Einführung in die Raumplanung - Online-Veranstaltung Teil 2 Instrumente der Raumplanung Bundesplanung Kantonale Planung Wald und Raumplanung ...

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Einführung in die Raumplanung - Online-Veranstaltung Teil 2 Instrumente der Raumplanung Bundesplanung Kantonale Planung Wald und Raumplanung ...
Einführung in die Raumplanung
Online-Veranstaltung Teil 2

Instrumente der Raumplanung
Bundesplanung
Kantonale Planung
Wald und Raumplanung
Samuel Kissling, Leiter Recht, EspaceSuisse
Damian Jerjen, Direktor, EspaceSuisse

11. November 2020
Einführung in die Raumplanung - Online-Veranstaltung Teil 2 Instrumente der Raumplanung Bundesplanung Kantonale Planung Wald und Raumplanung ...
Einführung in die Raumplanung
11., 18. und 25. November 2020
Damian  Jerjen, Direktor EspaceSuisse
EspaceSuisse                            11. November 2020

Inhalt Mittwoch, 11. November 2020
     Wer ist EspaceSuisse?
     Die knappe Ressource Boden
     Grundsätze der Raumplanung

    MITTAGSPAUSE 12:15 bis 13:45 Uhr

       Instrumente der Raumplanung
       Bundesplanung
       Kantonale Planung
       Wald und Raumplanung

EspaceSuisse                                            2
Einführung in die Raumplanung - Online-Veranstaltung Teil 2 Instrumente der Raumplanung Bundesplanung Kantonale Planung Wald und Raumplanung ...
Kantonale Planung
Raumplanungssystem in der Schweiz

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Inhalt Mittwoch, 11. November 2020
     Wer ist EspaceSuisse?
     Die knappe Ressource Boden
     Grundsätze der Raumplanung

    MITTAGSPAUSE 12:15 bis 13:45 Uhr

       Instrumente der Raumplanung
       Bundesplanung
       Kantonale Planung
       Wald und Raumplanung

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Einführung in die Raumplanung - Online-Veranstaltung Teil 2 Instrumente der Raumplanung Bundesplanung Kantonale Planung Wald und Raumplanung ...
Bundesplanung
Raumplanungssystem in der Schweiz

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Tripartites Instrument
Raumkonzept Schweiz
Strategie für eine nachhaltige
Raumentwicklung
Grundlage für die räumliche
Zusammenarbeit zwischen
Bund, Kantonen, Gemeinden
Orientierungsrahmen/
Entscheidungshilfe

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Einführung in die Raumplanung - Online-Veranstaltung Teil 2 Instrumente der Raumplanung Bundesplanung Kantonale Planung Wald und Raumplanung ...
Raumkonzept Schweiz
Übersicht
         Leitidee             Ziele                     Strategien / Handlungsansätze

           Vielfalt.            Ziel 1                      Strategie 1
                                _Siedlungsqualität          Handlungsräume,
                                                            polyzentrisches Netz
                                Ziel 2
          Solidarität.          _Ressourcen
                                                            Strategie 2
                                Ziel 3
                                                            Siedlungen, Landschaften
                                _Mobilität

           Wettbewerbs-         Ziel 4
                                                             Strategie 3
           fähigkeit.           _Wettbewerbsfähigkeit
                                                             Verkehr, Energie,
                                Ziel 5                       Raumentwicklung
                                _Solidarität
EspaceSuisse                                                                            7

Strategie 1
Handlungsräume bilden und das polyzentrische Netz
von Städten und Gemeinden stärken

            Metropolitanräume
            Hauptstadtregion
            klein- und
             mittelstädtisch
             geprägte Räume
            alpine
             Handlungsräume
            bestehende
             Kooperationen
            Partnerschaften
             zwischen Handlungs-
             räumen, Städten und
             Agglomerationen
            Vernetzung ländlicher
             Zentren
            Grenzlage nutzen
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Strategie 2
Siedlungen und Landschaften aufwerten
         Urbaner Raum verdichten
         Suburbaner Raum eingrenzen,
          verdichten, aufwerten
         Raum vor Zersiedlung schützen
         ländliche Zentren stärken
         grosse, zusammenhängende
          Landwirtschaftsgebiete erhalten
         touristische Nutzungen im
          Gleichgewicht mit Landschaft
          entwickeln
         herausragende Landschaften erhalten
         vielseitige Funktionen der Gewässer
          fördern
         Grenzüberschreitende
          Zusammenarbeit fördern:
          Siedlung/Landschaft bzw.
          Natur/Tourismus
                                                → Rechtliche Umsetzung über die RPG-Revision
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Strategie 3
Verkehr, Energie und Raumentwicklung aufeinander abstimmen

  Verkehrsverbindungen zwischen
   grossen Zentren verbessern
  Agglomerationsverkehr optimieren,
   Einzugsgebiet grosser Zentren
   erschliessen
  Anbindung der ländlichen Zentren
   und alpinen Tourismuszentren
   sicherstellen
  Konflikte Transit, nat./reg. Verkehr
   regeln
  Anbindung Europa sicherstellen

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Bundesplanung
Raumplanungssystem in der Schweiz

EspaceSuisse                        11

Sachplanung des Bundes
Bundesverfassung – raumwirksam?

EspaceSuisse                        12
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Bundesplanung
Ausnahmsweise Zuständigkeit des Bundes für gewisse
Vorhaben von nationaler Bedeutung.

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Bundesplanung
Zuständigkeit des Bundes
Umfassende Zuständigkeit              Geteilte Zuständigkeit
 Militärwesen (Art. 60 BV)            Landschaftsschutz
 Nationalstrassen (Art. 83 BV)        Windenergie
 Eisenbahn, Luftfahrt (Art. 87 BV)    Transitplätze für Fahrende
 Kernenergie (Art. 90 BV)             Sportanlagen
                                        (Finanzierung)
 Energietransport (Art. 91 BV)
                                       (….)
 Asylwesen (Art. 121 Abs. 1 BV)
                                       KONZEPTE
 SACHPLANUNG
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Raumplanungsgesetz
Art. 13 RPG «Konzepte und Sachpläne»
1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine
raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt
die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie
aufeinander ab.
2 Erarbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen
seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig
bekannt.

EspaceSuisse                                                    15

Instrumente des Bundes
Konzepte und Sachpläne
Die Konzepte und Sachpläne sind die wichtigsten
Raumplanungsinstrumente des Bundes.
Der Bund zeigt in den Konzepten und Sachplänen, wie er seine
eigenen raumwirksamen Aufgaben in einem bestimmten Sach- oder
Themenbereich wahrnimmt.
Konzepte und Sachpläne werden in Zusammenarbeit zwischen Bund
und Kantonen erarbeitet. Sie unterstützen die raumplanerischen
Bestrebungen der Behörden aller Stufen.

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Instrumente des Bundes
Konzepte und Sachpläne

               Ziele
               Sachziele

                                                                        Sachplan
                                                              Konzept
               Raumordnungsziele

               Generelle Anweisungen
               zu berücksichtigende Interessen
               Einzusetzende Mittel
               Prioritätenordnung (Massnahmen)

               Räumlich konkrete Anweisungen
               Standort, räumliche Abstimmung (Objektblatt)
               Realisierungsvoraussetzungen
               Arbeitsprogramm

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Bundesplanung
Überblick Konzepte
Landschaftskonzept Schweiz (1997, 2020 aktualisiert)
Nationales Sportanlagenkonzept (1996, in Umsetzung)
Konzept Windenergie (2017)
Konzept Gütertransport auf der Schiene (2017)
Konzept Transitplätze (für Fahrende) (in Erarbeitung)

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Bundesplanung
Überblick Sachpläne
Sachplan Fruchtfolgeflächen FFF (1992, 2020 angepasst)
Sachplan Verkehr SPV
     Teil Schiene SIS (2010)
     Teil Luftfahrt SIL (2000, z.T. in Umsetzung)
     Teil Strasse SIN (2006, in Vernehmlassung)
     Teil Schifffahrt SIF (2015, in Bearbeitung)
Sachplan Militär (2017)
Sachplan Geologisches Tiefenlager (2008, in Bearbeitung)
Sachplan Übertragungsleitungen SÜL (2001, in Umsetzung, wird überführt in
Sachplan Energie SEN)
Sachplan Asyl SPA (2017)
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Landschaftskonzept Schweiz
Aktualisierung LKS 2020
                                         Ein umfassender Landschaftsbegriff

                                         …Landschaft umfasst den gesamten Raum, also sowohl
                                         die ländlichen als auch verstädterten und städtischen
                                         Gebiete der Schweiz.

                                         Landschaften wandeln sich stetig, sei dies aufgrund
                                         natürlicher Prozesse, menschlicher Aktivitäten und Eingriffe
                                         oder einer sich verändernden Wahrnehmung und
                                         Bewertung. Damit wird Landschaft zum Spiegel
                                         naturgeschichtlicher und kultureller Entwicklungen eines
                                         Gebietes. Sie umfasst die räumlichen Aspekte der
                                         Baukultur (➞ Baukultur) und der Biodiversität,
                                         insbesondere die Vielfalt der wertvollen natürlichen und
                                         naturnahen Lebensräume und ihre räumliche Vernetzung
                                         (➞ Ökologische Infrastruktur). Diese natürlichen und
                                         kulturellen Werte prägen die Vielfalt, Eigenart und
                                         Schönheit der Landschaft grundlegend. Wo im LKS der
                                         Begriff «Landschaft» verwendet wird, wird Landschaft in
                                         diesem umfassenden Sinn verstanden.
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Bundesplanung
Sachplan Übertragungsleitungen SÜL

EspaceSuisse                         21

Sachplan Übertragungsleitungen SÜL
Planungsgebiet
Im Sachplanverfahren werden Bedarf
und Korridorvarianten von
Leitungsprojekten beurteilt,
allfällige Konflikte identifiziert
und Lösungsmöglichkeiten dafür
erarbeitet sowie der bestgeeignete
Korridor für geplante
Leitungsbauvorhaben bestimmt.

EspaceSuisse                         22
Sachplan Übertragungsleitungen SÜL
Planungskorridor

EspaceSuisse                                                            23

Bundesplanung
Verbindlichkeit des Sachplans
Sachpläne sind behördenverbindlich: Berücksichtigung
im Plangenehmigungsverfahren
in der Richtplanung
Konkretisierung der räumlichen Abstimmung, Formulierung flankierender
Massnahmen…
in der Nutzungsplanung
ev. Anpassung der Bau- und Zonenordnung
bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen
z.B. Rodungsbewilligungen, Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen

EspaceSuisse                                                            24
Kein Diktat «von oben»
  Gegenstromprinzip in der Raumplanung
                                                      Richtpläne Kantone
                              Bereinigungsverfahren           Art. 6 ff. RPG
                              Art. 7 und 12 RPG

   Sachpläne Bund
   Art. 13 RPG

Nutzungs-/ Sondernutzungspläne
        Gemeinden Art. 14 ff. RPG

   Baubewilligung Art. 22 RPG bzw.
               Plangenehmigung
  EspaceSuisse                                                          25

  Inhalt Mittwoch, 11. November 2020
       Wer ist EspaceSuisse?
       Die knappe Ressource Boden
       Grundsätze der Raumplanung

      MITTAGSPAUSE 12:15 bis 13:45 Uhr

         Instrumente der Raumplanung
         Bundesplanung
         Kantonale Planung
         Wald und Raumplanung

  EspaceSuisse                                                          26
Kantonale Planung
Der kantonale Richtplan

EspaceSuisse                        2

Bundesplanung
Raumplanungssystem in der Schweiz

EspaceSuisse                        28
Kantonaler Richtplan
Blick vom höchsten Berg
«Die Sicht des Richtplanes ist diejenige vom höchsten Berg im
Kanton aus. Von dort vermag man zwar den Dorfbrunnen und die
einzelnen Menschen nicht mehr zu erkennen. Dagegen fallen grosse
Zustände und Ereignisse wie die Siedlungen, Wälder oder der Lärm
von der Nationalstrasse auf. Aus dieser Distanz kann man die
Zusammenhänge überblicken und über die kommunalen, regionalen
und kantonalen Grenzen hinaus eine Gesamtschau entwickeln,
gestützt auf die dann einzelne Massnahmen getroffen werden
können.»
Thomas Pfisterer, ehemaliger Baudirektor des Kantons Aargau

EspaceSuisse                                                         3

Kantonaler Richtplan
Drehscheibe der räumlichen Koordination

                                                Landschaft / Natur
                                                Landwirtschaft

                     Siedlung

                Verkehr
                                                    Versorgung

EspaceSuisse                                                         30
Bundesgesetz über die Raumplanung
Art. 8 RPG Mindestinhalt der Richtpläne
1   Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
    a. wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
    b. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die
    anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;
    c. in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen
    ist, die Aufgaben zu erfüllen.
2Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt
bedürfen einer Grundlage im Richtplan.

EspaceSuisse                                                            31

Grundlagen
Kantonale Raumkonzepte

EspaceSuisse                                                               9
EspaceSuisse                                                              33
                                                                   © ARE 2017

Bundesgesetz über die Raumplanung
Art. 8 RPG Mindestinhalt der Richtpläne
1   Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
    a. wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
    b. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die
    anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;
    c. in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen
    ist, die Aufgaben zu erfüllen.
2Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt
bedürfen einer Grundlage im Richtplan.

EspaceSuisse                                                              34
Kantonaler Richtplan
Aufgaben / Funktionen
 Gesamtheitliche kantonale Sicht auf die räumliche Entwicklung
 Steuerung und Koordination raumwirksamer Tätigkeiten von
  erheblicher Bedeutung
 Vorgaben für die nachfolgende detaillierte Nutzungsplanung aus
  kantonaler Sicht
 Wahrung von Ermessens- und Handlungsspielräumen
 […]

EspaceSuisse                                                        6

Kantonaler Richtplan
Aufgaben / Funktionen
 Instrument der Vorsorge: frühzeitige Weichenstellung aus einer
  breiten, überörtlichen und ressort-übergreifenden Optik
 Vermeidung von Konflikten
 Einbezug der Bevölkerung: Demokratische Legitimation,
  Schaffung von Transparenz, Erhöhung der Akzeptanz
  raumwirksamer Vorhaben
 Instrument der Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und im
  Verhältnis Bund und Kantone, Bereinigungsverfahren (Art. 7 Abs.
  2 und Art. 12 RPG)
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Kantonaler Richtplan
Instrument der Vorsorge

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Kantonaler Richtplan
(Langfristige) Vorsorge

           In dieser Industriezone
           in Schlieren will ein
           Investor Wohnungen
           realisieren. Die
           Zürcher Baudirektion
           aber klemmt. Es sei
           Zeit, der Industrie
           Platz zu sichern, heisst
           es.
                        Florian Niedermann

EspaceSuisse                                 10
EspaceSuisse                                         39

Inhalt
Form des Richtplans
 Richtplankarte 1:50‘000
  kartographisch darstellbarer Richtplaninhalt und
  Ausgangslage
 Richtplantext
  nach Sachbereichen und Einzelvorhaben geordnet,
  Richtplanbeschluss und Zusatzinformationen
 Erläuterungen
  Zusammenhänge, Planungsablauf, Zusammenarbeit
EspaceSuisse                                         11
Inhalt
Themen
 Siedlung: Siedlungsstruktur / -typen, Flächenbedarf,
    Umweltvorsorge und Siedlungsqualität

 Verkehr: Lenkung künftiger Verkehrsbedürfnisse (Strasse,
    Schiene, Luft und Wasser)

 Natur und Landschaft: Landwirtschaft, Wald, Schutzgebiete,
    Naturgefahren

 Ver- und Entsorgung: Abfall- und Abwasserentsorgung, Wasser-
    und Energieversorgung, Kommunikation

EspaceSuisse                                                   12

Teilrevision RPG 2012
Mindestinhalt Bereich Siedlung (Art. 8a RPG)
 Grösse und Verteilung der Siedlungsfläche
 Abstimmung Siedlung und Verkehr, Sicherstellung einer
  rationellen und flächensparenden Erschliessung
 Hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen
 Sicherstellung, dass Bauzonen den Anforderungen von
  Artikel 15 RPG entsprechen
 Stärkung der Siedlungserneuerung
EspaceSuisse                                                   13
Richtplan
                                            Kanton Zug
               3

                   1               1. Potentielle
                                      Erweiterungsgebiete
                                   2. Siedlungsbegrenzungen
                          2
                                   3. Gebiet für Verdichtung

EspaceSuisse

   Richtplan Kanton Zürich (alt)

EspaceSuisse
EspaceSuisse
                                                   Google Maps

Bundesgesetz über die Raumplanung
Art. 8 RPG Mindestinhalt der Richtpläne
1   Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
    a. wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
    b. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die
    anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;
    c. in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen
    ist, die Aufgaben zu erfüllen.
2Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt
bedürfen einer Grundlage im Richtplan.

EspaceSuisse                                                            46
Teilrevision RPG 2012
Planungspflicht

Kriterien
 UVP-Pflicht
 Grosse Flächenbeanspruchung
 Erzeugung grosser Verkehrsströme
 Verursachung grosser Umweltbelastungen
 Abstimmungsbedarf auf kantonaler Ebene
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Planungspflichtige Einzelvorhaben
Verkehrssicherheitszentrum Vendlincourt JU

               Verkehrssicherheitszentrum und Rennpiste auf 25 Hektaren ohne
               raumplanerische Abstimmung im kantonalen Richtplan
               BGE 137 II 254
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Planungspflichtige Einzelvorhaben
Windpark Schwyberg FR
Windpark im kantonalen Richtplan
ungenügend abgestimmt.

                                                                          Bild: Schwyberg Energie AG

                                   Urteil BGer 1C_346/2014
                                   vom 26. Oktober 2016 (Plaffeien/Plasselb FR)

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Kantonale Richtplanung
Stand der Abstimmung
 Vororientierungen: Vorhaben, die noch vage sind, Abstimmungsbedarf
  zeichnet sich erst ab.
   → Information

 Zwischenergebnisse: Vorhaben, deren Abstimmung begonnen, aber
  noch nicht abgeschlossen ist (offene Fragen, weiteres Vorgehen);
   → Aufträge zum Verfahren / weiteren Vorgehen

 Festsetzungen: Vorhaben, die räumlich abgestimmt sind (Detailplanung
  noch erforderlich);
   → erfolgte räumliche Abstimmung
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Beispiel Richtplan St. Gallen
Festsetzung

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Beispiel Richtplan St. Gallen
  Zwischenergebnis

  EspaceSuisse                    27

Beispiel
Richtplan St. Gallen
Vororientierung

  EspaceSuisse                    28
Kantonaler Richtplan
Verbindlichkeit
 Der kantonale Richtplan ist behördenverbindlich.
 Zu berücksichtigen im Rahmen von Beurteilungs- und
  Handlungsspielräumen (Ermessen).
 Nur Gemeinden können Richtpläne anfechten
  (Autonomiebeschwerde).
 Private können sich nur indirekt gegen den Richtplan
  wehren, indem sie den Nutzungsplan anfechten und
  den (zugrunde liegenden) Richtplan in Frage stellen.
EspaceSuisse                                                                    28

Raumplanerischer Stufenbau
Ermessenspielraum nimmt ab

               Die Nutzungsplanung hat sich grundsätzlich an den Festlegungen
               der vorgängig abgeschlossenen und behördenverbindlich
               erklärten Richtplanung auszurichten.
EspaceSuisse                                                                    29
Kantonaler Richtplan
Anpassungen
 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue
  Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich,
  so werden die Richtpläne normalerweise angepasst
  (operative Ebene).
 Änderungsinteresse muss die Interessen an unveränderter
  Fortgeltung des Plans überwiegen.
 Eine gesamthafte Überprüfung und Überarbeitung erfolgt in
  der Regel alle 10 Jahre.

EspaceSuisse                                                  30

Kantonaler Richtplan
Verfahren
Beschluss der kantonalen
Behörde (Regierung, Parlament)

Genehmigung
durch den
Bundesrat

EspaceSuisse                                                  32
Änderung Teilrevision RPG 2012
Stärkung des kantonalen Richtplans als
Koordinations- und Steuerungsinstrument
                Erarbeitung eines kantonalen Raumkonzeptes
                Umschreibung der Anforderungen an den
                 Mindestinhalt des Richtplans im Bereich
                 Siedlungsentwicklung als Vorgaben für die
                 kommunale Planung:
                  Verteilung der Siedlungsfläche im Kanton
                  Abstimmung Siedlung und Verkehr
                  Hochwertige Siedlungsentwicklung nach Innen
                  Bauzonendimensionierung
                Festlegung von Grobstandorten für grosse
EspaceSuisse     Einzelvorhaben mit erheblichen Auswirkungen     34

Teilrevision RPG 2012
Übergangsrecht Richtplanung
 Anpassung Richtplan innert fünf Jahren,
  d.h. bis 30. April 2019.
 Bis zur Genehmigung des Richtplans durch den Bundesrat
  besteht ein Bauzonenmoratorium: Kantonale
  Bauzonenfläche darf nicht vergrössert werden.
 Nach Ablauf der Frist sind keine Neueinzonungen mehr
  zulässig (verschärftes Bauzonenmoratorium).

EspaceSuisse                                                     35
EspaceSuisse

EspaceSuisse   37
Inhalt Mittwoch, 11. November 2020
     Wer ist EspaceSuisse?
     Die knappe Ressource Boden
     Grundsätze der Raumplanung

    MITTAGSPAUSE 12:15 bis 13:45 Uhr

       Instrumente der Raumplanung
       Bundesplanung
       Kantonale Planung
       Wald und Raumplanung

EspaceSuisse                           63

EspaceSuisse                           64
Der Wald in der Raumplanung
 Verweis auf Waldgesetzgebung
 Art.18 Abs. 3 RPG: «Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung
 umschrieben und geschützt.»

 Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

 Kantonale Waldgesetze
 z.B. Waldgesetz des Kantons Zürich (LS 921.1)

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Waldfunktionen
Schutzfunktion

 EspaceSuisse                                                    66
Waldfunktionen
Soziale (Wohlfahrts-)Funktion
   EspaceSuisse                 67

  Waldfunktionen
 Nutzfunktion

   EspaceSuisse                 68
Waldfunktionen

               Schutz-    Wohlfahrts-      Nutz-
               funktion    funktion      funktion

EspaceSuisse                                        69

Waldgesetz
Grundzüge
 Bundesrechtliches Walderhaltungsgebot
 Art. 77 BV und WaG

  Waldbegriff
      Art. 2 WaG
  Gebot der
   Walderhaltung
      Art. 3 WaG
  Rodungsverbot und
   Ausnahmen
      Art. 5 WaG

EspaceSuisse                                        70
Was ist Wald?
Waldbegriff (Art. 2 Abs. 1 WaG, Art. 1 WaV)

Wald =
Flächen mit Waldbäumen oder
-sträuchern, die Waldfunktionen
übernehmen und:
die kantonalen Mindestanforderungen
bzgl. Fläche (200-800 m2), Breite (10-12
m) und Alter (10-20 Jahre) erfüllen, oder
besondere Wohlfahrts- und
Schutzfunktionen wahrnehmen.

EspaceSuisse                                                     71

Begriffe
Dynamischer Waldbegriff
  Bestockte Flächen, welche die genannten Voraus-
  setzungen nicht erfüllen, sind kein Wald im rechtlichen Sinn
  (Art. 2 Abs. 3 WaG):
   isolierte Baum- und Strauchgruppen;
   Hecken und Alleen;
   Garten-, Grün- und Parkanlagen;
   Baumschulen.
  Aber: Verwilderte Parkanlagen oder Baumschulen können
  zu Wald werden; bestehender Wald kann sich ausdehnen.
                    dynamischer Waldbegriff
EspaceSuisse                                                     72
Begriffe
Beispiel dynamischer Waldbegriff
                                                           1969 Kauf von Bauland
                                                            um Parzelle 186 zu
                                                            vergrössern
                                                           Seit 1965 Christbaum-
                                                            kultur
                                                           1980 Baumfällung für
                                                            Wohnhaus mit Magazin
                                                            und Werkhof
                                                           Waldfeststellungs-
                                                            verfahren
                                                           Ersatzaufforstung
EspaceSuisse                                              [BGE 111 Ib 300 Oberägeri ZG]   73

Waldgrenze
Ausnahme vom dynamischen Waldbegriff
Bei Erlass oder Revisionen von Nutzungsplänen wird die
Waldgrenze gegenüber Bauzonen verbindlich festgelegt und im
Nutzungsplan eingetragen (= statischer Waldbegriff).

                           Waldfeststellungsverfahren

Seit der Revision 2012 auch in Gebieten mit zunehmender Waldfläche, die im Richtplan
ausgeschieden sind.

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Waldgrenze
Waldfeststellungsverfahren

                                                    Ob Wald vorliegt und wo
                                                    die Waldgrenzen sind, wird
                                                    regelmässig durch das
                                                    zuständige Kreisforstamt
                                                    festgestellt und im Kanton
                                                    Aargau beispielsweise im
                                                    Waldgrenzenplan (statisch)
                                                    festgehalten.

EspaceSuisse                                                                        75

Nutzungsplanung und Wald
Statische Waldgrenze                                      Grenzziehung seit 2013
                                                          auch gegenüber
                                                          Nichtbauzonen möglich,
                                                          wenn im Richtplan
                                                          verankert.

                          Wald                           Landwirtschaftszone

                                     Bauzone
               Waldgrenze aufgrund Waldfeststellungsverfahren
                                                                               76
EspaceSuisse
Kantone
Kantonsweite statische Waldgrenzen

                              Thurgau:
                              Kantonaler
                              Richtplan 2.7 A

                               Aargau: Änderung
                               im kantonalen
                               Waldgesetz (auch
                               im Richtplan AG,
                               Kapitel L 4.1)

EspaceSuisse                                      77

Beispiel
Waldgrenzenplan im Kanton Aargau

EspaceSuisse                                      78
Chêne Bougeries GE
Entscheid Waldfeststellung
                                     LForêts-GE
                                     > 500 m2
Waldfeststellungsverfahren           > 12 m breit
                                     > 15 Jahre
Beispiel
                           3         1 2339 m2
                                     10-25 m breit
                                     30 – >50 Jahre
               4                     2 429 m2
                       2             30 m breit
                                     >50 Jahre

                                     3 2076 m2
                                     9-13 m breit
                                     >50 Jahre
                                     4 822 m2
                   1                 4-6 m breit
EspaceSuisse
                                     >80 Jahre        79

Bauten und Anlagen im Wald
Grundsätzliches Rodungsverbot
                               Rodung =
                               dauernde oder
                               vorübergehende
                               Zweckentfremdung
                               von Waldboden

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Bauten und Anlagen im Wald
Gebot der Walderhaltung (Art. 3 und 5 WaG)
Grundsatz: quantitativer und qualitativer Schutz des Waldes.
Rodungsbewilligung = Ausnahmebewilligung:
 überwiegende Interessen (Interessenabwägung)
 Standortgebundenheit
 Voraussetzungen Raumplanung sachlich erfüllt
 keine erhebliche Gefährdung der Umwelt
 Berücksichtigung des Natur- und Heimatschutzes

Folgen einer Rodung:
Ersatzaufforstung, in bestimmten Fällen Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen
(Art. 7 WaG)
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  Schema
  Bauten und Anlagen im Wald
                            Bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Wald

               Forstliche Zwecke                    nichtforstliche Zwecke

                                    Kleinbauten        Ausnahmebew.     Planungspflicht
                                    Kleinanlagen       möglich

                                                                        Nutzungs- od.
                                                                        Sondernutzungs
                                                                        -plan +
                                                                        Rodungsbew.

               Baubewilligung      Ausnahmebew.         Ausnahmebew.    Baubewilligung
               RPG 22 + Anhörung   RPG 24 + Einv.       RPG 24 +        RPG 22
               Forstbehörde        Forstbehörde         Rodungsbew.

               Keine Rodungsbewilligung                      Rodungsbewilligung
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Rodung
Rodungen für Einzelvorhaben

Kehrichtverbrennungsanlage                                          Grosssägerei in
und Feuerwehrstützpunkt im                                          Domat-Ems GR
Bremgartenwald Bern
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Rodung
Busse und Strafrecht Wädenswil
Obergericht des Kantons Zürich vom Sommer 2011 (unveröffentlicht)

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        Quelle: Zürichsee Zeitung, 24.12.2010
Wald und Siedlungsentwicklung
Rodungen für Siedlungszwecke
«Waldstadt Bremer»: Rodung von rund 34 ha Wald zur Schaffung von
Wohnraum für 6’000 bis 8’000 Personen

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Rodungen für Siedlungszwecke
vom Bundesgericht ausnahmsweise bejaht:
 in Gemeinden mit sehr grossem Waldanteil und wenig offenem Land,
 sofern ohne Inanspruchnahme von Waldboden eine den
  Anforderungen der Raumplanung entsprechende bauliche
  Entwicklung nicht möglich wäre.

                                          Es genügt dabei nicht, die
                                          bewaldeten Flächen dem
                                          offenen Land gegenüber-
                                          zustellen. Das öffentliche
                                          Interesse an der
                                          Rodungs-bewilligung
                                          muss raumplanerisch
                                          ausgewiesen sein.
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Beispiel Chêne-Bougeries
Rodungen für Siedlungszwecke
 Denkbar können Rodungsbewilligungen – aufgrund sorgfältiger
 Interessenabwägungen – für kleinere Siedlungsarrondierungen sein.

                      Parzelle: 3,6 ha Rodungsfläche: 2’340 m2 (Sektor 1)
                      [BGE 1A.232/2006, Chêne-Bougeries GE]
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Beispiel Chêne-Bougeries
Rodung
    Ein erheblicher Eingriff, aber geringe Rodungsfläche.
    Die Lage des Verwaltungsgebäudes ermöglicht den Bau vieler
     zusätzlicher Wohnungen (Lärmschutz) und die Beibehaltung
     von Bäumen im hinteren Teil des Grundstücks.
    Grosse Wohnungsnot in Genf
     (vorliegend: sozialer Wohnungsbau).

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Balsberg Kloten ZH
Rodung kleinerer Waldflächen für
Siedlungszwecke?
Beispiel: Waldareal in Kloten Balsberg, Fläche rund zwei Hektaren.
Der Standort ist ausgezeichnet erschlossen.

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Rodung für grössere Siedlungsgebiete
Zusammenfassung
 Bisher wurden keine solchen Rodungsbewilligungen erteilt.
 Weiterentwicklung der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen,
  da interpretationsbedürftige, unbestimmte Rechtsbegriffe und
  Interessenabwägungen veränderten Wertungen unterliegen.
 Der Spielraum für Rodungsbewilligungen zu Siedlungszwecken ist
  unter dem geltenden Recht sehr eng.

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Lockerung der Rodungsvoraussetzungen
Entwurf Waldgesetz 1989
Art. 12 Abs. 1 WaG-Entwurf:
Besteht nach umfassender Abwägung ein grosses öffentliches Interesse daran,
Wald künftig in eine Nutzungszone nach den Artikeln 14 -18 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG)
einzubeziehen, so weisen die Kantone dies in ihren Richtplänen aus.

 heftige Diskussionen in den beiden Räten;
 „Schicksalsartikel“ des neuen Gesetzes;
 Gegner befürchteten eine «schwerwiegende Aufweichung des Waldschutzes»

                 Verzicht auf eine Lockerung der
           Rodungsvoraussetzungen über den Richtplan.
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Lockerung der Rodungsvoraussetzungen
Gesamthafte statt sektorielle Betrachtung

 Ein Vorpreschen beim Wald über eine Lockerung der Rodungsvoraussetzungen
 ohne Berücksichtigung der übrigen Nutzungsbedürfnisse, könnte
 dazu führen, dass man den heutigen hohen Waldschutz verliert, ohne
 etwas für die übrigen Nutzungen insbesondere die Kulturlanderhaltung zu
 gewinnen!

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Lockerung der Rodungsvoraussetzungen
Hoher Stellenwert des Waldes
Folgen einer Lockerung der heutigen Rodungsvoraussetzungen?

        Der Wald ist Siedlungstrenngürtel, Gestaltungselement, Erholungs- und
                    Freizeitraum in einem dichtbesiedelten Land.

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Hoher Stellenwert des Waldes
Damit übernimmt der Wald Aufgaben, die sich mit raum-
planerischen Instrumenten nur schwer bewerkstelligen lassen…

                                                    Richtplan Kanton Zug:
                                                    Siedlungsabgrenzungen

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Wald – ein emotionales Thema
 Die Wertschätzung des Waldes in der Bevölkerung ist sehr gross.
   Bevölkerungsumfrage «Waldmonitoring soziokulturell» der Eidgenössischen
   Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL zeigt 85% Zustimmung zum
   heutigen Rodungsverbot

 Zurückhaltung ist angezeigt, soll eine Gesetzesrevision nicht in
  einem Scherbenhaufen enden.
 Überlegungen, Wald in die raumplanerische Interessenabwägung
  einzubeziehen sind kein Grund, das Thema Wald und
  Raumplanung zu tabuisieren!

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Besten Dank

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