Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum EU-LIFE-Programm, Stand März 2020 - (ZUG) gGmbH

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Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum EU-LIFE-Programm, Stand März
2020

ZIELGRUPPE UND AKTEURE

     Wer kann LIFE-Antragsteller sein?
     Jede in der EU registrierte Organisation kann als koordinierender Projektpartner im LIFE-
     Programm in Brüssel einen Antrag stellen. Weitere Details finden sich auf den Seiten der EU
     unter dem Stichwort 'Who can apply‘.
     ‚Ein-Mensch-Unternehmen’ ohne klare (auch finanzielle) Trennung zwischen dem
     Eigentümer und dem Unternehmen können allerdings nicht als Projektträger auftreten.
     Darüber hinaus werden Projektanträge nur dann durch die EU-Kommission ausgewählt,
     wenn nachweislich insbesondere beim koordinierenden Antragsteller die operative
     Leistungsfähigkeit (erforderliche Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen) und die
     finanzielle Leistungsfähigkeit (stabile und ausreichende Finanzierungsquellen für die Dauer
     des Projekts) gegeben sind.

     Wie viele Projektpartner brauche ich?
     Es gibt keine Vorgaben. Im LIFE-Programm kann eine Institution alleine einen Antrag stellen
     oder es können sich viele Partner zusammentun. Die Zahl und die Auswahl der
     Projektpartner muss zum Projektinhalt und -konzept passen.
     Wichtig ist auch, dass neben dem koordinierenden Projektträger und den gegebenenfalls
     beteiligten assoziierten Projektträgern (-partnern) alle relevanten Interessengruppen und
     Akteure über geeignete Formen (z. B. projektbegleitende Arbeitsgruppen) eingebunden sind,
     damit das Vorhaben realistisch ist.

     Muss ein LIFE-Projekt international aufgestellt sein?
     Nein. Allerdings erhalten Projekte mit Beteiligten aus mehreren EU-Mitgliedstaaten (oder
     Staaten, die am LIFE-Programm teilnehmen, s. Art. 5 der LIFE-Verordnung) zusätzliche Punkte
     bei der Bewertung, wenn die transnationale Kooperation sinnvoll für ein Erreichen von LIFE-
     Zielen ist.

     Ist das LIFE-Programm nur auf die EU beschränkt?
     Koordinierende Empfängerinnen und Empfänger, also die federführenden Antragstellenden
     (Fördernehmer), müssen ihren Sitz in Ländern haben, für die die EU-Verträge gelten.
     Grundsätzlich finden LIFE-Maßnahmen innerhalb der EU statt.
     Aktivitäten außerhalb der Union sind förderfähig, wenn diese erforderlich sind, um die
     Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen und um die Wirksamkeit von in den Gebieten
     der Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten. Im Antrag müssen solche
     Maßnahmen entsprechend begründet und erläutert werden. In diesen Fällen kann eine

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     außerhalb der Union niedergelassene Einrichtung an den Projekten als „assoziierter Partner“
     (im Antrag festgelegter Projektpartner) teilnehmen.

THEMEN UND INHALTE

     Sind nur Projekte zu den Themen förderfähig, die in der LIFE-Verordnung und im
     Mehrjährigen Arbeitsprogramm genannt werden? Und kann ich bei den Klima-
     Projekten immer nur Projekte zu den im Call des jeweiligen Jahres genannten ‚Policy
     and work areas‘ einreichen?
     Nein, auch zu anderen Themen über die in den LIFE-Dokumenten genannten Politikbereiche
     (policy areas), thematischen Prioritäten (thematic priorities) und Arbeitsbereiche (work
     areas) hinaus, können Projekte beantragt werden.
     Die Berücksichtigung der ‚policy and work areas‘ und der thematischen Prioritäten aus dem
     jeweils aktuellen Call (Ausschreibung) und den LIFE-Regularien kann bei der
     Projektbewertung allerdings bis zu fünf Zusatzpunkte einbringen, was für eine gute Position
     im Ranking der eingereichten Projektanträge hilfreich sein kann. Die Berücksichtigung der
     ‚Policy and work areas‘ und der thematischen Prioritäten aus dem Mehrjährigen LIFE-
     Arbeitsprogramm und der jährlichen Ausschreibungsrunde ist aber kein K.O.-Kriterium.
     Das Mehrjährige LIFE-Arbeitsprogramm enthält eine nicht erschöpfende Liste von
     Projektbereichen (project topics). Die ‚project topics‘ sind ein Instrument, mit dem Projekten
     zu strategisch wichtigen Politikbereichen in der Projektbewertung Bonuspunkte gegeben
     werden können. Gleichzeitig ist das LIFE-Programm aber auch offen für sinnvolle Vorschläge
     aus anderen Bereichen sowie für die Einbeziehung neuer Ideen als Reaktion auf neue
     Herausforderungen.

     Gibt es im Teilprogramm Klimapolitik thematische Prioritäten und Projektbereiche?
     Nein, nur im Rahmen des Teilprogramms Umwelt gibt es thematische Prioritäten (Anhang III
     der LIFE-Verordnung) und die damit verbundenen Projektbereiche (Abschnitt 3 des
     Mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms). Im Teilprogramm Klimapolitik gibt es die drei
     Schwerpunktbereiche Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis
     und Information im Klimabereich (Abschnitt 4 des Mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms).
     Ferner werden in den jährlichen Ausschreibungen/Calls zu den Schwerpunktbereichen der
     Klimapolitik jeweils relevante Politik- und Arbeitsbereiche aufgelistet.

     Muss ich mich als Antragsteller für eine Projektart ‚Best Practice Projekt‘,
     ‚Demonstrationsprojekt‘ oder ‚Pilotprojekt‘ entscheiden und mein Projekt
     ausschließlich einer Projektart zuordnen?
     Nein. Antragsteller können auch beschreiben, wenn z. B. die einen Maßnahmen eher
     Demonstrationscharakter haben, während andere Maßnahmen (innerhalb des gleichen
     Projekts) eher als Pilotmaßnahmen einzustufen sind.

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Sind Best Practice Projekte in allen Schwerpunktbereichen förderfähig?
Nein, Best Practice Projekte sind nur in den Schwerpunktbereichen Natur (NAT) und
Biodiversität (BIO), Klimaschutz (CCM) und Anpassung an den Klimawandel (CCA) förderfähig.

Werden im LIFE-Programm Umweltbildungsprojekte gefördert?
Das LIFE-Programm hat keinen Schwerpunkt in der Bildungsarbeit!
Die LIFE-Maßnahmen sollen zwar von einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit begleitet
werden, aber Bildung ist nicht der zentrale Fokus.
Auch die Projekte zur Verwaltungspraxis und Information im Umwelt- und im Klimabereich
(GIE und GIC) sind keine klassischen Bildungsprojekte, auch wenn sie der Information,
Sensibilisierung und Kommunikation dienen.

Ist Forschung im Rahmen von LIFE förderfähig?
Projekte mit einem Schwerpunkt auf Forschung liegen außerhalb des Geltungsbereichs des
LIFE-Programms und sind deshalb nicht förderfähig. LIFE-Projekte können allerdings einen
Forschungsanteil beinhalten, wenn die Forschung nicht das Ziel des Projekts, sondern ein
notwendiger Beitrag zum Erreichen der LIFE-konformen Projektziele ist.

Welchen Entwicklungsstand / -grad benötigt eine Technologie, deren
Weiterentwicklung im Rahmen von LIFE (insbesondere Schwerpunktbereiche Umwelt
und Ressourceneffizienz (ENV), Klimaschutz (CCM) und Anpassung an den
Klimawandel (CCA)) gefördert werden soll?
Entsprechende LIFE-Projekte können zeitlich zwischen Forschung und Markteinführung
angesiedelt sein. Solche Projekte beinhalten in der Regel impulsgebende Technologien mit
Katalysatorwirkung.
LIFE-Projekte sollten schon während der Projektlaufzeit positive Auswirkungen auf die
Umwelt haben, während der Projektlaufzeit muss eine neue Technologie also bereits zum
Einsatz kommen.
Im Rahmen von LIFE (weiter-) entwickelte Technologien sollten am Ende der Laufzeit eines
LIFE-Projektes vermarktbar sein. Es sollte bereits bei Projektbeginn möglichst ein Interesse
für die anschließende Vermarktung bestehen.
LIFE fördert in der Regel keinen Probelauf von klein-dimensionierten Modellen, sondern
(Pilot-) Anlagen oder Technologien in zukünftig notwendiger Maßstabsgröße.
LIFE fördert keine primären Forschungsprojekte. Ein LIFE-Projekt kann allerdings begrenzte
Forschungsaktivitäten beinhalten, wenn damit für das Projekt notwendige Daten oder
essenzielles Wissen generiert wird.

Was versteht man im LIFE-Programm unter einem Prototyp?
Ein Prototyp ist ein Ausrüstungsgegenstand oder eine Infrastruktur, der oder die speziell für
die Umsetzung des Projekts geschaffen/erzeugt oder entwickelt wurde und der oder die
bisher nie zuvor in dieser Form kommerzialisiert wurde, nicht als Serienprodukt verfügbar ist

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     und dessen oder deren technische Realisierbarkeit noch unter Beweis zu stellen ist.
     Prototypen dürfen erst nach der Projektlaufzeit vermarktet werden. Nur in diesem Fall
     können die Kosten für Prototypen zu 100 Prozent als förderfähig anerkannt werden.

     Welcher Projektart können Prototypen zugeordnet werden?
     Prototypen können grundsätzlich zu Projekten jeder Projektart (Demonstrationsprojekt,
     Pilotprojekt, Best-Practice-Projekt) gehören. Kosten für Prototypen können zu 100 Prozent
     als förderfähig anerkannt werden, wenn die Prototypen speziell für das LIFE-Projekt
     entwickelt werden (bisher nie zuvor in dieser Form kommerzialisiert; nicht als Serienprodukt
     verfügbar; technische Realisierbarkeit noch unter Beweis zu stellen) und wenn sie erst nach
     der Projektlaufzeit vermarktet werden.

     Im Antragsformulare B3 des Full Proposals werden unter ’Quality of multipurpose,
     synergies, integration as well as transnational, green procurement, ecolabel and
     uptake’ Angaben erbeten. Muss ich in einem LIFE-Projekt ein eigenes Öko-Label
     entwickeln?
     Nein, aber Sie sollten konkret darstellen, inwiefern Sie Prinzipien der umweltgerechten
     Beschaffung (gibt es dazu bei Ihnen Standards?) berücksichtigen und welche Öko-Label Sie
     gegebenenfalls bei Ihrer Beschaffung nutzen.
     Die EU-Kommission empfiehlt ausdrücklich eine umweltgerechte Beschaffung und stellt zu
     dem Thema unabhängig von LIFE im Internet Informationen zur Verfügung.

FINANZIERUNG; FÖRDERUNG UND FÖRDERFÄHIGKEIT

     Woher kommt das Geld für ein LIFE-Projekt?
     Im Rahmen der Gesamtfinanzierung muss jeder in der Zuschussvereinbarung (Grant
     Agreement der EU) genannte Projektpartner (coordinating beneficiary und associated
     beneficiaries) auch finanziell zum Projekt beitragen.
     Ferner können (nicht müssen) an der Projektumsetzung unbeteiligte Dritte (es sind dann
     keine Projektpartner) als Kofinanzierer auftreten. Die Projektpartner müssen diese
     Kofinanzierer selbst suchen/finden.
     Die EU steuert einen Zuschuss bei, dessen maximale Höhe in Euro und in Prozent in der
     jeweiligen Zuschussvereinbarung (Grant Agreement der EU) festgelegt wird.
     Die maximal möglichen Höchstsätze der EU-Zuschüsse sind in den jeweiligen
     Projektkategorien unterschiedlich.

     Welchen finanziellen Beitrag muss ein Projektpartner beisteuern?
     Weder die Höhe des Beitrags der einzelnen Partner noch das Verhältnis der Beiträge
     zueinander ist von der EU festgelegt. Bei der Evaluierung kann der finanzielle Beitrag eines
     Partners selbstverständlich als Beleg für dessen Einsatzbereitschaft und Engagement
     gewertet werden. Gerade bei Nicht-Regierungsorganisationen werden oft aber auch sehr

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geringe finanzielle Beiträge akzeptiert. Die Gesamtfinanzierung des Projekts kann auch durch
Kofinanzierer (die keine Partner sind) gesichert werden, die vor Projektbeginn ihren
Kofinanzierungsanteil verbindlich zusichern.
Die maximale Höhe (in Euro und in Prozent) des EU-Zuschusses wird in der
Zuschussvereinbarung (Grant Agreement der EU) zum jeweiligen Projekt festgelegt.
Die Höchstsätze für den EU-Beitrag sind in den jeweiligen Projektkategorien unterschiedlich.

Muss die Finanzierung (Nicht-EU-Anteil) bei der Antragstellung oder bei
Projektbeginn bereits sicher zur Verfügung stehen?
Bei LIFE-Natur-Projekten ist es üblich, dass die Finanzierung bereits mit der Antragstellung
feststeht. Dies ist auch sinnvoll, weil LIFE-Natur-Projekte und deren Projektträger selten
(erhebliche) Einnahmen o. Ä. haben.
Bei ENV-Projekten muss der Eigenanteil der Projektpartner nicht zwingend bei der
Antragstellung und auch noch nicht bei Projektbeginn verfügbar sein. Dennoch muss von
Beginn an eine ausgeglichene, realistische Budgetplanung vorliegen.
Im Fall von externen Kofinanzierern (Institutionen, die am Projekt nicht als Partner beteiligt
sind) muss vor der Unterzeichnung der Zuschussvereinbarung (Grant Agreement =
Fördervereinbarung/Vertrag mit der EU) die Verfügbarkeit des Kofinanzierungsanteils mit
einem unterschriebenen A6-Formular bestätigt sein.

Werden Einnahmen, die nach Projektende aufgrund der Tätigkeiten und Ergebnisse
im Projekt erzielt werden, als Projekteinnahmen gewertet und von der EU-
Fördersumme abgezogen?
Nein, Einnahmen nach Projektende werden nicht mit der Fördersumme verrechnet.

Werden Einnahmen, die während der Projektlaufzeit aufgrund der Tätigkeiten und
Ergebnisse im Projekt erzielt werden, als Projekteinnahmen gewertet und von der
EU-Fördersumme abgezogen?
Einnahmen, die durch das Projekt während der Projektlaufzeit erzielt werden (z. B. durch den
Verkauf von Projektprodukten oder durch die Verpachtung von mit LIFE-Mitteln gekauften
Flächen), müssen gegenüber der EU-Kommission angegeben werden. Sie können zur
Finanzierung des Eigenanteils herangezogen werden. Wenn Projekte allerdings einen
Nettogewinn erzielen, wird der EU-Zuschuss entsprechend reduziert.

Kann der Eigenanteil der koordinierenden und assoziierten Projektpartner /
Zuschussempfänger von Dritten stammen?
Es gibt keine Vorgaben oder Einschränkungen für die Quelle des Eigenanteils, solange der
Eigenanteil nicht auch aus einem EU-Finanzierungsinstrument stammt.
Der Eigenanteil muss nicht von den Projektpartnern aufgebracht werden, er kann auch von
Dritten stammen, die ansonsten nicht am Projekt beteiligt, also keine Projektpartner sondern
nur Kofinanzierer sind.

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Welche Kostenarten sind unter LIFE förderfähig?
Es sind nur Kosten für Aktivitäten und Maßnahmen förderfähig, die in der Projektlaufzeit
umgesetzt werden.
Projektkosten zu den folgenden Budgetkategorien sind förderfähig:
• Personalkosten für Aktivitäten, die ohne Durchführung des Projekts nicht angefallen
    wären (anhand konkreter Kostennachweise, beispielsweise der Lohnbuchhaltung und
    Arbeitszeitaufzeichnungen); Personal kann neu für das Projekt eingestellt werden oder
    Kapazitäten von bereits vorhandenem Personal werden für das Projekt genutzt;
• Reise- und Aufenthaltskosten des Projektpersonals (im Rahmen der national üblichen
    Reisekostenregelungen);
• Ausgaben für externe Dienstleistungen (Fremdleistungen; external assistance); der Anteil
    der Ausgaben für Fremdleistungen sollte unter 35 Prozent der Gesamtkosten liegen,
    höhere Anteile können aber bei entsprechenden Erläuterungen akzeptiert werden;
• Kosten für Gebrauchsgüter (Durables goods) wie Infrastruktur, Ausrüstungsgegenstände
    und Kosten für Prototypen.
    Förderfähig sind hier (außer bei Prototypen) nur die tatsächlichen Abschreibungen in den
    Jahren der Projektlaufzeit für solche Güter, die in der Projektlaufzeit erworben wurden.
    Letzteres gilt nicht für Projekte des Schwerpunktbereichs Natur/NAT und
    Biodiversität/BIO mit Behörden oder Non-Profit-Organisationen als Projektträgern. Hier
    sind die Güter in voller Höhe förderfähig.
    Pro Posten / Artikel / Gegenstand sind für Ausrüstungsgegenstände nur 50 Prozent der in
    der Projektlaufzeit abgeschriebenen Anschaffungskosten und nur 25 Prozent ebensolcher
    Kosten für Infrastruktur förderfähig. Dies gilt nicht für Projekte des Schwerpunktbereichs
    Natur/NAT und Biodiversität/BIO mit Behörden oder Non-Profit-Organisationen als
    Projektträgern). Hier sind die Kosten in voller Höhe förderfähig.
    Große Infrastruktur-Einzelposten (über 500.000 €) sind in der Regel nicht förderfähig.
• Landkauf und Landpacht (nur, wenn damit ein Beitrag zu Verbesserung, Erhalt oder
    Wiederherstellung des Natura 20000-Netzwerks als solchem verbunden ist; kein
    Landankauf aus dem Besitz von öffentlichen Institutionen);
• Verbrauchsmaterial;
• Sonstige Kosten;
• Gemeinkosten / Overheads (bis zu maximal 7 Prozent der insgesamt förderfähigen
    tatsächlichen Ausgaben abgesehen von Landkauf /-pacht).

Was bedeutet die Zwei-Prozent-Regel bei den Personalkosten?
Die Zwei-Prozent-Regel zu den Personalkosten ist nur für Projekte mit öffentlichen
Institutionen als Projektpartner (coordinating oder associated beneficiaries) relevant.
Sie betrifft nur öffentliche Einrichtungen, die (auch) mit Personal im LIFE-Projekt arbeiten,
das nicht speziell für das LIFE-Projekt zusätzlich eingestellt wurde, bei denen also
permanentes Personal (auch) für LIFE arbeitet.
Die Zwei-Prozent-Regel besagt: Die Summe der finanziellen Eigenanteile aller am Projekt als
Partner beteiligten Körperschaften des öffentlichen Rechts muss mindestens zwei Prozent
über der Summe der LIFE-relevanten Gehaltskosten des LIFE-Personals liegen, das nicht
speziell im Rahmen des LIFE-Projekts eingestellt wurde (siehe auch Artikel II.19.2 der General
Conditions im Grant Agreement/Zuschussvereinbarung).
Förderfähig sind für öffentliche Projektpartner nur Personalkosten für Aufgaben, die über die

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     rechtlichen Verpflichtungen der öffentlichen Institution hinausgehen (keine Finanzierung von
     Daueraufgaben).

     Wie werden die LIFE-Mittel insgesamt auf EU-Ebene verwendet?
     Die insgesamt 3,46 Mrd. Euro für die aktuelle LIFE-Förderperiode von 2014 bis 2020 setzen
     sich aus 2,59 Mrd. Euro des Teilprogramms Umwelt und 0,86 Mrd. Euro des Teilprogramms
     Klimapolitik zusammen. Mindestens 2,8 Mrd. Euro (81 Prozent des Gesamtbudgets) sind für
     LIFE-Projekte vorgesehen und werden über maßnahmenbezogene Zuschüsse oder innovative
     Finanzinstrumente vergeben.
     Etwa 0,7 Mrd. Euro werden für integrierte Projekte verwendet.
     Mindestens 55 Prozent der Haushaltsmittel, die für Projekte im Rahmen von
     maßnahmenbezogenen Finanzhilfen des Teilprogramms Umwelt vorgesehen sind, dienen
     dem Schutz der Natur und der Artenvielfalt.
     Höchstens 0,62 Mrd. Euro werden unmittelbar von den Generaldirektionen Umwelt und
     Klimapolitik für politische Entwicklungsprozesse und Betriebskostenzuschüsse verwendet.

ANTRAGSTELLUNG

     In welcher Sprache muss der Antrag eingereicht werden und in welcher Sprache wird
     kommuniziert?
     Concept Notes müssen auf Englisch eingereicht werden.
     Full Proposals dürfen in allen Mitgliedssprachen der EU (außer Irisch und Maltesisch)
     eingereicht werden, also auch auf Deutsch.
     Wenn Sie Ihren Antrag auf Deutsch einreichen, müssen Sie damit rechnen, dass er von einer
     nicht-deutschsprachigen Person evaluiert und deshalb zunächst übersetzt wird. Daher
     empfiehlt es sich, bei guten Englischkenntnissen oder einer guten Übersetzungsmöglichkeit
     einen englischsprachigen Antrag einzureichen. Wenn Sie keine gute englische Textqualität
     gewährleisten können oder Sorge haben, dass Ihre englische Version den Projektinhalt nicht
     gut abbildet, benutzen Sie lieber Deutsch – Sie haben das Recht dazu.
     Die EU-Kommission empfiehlt, zumindest den Finanzteil auf Englisch auszufüllen.
     Die Zuschussvereinbarung (Grant Agreement von der EU) wird auf jeden Fall auf Englisch
     ausgefertigt. Ebenso müssen Sie während der Projektlaufzeit auf Englisch gegenüber der
     Kommission berichten und alle zentralen ‚Deliverables‘ auf Englisch zur Verfügung stellen
     (Hinweis: Übersetzungskosten sind förderfähig, wenn sie im Projektbudget eingeplant
     wurden!). Auch die Kommunikation mit der EU-Kommission wird auf Englisch erfolgen.
     Mit dem projektbetreuenden Monitoring-Team können Sie allerdings auf Deutsch
     kommunizieren.

     Wie strukturiere ich meine Concept Note und meinen Antrag?
     Die ‚Application Guides‘ in den Antragspaketen enthalten unter anderem (in der Regel in
     Kapitel 3) die Struktur der Antragsformulare, so dass Sie bereits anhand der
     Antragsformulare sehen können, zu welchen Themen / Überschriften Sie Informationen

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bereitstellen müssen. Die Zeichenzahlbegrenzung für die einzelnen Abschnitte ist allerdings
nur im eProposal und in etwa in den Antragsunterlagen von 2018 ersichtlich.
Es empfiehlt sich den Antrag so früh wie möglich im eProposal anzulegen.

Welche Informationen sind für die Concept Notes relevant?
Die Anzahl an Zeichen in der Concept Note ist begrenzt, die Kunst besteht also darin, sich auf
das Wesentliche zu konzentrieren. Beispielsweise sollten Sie in der Concept Note (im
Gegensatz zum Full Proposal) gegebenenfalls nicht alle Maßnahmen auflisten, sondern nur
die zentralen Maßnahmen nennen und beschreiben oder auch Maßnahmenblöcke
zusammenfassen.
In der ‚Summary description of the project‘ können Sie unter ‚Actions and means involved‘
die zentralen Maßnahmen benennen und durchnummerieren. Im Rest der Concept Note
können Sie ggf. auf diese Nummern Bezug nehmen.
Es ist wichtig, dass eine klare logische Linie vom grundlegenden Umweltproblem über die
darauf bezogenen Zielen, die entsprechenden Projektmaßnahmen und die erwarteten
Ergebnissen mit einem quantifizierbaren Mehrwert für die Umwelt erkennbar ist.
Eine gute Darstellung Ihres Konzepts trägt auch zur Verständlichkeit bei. Achten Sie auf eine
übersichtliche Anordnung und eine nachvollziehbare Strukturierung der Texte, die Sie in die
von der EU durch Überschriften vorgegebene grobe Gliederung einpflegen.

Was ist das eProposal und wie funktioniert es?
Für „traditionelle LIFE-Projekte“ der Teilprogramme Umwelt und Klimapolitik erfolgt die
Antragstellung über das Online-Instrument ‚eProposal‘. Der Antrag wird online geschrieben
und übermittelt. Für die Antragstellung via eProposal müssen Sie sich zuerst ein Konto im
Online-Instrument eProposal anlegen. Der Umgang mit dem eProposal wird in den
‚Application Guides‘ zu jedem Schwerpunktbereich im jeweiligen ‚Annex 3‘ am Ende des
Application Guides erläutert.
Die ‚Application Guides‘ in den Antragspaketen enthalten unter anderem (in der Regel in
Kapitel 3) auch die Struktur der Antragsformulare, so dass Sie bereits anhand der
Antragsformulare sehen können, zu welchen Themen / Überschriften Sie Informationen
bereitstellen müssen.
Es empfiehlt sich den Antrag so früh wie möglich im eProposal anzulegen.

Kann ich Rohversionen / Arbeitsversionen im eProposal ablegen und diese später
überarbeiten oder sollte ich das eProposal erst befüllen, wenn ich absolut fertige
Texte habe?
Im eProposal können die ‚Concept Notes‘ und die ‚Full Proposals‘ bis zur Abgabefrist beliebig
oft verändert, angepasst und neu eingestellt werden. Jede (Neu-) Übermittlung (submission)
überschreibt die vorherige Version. Frühere Versionen werden nicht archiviert und sind somit
nicht wiederherstellbar oder nachvollziehbar. D. h. man kann selbst nicht auf
Überschriebenes zurückgreifen, aber auch andere können die Vorentwürfe nicht sehen. Nur
die letzte übermittelte Version eines Antrags wird in Brüssel evaluiert.
Je näher die Abgabefrist (für alle Antragsteller) rückt, desto größer werden die Aktivitäten im

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Onlinetool ‚eProposal‘, das heißt, das System wird belasteter und störanfälliger, je näher die
Abgabefrist rückt. Daher empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig erste Bausteine einzupflegen
und so bald wie möglich zu aktualisieren.

Kann ich für eine Concept Note im eProposal ergänzende Dokumente hochladen?
Nein. Die Concept Note besteht ausschließlich aus Text im eProposal. Im eProposal sind
thematische Kategorien anhand von Überschriften vorgegeben.
Das Hochladen von Anhängen ist nicht möglich. Die Concept Note soll und kann auch keine
Grafiken (Schaubilder, Belege, Karten oder Ähnliches) enthalten.
Die Dateien ‚Public body declaration‘, ‘Simplified Financial Statement’ und ‘Key Project Level
Indicators’ sind zwar bereits in den ‘application packages’ enthalten, werden aber erst im
zweiten Schritt (Stage Two) für das Full Proposal benötigt.
Wichtige, für eine positive Bewertung oder das Verständnis unerlässliche Informationen
sollten Sie somit im Text der Concept Note unterbringen, z. B. quantitative Angaben zu den
erwarteten Erfolgen / Effekten des Projekts.

Wie kann ich für einen Antrag im Teilprogramm Umwelt ein Full Proposal
einreichen?
Im Gegensatz zum Teilprogramm Klimapolitik erfolgt die Antragstellung im Teilprogramm
Umwelt über ein zweistufiges Verfahren. Zunächst müssen Sie eine Concept Note über das
Online-Instrument eProposal übermitteln. Wenn eine Concept Note positiv evaluiert wurde,
wird der Antragsteller über das eProposal informiert und erhält automatisch Zugang zu den
Antragsunterlagen für das Full Proposal. Im eProposal bleiben die bereits erstellten
Textbausteine der Concept Note erhalten und Sie können die Informationen ergänzen.

Was muss ich im Teilprogramm Umwelt beim Übergang von der Concept Note zum
Full Proposal beachten?
Die Grundidee des Projektes sollte bestehen bleiben. Die Ausgestaltung von Maßnahmen
kann verbessert, angepasst oder konkretisiert werden. Maßnahmen oder Partner können
ergänzt oder aus dem Konzept entfernt werden, so lange das Konzept in sich schlüssig und
sinnvoll bleibt. Im Formular A7 des Full Proposals werden Sie gefragt ‚Have you introduced
major changes following the Concept Note submission?’. Hier sollten Sie die Gelegenheit
nutzen zu erläutern, warum und inwiefern sich Ihr Konzept durch Ihre Änderungen
verbessert hat oder warum Ihre Änderungen sinnvoll sind.
Das Budget des Projektes kann angepasst werden, so lange der angefragte EU-Beitrag sich
insgesamt nur um maximal 10 Prozent erhöht. Für Reduzierungen des EU-Beitrags gibt es
keinen Grenzwert.

Kann ich eine abgelehnte Concept Note oder ein abgelehntes Full Proposal erneut
einreichen?
Wenn ein Projektvorschlag abgelehnt wurde, kann der gleiche oder ein ähnlicher Vorschlag in
den nächsten Ausschreibungsrunden erneut eingereicht werden. Die mit der Ablehnung

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     erhaltene Evaluierung des ersten Vorschlags sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden, um
     den Vorschlag zu verbessern. Darüber hinaus sollte der Projektkontext erneut recherchiert
     und aktualisiert werden. Insbesondere ist es sinnvoll, in der LIFE-Projekt-Datenbank zu
     schauen, ob es inzwischen (weitere) Projekte zur Thematik gibt.
     In den B-Formularen des Antragspakets wird gefragt, ob es sich bei einem Antrag um eine
     Wieder-Einreichung handelt. Hier können Sie die Chance nutzen darzustellen, inwiefern das
     Projektkonzept im Vergleich zur letzten Antragsrunde verbessert und verfeinert wurde.

     Im ‘Guide for the evaluation of LIFE project proposals’, der im Antragspaket
     enthalten ist, wird in den Evaluierungsfragen zur ‚Financial selection phase‘ gefr agt,
     ob alle Projektpartner (beneficiaries) die ‘declaration that they are not in one of the
     situations listed in Articles 136(1), 136(4) and 141 of the EU Financial Regulation‘
     ausgefüllt haben. Wo findet ein Antragsteller diese ‚declaration‘?
     Diese Erklärung (declaration) ist in den Formblättern A3 und A4 (Coordinating/Associated
     beneficiary declaration) enthalten.

     Sind deutsche Akteure (Bund, Länder, Behörden o. ä.) in das Auswahlverfahren
     involviert?
     Nein, die Projektevaluierung und -auswahl erfolgt ausschließlich auf EU-Ebene.
     Es können von der EU beauftragte, externe deutsche Evaluierende bei der Antragsbewertung
     beteiligt sein, die Entscheidung fällt aber in der EU-Kommission und ihrer Agentur.

NACH ANTRAGSGENEHMIGUNG

     Was erwartet Antragsteller, wenn der Projektantrag genehmigt wurde?
     Der koordinierende Projektträger / Fördernehmer erhält per Post die unterschriebene
     Zuschussvereinbarung (Grant Agreement) und kann zu dem darin festgelegten Zeitpunkt mit
     den Projektmaßnahmen beginnen.
     Dem Projekt wird aus dem LIFE-Monitoring-Team eine Person zugeordnet, die das Projekt
     regelmäßig (i. d. R. jährlich) vor Ort besuchen wird, um Einsicht in die Projektunterlagen zu
     nehmen und den Projektstand durchzusprechen. Die zuständige Person aus dem Monitoring-
     Team ist während der Projektumsetzung für das Projektteam der erste Ansprechpartner im
     Fall von Fragen und Problemen.

WEITERE FRAGEN

     Wird es auch 2021 wieder eine LIFE-Antragsrunde geben?
     Es gibt noch keine verabschiedete LIFE-Verordnung, aber von allen Seiten wird angestrebt,
     dass das LIFE-Programm auch in der EU-Programmperiode 2021-2027 fortgeführt wird.
     Voraussichtlich werden mehr Mittel für LIFE bereitstehen, als in der Programmperiode 2014-

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       2020. Geringe thematische Verschiebungen und Anpassungen sind selbstverständlich zu
       erwarten.
       Falls sich der Prozess der Verabschiedung einer LIFE-Verordnung und eines Mehrjährigen
       LIFE-Arbeitsprogramms für den Zeitraum ab 2021 hinauszögert, werden die Ausschreibung
       im Jahr 2021 möglicherweise später im Jahresverlauf veröffentlicht, als es in den letzten
       Jahren der Fall war.

Weitere Fragen sind auf der Internetseite der EU beantwortet.

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