ERKLÄRUNG DES IAB ZUR SICHERUNG GUTER WISSENSCHAFTLICHER PRAXIS - Konzepte des IAB Fassung: V. 1.01 Gültigkeitszeitraum: 01.05.2022-31.12.2026 ...
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Konzepte des IAB ERKLÄRUNG DES IAB ZUR SICHERUNG GUTER WISSENSCHAFTLICHER PRAXIS Fassung: V. 1.01 Gültigkeitszeitraum: 01.05.2022–31.12.2026 Veröffentlichungsdatum: 29.04.2021
Inhaltsverzeichnis 1. Präambel ........................................................................................................................................ 3 2. Verpflichtung auf die allgemeinen Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis .......................... 3 3. Leitlinien ........................................................................................................................................ 4 3.1 Grundsätzliches.................................................................................................................... 4 Leitlinie 1: Berufsethos ........................................................................................................ 4 Leitlinie 2: Organisationsverantwortung der Institutsleitung ............................................ 4 Leitlinie 3: Verantwortung der Leitung von Forschungseinheiten ..................................... 5 Leitlinie 4: Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien ............................................ 5 Leitlinie 5: Ombudsperson................................................................................................... 6 3.2 Forschungsprozess .............................................................................................................. 6 Leitlinie 6: Phasenübergreifende Qualitätssicherung ........................................................ 6 Leitlinie 7: Akteure, Verantwortlichkeiten und Rollen ........................................................ 7 Leitlinie 8: Forschungsdesign .............................................................................................. 7 Leitlinie 9: Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte.................... 8 Leitlinie 10: Methoden und Standards ................................................................................ 8 Leitlinie 11: Dokumentation ................................................................................................ 9 Leitlinie 12: Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen ................ 9 Leitlinie 13: Autorschaft ..................................................................................................... 10 Leitlinie 14: Publikationsorgan .......................................................................................... 11 Leitlinie 15: Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen ....... 11 Leitlinie 16: Archivierung ................................................................................................... 12 3.3 Nichtbeachtung guter wissenschaftlicher Praxis, Verfahren ........................................... 12 Leitlinie 17: Hinweisgebende und von Vorwürfen Betroffene .......................................... 12 Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022 2
1. Präambel Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) berät auf der Grundlage exzellenter Forschung und umfassender empirischer Daten politische Akteure auf allen Ebenen. Forschung und Beratung des IAB schaffen die Basis für eine empirisch informierte Arbeitsmarktpolitik. Forschungs- und Publikationsfreiheit garantieren, dass unabhängiger und damit auch kritischer Rat erteilt werden kann. Bei der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis geht es um die Verantwortung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und um die Rahmenbedingungen, die sie vorfinden. Redlichkeit und Sorgfalt sind die obersten Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit und ermöglichen Erkenntnisfortschritt. Forschungseinrichtungen müssen dabei die Voraussetzungen schaffen, dass die Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis im Alltag zum Tragen kommen. Sie tun dies durch hinreichende Ressourcen für korrektes Arbeiten, Beachtung qualitativer Kriterien bei der Personalplanung, Schulung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Qualitätssicherung bei Datengenerierung, Analyse und Publikationen. Die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis im Rahmen der wissenschaftlich fundierten Politikberatung stellt besondere Anforderungen. Häufig findet die Forschung zu Themen statt, die von Interessen geprägt und gesellschaftlich umstritten sind. Dies darf jedoch niemals die Standards der Forschung beeinträchtigen. Nur Forschung, die den Prinzipen guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet ist, kann Grundlage für eine wissenschaftlichen Standards entsprechende und am Gemeinwohl orientierte Beratung sein. Diesen Prinzipien ist das IAB verpflichtet. Es konkretisiert sie mit der vorliegenden Erklärung zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis. Sie fasst die zentralen Standards guter wissenschaftlicher Praxis zusammen, basiert dabei im Wesentlichen auf dem Kodex der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG 2019, Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis – Kodex, Bonn) und ist in weiten Teilen wortgleich mit diesem. 2. Verpflichtung auf die allgemeinen Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis Wissenschaft als systematisch-methodischer Prozess des Erforschens, Verstehens und Erklärens ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Ihre Ergebnisse stehen auch für die Anwendung durch andere offen, woraus sich in vielerlei Hinsicht Konsequenzen für den Menschen und seine natürlichen, technischen und sozialen Lebensgrundlagen ergeben können. Dieser Verantwortung muss die Wissenschaft sich stellen. Der wissenschaftliche Fortschritt muss einer ständigen Reflexion unterliegen. All dies setzt Verlässlichkeit des Forschens und seiner veröffentlichten Ergebnisse voraus. Dementsprechend fällt allen an der Forschung Beteiligten eine große Verantwortung zu. Da vom Ergebnis ihrer Arbeit mittelbar oder unmittelbar die künftige Entwicklung entscheidender Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022 3
Lebensbereiche, soziale und technische Innovationen abhängen können, kommt der Angemessenheit ihrer Methoden, der Redlichkeit bei Darstellung von Ergebnissen und der Unverfälschtheit ihrer Veröffentlichung eine wesentliche Bedeutung zu. Diese Erklärung legt die Regeln für gute wissenschaftliche Praxis am IAB fest. Sie ist für alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im IAB bindend. Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler trägt die Verantwortung dafür, dass das eigene Verhalten den Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis entspricht. Zu den Prinzipien gehört es insbesondere, lege artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln sowie einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft und in der Öffentlichkeit zuzulassen und zu fördern. Die Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis sind in den Leitlinien expliziert. 3. Leitlinien 3.1 Grundsätzliches Leitlinie 1: Berufsethos Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler trägt Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Karriereebenen aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung. Erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler unterstützen sich gegenseitig im kontinuierlichen Lern- und Weiterbildungsprozess und stehen in einem regelmäßigen Austausch. Das IAB stellt sicher, dass die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens fester Bestandteil der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist und zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der akademischen Lehre und wissenschaftlichen Ausbildung stattfindet. Leitlinie 2: Organisationsverantwortung der Institutsleitung Die Institutsleitung schafft die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten und gibt die Regelungen zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im IAB bekannt. Die Institutsleitung ist zuständig für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Karriereunterstützung aller Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Die Leitung schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler rechtliche und ethische Standards einhalten können. Zu den Rahmenbedingungen gehören klare und schriftlich festgelegte Verfahren und Grundsätze für die Personalauswahl und die Personalentwicklung sowie für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Chancengleichheit. Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022 4
Die Institutsleitung trägt die Verantwortung für eine angemessene Organisationsstruktur. Diese gewährleistet, dass in Abhängigkeit von der Größe der einzelnen Forschungseinheiten die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Qualitätssicherung und Konfliktregelung eindeutig zugewiesen sind und den jeweiligen Mitgliedern und Angehörigen geeignet vermittelt werden. Die Forschungseinheiten sollen klar definiert und in ihren Aufgaben strukturiert sein. Die Größe von Forschungseinheiten kann unterschiedlich sein, sollte aber stets überschaubar bleiben. Die Institutsleitung setzt geeignete Maßnahmen zum Verhindern von Machtmissbrauch und dem Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen um. Im Rahmen der Personalauswahl und der Personalentwicklung werden die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfältigkeit berücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse sind transparent und vermeiden weitest möglich nicht wissentliche Einflüsse („unconscious bias“). Für den wissenschaftlichen Nachwuchs sind geeignete Betreuungsstrukturen und -konzepte etabliert. Es werden eine aufrichtige Beratung für die Laufbahn und weitere Karrierewege sowie Weiterbildungsmöglichkeiten und Mentoring für das wissenschaftliche und wissenschaftsakzessorische Personal angeboten. Leitlinie 3: Verantwortung der Leitung von Forschungseinheiten Die Leitung einer Forschungseinheit trägt die Verantwortung für die gesamte Einheit, sorgt für den gebotenen wissenschaftlichen Standard und vertritt die Forschungseinheit nach außen. Das Zusammenwirken in Forschungseinheiten ist so beschaffen, dass die Gruppe als Ganzes ihre Aufgaben erfüllen kann, dass die dafür nötige Zusammenarbeit und Koordination erfolgt und allen Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. Einzelne Aufgaben können dabei innerhalb der Einheit delegiert werden. Zur Leitungsaufgabe gehören insbesondere auch die Gewährleistung der angemessenen individuellen – in das Gesamtkonzept des IAB eingebetteten – Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Karriereförderung des wissenschaftlichen und wissenschaftsunterstützenden Personals. Die Größe und die Organisation der Forschungseinheit sind so gestaltet, dass die Leitungsaufgaben, insbesondere die Kompetenzvermittlung, die wissenschaftliche Begleitung sowie die Aufsichts- und Betreuungspflichten, angemessen wahrgenommen werden können. Die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben geht mit der entsprechenden Verantwortung einher. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie wissenschaftsakzessorisches Personal genießen ein der Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung. Ihnen kommt ein adäquater Status mit entsprechenden Mitwirkungsrechten zu. Sie werden durch zunehmende Selbstständigkeit in die Lage versetzt, ihre Karriere zu gestalten. Leitlinie 4: Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien Für die Bewertung der Leistung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich: Neben der wissenschaftlichen Leistung werden insbesondere Leistungen in der Politikberatung und Datenerschließung und -bereitstellung berücksichtigt. Originalität und Qualität haben Vorrang vor Quantität. Damit trägt das IAB dazu bei, den Druck zur Massenproduktion abzubauen und redliches Verhalten zu begünstigen. Konkret bedeutet das, dass die Würdigung der Leistung einzelner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf Basis qualitativer Kriterien nach den Verfahren des Peer Review erfolgt. Das Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022 5
IAB ermutigt zudem die Bewertenden, vor allem anderen explizit die Qualität zu würdigen. Quantitative Indikatoren können differenziert und reflektiert in eine Gesamtbewertung einfließen. Einbezogen werden auch die wissenschaftliche Haltung der Wissenschaftlerin beziehungsweise des Wissenschaftlers wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft. Persönliche, familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikationszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände werden angemessen berücksichtigt. Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen. Leitlinie 5: Ombudsperson Die Institutsleitung bestellt eine unabhängige Ombudsperson und eine stellvertretende Ombudsperson (gemeinsam als Ombudspersonen bezeichnet), die sich gegenseitig für den Fall der Besorgnis der Befangenheit oder der Verhinderung vertreten. An die Ombudspersonen können sich alle Angehörigen des IAB in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden. Die Institutsleitung trägt hinreichend dafür Sorge, dass die Ombudspersonen innerhalb des IAB bekannt sind. Die Ombudspersonen erhalten die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Zur Steigerung der Funktionsfähigkeit des Ombudswesens prüft das IAB Möglichkeiten zur Entlastung der Ombudspersonen bei ihren anderen Aufgaben. Als Ombudspersonen werden integre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Leitungserfahrung, beispielsweise als Projektleitung, ausgewählt. Die Ombudspersonen dürfen während der Ausübung dieses Amtes nicht Mitglied der Institutsleitung sein und keine Forschungseinheit leiten. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt auf drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich. Die Ombudspersonen vermitteln die Grundlagen guter wissenschaftlicher Praxis im IAB, beraten als neutrale und qualifizierte Ansprechpersonen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und tragen, soweit möglich, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei. Die Ombudspersonen nehmen die Anfragen unter Wahrung der Vertraulichkeit entgegen und leiten Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Bedarfsfall an die gemäß den Verfahrensregeln verantwortliche Stelle weiter. 3.2 Forschungsprozess Leitlinie 6: Phasenübergreifende Qualitätssicherung Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess lege artis durch. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege), werden die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt, soweit dies möglich und sinnvoll ist. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden und Datengrundlagen entwickelt werden. Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022 6
Kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden und auf die Erhebung, Verarbeitung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware und gegebenenfalls deren Entwicklung. Näheres zur Qualitätssicherung findet sich auch in der Erklärung „Qualitätssicherung wissenschaftlicher Vorhaben im IAB“. Wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht haben und ihnen dazu im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen, die ihre Erkenntnisse verändern, berichtigen sie diese. Bilden die Unstimmigkeiten oder Fehler Anlass für die Zurücknahme einer Publikation, wirken die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur beziehungsweise die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, sofern die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden. Die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Materialien und Software wird kenntlich gemacht und die Nachnutzung belegt; die Originalquellen werden zitiert. Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben. Der Umgang mit ihnen wird, entsprechend den Vorgaben im betroffenen Fach und am IAB, ausgestaltet. Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software muss persistent, zitierbar und dokumentiert sein. Dass Ergebnisse beziehungsweise Erkenntnisse durch andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler repliziert beziehungsweise bestätigt werden können (beispielsweise mittels einer ausführlichen Beschreibung von Daten und anderen Materialien sowie Methoden), ist – abhängig von dem betroffenen Fachgebiet – essenzieller Bestandteil der Qualitätssicherung. Leitlinie 7: Akteure, Verantwortlichkeiten und Rollen Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie des wissenschaftsunterstützenden Personals müssen zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar sein. Die Beteiligten eines Forschungsvorhabens stehen in einem regelmäßigen Austausch. Sie legen ihre Rollen und Verantwortlichkeiten in geeigneter Weise fest und passen diese, sofern erforderlich, an. Eine Anpassung ist insbesondere angezeigt, wenn sich der Arbeitsschwerpunkt einer oder eines Beteiligten des Forschungsvorhabens verändert. Leitlinie 8: Forschungsdesign Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleistungen voraus. Das IAB stellt die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen sicher, etwa den Zugang zu relevanter Literatur und die Möglichkeit, an einschlägigen Tagungen und Konferenzen teilzunehmen. Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden werden, soweit möglich, angewandt. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022 7
Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Leitlinie 9: Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte Das IAB beachtet rechtliche und ethische Grenzen der Forschung. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind sich der Tatsache bewusst, dass Forschungsergebnisse auch immer zu schädlichen Zwecken missbraucht werden können (Dual-Use-Problematik). Daher sollte im Hinblick auf Forschungsvorhaben eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler machen sich die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst. Ihre Verantwortung beschränkt sich dabei nicht auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, sondern umfasst auch die Verpflichtung, ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Fähigkeiten so einzusetzen, dass Risiken erkannt, abgeschätzt und bewertet werden können. Das IAB trägt Verantwortung für die Regelkonformität des Handelns aller Angehörigen und befördern diese durch einen Ethikkodex und eine Ethikkommission. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte. Dokumentierte Vereinbarungen bieten sich insbesondere an, wenn an einem Forschungsvorhaben mehrere akademische und/oder nicht akademische Einrichtungen beteiligt sind oder wenn absehbar ist, dass eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler das IAB verlassen wird und verwendete Daten (insbesondere nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen) weiterhin für (eigene) Forschungszwecke verwenden möchte. Die Nutzung soll insbesondere den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ermöglicht werden, die die Daten erheben oder erhoben haben. Im Rahmen eines laufenden Forschungsprojekts entscheiden auch die Nutzungsberechtigten, ob und wann Dritte Zugang zu den Daten erhalten sollen. Dabei sind auch die Interessen der an der Datenerhebung beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu berücksichtigen. Leitlinie 10: Methoden und Standards Zur Beantwortung von Forschungsfragen wenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an. Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen sie besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards. Die Anwendung einer Methode erfordert in der Regel spezifische Kompetenzen, die gegebenenfalls über entsprechend enge Kooperationen abgedeckt werden. Die Etablierung von Standards bei Methoden, bei der Anwendung von Software, der Erhebung von Forschungsdaten Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022 8
sowie der Beschreibung von Forschungsergebnissen bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen. Leitlinie 11: Dokumentation Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können. Grundsätzlich dokumentieren sie daher auch Einzelergebnisse, die die Forschungshypothese nicht stützen. Eine Selektion von Ergebnissen hat in diesem Zusammenhang zu unterbleiben. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. Wird die Dokumentation diesen Anforderungen nicht gerecht, werden die Einschränkungen und die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen. Eine wichtige Grundlage für die Ermöglichung einer Replikation ist es, die für das Verständnis der Forschung notwendigen Informationen über verwendete oder entstehende Forschungsdaten, die Methoden-, Auswertungs- und Analyseschritte sowie gegebenenfalls die Entstehung der Hypothese zu hinterlegen, die Nachvollziehbarkeit von Zitationen zu gewährleisten und, soweit möglich, Dritten den Zugang zu diesen Informationen zu gestatten. Bei der Entwicklung von Forschungssoftware wird der Quellcode dokumentiert. Leitlinie 12: Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen Grundsätzlich bringen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege) zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets –, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, beschreiben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler diese vollständig und nachvollziehbar. Dabei ist zwischen der Wiedergabe des Befunds und dessen Interpretation klar zu unterscheiden. Soweit dies möglich und zumutbar ist, werden die den Ergebnissen zugrundeliegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar gemacht und Arbeitsabläufe umfänglich dargelegt. Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vollständig und korrekt nach. Wörtliche Übernahmen von Textstellen Anderer sind als solche zu kennzeichnen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Anschlussfähigkeit der Forschung und Nachnutzbarkeit hinterlegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wann immer möglich, die der Publikation zugrundeliegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR-Prinzipien („Findable, Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022 9
Accessible, Interoperable, Re-Usable“) folgend – zugänglich, beispielsweise in anerkannten Archiven und Repositorien. Einschränkungen können sich beispielsweise durch Erfordernisse des Datenschutzes ergeben. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen. Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unangemessen kleinteilige Publikationen. Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publikationen als (Co-)Autorinnen und (Co-)Autoren auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse, sofern darauf nach dem disziplinenspezifischen Selbstverständnis nicht ausnahmsweise verzichtet werden darf. Die Bezeichnung und Bewertung als „Originalarbeit“ kann nur der erstmaligen Mitteilung neuer Ergebnisse einschließlich der Schlussfolgerungen zukommen. Demzufolge ist die mehrfache Publikation derselben Ergebnisse, abgesehen von vorläufigen Kurzmitteilungen in aktuellen Fällen, nur unter Offenlegung der ursprünglichen Veröffentlichung vertretbar. Dies gilt auch für die Veröffentlichung derselben Ergebnisse in unterschiedlichen Sprachen. Eine vorherige Veröffentlichung von Ergebnissen z.B. als Discussion Paper ist dann unschädlich, wenn es den Richtlinien der jeweiligen Zeitschrift entspricht. Leitlinie 13: Autorschaft Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Alle Autorinnen und Autoren stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen. Autorinnen und Autoren achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können. Der Beitrag muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Wann ein Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und hängt von dem betroffenen Fachgebiet ab. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an • der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder • der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder • der Analyse oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder • am Verfassen des Manuskripts mitgewirkt hat. Wann ein Beitrag wissenschaftserheblich ist, richtet sich nach den in der jeweiligen Disziplin üblichen Kriterien. Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft. Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022 10
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verständigen sich, wer Autorin oder Autor der Forschungsergebnisse werden soll. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autorinnen und Autoren erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen jedes Fachgebiets. Die Freigabe eines Manuskripts zur Veröffentlichung sollte von allen Mitautoren und Mitautorinnen bestätigt werden. Durch das Einverständnis mit der Nennung als Autor bzw. Autorin wird die Mitverantwortung dafür übernommen, dass die entsprechende Publikation wissenschaftlichen Standards entspricht. Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung der Zustimmung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Interpretation der Ergebnisse begründet werden. Finden sich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne ihr Einverständnis in einer Veröffentlichung als (Mit-)Autoren genannt und sehen sich zu einer nachträglichen Genehmigung außerstande, so ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich gegen ihre Aufnahme in den Autorenkreis in ausdrücklicher Form verwahren. Unterlassen sie eine solche Distanzierung, so gilt dies als nachträgliche Genehmigung ihrer Aufnahme in den Autorenkreis mit entsprechender Mitverantwortung für die Veröffentlichung. Leitlinie 14: Publikationsorgan Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Funktion von Herausgeberinnen und Herausgebern übernehmen, prüfen sorgfältig, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe übernehmen. Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird. Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien sowie Online-Formaten in Betracht. Ein neues oder unbekanntes Publikationsorgan wird auf seine Seriosität hin geprüft. Ein Kriterium bei der Auswahlentscheidung besteht darin, ob das Publikationsorgan eigene Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis etabliert hat. Leitlinie 15: Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien. Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu denen Gutachterinnen und Gutachter beziehungsweise Gremienmitglieder Zugang erlangen, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zeigen etwaige Interessenskonflikte oder Befangenheiten, die in Bezug auf das begutachtete Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022 11
Forschungsvorhaben oder die Person beziehungsweise den Gegenstand der Beratung begründet sein könnten, unverzüglich bei der zuständigen Stelle an. Leitlinie 16: Archivierung Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrundeliegenden, zentralen Materialien (in der Regel Rohdaten, d.h. die Ursprungsdaten auf denen die Arbeit im Projekt basiert) und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware. Gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets und des IAB bewahren sie diese, in adäquater Weise im IAB, in einer anderen beteiligten Einrichtung oder in standortübergreifenden Repositorien für einen angemessenen Zeitraum auf. Dieser beträgt – abhängig vom jeweiligen Fachgebiet und Erfordernissen des Datenschutzes – in der Regel zehn Jahre. In begründeten Fällen können verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sein; die entsprechenden Gründe werden nachvollziehbar beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dies dar. Das IAB stellt sicher, dass die für die Archivierung erforderliche Infrastruktur vorhanden ist. Näheres regelt das IAB-Fachkonzept für Archivierung und Zugang von Forschungsdaten. 3.3 Nichtbeachtung guter wissenschaftlicher Praxis, Verfahren Leitlinie 17: Hinweisgebende und von Vorwürfen Betroffene Wenn die Ombudspersonen oder eine Untersuchungskommission einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüft, setzen sie sich in geeigneter Weise für den Schutz sowohl der Hinweisgebenden als auch der oder des von den Vorwürfen Betroffenen ein. Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt ausdrücklich unter Beachtung der Vertraulichkeit und des Grundgedankens der Unschuldsvermutung. Die Anzeige der Hinweisgebenden muss in gutem Glauben erfolgen. Bewusst unrichtig oder mutwillig erhobene Vorwürfe können selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen. Wegen der Anzeige sollen weder Hinweisgebenden noch von Vorwürfen Betroffenen Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen. Betroffenen sowie Hinweisgebenden wird in jeder Phase des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bis zum Nachweis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden die Angaben über die Beteiligten des Verfahrens und die bisherigen Erkenntnisse vertraulich behandelt. Die Anzeige soll – insbesondere bei Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern – möglichst nicht zu Verzögerungen während der Qualifizierung der oder des Hinweisgebenden führen, die Erstellung von Abschlussarbeiten und Promotionen soll keine Benachteiligung erfahren; dies gilt auch für Arbeitsbedingungen sowie mögliche Vertragsverlängerungen. Die untersuchende Stelle behandelt die Namen von Hinweisgebenden vertraulich und gibt sie nicht ohne entsprechendes Einverständnis an Dritte heraus. Etwas anderes gilt nur, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die oder der von den Vorwürfen Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür ausnahmsweise auf die Identität Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022 12
der oder des Hinweisgebenden ankommt. Bevor Namen von Hinweisgebenden offengelegt werden, werden sie darüber umgehend in Kenntnis gesetzt; Hinweisgebende können entscheiden, ob sie die Anzeige – bei abzusehender Offenlegung des Namens – zurückziehen. Die Vertraulichkeit des Verfahrens erfährt Einschränkungen, wenn sich Hinweisgebende mit dem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. Die untersuchende Stelle entscheidet im Einzelfall, wie sie mit der Verletzung der Vertraulichkeit durch Hinweisgebende umgeht. Hinweisgebende sind auch im Fall eines nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu schützen, sofern die Anzeige der Vorwürfe nicht nachweislich wider besseres Wissen erfolgt ist. Die untersuchende Stelle trägt dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung gegenüber Betroffenen in jedem Verfahrensstadium im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Rechnung. Von den Vorwürfen Betroffenen sollen grundsätzlich so lange keine Nachteile aus der Überprüfung des Verdachts erwachsen, bis ein wissenschaftliches Fehlverhalten förmlich festgestellt wurde. Hinweisgebende müssen über objektive Anhaltspunkte verfügen, dass möglicherweise gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen wurde. Können Hinweisgebende die Fakten nicht selbst prüfen oder bestehen in Hinsicht auf einen beobachteten Vorgang Unsicherheiten bei der Interpretation der Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis, sollten Hinweisgebende sich zur Klärung des Verdachts an eine lokale Ombudsperson oder an das überregional tätige Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden. Dabei sollen Anfragen nicht an beide Einrichtungen erfolgen. Wenn sich eine Einrichtung für unzuständig erklärt oder die Besorgnis der Befangenheit besteht, können sich Hinweisgebende an die jeweils andere Einrichtung wenden. Es gibt keinen Instanzenzug. Das IAB überprüft anonym erhobene Anzeige nur dann in einem Verfahren, wenn die Anzeige belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorträgt. Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022 13
Impressum Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis V. 1.01 Gültig ab 1. Mai 2022 Veröffentlichungsdatum 29. April 2022 Herausgeber Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit Regensburger Straße 104 90478 Nürnberg Rechte Diese Publikation ist unter folgender Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht: Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-SA 4.0) https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de Bezugsmöglichkeit dieses Dokumentes https://doku.iab.de/grauepap/2022/Erklaerung_gwP_V_1_01.pdf Website www.iab.de Erklärung des IAB zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis // gültig ab 1. Mai 2022 14
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