Überblick über die Besteuerung von Investmentfonds im Betriebsvermögen - Steuerleitfaden für betriebliche Anleger Veranlagungszeitraum: 2017 ...

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Überblick über die Besteuerung von Investmentfonds im Betriebsvermögen - Steuerleitfaden für betriebliche Anleger Veranlagungszeitraum: 2017 ...
Überblick über die Besteuerung von
Investmentfonds im Betriebsvermögen
Steuerleitfaden für betriebliche Anleger
Veranlagungszeitraum: 2017
Rechtsstand: September 2018
Überblick über die Besteuerung von Investmentfonds im Betriebsvermögen - Steuerleitfaden für betriebliche Anleger Veranlagungszeitraum: 2017 ...
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Steuerleitfaden für betriebliche Anleger Veranlagungszeitraum: 2017 – Inhalt

Inhalt

 1. Vorwort                                                                                                                         5

 2.	Basiswissen                                                                                                                    4
     1. Das Transparenzprinzip                                                                                                      6
     2. Das Zuflussprinzip                                                                                                          6
     3. Der Zwischengewinn                                                                                                          6
     4. Kapitalertragsteuerabzug (Abgeltungsteuer)                                                                                  6
     5. Nichtveranlagungs-Bescheinigung, Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug
        und Freistellungsauftrag                                                                                                    7
     6. Aktien- und Immobiliengewinn                                                                                                7
     7. Die bilanzielle Behandlung von Fondsanteilen                                                                                9

 3.	Notwendige Unterlagen                                                                                                        10
     1. Die Steuerbescheinigung                                                                                                   10
     2. Steuerliche Überleitungsrechnung                                                                                          11

 4.	Der Erwerb und die Rückgabe von Fondsanteilen                                                                                12­
     1. Erwerb von Fondsanteilen                                                                                                  12
     2. Veräußerung beziehungsweise Rückgabe von Fondsanteilen                                                                    12

 5.	Ertragsverwendung                                                                                                            16
     1. Ausschüttung                                                                                                              16
     2. Thesaurierung                                                                                                             19

 6. Behandlung von ausländischen Fonds                                                                                            21

 7. Bewertung von Fondsanteilen in                                                                                                24
		 den Folgejahren

 8. Spezialfonds                                                                                                                  25

 9. Pensionszusagen                                                                                                               26

10. Rückblick und Ausblick                                                                                                        28

11.	Glossar                                                                                                                      30

12. Anhang                                                                                                                        34

                                                                                                                                     3
Investmentfonds sind ein
    wichtiger Be­stand­teil des
    modernen Finanzmanagements.
    Sie ermöglichen dem Investor,
    das Wissen eines erfahrenen
    Asset-Managements und die
    Vorteile einer pro­fessionellen
    Vermögensanlage zu nutzen,
    ohne sich selbst um Kapital-
    marktentwicklungen kümmern
    zu müssen.

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Steuerleitfaden für betriebliche Anleger Veranlagungszeitraum: 2017 – Vorwort

1. Vorwort

Investmentfonds sind ein wichtiger Be­stand­teil des modernen Finanzmanagements. Sie ermöglichen dem Investor, das Wissen eines
erfahrenen Asset-Managements und die Vorteile einer pro­fessionellen Vermögensanlage zu nutzen, ohne sich selbst um Kapitalmarkt-
entwicklungen kümmern zu müssen.

Darüber hinaus kann der Anleger beim            Ziel dieser Broschüre ist es im Grundsatz,          Die fachkundige Beratung durch einen
Erwerb von Fondsanteilen von der Risiko­                                                            Rechtsanwalt, Fachanwalt, Wirtschaftsprü-
streuung in­nerhalb des Fonds profitieren,      • dem betrieblichen Anleger die Prinzipien          fer oder Steuerberater kann und will diese
denn durch die Mischung zahlreicher Wert-         der Fondsbesteuerung und die damit ver-           Broschüre nicht ersetzen. Wir verweisen
papiere werden die mit der Wertpapier­            bundenen Bilanzierungsgrundsätze nach             insoweit auf den Haftungsausschluss auf
anlage verbun­denen Risiken grundsätzlich         dem deutschen Recht des Handelsgesetz-            der letzten Seite. Die in dem Leitfaden dar-
begrenzt. Trotz der Investition in eine Viel-     buches (HGB) in Kürze zu erläutern.               gestellte Sach- und Rechts­lage entspricht
zahl von Wertpapieren entfallen die damit                                                           dem bei Drucklegung im September 2018
verbundenen Verwaltungs- und Buchhal-           • die jeweiligen Bescheinigungen und Ab-            bekannten Stand der Gesetz­gebung.
tungsarbeiten für den Fondsanleger weit-          rechnungen, die Union Investment ihren
gehend, da diese bereits von Union Invest-        Anlegern im UnionDepot zur Verfügung
ment im Rahmen der Fondsbuchhaltung               stellt, im Hinblick auf ihre Auswirkungen
vorgenommen werden. Anstelle der zahl-            auf die Bilanz des betrieblichen Anlegers            Die steuerlichen Hinweise zu den
reichen Einzelwerte sind für die Anleger          zu erläutern.                                        ein­zelnen Fonds finden Sie im Internet
nach geltendem Recht grundsätzlich nur                                                                 unter www.ui-link.de/steuerdaten
die jeweiligen Fondsanteile in der Bilanz       • die steuerlichen Konsequenzen einer
zu berücksichtigen.                               Fondsanlage aufzuzeigen.

  Die wichtigsten Abkürzungen auf einen Blick                          GuV                   Gewinn- und Verlust­rechnung

  AGS               Abgeltungsteuer                                    InvStG                Investmentsteuergesetz

  BaFin             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht    KESt                  Kapitalertragsteuer

  BilMoG            Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz                  KSt                   Körperschaftsteuer

  BetrAVG           Betriebsrentengesetz                               KStG                  Körperschaftsteuergesetz

  BFH               Bundesfinanzhof                                    NV                    Nichtveranlagung

  BMF               Bundesministerium der Finanzen                     QSt                   Quellensteuer

  BZSt              Bundeszentralamt für Steuern                       Reform InvStG Reform der Investmentbesteuerung

  DBA               Doppelbesteuerungsabkommen                         REITG	Gesetz über deutsche Immobilien-Aktien­
                                                                              gesellschaften mit börsennotierten Anteilen
  ESt               Einkommensteuer                                           (REIT-Gesetz)

  EStG              Einkommensteuergesetz                              SolZ                  Solidaritätszuschlag

  FSA               Freistellungsauftrag                               ZASt                  Zinsabschlagsteuer

  HGB               Handelsgesetzbuch                                  zvE                   zu versteuerndes Einkommen

                                                                                                                                                          5
2.        Basiswissen

1. Das Transparenzprinzip                      2. Das Zuflussprinzip                        Für betriebliche Anleger wird ein Zwischen-
                                                                                             gewinn zwar weiterhin ermittelt, es erfolgt
Das Transparenzprinzip besagt, dass der        Das in § 11 des Einkommensteuergesetzes       jedoch im Gegensatz zum Privatanleger
Inhaber von Fondsanteilen quasi so zu be-      (EStG) normierte Zuflussprinzip besagt,       keine Verrechnung im Verlustverrechnungs-
handeln ist, als hätte er die jeweiligen im    dass Einkünfte beziehungsweise Erträge        topf auf Depotebene. Aufgrund des ersatz-
Fonds gehaltenen Wertpapiere direkt ge-        in dem Kalenderjahr versteuert werden         losen Wegfalls des alten sogenannten
halten. Daher werden entsprechend zur          müssen, in dem sie dem Anleger zugeflos-      „Stückzinstopfs“ mit Einführung der Abgel-
Direktanlage auch bei Fondsinvestments         sen sind. Zufluss bedeutet, dass der An­      tungsteuer, den depotführende Banken bis
auf die steuerpflichtigen Zinsen und zins­     leger über den ausgeschütteten Betrag         zur Einführung der Abgeltungsteuer für
ähn­lichen Erträge sowie die sonstigen         verfügen kann. Im Falle ausschüttender        jeden Anleger zur Verrechnung der aufge-
Erträge des Fonds, die inländischen und        Fonds ist demzufolge das Jahr maßgeblich,     wendeten und erhaltenen Zwischengewinne
auslän­di­schen Dividenden sowie die Ver-      in dem die Ausschüttung stattgefunden         führten, unterliegt bei betrieblichen Anlegern
äußerungsgewinne bei Ausschüttung eine         hat beziehungsweise das Datum des Aus-        bei Anteilscheinrückgaben beziehungsweise
Kapitalertragsteuer (KESt), zuzüglich Soli­    schüttungsbeschlusses bei Bilanzierung.       Veräußerungen nun der gesamte erhaltene
daritäts­zuschlag (SolZ), erhoben. Wie bei                                                   und nicht nur der besitzzeitanteilige Zwi-
der Direktanlage können diese bereits          Für thesaurierende Fonds gilt die Besonder-   schengewinn der Kapitalertragsteuer. Die
abgeführten Steuern mit der endgültigen        heit, dass die thesaurierten (sogenannten     auf den gesamten Zwischengewinn erho-
Steuerschuld des Anlegers ver­rechnet wer-     „ausschüttungsgleichen“) Erträge mit Ab-      bene Kapitalertragsteuer kann jedoch auf
den, da es sich um eine Vorauszahlung auf      lauf des Geschäftsjahres des Fonds, in dem    die Steuerschuld (Körperschaftsteuer; Ein-
die Steuerschuld handelt. Auch die Anrech-     sie vereinnahmt worden sind, als zugeflos-    kommensteuer) des betrieblichen Anlegers
nungsansprüche auf im Fonds angefallene        sen gelten (sogenannte „Zuflussfiktion“,      angerechnet werden; gegebenenfalls bereits
ausländische Quellensteuern reicht der         § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG).                    im Rahmen der Steuervorauszahlungen.
inländische Fonds an die Anteilinhaber
weiter oder berücksichtigt sie als Werbungs-
kosten auf Fondsebene.                         3. Der Zwischengewinn                        4. Kapitalertragsteuerabzug
                                                                                                 (Abgeltungsteuer)
Die Zwischenschaltung eines Fonds soll         Zum Zwischengewinn zählen in erster Linie
beim Anleger grundsätzlich keine höhere        die Zinsen und zinsähnlichen Einnahmen        Die Abgeltungsteuer (AGS) ist eine Form der
oder niedrigere Besteuerung auslösen als       des Fonds und die angewachsenen Ansprü-       Kapitalertragsteuer. Bei diesem Steuerabzug
eine direkte Beteiligung an den Vermögens-     che auf derartige Einnahmen, die den An-      handelt es sich nicht um eine eigenständige
gegenständen des Fonds.                        legern noch nicht zugeflossen sind oder       Steuer, sondern lediglich um eine besondere
                                               noch nicht als zugeflossen gelten. Für ins-   Steuererhebungsform. Im Rahmen der jähr­
Weitreichende Änderungen im Investment-        titutionelle Anleger ist der Zwischengewinn   lichen Steuerveranlagung wird bei betrieb-
steuergesetz (InvStG) ergaben sich durch       primär im Zusam­menhang mit Zielfonds,        lichen Anlegern die Abgeltungsteuer mit
die Einführung der Abgeltungsteuer (AGS)       die in die Dach- beziehungsweise Spezial-     der zu zahlenden Steuerschuld verrechnet.
zum 1. Januar 2009. Danach hat die Kapi-       fonds gekauft werden, von Bedeutung.
talertragsteuer für den Privatanleger grund-   Hintergrund hierfür ist, dass ein solcher     Die depotführende Bank behält sowohl
sätzlich abgeltende Wirkung. Die Änderun-      Fonds aufgrund der Einnahmen-Überschuss-      bei Ausschüttungen des Fonds als auch bei
gen der Besteuerungssyste­ma­tik wurden        Rechnung nach § 3 Abs. 1 InvStG den           Fondsanteilrückgaben beziehungsweise
auch im Investmentsteuergesetz (InvStG)        Zwischengewinn aus Zielfonds steuerlich       Veräußerungen Kapitalertragsteuer auf
nachvollzogen. Für den betrieblichen Anle-     zu berücksichtigen hat.                       Zinsen in Höhe von 25 Prozent zusammen
ger ergaben sich jedoch keine grundlegen-                                                    mit dem Solidaritätszuschlag (5,5 % der
den Änderungen der Besteuerungssyste-          Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum       Kapitalertragsteuer) ein und führt diese
matik. Für betriebliche Anleger wurden         1. Januar 2009 ist der gezahlte beziehungs-   Beträge an das Finanzamt ab. Sofern der
entsprechend der Direktanlage Ausnahme-        weise der erhaltene Zwischengewinn bei        Anleger seine Wertpapiere im Ausland
regelungen bezüglich des Kapitalertrag-        betrieblichen Anlegern unselbstständiger      verwahren lässt, wird keine Kapitalertrag-
steuereinbehalts vorgesehen. Bei dieser        Teil der Anschaffungskosten beziehungsweise   steuer auf Zinsen einbehalten. Bei Eigen-
Anlegergruppe verbleibt es bei einer Vor-      des Veräußerungserlöses. Dies bedeutet,       verwahrung fallen hingegen 25 Prozent
auszahlung auf die individuelle Steuer-        dass der Zwischengewinn in den Anschaf-       Kapital­ertragsteuer zuzüglich Solidaritäts-
schuld.                                        fungskosten beziehungsweise im Veräuße-       zuschlag in Höhe von 5,5 Prozent hierauf
                                               rungserlös enthalten ist und eine Korrektur   an.
                                               beider Größen nicht vorzunehmen ist.

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Steuerleitfaden für betriebliche Anleger Veranlagungszeitraum: 2017 – Basiswissen

Bei inländischen thesaurierenden Publi-                                                            beim Gesellschafter zu 60 Prozent steuer-
kumsfonds stellt das Sondervermögen             Hinweis: Durch eine Erklärung zur                  pflichtig und zu 40 Prozent steuerfrei sind.
bei Thesaurierungen den depotführenden          Freistellung vom Kapitalertragsteuer-              Der Aktiengewinn bezeichnet den Teil des
Stellen die Kapitalertragsteuer nebst den       abzug gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2               Erlöses aus der Veräußerung oder der
maximal anfallenden Zuschlagsteuern             EStG können betriebliche Anleger, die              Rückgabe von Investmentanteilen, der für
(Soli­da­ri­tätszuschlag und Kirchensteuer)     nicht körperschaftsteuerpflichtig und              den einkommensteuerpflichtigen betriebli-
zur Verfügung. Diese nehmen den Kapital­        für die die Kapitalerträge Betriebsein-            chen Anleger zu 60 Prozent steuerpflichtig
ertragsteuerabzug wie im Ausschüttungs-         nahmen eines inländischen Betriebes                und für den körperschaftsteuerpflichtigen
fall unter Berücksichtigung der persön­         sind, einen Steuerabzug auf die im                 betrieblichen Anleger zu 95 Prozent steu-
lichen Verhältnisse der Anleger vor, sodass     Rahmen der Abgeltung­steuer neu ein-               erfrei ist.
ins­besondere gegebenenfalls Kirchensteuer      geführten Kapitalertrag­steuerab­zugs­
an die Finanzbehörden abgeführt werden          tatbestände vermeiden.                             Der Aktiengewinn beinhaltet im Fonds an-
kann. Soweit das Sondervermögen den                                                                gefallene, aber noch nicht ausgeschüttete
depotführenden Stellen Beträge zur Verfü-                                                          oder thesaurierte Erträge (insbesondere
gung gestellt hat, die nicht an die Finanz-                                                        Dividenden) sowie realisierte und unreali-
behörden abgeführt werden müssen, er-         Sofern der Anleger dem depotführenden                sierte Kursgewinne aus Beteiligungen an
folgt eine Erstattung.                        inländischen Kreditinstitut eine NV-Beschei-         Kapitalgesellschaften, die dem Teileinkünfte-
                                              nigung des Finanzamtes, eine Erklärung               verfahren beziehungsweise der Befreiung
Da ausländische Fonds nicht zu deutschen      zur Freistellung vom Kapitalertragsteuer­            gemäß § 8b KStG unterliegen. Er weist als
Steuern herangezogen werden können,           abzug oder einen Freistellungsauftrag ein-           rechnerische Größe aus, welcher Anteil aus
fällt bei ausländischen thesaurierenden       reicht, kann somit ein Steuerabzug vermie-           der Veräußerung von Fondsanteilen auf
Fonds der Kapitalertragsteuerabzug erst       den werden.                                          diese steuerlich begünstigten Komponen-
bei Rückgabe der Anteile über ein inländi-                                                         ten zurückzuführen ist.
sches Kreditinstitut an. Als Bemessungs-      Die verschiedenen Arten der NV-Bescheini-
grundlage werden dabei die während der        gungen haben wir für Sie im Anhang dieses            Der Fonds-Aktiengewinn wird als pro-
gesamten Haltedauer aufgelaufenen, als        Leitfadens in einer Tabelle zusammenge-              zentualer Wert des Anteilpreises ausgewie-
zugeflossen geltenden Erträge, die soge-      stellt. Dort finden Sie auch ein Muster einer        sen und ist für Publikumsfonds online bei
nannten akkumulierten thesaurierten be-       NV-­Bescheinigung, einer Erklärung zur               Union Investment auf der Internetseite
ziehungsweise ausschüttungsgleichen Er-       Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug            www.ui-link.de/steuerdaten abrufbar.
träge, herangezogen.                          gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG sowie
                                              eines Freistellungsauftrages von Union               Ein negativer Aktiengewinn kennzeichnet
                                              Investment.                                          den von der Kapitalverwaltungsgesellschaft
5. Nichtveranlagungs-Bescheinigung,                                                               auszuweisenden Verlust aus einer Beteili-
    Erklärung zur Freistellung vom                                                                 gung an einer Kapitalgesellschaft. Gewinn-
   Kapitalertragsteuerabzug und               6. Aktien- und Immobiliengewinn                     minderungen, die im Zusammenhang mit
   Freistellungsauftrag                                                                            Fondsanteilen stehen, können in Höhe des
                                              Der Aktiengewinn wurde eingeführt, um                Aktiengewinns nicht beziehungsweise nur
Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung          in Anwendung des Transparenzprinzips                 zu 60 Prozent gel­tend gemacht werden.
(NV-Bescheinigung), eine Erklärung zur        (vergleiche II.1.) eine Gleichbehandlung             Für die Besteuerung ist der besitzzeitantei-
Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug     des betrieblichen Fondsanlegers mit dem              lige Aktiengewinn maßgeblich. Bei einer
gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG oder      Direktanleger zu gewährleisten. Für Kapital-         Veräußerung von Fondsanteilen führt ein
ein Freistellungsauftrag (FSA) verhindern     gesellschaften gilt im Falle der Direktanlage        besitzzeitanteiliger negativer Aktiengewinn
den Abzug von Kapitalertragsteuer sowie       gemäß § 8b des Körperschaftsteuergesetzes            zu einem steuerpflichtigen Gewinn auf
Solidaritätszuschlag auf bestimmte Kapital-   (KStG), dass Gewinne aus der Veräußerung             Ebene des Anlegers.
erträge. Da in diesem Fall kein Steuerabzug   von Anteilen an in- und ausländischen
erfolgt, ist die Durchführung eines Erstat-   Kapitalgesellschaften und Dividendenerträge          Hinweis: Dies gilt jedoch nur für vor
tungsverfahrens nicht erforderlich.           im wirtschaftlichen Ergebnis zu 95 Prozent           dem 1. März 2013 dem Sondervermögen
                                              steuerfrei sind. Bei Personengesellschaften          zugeflossene oder als zugeflossen geltende
                                              unterliegen sowohl Dividenden als auch               Divi­denden in- und ausländischer Aktien­
                                              Ver­äuße­rungs­gewinne beim Gesellschafter           gesellschaften, die auf Anteile im Betriebs-
                                              einkommensteuerlich dem Teileinkünfte-               vermögen (KStG) ausgeschüttet oder
                                              verfahren. Dies bedeutet, dass sowohl                thesauriert werden, mit Ausnahme von Di-
                                              Dividenden als auch Veräußerungsgewinne              videnden nach dem REIT-Gesetz (REITG).

                                                                                                                                                         7
Aufgrund der Neuregelung zur Besteue-          Immobiliengewinn erfolgt die Ermittlung            mittelte Prozentsatz mit mindestens zwei
rung von Streubesitzdividenden sind nach       besitzzeit­anteilig. Dabei ist eine Gegen-         Nachkommastellen auf den maßgebenden
dem 28. Februar 2013 dem Sonderver­            überstellung des Aktiengewinns zum Er-             jeweiligen gesamten Rücknahmepreis der
mögen aus der Direktanlage zugeflossene        werbs- und zum Veräußerungszeitpunkt               veräußerten beziehungsweise zurückge­
oder als zugeflossen geltende Dividenden       erforderlich.                                      gebenen oder am Bilanzstichtag zum Be-
in- und ausländischer Aktiengesellschaften                                                        triebsvermögen gehörenden Investment­
bei Körperschaften steuerpflichtig. Betrieb-   Während in der Handelsbilanz im Falle der          anteile anzuwenden. Bei unterschiedlichen
liche Anleger i.S.d. EStG versteuern Divi-     Rückgabe oder Veräußerung der Gewinn               Anschaffungszeitpunkten mit unterschied­
denden – mit Ausnahme der Dividenden           beziehungsweise Verlust durch die Gegen-           lichen Anschaf­fungs­kosten ist für die
nach dem REITG – weiterhin zu 60 Pro-          überstellung von Veräußerungspreis und             Ermittlung des Anle­ger-Aktiengewinns
zent (Teileinkünfteverfahren).                 Anschaffungskosten zu ermitteln ist, ist zur       von einem gewichteten Durchschnitt aus-
                                               Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses            zugehen.
Gewinne aus der Veräußerung von Antei-         darüber hinaus der Aktien- und Immobilien-
len im Betriebsvermögen sind für Körper-       gewinn einzubeziehen. Die Ermittlung er-           Bei der Ermittlung des durchschnittlichen
schaften derzeit grundsätzlich aber wei-       folgt ausgehend vom Fonds-Aktiengewinn             Aktiengewinns sind die in der Vergangen-
terhin steuerfrei. Von betrieblichen Anleg-    und Fonds-Immobiliengewinn je Investment­          heit bis zum Verkaufstermin erfolgten Käufe
gern i.S.d. EStG (z. B. Einzelunternehmern)    anteil in mehreren Schritten. In einem ersten      sowie Wiederanlagen nach Ausschüttun-
sind diese Veräußerungsgewinne zu 60           Rechenschritt wird der (besitzzeitanteilige)       gen einzubeziehen. Auf Basis dieser Trans-
Prozent zu versteuern.                         Anleger-Aktiengewinn und Anleger-Immo-             aktionen und des zu diesen Zeitpunkten
                                               biliengewinn auf den Zeitpunkt der Veräu-          ausgewiesenen Aktiengewinns lässt sich
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft veröf-      ßerung beziehungsweise Rückgabe der                der durchschnitt­liche Aktiengewinn bei
fentlicht ab dem 1. März 2013 (aufgrund        Investmentanteile oder auf den im Rahmen           Kauf berechnen. Diesem ist wiederum der
der zuvor erwähnten Änderung der Divi-         der Bewertung entscheidenden Zeitpunkt             Aktiengewinn bei Verkauf gegenüberzu-
dendenbesteuerung) zwei Aktiengewinne,         (Bilanzstichtag) ermittelt. Die Ermittlung         stellen, um den besitzzeitanteiligen Anleger-
getrennt für Körperschaften und betriebli-     des Anleger-Aktiengewinns erfolgt durch            Aktiengewinn zu ermitteln.
che Anleger EStG (z. B. Einzelunternehmer).    eine Gegenüberstellung des Fonds-Aktien-
Dementsprechend beinhaltet der Aktien­         gewinns zum Zeitpunkt der Veräußerung              Im Falle von Teilverkäufen ist der für den
gewinn für Körperschaften grundsätzlich        beziehungsweise Rückgabe oder zum                  ge­samten Anteilbestand ermittelte Aktien-
keine Dividendenerträge, die dem Fonds         Bilanzstichtag einerseits und des Fonds-           gewinn anteilig auf die Anzahl der ver-
nach dem 28. Februar 2013 zugeflossen          Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs            kauften Anteile umzurechnen.
sind.                                          andererseits. Zur Ermittlung des hierbei
                                               anzusetzenden jeweiligen Fonds-Aktien­             Die Ermittlung des Anleger-Immobilien­
Der Immobiliengewinn besagt, wie viel          gewinns ist der von Union Investment er-           gewinns erfolgt entsprechend.
Prozent des Rücknahmepreises auf aus­
ländische Einkünfte entfallen, die aufgrund
eines Doppel­besteuerungsabkommens             Der durchschnittliche Aktiengewinn ermittelt sich in dem Beispielsfall wie folgt:
(DBA) im Inland steuerfrei sind. Steuerfrei
sind die ausländischen Mieterträge bezie-        Die A-GmbH kauft in den Monaten März, Mai und Oktober 2017 jeweils
hungsweise Veräußerungsgewinne von Im-           100 Fonds­anteile. Der Fonds-Aktiengewinn beträgt im März 20 Prozent, im
mobilien, die in Staaten liegen, mit denen       Mai 50 Prozent und im Oktober 60 Prozent.
das DBA die Freistellungsmethode vor-
                                                 Datum             Anzahl der         Anteilpreis          Fonds-             Fonds-
sieht. Beispielsweise der Veräußerungsge-
                                                                   Anteile            in Euro              Aktien­            Aktien­
winn einer Immobilie, der im Ausland ver-
                                                                                                           gewinn in %        gewinn
steuert wird und nach dem maßgeblichen                                                                                        absolut
DBA in Deutschland steuerfrei ist.                                                                                            in Euro

Dem Aktien- und Immobiliengewinn auf             März 2017         100                            100,–              20 %            2.000,–
Ebene des Investmentvermögens stehen             Mai 2017          100                            200,–              50 %           10.000,–
auf der Ebene des betrieblichen Anlegers         Oktober 2017      100                            300,–              60 %           18.000,–
der Anleger-Aktiengewinn und der Anleger-
                                                 Summe             300                         60.000,–                            30.000,–
Immobiliengewinn gegenüber. Im Gegen-
                                                 Durchschnitt                                     200,–              50 %             100,–
satz zum Fonds-Aktiengewinn und Fonds-

8
Steuerleitfaden für betriebliche Anleger Veranlagungszeitraum: 2017 – Basiswissen

7. Die bilanzielle Behandlung von             dem Anlagevermögen, bei kurzfristiger Aus-
    Fondsanteilen                              richtung, zum Beispiel bei der kurzfristigen
                                               Anlage von Liquidität, dem Umlaufvermö-
Anteile an Publikumsfonds sind sowohl          gen zuzuordnen.
handels- als auch steuerbilanziell als Wert-
papiere zu behandeln. Eine Durchschau          Bei der Bilanzierung ist zwischen der Han-
auf die einzelnen im Fonds enthaltenen         delsbilanz und der Steuerbilanz zu unter-
Wertpapiere – Aktien und Anleihen – findet     scheiden. Der Sinn und Zweck einer
nicht statt.                                   Handelsbilanz besteht darin, über den
                                               Erfolg eines Unternehmens während eines
Im Anlagevermögen gehaltene Fonds-             bestim­mt­ en Zeitabschnitts zu informieren.
anteile sind in der Bilanz als „Wertpapiere    Sie soll die tatsächlichen, für einzelne In­
des Anlagevermögens“ unter Punkt A.III.5       teressengruppen relevanten Verhältnisse
auszuweisen. Bei Zuordnung zum Umlauf-         eines Unternehmens dokumentieren. Der
vermögen sind die Fondsanteile dagegen         Zweck einer Steuerbilanz besteht dage-
als „Sonstige Wertpapiere“ unter Punkt         gen in einer zutreffenden Gewinnermitt-
B.III.2 auszuweisen.                           lung für die Zwecke der Ertragsbesteuerung.
                                               Daneben dient sie der Abbildung des Un-
Die Zurechnung zum Anlage- oder Umlaufver-     ternehmensvermögens für die Zwecke der
mögen richtet sich danach, ob die Anteile      Erbschaftsteuer.
dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb
dauernd beziehungsweise längerfristig zu       Bei Spezialfondsbeteiligungen sind
dienen oder ob sie nur vorübergehend           mög­licherweise Besonderheiten zu be­
gehalten werden sollen. Bei langfristiger      achten (siehe hierzu die gesonderten
Ausrichtung sind die Anteile grundsätzlich     Ausführungen unter VIII.).

Bilanzierung von Fondsanteilen

  Aktiva                                       Passiva

  A. Anlagevermögen                            A. Eigenkapital

  III. Finanzanlagen                           B. Rückstellungen

  5. Wertpapiere des Anlagevermögens           C. Verbindlichkeiten

  B. Umlaufvermögen                            D. Rechnungsabgrenzungsposten

  III. Wertpapiere

  2. Sonstige Wertpapiere

  C. Rechnungsabgrenzungsposten

                                                                                                                                                          9
3.         Notwendige Unterlagen

1. D
    ie Steuerbescheinigung

Anleger von Union Investment erhalten
jährlich in den ersten Monaten des Jahres
eine „Jahressteuerbescheinigung“ zuge-
sandt. Diese ist für die Anrechnung von
Steuerbeträgen allein maßgeblich.

Beispiel: Jahressteuerbescheinigung im UnionDepot

     Steuerbescheinigung
     der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
     Nr. 1, 1a, 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen

      X Zusammengefasste Bescheinigung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017
          Wir versichern, dass Einzelsteuerbescheinigungen insoweit nicht ausgestellt worden sind.

      X Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 43 Abs. 2 EStG
     An den oben genannten Depotinhaber wurden für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 folgende Kapitalerträge gezahlt/gutgeschrieben/gelten als zugeflossen:

     Kapitalerträge
     im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG                                                                                                                  1.570,15 EUR
          davon: Erträge                                                                                                                                                 44,48 EUR
          die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen
          davon: Erträge                                                                                                                                                  0,00 EUR
          im Sinne des § 19 Abs. 1 REITG
          davon: Erträge                                                                                                                                                  0,00 EUR
          beschränkt Steuerpflichtiger
     Kapitalertragsteuer                                                                                                                                               392,56 EUR
     Solidaritätszuschlag                                                                                                                                                21,53 EUR
     Freiwillige Zusatzinformationen
     Summe der anrechenbaren, noch nicht angerechneten ausländischen Steuer (ohne ausländische Thesaurierungen)
          im Privatvermögen                                                                                                                                               0,00 EUR
          im Betriebsvermögen nach EStG                                                                                                                                119,05 EUR
          im Betriebsvermögen nach KStG                                                                                                                                119,05 EUR
     Summe der anrechenbaren,noch nicht angerechneten ausländischen Steuer aus ausländischen Thesaurierungen
          im Privatvermögen                                                                                                                                               0,00 EUR
          im Betriebsvermögen nach EStG                                                                                                                                  23,34 EUR
          im Betriebsvermögen nach KStG                                                                                                                                  23,34 EUR

     Ausländische Steuer
     Weitere Angaben zur anrechenbaren ausländischen Quellensteuer finden Sie in der „lnformation zum Gesellschaftsjahresende”, die Sie mit der Abrechnung zur Ausschüttung oder
     Thesaurierung bekommen haben.

     Wirtschaftlich Berechtigter
     Aktuell haben wir für Ihr UnionDepot gemäß Geldwäschegesetz einen abweichenden wirtschaftlich Berechtigten vermerkt. Steuerlich wurden die·Erträge aus dem UnionDepot Ihnen als
     Depotinhaber zugerechnet.

     Teileinkünfteverfahren
     Die in der Zeile „davon: Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen“ ausgewiesenen Erträge beinhalten die gesamten im Laufe des Jahres angefallenen Dividendenerträge
     begrenzt auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG.

     Die UnionInvestment Service Bank AG führt Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) an das Finanzamt Frankfurt am Main unter der Steuernummer 047 22147945 ab.

     Ertragsdaten zu einzelnen Fonds entnehmen Sie bitte·den Rechenschaftsberichten oder steuerlichen Hinweisblättern unter www.union-investment.de (für institutionelle Kunden).

 Hinweis: Eine Jahresbescheinigung wurde für das Jahr 2008 letztmalig erstellt. Sie entfiel im Rahmen der Einführung
 der Ab­­geltungsteuer.

10
Steuerleitfaden für betriebliche Anleger Veranlagungszeitraum: 2017 – Notwendige Unterlagen

2. Steuerliche Überleitungsrechnung                            Diese Hinweise sind für institutionelle Pub-          Die Überleitungsrechnung wird erstellt,
                                                               likumsfonds im Internet vom Anleger unter             weil verschiedene Ertragsbestandteile für
Die steuerlichen Hinweise für deutsche                         www.ui-link.de/steuerdaten abrufbar.                  einzelne Anlegergruppen voll beziehungs­
institutionelle Publikums- und Spezial-                                                                              weise nur teilweise steuerpflichtigt sind.
fonds werden durch eine Überleitungs-                          Anhand der Überleitungsrechnung auf den
rechnung auf den steuerpflichtigen                             steuerpflichtigen Betrag können Sie die               Unten stehend haben wir beispielhaft für
Betrag ergänzt. Bei Spezialfonds ist diese                     Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages             Sie eine Über­leitungsrechnung auf den
Bestandteil des Jahresberichts; nur bei                        nachvollziehen. Ausgehend von der Ge-                 steuerpflichtigen Betrag abgedruckt, der
Zwischenausschüttungen wird die Über­                          samtausschüttung beziehungsweise dem                  Sie die einzelnen Rechenschritte und die
leitungsrechnung gemeinsam mit den                             ordentlichen Nettoertrag wird in dieser               dabei zu berücksichtigenden Positionen
steuer­lichen Hinweisen an den An­leger                        der steuerpflichtige Betrag hergeleitet.              entnehmen können.
übersandt.

Beispiel: Steuerliche Überleitungsrechnung

Überleitungsrechnung auf den steuerpflichtigen Betrag:
                                                                                                                   Betriebsvermögen nach KStG

     Zeile                                                                                                               EUR            EUR/Anteil
      1.     Barausschüttung                                                                                            0,00          0,00000000
      2.     Anrechenbarer Kapitalertragssteuer (25%)                                                               6.811,77           0,00208830
      3.     Anrechenbarer Solidaritätszuschlag auf die
             anrechenbare Kapitalertragsteuer (5,5%)                                                                  374,65           0,00011486
      4.     Gesamtausschüttung                                                                                    7.186,42           0,00220316
      5.     Zzgl. einbehaltene Quellensteuer                                                                            0,00          0,00000000
      6.     Abzgl. erstattete Quellensteuer                                                                             0,00          0,00000000
      7.     Betrag der Ausschüttung i. S. d § 5 Abs. 1 Nr. 1a InvStG                                              7.186,42           0,00220316
      8.     Ausschüttungsgleiche Erträge des laufenden Jahres                                                 3.839.016,25           1,17693831
      9.     darin enthaltene nicht abzugsfähge Aufwendungen                                                             0,00          0,00000000
             abzüglich
     10.     Ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren                                                                  0,00          0,00000000
     11.     Vorjahresvortrag der bereits versteuerten kurzfristigen
             Termingeschäfte                                                                                             0,00          0,00000000
     12.     Steuerfrei realisierte Gewinne i. S. d. § 8b Abs. KStG und
             $ 3 Nr. 40 EstG                                                                                             0,00          0,00000000
     13.     Steuerfreie Dividenden gemäß § 8b Abs. 1 KStG und
             $ 3 Nr. 40 EstG                                                                                             0,00           0,00000000
     14.     Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der
             am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung                                                                         0,00           0,00000000
     15.     Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verkauf inländische
             und ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist                                                  0,00           0,00000000
     16.     Enkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
             steuerfrei sind                                                                                             0,00           0,00000000
     17.     Ausgeschüttete Substanz                                                                                     0,00           0,00000000
     18.     Steuerpflichtiger Betrag                                                                          3.846.202,67            1,17914148

                                                                                                                                                                        11
4.        Der Erwerb und die Rückgabe von Fondsanteilen

1. Erwerb von Fondsanteilen                   Bei einer späteren Veräußerung beziehungs-                    gewinn, so hat ein Ausweis des Veräuße-
                                              weise Rückgabe Ihrer Fondsanteile erhalten                    rungs- beziehungsweise Rückgabegewinns
Der Wertansatz in der Bilanz bemisst sich     Sie von Union Investment eine Verkaufsab-                     als „Ertrag aus anderen Wertpapieren und
nach den Anschaffungskosten der Fonds-        rechnung nach unten stehendem Muster.                         Ausleihungen des Finanzanlagevermö-
anteile gemäß § 255 Abs. 1 Handelsge-         Dieser können Sie die für Sie wichtigen                       gens“ gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 10 bezie-
setzbuch (HGB). Diese bestehen aus dem        Daten entnehmen (insbesondere Verkaufs-                       hungsweise Abs. 3 Nr. 9 HGB zu erfolgen.
Ausgabepreis zuzüglich eventueller An-        preis, Aktiengewinn, Immobiliengewinn).                       Stand dagegen bei der Betei­ligung an
schaffungsnebenkosten, zu denen auch                                                                        einer Gesellschaft eine gewisse Nähe zum
der gezahlte Ausgabeaufschlag zählt. Die-     In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)                      operativen Geschäft im Vordergrund (dies
ser kann somit im Zeitpunkt des Erwerbs       kommt ein Ausweis des Veräußerungsge-                         dürfte bei Fondsanlagen aber wohl ausschei-
nicht steuermindernd angesetzt werden.        winns als „außerordentlicher Ertrag“ im                       den) oder war der Veräußerungsgewinn
                                              handelsrechtlichen Sinne gemäß § 275                          nicht wesentlich, so kommt ein Ausweis
Im Falle eines Rücknahmeabschlages ist        Abs. 2 Nr. 15 HGB beziehungsweise § 275                       als sonstiger betrieblicher Ertrag aus dem
die Bewertung in der Bilanz nicht zwangs-     Abs. 3 Nr. 14 HGB nicht in Betracht. Stand                    Abgang eines Vermögensgegenstandes
läufig zum niedrigeren Rücknahmepreis         der Aspekt der Fi­nanz­anlage im Vordergrund                  des Anlagevermögens gemäß § 275 Abs. 2
vorzunehmen, sofern keine konkrete Ver-       oder handelte es sich um einen wesentlichen                   Nr. 4 HGB beziehungsweise § 275 Abs. 3
kaufsabsicht besteht. Zur Bewertung im        Veräußerungs- beziehungsweise Rückgabe­                       Nr. 6 HGB in Betracht.
Rahmen des Jahresabschlusses kann daher
grundsätzlich der Anteilwert herangezogen
werden. Grundsätzlich bietet es sich aber     Beispiel einer Kaufabrechnung im UnionDepot
an, danach zu unterscheiden, ob die Anteile   Fonds:       Aktienfonds                                         ISIN: DE0000000000   Verwaltungsvergütung: 1,20 % p.a.

im Anlage- oder Umlaufvermögen gehalten
                                              Buchungs-/ Umsatzart                            Betrag/EUR       Ausgabe-             Preis/EUR                           Anteile
werden (siehe Kapitel II.7).                  Preisdatum                                                       aufschlag %
                                                         Vortrag vom 17.11.2017                                                                                     272,182
Beim Erwerb Ihrer Fondsanteile erhalten       18.12.2017
                                              15.12.2017 Kauf                                   4.000,00
Sie von Union Investment eine Kaufabrech­                Anlage                                 4.000,00               0,00             125,70                           31,799
nung nach nebenstehendem Muster. Die-                    Bestand vom 18.12.2017                                                                                         303,981
ser können Sie die für Sie maßgeblichen
Anschaffungskosten der Fondsanteile ent-
nehmen.                                       Beispiel einer Verkaufsabrechnung im UnionDepot
                                              Fonds:       Mischfonds                                          ISIN: DE0000000000   Verwaltungsvergütung: 1,20 % p.a.

2. Veräußerung beziehungsweise               Buchungs-/ Umsatzart                             Betrag/EUR      Ausgabe-             Preis/EUR                           Anteile
                                              Preisdatum                                                       aufschlag %
    Rückgabe von Fondsanteilen                           Vortrag vom 02.11.2017                                                                                     636,690
                                              24.12.2017
Für den betrieblichen Anleger sind Gewinne    21.12.2017 Verkauf                                    13,66                               117,72                          –0,116
                                                         Depotgebühr ohne Nutzung der              –13,50
aus der Veräußerung beziehungsweise                      Postbox
Rückgabe von Fondsanteilen unabhängig                      inklusive 19,00 % Mehrwertsteuer
                                                           Kapitalertragsteuer                      –0,16
von der Haltedauer zu versteuern. Bei der                  inklusive Solidaritätszuschlag

Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses                    Bestand vom 24.12.2017                                                                                       610,631

ist vom handelsrechtlichen Veräußerungs-
beziehungsweise Rückgabegewinn jeweils
der steuerfreie besitzzeitanteilige Aktien-
beziehungsweise Immobiliengewinn abzu-
ziehen.

12
Steuerleitfaden für betriebliche Anleger Veranlagungszeitraum: 2017 – Der Erwerb und die Rückgabe von Fondsanteilen

Beispiel 1: Rückgabe eines                                       Hieraus ergeben sich folgende Buchungen beim Kauf (Beträge in Euro):
ausschüttenden Fondsanteils
                                                                                                  Handelsbilanz                             Steuerbilanz
Die A-GmbH verkauft am 18. Dezember
                                                                                                  Soll                 Haben                Soll                 Haben
2017 17.600 Anteile des ausschüttenden
X-Fonds zu einem Preis von 60,– Euro pro                           Bankguthaben                                          1.007.776,–                              1.007.776,–
Stück (insgesamt 1.056.000,– Euro), die sie
am 9. Mai 2017 zu 57,26 Euro erworben                              Sonstige Wertpapiere             1.007.776,–                              1.007.776,–
hat. Der Aktien­gewinn bei Kauf betrug ab-
solut 1,– Euro pro Anteil (1,75 %). Mit dem
Veräußerungserlös wird ein Aktiengewinn                          Hieraus ergeben sich folgende Buchungen beim Verkauf (Beträge in Euro):
von absolut 1,50 Euro pro Anteil (insge-
samt 26.400,– Euro; Aktiengewinn 2,5 %)                                                           Handelsbilanz                             Steuerbilanz
realisiert.
                                                                                                  Soll                 Haben                Soll                 Haben
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Ein-                       Bankguthaben                      1.056.000,–                               1.056.000,–
kommens (zvE) der A-GmbH wird der steuer-
bilanzielle Gewinn um den besitzzeitantei-                         Sonstige Wertpapiere                                  1.007.776,–                              1.007.776,–
ligen Aktiengewinn in Höhe von 8.800,– Euro
außerbilanziell korrigiert, da die im Aktien-                      Zinsen und                                                48.224,–                                  48.224,–
                                                                   sonstige Erträge
gewinn enthaltenen (Erträge und) Veräuße-
rungsgewinne für die A-GmbH steuerfrei
sind. In einem weiteren Schritt ist der steu-
erbilanzielle Gewinn jedoch um 5 Prozent                         Ermittlung des steuerfreien besitzzeitanteiligen Aktiengewinns:
des Aktiengewinns zu erhöhen, da dieser
                                                                   Aktiengewinn bei Verkauf                            Pro Anteil 1,50 Euro                     26.400,– Euro
Betrag als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
anzusehen ist (gemäß § 8b Abs. 3, 5 KStG).                         Aktiengewinn bei Kauf                               Pro Anteil 1,– Euro                      17.600,– Euro

                                                                   Besitzzeitanteiliger Aktiengewinn                   Pro Anteil 0,50 Euro                     8.800,– Euro
Beispiel 2: Rückgabe eines
thesaurierenden Fondsanteils*

Die A-GmbH kauft am 30. Januar 2017 ins-                         nachkommen können. Die Bemessungs-                         Anteilpreis von 233,10 Euro. Der Aktien­
gesamt 10.000 Anteile eines thesaurieren-                        grundlage für die Kapitalertragsteuer betrug               gewinn ist von 39,91 Prozent bei Kauf auf
den Publikumsfonds zu 214,40 Euro, also                          ins­gesamt 3,8610 Euro; die Bemessungs-                    43,58 Prozent bei Verkauf gestiegen.
für 2.144.000,– Euro. Der Fonds thesauriert                      grundlage für die Kapitalertragsteuer auf
seine Erträge in Höhe von 3,8610 Euro                            die sog. neuen Abzugstatbestände (hier:                    Hinweis: Für betriebliche Anleger kann
pro Anteil (insgesamt 38.610,– Euro) zum                         ausländische Dividenden und ausländische                   vom Kapitalertragsteuerabzug auf die so-
30. September 2017 (Geschäftsjahresbe-                           REIT-Erträge) betrug 3,0728 Euro. Am                       genannten neuen Abzugstatbestände Ab-
ginn am 1. Oktober 2016). Infolge der Än-                        15. Dezember 2017 veräußert der Anleger                    stand genommen werden. Dies geschieht
derung beim Kapitalertragsteuerabzugs­                           sämtliche Anteile des Fonds zu einem                       auch in diesem Falle.
verfahren zum 1. Januar 2012 hat der
Uni­Global I als deutscher Publikumsfonds                        Hieraus ergeben sich folgende Buchungen beim Kauf (Beträge in Euro):
keine Kapitalertragsteuer abzuführen. Statt-
dessen stellt der Fonds den depotführen-                                                          Handelsbilanz                             Steuerbilanz
den Stellen die sog. Steuerliquidität (für
                                                                                                  Soll                 Haben                Soll                 Haben
2017: 1,03 Euro je Anteil) zur Verfügung,
damit diese als für die Steuerabführung                            Bankguthaben                                          2.144.000,–                              2.144.000,–
zuständigen Stellen ihrer Verpflichtung
                                                                   Sonstige Wertpapiere             2.144.000,–                               2.144.000,–

*Für das folgende Beispiel wurde der UniGlobal I herangezogen.

                                                                                                                                                                               13
Bei der Thesaurierung wird Kapitalertrag-     Bei Thesaurierung sind folgende Buchungen vorzunehmen (Beträge in Euro):
steuer auf Zinsen abgeführt.
                                                                       Handelsbilanz                   Steuerbilanz
Bei der Ermittlung des zu versteuernden
                                                                       Soll              Haben         Soll              Haben
Einkommens der A-GmbH ist der steuer­
bilanzielle Gewinn nicht mehr um die Divi-
                                               Bank                           8.221,12                        8.221,12
denden außerbilanziell zu korrigieren, da
es sich bei den Dividenden nicht mehr um       Kapitalertragsteuer            1.970,50                        1.970,50
Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG
handelt, die für die A-GmbH steuerfrei sind    Solidaritätszuschlag            108,38                          108,38
Demzufolge entfällt auch die Hinzurech-        Anrechenbare Quellen-
nung von 5 Prozent dieser Beträge als          steuer auf Zinsen               3.915,–                         3.915,–
nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Da
Streubesitzdividenden für Körperschaften
seit dem 1. März 2013 steuerpflichtig sind,    Fiktive Quellensteuer               0,–                             0,–
sind ausländische Quellensteuern auf Divi-     auf Zinsen
denden auch grundsätzlich anrechenbar.
                                               Dividendenerträge
Bei Anwendung des Teileinkünfteverfah-                                                                                      32.997,–
rens kann weiterhin die anrechenbare bzw.
                                               Zinsen und sonstige                          14.757,–                         5.613,–
fiktive ausländische Quellensteuer auf
                                               Erträge
Dividenden handels- und steuerbilanziell
angesetzt werden.                              Steuerertrag                      542,–                          542,–
                                               Steuerlicher                                                   23.853,–
Die anrechenbare Quellensteuer auf Divi-       Ausgleichsposten
denden ist damit nicht als Quellensteuer-
aufwand zu korrigieren und über die An­
lage A außerbilanziell dem zu versteuernden
Einkommen hinzuzurechnen.

14
Steuerleitfaden für betriebliche Anleger Veranlagungszeitraum: 2017 – Der Erwerb und die Rückgabe von Fondsanteilen

Im Dezember 2017 ist bei der Veräußerung       Der handelsbilanzielle Gewinn beträgt:
der Fondsanteile der bei Thesaurierung ge-
                                                 Verkauf 10.000 Anteile zu 233,10 Euro                                                    2.331.000,– Euro
bildete aktive steuerliche Ausgleichsposten
aufzulösen. Die Auflösung des steuerlichen       Kauf 10.000 Anteile zu 214,40 Euro                                                       2.144.000,– Euro
Aus­gleichs­pos­tens führt in dem Beispiels-
fall dazu, dass der Veräußerungsgewinn           Veräußerungsgewinn                                                                        187.000,– Euro
um die bereits im Laufe des Jahres 2017
bei Thesaurierung steuerlich erfassten Er-
träge vermindert wird. Hierdurch wird die
Berücksichtigung der bereits im Rahmen         Der besitzzeitanteilige Aktiengewinn ermittelt sich wie folgt:
der Thesaurierung versteuerten Erträge
                                                 Aktiengewinn bei Verkauf                                                               1.015.849,80 Euro
sicher­gestellt. Darüber hinaus wird bei
der Ermittlung des zu versteuernden Ein-         Aktiengewinn bei Kauf                                                                     930.302,10 Euro
kommens der A-GmbH der steuerbilan-
zielle Gewinn um den besitzzeitanteili-          Besitzzeitanteiliger Aktiengewinn                                                        85.547,70 Euro
gen posi­tiven Aktiengewinn in Höhe von
85.547,70 Euro gekürzt und in einem wei-
teren Schritt außerbilanziell um 5 Prozent
des Aktiengewinns (= 4,277,39 Euro) wie-       Aus der Veräußerung ergeben sich folgende Buchungssätze (Euro) für 2017:
der erhöht.
                                                                                 Handelsbilanz                            Steuerbilanz

                                                                                 Soll                 Haben               Soll                 Haben

                                                 Bankguthaben                     2.331.000,–                               2.331.000,–

                                                 Sonstige Wertpapiere                                  2.144.000,–                              2.144.000,–

                                                 Sonstige Zinsen und                                     187.000,–                                 163.147,–
                                                 ähnliche Erträge

                                                 Steuerlicher                                                                                       23.853 ,–
                                                 Ausgleichsposten

                                                                                                                                                             15
5.          Ertragsverwendung

Die Erträge eines Fonds können dem Anleger                  In der Gewinn- und Verlustrechnung kommt             versteuern. Wie bei der Thesaurierung ist
während der Haltedauer in Form einer Aus­                   gemäß § 275 HGB ein Ausweis der Erträge              außerbilanziell ein Ausgleichsposten zu bil-
schüttung zufließen oder aber im Fonds the-                 als (1) sonstiger betrieblicher Ertrag, (2) Er-      den, um zu verhindern, dass bei einer späte-
sauriert werden.                                            trag aus einer Beteiligung, (3) Ertrag aus           ren Ausschüttung der vorgetragenen Erträge
                                                            anderen Wertpapieren beziehungsweise                 beziehungsweise Veräußerung der Anteile
                                                            Finanzausleihungen oder (4) Zins bezie-              Ertragsbestandteile doppelt besteuert wer-
1. Ausschüttung                                             hungsweise sonstiger Ertrag in Betracht.             den. Da bei Vortrag oder Thesaurierung
                                                            Die genaue Positionsnummer hängt kon-                zum Fonds­ge­schäfts­jahres­ende der Aktien-
Für ausgeschüttete Erträge gelten bei bilan-                kret von dem angewandten Kostenverfah-               gewinn um die thesaurierten steuerfreien
zierenden Anlegern die allgemeinen steuer-                  ren – Gesamtkosten- oder Umsatzkosten-               Erträge gekürzt wird, ist auch in Höhe die-
bilanzrechtlichen Grundsätze. Dies bedeutet,                verfahren – ab. Konkret erfolgt der Ausweis          ser steuerfreien thesaurierten Dividenden
dass ausgeschüttete Erträge grundsätzlich                   von Dividenden in der Gewinn- und Ver-               ein Ausgleichsposten zu bilden.
mit Anspruchsentstehung, d.h. mit Konkre-                   lustrechnung gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 10
tisierung im Ausschüttungsbeschluss, zu                     HGB beziehungsweise Abs. 3 Nr. 9 HGB                 Anleger von Spezialfonds haben Folgendes
bilanzieren sind.                                           und der Ausweis von Zinserträgen gemäß               zu beachten: Sofern die vorgetragenen
                                                            § 275 Abs. 2 Nr. 10 oder 11 HGB bezie-               Erträge im nächsten Fondsgeschäftsjahr
Bei nicht bilanzierenden betrieblichen und                  hungsweise Abs. 3 Nr. 9 oder 10 HGB. Hier-           im Rahmen einer Zwi­schen­ausschüttung
bei privaten Anlegern gilt das Zuflussprin-                 bei kommt ein Ausweis gemäß § 275 Abs. 2             ausgeschüttet werden sollen, ist in Höhe
zip, wonach Einnahmen innerhalb desjeni-                    Nr. 10 oder Abs. 3 Nr. 9 HGB insbesondere            dieser steuerfreien Ausschüttung der Aus-
gen Kalenderjahres bezogen werden, in                       bei Wertpapieren des Anlagevermögens in              gleichsposten aufzu­lösen.
dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen.                    Betracht.
Diese Grundsätze gelten im Falle von Teil-                                                                       Im Falle einer Ertragsausschüttung des
ausschüttungen auch grundsätzlich für die                   Bei Vortrag der Erträge zum Geschäfts­jah­           Fonds erhalten Sie von Union Investment
ausschüttungsgleichen Erträge.                              res­ende sind die entsprechenden Erträge             eine gesonderte Abrechnung nach folgen-
                                                            vom Anleger auch zu diesem Zeitpunkt zu              dem Muster.

Beispiel einer Ertragsausschüttung im UnionDepot

                    Rentenfonds

                         DE0000000000

                                   04.08.2017

  13.11.2017
  12.11.2017
                                   13.11.2017

     Diese Abrechnung stellt keine Steuerbescheinigung dar. Nach Ablauf des Kalenderjahres erhalten Sie automatisch eine für Ihr gesamtes UnionDepot geltende
     Steuerbescheinigung. Detaillierte Steuerinformationen finde Sie auch unter: www.union-investment.de\institutionelleKunden\Reporting. Bitte berücksichtigen
     Sie, dass Kapitalerträge steuerpflichtig sind.
     Der ggf. nach §59 AWV bestehenden Meldeverpflichtung sind wir bereits nachgekommen.

  Wir haben für Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung vermerkt. Diese ist gültig bis 31.12.2019.
                                                                                                              31.12.2017

16
Steuerleitfaden für betriebliche Anleger Veranlagungszeitraum: 2017 – Ertragsverwendung

Beispiel 3: Ausschüttung eines
Spezialfonds                                                                   Barausschüttung =
                                               Gesamtausschüttung ./. KESt (inländische Dividenden und inländische Mieten) 25 %
                                                                                  ./. SolZ 5,5 %
Die A-GmbH erhält auf 3.325.270 Anteile
an einem Spezialfonds im März 2017 eine
Barausschüttung in Höhe von 0,00000000       Union Investment legt auf Fondsebene die             ab­geführt. Für die Ermittlung der abzu-
EUR pro Anteil (insgesamt 0,– EUR). Sämt­    Barausschüttung pro Anteil fest. Unter der           führenden Kapital­ertragsteuer (KESt)
liche Erträge werden vorgetragen. Das        Barausschüttung eines Investmentfonds                werden die individuellen Charakteristika
Fondsgeschäftsjahr begann am 1. März         versteht man den Ertrag eines Investment-            des Anlegers (z. B. NV-Bescheinigung,
2016. Vom Fonds werden (zusätzlich zur       fonds, der dem Anteilscheininhaber im                Interbankenprivileg) zugrunde gelegt.
Barausschüttung) die anrechenbare oder       Wege der Kontogutschrift oder durch Bar­
zu erstattende Kapitalertragsteuer in Höhe   auszahlung zufließt. Bei Spezialfonds führt          Die Abrechnung der depotführenden Stelle
von 1.683,81 EUR und der darauf entfal-      seit 2012 die Kapitalverwaltungs­gesell­             erfolgt anschließend über die Gesamt-
lende Solidaritätszuschlag in Höhe von       schaft die Kapitalertragsteuer auf sämt­             ausschüttung (Barausschüttung zuzüglich
5,5 Prozent (92,61 EUR) auf inländische      liche Erträge ab. Die depotfüh­rende Stelle          KESt (inländische Dividenden) 25 Pro-
Dividenden abgeführt. Der Zinsanteil be-     schreibt letztlich nur den um die Steuer             zent zuzüglich SolZ 5,5 %).
trägt 0,93261915 EUR pro Anteil gleich       reduzierten Betrag dem Anleger gut.
insgesamt 3.101.210,49 EUR, der inlän­                                                            Hinweis: Für Ausschüttungen erhält der
dische Dividendenanteil, auf den KESt in     Zuzüglich zur Barausschüttung wird im                Spezialfonds-Anleger seit dem Jahr 2012
Höhe von 25 Prozent abzuführen ist, be-      vorliegenden Fall vom inländischen Fonds             seine Steuerbescheinigungen nicht mehr
trägt 0,00202547 EUR pro Anteil gleich       Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25            von der depotführenden Stelle, sondern
insgesamt 6.735,24 EUR. Der gesamte,         Prozent und darauf Solidaritätszuschlag              vielmehr von der Kapitalverwal­tungs­­
allerdings nicht mehr nach § 8b Abs. 1       (SolZ) in Höhe von 5,5 Prozent auf inlän-            gesellschaft.
KStG begünstigte Dividendenanteil beträgt    dische Dividenden und inländische Mieten
insgesamt 103.821,02 EUR. Da es sich um
einen Spezialfonds handelt wird die Kapi-
talertragsteuer durch den Fonds bzw. die
Kapitalverwaltungsgesellschaft und nicht
durch die depotführende Stelle abgeführt.
Von der Kapitalertragsteuer auf Zinsen so-
wie die neuen Abzugs­tatbestände wird auf-
grund der Charakteristika des Anlegers Ab-
stand genommen.

                                                                                                                                                     17
Der Fonds schüttet nicht den gesamten           Rückgabe der entsprechenden Fondsantei-        für Kapitalgesellschaften nicht mehr nach
zur Verfügung stehenden ordentlichen            le führt die Auflösung des steuerlichen        § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind. Der steu-
Netto­ertrag aus, sondern weist ausschüt-       Ausgleichspostens dazu, dass die vormals       erbilanzielle Gewinn ist hier nicht um die
tungsgleiche Erträge in Höhe von                thesaurierten Beträge nun steuerlich un­       Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG
3.205.965,32 Euro aus. Da die ausschüt-         berücksichtigt bleiben.                        (im Beispiel die Dividenden) außerbilanziell
tungsgleichen Erträge zum Zeitpunkt des                                                        zu korrigieren.
Vortrages handelsrechtlich zu keiner er-        Die abgeführte Kapitalertragsteuer stellt
folgswirksamen Buchung führen und auf           für die A-GmbH eine Steuervorauszahlung
der anderen Seite steuerrechtlich erfolgs-      dar, die diese mit ihrer Körperschaftsteuer-
wirksam zu verbuchen sind, kommt es zur         schuld verrechnen kann.
Bildung eines aktiven steuerlichen Aus-
gleichspostens. Bei der Veräußerung/            Bei der Ermittlung des zu versteuern-
                                                den Einkommens der A-GmbH ist keine
                                                außerbilanzielle Korrektur des steuerbilan-
                                                ziellen Gewinns erforderlich, da nach dem
                                                28. Februar 2013 zugeflossene Dividenden

Aus der Ausschüttung ergeben sich folgende Buchungen (Beträge in Euro):

                          Handelsbilanz                      Steuerbilanz

                          Soll               Haben           Soll              Haben

 Bankguthaben                         0,–                                0,–

 Kapitalertragsteuer             1.683,81                           1.683,81

 Solidaritätszuschlag              92,61                              92,61

 Anrechenbare Quel-          10.237,35                          10.237,35
 lensteuer Zinsen

 Anrechenbare Quel-                   0,–                                0,–
 lensteuer Dividenden

 Fiktive Quellensteuer       14.115,76                          14.115,76
 Zinsen

 Steuerertrag                                  14.115,76                         14.115,76

 DBA-steuerfreie                                     0,00                              0,00
 Erträge

 Dividendenerträge                                                              103.821,02
 (nicht § 8b Abs. 1
 KStG relevant)

 Zinsen und sonstige                           12.013,77                       3.103.920,72
 Erträge

 Steuerlicher                                                3.195.727,97
 Ausgleichsposten

18
Steuerleitfaden für betriebliche Anleger Veranlagungszeitraum: 2017 – Ertragsverwendung

2. Thesaurierung                                                eine Steuerliquidität von 0,43 EUR je An-             gestellt wird, erhalten die betrieblichen
                                                                teil zur Verfügung gestellt. Der Zinsanteil           Anleger die Differenz von ihrer depotfüh-
Auch wenn bei der Thesaurierung dem An­                         betrug 0,0000 EUR pro Anteil (insgesamt               renden Stelle als Gutschrift. Insofern kann
leger keine Erträge zufließen, gelten die                       0,– EUR) und der Dividendenanteil 1,5948              auch bei einem thesaurierenden Fonds
ordentlichen Erträge dem Anleger nach                           EUR pro Anteil (insgesamt 15.948,– EUR).              eine Bankgutschrift erfolgen.
§ 2 Abs. 1 InvStG dennoch mit Ablauf des
Fondsgeschäftsjahres steuerlich als zuge-                       Bei betrieblichen Anlegern ist bei der Aus-           Die Steuerliquidität beträgt 0,43 EUR je
flossen und sind somit auch zu versteuern.                      weissystematik der steuerlichen Hinweise              Anteil (entspricht 4.300,– EUR für die
Da sich die thesaurierten Erträge auch im                       für thesaurierende Publikumsfonds zu                  10.000 Anteile der A-GmbH). Für die
Anteilpreis niederschlagen, ist darauf zu                       beachten, dass die Anrechnung der an-                 A-GmbH wurde von der depotführenden
achten, dass diese Ertragsbestandteile bei                      rechenbaren ausländischen Quellensteu-                Stelle nur Kapitalertragsteuer auf die vom
Veräußerung des Fondsanteils nicht erneut                       ern auf die inländische Kapitalertragsteu-            Fonds erzielten inländischen Dividenden
der Besteuerung unterliegen. Aus diesem                         er nur für natürliche Personen als Privat-            in Höhe von 0,0410 EUR je Anteil (ent-
Grunde wird üblicherweise im Jahr der The-                      anleger vorzunehmen ist. Für betriebliche             spricht 410,– EUR für die 10.000 Anteile
saurierung ein außerbilanzieller Ausgleichs-                    Anlegergruppen erfolgt die Anrechnung                 der A-GmbH) abgeführt. Hinsichtlich der
posten in Höhe der Differenz zwischen den                       gem. § 34c EStG auf die inländische Ein-              ausländischen Dividenden war keine Kapi-
zu versteuernden thesaurierten Erträgen                         kommensteuer und bei Körperschaften                   talertragsteuer abzuführen, da diese zu
und den gebuchten anrechenbaren Steuern                         gem. § 26 KStG auf die Körperschaft-                  den sog. neuen Abzugstatbeständen zäh-
z.B. (KESt und SolZ) gebildet. Dieser Aus-                      steuer im Rahmen der Veranlagung.                     len, so dass die depotführende Stelle für
gleichsposten ist bei späterer Veräußerung                                                                            die GmbH als Kapitalgesellschaft von der
der Anteile beziehungsweise bei Ausschüt-                       Hinweis: Die Kapitalertragsteuer sowohl               Kapital­ertragsteuer Abstand nehmen
tung dieser Erträge erfolgswirksam auszu-                       auf Zinsen und sonstige Erträge als auch              kann. Die Kapitalertragsteuer auf inlän-
buchen. Hierdurch lässt sich eine Doppeler-                     auf in- und ausländische Dividenden wird              dische Dividenden beläuft sich auf 0,0103
fassung der in den Erlösen enthaltenen                          bei einem deutschen thesaurierenden Pub-              EUR je Anteil (102,50 EUR für 10.000 An-
thesaurierten Erträge vermeiden.                                likumsfonds seit dem Jahr 2012 von der                teile), der hierauf entfallende Solidaritäts-
                                                                depotführenden Stelle abgeführt. Zu die-              zuschlag beträgt 0,0006 EUR (5,64 EUR
Im Gegensatz zur Steuerbilanz sind in der                       sem Zweck stellt die Fondsgesellschaft den            für 10.000 Anteile) . Da die bereitgestellte
Handelsbilanz bei Thesaurierung nur die                         depotführenden Stellen die sogenannte                 Steuerli­quidität die Summe aus Kapitaler-
anrechenbaren Steuern (Steuervorauszah-                         Steuerliquidität zur Verfügung. Dabei han-            tragsteuer und Solidaritätszuschlag über-
lungen) zu buchen.                                              delt es sich um den höheren der beiden                steigt, erhält die A-GmbH in Höhe der Dif-
                                                                Beträge, die für private beziehungsweise              ferenz eine Gutschrift von 4.191,86 EUR.
                                                                für betriebliche Anleger abzuführen wäre.
Beispiel 4: Thesaurierender Fonds*                              Die Unterschiede zwischen den beiden                  Der steuerliche Ausgleichsposten ermittelt
                                                                Beträgen ergeben sich aus der Berücksich-             sich dabei als Differenz zwischen den
Ein thesaurierender Fonds, von dem die                          tigung der Kirchensteuer und deren Son-               thesaurierten (ausschüttungsgleichen)
A-GmbH schon vor Jahren ebenfalls                               derausgabenabzug sowie der Anrechen-                  Erträgen einerseits und den abgeführten
10.000 Anteile erworben hat, thesauriert                        barkeit der ausländischen Quellensteuer               be­ziehungsweise gezahlten Steuern
per 30. September 2017 (Geschäftsjahres-                        beim Privatanleger. Beides ist bei betrieb-           andererseits.
beginn am 1. Oktober 2016) einen Betrag                         lichen Anlegern nicht möglich. Sofern die
in Höhe von 1,5948 EUR pro Anteil (ins­                         für Privatanleger ermittelte Steuerliquidität         Bei der Ermittlung des zu versteuernden
gesamt 15.948,– EUR). Kapitalertragsteuer                       höher ist als diejenige für betriebliche              Einkommens der A-GmbH wäre der steuer-
war vom Fonds nicht abzuführen; statt­                          Anleger und demzufolge von der Kapital-               bilanzielle Gewinn außerbilanziell um die
dessen wurde den depotführenden Stellen                         verwaltungs­gesellschaft zur Verfügung                Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG zu

*Für das nachfolgende Beispiel wurde der UniFavorit: Aktien I
herangezogen.

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