Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf

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Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Neues aus Ensdorjf

 Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Ensdorf

       Fotowettbewerb „Saarpolygon“:
           Qual der Wahl für Jury

                                                 Näheres hierzu im Innenteil!

                                                               Ausgabe 41/2020
www.gemeinde-ensdorf.de                                Freitag, 9. Oktober 2020
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                             -2-                                                                      Ausgabe 41/2020

                  Medizinische Dienste
 ■■Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                                                       14. Oktober 2020
 Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst                                                       Vier-Winde Apotheke, Hauptstraße 131, Schwalbach,
 der Kassenärztlichen Vereinigung kostenlos unter der                                                   06834/952236
 bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 rund                                                         15. Oktober 2020
 um die Uhr an allen Tagen des Jahres.                                                                  Löwen-Apotheke, Provinzialstraße 107, Ensdorf,
 Zusätzlich ist die ärztliche sowie kinderärztliche                                                     06831/958866
 Bereitschaftsdienstpraxis Saarlouis im Marien-                                                         16. Oktober 2020
 haus Klinikum Saarlouis, Kapuzinerstraße 4, 66740                                                      Römer-Apotheke, Schulstraße 7, Saarlouis-Roden,
 Saarlouis (Tel.-Nr. 0 18 05/66 30 03) zu folgenden                                                     06831/88880
 Zeiten geöffnet:                                                                                       17. Oktober 2020
 Von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr,                                                            Apollonia-Apotheke, Lebacher Straße 33,
 an Feiertagen (inkl. Heiligabend / Silvester),                                                         Saarlouis-Fraulautern, 06831/82828
 an Rosenmontag sowie an Brückentagen.
 Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte den Notarzt über
 die Rettungsleitstelle 19 222 oder 112.                                                                ■■Notfalldienst der Tierärzte
 Bei Handy bitte nur mit Vorwahl (0681).
                                                                                                        (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer
                                                                                                        Vereinbarung)
                                                                                                        Der Notdienst an Wochenenden beginnt jeweils am
 ■■Notfalldienst der Zahnärzte                                                                          Freitag um 18.00 Uhr und endet am Montag um
 (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer                                                 08.00 Uhr.
 Vereinbarung)                                                                                          10./11. Oktober 2020
 10./11. Oktober 2020                                                                                   Tierärztin Hilgers, Bergstraße 40, 66701 Beckingen,
 Eisenbarth A, Dr, Dillingen/Diefflen, 06831 707080                                                     06835 60 89 444
                                                                                                        Darüberhinaus sind die tierärztlichen Kliniken
                                                                                                        ganzjährig rund um die Uhr dienstbereit:
 ■■Apothekendienst                                                                                      Tierärztliche Klinik für Kleintiere Arz
 Der Notdienst beginnt jeweils um 8.00 Uhr des ange-                                                    Kaiserslauterer Str. 44, 66123 Saarbrücken
 zeigten Tages und endet um 8.00 Uhr des Folgetages
                                                                                                        Telefon: (0681) 3 32 32
 10. Oktober 2020
                                                                                                        http://www.tierklinik-arz.de
 Laurentius-Apotheke, Laurentiusstraße 26,
 Hülzweiler, 06831/52066                                                                                Tierärztliche Klinik für Kleintiere Drs. Kehr,
                                                                                                        Pack und Scherer
 11. Oktober 2020
 Steinrausch-Apotheke, Berliner Allee 32,                                                               Hüttenstraße 20, 66583 Spiesen-Elversberg
 Saarlouis-Steinrausch, 06831/87197                                                                     Telefon: (06821) 179494
 12. Oktober 2020                                                                                       http://www.tierklinik-elversberg.de
 Rosen-Apotheke, Schwalbach-Elm,                                                                        Tierärztliche Klinik für Pferde Drs. Rupp,
 Bachtalstr. 177a,06834/952545                                                                          Schwarz und Anen
 13. Oktober 2020                                                                                       Raiffeisenstr. 100, 66802 Überherrn
 Apotheke im Einkaufszentrum Bous,                                                                      Telefon: (06836) 91 90 80
 Saarbrücker Str. 197, Tel.: 06834/782399                                                               http://www.pferdeklinik-altforweiler.de

                  Polizei • Feuerwehr • Rettungsdienste
 ■■ NOTRUF                                                                                              ■■ Polizeirevier Bous
 POLIZEI��������������������������������������������������������������������������������������� 110    Telefon:���������������������������������������������������������������������������� 06834/9250
 FEUERWEHR������������������������������������������������������������������������������ 112
 RETTUNGSDIENST��������������������������������������������������������������������� 112
                                                                                                        ■■ Freiwillige Feuerwehr
 ■■ Polizei Ensdorf                                                                                     Feuerwehrgerätehaus����������������������������������������������������� Tel. 9669790
 Telefon:������������������������������������������������������������������������������������� 54522   Wehrführer Jürgen Wolfert������������������������������������������������ Tel. 958535

Impressum:
Herausgeber: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Telefon 06502/9147-0 oder -240
Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, Verlagsleiter
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Melina Franklin, unter der Anschrift des Verlages
Verantwortlich bei Zustellreklamationen: Telefon 06502/9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigen-
preisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht
unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung
des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                         -3-                                                                       Ausgabe 41/2020

                 Kirchen • Kindergarten • Bildung • Soziale Dienste • Sonstige
 ■■ Pfarrämter                                                                                       im Landkreis Saarlouis:��������������������������������������� Tel. 06831/444-239
                                                                                                     Kommunale Beratungsstelle
 Pfarreiengemeinschaft Bous St. Peter - Ensdorf St. Marien
 Kath. Pfarramt St. Peter Bous                         06834/2378                                   „Besser leben im Alter durch Technik“:���������� Tel. 06831/444-573
 Kath. Pfarramt St. Marien Ensdorf                   06831/52264                                    Notruf und Beratung für vergewaltigte und misshandelte Frauen
 Pfarrsekretärinnen: Katrin Blohm, Christine Hawner, Sabine Hölle,                                   telefonische und persönliche Beratung von Frauen, die sexualisierte
 Elisabeth Jenal                                                                                     Gewalt erlebt haben.
                                                                                                     Telefonberatungszeiten:
                                                                                                     Montag und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr
 ■■ Dekanat Saarlouis                                                                                Dienstag und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr
 Dekanatsbüro: Kleinstraße 58,                                                                       Notrufgruppe Saarbrücken, Nauwieserstr. 19, 66111 Saarbrücken,
 66740 Saarlouis-Lisdorf��������������������������������������Tel. 06831/7699550                    .������������������������������������������������Tel. 0681/36767 Fax: 0681/ 9385898
                                                                                                     Frauenhaus Saarlouis���������������������������������������������Tel. 06831/2200
 ■■ Evang. Kirchengemeinde Schwalbach                                                                Aufnahme Tag und Nacht möglich, Anonyme und kostenlose Bera-
 Pfarrbezirk I: Schwalbach (Griesborn, Hülzweiler), Elm (Derlen,                                     tung
 Knausholz, Sprengen), Saarwellingen und Schwarzenholz,                                              Hilfe für Familien mit geistig Behinderten
 Pfarrer Reinhard Janich, Schwalbach���������������������Tel. 06834/53546                           Familienentlastender Dienst (FED)
 Pfarrbezirk II: Bous und Ensdorf                                                                    der Lebenshilfe e.V., 66793 Saarwellingen
 Pfarrerin Juliane Opiolla, Bous����������������������������Tel. 06834/7801752                      Telefon von 08:00 - 16:00 Uhr����������������������������� Tel. 06838/9827-70
 Gemeindebüro Schwalbach����������������������������������Tel. 06834/956970                         Telefon von 16:00 - 08:00 Uhr�������������������������������Tel. 0171/3875124
 Öffnungszeiten Mo., Di., Do., und                                                                   Beratungsstelle für junge Arbeitslose
 Fr.: 8:30 bis 12:00 Uhr, mittwochs geschlossen                                                      Katholische Erwachsenenbildung e.V. Hospitalstraße 7
                                                                                                     66798 Wallerfangen�����������������������������������������������Tel. 06831/965646
                                                                                                     Abholung von Tierkörpern und Schlachtabfällen
 ■■ Haus für Kinder & Familien                                                                       .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06508/91430
 Kindergarten „St. Marien“ Ensdorf
                                                                                                     Tierschutzhotline im Saarland�������������������������Tel. 0681/99784530
 Leitung: Karsten Müller
 Zentrale und Rezeption: Frau Dany Thiel��������������������������� Tel. 53391
                                                                                                     ■■ SONSTIGE RUFNUMMERN
                                                                                                     Bergmannsheim Ensdorf Saal�����������������������������������������Tel. 504-163
 ■■ Schulen                                                                                          Großsporthalle Ensdorf������������������������������������������������������ Tel. 59501
 Grundschule Ensdorf���������������������������������Tel. 506096 / Fax: 507441
                                                                                                     Freibad Ensdorf���������������������������������������������������������������� Tel. 506206
 Rektorin: Christina Lein
                                                                                                     Postagentur Ensdorf���������������������������������������������������� Tel. 4879462
 Freiwillige Ganztagsschule/Gemeindehort����������������������� Tel. 509140
                                                                                                     Öffnungszeiten:
 Leitung: Dominic Dörr
                                                                                                     Mo, Di, Do, Fr von 9.00 - 12.30 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr
 Gemeinschaftsschule Schwalbach-Ensdorf���������Tel. 06834/953953
                                                                                                     Mi von 9.00 - 12.30 Uhr; Sa von 9.00 bis 12.00 Uhr
 (Johannes-Gutenberg-Schule Schwalbach)
                                                                                                     Förster der Gemeinde Ensdorf
                                                                                                     für den Staatsforst, Herr Martin Wollenweber,
 ■■ Weitere Schulen                                                                                  .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 0175/2200896
 Kreismusikschule in                                                                                 Ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter
 Bous-Ensdorf-Schwalbach���������������������������������������Tel. 06834/1534                      Herr Meiko Balthasar������������������������������������������������������ Tel. 4999830
 Anne Frank Schule                                                                                   M_Balthasar@web.de
 Schwalbach�����������������������������������������������������������Tel. 06834/953900             Hilfe gegen Wespen
                                                                                                     Viktor MARTIN mobil��������������������������������������������������� 0173/3264731
 ■■ Soziale Dienste                                                                                  Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung
 Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverband Ensdorf                                                         Egon Haag, Schacherweg 22,
 Herr Paul Fisch, Schwarzstraße 5���������������������������������� Tel. 1667033                    66773 Schwalbach-Hülzweiler��������������������������������Tel. 06831/59381
 Mobil: 0177/4881231                                                                                 (Sprechstunden montags - freitags nach Terminvereinbarung)
 Betreuungsbehörde des Landkreises Saarlouis                                                         Wolfgang Ressing, Friedrich-Ebert-Str. 41,
 Beratung und Infos zu Vorsorgevollmachten,                                                          66359 Bous���������������������������������������������������������Tel. 06834/5697215
 Betreuungs- und Patientenverfügungen                                                                Bodwing Johannes, Dorfstr. 111, Saarlouis������������Tel. 06831/46437
 Kostenlose Zusendung von Informationsmaterial                                                       Schiedsmann: Josef Both����������������������������������������Tel. 06831/5599
 unter�������������������������������������������������������������������� Tel. 06831/444-436       Behindertenbeauftragter der Gemeinde Ensdorf
 Saarlouiser Tafel                                                                                   Franz Leinenbach, Erlenstr. 22������������������������������������������� Tel. 52623
 (Lebensmittelspenden für Bedürftige)���������������������Tel. 06831/93990                          E-Mail: franz.leinenbach@superkabel.de
 Psychosoziale Beratungsstelle des Gesundheitsamtes                                                  Seniorensicherheitsberater der Gemeinde Ensdorf
 im Landkreis Saarlouis                                                                              Hans Fels, St. Barbarastraße 10���������������������������������������� Tel. 58586
 .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/444700    Bezirksschornsteinfegermeister
 Diakonisches Werk an der Saar                                                                       Markus Maxem, Beckingen���������������������������������Tel. 06832/8071320
 (Beratung zwischen Schule und Beruf)                                                                außer den Straßen: An der Schleuse, Bommersbachweg,
 .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/49721   Bernardsweg, Großstraße, Spessbergstraße und Lauternweg.
 Arbeitsstelle für Integrationshilfen                                                                Für diese Straßen ist Bezirksschornsteinfegermeister,
 der Arbeiterwohlfahrt���������������������������������������������Tel. 06831/121721                Jürgen Krause, Losheim, zuständig��������������������Tel. 06872/5041970
 Selbsthilfegruppe der anonymen Alkoholiker                                                          Gas- und Wasserwerke Bous - Schwalbach
 zentrale Kontaktstelle������������������������������������������������Tel. 0681/19295              Telefonzentrale������������������������������������������������������������������ 06834/850
 Donum Vitae e.V.                                                                                    Störungsdienst Gas- Fernwärme, sowie
 Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatung                                               Wasserversorgung der TWE Ensdorf�������������������� Tel. 06834/85-111
 Großer Markt 21, 66740 Saarlouis������������������������Tel. 06831/120028                          energis-Netzgesellschaft mbH
 Elternselbsthilfe Dillingen e.V.��������������������������Tel. 06831/7685702                       Störungsnummer Strom������������������������������������ Tel. 0681/9069-2611
 Deutscher Kinderschutzbund e.V.                                                                     Defekte Straßenbeleuchtung
 1. Vors. Frau Renate Ruffing���������������������������������������������� Tel. 52256              Info: Zentrale Service Nr. für Meldung von Schäden an der
 Lebenshilfe Saarlouis e.V.������������������������������ Tel. 06838/810-18/19                      Straßenbeleuchtungsanlage:����������������������������� Tel. 0681/4030-3003
 Pflegestützpunkt im Landkreis Saarlouis                                                             E-Mail: info@energis.de
 Choisy-Ring 9, Saarlouis�������������������������������������������������� Tel. 120630             Entsorgungsverband Saar
 Leitstelle Älter werden                                                                             Hotline����������������������������������������������������������������� Tel. 0681/5000-555
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                             -4-                                                 Ausgabe 41/2020

                  Amtliches Bekanntmachungsblatt
                                                                   DER GEMEINDE

  Bekanntmachungen und Informationen
  Gemeindeverwaltung                                                                                         Partnerschaft
   Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf
   Tel. 0 68 31/ 504-0     Fax 0 68 31 / 504-167
   Internet: http://www.gemeinde-ensdorf.de
   Mail: info@gemeinde-ensdorf.de

  Was finde ich wo im Rathaus?
  Erdgeschoss:                                                          1. Obergeschoss:
  ■   Bürgerbüro, Bestattungswesen, Tel. 504-132 oder -134,             ■    Bürgermeister, Tel. 504-110, Zimmer 206
      Zimmer 110                                                        ■    Hauptamt, Tel. 504-112, Zimmer 212
  ■   Standesamt,                                                       ■    Personalamt, Tel. 504-113, Zimmer 210
      Flüchtlingsmanagement Tel. 504-133, Zimmer 111                    ■    Presse- und
  ■   Ordnungsamt, Tel. 504-130, Zimmer 112                                  Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 504-115, Zimmer 209
      Verkehrsüberwachung, Tel. 504-158, -159, Zimmer 102               ■    Jugend, Soziales und
  ■   Gemeindekasse, Tel. 504-121 u. -123, Zimmer 106-107                    Kindertagesstätten, Tel. 504-137, Zimmer 201
  ■   Kämmerei,
      Wirtschaftliche Beteiligungen, Tel. 504-120, Zimmer 108           2. Obergeschoss:
  ■   Steueramt, Tel. 504-125, Zimmer 101                               ■    Bauamt, Tel. 504-150, Zimmer 301-302 und 307-308
                                                                        ■    Amt für Umwelt und Naturschutz, Tel. 504-157,
                                                                             Zimmer 306
                                                                        ■    Wertstoffberatung, Tel. 504-157, Zimmer 306

                           Öffnungszeiten:                                                         Bürgerbüro:
       Montag bis Donnerstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr                             Montag und Mittwoch von 08.00-13.00 Uhr,
                                                                              Dienstag von 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-15.30 Uhr,
                   und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr,
                                                                             Donnerstag von 08.00-13.00 Uhr und von 13.30-17.00 Uhr,
               Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr,                                         Freitag von 08.00-12.00 Uhr
                Darüber hinaus nach Vereinbarung.                                        Darüber hinaus nach Vereinbarung.

                    Für Mitteilungen, Fragen oder Hinweise ist die Gemeinde Ensdorf auch unter +49 6831 504122
                                               über WhatsApp schriftlich erreichbar.

                                               Bürgersprechstunden des Bürgermeisters
                                         (Terminabsprache unter Tel.-Nr. 504-117 bzw. 118 erbeten!):
                          Die reguläre Sprechstunde findet jeden ersten Dienstag von November bis März in der Zeit
                           von 15:30 - 17:30 Uhr und von April bis Oktober in der Zeit von 16:00 - 18:00 Uhr statt.

  ■ Bauhof                                                                ■ Wertstoffhof/EVS Wertstoffzentrum
  Tel. 504-142, Fax 504-143                                               Tel. 509-275 / Tel. 504-157
  Saarlouiser Straße 6, 66806 Ensdorf                                     Schwalbacher Berg 159, 66806 Ensdorf
  Öffnungszeiten:
  Montag bis Donnerstag             von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr,          Öffnungszeiten ganzjährig:
  Freitag                           von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr           Montag, Mittwoch, Freitag:              11.00 bis 17.00 Uhr
                                                                          Dienstag, Donnerstag:                   08.00 bis 13.00 Uhr
  Rufbereitschaft Bauhof: 0171/7400479                                    Samstag:                                10.00 bis 16.30 Uhr

  ■ Rufbereitschaft TWE GmbH: Tel. 06834/85-111
  Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach

                                                                    @
  Saarbrücker Str: 195, 66359 Bous

                                        Weitere Informationen aus                 unserer Gemeinde finden Sie auf
          /EnsdorfSaar                       unserer Internetseite               www.gemeinde-ensdorf.de.

                                                     Herausgeber: Gemeinde Ensdorf
                                        Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Jörg Wilhelmy
                                            Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren
    Die amtlichen Bekanntmachungen erscheinen wöchentlich. Die Zustellung erfolgt kostenlos an jeden Haushalt der Gemeinde Ensdorf.
                      Einzelexemplare sind gegen Erstattung der Selbstkosten bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
942                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Oktober 2020
                                                                                                                                                                                                                                                                 Ensdorf

                                                                                                                                                      A. Amtliche Texte
                                                                                                                                                                           kreis, zu dem man Kontakt hat, ist möglichst gering zu
                                                                                                                                   Verordnungen                            halten und konstant zu belassen. Wo immer möglich ist
                                                                                                                                                                           ein Mindestabstand zu anderen Personen von einein-
                                                                                                                                                                           halb Metern einzuhalten.
                                                                                                                256               Verordnung
                                                                                                                zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen            (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des
                                                                                                                     zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                    eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und
                                                                                                                                                                           Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so-
                                                                                                                                  Vom 2. Oktober 2020                      wie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ge-
                                                                                                                Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-        schwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsange-
          Amtsblatt des Saarlandes                                                                              satz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des       hörigen (familiärer Bezugskreis).
                                                                                                                Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I        (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
                          Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei                                              S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-      schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstands-
                                                                                                                zes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), aufgrund          regelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an der
                                                                                                                des § 15 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai         Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach Ab-
                                                Teil I                                                          1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1    satz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung gesorgt
                                                                                                                des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674),       werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten
                                                                                                                hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 und aufgrund des       Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
         2020                   Ausgegeben zu Saarbrücken, 2. Oktober 2020                    Nr. 58            § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfe-
                                                                                                                beruf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt ge-
                                                                                                                ändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I                              §2
                                                                                                                S. 476), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 verordnet            Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
                                                                                                                die Landesregierung:
                                                                                                                                                                           (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kon-
                                                                                                                                                                           takt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bede-
                                                                                                                                        Artikel 1                          ckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe
                                                                                                                         Änderung der Verordnung zu                        nicht entgegenstehen.
                                                                                                                     Quarantänemaßnahmen für Ein- und
                                                                                                                                                                                                                                                                 -5-

                                                                                                                 Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus               (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegen-
                                                                                                                                                                           stehen, haben folgende Personengruppen eine Mund-
                                                                                                                                                                                                                                     Amtliche Bekanntmachungen

                                                                                                                Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-             Nasen-Bedeckung zu tragen:
                                                                                                                und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
                                                                                                                vom 12. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 402), zuletzt geändert     1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-
                                                                                                                durch Verordnung vom 17. September 2020 (Amtsbl. I            nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
                                                                                                                S. 800B), wird wie folgt geändert:                            Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-
                                                                                                                                                                              höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
                                                                                                                1. § 3 wird wie folgt geändert:                               chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung
                                                                                                                      a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter               des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei
                                                                                                                         „zwingend notwendig und unaufschiebbar“              Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim
                                                                                                                         gestrichen.                                          Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
                                                                                                                                                                              abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten
                                                                                                                      b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wör-            werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-
                                                                                                                         tern „aufgehalten haben“ die Wörter „oder de-
                                                                                                                         ren Aufenthalt im Bundesgebiet weniger als           chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen
                                                                                                                         24 Stunden andauert“ eingefügt.                      Personenverkehrs nachzuweisen,
                                                                                                                2. § 7 wird wie folgt gefasst:                             2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,
                                                                                                                                                                              Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen
                                                                                                                                            „§ 7                              und in den zugehörigen Wartebereichen alle Kun-
                                                                                                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten                 den und Besucher ab Vollendung des sechsten Le-
                                                                                                                      Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2020 in Kraft      bensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung
                                                  Inhalt                                                              und am 18. Oktober 2020 außer Kraft.“                   nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit
                                                                                                        Seite                                                                 nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ent-
                                                                                                                                        Artikel 2                             gegenstehen oder eine andere gleichwertige Infek-
A. Amtliche Texte                                                                                                                                                             tionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie . . . .   942                  Verordnung zur Bekämpfung
                                                                                                                            der Corona-Pandemie (VO-CP)                    3. Kunden und das Personal bei Erbringern von
                                                                                                                                                                              Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei
                                                                                                                                                                              denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand
                                                                                                                                         §1                                   des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge-
                                                                                                                           Grundsatz der Abstandswahrung                      halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),
                                                                                                                (1) Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut         soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-
                                                                                                                                                                                                                                                                 Ausgabe 41/2020

                                                                                                                nötiges Minimum beschränkt werden. Der Personen-              gegensteht,
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Oktober 2020                            943     944                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Oktober 2020

4. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-            (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant-    des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum            sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung
                                                                                                                                                                                                                                             Ensdorf

   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und           wortlichen haben geeignete Maßnahmen zur vollstän-        Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor            geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,
   Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,           digen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu ge-      Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten
   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-            hört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden     Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.       2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so ge-
   der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,            Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort und          Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-         staltet sind, dass sie jeweils ausgehend von einer
   Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und            Erreichbarkeit und der Ankunftszeit.                      gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-          Bezugsperson nur den familiären Bezugskreis nach
   den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten                                                                 schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der         § 1 Absatz 2 umfassen sowie höchstens Angehöri-
   ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-         (3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem ande-       jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen         ge eines weiteren Haushalts,
   sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-        ren Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an         Berufsgenossenschaften zu beachten.
                                                            die Gesundheitsämter nach Absatz 4 verwendet wer-                                                                   3. Zusammenkünfte mit einer im Vorhinein bestimm-
   lung oder Leistungserbringung entgegensteht,                                                                                                                                    ten Gruppe von insgesamt bis zu zehn Personen
                                                            den und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung       (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-
5. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän-            gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu         und Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder           (soziale Bezugsgruppe).
   dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011             löschen.                                                  das fachlich zuständige Ressort im Einvernehmen mit
   (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge-                                                                                                                           Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1
                                                                                                                      dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und
   setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie         (4) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieser                                                                Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-
                                                                                                                      Familie in einem bereichsspezifischen Hygienerah-
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von        Vorschrift erhoben werden, sind durch die die Daten                                                                 künften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen
                                                                                                                      menkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerah-
   Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen           erhebenden Stellen – soweit nicht Gefahr im Verzug                                                                  Angehörigen des familiären Bezugskreises und Ange-
                                                                                                                      menkonzepte werden auf www.corona.saarland.de ver-
   und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von           vorliegt – ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen                                                              hörigen des bestimmbaren weiteren Haushalts im Sin-
                                                                                                                      öffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen
   Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche       Entscheidung zu Zwecken der Verhinderung der Aus-                                                                   ne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 oder der sozialen Be-
                                                                                                                      Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere             breitung des Infektionsgeschehens, soweit nicht auf der                                                             zugsgruppe im Sinne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 3.
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-           Grundlage von Bundesrecht eine Herausgabe zulässig        Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-
                                                            ist, auf zu begründenden Antrag den Gesundheitsäm-        besondere erforderlich für                                (3) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und
   leistet ist.                                                                                                                                                                 -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten
                                                            tern herauszugeben. Betroffene sind von dem Antrag
(3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in        auf Herausgabe zu unterrichten. Ihnen ist vorheriges      1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem         sind, sind bis einschließlich 31. Dezember 2020 unter-
Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Einhal-          rechtliches Gehör zu gewähren. In Fällen einer Heraus-       Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-         sagt. Die übrigen Bestimmungen des Absatzes 2 blei-
tung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Be-            gabe bei Gefahr im Verzug sind die Betroffenen nach-         trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,         ben hiervon unberührt.
deckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich           träglich unverzüglich zu unterrichten.                                                                              (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 kann
                                                                                                                      2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben
sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des                                                                                                                       die Ortspolizeibehörde Veranstaltungen unter freiem
                                                                                                                         und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-
öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-                                                                                                                            Himmel mit nicht mehr als 900 Personen gleichzei-
bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese                                §4                                    lung jeglicher Unterkünfte,
                                                                        Betretungsbeschränkungen                                                                                tig und in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als
haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.                                                                          3. den Betrieb von Freibädern, Strandbädern, Hallen-      450 Personen gleichzeitig zulassen, sofern vom Ver-
(4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu        (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen            bädern, Thermen und Saunaanlagen,                      anstalter ein schlüssiges Schutz- und Hygienekonzept
                                                                                                                                                                                                                                             -6-

tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab           sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten                                                                 im Sinne des § 5 vorgelegt wird, das unter Berücksich-
                                                            Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflich-       4. die Veranstaltung von Theatervorstellungen, Opern
Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-                                                                      oder Konzerten und Kinovorstellungen und sons-         tigung der individuellen örtlichen Gegebenheiten und
tung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein-             tet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen, sodass                                                                 konkreten Planungen eine unter Infektionsschutzge-
                                                            sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder Be-        tiger kultureller Veranstaltungen sowie den dazu-
halten, sofern diese dazu in der Lage sind.                                                                              gehörigen Probebetrieb,                                sichtspunkten sichere Durchführung der Veranstaltung
                                                            sucher dergestalt begrenzt ist, dass pro 5 Quadratmeter                                                             und die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung
                                                            der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche        5. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,            nach Maßgabe des § 3 gewährleistet. Abweichend von
                        §3                                  nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Min-                                                                den Absätzen 1 bis 3 können auf Antrag in atypischen
               Kontaktnachverfolgung                        destabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind       6. die Veranstaltung von Reisebusreisen,                  Einzelfällen weitergehende Ausnahmegenehmigungen
                                                            vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Ge-                                                                    von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies
(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist         samtfläche stets zulässig.                                7. den Betrieb von Prostitutionsstätten, soweit er nach
verpflichtend zu gewährleisten                                                                                           dieser Verordnung nicht untersagt ist.                 im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht un-
                                                            (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines                                                                 bedenklich ist.
1. beim Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem          Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast-
   Saarländischen Gaststättengesetz oder beim Be-                                                                                            §6                                 (5) Für die Zuschauerzahlen von Kinos, Theatern,
                                                            stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie-                                                                Opern- und Konzerthäusern sowie anderer Einrich-
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art mit        betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be-                     Kontaktbeschränkungen
   Ausnahme der bloßen Abgabe mitnahmefähiger                                                                                                                                   tungen und Vereine, die kulturelle Aufführungen ver-
                                                            herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die         (1) Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind          anstalten, gelten Absatz 2 Satz 1 und Satz 5 sowie Ab-
   Speisen und Getränke,                                    Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.               verboten.                                                 satz 3 entsprechend, soweit nicht nach § 4 Absatz 1
2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Kon-                                                                                                                                eine höhere Zuschauerzahl zulässig ist.
   zerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltun-                               §5                                (2) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und
   gen und dem dazugehörigen Probenbetrieb,                                                                           -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr          (6) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
                                                                              Hygienekonzepte                                                                                   Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
                                                                                                                      als 900 Personen und in geschlossenen Räumen nicht
3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,                     (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen         mehr als 450 Personen zu erwarten sind, können statt-     Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
4.   bei Gottesdiensten und Bestattungen,                   sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-      finden. Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden        die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt
                                                            sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-      Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Orts-    auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen
5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im           anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die          polizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeig-     mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zu-
   Sport,                                                   Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-      nete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit       sammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1
                                                            betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen      nach Maßgabe des § 3 zu treffen und besondere infek-      Satz 3 einzuhalten ist.
6. bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6,
                                                            Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-       tionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Hiervon
7. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-          elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf     ausgenommen sind:                                         (7) Für Bestattungen gelten, vorbehaltlich weiterer
   plätzen,                                                 Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.                                                                       ortspolizeilicher Vorgaben, die Absätze 1 bis 3 entspre-
                                                                                                                      1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem            chend. Von der Ortspolizeibehörde sollen Ausnahme-
8. bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Ver-    (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-             Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser       genehmigungen erteilt werden, soweit dies im Einzel-
                                                                                                                                                                                                                                             Ausgabe 41/2020

   ordnung nicht untersagt sind.                            rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung        Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt          fall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Oktober 2020                             945     946                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Oktober 2020

(8) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter          Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig,        gierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pan-           zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses
                                                                                                                                                                                                                                            Ensdorf

freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-          sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraus-          demie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der               hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-       setzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 eingehalten          aktuell gültigen Fassung orientiert. Es sind geeignete        vollständige Isolation der Patienten zu verhindern,
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt          werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und         Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung             dass jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-        Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.       nach Maßgabe des § 3 und zum Einhalten des Mindest-           Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die                                                                        abstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für       es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsge-
Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstandsregeln          (4) In Hotels, Beherbergungsbetrieben, Camping-            die Einhaltung und Fortschreibung des Konzeptes ist           schehen in der Einrichtung gibt. Die Besuchszeiten
sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen          plätzen oder bei der sonstigen Zurverfügungstellung        der Leistungserbringer verantwortlich.                        sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufs-
gewährleistet sind.                                         von Unterkünften dürfen keine Gäste aufgenommen                                                                          tätigen Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenom-
                                                            werden, die aus einem Landkreis oder einer kreis-                                                                        men von dieser Einschränkung des Besuchsrechtes
(9) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-              freien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik                              §9                                     sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte
setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-   Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben,           Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und                   Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei
kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-        in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der       Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser                 Palliativ- und Demenzpatientinnen und -patienten,
nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird         geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit                                                                        die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei ri-
                                                            dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut Veröffentlichung           (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der                                                                  Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel-            sikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder
zuständigen Behörden beachtet werden.                       des RKI höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt.                                                                       seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen
                                                            Bei einem lokalisierten und klar regional eingrenzba-      lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.
                                                                                                                       Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-           namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für
                                                            ren Infektionsgeschehen können die Beschränkungen                                                                        den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen ein-
                       §7                                   analog zur Vorgehensweise in den betroffenen Gebieten      nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
   Betriebsuntersagungen und -beschränkungen                                                                           zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis           zuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmä-
                                                            auf diesen regionalen Bereich begrenzt werden. Aus-                                                                      ßig durchzuführen.
       sowie Schließung von Einrichtungen                   genommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis       zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist
                                                            in deutscher, französischer oder englischer Sprache        ein Hygienekonzept vorzulegen.
(1) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken,                                                                                                                             3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind
Bordellbetrieben und Swingerclubs.                          verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte      Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-              nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für
                                                            für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus      angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern          Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu
(2) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sin-       SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zustän-          die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzeptes des            planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-
ne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzge-      digen Ortspolizeibehörde auf Verlangen unverzüglich        Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-        nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen
setzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zu-          vorlegen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine mo-     milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für         oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere
letzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom         lekularbiologische Testung stützen, die in einem Mit-      die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im           für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), außerhalb von Prosti-      gliedstaat der Europäischen Union oder einem sonsti-       Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen
tutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsge-      gen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit       und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-          4. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängli-
werbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des        hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenom-          aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä-       che Einrichtungen für Patientinnen und Patienten
Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt.                men hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor         tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord-         sowie Besucherinnen und Besucher können unter
                                                                                                                                                                                                                                            -7-

                                                            der Anreise vorgenommen worden ist. Das Verbot der         nung bleiben hiervon unberührt.                              Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6
(3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der        Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die                                                                   dieser Verordnung geöffnet werden. Warteberei-
Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der fol-                                                                 (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des            che sind entsprechend den Empfehlungen des RKI
genden Voraussetzungen aufgenommen werden:                  1. zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich         Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequali-           kontaktreduzierend auszugestalten.
                                                               oder medizinisch veranlasst anreisen oder               tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt
1. Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu                                                                          geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August      (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
   35 Personen,                                             2. einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbeson-                                                                sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege und
                                                               dere einen Besuch bei Angehörigen des familiären        2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be-
                                                                                                                       suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium    der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch
2. unter Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1              Bezugskreises gemäß § 1 Absatz 2, die Wahrneh-                                                                    Sozialleistungsträger ausgenommen.
   Absatz 1 Satz 3, sofern eine kontaktfreie Durch-            mung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Bei-          für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter
   führung nach der Eigenart der Sportart möglich ist.         stand oder Pflege schutzbedürftiger Personen haben.     Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens
   Die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt.                                                                     Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl                             § 10
                                                            Im Übrigen kann die zuständige Ortspolizeibehörde in       und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur                Hochschulen, Berufsakademien und
3. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin-           begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnah-        Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si-            wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
   fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa-            men zulassen. Für Einreisende aus Risikogebieten au-       cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach          Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge
   mer Nutzung von Geräten,                                 ßerhalb Deutschlands verbleibt es bei den Regelungen       § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum Schutz der Bewohner und                      sowie Fortbildungen
                                                            der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-             des Personals vor Infektionen enthalten können.
4. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter             und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus.                                                                     (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
   Abstands- und Hygieneregeln,                                                                                        (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-         des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
                                                            (5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-       und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
5. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per-                                                                                                                               Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
                                                            schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-          de Maßnahmen angeordnet:
   sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes                                                                                                                               und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
                                                            gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-
   und                                                                                                                 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um           Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform
                                                            zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung
                                                                                                                          den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-         ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene-
6. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 6 Ab-             gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-
                                                                                                                          tienten und Personal zu schützen und persönliche       maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der
   satz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1.                       lich befristet werden.
                                                                                                                          Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl          Berücksichtigung der Pandemiepläne der jeweiligen
                                                                                                                          der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-          Hochschule gestattet. Bei der Durchführung des Lehr-
Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, so-                           §8                                      pekte zu berücksichtigen.                              betriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen.
fern bei der Durchführung der Trainingseinheiten si-          Einrichtungen für Menschen mit Behinderung                                                                         Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Stu-
chergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 2 bis 6                                                                 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-       dium und Prüfungen können von der für die jeweili-
aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden;            Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-          gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-     ge Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen
für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die         mäß SGB IX ist gestattet und zulässig, sofern der Leis-       lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-    werden.
zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von         tungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und            gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben
Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun-            Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste           in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-    (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall
                                                                                                                                                                                                                                            Ausgabe 41/2020

gen des Satzes 1 Nummer 1 bis 2 erteilen.                   umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesre-            sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der        im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Oktober 2020                            947

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        O
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        O
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        O
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        O
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Ensdorf

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-                                § 13
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-                     Besondere Regelungen bei
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei                    regionalem Infektionsgeschehen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-     Steigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               währleisten sind.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Öffentlicher Teil:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          CoV-2-Virus in einem Landkreis oder im Regional-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-        verband Saarbrücken innerhalb eines Zeitraums von
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-      sieben Tagen auf mehr als 35 pro 100.000 Einwohner,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-       kann die Landesregierung im Benehmen mit den je-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               examensarbeiten, entsprechend anzupassen.                  weils betroffenen Kreispolizeibehörden durch Verord-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          nung die notwendigen Schutzmaßnahmen für einen be-

Hinweis zum Datenschutz:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-      stimmten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Europastr. 4, 66571 Eppelborn

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Schutt / Unratablagerung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für    erlassen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-       Frauen und Familie unterrichtet das RKI über die ge-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.           troffenen Maßnahmen.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        1. Genehmigung von Niederschriften
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-                                § 14
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               nung unberührt und können unter Beachtung der im

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ■■ Entsorgungsverband Saar
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        am Dienstag, 27.10.2020, Beginn: 10:00 Uhr
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Hydrant / Kanaldeckel / Gully schadhaft
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-       (1) Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2020 in Kraft.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge          Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Fahrbahndecke bzw. Bürgersteig beschädigt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft         Corona-Pandemie vom 17. September 2020 (Amtsbl. I
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.                   S. 800B außer Kraft.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Tagungsort: Kultur- und Kongresszentrum Big Eppel,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-         (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          mit Ablauf des 18. Oktober 2020 außer Kraft. § 6 Ab-

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Kinderspielplatz verunreinigt / Spielgeräte beschädigt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Tagesordnung für die Sitzung der Verbandsversammlung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-       satz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt           außer Kraft.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        2. Jahresabschluss des Entsorgungsverbandes Saar (EVS) 2019

Es gelten die Datenschutzbestimmungen der Gemeinde Ensdorf
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               werden.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Artikel 3
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      § 11                                                    Inkrafttreten
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    -8-

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Ich habe am ........................................................... folgendes festgestellt:

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             O
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             O
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             O
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             O
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                 Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2020 in Kraft.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   ■■ Mitteilung an die Gemeindeverwaltung Ensdorf
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-      Saarbrücken, den 2. Oktober 2020
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Absatz 2 und 3 sowie der §§ 3 bis 10 mit Ausnahme des                 Die Regierung des Saarlandes:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               § 6 Absatz 1 zuwiderhandelt.                                              Der Ministerpräsident

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     6. Verschiedenes
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2                                  Hans
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.                       Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Geschäftsjahr 2020

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        b) BioMasseZentrum
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Energie und Verkehr

somit bekommt WhatsApp durch uns auch keinen Zugriff auf Ihre Telefonnummer und Kontakte.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        a) Grüngutkonzeption
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.                                  Rehlinger
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Der Minister für Finanzen und Europa

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Straßenbeleuchtung defekt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       § 12                                              Der Minister der Justiz
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Zuständige Behörden

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Straßenbaustelle nicht gesichert
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Strobel

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     5. Sachstandsbericht - aktueller Stand
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und                               Bouillon
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               ordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizei-              Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Frauen und Familie

ten während der regulären Öffnungszeiten des Rathauses. Anrufe unter dieser Nummer werden nicht entgegengenommen.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               behörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschrif-                              Bachmann

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Verkehrsschild beschädigt / schlecht zu erkennen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               ten des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Ver-

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Bäume, Hecken und Sträucher behindern die Sicht
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        c) Neubau Verwaltungsgebäude Untertürkheimer Straße                                    warnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.                   Die Ministerin für Bildung und Kultur
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;                      Streichert-Clivot
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (m/w/d) sowie Festlegung der Vorgehensweise zu dessen Wahl

                                                                                                                                           Straße, Wohnort:��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Name:�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Sonstige Anregungen:������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Ortsangabe:����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������

verarbeitet. Nach Abschluss der Bearbeitung wird der Chat-Verlauf gelöscht. Die Gemeinde Ensdorf hat keine eigenen Kontakte hinterlegt,
Sie können Ihr Anliegen auch gerne über WhatsApp +49 6831 504122 an die Gemeinde Ensdorf senden. Beantwortet werden Ihre Nachrich-

persönlichen Daten gespeichert. Lediglich die Daten, die zur Bearbeitung Ihres Anliegens notwendig sind, werden intern weitergegeben und
Ihre Anliegen werden von der Gemeindeverwaltung sowie den dazugehörigen Dienststellen bearbeitet. Dabei werden keine Chats oder
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Ausgabe 41/2020

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               bestehen weiterhin fort.                                                             Jost
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     4. Ausschreibung der Stelle eines hauptamtlichen Geschäftsführers
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     3. Bestimmung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                   -9-                                             Ausgabe 41/2020

                                  Bürgermeister-Ecke

          ­Liebe Leserinnen,
          liebe Leser,

          Fotowettbewerb                        Möglichkeit) noch im Herbst mit        mussten aber alle Ideen wieder
          „Saarpolygon“:                        einer Auftaktveranstaltung starten     verworfen werden, weil aktuelle
                                                soll, ein Logo entworfen und der       Entwicklungen derzeit einfach
          Qual der Wahl für Jury                Verwaltung unentgeltlich zur Ver-      nicht zulassen, was unseren klei-
                                                fügung gestellt.                       nen, aber feinen Weihnachtsmarkt
                                                Abgestimmt auf unser Polygon-          sowie die Martinsfeier ausmacht:
                                                Motiv hat die junge Frau, die der-     ein geselliges Miteinander für
                                                zeit in Mainz Design studiert, ein     Groß und Klein, Begegnungen
                                                stimmiges Logo mit Wiedererken-        und Austausch mit Freunden,
                                                nungswert kreiert.                     Nachbarn und Bekannten sowie
                                                Sie setzt damit auch ein erstes        eine gemütliche und entspannte
                                                Zeichen für ehrenamtliches, bür-       heimelige Atmosphäre.
                                                gerschaftliches Engagement, das        Da ich den Kindern am diesjähri-
                                                ein entscheidender Faktor für den      gen Martinstag aber nicht die von
                                                Erfolg unseres Nachhaltigkeits-        der Gemeinde alljährlich gestifte-
                                                projektes ENNA sein wird.              ten Martinsbrezeln vorenthalten
                                                                                       möchte, habe ich beschlossen,
                                                Absage Martinsumzug                    dass die Vorschulkinder am 11.
                                                                                       November ihre Brezeln im Kin-
          179 Hobbyfotograf*innen folgten       und Weihnachtsmarkt                    dergarten und die Schüler*innen
          dem gemeinsamen Aufruf zum            wg. Corona                             in der Grundschule überreicht
          Fotowettbewerb des Bergbau-           Die Mitglieder*innen des Aus-          bekommen.
          ErbeSaar e.V. und der Gemeinde        schusses für Sport, Kultur, Bildung,
          Ensdorf und schickten eindrucks-      Jugend, Familie, Gesundheit und
          volle Motive des Saarpolygons         Sozialwesen sind kürzlich mei-
          ein.                                  nem Vorschlag gefolgt, in diesem
          Die neunköpfige Jury, bestehend       Jahr aufgrund Covid-19 sowohl
          aus Vertreter*innen des Bergbau-      den Weihnachtsmarkt als auch
          ErbeSaar e.V., den Architekt*innen    den St. Martinsumzug abzusa-
          des Saarpolygons, einem Profi-        gen. Dieser Entscheidung voraus-
          Fotografen und der Gemeinde,          gegangen sind viele Gespräche
          machte es sich am vergangenen         und Überlegungen, ob und wie es
          Freitag bei der Entscheidung nicht    möglich sein könnte, die bei den
          leicht, aus der Vielzahl der tollen   Besucher*innen beliebten Veran-
          Werke die Siegerfotos auszuwäh-       staltungen unter Corona-Bedin-
          len. Um 13 Uhr standen schließlich    gungen durchzuführen. Leider
          die Gewinner*innen fest. Am Frei-
          tag, 09. Oktober, findet die Preis-
          verleihung - und damit auch die
          Verkündung der Gewinner*innen
          - statt.

          Unser ENNA
          hat ein eigenes Logo!

          Charlotte Bickelmann aus Ens-
          dorf hat für das Projekt, das (nach
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                  - 10 -                                            Ausgabe 41/2020

          Volkstrauertag (15.11.20)             reduziert sich die maximale Teil-     desgebiet, nicht in Quarantäne
                                                nehmerzahl im öffentlichen Raum       müssen.
                                                auf maximal 25. An privaten Feiern    Aktuelle Hinweise finden Sie auf
                                                zu Hause sollten dann nicht mehr      unserer Homepage unter www.
                                                als zehn Personen teilnehmen.         gemeinde-ensdorf.de
                                                Hierbei handelt es sich jedoch
                                                lediglich um eine Empfehlung.
                                                                                      Entwicklung der
                                                Wer in einem Restaurant oder
                                                einer Kneipe falsche Angaben auf      Corona-Zahlen
                                                dem Kontaktformular zur Nach-         Aktuelle Corona-Situation
                                                verfolgung macht, muss mit einem      in Ensdorf
          Leider muss ich auch die Durch-       Bußgeld von mind. 50 € rechnen.       Lange waren in unserem Ort keine
          führung des Volkstrauertages          Die AHA-Formel - Abstand halten,      Fälle von mit SARS-CoV-2 infi-
          kritisch betrachten. Der Volkstrau-   Hygiene, Alltagsmasken - wird         zierten Personen zu verzeichnen.
          ertag ist ein staatlicher Gedenktag   in der kalten Jahreszeit um zwei      Die meisten Ensdorferinnen und
          für die zahlreichen Opfer von Krie-   Buchstaben erweitert. „C“ steht       Ensdorfer hatten sich an die AHA-
          gen und sonstigen Gewalttaten.        dabei für Corona-Warn-App nut-        Regeln gehalten und somit konnte
          Auch diese Gedenkfeier wird nicht     zen und „L“ für regelmäßiges Lüf-     das Infektionsgeschehen in den
          im üblichen Rahmen stattfinden        ten. Durch ein Förderprogramm         letzten Monaten aufgehalten wer-
          können. Dennoch werde ich zum         sollen zudem Belüftungsanlagen        den. Zur Zeit steigen im gesamten
          Totengedenken einen würdigen          in öffentlichen Gebäuden verbes-      Land die Zahlen wieder deutlich
          Rahmen wählen, um eine Kranz-         sert werden.                          an, ganz besonders stark in unse-
          niederlegung am Ehrenmal auf                                                rer Gemeinde.
                                                Mit diesen Regeln soll ein erneuter
          dem Friedhof vorzunehmen.                                                   Derzeit sind in Ensdorf 10 Per-
                                                Shutdown verhindert werden.
                                                                                      sonen mit SARS-CoV-2 infiziert.
                                                Ein besonderes Augenmerk liegt        Angestiegen ist auch der Perso-
          Bund und Länder haben                 dabei in der Stabilisierung der       nenkreis, der als Kontaktperson
          weitere Corona-Regeln                 Wirtschaft, aber auch in der Not-     Kat. I direkten Kontakt zu einer mit
                                                wendigkeit, den Kindern weiterhin     SARS-CoV-2 infizierten Person
          beschlossen                           die Möglichkeit zu geben, Kita’s      hatte. Hierzu zählen derzeit ins-
                                                und Schulen zu besuchen.              besondere auch Schülerinnen und
                                                Vorgesehen ist bei einem Infekti-     Schüler aus verschiedenen Schu-
                                                onsgeschehen an Schulen etwa          len, die in Ensdorf wohnen und
                                                Cluster zu ermitteln und nur ein-     direkten Kontakt zu SARS-CoV-2
                                                zelne Klassen oder Jahrgänge in       infizierten Personen hatten. Für
                                                Quarantäne zu schicken.               alle betroffenen Personen erließ
                                                                                      die Ortspolizeibehörde Anordnun-
                                                                                      gen häuslicher Quarantäne. Ich
                                                Neuregelung der                       appelliere an alle, die sich - ob infi-
                                                Verordnung zu                         ziert oder als Kontaktperson Kat.
          Die Bundeskanzlerin und die           Quarantänemaßnahmen                   I in Quarantäne befinden - diese
          Regierungschefinnen und Regie-                                              auch strikt einzuhalten.
                                                für Ein- u. Rückreise                 Umso wichtiger ist es, jetzt wie-
          rungschefs der Länder haben am
          29. September 2020 per Video-                                               der verstärkt auf die AHA-Regeln
          konferenz einen gemeinsamen                                                 zu achten und diese unbedingt
          Beschluss gefasst und weitere                                               einzuhalten. Die allgemein gültige
          Empfehlungen an die Bevölkerung                                             AHA-Regel ist aktuell um ein C
          gerichtet.                                                                  und ein L erweitert worden.
          Dazu gehört, dass aufgrund der                                              A      Abstand halten
          steigenden Infektionszahlen keine                                           H      Hygienevorschriften einhalten
          weiteren Schritte zur Öffnung der                                           A      Tragen von Alltagsmasken
          Corona-Verordnung vorgesehen                                                C      Corona-Warn-App nutzen
          sind. Vielmehr sollen diese stren-                                          L      regelmäßiges Lüften
          ger eingehalten und bei Bedarf        Die saarländische Landesregie-
          erweitert werden.                     rung hat zwei bestehende Corona-
          Bei einer Infektionshäufigkeit von    Verordnungen      fortgeschrieben
          35 pro 100.000 Einwohner*innen        und für den 05. Oktober neu
          innerhalb von sieben Tagen in         beschlossen. Beide Verordnungen
          einem Landkreis sollen bei Fei-       sind bis 18. Oktober 2020 gültig.
          ern in öffentlichen und angemie-      Die Verordnung zur Bekämpfung
          teten Räumen nicht mehr als 50        der Corona-Pandemie (VO-CP)
          Teilnehmer*innen      eingelassen     bleibt unverändert.
          werden. Im privaten Bereich wird      In der Verordnung zu Quarantä-
          auf dieser Stufe empfohlen, maxi-     nemaßnahmen für Ein- und Rück-        Ich wünsche Ihnen eine schöne
          mal 25 Gäste einzuladen. Wenn         reise wurde neu geregelt, dass        Woche und bleiben Sie gesund!
          pro 100.000 Einwohner*innen 50        Einreisende aus Risikogebieten
          Neuinfektionen innerhalb von sie-     mit einem dortigen Aufenthalt von     Ihr
          ben Tagen festgestellt werden,        weniger als 24 Stunden im Bun-        Jörg Wilhelmy
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