Drucksache 18/ 4350 - Dokumentenserver Landtag Rheinland-Pfalz
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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 18. Wa hlperiode Drucksache 18/ 4350 05. 10. 2022 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justiz angelegenheiten (LDÜJG) A. Problem und Regelungsbedürfnis Am 1. Januar 2023 wird das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. De- zember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), in Kraft treten und das Recht der Gerichtsdolmet- schenden bundesweit vereinheitlichen. Das Gerichtsdolmetschergesetz enthält Re- gelungen zur allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden, die zur Sprachenüber- tragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind. Bislang gilt in Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dol- metscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz vom 10. September 2008 (GVBl. S. 201), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 317-2. Es regelt die (bislang einheitlichen) Voraussetzungen und das Ver- fahren der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden zur Sprachenübertragung im gerichtlichen und notariellen Bereich – damit auch der Beeidigung der künftig vom Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergesetzes erfassten sogenannten Gerichtsdolmetschenden – sowie der Ermächtigung von Übersetzenden zur Spra- chenübertragung in gerichtlichen Angelegenheiten. Die bisherigen im Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz enthaltenen Regelungen zu den Vor- aussetzungen und dem Verfahren der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmet- schenden werden infolge des Inkrafttretens des Gerichtsdolmetschergesetzes zum 1. Januar 2023 obsolet werden. Die künftig vom Gerichtsdolmetschergesetz geregelten Anforderungen an das Ver- fahren und die Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmet- schenden entsprechen nicht den bisherigen landesrechtlichen Anforderungen zur allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden zur Sprachenübertragung im gericht- lichen und notariellen Bereich und zur Ermächtigung von Übersetzenden zur Spra- chenübertragung in gerichtlichen Angelegenheiten. Das Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz bedarf daher einer Anpassung. Dabei sind landesrechtliche Regelungen zu den Voraussetzungen und dem Verfah- ren der Ermächtigung von Übersetzenden sowie der allgemeinen Beeidigung der nicht vom Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergesetzes erfassten Dolmet- schenden zur Sprachenübertragung in der Justiz weiterhin erforderlich. Denn nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2007 – 6 C 15/06 – ist die Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und der Ermäch- tigung von Übersetzenden als Berufsausübungsregelung im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu werten, die der gesetzlichen Normierung bedarf. Darüber hinaus sind ergänzende landesrechtliche Regelungen zu der vom Gerichts- dolmetschergesetz des Bundes geregelten allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdol- metschenden möglich und in Teilen auch geboten. Zu nennen sind hier insbesondere Regelungen zu den Kosten für die allgemeine Beeidigung. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, xx. November 2022 – Vorabdruck verteilt am 5. Oktober 2022
Drucksache 18/ 4350 Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode Im Landesjustizverwaltungskostengesetz vom 7. April 1992 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 3. April 2014 (GVBl. S. 34), BS 34-1, sind bis- her die Gebühren für die nach Landesrecht erfolgenden Beeidigungen der Dolmet- schenden und Ermächtigungen der Übersetzenden geregelt. Die landesrechtlichen Kostenregelungen enthalten aber bislang keine Gebührenposition für eine mögliche Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach Bundesrecht. Diese landesrechtlichen Kostenregelungen – wie auch die sonstigen landesrechtlichen Regelungen die allge- meine Beeidigung der Dolmetschenden und die Ermächtigung der Übersetzenden betreffend – bedürfen daher ebenfalls einer Anpassung. B. Lösung Die landesrechtlichen Regelungen betreffend die allgemeine Beeidigung der Dolmet- schenden und die Ermächtigung der Übersetzenden in der Justiz werden angepasst. Der Anwendungsbereich der Regelungen des Landesgesetzes über Dolmetscherin- nen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in Justizangelegen- heiten wird grundsätzlich auf die Ermächtigung von Übersetzenden zur Sprachen- übertragung in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden im Justizbereich außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes beschränkt, da im Übrigen der Bund im Gerichtsdolmetschergesetz eine abschlie- ßende Regelung getroffen hat. Dazu bedarf es einer Neuregelung, welche in Form des vorliegenden Gesetzentwurfs erfolgt. Die landesrechtlichen Regelungen werden hinsichtlich der Anforderungen an das Ver- fahren und die Voraussetzungen zur allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung im Wesentlichen an das im Gerichtsdolmetschergesetz niedergelegte Bundesrecht ange- passt, um für alle Sprachmittelnden eine möglichst einheitliche Rechtslage zu schaffen. Die kostenrechtlichen Regelungen des Landesjustizverwaltungskostengesetzes wer- den an die neue Rechtslage angepasst. Die Terminologie in anderen landesrechtlichen Vorschriften wird angeglichen. Die gesetzlichen Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Bevölkerungs- und Altersentwicklung. C. Alternativen Keine. Das Gerichtsdolmetschergesetz enthält keine Regelungen zur Ermächtigung von Übersetzenden und zur allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden zur Sprachen- übertragung im Justizbereich außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdol- metschergesetzes (insbesondere von Dolmetschenden zur Sprachenübertragung im notariellen und staatsanwaltschaftlichen Bereich und zu Gebärdensprachdolmet- schenden in gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenhei- ten). Aufgrund dessen könnten die im Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz bestehenden Vor- schriften für die Ermächtigung von Übersetzenden und für die allgemeine Beeidi- gung von Dolmetschenden zur Sprachenübertragung im Justizbereich außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes grundsätzlich unverän- dert fortbestehen. Dies hätte allerdings zur Folge, dass für die Sprachmittelnden in der Justiz insgesamt keine einheitlichen Regelungen bestünden. Eine einheitliche Ausgestaltung der Regelungen ist allerdings geboten. Dabei ist insbesondere zu be- rücksichtigen, dass die betreffenden Personen oftmals sowohl dolmetschend als auch übersetzend im Justizbereich tätig sind. Das Auseinanderfallen der jeweiligen Zu- lassungsvoraussetzungen würde insoweit zu praktischen Schwierigkeiten führen. Hinzu kommt, dass es nicht zu rechtfertigen ist, an die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden im Sinne des Gerichtsdolmetschergesetzes andere und ins- besondere höhere Qualifikationsanforderungen zu stellen als an andere Sprachmit- telnde im Justizbereich. Die in dem vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen berufsreglementierenden Bestim- mungen sind auch verhältnismäßig. Insbesondere verfolgen sie mit der Wahrung einer geordneten Rechtspflege einen legitimen öffentlichen Zweck, indem sie die Qualität der Dolmetschenden und Übersetzenden in der Justiz steigern und einheitliche Vor- 2
Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode 4350 Drucksache 18/ aussetzungen hierfür in den unterschiedlichen Bereichen der Justiz schaffen. Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen auch geeignet und erforderlich. Weniger strenge Vor- schriften wären nicht geeignet, das gesetzgeberische Ziel einer Steigerung der Quali- tät der Leistung von Dolmetschenden und Übersetzenden in der Justiz mit gleicher Wirksamkeit zu erreichen. Im Übrigen würden weniger strenge Vorschriften hinter dem Gerichtsdolmetschergesetz des Bundes zurückbleiben. Das gesetzgeberische Ziel, im Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie einer effektiven Rechtspflege eine einheitliche Regelung für alle Sprachmittelnden in der Justiz zu schaffen, würde so verfehlt. Die Regelungen sind daher – wie auch die bundesgesetzlichen Regelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes – angemessen. Unzumutbare Einschränkungen der Grundrechte, namentlich der Berufsfreiheit der Sprachmittelnden in der Justiz gehen von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs nicht aus. D. Kosten Für die öffentlichen Haushalte entstehen zunächst keine zusätzlichen bezifferbaren Kosten. Das Gesetz führt zu höherem Verwaltungsaufwand, da die bisherigen Ermächtigun- gen der Übersetzenden und Beeidigungen der Dolmetschenden nur übergangsweise für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen gültig blei- ben. Innerhalb dieses Zeitraumes bedarf es einer erneuten allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung nach den neuen Bestimmungen, falls diese weiter von den Dol- metschenden oder Übersetzenden begehrt werden. Für die erneute allgemeine Beei- digung oder Ermächtigung werden die Voraussetzungen nach den neuen Maßstäben zu prüfen sein. Danach sind alle fünf Jahre die Voraussetzungen einer Verlängerung zu prüfen. Diese Aufgaben werden die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlan- desgerichte als für die Beeidigung oder Ermächtigung zuständige Stellen im Rahmen der verfügbaren Personal- und Sachmittelausstattung wahrnehmen. Ausweislich der von den Landesjustizverwaltungen errichteten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank sind in Rheinland-Pfalz derzeit ca. 1 500 Personen als Dol- metschende allgemein beeidigt oder als Übersetzende allgemein ermächtigt. Ca. 700 Personen sind als Dolmetschende allgemein beeidigt, ca. 1 400 als Übersetzende all- gemein ermächtigt. Die große Mehrzahl der allgemein beeidigten Dolmetschenden ist gleichzeitig auch als Übersetzende ermächtigt. Für die Beeidigung oder Ermächti- gung von Dolmetschenden und Übersetzenden ist für eine Sprache ein Personal- und Zeitaufwand in etwa wie folgt zugrunde zu legen: Registraturbeamtin/Registraturbeamter: 10 Minuten; Schreibkraft: 15 Minuten; Sachbearbeitung: 30 Minuten; Referentin/Referent: 15 Minuten. Für jede weitere Sprache ist von einem weiteren zusätzlichen Aufwand wie folgt auszugehen: Sachbearbeitung: 10 Minuten; Referentin/Referent: 10 Minuten. Für die Verlängerung nach fünf Jahren ist von einem ca. hälftigen Aufwand im Ver- gleich zu erstmaligen Beeidigung/Ermächtigung auszugehen. Da Rheinland-Pfalz über kein staatliches Prüfungsamt für die Dolmetschenden und Übersetzenden verfügt, werden insoweit für die öffentlichen Haushalte keine erhöh- ten Kosten für Ausbildung und Prüfung entstehen, auch wenn für die allgemeine Be- eidigung und Ermächtigung künftig erhöhte Anforderungen an die Qualifikation ge- stellt werden. Allerdings können insoweit Aufwendungen für die Dolmetschenden und Übersetzenden für eine (weitere) Ausbildung und Prüfung erforderlich werden. Für die erneute Beeidigung oder Ermächtigung sowie die erforderlichen Verlänge- rungen werden für die Dolmetschenden und Übersetzenden Verwaltungsgebühren anfallen, neben dem diesbezüglichen für die Dolmetschenden und Übersetzenden Sachaufwand. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium der Justiz. 3
Drucksache 18/ 4350 Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 30. September 2022 An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz 55116 Mainz Entwurf eines Landesgesetzes über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG) Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Bera tung und Beschlussfassung vorzulegen. Federführend ist der Minister der Justiz. Malu Dreyer 4
Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode 4350 Drucksache 18/ Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG)*) Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz be- schlossen: §1 Definitionen, Anwendungsbereich (1) Zur Sprachenübertragung in gerichtlichen, staatsanwalt- schaftlichen und notariellen Angelegenheiten (Justizangele- genheiten) werden Dolmetschende sowie Übersetzende tätig. Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche Sprachenübertragung und diejenige mittels Gebärdensprache, die der Übersetzenden die schriftliche Sprachenübertragung. (2) Für Gerichtsdolmetschende gilt das Gerichtsdolmet- schergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099). Gerichtsdolmetschende sind solche, die nach § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 2 des Arbeitsge- richtsgesetzes und § 61 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind. Zu den Gerichtsdolmetschenden im Sinne der Sätze 1 und 2 gehören nicht diejenigen, die zur Sprachenübertragung mittels Gebärdensprache zuzuziehen sind. (3) Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz die Dolmetschenden zur Sprachenübertragung in Justizangelegenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs des Absatzes 2 Satz 1 und 2 auf Antrag allgemein beeidigt werden (Dolmetschende im Justizbereich außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes). Übersetzende können nach den Vorschriften dieses Gesetzes für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz auf Antrag zur Sprachenübertra- gung in Justizangelegenheiten ermächtigt werden. *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio- nen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22). 5
4350 Drucksache 18/ Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode §2 Zuständigkeit (1) Zuständig für die allgemeine Beeidigung und die Er- mächtigung nach diesem Gesetz ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die an- tragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Im Übrigen ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig. (2) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewi- ckelt werden. §3 Allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden im Justizbereich außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes (1) Auf die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden im Justizbereich außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes fin- den die §§ 3 bis 5 und §§ 7 bis 10 GDolmG entsprechende Anwendung. Bei antragsstellenden Personen, die bereits in einem Bundesland aufgrund des Gerichtsdolmetschergesetzes allgemein beeidigt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachli- chen Eignung für die allgemeine Beeidigung nach diesem Ge- setz die Vorlage einer Bescheinigung über ihre allgemeine Be- eidigung als Dolmetschende für die betreffende Sprache nach dem Gerichtsdolmetschergesetz. (2) Die allgemeine Beeidigung nach diesem Gesetz berechtigt zum Führen der Bezeichnung „Für Justizangelegenheiten all- gemein beeidigte Dolmetscherin/allgemein beeidigter Dol- metscher der … Sprache/Gebärdensprache“. Diese Bezeich- nung darf nicht in einer anderen Form geführt werden. (3) Mit der allgemeinen Beeidigung ist keine öffentliche Be- stellung verbunden. §4 Ermächtigung der Übersetzenden (1) Auf die Ermächtigung der Übersetzenden finden die §§ 3, 4 und 5 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 GDolmG entspre- chende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entspre- chende Prüfung für die Übersetzenden. Bei antragsstellenden Personen, die bereits in einem Bundesland aufgrund des Ge- richtsdolmetschergesetzes allgemein beeidigt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung für die Ermächti- gung nach diesem Gesetz die Vorlage einer Bescheinigung über ihre allgemeine Beeidigung als Dolmetschende für die betreffende Sprache nach dem Gerichtsdolmetschergesetz. (2) Die Ermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prü- fung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. (3) Die Ermächtigung nach diesem Gesetz berechtigt zum Füh- ren der Bezeichnung „Für Justizangelegenheiten ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der … Sprache“. Diese Bezeichnung darf nicht in einer anderen Form geführt werden. (4) Mit der Ermächtigung ist keine öffentliche Bestellung ver- bunden. 6
Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode 4350 Drucksache 18/ §5 Bescheinigung der Übersetzung (1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachenübertragungen ist durch die Übersetzenden zu be- scheinigen. Der Bescheinigungsvermerk lautet: „Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Über- setzung aus der … Sprache wird bescheinigt. Ort, Datum, Unterschrift Für Justizangelegenheiten ermächtigte Übersetzerin/ ermächtigter Übersetzer der … Sprache“. (2) Der Bescheinigungsvermerk ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Ist das übersetzte Dokument kein Original oder wurde nur ein Teil des Dokuments über- setzt, so ist dies in der Bescheinigung kenntlich zu machen. In ihr soll auch auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslas- sungen, hingewiesen werden, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prü- fung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Überset- zung als richtig und vollständig bescheinigt wird. §6 Pflicht zur Übernahme von Aufträgen Die nach den §§ 3 und 4 allgemein Beeidigten oder Ermächtigten sind verpflichtet, Aufträge von rheinland-pfälzischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notariaten im Rahmen ihres Tätig- keitsbereichs nach § 1 Abs. 1 zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, wichtige Gründe stehen entgegen. §7 Vorübergehende Dienstleistungen (1) Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 Abs. 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit recht- mäßig niedergelassen ist, darf diese Tätigkeit in Rheinland- Pfalz mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 3 allgemein beeidigte Person oder eine nach § 4 ermächtigte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorüberge- hende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung re- glementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat. (2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der erstmaligen Erbringung einer solchen Dienstleistung in Rheinland-Pfalz der nach § 2 Abs. 1 zustän- digen Stelle die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Die Anzeige muss enthalten: 1. Name, Anschrift und Telekommunikationsanschlüsse der anzeigenden Person und die jeweilige Sprache, 2. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer in § 1 Abs. 1 genannten oder vergleichbaren Tätig- keit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 7
4350 Drucksache 18/ Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode 3. einen Nachweis über das Vorliegen einer fachlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 oder § 4 GDolmG, 4. sofern weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, einen Nachweis darüber, dass die Person diese Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat, und 5. die Angabe der Berufsbezeichnung nach Absatz 4, unter der die vorübergehenden Dienstleistungen in Rheinland- Pfalz zu erbringen sind. Änderungen der Angaben nach Satz 2 sind der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, wäh- rend des betreffenden Jahres erneut vorübergehende Dienst- leistungen in Rheinland-Pfalz zu erbringen. (3) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 vollständig vor- liegt, ist die Person nach § 3 allgemein zu beeidigen oder nach § 4 zu ermächtigen; § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 finden keine Anwendung. Die Person wird für die Dauer eines Jahres in die länderübergreifende Dolmetscher- und Übersetzdaten- bank eingetragen. Sobald die Anzeige nach Absatz 2 Satz 4 vollständig vorliegt, ist die Eintragung nach Satz 2 um ein Jahr zu verlängern. (4) Die vorübergehenden Dienstleistungen sind unter der in der Sprache des Staates der Niederlassung für die Tätigkeit be- stehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechs- lung mit den in § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 3 aufgeführten Be- zeichnungen muss ausgeschlossen sein. (5) Die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung einer vorübergehend dienstleistenden Person kann widerrufen werden, wenn 1. begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person wiederholt fehlerhafte Sprachenübertragungen ausgeführt hat, 2. die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr recht- mäßig niedergelassen ist, 3. ihr die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung untersagt ist, 4. sie beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Bezeich- nung führt, 5. sie Tatsachen, die ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitgeteilt oder sie zum Nachteil anderer verwertet hat oder 6. sie gegen die Pflicht nach § 6 verstoßen hat. § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Ein Verzicht der antragstellenden Person auf die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung ist mög- lich. Nach Beendigung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung ist der Nachweis darüber unverzüglich zu- rückzugeben. §8 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „Für Justizangelegenheiten allgemein beeidigte Dolmetscherin/ allgemein beeidigter Dolmetscher der … Sprache/Gebärden- sprache“ nach § 3 Abs. 2 oder als „Für Justizangelegenheiten 8
Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode 4350 Drucksache 18/ ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der … Sprache“ nach § 4 Abs. 3 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle. §9 Übergangsbestimmung Für Dolmetschende im Justizbereich außerhalb des Gerichts- dolmetschergesetzes und Übersetzende, die vor dem 1. Januar 2023 nach den rheinland-pfälzischen Vorschriften ermächtigt oder allgemein beeidigt worden sind, gilt die allgemeine Be- eidigung oder Ermächtigung vor den rheinland-pfälzischen Stellen des Justizbereichs bis zum 31. Dezember 2028 fort. In diesen Fällen gelten die §§ 9 und 10 GDolmG für die Ver- arbeitung der personenbezogenen Daten der Beeidigten oder Ermächtigten durch die die Beeidigung oder Ermächtigung vorgenommenen Stellen entsprechend. § 10 Änderung des Landesjustizverwaltungskostengesetzes Das Landesjustizverwaltungskostengesetz vom 7. April 1992 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 3. April 2014 (GVBl. S. 34), BS 34-1, wird wie folgt geändert: Die Anlage wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 2.3 erhält folgende Fassung: „Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtli- chen Betreuung (§ 19 Abs. 1 und § 21 des Betreuungsorga- nisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 – BGBl. I S. 882, 917) benötigt wird.“ 2. Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4 Allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und Ermächtigung von Übersetzenden 4.1 Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschen- den nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, allgemei- ne Beeidigung von Dolmetschenden oder Ermäch- tigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizan- gelegenheiten je Person 4.1.1 für eine Sprache 130,00 EUR * 4.1.2 für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache 30,00 EUR * 4.2 Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschen- den nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, allgemei- ne Beeidigung von Dolmetschenden und Ermäch- tigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizan- gelegenheiten finden in demselben Verfahren statt je Person 4.2.1 für eine Sprache 170,00 EUR * 4.2.2 für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache 30,00 EUR * 9
4350 Drucksache 18/ Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode 4.3 Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Ge- richtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmet- schergesetz, der allgemeinen Beeidigung von Dol- metschenden oder der Ermächtigung von Überset- zenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschen- de und Übersetzende in Justizangelegenheiten je Person 4.3.1 für eine Sprache 65,00 EUR * 4.3.2 für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache 15,00 EUR * 4.4 Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdol- metschergesetz, der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und der Ermächtigung von Über- setzenden nach dem Landesgesetz über Dolmet- schende und Übersetzende in Justizangelegenheiten finden in demselben Verfahren statt je Person 4.4.1 für eine Sprache 85,00 EUR * 4.4.2 für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache 15,00 EUR *“. § 11 Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 28. April 1976 (GVBl. S. 143), geändert durch § 11 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 201), BS 2034-7, wird wie folgt geändert: § 1 Nr. 3 und 4 erhält folgende Fassung: „3. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandes- gerichte hinsichtlich der allgemein beeidigten Gerichts- dolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, der nach den Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz allgemein beeidigten Dolmetschenden in Justizangele- genheiten sowie der nach den Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz ermächtigten Übersetzenden in Justizan- gelegenheiten, 4. im Übrigen die Behördenleiterin oder der Behördenleiter.“ § 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft: 1. das Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmet- scher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz vom 10. September 2008 (GVBl. S. 201), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 317-2, und 2. die Landesverordnung zur Bestimmung der Bearbeitungs- frist für Verfahren nach dem Landesgesetz über Dolmet- scherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz vom 31. Mai 2010 (GVBl. S. 90, BS 317-2-1). 10
Begründung: A. Allgemeines Am 1. Januar 2023 wird das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), in Kraft treten. Es dient der Vereinheitlichung der derzeit in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdol- metschenden, um die hohe Qualität des gerichtlichen Dolmetscherwesens zu sichern. Das Gerichtsdolmetschergesetz enthält Regelungen zu Dolmetschenden, die nach § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungs- gerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325), § 52 Abs. 1 der Finanz- gerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), § 9 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), und § 61 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind. Es enthält allerdings – aufgrund von Bedenken des Bundes hinsichtlich seiner dies- bezüglichen Gesetzgebungskompetenz – weder Regelungen zu Übersetzenden, das heißt zu deren Ermächtigung, noch zur allgemeinen Beeidigung der sonstigen Dolmet- schenden im Justizbereich, insbesondere solchen zur Sprachenübertragung in notariel- len oder staatsanwaltschaftlichen Angelegenheiten oder zu Gebärdensprachdolmet- schenden. Bislang gilt in Rheinland-Pfalz für die künftig vom Bundesgesetz erfassten Gerichtsdol- metschenden das Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Überset- zerinnen und Übersetzer in der Justiz vom 10. September 2008 (GVBl. S. 201), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 317-2. Es regelt die (bislang einheitlichen) Voraussetzungen und das Verfahren der allgemeinen Beeidi- - 17 - 11 17
gung von Dolmetschenden zur Sprachenübertragung im gerichtlichen und notariellen Be- reich sowie der Ermächtigung von Übersetzenden zur Sprachenübertragung in gerichtli- chen Angelegenheiten. Dessen Anwendungsbereich erfasst damit neben den Dolmet- schenden – zur Sprachenübertragung sowohl in gerichtlichen als auch notariellen Angelegenheiten (§ 189 GVG und § 16 Abs. 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes (Be- urkG) vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge- setzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146)) – insbesondere auch die Dolmetschenden für die Gebärdensprache sowie die Übersetzenden zur Sprachenübertragung in gericht- lichen Angelegenheiten. Damit geht der Anwendungsbereich des Landesgesetzes in wei- ten Teilen über den künftigen Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergesetzes hinaus. Die landesrechtlichen Regelungen bedürfen aufgrund des bevorstehenden Inkrafttretens des Gerichtsdolmetschergesetzes bis zum 1. Januar 2023 einer Anpassung. Infolge des Erlasses des Gerichtsdolmetschergesetzes kann eine Regelung für die von den Neuregelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes Betroffenen nicht mehr durch Landesgesetz erfolgen. Die bisherigen landesrechtlichen Regelungen für diese Gruppe werden daher zum 1. Januar 2023 obsolet werden. Jedoch sind landesrechtliche Regelungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Ermächtigung von Übersetzenden in gerichtlichen Angelegenheiten sowie der allge- meinen Beeidigung der nicht vom Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergeset- zes erfassten Dolmetschenden in gerichtlichen und notariellen Angelegenheiten weiter- hin erforderlich, wie sich insbesondere aus § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordung (ZPO) und § 16 Abs. 3 Satz 3 BeurkG sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2007 - 6 C 15/06 - ergibt. Gemäß § 142 Abs. 3 ZPO kann das Gericht anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die eine Übersetzerin oder ein Übersetzer angefertigt hat, die oder der für Sprachenübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich be- stellt wurde oder einer solchen Übersetzerin oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von - 18 - 12 18
den Übersetzenden bescheinigt wird. Das Gerichtsdolmetschergesetz trifft insoweit aus- drücklich keinerlei Regelungen. § 16 Abs. 3 Satz 3 BeurkG regelt die Möglichkeit der Berufung von Dolmetschenden in notariellen Angelegenheiten vor dem Notar auf einen allgemein geleisteten Eid. Es ge- nügt dazu aber nicht eine allgemeine Beeidigung speziell für gerichtliche Angelegenhei- ten. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2007 - 6 C 15/06 - ist die Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und der Ermächti- gung von Übersetzenden als Berufsausübungsregelung im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) zu werten, die der gesetzlichen Normierung bedarf, so- dass landesrechtliche Vorschriften insoweit weiterhin erforderlich sind. Einer Anpassung der landesrechtlichen Regelungen bedarf es daher sowohl im Hinblick auf die Regelungen des Landesgesetzes über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz als auch im Hinblick auf die sonstigen lan- desrechtlichen Vorschriften die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden oder die Er- mächtigung von Übersetzenden betreffend. Zu nennen sind hier insbesondere die Rege- lungen zu den Kosten für die allgemeine Beeidigung oder der Ermächtigung. Im Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG) vom 7. April 1992 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 3. April 2014 (GVBl. S. 34), BS 34-1, sind bislang die Gebühren für die Beeidigung der Dolmetschenden und für die Ermächtigung der Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz geregelt. Dort sind bislang keine Ge- bührenpositionen für eine mögliche Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach Bun- desrecht enthalten. Die kostenrechtlichen Regelungen des Landesjustizverwaltungsko- stengesetzes werden daher an die neue Rechtslage angepasst. Von einer Gesetzesfolgenabschätzung wurde im Hinblick auf die begrenzte Wirkungs- breite der Vorschriften abgesehen. - 19 - 13 19
Das Prinzip des Gender-Mainstreamings ist bei der Konzeption des Gesetzentwurfs ge- prüft worden. Die vorgesehenen Regelungen haben keine unterschiedlichen Auswirkun- gen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern. Der Gesetzentwurf trägt den An- forderungen einer geschlechtergerechten Rechtssprache in vollem Umfang Rechnung. Eine Auswirkung auf den Mittelstand ist nicht gegeben. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten Dazu bedarf es einer Neuregelung, welche in Form des vorliegenden Gesetzentwurfs erfolgt. Dabei wird der Anwendungsbereich der Regelungen des vorliegenden Gesetzentwurfes grundsätzlich zunächst auf die Ermächtigung von Übersetzenden zur Sprachenübertra- gung in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden im Justizbereich außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes beschränkt. Denn im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber im Gerichtsdolmetschergesetz eine ab- schließende Regelung getroffen. Gleichzeitig erfolgt in diesem Zusammenhang die zwar nicht zwingend erforderliche, je- doch sachgerechte Erweiterung des Anwendungsbereichs der landesrechtlichen Rege- lungen zur allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und Ermächtigung von Über- setzenden dahingehend, dass die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung nach Landesrecht künftig auch zu Zwecken der Sprachenübertragung in staatsanwaltschaftli- chen Angelegenheiten erfolgt, denn auch in dortigen Verfahren kann die Zuziehung von Dolmetschenden oder Übersetzenden erforderlich werden. Gerade auch in diesem Be- reich ist die Qualität der Sprachenübertragung von hoher Bedeutung. Die Übersetzenden werden darüber hinaus künftig nach Landesrecht auch zu Sprachenübertragungen in no- tariellen Angelegenheiten ermächtigt. Auch in solchen Verfahren ist die Qualität von schriftlichen Sprachenübertragungen von nicht unerheblicher Bedeutung. - 20 - 14 20
Die künftig vom Gerichtsdolmetschergesetz geregelten Anforderungen an das Verfahren und die Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden ent- sprechen nicht den bisherigen landesrechtlichen Anforderungen zur allgemeinen Beeidi- gung von Dolmetschenden und zur Ermächtigung von Übersetzenden in der Justiz. Die landesrechtlichen Regelungen werden daher hinsichtlich der Anforderungen an das Verfahren und die Voraussetzungen zur allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung im Wesentlichen an das im Gerichtsdolmetschergesetz niedergelegte Bundesrecht ange- passt, um für alle Sprachmittelnden eine möglichst einheitliche Rechtslage zu schaffen, was dringend geboten ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die betreffen- den Personen oftmals im Justizbereich sowohl dolmetschen als auch übersetzen. Das Auseinanderfallen der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen würde insoweit bereits zu praktischen Schwierigkeiten führen. Zum anderen ist es nicht zu rechtfertigen, an die all- gemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden andere und insbesondere höhere Qualifikationsanforderungen zu stellen als an andere Sprachenübertragende im Justiz- bereich. Auch aus der rheinland-pfälzischen Praxis ist frühzeitig darauf hingewiesen wor- den, dass eine einheitliche Ausgestaltung der Regelungen geboten ist. Infolgedessen entsprechen die Regelungen des neuen Landesgesetzes hinsichtlich des Verfahrens und der Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung weitestgehend den bundesrechtlichen Regelungen im Gerichtsdolmetschergesetz. Darüber hinaus werden die bisherigen Regelungen, wie die zur Zuständigkeit, Beschei- nigung der Übersetzung und vorübergehenden Dienstleistungen im Wesentlichen auf- rechterhalten. Zu § 1 (Definitionen, Anwendungsbereich) § 1 enthält Definitionen der Begrifflichkeiten in Absatz 1 sowie die Festlegung des An- wendungsbereichs des Gesetzes in Abgrenzung zum Anwendungsbereich des Gerichts- dolmetschergesetzes des Bundes in den Absätzen 2 und 3. Absatz 1 dient der Begriffsbestimmung und damit der Rechtsklarheit. - 21 - 15 21
Der vorliegende Gesetzentwurf geht wie bislang auch von der herkömmlichen Unter- scheidung zwischen „dolmetschen“ und „übersetzen“ aus. Übersetzen ist die schriftliche Übertragung von einer Sprache in eine andere. Dolmetschen umfasst die mündliche Sprachmittlung. Die Gebärdensprache ist dabei eine anerkannte eigenständige Sprache. Absatz 2 ist die Folge von § 1 GDolmG. Mit dieser Regelung hat der Bund, gestützt auf die Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, den Bereich der Gerichtsdolmetschenden abschließend geregelt. Eine landesrecht- liche Regelung ist gemäß Artikel 72 Abs. 1 GG danach nicht mehr möglich. Der Verwei- sung auf das Gerichtsdolmetschergesetz in Absatz 2 Satz 1 kommt daher lediglich klar- stellende Funktion zu. Die Definition in Absatz 2, die der des § 1 GDolmG entspricht, dient der Rechtsklarheit und damit dem Rechtsanwender. Wegen der abschließenden Regelung des Rechts der Gerichtsdolmetschenden im Ge- richtsdolmetschergesetz kann das künftige Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten nur noch Vorschriften hinsichtlich der allgemei- nen Beeidigung der Dolmetschenden zur Sprachenübertragung im Justizbereich au- ßerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes – das heißt insbe- sondere zur Sprachenübertragung in notariellen und staatsanwaltschaftlichen Angelegenheiten, aber auch im gerichtlichen Bereich außerhalb von Gerichtsverhandlun- gen im Sinne des § 1 GDolmG, sowie zu denjenigen zur Sprachenübertragung mittels Gebärdensprache im Bereich der Justiz in Gänze – sowie zur Ermächtigung von Über- setzenden zur Sprachenübertragung im Justizbereich, das heißt zur Sprachenübertra- gung in gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenheiten, enthal- ten. Deswegen erfolgt mit der Regelung in Absatz 3 eine Beschränkung des Anwendungsbereichs im Vergleich zur bisherigen Regelung, indem die vom Gerichtsdol- metschergesetz erfassten Gerichtsdolmetschenden vom Anwendungsbereich des Lan- desgesetzes ausgenommen werden. Gleichzeitig wird jedoch in Absatz 3 eine trotz des Gerichtsdolmetschergesetzes noch mögliche und sachgerechte Erweiterung des Anwendungsbereichs der landesrechtlichen Regelungen zur allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und Ermächtigung von Übersetzenden vorgenommen und zwar dahingehend, dass die allgemeine Beeidigung - 22 - 16 22
oder Ermächtigung nach Landesrecht künftig auch zu Zwecken der Sprachenübertra- gung in staatsanwaltschaftlichen Angelegenheiten erfolgt. Denn auch in dortigen Verfah- ren kann die Zuziehung von Dolmetschenden und Übersetzenden erforderlich werden. Gerade auch in diesem Bereich ist die Qualität der Sprachenübertragung von hoher Be- deutung. Die Übersetzenden werden darüber hinaus künftig nach Landesrecht auch zu Sprachenübertragungen in notariellen Angelegenheiten ermächtigt. Auch in solchen Ver- fahren ist die Qualität von schriftlichen Sprachenübertragungen von nicht unerheblicher Bedeutung. Die bisherigen landesrechtlichen Regelungen ermöglichten eine allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden nur zur Sprachenübertragung in notariellen und gericht- lichen Angelegenheiten; eine Ermächtigung von Übersetzenden ist bislang nur zur Spra- chenübertragung in gerichtlichen Angelegenheiten vorgesehen. Für die allgemeine Beei- digung und Ermächtigung auch für die mündliche und schriftliche Sprachenübertragung in staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenheiten gibt es allerdings ein prakti- sches Bedürfnis. Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und die Ermächtigung von Übersetzen- den nach dem Landesgesetz erfolgt damit künftig zur Sprachenübertragung in gerichtli- chen, staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenheiten. Weitergehende Rege- lungen für den behördlichen oder den privaten Bereich trifft das Gesetz nicht. Dies ergibt sich aus Absatz 3. Die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung erfolgt für das Gebiet des Landes Rhein- land-Pfalz. Durch Landesgesetz können die Wirkungen allgemeiner Beeidigungen und Ermächtigungen nicht über das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz hinaus erstreckt wer- den. Allerdings entfalten die in einem Land der Bundesrepublik Deutschland vorgenom- menen Beeidigungen und Ermächtigungen vor den Justizstellen der anderen Länder und des Bundes die gleichen Wirkungen, wie sich explizit aus § 142 Abs. 3 ZPO und § 16 Abs. 3 Satz 3 BeurkG für deren Anwendungsbereiche ergibt. Wie das Gerichtsdolmetschergesetz (vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 GDolmG, BT-Drs. 19/14747, Seite 45) schränkt auch das künftige Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten nicht die Befugnis der Justiz ein, als Sprachmit- telnde eine andere geeignete Person heranzuziehen (vgl. § 185 GVG für Dolmetschende, § 404 ZPO für Übersetzende), die als Dolmetschende im Einzelfall zu beeidigen ist (§ 189 - 23 - 17 23
Abs. 1 GVG). Die konkrete Bestellung liegt vielmehr in der alleinigen Verantwortung der das Verfahren führenden Person. Wegen des mit der Beeidigung oder Ermächtigung ge- führten Belegs fachlicher und persönlicher Eignung wird die Bestellung von beeidigten oder ermächtigten Sprachmittelnden jedoch weiterhin den Regelfall in der Justiz darstel- len. Zu § 2 (Zuständigkeit) Absatz 1 ist an § 2 GDolmG angelehnt und regelt die Zuständigkeit in Bezug auf die Ermächtigung oder Beeidigung der Übersetzenden sowie der Dolmetschenden im Justiz- bereich außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes. Die Zuständigkeit für die Beeidigung soll bei den Oberlandesgerichten konzentriert blei- ben. Dies entspricht bereits der derzeitigen Rechtslage und bewährten Praxis in Rhein- land-Pfalz. Gründe, von dieser auch nach dem Gerichtsdolmetschergesetz geltenden Regelung ab- zuweichen, sind nicht ersichtlich. Die Zentralisierung bei den Oberlandesgerichten trägt dem für die Arbeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie Notariate vorrangigen Gedanken der Qualitätssicherung Rechnung. Sie bietet gegenüber einer alternativ denkbaren Zuständigkeit der Präsiden- tinnen und Präsidenten der Landgerichte den Vorteil, dass durch die größere Anzahl zu bearbeitender Fälle eine Spezialisierung herausgebildet und eine einheitliche Handha- bung der Nachweispraxis auf gleichem Niveau gesichert werden kann. Die örtliche Zuständigkeit orientiert sich am Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Die Zuständigkeit nach dem Wohnort- oder Niederlassungsprinzip stellt eine lokale Anbindung und eine angemessene Verteilung der sich Bewerbenden sicher. Durch den Vorrang des Ortes der beruflichen Niederlassung wird für den Fall, dass sich die berufliche Niederlassung und der Wohnsitz in unterschiedlichen Oberlan- desgerichtsbezirken befinden, eine eindeutige Zuständigkeit erreicht. Bei Bewerberinnen und Bewerbern ohne festen Wohnsitz oder berufliche Niederlassung in Rheinland-Pfalz - 24 - 18 24
wird die Zuständigkeit eines rheinland-pfälzischen Oberlandesgerichts durch Satz 2 si- chergestellt und so eine klare Zuständigkeitsregelung geschaffen. Dies entspricht im Üb- rigen auch der bisherigen Rechtslage. Absatz 2 entspricht der Regelung des bisherigen § 9 b des Landesgesetzes über Dol- metscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz. Da es für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notariate häufig naheliegt, allgemein beeidigte Dolmetschende sowie ermächtigte Übersetzende zu beauftragen, und im all- täglichen Geschäftsverkehr die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung oftmals als „Gütesiegel“ verstanden wird, sind faktisch die allgemein beeidigten oder die ermächtig- ten Sprachmittelnden so deutlich aufgewertet, dass die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung und die Veröffentlichung dieser Fakten durch Eintragung in die Dolmet- scher- und Übersetzerdatenbank eine genehmigungsgleiche Wirkung im Sinne der Richt- linie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) entfalten. Die Regelung des Absatzes 2 setzt daher die zwingende Vorgabe des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG um und regelt, dass alle Verfahren nach diesem Gesetz über einen einheit- lichen Ansprechpartner abgewickelt werden können. Dies betrifft die Antragsverfahren sowie die Anzeigeverfahren jeweils einschließlich der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung. Zu § 3 (Allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden im Justizbereich außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes) Bei Absatz 1 handelt es sich um die zentrale Vorschrift für die Voraussetzungen sowie das Verfahren der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden zur Sprachenübertra- gung im Justizbereich außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetscherge- setzes. Hierbei wird im Kern auf die entsprechenden Vorschriften des Gerichtsdolmet- schergesetzes verwiesen. Denn die Tätigkeit der vom Bundesrecht künftig geregelten Gerichtsdolmetschenden unterscheidet sich nur unwesentlich von der der Dolmetschen- den für den übrigen Bereich der Justiz. - 25 - 19 25
Aus der Verweisung auf die Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes ergibt sich insbesondere Folgendes: Die ihre allgemeine Beeidigung beantragende Person muss bestimmte persönliche und fachliche Voraussetzungen (vgl. §§ 3 und 4 GDolmG) erfüllen, um zu garantieren, dass sie den Anforderungen der Tätigkeit gewachsen ist. Dies ist zur Wahrung der geordneten Rechtspflege erforderlich. Die persönliche Zuverlässigkeit ist erforderlich, um eine Per- son mit der verantwortungsvollen Aufgabe der Sprachmittlung in gerichtlichen und nota- riellen Angelegenheiten zu betrauen. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass eine dol- metschende Person sich etwa wegen eines persönlichen Vorteils zur falschen Übertragung verleiten lässt. Daneben bedarf es allerdings auch der fachlichen Eignung. Erforderlich zur Beeidigung ist eine Eidesleistung (§ 5 Abs. 1 und 2 GDolmG), über die eine Niederschrift zu fertigen ist (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 GDolmG). Über die Beeidigung wird eine Urkunde ausgehändigt, die dem Nachweis der allgemeinen Beeidigung dient (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 GDolmG). Dolmetschende sind zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 5 Abs. 3 GDolmG). Die allgemeine Beeidigung wird auf eine Dauer von fünf Jahren befri- stet, wobei eine Verlängerung möglich ist (§ 7 GDolmG). Verzicht und Widerruf der Be- eidigung sind möglich (§ 7 Abs. 2 und 3 GDolmG). Verlust und Rückgabe der Beeidi- gungsurkunde richten sich nach § 8 GDolmG. Die nach § 2 zuständigen Stellen sind zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen berechtigt (§ 9 GDolmG). Die Anzeigepflichten der allgemein beeidigten Dolmetschenden gegen- über der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle ergeben sich aus der entsprechenden An- wendung des § 10 GDolmG. Absatz 2 stellt klar, dass die Bezeichnung „Für Justizangelegenheiten allgemein beei- digte Dolmetscherin / allgemein beeidigter Dolmetscher der … Sprache / Gebärdenspra- che“ nur führen darf, wer unter den Voraussetzungen des hiesigen Gesetzes allgemein beeidigt ist. Auf diese Weise wird nach außen erkennbar dokumentiert, dass, wer die Bezeichnung führt, auch die erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit als allgemein be- eidigte Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher nachgewiesen hat. Die Ge- richte, Staatsanwaltschaften oder Notariate können so bereits bei der Bestellung von Dol- metschenden ihre Auswahl auf den Kreis der allgemein beeidigten Dolmetschenden fokussieren, sind jedoch nicht darauf beschränkt. Die Angabe des zuständigen Oberlan- - 26 - 20 26
desgerichts ermöglicht die Nachprüfbarkeit der allgemeinen Beeidigung. Um Missver- ständnisse oder Manipulationen auszuschließen, darf die Bezeichnung nicht in einer an- deren Form geführt werden. Mit Absatz 2 korrespondiert die Ordnungswidrigkeitenvorschrift nach § 8. Die allgemeine Beeidigung erfolgt unter anderem im Hinblick auf § 16 Abs. 3 Satz 3 Be- urkG. Eine öffentliche Bestellung ist hiermit nicht verbunden. Dies stellt Absatz 3 klar. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage. Zu § 4 (Ermächtigung der Übersetzenden) Bei § 4 handelt es sich um die zentrale Vorschrift für die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Ermächtigung der Übersetzenden zur Sprachenübertragung in Justizan- gelegenheiten. Hierbei wird ebenfalls im Kern auf die entsprechenden Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes verwiesen. Absatz 1 verweist in Bezug auf die Ermächtigung der Übersetzenden auf die §§ 3, 4 und 5 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 GDolmG und stellt klar, dass an die Stelle der vorgesehenen Dolmetscherprüfung eine entsprechende Prüfung für Übersetzende tritt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass gleichlautende Zugangsvoraussetzungen an die Sprachmittler insgesamt gestellt werden. Aus der Verweisung auf die Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes ergibt sich das diesbezüglich unter der Einzelbegründung zu § 3 Ausgeführte, mit der Ausnahme, dass auf § 5 Abs. 1 und 2 GDolmG bezüglich der Ermächtigung der Übersetzenden nicht verwiesen wird. Bei Übersetzungen ist neben der eigentlichen Übersetzung die Bestätigung der Richtig- keit und Vollständigkeit erforderlich. Dass die Ermächtigung dieses Recht umfasst, regelt Absatz 2. - 27 - 21 27
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