Ein Job, Viele Rechte - Hol das Beste für dich raus.
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Ein Job,
Viele
Rechte.
Praktische Infos und Tipps
rund um das Thema Arbeit.
Hol das Beste für dich raus.
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AMWer Bescheid Weiss, ist Besser dran
Du verdienst neben der Schule dein eigenes Geld, besserst dir dein Taschengeld mit einem Ferialjob auf oder schnupperst bei einem
Pflichtpraktikum in die Arbeitswelt? Dann solltest du wissen, welcher Vertrag der beste für dich ist und wie viel du mindestens verdienen
solltest. Wie sieht es eigentlich mit Urlaub und Versicherung aus?
Hier findest du wichtige Tipps und alle Infos zu deinen Rechten.
Denn wer Bescheid weiß, ist besser dran – die AK Wien unterstützt dich dabei!
Deine Rechte im Job 3
Arbeiten in den Ferien – das steht dir zu 4
Pflichtpraktikum 5
Volontariat 5
Andere Vertragsformen 6
Werkvertrag 7
Geringfügige Beschäftigung 9
Dein Job – darauf sollst du achten 11
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AM 12seideine rechte iM joB
arBeitsvertrag oder auch „echter dienstvertrag“:
Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberln
und ArbeitnehmerIn. Der/Die ArbeitnehmerIn verpflichtet sich zur
Erbringung einer Arbeitsleistung, der/die Arbeitgeberln zur Bezah-
lung des Lohnes oder Gehalts. Ob ein Arbeitsvertrag schriftlich
oder mündlich abgeschlossen wird, ist egal. Sollte kein schriftlicher
Arbeitsvertrag vorliegen, so muss der/die ArbeitgeberIn einen Dienst-
zettel ausstellen. Ausnahme: die Beschäftigungsdauer beträgt
maxi mal11Monat.
maximal Monat.
urlauBsanspruch:
Pro Arbeitsjahr hast du Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub.
In den ersten 6 Monaten erwirbst du den Urlaub anteilig, das heißt
2 Arbeitstage
2,5 Werktage pro Monat. Der Urlaubsanspruch darf während des
aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht „abgekauft“ werden. Offene
Urlaubstage müssen jedoch bei Beendigung der Beschäftigung
ausbezahlt werden (= Urlaubsersatzleistung).
arBeitszeit und ÜBerstunden:
Die Normalarbeitszeit für Jugendliche beträgt grundsätzlich 40 h
pro Woche. Wenn es keine geregelte Arbeitszeit gibt, sollten die freien Tage im Vorhinein festgelegt werden. Überstunden sind für unter
18-Jährige nicht erlaubt. Wenn du allerdings Überstunden leistest, gilt für dich wie für alle anderen: Überstunden müssen mit einem
Zuschlag von mindestens 50 Prozent bezahlt werden.
Überstunden liegen vor, wenn die Normalarbeitszeit von 8 h pro Tag bzw. 40 h pro Woche überschritten wird. Dabei gilt: Maximal zwei
am Tag, fünf in der Woche.
Achtung: Es gibt
Achtung: gibt bei
bei den
den Arbeitsregelungen viele viele
Arbeitszeitregelungen Ausnahmen!
Ausnahmen!
Bezahlung:
Für die Bezahlung gilt zumindest der Kollektivvertragslohn. Bei Fehlen eines Kollektivvertrags hast du ein ortsübliches Entgelt
zu bekommen (schriftliche Vereinbarung!).
KolleKtivvertrag:
Der Kollektivvertrag wird jährlich von den Gewerkschaften und den Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen verhandelt. Er regelt
unter anderem die Höhe des Gehalts bzw. Lohns, Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld sowie die Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit
und -bedingungen.
sozialversicherung:
Dein/Deine ArbeitgeberIn muss dich bereits vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung anmelden. Nur dann hast du eine Kranken-,
Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie eine Insolvenzentgeltsicherung. Zu Arbeitsbeginn und -ende musst du von
deinem/deiner ArbeitgeberIn eine Kopie der An- bzw. Abmeldung bei der Sozialversicherung erhalten.
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AMarBeiten in den Ferien –
das steht dir zu
FerialjoB
Ferialjobber sind ArbeiterInnen oder Angestellte,
die während der Ferien arbeiten. Sie haben ein
„normales“ Arbeitsverhältnis.
diese rechte hast du:
Für Ferialjobber gelten bei Bezahlung, Arbeitszeit,
Überstunden, Urlaub und Sozialversicherung die
„normalen“ arbeitsrechtlichen Vorschriften (siehe Seite 3).
arBeitsvertrag:
Beginn und Ende der Beschäftigung sollten schriftlich
im Arbeitsvertrag fixiert sein. Ebenso die genaue
Tätigkeit, Arbeitszeit und die Höhe des Lohnes/Gehalts.
Bezahlung:
Für die Bezahlung gilt zumindest der Kollektivvertrags-
lohn. Bei Fehlen eines Kollektivvertrags hast du
ein ortsübliches Entgelt zu bekommen. 700 bis 1.000 Euro
brutto sollte der Ferialjob auf jeden Fall bringen.
urlauBszuschuss und Weihnachtsgeld:
Ob dir ein Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld zusteht, ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen des Kollektivvertrags.
Am Ende der Beschäftigung steht dir auch Geld für nicht verbrauchte Urlaubstage zu (Urlaubsersatzleistung).
Und du musst monatlich eine Lohnabrechnung erhalten.
arBeitszeit:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darfst du nicht mehr als 8 h täglich und 40 h pro Woche arbeiten.
Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig. Insbesondere für das
Hotel- und Gastgewerbe gibt es Ausnahmebestimmungen.
sozialversicherung:
Der/Die ArbeitgeberIn muss dich bereits vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung anmelden und dir eine Kopie
dieser Anmeldung aushändigen.
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AMtipps Während des FerialjoBs
• Regelmäßig genaue Arbeitsaufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die genauen Tätigkeiten
führen und aufbewahren, um – wenn nötig – die Dauer und Art der Arbeitsleistung nachweisen zu können.
• Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben!
tipps nach ende des FerialjoBs
• Keine – meist klein gedruckte – Verzichtserklärung unterschreiben!
• Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z. B. Lohn, Überstunden, Urlaubsersatzleistung),
solltest du den/die Arbeitgeberln umgehend und schriftlich per Einschreiben zur Nachzahlung auffordern.
Vorsicht: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren.
• Wenn du im
Wenn im ganzen Jahr weniger als 11.000
10.000 Euro
Euro verdient
verdient hast, aber Lohnsteuer abgezogen wurde, kannst
kannst du
du diese
diese
innerhalb der nächsten fünf Jahre mit einem Lohnsteuerausgleich vom Finanzamt zurückverlangen.
innerhalb der nächsten fünf Jahre mit einem Lohnsteuerausgleich vom Finanzamt zurückverlangen.
Das „L1“-
Das „L1“-Formular
Formularfür
fürdie
dieArbeitnehmerveranlagung
Arbeitnehmerveranlagungerhälst
kannstdu
dudirekt
auf wien.arbeiterkammer.at
beim Finanzamt. downloaden.
pFlichtpraKtiKuM
SchülerInnen und StudentenInnen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Praktikum absolvieren müssen,
nennt man PflichtpraktikantInnen. In den Lehrplänen ist festgeschrieben, wie lange im Betrieb welche
praktischen Arbeiten verrichtet werden müssen. Ein Pflichtpraktikum kann, muss aber kein Arbeitsverhältnis sein.
volontariat
VolontärInnen sind SchülerInnen und StudentenInnen, die ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch einen
Betrieb kennenlernen wollen. Der/Die VolontärIn ist an keine Arbeitszeiten gebunden und ist nicht in den Betrieb eingegliedert.
Bezahlung:
Da keine Arbeitsverpflichtung besteht, gibt es auch keinen Anspruch auf Entgelt. Fallweise wird dem Volontär allerdings
ein Taschengeld bezahlt.
Achtung: Oft liegen echte Arbeitsverhältnisse vor, die fälschlicherweise als Volontariat oder Praktikum bezeichnet werden!
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AMandere vertragsForMen
Es existieren verschiedene Vertragsverhältnisse, die sich meist durch
unterschiedliche Verpflichtungen, Rechte und Absicherung unterscheiden.
Freier dienstvertrag
unterschied zuM arBeitsvertrag:
Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe
„persönliche Abhängigkeit“. In der Regel darfst du dich bei der Arbeits-
leistung vertreten lassen.
sozialversicherungsBeiträge:
Es müssen – bis auf winzige Details – die gleichen Beiträge bezahlt
werden wie bei einem Arbeitsvertrag.
Es besteht das Recht auf Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensi-
onsversicherung, Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentgeltsicherung.
Achtung: Oft liegen echte Arbeitsverhältnisse vor, die fälschlicherweise
als freie Dienstverträge bezeichnet werden!
Beispiel FÜr einen Freien dienstvertrag:
Dein Job ist die Dateneingabe in einen Computer. Du arbeitest von zu Hause aus,
an deinem Computer bei freier Zeiteinteilung. 1x im Monat triffst du dich mit deinem/deiner
ArbeitgeberIn zu einem Meeting.
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AM 12seiWerKvertrag
WerkvertragsnehmerIn bist du, wenn du dich verpflichtest, ein
bestimmtes Werk herzustellen.
arBeitszeit und -ort:
Du schließt einen Werkvertrag ab, bei dem nicht vorgeschrieben ist,
wann, wo und wie du arbeitest.
Bezahlung:
Abrechnung auf Stundenbasis oder Bezahlung für die Fertigstellung
des vereinbarten Werkes.
sozialversicherung:
Anders als beim freien Dienstvertrag arbeitest du selbstständig und
musst dich selbst bei der Gewerblichen Sozialversicherung melden.
steuer:
Du musst
Bei Einkommens-
Übersteigen undGrenzen
bestimmter Umsatzsteuer
musstabführen.
Du Einkommens-
und Umsatzsteuer abführen.
Beispiel FÜr einen WerKvertrag:
Wenn sich jemand bei einem Schneidermeister einen Anzug nähen lässt, entsteht zwischen
dem Schneidermeister und dem Besteller ein Werkvertrag. Zwischen dem Gesellen, der den
Anzug tatsächlich näht, und dem Schneidermeister besteht aber ein Arbeitsvertrag.
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AMgeringFÜgige BeschäFtigung
Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung
Geringfügig
(Dienstverhältnis für
(Dienstverhältnis für mindestens
einen Monateinen oder Monat
für unbestimmte Zeit) nicht
oder für unbestimmte
mehrnicht
Zeit) als 349,01 Euro
mehr als im Monat
395,31 Euro verdient.
im MonatOder wer bei
verdient. Oder fallweiser
wer bei
Beschäftigung
fallweiser (Dienstverhältnis
Beschäftigung kürzer als kürzer
( Dienstverhältnis ein Monat) nicht
als ein mehr
Monat ) als
durchschnittlich 26,80 Euro pro Arbeitstag und insgesamt
nicht mehr als 30,35 Euro pro Arbeitstag und pro Monat höchstens höchstens
349,01 Euro
395,31 Euro verdient.
verdient. ( (Die
Stand Geringfügigkeitsgrenze gilt auch, wenn du
2014; die Geringfügigkeitsgrenze
mehrere Jobs gleichzeitig angenommen hast.) (Stand 2008)
ändert sich jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres.)
urlauB:
Du hast das Recht auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Pflegefreistellung, Abfertigung und, wenn es der Kollektivvertrag
vorsieht, auch einen Anspruch auf Sonderzahlung (Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld).
arBeitszeit:
Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmerln und Arbeitgeberln – am besten schriftlich –
zu vereinbaren. Der/Die Arbeitgeberln muss einen Dienstzettel ausstellen. Tut er/sie das nicht, kannst du einen verlangen.
versicherung:
Jede geringfügig
Jede geringfügig beschäftigte
beschäftigte Person
Person ist
ist von
von dem/der
dem/der ArbeitgeberIn
ArbeitgeberIn bei
bei der
der Gebietskrankenkasse
Gebietskrankenkasse zu zu melden.
melden. Der/Die
Der/Die Arbeitgeberln
Arbeitgeberln
hat Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Du bist also unfallversichert. Geringfügig Beschäftigte können sich
hat Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Du bist also nur unfallversichert. Geringfügig Beschäftigte können sich aber aber freiwillig
selbst krankenversichern.
freiwillig selbst kranken- undDaspensionsversichern.
ist kein Problem, wennDas du bei deinen
ist kein Eltern
Problem, mitversichert
wenn bist.Eltern
du bei deinen Arbeitslosenversichert
mitversichert bist.bist du
Arbeitslosen-
allerdings in
versichert keinem
bist Fall!
du allerdings in keinem Fall!
Achtung: Wenn
Achtung: Wenn dudu mehrere
mehrereJobs
Jobsnebeneinander
nebeneinanderhast
hastund
unddie
diezusammengerechneten
zusammengerechnetenEinkommen die Geringfügigkeitsgrenze
Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze
überschreiten, bist du verpflichtend kranken- und pensionsversichert und musst am Ende des Kalenderjahres die Beiträge
überschreiten, bist du verpflichtend kranken- und pensionsversichert und musst im nächsten Jahr die Beiträge zur
zur Sozial-
Sozialversicherung nachzahlen.
versicherung nachzahlen (ca. 15 %).
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AM 12seidein joB –
darauF solltest du achten:
BeiM BeWerBungsgespräch
• Welches Dienstverhältnis? (Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis)
• Verdienst, Arbeitszeit, genaue Tätigkeit und Kollektivvertrag erfragen
zuM arBeitsBeginn
• Dienstzettel oder Arbeitsvertrag
• Kopie der Anmeldung bei der Sozialversicherung
Während des arBeitsverhältnisses
• Stundenaufzeichnungen führen (Überstunden!)
• Urlaubsaufzeichnungen führen
• laufende Lohnabrechnungen aufbewahren
aM ende
• Lohn- und Gehaltszettel
• Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag
• Urlaubsersatzleistungen (Auszahlung bei nicht
konsumiertem Urlaub)
• Kopie der Abmeldung bei der Sozialversicherung
Kennst du METIS?
Sie gibt dir Antwort auf wichtige Fragen rund um deinen Job:
wien.arbeiterkammer.at/metis
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AMdu hast noch Fragen?
Wir helfen dir gerne weiter.
Kammer für arbeiter und angestellte für Wien
prinz eugen straße 20-22, 1040 Wien
telefon: (01) 501 65 - 0
wien.arbeiterkammer.at
Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,
Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien, Telefon: (01) 501 65 0
Hersteller: Bösmüller Printmanagement GmbH & Co. KG, 1020 Wien
Titelfoto: © Lisi Specht
Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,
Prinz Eugen
Diesen FlyerStraße 20- 22, Du
bekommst 1040 Wien,
auch Tel.:der
unter (01)Telefonnummer
501 65 - 0 (01) 310 00 10 459
Hersteller: Ueberreuter
Artikelnummer: 459 Print GmbH, 2100 Korneuburg, Industriestraße 1
Stand: Oktober 2014
Diesen Flyer bekommst du auch unter der Telefonnummer (01) 310 00 10 459.
Offenlegung
Artikelnummergem.
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siehe
Stand:wien.arbeiterkammer.at/impressum
September 2008
Hol das Beste für dich raus.
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