Ergänzungsleistungen im Alter - SVA Aargau - Ihr Partner für soziale Sicherheit Urs Wälchli, Bereichsleiter Kantonale Leistungen - Seniorenrat ...

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Ergänzungsleistungen im Alter - SVA Aargau - Ihr Partner für soziale Sicherheit Urs Wälchli, Bereichsleiter Kantonale Leistungen - Seniorenrat ...
03.11.2017

 Ergänzungsleistungen im Alter

    SVA Aargau - Ihr Partner für soziale Sicherheit
   Urs Wälchli, Bereichsleiter Kantonale Leistungen
Patrick Kramlehner, Fachexperte Ergänzungsleistungen

             Seniorenrat Region Baden
             Baden, 2. November 2017

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Inhalt
• Einleitung
   ‒ SVA-Aargau
   ‒ Ergänzungsleistungen

• Ergänzungsleistungen im Alter
   ‒ Anspruch auf
     Ergänzungsleistungen
   ‒ Liegenschaften
   ‒ Erbschaften und
     Vermögensverzicht

• Aktuelle Entwicklungen

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SVA Aargau
   Urs Wälchli
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Unser Angebot (1/2)
• Aargauer Servicezentrum
  für Sozialversicherungsfragen

• Zahlreiche Dienstleistungen für
  über 50’000 versicherte Unternehmen

• Leistungen der Ausgleichskasse und
  Invalidenversicherung aus einer Hand

• Starke regionale Verankerung

• Zweigstellen in 195 Gemeinden

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Unser Angebot (2/2)
• AHV- und IV-Renten
• Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
• Arbeitsintegration & Wiedereingliederung
• Ärztliche Dienste
• Familienzulagen und Erwerbsersatz bei Mutterschaft
  und Militär- & Zivildienst
• Prämienverbilligung
• Arbeitgeber-Services
• Dienstleistungen für Selbständigerwerbende

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   1’928 Leben verändert                    2’448 Mitarbeitende
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Aargauer Unternehmer um

 9 Mio.                       7   Sozialversicherungen
                                  unter einem Dach
Schweizer Franken entlastet

                                      727’244 AHV-Renten und
 Ergänzungsleistungen                 286’668 Familienzulagen
 für   243 Mio.                       pünktlich ausbezahlt

 Schweizer Franken
                                               Unternehmen
 ausbezahlt
                              50’145           sozialversichert

                                                                                 6
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Ergänzungsleistungen
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Ergänzungsleistungen
• Einführung im Jahr 1966
• Die Ergänzungsleistungen EL sind eine Verbundaufgabe von Bund
  und Kantonen.
• Sie werden an Personen mit einer AHV- oder IV-Rente
  ausgerichtet, wenn
  ‒ diese in der Schweiz ihren gesetzlichen Wohnsitz und
      gewöhnlichen Aufenthalt haben, und
  ‒ ihre gesetzlich anerkannten Ausgaben ihre anrechenbaren
      Einnahmen übersteigen, d.h. ihr Einkommen die minimalen
      Lebenskosten nicht decken kann.
• Ergänzungsleistungen sind bedarfsabhängige Versicherungs-
  leistungen, auf die ein rechtlicher Anspruch besteht.

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Ergänzungsleistungen
• Die Ergänzungsleistungen werden durch Steuergelder finanziert.
• Da die Existenzsicherung in erster Linie Bundesaufgabe ist, werden die
  EL zu 5/8 vom Bund und zu 3/8 von den Kantonen finanziert.
• Die EL zur Deckung der zusätzlichen Heimkosten und der
  Krankheitskosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Kantone.

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Ergänzungsleistungen
• Zwei Arten von Ergänzungsleistungen

  ‒ Jährliche, periodische Ergänzungsleistungen (monatliche Auszahlung)

  ‒ Vergütung von Krankheitskosten (Rechnungen nach Anfall)
     • Selbstbehalt und Franchisen
     • Zahnarztkosten

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Ergänzungsleistungen
• Die Höhe der EL-Kosten hängt stark davon ab, ob eine versicherte
  Person in einem Heim oder zu Hause lebt.
• Dies wirkt sich auf die Gesamtkosten aus.
  ‒ Im Jahr 2016 sind im Kanton Aargau 17 Prozent der EL-Fälle
     AHV-Rentner/-innen im Heim. Diese verursachen 38 Prozent
     der EL-Ausgaben.
  ‒ Im Jahr 2017 wird sich dieser Ausgabenanteil etwas
     verringern, da aufgrund der kantonalen Gesetzesänderung bei
     Altersrentner/-innen im Heim neu 1/5 (bisher 1/10) des
     Vermögens über dem Freibetrag als Einnahmen angerechnet
     wird.

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Ergänzungsleistungen
Statistik 2016

Schweiz             Aargau

CHF 4'901'300'000   CHF 243'400'000

318'600 Personen    18'143 Personen

(AHV 201'100)       (AHV 11'132)

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Ergänzungsleistungen im Alter
Patrick Kramlehner

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Anspruch auf Ergänzungsleistungen
• Ergänzungsleistungen müssen beantragt werden.

• Ergänzungsleistungen werden durch Einreichen des
  Anmeldeformulars bei der SVA Gemeindezweigstelle beantragt.

• Anspruch besteht ab dem Monat der Anmeldung.

• Nach einem Heimeintritt oder Zuspruch einer Rente oder
  Hilflosenentschädigung beträgt die Einreichefrist 6 Monate.

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Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Die anerkannten Ausgaben
• Lebensbedarf (Pauschale)
• Mietkosten (bei Mietern und Eigentümern)
• Gebäudeunterhalt und Hypothekarzinsen
• Heimkosten (Pension, Betreuung und Patientenbeteiligung)
• Betrag für persönliche Auslagen
• Krankenkassenprämie (Pauschale)
• geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

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Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Die wichtigsten Einnahmen
• Renten und Pensionen, auch ausländische Renten
• Andere wiederkehrende Leistungen wie z.B. Taggelder der
  Zusatzversicherung bei Heimaufenthalt
• Erwerbseinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und
  Berufsauslagen (Anrechnung lediglich zu 2/3)
• Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen)
• Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen
• Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Alimente)
• Einkünfte, auf die verzichtet wurde
• Vermögensverzehr

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Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Anrechnung des Vermögens
Vermögensfreibeträge
• Alleinstehende     CHF 37’500
• Ehepaare           CHF 60’000
• Pro Kind           CHF 15’000

Vermögensverzehr (wird als Einnahme angerechnet)

• 1/15 bei Bezügerinnen und Bezügern von Hinterlassenenrenten

• 1/10 bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern zu Hause

• 1/5 bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Heimen *
* Bleibt bei einem Ehepaar ein Ehegatte zu Hause, beträgt der Vermögensverzehr weiterhin 1/10 bzw. 1/15

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Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Vermögensverzehr
Beispiele:       Altersrentner   Altersrentnerin   Ehepaar
                 zuhause         im Heim           zuhause

Nettovermögen    CHF 270’000     CHF 120’000       CHF 80’000

./. Freibetrag   CHF 37’500      CHF 37’500        CHF 60’000

anrechenbar      CHF 232’500     CHF 82’500        CHF 20’000

Vermögensverzehr 1/10            1/5               1/10
                 = CHF 23’250    = CHF 16’500      = CHF 2’000

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Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Berechnungsbeispiel
Altersrentnerin zu Hause lebend

Ausgaben
Lebensbedarf                      CHF   19’290
Bruttomietzins                    CHF   13’200
Krankenkasse (pauschal)           CHF    5’004
Total                             CHF   37’494
Einnahmen
AHV-Rente (CHF 2’000)             CHF   24’000
BVG-Rente (CHF 1’000)             CHF   12’000
Vermögensverzehr (Annahme)        CHF    2’200
Total                             CHF   38’200

EL pro Jahr                       CHF       0

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Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Berechnungsbeispiel
Altersrentnerin im Heim lebend

Ausgaben
Pension und Betreuung (CHF 160/Tag)   CHF   58’400
Pflegekosten (CHF 21.60/Tag)          CHF    7’884
Pers. Auslagen                        CHF    4’440
Krankenkasse (pauschal)               CHF    5’004
Total                                 CHF   75’560
Einnahmen
AHV-Rente (CHF 2’350)                 CHF   28’200
BVG-Rente (BVG 3’000)                 CHF   36’000
Total                                 CHF   64’200

EL pro Jahr                           CHF   11’360

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Liegenschaften
• Auch mit einer eigenen Liegenschaft ist der Bezug von
  Ergänzungsleistungen möglich.

• Freibeträge bei selbstbewohnten Liegenschaften sollen verhindern,
  dass Liegenschaft veräussert werden muss, solange ein Wohnen in
  der eigenen Liegenschaft noch möglich ist.

• Der Freibetrag bei selbst bewohntem Wohneigentum beträgt
  CHF 112‘500. Bei Bezug einer Hilflosenentschädigung oder falls ein
  Ehepartner im Heim lebt, erhöht sich der Freibetrag auf CHF
  300‘000. Die Liegenschaft wird zum Steuerwert als Vermögen
  berücksichtigt.

• Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften entfallen die
  Freibeträge. Ausserdem wird der Verkehrswert der Liegenschaft
  berücksichtigt.

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Liegenschaften
Verkauf von Liegenschaften
• Verkehrswert (Marktwert) bei Verkauf/Übertrag massgebend.

• Falls Gebäudeschätzung (der Gemeinde) vom effektiven Wert
  abweicht, wird Neuschätzung empfohlen.

• Nutzniessung resp. Wohnrecht stellen Teil der Gegenleistung dar.

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Erbschaften und Vermögensverzicht
• Erhaltene Erbschaften werden als Vermögen berücksichtigt.

• Auch berücksichtigt werden Vermögenswerte aus unverteilten
  Erbschaften.

• Die Vermögenswerte werden ab Folgemonat des Todes des
  Erblassers in der Berechnung berücksichtigt.

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Erbschaften und Vermögensverzicht
• Vermögen darf für eigene Bedürfnisse verwendet werden.

• Sobald Vermögenswerte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne
  adäquate Gegenleistungen veräussert werden, liegt ein
  Vermögensverzicht vor.

• Sämtliche Vermögensverzichte werden in der Berechnung
  berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn diese schon lange zurückliegen.

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Erbschaften und Vermögensverzicht
Beispiele von Verzichten
• Gewährung von Erbvorbezügen / Schenkungen

• Ein gewährtes Darlehen wird nicht mehr zurückgefordert

• Verkauf einer Liegenschaft an Angehörige zu einem Vorzugspreis

• Verzicht auf Annahme einer Erbschaft

• Verluste bei Glückspielen (Casino) / Wetten

• Verluste durch Investitionen in risikoreiche Geschäfte

• Nicht belegter übermässiger Vermögensverbrauch

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Erbschaften und Vermögensverzicht
Berücksichtigung von Verzichten
• Vermögensverzichte werden berücksichtigt, als wäre dieses
  Vermögen noch vorhanden.

• Das angerechnete Verzichtsvermögen wird jedoch jährlich um
  CHF 10’000 reduziert.

• Auch ein möglicher Vermögensertrag wird angerechnet.

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Erbschaften und Vermögensverzicht
Berechnung von Verzichten
Beispiel:
Ein Ehepaar meldet sich im November 2017 für eine
Ergänzungsleistung an. Im Jahr 2012 wurde die Liegenschaft
(Verkehrswert CHF 500’000) für CHF 300’000 an den Sohn übertragen.
Im Jahr 2015 gewährte das Ehepaar der Tochter einen Erbvorbezug
über CHF 150’000.

Massgebende Vermögenswerte in der Berechnung:

2013   CHF 200’000
2014   CHF 190’000
2015   CHF 180’000
2016   CHF 320’000 (CHF 170’000 + CHF 150’000)
2017   CHF 310’000

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Aktuelle Entwicklungen
               Urs Wälchli

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Aktuelle Entwicklungen (1/4)
EL Reform 2019
•   Aufgrund kantonaler Regelungen (z.B. bei der Heimfinanzierung) sind die EL-
    Kostenentwicklungen in den Kantonen unterschiedlich.
•   Unabhängig von den kantonalen Gegebenheiten zeigt sich aber schweizweit
    ein ungebremstes starkes Ausgabenwachstum.
•   Um die Kosten zu dämmen, will der Bundesrat mit der geplanten EL-Reform
    2019 das bestehende EL-System optimieren.
    ‒ Insbesondere sollen damit die Verwendung von Eigenmitteln für die
        Altersvorsorge verbessert und unerwünschte Schwelleneffekte reduziert
        werden.
    ‒ Um eine Leistungsverschiebung in die Sozialhilfe und eine finanzielle
        Mehrbelastung der Kantone zu verhindern, soll das EL-Niveau aber
        grundsätzlich erhalten bleiben (aufwandneutrale Reform).

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Aktuelle Entwicklungen (2/4)

EL Reform 2019

Botschaft Bundesrat vom 16. September 2016
 • Grundanliegen
     ‒ Erhalt Leistungsniveau
     ‒ Sparkapital Berufliche Vorsorge schützen
     ‒ Fehlanreize vermindern
     ‒ Durchführung vereinheitlichen

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03.11.2017

Aktuelle Entwicklungen (3/4)

EL Reform 2019

Nationalrats-Kommission vom 20. Oktober 2017 (Quelle: Medienmitteilung)

• Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats
  (SGK-NR) schlägt vor, dass Personen mit einem bestimmten Vermögen
  keine Ergänzungsleistungen (EL) mehr beanspruchen können:
  ‒ CHF 100‘000 für Alleinstehende
  ‒ CHF 200‘000 für Ehepaare
  ‒ CHF 50‘000 für Kinder

                                                                                 31
03.11.2017

Aktuelle Entwicklungen (3/4)

EL Reform 2019

• Dabei sucht sie noch eine faire Lösung, wie die selbstbewohnte
  Liegenschaft bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden kann.
  ‒ Wie kann verhindert werden, dass jemand wegen der
      Vermögensschwelle faktisch gezwungen wird, die selbstbewohnte
      Liegenschaft zu verkaufen.
  ‒ Zugleich sollen jedoch Wohneigentümer und deren Erben nicht
      privilegiert werden.
  ‒ Die Kommission sprach sich grundsätzlich für eine Lösung mit einer
      hypothekarisch gesicherten EL aus, beauftragte aber die Verwaltung
      noch mit weiteren Abklärungen.

                                                                                  32
03.11.2017

Aktuelle Entwicklungen (3/4)
EL Reform 2019
• Die maximale Bruttomiete, die bei der Berechnung der EL berücksichtigt
  wird, soll erhöht und regional abgestuft werden.

• Den generellen Vermögensfreibetrag, der bei der EL-Berechnung zum
  Tragen kommt, will die Kommissionsmehrheit auf den Stand vor 2011
  senken:
  ‒ CHF 25‘000 für Alleinstehende (CHF 37‘500)
  ‒ CHF 40‘000 für Ehepaare (CHF 60‘000)

• Ebenfalls in Diskussion befindet sich neu eine Limite gegen übermässigen
  Vermögensverbrauch; deren Eckpunkte sind aber noch offen.

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03.11.2017

Aktuelle Entwicklungen (3/4)
EL Reform 2019
Nationalrats-Kommission vom 20. Oktober 2017

• Zudem will die Nationalratskommission das betreute Wohnen im Alter
  unterstützen, um den Eintritt in ein Pflegeheim aufzuschieben oder zu
  verhindern.
  ‒ EL-Beziehende sollen besser unterstützt werden, wenn sie in einer
     barrierefreien Wohnung leben und jederzeit Betreuung anfordern
     können („Betreutes Wohnen“).
  ‒ Konkret sollen Altersrentnerinnen und -rentner, die Anspruch auf eine
     Hilflosenentschädigung leichten Grades haben, bei der Berechnung
     der EL für das betreute Wohnen einen Mietzinszuschlag
     beanspruchen können
      • Alleinstehende bis zu CHF 15‘000 im Jahr
      • Ehepaare bis zu CHF 22‘500 Franken

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Fragen?

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Informationsquellen

• Website der SVA AG www.sva-ag.ch
  • Merkblätter
  • Anmeldeformulare

• Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV
  www.bsv.admin.ch

• EL-Rechner der Pro Senectute
  www.prosenectute.ch/de/dienstleistungen/beratung/finanzen/eld

                                                                         36
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Für weitere Fragen wenden Sie sich an Ihre SVA-
Gemeindezweigstelle oder direkt an die Fachpersonen
für Ergänzungsleistungen bei der SVA Aargau – wir
helfen Ihnen gerne - Ihr Partner für soziale Sicherheit.

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