Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum EU-LIFE-Programm, Stand März 2020 - (ZUG) gGmbH
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1 Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum EU-LIFE-Programm, Stand März 2020 ZIELGRUPPE UND AKTEURE Wer kann LIFE-Antragsteller sein? Jede in der EU registrierte Organisation kann als koordinierender Projektpartner im LIFE- Programm in Brüssel einen Antrag stellen. Weitere Details finden sich auf den Seiten der EU unter dem Stichwort 'Who can apply‘. ‚Ein-Mensch-Unternehmen’ ohne klare (auch finanzielle) Trennung zwischen dem Eigentümer und dem Unternehmen können allerdings nicht als Projektträger auftreten. Darüber hinaus werden Projektanträge nur dann durch die EU-Kommission ausgewählt, wenn nachweislich insbesondere beim koordinierenden Antragsteller die operative Leistungsfähigkeit (erforderliche Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen) und die finanzielle Leistungsfähigkeit (stabile und ausreichende Finanzierungsquellen für die Dauer des Projekts) gegeben sind. Wie viele Projektpartner brauche ich? Es gibt keine Vorgaben. Im LIFE-Programm kann eine Institution alleine einen Antrag stellen oder es können sich viele Partner zusammentun. Die Zahl und die Auswahl der Projektpartner muss zum Projektinhalt und -konzept passen. Wichtig ist auch, dass neben dem koordinierenden Projektträger und den gegebenenfalls beteiligten assoziierten Projektträgern (-partnern) alle relevanten Interessengruppen und Akteure über geeignete Formen (z. B. projektbegleitende Arbeitsgruppen) eingebunden sind, damit das Vorhaben realistisch ist. Muss ein LIFE-Projekt international aufgestellt sein? Nein. Allerdings erhalten Projekte mit Beteiligten aus mehreren EU-Mitgliedstaaten (oder Staaten, die am LIFE-Programm teilnehmen, s. Art. 5 der LIFE-Verordnung) zusätzliche Punkte bei der Bewertung, wenn die transnationale Kooperation sinnvoll für ein Erreichen von LIFE- Zielen ist. Ist das LIFE-Programm nur auf die EU beschränkt? Koordinierende Empfängerinnen und Empfänger, also die federführenden Antragstellenden (Fördernehmer), müssen ihren Sitz in Ländern haben, für die die EU-Verträge gelten. Grundsätzlich finden LIFE-Maßnahmen innerhalb der EU statt. Aktivitäten außerhalb der Union sind förderfähig, wenn diese erforderlich sind, um die Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen und um die Wirksamkeit von in den Gebieten der Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten. Im Antrag müssen solche Maßnahmen entsprechend begründet und erläutert werden. In diesen Fällen kann eine LIFE-Beratungsstelle der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
2 außerhalb der Union niedergelassene Einrichtung an den Projekten als „assoziierter Partner“ (im Antrag festgelegter Projektpartner) teilnehmen. THEMEN UND INHALTE Sind nur Projekte zu den Themen förderfähig, die in der LIFE-Verordnung und im Mehrjährigen Arbeitsprogramm genannt werden? Und kann ich bei den Klima- Projekten immer nur Projekte zu den im Call des jeweiligen Jahres genannten ‚Policy and work areas‘ einreichen? Nein, auch zu anderen Themen über die in den LIFE-Dokumenten genannten Politikbereiche (policy areas), thematischen Prioritäten (thematic priorities) und Arbeitsbereiche (work areas) hinaus, können Projekte beantragt werden. Die Berücksichtigung der ‚policy and work areas‘ und der thematischen Prioritäten aus dem jeweils aktuellen Call (Ausschreibung) und den LIFE-Regularien kann bei der Projektbewertung allerdings bis zu fünf Zusatzpunkte einbringen, was für eine gute Position im Ranking der eingereichten Projektanträge hilfreich sein kann. Die Berücksichtigung der ‚Policy and work areas‘ und der thematischen Prioritäten aus dem Mehrjährigen LIFE- Arbeitsprogramm und der jährlichen Ausschreibungsrunde ist aber kein K.O.-Kriterium. Das Mehrjährige LIFE-Arbeitsprogramm enthält eine nicht erschöpfende Liste von Projektbereichen (project topics). Die ‚project topics‘ sind ein Instrument, mit dem Projekten zu strategisch wichtigen Politikbereichen in der Projektbewertung Bonuspunkte gegeben werden können. Gleichzeitig ist das LIFE-Programm aber auch offen für sinnvolle Vorschläge aus anderen Bereichen sowie für die Einbeziehung neuer Ideen als Reaktion auf neue Herausforderungen. Gibt es im Teilprogramm Klimapolitik thematische Prioritäten und Projektbereiche? Nein, nur im Rahmen des Teilprogramms Umwelt gibt es thematische Prioritäten (Anhang III der LIFE-Verordnung) und die damit verbundenen Projektbereiche (Abschnitt 3 des Mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms). Im Teilprogramm Klimapolitik gibt es die drei Schwerpunktbereiche Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich (Abschnitt 4 des Mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms). Ferner werden in den jährlichen Ausschreibungen/Calls zu den Schwerpunktbereichen der Klimapolitik jeweils relevante Politik- und Arbeitsbereiche aufgelistet. Muss ich mich als Antragsteller für eine Projektart ‚Best Practice Projekt‘, ‚Demonstrationsprojekt‘ oder ‚Pilotprojekt‘ entscheiden und mein Projekt ausschließlich einer Projektart zuordnen? Nein. Antragsteller können auch beschreiben, wenn z. B. die einen Maßnahmen eher Demonstrationscharakter haben, während andere Maßnahmen (innerhalb des gleichen Projekts) eher als Pilotmaßnahmen einzustufen sind. LIFE-Beratungsstelle der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
3 Sind Best Practice Projekte in allen Schwerpunktbereichen förderfähig? Nein, Best Practice Projekte sind nur in den Schwerpunktbereichen Natur (NAT) und Biodiversität (BIO), Klimaschutz (CCM) und Anpassung an den Klimawandel (CCA) förderfähig. Werden im LIFE-Programm Umweltbildungsprojekte gefördert? Das LIFE-Programm hat keinen Schwerpunkt in der Bildungsarbeit! Die LIFE-Maßnahmen sollen zwar von einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden, aber Bildung ist nicht der zentrale Fokus. Auch die Projekte zur Verwaltungspraxis und Information im Umwelt- und im Klimabereich (GIE und GIC) sind keine klassischen Bildungsprojekte, auch wenn sie der Information, Sensibilisierung und Kommunikation dienen. Ist Forschung im Rahmen von LIFE förderfähig? Projekte mit einem Schwerpunkt auf Forschung liegen außerhalb des Geltungsbereichs des LIFE-Programms und sind deshalb nicht förderfähig. LIFE-Projekte können allerdings einen Forschungsanteil beinhalten, wenn die Forschung nicht das Ziel des Projekts, sondern ein notwendiger Beitrag zum Erreichen der LIFE-konformen Projektziele ist. Welchen Entwicklungsstand / -grad benötigt eine Technologie, deren Weiterentwicklung im Rahmen von LIFE (insbesondere Schwerpunktbereiche Umwelt und Ressourceneffizienz (ENV), Klimaschutz (CCM) und Anpassung an den Klimawandel (CCA)) gefördert werden soll? Entsprechende LIFE-Projekte können zeitlich zwischen Forschung und Markteinführung angesiedelt sein. Solche Projekte beinhalten in der Regel impulsgebende Technologien mit Katalysatorwirkung. LIFE-Projekte sollten schon während der Projektlaufzeit positive Auswirkungen auf die Umwelt haben, während der Projektlaufzeit muss eine neue Technologie also bereits zum Einsatz kommen. Im Rahmen von LIFE (weiter-) entwickelte Technologien sollten am Ende der Laufzeit eines LIFE-Projektes vermarktbar sein. Es sollte bereits bei Projektbeginn möglichst ein Interesse für die anschließende Vermarktung bestehen. LIFE fördert in der Regel keinen Probelauf von klein-dimensionierten Modellen, sondern (Pilot-) Anlagen oder Technologien in zukünftig notwendiger Maßstabsgröße. LIFE fördert keine primären Forschungsprojekte. Ein LIFE-Projekt kann allerdings begrenzte Forschungsaktivitäten beinhalten, wenn damit für das Projekt notwendige Daten oder essenzielles Wissen generiert wird. Was versteht man im LIFE-Programm unter einem Prototyp? Ein Prototyp ist ein Ausrüstungsgegenstand oder eine Infrastruktur, der oder die speziell für die Umsetzung des Projekts geschaffen/erzeugt oder entwickelt wurde und der oder die bisher nie zuvor in dieser Form kommerzialisiert wurde, nicht als Serienprodukt verfügbar ist LIFE-Beratungsstelle der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
4 und dessen oder deren technische Realisierbarkeit noch unter Beweis zu stellen ist. Prototypen dürfen erst nach der Projektlaufzeit vermarktet werden. Nur in diesem Fall können die Kosten für Prototypen zu 100 Prozent als förderfähig anerkannt werden. Welcher Projektart können Prototypen zugeordnet werden? Prototypen können grundsätzlich zu Projekten jeder Projektart (Demonstrationsprojekt, Pilotprojekt, Best-Practice-Projekt) gehören. Kosten für Prototypen können zu 100 Prozent als förderfähig anerkannt werden, wenn die Prototypen speziell für das LIFE-Projekt entwickelt werden (bisher nie zuvor in dieser Form kommerzialisiert; nicht als Serienprodukt verfügbar; technische Realisierbarkeit noch unter Beweis zu stellen) und wenn sie erst nach der Projektlaufzeit vermarktet werden. Im Antragsformulare B3 des Full Proposals werden unter ’Quality of multipurpose, synergies, integration as well as transnational, green procurement, ecolabel and uptake’ Angaben erbeten. Muss ich in einem LIFE-Projekt ein eigenes Öko-Label entwickeln? Nein, aber Sie sollten konkret darstellen, inwiefern Sie Prinzipien der umweltgerechten Beschaffung (gibt es dazu bei Ihnen Standards?) berücksichtigen und welche Öko-Label Sie gegebenenfalls bei Ihrer Beschaffung nutzen. Die EU-Kommission empfiehlt ausdrücklich eine umweltgerechte Beschaffung und stellt zu dem Thema unabhängig von LIFE im Internet Informationen zur Verfügung. FINANZIERUNG; FÖRDERUNG UND FÖRDERFÄHIGKEIT Woher kommt das Geld für ein LIFE-Projekt? Im Rahmen der Gesamtfinanzierung muss jeder in der Zuschussvereinbarung (Grant Agreement der EU) genannte Projektpartner (coordinating beneficiary und associated beneficiaries) auch finanziell zum Projekt beitragen. Ferner können (nicht müssen) an der Projektumsetzung unbeteiligte Dritte (es sind dann keine Projektpartner) als Kofinanzierer auftreten. Die Projektpartner müssen diese Kofinanzierer selbst suchen/finden. Die EU steuert einen Zuschuss bei, dessen maximale Höhe in Euro und in Prozent in der jeweiligen Zuschussvereinbarung (Grant Agreement der EU) festgelegt wird. Die maximal möglichen Höchstsätze der EU-Zuschüsse sind in den jeweiligen Projektkategorien unterschiedlich. Welchen finanziellen Beitrag muss ein Projektpartner beisteuern? Weder die Höhe des Beitrags der einzelnen Partner noch das Verhältnis der Beiträge zueinander ist von der EU festgelegt. Bei der Evaluierung kann der finanzielle Beitrag eines Partners selbstverständlich als Beleg für dessen Einsatzbereitschaft und Engagement gewertet werden. Gerade bei Nicht-Regierungsorganisationen werden oft aber auch sehr LIFE-Beratungsstelle der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
5 geringe finanzielle Beiträge akzeptiert. Die Gesamtfinanzierung des Projekts kann auch durch Kofinanzierer (die keine Partner sind) gesichert werden, die vor Projektbeginn ihren Kofinanzierungsanteil verbindlich zusichern. Die maximale Höhe (in Euro und in Prozent) des EU-Zuschusses wird in der Zuschussvereinbarung (Grant Agreement der EU) zum jeweiligen Projekt festgelegt. Die Höchstsätze für den EU-Beitrag sind in den jeweiligen Projektkategorien unterschiedlich. Muss die Finanzierung (Nicht-EU-Anteil) bei der Antragstellung oder bei Projektbeginn bereits sicher zur Verfügung stehen? Bei LIFE-Natur-Projekten ist es üblich, dass die Finanzierung bereits mit der Antragstellung feststeht. Dies ist auch sinnvoll, weil LIFE-Natur-Projekte und deren Projektträger selten (erhebliche) Einnahmen o. Ä. haben. Bei ENV-Projekten muss der Eigenanteil der Projektpartner nicht zwingend bei der Antragstellung und auch noch nicht bei Projektbeginn verfügbar sein. Dennoch muss von Beginn an eine ausgeglichene, realistische Budgetplanung vorliegen. Im Fall von externen Kofinanzierern (Institutionen, die am Projekt nicht als Partner beteiligt sind) muss vor der Unterzeichnung der Zuschussvereinbarung (Grant Agreement = Fördervereinbarung/Vertrag mit der EU) die Verfügbarkeit des Kofinanzierungsanteils mit einem unterschriebenen A6-Formular bestätigt sein. Werden Einnahmen, die nach Projektende aufgrund der Tätigkeiten und Ergebnisse im Projekt erzielt werden, als Projekteinnahmen gewertet und von der EU- Fördersumme abgezogen? Nein, Einnahmen nach Projektende werden nicht mit der Fördersumme verrechnet. Werden Einnahmen, die während der Projektlaufzeit aufgrund der Tätigkeiten und Ergebnisse im Projekt erzielt werden, als Projekteinnahmen gewertet und von der EU-Fördersumme abgezogen? Einnahmen, die durch das Projekt während der Projektlaufzeit erzielt werden (z. B. durch den Verkauf von Projektprodukten oder durch die Verpachtung von mit LIFE-Mitteln gekauften Flächen), müssen gegenüber der EU-Kommission angegeben werden. Sie können zur Finanzierung des Eigenanteils herangezogen werden. Wenn Projekte allerdings einen Nettogewinn erzielen, wird der EU-Zuschuss entsprechend reduziert. Kann der Eigenanteil der koordinierenden und assoziierten Projektpartner / Zuschussempfänger von Dritten stammen? Es gibt keine Vorgaben oder Einschränkungen für die Quelle des Eigenanteils, solange der Eigenanteil nicht auch aus einem EU-Finanzierungsinstrument stammt. Der Eigenanteil muss nicht von den Projektpartnern aufgebracht werden, er kann auch von Dritten stammen, die ansonsten nicht am Projekt beteiligt, also keine Projektpartner sondern nur Kofinanzierer sind. LIFE-Beratungsstelle der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
6 Welche Kostenarten sind unter LIFE förderfähig? Es sind nur Kosten für Aktivitäten und Maßnahmen förderfähig, die in der Projektlaufzeit umgesetzt werden. Projektkosten zu den folgenden Budgetkategorien sind förderfähig: • Personalkosten für Aktivitäten, die ohne Durchführung des Projekts nicht angefallen wären (anhand konkreter Kostennachweise, beispielsweise der Lohnbuchhaltung und Arbeitszeitaufzeichnungen); Personal kann neu für das Projekt eingestellt werden oder Kapazitäten von bereits vorhandenem Personal werden für das Projekt genutzt; • Reise- und Aufenthaltskosten des Projektpersonals (im Rahmen der national üblichen Reisekostenregelungen); • Ausgaben für externe Dienstleistungen (Fremdleistungen; external assistance); der Anteil der Ausgaben für Fremdleistungen sollte unter 35 Prozent der Gesamtkosten liegen, höhere Anteile können aber bei entsprechenden Erläuterungen akzeptiert werden; • Kosten für Gebrauchsgüter (Durables goods) wie Infrastruktur, Ausrüstungsgegenstände und Kosten für Prototypen. Förderfähig sind hier (außer bei Prototypen) nur die tatsächlichen Abschreibungen in den Jahren der Projektlaufzeit für solche Güter, die in der Projektlaufzeit erworben wurden. Letzteres gilt nicht für Projekte des Schwerpunktbereichs Natur/NAT und Biodiversität/BIO mit Behörden oder Non-Profit-Organisationen als Projektträgern. Hier sind die Güter in voller Höhe förderfähig. Pro Posten / Artikel / Gegenstand sind für Ausrüstungsgegenstände nur 50 Prozent der in der Projektlaufzeit abgeschriebenen Anschaffungskosten und nur 25 Prozent ebensolcher Kosten für Infrastruktur förderfähig. Dies gilt nicht für Projekte des Schwerpunktbereichs Natur/NAT und Biodiversität/BIO mit Behörden oder Non-Profit-Organisationen als Projektträgern). Hier sind die Kosten in voller Höhe förderfähig. Große Infrastruktur-Einzelposten (über 500.000 €) sind in der Regel nicht förderfähig. • Landkauf und Landpacht (nur, wenn damit ein Beitrag zu Verbesserung, Erhalt oder Wiederherstellung des Natura 20000-Netzwerks als solchem verbunden ist; kein Landankauf aus dem Besitz von öffentlichen Institutionen); • Verbrauchsmaterial; • Sonstige Kosten; • Gemeinkosten / Overheads (bis zu maximal 7 Prozent der insgesamt förderfähigen tatsächlichen Ausgaben abgesehen von Landkauf /-pacht). Was bedeutet die Zwei-Prozent-Regel bei den Personalkosten? Die Zwei-Prozent-Regel zu den Personalkosten ist nur für Projekte mit öffentlichen Institutionen als Projektpartner (coordinating oder associated beneficiaries) relevant. Sie betrifft nur öffentliche Einrichtungen, die (auch) mit Personal im LIFE-Projekt arbeiten, das nicht speziell für das LIFE-Projekt zusätzlich eingestellt wurde, bei denen also permanentes Personal (auch) für LIFE arbeitet. Die Zwei-Prozent-Regel besagt: Die Summe der finanziellen Eigenanteile aller am Projekt als Partner beteiligten Körperschaften des öffentlichen Rechts muss mindestens zwei Prozent über der Summe der LIFE-relevanten Gehaltskosten des LIFE-Personals liegen, das nicht speziell im Rahmen des LIFE-Projekts eingestellt wurde (siehe auch Artikel II.19.2 der General Conditions im Grant Agreement/Zuschussvereinbarung). Förderfähig sind für öffentliche Projektpartner nur Personalkosten für Aufgaben, die über die LIFE-Beratungsstelle der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
7 rechtlichen Verpflichtungen der öffentlichen Institution hinausgehen (keine Finanzierung von Daueraufgaben). Wie werden die LIFE-Mittel insgesamt auf EU-Ebene verwendet? Die insgesamt 3,46 Mrd. Euro für die aktuelle LIFE-Förderperiode von 2014 bis 2020 setzen sich aus 2,59 Mrd. Euro des Teilprogramms Umwelt und 0,86 Mrd. Euro des Teilprogramms Klimapolitik zusammen. Mindestens 2,8 Mrd. Euro (81 Prozent des Gesamtbudgets) sind für LIFE-Projekte vorgesehen und werden über maßnahmenbezogene Zuschüsse oder innovative Finanzinstrumente vergeben. Etwa 0,7 Mrd. Euro werden für integrierte Projekte verwendet. Mindestens 55 Prozent der Haushaltsmittel, die für Projekte im Rahmen von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen des Teilprogramms Umwelt vorgesehen sind, dienen dem Schutz der Natur und der Artenvielfalt. Höchstens 0,62 Mrd. Euro werden unmittelbar von den Generaldirektionen Umwelt und Klimapolitik für politische Entwicklungsprozesse und Betriebskostenzuschüsse verwendet. ANTRAGSTELLUNG In welcher Sprache muss der Antrag eingereicht werden und in welcher Sprache wird kommuniziert? Concept Notes müssen auf Englisch eingereicht werden. Full Proposals dürfen in allen Mitgliedssprachen der EU (außer Irisch und Maltesisch) eingereicht werden, also auch auf Deutsch. Wenn Sie Ihren Antrag auf Deutsch einreichen, müssen Sie damit rechnen, dass er von einer nicht-deutschsprachigen Person evaluiert und deshalb zunächst übersetzt wird. Daher empfiehlt es sich, bei guten Englischkenntnissen oder einer guten Übersetzungsmöglichkeit einen englischsprachigen Antrag einzureichen. Wenn Sie keine gute englische Textqualität gewährleisten können oder Sorge haben, dass Ihre englische Version den Projektinhalt nicht gut abbildet, benutzen Sie lieber Deutsch – Sie haben das Recht dazu. Die EU-Kommission empfiehlt, zumindest den Finanzteil auf Englisch auszufüllen. Die Zuschussvereinbarung (Grant Agreement von der EU) wird auf jeden Fall auf Englisch ausgefertigt. Ebenso müssen Sie während der Projektlaufzeit auf Englisch gegenüber der Kommission berichten und alle zentralen ‚Deliverables‘ auf Englisch zur Verfügung stellen (Hinweis: Übersetzungskosten sind förderfähig, wenn sie im Projektbudget eingeplant wurden!). Auch die Kommunikation mit der EU-Kommission wird auf Englisch erfolgen. Mit dem projektbetreuenden Monitoring-Team können Sie allerdings auf Deutsch kommunizieren. Wie strukturiere ich meine Concept Note und meinen Antrag? Die ‚Application Guides‘ in den Antragspaketen enthalten unter anderem (in der Regel in Kapitel 3) die Struktur der Antragsformulare, so dass Sie bereits anhand der Antragsformulare sehen können, zu welchen Themen / Überschriften Sie Informationen LIFE-Beratungsstelle der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
8 bereitstellen müssen. Die Zeichenzahlbegrenzung für die einzelnen Abschnitte ist allerdings nur im eProposal und in etwa in den Antragsunterlagen von 2018 ersichtlich. Es empfiehlt sich den Antrag so früh wie möglich im eProposal anzulegen. Welche Informationen sind für die Concept Notes relevant? Die Anzahl an Zeichen in der Concept Note ist begrenzt, die Kunst besteht also darin, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Beispielsweise sollten Sie in der Concept Note (im Gegensatz zum Full Proposal) gegebenenfalls nicht alle Maßnahmen auflisten, sondern nur die zentralen Maßnahmen nennen und beschreiben oder auch Maßnahmenblöcke zusammenfassen. In der ‚Summary description of the project‘ können Sie unter ‚Actions and means involved‘ die zentralen Maßnahmen benennen und durchnummerieren. Im Rest der Concept Note können Sie ggf. auf diese Nummern Bezug nehmen. Es ist wichtig, dass eine klare logische Linie vom grundlegenden Umweltproblem über die darauf bezogenen Zielen, die entsprechenden Projektmaßnahmen und die erwarteten Ergebnissen mit einem quantifizierbaren Mehrwert für die Umwelt erkennbar ist. Eine gute Darstellung Ihres Konzepts trägt auch zur Verständlichkeit bei. Achten Sie auf eine übersichtliche Anordnung und eine nachvollziehbare Strukturierung der Texte, die Sie in die von der EU durch Überschriften vorgegebene grobe Gliederung einpflegen. Was ist das eProposal und wie funktioniert es? Für „traditionelle LIFE-Projekte“ der Teilprogramme Umwelt und Klimapolitik erfolgt die Antragstellung über das Online-Instrument ‚eProposal‘. Der Antrag wird online geschrieben und übermittelt. Für die Antragstellung via eProposal müssen Sie sich zuerst ein Konto im Online-Instrument eProposal anlegen. Der Umgang mit dem eProposal wird in den ‚Application Guides‘ zu jedem Schwerpunktbereich im jeweiligen ‚Annex 3‘ am Ende des Application Guides erläutert. Die ‚Application Guides‘ in den Antragspaketen enthalten unter anderem (in der Regel in Kapitel 3) auch die Struktur der Antragsformulare, so dass Sie bereits anhand der Antragsformulare sehen können, zu welchen Themen / Überschriften Sie Informationen bereitstellen müssen. Es empfiehlt sich den Antrag so früh wie möglich im eProposal anzulegen. Kann ich Rohversionen / Arbeitsversionen im eProposal ablegen und diese später überarbeiten oder sollte ich das eProposal erst befüllen, wenn ich absolut fertige Texte habe? Im eProposal können die ‚Concept Notes‘ und die ‚Full Proposals‘ bis zur Abgabefrist beliebig oft verändert, angepasst und neu eingestellt werden. Jede (Neu-) Übermittlung (submission) überschreibt die vorherige Version. Frühere Versionen werden nicht archiviert und sind somit nicht wiederherstellbar oder nachvollziehbar. D. h. man kann selbst nicht auf Überschriebenes zurückgreifen, aber auch andere können die Vorentwürfe nicht sehen. Nur die letzte übermittelte Version eines Antrags wird in Brüssel evaluiert. Je näher die Abgabefrist (für alle Antragsteller) rückt, desto größer werden die Aktivitäten im LIFE-Beratungsstelle der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
9 Onlinetool ‚eProposal‘, das heißt, das System wird belasteter und störanfälliger, je näher die Abgabefrist rückt. Daher empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig erste Bausteine einzupflegen und so bald wie möglich zu aktualisieren. Kann ich für eine Concept Note im eProposal ergänzende Dokumente hochladen? Nein. Die Concept Note besteht ausschließlich aus Text im eProposal. Im eProposal sind thematische Kategorien anhand von Überschriften vorgegeben. Das Hochladen von Anhängen ist nicht möglich. Die Concept Note soll und kann auch keine Grafiken (Schaubilder, Belege, Karten oder Ähnliches) enthalten. Die Dateien ‚Public body declaration‘, ‘Simplified Financial Statement’ und ‘Key Project Level Indicators’ sind zwar bereits in den ‘application packages’ enthalten, werden aber erst im zweiten Schritt (Stage Two) für das Full Proposal benötigt. Wichtige, für eine positive Bewertung oder das Verständnis unerlässliche Informationen sollten Sie somit im Text der Concept Note unterbringen, z. B. quantitative Angaben zu den erwarteten Erfolgen / Effekten des Projekts. Wie kann ich für einen Antrag im Teilprogramm Umwelt ein Full Proposal einreichen? Im Gegensatz zum Teilprogramm Klimapolitik erfolgt die Antragstellung im Teilprogramm Umwelt über ein zweistufiges Verfahren. Zunächst müssen Sie eine Concept Note über das Online-Instrument eProposal übermitteln. Wenn eine Concept Note positiv evaluiert wurde, wird der Antragsteller über das eProposal informiert und erhält automatisch Zugang zu den Antragsunterlagen für das Full Proposal. Im eProposal bleiben die bereits erstellten Textbausteine der Concept Note erhalten und Sie können die Informationen ergänzen. Was muss ich im Teilprogramm Umwelt beim Übergang von der Concept Note zum Full Proposal beachten? Die Grundidee des Projektes sollte bestehen bleiben. Die Ausgestaltung von Maßnahmen kann verbessert, angepasst oder konkretisiert werden. Maßnahmen oder Partner können ergänzt oder aus dem Konzept entfernt werden, so lange das Konzept in sich schlüssig und sinnvoll bleibt. Im Formular A7 des Full Proposals werden Sie gefragt ‚Have you introduced major changes following the Concept Note submission?’. Hier sollten Sie die Gelegenheit nutzen zu erläutern, warum und inwiefern sich Ihr Konzept durch Ihre Änderungen verbessert hat oder warum Ihre Änderungen sinnvoll sind. Das Budget des Projektes kann angepasst werden, so lange der angefragte EU-Beitrag sich insgesamt nur um maximal 10 Prozent erhöht. Für Reduzierungen des EU-Beitrags gibt es keinen Grenzwert. Kann ich eine abgelehnte Concept Note oder ein abgelehntes Full Proposal erneut einreichen? Wenn ein Projektvorschlag abgelehnt wurde, kann der gleiche oder ein ähnlicher Vorschlag in den nächsten Ausschreibungsrunden erneut eingereicht werden. Die mit der Ablehnung LIFE-Beratungsstelle der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
10 erhaltene Evaluierung des ersten Vorschlags sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden, um den Vorschlag zu verbessern. Darüber hinaus sollte der Projektkontext erneut recherchiert und aktualisiert werden. Insbesondere ist es sinnvoll, in der LIFE-Projekt-Datenbank zu schauen, ob es inzwischen (weitere) Projekte zur Thematik gibt. In den B-Formularen des Antragspakets wird gefragt, ob es sich bei einem Antrag um eine Wieder-Einreichung handelt. Hier können Sie die Chance nutzen darzustellen, inwiefern das Projektkonzept im Vergleich zur letzten Antragsrunde verbessert und verfeinert wurde. Im ‘Guide for the evaluation of LIFE project proposals’, der im Antragspaket enthalten ist, wird in den Evaluierungsfragen zur ‚Financial selection phase‘ gefr agt, ob alle Projektpartner (beneficiaries) die ‘declaration that they are not in one of the situations listed in Articles 136(1), 136(4) and 141 of the EU Financial Regulation‘ ausgefüllt haben. Wo findet ein Antragsteller diese ‚declaration‘? Diese Erklärung (declaration) ist in den Formblättern A3 und A4 (Coordinating/Associated beneficiary declaration) enthalten. Sind deutsche Akteure (Bund, Länder, Behörden o. ä.) in das Auswahlverfahren involviert? Nein, die Projektevaluierung und -auswahl erfolgt ausschließlich auf EU-Ebene. Es können von der EU beauftragte, externe deutsche Evaluierende bei der Antragsbewertung beteiligt sein, die Entscheidung fällt aber in der EU-Kommission und ihrer Agentur. NACH ANTRAGSGENEHMIGUNG Was erwartet Antragsteller, wenn der Projektantrag genehmigt wurde? Der koordinierende Projektträger / Fördernehmer erhält per Post die unterschriebene Zuschussvereinbarung (Grant Agreement) und kann zu dem darin festgelegten Zeitpunkt mit den Projektmaßnahmen beginnen. Dem Projekt wird aus dem LIFE-Monitoring-Team eine Person zugeordnet, die das Projekt regelmäßig (i. d. R. jährlich) vor Ort besuchen wird, um Einsicht in die Projektunterlagen zu nehmen und den Projektstand durchzusprechen. Die zuständige Person aus dem Monitoring- Team ist während der Projektumsetzung für das Projektteam der erste Ansprechpartner im Fall von Fragen und Problemen. WEITERE FRAGEN Wird es auch 2021 wieder eine LIFE-Antragsrunde geben? Es gibt noch keine verabschiedete LIFE-Verordnung, aber von allen Seiten wird angestrebt, dass das LIFE-Programm auch in der EU-Programmperiode 2021-2027 fortgeführt wird. Voraussichtlich werden mehr Mittel für LIFE bereitstehen, als in der Programmperiode 2014- LIFE-Beratungsstelle der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
11 2020. Geringe thematische Verschiebungen und Anpassungen sind selbstverständlich zu erwarten. Falls sich der Prozess der Verabschiedung einer LIFE-Verordnung und eines Mehrjährigen LIFE-Arbeitsprogramms für den Zeitraum ab 2021 hinauszögert, werden die Ausschreibung im Jahr 2021 möglicherweise später im Jahresverlauf veröffentlicht, als es in den letzten Jahren der Fall war. Weitere Fragen sind auf der Internetseite der EU beantwortet. LIFE-Beratungsstelle der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
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