EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2022
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TAGESORDUNG Rheda-Wiedenbrück 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die Westag Westag AG AG, des Berichts des Aufsichtsrats, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den ISIN: DE0007775207 und DE0007775231 Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB sowie des gesonderten nichtfinanziellen WKN: 777 520 und 777 523 Berichts gemäß § 289b Absatz 3 HGB für das Geschäftsjahr 2021 Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMETWUG0522 Die gemäß §§ 175 Absatz 2, 176 Absatz 1 AktG zugänglich zu machenden Unterlagen können im Internet unter www.westag.de/hv2022 eingesehen und heruntergeladen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung näher erläutert werden. EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung. Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 19. Mai 2022, 14:00 Uhr (MESZ), 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von € 234.706,20 wie folgt zu verwenden: Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Sie wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Ausschüttung an die Stammaktionäre: Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet über ein eigens eingerichtetes Online-Portal („HV-Portal“), € 0,00 Dividende je Aktie auf die welches über die Internetadresse dividendenberechtigten 2.860.000 Stammaktien € 0,00 www.westag.de/hv2022 Ausschüttung an die Vorzugsaktionäre: erreichbar ist, übertragen. € 0,12 Dividende je Aktie auf die dividendenberechtigten Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (im Wege elektroni- 1.680.107 Vorzugsaktien € 201.612,84 scher Kommunikation) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechts- vertreter. Summe der Ausschüttungen € 201.612,84 Einstellung in die Gewinnrücklagen € 33.093,36 Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Hellweg 15, 33378 Rheda-Wiedenbrück. Bilanzgewinn € 0,00 Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 504.456 eigene Vorzugsaktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Dies wurde in den angegebenen Ausschüttungsbeträgen berücksichtigt. Der dargestellte Gesamtbetrag der Ausschüttung weicht von den Angaben im Anhang zum Jahresabschluss 2021 ab, da die Gesellschaft in der Zwischenzeit über das Aktienrückkaufprogramm weitere eigene Aktien in Besitz genommen hat. Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2021 dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung erneut verändern, wird der Hauptversammlung ein 2 3
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet, der unverändert eine Dividende versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 ist im Anschluss an diese von € 0,00 je Stammaktie und von € 0,12 je Vorzugsaktie sowie entsprechend angepasste Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 6 wiedergegeben und kann außerdem Beträge für die Ausschüttungssumme und die Einstellung in die Gewinnrücklage vorsieht. im Internet unter www.westag.de/hv2022 auch während der Hauptversammlung eingesehen und heruntergeladen werden. Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am Dienstag, dem 24. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 Mai 2022, fällig. zu billigen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 7. Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 hatte das Vergütungssystem für die Vorstands- mitglieder gebilligt. Wenngleich daher am Vergütungssystem keine umfassenden Änderun- gen vorgenommen werden sollen, hat der Aufsichtsrat durch Beschluss vom 23. März 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 2022 entschieden, es in einigen Punkten für zu verlängernde bzw. neu abzuschließende Vorstandsdienstverträge rückwirkend zum 1. Januar 2022 anzupassen. Das Vergütungs- Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden system ist nachstehend dargestellt und über die Internetseite der Gesellschaft unter Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. www.westag.de/hv2022 verfügbar. Die bisherigen Mitglieder des Vorstands sind bzw. waren mit bestehenden Verträgen für 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 die Zeit bis zum 31. Mai 2022 bzw. 31. Dezember 2024 angestellt, wobei Herr Rainer Zumholte inzwischen mit Wirkung zum 31. März 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ist. Der Vertrag mit dem neuen Mitglied des Vorstands, Herrn Harald Pichler, wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 bereits nach Maßgabe des neuen Vergütungssystems PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geschlossen. Das Vergütungssystem ist nachstehend dargestellt und über die Internetseite Niederlassung Bielefeld, Kreuzstraße 35, 33602 Bielefeld, der Gesellschaft unter www.westag.de/hv2022 verfügbar. zum Abschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend beschriebene, mit Wirkung zum 1. Januar 2022 Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen. vom Aufsichtsrat angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem sind Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Ein- in kursiver Schrift dargestellt. flussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 1. Einleitung 6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Westag AG (die „Gesellschaft“) basiert auf den gesetzlichen Vorgaben für die Vorstandsvergütung, insbesondere §§ 87 Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass und 87a AktG, sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften gemäß § 162 Aktiengesetz in der Fassung vom 16. Dezember 2020. jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen haben. Der Vergütungsbericht wurde Das vorliegende Vergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 23. März durch den Abschlussprüfer der Westag AG geprüft und mit einem Prüfungsvermerk 2022 beschlossen und wird der am 19. Mai 2022 stattfindenden ordentlichen Hauptver- 4 5
sammlung gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Billigung vorgelegt. Es gilt für alle ab dem variablen Vergütung (Longterm Incentive Plan – LTIP oder Longterm Bonus - LTB). 1. Januar 2022 beginnenden oder verlängerten Vorstandsanstellungsverträge. Der maximale jährliche Bonus beträgt zwischen 50 % bis 100 % des Grundgehalts. Die Gesamtvergütung unter dem LTIP beträgt maximal 70 % bis 100% des kumulierten Grundgehalts über die gesamte Bemessungsperiode des LTIP, die zwischen drei und fünf 2. Grundsätze Jahren beträgt. Die Gesamtvergütung unter dem LTB beträgt maximal 50 % des kumulier- Der Aufsichtsrat hat folgende wesentlichen Grundsätze für das Vergütungssystem für die ten Grundgehaltes über die gesamte Bemessungsperiode des LTB, die zwischen zwei und Vorstandsmitglieder formuliert: vier Jahre betragen kann. • Förderung der Strategie der Gesellschaft Die Höhe des jährlichen Bonus und des LTIP/LTB hängt von den Leistungen der Gesellschaft • Förderung der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und den individuellen Zielen der Vorstandsmitglieder ab. • Leistungsorientierung Eine aktienbasierte Vergütung wird nicht gewährt. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass der auf dem Cashflow basierende LTIP die tatsächliche Wertschöpfung reflektiert und sich 3. Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems objektiver an den zugrundeliegenden Leistungen der Gesellschaft bemisst, sodass dadurch auch die langfristigen Ziele besser gesichert werden. Auch die Zieldefinitionen Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem gegebenenfalls. Der Personalausschuss unter dem LTB werden als adäquate Alternative zur Reflexion der langfristigen bereitet die Entscheidungen des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem sowie die Vergü- Wertentwicklung des Unternehmens gesehen. tung der Vorstandsmitglieder vor. Bei Beschlussfassungen des Aufsichtsrats über Änderun- gen des Vergütungssystems, mindestens aber alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. 6. Feste Vergütung Grundgehalt: Die Vorstandsmitglieder erhalten ein jährliches Grundgehalt, das in zwölf 4. Angemessenheit der Vergütung gleichen Raten monatlich ausgezahlt wird. Der Aufsichtsrat überprüft gegebenenfalls die Angemessenheit der Gesamtvergütung Nebenleistungen: Die Vorstandsmitglieder haben insbesondere Anspruch auf eine Unfall- sowie der einzelnen Vergütungsbestandteile für jedes Vorstandsmitglied unter Berücksich- versicherung, einen Dienstwagen (der auch privat genutzt werden darf) und einen Zuschuss tigung seiner/ihrer Aufgaben und persönlichen Leistungen sowie der wirtschaftlichen Lage, zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Außerdem unterhält die Gesellschaft des Erfolgs und der Zukunftsaussichten der Gesellschaft. für die Vorstandsmitglieder eine D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversi- cherung) mit einem Selbstbehalt, der den Anforderungen des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG Im Rahmen einer solchen Überprüfung berücksichtigt der Aufsichtsrat alle relevanten entspricht. Aspekte, einschließlich anwendbarer Marktvergleiche, die Vergütung der Führungskräfte und der Belegschaft insgesamt und wie sich die Vergütung im Laufe der Zeit entwickelt hat. 7. Variable Vergütung Jährlicher Bonus: Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf einen jährlichen Bonus in 5. Überblick über das Vergütungssystem Abhängigkeit von der Erreichung der Leistungsziele im jeweiligen Geschäftsjahr. Die Ziele des jährlichen Bonus werden vom Aufsichtsrat im ersten Quartal des jeweiligen Geschäfts- Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus folgenden Vergütungsbe- jahres festgelegt. Der Höchstbetrag beträgt jeweils zwischen 50 % bis 100 % des Grund- standteilen zusammen: gehalts. • der festen Vergütung, bestehend aus Grundgehalt und Nebenleistungen Der Aufsichtsrat setzt sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Leistungskriterien für die • der variablen Vergütung, bestehend aus einem jährlichen Bonus und einer langfristigen Festlegung der Ziele des jährlichen Bonus an. Finanzielle Leistungskriterien sind z.B. das 6 7
festgestellt bzw. dieser ihr vorgelegt wurde. „Recurring EBITDA“ und Umsatzziele für bestimmte Produktgruppen. Nicht-finanzielle Leistungskriterien sind z.B. die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und die Marktent- Der Aufsichtsrat ist berechtigt, das LTIP bei strukturellen Veränderungen, die die Gesell- wicklung. Alle Kriterien zielen darauf ab, die Erreichung der Geschäftsziele und die nach- schaft betreffen, wie z.B. Verschmelzungen, Ausgliederungen von Beteiligungen oder haltige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. wesentlichen Vermögensgegenständen, Akquisitionen von Beteiligungen oder wesentli- chen Vermögensgegenständen etc. nach freiem Ermessen und einseitig zu ändern. Am Ende des Geschäftsjahres stellt der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen die Erreichung der individuellen Ziele der Vorstandsmitglieder fest. Der jährliche Bonus wird durch eine Long-Term Bonus (LTB): Der Aufsichtsrat kann beschließen, Vorstandsmitgliedern anstelle Einmalzahlung Ende Dezember ausgezahlt. Beginnt oder endet die Amtszeit während des LTIP eine langfristige Bonusmöglichkeit einzuräumen (LTB). Der LTB beruht auf der eines Geschäftsjahres, wird der jährliche Bonus pro rata temporis festgesetzt. Erreichung von Leistungszielen, die auf dem Budget für einen Bemessungszeitraum von zwei bis vier Jahren basieren. Langfristige variable Vergütung (LTIP): Die Vorstandsmitglieder nehmen grundsätzlich an einem langfristigen variablen Vergütungsprogramm teil. Dieses umfasst einen Bemessungs- Die Ziele des LTB werden vom Aufsichtsrat im ersten Quartal des ersten Geschäftsjahres zeitraum von drei bis fünf Jahren und basiert auf der mittelfristigen finanziellen Prognose des Bemessungszeitraums festgelegt. zum Zeitpunkt des Teilnahmebeginns. Der Aufsichtsrat kann anstelle des LTIP einen LTB anbieten, wenn er den Schwerpunkt auf Der LTIP wird ermittelt als: die Erreichung bestimmter, spezifischerer langfristiger Ziele legen möchte. • Summe des Cashflows für jedes Jahr der Bemessungsperiode, ermittelt auf der Grund- Der LTB wird im Dezember des letzten Jahres des jeweiligen Bemessungszeitraums aus- lage des geprüften und festgestellten (ggf. konsolidierten) Jahresabschlusses der gezahlt. Gesellschaft; • multipliziert mit dem Bonus-Prozentsatz - einem vereinbarten Prozentsatz; und • multipliziert mit der Bonuspunktzahl - der festgelegten prozentualen Punktzahl in 8. Zusagen Altersversorgung Bezug auf den maximalen jährlichen Bonus. Wenn beispielsweise der maximale jährliche Bonus in einem bestimmten Geschäftsjahr EUR 100.000 brutto beträgt und Die Mitglieder des Vorstands sind für ihre Altersversorgung selbst verantwortlich. Der Auf- der Aufsichtsrat festlegt, dass der jährliche Bonus für dieses bestimmte Jahr EUR sichtsrat kann entscheiden, in Einzelfällen einen festen jährlichen Beitrag zur Finanzierung 75.000 brutto beträgt, dann beträgt die Bonuspunktzahl 75 %. der Altersversorgung zu gewähren, der in Höhe eines Fixbetrags nach oben begrenzt ist. Die wesentlichen Voraussetzungen der langfristigen variablen Vergütung sind: 9. Höchstgrenze der Vergütung und Anteil fester und variabler Vergütung • die fortwährende Anstellung des Vorstandsmitglieds bis zum Ablauf der jeweiligen Bemessungsperiode; Die maximale Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder für ein Jahr beträgt • keine (Teil-)Zahlung bei einem vorzeitigen freiwilligen Ausscheiden oder einer zwischen EUR 400.000 und EUR 800.000 (inklusive Festgehalt und jährlicher Bonus; Abberufung (nur im Todesfall oder bei voller Arbeitsunfähigkeit kann eine anteilige exklusive LTIP/LTB). Jegliche Zahlungen unter dem LTIP/LTB werden erst am Ende des Zahlung angeboten werden); und jeweiligen Bemessungszeitraums fällig und es erfolgen keine vorzeitigen Zahlungen außer • die maximale Auszahlung unter dem LTIP ist auf einen festen Höchstbetrag begrenzt. im Fall des Todes oder der permanenten Arbeitsunfähigkeit. Der Höchstbetrag unter dem LTIP beträgt zwischen 70 % und 100 % des kumulierten Grundgehalts über den jeweiligen Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass der Cashflow angesichts der aktuellen Beteiligungs- Bemessungszeitraum und hängt somit von der Zahl der relevanten Jahre und dem Grund- struktur der Gesellschaft die langfristige Steigerung des Unternehmenswerts der Gesell- gehalt des betreffenden Vorstandsmitglieds ab. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche schaft präziser und angemessener widerspiegelt. jährliche Höchstgrenze für den LTIP zwischen EUR 200.000 und EUR 400.000. Die durch- schnittliche jährliche Höchstgrenze für den LTB beträgt EUR 200.000. Die Auszahlung des LTIP erfolgt, nachdem die Hauptversammlung den (ggf. konsolidierten) Jahresabschluss der Gesellschaft für das letzte Geschäftsjahr der Bemessungsperiode 8 9
10. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte 8. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Vorstandsanstellungsverträge werden in der Regel mit einer Laufzeit von drei bis fünf Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 6 der Satzung der Westag AG in Verbindung mit Jahren geschlossen. Die Vorstandsanstellungsverträge enden am jeweiligen Laufzeitende, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus sechs Mitgliedern zusammen, wobei vier Mitglieder ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Falle einer Wiederbestellung des jeweiligen als Vertreter der Aktionäre von der Hauptversammlung zu wählen sind. Mit Ablauf der Vorstandsmitglieds wird ein neuer Vorstandsanstellungsvertrag geschlossen. Hauptversammlung am 19. Mai 2022 endet die Amtszeit von Herrn Matthijs Schoten und Herrn Stefano Mion, sodass eine Neuwahl erforderlich ist. Sowohl Herr Schoten Bei vorzeitiger Beendigung des Vorstandsanstellungsvertrags eines Vorstandsmitglieds ist als auch Herr Mion stehen für eine Wiederwahl zur Verfügung. eine etwaige Abfindungszahlung vertraglich auf das Zweifache des Jahresgrundgehalts begrenzt (Abfindungs-Höchstgrenze) und darf nicht höher sein als die Vergütung für die Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag des Nominierungsausschusses vor, die folgenden Restlaufzeit des Vorstandsanstellungsvertrags, die ohne die vorzeitige Beendigung des Kandidaten zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: Vertrags geschuldet wäre. Auf die Abfindung wird eine etwaige Ausgleichszahlung wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots angerechnet. a) Herrn Matthijs Schoten, Vught, Niederlande CEO der Broadview Holding B.V. Die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern enthalten keine Kontrollwechsel- Klauseln (Change-of-Control-Klauseln), die für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung Vertrages aufgrund eines Kontrollwechsels Vorteile gewähren. am 19. Mai 2022 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt. 11. Vergütung für Nebentätigkeiten Herr Schoten ist Mitglied des Aufsichtsrats der Arpa Industriale S.p.A., Bra, Italien. Darüber hinaus ist Herr Schoten weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Auf- Die Vorstandsmitglieder erhalten keine gesonderte Vergütung, wenn sie die Funktion als sichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium. Vorstand oder Aufsichtsrat eines Konzernunternehmens der Gesellschaft ausüben. Eine anderweitige geschäftliche Tätigkeit sowie die Mitgliedschaft in einem Vorstand, Herr Schoten ist derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der Westag AG und darüber hinaus Beirat oder Aufsichtsrat anderer Unternehmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vorsitzender des Verwaltungsrats der Broadview Holding B.V., die ihrerseits durchgerechnet Gesellschaft, wobei der Aufsichtsrat jeweils entscheidet, ob eine etwaige Vergütung aus mit 83,4 % der Stimmrechte und 66,1 % des Grundkapitals indirekt an der Westag AG diesen Tätigkeiten auf die Vergütung als Vorstandsmitglied angerechnet wird. beteiligt ist. Zudem ist die Arpa Industriale S.p.A. ein Tochterunternehmen der Broadview Holding B.V. Darüber hinaus steht Herr Schoten nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen weiteren gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden 12. Malus und Clawback (Rückforderung oder Reduzierung variabler Vergütung) persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Westag AG oder zu deren Konzernun- ternehmen, den Organen der Westag AG oder einem wesentlich an der Westag AG Die Vorstandsanstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern enthalten keine sogenann- beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Schoten den für die ten „Malus- und Clawback“-Klauseln, die es dem Aufsichtsrat ermöglichen, bereits gezahlte Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Westag AG zu erwartenden Zeitaufwand erbrin- variable Vergütungen ganz oder teilweise zurückzufordern. Allerdings finden die gesetzli- gen. chen Vorschriften, die ähnliche Ziele verfolgen (§ 87a Abs. 2 Satz 2, 87 Abs. 2 AktG), weiterhin Anwendung. b) Herrn Stefano Mion, Sorbolo, Italien CEO der Arpa Industriale S.p.A. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2022 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt. Herr Mion ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch 10 11
Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium. eigene Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist Herr Mion ist derzeit Vorstandsvorsitzender der Arpa Industriale S.p.A., Bra, Italien, die – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu wiederum ein Tochterunternehmen der Broadview Holding B.V. ist. Die Broadview Holding erwerben, wobei auf die erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die B.V. ist wie vorstehend beschrieben an der Westag AG beteiligt. Darüber hinaus steht Herr sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt Mion nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen weiteren gemäß dem Deutschen mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen dürfen. Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Bezie- hungen zur Westag AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Westag AG Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentli- oder einem wesentlich an der Westag AG beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des chen Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis Aufsichtsrats kann Herr Mion den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der Stamm- bzw. Vorzugs- Westag AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen. aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils drei vorangegangenen Börsenta- gen um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufange- Die Lebensläufe der vorstehend genannten Kandidaten mit weiteren Angaben zu ihren bot darf der Angebotspreis den Schlusskurs der Stamm- bzw. Vorzugsaktien an der Frank- jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen können im Internet unter furter Wertpapierbörse am fünften Börsentag vor der Veröffentlichung des Erwerbsange- www.westag.de/hv2022 eingesehen und heruntergeladen werden. bots um nicht mehr als 20 % über- bzw. unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschrei- Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung tet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompe- Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. tenzprofils für das Gesamtgremium an. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden. Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesell- schaft tätig ist, vertraut. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund der erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats wieder zu veräußern. Die Veräußerung Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. kann dabei auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorgenommen werden, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder zusätzlich in- und ausländische Aktionäre zu gewinnen, 9. Beschlussfassung über Aufhebung der bisherigen und die Schaffung einer neuen oder die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht rechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Veräußerung wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Rege- lung gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die Stamm- bzw. Vorzugsaktie der Gesell- Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 hat eine Ermächtigung zum Erwerb eigener schaft an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsentage vor der Stamm- und/oder Vorzugsaktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossen, die bis zum Veräußerung der Aktien. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % 19. Mai 2026 befristet ist. Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkei- Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. ten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, die bestehende Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Ausschluss des Andienungs- und des Bezugsrechts der Aktionäre, zu ersetzen. Die neue Erwerbsermächtigung erworben werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Personen, die Ermächtigung soll erneut auf fünf Jahre, d.h. bis zum 18. Mai 2027, befristet werden. in einem Arbeitsverhältnis oder als Vorstand in einem Dienstverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, zum Erwerb zu Vorzugsbedingun- Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: gen einschließlich eines kostenlosen Erwerbs anzubieten oder zuzusagen. Bei Vorstands- mitgliedern ist jedoch stets mindestens der seinerzeit von der Gesellschaft bezahlte Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 18. Mai 2027 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Erwerbspreis der zurückgekauften Aktien anzusetzen. Diese Ermächtigung ist auf Aktien 12 13
Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu verkaufen und den Aktionärskreis zu mit einem auf sie entfallenden Anteil am Grundkapital von bis zu 5 % begrenzt. Das Bezugs- erweitern. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt recht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Soweit Mitglieder des Vorstands der die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Gesellschaft betroffen sind, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat, der auch die Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht der jeweiligen Einzelheiten festlegt. zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung eines Bezugsrechts. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Der Erwerb eigener Aktien soll es der Westag AG im Rahmen des vorgeschlagenen Ermächti- Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung gungsbeschlusses des Weiteren ermöglichen, flexibel und kostengünstig bei dem Erwerb des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung von Unternehmen agieren zu können. So können in bestimmten Fällen eigene Aktien als erfolgt im Wege der Kapitalherabsetzung oder derart, dass das Grundkapital unverändert Gegenleistung bei Unternehmenskäufen verwandt werden. bleibt und sich gemäß § 8 Absatz 3 AktG der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien bzw. ihrem Wiederverkauf bzw. Die Ermächtigung zur Übertragung der erworbenen eigenen Aktien an Mitarbeiter und ihrem Einzug können jeweils ganz oder teilweise, im letzteren Fall auch mehrmals ausge- Vorstandsmitglieder der Westag AG oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens übt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Fassung erleichtert die Möglichkeit, die Mitarbeiter und Vorstandsmitglieder in angemessenem der Satzung jeweils entsprechend der Kapitalherabsetzung bzw. der geänderten Zahl der Umfang am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu beteiligen. Dieser auch vom Aktien zu ändern. Gesetzgeber privilegierte Zweck einer Mitarbeiterbeteiligung kann nur auf dem Wege eines Bezugsrechtsausschlusses erreicht werden. Die Ausübung der Ermächtigungen aufgrund dieses Beschlusses bedarf jeweils der Zu- stimmung des Aufsichtsrats. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräu- ßerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. Mai 2021 erteilte Ermächtigung der Grundlage des § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung nach zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab dem Wirksamwerden der neuen Ermächti- § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundka- gung aufgehoben, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist. pitals der Gesellschaft. Die Ermächtigung zur Veräußerung im Rahmen von Beteiligungser- werben beschränkt sich ebenfalls – entsprechend der Obergrenze des Erwerbs – auf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Den Aktionären entsteht dabei kein Nachteil, da sie, Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die entsprechende Anzahl § 186 Abs. 3 und 4 AktG von Aktien jederzeit an der Börse hinzuerwerben können. Tagesordnungspunkt 9 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung AktG zu ermächtigen, bis zum 18. Mai 2027 eigene Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des Vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustim- zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. mung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Woh- Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Westag AG in die Lage versetzt, von dem nungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom Instrument des Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die mit dem Erwerb 27. März 2020 in der aktuell gültigen Fassung (nachfolgend kurz „Covid-19-Gesetz“ eigener Aktien verbundenen Vorteile im Interesse der Westag AG und ihrer Aktionäre zu genannt) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer realisieren. Bevollmächtigten abzuhalten. Für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz den Verkauf über Die gesamte Hauptversammlung wird für die Aktionäre am 19. Mai 2022 ab 14:00 Uhr die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor, lässt aber auch Beschrän- (MESZ) live in Bild und Ton in unserem HV-Portal, welches über die Internetadresse kungen des Bezugsrechts nach den Regeln des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu. In der Ermächtigung soll zunächst die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses entsprechend § www.westag.de/hv2022 186 Absatz 3 Satz 4 AktG eröffnet werden. Sie dient dem Interesse der Westag AG, eigene 14 erreichbar ist, übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen 15
wollen, müssen sich zuvor form- und fristgerecht anmelden und den Nachweis ihres Anteils- ten-Nummer und Zugangspasswort) für die Hauptversammlung übersandt. Um einen besitzes erbringen. rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarte zu gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Trotz rechtzeitiger Anmeldung kann es im Einzelfall Stimmrechtsausübung der Stammaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher aus- vorkommen, dass ein Aktionär die Stimmrechtskarte nicht rechtzeitig erhält. In einem schließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von solchen Fall können sich Aktionäre vor der Hauptversammlung an die Gesellschaft unter der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Soweit in dieser Hauptversammlungseinla- der vorgenannten Adresse wenden. dung von der „Teilnahme“ an der (virtuellen) Hauptversammlung die Rede ist, ist hiermit die Wahrnehmung der Aktionärsrechte gemäß § 1 Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes gemeint. Es liegt keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG Bedeutung des Nachweisstichtages vor. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre) oder die Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktionäre) als Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Aktionär nur, wer den auf den Nachweisstichtag bezogenen Nachweis erbracht hat. Die Ausübung des Stimmrechts Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich nach dem Anteilsbesitz Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre) und zur Ausübung des Aktionärs zum Nachweisstichtag, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Stimmrechts (nur Stammaktionäre) sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich des Anteilsbesitzes einhergeht. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung rechtzeitig in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung ausschließlich der haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. die Veräußerung oder des Stimmrechts nachgewiesen haben („ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre“). Als der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimm- Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztinter- rechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach mediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend und erforderlich („Nachweis“). Der Nachweis Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Für die Dividendenberechtigung den 28. April 2022, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen („Nachweisstichtag“). Soweit Aktien sind der Nachweis und der Nachweisstichtag ohne Bedeutung. betroffen sind, die am Nachweisstichtag nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann der Nachweis durch Bescheinigung der Gesellschaft, eines Notars, einer Wertpapiersammelbank oder eines Kreditinstituts innerhalb der Europäi- Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl schen Union geführt werden. Stammaktionäre können ihre Stimme elektronisch per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen Stammaktionä- 12. Mai 2022 (d.h. bis zum 12. Mai, 24:00 Uhr (MESZ)) unter folgender Adresse zugehen: re berechtigt, die rechtzeitig entsprechend den vorgenannten Voraussetzungen angemel- det sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Die Stimmabgabe per Westag AG elektronischer Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich der Briefwahlstimmen können c/o Link Market Services GmbH über das HV-Portal, das über die Internetadresse Landshuter Allee 10 80637 München www.westag.de/hv2022 Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de erreichbar ist, getätigt werden. Die elektronischen Briefwahlstimmen können im HV-Portal bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 19. Mai 2022 Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft abgegeben werden. wird dem Aktionär eine Stimmrechtskarte für das HV-Portal (einschließlich Stimmrechtskar- 16 17
Im HV-Portal ist der Widerruf von elektronischen Briefwahlstimmen bis zum Beginn der Westag AG Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung möglich. c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre sowie sonstige nach § 135 AktG 80637 München Gleichgestellte können sich der elektronischen Briefwahl bedienen. Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine erfolgen oder unter Nutzung des über die Internetadresse Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimm- abgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. www.westag.de/hv2022 Bitte beachten Sie, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfü- zugänglichen HV-Portals mittels der hierzu bereit gestellten Anwendung bis zum Beginn gung stehen, insbesondere keine Übersendung der Briefwahlstimmen per Post oder der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder E-Mail. widerrufen werden. Ein Bevollmächtigter kann die Hauptversammlung über das HV-Portal nur verfolgen, wenn Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten er vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten erhält. Stammaktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeit- einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen punkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegen- sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung über der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforder- Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer lich. bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesell- Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater oder schaft erklärt werden. eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmäch- tigt werden, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevoll- Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können mächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Bevollmächtigt der das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-) Vollmacht an die von der Gesellschaft benann- berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zu-rückzuweisen. ten Stimmrechtsvertreter ausüben. Stammaktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsbe- rater oder eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution mit Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine geson- Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Stammaktionären an, sich durch von der derte Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüf- Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter („Stimmrechtsvertreter“) bar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher in diesem Fall mit dem zu Bevollmäch- als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Die tigenden über die Form der Vollmacht ab. Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgebunden abzustimmen; ihnen müssen eine Vollmacht und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt Der Nachweis der Vollmacht sowie Änderungen und der Widerruf können bis spätestens werden. Ohne eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesord- zum 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch oder per E-Mail nung werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Der Stimmrechtsver- an treter nimmt weder vor noch während der virtuellen Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse 18 19
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entschei- Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen in Textform erteilt dung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten. werden. Vollmachten und Weisungen an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie Änderungen und der Widerruf können bis spätestens zum 18. Mai Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch oder per E-Mail an: mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlan- gens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung Westag AG zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der c/o Link Market Services GmbH gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse Landshuter Allee 10 80637 München www.westag.de/hv2022 Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Absatz 1 AktG mitgeteilt. erfolgen oder unter Nutzung des über die Internetadresse Anträge, die bis zum 18. April 2022 bis 24:00 Uhr (MESZ) zu auf die Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden Gegenständen ordnungsgemäß zugehen, werden in der www.westag.de/hv2022 Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. zugänglichen HV-Portals mittels der hierzu bereitgestellten Anwendung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß den §§ 126 und 127 AktG widerrufen werden. Gemäß § 126 Absatz 1 AktG kann jeder Aktionär (Stamm- und/oder Vorzugsaktionär) Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, muss sich der Gegenanträge zu einzelnen oder mehreren Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichts- Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Bei mehrfach eingehenden rat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Jeder Aktionär kann der Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. Gesellschaft außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge bedürfen keiner Begrün- Rechte der Aktionäre dung. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG i.V.m. § 1 Gegenanträge von Aktionären werden von der Gesellschaft zugänglich gemacht, sofern Absatz 3 Satz 4 Covid-19-Gesetz sie der Gesellschaft spätestens am 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen: Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen, können verlangen, Westag AG dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem Investor Relations neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Hellweg 15 Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Westag AG zu richten und muss der Gesell- 33378 Rheda-Wiedenbrück schaft spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 18. April Telefax: + 49 (0) 5242 17-71712 2022 bis 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter folgender Adresse zugehen: Zugänglich zu machende Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden einschließlich Westag AG des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Vorstand Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.westag.de.de/hv2022 Hellweg 15, 33378 Rheda-Wiedenbrück zugänglich gemacht. 20 21
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner www.westag.de/hv2022 Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn die Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 AktG vorliegen. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn zugänglich ist, mittels der hierzu bereit gestellten Anwendung auf elektronischem Wege Wider- sie im Fall von Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern spruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person (§ 124 Absatz 3 Satz 4 AktG) sowie im Fall von Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie- dern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Weitergehende Erläuterungen im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten. Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 Absatz 1 Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), ordnungsge- AktG; § 1 Covid-19-Gesetz) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre können im Internet mäß zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt als seien sie in der Haupt- unter versammlung gestellt worden. www.westag.de/hv2022 Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz eingesehen und heruntergeladen werden. Stamm- und Vorzugsaktionäre haben ausschließlich die Möglichkeit, Fragen im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung zu stellen. Hierfür müssen sich die Aktionäre zuvor ordnungs- Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG gemäß anmelden und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbringen. Der Vorstand ent- scheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, wie er Fragen der Aktionäre beantwortet. Diese Einberufung, die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Infor- mationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesell- Fragen der Aktionäre sind bis zum Ablauf des letzten Tages vor der virtuellen Hauptver- schaft unter der Internetadresse www.westag.de/hv2022. Die Abstimmungsergebnisse werden nach sammlung, d.h. bis spätestens 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht. im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal, das über die Internetadresse www.westag.de/hv2022 Informationen gemäß Tabelle 3 Block E Ziffern 3, 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 vom 3. September 2018 zugänglich ist, mittels der hierzu bereitgestellten Anwendung einzureichen. Die zur Nutzung des HV-Portals notwendigen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach form- Die zu den Tagesordnungspunkten 1, 6, 7 und 8 zugänglich zu machenden Unterlagen sind auf der und fristgerechter Anmeldung sowie Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Stimmrechtskarte Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und unter übersandt. www.westag.de/hv2022 Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. zugänglich. Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 2, 3, 4, 5, 8 a) sowie b) und 9 hat verbindlichen Charakter. Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 6 und 7 hat empfehlenden Charakter. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (Stamm- und Vorzugsaktionäre) beziehungsweise ihre Bevollmächtigten haben – in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis (einschließlich) 9 können die Aktionäre mit „Ja“ oder „Nein“ Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung – die Möglichkeit, Widerspruch gegen abstimmen oder sich der Stimme enthalten (nicht an der Abstimmung teilnehmen). einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommuni- kation einzulegen. Ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter können sie über das HV-Portal, das über die Internetadresse 22 23
ANHANG ZU TAGESORDUNG PUNKT 6 – VERGÜTUNGSBERICHT – Vorbemerkungen Dieser Vergütungsbericht stellt die individuelle Vergütung der gegenwärtigen und ehe- maligen Mitglieder des Vorstands der Westag AG (im Folgenden auch die „Gesellschaft“) und die Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 dar. Bei diesem Vergütungsbericht handelt es sich um einen Bericht gemäß § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärs- rechterichtlinie (ARUG II). Weiterhin werden die Anforderungen des deutschen Handels- gesetzbuches (HGB) und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) befolgt. Die jährliche Erstellung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG liegt in der Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der Bericht folgt dem Konzept, dass Vergütungen angegeben werden, wenn diese gewährt bzw. geschuldet sind. Dem- nach ist eine Vergütung im Vergütungsbericht anzugeben, wenn die der Vergütung zugrundeliegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist (erdie- nungsorientierte Sichtweise). VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER 1. Grundzüge des Vergütungssystems Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft am 19.03.2021 beschlossen. Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Westag AG am 20.05.2021 wurde das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder von der Hauptversammlung gebilligt. Das System ist zum 01.06.2021 in Kraft getreten. Mit dem Vergütungssystem werden die geänderten gesetzlichen Regelungen zur Vor- standsvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) angewendet. Außerdem berücksichtigt das System die Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16.12.2019 – bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 20.03.2020. Das Vergütungssystem befolgt die Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie vom 12.12.2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19.12.2019). Es ermöglicht dem Aufsichtsrat, qualifizierte Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft zu gewinnen, flexibel auf organisatorische Veränderungen zu reagieren und auch außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. Das Vergütungssystem wird für die Dauer seiner Gültigkeit, mindestens jedoch für zehn Jahre, öffentlich zugänglich gehalten. Ebenso wird dieser Bericht wenigstens für zehn Jahre auf der Homepage der Gesellschaft öffentlich zugänglich sein. 24 25
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