Drucksache 18/ 4350 - Dokumentenserver Landtag Rheinland-Pfalz

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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
                  18. Wa hlperiode
                                                                                             Drucksache 18/   4350
                                                                                             05. 10. 2022

Gesetzentwurf

der Landesregierung

Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justiz­
angelegenheiten (LDÜJG)

A. Problem und Regelungsbedürfnis
Am 1. Januar 2023 wird das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), in Kraft treten und das Recht der Gerichtsdolmet-
schenden bundesweit vereinheitlichen. Das Gerichtsdolmetschergesetz enthält Re-
gelungen zur allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden, die zur Sprachenüber-
tragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind.
Bislang gilt in Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dol-
metscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz vom 10. September 2008
(GVBl. S. 201), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl.
S. 358), BS 317-2. Es regelt die (bislang einheitlichen) Voraussetzungen und das Ver-
fahren der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden zur Sprachenübertragung
im gerichtlichen und notariellen Bereich – damit auch der Beeidigung der künftig
vom Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergesetzes erfassten sogenannten
Gerichtsdolmetschenden – sowie der Ermächtigung von Übersetzenden zur Spra-
chenübertragung in gerichtlichen Angelegenheiten.
Die bisherigen im Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und
Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz enthaltenen Regelungen zu den Vor-
aussetzungen und dem Verfahren der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmet-
schenden werden infolge des Inkrafttretens des Gerichtsdolmetschergesetzes zum
1. Januar 2023 obsolet werden.
Die künftig vom Gerichtsdolmetschergesetz geregelten Anforderungen an das Ver-
fahren und die Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmet-
schenden entsprechen nicht den bisherigen landesrechtlichen Anforderungen zur
allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden zur Sprachenübertragung im gericht-
lichen und notariellen Bereich und zur Ermächtigung von Übersetzenden zur Spra-
chenübertragung in gerichtlichen Angelegenheiten.
Das Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen
und Übersetzer in der Justiz bedarf daher einer Anpassung.
Dabei sind landesrechtliche Regelungen zu den Voraussetzungen und dem Verfah-
ren der Ermächtigung von Übersetzenden sowie der allgemeinen Beeidigung der
nicht vom Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergesetzes erfassten Dolmet-
schenden zur Sprachenübertragung in der Justiz weiterhin erforderlich. Denn nach
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2007 – 6 C 15/06 –
ist die Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und der Ermäch-
tigung von Übersetzenden als Berufsausübungsregelung im Sinne des Artikels 12
Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu werten, die der gesetzlichen Normierung bedarf.
Darüber hinaus sind ergänzende landesrechtliche Regelungen zu der vom Gerichts-
dolmetschergesetz des Bundes geregelten allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdol-
metschenden möglich und in Teilen auch geboten. Zu nennen sind hier insbesondere
Regelungen zu den Kosten für die allgemeine Beeidigung.

Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, xx. November 2022 – Vorabdruck verteilt am 5. Oktober 2022
Drucksache 18/     4350                                                          Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode

Im Landesjustizverwaltungskostengesetz vom 7. April 1992 (GVBl. S. 99), zuletzt
geändert durch § 26 des Gesetzes vom 3. April 2014 (GVBl. S. 34), BS 34-1, sind bis-
her die Gebühren für die nach Landesrecht erfolgenden Beeidigungen der Dolmet-
schenden und Ermächtigungen der Übersetzenden geregelt. Die landesrechtlichen
Kostenregelungen enthalten aber bislang keine Gebührenposition für eine mögliche
Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach Bundesrecht. Diese landesrechtlichen
Kostenregelungen – wie auch die sonstigen landesrechtlichen Regelungen die allge-
meine Beeidigung der Dolmetschenden und die Ermächtigung der Übersetzenden
betreffend – bedürfen daher ebenfalls einer Anpassung.

B. Lösung
Die landesrechtlichen Regelungen betreffend die allgemeine Beeidigung der Dolmet-
schenden und die Ermächtigung der Übersetzenden in der Justiz werden angepasst.
Der Anwendungsbereich der Regelungen des Landesgesetzes über Dolmetscherin-
nen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in Justizangelegen-
heiten wird grundsätzlich auf die Ermächtigung von Übersetzenden zur Sprachen-
übertragung in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden im
Justizbereich außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes
beschränkt, da im Übrigen der Bund im Gerichtsdolmetschergesetz eine abschlie-
ßende Regelung getroffen hat. Dazu bedarf es einer Neuregelung, welche in Form
des vorliegenden Gesetzentwurfs erfolgt.
Die landesrechtlichen Regelungen werden hinsichtlich der Anforderungen an das Ver-
fahren und die Voraussetzungen zur allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung im
Wesentlichen an das im Gerichtsdolmetschergesetz niedergelegte Bundesrecht ange-
passt, um für alle Sprachmittelnden eine möglichst einheitliche Rechtslage zu schaffen.
Die kostenrechtlichen Regelungen des Landesjustizverwaltungskostengesetzes wer-
den an die neue Rechtslage angepasst.
Die Terminologie in anderen landesrechtlichen Vorschriften wird angeglichen.
Die gesetzlichen Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Bevölkerungs- und
Altersentwicklung.
C. Alternativen
Keine.
Das Gerichtsdolmetschergesetz enthält keine Regelungen zur Ermächtigung von
Übersetzenden und zur allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden zur Sprachen-
übertragung im Justizbereich außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdol-
metschergesetzes (insbesondere von Dolmetschenden zur Sprachenübertragung im
notariellen und staatsanwaltschaftlichen Bereich und zu Gebärdensprachdolmet-
schenden in gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenhei-
ten). Aufgrund dessen könnten die im Landesgesetz über Dolmetscherinnen und
Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz bestehenden Vor-
schriften für die Ermächtigung von Übersetzenden und für die allgemeine Beeidi-
gung von Dolmetschenden zur Sprachenübertragung im Justizbereich außerhalb
des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes grundsätzlich unverän-
dert fortbestehen. Dies hätte allerdings zur Folge, dass für die Sprachmittelnden in
der Justiz insgesamt keine einheitlichen Regelungen bestünden. Eine einheitliche
Ausgestaltung der Regelungen ist allerdings geboten. Dabei ist insbesondere zu be-
rücksichtigen, dass die betreffenden Personen oftmals sowohl dolmetschend als auch
übersetzend im Justizbereich tätig sind. Das Auseinanderfallen der jeweiligen Zu-
lassungsvoraussetzungen würde insoweit zu praktischen Schwierigkeiten führen.
Hinzu kommt, dass es nicht zu rechtfertigen ist, an die allgemeine Beeidigung von
Gerichtsdolmetschenden im Sinne des Gerichtsdolmetschergesetzes andere und ins-
besondere höhere Qualifikationsanforderungen zu stellen als an andere Sprachmit-
telnde im Justizbereich.
Die in dem vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen berufsreglementierenden Bestim-
mungen sind auch verhältnismäßig. Insbesondere verfolgen sie mit der Wahrung einer
geordneten Rechtspflege einen legitimen öffentlichen Zweck, indem sie die Qualität
der Dolmetschenden und Übersetzenden in der Justiz steigern und einheitliche Vor-

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Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode                                                             4350
                                                                                         Drucksache 18/

aussetzungen hierfür in den unterschiedlichen Bereichen der Justiz schaffen. Zu diesem
Zweck sind die Bestimmungen auch geeignet und erforderlich. Weniger strenge Vor-
schriften wären nicht geeignet, das gesetzgeberische Ziel einer Steigerung der Quali-
tät der Leistung von Dolmetschenden und Übersetzenden in der Justiz mit gleicher
Wirksamkeit zu erreichen. Im Übrigen würden weniger strenge Vorschriften hinter
dem Gerichtsdolmetschergesetz des Bundes zurückbleiben. Das gesetzgeberische Ziel,
im Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie einer effektiven Rechtspflege
eine einheitliche Regelung für alle Sprachmittelnden in der Justiz zu schaffen, würde
so verfehlt. Die Regelungen sind daher – wie auch die bundesgesetzlichen Regelungen
des Gerichtsdolmetschergesetzes – angemessen. Unzumutbare Einschränkungen der
Grundrechte, namentlich der Berufsfreiheit der Sprachmittelnden in der Justiz gehen
von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs nicht aus.

D. Kosten
Für die öffentlichen Haushalte entstehen zunächst keine zusätzlichen bezifferbaren
Kosten.
Das Gesetz führt zu höherem Verwaltungsaufwand, da die bisherigen Ermächtigun-
gen der Übersetzenden und Beeidigungen der Dolmetschenden nur übergangsweise
für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen gültig blei-
ben. Innerhalb dieses Zeitraumes bedarf es einer erneuten allgemeinen Beeidigung
oder Ermächtigung nach den neuen Bestimmungen, falls diese weiter von den Dol-
metschenden oder Übersetzenden begehrt werden. Für die erneute allgemeine Beei-
digung oder Ermächtigung werden die Voraussetzungen nach den neuen Maßstäben
zu prüfen sein. Danach sind alle fünf Jahre die Voraussetzungen einer Verlängerung
zu prüfen. Diese Aufgaben werden die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlan-
desgerichte als für die Beeidigung oder Ermächtigung zuständige Stellen im Rahmen
der verfügbaren Personal- und Sachmittelausstattung wahrnehmen.
Ausweislich der von den Landesjustizverwaltungen errichteten Dolmetscher- und
Übersetzerdatenbank sind in Rheinland-Pfalz derzeit ca. 1 500 Personen als Dol-
metschende allgemein beeidigt oder als Übersetzende allgemein ermächtigt. Ca. 700
Personen sind als Dolmetschende allgemein beeidigt, ca. 1 400 als Übersetzende all-
gemein ermächtigt. Die große Mehrzahl der allgemein beeidigten Dolmetschenden
ist gleichzeitig auch als Übersetzende ermächtigt. Für die Beeidigung oder Ermächti-
gung von Dolmetschenden und Übersetzenden ist für eine Sprache ein Personal- und
Zeitaufwand in etwa wie folgt zugrunde zu legen:
Registraturbeamtin/Registraturbeamter: 10 Minuten; Schreibkraft: 15 Minuten;
Sachbearbeitung: 30 Minuten; Referentin/Referent: 15 Minuten.
Für jede weitere Sprache ist von einem weiteren zusätzlichen Aufwand wie folgt
auszugehen:
Sachbearbeitung: 10 Minuten; Referentin/Referent: 10 Minuten.
Für die Verlängerung nach fünf Jahren ist von einem ca. hälftigen Aufwand im Ver-
gleich zu erstmaligen Beeidigung/Ermächtigung auszugehen.
Da Rheinland-Pfalz über kein staatliches Prüfungsamt für die Dolmetschenden und
Übersetzenden verfügt, werden insoweit für die öffentlichen Haushalte keine erhöh-
ten Kosten für Ausbildung und Prüfung entstehen, auch wenn für die allgemeine Be-
eidigung und Ermächtigung künftig erhöhte Anforderungen an die Qualifikation ge-
stellt werden. Allerdings können insoweit Aufwendungen für die Dolmetschenden
und Übersetzenden für eine (weitere) Ausbildung und Prüfung erforderlich werden.
Für die erneute Beeidigung oder Ermächtigung sowie die erforderlichen Verlänge-
rungen werden für die Dolmetschenden und Übersetzenden Verwaltungsgebühren
anfallen, neben dem diesbezüglichen für die Dolmetschenden und Übersetzenden
Sachaufwand.

E. Zuständigkeit
Federführend ist das Ministerium der Justiz.

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Drucksache 18/    4350                                         Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode

Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz
                               Mainz, den 30. September 2022

An den
Herrn Präsidenten
des Landtags Rheinland-Pfalz

55116 Mainz

Entwurf eines Landesgesetzes über Dolmetschende und
Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG)
Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landes­regie­rung
beschlossenen Gesetzentwurf.
Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur B­era­
tung und Beschlussfassung vorzulegen.
Federführend ist der Minister der Justiz.

                     Malu Dreyer

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Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode                                                                    4350
                                                                                                Drucksache 18/

                                               Landesgesetz
                                   über Dolmetschende und Übersetzende
                                         in Justizangelegenheiten
                                                 (LDÜJG)*)

                          Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz be-
                          schlossen:
                                                        §1
                                         Definitionen, Anwendungsbereich
                          (1) Zur Sprachenübertragung in gerichtlichen, staatsanwalt-
                          schaftlichen und notariellen Angelegenheiten (Justizangele-
                          genheiten) werden Dolmetschende sowie Übersetzende tätig.
                          Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche
                          Sprachenübertragung und diejenige mittels Gebärdensprache,
                          die der Übersetzenden die schriftliche Sprachenübertragung.
                          (2) Für Gerichtsdolmetschende gilt das Gerichtsdolmet-
                          schergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
                          S. 2121, 2124), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
                          25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099). Gerichtsdolmetschende sind
                          solche, die nach § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in
                          Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52
                          Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 2 des Arbeitsge-
                          richtsgesetzes und § 61 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur
                          Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen
                          sind. Zu den Gerichtsdolmetschenden im Sinne der Sätze 1
                          und 2 gehören nicht diejenigen, die zur Sprachenübertragung
                          mittels Gebärdensprache zuzuziehen sind.
                          (3) Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können für das
                          Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz die Dolmetschenden zur
                          Sprachenübertragung in Justizangelegenheiten außerhalb des
                          Anwendungsbereichs des Absatzes 2 Satz 1 und 2 auf Antrag
                          allgemein beeidigt werden (Dolmetschende im Justizbereich
                          außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes). Übersetzende
                          können nach den Vorschriften dieses Gesetzes für das Gebiet
                          des Landes Rheinland-Pfalz auf Antrag zur Sprachenübertra-
                          gung in Justizangelegenheiten ermächtigt werden.

                          *)
                               Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie
                               2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
                               September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio-
                               nen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22).

                                                                                                                 5
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                                                §2
                                           Zuständigkeit
                    (1) Zuständig für die allgemeine Beeidigung und die Er-
                    mächtigung nach diesem Gesetz ist die Präsidentin oder der
                    Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die an-
                    tragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in
                    Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Im Übrigen
                    ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts
                    Koblenz zuständig.
                    (2) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über einen
                    einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des
                    Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in
                    Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl.
                    S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewi-
                    ckelt werden.
                                                §3
                            Allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden
                                    im Justizbereich außerhalb
                                 des Gerichtsdolmetschergesetzes
                    (1) Auf die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden im
                    Justizbereich außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes fin-
                    den die §§ 3 bis 5 und §§ 7 bis 10 GDolmG entsprechende
                    Anwendung. Bei antragsstellenden Personen, die bereits in
                    einem Bundesland aufgrund des Gerichtsdolmetschergesetzes
                    allgemein beeidigt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachli-
                    chen Eignung für die allgemeine Beeidigung nach diesem Ge-
                    setz die Vorlage einer Bescheinigung über ihre allgemeine Be-
                    eidigung als Dolmetschende für die betreffende Sprache nach
                    dem Gerichtsdolmetschergesetz.
                    (2) Die allgemeine Beeidigung nach diesem Gesetz berechtigt
                    zum Führen der Bezeichnung „Für Justizangelegenheiten all-
                    gemein beeidigte Dolmetscherin/allgemein beeidigter Dol-
                    metscher der … Sprache/Gebärdensprache“. Diese Bezeich-
                    nung darf nicht in einer anderen Form geführt werden.
                    (3) Mit der allgemeinen Beeidigung ist keine öffentliche Be-
                    stellung verbunden.
                                              §4
                                 Ermächtigung der Übersetzenden
                    (1) Auf die Ermächtigung der Übersetzenden finden die §§ 3,
                    4 und 5 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 GDolmG entspre-
                    chende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung
                    und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entspre-
                    chende Prüfung für die Übersetzenden. Bei antragsstellenden
                    Personen, die bereits in einem Bundesland aufgrund des Ge-
                    richtsdolmetschergesetzes allgemein beeidigt sind, genügt
                    zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung für die Ermächti-
                    gung nach diesem Gesetz die Vorlage einer Bescheinigung
                    über ihre allgemeine Beeidigung als Dolmetschende für die
                    betreffende Sprache nach dem Gerichtsdolmetschergesetz.
                    (2) Die Ermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und
                    Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt
                    auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prü-
                    fung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden.
                    (3) Die Ermächtigung nach diesem Gesetz berechtigt zum Füh-
                    ren der Bezeichnung „Für Justizangelegenheiten ermächtigte
                    Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der … Sprache“. Diese
                    Bezeichnung darf nicht in einer anderen Form geführt werden.
                    (4) Mit der Ermächtigung ist keine öffentliche Bestellung ver-
                    bunden.
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                                                      §5
                                         Bescheinigung der Übersetzung
                          (1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen
                          Sprachenübertragungen ist durch die Übersetzenden zu be-
                          scheinigen. Der Bescheinigungsvermerk lautet:
                             „Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Über-
                             setzung aus der … Sprache wird bescheinigt.
                             Ort, Datum, Unterschrift
                             Für Justizangelegenheiten ermächtigte Übersetzerin/
                             ermächtigter Übersetzer der … Sprache“.
                          (2) Der Bescheinigungsvermerk ist auf die Übersetzung zu
                          setzen und zu unterschreiben. Ist das übersetzte Dokument
                          kein Original oder wurde nur ein Teil des Dokuments über-
                          setzt, so ist dies in der Bescheinigung kenntlich zu machen. In
                          ihr soll auch auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments,
                          insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslas-
                          sungen, hingewiesen werden, sofern sich dies nicht aus der
                          Übersetzung ergibt.
                          (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prü-
                          fung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Überset-
                          zung als richtig und vollständig bescheinigt wird.
                                                      §6
                                     Pflicht zur Übernahme von Aufträgen
                          Die nach den §§ 3 und 4 allgemein Beeidigten oder Ermächtigten
                          sind verpflichtet, Aufträge von rheinland-pfälzischen Gerichten,
                          Staatsanwaltschaften und Notariaten im Rahmen ihres Tätig-
                          keitsbereichs nach § 1 Abs. 1 zu übernehmen und kurzfristig zu
                          erledigen, es sei denn, wichtige Gründe stehen entgegen.
                                                     §7
                                        Vorübergehende Dienstleistungen
                          (1) Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
                          Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
                          über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer
                          in § 1 Abs. 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit recht-
                          mäßig niedergelassen ist, darf diese Tätigkeit in Rheinland-
                          Pfalz mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 3
                          allgemein beeidigte Person oder eine nach § 4 ermächtigte
                          Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorüberge-
                          hende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die
                          Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung re-
                          glementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit
                          dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein
                          Jahr ausgeübt hat.
                          (2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn
                          die Person vor der erstmaligen Erbringung einer solchen
                          Dienstleistung in Rheinland-Pfalz der nach § 2 Abs. 1 zustän-
                          digen Stelle die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Die
                          Anzeige muss enthalten:
                          1. Name, Anschrift und Telekommunikationsanschlüsse der
                              anzeigenden Person und die jeweilige Sprache,
                          2. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem
                              anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
                              einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
                              Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung
                              einer in § 1 Abs. 1 genannten oder vergleichbaren Tätig-
                              keit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser
                              Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
                              nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

                                                                                                              7
4350
Drucksache 18/                                                  Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode

                    3. einen Nachweis über das Vorliegen einer fachlichen
                        Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 dieses
                        Gesetzes jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 oder § 4
                        GDolmG,
                    4. sofern weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser
                        Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind,
                        einen Nachweis darüber, dass die Person diese Tätigkeit
                        dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
                        ein Jahr ausgeübt hat, und
                    5. die Angabe der Berufsbezeichnung nach Absatz 4, unter
                        der die vorübergehenden Dienstleistungen in Rheinland-
                        Pfalz zu erbringen sind.
                    Änderungen der Angaben nach Satz 2 sind der nach § 2 Abs. 1
                    zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige ist
                    jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, wäh-
                    rend des betreffenden Jahres erneut vorübergehende Dienst-
                    leistungen in Rheinland-Pfalz zu erbringen.
                    (3) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 vollständig vor-
                    liegt, ist die Person nach § 3 allgemein zu beeidigen oder nach
                    § 4 zu ermächtigen; § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 finden keine
                    Anwendung. Die Person wird für die Dauer eines Jahres in
                    die länderübergreifende Dolmetscher- und Übersetzdaten-
                    bank eingetragen. Sobald die Anzeige nach Absatz 2 Satz 4
                    vollständig vorliegt, ist die Eintragung nach Satz 2 um ein
                    Jahr zu verlängern.
                    (4) Die vorübergehenden Dienstleistungen sind unter der in
                    der Sprache des Staates der Niederlassung für die Tätigkeit be-
                    stehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechs-
                    lung mit den in § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 3 aufgeführten Be-
                    zeichnungen muss ausgeschlossen sein.
                    (5) Die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung einer
                    vorübergehend dienstleistenden Person kann widerrufen
                    werden, wenn
                    1. begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
                       die Person wiederholt fehlerhafte Sprachenübertragungen
                       ausgeführt hat,
                    2. die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr recht-
                       mäßig niedergelassen ist,
                    3. ihr die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung
                       untersagt ist,
                    4. sie beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Bezeich-
                       nung führt,
                    5. sie Tatsachen, die ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
                       zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitgeteilt oder
                       sie zum Nachteil anderer verwertet hat oder
                    6. sie gegen die Pflicht nach § 6 verstoßen hat.
                    § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung
                    mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
                    bleibt unberührt. Ein Verzicht der antragstellenden Person
                    auf die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung ist mög-
                    lich. Nach Beendigung der allgemeinen Beeidigung oder der
                    Ermächtigung ist der Nachweis darüber unverzüglich zu-
                    rückzugeben.
                                               §8
                                        Ordnungswidrigkeit
                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „Für
                    Justizangelegenheiten allgemein beeidigte Dolmetscherin/
                    allgemein beeidigter Dolmetscher der … Sprache/Gebärden-
                    sprache“ nach § 3 Abs. 2 oder als „Für Justizangelegenheiten

8
Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode                                                               4350
                                                                                           Drucksache 18/

                          ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der …
                          Sprache“ nach § 4 Abs. 3 bezeichnet oder eine Bezeichnung
                          führt, die damit verwechselt werden kann.
                          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
                          dreitausend Euro geahndet werden.
                          (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
                          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 2 Abs. 1
                          zuständige Stelle.
                                                     §9
                                             Übergangsbestimmung
                          Für Dolmetschende im Justizbereich außerhalb des Gerichts-
                          dolmetschergesetzes und Übersetzende, die vor dem 1. Januar
                          2023 nach den rheinland-pfälzischen Vorschriften ermächtigt
                          oder allgemein beeidigt worden sind, gilt die allgemeine Be-
                          eidigung oder Ermächtigung vor den rheinland-pfälzischen
                          Stellen des Justizbereichs bis zum 31. Dezember 2028 fort.
                          In diesen Fällen gelten die §§ 9 und 10 GDolmG für die Ver-
                          arbeitung der personenbezogenen Daten der Beeidigten oder
                          Ermächtigten durch die die Beeidigung oder Ermächtigung
                          vorgenommenen Stellen entsprechend.
                                                   § 10
                             Änderung des Landesjustizverwaltungskostengesetzes
                          Das Landesjustizverwaltungskostengesetz vom 7. April 1992
                          (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom
                          3. April 2014 (GVBl. S. 34), BS 34-1, wird wie folgt geändert:
                          Die Anlage wird wie folgt geändert:
                          1. Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 2.3 erhält folgende
                             Fassung:
                             „Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft
                             oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtli-
                             chen Betreuung (§ 19 Abs. 1 und § 21 des Betreuungsorga-
                             nisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 – BGBl. I S. 882, 917)
                             benötigt wird.“
                          2. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
                             „4    Allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und
                                   Ermächtigung von Übersetzenden
                             4.1 Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschen-
                                   den nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, allgemei-
                                   ne Beeidigung von Dolmetschenden oder Ermäch-
                                   tigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz
                                   über Dolmetschende und Übersetzende in Justizan-
                                   gelegenheiten
                                   je Person
                             4.1.1 für eine Sprache                 130,00 EUR *
                             4.1.2 für jede gleichzeitig beantragte
                                   weitere Sprache                   30,00 EUR *
                             4.2   Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschen-
                                   den nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, allgemei-
                                   ne Beeidigung von Dolmetschenden und Ermäch-
                                   tigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz
                                   über Dolmetschende und Übersetzende in Justizan-
                                   gelegenheiten finden in demselben Verfahren statt
                                   je Person
                             4.2.1 für eine Sprache                   170,00 EUR *
                             4.2.2 für jede gleichzeitig beantragte
                                   weitere Sprache                     30,00 EUR *

                                                                                                            9
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Drucksache 18/                                                  Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode

                       4.3  Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Ge-
                            richtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmet-
                            schergesetz, der allgemeinen Beeidigung von Dol-
                            metschenden oder der Ermächtigung von Überset-
                            zenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschen-
                            de und Übersetzende in Justizangelegenheiten
                    		       je Person
                      4.3.1 für eine Sprache                    65,00 EUR *
                      4.3.2 für jede gleichzeitig beantragte
                            weitere Sprache                     15,00 EUR *
                       4.4   Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von
                             Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdol-
                             metschergesetz, der allgemeinen Beeidigung von
                             Dolmetschenden und der Ermächtigung von Über-
                             setzenden nach dem Landesgesetz über Dolmet-
                             schende und Übersetzende in Justizangelegenheiten
                             finden in demselben Verfahren statt
                             je Person
                       4.4.1 für eine Sprache                    85,00 EUR *
                       4.4.2 für jede gleichzeitig beantragte
                             weitere Sprache                    15,00 EUR *“.
                                                § 11
                                 Änderung der Landesverordnung
                      über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz
                          im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
                    Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem
                    Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums
                    der Justiz vom 28. April 1976 (GVBl. S. 143), geändert durch
                    § 11 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 201),
                    BS 2034-7, wird wie folgt geändert:
                    § 1 Nr. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
                    „3. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandes-
                        gerichte hinsichtlich der allgemein beeidigten Gerichts-
                        dolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz,
                        der nach den Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz
                        allgemein beeidigten Dolmetschenden in Justizangele-
                        genheiten sowie der nach den Vorschriften des Landes
                        Rheinland-Pfalz ermächtigten Übersetzenden in Justizan-
                        gelegenheiten,
                    4. im Übrigen die Behördenleiterin oder der Behördenleiter.“
                                                § 12
                                            Inkrafttreten
                    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
                    (2) Gleichzeitig treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022
                    außer Kraft:
                    1. das Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmet-
                       scher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz
                       vom 10. September 2008 (GVBl. S. 201), geändert durch
                       Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl.
                       S. 358), BS 317-2, und
                    2. die Landesverordnung zur Bestimmung der Bearbeitungs-
                       frist für Verfahren nach dem Landesgesetz über Dolmet-
                       scherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und
                       Übersetzer in der Justiz vom 31. Mai 2010 (GVBl. S. 90,
                       BS 317-2-1).

10
Begründung:

A. Allgemeines

Am 1. Januar 2023 wird das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2099), in Kraft treten. Es dient der Vereinheitlichung der derzeit in den Ländern
unterschiedlich ausgestalteten Standards für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdol-
metschenden, um die hohe Qualität des gerichtlichen Dolmetscherwesens zu sichern.

Das Gerichtsdolmetschergesetz enthält Regelungen zu Dolmetschenden, die nach § 185
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungs-
gerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325), § 52 Abs. 1 der Finanz-
gerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 S. 679),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607),
§ 9 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S.
4607), und § 61 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober
2021 (BGBl. I S. 4607), zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen
sind. Es enthält allerdings – aufgrund von Bedenken des Bundes hinsichtlich seiner dies-
bezüglichen Gesetzgebungskompetenz – weder Regelungen zu Übersetzenden, das
heißt zu deren Ermächtigung, noch zur allgemeinen Beeidigung der sonstigen Dolmet-
schenden im Justizbereich, insbesondere solchen zur Sprachenübertragung in notariel-
len oder staatsanwaltschaftlichen Angelegenheiten oder zu Gebärdensprachdolmet-
schenden.

Bislang gilt in Rheinland-Pfalz für die künftig vom Bundesgesetz erfassten Gerichtsdol-
metschenden das Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Überset-
zerinnen und Übersetzer in der Justiz vom 10. September 2008 (GVBl. S. 201), geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 317-2. Es regelt
die (bislang einheitlichen) Voraussetzungen und das Verfahren der allgemeinen Beeidi-

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gung von Dolmetschenden zur Sprachenübertragung im gerichtlichen und notariellen Be-
 reich sowie der Ermächtigung von Übersetzenden zur Sprachenübertragung in gerichtli-
 chen Angelegenheiten. Dessen Anwendungsbereich erfasst damit neben den Dolmet-
 schenden – zur Sprachenübertragung sowohl in gerichtlichen als auch notariellen
 Angelegenheiten (§ 189 GVG und § 16 Abs. 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes (Be-
 urkG) vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
 setzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146)) – insbesondere auch die Dolmetschenden
 für die Gebärdensprache sowie die Übersetzenden zur Sprachenübertragung in gericht-
 lichen Angelegenheiten. Damit geht der Anwendungsbereich des Landesgesetzes in wei-
 ten Teilen über den künftigen Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergesetzes
 hinaus.

 Die landesrechtlichen Regelungen bedürfen aufgrund des bevorstehenden Inkrafttretens
 des Gerichtsdolmetschergesetzes bis zum 1. Januar 2023 einer Anpassung.

 Infolge des Erlasses des Gerichtsdolmetschergesetzes kann eine Regelung für die von
 den Neuregelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes Betroffenen nicht mehr durch
 Landesgesetz erfolgen. Die bisherigen landesrechtlichen Regelungen für diese Gruppe
 werden daher zum 1. Januar 2023 obsolet werden.

 Jedoch sind landesrechtliche Regelungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren
 der Ermächtigung von Übersetzenden in gerichtlichen Angelegenheiten sowie der allge-
 meinen Beeidigung der nicht vom Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergeset-
 zes erfassten Dolmetschenden in gerichtlichen und notariellen Angelegenheiten weiter-
 hin erforderlich, wie sich insbesondere aus § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordung (ZPO)
 und § 16 Abs. 3 Satz 3 BeurkG sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
 vom 16. Januar 2007 - 6 C 15/06 - ergibt.

 Gemäß § 142 Abs. 3 ZPO kann das Gericht anordnen, dass von in fremder Sprache
 abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die eine Übersetzerin oder
 ein Übersetzer angefertigt hat, die oder der für Sprachenübertragungen der betreffenden
 Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich be-
 stellt wurde oder einer solchen Übersetzerin oder einem solchen Übersetzer jeweils
 gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von

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12

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den Übersetzenden bescheinigt wird. Das Gerichtsdolmetschergesetz trifft insoweit aus-
drücklich keinerlei Regelungen.

§ 16 Abs. 3 Satz 3 BeurkG regelt die Möglichkeit der Berufung von Dolmetschenden in
notariellen Angelegenheiten vor dem Notar auf einen allgemein geleisteten Eid. Es ge-
nügt dazu aber nicht eine allgemeine Beeidigung speziell für gerichtliche Angelegenhei-
ten.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2007 - 6 C 15/06
- ist die Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und der Ermächti-
gung von Übersetzenden als Berufsausübungsregelung im Sinne des Artikels 12 Abs. 1
Satz 2 des Grundgesetzes (GG) zu werten, die der gesetzlichen Normierung bedarf, so-
dass landesrechtliche Vorschriften insoweit weiterhin erforderlich sind.

Einer Anpassung der landesrechtlichen Regelungen bedarf es daher sowohl im Hinblick
auf die Regelungen des Landesgesetzes über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und
Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz als auch im Hinblick auf die sonstigen lan-
desrechtlichen Vorschriften die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden oder die Er-
mächtigung von Übersetzenden betreffend. Zu nennen sind hier insbesondere die Rege-
lungen zu den Kosten für die allgemeine Beeidigung oder der Ermächtigung.

Im Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG) vom 7. April 1992 (GVBl. S. 99),
zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 3. April 2014 (GVBl. S. 34), BS 34-1, sind
bislang die Gebühren für die Beeidigung der Dolmetschenden und für die Ermächtigung
der Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher
und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz geregelt. Dort sind bislang keine Ge-
bührenpositionen für eine mögliche Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach Bun-
desrecht enthalten. Die kostenrechtlichen Regelungen des Landesjustizverwaltungsko-
stengesetzes werden daher an die neue Rechtslage angepasst.

Von einer Gesetzesfolgenabschätzung wurde im Hinblick auf die begrenzte Wirkungs-
breite der Vorschriften abgesehen.

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Das Prinzip des Gender-Mainstreamings ist bei der Konzeption des Gesetzentwurfs ge-
 prüft worden. Die vorgesehenen Regelungen haben keine unterschiedlichen Auswirkun-
 gen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern. Der Gesetzentwurf trägt den An-
 forderungen einer geschlechtergerechten Rechtssprache in vollem Umfang Rechnung.

 Eine Auswirkung auf den Mittelstand ist nicht gegeben.

 B. Zu den einzelnen Bestimmungen

 Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten

 Dazu bedarf es einer Neuregelung, welche in Form des vorliegenden Gesetzentwurfs
 erfolgt.

 Dabei wird der Anwendungsbereich der Regelungen des vorliegenden Gesetzentwurfes
 grundsätzlich zunächst auf die Ermächtigung von Übersetzenden zur Sprachenübertra-
 gung in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden im Justizbereich
 außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes beschränkt.
 Denn im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber im Gerichtsdolmetschergesetz eine ab-
 schließende Regelung getroffen.

 Gleichzeitig erfolgt in diesem Zusammenhang die zwar nicht zwingend erforderliche, je-
 doch sachgerechte Erweiterung des Anwendungsbereichs der landesrechtlichen Rege-
 lungen zur allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und Ermächtigung von Über-
 setzenden dahingehend, dass die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung nach
 Landesrecht künftig auch zu Zwecken der Sprachenübertragung in staatsanwaltschaftli-
 chen Angelegenheiten erfolgt, denn auch in dortigen Verfahren kann die Zuziehung von
 Dolmetschenden oder Übersetzenden erforderlich werden. Gerade auch in diesem Be-
 reich ist die Qualität der Sprachenübertragung von hoher Bedeutung. Die Übersetzenden
 werden darüber hinaus künftig nach Landesrecht auch zu Sprachenübertragungen in no-
 tariellen Angelegenheiten ermächtigt. Auch in solchen Verfahren ist die Qualität von
 schriftlichen Sprachenübertragungen von nicht unerheblicher Bedeutung.

                                                                                 - 20 -
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Die künftig vom Gerichtsdolmetschergesetz geregelten Anforderungen an das Verfahren
und die Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden ent-
sprechen nicht den bisherigen landesrechtlichen Anforderungen zur allgemeinen Beeidi-
gung von Dolmetschenden und zur Ermächtigung von Übersetzenden in der Justiz.

Die landesrechtlichen Regelungen werden daher hinsichtlich der Anforderungen an das
Verfahren und die Voraussetzungen zur allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung im
Wesentlichen an das im Gerichtsdolmetschergesetz niedergelegte Bundesrecht ange-
passt, um für alle Sprachmittelnden eine möglichst einheitliche Rechtslage zu schaffen,
was dringend geboten ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die betreffen-
den Personen oftmals im Justizbereich sowohl dolmetschen als auch übersetzen. Das
Auseinanderfallen der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen würde insoweit bereits zu
praktischen Schwierigkeiten führen. Zum anderen ist es nicht zu rechtfertigen, an die all-
gemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden andere und insbesondere höhere
Qualifikationsanforderungen zu stellen als an andere Sprachenübertragende im Justiz-
bereich. Auch aus der rheinland-pfälzischen Praxis ist frühzeitig darauf hingewiesen wor-
den, dass eine einheitliche Ausgestaltung der Regelungen geboten ist.

Infolgedessen entsprechen die Regelungen des neuen Landesgesetzes hinsichtlich des
Verfahrens und der Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung
weitestgehend den bundesrechtlichen Regelungen im Gerichtsdolmetschergesetz.

Darüber hinaus werden die bisherigen Regelungen, wie die zur Zuständigkeit, Beschei-
nigung der Übersetzung und vorübergehenden Dienstleistungen im Wesentlichen auf-
rechterhalten.

Zu § 1 (Definitionen, Anwendungsbereich)

§ 1 enthält Definitionen der Begrifflichkeiten in Absatz 1 sowie die Festlegung des An-
wendungsbereichs des Gesetzes in Abgrenzung zum Anwendungsbereich des Gerichts-
dolmetschergesetzes des Bundes in den Absätzen 2 und 3.

Absatz 1 dient der Begriffsbestimmung und damit der Rechtsklarheit.

                                                                                    - 21 -
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Der vorliegende Gesetzentwurf geht wie bislang auch von der herkömmlichen Unter-
 scheidung zwischen „dolmetschen“ und „übersetzen“ aus. Übersetzen ist die schriftliche
 Übertragung von einer Sprache in eine andere. Dolmetschen umfasst die mündliche
 Sprachmittlung. Die Gebärdensprache ist dabei eine anerkannte eigenständige Sprache.

 Absatz 2 ist die Folge von § 1 GDolmG. Mit dieser Regelung hat der Bund, gestützt auf
 die Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1
 GG, den Bereich der Gerichtsdolmetschenden abschließend geregelt. Eine landesrecht-
 liche Regelung ist gemäß Artikel 72 Abs. 1 GG danach nicht mehr möglich. Der Verwei-
 sung auf das Gerichtsdolmetschergesetz in Absatz 2 Satz 1 kommt daher lediglich klar-
 stellende Funktion zu. Die Definition in Absatz 2, die der des § 1 GDolmG entspricht,
 dient der Rechtsklarheit und damit dem Rechtsanwender.

 Wegen der abschließenden Regelung des Rechts der Gerichtsdolmetschenden im Ge-
 richtsdolmetschergesetz kann das künftige Landesgesetz über Dolmetschende und
 Übersetzende in Justizangelegenheiten nur noch Vorschriften hinsichtlich der allgemei-
 nen Beeidigung der Dolmetschenden zur Sprachenübertragung im Justizbereich au-
 ßerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes – das heißt insbe-
 sondere   zur   Sprachenübertragung     in   notariellen   und   staatsanwaltschaftlichen
 Angelegenheiten, aber auch im gerichtlichen Bereich außerhalb von Gerichtsverhandlun-
 gen im Sinne des § 1 GDolmG, sowie zu denjenigen zur Sprachenübertragung mittels
 Gebärdensprache im Bereich der Justiz in Gänze – sowie zur Ermächtigung von Über-
 setzenden zur Sprachenübertragung im Justizbereich, das heißt zur Sprachenübertra-
 gung in gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenheiten, enthal-
 ten. Deswegen erfolgt mit der Regelung in Absatz 3 eine Beschränkung des
 Anwendungsbereichs im Vergleich zur bisherigen Regelung, indem die vom Gerichtsdol-
 metschergesetz erfassten Gerichtsdolmetschenden vom Anwendungsbereich des Lan-
 desgesetzes ausgenommen werden.

 Gleichzeitig wird jedoch in Absatz 3 eine trotz des Gerichtsdolmetschergesetzes noch
 mögliche und sachgerechte Erweiterung des Anwendungsbereichs der landesrechtlichen
 Regelungen zur allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und Ermächtigung von
 Übersetzenden vorgenommen und zwar dahingehend, dass die allgemeine Beeidigung

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oder Ermächtigung nach Landesrecht künftig auch zu Zwecken der Sprachenübertra-
gung in staatsanwaltschaftlichen Angelegenheiten erfolgt. Denn auch in dortigen Verfah-
ren kann die Zuziehung von Dolmetschenden und Übersetzenden erforderlich werden.
Gerade auch in diesem Bereich ist die Qualität der Sprachenübertragung von hoher Be-
deutung. Die Übersetzenden werden darüber hinaus künftig nach Landesrecht auch zu
Sprachenübertragungen in notariellen Angelegenheiten ermächtigt. Auch in solchen Ver-
fahren ist die Qualität von schriftlichen Sprachenübertragungen von nicht unerheblicher
Bedeutung. Die bisherigen landesrechtlichen Regelungen ermöglichten eine allgemeine
Beeidigung von Dolmetschenden nur zur Sprachenübertragung in notariellen und gericht-
lichen Angelegenheiten; eine Ermächtigung von Übersetzenden ist bislang nur zur Spra-
chenübertragung in gerichtlichen Angelegenheiten vorgesehen. Für die allgemeine Beei-
digung und Ermächtigung auch für die mündliche und schriftliche Sprachenübertragung
in staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenheiten gibt es allerdings ein prakti-
sches Bedürfnis.

Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und die Ermächtigung von Übersetzen-
den nach dem Landesgesetz erfolgt damit künftig zur Sprachenübertragung in gerichtli-
chen, staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenheiten. Weitergehende Rege-
lungen für den behördlichen oder den privaten Bereich trifft das Gesetz nicht. Dies ergibt
sich aus Absatz 3.

Die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung erfolgt für das Gebiet des Landes Rhein-
land-Pfalz. Durch Landesgesetz können die Wirkungen allgemeiner Beeidigungen und
Ermächtigungen nicht über das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz hinaus erstreckt wer-
den. Allerdings entfalten die in einem Land der Bundesrepublik Deutschland vorgenom-
menen Beeidigungen und Ermächtigungen vor den Justizstellen der anderen Länder und
des Bundes die gleichen Wirkungen, wie sich explizit aus § 142 Abs. 3 ZPO und § 16
Abs. 3 Satz 3 BeurkG für deren Anwendungsbereiche ergibt.

Wie das Gerichtsdolmetschergesetz (vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 GDolmG, BT-Drs.
19/14747, Seite 45) schränkt auch das künftige Landesgesetz über Dolmetschende und
Übersetzende in Justizangelegenheiten nicht die Befugnis der Justiz ein, als Sprachmit-
telnde eine andere geeignete Person heranzuziehen (vgl. § 185 GVG für Dolmetschende,
§ 404 ZPO für Übersetzende), die als Dolmetschende im Einzelfall zu beeidigen ist (§ 189

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Abs. 1 GVG). Die konkrete Bestellung liegt vielmehr in der alleinigen Verantwortung der
 das Verfahren führenden Person. Wegen des mit der Beeidigung oder Ermächtigung ge-
 führten Belegs fachlicher und persönlicher Eignung wird die Bestellung von beeidigten
 oder ermächtigten Sprachmittelnden jedoch weiterhin den Regelfall in der Justiz darstel-
 len.

 Zu § 2 (Zuständigkeit)

 Absatz 1 ist an § 2 GDolmG angelehnt und regelt die Zuständigkeit in Bezug auf die
 Ermächtigung oder Beeidigung der Übersetzenden sowie der Dolmetschenden im Justiz-
 bereich außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes.

 Die Zuständigkeit für die Beeidigung soll bei den Oberlandesgerichten konzentriert blei-
 ben. Dies entspricht bereits der derzeitigen Rechtslage und bewährten Praxis in Rhein-
 land-Pfalz.

 Gründe, von dieser auch nach dem Gerichtsdolmetschergesetz geltenden Regelung ab-
 zuweichen, sind nicht ersichtlich.

 Die Zentralisierung bei den Oberlandesgerichten trägt dem für die Arbeit der Gerichte,
 Staatsanwaltschaften sowie Notariate vorrangigen Gedanken der Qualitätssicherung
 Rechnung. Sie bietet gegenüber einer alternativ denkbaren Zuständigkeit der Präsiden-
 tinnen und Präsidenten der Landgerichte den Vorteil, dass durch die größere Anzahl zu
 bearbeitender Fälle eine Spezialisierung herausgebildet und eine einheitliche Handha-
 bung der Nachweispraxis auf gleichem Niveau gesichert werden kann.

 Die örtliche Zuständigkeit orientiert sich am Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem die
 antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen
 ihren Wohnsitz hat. Die Zuständigkeit nach dem Wohnort- oder Niederlassungsprinzip
 stellt eine lokale Anbindung und eine angemessene Verteilung der sich Bewerbenden
 sicher. Durch den Vorrang des Ortes der beruflichen Niederlassung wird für den Fall,
 dass sich die berufliche Niederlassung und der Wohnsitz in unterschiedlichen Oberlan-
 desgerichtsbezirken befinden, eine eindeutige Zuständigkeit erreicht. Bei Bewerberinnen
 und Bewerbern ohne festen Wohnsitz oder berufliche Niederlassung in Rheinland-Pfalz

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wird die Zuständigkeit eines rheinland-pfälzischen Oberlandesgerichts durch Satz 2 si-
chergestellt und so eine klare Zuständigkeitsregelung geschaffen. Dies entspricht im Üb-
rigen auch der bisherigen Rechtslage.

Absatz 2 entspricht der Regelung des bisherigen § 9 b des Landesgesetzes über Dol-
metscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz.

Da es für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notariate häufig naheliegt, allgemein
beeidigte Dolmetschende sowie ermächtigte Übersetzende zu beauftragen, und im all-
täglichen Geschäftsverkehr die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung oftmals als
„Gütesiegel“ verstanden wird, sind faktisch die allgemein beeidigten oder die ermächtig-
ten Sprachmittelnden so deutlich aufgewertet, dass die allgemeine Beeidigung oder die
Ermächtigung und die Veröffentlichung dieser Fakten durch Eintragung in die Dolmet-
scher- und Übersetzerdatenbank eine genehmigungsgleiche Wirkung im Sinne der Richt-
linie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) entfalten. Die Regelung
des Absatzes 2 setzt daher die zwingende Vorgabe des Artikels 6 der Richtlinie
2006/123/EG um und regelt, dass alle Verfahren nach diesem Gesetz über einen einheit-
lichen Ansprechpartner abgewickelt werden können. Dies betrifft die Antragsverfahren
sowie die Anzeigeverfahren jeweils einschließlich der allgemeinen Beeidigung oder der
Ermächtigung.

Zu § 3 (Allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden im Justizbereich außerhalb
des Gerichtsdolmetschergesetzes)

Bei Absatz 1 handelt es sich um die zentrale Vorschrift für die Voraussetzungen sowie
das Verfahren der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden zur Sprachenübertra-
gung im Justizbereich außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetscherge-
setzes. Hierbei wird im Kern auf die entsprechenden Vorschriften des Gerichtsdolmet-
schergesetzes verwiesen. Denn die Tätigkeit der vom Bundesrecht künftig geregelten
Gerichtsdolmetschenden unterscheidet sich nur unwesentlich von der der Dolmetschen-
den für den übrigen Bereich der Justiz.

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Aus der Verweisung auf die Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes ergibt sich
 insbesondere Folgendes:

 Die ihre allgemeine Beeidigung beantragende Person muss bestimmte persönliche und
 fachliche Voraussetzungen (vgl. §§ 3 und 4 GDolmG) erfüllen, um zu garantieren, dass
 sie den Anforderungen der Tätigkeit gewachsen ist. Dies ist zur Wahrung der geordneten
 Rechtspflege erforderlich. Die persönliche Zuverlässigkeit ist erforderlich, um eine Per-
 son mit der verantwortungsvollen Aufgabe der Sprachmittlung in gerichtlichen und nota-
 riellen Angelegenheiten zu betrauen. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass eine dol-
 metschende Person sich etwa wegen eines persönlichen Vorteils zur falschen
 Übertragung verleiten lässt. Daneben bedarf es allerdings auch der fachlichen Eignung.
 Erforderlich zur Beeidigung ist eine Eidesleistung (§ 5 Abs. 1 und 2 GDolmG), über die
 eine Niederschrift zu fertigen ist (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 GDolmG). Über die Beeidigung wird
 eine Urkunde ausgehändigt, die dem Nachweis der allgemeinen Beeidigung dient (§ 5
 Abs. 4 Nr. 2 GDolmG). Dolmetschende sind zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 5
 Abs. 3 GDolmG). Die allgemeine Beeidigung wird auf eine Dauer von fünf Jahren befri-
 stet, wobei eine Verlängerung möglich ist (§ 7 GDolmG). Verzicht und Widerruf der Be-
 eidigung sind möglich (§ 7 Abs. 2 und 3 GDolmG). Verlust und Rückgabe der Beeidi-
 gungsurkunde richten sich nach § 8 GDolmG. Die nach § 2 zuständigen Stellen sind zur
 Verarbeitung der personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen berechtigt
 (§ 9 GDolmG). Die Anzeigepflichten der allgemein beeidigten Dolmetschenden gegen-
 über der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle ergeben sich aus der entsprechenden An-
 wendung des § 10 GDolmG.

 Absatz 2 stellt klar, dass die Bezeichnung „Für Justizangelegenheiten allgemein beei-
 digte Dolmetscherin / allgemein beeidigter Dolmetscher der … Sprache / Gebärdenspra-
 che“ nur führen darf, wer unter den Voraussetzungen des hiesigen Gesetzes allgemein
 beeidigt ist. Auf diese Weise wird nach außen erkennbar dokumentiert, dass, wer die
 Bezeichnung führt, auch die erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit als allgemein be-
 eidigte Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher nachgewiesen hat. Die Ge-
 richte, Staatsanwaltschaften oder Notariate können so bereits bei der Bestellung von Dol-
 metschenden ihre Auswahl auf den Kreis der allgemein beeidigten Dolmetschenden
 fokussieren, sind jedoch nicht darauf beschränkt. Die Angabe des zuständigen Oberlan-

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desgerichts ermöglicht die Nachprüfbarkeit der allgemeinen Beeidigung. Um Missver-
ständnisse oder Manipulationen auszuschließen, darf die Bezeichnung nicht in einer an-
deren Form geführt werden.

Mit Absatz 2 korrespondiert die Ordnungswidrigkeitenvorschrift nach § 8.

Die allgemeine Beeidigung erfolgt unter anderem im Hinblick auf § 16 Abs. 3 Satz 3 Be-
urkG. Eine öffentliche Bestellung ist hiermit nicht verbunden. Dies stellt Absatz 3 klar.
Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage.

Zu § 4 (Ermächtigung der Übersetzenden)

Bei § 4 handelt es sich um die zentrale Vorschrift für die Voraussetzungen sowie das
Verfahren der Ermächtigung der Übersetzenden zur Sprachenübertragung in Justizan-
gelegenheiten. Hierbei wird ebenfalls im Kern auf die entsprechenden Vorschriften des
Gerichtsdolmetschergesetzes verwiesen.

Absatz 1 verweist in Bezug auf die Ermächtigung der Übersetzenden auf die §§ 3, 4 und
5 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 GDolmG und stellt klar, dass an die Stelle der
vorgesehenen Dolmetscherprüfung eine entsprechende Prüfung für Übersetzende tritt.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass gleichlautende Zugangsvoraussetzungen an
die Sprachmittler insgesamt gestellt werden.

Aus der Verweisung auf die Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes ergibt sich
das diesbezüglich unter der Einzelbegründung zu § 3 Ausgeführte, mit der Ausnahme,
dass auf § 5 Abs. 1 und 2 GDolmG bezüglich der Ermächtigung der Übersetzenden nicht
verwiesen wird.

Bei Übersetzungen ist neben der eigentlichen Übersetzung die Bestätigung der Richtig-
keit und Vollständigkeit erforderlich. Dass die Ermächtigung dieses Recht umfasst, regelt
Absatz 2.

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