Erstattung von Arzneimitteln mit unreifen Daten - THEMA - Nomos ...
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THEMA Erstattung von Arzneimitteln mit unreifen Daten ANTJE HAAS, Sonderzulassungen von Arzneimitteln mit ANNETTE ZENTNER, unreifen Daten werden trotz breiter Kritik forciert ANGELA SCHUBERT, MICHAEL ERMISCH vorangetrieben. Konsequenz ist eine Zunahme von Arzneimitteln mit wachsender Unsicherheit zu deren Dr. Antje Haas ist Leiterin der Abteilung Arznei- und Wirksamkeit und Unbedenklichkeit, zum Zusatznutzen Heilmittel beim GKV- im Vergleich zum Therapiestandard und dem daraus Spitzenverband in Berlin resultierenden Wert für die Patientenversorgung. Dr. Annette Zentner MPH Um den schnellen Zugang zu Arzneimitteln bei ist Fachreferentin im Referat AMNOG G-BA der Abtei- dringlichem medizinischem Versorgungsbedarf zu lung Arznei- und Heilmittel bewahren und gleichzeitig das Risiko für Patienten beim GKV-Spitzenverband in Berlin und für finanzielle Fehlentscheidungen für die Versicherten zu begrenzen, bedarf es aus Sicht des Dr. Angela Schubert ist Fachreferentin in Referat GKV-Spitzenverbands einer Überbrückungsphase AMNOG EBV der Abteilung vor Übergang in die Regelversorgung. Besteht die Arznei- und Heilmittel beim GKV-Spitzenverband in Berlin Unsicherheit zum Wert des Arzneimittels unbegründet fort, ist die alleinige Kostenübernahme durch die Dr. Michael Ermisch ist Fach- referent im Referat Arzneimit- Versichertengemeinschaft nicht weiter zu rechtfertigen. tel der Abteilung Arznei- und Heilmittel beim GKV-Spitzen- verband in Berlin Die Zahl der Arzneimittel, die ihre Markt- „Orphan Drug Designation“ oder das zulassung auf Sonderwegen erhalten, wird „Beschleunigte Beurteilungsverfahren“ seit in Zukunft erwartbar weiter zunehmen. längerem etabliert. Im Jahr 2016 kam für Die Besonderheiten betreffen die Art der mehr als ein Drittel der zur Zulassung in erteilten arzneimittelrechtlichen Zulassung der EU empfohlenen neuen Arzneimittel sowie die besonderen Prozesse und Kon- mindestens eines der sogenannten early zepte im europäischen Zulassungsverfah- access-Instrumente zur Anwendung (Euro- ren (siehe Box 1). Den Sonderregelungen pean Medicines Agency 2017). Die Zahl an gemeinsam ist, dass die Marktzulassung Anträgen für eine Orphan Drug Designati- zumeist trotz limitierter, unreifer Daten on stieg mit 329 im Jahr 2016 im Vergleich zu Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zu 258 im Vorjahr deutlich an (European des neuen Arzneimittels erteilt wird, um Medicines Agency 2017). Bei 43% der einen schnellen Zugang für Patienten zu Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und erreichen (Ludwig 2017a). Konsequenz die- europäischer Zulassung, die seit 2011 in ser Entwicklung ist eine wachsende und Deutschland unter den Geltungsbereich möglicherweise langfristige Unsicherheit des AMNOG nach § 35a SGB V fallen, zu Nutzen und Schaden, zum Zusatznut- wurde (mindestens) ein Sonderzulassungs- zen im Vergleich zum Therapiestandard instrument verwendet (Abbildung 1). und dem daraus resultierenden Wert dieser Ein neues, hoch umstrittenes Konzept Arzneimittel für die Patientenversorgung. der EMA sind Adaptive Pathways, mit In der EU sind Sonderzulassungen wie dem – unter Nutzung der genannten Inst- die „Bedingte Zulassung“, die „Zulas- rumente – ein früherer, schrittweiser Zu- sung unter besonderen Umständen“, die gang zu neuen Arzneimitteln geschaffen https://doi.org/10.5771/1611-5821-2017-6-16 16 G+S 6/2017 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 07.12.2021, 06:41:50. DOI: 10.5771/1611-5821-2017-6-16 Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
THEMA Box 1: Sonderwege der Marktzulassung von neuen Arzneimitteln Zulassung unter besonderen Umständen (Marketing Authorisation under Exceptional Circumstances): Eine Zulassung unter besonderen Umständen kann erteilt werden, wenn es aus objektiven und nachprüfbaren Gründen unmöglich ist, vollständige Daten über die Wirksamkeit und Sicherheit des Arzneimittels vorzulegen. Diese ist an Bedingungen zu knüpfen und jährlich zu überprüfen. Bedingte Zulassung (Conditional Marketing Authorisation): Eine Zulassung kann auch ohne Vorlage umfassender klinischer Daten über die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimit- tels erteilt werden, wenn durch dieses in der Therapie lebensbedrohlicher oder zu schwerer Invalidität führender Erkrankungen, in Krisensituationen oder in der Behandlung seltener Leiden eine Versorgungslücke geschlossen werden kann. Diese Zulassung ist mit Auflagen zu versehen, darunter die nachträgliche Lieferung der fehlenden Daten. Beschleunigtes Beurteilungsverfahren (Accelerated Assessment): Auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers kann ein beschleunigtes Beurteilungsverfahren durchgeführt werden, wenn ein Humanarzneimittel für die öffentliche Gesundheit und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der therapeutischen Innovation von hohem Interesse ist. Das Zulassungsverfahren verkürzt sich dabei von 210 Tagen auf 150 Tage. Orphan Drug Designation: Eine Benennung als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens kann erfolgen, wenn eine Erkrankung lebensbedrohend ist oder chronische Invalidität nach sich zieht, dabei eine Prävalenz von maximal 0,5 ‰ aufweist und wenn für die Behandlung keine zufriedenstellende Methode besteht oder erheblicher Nutzen von der neuen Methode zu erwarten ist. Dies gilt auch, wenn zu erwarten ist, dass die Umsätze eines Arzneimittels für eine entsprechend schwerwiegende Erkrankung nicht zur Deckung der Entwicklungskosten ausreichen. Für diese Produkte erfolgt eine Unterstützung bei der Erstellung von Prüfplänen, eine Befreiung von Gebühren für die Zulassung und im Falle der Zulassung die Garantie einer umfassenden Marktexklusivität. Adaptive Pathways: Adaptive Pathways ist ein neues Konzept der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA), durch das Arzneimittelentwicklung und Daten- generierung so ausgestaltet werden sollen, dass ein früherer und sukzessiv auszuweitender Marktzugang möglich ist. Das Konzept be- ruht auf den drei Säulen iterative Entwicklung (beginnend bei der Patientengruppe mit dem höchsten therapeutischen Bedarf), Daten- generierung außerhalb klinischer Studien nach Zulassung und frühe Beteiligung von Health Technology Assessment (HTA)-Agenturen und Patientenvertretern an der Arzneimittelentwicklung. Es soll bestehende regulatorische Instrumente kombinieren. PRIME-Scheme: PRIME (ein Akronym für Priority Medicines) ist ein Programm der EMA, in dem Entwicklungsprojekte für Produkte, die potenziell ei- nen erheblichen therapeutischen Nutzen haben, durch engere Zusammenarbeit zwischen EMA und Entwickler und intensivere Bera- tung optimiert und damit beschleunigt werden sollen. Diese so geförderten Produkte sollen regelmäßig auch für eine beschleunigte Beurteilung im Zulassungsverfahren zugänglich sein. wird (European Medicines Agency 2016a, Risiko für Fehlinvestitionen vom Hersteller Teil zeitlich verzögert oder mit inhaltli- European Medicines Agency 2016b, Na- auf das Gesundheitssystem. Das deutsche chen Abweichungen von den ursprüng- tsis 2017). Erst nach Marktzugang soll Gesundheitssystem betreffen mögliche Im- lichen Auflagen eingereicht. Selbst wenn durch die Erhebung von Daten aus der plikationen der zunehmenden Zulassungen der Nachweis des Nutzens post-approval Versorgung (sog. „Real World Data“) von neuen Arzneimitteln mit unreifen Da- scheitert, wird die Zulassung für das Pro- Evidenz generiert werden, um die An- ten in besonderem Maße, da im Unterschied dukt in der Regel nicht entzogen (Banzi nahme eines positiven Nutzen-Risiko- zu den meisten europäischen Ländern Er- et al. 2017, Joppi et al. 2016, Banzi et al. verhältnisses zu bestätigen und zudem stattungsfähigkeit und Verfüg- gegebenenfalls weitere Indikationsgebiete barkeit im Regelfall unmittelbar zu erschließen. Unter der Annahme, dass mit Inverkehrbringen gegeben Die Hoffnung auf eine Patienten bei einer medizinischen Versor- sind (Zentner und Haas 2016a, gungslücke gewillt seien, ein höheres Ri- Zentner und Haas 2016b). wirksame Therapie, welche siko in der Behandlung einzugehen, wird Bisherige Erfahrungen mit die Akzeptanz unreifer Daten die erhöhte Unsicherheit als vertretbar Sonderzulassungen zeigen, dass angesehen und die Verpflichtung zur Vor- die Evidenzlage zum Nutzen in begründen soll, wird zum Risiko lage umfassender klinischer Daten über der Postmarketingphase wei- mit hoher Unsicherheit in der die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit terhin oftmals unklar bleibt, des Arzneimittels von der Prä- auf die da z.B. nach wie vor nicht va- Patientenversorgung. Postmarketingphase verlagert. lidierte Surrogatmesswerte statt Die Zulassung von Arzneimitteln auf Ba- einer direkten Messung von sis schwacher und unvollständiger Evidenz patientenrelevanten Outcomes, einarmi- 2015, Fain K et al. 2013). Die Hoffnung setzt Patienten und ihre Ärzte erheblicher ge Studien ohne Vergleichsgruppe oder auf eine wirksame Therapie, welche die Unsicherheit hinsichtlich Wirksamkeit und Beobachtungsstudien die Beurteilungs- Akzeptanz unreifer Daten begründen Nebenwirkungen aus. Ein früher Eingang grundlage der Zulassungsbehörde bilden soll, wird somit zum Risiko mit hoher in die Regelversorgung bei ungesichertem (Naci et al. 2017, Pease et al. 2017, Kim Unsicherheit in der Patientenversorgung. Patientennutzen verlagert zudem die Ver- und Prasad 2015). Die nach der Zulassung Der zunehmenden Datenunreife bei Zu- antwortung für die Finanzierung und das erforderlichen Daten werden zudem zum lassung stehen paradoxerweise steigende https://doi.org/10.5771/1611-5821-2017-6-16 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 07.12.2021, 06:41:50. G+S 6/2017 17 Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
THEMA Abbildung 1: Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und europäischer Standard- bzw. Sonderzulassung, die unter den Geltungsbereich des AMNOG nach §35a SGB V fallen Quelle: Auswertung GKV-SV, Stand 31.07.2017 Preise für diese Arzneimittel gegenüber. Die MNOG-Verfahrens bedeutet die zuneh- A lücken beschränkt werden. Daher bedarf biotechnologischen Errungenschaften mit mende Datenunreife bei Markteinführung, es grundsätzlicher Überlegungen, wie mit Vorantreiben der sogenannten „Personali- dass zum Zeitpunkt der Erstbewertung neuen Arzneimitteln umgegangen werden sierten Medizin“ und die gezielten Anreize noch häufiger wenige oder keine verwert- soll, deren Nutzen für Patienten und für der Förderregularien zur Zulassung haben baren Daten zu patientenrelevanten End- die Gesundheitsversorgung aufgrund von dazu geführt, dass für die Industrie die Ent- punkten zur Bewertung von Mortalität, Datenunreife nicht einschätzbar ist. wicklung von Niche-Buster-Arzneimitteln Morbidität oder Lebensqualität und Ne- Um auf der einen Seite der Hoffnung mit Sonderzulassungen für seltene oder als benwirkungen im Vergleich zur zweckmä- auf eine erfolgreiche und sichere Arznei- selten umdefinierte Erkrankungszustän- ßigen Vergleichstherapie vorliegen. Es ist mitteltherapie bei hohem, dringlichem de, insbesondere in der molekularbiolo- abzusehen, dass für viele dieser Wirkstoffe Versorgungsbedarf nachkommen zu kön- gischen Onkologie, attraktiv ist (Kumar aufgrund zu hoher Entscheidungsunsicher- nen und auf der anderen Seite das Risiko Kakkar und Dahiya 2014, Collier 2011, heit in der Erstbewertung kein Zusatznut- für eine Gefährdung von Patienten und für Dolgin 2010). Aufgrund postulierter the- zen mehr ableitbar sein wird bzw. dass bei finanzielle Fehlentscheidungen für die Ver- rapeutischer Alternativlosigkeit bzw. eines Orphan Drugs der mit der Zulassung ge- sichertengemeinschaft begrenzt zu halten, dringlichen Behandlungsbedarfs werden setzlich fingierte Zusatznutzen durch keine wäre aus Sicht des GKV-Spitzenverbands in diesen Spezialmärkten höhere Preise Daten zu patientenrelevanten Endpunkten vor Übergang in die Regelversorgung eine verlangt, die selten die F&E-Kosten wi- gestützt wird.1 temporäre Erstattung als Zwischenphase derspiegeln (Prasad und Mailankody 2017, zur Überbrückung der hohen Unsicher- Scannel 2015). Orphan-Arzneimittel sind in Temporäres Erstattungsmodell für heit denkbar. In einem solchen Modell Deutschland aufgrund hoher Kosten je DDD Arzneimittel mit unreifen Daten folgt einer befristeten AMNOG-Erstbe- etwa 33-fach teurer als patentgeschützte wertung des Zusatznutzens mit Auflagen Nichtorphan-Arzneimittel (Schwabe und Beschleunigte Zulassungsverfahren wer- zur verpflichtenden Datengenerierung Ludwig 2017). Einige dieser Arzneimittel den trotz breiter Kritik aus Wissenschaft, eine Folgebewertung zur Verifizierung erreichen damit Umsätze auf Blockbuster- von Public Health-Experten, HTA-Ein- oder Falsifizierung der vorherigen Ent- niveau. Der initialen Segmentierung von richtungen, Ärzteschaft, Verbraucher- Erkrankungen folgt u.U. die Extrapolation, verbänden, Sozialversicherungs- und 1 Bei Arzneimitteln zur Behandlung eines d.h. Übertragung der Ergebnisse auf nicht Kostenträgerorganisationen (Davis et al. seltenen Leidens (Orphan-Arzneimittel) gilt der medizinische Zusatznutzen durch die untersuchte Patientengruppen der Zulas- 2016, Natsis 2016a, Natsis 2016b, IQWiG Zulassung bis zu einem GKV-Umsatz von 50 sung, z.B. andere Therapielinien oder ande- 2016, HTA.de 2016, Ludwig 2017b, Cat- Mio. € in den letzten 12 Kalendermonaten re Krankheitsentitäten mit entsprechenden tarin 2016, BEUC 2016, BUKO 2016, als belegt (§ 35a SGB V Abs. 1 Satz 10 Halbs. 2 SGB V). Nachweise zum Zusatznutzen im Ausgabenimplikationen. Diese Entwicklun- Prescrire 2016, AIM 2016, Ermisch Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichsthe- gen haben im EU-Gesundheitsministerrat 2016) forciert vorangetrieben (European rapie müssen durch den pharmazeutischen Unternehmer nicht vorgelegt werden. zuletzt zu der Einschätzung geführt, dass Medicines Agency 2016a, European Gesetzlich wird somit ein Zusatznutzen fin- aufgrund überhöhter Preise der Zugang zu Medicines Agency 2016b). Es ist davon giert, obschon eine den in § 35a Abs. 1 Satz wirksamen und bezahlbaren Arzneimitteln auszugehen, dass sie nicht – wie u.a. vom 3 Nr. 2 und 3 SGB V i.V.m. 5. Kapitel §§ 5 ff. der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) in der EU gefährdet ist (Rat der EU 2016). GKV-Spitzenverband gefordert (GKV- niedergelegten Grundsätzen entsprechende Für die Bewertung des Zusatznut- Spitzenverband 2017) – auf gebührend Bewertung des Orphan Drug nicht durchge- führt worden ist. Lediglich das Ausmaß des zens durch den Gemeinsamen Bun- begründete Ausnahmefälle mit echten, Zusatznutzens ist nachzuweisen und wird desausschuss (G-BA) im Rahmen des dringlichen medizinischen Versorgungs- durch den G-BA bewertet. https://doi.org/10.5771/1611-5821-2017-6-16 18 G+S 6/2017 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 07.12.2021, 06:41:50. Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
THEMA Abbildung 2: Erstattungsmodell für Arzneimittel mit unreifen Daten EB – Erstattungsbetrag, EMA- European Medicines Agency, G-BA – Gemeinsamer Bundesausschuss, pU – pharmazeutischer Unternehmer, VAM – vergleichbare Arzneimittel, zVT – zweckmäßige Vergleichstherapie scheidungen (siehe Abbildung 2). Diese gänzende Ansätze zur differenzierten Ge- Zusatznutzen gegenüber der zweckmä- stufenweise Bewertung ermöglichte eine staltung der Erstattung in der Phase mit der ßigen Vergleichstherapie nicht belegt ist, am jeweiligen Wissensstand angepasste größten Datenunsicherheit, d.h. zwischen wäre weiterhin das Standard-AMNOG- adaptive Erstattung. der ersten Zusatznutzenbewertung und Verfahren maßgeblich. Für diesen Ansatz bedarf es verlässlicher der Folgebewertung, sind zu etablieren. Somit wird das Erfordernis einer zu- Anreize und Strukturen. Zum Ersten sollte Denkbare Szenarien dazu werden unten künftig erwartbar besseren Datengrund- sichergestellt werden, dass pharmazeutische vorgestellt. lage und damit besseren Bewertbarkeit des Unternehmen die für die Bewertung des Zusatznutzens das maßgebliche Kriterium Zusatznutzens fehlenden validen Daten Geeignete Kandidaten zur Abgrenzung des vorgestellten tempo- nach der Zulassung zwingend generieren rären Erstattungsmodells vom AMNOG- und auch rechtzeitig und vollständig liefern. Für das vorgestellte Erstattungsmodell Standardverfahren. Da Patienten in der Phase der temporären kommen Arzneimittel mit neuen Wirkstof- Erstattung einem höheren Risiko poten- fen in Betracht, bei denen aufgrund der Beratung der pharmazeutischen ziell unwirksamer oder schädlicher The- Sonderbedingungen der Zulassung keine Unternehmer zur rapien ausgesetzt sind, muss zum zweiten oder so limitierte Evidenz zum Zeitpunkt Evidenzgenerierung die Versorgung durch qualitätssichernde der Erstbewertung des Zusatznutzens vor- Maßnahmen (wie die Betreuung durch ent- liegt, dass der G-BA den Zusatznutzen nicht Damit Evidenz nicht nur mit Blick auf die sprechende Fachärzte und eine engmaschige hinreichend bewerten kann und es zugleich Zulassung generiert wird, sondern auch Therapieführung) flankiert werden. Zum lediglich eine Zeitfrage ist, bis in der Zu- die Anforderungen einer HTA-Bewertung dritten muss die initial größere Unsicherheit kunft eine verbesserte Datenlage erreicht ist. besser erfüllt, müssen pharmazeutische Un- bei den Erstattungsbetragsverhandlungen Auf Arzneimittel mit hinreichender Da- ternehmer frühzeitig entsprechend beraten ebenso angemessen Berücksichtigung fin- tengrundlage zum Zeitpunkt des Marktzu- werden. Die Ergebnisse der Beratungen im den wie etwaige Neueinschätzungen zum gangs zielt das Modell dagegen nicht. D.h. G-BA zu Vergleichstherapien und Studien- Wert des Arzneimittels nach Folgebewer- wenn der G-BA trotz genannter Sonderre- anforderungen müssen z.B. über Beratungs- tung. Die freie Preisgestaltung im ersten gularien der Zulassung eine Bewertung des formate zur Studienplanung wie parallel Jahr nach Inverkehrbringen ist aus Sicht Zusatznutzens auf Basis patientenrelevan- scientific advice bzw. early dialogue als des GKV-Spitzenverbands unter solchen ter Endpunkte quantifizierend vornehmen klare Festlegungen für die Evidenzanfor- Umständen nicht mehr haltbar, sondern kann bzw. in Abwägung der Ergebnisse zu derungen zum Nachweis des Zusatznutzen sollte in eine rückwirkende Geltung des patientenrelevanten Endpunkten zu Nutzen vor und nach der Zulassung eingebracht Erstattungsbetrags überführt werden. Er- und Schaden zum Fazit gelangt, dass ein werden. Dabei wäre Transparenz bezüglich https://doi.org/10.5771/1611-5821-2017-6-16 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 07.12.2021, 06:41:50. G+S 6/2017 19 Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
THEMA der Beratungen anstrebenswert. Auch wenn nachgewiesen wurde. Es ist unklar, ob nen Kosten für beschleunigt zugelassene sich die regulativen Barrieren und Anforde- und unter welchen Bedingungen ein Zu- Arzneimittel lassen sich ohne Ausgleich rungen an zu generierende Evidenz für die gewinn an Generalisierbarkeit (externe nicht rechtfertigen. Notwendig sind An- Zulassung reduzieren, dürfen die Anfor- Validität) als möglicher Vorteil von Ver- passungen, die die Risikoumverteilung derungen der AMNOG-Zusatznutzenbe- sorgungsdaten außerhalb von klinischen der Kostenlast wieder angemessen aus- wertung an geeigneten Studiendaten nicht Studien, d.h. von nicht-randomisierten, tarieren. Dabei muss ein Ausgleich dafür abgesenkt oder mit denen der Zulassung nicht-kontrollierten Beobachtungsstu- geschaffen werden, dass die Versicher- gleichgesetzt werden. Arzneimittelrecht dien, das Risiko einer Fehlentscheidung tengemeinschaft für die Unsicherheit bei und Sozialversicherungsrecht implizieren aufgrund nicht oder ungenügend belegter beschleunigten Arzneimitteln in „Vorleis- regelhaft unterschiedliche Anforderungen Kausalität aufwiegt. tung“ tritt. Hierbei sind unterschiedliche an die durchzuführenden Studien z.B. Dennoch wird aus ethischen Erwägun- Möglichkeiten der Risikoumverteilung zur geeigneten Vergleichstherapie oder zu gen heraus in seltenen, begründeten Aus- denkbar: Endpunkten. Da Zulassungsbehörden und nahmefällen, z.B. bei besonders vulnerablen Für die Phase der größten Datenunsi- HTA-Agenturen unterschiedliche Aufga- Patientengruppen nach der Zulassung u.U. cherheit zwischen der Erstbewertung und keine (neue) randomisierte kont- der Folgebewertung des Zusatznutzens rollierte Studie gefordert werden könnte ein einfacher Abschlag eine Op- Die Anforderungen können. Die Nichtdurchführbar- tion für deren adäquate Berücksichtigung keit von randomisierten Studien beim Erstattungsbetrag sein. Hierbei ist der AMNOG- aus ethischen Gründen ist jedoch allerdings zu bedenken, dass ein solcher Zusatznutzenbewertung dürfen nicht mit der methodischen Eig- Abschlag durch die Unternehmer antizi- nung dieses Studiendesigns zu piert wird. Deshalb erscheint der Abgabe- nicht abgesenkt werden. verwechseln. Der G-BA wird ge- preis des pharmazeutischen Unternehmers fordert sein, die für das Produkt als Bemessungsgrundlage ungeeignet, da benstellungen wahr- und Perspektiven ein- im jeweiligen Anwendungsgebiet in Zu- dies die Gefahr beinhaltet, dass der Un- nehmen, ist eine Angleichung der Anforde- kunft erforderliche Evidenz unter Berück- ternehmer den erwarteten Abschlag vorab rungen und Verfahren von Zulassung und sichtigung der jeweiligen therapeutischen einpreist. Geeigneter erscheint daher ein Zusatznutzenbewertung nicht zielführend. Situation im Erstbeschluss verpflichtend zu Abschlag auf die Jahrestherapiekosten präzisieren und Befristungsauflagen für den der zweckmäßigen Vergleichstherapie Befristung und G-BA- Hersteller dezidiert auszuführen. (zVT) oder der vergleichbaren Arznei- Auflagen bei Datenunreife mittel (VAM) bzw. des Therapieumfeldes. Erstattung in Phase der Ein solcher Abschlag stellt einerseits eine Ziel der Befristung des G-BA-Beschlusses höchsten Unsicherheit einfache und aufwandsarme Lösung dar, ist, dass fehlende erforderliche valide Da- ist aber andererseits ein relativ grobes In- ten zu patientenrelevanten Endpunkten Wie im klassischen AMNOG-Verfahren strument zu preislichen Abbildung des im Vergleich zum Therapiestandard in folgt der G-BA-Erstbewertung des Zusatz- möglicherweise individuellen Ausmaßes der Folgebewertung vorgelegt werden. nutzens eine Erstattungsbetragsverhand- der Unsicherheit. Die im Rahmen des Adaptive Pathways- lung des pharmazeutischen Unternehmers Hier könnte die durch das GKV- Konzepts strittig geführte Diskussion zur mit dem GKV-Spitzenverband. Die sich Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz Rolle von „Real World Data“ für HTA zu diesem Zeitpunkt aus der Datenun- (AMVSG) in §130 Abs. 1a SGB V ge- und Erstattungsentscheidungen (Euro- reife ergebende erhöhte Entscheidungs- schaffene Möglichkeit der vertraglichen pean Medicines Agency 2016b) macht unsicherheit zum Wert des Arzneimittels Berücksichtigung mengenbezogener As- deutlich, dass Versorgungsdaten die muss jedoch hinreichend Berücksichti- pekte, wie eine mengenbezogene Staffe- Anforderung an vergleichende Evidenz gung finden. So müssen pharmazeutische lung oder ein jährliches Gesamtvolumen zum Nachweis eines patientenrelevanten Unternehmer in der Übergangsphase der eine Möglichkeit für sachgerechtere, indi- Zusatznutzens nach den Maßstäben der temporären Erstattung mit Einschränkun- viduelle Lösungen bieten, sofern die Unsi- evidenzbasierten Medizin zumindest bis- gen bei Preis und/oder Menge rechnen. cherheit aufgrund unreifer oder fehlender her nicht erfüllen (Frieden 2017, Sherman Sie können im Gegenzug im Rahmen der Daten wenigstens ansatzweise eingrenzbar et al. 2016). erneuten Erstattungsbetragsvereinbarung ist – bspw. mit Blick auf einzelne Teilpopu- Zur Herleitung einer Ursache-Wir- nach der Folgebewertung des G-BA aber lationen. So könnte sich die Anpassung der kungs-Beziehung zwischen Behandlung auch davon ausgehen, dass die Erstattung Erstattung nach Erfüllung der Auflagen und Outcomes (interne Validität) stellen angepasst wird. Insgesamt könnten sich zur Beibringung von weiteren Daten in qualitativ hochwertige RCTs im Ver- Hersteller so weniger wahrscheinlich zur Folgeverhandlungen sowohl in der preis- gleich zu anderen Daten weiterhin die Marktrücknahme aufgrund nicht erfüll- lichen als auch in der mengenbezogenen aussagekräftigste Evidenz dar. Für die ter Gewinnerwartungen oder negativer Komponente einer Erstattungsbetrags- Bewertung des Zusatznutzens und für Auswirkungen der externen Preisrefe- vereinbarung widerspiegeln. Allerdings Erstattungsentscheidungen von Kosten- renzierung gezwungen sehen, als dies ist hiermit auch das Risiko verbunden, trägern ist es nicht hilfreich, wenn praxis- ohne einen stufenweisen Übergang in die dass bei einem sehr hohen Ausmaß der nahe Daten analysiert werden, aber die Regelversorgung der Fall wäre. anfänglichen Unsicherheit die Definition Überlegenheit einer neuen Therapie im Die bis zum Zeitpunkt der Folgebe- bestimmter Patientengruppengrößen nicht Vergleich zur Standardtherapie niemals wertung zulasten der GKV entstande- möglich ist und somit wieder weite Spiel- https://doi.org/10.5771/1611-5821-2017-6-16 20 G+S 6/2017 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 07.12.2021, 06:41:50. Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
THEMA räume für nicht fundierte Annahmen der durch entsprechende Erstattungsmodelle rechtzeitig und vollständig erfüllt und ist Hersteller eröffnet werden. unterlaufen werden. Auch hat sich in ande- damit die Datenunreife wie gefordert be- Vorstellbar ist auch, die Hersteller beim ren Ländern gezeigt, dass die finanziellen hoben, erfolgt der Übergang des Produkts Prinzip Hoffnung in die Pflicht zu nehmen. Erwartungen von Kostenträgern nicht zu in die reguläre Erstattung. Die Erstattung So könnten die Therapieversprechungen realisieren waren, was in einigen Fällen wird entsprechend der Ergebnisse aus der hinsichtlich der patientenrelevanten Vortei- zu einer Kehrtwende weg von komple- neuerlichen Zusatznutzenbewertung unter le in der Phase der größten Unsicherheit in xen Erstattungsmodellen hin zu wieder Berücksichtigung der vereinbarten Kondi- Form von erfolgsabhängigen Erstattungs- vornehmlich einfacheren Rabattmodellen tionen während der Phase der temporären vereinbarungen (Pay for Performance, P4P) geführt hat (Pauwels et al. 2017). Als Bei- Erstattung angemessen angepasst. abgebildet werden. Allerdings ist dies weit spiel seien hier der National Health Service Werden die produktspezifischen Auf- schwieriger als es auf den ersten Blick er- (NHS) Scotland und die Vertragspartner lagen des G-BA dagegen nicht erfüllt, so- scheint. Es setzt die sehr konkrete Defini- des Pharmaceutical Price Regulation Sche- dass die hohe Unsicherheit zum Wert des tion des Behandlungserfolges und die Exis- me 2014 für England und Wales angeführt, Arzneimittels unbegründet fortbesteht, tenz von geeigneten Parametern ist die Aufrechterhaltung der alleinigen für den Therapieerfolg und für Kostenübernahme durch die Versicherten- dessen Ermittlung bspw. anhand Die sich aus der Datenunreife gemeinschaft nicht weiter zu rechtfertigen. von Kassendaten voraus. Das Ist eine Behandlung von Patienten mit dem Ausmaß der Erstattung würde ergebende erhöhte Unsicherheit spezifischen Produkt gewünscht, muss sich dann am (Nicht-)Eintreten zum Wert des Arzneimittels muss politisch entschieden werden, durch wen bestimmter Ereignisse, die mit und in welchem Umfang die Kosten statt- geeigneten Daten detektierbar hinreichend Berücksichtigung in dessen getragen werden und ob hier nicht sind, bemessen. Wichtig ist in der Erstattung finden. ausschließlich der pharmazeutische Un- diesem Zusammenhang, dass ternehmer in die Pflicht zu nehmen wäre. mit einem solchen Modell nicht Das medizinische Risiko tragen an diesem die Schaffung von patientenrelevanten Da- die sich jeweils explizit für Vereinbarungen Punkt allerdings weiterhin die Patienten ten zu Sicherheit, Wirksamkeit und Zusatz- aussprechen, bei denen gerade nicht ein- und ihre Behandler. nutzen ersetzt werden können, sondern zelne Patienten identifiziert oder über die Zusammenfassend bewahrt das Modell nur in einer Übergangsphase das Risiko Zeit beobachtet werden müssen, da dies den schnellen Zugang zu Arzneimitteln bei durch die hohe Unsicherheit nicht gänzlich für die pharmazeutische Industrie und für dringlichem medizinischem Versorgungs- den Kostenträgern angelastet werden soll. den NHS einen erheblichen zusätzlichen bedarf trotz zunächst hoher Unsicherheit Interessanterweise existieren in anderen finanziellen und bürokratischem Aufwand der Datengrundlage zu Wirksamkeit, Un- europäischen Ländern durchaus nicht nur darstellt und die erwarteten finanziellen bedenklichkeit, Zusatznutzen und sich da- positive Erfahrungen mit diversen Formen Vorteile in der Praxis nur selten realisiert raus ergebenden Wert des Arzneimittels. der erfolgsabhängigen Vergütung (Pauwels werden. Komplexere, bspw. erfolgsabhän- Es setzt deutliche Anreize, dass vor Über- et al. 2017, Wild et al. 2017, Navarria et gige Vereinbarungen werden nur in Aus- gang in die Regelversorgung die erforder- al. 2015). Die Definition und Messung nahmefällen befürwortet (NHS Scotland liche Evidenz zuverlässig generiert und geeigneter Outcomes stellt eine nicht zu o.J., Finance and NHS /Medicines, Phar- durch die Hersteller zur Verfügung gestellt unterschätzende Schwierigkeit dar. Mit- macy and Industry Group/17080 2013). wird. Sonderbedingungen bei Zulassung unter ist der Zusammenhang zwischen sollten nur für jene Arzneimittel attraktiv Surrogaten und patientenrelevanten End- Erstattung nach Folgebewertung sein, bei denen erwartet wird, dass die in punkten nur extrem schwach ausgeprägt, das Produkt gesetzten Erwartungen über weshalb diese bereits in der Erstbewertung Werden die erforderlichen Auflagen des kurz oder lang mit hinreichender Sicher- des Zusatznutzens äußerst kritisch gesehen G-BA nach Ablauf der Befristung durch heit erfüllt werden und es damit seinen werden. Diese kritische Haltung darf nicht den pharmazeutischen Unternehmer Preis wert ist. n Literatur AIM – International Association of Mutual Be- BEUC – The European Consumer Organisation Consumer Organisation. http://www.beuc.eu/ nefit Societies (2016). Adaptive pathways: Why (2016). A fast-track approval for new medicines – blog/when-drug-approval-is-quick-it-should- are we cautious? https://www.aim-mutual. patient safety at risk? 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