ERKLÄRUNG DES IAB ZUR SICHERUNG GUTER WISSENSCHAFTLICHER PRAXIS - Konzepte des IAB Fassung: V. 1.01 Gültigkeitszeitraum: 01.05.2022-31.12.2026 ...

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ERKLÄRUNG DES IAB ZUR SICHERUNG GUTER WISSENSCHAFTLICHER PRAXIS - Konzepte des IAB Fassung: V. 1.01 Gültigkeitszeitraum: 01.05.2022-31.12.2026 ...
Konzepte des IAB

ERKLÄRUNG DES IAB
ZUR SICHERUNG GUTER
WISSENSCHAFTLICHER PRAXIS

Fassung: V. 1.01
Gültigkeitszeitraum: 01.05.2022–31.12.2026
Veröffentlichungsdatum: 29.04.2021
Inhaltsverzeichnis
1. Präambel ........................................................................................................................................ 3

2. Verpflichtung auf die allgemeinen Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis .......................... 3

3. Leitlinien ........................................................................................................................................ 4
      3.1      Grundsätzliches.................................................................................................................... 4
               Leitlinie 1: Berufsethos ........................................................................................................ 4
               Leitlinie 2: Organisationsverantwortung der Institutsleitung ............................................ 4
               Leitlinie 3: Verantwortung der Leitung von Forschungseinheiten ..................................... 5
               Leitlinie 4: Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien ............................................ 5
               Leitlinie 5: Ombudsperson................................................................................................... 6
      3.2      Forschungsprozess .............................................................................................................. 6
               Leitlinie 6: Phasenübergreifende Qualitätssicherung ........................................................ 6
               Leitlinie 7: Akteure, Verantwortlichkeiten und Rollen ........................................................ 7
               Leitlinie 8: Forschungsdesign .............................................................................................. 7
               Leitlinie 9: Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte.................... 8
               Leitlinie 10: Methoden und Standards ................................................................................ 8
               Leitlinie 11: Dokumentation ................................................................................................ 9
               Leitlinie 12: Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen ................ 9
               Leitlinie 13: Autorschaft ..................................................................................................... 10
               Leitlinie 14: Publikationsorgan .......................................................................................... 11
               Leitlinie 15: Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen ....... 11
               Leitlinie 16: Archivierung ................................................................................................... 12
      3.3      Nichtbeachtung guter wissenschaftlicher Praxis, Verfahren ........................................... 12
               Leitlinie 17: Hinweisgebende und von Vorwürfen Betroffene .......................................... 12

Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022                                                              2
1. Präambel
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) berät auf der Grundlage exzellenter
Forschung und umfassender empirischer Daten politische Akteure auf allen Ebenen. Forschung
und Beratung des IAB schaffen die Basis für eine empirisch informierte Arbeitsmarktpolitik.
Forschungs- und Publikationsfreiheit garantieren, dass unabhängiger und damit auch kritischer
Rat erteilt werden kann.
Bei der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis geht es um die Verantwortung von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und um die Rahmenbedingungen, die sie vorfinden.
Redlichkeit und Sorgfalt sind die obersten Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit und ermöglichen
Erkenntnisfortschritt. Forschungseinrichtungen müssen dabei die Voraussetzungen schaffen,
dass die Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis im Alltag zum Tragen kommen. Sie tun dies
durch hinreichende Ressourcen für korrektes Arbeiten, Beachtung qualitativer Kriterien bei der
Personalplanung, Schulung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Qualitätssicherung bei
Datengenerierung, Analyse und Publikationen.
Die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis im Rahmen der wissenschaftlich
fundierten Politikberatung stellt besondere Anforderungen. Häufig findet die Forschung zu
Themen statt, die von Interessen geprägt und gesellschaftlich umstritten sind. Dies darf jedoch
niemals die Standards der Forschung beeinträchtigen. Nur Forschung, die den Prinzipen guter
wissenschaftlicher Praxis verpflichtet ist, kann Grundlage für eine wissenschaftlichen Standards
entsprechende und am Gemeinwohl orientierte Beratung sein.
Diesen Prinzipien ist das IAB verpflichtet. Es konkretisiert sie mit der vorliegenden Erklärung zur
Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis. Sie fasst die zentralen Standards guter
wissenschaftlicher Praxis zusammen, basiert dabei im Wesentlichen auf dem Kodex der
Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG 2019, Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis – Kodex, Bonn) und ist in weiten Teilen wortgleich mit diesem.

2. Verpflichtung auf die allgemeinen
Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis
Wissenschaft als systematisch-methodischer Prozess des Erforschens, Verstehens und Erklärens
ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Ihre Ergebnisse stehen auch für die Anwendung durch
andere offen, woraus sich in vielerlei Hinsicht Konsequenzen für den Menschen und seine
natürlichen, technischen und sozialen Lebensgrundlagen ergeben können. Dieser Verantwortung
muss die Wissenschaft sich stellen. Der wissenschaftliche Fortschritt muss einer ständigen
Reflexion unterliegen. All dies setzt Verlässlichkeit des Forschens und seiner veröffentlichten
Ergebnisse voraus.
Dementsprechend fällt allen an der Forschung Beteiligten eine große Verantwortung zu. Da vom
Ergebnis ihrer Arbeit mittelbar oder unmittelbar die künftige Entwicklung entscheidender

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Lebensbereiche, soziale und technische Innovationen abhängen können, kommt der
Angemessenheit ihrer Methoden, der Redlichkeit bei Darstellung von Ergebnissen und der
Unverfälschtheit ihrer Veröffentlichung eine wesentliche Bedeutung zu.
Diese Erklärung legt die Regeln für gute wissenschaftliche Praxis am IAB fest. Sie ist für alle
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im IAB bindend. Jede Wissenschaftlerin und jeder
Wissenschaftler trägt die Verantwortung dafür, dass das eigene Verhalten den Prinzipien guter
wissenschaftlicher Praxis entspricht.
Zu den Prinzipien gehört es insbesondere, lege artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick
auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren, alle Ergebnisse konsequent selbst
anzuzweifeln sowie einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft und in der
Öffentlichkeit zuzulassen und zu fördern. Die Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis sind in
den Leitlinien expliziert.

3. Leitlinien
3.1 Grundsätzliches
Leitlinie 1: Berufsethos
Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler trägt Verantwortung dafür, die grundlegenden
Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie
einzustehen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Karriereebenen aktualisieren
regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand
der Forschung.
Erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und
Nachwuchswissenschaftler unterstützen sich gegenseitig im kontinuierlichen Lern- und
Weiterbildungsprozess und stehen in einem regelmäßigen Austausch.
Das IAB stellt sicher, dass die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens
fester Bestandteil der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist und zum
frühestmöglichen Zeitpunkt in der akademischen Lehre und wissenschaftlichen Ausbildung
stattfindet.

Leitlinie 2: Organisationsverantwortung der Institutsleitung
Die Institutsleitung schafft die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten und gibt die
Regelungen zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis den Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern im IAB bekannt. Die Institutsleitung ist zuständig für die Einhaltung und
Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Karriereunterstützung
aller Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Die Leitung schafft die Voraussetzungen dafür,
dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler rechtliche und ethische Standards einhalten
können. Zu den Rahmenbedingungen gehören klare und schriftlich festgelegte Verfahren und
Grundsätze für die Personalauswahl und die Personalentwicklung sowie für die Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses und der Chancengleichheit.

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Die Institutsleitung trägt die Verantwortung für eine angemessene Organisationsstruktur. Diese
gewährleistet, dass in Abhängigkeit von der Größe der einzelnen Forschungseinheiten die
Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Qualitätssicherung und Konfliktregelung eindeutig zugewiesen
sind und den jeweiligen Mitgliedern und Angehörigen geeignet vermittelt werden. Die
Forschungseinheiten sollen klar definiert und in ihren Aufgaben strukturiert sein. Die Größe von
Forschungseinheiten kann unterschiedlich sein, sollte aber stets überschaubar bleiben. Die
Institutsleitung setzt geeignete Maßnahmen zum Verhindern von Machtmissbrauch und dem
Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen um.
Im Rahmen der Personalauswahl und der Personalentwicklung werden die Gleichstellung der
Geschlechter und die Vielfältigkeit berücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse sind transparent
und vermeiden weitest möglich nicht wissentliche Einflüsse („unconscious bias“). Für den
wissenschaftlichen Nachwuchs sind geeignete Betreuungsstrukturen und -konzepte etabliert. Es
werden eine aufrichtige Beratung für die Laufbahn und weitere Karrierewege sowie
Weiterbildungsmöglichkeiten und Mentoring für das wissenschaftliche und
wissenschaftsakzessorische Personal angeboten.

Leitlinie 3: Verantwortung der Leitung von Forschungseinheiten
Die Leitung einer Forschungseinheit trägt die Verantwortung für die gesamte Einheit, sorgt für
den gebotenen wissenschaftlichen Standard und vertritt die Forschungseinheit nach außen. Das
Zusammenwirken in Forschungseinheiten ist so beschaffen, dass die Gruppe als Ganzes ihre
Aufgaben erfüllen kann, dass die dafür nötige Zusammenarbeit und Koordination erfolgt und
allen Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. Einzelne Aufgaben können
dabei innerhalb der Einheit delegiert werden. Zur Leitungsaufgabe gehören insbesondere auch
die Gewährleistung der angemessenen individuellen – in das Gesamtkonzept des IAB
eingebetteten – Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Karriereförderung des
wissenschaftlichen und wissenschaftsunterstützenden Personals.
Die Größe und die Organisation der Forschungseinheit sind so gestaltet, dass die
Leitungsaufgaben, insbesondere die Kompetenzvermittlung, die wissenschaftliche Begleitung
sowie die Aufsichts- und Betreuungspflichten, angemessen wahrgenommen werden können. Die
Wahrnehmung von Leitungsaufgaben geht mit der entsprechenden Verantwortung einher.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie wissenschaftsakzessorisches Personal genießen
ein der Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung.
Ihnen kommt ein adäquater Status mit entsprechenden Mitwirkungsrechten zu. Sie werden
durch zunehmende Selbstständigkeit in die Lage versetzt, ihre Karriere zu gestalten.

Leitlinie 4: Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien
Für die Bewertung der Leistung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ist ein
mehrdimensionaler Ansatz erforderlich: Neben der wissenschaftlichen Leistung werden
insbesondere Leistungen in der Politikberatung und Datenerschließung und -bereitstellung
berücksichtigt. Originalität und Qualität haben Vorrang vor Quantität. Damit trägt das IAB dazu
bei, den Druck zur Massenproduktion abzubauen und redliches Verhalten zu begünstigen.
Konkret bedeutet das, dass die Würdigung der Leistung einzelner Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler auf Basis qualitativer Kriterien nach den Verfahren des Peer Review erfolgt. Das

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IAB ermutigt zudem die Bewertenden, vor allem anderen explizit die Qualität zu würdigen.
Quantitative Indikatoren können differenziert und reflektiert in eine Gesamtbewertung
einfließen. Einbezogen werden auch die wissenschaftliche Haltung der Wissenschaftlerin
beziehungsweise des Wissenschaftlers wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft.
Persönliche, familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte
Ausbildungs- oder Qualifikationszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände
werden angemessen berücksichtigt. Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den
Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in
Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen.

Leitlinie 5: Ombudsperson
Die Institutsleitung bestellt eine unabhängige Ombudsperson und eine stellvertretende
Ombudsperson (gemeinsam als Ombudspersonen bezeichnet), die sich gegenseitig für den Fall
der Besorgnis der Befangenheit oder der Verhinderung vertreten. An die Ombudspersonen
können sich alle Angehörigen des IAB in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen
vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden.
Die Institutsleitung trägt hinreichend dafür Sorge, dass die Ombudspersonen innerhalb des IAB
bekannt sind. Die Ombudspersonen erhalten die erforderliche inhaltliche Unterstützung und
Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Zur Steigerung der Funktionsfähigkeit des
Ombudswesens prüft das IAB Möglichkeiten zur Entlastung der Ombudspersonen bei ihren
anderen Aufgaben.
Als Ombudspersonen werden integre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit
Leitungserfahrung, beispielsweise als Projektleitung, ausgewählt. Die Ombudspersonen dürfen
während der Ausübung dieses Amtes nicht Mitglied der Institutsleitung sein und keine
Forschungseinheit leiten. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt auf drei Jahre; eine
Wiederbestellung ist möglich.
Die Ombudspersonen vermitteln die Grundlagen guter wissenschaftlicher Praxis im IAB, beraten
als neutrale und qualifizierte Ansprechpersonen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in
Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und tragen, soweit möglich, zur
lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei. Die Ombudspersonen nehmen die Anfragen unter
Wahrung der Vertraulichkeit entgegen und leiten Verdachtsfälle wissenschaftlichen
Fehlverhaltens im Bedarfsfall an die gemäß den Verfahrensregeln verantwortliche Stelle weiter.

3.2 Forschungsprozess
Leitlinie 6: Phasenübergreifende Qualitätssicherung
Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess lege
artis durch. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (im
engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere
Kommunikationswege), werden die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung
dargelegt, soweit dies möglich und sinnvoll ist. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden und
Datengrundlagen entwickelt werden.

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Kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung bezieht sich insbesondere auf die
Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden und auf die Erhebung,
Verarbeitung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Nutzung von
Forschungssoftware und gegebenenfalls deren Entwicklung. Näheres zur Qualitätssicherung
findet sich auch in der Erklärung „Qualitätssicherung wissenschaftlicher Vorhaben im IAB“.
Wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht
haben und ihnen dazu im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen, die ihre Erkenntnisse
verändern, berichtigen sie diese. Bilden die Unstimmigkeiten oder Fehler Anlass für die
Zurücknahme einer Publikation, wirken die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei dem
entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die
Korrektur beziehungsweise die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird.
Gleiches gilt, sofern die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler von Dritten auf solche
Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden.
Die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Materialien und Software wird
kenntlich gemacht und die Nachnutzung belegt; die Originalquellen werden zitiert. Art und
Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben. Der
Umgang mit ihnen wird, entsprechend den Vorgaben im betroffenen Fach und am IAB,
ausgestaltet. Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software muss persistent, zitierbar und
dokumentiert sein. Dass Ergebnisse beziehungsweise Erkenntnisse durch andere
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler repliziert beziehungsweise bestätigt werden können
(beispielsweise mittels einer ausführlichen Beschreibung von Daten und anderen Materialien
sowie Methoden), ist – abhängig von dem betroffenen Fachgebiet – essenzieller Bestandteil der
Qualitätssicherung.

Leitlinie 7: Akteure, Verantwortlichkeiten und Rollen
Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie des wissenschaftsunterstützenden Personals
müssen zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar sein.
Die Beteiligten eines Forschungsvorhabens stehen in einem regelmäßigen Austausch. Sie legen
ihre Rollen und Verantwortlichkeiten in geeigneter Weise fest und passen diese, sofern
erforderlich, an. Eine Anpassung ist insbesondere angezeigt, wenn sich der Arbeitsschwerpunkt
einer oder eines Beteiligten des Forschungsvorhabens verändert.

Leitlinie 8: Forschungsdesign
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den
aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Die Identifikation relevanter und
geeigneter Forschungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich
gemachten Forschungsleistungen voraus. Das IAB stellt die hierfür erforderlichen
Rahmenbedingungen sicher, etwa den Zugang zu relevanter Literatur und die Möglichkeit, an
einschlägigen Tagungen und Konferenzen teilzunehmen.
Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden
werden, soweit möglich, angewandt. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler prüfen, ob und,
wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben (mit Blick auf die

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Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation
von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt.

Leitlinie 9: Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte
Das IAB beachtet rechtliche und ethische Grenzen der Forschung. Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit
verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus
gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern
erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler sind sich der Tatsache bewusst, dass Forschungsergebnisse auch immer zu
schädlichen Zwecken missbraucht werden können (Dual-Use-Problematik). Daher sollte im
Hinblick auf Forschungsvorhaben eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die
Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen
eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die
Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler machen sich die Gefahr des Missbrauchs von
Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst. Ihre Verantwortung beschränkt sich dabei nicht
auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, sondern umfasst auch die Verpflichtung, ihr Wissen, ihre
Erfahrung und ihre Fähigkeiten so einzusetzen, dass Risiken erkannt, abgeschätzt und bewertet
werden können. Das IAB trägt Verantwortung für die Regelkonformität des Handelns aller
Angehörigen und befördern diese durch einen Ethikkodex und eine Ethikkommission.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem
frühestmöglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die
Nutzungsrechte. Dokumentierte Vereinbarungen bieten sich insbesondere an, wenn an einem
Forschungsvorhaben mehrere akademische und/oder nicht akademische Einrichtungen beteiligt
sind oder wenn absehbar ist, dass eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler das IAB
verlassen wird und verwendete Daten (insbesondere nach Maßgabe datenschutzrechtlicher
Bestimmungen) weiterhin für (eigene) Forschungszwecke verwenden möchte. Die Nutzung soll
insbesondere den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ermöglicht werden, die die Daten
erheben oder erhoben haben. Im Rahmen eines laufenden Forschungsprojekts entscheiden auch
die Nutzungsberechtigten, ob und wann Dritte Zugang zu den Daten erhalten sollen. Dabei sind
auch die Interessen der an der Datenerhebung beteiligten Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler zu berücksichtigen.

Leitlinie 10: Methoden und Standards
Zur Beantwortung von Forschungsfragen wenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an. Bei der Entwicklung und
Anwendung neuer Methoden legen sie besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und
Etablierung von Standards.
Die Anwendung einer Methode erfordert in der Regel spezifische Kompetenzen, die
gegebenenfalls über entsprechend enge Kooperationen abgedeckt werden. Die Etablierung von
Standards bei Methoden, bei der Anwendung von Software, der Erhebung von Forschungsdaten

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sowie der Beschreibung von Forschungsergebnissen bildet eine wesentliche Voraussetzung für
die Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen.

Leitlinie 11: Dokumentation
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dokumentieren alle für das Zustandekommen eines
Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie dies im betroffenen
Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu
können. Grundsätzlich dokumentieren sie daher auch Einzelergebnisse, die die
Forschungshypothese nicht stützen. Eine Selektion von Ergebnissen hat in diesem
Zusammenhang zu unterbleiben. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche
Empfehlungen existieren, nehmen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die
Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. Wird die Dokumentation diesen
Anforderungen nicht gerecht, werden die Einschränkungen und die Gründe dafür
nachvollziehbar dargelegt. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht
manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen.
Eine wichtige Grundlage für die Ermöglichung einer Replikation ist es, die für das Verständnis der
Forschung notwendigen Informationen über verwendete oder entstehende Forschungsdaten, die
Methoden-, Auswertungs- und Analyseschritte sowie gegebenenfalls die Entstehung der
Hypothese zu hinterlegen, die Nachvollziehbarkeit von Zitationen zu gewährleisten und, soweit
möglich, Dritten den Zugang zu diesen Informationen zu gestatten. Bei der Entwicklung von
Forschungssoftware wird der Quellcode dokumentiert.

Leitlinie 12: Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen
Grundsätzlich bringen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler alle Ergebnisse in den
wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht
öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne
über andere Kommunikationswege) zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten
abhängen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entscheiden in eigener Verantwortung –
unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets –, ob, wie und wo sie
ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen.
Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, beschreiben
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler diese vollständig und nachvollziehbar. Dabei ist
zwischen der Wiedergabe des Befunds und dessen Interpretation klar zu unterscheiden. Soweit
dies möglich und zumutbar ist, werden die den Ergebnissen zugrundeliegenden
Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die
eingesetzte Software verfügbar gemacht und Arbeitsabläufe umfänglich dargelegt. Selbst
programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht.
Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vollständig
und korrekt nach. Wörtliche Übernahmen von Textstellen Anderer sind als solche zu
kennzeichnen.
Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Anschlussfähigkeit der Forschung und Nachnutzbarkeit
hinterlegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wann immer möglich, die der Publikation
zugrundeliegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR-Prinzipien („Findable,

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Accessible, Interoperable, Re-Usable“) folgend – zugänglich, beispielsweise in anerkannten
Archiven und Repositorien. Einschränkungen können sich beispielsweise durch Erfordernisse des
Datenschutzes ergeben. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt
werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen.
Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler unangemessen kleinteilige Publikationen. Sie beschränken die Wiederholung
der Inhalte ihrer Publikationen als (Co-)Autorinnen und (Co-)Autoren auf den für das Verständnis
des Zusammenhangs erforderlichen Umfang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich
gemachten Ergebnisse, sofern darauf nach dem disziplinenspezifischen Selbstverständnis nicht
ausnahmsweise verzichtet werden darf.
Die Bezeichnung und Bewertung als „Originalarbeit“ kann nur der erstmaligen Mitteilung neuer
Ergebnisse einschließlich der Schlussfolgerungen zukommen. Demzufolge ist die mehrfache
Publikation derselben Ergebnisse, abgesehen von vorläufigen Kurzmitteilungen in aktuellen
Fällen, nur unter Offenlegung der ursprünglichen Veröffentlichung vertretbar. Dies gilt auch für
die Veröffentlichung derselben Ergebnisse in unterschiedlichen Sprachen. Eine vorherige
Veröffentlichung von Ergebnissen z.B. als Discussion Paper ist dann unschädlich, wenn es den
Richtlinien der jeweiligen Zeitschrift entspricht.

Leitlinie 13: Autorschaft
Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer
wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Alle Autorinnen und
Autoren stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Sie tragen für die
Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen.
Autorinnen und Autoren achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre
Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so
gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können.
Der Beitrag muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Wann ein
Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und hängt von
dem betroffenen Fachgebiet ab. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor,
wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an
• der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
• der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen
    oder
• der Analyse oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden
    Schlussfolgerungen oder
• am Verfassen des Manuskripts mitgewirkt hat.
Wann ein Beitrag wissenschaftserheblich ist, richtet sich nach den in der jeweiligen Disziplin
üblichen Kriterien. Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese
Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt
werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht
zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft.

Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022           10
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verständigen sich, wer Autorin oder Autor der
Forschungsergebnisse werden soll. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autorinnen und
Autoren erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird,
anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen jedes Fachgebiets.
Die Freigabe eines Manuskripts zur Veröffentlichung sollte von allen Mitautoren und
Mitautorinnen bestätigt werden. Durch das Einverständnis mit der Nennung als Autor bzw.
Autorin wird die Mitverantwortung dafür übernommen, dass die entsprechende Publikation
wissenschaftlichen Standards entspricht. Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche
Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung
der Zustimmung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Interpretation
der Ergebnisse begründet werden.
Finden sich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne ihr Einverständnis in einer
Veröffentlichung als (Mit-)Autoren genannt und sehen sich zu einer nachträglichen Genehmigung
außerstande, so ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich gegen ihre Aufnahme in den Autorenkreis
in ausdrücklicher Form verwahren. Unterlassen sie eine solche Distanzierung, so gilt dies als
nachträgliche Genehmigung ihrer Aufnahme in den Autorenkreis mit entsprechender
Mitverantwortung für die Veröffentlichung.

Leitlinie 14: Publikationsorgan
Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität
und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler, die die Funktion von Herausgeberinnen und Herausgebern übernehmen, prüfen
sorgfältig, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe übernehmen. Die wissenschaftliche
Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich
zugänglich gemacht wird.
Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch
Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien sowie Online-Formaten in Betracht. Ein
neues oder unbekanntes Publikationsorgan wird auf seine Seriosität hin geprüft.
Ein Kriterium bei der Auswahlentscheidung besteht darin, ob das Publikationsorgan eigene
Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis etabliert hat.

Leitlinie 15: Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen
Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die insbesondere eingereichte Manuskripte,
Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter
Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen können. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die
die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in
wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien.
Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu denen Gutachterinnen und Gutachter
beziehungsweise Gremienmitglieder Zugang erlangen, schließt die Weitergabe an Dritte und die
eigene Nutzung aus. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zeigen etwaige
Interessenskonflikte oder Befangenheiten, die in Bezug auf das begutachtete

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Forschungsvorhaben oder die Person beziehungsweise den Gegenstand der Beratung begründet
sein könnten, unverzüglich bei der zuständigen Stelle an.

Leitlinie 16: Archivierung
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sichern öffentlich zugänglich gemachte
Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrundeliegenden,
zentralen Materialien (in der Regel Rohdaten, d.h. die Ursprungsdaten auf denen die Arbeit im
Projekt basiert) und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware. Gemessen an den
Standards des betroffenen Fachgebiets und des IAB bewahren sie diese, in adäquater Weise im
IAB, in einer anderen beteiligten Einrichtung oder in standortübergreifenden Repositorien für
einen angemessenen Zeitraum auf. Dieser beträgt – abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und
Erfordernissen des Datenschutzes – in der Regel zehn Jahre. In begründeten Fällen können
verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sein; die entsprechenden Gründe werden
nachvollziehbar beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung
des öffentlichen Zugangs der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen
die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dies dar. Das IAB stellt sicher, dass die für die
Archivierung erforderliche Infrastruktur vorhanden ist. Näheres regelt das IAB-Fachkonzept für
Archivierung und Zugang von Forschungsdaten.

3.3 Nichtbeachtung guter wissenschaftlicher Praxis, Verfahren
Leitlinie 17: Hinweisgebende und von Vorwürfen Betroffene
Wenn die Ombudspersonen oder eine Untersuchungskommission einen Verdacht
wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüft, setzen sie sich in geeigneter Weise für den Schutz
sowohl der Hinweisgebenden als auch der oder des von den Vorwürfen Betroffenen ein. Die
Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt ausdrücklich unter
Beachtung der Vertraulichkeit und des Grundgedankens der Unschuldsvermutung. Die Anzeige
der Hinweisgebenden muss in gutem Glauben erfolgen. Bewusst unrichtig oder mutwillig
erhobene Vorwürfe können selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen. Wegen der
Anzeige sollen weder Hinweisgebenden noch von Vorwürfen Betroffenen Nachteile für das
eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen. Betroffenen sowie
Hinweisgebenden wird in jeder Phase des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Bis zum Nachweis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden die Angaben über die
Beteiligten des Verfahrens und die bisherigen Erkenntnisse vertraulich behandelt.
Die Anzeige soll – insbesondere bei Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern –
möglichst nicht zu Verzögerungen während der Qualifizierung der oder des Hinweisgebenden
führen, die Erstellung von Abschlussarbeiten und Promotionen soll keine Benachteiligung
erfahren; dies gilt auch für Arbeitsbedingungen sowie mögliche Vertragsverlängerungen.
Die untersuchende Stelle behandelt die Namen von Hinweisgebenden vertraulich und gibt sie
nicht ohne entsprechendes Einverständnis an Dritte heraus. Etwas anderes gilt nur, wenn hierzu
eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die oder der von den Vorwürfen Betroffene sich
andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür ausnahmsweise auf die Identität

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der oder des Hinweisgebenden ankommt. Bevor Namen von Hinweisgebenden offengelegt
werden, werden sie darüber umgehend in Kenntnis gesetzt; Hinweisgebende können
entscheiden, ob sie die Anzeige – bei abzusehender Offenlegung des Namens – zurückziehen. Die
Vertraulichkeit des Verfahrens erfährt Einschränkungen, wenn sich Hinweisgebende mit dem
Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. Die untersuchende Stelle entscheidet im Einzelfall, wie sie
mit der Verletzung der Vertraulichkeit durch Hinweisgebende umgeht. Hinweisgebende sind
auch im Fall eines nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu schützen, sofern die
Anzeige der Vorwürfe nicht nachweislich wider besseres Wissen erfolgt ist.
Die untersuchende Stelle trägt dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung gegenüber
Betroffenen in jedem Verfahrensstadium im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung
Rechnung. Von den Vorwürfen Betroffenen sollen grundsätzlich so lange keine Nachteile aus der
Überprüfung des Verdachts erwachsen, bis ein wissenschaftliches Fehlverhalten förmlich
festgestellt wurde. Hinweisgebende müssen über objektive Anhaltspunkte verfügen, dass
möglicherweise gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen wurde.
Können Hinweisgebende die Fakten nicht selbst prüfen oder bestehen in Hinsicht auf einen
beobachteten Vorgang Unsicherheiten bei der Interpretation der Leitlinien zur guten
wissenschaftlichen Praxis, sollten Hinweisgebende sich zur Klärung des Verdachts an eine lokale
Ombudsperson oder an das überregional tätige Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“
wenden. Dabei sollen Anfragen nicht an beide Einrichtungen erfolgen. Wenn sich eine
Einrichtung für unzuständig erklärt oder die Besorgnis der Befangenheit besteht, können sich
Hinweisgebende an die jeweils andere Einrichtung wenden. Es gibt keinen Instanzenzug.
Das IAB überprüft anonym erhobene Anzeige nur dann in einem Verfahren, wenn die Anzeige
belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorträgt.

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Impressum

Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis V. 1.01

Gültig ab
1. Mai 2022

Veröffentlichungsdatum
29. April 2022

Herausgeber
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
der Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg

Rechte
Diese Publikation ist unter folgender Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht:
Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-SA 4.0)
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de

Bezugsmöglichkeit dieses Dokumentes
https://doku.iab.de/grauepap/2022/Erklaerung_gwP_V_1_01.pdf
Website
www.iab.de

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