ERP-GRÜNDERKREDIT - STARTGELD (067) - DIE KOMPLETTLÖSUNG BIS 125.000 EURO KREDIT: ERP-GRÜNDERKREDIT - STARTGELD STAND: MAI 2021 EXPERTENWISSEN ZUM ...

Die Seite wird erstellt Stefan Schmitt
 
WEITER LESEN
ERP-Gründerkredit - StartGeld (067)
 Die Komplettlösung bis 125.000 Euro

Kredit: ERP-Gründerkredit – StartGeld
Stand: Mai 2021

Expertenwissen
zum Produkt:
www.kfw.de/067
INHALT
1. PHASE: BERATUNG                                                                                                        4
  1.1. ANTRAGSTELLER ..................................................................................... 4
    1.1.1. Bauträger ......................................................................................... 5
    1.1.2. Förderausschlüsse .......................................................................... 5
    1.1.3. Festigung und Wiedergründung ...................................................... 5
    1.1.4. Genossenschaften .......................................................................... 6
    1.1.5. Größenordnung des Unternehmens ................................................ 6
    1.1.6. Höchstalter des Antragstellers ........................................................ 6
    1.1.7. Limited/Unternehmergesellschaft (UG) ........................................... 6
    1.1.8. Sonstige Sonderfälle mit einem Unternehmen als Antragsteller ..... 6
    1.1.9. Sozialunternehmen – Gewerbliche Sozialunternehmen ................. 7
    1.1.10. Vereine ............................................................................................ 7
  1.2. FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN ................................................................... 8
    1.2.1. Alten- und Pflegeheime/"Betreutes Wohnen" .................................. 8
    1.2.2. Avalkredit ......................................................................................... 8
    1.2.3. Baumschulen und Gärtnereien ........................................................ 9
    1.2.4. Erneuerbare Energien-Anlagen ....................................................... 9
    1.2.5. Ferienappartements ........................................................................ 9
    1.2.6. Gesellschafterdarlehen bei Beteiligung ........................................... 9
    1.2.7. Handwerk ........................................................................................ 9
    1.2.8. Kaufpreis in Raten ......................................................................... 10
    1.2.9. Mehrwertsteuer ............................................................................. 10
    1.2.10. Nebenerwerb ................................................................................. 10
    1.2.11. PKW .............................................................................................. 11
    1.2.12. Stammeinlage ............................................................................... 11
    1.2.13. Stille Beteiligungen ........................................................................ 11
    1.2.14. Transportunternehmen .................................................................. 11
    1.2.15. Umschuldungen ............................................................................ 11
    1.2.16. Unternehmensbeteiligungen ......................................................... 12
    1.2.17. Unternehmergehalt ........................................................................ 12
    1.2.18. Vermietung und Verpachtung bei Betriebsaufspaltungen ............. 12
    1.2.19. Warenlager .................................................................................... 13
    1.2.20. Zweites Standbein ......................................................................... 13
  1.3. IST EINE KOMBINATION MIT ANDEREN FÖRDERMITTELN MÖGLICH? ............. 13
    1.3.1. Kombination mit anderen ERP-/KfW-Produkten ........................... 13
    1.3.2. Kombination mit anderen Fördermitteln ........................................ 13
  1.4. KONDITIONEN........................................................................................ 14
    1.4.1. Investitionsbetrag .......................................................................... 14
    1.4.2. Laufzeitsplitting .............................................................................. 14
    1.4.3. Mindestkreditlaufzeit ...................................................................... 14
    1.4.4. Produktstart ................................................................................... 14
2. PHASE: ANTRAG                                                                                                          15
  2.1     ANTRAGSTELLUNG? .............................................................................. 15
    2.1.1    Rechtzeitige Antragstellung bei Finanzierungspartnern ................ 15
3. PHASE: NACH ZUSAGE                                                                                                     16
  3.1       ABRUF .................................................................................................. 16

2 KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                                                     Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

  3.2     AUFGABE DER SELBSTSTÄNDIGEN TÄTIGKEIT........................................... 16
  3.3     AUFSTOCKUNG...................................................................................... 16
  3.4     TILGUNG ............................................................................................... 16
    3.4.1    Planmäßige Tilgung ...................................................................... 16

3 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                                                Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1. Phase: Beratung

1.1.        Antragsteller
Grundsätzlich können in diesem Programm die folgenden Gründungsvorhaben
(Existenzgründer/neue Unternehmen) oder Maßnahmen innerhalb von
5 Jahren nach Gründung bzw. Aufnahme der Geschäftstätigkeit gefördert wer-
den.

Als Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit wird im Folgenden einheitlich
das Datum der ersten Umsatzerzielung verstanden (unabhängig davon, ob als
Haupt- oder Nebenerwerb).

Sofern die Umsätze nicht direkt bar vereinnahmt werden, ist in der Regel das
Datum der Rechnungstellung maßgeblich.

Bei einer tätigen Beteiligung wäre die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit als
Geschäftsführer-Gesellschafter das maßgebliche Gründungsdatum.

• Natürliche Personen, die ein Unternehmen beziehungsweise eine freiberuf-
  liche Existenz gründen. Der Antragsteller muss über die erforderliche fachli-
  che und kaufmännische Qualifikation für das Vorhaben und über eine aus-
  reichende unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen. Siehe auch
  Punkt "Unternehmensbeteiligungen".
   Förderschädlich ist die Mehrheitsbeteiligung eines anderen Gesellschafters,
   die Satzungsänderungen ermöglicht (bei Kapitalgesellschaften in der Regel
   ab einem Gesellschafteranteil von 75 %).
• Freiberuflich Tätige und kleine Unternehmen (KU) der gewerblichen Wirt-
  schaft, die weniger als 5 Jahre am Markt tätig sind. Voraussetzung ist, dass
  mindestens ein Gesellschafter die Antragsvoraussetzungen für natürliche
  Personen erfüllt.
Der Antrag kann sowohl personenbezogen als auch unternehmensbezogen
gestellt werden. Es können mehrere Gründer/Festiger für das gleiche Vorha-
ben den Höchstbetrag pro Person in Anspruch nehmen. Bei personenbezoge-
ner Förderung ist es ausgeschlossen, dass das Kreditinstitut das Darlehen an
das Unternehmen herauslegt.
Erfolgt die Antragstellung durch ein Unternehmen mit haftungsbeschränkter
Rechtsform (z.B. GmbH), müssen dessen Gesellschafter die quotale Mithaft in
Höhe ihrer Anteile für das Darlehen übernehmen. Sind im Gesellschafterkreis
des Antragstellers wiederum Unternehmen mit haftungsbeschränkter Rechts-
form enthalten, sind nicht die Unternehmen, sondern dessen Gesellschafter
quotal als Mithafter zu berücksichtigen. Eine Mitverpflichtung über eine Bürg-
schaft anstelle der Mithaft reicht nicht aus.

4 KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                 Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1.1.1. Bauträger
Objektfinanzierungen von Bauträgern, als Unternehmen, die Räume errichten
und anschließend veräußern, können im investiven Bereich nicht mitfinanziert
werden.
Eigene Investitionen (z. B. eigengewerblich genutzte Immobilie, Büroausstat-
tung) und der Betriebsmittelbedarf von Bauträgern sind förderfähig.
Auftragsvorfinanzierungen können als Liquiditätsbedarf im Rahmen der Be-
triebsmittel finanziert werden.

1.1.2. Förderausschlüsse
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, deren Tätigkeiten
den Vorgaben des Europäischen Investitionsfonds (EIF) und der damit ver-
bunden COSME-Garantie (Competitiveness of Enterprises and Small and Me-
dium-sized Enterprises) nicht entsprechen. Insbesondere:
-    Produktion oder Handel mit Waffen/Munition
-    Produktion von oder Handel mit Tabak oder Spirituosen.
-    (Online-)Casinos
-    Unternehmen mit einem Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-
     schwerpunkt auf das Klonen von Menschen und/oder gentechnisch verän-
     derte Organismen
-    Unternehmen, die IT-Lösungen entwickeln, die vorgenannten Bereiche
     oder Pornographie unterstützen.
Ausgeschlossen sind diese Unternehmen dann, wenn die Aktivitäten den
Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen.
Grundsätzlich ist jede Produktion, Handel oder andere Aktivität, die nach den
Gesetzen oder Regelungen des Heimatlandes illegal ist, von einer Förderung
ausgeschlossen.
Das Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken wird als illegale ökono-
mische Aktivität erachtet.
Auch ist die Förderung von Unternehmen ausgeschlossen, die IT-Lösungen
entwickeln, die illegales Eindringen in elektronische Datennetze oder das ille-
gale Downloaden elektronischer Daten ermöglichen.

1.1.3. Festigung und Wiedergründung
Wir unterscheiden (Wieder-)Gründungen von Festigungen, da wir im "ERP-
Gründerkredit – StartGeld" Festigungsmaßnahmen nur innerhalb von 5 Jahren
nach Existenzgründung fördern. Die Festigungsmaßnahme muss innerhalb der
5 Jahre begonnen werden.
In die Festigungsphase ist die Zeit des Nebenerwerbs mit einzubeziehen.
Der "ERP-Gründerkredit – StartGeld" kann auch für eine erneute Existenz-
gründung beantragt werden, wenn die vorherige Existenz aufgegeben wurde.
Hierbei gibt es keine zeitliche Mindestdauer zwischen der Aufgabe der bisheri-
gen selbstständigen Tätigkeit und dem Beginn der neuen Existenz.

5 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1.1.4. Genossenschaften
Genossenschaften der gewerblichen Wirtschaft können gefördert werden, so-
fern sie körperschaftsteuerpflichtig sind und mindestens ein Genossen-
schaftsmitglied die Voraussetzungen für eine personenbezogene Förderung
erfüllt.
Eine personenbezogene Förderung von Genossenschaftsmitgliedern ist dann
möglich, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden:
•     Es handelt sich um eine körperschaftsteuerpflichtige Genossenschaft der
      gewerblichen Wirtschaft.
•     Das antragstellende Genossenschaftsmitglied gehört dem Vorstand der
      Genossenschaft an und ist vertretungsbefugt.
      Die Tätigkeit in der Genossenschaft muss als Haupterwerb ausgeübt wer-
      den beziehungsweise nach spätestens 4 Jahren auf den Haupterwerb
      ausgerichtet sein.
      Mit der Kapitalbeteiligung muss eine auskömmliche Vollexistenz aufgebaut
      werden.
      Der Antragsteller muss darüber hinaus mit den übrigen Vorständen der
      Genossenschaft mindestens gleichberechtigt sein (z. B. keine Beschrän-
      kungen der Vertretungsbefugnis durch die Satzung).

1.1.5. Größenordnung des Unternehmens
Als kleines Unternehmen (KU) gemäß EU-Definition gelten Unternehmen, die
     -   weniger als 50 Mitarbeiter und
     -   einen Jahresumsatz oder
     -   eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro
haben.

1.1.6. Höchstalter des Antragstellers
Bei einer personenbezogenen Antragstellung gibt es keine Altersgrenze.
Wir setzen jedoch voraus, dass das Kreditinstitut im Rahmen der Kreditent-
scheidung sicherstellt, dass eine Nachfolgeregelung besteht.

1.1.7. Limited/Unternehmergesellschaft (UG)
Eine Limited, die ihren Sitz in Deutschland hat, und eine Unternehmergesell-
schaft (UG) sind im "ERP-Gründerkredit – StartGeld" antragsberechtigt.

1.1.8. Sonstige Sonderfälle mit einem Unternehmen als
      Antragsteller
Als neues Unternehmen gilt auch:
•    die Umwandlung einer Personengesellschaft (z. B. GbR) in eine Kapitalge-
     sellschaft (z. B. GmbH). Wichtig ist, dass auch hier mindestens ein Gesell-
     schafter die Voraussetzungen für eine personenbezogene Förderung erfül-
     len muss.

6 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

Als neues Unternehmen gilt nicht:
•    die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) in eine Personen-
     gesellschaft (z. B. GbR),
•    die Umwandlung von Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) in eine andere Kapi-
     talgesellschaft (z. B. AG),
•    die Aufnahme eines zusätzlichen Gesellschafters (z. B. GmbH) oder der
     Austausch eines Gesellschafters in einer Personengesellschaft (z. B.
     GbR).
Beispiele für ein neues Unternehmen:
1. Die beiden bisher voneinander unabhängigen Unternehmen A und B wur-
   den jeweils vor mehr als 5 Jahren gegründet und bleiben weiterhin beste-
   hen. Zusätzlich gründen sie nun gemeinsam ein weiteres Unternehmen C.
   Dieses Unternehmen C ist ein neues Unternehmen und somit antragsbe-
   rechtigt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform der Unternehmen A, B
   und C.
2. Im Gegensatz zu Beispiel 1 bleiben die beiden Unternehmen A und B nicht
   bestehen, sondern gehen in dem neuen Unternehmen C auf. Auch hier
   handelt es sich bei C um ein neues Unternehmen. Dies gilt wiederum un-
   abhängig von der Rechtsform der Unternehmen A, B und C.

1.1.9.Sozialunternehmen – Gewerbliche Sozialunternehmen
Gewerbliche Sozialunternehmen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Ge-
schäftsbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht gerichtet sind, sind antragsberech-
tigt.
Indizien für wirtschaftlich orientierte Sozialunternehmen sind mindestens kos-
tendeckende Kalkulation und Gewerbesteuerpflicht. Das Unternehmen ist ope-
rativ tätig.

1.1.10.              Vereine
Für wirtschaftliche Vereine gelten dieselben Antragskriterien wie bei Unter-
nehmen (d. h. mindestens ein Mitglied muss die Antragsvoraussetzungen für
natürliche Personen erfüllen Kapitalbeteiligung und Geschäftsführungsbefug-
nis, weniger als 5 Jahre selbstständig].
Im Hinblick auf die Altersbegrenzung wird auf die Aufnahme der gewerblichen
Tätigkeit (Datum der ersten Umsatzerzielung) abgestellt, nicht auf das Alter
des Vereins.
Wirtschaftliche Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-
trieb gerichtet ist, sind im "ERP-Gründerkredit – StartGeld" antragsberechtigt.

Einen nicht-wirtschaftlichen Verein fördern wir dann,

▪     wenn dieser selbst der Antragsteller ist und unternehmerisch tätig ist; ent-
      weder vollständig oder in dem Teilbereich, in dem die Investition durchge-
      führt wird. Indizien hierfür sind z. B. kostendeckende Kalkulation, Gewer-
      besteuerpflicht oder Beschäftigung von Arbeitnehmern. Die Leistungen des
      Vereins in diesem Teilbereich müssen auch von Nichtmitgliedern genutzt

7 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                 Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

      werden können. Förderfähig sind nur die anteiligen Investitionen in dem
      unternehmerisch ausgerichteten Teilbereich.

      Beispiel: Ein Tennisverein errichtet eine Halle, die gegen Entgelt von je-
      dermann zum Tennisspielen genutzt werden kann.

▪     oder wenn dieser an einem Antragsteller maßgeblich beteiligt ist, der sich
      ausschließlich gewerblich betätigt.

      Beispiel: Errichtung eines Restaurants, das von einer voll steuerpflichtigen
      GmbH betrieben wird, deren einziger Anteilseigner ein Fußballverein ist.
      Es wird dann bezüglich der Antragsberechtigung nicht auf den (gemein-
      nützigen) Hintergrund, sondern auf die gewerbliche Betätigung des Kredit-
      nehmers abgestellt. Gleichwohl müssen die KMU-Kriterien erfüllt sein.

1.2.       Förderfähige Maßnahmen

1.2.1. Alten- und Pflegeheime/"Betreutes Wohnen"
Eine Förderung von Alten- und Pflegeheimen sowie von Anlagen für "Betreutes
Wohnen" ist möglich, wenn diese gewerblich betrieben werden und sich in pri-
vatem Eigentum befinden.
Bei "Betreutem Wohnen" gilt zudem folgende Spruchpraxis:
     -   Baumaßnahmen fördern wir über die wohnwirtschaftlichen Produkte
     -   Investitionen für die Ausstattung und Betriebsmittel können im "ERP-
         Gründerkredit - StartGeld" gefördert werden
Bei gemischt genutzten Anlagen (Betreutes Wohnen und Alten-
/Pflegeheimen), bei denen der Betrieb des Alten-/Pflegeheims deutlich im Vor-
dergrund steht, gilt darüber hinaus folgende Spruchpraxis:
     -   Der Erwerb bzw. die (teilweise) Übernahme eines Pflegeheims kann
         vollständig im "ERP-Gründerkredit - StartGeld" mitfinanziert werden,
         unabhängig davon, ob einzelne Zimmer als "Betreutes Wohnen" genutzt
         werden.
     -   Die Existenzgründung bzw. -festigung durch Errichtung eines Pflege-
         heims (einschließlich Errichtung des Gebäudes) kann mitfinanziert wer-
         den, auch wenn einige wenige Zimmer auch als "Betreutes Wohnen"
         genutzt/angeboten werden.
     -   Dies gilt auch, wenn der Antragsteller eine neu erstellte Immobilie von
         einem Bauträger erwirbt.
Die Kosten der Baumaßnahme sind in die 125.000 Euro Höchstbetragsgrenze
einzubeziehen.

1.2.2. Avalkredit
Da es sich um eine Eventualverbindlichkeit handelt, muss diese nicht bei der
Bemessung des Höchstbetrages von 125.000 Euro berücksichtigt werden.

8 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                   Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1.2.3. Baumschulen und Gärtnereien
Investitionen im Bereich Primärproduktion (z. B. Gewächshäuser) sind von
einer Förderung ausgeschlossen. Beispiel: Eine Gärtnerei errichtet ein Ge-
wächshaus. Dieses ist dem Bereich Primärproduktion zuzuordnen und daher
nicht förderfähig. Gleichzeitig wird der Verkaufsraum umgebaut und neu einge-
richtet. Diese Investitionen entfallen auf den gewerblichen Teil des Unterneh-
mens und können gefördert werden.
Die der Primärproduktion zuzuordnenden Investitionen der Gärtnerei sind
dann in die 125.000 Euro Höchstbetragsgrenze einzubeziehen, wenn sie mit
Fremdmitteln finanziert werden oder wurden.

1.2.4. Erneuerbare Energien-Anlagen
Die Finanzierung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien (z. B. Pho-
tovoltaikanlagen, Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Biogas Blockheizkraftan-
lagen auf Pflanzenöl- oder Palmölbasis) sind nur förderfähig, wenn keine För-
derung nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-
Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) in Anspruch genommen wird. Zum Nach-
weis kann die Hausbank z. B. eine Bestätigung vom Endkreditnehmer oder
von dem Energieversorger hereinnehmen, dass keine Förderung nach dem
EEG oder dem KWKG erfolgt.

1.2.5. Ferienappartements
Ferienappartements können gefördert werden, wenn der Vermieter eine dau-
erhafte Tätigkeit wahrnimmt, die einen Gewerbebetrieb erfordert (Anmeldung
als Gewerbebetrieb). Ein pensions- oder hotelähnlicher Charakter (z. B. Früh-
stücksservice) ist nicht erforderlich.
Die reine Verwaltung des Privatvermögens kann nicht gefördert werden.

1.2.6. Gesellschafterdarlehen bei Beteiligung
Wenn die Gewährung oder Übernahme eines Gesellschafterdarlehens eine
Voraussetzung für die tätige Beteiligung (Anteil Kaufpreis) ist, kann das Ge-
sellschafterdarlehen mitfinanziert werden.

1.2.7. Handwerk
Bei Vorhaben im Handwerk prüfen wir, ob der Antragsteller persönlich die
handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die selbstständige Berufsaus-
übung erfüllt.
Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwischen zulassungsfreien und
zulassungspflichtigen Handwerken:
→ In den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B zu § 18 HwO) ist eine Meis-
terprüfung nicht erforderlich.
→ In den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A zu § 1 HwO) ist die
Meisterprüfung grundsätzlich erforderlich.
Die handwerksrechtlichen Voraussetzungen sind in der Regel dann erfüllt,
wenn der Antragsteller selbst den Meistertitel führt. Eine entsprechende Anga-
be erfolgt in den personenbezogenen Risikoangaben. In besonderen Fällen
kann dieses Erfordernis auch durch einen angestellten Meister erfüllt werden,

9 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

sofern die Zustimmung der zuständigen Handwerkskammer vorliegt, die zu-
sätzlichen Personalkosten tragbar sind und keine existenzbedrohende Abhän-
gigkeit von dem angestellten Meister besteht.

1.2.8. Kaufpreis in Raten
Eine Förderung für den zu zahlenden Kaufpreis wird gesamthaft mit einem An-
trag und nicht in mehreren Teilbeträgen über mehrere Anträge beantragt. Der
Darlehensbetrag ist innerhalb der Abruffrist abzurufen. Dabei können bei der
Bemessung der Kredithöhe nur die Raten berücksichtigt werden, die innerhalb
der Abruffrist fällig werden. Ein neuer Antrag kann aus beihilferechtlicher Sicht
nicht gestellt werden, weil dies kein neues Vorhaben darstellt.

1.2.9.Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist in der Investitionsvariante nicht förderfähig. Es sei
denn, der Antragsteller ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Im Rahmen der Betriebsmittel kann die Mehrwertsteuer finanziert werden.

1.2.10. Nebenerwerb
Die KfW fördert auch Neugründungen, die vorübergehend im Nebenerwerb
geführt werden.
Voraussetzung: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass das Förder-
vorhaben innerhalb von 4 Jahren zum Vollerwerb führt. Die 4-Jahresfrist be-
ginnt mit dem Start der Maßnahme, die mit dem "ERP-Gründerkredit – Start-
Geld" gefördert werden soll.
Ein bereits bestehender Nebenerwerb (erste Umsätze) ist bei der Berechnung
der 5-Jahresfrist zu berücksichtigen.
Besteht der Nebenerwerb bereits 5 Jahre oder länger, ergibt sich eine neue
Antragsberechtigung allenfalls dann, wenn mit dem Übergang in den Haupter-
werb ein wesentlicher neuer Geschäftszweig im Rahmen einer Diversifizierung
oder Erweiterung der Produktion-/Lieferkette hinzugenommen wird.
Beispiel:
Eine Werkstatt für Fahrradreparaturen wird bereits seit einigen Jahren im Ne-
benerwerb betrieben. Nunmehr soll sie zum Haupterwerb ausgebaut werden.
In diesem Zusammenhang sollen neue Werkstatträume eingerichtet und Gerä-
te und Materialien angeschafft werden. Da es sich unverändert um ein Unter-
nehmen mit dem Geschäftszweck "Fahrradreparaturen“ handelt, ist für die
Prüfung der 5-Jahresfrist das Datum der ersten Umsätze im Nebenerwerb re-
levant.
Ein anderer Sachverhalt könnte sich allerdings ergeben, wenn bei der Um-
wandlung in den Haupterwerb zusätzlich zum Beispiel der Handel mit neuen
und gebrauchten Fahrrädern aufgenommen wird. Werden für den Verkaufsbe-
reich/Anschaffung eines ersten Warenlagers wesentliche Investitionen erfor-
derlich und die realistisch geplanten Verkaufserlöse stellen einen wesentlichen
Beitrag zum Geschäftserfolg dar, handelt es sich inhaltlich nicht mehr um das-
selbe Unternehmen und die 5-Jahresfrist beginnt erneut.

10 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1.2.11. PKW
Im "ERP-Gründerkredit - StartGeld" fördern wir den Erwerb eines PKW, wenn
er im Anlagevermögen aktivierungsfähig ist.
Der PKW muss nicht ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Auch die steuerliche 1 %-Regelung ist hier unschädlich.

1.2.12. Stammeinlage
Die Stammeinlage in eine Gesellschaft kann finanziert werden, wenn diese
Bestandteil des Kaufpreises für eine tätige Beteiligung/Übernahme ist.
Bei Gründungen ist die Finanzierung der Stammeinlage nicht möglich. Geför-
dert werden können aber Investitionen und Betriebsmittel, die mit der Stamm-
einlage finanziert werden.

1.2.13. Stille Beteiligungen
Stille Beteiligungen von Gesellschaftern (z. B. Kommanditisten, Prokuristen)
gelten als reine Kapitalbeteiligung und sind im "ERP-Gründerkredit – Start-
Geld" nicht förderfähig.

1.2.14. Transportunternehmen
Im "ERP-Gründerkredit – StartGeld" vergibt die KfW Beihilfen unter der "De-
minimis"-Verordnung.
Bei Transportunternehmen unterscheiden wir zwischen Unternehmen des ge-
werblichen Straßengüterverkehrs und Unternehmen, bei denen die Beförde-
rung mit Fahrzeugen nur ein Bestandteil einer Dienstleistung ist.
Es gelten folgende beihilferechtliche Regelungen nach der "De-minimis"-
Verordnung:
     -    Uneingeschränkt antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen die
          Beförderung mit Fahrzeugen nur ein Bestandteil einer Dienstleistung ist
          (zum Beispiel: Umzugs- oder Kurierdienste, Abfallsammlungs- und Be-
          handlungsdienste). Diese zählen nicht zum gewerblichen Straßengüter-
          verkehr und können gefördert werden.
     -    Uneingeschränkt gefördert werden zudem Fahrzeuge von Unternehmen
          des gewerblichen Personentransports (z. B. Taxis, Busse).
          Es gilt ein "De-minimis"-Höchstbetrag von 200.000 Euro.
     -    Investitionen von Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs
          in Fahrzeuge für den Straßengüterverkehr sowie in Ausrüstungsgüter,
          die mit dem Beförderungsmittel unmittelbar zusammenhängen, können
          nach der "De-minimis"-Verordnung nicht finanziert werden.
     -    Andere Investitionen von Unternehmen des gewerblichen Straßengüter-
          verkehrs können hingegen mit einer Beihilfe gefördert werden. Hier gilt
          jedoch ein reduzierter "De-minimis"-Höchstbetrag von 100 000 Euro.

1.2.15. Umschuldungen
Umschuldungen von Bankkrediten sind im "ERP-Gründerkredit – StartGeld"
nicht möglich.

11 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1.2.16. Unternehmensbeteiligungen
Beim Erwerb einer Unternehmensbeteiligung fördern wir sowohl natürliche als
auch juristische Personen (kleine Unternehmen).
Wenn eine natürliche Person einen Unternehmensanteil erwirbt, muss sie bei
einer GmbH als Geschäftsführer bzw. bei einer KG als Komplementär tätig
sein.
Bei der "tätigen Beteiligung“ setzen wir voraus, dass
     -    die selbstständige Tätigkeit ausreichend für den Lebensunterhalt ist und
     -    der Antragsteller einen hinreichenden unternehmerischen Entschei-
          dungsspielraum hat.
Wenn ein Gesellschafter einen Stimmenanteil hat, der ihm im Alleingang Ände-
rungen der Satzung bzw. des Gesellschaftervertrags ermöglicht, ist eine För-
derung nicht möglich (bei Kapitalgesellschaften i. d. R. ab einem Gesellschaf-
teranteil von 75 %).
Ob wir den Antragsteller tatsächlich fördern können, prüfen wir im Einzelfall im
Rahmen der Antragsbearbeitung.
Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzin-
vestitionen ist nicht förderfähig.
Wenn eine natürliche Person einen Unternehmensanteil erwirbt und zur glei-
chen Zeit oder zeitnah von diesem Unternehmen eine Neuinvestition vorge-
nommen wird, können diese Finanzierungsanlässe unabhängig voneinander
als separate Vorhaben berücksichtigt werden. Eine Anrechnung auf die jewei-
ligen Höchstbeträge für den Fremdfinanzierungsbedarf von 125.000 Euro er-
folgt nicht.
Ist das Unternehmen, an dem die Beteiligung erfolgt, jünger als 5 Jahre kann
auch das Unternehmen mit dem "ERP-Gründerkredit - StartGeld" gefördert
werden. Allerdings muss auch hier mindestens ein Gesellschafter die Voraus-
setzungen für eine personenbezogene Antragstellung erfüllen. Sollte es sich
dabei um den zuvor erwähnten Existenzgründer handeln, wäre eine Anrech-
nung auf den Darlehenshöchstbetrag je Antragsteller in diesem Programm
(125.000 Euro) erforderlich. Ansonsten kommen die Produkte für etablierte
Unternehmen in Betracht.

1.2.17. Unternehmergehalt
Die Zahlung eines eigenen Lohns/Gehalts ("Unternehmergehalt") ist im Rah-
men der Betriebsmittelfinanzierung förderfähig.

1.2.18. Vermietung und Verpachtung bei Betriebsaufspaltungen
Die Vermietung und Verpachtung von Gewerbeimmobilien bei Betriebsaufspal-
tung ist grundsätzlich förderfähig. Die Antragstellung kann aber nur durch eine
antragsberechtigte natürliche Person erfolgen. Es können nur Investitionen
berücksichtigt werden, die sie selbst durchführt bzw. ihrer Beteiligungsquote
an der Besitz- oder Betriebsgesellschaft entspricht.
Beispiel:
Besitzgesellschaft: Gesamtinvestitionen: 100.000 Euro

12 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                 Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

Anteil des Antragstellers an der Besitzgesellschaft: 60 %.
Betriebsgesellschaft: Gesamtinvestitionen: 200.000 Euro
Anteil des Antragstellers an der Betriebsgesellschaft: 50 %.
Auf den Antragsteller entfällt ein Finanzierungsanteil von 160.000 Euro. Unter
der Voraussetzung, dass er mindestens 35.000 Euro Eigenmittel einsetzen
kann und kein weiterer Betriebsmittelbedarf besteht, kann ein "ERP-
Gründerkredit - StartGeld" von 125.000 Euro in Betracht kommen.
Vorhaben zur Fremdvermietung werden mit dem "ERP-Gründerkredit – Start-
Geld" nicht gefördert.

1.2.19. Warenlager
Bei einer Erstausstattung des Warenlagers sowie einer betriebsnotwendigen
Aufstockung des Warenlagers im Sinne einer Sortimentserweiterung liegen
längerfristige, investitionsähnliche Betriebsmittel vor. Diese sind bis zu einem
Kreditbetrag von 125.000 Euro förderfähig.
Die Wiederauffüllung eines bestehenden Lagers bei gleichem Sortiment stellt
eine reine Betriebsmittelfinanzierung dar. In diesem Fall liegt der maximale
Kreditbetrag bei 50.000 Euro.

1.2.20. Zweites Standbein
Wer sich ein zweites Standbein aufbauen möchte und ein weiteres Unterneh-
men gründet oder übernimmt, kann über den "ERP-Gründerkredit - StartGeld"
nur innerhalb der Anlaufphase von 5 Jahren gefördert werden.

1.3.       Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln
           möglich?

1.3.1. Kombination mit anderen ERP-/KfW-Produkten
Eine Kombination mit anderen ERP- oder KfW-Produkten ist nicht möglich.
Ausnahme: Sofern der Fremdfinanzierungsbedarf insgesamt die
125.000 Euro-Grenze nicht übersteigt, ist eine Kombination mit den KfW-
Programmen "Altersgerecht Umbauen" und "Erneuerbare Energien" zulässig.

1.3.2. Kombination mit anderen Fördermitteln
Eine Kombination mit Hausbank - oder Landesmitteln ist möglich, sofern der
Fremdfinanzierungsbedarf 125.000 Euro nicht überschreitet.
Eine Kombination mit dem "Mikromezzaninfonds Deutschland" ist möglich. Die
im "ERP-Gründerkredit – StartGeld" geltenden Voraussetzungen gelten unver-
ändert.

13 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1.4.       Konditionen

1.4.1. Investitionsbetrag
Der Investitionsbetrag kann über dem Darlehenshöchstbetrag von
125.000 Euro liegen, wenn der darüber hinausgehende Betrag aus eigenen
Mitteln finanziert wird.
Diese Eigenmittel müssen dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung
tatsächlich zur Verfügung stehen, z. B. in Form von Barvermögen, Spargutha-
ben, Wertpapieren.
Bank-, Privat- oder Eigenkapitalersatzdarlehen können nicht als Eigenmittel
akzeptiert werden.
Gründungszuschüsse, Meistergründungsprämien, sonstige Zuschüsse, Ge-
sellschafterdarlehen oder stille Beteiligungen sind keine Eigenmittel, und sind,
sofern sie zur Finanzierung des Vorhabens eingeplant sind, beim Fremdmittel-
bedarf mit zu berücksichtigen (Einhaltung der 125.000 Euro-Grenze).
Donation-based Crowdfunding und reward-based Crowdfunding:
Geldzuflüsse aus Crowdfunding sind als Eigenmittel beim "ERP-Gründerkredit
- StartGeld" anrechenbar, wenn die Geldmittel
     -    bei Antragstellung im Besitz des Antragstellers sind (Crowdfunding-
          Prozess ist erfolgreich abgeschlossen)
     -    auf unbegrenzte Dauer dem Antragsteller uneingeschränkt zur Verfü-
          gung stehen und
     -    keine finanziellen Rückzahlungsansprüche der Geldgeber oder Ansprü-
          che auf eine laufende (fixe oder variable) Vergütung damit verbunden
          sind, d. h. die Geldmittel müssen den Gründern von der Crowd ge-
          schenkt worden sein (donation-based Crowdfunding). Beim reward-
          based Crowdfunding muss die nicht finanzielle Gegenleistung
          (=Dankeschön) aus dem Betrieb heraus generiert werden und darf nicht
          extern mit liquiden Mitteln des Unternehmens erworben werden.
Über die Höhe des für das Vorhaben als Eigenmittel anzurechnenden Betra-
ges aus Crowdfunding-Mitteln ist im Einzelfall zu entscheiden.

1.4.2. Laufzeitsplitting
Die Beantragung von 2 Darlehen mit unterschiedlichen Laufzeitvarianten für
dasselbe Vorhaben ist nicht möglich.

1.4.3. Mindestkreditlaufzeit
Die Mindestkreditlaufzeit im "ERP-Gründerkredit – StartGeld" beträgt 2 Jahre.

1.4.4. Produktstart
Das Produkt "ERP-Gründerkredit - StartGeld" ist zum 01.12.2012 gestartet.

14 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                Stand: 05/2021
3. Phase: Nach Zusage

2. Phase: Antrag

2.1       Antragstellung?

2.1.1 Rechtzeitige Antragstellung bei Finanzierungspartnern
Der Kreditantrag muss vor Vorhabensbeginn bei einem Finanzierungspartner
gestellt werden.
Als Kreditantrag in diesem Sinne gilt ein konkretisierter formloser Antrag oder
ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch beim Finanzierungspartner zur be-
antragten KfW Förderung. Der formgerechte Kreditantrag muss spätestens
3 Monate nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen.
Als Vorhabensbeginn ist entweder der Beginn von Bauarbeiten oder die erste
rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine an-
dere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, zu verstehen; maß-
geblich ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorbereitungen wie die Einholung
von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien
gelten nicht als Beginn der Arbeiten.
Sind bei Antragseingang in der KfW mehr als 3 Monate nach Vorhabensbeginn
vergangen, sind nur in wesentlichen Teilen noch nicht realisierte Vorhaben mit
einer Realisierungsquote kleiner 50 % förderfähig.
Bei der Bemessung der 3-Monatsfrist wird eine taggenaue Berechnung ange-
wendet. Wird zum Beispiel mit dem Vorhaben am 15.01.2021 begonnen, so
endet die Frist zur Einreichung des Kreditantrags am 15.04.2021 (einschließ-
lich).

15 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)               Stand: 05/2021
3. Phase: Nach Zusage

3. Phase: Nach Zusage

3.1       Abruf
•     Der Mittelabruf kann auch in Teilbeträgen erfolgen.
•     Ein Abruf ist innerhalb von 9 Monaten nach Zusage möglich. Eine Verlän-
      gerung der Abruffrist ist nicht möglich.
Das Abruffristende liegt stets vor Fälligkeit der ersten Tilgungsrate. Insofern
verkürzt sich die Abruffrist bei Fällen, in denen die erste Tilgungsrate bereits
vor Ablauf von 9 Monaten fällig wird. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Die Kreditmittel können vorübergehend (maximal 12 Monate) auf einem sepa-
raten, gegebenenfalls verzinslichen Konto oder Geldmarktfonds des Endkun-
den vorgehalten werden. Dem Kunden dürfen dadurch keine zusätzlichen Kos-
ten entstehen. Gegebenenfalls erhobene Guthabengebühren sind hiervon
ausgenommen, solange sie das aktuelle Marktzinsniveau spiegeln und die
durch den vorzeitigen Abruf gesparte Bereitstellungsprovision nicht überstei-
gen.
Die abgerufenen Mittel sind innerhalb von 12 Monaten dem festgelegten Ver-
wendungszweck zuzuführen.

3.2       Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit
Erfolgt die Rückzahlung des Darlehens im Zusammenhang mit der Aufgabe
der von uns geförderten selbstständigen Tätigkeit bzw. Aufgabe des von uns
geförderten Unternehmens, berechnen wir grundsätzlich keine Vorfälligkeits-
entschädigung.

3.3       Aufstockung
Eine Aufstockung des Kredits nach Kreditzusage ist nicht möglich. Alle Anträge
müssen die Voraussetzungen für Neuanträge erfüllen.

3.4       Tilgung

3.4.1 Planmäßige Tilgung
Der Kreditnehmer tilgt in nachträglichen Monatsraten zum letzten Bankarbeits-
tag des jeweiligen Monats (Monatsultimo). Die erste Tilgungsrate wird fällig:
     -    ohne tilgungsfreie Anlaufjahre: Zusagetag zzgl. 6 Monate zum letzten
          Bankarbeitstag dieses Monats

          Beispiel: Die Zusage erfolgt am 10.07., dann ist die Fälligkeit der ersten
          Rate der 31.01. des folgenden Jahres

16 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                   Stand: 05/2021
3. Phase: Nach Zusage

     -    mit tilgungsfreien Anlaufjahren zum letzten Bankarbeitstag des Monats,
          der auf die Zusage folgt, zzgl. tilgungsfreie Anlaufjahre
Die Tilgungsraten sind gleich hoch und auf volle Euro aufgerundet. Ist ein Aus-
gleich erforderlich, kann die Schlussrate reduziert werden.

17 | KfW-Expertenwissen ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)                Stand: 05/2021
Disclaimer:
Dieses Expertenwissen beinhaltet die Spruchpraxis sowie gegebenenfalls Bearbeitungskulanzen der
KfW. Als solches ist dieses Expertenwissen für die KfW nicht verbindlich und begründet keine Rechtsan-
sprüche. Dieses Expertenwissen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In sachlich begründeten
Einzelfällen sind anderslautende Entscheidungen der KfW möglich. Grundsätzlich kommen die gelten-
den Regelungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der KfW zur Anwendung. Eine Günstigerstel-
lung des Kunden durch aktuellere Regelungen ist jedoch möglich.

Sie benötigen weitere Informationen?

Wenden Sie sich gerne an unser Infocenter.

Infocenter der KfW

Montag bis Freitag von

8:00 - 18:00 Uhr

0800 539 9001 (kostenfrei)

infocenter@kfw.de

Herausgeber

KfW Bankengruppe

Palmengartenstrasse 5-9

60325 Frankfurt am Main

www.kfw.de

Mai 2021
Sie können auch lesen