Dünge-Verordnung 2020 Bund & Thüringen - Februar 2020
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Rubrik Dünge-Verordnung 2020 Bund & Thüringen 20. Februar 2020 Dr. Ingo Zopf THÜRINGER MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND LANDWIRTSCHAFT Abteilung Landwirtschaft und ländlicher Raum Beethovenstraße 3 │ 99096 Erfurt │ Postfach 900362 │ 99106 Erfurt Telefon: +49 (0) 361 574199-600 │ Fax: +49 (0) 361 574199-609 www.thueringen.de · eMail ingo.zopf@tmil.thueringen.de 1
Rubrik 1. Düngeverordnung 2020 2. Monitoring zur Düngeverordnung 2020 3. Thüringer Düngeverordnung 2020 4. Unterstützungsmaßnahmen 2
Rubrik 1. Düngeverordnung 2020 Stand des Verfahrens • 2012: Mahnung der EU-Kommission wegen Nitratüberschüssen und wesentlicher Verschärfungen im Düngerecht • 2018: Verurteilung im 1. Vertragsverletzungsverfahren – Frist zur Umsetzung des Urteils bis Mitte 2020 • 2019: Eröffnung des zweiten Vertragsverletzungsverfahrens • Im Fall einer Verurteilung drohen – ein Zwangsgeld i. H. v. ca. 850.000 € pro Tag und – ein Maßgabebeschluss der EU-Kommission, der festlegt, wie die Nitratrichtlinie in DEU umzusetzen ist Bundesministerin Klöckner: „Wir befinden uns nicht am Beginn eines konstruktiven Prozesses mit der Kommission, sondern am Ende eines juristischen.“ 3
Rubrik 1. Düngeverordnung 2020 Änderung von Regelungen für alle Gebiete (Teil I) • Regelungen zu Nährstoffvergleich & Kontrollwerten (N-Saldo) entfallen – anstelle dessen tritt die schlagbezogene Aufzeichnungspflicht des Düngebedarfs und des Nährstoffeinsatzes (Art & Höhe der Düngung); die Aufzeichnungen müssen vor bzw. innerhalb von zwei Tagen nach der Ausbringung erfolgen [V] • Begrenzung der flüssigen organischen Düngung im Herbst auf 80 kg/ha auf Grünland • Anrechnung der Herbstdüngung bei Winterraps und Wintergerste bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr • Obergrenze von 120 kg/ha N aus Festmist oder Komposten bei Ausbringung auf gefrorenen Böden • Flächen ohne Düngung dürfen bei der Berechnung der 170 kg/ha-Grenze für organische Dünger nicht mehr berücksichtigt werden 4
Rubrik 1. Düngeverordnung 2020 Änderung von Regelungen für alle Gebiete (Teil II) • Abstandsregelungen zur Böschungsoberkante von Gewässern (GRS): – 3 Meter bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 % für TH nicht relevant – 5 Meter bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 % für TH nicht relevant – 10 Meter bei Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 % • Bei Hangneigungen > 10 % müssen N-Gaben > 80 kg/ha geteilt werden • Erhöhung der Mindestwirksamkeit für flüssige Wirtschaftsdünger um 10 %- Punkte (Rindergülle/Gärreste von 50 auf 60 %; Schweinegülle von 60 auf 70 %) • Frist für die Einarbeitung organischer Dünger ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens – gilt in TH in den roten Gebieten ab 2019 • Sperrfristen für P-Dünger vom 01. Dezember bis 15. Januar • Der errechnete Düngerbedarf darf nachträglich nach Maßgabe der zuständigen Düngebehörde um maximal 10 % überschritten werden 5
Rubrik 1. Düngeverordnung 2020 Regelungen zur Düngung in roten Gebieten (Teil I) • Die ermittelte Gesamtsumme des jährlichen Stickstoffbedarfs für alle innerhalb der roten Gebiete liegenden Flächen des Betriebes, ist um 20 % zu verringern; diese errechnete Summe darf bei allen Düngungsmaßnahmen innerhalb der Kulisse insgesamt nicht überschritten werden. • die Berechnungen erfolgen auf der Basis des Ertragsniveaus der Durchschnitts- werte der Jahre 2015 -2019 Ausnahmen: • für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in roten Gebieten liegen, nicht mehr als 160 kg/ha Gesamt-N und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg/ha Gesamt-N und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen • Grünland kann durch Rechtsverordnung des Landes von der Regelung ausgenommen werden, wenn der Flächenanteil des Grünlands ≤ 20 % in dem einzelnen roten Gebiet beträgt 6
Rubrik 1. Düngeverordnung 2020 Regelungen zur Düngung in roten Gebieten (Teil II) • Verbot der N-Düngung im Herbst zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten, die nicht der Futternutzung dienen Ausnahme: Winterraps Nachweis durch repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) 45 kg/ha N nicht überschreitet Härtefallregelung Aussetzung des Ausbringeverbots für Gülle im Herbst zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, wenn nicht genügend Lagerkapazität vorhanden ist, aber ein Bauvorhaben beantragt ist und die erforderlichen Genehmigungen noch nicht vorliegen (Stichwort: Bundesrat) 7
Rubrik 1. Düngeverordnung 2020 Regelungen zur Düngung in roten Gebieten (Teil III) • im Falle des Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat nach dem 1. Februar dürfen N-Düngemittel nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde Ausnahme für Flächen, auf denen Kulturen nach dem [1. Oktober] geerntet werden und für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als [550] Millimeter beträgt. 8
Rubrik 1. Düngeverordnung 2020 Regelungen zur Düngung in roten Gebieten (Teil IV) • Höhe der organischen Düngung 170 kg/ha Gesamt-N und Jahr je Schlag • Begrenzung der flüssigen organischen Düngung im Herbst auf 60 kg/ha auf Grünland • Verlängerung der Sperrfristen für die Düngung – auf Dauergrünland vom 1. Oktober bis 31. Januar & – mit Festmist oder Kompost vom 1. November bis 31. Januar 9
Rubrik 1. Düngeverordnung 2020 Phosphat: rote Gebiete • Gewässer, bei denen die Phosphatbelastung in signifikantem Umfang durch die Landwirtschaft verursacht wird • die Bund-Länder-AG Binnendifferenzierung wird Kriterien zur Bestimmung des Begriffs „signifikant“ erarbeiten • wenn nicht innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten der DüV 2020 die roten Gebiete abgegrenzt werden, gelten die Einzugsgebiete der Gewässer mit P-Belastung insgesamt als rote Gebiete 10
Rubrik 1. Düngeverordnung 2020 Phosphat: Maßnahmen in roten Gebieten • Gewässerrandstreifen: Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes Einführung einer generellen Abstandsregelung zu Gewässern für Flächen mit einer durchschnittlichen Hangneigung von 5 % und dem Gebot einer ganzjährigen Begrünung • über weitere Maßnahmen wird in der Bund-Länder-AG Binnendifferenzierung beraten 11
Rubrik 2. Monitoring zur Düngeverordnung 2020 • Teil des Aktionsplans (DüV 2020) ist der kurzfristige & regelmäßige Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahmen = Monitoring • Dafür wird zeitgleich mit der Novellierung der Dünge-VO ein System zum Monitoring der DüV erarbeitet. • Das Monitoring soll bundeseinheitlich, flächendeckend und schlagbezogen sein • Kern des Monitorings ist die Ermittlung der N-Emissionen aus der Düngung, der N-Immissionen in das Grundwasser sowie die Modellierung von Stofffrachten auf Grundlage von Daten zur Düngung und hydrologischen Daten. • Ergebnis: Aussagen zum Grad des Risikos der Verlagerung von Stickstoff in das Grundwasser, innerhalb und außerhalb der roten Gebiete. • Für das Monitoring ist die Bereitstellung (umfangreicher) betriebsbezogener Daten erforderlich (dafür wird in der DüV 2020 die Rechtsgrundlage geschaffen) [V] 12
Rubrik 3. Thüringer Düngeverordnung 2020 • Abgrenzung der roten Gebiete N-Kulisse – Neuabgrenzung der N-Kulisse auf Basis • einer Verwaltungsvorschrift des Bundes und • der gegenwärtig laufenden turnusmäßigen Überprüfung der Grundwasserkörper in TH bis Oktober 2020 – unklar: Ergebnis der Rechtsprechung zur aktuellen Gebietsabgrenzung (anhängige Klagen in SH / MV) • zusätzliche Maßnahmen in den roten N-Gebieten – mindestens zwei Maßnahmen aus dem Katalog der Dünge-VO oder andere Maßnahmen 13
Rubrik 3. Thüringer Düngeverordnung 2020 • Umsetzung der Ausnahmeregelung Grünland – Entscheidung der Landesregierung, inwieweit GL in den roten Gebieten von der 20%igen N-Reduzierung ausgenommen werden soll; – wenn ja, muss nachgewiesen werden, dass hiervon kein Nachteil für das Grundwasser ausgeht • Erweiterung der roten Gebiete um eine P-Kulisse (stehende und langsam fließende Gewässer) & Festlegung von mindestens zwei zusätzlichen Maßnahmen zur Reduzierung der P-Düngung in der Landesverordnung Zeitschiene • Änderung Dünge-VO in 2020 Referentenentwurf Februar 2020; Inkraftsetzung April 2020 • Änderung Landes-VO in 2020 Referentenentwurf April 2020; Inkraftsetzung Oktober 2020 • dazu Arbeitsschritte: Anhörung, rechtsförmliche Prüfung, Beschluss des Kabinetts 14
Rubrik 3. Thüringer Düngeverordnung 2020 Zeitschiene 1. Änderung Dünge-VO in 2020 Referentenentwurf Februar 2020; Inkraftsetzung April 2020 2. Änderung Landes-VO in 2020 Referentenentwurf April 2020; Inkraftsetzung Oktober 2020 Problem: • parallele Gültigkeit der Dünge-VO 2020 und der Landes-VO aus 2019 bis zum Inkrafttreten der Landes-VO in 2020 • notwendig wären Übergangsregelungen (Stichwort: Bundesrat) 15
Rubrik 4. Unterstützungsmaßnahmen In TH aktuell geltende Maßnahmen zur Unterstützung: Maßnahmen: • Förderung von Investitionen – Maschinen/Geräte für die Gülleausbringung (20 % Zuschuss) – Errichtung Güllelagerstätten (40 % Zuschuss) • Förderung der spezifischen Düngungsberatung in roten Gebieten (max. 1.500 €/Betrieb) • Förderung von Bildungsmaßnahmen (70-90 % Zuschuss) Bewertung: • Für alle Maßnahmen stehen ausreichend Mittel zur Verfügung. • Es bestehen Engpässe in den Bereichen Beratung und Bildung fehlende Berater bzw. Bildungsangebote; kompliziertes Antrags-/Ausschreibungs- verfahren für die Berater; ungenügende Nachfrage (da ungenügende Kenntnis vor Ort bei den Landwirten) • Die investive Förderung löst nur punktuell Probleme. 16
Rubrik 4. Unterstützungsmaßnahmen Düngungsberatung in Thüringen – GfAW (Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung Thüringen) https://www.gfaw-thueringen.de/cms/?s=gfaw_startseite • Die Beratung muss die Optimierung des Stickstoff-Managements im Betrieb und die Reduktion der betrieblichen Stickstoffsalden zum Ziel haben. • Für eine Beratung kommen u.a. die Betriebe in Frage, deren landwirtschaftlich genutzte Fläche in den N-belasteten Grundwasserkörpern nach der in der Anlage 2 zum Rahmenvertrag dargestellten „Kulisse für Fachlos 4 Gewässerschutz“ liegt. • Zudem besteht in 2020 zusätzlich die Möglichkeit für weitere Betriebe an einer Gewässerkooperation teilzunehmen • Ansprechpartnerin für beide Beratungsformen im TLLLR: Frau Manuela Bärwolff (Tel.: 0361 / 57 40 41 – 262) 17
Rubrik 4. Unterstützungsmaßnahmen Prüfung in TH • Förderung von Anwendungssystemen Digitalisierung Sensortechnik für die Applikation von Düngemitteln, Echtzeitanalyse der Nährstoffzusammen- setzung der Gülle bei Ausbringung, Programme der Düngebedarfs- ermittlung & Erhöhung der Fördersätze bei Investitionen im Zusammenhang mit der Düngung (Gülle- und Festmistlager, Sensortechnik [NIRS], Ausbringungstechnik...) • der Umsetzung der GAK-MSUL-Maßnahmen B 2.0 (Emissionsarme umweltschonende Stickstoffdüngung) und B 3.0 (Emissionsarme und Gewässer schonende Ausbringung von Wirtschaftsdüngern) im KULAP TH 18
Rubrik 4. Unterstützungsmaßnahmen Prüfung in TH • Förderung von Demonstrationsbetrieben und Pilotprojekten • Förderung Probenahme und Auswertung für Nmin und Wirtschaftsdünger bei Inanspruchnahme externer Probenehmer ..zur Entlastung der Landwirte, zur Erhöhung der Qualität Stärkung Laborkapazitäten im TLLLR • Ausgleichszahlungen in roten Gebieten 19
Rubrik 4. Unterstützungsmaßnahmen Ausgleichszahlungen in roten Gebieten ??? • rechtliche Zulässigkeit • Ewigkeitszahlung • Mittelkonkurrenz • zeitlicher und inhaltlicher Vorlauf 20
Rubrik 4. Unterstützungsmaßnahmen Maßnahmen des Bundes • Programm zum Nährstoffmanagement 70 Mio. EUR • Ackerbaustrategie 16 Mio. EUR • Bauernmilliarde 250 Mio. € p. a. für 2021 bis2024 Förderung ??? Investitionen; Agrarumweltmaßnahmen Abwicklung über GAK / BLE / Landwirtschaftliche Rentenbank [V] 21
Rubrik Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 22
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