Einrichtung von Pflegestützpunkten (PSP) im Kreis Steinfurt

 
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Einrichtung von Pflegestützpunkten (PSP) im Kreis Steinfurt
Einrichtung von
Pflegestützpunkten (PSP)
    im Kreis Steinfurt
Pflegestützpunkte – Ausgangslage

- Anstieg des professionellen Hilfebedarfs bei
  Mehrfacherkrankungen und Pflegebedürftigkeit

  • zu oft, zu früh, zu lange im Krankenhaus
  • Dauerkunden bei Haus- und Fachärzten
  • hoher Medikamentenverbrauch
  • vielfältiger Leistungsbedarf bei Heil- und Hilfsmittel
  • Präventions-, Rehabilitations-, Beratungs- und sonstiger
    Dienstleistungsbedarf
  • differenzierter Versorgungs- und Pflegebedarf
  • palliativer Versorgungsbedarf
Pflegestützpunkte – Ausgangslage
… es fehlt weniger an professionellen Hilfen – mehr am
  zeit- und bedarfsadäquaten Einsatz derselben

 Vielzahl von Hilfen vorhanden
  - agieren häufig unverbunden neben-/nacheinander
   -   ergänzen sich selten – beeinträchtigen sich eher
   -   vielfältige Umwege und Fehlsteuerungen führen zu
       nichtbedarfsnotwendigen Aufwendungen und
       beeinträchtigter Lebensqualität
deshalb: - mehr Koordination – Kooperation – Integration nötig
        - aufeinander abgestimmte Leistungserbringung im Rahmen
          einer Komplexleistung
Engagiertes Einzelkämpfertum
Pflegestützpunkte

Lotse sein/werden in der Angebots- und
  Informationsflut …
damit verbindliche Teilhabe von allen möglich wird!
Pflegestützpunkte – Ausgangslage

Zur Ausgangslage:
• mehr ältere, insbesondere hochbetagte Menschen
• mehr multimorbide – mehr pflegebedürftige
  Menschen
• Zunahme von Handicaps bei schwindenden
  Eigenressourcen
• „Selbsthilfe-Kräfte“ rückläufig
  – Kinder selbst im fortgeschrittenen Alter
  – Enkel weit weg – selbst berufstätig/eigene Familie
  – Single-Haushalte
• Versorgungswünsche - Versorgungswirklichkeit
Pflegestützpunkte –
im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

• § 92 c SGB XI – Pflegestützpunkte:
  „Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und
  Betreuung der Versicherten richten die
  Pflegekassen und Krankenkassen
  Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige
  oberste Landesbehörde dies bestimmt.“
• Das Land NRW hat von seinem
  Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht und eine
  Allgemeinverfügung erlassen.
Allgemeine Grundsätze und Zielsetzungen

 • Einrichtung zum 01.11.2009
 • Beratungsleistungen aus einer Hand SGB I, V, XI
   und XII
 • Berücksichtigung von vorhandenen und
   bewährten Strukturen
 • sparsamer Einsatz von Versicherungsbeiträgen
   und Sozialhilfeleistungen
Pflegestützpunkte – Aufgaben
• umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung
  über die verschiedenen Sozialleistungen und
  sonstigen Hilfeangebote
• Koordinierung und Vernetzung der verschiedenen
  Hilfs- und Unterstützungsangebote einschl.
  Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen
• Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer
  und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote
• vorhandene Strukturen sind einzubeziehen
• Die Krankenkassen und Kommunen haben sich an
  den PSP zu beteiligen
Rahmenvereinbarung
                   - Zielsetzung -

• Bereits vorhandene finanzielle, fachliche und organi-
  satorische Ressourcen sollen optimal gebündelt
  werden
• Pflegestützpunkte sollen als Knotenpunkte eines
  Gesamt-netzwerkes nach möglichst einheitlichen
  Kriterien errichtet und ausgestaltet werden
• Kein Aufbau neuer Parallelstrukturen
• PSP werden in Anbindung an vorhandene
  Beratungs-strukturen der Pflege- und Krankenkassen
  sowie der Kommunen eingerichtet
Rahmenvereinbarung
         - Start-/Erprobungsphase -

• Damit zunächst gemeinsame Erkenntnisse aus
  der Errichtung und Arbeit der PSB gesammelt
  und ausgewertet werden können, haben sich
  Parteien der Rahmenvereinbarung zunächst auf
  eine Start- und Erprobungsphase verständigt
• Sie beginnt im Kreis Steinfurt für jeden
  Stützpunkt mit der Errichtung zum 01.11.2009
  und endet gemein-sam mit dem 31.12.2010
Rahmenvereinbarung
        - Anzahl und Standorte -

• In der Start- und Erprobungsphase
  werden 3 Standorte im Kreis Steinfurt
  (Rheine, Ibbenbüren, Steinfurt)
  eingerichtet
• Einer in Anbindung an die Kommune,
  zwei in Anbindung an die
  ortsansässigen Pflege-/Krankenkassen
• Es gilt das Verhältnis von zwei (Pflege-
  /Krankenkassen) zu eins (Kommunen)
Rahmenvereinbarung
                - Personal -

• Das Anforderungsprofil der qualifizierten
  Pflegeberater ergibt sich aus § 7 a SGB XI
  bzw. den Empfehlungen des GKV-
  Spitzenver-bandes nach § 7 a Absatz 3
  Satz 3 SGB XI
• Insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialver-
  sicherungsfachangestellte oder
  Sozialarbeiter mit einer (modularen)
  Zusatzqualifikation sind als Pflegeberater
  einzusetzen
Rahmenvereinbarung
              - sonstige Regelungen -

• Aufgabe des PSP ist insbesondere die neutrale
  und unabhängige Beratung, Information und
  Unter-stützung der Ratsuchenden
• Die qualifizierte Pflegeberatung gemäß § 7 a
  SGB XI einschl. Versorgungsplan ist integraler
  Bestandteil der Arbeit der PSP
    Fallkonferenzen mit den beteiligten Leistungsträgern
• Leistungsentscheidungen werden nicht im PSP
  getroffen; sie obliegen weiterhin den jeweils
  zuständigen Leistungsträgern
Rahmenvereinbarung
            - sonstige Regelungen -

• Gebot der engen und vertrauensvollen
  Zusammen-arbeit mit den Demenz-
  Servicezentren der Landes-initiative Demenz-
  Service
• Die Beteiligten des örtlichen PSP verständigen
  sich auf den Einbezug der öffentlich geförderten
  Wohn-raumberatungsstellen in das
  Beratungsangebot
Herausforderungen* für die Regionen bei der
      Errichtung der Pflegestützpunkte

• Verbesserung der Beratungs- und Unterstützungsstruktur
  und Erzielung von Effizienzgewinnen
• Schaffung eines Mehrwertes für die Pflegebedürftigen und
  ihre Angehörigen durch Beratungsleistungen aus einer
  Hand
• Vernetzung und Optimierung der Beratungsangebote
• Festlegung der Zahl der Mitarbeiter in den
  Pflegestützpunkten unter Berücksichtigung der Zahl der
  Ratsuchenden und dem mit der Qualität der Beratungs-
  und Unterstützungsbedarfe in Verbindung stehenden
  Aufwand.

* vgl. Die Präambel sowie Abschnitt IV, Abs. 3 der Rahmenvereinbarung Pflegestützpunkte
Regelungen im Stützpunktevertrag
  (lt. der Rahmenvereinbarung/RV PSP)

• Vorbereitung und Umsetzung von
  Versorgungsplänen (Abschnitt I, Abs. 2 RV PSP)
• Anwesenheitskontinuität der Präsenzkräfte
  (Abschnitt I, Abs. 2 RV PSP)
• Zusammenarbeit mit den anderen an der
  Beratung und Unterstützung Beteiligten
  (Abschnitt II, Abs. 2 RV PSP)
• Kooperation mit örtlichen
  Pflegekonferenzen/Selbsthilfegruppen
  (Abschnitt II, Abs. 5 RV PSP)
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