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03.11.2017 Ergänzungsleistungen im Alter SVA Aargau - Ihr Partner für soziale Sicherheit Urs Wälchli, Bereichsleiter Kantonale Leistungen Patrick Kramlehner, Fachexperte Ergänzungsleistungen Seniorenrat Region Baden Baden, 2. November 2017 1
03.11.2017 Inhalt • Einleitung ‒ SVA-Aargau ‒ Ergänzungsleistungen • Ergänzungsleistungen im Alter ‒ Anspruch auf Ergänzungsleistungen ‒ Liegenschaften ‒ Erbschaften und Vermögensverzicht • Aktuelle Entwicklungen 2
03.11.2017 Unser Angebot (1/2) • Aargauer Servicezentrum für Sozialversicherungsfragen • Zahlreiche Dienstleistungen für über 50’000 versicherte Unternehmen • Leistungen der Ausgleichskasse und Invalidenversicherung aus einer Hand • Starke regionale Verankerung • Zweigstellen in 195 Gemeinden 4
03.11.2017 Unser Angebot (2/2) • AHV- und IV-Renten • Ergänzungsleistungen zur AHV und IV • Arbeitsintegration & Wiedereingliederung • Ärztliche Dienste • Familienzulagen und Erwerbsersatz bei Mutterschaft und Militär- & Zivildienst • Prämienverbilligung • Arbeitgeber-Services • Dienstleistungen für Selbständigerwerbende 5
03.11.2017 1’928 Leben verändert 2’448 Mitarbeitende international versichert Aargauer Unternehmer um 9 Mio. 7 Sozialversicherungen unter einem Dach Schweizer Franken entlastet 727’244 AHV-Renten und Ergänzungsleistungen 286’668 Familienzulagen für 243 Mio. pünktlich ausbezahlt Schweizer Franken Unternehmen ausbezahlt 50’145 sozialversichert 6
03.11.2017 Ergänzungsleistungen • Einführung im Jahr 1966 • Die Ergänzungsleistungen EL sind eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. • Sie werden an Personen mit einer AHV- oder IV-Rente ausgerichtet, wenn ‒ diese in der Schweiz ihren gesetzlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben, und ‒ ihre gesetzlich anerkannten Ausgaben ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen, d.h. ihr Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken kann. • Ergänzungsleistungen sind bedarfsabhängige Versicherungs- leistungen, auf die ein rechtlicher Anspruch besteht. 8
03.11.2017 Ergänzungsleistungen • Die Ergänzungsleistungen werden durch Steuergelder finanziert. • Da die Existenzsicherung in erster Linie Bundesaufgabe ist, werden die EL zu 5/8 vom Bund und zu 3/8 von den Kantonen finanziert. • Die EL zur Deckung der zusätzlichen Heimkosten und der Krankheitskosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Kantone. 9
03.11.2017 Ergänzungsleistungen • Zwei Arten von Ergänzungsleistungen ‒ Jährliche, periodische Ergänzungsleistungen (monatliche Auszahlung) ‒ Vergütung von Krankheitskosten (Rechnungen nach Anfall) • Selbstbehalt und Franchisen • Zahnarztkosten 10
03.11.2017 Ergänzungsleistungen • Die Höhe der EL-Kosten hängt stark davon ab, ob eine versicherte Person in einem Heim oder zu Hause lebt. • Dies wirkt sich auf die Gesamtkosten aus. ‒ Im Jahr 2016 sind im Kanton Aargau 17 Prozent der EL-Fälle AHV-Rentner/-innen im Heim. Diese verursachen 38 Prozent der EL-Ausgaben. ‒ Im Jahr 2017 wird sich dieser Ausgabenanteil etwas verringern, da aufgrund der kantonalen Gesetzesänderung bei Altersrentner/-innen im Heim neu 1/5 (bisher 1/10) des Vermögens über dem Freibetrag als Einnahmen angerechnet wird. 11
03.11.2017 Ergänzungsleistungen Statistik 2016 Schweiz Aargau CHF 4'901'300'000 CHF 243'400'000 318'600 Personen 18'143 Personen (AHV 201'100) (AHV 11'132) 12
03.11.2017 Ergänzungsleistungen im Alter Patrick Kramlehner 13
03.11.2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen • Ergänzungsleistungen müssen beantragt werden. • Ergänzungsleistungen werden durch Einreichen des Anmeldeformulars bei der SVA Gemeindezweigstelle beantragt. • Anspruch besteht ab dem Monat der Anmeldung. • Nach einem Heimeintritt oder Zuspruch einer Rente oder Hilflosenentschädigung beträgt die Einreichefrist 6 Monate. 14
03.11.2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen Die anerkannten Ausgaben • Lebensbedarf (Pauschale) • Mietkosten (bei Mietern und Eigentümern) • Gebäudeunterhalt und Hypothekarzinsen • Heimkosten (Pension, Betreuung und Patientenbeteiligung) • Betrag für persönliche Auslagen • Krankenkassenprämie (Pauschale) • geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge 15
03.11.2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen Die wichtigsten Einnahmen • Renten und Pensionen, auch ausländische Renten • Andere wiederkehrende Leistungen wie z.B. Taggelder der Zusatzversicherung bei Heimaufenthalt • Erwerbseinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Berufsauslagen (Anrechnung lediglich zu 2/3) • Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) • Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen • Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Alimente) • Einkünfte, auf die verzichtet wurde • Vermögensverzehr 16
03.11.2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen Anrechnung des Vermögens Vermögensfreibeträge • Alleinstehende CHF 37’500 • Ehepaare CHF 60’000 • Pro Kind CHF 15’000 Vermögensverzehr (wird als Einnahme angerechnet) • 1/15 bei Bezügerinnen und Bezügern von Hinterlassenenrenten • 1/10 bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern zu Hause • 1/5 bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Heimen * * Bleibt bei einem Ehepaar ein Ehegatte zu Hause, beträgt der Vermögensverzehr weiterhin 1/10 bzw. 1/15 17
03.11.2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen Vermögensverzehr Beispiele: Altersrentner Altersrentnerin Ehepaar zuhause im Heim zuhause Nettovermögen CHF 270’000 CHF 120’000 CHF 80’000 ./. Freibetrag CHF 37’500 CHF 37’500 CHF 60’000 anrechenbar CHF 232’500 CHF 82’500 CHF 20’000 Vermögensverzehr 1/10 1/5 1/10 = CHF 23’250 = CHF 16’500 = CHF 2’000 18
03.11.2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen Berechnungsbeispiel Altersrentnerin zu Hause lebend Ausgaben Lebensbedarf CHF 19’290 Bruttomietzins CHF 13’200 Krankenkasse (pauschal) CHF 5’004 Total CHF 37’494 Einnahmen AHV-Rente (CHF 2’000) CHF 24’000 BVG-Rente (CHF 1’000) CHF 12’000 Vermögensverzehr (Annahme) CHF 2’200 Total CHF 38’200 EL pro Jahr CHF 0 19
03.11.2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen Berechnungsbeispiel Altersrentnerin im Heim lebend Ausgaben Pension und Betreuung (CHF 160/Tag) CHF 58’400 Pflegekosten (CHF 21.60/Tag) CHF 7’884 Pers. Auslagen CHF 4’440 Krankenkasse (pauschal) CHF 5’004 Total CHF 75’560 Einnahmen AHV-Rente (CHF 2’350) CHF 28’200 BVG-Rente (BVG 3’000) CHF 36’000 Total CHF 64’200 EL pro Jahr CHF 11’360 20
03.11.2017 Liegenschaften • Auch mit einer eigenen Liegenschaft ist der Bezug von Ergänzungsleistungen möglich. • Freibeträge bei selbstbewohnten Liegenschaften sollen verhindern, dass Liegenschaft veräussert werden muss, solange ein Wohnen in der eigenen Liegenschaft noch möglich ist. • Der Freibetrag bei selbst bewohntem Wohneigentum beträgt CHF 112‘500. Bei Bezug einer Hilflosenentschädigung oder falls ein Ehepartner im Heim lebt, erhöht sich der Freibetrag auf CHF 300‘000. Die Liegenschaft wird zum Steuerwert als Vermögen berücksichtigt. • Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften entfallen die Freibeträge. Ausserdem wird der Verkehrswert der Liegenschaft berücksichtigt. 21
03.11.2017 Liegenschaften Verkauf von Liegenschaften • Verkehrswert (Marktwert) bei Verkauf/Übertrag massgebend. • Falls Gebäudeschätzung (der Gemeinde) vom effektiven Wert abweicht, wird Neuschätzung empfohlen. • Nutzniessung resp. Wohnrecht stellen Teil der Gegenleistung dar. 22
03.11.2017 Erbschaften und Vermögensverzicht • Erhaltene Erbschaften werden als Vermögen berücksichtigt. • Auch berücksichtigt werden Vermögenswerte aus unverteilten Erbschaften. • Die Vermögenswerte werden ab Folgemonat des Todes des Erblassers in der Berechnung berücksichtigt. 23
03.11.2017 Erbschaften und Vermögensverzicht • Vermögen darf für eigene Bedürfnisse verwendet werden. • Sobald Vermögenswerte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistungen veräussert werden, liegt ein Vermögensverzicht vor. • Sämtliche Vermögensverzichte werden in der Berechnung berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn diese schon lange zurückliegen. 24
03.11.2017 Erbschaften und Vermögensverzicht Beispiele von Verzichten • Gewährung von Erbvorbezügen / Schenkungen • Ein gewährtes Darlehen wird nicht mehr zurückgefordert • Verkauf einer Liegenschaft an Angehörige zu einem Vorzugspreis • Verzicht auf Annahme einer Erbschaft • Verluste bei Glückspielen (Casino) / Wetten • Verluste durch Investitionen in risikoreiche Geschäfte • Nicht belegter übermässiger Vermögensverbrauch 25
03.11.2017 Erbschaften und Vermögensverzicht Berücksichtigung von Verzichten • Vermögensverzichte werden berücksichtigt, als wäre dieses Vermögen noch vorhanden. • Das angerechnete Verzichtsvermögen wird jedoch jährlich um CHF 10’000 reduziert. • Auch ein möglicher Vermögensertrag wird angerechnet. 26
03.11.2017 Erbschaften und Vermögensverzicht Berechnung von Verzichten Beispiel: Ein Ehepaar meldet sich im November 2017 für eine Ergänzungsleistung an. Im Jahr 2012 wurde die Liegenschaft (Verkehrswert CHF 500’000) für CHF 300’000 an den Sohn übertragen. Im Jahr 2015 gewährte das Ehepaar der Tochter einen Erbvorbezug über CHF 150’000. Massgebende Vermögenswerte in der Berechnung: 2013 CHF 200’000 2014 CHF 190’000 2015 CHF 180’000 2016 CHF 320’000 (CHF 170’000 + CHF 150’000) 2017 CHF 310’000 27
03.11.2017 Aktuelle Entwicklungen Urs Wälchli 28
03.11.2017 Aktuelle Entwicklungen (1/4) EL Reform 2019 • Aufgrund kantonaler Regelungen (z.B. bei der Heimfinanzierung) sind die EL- Kostenentwicklungen in den Kantonen unterschiedlich. • Unabhängig von den kantonalen Gegebenheiten zeigt sich aber schweizweit ein ungebremstes starkes Ausgabenwachstum. • Um die Kosten zu dämmen, will der Bundesrat mit der geplanten EL-Reform 2019 das bestehende EL-System optimieren. ‒ Insbesondere sollen damit die Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge verbessert und unerwünschte Schwelleneffekte reduziert werden. ‒ Um eine Leistungsverschiebung in die Sozialhilfe und eine finanzielle Mehrbelastung der Kantone zu verhindern, soll das EL-Niveau aber grundsätzlich erhalten bleiben (aufwandneutrale Reform). 29
03.11.2017 Aktuelle Entwicklungen (2/4) EL Reform 2019 Botschaft Bundesrat vom 16. September 2016 • Grundanliegen ‒ Erhalt Leistungsniveau ‒ Sparkapital Berufliche Vorsorge schützen ‒ Fehlanreize vermindern ‒ Durchführung vereinheitlichen 30
03.11.2017 Aktuelle Entwicklungen (3/4) EL Reform 2019 Nationalrats-Kommission vom 20. Oktober 2017 (Quelle: Medienmitteilung) • Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-NR) schlägt vor, dass Personen mit einem bestimmten Vermögen keine Ergänzungsleistungen (EL) mehr beanspruchen können: ‒ CHF 100‘000 für Alleinstehende ‒ CHF 200‘000 für Ehepaare ‒ CHF 50‘000 für Kinder 31
03.11.2017 Aktuelle Entwicklungen (3/4) EL Reform 2019 • Dabei sucht sie noch eine faire Lösung, wie die selbstbewohnte Liegenschaft bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden kann. ‒ Wie kann verhindert werden, dass jemand wegen der Vermögensschwelle faktisch gezwungen wird, die selbstbewohnte Liegenschaft zu verkaufen. ‒ Zugleich sollen jedoch Wohneigentümer und deren Erben nicht privilegiert werden. ‒ Die Kommission sprach sich grundsätzlich für eine Lösung mit einer hypothekarisch gesicherten EL aus, beauftragte aber die Verwaltung noch mit weiteren Abklärungen. 32
03.11.2017 Aktuelle Entwicklungen (3/4) EL Reform 2019 • Die maximale Bruttomiete, die bei der Berechnung der EL berücksichtigt wird, soll erhöht und regional abgestuft werden. • Den generellen Vermögensfreibetrag, der bei der EL-Berechnung zum Tragen kommt, will die Kommissionsmehrheit auf den Stand vor 2011 senken: ‒ CHF 25‘000 für Alleinstehende (CHF 37‘500) ‒ CHF 40‘000 für Ehepaare (CHF 60‘000) • Ebenfalls in Diskussion befindet sich neu eine Limite gegen übermässigen Vermögensverbrauch; deren Eckpunkte sind aber noch offen. 33
03.11.2017 Aktuelle Entwicklungen (3/4) EL Reform 2019 Nationalrats-Kommission vom 20. Oktober 2017 • Zudem will die Nationalratskommission das betreute Wohnen im Alter unterstützen, um den Eintritt in ein Pflegeheim aufzuschieben oder zu verhindern. ‒ EL-Beziehende sollen besser unterstützt werden, wenn sie in einer barrierefreien Wohnung leben und jederzeit Betreuung anfordern können („Betreutes Wohnen“). ‒ Konkret sollen Altersrentnerinnen und -rentner, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades haben, bei der Berechnung der EL für das betreute Wohnen einen Mietzinszuschlag beanspruchen können • Alleinstehende bis zu CHF 15‘000 im Jahr • Ehepaare bis zu CHF 22‘500 Franken 34
03.11.2017 Fragen? 35
03.11.2017 Informationsquellen • Website der SVA AG www.sva-ag.ch • Merkblätter • Anmeldeformulare • Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV www.bsv.admin.ch • EL-Rechner der Pro Senectute www.prosenectute.ch/de/dienstleistungen/beratung/finanzen/eld 36
03.11.2017 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Für weitere Fragen wenden Sie sich an Ihre SVA- Gemeindezweigstelle oder direkt an die Fachpersonen für Ergänzungsleistungen bei der SVA Aargau – wir helfen Ihnen gerne - Ihr Partner für soziale Sicherheit. 37
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