Förderung von Kälte- und Klimaanlagen - Förderinformationstag des BTGA am 24.01.2018

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Förderung von Kälte- und Klimaanlagen - Förderinformationstag des BTGA am 24.01.2018
Förderinformationstag des BTGA am 24.01.2018

Förderung von Kälte- und Klimaanlagen

Referent
Claus Hoffmann
Leiter des Referates 525 - Kältetechnik, Energieeffizienz Kommunen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

http://www.bafa.de/
Förderung von Kälte- und Klimaanlagen - Förderinformationstag des BTGA am 24.01.2018
Das BAFA …

•   … versteht sich als moderner Dienstleister mit breit gefächertem Aufgabenspektrum
•   … hat Kompetenzschwerpunkte in den Bereichen
           Außenwirtschaft
           Wirtschaftsförderung
           Energie
•   … gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
•   … setzt aber auch Aufgaben aus anderen Ressorts um, wie z.B. aus dem Bundesministerium für Umwelt,
    Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
•   … hat seinen Dienstsitz ist Eschborn bei Frankfurt am Main
•   … hat rund 850 Beschäftigte

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Förderung von Klima- und Kälteanlagen – Nationale Klimaschutzinitiative

                                              Nationale Klimaschutzinitiative
                                              (NKI)
                                              • Start 2008
                                              • Beitrag zur Erreichung der
                                                 nationalen Klimaschutzziele
                                                 = weniger THG-Emissionen

                                              www.klimaschutz.de

                                                                                3
Förderung von Klima- und Kälteanlagen - Förderrichtlinie

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen im Rahmen
der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Richtlinie)
vom 1. Dezember 2016

•   Förderziele:
    … stärkerer Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik
    … Stärkung des Absatzes dieser Technologien
    … Senkung der Kosten
    … Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
•   Förderfähig sind Klimaschutzmaßnahmen an Kompressionsanlagen und Sorptionsanlagen
•   Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale
    Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche
    Einrichtungen
•   Antragsverfahren
•   Förderbedingungen und Fördervoraussetzungen
•   Fördersätze bzw. Höhe der Förderung

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Förderung von Klima- und Kälteanlagen – Förderfähige Maßnahmen

Basisförderung
• Neuerrichtung einer Anlage an neuem Standort
• Neuerrichtung einer Anlage nach (vollständiger) Demontage einer vorhandenen Anlage
• Erweiterung einer Anlage ohne Anbindung an die bestehende Anlage
• Optimierung einer Anlage mit Erweiterung und Anbindung an die bestehende Anlage
• Erweiterung einer Anlage (ohne Optimierung) mit Anbindung an die bestehende Anlage
• Teilsanierung einer Anlage

Bonusförderung
• Errichtung eines Wärmespeichers mit Wärmeübertrager zur Abwärmenutzung
• Errichtung einer Wärmepumpe zur Abwärmenutzung
• Errichtung eines Kältespeichers mit Wärmeübertrager
• Errichtung eines Freikühlers

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Förderung von Klima- und Kälteanlagen – Förderfähige Anlagen

•   Kompressionskälteanlage für einen Supermarkt
•   Kompressionskälteanlage in der Klima- und Prozesskälte (Flüssigkeitskühlsatz)
•   Kompressionskälteanlage in der Gewerbe- oder Industriekälte oder
    für sonstige Anwendungen (außer Flüssigkeitskühlsätze)
•   Kompressionsanlage in der Klimakälte (Direktverdampfung, z.B. VRV, VRF)
•   Kompressionskälteanlage mit Ammoniak als Kältemittel (außer Flüssigkeitskühlsätze)
•   Mono-Split-Klimaanlage mit einer Kältemittelfüllmenge < 3 kg
•   Kleine Kompressionskälteanlage
    (Kompressionskälteanlage mit einer elektrischen Antriebsleistung zwischen 2 kW und 5 kW)
•   Sorptionskälteanlage

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Förderung von Klima- und Kälteanlagen – Anforderungen an das Kältemittel

Neuerrichtung                                    nicht halogeniert
Vollsanierung (Erweiterung / Optimierung)        GWP < 1.500
Teilsanierung                                    GWP < 2.500

Ausnahmen
Neuerrichtung einer kleinen Kompressionskälteanlage            GWP < 750
Vollsanierung einer Mono-Split-Klimaanlage                     GWP < 1.500
Teilsanierung einer Supermarktkälteanlage                      GWP < 1.500

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Förderung von Klima- und Kälteanlagen – Höhe der Förderung

Berechnungsformel:              KF = A *C(1–B)

KF:     Zuschuss in Euro
C:      Kälteleistung in Kilowatt (kW) bzw. Speicherkapazität in Kilowattstunden (kWh)
A, B:   Koeffizienten, die von der Art der Kälteanlage bzw. der Anwendung abhängen (siehe RiLi).

Art der Anlage                           Kälteleistung      Errichtung                 Vollsanierung
Kompressionskälteanlage im                      70 kW       63.285,33 €                   47.464,00 €
Supermarkt
Flüssigkeitskühlsatz                           300 kW       20.475,73 €                   15.356,80 €
Sonstige Kompressionskälteanlage               120 kW       17.677,50 €                   13.258,99 €
Kompressionsklimaanlage                          80 kW       9.704,47 €                    8.087,53 €
Kompressionskälteanlage mit                    250 kW       80.266,71 €                   80.266,71 €
Ammoniak
Sorptionskälteanlage                           500 kW       71.375,09 €                   71.375,09 €

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Förderung von Klima- und Kälteanlagen – Leistungsgrenzen

                                                         Elektrische   Kälteleistung
                                                  Verdichterleistung

Kleine Kompressions-Kälteanlagen                            2 – 5 kW               -

Kompressionskälte- und Kompressionsklimaanlagen          5 - 300 kW                -

Ammoniakanlagen                                          5 – 200 kW

Sorptionsanlagen                                                  –      5 – 500 kW

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Förderung von Klima- und Kälteanlagen – Technische Fördervoraussetzungen

Effizienzkomponenten und –maßnahmen bei Kompressionskälte- oder -Kompressionsklimaanlagen
• Bei direkt verdampfenden Systemen (z.B. Supermarktanlagen) verfügt mindestens ein Verdichter pro
    Stufe oder Verbund über eine Leistungsregelung mit einem Regelbereich von 40 bis 100 Prozent. Bei
    Kaltwassererzeugern mit Kaltwasser-/Kaltsole-Speicher muss die Kälteleistung mindestens 4-stufig
    geregelt werden können.
• Abtauvorrichtungen (sofern vorhanden) verfügen über eine Bedarfsregelung
• Verflüssiger bzw. Gaskühler sowie Verdampfer sind so dimensioniert, dass eine möglichst kleine
    treibende Temperaturdifferenz erreicht wird und gleichzeitig der Aufwand für den Transport des
    Sekundärfluids (z. B. Luft bzw. Wasser) möglichst gering wird.
• Expansionsventile sind elektronisch steuerbar.
• Die Regelung steuert elektronische Expansionsventile an und passt die Verflüssigungstemperatur an die
    Umgebungstemperatur an.
• Pumpen der Kühlmittelkreisläufe sind drehzahlgeregelt.
• Alle eingesetzten Komponenten erfüllen mindestens die Voraussetzungen der Öko-Design-Richtlinie in
    der jeweils gültigen Fassung

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Förderung von Klima- und Kälteanlagen – Technische Fördervoraussetzungen

Energieeffizienzkomponenten und –maßnahmen bei Verkaufskühlmöbeln im Lebensmittelhandel
• Verkaufskühlmöbel für Tiefkühlung sind vollständig mit Glas- oder Kunststofftüren oder –deckeln
   ausgerüstet
• Verkaufskühlmöbel für Normalkühlung verfügen mindestens über eine Nachtabdeckung
• Beleuchtung erfolgt mit LED oder Plasma-Leuchtmitteln
• Lüfter werden mit EC-Motoren angetrieben

Sorptionsanlagen
• Wärmeversorgung über Abwärme (z.B. von einem BHKW) oder mittels erneuerbarer Energien (z.B.
   Solarthermie).
• Der Leistungsbedarf aller elektrisch angetriebenen Zusatzverbraucher, mit Ausnahme der
   Wasserverteilung, darf 8 Prozent der bereitgestellten Kälteleistung nicht übersteigen

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Förderung von Klima- und Kälteanlagen – Technische Fördervoraussetzungen

Bonusmaßnahmen
• Bonusmaßnahme muss zusammen mit einer förderfähigen Basismaßnahme beantragt und umgesetzt
   werden
• Wärmespeicherbonus: Nutzung der Abwärme zu Heizzwecken
• Kältespeicherbonus: Temperaturniveau des Speichermediums
Förderung von Klima- und Kälteanlagen – Formale Fördervoraussetzungen

Antragsteller sind / ist
• Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften,
   Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen,
   unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht.
• entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem sich die Anlage befindet
   oder
   ein von diesem beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen (Contractor).
• nicht in einem Insolvenzverfahren.

Mit dem Vorhaben darf nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden

De-mimimis Verordnung
• De-mimimis Obergrenzen dürfen nicht überschritten werden
• Ausschluss von Betrieben der Urproduktion(

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Förderung von Klima- und Kälteanlagen – Verfahrensablauf

                Antrag

                                    SV Antrag

                 ZWB                                         Ablehnung
                                                           Ende 1. Stufe

            Umsetzung derMaßnahme
                                                           Beginn 2. Stufe

                  VN

                                       SV VN

              Auszahlung            Änderungs-              Rücknahme,
                                     bescheid                Widerruf
                                                                             14
Förderung von Klima- und Kälteanlagen – Kontakt

                                           •   BAFA-Webseite www.bafa.de
                                               Energie  Energieeffizienz
                                                Kälte- und Klimaanlagen
                                           •   E-Mail: www.kki@bafa.bund.de
                                           •   Telefon: 06196 908-1249
                                           •   Fax:     06196 908-112249

        Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                                                                              15
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