. KAPITALERTRAG- STEUER – PROBLEMFELD § 36A ESTG 20
© Rödl & Partner 4.1 PROBLEMFELD § 36A ESTG - GRUNDSATZ Anrechnung der vollen Kapitalertragsteuer bei Dividendenerträgen / Genussscheinerträgen nur, wenn der Anleger • die Mindesthaltedauer von 45 Tagen erfüllt, – Anleger muss wirtschaftlicher Eigentümer sein – Mindesthaltedauer muss im Zeitraum 45 Tage vor und 45 Tage nach Dividendenstichtag erfüllt sein • während der Mindesthaltedauer das Mindestwertänderungsrisiko von 70% trägt und • nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge überwiegend, mittelbar oder unmittelbar an andere Personen zu vergüten. Wird eine der Voraussetzung nicht erfüllt (kumulative Voraussetzungen), werden nur 2/5 der Kapitalertragsteuer angerechnet. Der nicht anrechenbare Teil der Kapitalertragsteuer ist auf Antrag abziehbar. Ausnahme: Gesamtdividendenbetrag / Jahr 1 Jahr Bei kirchlichen Investoren erfolgt keine Erhebung von Kapitalertragsteuer, eine Anrechnung ist im Regelfall nicht relevant. Warum ist § 36a EStG dennoch für kirchliche Investoren wichtig? 21
4.2 PROBLEMFELD § 36A ESTG – ANZEIGE- UND © Rödl & Partner ABFÜHRUNGSPFLICHT Wird Kapitalertragsteuer aufgrund Steuerbefreiung nicht abgezogen oder erstattet und erfüllt Anleger nicht die Voraussetzungen des § 36a EStG (Nachweispflicht durch den Anleger): Anzeigepflicht beim Betriebsstättenfinanzamt (keine Formvorschrift, jedoch Schriftform empfohlen) und Zahlungsverpflichtung in Höhe von 3/5 des unterbliebenen Steuerabzugs (Steuererhebung trotz Steuerbefreiung) Kapitalertragsteueranmeldung durch den Anleger • Resultat: Definitive Steuerbelastung in Höhe von 3/5 der Kapitalertragsteuer, obwohl die Erträge eigentlich steuerbefreit sein sollten. • Hintergrund: Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen durch Zwischenschaltung einer steuerbefreiten Person („Cum/Cum-Geschäfte“) 22
© Rödl & Partner 4.3 PRÜFSCHEMA § 36A ESTG Gesamtbetrag inländische Dividenden 1 Jahr (bankübergreifend!) ? ja nein Mindesthaltedauer erfüllt? nein ja Anmeldung und Nachzahlung der Mindestwertänderungsrisiko Kapitalertragsteuer durch den kirchlichen getragen (Beachtung nahe nein Investor stehende Person) ? ja ja Vergütung des Kapitalertrags? nein 23
© Rödl & Partner 4.4 STEUERABZUG TROTZ NV-BESCHEINIGUNG AB 01.01.2019 Grundsatz Steuerabzug bankseits – Prüfungspflicht für § 36a EStG auf Ebene § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG steuerbefreiter gemeinnütziger, mildtätiger und – Körperschaften, Vermögensmassen und kirchlicher Anleger Personenvereinigungen, die – Haftungsfrage z. B. für Stiftungsvorstände für zu – gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind und damit Unrecht nicht gezahlte Kapitalertragsteuer steuerbefreit gem. § 5 Nr. 9 KStG – Anzeige- und Zahlungspflichten wurden nicht – Erträge > 20.000 EUR erfüllt, weil durch Weitergabeverpflichtung der – Haltedauer < 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer Dividenden keine Liquidität mehr vorhanden war Folge Vorbelastung der Dividenden bereits auf „Enthaftung“ für Verantwortliche Bankebene in Höhe von 3/5 (15%) aber Steuerfreistellung nur in Höhe von 2/5 Liquiditätsabfluss Anwendung auf ab 01.01.2019 zufließende Erstattungsantrag beim zuständigen Dividendenerträge Betriebsstättenfinanzamt des Anlegers Juristische Person des öffentlichen Rechts? 24
© Rödl & Partner 4.4 STEUERABZUG TROTZ NV-BESCHEINIGUNG AB 01.01.2019 Steuerabzug bankseits § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG – Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen, die – gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind und damit steuerbefreit gem. § 5 Nr. 9 KStG – Erträge > 20.000 EUR – Haltedauer < 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer Nachtrag zum Vortrag am 14.03.2019 - Diskussion M. E. fallen Juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht unter den Abzug. Diese sind zwar Körperschaften, nicht jedoch gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 EStG befreit, da sie ja erst gar nicht in die Steuerpflicht fallen. JPöR sind nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art Steuersubjekt – die Vermögensverwaltung fällt da nicht drunter und benötigt daher auch keine Befreiung nach § 5 Nr. 9 KStG. Somit greift der § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG nicht für jPöR. Es besteht m. E. weiterhin die Prüfpflicht für jPöR, ob § 36a EStG greift, da eben kein Steuerabzug durch die Bank erfolgt. Empfehlung: Welche NV-Bescheingung erhalten ab 2019? Der Steuerabzug durch die Bank wird sich nach den neuen NV-Bescheinigungen richten. 25
© Rödl & Partner 4.4 PROBLEMFELD §36A ESTG - TRANSPARENZOPTION Bei Ausübung der Transparenzoption eines Spezialinvestmentfonds greifen analog die Regelungen des § 36a EStG! • Anleger wird Gläubiger der Kapitalerträge und Schuldner der Kapitalertragsteuer • Haftung für nicht erhobene oder erstattete Steuer liegt beim Anleger • Anleger muss Einhaltung der Voraussetzungen nach § 36a EStG auf Ebene des Fonds und auf eigener Ebene prüfen • Anzeige- und Abführungspflicht des Anlegers gegenüber seinem Finanzamt bei Nichteinhaltung durch den Fonds • § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG m. E. analog anwendbar 26
© Rödl & Partner ANSPRECHPARTNERIN ELLEN ASHAUER-MOLL Partnerin Steuerberaterin T +49 941 2976 626 M +49 175 585 3894 ellen.ashauer-moll@roedl.com 27
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