Digitalisierung: Vom Hype-Thema zum Fundament der Zukunft - Symposium des Verbändeforums EDV
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Digitalisierung: Vom Hype-Thema zum Fundament der Zukunft Symposium des Verbändeforums EDV Dr. Robert Mayr Vorstandsvorsitzender DATEV eG DATEV eG
INHALTSFOLIE Lorem ipsum dolor sit amet DIGITALISIERUNG: NUR EIN HYPE-THEMA? 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 2
Digitalisierung DIE DIGITALE KANZLEI Wie Digitalisierung unseren Herausforderungen Alltag verändert und Chancen § Neue Lösung des Internetgiganten Amazon § Kein Warten an der Kasse, kein Tüten schleppen § Mit wenigen Klicks frische Lebensmittel nach Hause bekommen Quelle: https://www.bio-kurier-koeln.de/abo-kiste-obst-gem%C3%BCse/; www.amazon.de 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 3
Digitalisierung DIE DIGITALE KANZLEI Wie Digitalisierung unseren Herausforderungen Alltag verändert und Chancen § Arztbesuch auf Knopfdruck beim “NetDoktor” § Team aus Fachärzten und Journalisten hinter Online-Medizinportal § Symptom-Checker: via Fragenkatalog zur Diagnose § 250.000 Aufrufe pro Monat → Mit unserem wichtigsten Gut, der Gesundheit, also zukünftig zum Online-Arzt? Quelle: Maksim Kabakou / Fotolia 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATE DA DATEV TEV TEV eG Seite 4
INHALTSFOLIE Lorem ipsum dolor sit amet DIGITALISIERUNG IN ALLEN BRANCHEN 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 5
INHALTSFOLIE Lorem ipsum dolor sit amet WIE SIEHT ES IN DER STEUERKANZLEI AUS? 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 6
Branchenmonitor Gute Ausgangsposition für den Berufsstand § Branchenbarometer spiegelt allgemeine Stimmung und Erwartungen der Steuerberater § Branchebarometer weist sehr positive Gesamteinschätzung des Berufsstand gegenüber Digitalisierung aus § Gute Ausgangsposition für die digitalen Herausforderungen der Zukunft Quelle: vitaliy_melnik / fotolia.com 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 7
Branchenmonitor Indifferentes Bild beim Digitalisierungsindex ERGEBNISSE DIGITALISIERUNGSINDEX 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 8
Branchenmonitor Die vier zentralen Ergebnisse des Digitalisierungsindex n STEUERBERATER REITEN AUF DER DIGITALEN WELLE n GROßE KANZLEIEN SIND DIGITALE VORREITER n MANDANT ALS „HÜRDE“ BEI DER DIGITALISIERUNG n PERSONALPROBLEMATIK: INHABERN UND MITARBEITERN FEHLT OFT DAS DIGITALE MINDSET 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 9
DIE DIGITALE KANZLEI Was ist schon heute möglich? § Automatisierung von wiederkehrenden Tätigkeiten, WAS IST z. B. Belegbuchung § EINE Erfasste Daten digital weiterverarbeiten § SMARTE Digitalisierter Datenfluss vom Beleg bis zur rechtssicheren KANZLEI Archivierung § Entwicklung der Kanzlei von Erstellungsinstanz hin zu Konfigurations-, Monitoring- und Compliance-Instanz Quelle: Elnur / fotolia.com 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 11
DIE DIGITALE KANZLEI Was ist schon heute möglich? § Potenzial wird durch Kollaboration nochmal gesteigert § Portale für Zusammenarbeit zwischen Steuerberater, Mandant und Dritten § Vernetzung aller Beteiligten, z. B. Finanzverwaltung § Vorteil: medienbruchfreie Verlängerung der Prozesskette 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 12
DIE DIGITALE KANZLEI Kollaboration: Vernetzung aller Beteiligten 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 13
DIE DIGITALE KANZLEI Finanzverwaltung als Treiber digitaler Prozesse § 2016: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens § Zentrale Maßnahme: Verstärkung der ausschließlich automations-gestützten Bearbeitung § Wandlung von Belegvorlagepflicht hin zu Belegvorhaltepflicht § Vision: Digitaler Verwaltungsakt (DIVA) Quelle: Gina Sanders / fotolia.com 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 14
Herausforderungen und Chancen Mandanten von morgen: „Digital Natives“ § Kommende Generation der Mandanten: „Digital Natives“ § Fordern digitale Prozesse in allen Lebensbereichen § Ab 2020 gewinnen Digital Natives die Oberhand Quelle: Robert Kneschke / fotolia.com 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 15
Herausforderungen und Chancen Plattformen verändern Geschäftsmodelle § Hand in Hand mit Generation online: neue Geschäftsmodelle § Plattformökonomie revolutioniert den B2C-Markt § Plattform als „Gatekeeper“ zwischen Angebot und Kunde § Kundenanalyse auf Basis verfügbarer Daten Quelle: www.ageras.de; www.check24.de 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite Seit Se ite e 16
Herausforderungen und Chancen Vom Deklarator zum Berater § Vorteil von digital und zeitnah verfügbaren Daten: Datenbasierte Beratungsleistungen § Daten als Grundlage für neue Beratungsqualität § Steuerberater als Qualitätssiegel in digitalen Prozessen Quelle: ty / fotolia.com 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 17
INHALTSFOLIE Lorem ipsum dolor sit amet AUSBLICK: WAS IST ZU TUN? Quelle: Serg Zastavkin / Shutterstock 14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 18
14.03.2018 Dr. Robert Mayr DATEV eG Seite 19
INHALTSFOLIE Lorem ipsum dolor sit amet DATEV © DATEV eGRechte vorbehalten eG, alle
Was geht bereits heute und was wünschen wir uns? Dipl.-Ök. Frauke Kaps-Offeney, Steuerberaterin
Was geht bereits heute ? 3
Was geht bereits heute ? 4
Was geht bereits heute ? https://www.hessen.de/sites/default/files/media/hmdf/vorausgefue llte_steuererklaerung_flyer.pdf 5
Was wünschen wir uns? 6
Was geht bereits heute ? https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern- aktuell/tb-118-17-me-freizeichnungsdokument 7
Was geht bereits heute ? https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern- aktuell/tb-118-17-me-freizeichnungsdokument 8
Was geht bereits heute ? https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/modernisierung-des- besteuerungsverfahrens-sammlung/tb-060-17-de-me-komprimierte-steuererklaerung 9
Was wünschen wir uns? https://www.elster.de/elsterweb/attachments/bereitstellungstermine/ Historie_Bereitstellungstermine.pdf 10
Was geht bereits heute ? E-Mail, Fax │ Der unverschlüsselten Versand von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO zulässig, soweit der Steuerpflichtige in Kenntnis der möglichen Sicherheitsrisiken der unverschlüsselten elektronischen Übermittlung vorher ausdrücklich zustimmt (schriftlich). │ Zwischen den Finanzbehörden und Steuerpflichtigen/steuerlichen Vertretern erfolgt der E-Mail Austausch grundsätzlich über „Poststellen“. │ […] │ Die sichere Kommunikation über Elster hat aber Vorrang! Quelle: aus dem Vortrag des Landesamtes für Steuern und Finanzen im Freistaat Sachsen, veröffentlicht unter: http://www.stbverband-sachsen.de/download/170510_Teil_KONSENS.pdf 11
Was wünschen wir uns? o Möglichkeit der verschlüsselten elektronischen Kommunikation durch den Steuerberater mit den Finanzbehörden 12
Was wünschen wir uns? Quelle: aus dem Vortrag des Landesamtes für Steuern und Finanzen im Freistaat Sachsen, veröffentlicht unter: http://www.stbverband-sachsen.de/download/170510_Teil_KONSENS.pdf 13
Was geht bereits heute ? www.elsteronline.de 14
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Was wünschen wir uns? für alle o Bundesländer, o Steuerarten, o … 18
Was geht bereits heute ? 19
Was wünschen wir uns? + = 20
Was wünschen wir uns? Die Liste kann beliebig verlängert werden, fragen Sie uns! 21
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Rechtliche Rahmenbedingungen der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens RD Michael Baum Bundesministerium der Finanzen Referat IV A 3
Übersicht 1. Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts 2. Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung 3. Von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht 4. Neues steuerliches Datenschutzrecht
Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts • § 122a AO: Verwaltungsakte können - mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person - bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts • Einwilligung: – Nachweisbare Einwilligung des Beteiligten oder seines (Bekanntgabe-)Bevollmächtigten erforderlich – Eine einmal erteilte Einwilligung kann aber nur mit Wirkung ab Zugang bei der Finanz- behörde widerrufen werden
Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts • Datensicherheit: – Es ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwort- liche Stelle oder Einrichtung der Finanzver- waltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. – Die abrufberechtigte Person (Bekanntgabe- Adressat oder Bekanntgabe-Bevollmächtigter als Empfänger) muss sich authentisieren.
Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts • Information über Bereitstellung: – Einfache (unverschlüsselte) E-Mail an die abrufberechtigte Person
Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts • Bekanntgabe: – Grundregel: Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benach- richtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. – Unerheblich ist, ob und wann der Verwal- tungsakt tatsächlich abgerufen wird.
Gesetzliche Grundlagen des digitalen Verwaltungsakts • Bekanntgabe: – Ausnahmefälle: Verwaltungsakt gilt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf tatsächlich durchgeführt hat.
Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung • § 155 Abs. 4 Satz 1 AO: Die Finanzbehörden können – Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen – auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen – ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, – soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung • § 155 Abs. 4 Satz 3 AO: Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuer- pflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Abs. 7 AO gemacht hat. – sogen. „qualifiziertes Freitextfeld“ bzw. – Zeile 98 + Freitext oder besondere Anlage zur Steuererklärung
Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung • Zeile 98: – Das Verfahren (Eintragung einer „1“ in Zeile 98 + Abgabe einer Anlage „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“) kann dazu genutzt werden, über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu erklären.
Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung • Zeile 98: – Zum anderen können erstmals zu berück- sichtigende Sachverhalte mit nicht unerheb- licher steuerlicher Auswirkung näher erläutert werden. Dies kann weitere Nachfragen des Finanzamts vermeiden oder reduzieren.
Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung • Zeile 98: – Ergänzende Aufstellungen zu einzelnen Positionen der Steuererklärung sollten bei Nutzung von ELSTER vorzugsweise in den dafür vorgesehenen Eintragungsfeldern - z.B. in MeinElster - elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung • Zeile 98: – Außerdem kann die steuerpflichtige Person bei Zweifeln über die steuerliche Behandlung bestimmter Sachverhalte entsprechende Angaben hierzu machen oder bestimmte Fragen an das Finanzamt richten.
Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung • Zeile 98: – Letztlich kann (und sollte) die steuerpflichtige Person ggf. darauf hinweisen, dass sie der Steuererklärung eine Rechtsauffassung über die Auslegung von Rechtsbegriffen oder die Subsumtion bestimmter Tatsachen zugrunde gelegt hat, die nach ihrer individuellen Kennt- nis von der Rechtsprechung, Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweicht.
Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung • Zeile 98: Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ergibt sich aus – den amtlichen Anleitungen zur Einkommensteuer-erklärung, – dem Einkommensteuerhandbuch, – den veröffentlichten BMF-Schreiben sowie – amtlich veröffentlichten Verwaltungsanweisungen des jeweiligen Landes.
Vollständig automationsgesteuerte Veranlagung • Zeile 98: – Die Möglichkeit Einspruch einzulegen besteht unabhängig davon, ob Zeile 98 genutzt wurde oder nicht.
Von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht • Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden die gesetz- lichen Belegvorlagepflichten weitgehend durch Belegvorhaltepflichten ersetzt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 50 EStDV).
Von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht • Belege sind also nicht mehr „zwingend“ der Steuererklärung beizufügen, sie sollen nur noch bei Anforderung durch das Finanzamt nachgereicht werden.
Von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht • Sofern Belege allerdings in sachlichem Zusammenhang mit Angaben in der Anlage „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ stehen, sollten sie grds. der Steuererklärung beigefügt werden (zur Vermeidung einer Unter- brechung der Fallbearbeitung durch eine nach- trägliche Beleganforderung ). • Dies gilt insbesondere, wenn Aufwendungen oder Sachverhalte erstmals steuerlich berück- sichtigt werden sollen.
Neues steuerliches Datenschutzrecht • Datenschutz-Grundverordnung gilt unmittelbar • Begriffsbestimmungen der DSGVO sind verbindlich • Neues steuerliches Datenschutzrecht = DSGVO + AO + Steuergesetze
Neues steuerliches Datenschutzrecht • Grundprinzip: Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt • Erlaubnis: Einwilligung, Vertrag oder Rechtsnorm • Zweckbindung Weiterverarbeitung bedarf eigener Erlaubnis
Neues steuerliches Datenschutzrecht • Betroffenenrechte nach Art. 12 – 22 DSGVO gelten unmittelbar, insbesondere: – Information bei Datenerhebung – Auskunft über gespeicherte Daten – Berichtigung von Daten – Löschung von Daten – Einschränkung der Datenverarbeitung – Widerspruch gegen Datenverarbeitung
Neues steuerliches Datenschutzrecht • Die Betroffenenrechte nach der DSGVO werden aber auf Grundlage des Art. 23 DSGVO durch die AO beschränkt bzw. modifiziert §§ 32a – 32d AO
Neues steuerliches Datenschutzrecht • Änderungen beim Steuergeheimnis (§ 30 AO) • Datenschutzaufsicht über Finanzbehörden (§ 32h AO) • Rechtsschutz in Datenschutzangelegenheiten (§ 32i AO)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Roland Krebs, Bayerisches Landesamt für Steuern DIVA, NACHDIGAL & RABE, der digitale Kreislauf wird geschlossen ELSTER
Daten vom Daten Finanzamt zum Finanzamt ELSTER
Zum Finanzamt Vom Finanzamt • Elektronische • Bescheiddaten (BDÜ) ? Formulare • Steuererklärungen • Anmeldungen • Bescheinigungen • Elektronische SCHREIBEN Eingänge • Einspruch BESCHEIDE • Fristverlängerung • Sonstige Nachricht … ELSTER ANHÄNGE ?
eFormulare und eEingänge Berater Übermittlung einer Mitteilung oder eines Antrags 1 z.B. Steuererklärung FINANZAMT Steuerprogramm Bescheiddatenübermittlung (BDÜ) Bescheiddatenübermittlung 2 2 (BDÜ) Abruf
Neue Vögel im ELSTER- Nest NACHDIGAL, DIVA und RABE …
NACHDIGAL Übermittlung von eEingängen mit Anhängen Überprüfung der Anhänge Weiterleitung der eEingänge mit Anhängen an den Sachbearbeiter
eEingänge mit Anhängen Berater Übermittlung einer Mitteilung oder eines Antrags mit Anhängen 1 z.B. Elektronischer Einspruch FINANZAMT Steuerprogramm NACHDIGAL: Virenprüfung Überprüfung der Anhänge 2 Technische Überprüfung der Anhänge z.B. auf Gefährdungspotentiale (Viren, Trojaner)
Nachforderung von Belegen Sachbearbeiter im Finanzamt fordert Belege zur Berater Sachverhaltsaufklärung einer Steuererklärung zu verschiedenen Einträgen an (typischerweise per Brief) 1 Arbeitszimmer Fahrten … Belegnachforderung FINANZAMT Steuerprogramm Formular zur Übermittlung von Belegen 2 NACHDIGAL: Formular zur Übermittlung von Virenprüfung Belegen zur Steuererklärung Überprüfung der Anhänge 2 Technische Überprüfung der Anhänge z.B. auf Gefährdungspotentiale (Viren, Trojaner)
DIVA Digitaler Digitale Verwaltungsakt Schreiben
DIVA Stufe 1 Einkommensteuerbescheid Berater bestätigt in der ESt-Erklärung Berater Bescheid: mithilfe der Einmalbekanntgabevollmacht, analog digital 1 dass er den Bescheid elektronisch erhalten möchte Einkommensteuererklärung FINANZAMT Steuerprogramm elektronischer Steuerbescheid 2 Nach der Steuerberechnung in der Festsetzung wird der 3 Bescheid nicht an die Druckstraße (kein Druck und Versand Abruf 2 Mail-Benachrichtigung auf postalischem Weg), sondern dem Berater zur Abholung bereitgestellt. an Berater
VDB DIVA Stufe 2 Berater VDB: Berater bestätigt über VDB, dass er - für digital 1 diesen Mandanten - digital kommunizieren möchte. Auftrag zur digitalen Kommunikation *) FINANZAMT Steuerprogramm *) nicht beratene Steuerpflichtige füllen für sich eine elektronische Einverständniserklärung aus.
Nachforderung von Belegen Sachbearbeiter im Finanzamt fordert Berater elektronisch beim Berater Belege zur Sachverhaltsaufklärung der Steuererklärung zu verschiedenen Feldern an. 1 F01 Belegnachforderung via DIVA F10 FINANZAMT Steuerprogramm Formular zur Übermittlung von Belegen Sachverhaltsaufklärung 2 NACHDIGAL: Formular zur Übermittlung von Virenprüfung Belegen zur Steuererklärung Überprüfung der Anhänge 2 Technische Überprüfung der Anhänge z.B. auf Gefährdungspotentiale (Viren, Trojaner)
RABE Übermittlung von Steuererklärungen mit Referenzen Elektronische Anforderung der Dokumente Automatische Übermittlung der Dokumente Überprüfung der Anhänge Weiterleitung der Dokumente
RABE Werte in der Nur die Belege liegen in Steuererklärung Sachbearbeiter abgerufenen einer „Cloud“ werden markiert kann* die Belege werden (referenziert), vorgehaltenen gespeichert und beim Berater wenn digitale Belege abrufen gelten dann als Belege vorliegen aktenkundig *) Ausnahme: in Zeile 98 (Freitextfeld) referenzierte Belege müssen abgerufen werden
Vorhalten von Belegen für Direktabruf Abgabe elektr. Einkommensteuererklärung Berater Belege: F01 F10 2 mit Markierung, dass elektronische Belege vorhanden sind Belege werden gespeichert & angezeigt … 6 Einkommensteuererklärung FINANZAMT Steuerprogramm Ablage von Belegen zu NACHDIGAL: 1 bestimmten Feldern einer Steuererklärung Virenprüfung 5 Prüfung der Anhänge, Weiterleitung an F01 Finanzbeamten Cloud F10 Überprüfung der Anhänge Belege zu F01, F10 F01 F10 4 Übermittlung der Belege Sachbearbeiter fordert zur Sachverhaltsaufklärung … referenzierte Belege zu bestimmten Feldern (z. B. F01, F10) zur direkten Ansicht an 3 Elektr. Anforderung der Belege für F01, F10
Nachreichung oder Bereitstellung? Bereit- stellung Nach- zur Ab- reichung holung Beleg- vorlage
Wann? 2018 2019 2020 2021 elektronischer Einspruch* Seit 2016 Antrag auf Fristverlängerung* Seit 2017 Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen* Sonstige Nachrichten* Mitteilung einer Adressänderung Ab 2018 Mitteilung einer geänderten Bankverbindung NACHDIGAL: Nachreichen von Belegen zur Steuererklärung, Ab 2020 Antrag auf Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen, Antrag auf Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen, Antrag auf Erlass und Anträge mit * DIVA: Bereitstellung elektronischer Ab 2020 Einkommensteuerbescheide VZ 19 gem. § 122a AO RABE und DIVA Stufe 2 + DIVA Scheiben Deutlich nach 2022
ELSTER … der digitale Kreislauf wird geschlossen
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