Ein Job, Viele Rechte - Hol das Beste für dich raus.
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Ein Job, Viele Rechte. Praktische Infos und Tipps rund um das Thema Arbeit. Hol das Beste für dich raus. 1 EinJob_vieleRechte_2014.indd 11 12seiter-job_Druck_150908-1.indd 03.10.14 4/12/2013 8:13:44 10:53 AM
Wer Bescheid Weiss, ist Besser dran Du verdienst neben der Schule dein eigenes Geld, besserst dir dein Taschengeld mit einem Ferialjob auf oder schnupperst bei einem Pflichtpraktikum in die Arbeitswelt? Dann solltest du wissen, welcher Vertrag der beste für dich ist und wie viel du mindestens verdienen solltest. Wie sieht es eigentlich mit Urlaub und Versicherung aus? Hier findest du wichtige Tipps und alle Infos zu deinen Rechten. Denn wer Bescheid weiß, ist besser dran – die AK Wien unterstützt dich dabei! Deine Rechte im Job 3 Arbeiten in den Ferien – das steht dir zu 4 Pflichtpraktikum 5 Volontariat 5 Andere Vertragsformen 6 Werkvertrag 7 Geringfügige Beschäftigung 9 Dein Job – darauf sollst du achten 11 2 wien.arbeiterkammer.at EinJob_vieleRechte_2014.indd 22 12seiter-job_Druck_150908-1.indd 03.10.14 4/12/2013 8:13:44 10:53 AM 12sei
deine rechte iM joB arBeitsvertrag oder auch „echter dienstvertrag“: Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberln und ArbeitnehmerIn. Der/Die ArbeitnehmerIn verpflichtet sich zur Erbringung einer Arbeitsleistung, der/die Arbeitgeberln zur Bezah- lung des Lohnes oder Gehalts. Ob ein Arbeitsvertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen wird, ist egal. Sollte kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen, so muss der/die ArbeitgeberIn einen Dienst- zettel ausstellen. Ausnahme: die Beschäftigungsdauer beträgt maxi mal11Monat. maximal Monat. urlauBsanspruch: Pro Arbeitsjahr hast du Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub. In den ersten 6 Monaten erwirbst du den Urlaub anteilig, das heißt 2 Arbeitstage 2,5 Werktage pro Monat. Der Urlaubsanspruch darf während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht „abgekauft“ werden. Offene Urlaubstage müssen jedoch bei Beendigung der Beschäftigung ausbezahlt werden (= Urlaubsersatzleistung). arBeitszeit und ÜBerstunden: Die Normalarbeitszeit für Jugendliche beträgt grundsätzlich 40 h pro Woche. Wenn es keine geregelte Arbeitszeit gibt, sollten die freien Tage im Vorhinein festgelegt werden. Überstunden sind für unter 18-Jährige nicht erlaubt. Wenn du allerdings Überstunden leistest, gilt für dich wie für alle anderen: Überstunden müssen mit einem Zuschlag von mindestens 50 Prozent bezahlt werden. Überstunden liegen vor, wenn die Normalarbeitszeit von 8 h pro Tag bzw. 40 h pro Woche überschritten wird. Dabei gilt: Maximal zwei am Tag, fünf in der Woche. Achtung: Es gibt Achtung: gibt bei bei den den Arbeitsregelungen viele viele Arbeitszeitregelungen Ausnahmen! Ausnahmen! Bezahlung: Für die Bezahlung gilt zumindest der Kollektivvertragslohn. Bei Fehlen eines Kollektivvertrags hast du ein ortsübliches Entgelt zu bekommen (schriftliche Vereinbarung!). KolleKtivvertrag: Der Kollektivvertrag wird jährlich von den Gewerkschaften und den Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen verhandelt. Er regelt unter anderem die Höhe des Gehalts bzw. Lohns, Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld sowie die Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit und -bedingungen. sozialversicherung: Dein/Deine ArbeitgeberIn muss dich bereits vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung anmelden. Nur dann hast du eine Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie eine Insolvenzentgeltsicherung. Zu Arbeitsbeginn und -ende musst du von deinem/deiner ArbeitgeberIn eine Kopie der An- bzw. Abmeldung bei der Sozialversicherung erhalten. wien.arbeiterkammer.at 3 EinJob_vieleRechte_2014.indd 33 12seiter-job_Druck_150908-1.indd 03.10.14 4/12/2013 8:13:52 10:53 AM
arBeiten in den Ferien – das steht dir zu FerialjoB Ferialjobber sind ArbeiterInnen oder Angestellte, die während der Ferien arbeiten. Sie haben ein „normales“ Arbeitsverhältnis. diese rechte hast du: Für Ferialjobber gelten bei Bezahlung, Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub und Sozialversicherung die „normalen“ arbeitsrechtlichen Vorschriften (siehe Seite 3). arBeitsvertrag: Beginn und Ende der Beschäftigung sollten schriftlich im Arbeitsvertrag fixiert sein. Ebenso die genaue Tätigkeit, Arbeitszeit und die Höhe des Lohnes/Gehalts. Bezahlung: Für die Bezahlung gilt zumindest der Kollektivvertrags- lohn. Bei Fehlen eines Kollektivvertrags hast du ein ortsübliches Entgelt zu bekommen. 700 bis 1.000 Euro brutto sollte der Ferialjob auf jeden Fall bringen. urlauBszuschuss und Weihnachtsgeld: Ob dir ein Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld zusteht, ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen des Kollektivvertrags. Am Ende der Beschäftigung steht dir auch Geld für nicht verbrauchte Urlaubstage zu (Urlaubsersatzleistung). Und du musst monatlich eine Lohnabrechnung erhalten. arBeitszeit: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darfst du nicht mehr als 8 h täglich und 40 h pro Woche arbeiten. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig. Insbesondere für das Hotel- und Gastgewerbe gibt es Ausnahmebestimmungen. sozialversicherung: Der/Die ArbeitgeberIn muss dich bereits vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung anmelden und dir eine Kopie dieser Anmeldung aushändigen. 4 wien.arbeiterkammer.at EinJob_vieleRechte_2014.indd 44 12seiter-job_Druck_150908-1.indd 03.10.14 4/12/2013 8:13:54 10:53 AM
tipps Während des FerialjoBs • Regelmäßig genaue Arbeitsaufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die genauen Tätigkeiten führen und aufbewahren, um – wenn nötig – die Dauer und Art der Arbeitsleistung nachweisen zu können. • Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben! tipps nach ende des FerialjoBs • Keine – meist klein gedruckte – Verzichtserklärung unterschreiben! • Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z. B. Lohn, Überstunden, Urlaubsersatzleistung), solltest du den/die Arbeitgeberln umgehend und schriftlich per Einschreiben zur Nachzahlung auffordern. Vorsicht: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren. • Wenn du im Wenn im ganzen Jahr weniger als 11.000 10.000 Euro Euro verdient verdient hast, aber Lohnsteuer abgezogen wurde, kannst kannst du du diese diese innerhalb der nächsten fünf Jahre mit einem Lohnsteuerausgleich vom Finanzamt zurückverlangen. innerhalb der nächsten fünf Jahre mit einem Lohnsteuerausgleich vom Finanzamt zurückverlangen. Das „L1“- Das „L1“-Formular Formularfür fürdie dieArbeitnehmerveranlagung Arbeitnehmerveranlagungerhälst kannstdu dudirekt auf wien.arbeiterkammer.at beim Finanzamt. downloaden. pFlichtpraKtiKuM SchülerInnen und StudentenInnen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Praktikum absolvieren müssen, nennt man PflichtpraktikantInnen. In den Lehrplänen ist festgeschrieben, wie lange im Betrieb welche praktischen Arbeiten verrichtet werden müssen. Ein Pflichtpraktikum kann, muss aber kein Arbeitsverhältnis sein. volontariat VolontärInnen sind SchülerInnen und StudentenInnen, die ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch einen Betrieb kennenlernen wollen. Der/Die VolontärIn ist an keine Arbeitszeiten gebunden und ist nicht in den Betrieb eingegliedert. Bezahlung: Da keine Arbeitsverpflichtung besteht, gibt es auch keinen Anspruch auf Entgelt. Fallweise wird dem Volontär allerdings ein Taschengeld bezahlt. Achtung: Oft liegen echte Arbeitsverhältnisse vor, die fälschlicherweise als Volontariat oder Praktikum bezeichnet werden! wien.arbeiterkammer.at 5 EinJob_vieleRechte_2014.indd 55 12seiter-job_Druck_150908-1.indd 03.10.14 4/12/2013 8:13:54 10:53 AM
andere vertragsForMen Es existieren verschiedene Vertragsverhältnisse, die sich meist durch unterschiedliche Verpflichtungen, Rechte und Absicherung unterscheiden. Freier dienstvertrag unterschied zuM arBeitsvertrag: Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“. In der Regel darfst du dich bei der Arbeits- leistung vertreten lassen. sozialversicherungsBeiträge: Es müssen – bis auf winzige Details – die gleichen Beiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag. Es besteht das Recht auf Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensi- onsversicherung, Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentgeltsicherung. Achtung: Oft liegen echte Arbeitsverhältnisse vor, die fälschlicherweise als freie Dienstverträge bezeichnet werden! Beispiel FÜr einen Freien dienstvertrag: Dein Job ist die Dateneingabe in einen Computer. Du arbeitest von zu Hause aus, an deinem Computer bei freier Zeiteinteilung. 1x im Monat triffst du dich mit deinem/deiner ArbeitgeberIn zu einem Meeting. 6 wien.arbeiterkammer.at EinJob_vieleRechte_2014.indd 66 12seiter-job_Druck_150908-1.indd 03.10.14 4/12/2013 8:13:57 10:53 AM 12sei
WerKvertrag WerkvertragsnehmerIn bist du, wenn du dich verpflichtest, ein bestimmtes Werk herzustellen. arBeitszeit und -ort: Du schließt einen Werkvertrag ab, bei dem nicht vorgeschrieben ist, wann, wo und wie du arbeitest. Bezahlung: Abrechnung auf Stundenbasis oder Bezahlung für die Fertigstellung des vereinbarten Werkes. sozialversicherung: Anders als beim freien Dienstvertrag arbeitest du selbstständig und musst dich selbst bei der Gewerblichen Sozialversicherung melden. steuer: Du musst Bei Einkommens- Übersteigen undGrenzen bestimmter Umsatzsteuer musstabführen. Du Einkommens- und Umsatzsteuer abführen. Beispiel FÜr einen WerKvertrag: Wenn sich jemand bei einem Schneidermeister einen Anzug nähen lässt, entsteht zwischen dem Schneidermeister und dem Besteller ein Werkvertrag. Zwischen dem Gesellen, der den Anzug tatsächlich näht, und dem Schneidermeister besteht aber ein Arbeitsvertrag. wien.arbeiterkammer.at 7 7 AM EinJob_vieleRechte_2014.indd 77 12seiter-job_Druck_150908-1.indd 03.10.14 4/12/2013 8:13:58 10:53 AM
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geringFÜgige BeschäFtigung Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung Geringfügig (Dienstverhältnis für (Dienstverhältnis für mindestens einen Monateinen oder Monat für unbestimmte Zeit) nicht oder für unbestimmte mehrnicht Zeit) als 349,01 Euro mehr als im Monat 395,31 Euro verdient. im MonatOder wer bei verdient. Oder fallweiser wer bei Beschäftigung fallweiser (Dienstverhältnis Beschäftigung kürzer als kürzer ( Dienstverhältnis ein Monat) nicht als ein mehr Monat ) als durchschnittlich 26,80 Euro pro Arbeitstag und insgesamt nicht mehr als 30,35 Euro pro Arbeitstag und pro Monat höchstens höchstens 349,01 Euro 395,31 Euro verdient. verdient. ( (Die Stand Geringfügigkeitsgrenze gilt auch, wenn du 2014; die Geringfügigkeitsgrenze mehrere Jobs gleichzeitig angenommen hast.) (Stand 2008) ändert sich jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres.) urlauB: Du hast das Recht auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Pflegefreistellung, Abfertigung und, wenn es der Kollektivvertrag vorsieht, auch einen Anspruch auf Sonderzahlung (Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld). arBeitszeit: Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmerln und Arbeitgeberln – am besten schriftlich – zu vereinbaren. Der/Die Arbeitgeberln muss einen Dienstzettel ausstellen. Tut er/sie das nicht, kannst du einen verlangen. versicherung: Jede geringfügig Jede geringfügig beschäftigte beschäftigte Person Person ist ist von von dem/der dem/der ArbeitgeberIn ArbeitgeberIn bei bei der der Gebietskrankenkasse Gebietskrankenkasse zu zu melden. melden. Der/Die Der/Die Arbeitgeberln Arbeitgeberln hat Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Du bist also unfallversichert. Geringfügig Beschäftigte können sich hat Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Du bist also nur unfallversichert. Geringfügig Beschäftigte können sich aber aber freiwillig selbst krankenversichern. freiwillig selbst kranken- undDaspensionsversichern. ist kein Problem, wennDas du bei deinen ist kein Eltern Problem, mitversichert wenn bist.Eltern du bei deinen Arbeitslosenversichert mitversichert bist.bist du Arbeitslosen- allerdings in versichert keinem bist Fall! du allerdings in keinem Fall! Achtung: Wenn Achtung: Wenn dudu mehrere mehrereJobs Jobsnebeneinander nebeneinanderhast hastund unddie diezusammengerechneten zusammengerechnetenEinkommen die Geringfügigkeitsgrenze Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, bist du verpflichtend kranken- und pensionsversichert und musst am Ende des Kalenderjahres die Beiträge überschreiten, bist du verpflichtend kranken- und pensionsversichert und musst im nächsten Jahr die Beiträge zur zur Sozial- Sozialversicherung nachzahlen. versicherung nachzahlen (ca. 15 %). wien.arbeiterkammer.at 9 EinJob_vieleRechte_2014.indd 99 12seiter-job_Druck_150908-1.indd 03.10.14 4/12/2013 8:14:07 10:53 AM
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dein joB – darauF solltest du achten: BeiM BeWerBungsgespräch • Welches Dienstverhältnis? (Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis) • Verdienst, Arbeitszeit, genaue Tätigkeit und Kollektivvertrag erfragen zuM arBeitsBeginn • Dienstzettel oder Arbeitsvertrag • Kopie der Anmeldung bei der Sozialversicherung Während des arBeitsverhältnisses • Stundenaufzeichnungen führen (Überstunden!) • Urlaubsaufzeichnungen führen • laufende Lohnabrechnungen aufbewahren aM ende • Lohn- und Gehaltszettel • Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag • Urlaubsersatzleistungen (Auszahlung bei nicht konsumiertem Urlaub) • Kopie der Abmeldung bei der Sozialversicherung Kennst du METIS? Sie gibt dir Antwort auf wichtige Fragen rund um deinen Job: wien.arbeiterkammer.at/metis www.wien.arbeiterkammer.at 11 EinJob_vieleRechte_2014.indd 11 12seiter-job_Druck_150908-1.indd 11 03.10.14 4/12/2013 8:14:11 10:53 AM
du hast noch Fragen? Wir helfen dir gerne weiter. Kammer für arbeiter und angestellte für Wien prinz eugen straße 20-22, 1040 Wien telefon: (01) 501 65 - 0 wien.arbeiterkammer.at Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien, Telefon: (01) 501 65 0 Hersteller: Bösmüller Printmanagement GmbH & Co. KG, 1020 Wien Titelfoto: © Lisi Specht Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz Eugen Diesen FlyerStraße 20- 22, Du bekommst 1040 Wien, auch Tel.:der unter (01)Telefonnummer 501 65 - 0 (01) 310 00 10 459 Hersteller: Ueberreuter Artikelnummer: 459 Print GmbH, 2100 Korneuburg, Industriestraße 1 Stand: Oktober 2014 Diesen Flyer bekommst du auch unter der Telefonnummer (01) 310 00 10 459. Offenlegung Artikelnummergem. 459 § 25 MedienG: siehe Stand:wien.arbeiterkammer.at/impressum September 2008 Hol das Beste für dich raus. 12 EinJob_vieleRechte_2014.indd 12 12seiter-job_Druck_150908-1.indd 12 03.10.14 4/12/2013 8:14:11 10:53 AM
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